Obsah (7)
Art. 133§ 45§ 1§ 98Art. 6Art. 4§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2025 GeschäftszahlW274 2302842-1 Spruch, W274 2302842-1/5E IM NAMEN DER REPUBLK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LU
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: 1.
- XXXX , Beschwerdeführer vor der Datenschutzbehörde und Mitbeteiligter vor dem Verwaltungsgericht (im Folgenden: MB), wandte sich mit einem „Auskunftsersuchen – Gelsen/Insektenplage aufgrund Beregnung Holzlager ohne Einrichtung von Abflussrinnen“ an die Bezirkshauptmannschaft XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin, BF) und nannte in diesem Schreiben seinen vollen Namen, seine Adresse, seine E-Mail-Adresse sowie seine Handynummer. Die BF leitete dieses Schreiben samt den genannten persönlichen Daten des MB an jene Partei, gegen die sich das genannte Ersuchen richtete, weiter. Beschwerdegegenständlich ist noch die Weiterleitung der Daten des MB E-Mail-Adresse und Telefonnummer. 1.
- römisch 40 , Beschwerdeführer vor der Datenschutzbehörde und Mitbeteiligter vor dem Verwaltungsgericht (im Folgenden: MB), wandte sich mit einem „Auskunftsersuchen – Gelsen/Insektenplage aufgrund Beregnung Holzlager ohne Einrichtung von Abflussrinnen“ an die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin, BF) und nannte in diesem Schreiben seinen vollen Namen, seine Adresse, seine E-Mail-Adresse sowie seine Handynummer. Die BF leitete dieses Schreiben samt den genannten persönlichen Daten des MB an jene Partei, gegen die sich das genannte Ersuchen richtete, weiter. Beschwerdegegenständlich ist noch die Weiterleitung der Daten des MB E-Mail-Adresse und Telefonnummer. 1.
- Der MB wandte sich am 03.07.2024 unter Nutzung einer Eingabemaske auf der Homepage der Datenschutzbehörde an diese (im Folgenden: belangte Behörde) mit einer Datenschutzbeschwerde gegen die BH XXXX – „Mitarbeiter XXXX “. Er brachte vor, seine Daten (Name, Wohnadresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer), die er im Rahmen einer „emailmäßigen“ Anfrage/Beschwerde an die BH XXXX bekanntgegeben habe, seien ohne Rücksprache an das im Zusammenhang mit der Beschwerde betroffene Unternehmen/Forstgut weitergereicht worden. In unmittelbarer Nähe zum Wohnort des MB werde vom XXXX seit einigen Jahren ein Nassholzlager betrieben, wodurch es aufgrund fehlender Wasserabflussrinnen sowie Sickerschächte zu enormen Mücken-, Gelsen- und sonstigen Insektenplagen komme, die sich mittlerweile massiv lebensqualitätseinschränkend auswirkten. Aus diesem Grund habe er eine Anfrage/Beschwerde an die BH XXXX gerichtet, um organisatorische sowie rechtliche Möglichkeiten auszuloten, um hier eine rasche einvernehmliche und dauerhafte Lösung mit dem das Nasslager betreibenden Unternehmen/Forstgut zu erreichen. Seine E-Mail an die BH XXXX sei vom genannten Mitarbeiter ohne Rückfrage und Rücksprache dem das Nassholzlager betreibenden Unternehmen/Forstgut mit seinen genannten personenbezogenen Daten sowie dem Anfrage/Beschwerdetext zur Stellungnahme weitergereicht worden. Gerade von Behörden wäre ein sensibler und vertraulicher Umgang mit personenbezogenen Daten erwartbar. 1.
- Der MB wandte sich am 03.07.2024 unter Nutzung einer Eingabemaske auf der Homepage der Datenschutzbehörde an diese (im Folgenden: belangte Behörde) mit einer Datenschutzbeschwerde gegen die BH römisch 40 – „Mitarbeiter römisch 40 “. Er brachte vor, seine Daten (Name, Wohnadresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer), die er im Rahmen einer „emailmäßigen“ Anfrage/Beschwerde an die BH römisch 40 bekanntgegeben habe, seien ohne Rücksprache an das im Zusammenhang mit der Beschwerde betroffene Unternehmen/Forstgut weitergereicht worden. In unmittelbarer Nähe zum Wohnort des MB werde vom römisch 40 seit einigen Jahren ein Nassholzlager betrieben, wodurch es aufgrund fehlender Wasserabflussrinnen sowie Sickerschächte zu enormen Mücken-, Gelsen- und sonstigen Insektenplagen komme, die sich mittlerweile massiv lebensqualitätseinschränkend auswirkten. Aus diesem Grund habe er eine Anfrage/Beschwerde an die BH römisch 40 gerichtet, um organisatorische sowie rechtliche Möglichkeiten auszuloten, um hier eine rasche einvernehmliche und dauerhafte Lösung mit dem das Nasslager betreibenden Unternehmen/Forstgut zu erreichen. Seine E-Mail an die BH römisch 40 sei vom genannten Mitarbeiter ohne Rückfrage und Rücksprache dem das Nassholzlager betreibenden Unternehmen/Forstgut mit seinen genannten personenbezogenen Daten sowie dem Anfrage/Beschwerdetext zur Stellungnahme weitergereicht worden. Gerade von Behörden wäre ein sensibler und vertraulicher Umgang mit personenbezogenen Daten erwartbar. 1.
- Angeschlossen waren folgende E-Mails, deren Inhalt auszugsweise im Folgenden wiedergegeben wird: 1.3.
- E-Mail MB vom 27.06.2024 an BH XXXX :1.3.
- E-Mail MB vom 27.06.2024 an BH römisch 40 : Empfänger: „Anlagen. XXXX @ XXXX .gv.at“ sowie „anliegen. XXXX @ XXXX .gv.at“ mit dem Betreff „Auskunftsersuchen - Gelsen/Insektenplage aufgrund Beregnung Holzlager ohne Einrichtung von Abflussrinnen“ Empfänger: „Anlagen. römisch 40 @ römisch 40 .gv.at“ sowie „anliegen. römisch 40 @ römisch 40 .gv.at“ mit dem Betreff „Auskunftsersuchen - Gelsen/Insektenplage aufgrund Beregnung Holzlager ohne Einrichtung von Abflussrinnen“ „Meine Familie und ich wohnen seit bereits über zwei Jahrzeiten in der Gemeinde XXXX . In unmittelbarer Nähe, direkt an XXXX , befindet sich seit einigen Jahren ein riesiger Holzlagerplatz, auf welchem aktuell mehrere tausend Festmeter Holz gelagert werden, die rund um die Uhr mit Donauwasser mittels Pumpen und Sprinkleranlagen beregnet werden. „Meine Familie und ich wohnen seit bereits über zwei Jahrzeiten in der Gemeinde römisch 40 . In unmittelbarer Nähe, direkt an römisch 40 , befindet sich seit einigen Jahren ein riesiger Holzlagerplatz, auf welchem aktuell mehrere tausend Festmeter Holz gelagert werden, die rund um die Uhr mit Donauwasser mittels Pumpen und Sprinkleranlagen beregnet werden. Wir haben durchaus Verständnis dafür, dass Holz gelagert werden muss und wir haben auch Verständnis dafür, dass dieses gelagerte Holz entsprechend beregnet werden muss. Wofür wir kein Verständnis haben, ist die Tatsache, dass keine Wasserabflussrinnen eingerichtet wurden. Dadurch sind große Lachen und Pfützen entstanden, welche Brutstätten für Gelsen und viele weitere Insektenarten sind, die mittlerweile uns Anrainer Tag und Nacht belagern und unsere Lebensqualität maßgeblich beeinträchtigen. Über die Sommermonate ist tagsüber und vor allem abends kaum mehr ein Terrassenaufenthalt geschweige denn die Einnahme eines Mittagsessens/Abendessens möglich. Mauern, Türen und Fenster sind zum Teil völlig übersät von Insekten, wie die angeschlossenen Beispiele zeigen (siehe Beilage). Aus diesem Grund ersuchen wir um Information, welche Möglichkeiten uns bzw. behördlich zur Verfügung stehen, diesen unhaltbaren Zustand einvernehmlich und rasch mit den Betreibern des Holzlagerplatzes zu lösen. Soweit uns bekannt ist, befinden sich die Grundstücke (KG-Nr. XXXX , GB XXXX , EZ 226, Grst.Nr. 15 und 28) im Besitz der Familie XXXX . Inwieweit eine Land- und forstwirtschaftliche bzw. alternativ gewerbliche Nutzung vorliegt oder die Grundstücke vermietet/verpachtet wurden, ist uns nicht bekannt. Eine Betriebsanlagengenehmigung fand laut Info keine statt. Soweit uns bekannt ist, befinden sich die Grundstücke (KG-Nr. römisch 40 , GB römisch 40 , EZ 226, Grst.Nr. 15 und 28) im Besitz der Familie römisch 40 . Inwieweit eine Land- und forstwirtschaftliche bzw. alternativ gewerbliche Nutzung vorliegt oder die Grundstücke vermietet/verpachtet wurden, ist uns nicht bekannt. Eine Betriebsanlagengenehmigung fand laut Info keine statt. Mit der Bitte um ehestmögliche Rückmeldung zur raschen Lösung des anstehenden Problems verbleibe ich mit freundlichen Grüßen XXXX römisch 40 1.3.
- „E-Mail XXXX vom 03.07.2024 an XXXX :1.3.
- „E-Mail römisch 40 vom 03.07.2024 an römisch 40 : Betreff: XXXX ug; Gelsen/Insektenplage aufgrund Beregnung Holzlager ohne Einrichtung von Abflussrinnen“Betreff: römisch 40 ug; Gelsen/Insektenplage aufgrund Beregnung Holzlager ohne Einrichtung von Abflussrinnen“ „Sehr geehrter Herr XXXX „Sehr geehrter Herr römisch 40 Seitens der BH XXXX wird um Stellungnahme zur. u.a. Beschwerde ersucht.Seitens der BH römisch 40 wird um Stellungnahme zur. u.a. Beschwerde ersucht. Mit freundlichen Grüßen Für die Bezirkshauptfrau XXXX Bezirkshauptmannschaft XXXX römisch 40 Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Fachgebiet Anlagen“ Diesem E-Mail war das zuvor wiedergegebene E-Mail des MB vom
- Juni 2024 an die BH XXXX angeschlossen. Diesem E-Mail war das zuvor wiedergegebene E-Mail des MB vom
- Juni 2024 an die BH römisch 40 angeschlossen. 1.3.
- Dieses E-Mail der BH XXXX wurde noch am selben Tag durch Ing. XXXX beantwortet, wobei diesbezüglich sowohl der MB als auch der Bürgermeister von XXXX , in cc gesetzt waren. 1.3.
- Dieses E-Mail der BH römisch 40 wurde noch am selben Tag durch Ing. römisch 40 beantwortet, wobei diesbezüglich sowohl der MB als auch der Bürgermeister von römisch 40 , in cc gesetzt waren. 1.
- Über Auftrag der belangten Behörde nahm die BF erstmals am 06.09.2024 unter der Absenderadresse „wirtschaft-umwelt. XXXX @ XXXX .gv.at“ zusammengefasst wie folgt Stellung: 1.
- Über Auftrag der belangten Behörde nahm die BF erstmals am 06.09.2024 unter der Absenderadresse „wirtschaft-umwelt. römisch 40 @ römisch 40 .gv.at“ zusammengefasst wie folgt Stellung: Das E-Mail des MB vom 27.06.2024 sei dem Betreiber des Holzlagerplatzes übermittelt und um Stellungnahme zur Beschwerde ersucht worden. Dem Betreiber sei die Beregnung des Holzes mit Bescheid der BH XXXX vom 27.07.2018 wasserrechtlich bewilligt worden.
§ 45Abs.
3 AVG sei den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis (zu erhalten) und dazu Stellung zu nehmen. Dieser Bestimmung wohne ein Überraschungsverbot inne, das gewährleisten solle, dass keine Sachverhaltselemente in die rechtliche Würdigung einbezogen werden, die den Parteien nicht bekannt seien. Nach der Judikatur müsse der Partei auch die Beweisquelle (der Name des Zeugen oder des Sachverständigen) bekannt gemacht werden. Das E-Mail des MB vom 27.06.2024 sei dem Betreiber des Holzlagerplatzes übermittelt und um Stellungnahme zur Beschwerde ersucht worden. Dem Betreiber sei die Beregnung des Holzes mit Bescheid der BH römisch 40 vom 27.07.2018 wasserrechtlich bewilligt worden.
