RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2025 GeschäftszahlW274 2269426-2 Spruch, W274 2269426-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, XXXX , vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 27.05.2024, GZ. 1303975601/231848533, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, römisch 40 , vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 27.05.2024, GZ. 1303975601/231848533, zu Recht: I. Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.09.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen wird.römisch eins. Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.09.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen wird. II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) beantragte erstmalig am 12.04.2022 internationalen Schutz und brachte als Fluchtgrund vor, er habe Syrien verlassen, weil es keinen Strom, kein Wasser, keine Arbeit und keine Sicherheit gegeben habe und dort Krieg herrsche. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) beantragte erstmalig am 12.04.2022 internationalen Schutz und brachte als Fluchtgrund vor, er habe Syrien verlassen, weil es keinen Strom, kein Wasser, keine Arbeit und keine Sicherheit gegeben habe und dort Krieg herrsche. Im Rahmen der Befragung vor dem BFA (im Folgenden: belangte Behörde) am 14.10.2022 gab der BF zusammengefasst an, er sei auf der Suche nach einem sicheren und friedlichen Leben. Zudem würde er in Syrien inhaftiert werden, da er den Militärdienst nicht geleistet habe. Mit Bescheid vom 13.02.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf Asyl ab, gewährte dem BF subsidiären Schutz und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsbewilligung von einem Jahr. Allein gegen Spruchpunkt I. (Nichtgewährung von Asyl) erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerde nach mündlicher Verhandlung mit Erkenntnis vom 08.09.2023 zu W255 2269426-1 als unbegründet abwies und die Revision dagegen nicht zuließ. Begründend führte der Richter aus, der BF habe nicht glaubhaft machen können, in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zum Militär einberufen zu werden und in diesem Zusammenhang einer konkret gegen ihn gerichteten Bedrohung/Verfolgung ausgesetzt zu sein, vor allem, weil sich seine Herkunftsregion unter Kontrolle der Kurden befinde. Dem BF sei es möglich, seine Herkunftsprovinz ohne Kontakt mit syrischen Behörden zu erreichen.Allein gegen Spruchpunkt römisch eins. (Nichtgewährung von Asyl) erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerde nach mündlicher Verhandlung mit Erkenntnis vom 08.09.2023 zu W255 2269426-1 als unbegründet abwies und die Revision dagegen nicht zuließ. Begründend führte der Richter aus, der BF habe nicht glaubhaft machen können, in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zum Militär einberufen zu werden und in diesem Zusammenhang einer konkret gegen ihn gerichteten Bedrohung/Verfolgung ausgesetzt zu sein, vor allem, weil sich seine Herkunftsregion unter Kontrolle der Kurden befinde. Dem BF sei es möglich, seine Herkunftsprovinz ohne Kontakt mit syrischen Behörden zu erreichen. Ein zur Erhebung einer Revision gestellter Antrag auf Verfahrenshilfe wurde durch den VwGH abgewiesen. Am 15.09.2023 stellte der BF vor der LPD Wien den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz und brachte vor, seine alten Asylgründe blieben aufrecht. In Manbij hätten jetzt die Kurden das Land übernommen. Es herrsche seit etwa zwei Wochen Krieg zwischen Kurden und Syrern. Bei einer Rückreise nach Syrien würden ihn das syrische Militär und die Kurden zum Militär einberufen. Am 22.02.2024 langte beim BFA eine Kopie eines arabisch abgefassten Schreibens samt Übersetzung durch einen in Wien ansässigen Dolmetsch mit der Bezeichnung „Verteidigungsamt in Al-Jazeera“, ausgestellt am 03.06.2023, über eine Mitteilung über die Erwähnung des Namens des BF in der Liste der Verpflichteten zur Selbstverteidigung der Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (im Folgenden „Mitteilung“) ein. Vor der belangten Behörde gab der BF am 08.05.2024 zusammengefasst an, er habe keine neuen Fluchtgründe, aber neue Beweismittel, die sein Vorbringen bestätigten. Er sei verurteilt worden, weil er nicht zum Wehrdienst angetreten sei. Sein Leben sei in Gefahr, weil sich die Regierung 1 km von seinem Dorf entfernt befinde und immer wieder Leute mitnehme. Dabei legte der BF offenbar eine Farbkopie samt Übersetzung durch den oben genannten Dolmetsch behauptetermaßen eines Auszuges aus dem Strafregister des Innenministeriums der Arabischen Republik Syrien vom 03.04.2024, wonach der BF wegen Wehrdienstentziehung gesucht werde, mit einem mehrfach angebrachten Stempelaufdruck „verurteilt“ (im Folgenden „Auszug“) vor. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf Asyl ab und führte begründend aus, die Identität des BF stehe fest, nicht aber, dass dieser in Syrien asylrelevater Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw er eine solche Verfolgung zukünftig zu befolgen habe. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, der BF habe (im Verhältnis zum Erstverfahren) keine neuen Fluchtgründe, aber (neue) Beweismittel, die sein Vorbringen unterstützten. Nach dem Erkenntnis des BVwG im Erstverfahren sei eine Rekrutierung durch das syrische Regime bzw kurdische Milizen bereits ausführlich als unglaubwürdig bzw nicht asylrelevant festgestellt worden, ein Antrag auf Verfahrenshilfe an den VwGH sei abgewiesen worden. Die nunmehr vorgelegten Schriftstücke vermögen die Glaubwürdigkeit des BF nicht zu erhöhen, zumal diese nicht als „unzweifelhafte Beweismittel“ angesehen werden könnten und zudem (bei Wahrunterstellung) nicht nachvollziehbar sei, warum diese nicht bereits im Erstverfahren vorgelegt worden seien, sondern erst im Zuge des Folgeantrages nach Erteilung von Subsidiärschutz. Rechtlich beschränkte sich die belangte Behörde auf die Ausführung, die Behörde erachte die Angaben des BF als gänzlich unwahr, sodass die behaupteten Fluchtgründe den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt werden könnten. Auch sonst hätten sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise auf das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts ergeben. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und Asyl zu gewähren, allenfalls das Verfahren an die
- Instanz zurückzuverweisen. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem BVwG - einlangend am 21.06.2024 - vor. Seitens des Verwaltungsgerichts wurde dem BF mit Schreiben vom 09.01.2025 ein individuelles Parteiengehör zu den seit Anfang Dezember 2024 veränderten Umständen in Syrien gewährt, wobei diesbezüglich insbesondere auf die Kurzinformation der Staatendokumentation Syrien „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, Assad flieht“ vom 10.12.2024 verwiesen wurde. Unter Hinweis auf diese und andere Informationen zur geänderten Sachlage sowie hiervon unberührte Umstände (Rekrutierung durch SNA und HTS) wurde dem BF Gelegenheit geboten, binnen zweiwöchiger Frist zu den geänderten Verhältnissen Stellung zu nehmen und insbesondere darzulegen, ob angesichts der geänderten Verhältnisse noch eine begründete Furcht vor Verfolgung in Bezug auf die Konventionsgründe bestehe, die sich überdies als eine Sachverhaltsänderung gegenüber dem bereits rechtskräftig erledigten Verfahren 2269426-1 darstellen könnte. Darüber hinaus möge dargelegt werden, ob der Antrag auf mündliche Verhandlung aufrechterhalten werde und wozu diese Verhandlung dienen sollte. Am 29.01.2025 langte eine Stellungnahme des BF ein, in der er angab, dass jeder vernünftige Mensch begründete Furcht vor der Rückkehr in ein von einer jihadistischen Terrorgruppierung regiertes Land habe. Der BF lehne die Herrschaft der HTS wie auch die Ideologie der YPG bzw. der SNA ab, die seine Heimatstadt Manbij kontrollierten. Die zukünftige staatliche Ausrichtung Syriens sei noch ungeklärt, der BF befürchte aufgrund seiner klaren Ablehnung des Islamismus „durchaus Verfolgung“ durch die aktuell regierende HTS. Die Beschwerde ist nicht berechtigt: Über die eingangs dargestellten Umstände des Erstverfahrens sowie den Gang des Verfahrens über den Folgeantrag hinaus stehen folgende Umstände fest: Der BF ist in Österreich gemäß § 8 Abs 1 AsylG subsidiär schutzberechtigt. Seine bereits einmal verlängerte Aufenthaltsberechtigung besteht bis zum 19.02.
- Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.Der BF ist in Österreich gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsidiär schutzberechtigt. Seine bereits einmal verlängerte Aufenthaltsberechtigung besteht bis zum 19.02.
- Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der am XXXX geborene BF ist syrischer Staatsangehöriger, sunnitischer Muslim und der Volksgruppe der Araber zugehörig. Der BF wurde im Ort XXXX nahe des Ortes XXXX , in der Provinz Aleppo, geboren, ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern aufgewachsen und hat dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien gelebt. XXXX liegt nordwestlich der Stadt Manbij in der Nähe der Grenze zur Türkei. Er steht derzeit unter der Kontrolle der SNA, nachdem die kurdische Selbstverwaltung im Gefolge der politischen Umwälzungen in Syrien im Dezember 2024 die Kontrolle über die Region verloren hat.Der am römisch 40 geborene BF ist syrischer Staatsangehöriger, sunnitischer Muslim und der Volksgruppe der Araber zugehörig. Der BF wurde im Ort römisch 40 nahe des Ortes römisch 40 , in der Provinz Aleppo, geboren, ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern aufgewachsen und hat dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien gelebt. römisch 40 liegt nordwestlich der Stadt Manbij in der Nähe der Grenze zur Türkei. Er steht derzeit unter der Kontrolle der SNA, nachdem die kurdische Selbstverwaltung im Gefolge der politischen Umwälzungen in Syrien im Dezember 2024 die Kontrolle über die Region verloren hat. Das Bundesverwaltungsgericht stützte im Erstverfahren seine Beweiswürdigung zur Feststellung, der BF habe nicht glaubhaft machen können, in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zum Militär einberufen zu werden und in diesem Zusammenhang einer konkret gegen ihn gerichteten Bedrohung/Verfolgung ausgesetzt zu sein, vor allem, weil sich seine Herkunftsregion unter Kontrolle der Kurden befinde, dem BF sei es möglich, seine Herkunftsprovinz ohne Kontakt mit syrischen Behörden zu erreichen, zusammengefasst auf folgende Überlegungen: Der Umstand der Kontrolle des Herkunftsortes durch die kurdischen Milizen ergäbe sich aus den Länderfeststellungen sowie der syria.livemap, ausgehend von den Angaben des BF zu seinem Herkunftsort. Der BF habe weder vor dem BFA noch vor Gericht je behauptet, einen Einberufungsbefehl erhalten zu haben oder mündlich aufgefordert worden zu sein, den Militärdienst anzutreten. Die Feststellung, dass dem BF keine konkrete Gefahr drohe, durch andere Gruppierungen als die syrische Armee zwangsrekrutiert zu werden, stütze sich darauf, dass der BF weder in der Erstbefragung noch vor dem BFA je behauptet habe, eine Zwangsrekrutierung seitens kurdischer Truppen zu befürchten. Er habe nie behauptet, dass die Kurden oder andere oppositionelle Gruppen je versucht hätten, ihn zu rekrutieren. Überdies sei das Wehrdienstalter in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ mit Dekret Nr. 3 vom 04.09.2021, welches mit Stand Juni 2022 weiterhin in Kraft sei, einheitlich festgesetzt worden. Demnach seien Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) zum "Wehrdienst" in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ verpflichtet. Das Alter sei nun in allen betreffenden Gebieten dasselbe, während es zuvor je nach Gebiet variiert habe. Vor dem Dekret Nr. 3 sei auch das Alterslimit höher gewesen - bis 40 Jahre. Der - damals - 33-jährige BF wäre daher im Falle einer Rückkehr nach Syrien auch aufgrund seines Alters nicht mehr zum Wehrdienst in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ verpflichtet. Zur Situation in Syrien: Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Als die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Ab März 2020 trat der Konflikt in eine Patt-Phase ein, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Dabei kontrollierte die syrische Regierung unter Präsident Assad („syrisches Regime“) rund 60 % des syrischen Staatsgebiets, während der Nordosten Syriens unter Herrschaft kurdischer Kräfte stand, mit der Türkei alliierte Rebellengruppen Teile des Nordens kontrollierten und die islamistische Gruppierung HTS über einen Teil der Provinzen Idlib und Aleppo im Nordwesten herrschte (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.03.2024, im Folgenden „LIB“, S. 16). Für männliche syrische Staatsbürger war im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren in der syrisch-arabischen Armee des syrischen Regimes gesetzlich verpflichtend. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehrten, mussten mit Zwangsrekrutierung rechnen. Laut Gesetz waren in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wurde man einberufen, um den Wehrdienst zu leisten, sofern kein Ausnahmegrund (Studium, medizinische Gründe, einziger Sohn der Familie) vorlag (LIB S. 119). Nach Ableistung des Pflichtwehrdienstes blieb ein syrischer Mann Reservist und konnte bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden (LIB S. 124). Eine Durchsetzung der Wehrpflicht durch Zwangsrekrutierung war dem syrischen Regime im Wesentlichen nur im eigenen Herrschaftsgebiet möglich (LIB S. 123 f). Wehrdienstverweigerung wurde aber vom syrischen Regime zuletzt nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das Regime war sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen hatten, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich gegen Bezahlung einer Geldsumme von der Wehrpflicht „freizukaufen“ (LIB S. 144). Personen, die unter dem Verdacht standen, sich oppositionell zu engagieren, oder als regimekritisch wahrgenommen wurden, unterlagen einem besonders hohen Folterrisiko seitens des Regimes. In vielen Fällen wurden auch Familienmitglieder solcher Personen als vermeintliche Mitwisser oder für vermeintliche Verbrechen ihrer Angehörigen inhaftiert (LIB S. 165). Die HTS, welche von Seiten der US-Regierung und auch von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestuft wurde, versuchte in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Ihr wurden in dieser Zeit Menschenrechtsverletzungen (auch gegenüber religiöser Minderheiten) und u.a. willkürliche Verhaftungen, mangelnde Rechtsstaatlichkeit auf Basis einer religiösen Gerichtsbarkeit, gewaltsame Niederschlagungen von Protesten sowie das Verschwindenlassen von Personen vorgeworfen (LIB S. 11, 35, 90, 169). Durch eine am
- November 2024 gestartete Großoffensive der HTS gegen die Regierung von Präsident Assad kam es rund um den
- Dezember 2024 zu einem Machtwechsel in Syrien (s. dazu näher unten): Assad setzte sich nach Russland ab, die HTS übernahm die Kontrolle über die staatlichen Institutionen und bildete eine unter ihrer Leitung stehende Übergangsregierung. Die nunmehr machtausübenden Akteure haben insgesamt eine Neuordnung des syrischen Staates in Aussicht gestellt, der diesbezügliche Zeitplan beinhaltet die Installation einer neuen Verfassung in drei Jahren und die Abhaltung von Wahlen in vier Jahren. Die Soldaten der von Assad befehligten Syrischen Arabischen Armee wurden vom Armeekommando außer Dienst gestellt. Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Aktuell existiert in Syrien keine staatliche Wehrpflicht. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Aus: Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 27.03.2024 Wehrpflichtgesetz der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
- Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023). Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vergleiche DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
- Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023). Kurzinformation der Staatendokumentation zur Sicherheitslage und politischen Lage vom
- Dezember 2024: „Nach monatelanger Vorbereitung und Training starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. (…) Am 30.
- nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
- einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort. Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.
- auf 8.
- Am 6.
- zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab. Russland forderte am 7.
- seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen. Am 7.
- begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein, nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten. Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab. Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
- Richtung Damaskus vor. Am frühen Morgen des 8.
- verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind, und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben. Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt, die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen. Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt. Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad. Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt. (…) Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo. Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch رال ر ح ة يية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein. (…) Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet. Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen. Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union und der Türkei als Terrororganisation eingestuft. Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden. Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien. Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren. (…) Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben. (…)“ Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur subsidiären Schutzberechtigung des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Unbescholtenheit folgt aus dem eingeholten Strafregisterauszug. Die Feststellungen zur Person und zum Geburtsort des BF wurden aus dem Erkenntnis des BVwG im Primärverfahren übernommen. Dass aktuell die SNA die Kontrolle über die Herkunftsregion ausübt, ergibt sich aus den wiedergegebenen aktuellen Länderinformationen sowie aus einer Einsichtnahme in https://syria.liveuamap.com/. Die Zusammenfassung der Beweiswürdigung des Erkenntnisses im Erstverfahren ergibt sich aus dem Vorakt. Die Feststellungen zur Situation in Syrien stützen sich auf den auszugsweise wiedergegebenen aktuellen Kurzbericht der Staatendokumentation. Die kurzen Feststellungen zur Situation in Syrien vor dem Machtwechsel im Dezember 2024 folgen dem LIB mit Letztstand März
- Rechtlich folgt: Gegenständlich ist eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem ein unmittelbar nach Rechtskraft der Endentscheidung im Erstverfahren gestellter Folgeantrag „abgewiesen“ wurde, wobei der Folgeantrag, der ausdrücklich nicht auf neue Fluchtgründe sondern auf neue Beweismittel - zwei im Laufe des Verfahrens vorgelegte übersetzte Kopien - gestützt wurde. Bei diesen handelt es sich um die oben dargestellte „Mittelung“ sowie den „Auszug“. Zur entschiedenen Sache: Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg.cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sofern die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg.cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sofern die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll § 68 Abs. 1 AVG in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll Paragraph 68, Absatz eins, AVG in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an. Bei der Prüfung, ob eine relevante Sachverhaltsänderung behauptet wird, ist – nach wie vor – die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum „glaubhaften Kern“ maßgeblich. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr – gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens – festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Februar 2009, 2008/01/0344, mwN).Bei der Prüfung, ob eine relevante Sachverhaltsänderung behauptet wird, ist – nach wie vor – die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum „glaubhaften Kern“ maßgeblich. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr – gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens – festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Februar 2009, 2008/01/0344, mwN). Im Erkenntnis vom 19.10.2021 zu Ro 2019/14/0006 im Gefolge des Urteils des EuGH vom 09.09.2021 zu C-18/20 sprach der VwGH aus, dass es aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben nicht länger zulässig ist, einen Folgeantrag auf Asylgewährung allein deshalb als unzulässig zurückzuweisen, weil der BF „Gründe, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, erst im Folgeantrag geltend macht“. Obwohl solche Gründe nach dem System des österreichischen Verwaltungsverfahrens aufgrund der Rechtskraft der Vorentscheidung eigentlich in einem Antrag auf Wiederaufnahme des früheren Asylverfahrens nach § 69 AVG oder § 32 VwGVG geltend zu machen wären, führen