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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2025 GeschäftszahlW261 2282476-1 Spruch, W261 2282476-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 16.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Am selben Tag fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus der Stadt XXXX in Rif-Aleppo in Syrien stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Muslim sei. Er habe fünf Jahre die Grundschule besucht aber keine Berufsausbildung absolviert. Zuletzt sei er als Schneider tätig gewesen. Die Eltern und die sieben Geschwister des Beschwerdeführers würden in Syrien leben.
  3. Am selben Tag fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus der Stadt römisch 40 in Rif-Aleppo in Syrien stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Muslim sei. Er habe fünf Jahre die Grundschule besucht aber keine Berufsausbildung absolviert. Zuletzt sei er als Schneider tätig gewesen. Die Eltern und die sieben Geschwister des Beschwerdeführers würden in Syrien leben. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er bei seiner Ausreise aus Syrien keinen eigenen Fluchtgrund gehabt hätte. Wenn er jetzt aber nach Syrien zurückkehren würde, müsste er zum Militär. Der Beschwerdeführer wolle weder kämpfen noch töten. Der Beschwerdeführer habe Angst um sein Leben, falls er nach Syrien zurückkehren müsste.
  4. Am 24.05.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Drei Monate vor der Einvernahme habe er aber drei bis vier Sitzungen bei einer Psychologin gehabt. Er habe Syrien im Jahr 2014 im Alter von ungefähr neun Jahren in die Türkei verlassen. Bis zu seiner Ausreise in die Türkei habe der Beschwerdeführer in XXXX in der Umgebung von Aleppo in Syrien gelebt. Im Jahr 2015 habe der Beschwerdeführer seine Familie für ungefähr drei Monate in Syrien besucht. Der Beschwerdeführer habe drei bis vier Jahre die Grundschule besucht. In der Türkei habe der Beschwerdeführer sechs Jahre als Schneider gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern und seine Geschwister würden im Dorf XXXX in der Umgebung von Aleppo in Syrien leben. Zwei Geschwister würden in der Türkei leben. Der Beschwerdeführer habe auch einige Halbgeschwister.
  5. Am 24.05.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Drei Monate vor der Einvernahme habe er aber drei bis vier Sitzungen bei einer Psychologin gehabt. Er habe Syrien im Jahr 2014 im Alter von ungefähr neun Jahren in die Türkei verlassen. Bis zu seiner Ausreise in die Türkei habe der Beschwerdeführer in römisch 40 in der Umgebung von Aleppo in Syrien gelebt. Im Jahr 2015 habe der Beschwerdeführer seine Familie für ungefähr drei Monate in Syrien besucht. Der Beschwerdeführer habe drei bis vier Jahre die Grundschule besucht. In der Türkei habe der Beschwerdeführer sechs Jahre als Schneider gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern und seine Geschwister würden im Dorf römisch 40 in der Umgebung von Aleppo in Syrien leben. Zwei Geschwister würden in der Türkei leben. Der Beschwerdeführer habe auch einige Halbgeschwister. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Syrien aus Angst vor einer Rekrutierung durch das syrische Regime verlassen habe. Das syrische Regime habe zur damaligen Zeit sehr viele junge Männer rekrutiert und festgenommen. Ein Bruder des Beschwerdeführers sei etwa bereits seit längerer Zeit vermisst. Zudem werde die Familie des Beschwerdeführers vom syrischen Regime gesucht, weil der Vater des Beschwerdeführers Streit mit einer regimenahen Gruppe gehabt hätte. Der Beschwerdeführer habe an Demonstration gegen das syrische Regime teilgenommen. Im Falle seiner Rückkehr werde der Beschwerdeführer entweder getötet werden oder er werde im Krieg kämpfen müssen.
  6. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 03.11.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
  7. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 03.11.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer Syrien allein aufgrund der bürgerkriegsähnlichen Zustände und aus wirtschaftlichen Gründen in die Türkei verlassen habe. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise hätte keine Rekrutierungsabsicht seitens des syrischen Militärs oder anderer Einheiten im Hinblick auf den Beschwerdeführer bestanden. Auch aufgrund seiner Ausreise oder seiner Asylantragstellung im Ausland gelte der Beschwerdeführer für das syrische Regime nicht als politischer Gegner. Für den Beschwerdeführer bestünde keine Gefahr, im Falle seiner Rückkehr nach Syrien zwangsrekrutiert zu werden. Eine Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Kriegsparteien sei nicht glaubhaft. Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer in Syrien an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe, sei nicht glaubhaft. Auch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Bruder vermisst werde und sein Vater einen Streit mit unbekannten Personen in Syrien gehabt habe, könne keine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers abgleitet werden. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers würden der belangten Behörde wie ein bloßes Konstrukt erscheinen. Insgesamt habe der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung seiner Person nicht glaubhaft machen können und sei eine solche auch für die Zukunft nicht zu befürchten. Es würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für den Beschwerdeführer eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
  8. Mit Eingabe vom 04.12.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Familie des Beschwerdeführers schon immer Probleme mit dem syrischen Regime gehabt habe. Ein Bruder des Beschwerdeführers sei vermisst, nachdem er vom syrischen Regime verhaftet worden wäre. Der Vater des Beschwerdeführers sei vom syrischen Regime umgebracht worden. Zudem hätten zwei Brüder des Beschwerdeführers auf Seite der FSA gegen das syrische Regime gekämpft. Der Beschwerdeführer hätte Syrien im Jahr 2014 verlassen, um sich im Hinblick auf die Wehrpflicht dem syrischen Regime zu entziehen. Im Jahr 2015 habe der Beschwerdeführer an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen.