Paragraph 45, Absatz 3, AVG sei den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis (zu erhalten) und dazu Stellung zu nehmen. Dieser Bestimmung wohne ein Überraschungsverbot inne, das gewährleisten solle, dass keine Sachverhaltselemente in die rechtliche Würdigung einbezogen werden, die den Parteien nicht bekannt seien. Nach der Judikatur müsse der Partei auch die Beweisquelle (der Name des Zeugen oder des Sachverständigen) bekannt gemacht werden. Im gegenständlichen Fall sei dem Betreiber des Holzlagers im Sinne des Ergebnisses der Beweisaufnahme
§ 45Abs.
3 AVG die Mitteilung des MB zur Kenntnis zu bringen und dieser um Stellungnahme zu ersuchen gewesen. Eine Schwärzung der übermittelten personenbezogenen Daten sei im Sinne der genannten Judikatur nicht angezeigt, zumal es für den Betreiber des Holzlagerplatzes auch erforderlich sei, zu wissen, bei welchem Grundstück es zu erhöhtem Aufkommen von Insekten komme, um diesbezüglich Stellung nehmen zu können. Im E-Mail des MB sei auch ausdrücklich gewünscht worden, dass eine einvernehmliche und rasche Lösung mit den Betreibern des Holzlagerplatzes gefunden werde. Um eine solche einvernehmliche Lösung zu erwirken, erscheine es unvermeidlich, die betreffende Beschwerde und in diesem Zusammenhang die personenbezogenen Daten an den Betreiber zu übermitteln. Es sei für die BF kein schutzwürdiges Interesse der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten ersichtlich, weshalb eine Geheimhaltungspflichtverletzung nicht vorliege. Im gegenständlichen Fall sei dem Betreiber des Holzlagers im Sinne des Ergebnisses der Beweisaufnahme
Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Mitteilung des MB zur Kenntnis zu bringen und dieser um Stellungnahme zu ersuchen gewesen. Eine Schwärzung der übermittelten personenbezogenen Daten sei im Sinne der genannten Judikatur nicht angezeigt, zumal es für den Betreiber des Holzlagerplatzes auch erforderlich sei, zu wissen, bei welchem Grundstück es zu erhöhtem Aufkommen von Insekten komme, um diesbezüglich Stellung nehmen zu können. Im E-Mail des MB sei auch ausdrücklich gewünscht worden, dass eine einvernehmliche und rasche Lösung mit den Betreibern des Holzlagerplatzes gefunden werde. Um eine solche einvernehmliche Lösung zu erwirken, erscheine es unvermeidlich, die betreffende Beschwerde und in diesem Zusammenhang die personenbezogenen Daten an den Betreiber zu übermitteln. Es sei für die BF kein schutzwürdiges Interesse der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten ersichtlich, weshalb eine Geheimhaltungspflichtverletzung nicht vorliege. 1.
- Mit Aufforderung zur Stellungnahme vom 06.09.2024 trug die belangte Behörde der BF eine ergänzende Stellungnahme samt Antwort auf folgende Fragen auf: 1) Aus Ihrer Eingabe vom
- September 2024 geht hervor, dass vom BF mittels einer E-Mail vom 27.06.2024 eine Beschwerde bezüglich eines Holzlagers eingebracht worden ist. Die Datenschutzbehörde fordert Sie auf, zu beantworten, ob gegenständlich ein amtswegiges Verfahren oder ein Individualverfahren eingeleitet worden ist. 2) Falls ein amtswegiges Prüfverfahren von der Beschwerdegegnerin eingeleitet worden ist, ist im Rahmen dieses als Beweismittel die E-Mail vom 27.06.2024 übermittelt worden? 3) Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um die BH XXXX . Die Datenschutzbehörde fordert Sie auf, konkret zu beantworten, wessen Zuständigkeit gegeben ist bzw. welches Materiengesetz verfahrensgegenständlich Anwendung findet (z. B. Gewerberecht, Anlagenrecht, Umweltrecht,…)? 3) Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um die BH römisch 40 . Die Datenschutzbehörde fordert Sie auf, konkret zu beantworten, wessen Zuständigkeit gegeben ist bzw. welches Materiengesetz verfahrensgegenständlich Anwendung findet (z. B. Gewerberecht, Anlagenrecht, Umweltrecht,…)? 4) Entspricht es der Richtigkeit, dass es für das durchgeführte Prüfverfahren essentiell gewesen ist, dass dem Betreiber des Holzlagerplatzes die Information (die komplette E-Mail des MB) deshalb übermittelt werden musste, damit dieser konkret zu den Vorbringen Stellung nehmen bzw. prüfen konnte, welches bzw. welche Nachbargrundstück/e etwaig beeinträchtigt ist bzw. sind? 5) Ist von der BF alleinig die E-Mail vom 27.06.2024 an den Betreiber des Holzlagerplatzes weitergeleitet worden. 6) Die Datenschutzbehörde fordert Sie auf, zu beantworten, woraus sich aus der E-Mail des MB ergibt, dass dieser eine Individualbeschwerde bei der BF eingebracht hat. 1.
- Mit weiterer Stellungnahme, datiert neuerlich mit 06.09.2024, per E-Mail eingebracht am 20.09.2024, führte die BF dazu aus wie folgt: Zu 1) Der MB impliziere in seinem Schreiben den Verdacht, dass der Betreiber des Holzlagerplatzes diesen nicht konsensgemäß betreibe. Bei Aufkommen einer solchen Anschuldigung bzw. eines solchen Verdachts habe die Behörde ein amtswegiges Verfahren einzuleiten und eine materiellrechtliche Überprüfung des Sachverhalts vorzunehmen sowie ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten, sollte sich der Verdacht erhärten. Zu 2) Im Zuge dieses Verfahrens sei es notwendig, dem Betreiber das E-Mail des nunmehrigen MB als Beweismittel vorzulegen. Diesbezüglich sei auf Art. 5 Abs. 1 lit c DSGVO zu verweisen, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen. Gegenständlich sei der Zweck, dem Betreiber des Holzlagerplatzes die Möglichkeit zur Rechtfertigung und Gegendarstellung des Sachverhalts einzuräumen. Dies sei aus Sicht der Behörde nur möglich, wenn dem Betreiber bekanntgegeben werde, wer sich aus welchem Grund beschwere. Zu beachten sei auch, dass der Betreiber des Holzlagerplatzes ein Recht auf Akteneinsicht habe, sohin ihm die Daten des MB jederzeit zugänglich seien. Gründe, diesen von der Akteneinsicht auszunehmen, habe der nunmehrige MB weder vorgebracht noch verlange er dies. Im Gegenteil habe dieser in seinem E-Mail ausdrücklich eine einvernehmliche und rasche Lösung gewünscht. Damit der Betreiber diesem Wunsch entsprechen könne, sei es erforderlich gewesen, diese E-Mail samt den darin enthaltenen personenbezogenen Daten an den Betreiber zu übermitteln, um diesem die hierfür erforderliche Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Zu 2) Im Zuge dieses Verfahrens sei es notwendig, dem Betreiber das E-Mail des nunmehrigen MB als Beweismittel vorzulegen. Diesbezüglich sei auf Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO zu verweisen, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen. Gegenständlich sei der Zweck, dem Betreiber des Holzlagerplatzes die Möglichkeit zur Rechtfertigung und Gegendarstellung des Sachverhalts einzuräumen. Dies sei aus Sicht der Behörde nur möglich, wenn dem Betreiber bekanntgegeben werde, wer sich aus welchem Grund beschwere. Zu beachten sei auch, dass der Betreiber des Holzlagerplatzes ein Recht auf Akteneinsicht habe, sohin ihm die Daten des MB jederzeit zugänglich seien. Gründe, diesen von der Akteneinsicht auszunehmen, habe der nunmehrige MB weder vorgebracht noch verlange er dies. Im Gegenteil habe dieser in seinem E-Mail ausdrücklich eine einvernehmliche und rasche Lösung gewünscht. Damit der Betreiber diesem Wunsch entsprechen könne, sei es erforderlich gewesen, diese E-Mail samt den darin enthaltenen personenbezogenen Daten an den Betreiber zu übermitteln, um diesem die hierfür erforderliche Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Zu 3) Gegenständlich werde das Wasserrecht WRG 1959 vollzogen. Die Zuständigkeit der BH XXXX ergebe sich aus § 98 WRG. Zu 3) Gegenständlich werde das Wasserrecht WRG 1959 vollzogen. Die Zuständigkeit der BH römisch 40 ergebe sich aus Paragraph 98, WRG. Zu 4) Im Hinblick auf das in § 44a VSTG normierte Bestimmtheitsgebot eines Verwaltungsstrafverfahrens im Zusammenhang mit einer Übertretung des WRG in Folge eines darauf beruhenden Überprüfungsverfahrens sei es für den Betreiber zur Wahrung seiner Rechte notwendig konkret zu wissen, welches möglicherweise verwaltungs-(straf-)rechtlich relevante Verhalten in der gegenständlichen Beschwerde ihm vorgeworfen werde, um dazu Stellung nehmen zu können. Diese sei sodann im Rahmen der möglichen Verfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung, entsprechend des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel zu berücksichtigen. Dies gelte auch im Hinblick auf den Tatort sowie auf die auf seinem allfälligen Fehlverhalten beruhenden Auswirkungen der benachbarten Grundstücke. Zu 4) Im Hinblick auf das in Paragraph 44 a, VSTG normierte Bestimmtheitsgebot eines Verwaltungsstrafverfahrens im Zusammenhang mit einer Übertretung des WRG in Folge eines darauf beruhenden Überprüfungsverfahrens sei es für den Betreiber zur Wahrung seiner Rechte notwendig konkret zu wissen, welches möglicherweise verwaltungs-(straf-)rechtlich relevante Verhalten in der gegenständlichen Beschwerde ihm vorgeworfen werde, um dazu Stellung nehmen zu können. Diese sei sodann im Rahmen der möglichen Verfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung, entsprechend des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel zu berücksichtigen. Dies gelte auch im Hinblick auf den Tatort sowie auf die auf seinem allfälligen Fehlverhalten beruhenden Auswirkungen der benachbarten Grundstücke. Zu 5) An den Betreiber sei alleinig das E-Mail des MB vom 27.06.2024 weitergeleitet worden. Zu 6) Der MB beschwere sich über den gegenständlichen Betreiber und verweise darauf, dass er an einer einvernehmlichen Lösung interessiert sei. Dadurch sei ein amtswegiges Verfahren ausgelöst worden. 1.
- Hierzu nahm der MB am 08.10.2024 zusammengefasst folgt Stellung: Zu 1) Ein Ermittlungs- bzw. Beweisverfahren sei durch die BF gänzlich unterlassen worden. Es sei lediglich seine Anfrage mit seinen personenbezogenen Daten an den Betreiber übermittelt worden. Die Behörde hätte durch eine Überprüfung mittels Amtssachverständigen den Sachverhalt und etwaige Maßnahmen nach dem WRG oder anderen Verwaltungsvorschriften von Amtswegen zu klären gehabt. Das Ergebnis dieser Überprüfung wäre dann im Zuge der Verständigung der Beweisaufnahme dem Betreiber zur Kenntnis zu bringen gewesen. De facto sei das Ermittlungsverfahren gänzlich dem Betreiber überlassen worden, wobei sogar die Beantwortung seiner Anfrage durch diesen erfolgt sei. § 45 Abs. AVG biete keine rechtliche Grundlage für die Übermittlung seiner personenbezogenen Daten an den Betreiber, da kein Ermittlungsverfahren seitens der Behörde stattgefunden habe. Zu 1) Ein Ermittlungs- bzw. Beweisverfahren sei durch die BF gänzlich unterlassen worden. Es sei lediglich seine Anfrage mit seinen personenbezogenen Daten an den Betreiber übermittelt worden. Die Behörde hätte durch eine Überprüfung mittels Amtssachverständigen den Sachverhalt und etwaige Maßnahmen nach dem WRG oder anderen Verwaltungsvorschriften von Amtswegen zu klären gehabt. Das Ergebnis dieser Überprüfung wäre dann im Zuge der Verständigung der Beweisaufnahme dem Betreiber zur Kenntnis zu bringen gewesen. De facto sei das Ermittlungsverfahren gänzlich dem Betreiber überlassen worden, wobei sogar die Beantwortung seiner Anfrage durch diesen erfolgt sei. Paragraph 45, Abs. AVG biete keine rechtliche Grundlage für die Übermittlung seiner personenbezogenen Daten an den Betreiber, da kein Ermittlungsverfahren seitens der Behörde stattgefunden habe. Zu 2) Ebenso wäre von der BF die Frage, bei welchem Grundstück es zum erhöhten Aufkommen von Insekten komme, anfänglich zu klären gewesen. Zu 3) Von der BF sei nicht geprüft worden, wer tatsächlich Betreiber des Holzlagers sei. Es gäbe auch Gerüchte, dass das Holzlager von einem in XXXX ansässigen großen Sägewerk tatsächlich betrieben und somit gewerblich genutzt werde. So wäre zu hinterfragen, ob überhaupt seine Daten an den tatsächlichen Betreiber übermittelt seien. Zu 3) Von der BF sei nicht geprüft worden, wer tatsächlich Betreiber des Holzlagers sei. Es gäbe auch Gerüchte, dass das Holzlager von einem in römisch 40 ansässigen großen Sägewerk tatsächlich betrieben und somit gewerblich genutzt werde. So wäre zu hinterfragen, ob überhaupt seine Daten an den tatsächlichen Betreiber übermittelt seien. Zu 4) Der MB habe den BF um Informationen ersucht, welche Möglichkeiten ihm bzw. behördlich zur Verfügungen stünden, diesen unhaltbaren Zustand einvernehmlich und rasch mit dem Betreiber des Holzlagers zu lösen. Er hätte sich erwartet, dass die BF die verwaltungsrechtlichen Möglichkeiten erhebe und diese dem MB mitteile. Die Übermittlung seiner Daten ohne Erhebungen durch die BF sei nicht in seinem Sinne gewesen. Es bestehe keine Zustimmung hierfür. Zu 5) Es habe seitens des Betreibers keinen Antrag auf Akteneinsicht gegeben. Zu 6) Die Ausführung zu § 44a VStG sei nicht nachvollziehbar, da seine Anfrage keine Anzeige wegen einer Verwaltungsübertretung gewesen sei. Zu 6) Die Ausführung zu Paragraph 44 a, VStG sei nicht nachvollziehbar, da seine Anfrage keine Anzeige wegen einer Verwaltungsübertretung gewesen sei. 1.