sie gemäß dem EuGH selbst dann noch nicht zur Unzulässigkeit des Folgeantrags, wenn den BF ein Verschulden daran trifft, die Gründe im Erstverfahren nicht vorgebracht zu haben. Vielmehr hat die mit dem Folgeantrag befasst Behörde zu prüfen, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“.Im Erkenntnis vom 19.10.2021 zu Ro 2019/14/0006 im Gefolge des Urteils des EuGH vom 09.09.2021 zu C-18/20 sprach der VwGH aus, dass es aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben nicht länger zulässig ist, einen Folgeantrag auf Asylgewährung allein deshalb als unzulässig zurückzuweisen, weil der BF „Gründe, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, erst im Folgeantrag geltend macht“. Obwohl solche Gründe nach dem System des österreichischen Verwaltungsverfahrens aufgrund der Rechtskraft der Vorentscheidung eigentlich in einem Antrag auf Wiederaufnahme des früheren Asylverfahrens nach Paragraph 69, AVG oder Paragraph 32, VwGVG geltend zu machen wären, führen sie gemäß dem EuGH selbst dann noch nicht zur Unzulässigkeit des Folgeantrags, wenn den BF ein Verschulden daran trifft, die Gründe im Erstverfahren nicht vorgebracht zu haben. Vielmehr hat die mit dem Folgeantrag befasst Behörde zu prüfen, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. Kommt bei einer solchen Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels II der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können.Kommt bei einer solchen Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels römisch zwei der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Zum Inhalt des Folgeantrages: Zum „Auszug“ des syrischen Innenministeriums: Der BF begründete seinen (nur eine Woche nach der Entscheidung im Erstverfahren gestellten) Folgeantrag zum einen damit, dass er nunmehr vom syrischen Regime wegen seiner Wehrdienstverweigerung verurteilt worden sei. Hiezu legte er eine Kopie eines auf Arabisch abgefassten Schriftstückes, den oben dargestellten „Auszug“ des syrischen Innenministeriums vor. Eine nähere Prüfung der Authentizität dieses Beweismittels, das schon nach dem äußeren Erscheinungsbild, dem Vorlagezeitpunkt und sonstigen Vorlageumständen sowie den offenbar mehrfach angebrachten Stempeln „verurteilt“ große Zweifel an seiner Echtheit begründet, kann aber dahinstehen, weil sich selbst bei Unterstellung der Echtheit von vornherein daraus kein Sachverhalt ergäbe, der geeignet wäre, zu einer Asylgewährung zu führen: Dass der BF angesichts seines Alters grundsätzlich der Militärdienstpflicht des syrischen Regimes unterlag und diesen Dienst noch nicht abgeleistet hatte, war im Erstverfahren nicht strittig. Vielmehr stand die Zugriffsmöglichkeit des syrischen Regimes in der Herkunftsregion des BF in Frage und wurde im zitierten Erkenntnis mit ausführlicher Begründung verneint. Eine solche Zugriffsmöglichkeit ist nach den jüngsten Ereignissen in Syrien ohnehin ausgeschlossen, zumal das syrische Regime im Dezember 2024 gestürzt wurde und nicht mehr existiert. Dem hielt der BF in seiner Stellungnahme vom 29.01.2025 nichts entgegen. Das vorgelegte Dokument ist daher von vornherein nicht geeignet, zu einer anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen zu können, die unter Zugrundelegung der aktuellen Verhältnisse im Herkunftsland zu beurteilen ist. Zur „Mitteilung“ der kurdischen Selbstverwaltung: Zunächst steht diese im Widerspruch zu den auch im Erkenntnis des Erstverfahrens wiedergegebenen Länderinformationen, wonach in der (kurdischen) Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien entsprechend einem Dekret vom September 2021 einheitlich nur mehr die Jahrgänge 1998 und später zum Wehrdienst verpflichtet werden. Demnach besteht für den XXXX geborenen BF keine Wehrdienstpflicht bei den Kurden. Der BF brachte in seinem Folgeantrag auch keinerlei Anhaltspunkte vor, die auf eine andere Praxis der kurdischen Milizen hindeuten würden, noch sind solche in den Länderberichten auch nur ansatzweise erkennbar. Das in der undatierten, per Fax am 20.06.2024 vorgelegten Beschwerde unkommentiert angegebene Alter des BF „ca. 24 Jahre“ steht im Widerspruch zum durchgängig vom BF angegebenen Geburtsdatum XXXX .Zunächst steht diese im Widerspruch zu den auch im Erkenntnis des Erstverfahrens wiedergegebenen Länderinformationen, wonach in der (kurdischen) Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien entsprechend einem Dekret vom September 2021 einheitlich nur mehr die Jahrgänge 1998 und später zum Wehrdienst verpflichtet werden. Demnach besteht für den römisch 40 geborenen BF keine Wehrdienstpflicht bei den Kurden. Der BF brachte in seinem Folgeantrag auch keinerlei Anhaltspunkte vor, die auf eine andere Praxis der kurdischen Milizen hindeuten würden, noch sind solche in den Länderberichten auch nur ansatzweise erkennbar. Das in der undatierten, per Fax am 20.06.2024 vorgelegten Beschwerde unkommentiert angegebene Alter des BF „ca. 24 Jahre“ steht im Widerspruch zum