RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2025 GeschäftszahlW262 2305111-1 Spruch, W262 2305111-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 15.10.2024 stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge als SVS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 GSVG iVm § 29 Abs. 1 letzter Satz GSVG sowie Art. 23 VO (EG) 883/2004 fest, dass die Beschwerdeführerin ab 01.02.2023 nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegt. Die belangte Behörde führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit 01.02.2021 eine Pension bei der SVS beziehe. Jedenfalls ab Pensionsbeginn habe sich der Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin in Deutschland befunden. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 GSVG iVm § 29 Abs. 1 letzter Satz GSVG sowie Art. 24 VO (EG) 883/2004 habe ab 01.02.2021 eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bestanden. Die Sachleistungen seien zwar durch die AOK Bayern erbracht worden; hierbei habe es sich jedoch um eine Leistungsaushilfe für Österreich gehandelt. Aus der am 21.06.2024 übermittelten Rentenentscheidung ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Todes ihres Ehegatten seit 01.02.2023 eine Hinterbliebenenrente in Deutschland beziehe. Da die Voraussetzung in Art 24 VO (EG) 883/2004 „keinen Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats“ nicht mehr gegeben sei, sei nunmehr Art. 23 VO (EG) 883/2004 anzuwenden, worin festgelegt werde, dass bei Bezug von Renten nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten, wovon einer der Wohnmitgliedstaat ist und gegenüber diesem ein Anspruch auf Sachleistung besteht, allein ein Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnortstaates besteht, als ob nur nach diesen ein Anspruch auf Rente bestünde. Nach den deutschen Rechtsvorschriften bestehe ein Anspruch auf Sachleistungen bzw. müsse ein solcher Anspruch im Rahmen der im deutschen Recht vorgesehenen Verpflichtung zum Abschluss einer Absicherung im Krankheitsfall (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bzw. § 193 Abs. 3 VVG) jedenfalls geltend gemacht werden. Auch wenn die AOK Bayern – die in ihrem Schreiben vom 15.03.2024 ausführte, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland keinen Anspruch auf Sachleistungen habe, da sie die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nicht erfüllen würde und dabei offenbar die zuletzt bestehende Pflichtversicherung in Österreich nicht berücksichtige – unter Berücksichtigung des Art. 5 lit. b) der VO (EG) 883/2004, wonach für die Prüfung der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach deutschem auch Sachverhalte in einem anderen Mitgliedstaat gleichzustellen seien, keine Versicherungspflicht annehme, bestünde jedenfalls weiterhin die Verpflichtung zum Abschluss einer Absicherung im Krankheitsfall nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bzw. § 193 Abs. 3 VVG. Weshalb mit dem Bezug der Hinterbliebenenrente ab 01.02.2023 die Krankenversicherung in Österreich, welche gemäß Art. 24 VO (EG) 883/2004 festzustellen gewesen sei, zu beenden sei und nunmehr Art. 23 VO (EG) 883/2004 zur Anwendung gelange, womit die Sachleistungspflicht und damit die Pflicht zur Durchführung der Krankenversicherung bei Deutschland liege.