- Mit dem nur in Spruchpunkt I. bekämpften Bescheid gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde teilweise statt und stellte fest, dass die Beschwerdegegnerin (die BF) den Beschwerdeführer (den MB) durch die Offenlegung seiner personenbezogenen Daten in Form der E-Mail-Adresse und Mobilfunknummer in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe (Spruchpunkt 1.) und wies die Beschwerde im Übrigen als unbegründet ab (Spruchpunkt 2.). 1.
- Mit dem nur in Spruchpunkt römisch eins. bekämpften Bescheid gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde teilweise statt und stellte fest, dass die Beschwerdegegnerin (die BF) den Beschwerdeführer (den MB) durch die Offenlegung seiner personenbezogenen Daten in Form der E-Mail-Adresse und Mobilfunknummer in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe (Spruchpunkt 1.) und wies die Beschwerde im Übrigen als unbegründet ab (Spruchpunkt 2.). Die belangte Behörde stellte folgenden Sachverhalt fest (die Parteienbezeichnungen wurden durch das Gericht angepasst): „
- Der MB ist wohnhaft in der Gemeinde XXXX . In der unmittelbaren Nähe seines Wohnsitzes befindet sich ein Rundholzlagerplatz, auf welchem am 27.06.2024 mehrere tausend Festmeter Holz gelagert worden sind. Dieses ist mittels eines Beregnungssystems, bestehend aus Pumpen und einer Sprinkleranlage, kontinuierlich mit Wasser beregnet worden. Die Wasserentnahme ist aus einem Fließgewässer (konkret dem Donaufluss) erfolgt. Im Rahmen dieses durchgehenden Bewässerungsvorgangs sind Pfützen – laut den Angaben des MB – entstanden und dadurch sind in Folge verschiedene Insekten, unter anderem Gelsen, angezogen worden, die die Lebensqualität des MB beinträchtigen. Der MB hat die BF am 27.06.2024 per E-Mail über diesen Sachverhalt informiert und zudem um Auskunft, welche Möglichkeiten ihm bzw. der BF zur Verfügung stehen, um diesen unhaltbaren Zustand einvernehmlich und rasch mit den Betreibern des Rundholzlagerplatzes zu lösen.“ „
- Der MB ist wohnhaft in der Gemeinde römisch 40 . In der unmittelbaren Nähe seines Wohnsitzes befindet sich ein Rundholzlagerplatz, auf welchem am 27.06.2024 mehrere tausend Festmeter Holz gelagert worden sind. Dieses ist mittels eines Beregnungssystems, bestehend aus Pumpen und einer Sprinkleranlage, kontinuierlich mit Wasser beregnet worden. Die Wasserentnahme ist aus einem Fließgewässer (konkret dem Donaufluss) erfolgt. Im Rahmen dieses durchgehenden Bewässerungsvorgangs sind Pfützen – laut den Angaben des MB – entstanden und dadurch sind in Folge verschiedene Insekten, unter anderem Gelsen, angezogen worden, die die Lebensqualität des MB beinträchtigen. Der MB hat die BF am 27.06.2024 per E-Mail über diesen Sachverhalt informiert und zudem um Auskunft, welche Möglichkeiten ihm bzw. der BF zur Verfügung stehen, um diesen unhaltbaren Zustand einvernehmlich und rasch mit den Betreibern des Rundholzlagerplatzes zu lösen.“ Es folgt die Wiedergabe des E-Mails des MB vom 27.06.2024 (siehe oben 1.3.1.). „
- Bei der BF handelt es sich um jene Bezirkshauptmannschaft in XXXX , die für den Verwaltungsbezirk XXXX , der ebenfalls den Standort des Rundholzlagers sowie den Wohnsitz des MB umfasst, örtlich zuständig ist. Die BF hat die elektronische Eingabe des MB am 27.06.2024 erhalten und zu der Geschäftszahl XXXX protokolliert. Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes hat die BF ein amtswegiges Verfahren eingeleitet und den Betreiber des Holzlagerplatzes am 03.07.2024 bezüglich der vom MB monierten Emissionen (Insekten) zur Stellungnahme aufgefordert und als Beilage die vollständige E-Mail des MB vom 27.06.2024 in ungeschwärzter Form angeschlossen. Hierdurch hat die BF die personenbezogenen Daten des MB in Form seines Namens, seiner Wohnadresse, E-Mail-Adresse und Mobilfunknummer offengelegt.“„
- Bei der BF handelt es sich um jene Bezirkshauptmannschaft in römisch 40 , die für den Verwaltungsbezirk römisch 40 , der ebenfalls den Standort des Rundholzlagers sowie den Wohnsitz des MB umfasst, örtlich zuständig ist. Die BF hat die elektronische Eingabe des MB am 27.06.2024 erhalten und zu der Geschäftszahl römisch 40 protokolliert. Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes hat die BF ein amtswegiges Verfahren eingeleitet und den Betreiber des Holzlagerplatzes am 03.07.2024 bezüglich der vom MB monierten Emissionen (Insekten) zur Stellungnahme aufgefordert und als Beilage die vollständige E-Mail des MB vom 27.06.2024 in ungeschwärzter Form angeschlossen. Hierdurch hat die BF die personenbezogenen Daten des MB in Form seines Namens, seiner Wohnadresse, E-Mail-Adresse und Mobilfunknummer offengelegt.“ In weiterer Folge wird das E-Mail der BF vom 03.07.2024 an den Betreiber des Holzlagerplatzes wiedergegeben (siehe oben 1.3.2.). Rechtlich führte die belangte Behörde nach allgemeiner Darstellung der Rechtslage aus: Ein Eingriff in das Grundrecht auf Geheimhaltung
§ 1
DSG bedürfe, wenn dieser von einer staatlichen Behörde erfolge, einer gesetzlichen Grundlage. Bei der BF handle es sich um eine Bezirkshauptmannschaft in XXXX , die unter anderem im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung für die Vollziehung des Wasserrechts zuständig sei.
§ 98
WRG handle es sich bei der BF um die örtlich und sachlich zuständige Wasserrechtsbehörde. Diese habe aufgrund der E-Mail des MB vom 27.06.2024 von Amts wegen ein Verfahren eingeleitet, um den vom MB monierten Sachverhalt inhaltlich zu prüfen. Der MB habe der sachlich und örtlichen zuständigen Behörde einen Sachverhalt aufgezeigt, aus dem ein mögliches rechtswidriges Verhalten des Holzlagerplatzbetreibers ableitbar sei. Der BF obliege die gesetzliche Verpflichtung der Prüfung des Sachverhalts bei entsprechenden Verdachtsmomenten. Es handle sich um eine hoheitliche Aufgabenwahrnehmung in Ausübung öffentlicher Gewalt. Rechtlich führte die belangte Behörde nach allgemeiner Darstellung der Rechtslage aus: Ein Eingriff in das Grundrecht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, DSG bedürfe, wenn dieser von einer staatlichen Behörde erfolge, einer gesetzlichen Grundlage. Bei der BF handle es sich um eine Bezirkshauptmannschaft in römisch 40 , die unter anderem im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung für die Vollziehung des Wasserrechts zuständig sei.
Paragraph 98, WRG handle es sich bei der BF um die örtlich und sachlich zuständige Wasserrechtsbehörde. Diese habe aufgrund der E-Mail des MB vom 27.06.2024 von Amts wegen ein Verfahren eingeleitet, um den vom MB monierten Sachverhalt inhaltlich zu prüfen. Der MB habe der sachlich und örtlichen zuständigen Behörde einen Sachverhalt aufgezeigt, aus dem ein mögliches rechtswidriges Verhalten des Holzlagerplatzbetreibers ableitbar sei. Der BF obliege die gesetzliche Verpflichtung der Prüfung des Sachverhalts bei entsprechenden Verdachtsmomenten. Es handle sich um eine hoheitliche Aufgabenwahrnehmung in Ausübung öffentlicher Gewalt. Der MB moniere, die BF habe ein Ermittlungs- und Beweisverfahren gänzlich unterlassen. Für das Einleitungs- und Ermittlungsverfahren gelte weitgehend eine Formfreiheit. Unstrittig habe die BF den Betreiber des Holzlagerplatzes zur Stellungnahme aufgefordert und den eingebrachten Sachverhalts amtswegig geprüft. Nach außen werde die Tatsache der amtswegigen Einleitung des Verwaltungsverfahrens etwa durch eine Ladung oder durch eine Aufforderung zur Stellungnahme (§ 45 Abs. 3 AVG) bekannt, womit gleichzeitig das Ermittlungsverfahren beginne. Nach der Judikatur sei die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde dahin zu beurteilen, dass sich die Zulässigkeit der Datenermittlung im Verwaltungsverfahren auf das Übermaßverbot beschränke. Danach sei die Zulässigkeit der Datenermittlung im Verwaltungsverfahren gegeben, wenn es denkmöglich sei, dass die von in der Sache zuständigen Behörden ermittelten Daten nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts geeignet seien. Das BVwG habe in jüngsten Erkenntnissen die Auslegung der Denkmöglichkeit in Bezug auf die Erforderlichkeit eng ausgelegt bzw. konkret in den gegenständlichen Einzelfällen geprüft. Die Frage der Offenlegung der personenbezogenen Daten des MB durch die BF als Beweismittel im amtswegig eingeleiteten Verfahren sei daher ausschließlich im Rahmen des Übermaßverbotes zu beurteilen, womit der Überprüfungsbefugnis der Datenschutzbehörde Grenzen gesetzt seien. Es sei somit zu prüfen, ob die Offenlegung der personenbezogenen Daten des MB in Form von dessen vollständigem Namen, Wohnadresse, E-Mail-Adresse und Mobilfunknummer denkmöglich für das amtswegig Verwaltungsverfahren erforderlich und verhältnismäßig gewesen seien. Der MB moniere, die BF habe ein Ermittlungs- und Beweisverfahren gänzlich unterlassen. Für das Einleitungs- und Ermittlungsverfahren gelte weitgehend eine Formfreiheit. Unstrittig habe die BF den Betreiber des Holzlagerplatzes zur Stellungnahme aufgefordert und den eingebrachten Sachverhalts amtswegig geprüft. Nach außen werde die Tatsache der amtswegigen Einleitung des Verwaltungsverfahrens etwa durch eine Ladung oder durch eine Aufforderung zur Stellungnahme (Paragraph 45, Absatz 3, AVG) bekannt, womit gleichzeitig das Ermittlungsverfahren beginne. Nach der Judikatur sei die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde dahin zu beurteilen, dass sich die Zulässigkeit der Datenermittlung im Verwaltungsverfahren auf das Übermaßverbot beschränke. Danach sei die Zulässigkeit der Datenermittlung im Verwaltungsverfahren gegeben, wenn es denkmöglich sei, dass die von in der Sache zuständigen Behörden ermittelten Daten nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts geeignet seien. Das BVwG habe in jüngsten Erkenntnissen die Auslegung der Denkmöglichkeit in Bezug auf die Erforderlichkeit eng ausgelegt bzw. konkret in den gegenständlichen Einzelfällen geprüft. Die Frage der Offenlegung der personenbezogenen Daten des MB durch die BF als Beweismittel im amtswegig eingeleiteten Verfahren sei daher ausschließlich im Rahmen des Übermaßverbotes zu beurteilen, womit der Überprüfungsbefugnis der Datenschutzbehörde Grenzen gesetzt seien. Es sei somit zu prüfen, ob die Offenlegung der personenbezogenen Daten des MB in Form von dessen vollständigem Namen, Wohnadresse, E-Mail-Adresse und Mobilfunknummer denkmöglich für das amtswegig Verwaltungsverfahren erforderlich und verhältnismäßig gewesen seien.