durchgängig vom BF angegebenen Geburtsdatum römisch 40 . Das Beweismittel ist zudem insofern auffällig, als es zwar (lediglich einmal, mitten im Text) den Namen des BF enthält, aber keinerlei weitere Individualisierungsmerkmale wie Geburtsdatum, Adresse, Geburtsort oder Namen der Eltern etc., die bei einer solchen Urkunde üblicherweise zu erwarten wären (vgl. den „Auszug“ des Innenministeriums). Die - wenn auch übersetzte - Formulierung, der BF wolle („bitte“) das „nächstgelegene“ Zentrum der Selbstverteidigungspflicht besuchen, ohne dass eine konkrete Dienststelle oder eine Frist genannt wird, spricht gegen den Charakter einer behaupteten „Zwangsrekrutierung“ und wäre für ein solches Schreiben äußerst unüblich. Weshalb der Name des BF im Übrigen gerade ab dem „03.06.2023“ in der Liste der Verpflichteten zum Selbstverteidigungsdienst stehen sollte, wie dort ersichtlich, bleibt insbesondere deshalb unklar, weil die kurdischen Milizen nach den übereinstimmenden Länderberichten grundsätzlich nur junge Männer bis zu einem Alter von aktuell 26 Jahren (Jahrgang 1998) zum Militärdienst verpflichten und der BF damals bereits 33 Jahre alt war.Das Beweismittel ist zudem insofern auffällig, als es zwar (lediglich einmal, mitten im Text) den Namen des BF enthält, aber keinerlei weitere Individualisierungsmerkmale wie Geburtsdatum, Adresse, Geburtsort oder Namen der Eltern etc., die bei einer solchen Urkunde üblicherweise zu erwarten wären vergleiche den „Auszug“ des Innenministeriums). Die - wenn auch übersetzte - Formulierung, der BF wolle („bitte“) das „nächstgelegene“ Zentrum der Selbstverteidigungspflicht besuchen, ohne dass eine konkrete Dienststelle oder eine Frist genannt wird, spricht gegen den Charakter einer behaupteten „Zwangsrekrutierung“ und wäre für ein solches Schreiben äußerst unüblich. Weshalb der Name des BF im Übrigen gerade ab dem „03.06.2023“ in der Liste der Verpflichteten zum Selbstverteidigungsdienst stehen sollte, wie dort ersichtlich, bleibt insbesondere deshalb unklar, weil die kurdischen Milizen nach den übereinstimmenden Länderberichten grundsätzlich nur junge Männer bis zu einem Alter von aktuell 26 Jahren (Jahrgang 1998) zum Militärdienst verpflichten und der BF damals bereits 33 Jahre alt war. Der BF machte weder Angaben, woher er dieses Dokument habe, noch weshalb er dieses erst jetzt vorgelegt habe – immerhin verstrichen zwischen Ausstellung („03.06.2023“) und Einlangen bei der belangten Behörde Ende Februar 2024 fast neun Monate. Die Angabe in der behördlichen Einvernahme, wonach er das neue Beweismittel seit „ca. 1 Monat“ kenne und von einem Anwalt aus Damaskus bekommen habe, bezieht sich offenkundig auf das andere Dokument, welches erst bei der Einvernahme im Mai 2024 vorgelegt wurde. Eine forensische Überprüfung des nur in Kopie vorgelegten Papiers auf Echtheit ist nicht möglich. Angesichts aller genannten Umstände stellt die Vorlage dieser Kopie kein Beweismittel dar, das als Zutagetreten eines neuen Elements oder Erkenntnisses betrachtet werden könnte, das erheblich zur Wahrscheinlichkeit beiträgt, dass der BF – infolge drohender Zwangsrekrutierung durch kurdische Milizen – als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen wäre. Überdies ist zu berücksichtigen, dass angesichts der jüngsten Ereignisse die kurdische Selbstverwaltung die Kontrolle über die Region Manbij verloren hat und die türkisch kontrollierte SNA nunmehr dort regiert. Eine Zwangsrekrutierung durch die Kurden ist daher aktuell umso weniger wahrscheinlich. Im Ergebnis vermochte der BF daher auch in diesem Punkt keine neuen Sachverhaltsmomente vorzubringen, die geeignet wären, eine anderslautende Entscheidung zu seinen Gunsten herbeizuführen. Der BF führte in seiner Stellungnahme vom 29.01.2025 - wie oben dargestellt – aus, jeder vernünftige Mensch habe begründete Furcht vor der Rückkehr in ein von einer jihadistischen Terrorgruppierung regiertes Land habe. Der BF lehne die Herrschaft der HTS wie auch die Ideologie der YPG bzw. der SNA ab, die seine Heimatstadt Manbij kontrollierten. Die zukünftige staatliche Ausrichtung Syriens sei noch ungeklärt, der BF befürchte aufgrund seiner klaren Ablehnung des Islamismus „durchaus Verfolgung“ durch die aktuell regierende HTS. Zunächst legt der BF bereits in seiner einleitenden Formulierung, wonach „jeder vernünftige Mensch“ begründete Furcht vor der Rückkehr in ein von einer jihadistischen Terrorgruppierung regiertes Land habe, offen, dass er gar nicht auf individuelle Umstände einer möglichen Verfolgung abzielt. Die allgemeine Ablehnung einer nicht näher genannten „Ideologie“ von Machthabern allein begründet keine gegründete Furcht vor Verfolgung. Dies gilt auch für die allgemeine Behauptung seiner „klaren Ablehnung des Islamismus“ im Bezug auf HTS. Zu den geänderten Herrschaftsverhältnissen ist auszuführen: Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Lage in Syrien in der ersten Dezemberhälfte des Jahres 2024 sehr rasch verändert hat, dass eine neuerliche Lageveränderung durchaus möglich ist und dass noch weitgehend unklar ist, wie sich die Lage in den kommenden Monaten entwickeln wird. Seit dem Sturz des Assad-Regimes am