- Mit Bescheid vom 15.10.2024 stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge als SVS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins, letzter Satz GSVG sowie Artikel 23, VO (EG) 883 aus 2004, fest, dass die Beschwerdeführerin ab 01.02.2023 nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegt. Die belangte Behörde führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit 01.02.2021 eine Pension bei der SVS beziehe. Jedenfalls ab Pensionsbeginn habe sich der Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin in Deutschland befunden. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins, letzter Satz GSVG sowie Artikel 24, VO (EG) 883 aus 2004, habe ab 01.02.2021 eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bestanden. Die Sachleistungen seien zwar durch die AOK Bayern erbracht worden; hierbei habe es sich jedoch um eine Leistungsaushilfe für Österreich gehandelt. Aus der am 21.06.2024 übermittelten Rentenentscheidung ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Todes ihres Ehegatten seit 01.02.2023 eine Hinterbliebenenrente in Deutschland beziehe. Da die Voraussetzung in Artikel 24, VO (EG) 883 aus 2004, „keinen Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats“ nicht mehr gegeben sei, sei nunmehr Artikel 23, VO (EG) 883 aus 2004, anzuwenden, worin festgelegt werde, dass bei Bezug von Renten nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten, wovon einer der Wohnmitgliedstaat ist und gegenüber diesem ein Anspruch auf Sachleistung besteht, allein ein Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnortstaates besteht, als ob nur nach diesen ein Anspruch auf Rente bestünde. Nach den deutschen Rechtsvorschriften bestehe ein Anspruch auf Sachleistungen bzw. müsse ein solcher Anspruch im Rahmen der im deutschen Recht vorgesehenen Verpflichtung zum Abschluss einer Absicherung im Krankheitsfall (Paragraph 5, Absatz eins, Nr. 13 SGB römisch fünf bzw. Paragraph 193, Absatz 3, VVG) jedenfalls geltend gemacht werden. Auch wenn die AOK Bayern – die in ihrem Schreiben vom 15.03.2024 ausführte, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland keinen Anspruch auf Sachleistungen habe, da sie die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nicht erfüllen würde und dabei offenbar die zuletzt bestehende Pflichtversicherung in Österreich nicht berücksichtige – unter Berücksichtigung des Artikel 5, Litera b,) der VO (EG) 883 aus 2004,, wonach für die Prüfung der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach deutschem auch Sachverhalte in einem anderen Mitgliedstaat gleichzustellen seien, keine Versicherungspflicht annehme, bestünde jedenfalls weiterhin die Verpflichtung zum Abschluss einer Absicherung im Krankheitsfall nach Paragraph 5, Absatz eins, Nr. 13 SGB römisch fünf bzw. Paragraph 193, Absatz 3, VVG. Weshalb mit dem Bezug der Hinterbliebenenrente ab 01.02.2023 die Krankenversicherung in Österreich, welche gemäß Artikel 24, VO (EG) 883 aus 2004, festzustellen gewesen sei, zu beenden sei und nunmehr Artikel 23, VO (EG) 883 aus 2004, zur Anwendung gelange, womit die Sachleistungspflicht und damit die Pflicht zur Durchführung der Krankenversicherung bei Deutschland liege.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass alle ärztlichen Leistungen und Heilbehandlungen, die sie nach dem Tod ihres Mannes ab 31.12.2023 in Deutschland in Anspruch genommen habe, nicht abgedeckt wären. Ihr sei nicht zeitgerecht mitgeteilt worden, dass sie unversichert sei und habe sich daher auch nicht um einen alternativen Versicherungsschutz kümmern können. Dieses Vorgehen sei rechtswidrig. Sie begehrte die Aufhebung der rückwirkenden Kündigung ihrer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und ersuchte um einen sofortigen Krankenversicherungsschutz. Schließlich kündigte sie an, ihren Hauptwohnsitz mit 01.01.2025 wieder nach Österreich zu verlegen und ihren Gewerbeschein als „Lebens- und Sozialberaterin“ zu aktivieren, damit sie wieder bei der SVS pflichtversichert sei.
- Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde am 30.12.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Im Zuge der Vorlage wurde eine Stellungnahme der SVS vom 19.12.2024 übermittelt, in der sie zunächst auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwies und darüber informierte, dass die Beschwerdeführerin seit 14.11.2024 wieder der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterliege. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde erstmals mit 05.06.2024 über den Rentenbezug informiert worden und umgehend tätig geworden sei. Knapp einen Monat später, nämlich mit 09.07.2024 sei die Beschwerdeführerin bereits über das Ende des Krankenversicherungsanspruchs mit 31.01.2023 informiert worden. Die belangte Behörde hätte überhaupt nicht früher tätig werden können. Insbesondere wäre die Beschwerdeführerin im Sinne der §§ 18 ff. GSVG verpflichtet gewesen, der belangten Behörde den nunmehrigen Bezug der Hinterbliebenenrente in Deutschland mitzuteilen, und hätte die belangte Behörde in diesem Fall auch umgehend reagieren können. Darüber hinaus sehe auch das EU-Koordinierungsrecht (VO 883/2004 und 987/2009) keine Fristen für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht vor, sodass die zeitliche Komponente nach Ansicht der belangten Behörde keine Rolle spiele.
- Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde am 30.12.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Im Zuge der Vorlage wurde eine Stellungnahme der SVS vom 19.12.2024 übermittelt, in der sie zunächst auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwies und darüber informierte, dass die Beschwerdeführerin seit 14.11.2024 wieder der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterliege. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde erstmals mit 05.06.2024 über den Rentenbezug informiert worden und umgehend tätig geworden sei. Knapp einen Monat später, nämlich mit 09.07.2024 sei die Beschwerdeführerin bereits über das Ende des Krankenversicherungsanspruchs mit 31.01.2023 informiert worden. Die belangte Behörde hätte überhaupt nicht früher tätig werden können. Insbesondere wäre die Beschwerdeführerin im Sinne der Paragraphen 18, ff. GSVG verpflichtet gewesen, der belangten Behörde den nunmehrigen Bezug der Hinterbliebenenrente in Deutschland mitzuteilen, und hätte die belangte Behörde in diesem Fall auch umgehend reagieren können. Darüber hinaus sehe auch das EU-Koordinierungsrecht (VO 883 aus 2004, und 987 aus 2009,) keine Fristen für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht vor, sodass die zeitliche Komponente nach Ansicht der belangten Behörde keine Rolle spiele. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige. Im Oktober 2008 verlegte die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz von Österreich nach Deutschland. Seit 01.02.2021 bezieht die Beschwerdeführerin eine Pension von der SVS. Zum Zeitpunkt des Pensionsbeginnes bezog die Beschwerdeführerin keine Rente in Deutschland und unterlag der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG. Seit 01.02.2023 bezieht die Beschwerdeführerin in Deutschland eine Hinterbliebenenrente nach dem Tod ihres Ehegatten.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Diesem kann auch entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin seit 11.10.2008 keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat. In Zusammenschau mit den Ausführungen der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin die SVS mit E-Mail vom 27.06.2014 über ihre Adressänderung (seit Oktober 2010) innerhalb des Bundesgebietes Deutschlands informierte, geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit der Aufgabe ihres Hauptwohnsitzes in Österreich diesen nach Deutschland verlegte und jedenfalls seit 01.02.2021 ihren Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt in Deutschland hat; dies wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Ankündigung, den Hauptwohnsitz mit 01.01.2025 wieder nach Österreich zu verlegen, weiterhin (seit 1999) nur einen Nebenwohnsitz in Österreich hat ist ebenfalls dem Zentralen Melderegister zu entnehmen. Der österreichische Pensionsbezug von der SVS seit 01.02.2021 und die damit verbundene Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem im Akt einliegenden Sozialversicherungsauszug und ist unstrittig (siehe hierzu auch die rechtliche Beurteilung Punkt 3.4.1.). Dass die Beschwerdeführerin beginnend mit 01.02.2023 in Deutschland eine Hinterbliebenenrente bezieht ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) lauten: „Teilversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung § 3.
(1)Pflichtversichert in der Krankenversicherung sindParagraph 3,
(1)Pflichtversichert in der Krankenversicherung sind
- die Bezieher einer Pension (Übergangspension) und die Bezieher von Übergangsgeld gemäß § 164, wenn sie nicht gemäß Abs. 2 oder gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes versichert sind, solange sich diese Personen ständig im Inland aufhalten;
- die Bezieher einer Pension (Übergangspension) und die Bezieher von Übergangsgeld gemäß Paragraph 164,, wenn sie nicht gemäß Absatz 2, oder gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes versichert sind, solange sich diese Personen ständig im Inland aufhalten;
- -
- …
(3)-
(5)…“ „Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) § 29.