§ 45Abs.
3 AVG habe eine Behörde den Parteien Gelegenheit zu geben, von allen Ergebnissen der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen. Dem Parteiengehör unterliege nicht nur der Inhalt der einzelnen Beweise, sondern die Behörde müsse den Parteien, um ihnen eine effiziente Verfolgung Ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu ermöglichen, auch alle Beweisquellen zugänglich machen, auf die sie ihren Bescheid stützen möchte. Wenn eine Behörde etwa den Namen eines Zeugen nicht offenlege, so verletzte sie den Grundsatz, dass es in einem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren keine geheimen Beweismittel geben dürfe, die der Partei nicht zugänglich gemacht worden seien. Die Behörde dürfe Beweiserkenntnisse, von denen sie meine, sie nicht offenlegen zu dürfen, diesfalls nicht verwenden.
Paragraph 45, Absatz 3, AVG habe eine Behörde den Parteien Gelegenheit zu geben, von allen Ergebnissen der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen. Dem Parteiengehör unterliege nicht nur der Inhalt der einzelnen Beweise, sondern die Behörde müsse den Parteien, um ihnen eine effiziente Verfolgung Ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu ermöglichen, auch alle Beweisquellen zugänglich machen, auf die sie ihren Bescheid stützen möchte. Wenn eine Behörde etwa den Namen eines Zeugen nicht offenlege, so verletzte sie den Grundsatz, dass es in einem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren keine geheimen Beweismittel geben dürfe, die der Partei nicht zugänglich gemacht worden seien. Die Behörde dürfe Beweiserkenntnisse, von denen sie meine, sie nicht offenlegen zu dürfen, diesfalls nicht verwenden. Beim MB handle es sich um den Melder eines vermeintlich rechtswidrigen Verhaltens des Betreibers, der bloß um die Erteilung von Informationen ersucht habe, welche Möglichkeiten ihm offen stünden. Der schlüssigen Argumentation der BF im Hinblick auf die Wohnadresse und den Namen des MB sei zu folgen. Die Übermittlung dieser Daten sei von essentieller Bedeutung, weil von diesem vorgebracht worden sei, dass dieser als unmittelbarer Anrainer von den Emissionen besonders betroffen sei. Einer Verfahrenspartei müsse im Rahmen eines amtswegigen Verfahrens die Möglichkeit eingeräumt werden, sich konkret zum beschwerdegegenständlichen Sachverhalt zu äußern und etwaige Belege hierfür zu erbringen, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Auch der OGH halte fest, dass eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig sei. Die Offenlegung des Namens sowie der Wohnanschrift seien somit gegenständlich erforderlich im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit c und lit. e iVm Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO. Beim MB handle es sich um den Melder eines vermeintlich rechtswidrigen Verhaltens des Betreibers, der bloß um die Erteilung von Informationen ersucht habe, welche Möglichkeiten ihm offen stünden. Der schlüssigen Argumentation der BF im Hinblick auf die Wohnadresse und den Namen des MB sei zu folgen. Die Übermittlung dieser Daten sei von essentieller Bedeutung, weil von diesem vorgebracht worden sei, dass dieser als unmittelbarer Anrainer von den Emissionen besonders betroffen sei. Einer Verfahrenspartei müsse im Rahmen eines amtswegigen Verfahrens die Möglichkeit eingeräumt werden, sich konkret zum beschwerdegegenständlichen Sachverhalt zu äußern und etwaige Belege hierfür zu erbringen, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Auch der OGH halte fest, dass eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig sei. Die Offenlegung des Namens sowie der Wohnanschrift seien somit gegenständlich erforderlich im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, Litera c und Litera e, in Verbindung mit Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO. Aus der Bedingung der Erforderlichkeit erfolge im Bezug Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO, dass der Verantwortliche sich auf das von ihm auf die rechtliche Verpflichtung geforderte Maß beschränken müsse und die Daten nicht über den geforderten Zweck und Umfang heraus verarbeitet werden dürfen. Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 lit. e DSVGO verlange die Erforderlichkeit, dass diese sowohl für die Aufgabenwahrnehmung im öffentlichen Interesse als auch in Ausübung öffentlicher Gewalt erforderlich sein müsse, damit auch der Verantwortliche die ihm übertragenen Aufgaben effizient erfüllen könne. Dies sei nach objektiven Kriterien zu beurteilen, aus denen sich ein Zusammenhang zwischen den Daten und dem mit der Verarbeitung erfolgen Zweck ergäbe. Der Rechtsprechung des VwGH zufolge müssten nicht nur der Inhalt sondern auch die Beweisquellen zugänglich gemacht werden. Aus der Bedingung der Erforderlichkeit erfolge im Bezug Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO, dass der Verantwortliche sich auf das von ihm auf die rechtliche Verpflichtung geforderte Maß beschränken müsse und die Daten nicht über den geforderten Zweck und Umfang heraus verarbeitet werden dürfen. Im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSVGO verlange die Erforderlichkeit, dass diese sowohl für die Aufgabenwahrnehmung im öffentlichen Interesse als auch in Ausübung öffentlicher Gewalt erforderlich sein müsse, damit auch der Verantwortliche die ihm übertragenen Aufgaben effizient erfüllen könne. Dies sei nach objektiven Kriterien zu beurteilen, aus denen sich ein Zusammenhang zwischen den Daten und dem mit der Verarbeitung erfolgen Zweck ergäbe. Der Rechtsprechung des VwGH zufolge müssten nicht nur der Inhalt sondern auch die Beweisquellen zugänglich gemacht werden. Inwiefern es zur Rechtsverfolgung des Holzlagerplatzbetreibers sowie zur Erreichung des Ziels von § 45 Abs. 3 AVG, also zur Zugänglichmachung von Beweisquellen, notwendig gewesen sei, die Identität sowie die Wohnadresse samt der E-Mail-Adresse und Mobilfunknummer des MB offenzulegen, habe die BF nicht dargelegt und es sei für die belangte Behörde auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen diese Daten zur Klärung des im Raum stehenden rechtswidrigen Sachverhalts ebenfalls übermittelt und hierdurch offengelegt werden mussten. Die BF habe vorgebracht, dass sie ein amtswegiges Verfahren als ersten Schritt eingeleitet habe und im Rahmen der ersten Aufforderung zur Stellungnahme die E-Mail vom 27.06.2024 des MB ungeschwärzt übermittelt habe. Ein Antrag auf Akteneinsicht könne vorgelagert denklogisch vom Holzlagerplatzbetreiber nicht gestellt worden sein, weil dieser erst durch die Aufforderung der Stellungnahme vom 03.07.2024 vom anhängigen amtswegigen Verfahren Kenntnis erlangt habe. Ein Verwaltungsstrafverfahren sei zu jenem Zeitpunkt ebenfalls noch nicht anhängig gewesen. Es gehe aus dem Ermittlungserfahren bzw. dem Vorbringen der MB nicht hervor, inwiefern die Offenlegung der E-Mail-Adresse und der Mobilfunknummer des MB nur im Ansatz zur effektiven Wahrung von Rechten des Betreibers des Holzlagerplatzes erforderlich sei. Ein gelinderes Mittel, welches für die BF mit keinem wesentlichen Mehraufwand verbunden gewesen wäre, sei eine Schwärzung der Mobilfunknummer bzw. der Signatur sowie der E-Mail-Adresse. Diese Daten bilden für den Holzlagerplatzbetreiber keinen Mehrwert im Hinblick auf die erhobenen Vorwürfe, als sich dieser auch ohne diese Informationen konkret zu den Vorwürfen habe äußern können. Es handle sich dabei daher um eine überschließende Datenverarbeitung, die in keinem schlüssigen Zusammenhang mit dem zu prüfenden Sachverhalt stehe. Inwiefern es zur Rechtsverfolgung des Holzlagerplatzbetreibers sowie zur Erreichung des Ziels von Paragraph 45, Absatz 3, AVG, also zur Zugänglichmachung von Beweisquellen, notwendig gewesen sei, die Identität sowie die Wohnadresse samt der E-Mail-Adresse und Mobilfunknummer des MB offenzulegen, habe die BF nicht dargelegt und es sei für die belangte Behörde auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen diese Daten zur Klärung des im Raum stehenden rechtswidrigen Sachverhalts ebenfalls übermittelt und hierdurch offengelegt werden mussten. Die BF habe vorgebracht, dass sie ein amtswegiges Verfahren als ersten Schritt eingeleitet habe und im Rahmen der ersten Aufforderung zur Stellungnahme die E-Mail vom 27.06.2024 des MB ungeschwärzt übermittelt habe. Ein Antrag auf Akteneinsicht könne vorgelagert denklogisch vom Holzlagerplatzbetreiber nicht gestellt worden sein, weil dieser erst durch die Aufforderung der Stellungnahme vom 03.07.2024 vom anhängigen amtswegigen Verfahren Kenntnis erlangt habe. Ein Verwaltungsstrafverfahren sei zu jenem Zeitpunkt ebenfalls noch nicht anhängig gewesen. Es gehe aus dem Ermittlungserfahren bzw. dem Vorbringen der MB nicht hervor, inwiefern die Offenlegung der E-Mail-Adresse und der Mobilfunknummer des MB nur im Ansatz zur effektiven Wahrung von Rechten des Betreibers des Holzlagerplatzes erforderlich sei. Ein gelinderes Mittel, welches für die BF mit keinem wesentlichen Mehraufwand verbunden gewesen wäre, sei eine Schwärzung der Mobilfunknummer bzw. der Signatur sowie der E-Mail-Adresse. Diese Daten bilden für den Holzlagerplatzbetreiber keinen Mehrwert im Hinblick auf die erhobenen Vorwürfe, als sich dieser auch ohne diese Informationen konkret zu den Vorwürfen habe äußern können. Es handle sich dabei daher um eine überschließende Datenverarbeitung, die in keinem schlüssigen Zusammenhang mit dem zu prüfenden Sachverhalt stehe. Es bestehe keine Einschlägigkeit der ins Treffen geführten Entscheidung des BVwG GZ W214 2255267, zumal es sich beim MB nur um den Melder, jedoch nicht um eine Verfahrenspartei handle. Der MB selbst habe ausgeführt, dass kein Individualbeschwerdeverfahren geführt worden sei. Die Offenlegung der E-Mail-Adresse und der Mobilfunknummer des MB durch die BF sei daher nicht in der nach § 1 Abs. 2 letzter Satz DSG vorgesehenen gelindesten zum Ziel führenden Art und nicht unter Einhaltung des im Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO normierten Grundsatzes der Datenminimierung erfolgt, weshalb in diesem Umfang eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung erfolgt sei. Die Offenlegung der E-Mail-Adresse und der Mobilfunknummer des MB durch die BF sei daher nicht in der nach Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz DSG vorgesehenen gelindesten zum Ziel führenden Art und nicht unter Einhaltung des im Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO normierten Grundsatzes der Datenminimierung erfolgt, weshalb in diesem Umfang eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung erfolgt sei. 1.9. Lediglich gegen Spruchpunkt I. richtet sich die Beschwerde der BF wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Punkt I. dahingehend abzuändern, dass auch in Bezug auf die E-Mail-Adresse und Mobilfunknummer des MB der Antrag auf Feststellung einer Geheimhaltungspflichtverletzung abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. 1.9. Lediglich gegen Spruchpunkt römisch eins. richtet sich die Beschwerde der BF wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Punkt römisch eins. dahingehend abzuändern, dass auch in Bezug auf die E-Mail-Adresse und Mobilfunknummer des MB der Antrag auf Feststellung einer Geheimhaltungspflichtverletzung abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Darin führt die BF zusammengefasst aus, Zweck des Mails vom 03.07.2024, mit dem durch einen Mitarbeiter der BF das E-Mail des Betroffenen vom 27.06.2024 an die Betreiber des Holzlagerplatzes übermittelt worden und um Stellungnahme ersucht worden sei, sei auch gewesen, die vom Betroffenen gewünschte einvernehmliche und rasche Lösung des Problems mit dem Betreiber des Holzlagerplatzes zu ermöglichen, wozu die Möglichkeit einer direkten Kontaktaufnahme mit dem Betroffenen essentielle Voraussetzung sei. Der MB sei in der Gemeinde XXXX (Verwaltungsbezirk XXXX ) als aktiver Gemeinderat politisch tätig. Als solcher werde er auf der allgemeinen und für jedermann zugänglichen Website der Gemeinde XXXX angeführt (https://www. XXXX .at/verwaltung_politik/politik/gemeinderat). Auf dieser öffentlich einseh- und abrufbaren Website finde sich neben einem Lichtbild des MB auch dessen vollständiger Name, die Anschrift, die verfahrensgegenständliche Mobilfunknummer, die Telefonnummer und Angaben zur zugehörigen Partei. Diese Daten fänden sich auch auf der gleichfalls öffentlich einseh- und abrufbaren Webseite der XXXX unter XXXX . Dort bestehe zusätzlich für jedermann die Möglichkeit, sämtliche Kontaktdaten des Betroffenen via VCF-Datei oder mittels eines scanbaren QR-Codes abzurufen/einzusehen bzw. in die eigenen Kontakte zu importieren. Der MB sei in der Gemeinde römisch 40 (Verwaltungsbezirk römisch 40 ) als aktiver Gemeinderat politisch tätig. Als solcher werde er auf der allgemeinen und für jedermann zugänglichen Website der Gemeinde römisch 40 angeführt (https://www. römisch 40 .at/verwaltung_politik/politik/gemeinderat). Auf dieser öffentlich einseh- und abrufbaren Website finde sich neben einem Lichtbild des MB auch dessen vollständiger Name, die Anschrift, die verfahrensgegenständliche Mobilfunknummer, die Telefonnummer und Angaben zur zugehörigen Partei. Diese Daten fänden sich auch auf der gleichfalls öffentlich einseh- und abrufbaren Webseite der römisch 40 unter römisch 40 . Dort bestehe zusätzlich für jedermann die Möglichkeit, sämtliche Kontaktdaten des Betroffenen via VCF-Datei oder mittels eines scanbaren QR-Codes abzurufen/einzusehen bzw. in die eigenen Kontakte zu importieren. Im Rahmen dieser allgemein verfügbaren und freiwillig angebotenen Möglichkeit zur Übernahme sämtlicher personenbezogenen Kontakte des MB werde auch eine E-Mail-Adresse, nämlich XXXX ersichtlich. Mit einer politischen Tätigkeit gehe eine wesentlich höhere öffentliche Exponierung als bei Privatpersonen einher. Mit dieser (freiwillig eingegangen) höheren Exponierung im öffentlichen Leben gehe jedoch auch ein geringeres Schutzinteresse an der Geheimhaltung personenbezogenen Daten einher. Aufgrund dessen sei die Offenlegung der personenbezogenen Daten des Betroffenen (auch) im Lichte der politischen Tätigkeit zu betrachten und zu beurteilen. Im Rahmen dieser allgemein verfügbaren und freiwillig angebotenen Möglichkeit zur Übernahme sämtlicher personenbezogenen Kontakte des MB werde auch eine E-Mail-Adresse, nämlich römisch 40 ersichtlich. Mit einer politischen Tätigkeit gehe eine wesentlich höhere öffentliche Exponierung als bei Privatpersonen einher. Mit dieser (freiwillig eingegangen) höheren Exponierung im öffentlichen Leben gehe jedoch auch ein geringeres Schutzinteresse an der Geheimhaltung personenbezogenen Daten einher. Aufgrund dessen sei die Offenlegung der personenbezogenen Daten des Betroffenen (auch) im Lichte der politischen Tätigkeit zu betrachten und zu beurteilen.