  9. Mit Eingabe vom 04.12.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Familie des Beschwerdeführers schon immer Probleme mit dem syrischen Regime gehabt habe. Ein Bruder des Beschwerdeführers sei vermisst, nachdem er vom syrischen Regime verhaftet worden wäre. Der Vater des Beschwerdeführers sei vom syrischen Regime umgebracht worden. Zudem hätten zwei Brüder des Beschwerdeführers auf Seite der FSA gegen das syrische Regime gekämpft. Der Beschwerdeführer hätte Syrien im Jahr 2014 verlassen, um sich im Hinblick auf die Wehrpflicht dem syrischen Regime zu entziehen. Im Jahr 2015 habe der Beschwerdeführer an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Die belangte Behörde habe Verfahrensvorschriften verletzt, indem sie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Länderfeststellungen mangelhaft ausgewertet habe. Wäre die belangte Behörde ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachgekommen, so wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung drohe. Zudem sei die Beweiswürdigung der belangten Behörde mangelhaft. Insbesondere sei die Beweiswürdigung der belangten Behörde unschlüssig, widersprüchlich und stehe in Widerspruch zu den herangezogenen Länderberichten. Zudem sei der Bescheid der belangten Behörde in inhaltlicher Sicht rechtswidrig. Insbesondere bestehe für den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr deswegen eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, weil sich der Beschwerdeführer dem Wehrdienst entzogen habe und auch weiterhin entziehen werde. Somit würde der Beschwerdeführer vom syrischen Regime als politischer Gegner angesehen werden. Eine oppositionelle politische Gesinnung ergebe sich auch aus der illegalen Ausreise sowie der Asylantragstellung im Ausland. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen.Zudem sei der Bescheid der belangten Behörde in inhaltlicher Sicht rechtswidrig. Insbesondere bestehe für den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr deswegen eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, weil sich der Beschwerdeführer dem Wehrdienst entzogen habe und auch weiterhin entziehen werde. Somit würde der Beschwerdeführer vom syrischen Regime als politischer Gegner angesehen werden. Eine oppositionelle politische Gesinnung ergebe sich auch aus der illegalen Ausreise sowie der Asylantragstellung im Ausland. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen.
  10. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 5.12.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 7.12.2023 in der Gerichtsabteilung W237 einlangte.
  11. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2024 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W237 abgenommen und der Gerichtsabteilung W261 neu zugeteilt, wo dieses Verfahren seit 03.12.2024 anhängig ist.
  12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.02.2025 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Der Beschwerdeführer legte keine weiteren Bescheinigungsmittel vor und verwies auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in XXXX in der Nähe der Stadt XXXX in Rif-Aleppo in Syrien geboren. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in römisch 40 in der Nähe der Stadt römisch 40 in Rif-Aleppo in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Sein Vater ist verstorben und hieß XXXX . Seine Mutter heißt XXXX (ca. 47 Jahre) und lebt in Syrien. Der Beschwerdeführer hat sechs Geschwister. Die drei Schwestern XXXX (ca. 25 Jahre), XXXX (ca. 17 Jahre) und XXXX (ca. 15 Jahre). Die drei Brüder heißen XXXX (ca. 17 Jahre), XXXX (ca. 14 Jahre) und XXXX (ca. 9 Jahre). Vier Geschwister des Beschwerdeführers leben in Syrien, zwei leben in der Türkei. Zudem hat der Beschwerdeführer auch einige Halbgeschwister. Der Beschwerdeführer hat immer wieder Kontakt zu seiner Familie in Syrien.Sein Vater ist verstorben und hieß römisch 40 . Seine Mutter heißt römisch 40 (ca. 47 Jahre) und lebt in Syrien. Der Beschwerdeführer hat sechs Geschwister. Die drei Schwestern römisch 40 (ca. 25 Jahre), römisch 40 (ca. 17 Jahre) und römisch 40 (ca. 15 Jahre). Die drei Brüder heißen römisch 40 (ca. 17 Jahre), römisch 40 (ca. 14 Jahre) und römisch 40 (ca. 9 Jahre). Vier Geschwister des Beschwerdeführers leben in Syrien, zwei leben in der Türkei. Zudem hat der Beschwerdeführer auch einige Halbgeschwister. Der Beschwerdeführer hat immer wieder Kontakt zu seiner Familie in Syrien. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise in die Türkei im Jahr 2015 in XXXX in der Nähe der Stadt XXXX in Rif-Aleppo in Syrien. Danach besuchte der Beschwerdeführer seine Familie einmal für ungefähr drei Monate in Syrien. Der Beschwerdeführer hat ungefähr drei Jahre die Grundschule in Syrien besucht. Er arbeitete zuletzt in der Türkei als Schneider.Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise in die Türkei im Jahr 2015 in römisch 40 in der Nähe der Stadt römisch 40 in Rif-Aleppo in Syrien. Danach besuchte der Beschwerdeführer seine Familie einmal für ungefähr drei Monate in Syrien. Der Beschwerdeführer hat ungefähr drei Jahre die Grundschule in Syrien besucht. Er arbeitete zuletzt in der Türkei als Schneider. Der Beschwerdeführer leistete seinen Militärdienst nicht ab. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, die Gegend XXXX in der Nähe der Stadt XXXX in Rif-Aleppo in Syrien, befindet sich aktuell unter Kontrolle der dschihadistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), welche vormals als Al-Nusra-Front bekannt war.Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, die Gegend römisch 40 in der Nähe der Stadt römisch 40 in Rif-Aleppo in Syrien, befindet sich aktuell unter Kontrolle der dschihadistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), welche vormals als Al-Nusra-Front bekannt war. Der Beschwerdeführer verließ Syrien im Jahr 2015 in die Türkei. Er verbrachte ungefähr sieben bis acht Jahre in der Türkei. Nach seiner Ausreise aus der Türkei hielt er sich unter anderem in Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn auf. Aus Ungarn reiste er unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein. In Österreich stellte er am 16.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