(1)Von jeder an eine der im § 3 Abs. 1 Z 1 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen wie auch von jedem Übergangsgeld, das an eine der im § 3 Abs. 1 Z 1 genannten Personen ausgezahlt wird, ist ein Betrag von 5,1% einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält und nicht gemäß § 4 Abs. 1 oder 2 von der Pflichtversicherung ausgenommen ist. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulagenboni/Pensionsboni und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.Paragraph 29,
(1)Von jeder an eine der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen wie auch von jedem Übergangsgeld, das an eine der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen ausgezahlt wird, ist ein Betrag von 5,1% einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält und nicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder 2 von der Pflichtversicherung ausgenommen ist. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulagenboni/Pensionsboni und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt. 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (in weiterer Folge VO (EG) 883/2004) lauten:3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (in weiterer Folge VO (EG) 883 aus 2004,) lauten: „Artikel 2 Persönlicher Geltungsbereich
(1)Diese Verordnung gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
(2)Diese Verordnung gilt auch für Hinterbliebene von Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten galten, und zwar ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit dieser Personen, wenn die Hinterbliebenen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge in einem Mitgliedstaat wohnen.“ „Artikel 5 Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen Sofern in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, gilt unter Berücksichtigung der besonderen Durchführungsbestimmungen Folgendes:
- a)Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen, so sind die entsprechenden Rechtsvorschriften auch bei Bezug von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährten gleichartigen Leistungen oder bei Bezug von in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünften anwendbar.
- b)Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen, so berücksichtigt dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären.“ „Abschnitt 2 Rentner und ihre Familienangehörigen Artikel 23 Sachleistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten erhält, wovon einer der Wohnmitgliedstaat ist, und die Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats hat, erhält wie auch ihre Familienangehörigen diese Sachleistungen vom Träger des Wohnorts für dessen Rechnung, als ob sie allein nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats Anspruch auf Rente hätte. Artikel 24 Nichtvorliegen eines Sachleistungsanspruchs nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats
(1)Eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält und die keinen Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats hat, erhält dennoch Sachleistungen für sich selbst und ihre Familienangehörigen, sofern nach den Rechtsvorschriften des für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaats oder zumindest eines der für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaaten Anspruch auf Sachleistungen bestünde, wenn sie in diesem Mitgliedstaat wohnte. Die Sachleistungen werden vom Träger des Wohnorts für Rechnung des in Absatz 2 genannten Trägers erbracht, als ob die betreffende Person Anspruch auf Rente und Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats hätte.
(2)In den in Absatz 1 genannten Fällen werden die Kosten für die Sachleistungen von dem Träger übernommen, der nach folgenden Regeln bestimmt wird:
- a)hat der Rentner nur Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats, so übernimmt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats die Kosten;