§ 1Abs.
1 2. Satz DSG bestehe kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten, wenn diese allgemein verfügbar seien. Durch die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten auf der Webseite der XXXX bestehe hinsichtlich dieser Daten kein Geheimhaltungsanspruch. Der Bescheid erweise sich im Hinblick auf die Offenlegung der Mobilfunknummer als rechtswidrig.
Paragraph eins, Absatz eins,
- Satz DSG bestehe kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten, wenn diese allgemein verfügbar seien. Durch die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten auf der Webseite der römisch 40 bestehe hinsichtlich dieser Daten kein Geheimhaltungsanspruch. Der Bescheid erweise sich im Hinblick auf die Offenlegung der Mobilfunknummer als rechtswidrig. Mit dem E-Mail vom 27.06.2024 sei eine Beschwerde eingebracht und zeitgleich der Wunsch nach einer einvernehmlichen und raschen Lösung des aufgeworfenen Problems geäußert worden. Zum Zweck der Kontaktaufnahme sei vom MB freiwillig mit dieser E-Mail unter anderem die Mobilfunknummer als auch seine E-Mail-Adresse angeführt worden. Dies sei ergänzend und ohne Erfordernis zu der als Absender aufscheinenden E-Mail-Adresse erfolgt, weshalb vernünftigerweise nur von einem Angebot des Betroffenen zur Kontaktaufnahme im Wege der von ihm selbst angeführten Möglichkeiten ausgegangen werden könne, noch dazu im Hinblick auf den geäußerten Wunsch einer einvernehmlichen und raschen Lösung. Sohin erweise sich auch die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch Offenlegung der E-Mail-Adresse im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO als rechtmäßig.Mit dem E-Mail vom 27.06.2024 sei eine Beschwerde eingebracht und zeitgleich der Wunsch nach einer einvernehmlichen und raschen Lösung des aufgeworfenen Problems geäußert worden. Zum Zweck der Kontaktaufnahme sei vom MB freiwillig mit dieser E-Mail unter anderem die Mobilfunknummer als auch seine E-Mail-Adresse angeführt worden. Dies sei ergänzend und ohne Erfordernis zu der als Absender aufscheinenden E-Mail-Adresse erfolgt, weshalb vernünftigerweise nur von einem Angebot des Betroffenen zur Kontaktaufnahme im Wege der von ihm selbst angeführten Möglichkeiten ausgegangen werden könne, noch dazu im Hinblick auf den geäußerten Wunsch einer einvernehmlichen und raschen Lösung. Sohin erweise sich auch die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch Offenlegung der E-Mail-Adresse im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, Litera a, DSGVO als rechtmäßig. Weiters werde auf der Webseite der Gemeinde XXXX angeboten, per E-Mail mit dem MB in Kontakt zu treten. Werde die auf der Webseite angebotene Möglichkeit „E-Mail senden“ ausgewählt, gelange man zu einem Onlineformular, welches im Anschluss an die E-Mail-Adresse des jeweiligen Betroffenen übermittelt werde. Der Absender des Onlineformulars erhalte eine (automatisierte) Rückmeldung, dass die Anfrage an eine bestimmte E-Mail-Adresse versendet worden sei. Dies sei in Bezug auf den MB XXXX Diese Möglichkeit der Kontaktaufnahme mittels E-Mail könne von jedermann uneingeschränkt genutzt werden. Jedenfalls für die oben angeführte E-Mail-Adresse bestehe kein schutzwürdiges Interesse im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG. Ebensowenig könne ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung für jene E-Mail-Adresse bestehen, die freiwillig ohne jegliche Erforderlichkeit von Betroffenen als ausdrückliches Angebot zur Kontaktaufnahme selbst übermittelt werde. Möglich erscheine in diesem Zusammenhang auch die konkludente Mitteilung einer aktuelleren E-Mail-Adresse. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass auch dem MB Möglichkeiten bekannt seien, Beschwerden anonym einzubringen oder um anonyme Behandlungen von solchen zu ersuchen, sollte eine Kontaktaufnahme mit ihm nicht gewünscht sein. Die personenbezogenen Daten des MB in Bezug auf die E-Mail-Adresse seien nicht nur als Absender, sondern nochmalig freiwillig und ohne jegliche Notwendigkeit am Ende des E-Mails angegeben worden, weshalb die BF vernünftigerweise davon ausgehen durfte, dass eine Offenlegung zum angeführten Zweck im Interesse des Betroffenen gelegen sei und dieser nicht bloß Informationen im Sinne einer rechtlichen Beratung über die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, sondern auch ein aktives Einschreiten der Behörde bzw. Belangen des Unternehmens gewünscht habe. Im Zusammenschau dieser Umstände sprich der öffentlich verwendeten E-Mail-Adresse sowie der öffentlichen Exposition des Betroffenen könne kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen an der verfahrensgegenständlichen E-Mail-Adresse erkannt werden.Weiters werde auf der Webseite der Gemeinde römisch 40 angeboten, per E-Mail mit dem MB in Kontakt zu treten. Werde die auf der Webseite angebotene Möglichkeit „E-Mail senden“ ausgewählt, gelange man zu einem Onlineformular, welches im Anschluss an die E-Mail-Adresse des jeweiligen Betroffenen übermittelt werde. Der Absender des Onlineformulars erhalte eine (automatisierte) Rückmeldung, dass die Anfrage an eine bestimmte E-Mail-Adresse versendet worden sei. Dies sei in Bezug auf den MB römisch 40 Diese Möglichkeit der Kontaktaufnahme mittels E-Mail könne von jedermann uneingeschränkt genutzt werden. Jedenfalls für die oben angeführte E-Mail-Adresse bestehe kein schutzwürdiges Interesse im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, DSG. Ebensowenig könne ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung für jene E-Mail-Adresse bestehen, die freiwillig ohne jegliche Erforderlichkeit von Betroffenen als ausdrückliches Angebot zur Kontaktaufnahme selbst übermittelt werde. Möglich erscheine in diesem Zusammenhang auch die konkludente Mitteilung einer aktuelleren E-Mail-Adresse. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass auch dem MB Möglichkeiten bekannt seien, Beschwerden anonym einzubringen oder um anonyme Behandlungen von solchen zu ersuchen, sollte eine Kontaktaufnahme mit ihm nicht gewünscht sein. Die personenbezogenen Daten des MB in Bezug auf die E-Mail-Adresse seien nicht nur als Absender, sondern nochmalig freiwillig und ohne jegliche Notwendigkeit am Ende des E-Mails angegeben worden, weshalb die BF vernünftigerweise davon ausgehen durfte, dass eine Offenlegung zum angeführten Zweck im Interesse des Betroffenen gelegen sei und dieser nicht bloß Informationen im Sinne einer rechtlichen Beratung über die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, sondern auch ein aktives Einschreiten der Behörde bzw. Belangen des Unternehmens gewünscht habe. Im Zusammenschau dieser Umstände sprich der öffentlich verwendeten E-Mail-Adresse sowie der öffentlichen Exposition des Betroffenen könne kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen an der verfahrensgegenständlichen E-Mail-Adresse erkannt werden. Im Übrigen sei die E-Mail-Adresse auch ein wesentliches Element der Beweisquelle, da die Information über den elektronischen Austausch mit der Behörde über dieses Medium erfolgt sei. Insofern sei die Weiterleitung der E-Mail-Adresse als Teil des Verfahrens und als notwendiger Bestandteil des Beweismittels anzusehen. Da sowohl der Vor- als auch der Nachname öffentlich bekannt seien und die Offenlegung des Vor- und Nachnamens durch die BF selbst als rechtmäßig angesehen worden sei, könne es zu keiner Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung durch die Offenlegung der Domain @gmail.com oder in der Zusammenführung des Vor- und Nachnamen mit der Domain @gmail.com kommen. Beim kostenlosen E-Mail-Anbieter Gmail mit der Domain @gmail.com handle es sich um einen der weltweit beliebtesten und größten E-Mail-Anbieter. Die Domain sei allgemein zugänglich und jedermann bekannt, weshalb ein schutzwürdiges Interesse des MB im Hinblick auf die Domain @gmail.com jedenfalls ausscheiden müsse. Die Domain enthalte für sich betrachtet keine personenbezogenen Daten im datenschutzrechtlichen Sinne, es handle sich lediglich um eine technische Kennzeichnung des E-Mail-Anbieters. Ein Recht auf Geheimhaltung im Hinblick auf die Domain sei ausgeschlossen. Im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche E-Mail-Adresse XXXX @gmail.com könne festgehalten werden, dass die erste Hälfte der E-Mail-Adresse den Vor- als auch den Nachnamen des Betroffenen enthalte und sodann mit der Domain @gmail.com vervollständigt werde. Wenn nun die Offenlegung des Namens rechtmäßig erfolgt sei und die Domain für sich betrachtet keine personenbezogenen Daten enthalte, sei es denklogisch unmöglich, eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung in der Zusammenführung bereits bekannter Daten feststellen zu können. Im Sinne der Entscheidung W137 2255219 sei daher von keiner Generierung neuer Daten auszugehen, weshalb eine Verletzung des Rechts auf Datenschutz nicht erfolgt sei. Aufgrund der Zurverfügungstellung der Mobilfunknummer des MB sei von ihm freiwillig die Möglichkeit geschaffen worden, dass jedermann, zu jeglichem Zweck und jederzeit mit ihm Kontakt aufnehmen könne. Eine Kontaktaufnahme via E-Mail werde zumeist als weniger störend empfunden als per Festnetz- oder Mobilfunktelefon. Im Sinne eines Größenschlusses habe davon ausgegangen werden müssen, dass auch die Kontaktaufnahme via E-Mail vom Betroffenen von jedermann zu jeglichem Zweck gewünscht sei und keine Beeinträchtigung darstelle. Da sowohl der Vor- als auch der Nachname öffentlich bekannt seien und die Offenlegung des Vor- und Nachnamens durch die BF selbst als rechtmäßig angesehen worden sei, könne es zu keiner Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung durch die Offenlegung der Domain @gmail.com oder in der Zusammenführung des Vor- und Nachnamen mit der Domain @gmail.com kommen. Beim kostenlosen E-Mail-Anbieter Gmail mit der Domain @gmail.com handle es sich um einen der weltweit beliebtesten und größten E-Mail-Anbieter. Die Domain sei allgemein zugänglich und jedermann bekannt, weshalb ein schutzwürdiges Interesse des MB im Hinblick auf die Domain @gmail.com jedenfalls ausscheiden müsse. Die Domain enthalte für sich betrachtet keine personenbezogenen Daten im datenschutzrechtlichen Sinne, es handle sich lediglich um eine technische Kennzeichnung des E-Mail-Anbieters. Ein Recht auf Geheimhaltung im Hinblick auf die Domain sei ausgeschlossen. Im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche E-Mail-Adresse römisch 40 @gmail.com könne festgehalten werden, dass die erste Hälfte der E-Mail-Adresse den Vor- als auch den Nachnamen des Betroffenen enthalte und sodann mit der Domain @gmail.com vervollständigt werde. Wenn nun die Offenlegung des Namens rechtmäßig erfolgt sei und die Domain für sich betrachtet keine personenbezogenen Daten enthalte, sei es denklogisch unmöglich, eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung in der Zusammenführung bereits bekannter Daten feststellen zu können. Im Sinne der Entscheidung W137 2255219 sei daher von keiner Generierung neuer Daten auszugehen, weshalb eine Verletzung des Rechts auf Datenschutz nicht erfolgt sei. Aufgrund der Zurverfügungstellung der Mobilfunknummer des MB sei von ihm freiwillig die Möglichkeit geschaffen worden, dass jedermann, zu jeglichem Zweck und jederzeit mit ihm Kontakt aufnehmen könne. Eine Kontaktaufnahme via E-Mail werde zumeist als weniger störend empfunden als per Festnetz- oder Mobilfunktelefon. Im Sinne eines Größenschlusses habe davon ausgegangen werden müssen, dass auch die Kontaktaufnahme via E-Mail vom Betroffenen von jedermann zu jeglichem Zweck gewünscht sei und keine Beeinträchtigung darstelle. 1.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem elektronischen Akt dem Verwaltungsgericht - einlangend am 19.11.2024 - vor, beantragte deren Abweisung und führte zusammengefasst aus, dass sich bei der BF um eine Behörde handle, weshalb entsprechend § 1 Abs. 2 DSG ausschließlich eine qualifizierte gesetzliche Grundlage als Erlaubnistatbestand für die Datenverarbeitung in Betracht komme. Wenn die BF auf ihrem rechtlichen Standpunkt beharre, dass die Offenlegung der E-Mail-Adresse und der Mobilfunknummer rechtmäßig erfolgt sei, sei auf die Bedingung der Erforderlichkeit
Art. 6Abs.