  15. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
  16. Der Beschwerdeführer kann vom ehemaligen syrischen Regime nicht mehr zum Wehrdienst eingezogen werden. 1.2.
  17. Dem Beschwerdeführer droht weder seitens der HTS noch durch andere Gruppierungen ein Eingriff in seine körperliche Integrität. In Syrien wird nicht nach dem Beschwerdeführer gefahndet. 1.2.
  18. Auch sonst ist der Beschwerdeführer persönlich und konkret nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. 1.
  19. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 11, veröffentlicht am 27.03.2024 (LIB); - Kurzinformation der Staatendokumentation, SYRIEN Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024, 10.12.2024 (Staatendokumentation); - UNHCR, Position on returns to the Syrian Arab Republic, Dezember 2024 (UNHCR 1); - UNHCR, Regional Flash Update #9, Syria situation crisis, 10.01.2025 (UNHCR 2); und - UNHCR, Regional Flash Update #14, Syria situation crisis, 14.02.2025 (UNHCR 3). 1.3.
  20. Nordwest-Syrien – Das Gebiet unter Kontrolle von Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) mit Stand 08.03.2024 bzw. 13.03.2024 In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befand sich im Jahr 2024 die letzte Hochburg der Opposition in Syrien. Das Gebiet wurde von dem ehemaligen al-Qaida-Ableger Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) beherrscht, der nach Ansicht von Analysten einen Wandel durchläuft, um seine Herrschaft in der Provinz zu festigen. Das Gebiet beherbergte aber auch andere etablierte Rebellengruppen, die von der Türkei unterstützt werden. HTS hat die stillschweigende Unterstützung der Türkei, die die Gruppe als Quelle der Stabilität in der Provinz und als mäßigenden Einfluss auf die radikaleren, transnationalen dschihadistischen Gruppen in der Region betrachtet. Durch eine Kombination aus militärischen Konfrontationen, Razzien und Festnahmen hatte die HTS alle ihre früheren Rivalen wie Hurras ad-Din und Ahrar ash-Sham effektiv neutralisiert. Durch diese Machtkonsolidierung unterschied sich das Idlib im Jahr 2024 deutlich von der Situation vor fünf Jahren, als dort eine große Anzahl an dschihadistischen Gruppen um die Macht konkurrierte. HTS hatte in diesem Gebiet im Jahr 2024 keine nennenswerten Rivalen. Die Gruppe baute Institutionen auf und hielt andere Gruppen davon ab, Angriffe im Nordwesten zu verüben. Diese Tendenz beschleunigte sich noch nach Ansicht von Experten seit dem verheerenden Erdbeben vom 06.02.2023, das Syrien und die Türkei erschütterte. Aufgrund des militärischen Vorrückens der ehemaligen Regime-Kräfte und nach Deportationen von Rebellen aus zuvor vom ehemaligen Regime zurückeroberten Gebieten, war Idlib in Nordwestsyrien seit Jahren Rückzugsgebiet vieler moderater, aber auch radikaler, teils terroristischer Gruppen der bewaffneten Opposition geworden. Zehntausende radikal-militanter Kämpfer, insb. der HTS, waren in Idlib präsent. Unter diesen befanden sich auch zahlreiche Foreign Fighters (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken). Unter dem Kommando der HTS standen im Jahr 2024 zwischen 7.000 und 12.000 Kämpfer, darunter ca. 1.000 sogenannte Foreign Terrorist Fighters. Viele IS-Kämpfer übersiedelten nach dem Fall von Raqqa 2017 nach Idlib - großteils Ausländer, die für den Dschihad nach Syrien gekommen waren und sich nun anderen islamistischen Gruppen wie der Nusra-Front, heute als HTS bekannt, angeschlossen hatten. Meistens geschah das über persönliche Kontakte, aber ihre Lage war nicht abgesichert. Ausreichend Geld und die richtigen Kontaktleute ermöglichten derartige Transfers über die Frontlinie. Der IS sieht den Nordwesten als potenzielles Einfallstor in die Türkei und als sicheren Rückzugsort, wo seine Anhänger sich unter die Bevölkerung mischen. Laut einem Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom Februar 2023 sind neben HTS und Hurras ad-Din unter anderem auch die zentralasiatischen Gruppierungen Khatiba at-Tawhid wal-Jihad (KTJ) - im März 2022 in Liwa Abu Ubayda umbenannt - und das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM) - auch bekannt als Turkistan Islamic Party (TIP) - in Nordwestsyrien präsent. Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra als Terrororganisation ein. Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung. Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als „terroristische Vereinigung“. HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor und regulierte nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versuchte so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisierte so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung. Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken. Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen. Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin. HTS verfolgte eine Expansionsstrategie und führt im Jahr 2024 eine Offensive gegen regierungsnahe Milizen im Raum Aleppo durch (LIB). In Idlib übernahmen quasi-staatliche Strukturen der sogenannten „Errettungs-Regierung“ der HTS Verwaltungsaufgaben und verfügten auch über eine Justizbehörde. Die Gruppe unterhielt auch geheime Gefängnisse. Die HTS unterwarf ihre Gefangenen geheimen Verfahren, den sogenannten „Scharia-Sitzungen“. In diesen wurden die Entscheidungen von den Scharia- und Sicherheitsbeamten (Geistliche in Führungspositionen der HTS, die befugt sind, Fatwas und Urteile zu erlassen) getroffen. Die Gefangenen konnten keinen Anwalt zu ihrer Verteidigung hinzuziehen und sahen ihre Familien während ihrer Haft nicht. Die COI (die von der UNO eingesetzte Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic) stellte in ihrem Bericht vom Februar 2022 fest, dass durch HTS und andere bewaffnete Gruppierungen eingesetzte, rechtlich nicht legitimierte Gerichte Urteile bis hin zur Todesstrafe aussprachen. Dies sei als Mord einzustufen und stelle insofern ein Kriegsverbrechen dar (LIB). Anders als das ehemalige syrische Regime und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf. Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt. In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrschte kein Mangel an Männern, die bereit waren, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize waren der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS war ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, wies die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA. Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte. (LIB). Auch Hay’at Tahrir ash-Sham, die überwiegend mehrere Regionen in Idlib kontrollierte, hatte Berichten zufolge standrechtliche Hinrichtungen durchgeführt - so auch der CoI zufolge. Den Hingerichteten - darunter auch Frauen - wurden Verbrechen von Mord über Ehebruch bis zu Vergewaltigung vorgeworfen. Mindestens zwei Kinder wurden Berichten zufolge zum Tod verurteilt (LIB). Der syrische Bürgerkrieg hat alle religiösen und ethnischen Gemeinschaften in Mitleidenschaft gezogen. Religiöse Gemeinschaften in den von islamistischen Milizen kontrollierten Zonen, darunter die Baha’i, Ahmadis, Juden, Jesiden und Christen, wurden jedoch besonders schlecht behandelt. Viele waren gezwungen, aufgrund des feindlichen Umfelds aus dem Land zu fliehen, sodass einige Gebiete „religiös gesäubert“ wurden. Der aktuelle Bericht des US-Außenministeriums zur Religionsfreiheit erwähnt besonders kürzliche Menschenrechtsverletzungen gegen religiöse Minderheiten wie Jesiden und Christen in Gebieten unter Dominanz von HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) oder pro-türkische Gruppen unter dem Schirm der SNA (Syrian National Army) (LIB). 1.3.
  21. Situation seit dem November/Anfang Dezember 2024 1.3.2.1 Die Machtübernahme Nach monatelanger Vorbereitung und Training starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) die Operation „Abschreckung der Aggression“ und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende (Staatendokumentation). Am 30.11.2024 nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 05.12.2024 einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort. Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 07.12.2024 auf 08.12.2024 (Staatendokumentation). Am 06.12.2024 zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab. Russland forderte am 07.12.2024 seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen. Am 07.12.2024 begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein, nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten. Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab. Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 07.12.2024 Richtung Damaskus vor. Am frühen Morgen des 08.12.2024 verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben. Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt, die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen. Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Staatendokumentation). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad. Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (Staatendokumentation). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 06.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren, sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (Staatendokumentation). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo. Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ nahmen diese Gruppierungen am 09.12.2024 die Stadt Manbij ein. Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (Staatendokumentation). Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten. Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen. Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (Staatendokumentation). In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden. Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Staatendokumentation). Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (Staatendokumentation). 1.3.2.2 Die Akteure bei der Machtübernahme: Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (Staatendokumentation). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten. In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert. Am 07.12.2024 flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak. Präsident al-Assad erhöhte am 04.