- b)hat der Rentner Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, so übernimmt der zuständige Träger des Mitgliedstaats die Kosten, dessen Rechtsvorschriften für die betreffende Person am längsten gegolten haben; sollte die Anwendung dieser Regel dazu führen, dass die Kosten von mehreren Trägern zu übernehmen wären, gehen die Kosten zulasten des Trägers, der für die Anwendung der Rechtsvorschriften zuständig ist, die für den Rentner zuletzt gegolten haben.“ 3.3. Die VO (EG) 883/2004 legt fest, welcher Mitgliedstaat bei grenzüberschreitenden Fällen, die Angelegenheiten der Sozialversicherung betreffen, zuständig ist und koordiniert die Sozialversicherungssysteme der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Verordnung ist unmittelbar anwendbar.3.3. Die VO (EG) 883 aus 2004, legt fest, welcher Mitgliedstaat bei grenzüberschreitenden Fällen, die Angelegenheiten der Sozialversicherung betreffen, zuständig ist und koordiniert die Sozialversicherungssysteme der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Verordnung ist unmittelbar anwendbar. Es gilt der in der VO (EG) 883/2004 konkretisierte Grundsatz, dass nur die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats anzuwenden sind (Grundsatz der Einheitlichkeit des Systems der sozialen Sicherheit). Eine bestimmte Person soll somit nur dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats unterliegen, um eine Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben, zu vermeiden (EuGH 30.06.2011, RS C-388/09 da Silva Martins Rz 53, mwN). Die Vorschriften dieses Mitgliedstaats sind somit allein anwendbar, selbst wenn diese weniger günstig für die betroffenen Personen sind (EuGH 12.06.2012, RS C-611/10, C-612/10 Hudzinski/Wawrzyniak Rz 44).Es gilt der in der VO (EG) 883 aus 2004, konkretisierte Grundsatz, dass nur die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats anzuwenden sind (Grundsatz der Einheitlichkeit des Systems der sozialen Sicherheit). Eine bestimmte Person soll somit nur dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats unterliegen, um eine Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben, zu vermeiden (EuGH 30.06.2011, RS C-388/09 da Silva Martins Rz 53, mwN). Die Vorschriften dieses Mitgliedstaats sind somit allein anwendbar, selbst wenn diese weniger günstig für die betroffenen Personen sind (EuGH 12.06.2012, RS C-611/10, C-612/10 Hudzinski/Wawrzyniak Rz 44). Art. 3 VO (EG) 883/2004 regelt, auf welche Bereiche der sozialen Sicherheit die VO (EG) 883/2004 anzuwenden ist, wobei insbesondere Leistungen bei Krankheit (Art. 3 Abs. 1 lit.
- a)erfasst werden.Artikel 3, VO (EG) 883 aus 2004, regelt, auf welche Bereiche der sozialen Sicherheit die VO (EG) 883 aus 2004, anzuwenden ist, wobei insbesondere Leistungen bei Krankheit (Artikel 3, Absatz eins, Litera a,) erfasst werden. Art. 23 und 24 VO (EG) 883/2004 regeln die Zuständigkeit für die Tragung von Kosten für Sachleistungen bei Krankheit in Fällen, in denen eine Person eine Rente oder mehrere Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten bezieht. Wesentlich ist hierbei das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Sachleistungsanspruches nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.Artikel 23 und 24 VO (EG) 883 aus 2004, regeln die Zuständigkeit für die Tragung von Kosten für Sachleistungen bei Krankheit in Fällen, in denen eine Person eine Rente oder mehrere Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten bezieht. Wesentlich ist hierbei das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Sachleistungsanspruches nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats. 3.4.1. Die in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführerin bezog seit 01.02.2021 eine Pension von der SVS und unterlag damit der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung. Zwar bestimmt die inländische Rechtsvorschrift § 3 Abs. 1 Z 1 GSVG dass die Bezieher einer Pension (nur dann) in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, solange sich diese Personen ständig im Inland aufhalten. Allerdings kommt im Fall der Beschwerdeführerin Art. 24 VO (EG) 883/2004 zur Anwendung, wonach (soweit hier relevant) eine Person, die eine Rente eines Mitgliedstaats erhält und keinen Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats hat, dennoch Sachleistungen erhält, sofern nach den Rechtsvorschriften des Rentenauszahlenden Mitgliedstaates ein Anspruch auf Sachleistungen bestünde, wenn sie in diesem Mitgliedstaat wohnte. Weil die Beschwerdeführerin eine Pension nach österreichischem Recht bezieht und zunächst keinen Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats (Deutschland) hatte und – hätte sie ihren Wohnsitz in Österreich – gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 GSVG in