1 lit. c DSGVO zu verweisen. Eine Einwilligung
Art. 6Abs.
1 lit. a DSGVO, wie von der BF vorgebracht, müsse in Kenntnis der Sachlage erfolgen. 1.10. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem elektronischen Akt dem Verwaltungsgericht - einlangend am 19.11.2024 - vor, beantragte deren Abweisung und führte zusammengefasst aus, dass sich bei der BF um eine Behörde handle, weshalb entsprechend Paragraph eins, Absatz 2, DSG ausschließlich eine qualifizierte gesetzliche Grundlage als Erlaubnistatbestand für die Datenverarbeitung in Betracht komme. Wenn die BF auf ihrem rechtlichen Standpunkt beharre, dass die Offenlegung der E-Mail-Adresse und der Mobilfunknummer rechtmäßig erfolgt sei, sei auf die Bedingung der Erforderlichkeit
Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO zu verweisen.
Eine Einwilligung
Artikel 6
, Absatz eins, Litera a, DSGVO, wie von der BF vorgebracht, müsse in Kenntnis der Sachlage erfolgen. Der MB habe keine Kenntnis über jene Datenverarbeitungen gehabt, die die BF in weiterer Folge vornehmen werde (Übermittlung der Daten an Dritte). Der MB habe nicht damit rechnen müssen, dass seine Eingabe an Dritte weitergeleitet werde. Dass der MB die E-Mail-Adresse als Kontaktmöglichkeit für die BF zur Verfügung gestellt habe, sei unstrittig. Es liege daher keine gültige Einwilligung für die Offenlegung der Daten vor. In Bezug auf das Vorbringen, die E-Mail-Adresse des MB sei weniger schützenswert, weil es sich bei diesem um einen Gemeinderat handele, der über die Homepage der Gemeinde per E-Mail kontaktiert werden könne, sei dem entgegenzuhalten, dass als dortige Kontakt-E-Mail-Adresse XXXX @aon.at angegeben sei, während beschwerdegegenständlich die E-Mail-Adresse XXXX @gmail.com sei. Diese sei nicht öffentlich verfügbar. Selbst wenn personenbezogene Daten des MB öffentlich zugänglich seien, dürfe die BF als Behörde diese nur im Rahmen einer gesetzlichen Grundlage verarbeiten und die vorliegende Datenverarbeitung müsse im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenerfüllung erforderlich und verhältnismäßig sein. In Bezug auf das Vorbringen, die E-Mail-Adresse des MB sei weniger schützenswert, weil es sich bei diesem um einen Gemeinderat handele, der über die Homepage der Gemeinde per E-Mail kontaktiert werden könne, sei dem entgegenzuhalten, dass als dortige Kontakt-E-Mail-Adresse römisch 40 @aon.at angegeben sei, während beschwerdegegenständlich die E-Mail-Adresse römisch 40 @gmail.com sei. Diese sei nicht öffentlich verfügbar. Selbst wenn personenbezogene Daten des MB öffentlich zugänglich seien, dürfe die BF als Behörde diese nur im Rahmen einer gesetzlichen Grundlage verarbeiten und die vorliegende Datenverarbeitung müsse im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenerfüllung erforderlich und verhältnismäßig sein. Die Erforderlichkeit der Übermittlung der E-Mail-Adresse und der Mobilfunknummer des MB an eine Dritte Person liege nicht vor, weil die Prüfung in Bezug auf die monierte Emission auch ohne Offenlegung jener Daten erfolgen hätte können. In Bezug auf die behauptete (teilweise vorliegende) öffentliche Zugänglichkeit sei auch auszuführen, dass § 1 Abs. 1 DSG im Lichte der unionsrechtlichen Vorgaben und des Anwendungsvorranges des Unionsrechts einschränkend zu interpretieren sei, sodass allgemein verfügbare Daten nicht ipso facto vom Geltungsbereich datenschutzrechtlicher Vorschriften ausgenommen seien. Auch für die Verarbeitung dieser Daten bedürfe es einer entsprechenden Rechtfertigung.Die Erforderlichkeit der Übermittlung der E-Mail-Adresse und der Mobilfunknummer des MB an eine Dritte Person liege nicht vor, weil die Prüfung in Bezug auf die monierte Emission auch ohne Offenlegung jener Daten erfolgen hätte können. In Bezug auf die behauptete (teilweise vorliegende) öffentliche Zugänglichkeit sei auch auszuführen, dass Paragraph eins, Absatz eins, DSG im Lichte der unionsrechtlichen Vorgaben und des Anwendungsvorranges des Unionsrechts einschränkend zu interpretieren sei, sodass allgemein verfügbare Daten nicht ipso facto vom Geltungsbereich datenschutzrechtlicher Vorschriften ausgenommen seien. Auch für die Verarbeitung dieser Daten bedürfe es einer entsprechenden Rechtfertigung. 1.
- Der MB äußerte sich nach Zustellung der Beschwerde fristgemäß nicht zu dieser. Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt: Das Verwaltungsgericht legt die oben wiedergegebenen Feststellungen der belangten Behörde sowie oben zu 3.1.
- bis 3.1.
- auch diesem Erkenntnis zu Grunde und ergänzt diese wie folgt: 2.
- Bei Eingabe des Namens des MB „ XXXX “ im Internet bspw. über die weitverbreitete Suchmaschine „Google“ erscheint gegenwärtig an erster Stelle unter der Überschrift „Gemeinderat“ bereits ohne Weiterklicken folgender Datensatz: 2.
- Bei Eingabe des Namens des MB „ römisch 40 “ im Internet bspw. über die weitverbreitete Suchmaschine „Google“ erscheint gegenwärtig an erster Stelle unter der Überschrift „Gemeinderat“ bereits ohne Weiterklicken folgender Datensatz: „ XXXX . Kontaktdaten von XXXX .“„ römisch 40 . Kontaktdaten von römisch 40 .“ Bei erstmaligem Anklicken von „Gemeinderat“ zeigt sich dabei die Homepage der Gemeinde XXXX zunächst jeweils mit Verbindung von Bildern. Sodann folgt eine Aufzählung der Mitglieder des Gemeinderats, angefangen vom Bürgermeister. An
- Stelle zeigt sich ein Foto des MB mit den weiteren Daten Name, Privatadresse, Festnetznummer, Mobilfunknummer sowie Beruf.Bei erstmaligem Anklicken von „Gemeinderat“ zeigt sich dabei die Homepage der Gemeinde römisch 40 zunächst jeweils mit Verbindung von Bildern. Sodann folgt eine Aufzählung der Mitglieder des Gemeinderats, angefangen vom Bürgermeister. An
- Stelle zeigt sich ein Foto des MB mit den weiteren Daten Name, Privatadresse, Festnetznummer, Mobilfunknummer sowie Beruf. Diese Daten ergaben sich in gleicher Weise im Zeitpunkt der Verarbeitung der Telefonnummer XXXX durch die BF am 27.06.2024 bzw am 03.07.2024Diese Daten ergaben sich in gleicher Weise im Zeitpunkt der Verarbeitung der Telefonnummer römisch 40 durch die BF am 27.06.2024 bzw am 03.07.2024 Beweiswürdigung: 3.
- Die Feststellungen sind teilweise durch Vorlage der entsprechenden Schriftstücke aktenmäßig dokumentiert und – abgesehen von jenen zum Eintrag und der Auffindbarkeit der Daten des MB, vor allem von dessen Telefonnummer, im Internet - unstrittig. 3.
- Die Feststellungen zum Eintrag und der Auffindbarkeit dieser Daten ergeben sich aufgrund einer Einschau des Gerichts über Google zuletzt am Tag der Erlassung des Erkenntnisses. Aus der Art der Website und der Funktionsperiode des MB im Gemeinderat konnte das Gericht davon ausgehen, dass die Eintragungen in dieser Weise auch bereits im Juni/Juli 2024 bestanden. Der MB äußerte sich nicht zur Beschwerde, die bereits den Umstand der Ersichtlichkeit dieser Daten im Internet enthält. Rechtlich folgt: 4.1.1.
Art. 6Abs.
1 DSGVO ist die Verarbeitung (gemeint: personenbezogener Daten) nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: 4.1.1.
Artikel 6
, Absatz eins, DSGVO ist die Verarbeitung (gemeint: personenbezogener Daten) nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben; …
Art. 4
Z 11 DSGVO ist „Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.
Artikel 4
, Ziffer 11, DSGVO ist „Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. 4.1.
- Die Einwilligung der betroffenen Person als Rechtsgrund für die zulässige Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist Ausdruck der datenschutzrechtlichen privatautonomen Selbstbestimmung der betroffenen Person, die damit über das „ob“ und „wie“ der Datenverarbeitung entscheidet. Die Erteilung der Einwilligung (ausgehend vom Grundrecht auf Datenschutz) ist in Österreich bislang als Ausübung eines höchstpersönlichen (vertretungsfeindlichen) Rechts qualifiziert worden (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 DSGVO Rz 20 [Stand 07.05.2020], rdb.at). 4.1.
- Die Einwilligung der betroffenen Person als Rechtsgrund für die zulässige Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist Ausdruck der datenschutzrechtlichen privatautonomen Selbstbestimmung der betroffenen Person, die damit über das „ob“ und „wie“ der Datenverarbeitung entscheidet. Die Erteilung der Einwilligung (ausgehend vom Grundrecht auf Datenschutz) ist in Österreich bislang als Ausübung eines höchstpersönlichen (vertretungsfeindlichen) Rechts qualifiziert worden (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 6, DSGVO Rz 20 [Stand 07.05.2020], rdb.at). Die zentralen Wirksamkeitsvoraussetzungen der Einwilligung im Sinne der DSGVO sind Freiwilligkeit, Bestimmtheit, Informiertheit und Einwilligungsbewusstsein (Hödl in Knyrim, wie oben, Art 4 DSGVO Rz 114, [Stand 1.12.2018]). Die zentralen Wirksamkeitsvoraussetzungen der Einwilligung im Sinne der DSGVO sind Freiwilligkeit, Bestimmtheit, Informiertheit und Einwilligungsbewusstsein (Hödl in Knyrim, wie oben, Artikel 4, DSGVO Rz 114, [Stand 1.12.2018]). Eine Einwilligung soll durch eine eindeutige bestätigende Handlung erfolgen, mit der freiwillig für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich bekundet wird, dass die betroffene Person mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist (ErwGr 32) (wie oben, Rz 120). Die betroffene Person muss weiters abschätzen können, welche Auswirkungen die Erteilung der Einwilligung für sie hat. Damit sollen die Umstände der Datenverarbeitung und die Tragwerte der Einwilligung eindeutig und klar erkennbar sein (wie oben, Rz 121). 4.1.3.
dem im Verfassungsrang stehenden § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.4.1.3.
dem im Verfassungsrang stehenden Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. 4.1.