- Dezember 2024 gab es allerdings – von den Kämpfen zwischen der SNA und den SDF im Norden abgesehen – keine größeren Kampfhandlungen mehr. Zudem sprechen die zuletzt stattgefundenen Besuche hochrangiger Vertreter der Europäischen Union sowie die Lockerung der Sanktionen gegenüber Syrien seitens der USA und der EU für eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse in Syrien. Es wäre untunlich, mit einer Entscheidung zuzuwarten, bis völlige Klarheit über die künftigen Verhältnisse herrscht, weil nicht abschätzbar ist, ob und wann ein solches Szenario eintritt. Die verfügbaren aktuellen Berichte zur Lage in Syrien wurden – im Wesentlichen nach vorheriger Gelegenheit zur Stellungnahme – dem Verfahren zugrunde gelegt. Der volatilen Sicherheitslage in Syrien wurde durch die Gewährung subsidiären Schutzes ohnehin Rechnung getragen. Zu berücksichtigen ist auch, dass nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht für deren nach § 3 Abs 1 AsylG 2005 erforderliche Glaubhaftmachung im Sinne der zum Entscheidungszeitpunkt anzustellenden Prognose genügt (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN; Ra 2021/01/0003). Eine potentiell immer und zumal im generell volatilen Syrien mögliche Änderung der Lage zum Schlechteren für einen konkreten Beschwerdeführer kann daher nicht zu einer Asylgewährung führen. Sollte sich die Lage in Syrien dergestalt ändern, dass dem subsidiär schutzberechtigten Beschwerdeführer in Syrien (konkret absehbare) asylrelevante Verfolgung droht, steht ihm schließlich die Möglichkeit offen, einen (weiteren) Folgeantrag zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch, dass nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht für deren nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 erforderliche Glaubhaftmachung im Sinne der zum Entscheidungszeitpunkt anzustellenden Prognose genügt vergleiche etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN; Ra 2021/01/0003). Eine potentiell immer und zumal im generell volatilen Syrien mögliche Änderung der Lage zum Schlechteren für einen konkreten Beschwerdeführer kann daher nicht zu einer Asylgewährung führen. Sollte sich die Lage in Syrien dergestalt ändern, dass dem subsidiär schutzberechtigten Beschwerdeführer in Syrien (konkret absehbare) asylrelevante Verfolgung droht, steht ihm schließlich die Möglichkeit offen, einen (weiteren) Folgeantrag zu stellen. Das Verwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass es vor der zum Sturz des syrischen Regimes führenden Offensive in den HTS-beherrschten Gebieten im Nordwesten Syriens (in der Provinz Idlib und angrenzenden Provinzen) zu Menschenrechtsverletzungen seitens der HTS-Machthaber kam. Doch ist nach Art. 9 Abs. 1 StatusRL und der dazu ergangenen Rechtsprechung (EuGH 19.11.2020, C-238/19 (BAMF), Rn. 22) nicht jede Menschenrechtsverletzung als Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A GFK zu betrachten, sondern nur eine Handlung, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellt (Art. 9 Abs. 1 lit. a StatusRL) oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie unter lit. a leg. cit. beschrieben betroffen ist (lit. b leg. cit.).Das Verwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass es vor der zum Sturz des syrischen Regimes führenden Offensive in den HTS-beherrschten Gebieten im Nordwesten Syriens (in der Provinz Idlib und angrenzenden Provinzen) zu Menschenrechtsverletzungen seitens der HTS-Machthaber kam. Doch ist nach Artikel 9, Absatz eins, StatusRL und der dazu ergangenen Rechtsprechung (EuGH 19.11.2020, C-238/19 (BAMF), Rn. 22) nicht jede Menschenrechtsverletzung als Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A GFK zu betrachten, sondern nur eine Handlung, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellt (Artikel 9, Absatz eins, Litera a, StatusRL) oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie unter Litera a, leg. cit. beschrieben betroffen ist (Litera b, leg. cit.). Die der HTS-Regierung in Idlib vorgeworfenen Menschenrechtsverletzungen betrafen vor allem Frauen, (vermeintliche) Oppositionelle und Angehörige von Minderheiten (z.B. Christen). Dass dem männlichen BF, der Araber, Sunnit und nicht durch oppositionelle Aktivitäten gegenüber HTS in Erscheinung getreten ist und solches weder im Erstverfahren noch in diesem Verfahren behauptet hat, im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, Opfer derartiger Menschenrechtsverletzungen zu werden, ist nicht zu erwarten, zumal wie ausgeführt noch überhaupt nicht absehbar ist, wie sich die Politik der derzeit moderat agierenden HTS in Zukunft entwickeln wird, und die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht für deren Glaubhaftmachung genügt. Die in der Stellungnahme vom 29.01.2025 