Österreich einen Anspruch auf Sachleistungen hätte, war seit 01.02.2021 (Beginn des Pensionsbezugs von der SVS) gemäß Art. 24 VO (EG) 883/2004 Österreich für die Erbringung von Leistungen bei Krankheit zuständig. Die Beschwerdeführerin unterlag insofern in Österreich der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung.3.4.1. Die in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführerin bezog seit 01.02.2021 eine Pension von der SVS und unterlag damit der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung. Zwar bestimmt die inländische Rechtsvorschrift Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG dass die Bezieher einer Pension (nur dann) in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, solange sich diese Personen ständig im Inland aufhalten. Allerdings kommt im Fall der Beschwerdeführerin Artikel 24, VO (EG) 883 aus 2004, zur Anwendung, wonach (soweit hier relevant) eine Person, die eine Rente eines Mitgliedstaats erhält und keinen Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats hat, dennoch Sachleistungen erhält, sofern nach den Rechtsvorschriften des Rentenauszahlenden Mitgliedstaates ein Anspruch auf Sachleistungen bestünde, wenn sie in diesem Mitgliedstaat wohnte. Weil die Beschwerdeführerin eine Pension nach österreichischem Recht bezieht und zunächst keinen Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats (Deutschland) hatte und – hätte sie ihren Wohnsitz in Österreich – gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in Österreich einen Anspruch auf Sachleistungen hätte, war seit 01.02.2021 (Beginn des Pensionsbezugs von der SVS) gemäß Artikel 24, VO (EG) 883 aus 2004, Österreich für die Erbringung von Leistungen bei Krankheit zuständig. Die Beschwerdeführerin unterlag insofern in Österreich der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung. 3.4.2. Da die Beschwerdeführerin nunmehr seit 01.02.2023 in Deutschland eine Hinterbliebenenrente bezieht, fällt die Voraussetzung des Nichtvorliegens von Ansprüchen auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats in Art. 24 VO (EG) 883/2004 weg: 3.4.2. Da die Beschwerdeführerin nunmehr seit 01.02.2023 in Deutschland eine Hinterbliebenenrente bezieht, fällt die Voraussetzung des Nichtvorliegens von Ansprüchen auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats in Artikel 24, VO (EG) 883 aus 2004, weg: Wenngleich die AOK Bayern mit Schreiben vom 15.03.2024 die Beschwerdeführerin darüber informierte, dass durch ihren Antrag auf Rente vom 28.02.2023 keine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung begründet werde (mit der Begründung, dass Personen die das 55. Lebensjahr vollendet haben von der Krankenversicherung nicht erfasst würden, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzliche versichert waren und sie mindestens die Hälfte der Zeit versicherungsfrei waren – wobei an dieser Stelle auf Art. 5 lit.
- b)VO (EG) 883/2004 hinzuweisen ist, wonach auch Sachverhalte in einem anderen Mitgliedstaat und damit in Österreich gleichzustellen sind) besteht für die Beschwerdeführerin bei Anwendbarkeit des deutschen Rechts jedenfalls die Verpflichtung zum Abschluss einer Absicherung im Krankheitsfall nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V oder § 139 Abs. 3 VVG: Wenngleich die AOK Bayern mit Schreiben vom 15.03.2024 die Beschwerdeführerin darüber informierte, dass durch ihren Antrag auf Rente vom 28.02.2023 keine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung begründet werde (mit der Begründung, dass Personen die das 55. Lebensjahr vollendet haben von der Krankenversicherung nicht erfasst würden, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzliche versichert waren und sie mindestens die Hälfte der Zeit versicherungsfrei waren – wobei an dieser Stelle auf Artikel 5, Litera b,) VO (EG) 883 aus 2004, hinzuweisen ist, wonach auch Sachverhalte in einem anderen Mitgliedstaat und damit in Österreich gleichzustellen sind) besteht für die Beschwerdeführerin bei Anwendbarkeit des deutschen Rechts jedenfalls die Verpflichtung zum Abschluss einer Absicherung im Krankheitsfall nach Paragraph 5, Absatz eins, Nr. 13 SGB römisch fünf oder Paragraph 139, Absatz 3, VVG: Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr nicht zeitgerecht mitgeteilt worden sei, dass sie unversichert sei und sie sich nicht um einen