- Nach der Regierungsvorlage zu § 1 DSG gibt es nach Abs. 1 ein Recht auf Datenschutz nur dann, wenn „ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse (an bestimmten personenbezogenen Daten) besteht“. Dies setzt voraus, dass es überhaupt personenbezogene Daten gibt, die auf eine in ihrer Identität bestimmte (oder zumindest bestimmbare) Person zurückgeführt werden können, und dass diese Daten weiters geheim gehalten werden können, was dann grundsätzlich unmöglich sein wird, wenn sie allgemein zugänglich sind. Freilich bedarf dies der genauen Prüfung im Einzelfall, wobei vor allem auch zu beachten sein wird, ob die allgemeine Zugänglichkeit im Zeitpunkt der beabsichtigten Verwendung tatsächlich noch besteht. 4.1.
- Nach der Regierungsvorlage zu Paragraph eins, DSG gibt es nach Absatz eins, ein Recht auf Datenschutz nur dann, wenn „ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse (an bestimmten personenbezogenen Daten) besteht“. Dies setzt voraus, dass es überhaupt personenbezogene Daten gibt, die auf eine in ihrer Identität bestimmte (oder zumindest bestimmbare) Person zurückgeführt werden können, und dass diese Daten weiters geheim gehalten werden können, was dann grundsätzlich unmöglich sein wird, wenn sie allgemein zugänglich sind. Freilich bedarf dies der genauen Prüfung im Einzelfall, wobei vor allem auch zu beachten sein wird, ob die allgemeine Zugänglichkeit im Zeitpunkt der beabsichtigten Verwendung tatsächlich noch besteht. 4.1.5.Die generelle Annahme des Nichtvorliegens einer Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen zulässigerweise veröffentlichte Daten ist mit den Bestimmungen der DSGVO nicht vereinbar. Die Tatsache, dass diese personenbezogenen Daten bereits zum Teil öffentlich zugänglich sind, bedeutet nicht, dass das Datenschutzregime dafür nicht gelten würde. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass sich der Datenschutz für bereits veröffentlichte Daten grundsätzlich nicht vom Schutzumfang von sonstigen personenbezogenen Daten unterscheidet (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG) § 1 Rz 115 [Stand 01.02.2022, rdb.at]). 4.1.5.Die generelle Annahme des Nichtvorliegens einer Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen zulässigerweise veröffentlichte Daten ist mit den Bestimmungen der DSGVO nicht vereinbar. Die Tatsache, dass diese personenbezogenen Daten bereits zum Teil öffentlich zugänglich sind, bedeutet nicht, dass das Datenschutzregime dafür nicht gelten würde. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass sich der Datenschutz für bereits veröffentlichte Daten grundsätzlich nicht vom Schutzumfang von sonstigen personenbezogenen Daten unterscheidet (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG) Paragraph eins, Rz 115 [Stand 01.02.2022, rdb.at]). Dies bedeutet, dass nicht alle Daten, die veröffentlicht werden oder öffentlich zugänglich sind, von einem Verantwortlichen für beliebige eigene Zwecke verwendet werden dürfen (wie oben, Rz 116). Sofern zulässigerweise veröffentlichte Daten nicht bloß reproduziert werden, sondern ein neues Element mit diesen Daten verknüpft wird – wie etwa die Schaffung eines informationellen Mehrwerts oder die Verwendung der Daten zur möglichen Akquise von Liegenschaften im Rahmen des Gewerbes als Immobilientreuhänder – handelt es sich bei dieser Verknüpfung um eine Verarbeitung
Art. 4Z 2 DSGVO.
Eine solche Verknüpfung bedarf stets eines Erlaubnistatbestandes (wie oben, Rz 117). Sofern zulässigerweise veröffentlichte Daten nicht bloß reproduziert werden, sondern ein neues Element mit diesen Daten verknüpft wird – wie etwa die Schaffung eines informationellen Mehrwerts oder die Verwendung der Daten zur möglichen Akquise von Liegenschaften im Rahmen des Gewerbes als Immobilientreuhänder – handelt es sich bei dieser Verknüpfung um eine Verarbeitung
Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO.
Eine solche Verknüpfung bedarf stets eines Erlaubnistatbestandes (wie oben, Rz 117). Die verfassungsrechtliche Ausnahme für veröffentlichte Daten im § 1 Abs. 1 hat unionsrechtlich zurückzutreten… Verwendet die Beschwerdegegnerin die auf einer Verbandswebsite zur Verfügung gestellte Handynummer des Beschwerdeführers zweckwidrig für Werbemaßnahmen, ist darin eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung festzustellen (wie oben, Rz 118).Die verfassungsrechtliche Ausnahme für veröffentlichte Daten im Paragraph eins, Absatz eins, hat unionsrechtlich zurückzutreten… Verwendet die Beschwerdegegnerin die auf einer Verbandswebsite zur Verfügung gestellte Handynummer des Beschwerdeführers zweckwidrig für Werbemaßnahmen, ist darin eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung festzustellen (wie oben, Rz 118). Veröffentlicht der Beschwerdeführer eine Textpassage auf Twitter, noch bevor der Beschwerdegegner diese auf seiner Webseite publiziert, ist die Veröffentlichung durch den Beschwerdeführer als allgemeine Verfügbarkeit nach § 1 Abs. 1 zu werten, da es sich bei Twitter um eine Plattform handelt, deren Inhalte einem breiten Personenkreis frei zugänglich und öffentlich abrufbar sind. Der Beschwerdeführer entscheidet sich durch seine Handlung auf Twitter bewusst für eine Veröffentlichung. Bezüglich dieser Textpassage liegt daher kein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung nach §1 DSG vor (wie oben, Rz 120). Veröffentlicht der Beschwerdeführer eine Textpassage auf Twitter, noch bevor der Beschwerdegegner diese auf seiner Webseite publiziert, ist die Veröffentlichung durch den Beschwerdeführer als allgemeine Verfügbarkeit nach Paragraph eins, Absatz eins, zu werten, da es sich bei Twitter um eine Plattform handelt, deren Inhalte einem breiten Personenkreis frei zugänglich und öffentlich abrufbar sind. Der Beschwerdeführer entscheidet sich durch seine Handlung auf Twitter bewusst für eine Veröffentlichung. Bezüglich dieser Textpassage liegt daher kein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung nach §1 DSG vor (wie oben, Rz 120). Die Tatsache, dass es sich beim Grundbuch um ein öffentliches Register handelt, bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des OGH nur, dass jeder darin Einsicht nehmen und daraus Abschriften erhalten kann. Es bedeutet nicht, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt sind (wie oben, Rz 121). Bei Autokennzeichen handelt es sich nach § 49 Abs. 1 KFG 1967 um eine öffentliche Urkunde, welche nach Abs. 6 leg. cit. vollständig sichtbar am Fahrzeug angebracht sein muss. Allerdings handelt es sich dabei nicht um ein allgemein verfügbares Datum. Wenn solche Daten nicht bloß reproduziert werden, sondern ein neues Element mit diesen Daten verknüpft wird – wie zB die Verknüpfung des Kennzeichens mit der Uhrzeit und dem Datum, wann das zugehörige Fahrzeug in die Parkgarage des verantwortlichen Betreibers ein- und ausgefahren ist – handelt es sich bei dieser Verknüpfung um eine neue Verwendung von Daten. Eine solche Verknüpfung bedarf stets eines Erlaubnistatbestands (wie oben, Rz 122). Bei Autokennzeichen handelt es sich nach Paragraph 49, Absatz eins, KFG 1967 um eine öffentliche Urkunde, welche nach Absatz 6, leg. cit. vollständig sichtbar am Fahrzeug angebracht sein muss. Allerdings handelt es sich dabei nicht um ein allgemein verfügbares Datum. Wenn solche Daten nicht bloß reproduziert werden, sondern ein neues Element mit diesen Daten verknüpft wird – wie zB die Verknüpfung des Kennzeichens mit der Uhrzeit und dem Datum, wann das zugehörige Fahrzeug in die Parkgarage des verantwortlichen Betreibers ein- und ausgefahren ist – handelt es sich bei dieser Verknüpfung um eine neue Verwendung von Daten. Eine solche Verknüpfung bedarf stets eines Erlaubnistatbestands (wie oben, Rz 122). Der Umstand, dass die vom Beschwerdegegner auf seiner privaten Website veröffentlichten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers (hier: Name, E-Mail-Adresse und Funktion als Bezirksjägermeister), die einem Behördenbescheid entstammen, ohnehin auf einer anderen Website (hier: des OÖ Landesjagdverbandes) ersichtlich sind, kann nicht schon dazu führen, dass diese personenbezogenen Daten als allgemein verfügbar im Sinne des § 1 Abs 1 DSG gelten (wie oben, Rz 305). Der Umstand, dass die vom Beschwerdegegner auf seiner privaten Website veröffentlichten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers (hier: Name, E-Mail-Adresse und Funktion als Bezirksjägermeister), die einem Behördenbescheid entstammen, ohnehin auf einer anderen Website (hier: des OÖ Landesjagdverbandes) ersichtlich sind, kann nicht schon dazu führen, dass diese personenbezogenen Daten als allgemein verfügbar im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, DSG gelten (wie oben, Rz 305). Der Umstand, dass eine Person irgendwo im gesamten Internet mit einer E-Mail-Adresse auftritt oder eine solche E-Mail-Adresse bloß registriert, kann nicht die Folge haben, dass das Geheimhaltungsinteresse an dieser E-Mail-Adresse bzw. an Vor- und Nachnamen überhaupt auszuschließen ist (wie oben, Rz 307). Daraus folgt fallbezogen: 4.2.
- Wie eingangs festgehalten, hat die belangte Behörde die Datenschutzbehörde in Bezug auf die Offenlegung des Namens und der Wohnadresse des BF abgewiesen, in Bezug auf die Offenlegung der (von ihm angegebenen) E-Mail-Adresse und der Mobilfunknummer als berechtigt erachtet. Nach den Feststellungen trat der MB per E-Mail an die BF als örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft zusammengefasst zunächst mit der Information heran, in unmittelbarer Nähe des Wohnsitzes des MB bestehe ein Missstand durch mangelnde Versickerung einer Holzberegnung, wodurch die Lebensqualität des MB durch Insekten beeinträchtigt sei. Er verband dies mit einem „Ersuchung um Information, welche Möglichkeiten dem MB bzw. behördlich zur Verfügung stehen, diesen unhaltbaren Zustand einvernehmlich und rasch mit den Betreibern des Holzlagerplatzes zu lösen“. Betreffend den Verursacher verwies er auf die Angabe von Liegenschaften mit KG und EZ sowie „Besitz der Familie XXXX “. Dem E-Mail schloss der BF seine personenbezogenen Daten Vor- und Nachname, Wohnadresse, die offenbar private E-Mail-Adresse sowie eine Handynummer an. Nach den Feststellungen trat der MB per E-Mail an die BF als örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft zusammengefasst zunächst mit der Information heran, in unmittelbarer Nähe des Wohnsitzes des MB bestehe ein Missstand durch mangelnde Versickerung einer Holzberegnung, wodurch die Lebensqualität des MB durch Insekten beeinträchtigt sei. Er verband dies mit einem „Ersuchung um Information, welche Möglichkeiten dem MB bzw. behördlich zur Verfügung stehen, diesen unhaltbaren Zustand einvernehmlich und rasch mit den Betreibern des Holzlagerplatzes zu lösen“. Betreffend den Verursacher verwies er auf die Angabe von Liegenschaften mit KG und EZ sowie „Besitz der Familie römisch 40 “. Dem E-Mail schloss der BF seine personenbezogenen Daten Vor- und Nachname, Wohnadresse, die offenbar private E-Mail-Adresse sowie eine Handynummer an. 4.2.
- Das gegenüber der BF verfahrenseinleitende Schreiben richtete der MB an zwei E-Mail-Adressen, nämlich „Anlagen. XXXX @ XXXX .gv.at“ und „anliegen. XXXX @ XXXX .gv.at“4.2.