vage vorgebrachte „klare Ablehnung des Islamismus“ durch den BF ist vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht geeignet, eine anderslautende Entscheidung zu Gunsten des BF herbeizuführen. Gleiches gilt im Übrigen für die vorgebrachte Ablehnung der Ideologie der SNA. Die Beschwerde bezog sich allein auf eine mögliche Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee als auch die Kurden und erschöpft sich diesbezüglich in der allgemeinen Behauptung einer möglichen Rekrutierung samt damit verbundener „Anstiftung bzw Zwang zur Beteiligung zu verbrecherischen Handlungen“. Die den bisherigen Verfahrensergebnissen widersprechende Altersangabe (24 Jahre) erfolgte kommentarlos und im Ergebnis unbegründet. Eine Erwähnung jener Gründe, die der BF zum Gegenstand seines Folgeantrages gemacht hatte (neue Beweismittel), erfolgte nicht. Der Folgeantrag ist daher vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung und im Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben als unzulässig anzusehen und wäre gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen. Die belangte Behörde war sich bewußt, über einen Folgeantrag entschieden zu haben (Bescheid S 2), trug dem aber weder in der Fassung des Spruches noch in der rechtlichen Begründung Rechnung. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid kommt insgesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG iVm § 68 Abs 1 AVG kein Erfolg zu, sodaß dieser im Sinne einer Maßgabeentscheidung als Zurückweisung zu bestätigen war.Der Folgeantrag ist daher vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung und im Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben als unzulässig anzusehen und wäre gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen. Die belangte Behörde war sich bewußt, über einen Folgeantrag entschieden zu haben (Bescheid S 2), trug dem aber weder in der Fassung des Spruches noch in der rechtlichen Begründung Rechnung. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid kommt insgesamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG kein Erfolg zu, sodaß dieser im Sinne einer Maßgabeentscheidung als Zurückweisung zu bestätigen war. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Ein Absehen von der mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht ist nach § 21 Abs 7 BFA-VG wegen des Tatbestandes des geklärten Sachverhalts unter folgenden Voraussetzungen zulässig (VwGH Ra 2014/20/0142):Ein Absehen von der mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht ist nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG wegen des Tatbestandes des geklärten Sachverhalts unter folgenden Voraussetzungen zulässig (VwGH Ra 2014/20/0142): Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Soweit sich die Beschwerde auf eine Rekrutierung durch die syrische Armee bezieht, ist notorisch die diesbezügliche Tatsachengrundlage einer möglichen Bedrohung weggefallen. Soweit sich die Beschwerde auch auf eine Rekrutierung durch die Kurden bezieht, erschöpft sie sich in der allgemeinen Behauptung der diesbezüglich möglichen Rekrutierung samt damit verbundener „Anstiftung bzw Zwang zur Beteiligung zu verbrecherischen Handlungen“. Relevant für einen Erfolg des vorliegenden Folgeantrages war aber lediglich die Beurteilung der zuvor vorgelegten „Mitteilung“, auf die die Beschwerde mit keinem Wort eingeht. Sohin liefert die Beschwerde sowie die Stellungnahme auch keinen Anhaltspunkt, dass im Rahmen einer mündlichen Verhandlung geklärt werden könnte, inwieweit durch die „Mitteilung“ ein neues Element oder Erkenntnis zu Tage getreten sein könnte, das erheblich zur Wahrscheinlichkeit beiträgt, dass dem BF Asyl zuzuerkennen wäre. Schließlich konnte eine mündliche Verhandlung auch aufgrund des § 21 Abs 6a BFA-VG unterbleiben, weil der bekämpfte Bescheid den Folgeantrag zwar (formal unrichtig) abwies, aber angesichts der Begründung, die sich im Sinne der dargestellten Rechtsprechung auf einen Vergleich mit dem Vor-Verfahren beschränkte, inhaltlich von einer Zurückweisung auszugehen ist, sodass die Vorschrift des § 21 Abs 6a zur Anwendung kommt, wonach das BVwG über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann. Schließlich konnte eine mündliche Verhandlung auch aufgrund des Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG unterbleiben, weil der bekämpfte Bescheid den Folgeantrag zwar (formal unrichtig) abwies, aber angesichts der Begründung, die sich im Sinne der dargestellten Rechtsprechung auf einen Vergleich mit dem Vor-Verfahren beschränkte, inhaltlich von einer Zurückweisung auszugehen ist, sodass die Vorschrift des Paragraph 21, Absatz 6 a, zur Anwendung kommt, wonach das BVwG über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass im Wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen waren und im Rahmen der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH entschieden wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W274.2269426.2.00