  22. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten. Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos. Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf. Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden. Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (Staatendokumentation). Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war, haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (Staatendokumentation). Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet. Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen. Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union und der Türkei als Terrororganisation eingestuft. Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden. Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien. Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (Staatendokumentation). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (Staatendokumentation). National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (Staatendokumentation). Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (Staatendokumentation). Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (Staatendokumentation). Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (Staatendokumentation). Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand. In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Staatendokumentation). Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF. Sie werden von den USA unterstützt. Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (Staatendokumentation). Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei. Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (Staatendokumentation). 1.3.2.3 Aktuelle Lageentwicklung: Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon. Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen. Am 09.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt. Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr. Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre. Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind. Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen. Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (Staatendokumentation). Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (Staatendokumentation). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Staatendokumentation). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Staatendokumentation). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (Staatendokumentation). Mögliche Rückkehr nach Syrien: Die UNHCR appelliert weiterhin an alle Staaten, syrische Staatsangehörige und Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, einschließlich Palästinenser, die sich früher in Syrien aufhielten, nicht gewaltsam nach Syrien zurückzuführen (UNHCR 1). Die UNHCR schätzt, dass seit dem Sturz der Assad-Regierung mehr als 279.000 Syrer nach Syrien zurückgekehrt sind (UNCHR 3). Die Hauptrückkehrgebiete sind Aleppo, Ar-Raqqa und Dar'a (UNHCR 2). Im letzten Monat hat die UNHCR ihre Programme in Syrien schrittweise wieder aufgenommen. Zu den Maßnahmen der UNHCR gehören die Wiederherstellung von Unterkünften für die Überwinterung, die Bereitstellung wichtiger grundlegender Hilfsgüter für die am stärksten gefährdeten Menschen sowie die laufende Bereitstellung von Schutzdiensten in 102 offenen Gemeindezentren in ganz Syrien. Die UNHCR und ihre Partner sind auch an mehreren Grenzübergängen präsent, um die Einwanderungsströme zu beobachten, Soforthilfe zu leisten und mit den Rückkehrern über ihre Erfahrungen und Prioritäten zu sprechen (UNHCR 2).
  23. Beweiswürdigung: 2.
  24. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend (abgesehen von transkriptionsbedingt unterschiedlichen Schreibweisen) übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinen Familienangehörigen, seinem Familienstand, seinem Aufwachsen in Syrien und in der Türkei, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, die Gegend XXXX in der Nähe der Stadt XXXX in Rif-Aleppo in Syrien, von der dschihadistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), welche vormals als Al-Nusra-Front bekannt war, kontrolliert wird, ergibt sich aus den vorliegenden Länderberichten. Der Aussage des Beschwerdeführers, wonach sein Herkunftsgebiet unter Kontrolle der Armee von Golani stehen würde (vgl. Niederschrift vom 06.02.2025, S. 7), decken sich mit den aktuellen Länderberichten. Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, die Gegend römisch 40 in der Nähe der Stadt römisch 40 in Rif-Aleppo in Syrien, von der dschihadistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), welche vormals als Al-Nusra-Front bekannt war, kontrolliert wird, ergibt sich aus den vorliegenden Länderberichten. Der Aussage des Beschwerdeführers, wonach sein Herkunftsgebiet unter Kontrolle der Armee von Golani stehen würde vergleiche Niederschrift vom 06.02.2025, S. 7), decken sich mit den aktuellen Länderberichten. Der Zeitpunkt der Ausreise und die Aufenthalte in durchreisten Staaten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung sowie aus der niederschriftlichen Einvernahme von der belangten Behörde. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 06.02.2025, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in der Türkei.Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 06.02.2025, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in der Türkei. Die Feststellung zu der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich beruht auf dem vom Bundesverwaltungsgericht zuletzt am 03.02.2025 eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. 2.
  25. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.
  26. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. 2.2.
  27. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (vgl. VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt vergleiche VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Insgesamt ist darauf hinzuweisen, dass nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr für eine Asylgewährung relevant sein kann; sie muss bei Erkenntniserlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Insgesamt ist darauf hinzuweisen, dass nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr für eine Asylgewährung relevant sein kann; sie muss bei Erkenntniserlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 2.2.