alternativen Versicherungsschutz habe kümmern können, führt zur keiner geänderten Beurteilung. Im Übrigen ist auf die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 19.12.2024 zu verweisen und daraus hervorzuheben, dass die belangte Behörde erstmals mit 05.06.2024 über den deutschen Rentenbezug informiert wurde und die Beschwerdeführerin insofern ihren Mitteilungspflichten gegenüber der SVS nicht nachgekommen ist. Zusammengefasst begründet der Bezug der deutschen Hinterbliebenenrente jedenfalls eine Versicherungspflicht in Deutschland und damit einen Anspruch auf Sachleistungen im Wohnmitgliedstaats der Beschwerdeführerin. Mit 01.02.2023, dem Beginn des Bezuges der deutschen Hinterbliebenenrente, ist somit die Anwendbarkeit des bisher die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der SVS begründeten Art. 24 VO (EG) 883/2004 ausgeschlossen. Zusammengefasst begründet der Bezug der deutschen Hinterbliebenenrente jedenfalls eine Versicherungspflicht in Deutschland und damit einen Anspruch auf Sachleistungen im Wohnmitgliedstaats der Beschwerdeführerin. Mit 01.02.2023, dem Beginn des Bezuges der deutschen Hinterbliebenenrente, ist somit die Anwendbarkeit des bisher die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der SVS begründeten Artikel 24, VO (EG) 883 aus 2004, ausgeschlossen. 3.4.3. Hingegen greift nunmehr Art. 23 VO (EG) 883/2004, der (soweit hier relevant) festlegt, dass eine Person, die Renten nach den Rechtsvorschriften von zwei Mitgliedstaaten erhält, wovon einer der Wohnmitgliedstaat ist, und die Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats hat, diese Sachleistungen vom Träger des Wohnorts für dessen Rechnung erhält, als ob sie allein nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats Anspruch auf Rente hätte.3.4.3. Hingegen greift nunmehr Artikel 23, VO (EG) 883 aus 2004,, der (soweit hier relevant) festlegt, dass eine Person, die Renten nach den Rechtsvorschriften von zwei Mitgliedstaaten erhält, wovon einer der Wohnmitgliedstaat ist, und die Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats hat, diese Sachleistungen vom Träger des Wohnorts für dessen Rechnung erhält, als ob sie allein nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats Anspruch auf Rente hätte. Durch den Erhalt der deutschen Hinterbliebenenrente und dem damit verbundenen Anspruch auf Sachleistungen in Deutschland sind diese Sachleistungen vom Träger des Wohnorts für dessen Rechnung zu leisten, als ob sie allein nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats Anspruch auf Rente hätte. Damit liegt im Sinne des Art. 23 VO (EG) 883/2004 die Sachleistungspflicht seit 01.02.2023 nicht mehr bei Österreich. Der Ausspruch der belangten Behörde über das Nichtvorliegen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG erfolgte zu Recht. Durch den Erhalt der deutschen Hinterbliebenenrente und dem damit verbundenen Anspruch auf Sachleistungen in Deutschland sind diese Sachleistungen vom Träger des Wohnorts für dessen Rechnung zu leisten, als ob sie allein nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats Anspruch auf Rente hätte. Damit liegt im Sinne des Artikel 23, VO (EG) 883 aus 2004, die Sachleistungspflicht seit 01.02.2023 nicht mehr bei Österreich. Der Ausspruch der belangten Behörde über das Nichtvorliegen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG erfolgte zu Recht. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Auch das Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht für erforderlich, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Insbesondere der Bezug einer Pension in Österreich sowie der Beginn des Bezuges einer Hinterbliebenenrente in Deutschland sowie der dortige Wohnort der Beschwerdeführerin stehen ohne Zweifel fest. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Auch das Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht für erforderlich, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Insbesondere der Bezug einer Pension in Österreich sowie der Beginn des Bezuges einer Hinterbliebenenrente in Deutschland sowie der dortige Wohnort der Beschwerdeführerin stehen ohne Zweifel fest. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt II.3.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt römisch zwei.3.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W262.2305111.1.00