  28. Zum Vorbringen einer Verfolgung durch das (ehemalige) syrische Regime wegen der Entziehung vom Militärdienst: Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren zusammengefasst vor, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien vom (ehemaligen) syrischen Regime festgenommen und für den Militärdienst rekrutiert oder andernfalls getötet werden würde (AS 27, 93, 99). Zudem werde seine Familie vom syrischen Regime gesucht, weil sein Vater Probleme mit einer regimenahen Gruppe gehabt hätte (AS 93ff). Hinzu kommt, dass der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 2023 vom ehemaligen syrischen Regime umgebracht worden sei (AS 345). Der Bruder des Beschwerdeführers werde vermisst, weil ihn das (ehemalige) syrische Regime aufgrund des Tragens einer Waffe inhaftiert hätte (AS 93ff, 343). Er sei schließlich im Gefängnis verstorben (vgl. Niederschrift vom 06.02.2025, S. 9). Der Beschwerdeführer habe auch gegen das ehemalige syrische Regime demonstriert (AS 93). Ein jüngerer Bruder sowie die Halbbrüder des Beschwerdeführers hätten an der Seite der FSA gegen das ehemalige syrische Regime gekämpft (AS 343). Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren zusammengefasst vor, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien vom (ehemaligen) syrischen Regime festgenommen und für den Militärdienst rekrutiert oder andernfalls getötet werden würde (AS 27, 93, 99). Zudem werde seine Familie vom syrischen Regime gesucht, weil sein Vater Probleme mit einer regimenahen Gruppe gehabt hätte (AS 93ff). Hinzu kommt, dass der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 2023 vom ehemaligen syrischen Regime umgebracht worden sei (AS 345). Der Bruder des Beschwerdeführers werde vermisst, weil ihn das (ehemalige) syrische Regime aufgrund des Tragens einer Waffe inhaftiert hätte (AS 93ff, 343). Er sei schließlich im Gefängnis verstorben vergleiche Niederschrift vom 06.02.2025, S. 9). Der Beschwerdeführer habe auch gegen das ehemalige syrische Regime demonstriert (AS 93). Ein jüngerer Bruder sowie die Halbbrüder des Beschwerdeführers hätten an der Seite der FSA gegen das ehemalige syrische Regime gekämpft (AS 343). Das ASSAD Regime ist seit 08.12.2024 nicht mehr an der Macht. Wie oben dargelegt, liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers unter der Kontrolle der HTS; eine gegenteilige Annahme ist anhand der zur Verfügung stehenden Länderinformationen nicht möglich. Ausgehend von den oben zitierten Länderfeststellungen zeichnet sich in der zu treffenden Prognose eine zeitnahe und großflächige Rückeroberung der Herkunftsregion des Beschwerdeführers durch das ehemalige syrische Regime aktuell nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ab, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird. Davon abgesehen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Familie vom (ehemaligen) syrischen Regime gesucht werde, sein Vater vom (ehemaligen) syrischen Regime umgebracht worden sei, sein Bruder vom (ehemaligen) syrischen Regime inhaftiert worden sei und der Beschwerdeführer in Syrien an Demonstrationen teilgenommen habe, nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer brachte diese Umstände erst in der Einvernahme vor der belangten Behörde vor. In der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erwähnte er sie nicht. Wie bereits von der belangten Behörde ausgeführt, erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers insofern als konstruiert und gesteigert. Zudem steht das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers zum Teil in Widerspruch mit seinen sonstigen Angaben im Verfahren; so behauptete der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde etwa zunächst, sich während seines dreimonatigen Besuchs in Syrien ausschließlich bei seiner Familie aufgehalten zu haben. Später in der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, während dieser Zeit an einer Demonstration gegen das ehemalige syrische Regime teilgenommen zu haben (AS 93). Auch nähere Umstände oder Details zu seinem Vorbringen konnte der Beschwerdeführer auf Rückfrage nicht nennen; so konnte der Beschwerdeführer etwa nur vage Angaben zu den Gründen der behaupteten Verfolgung seiner Familie machen (vgl. etwa AS 97): „Eine Gruppe hat sich über uns beschwert und diese Gruppe hat Informationen und Namen dem Regime zukommen lassen.“Davon abgesehen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Familie vom (ehemaligen) syrischen Regime gesucht werde, sein Vater vom (ehemaligen) syrischen Regime umgebracht worden sei, sein Bruder vom (ehemaligen) syrischen Regime inhaftiert worden sei und der Beschwerdeführer in Syrien an Demonstrationen teilgenommen habe, nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer brachte diese Umstände erst in der Einvernahme vor der belangten Behörde vor. In der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erwähnte er sie nicht. Wie bereits von der belangten Behörde ausgeführt, erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers insofern als konstruiert und gesteigert. Zudem steht das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers zum Teil in Widerspruch mit seinen sonstigen Angaben im Verfahren; so behauptete der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde etwa zunächst, sich während seines dreimonatigen Besuchs in Syrien ausschließlich bei seiner Familie aufgehalten zu haben. Später in der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, während dieser Zeit an einer Demonstration gegen das ehemalige syrische Regime teilgenommen zu haben (AS 93). Auch nähere Umstände oder Details zu seinem Vorbringen konnte der Beschwerdeführer auf Rückfrage nicht nennen; so konnte der Beschwerdeführer etwa nur vage Angaben zu den Gründen der behaupteten Verfolgung seiner Familie machen vergleiche etwa AS 97): „Eine Gruppe hat sich über uns beschwert und diese Gruppe hat Informationen und Namen dem Regime zukommen lassen.“ 2.2.
  29. Zu einer allfälligen Bedrohung seitens der HTS oder durch andere Gruppierungen: Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren hierzu zusammengefasst vor, dass der aktuelle Machthaber in Syrien ein Verräter sei und dieser unschuldige Menschen grundlos ohne Gerichtsverfahren töten würde (vgl. Niederschrift vom 06.02.2025, S. 9). Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren hierzu zusammengefasst vor, dass der aktuelle Machthaber in Syrien ein Verräter sei und dieser unschuldige Menschen grundlos ohne Gerichtsverfahren töten würde vergleiche Niederschrift vom 06.02.2025, S. 9). Abgesehen von diesem Vorbringen brachte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohung durch die HTS vor. Aus seinen diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach der aktuelle Machthaber ein Verräter sei und grundlose unschuldige Menschen ermorde (vgl. Niederschrift vom 06.02.2025, S. 9), war keine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers ableitbar. Zudem gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht an, dass der neue Machthaber „Nichts“ mit ihm machen würde, wenn der Beschwerdeführer theoretisch nach Syrien zurückkehren würde (vgl. Niederschrift vom 06.02.2025, S. 10). Auf weitere Nachfrage der erkennenden Richterin, was dem Beschwerdeführer konkret passieren würde, wenn er theoretisch jetzt wieder in seinen Herkunftsstaat zurückkehren würde, gab der Beschwerdeführer folgendes (vgl. Niederschrift vom 06.02.2025, S. 10) an: „Nichts. Niemand wird mir oder den anderen etwas tun.“Abgesehen von diesem Vorbringen brachte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohung durch die HTS vor. Aus seinen diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach der aktuelle Machthaber ein Verräter sei und grundlose unschuldige Menschen ermorde vergleiche Niederschrift vom 06.02.2025, S. 9), war keine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers ableitbar. Zudem gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht an, dass der neue Machthaber „Nichts“ mit ihm machen würde, wenn der Beschwerdeführer theoretisch nach Syrien zurückkehren würde vergleiche Niederschrift vom 06.02.2025, S. 10). Auf weitere Nachfrage der erkennenden Richterin, was dem Beschwerdeführer konkret passieren würde, wenn er theoretisch jetzt wieder in seinen Herkunftsstaat zurückkehren würde, gab der Beschwerdeführer folgendes vergleiche Niederschrift vom 06.02.2025, S. 10) an: „Nichts. Niemand wird mir oder den anderen etwas tun.“ Als Hauptgrund, weshalb der Beschwerdeführer nicht nach Syrien zurückkehren wolle, gab der Beschwerdeführer an, dass die Lebensumstände dort sehr schlecht seien und es keine Arbeitsmöglichkeiten gebe. Insbesondere würde sich dann niemand um seine Familie kümmern, weil die Ausgaben dort zu hoch seien (vgl. Niederschrift vom 06.02.2025, S. 10). Diese Aussage ist glaubhaft und nachvollziehbar.Als Hauptgrund, weshalb der Beschwerdeführer nicht nach Syrien zurückkehren wolle, gab der Beschwerdeführer an, dass die Lebensumstände dort sehr schlecht seien und es keine Arbeitsmöglichkeiten gebe. Insbesondere würde sich dann niemand um seine Familie kümmern, weil die Ausgaben dort zu hoch seien vergleiche Niederschrift vom 06.02.2025, S. 10). Diese Aussage ist glaubhaft und nachvollziehbar. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der allgemeinen Gefährdung des Beschwerdeführers durch die derzeitige Sicherheitslage in Syrien, vor allem aufgrund der Ungewissheit wie sich die Sicherheitslage nach dem Sturz des ASSAD-Regimes weiterentwickelt, im gegenständlichen Verfahren mit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 bereits vorab Rechnung getragen wurde.Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der allgemeinen Gefährdung des Beschwerdeführers durch die derzeitige Sicherheitslage in Syrien, vor allem aufgrund der Ungewissheit wie sich die Sicherheitslage nach dem Sturz des ASSAD-Regimes weiterentwickelt, im gegenständlichen Verfahren mit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 bereits vorab Rechnung getragen wurde. Zudem ist der Beschwerdeführer in Syrien auch nicht wegen einer Straftat verurteilt worden (vgl. AS 103 sowie die Niederschrift vom 06.02.2025, S. 8). Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung war der Beschwerdeführer auch nie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Gruppierung (vgl. Niederschrift vom 06.02.2025, S. 8). Auch daraus kann dem Beschwerdeführer keine Bedrohung seitens der HTS oder durch andere Gruppierungen drohen. Daraus folgt insbesondere, dass der Beschwerdeführer auch nie offen gegen die aktuellen Machthaber in seinem Herkunftsgebiet, die HTS, aufgetreten ist. Dass er selbst in irgendeiner Weise der HTS gegenüber oppositionell eingestellt sei, brachte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht vor.Zudem ist der Beschwerdeführer in Syrien auch nicht wegen einer Straftat verurteilt worden vergleiche AS 103 sowie die Niederschrift vom 06.02.2025, S. 8). Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung war der Beschwerdeführer auch nie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Gruppierung vergleiche Niederschrift vom 06.02.2025, S. 8). Auch daraus kann dem Beschwerdeführer keine Bedrohung seitens der HTS oder durch andere Gruppierungen drohen. Daraus folgt insbesondere, dass der Beschwerdeführer auch nie offen gegen die aktuellen Machthaber in seinem Herkunftsgebiet, die HTS, aufgetreten ist. Dass er selbst in irgendeiner Weise der HTS gegenüber oppositionell eingestellt sei, brachte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht vor. Eine oppositionelle politische Gesinnung des Beschwerdeführers gegen die HTS oder andere Gruppierungen war auch nicht aus seiner Ausreise aus Syrien oder seiner Asylantragstellung im Ausland abzuleiten, insbesondere zumal weder die HTS oder andere Gruppierungen Kenntnis darüber haben. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass nicht nach ihm gefahndet werde (vgl. Niederschrift vom 06.02.2025, S. 10), weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass nicht nach ihm gefahndet werde vergleiche Niederschrift vom 06.02.2025, S. 10), weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird. Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen eine individuelle, konkret seine Person betreffende Bedrohungslage glaubhaft zu machen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten allgemeinen Befürchtungen und Vermutungen im Zusammenhang mit der HTS und dessen Machthaber sind jedenfalls nicht geeignet, eine aktuelle Bedrohungssituation des Beschwerdeführers maßgeblich wahrscheinlich erscheinen zu lassen. 2.2.
  30. Zur Gefahr, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien persönlich und konkret bedroht zu werden Der Beschwerdeführer brachte im gesamten Verfahren nicht konkret vor, dass er wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien in seinem Herkunftsland bedroht worden sei, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird. 2.
  31. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese insgesamt aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien aktuell.
  32. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  33. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.
  34. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.
  35. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.
  36. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ 3.1.
  3. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.
  4. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.
  5. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, ist es schon allein wegen des Umstandes, dass das ehemalige syrische Regime seit 08.12.2024 nicht mehr an der Macht ist, nicht als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen, dass dem Beschwerdeführer aktuell in seiner Herkunftsregion tatsächlich eine Verfolgung durch dieses Regime aufgrund der behaupteten Entziehung vom Militärdienst, der behaupteten Verfolgung seiner Familie oder der behaupteten Teilnahme an einer Demonstration in Syrien drohen könnte. 3.1.
  6. Schließlich droht dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien auch kein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die HTS oder durch andere Gruppierungen. Wie festgestellt, war aus dem Vorbingen des Beschwerdeführers keine konkrete Verfolgung seitens der HTS ableitbar und bestätigte der Beschwerdeführer selbst, dass ihm die HTS im Falle seiner Rückkehr nichts antun wird (vgl. Niederschrift vom 06.02.2025, S. 10). Nach dem Beschwerdeführer wird in Syrien auch nicht gefahndet.3.1.
  7. Schließlich droht dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien auch kein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die HTS oder durch andere Gruppierungen. Wie festgestellt, war aus dem Vorbingen des Beschwerdeführers keine konkrete Verfolgung seitens der HTS ableitbar und bestätigte der Beschwerdeführer selbst, dass ihm die HTS im Falle seiner Rückkehr nichts antun wird vergleiche Niederschrift vom 06.02.2025, S. 10). Nach dem Beschwerdeführer wird in Syrien auch nicht gefahndet. 3.1.
  8. Der Beschwerdeführer selbst brachte keine konkrete und persönliche Verfolgung seiner Person aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien vor. 3.1.
  9. Die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es auch nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. 3.1.
  10. Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Auch haben sich im Verfahren ansonsten keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. 3.1.
  11. Die allgemeine Lage in Syrien ist auch nicht dergestalt, dass automatisch jedem Antragsteller aus Syrien der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste. 3.1.
  12. Die Beschwerde war daher betreffend Spruchpunkt I. und somit – da sie sich ausdrücklich nur gegen diesen richtete (vgl. S. 1 der schriftlichen Beschwerde) – zur Gänze als unbegründet abzuweisen.3.1.
  13. Die Beschwerde war daher betreffend Spruchpunkt römisch eins. und somit – da sie sich ausdrücklich nur gegen diesen richtete vergleiche S. 1 der schriftlichen Beschwerde) – zur Gänze als unbegründet abzuweisen. 3.1.
  14. Der allgemeinen Gefährdung der Beschwerdeführer durch die derzeitige Sicherheitslage und Versorgungslage in Syrien, vor allem aufgrund der Ungewissheit wie sich die Sicherheitslage nach dem Sturz des Assad-Regimes weiterentwickelt, wurde im gegenständlichen Verfahren mit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 bereits vorab Rechnung getragen.3.1.
  15. Der allgemeinen Gefährdung der Beschwerdeführer durch die derzeitige Sicherheitslage und Versorgungslage in Syrien, vor allem aufgrund der Ungewissheit wie sich die Sicherheitslage nach dem Sturz des Assad-Regimes weiterentwickelt, wurde im gegenständlichen Verfahren mit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 bereits vorab Rechnung getragen. 3.1.
  16. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf eingegangen, dass die im Dezember 2024 veröffentlichte Position der UNHCR (UNHCR 1) der vorliegenden Entscheidung nicht entgegensteht: Die von der UNHCR thematisierten Fragen der freiwilligen Rückkehr („Voluntary Returns“) sowie des Moratoriums zwangsweiser Rückführungen („Moratorium on Forced Returns“) sind mit Blick auf den Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht relevant. Des Weiteren plädiert die UNHCR dafür, dass vorerst keine negativen Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, erlassen werden. Zutreffend weist UNHCR zunächst darauf hin, dass das Risiko einer Verfolgung durch die einstige Regierung, also das Assad-Regime, geendet habe. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit den – in zahlreichen Medien veröffentlichten – Informationen, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung stützt. Soweit UNHCR allerdings vermeint, dass andere Risiken fortbestehen oder zunehmen könnten, ist festzuhalten, dass das Vorbringen einer asylrelevanten Verfolgung infolge der Lageänderung in Syrien ab Ende November/Anfang Dezember 2024 eine entsprechende Glaubhaftmachung am – rechtskundig vertretenen und über seine Mitwirkungspflicht mehrfach belehrten – Beschwerdeführer liegt. Zum für die Beurteilung und Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt ist jedenfalls von keiner asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers durch eines der Akteure in Syrien auszugehen. Im Übrigen ist beachtlich, dass auch UNHCR keine konkreten neuen Verfolgungsrisiken ins Treffen führt, sondern sich bloß allgemein auf die in Syrien vorherrschende Unsicherheit und Instabilität bezieht. Vor diesem Hintergrund sei abschließend noch einmal daran erinnert, dass der Beschwerdeführer ohnedies bereits den Status des subsidiär Schutzberechtigten innehat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W261.2282476.1.00

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