- Das gegenüber der BF verfahrenseinleitende Schreiben richtete der MB an zwei E-Mail-Adressen, nämlich „Anlagen. römisch 40 @ römisch 40 .gv.at“ und „anliegen. römisch 40 @ römisch 40 .gv.at“ Schon aus dem allgemein gehaltenen Betreff „Auskunftsersuchen – Gelsen/Insektenplage aufgrund Beregnung Holzlager ohne Einrichtung von Abflussrinnen“ ist ersichtlich, dass sich der MB nicht spezifisch um ein bestimmtes Verfahren bemühte, sondern offenbar eine allgemeine Unterstützung betreffend sein Anliegen wünschte. Im Text des Schreibens verlieh der MB seiner Hoffnung Ausdruck, Unterstützung der BF dabei zu erlangen, einvernehmlich und rasch mit den Betreibern des Holzlagerplatzes eine Lösung des angesprochenen Problems erzielen zu können. Dabei ist die gewählte Formulierung „welche Möglichkeiten uns bzw. behördlich zur Verfügung stehen“ so zu verstehen, dass auch eine Anleitung durch die in Anspruch genommene Behörde, wie der MB selbst dem Verursacher zur Lösung des Problems gegenübertreten könnte, von seinem Anliegen umfasst war. 4.2.
- Wenn der MB nunmehr diesem Anliegen die üblichen persönlichen Kontaktdaten Vor- und Nachname, Wohnadresse, private E-Mail-Adresse sowie Handynummer hinzufügt, ist dies nach dem objektiven Erklärungswert so zu verstehen, dass die in Anspruch genommene Behörde diese Daten für die vom BF gewünschten Bemühungen einer raschen und einvernehmlichen Lösung des angesprochenen Problems gegenüber dem möglichen Verursacher nutzen darf: 4.2.
- Wie dargestellt, ist eine Einwilligung im Sinne der DSGVO jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. Das Verwaltungsgericht hat keinen Zweifel, dass aus Empfängersicht der belangten Behörde der MB freiwillig die genannten Kontaktdaten preisgab, um (auch) sie zur Lösung des beanstandeten Problems gegenüber dem möglichen Verursacher einzusetzen und somit in einer diesem Zweck entsprechenden Weise zu verarbeiten, unabhängig davon, ob die Behörde ihr Tätigwerden in Form eines förmlichen Ermittlungsverfahrens oder einer formlosen „Vermittlungstätigkeit“ vornimmt. Den gegenständlichen personenbezogenen Daten war kein Hinweis hinzugefügt, dass diese durch die BF nur in eingeschränkter Weise verwendet werden durften. Der ausdrücklichen Anführung der bereits zur Übermittlung der Eingabe verwendeten E-Mail-Adresse kommt hier durchaus eigener Erklärungswert zu. Wie bereits dargestellt, überließ es der MB der belangten Behörde, ihn darüber zu informieren, welche Möglichkeiten die Behörde oder er selbst habe, den Zustand einvernehmlich und rasch mit den Betreibern zu lösen. Die dabei vom MB ausdrücklich auch angesprochene Möglichkeit eines von ihm selbst unternommenen Lösungsversuches („…welche Möglichkeiten dem MB bzw. behördlich zur Verfügung stehen…“) beinhaltet wohl ein Herantreten an den Betreiber, wobei zur raschen Kontaktaufnahme heute die Nutzung des Telefons bzw. E-Mails gängig ist, sodass auch in diesen Fällen der MB seine Kontaktdaten E-Mail und Handynummer gegenüber dem Betreiber offenzulegen gehabt hätte. 4.2.
- In einem durchaus vergleichbaren Fall (D124.0512/22) brachte ein BF eine Datenschutzbeschwerde bei der belangten Behörde wegen Verletzung im Recht auf Auskunft ein und gab im von der belangten Behörde bereitgestellten Musterformular u.a. seine E-Mail-Adresse an. Die DSB als belangte Behörde übermittelte die Beschwerde samt der E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers vor der DSB dem Beschwerdegegner zur Kenntnis und Stellungnahme. Der dortige BF machte sodann eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch Übermittlung der privaten E-Mail-Adresse an den Beschwerdegegner ohne Einwilligung und Zustimmung gegenüber der DSB geltend. Diese wies die Beschwerde ab, zumal die gerügte Vorgangsweise für den BF „keinesfalls überraschend gekommen“ sei und aus der Website der belangten Behörde die Datenschutzinformation hervorgegangen sei, dass Empfänger der Daten bei Verfahren anderer Verfahren u.a. andere Verfahrensparteien seien. Das Bundesverwaltungsgericht wies zu W214 2255267 eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, der dortige BF habe seine E-Mail-Adresse freiwillig im Beschwerdeformular angegeben und nicht explizit ausgeführt, dass seine E-Mail-Adresse von der belangten Behörde nicht dem Beschwerdegegner übermittelt werden solle. Er habe seine E-Mail-Adresse als Partei selbst in das Verfahren eingebracht und es sei „für ihn absehbar“ gewesen, dass diese im Rahmen der Übermittlung der Beschwerde „dem Beschwerdegegner als Verfahrensbeteiligte zur Kenntnis gelange“. Es könne auch nicht gesagt werden, dass die Verarbeitung und Weiterübermittlung der E-Mail-Adresse des BF im Rahmen des Parteiengehörs des Beschwerdegegners zur effektiven und zielführenden Verfahrensführung nicht denkmöglich wesentlich und damit nicht erforderlich im Sinne des Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO gewesen sei, zumal auch der Beschwerdeführer offenkundig ein Interesse daran habe, Informationen auf schnellstmöglichem Weg zugesandt zu bekommen, ansonsten er eine E-Mail-Adresse gar nicht angegeben hätte, zumal dies auch keinen verpflichtenden Bestandteil einer Beschwerde im Sinne des Art. 77 DSGVO iVm § 24 DSG darstelle. Die Datenübermittlung verstoße daher nicht gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung. Das Bundesverwaltungsgericht wies zu W214 2255267 eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, der dortige BF habe seine E-Mail-Adresse freiwillig im Beschwerdeformular angegeben und nicht explizit ausgeführt, dass seine E-Mail-Adresse von der belangten Behörde nicht dem Beschwerdegegner übermittelt werden solle. Er habe seine E-Mail-Adresse als Partei selbst in das Verfahren eingebracht und es sei „für ihn absehbar“ gewesen, dass diese im Rahmen der Übermittlung der Beschwerde „dem Beschwerdegegner als Verfahrensbeteiligte zur Kenntnis gelange“. Es könne auch nicht gesagt werden, dass die Verarbeitung und Weiterübermittlung der E-Mail-Adresse des BF im Rahmen des Parteiengehörs des Beschwerdegegners zur effektiven und zielführenden Verfahrensführung nicht denkmöglich wesentlich und damit nicht erforderlich im Sinne des Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO gewesen sei, zumal auch der Beschwerdeführer offenkundig ein Interesse daran habe, Informationen auf schnellstmöglichem Weg zugesandt zu bekommen, ansonsten er eine E-Mail-Adresse gar nicht angegeben hätte, zumal dies auch keinen verpflichtenden Bestandteil einer Beschwerde im Sinne des Artikel 77, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, DSG darstelle. Die Datenübermittlung verstoße daher nicht gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung. Abgesehen von der Datenschutzinformation auf der Website der in Anspruch genommenen Behörde, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht in der dargestellten rechtlichen Begründung allerdings gar nicht explizit bezog, ist dieser Fall dem hiezu beurteilenden Fall durchaus vergleichbar. 4.2.
- Das Verwaltungsgericht teilt daher im Ergebnis die Sicht der BF, wonach die personenbezogenen Daten E-Mail-Adresse und Mobilfunknummer aufgrund Einwilligung durch den MB zulässigerweise durch die BF im Sinne einer Übermittlung des verfahrenseinleitenden Schreibens an den Betreiber des Holzlagerplatzes verarbeitet wurden. Aufgrund vorliegender Einwilligung des MB kommt es daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht darauf an, inwiefern die Offenlegung der E-Mail-Adresse und der Mobilfunknummer des MB zur effektiven Wahrung von Rechten des Betreibers des Holzlagerplatzes erforderlich war. 4.2.
- Im Rahmen der Aktenvorlage führte die belangte Behörde zur Einwilligung aus, diese müsse in Kenntnis der Sachlage erfolgen. Der angesprochene Grundsatz, es sei von grundlegender Bedeutung, den betroffenen Personen Informationen bereitzustellen, bevor ihre Einwilligung eingeholt werde, um es ihnen zu ermöglichen, Entscheidungen in Kenntnis der Sachlage zu treffen, zu verstehen, worin sie einwilligen und bspw. ihr Recht auszuüben, ihre Einwilligung zu widerrufen, spielt im vorliegenden Fall keine Rolle: Ohne Zweifel können betroffene Personen grundsätzlich auch wirksam eine Einwilligung zur Datenverarbeitung erteilen, ohne dass ihnen vorab nähere Informationen bereitgestellt werden. Im Fall eines verfahrenseinleitenden Schreibens an eine Behörde wäre das Verlangen, dem Einschreiter in einem eigenen Schritt Informationen zur Verfügung zu stellen, wie er in Datenverarbeitungen einwilligen könne, lebensfremd. 4.2.
- Der belangten Behörde ist zuzugestehen, dass der MB keine konkrete Kenntnis über jene Datenverarbeitungen hatte, die die BF in weiterer Folge vornehmen werde. Entgegen der Annahme der belangten Behörde musste der BF aber unter Zugrundelegung lebensnaher Verhältnisse damit rechnen, dass seine Eingabe an den von ihm bezeichneten möglichen Verursacher weitergeleitet werde, weil ohne Kontaktierung des möglichen Verursachers kein Schritt zur Lösung der Problematik möglich wäre. Umstände, wonach die ausdrückliche Anführung der ohnehin verwendeten E-Mail-Adresse und der Telefonnummer im Kontext der Formulierung des Begehrens nicht als Einwilligung zur Übersendung des gesamten E-Mails an den potentiellen Verursacher, um „diesen unhaltbaren Zustand einvernehmlich und rasch mit den Betreibern des Holzlagerplatzes zu lösen“, aufzufassen gewesen wäre, hat der BF nicht überzeugend dargelegt. 4.2.
- Nach Beurteilung des Verwaltungsgerichts erfolgte die Weiterleitung auch der Daten E-Mail-Adresse und Telefonnummer an den möglichen Verursacher im Rahmen des festgestellten E-Mails mit dem Ersuchen um Stellungnahme daher mit Einwilligung des MB, sodass weitere Überlegungen zu allfälligen Rechtfertigungsgründen dahinstehen können. 4.3.
- Darüber hinaus geht das Verwaltungsgericht auch davon aus, dass eine Geheimhaltungspflichtverletzung in Bezug auf die Übermittlung der Mobiltelefonnummer aufgrund allgemeiner Verfügbarkeit dieses Datums auch aus diesem Grund keine Geheimhaltungspflichtverletzung darstellt: 4.3.
- Dabei geht das Verwaltungsgericht von dem auch von der belangten Behörde dargestellten Grundsatz aus, dass die generelle Annahme des Nichtvorliegens einer Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen für zulässigerweise veröffentlichte Daten mit den Bestimmungen der DSGVO nicht vereinbar ist und daher auch nicht alle Daten, die veröffentlicht werden oder öffentlich zugänglich sind, von einem Verantwortlichen für beliebige Zwecke verwendet werden dürfen. 4.3.
- Hier liegt allerdings keine Fallkonstellation vor, in der die BF (Bezirkshauptmannschaft XXXX ) auf öffentlich zugängliche Daten des MB zugegriffen hätte und diese dem möglichen Verursacher zur Stellungnahme weitergeleitet hätte, sondern es ist die Frage zu beurteilen, ob der Umstand einer allgemeinen Zugänglichkeit jener Daten, die der MB im Einzelfall der BF verfahrenseinleitend übermittelt hat, einer Feststellung einer Geheimhaltungspflichtverletzung durch Übermittlung dieser Daten an einen Dritten entgegensteht. 4.3.
- Hier liegt allerdings keine Fallkonstellation vor, in der die BF (Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ) auf öffentlich zugängliche Daten des MB zugegriffen hätte und diese dem möglichen Verursacher zur Stellungnahme weitergeleitet hätte, sondern es ist die Frage zu beurteilen, ob der Umstand einer allgemeinen Zugänglichkeit jener Daten, die der MB im Einzelfall der BF verfahrenseinleitend übermittelt hat, einer Feststellung einer Geheimhaltungspflichtverletzung durch Übermittlung dieser Daten an einen Dritten entgegensteht. Wie dargestellt, geht das Verwaltungsgericht bereits aufgrund angenommener Einwilligung auch in Bezug auf die Mobiltelefonnummer nicht von einer Geheimhaltungspflichtverletzung durch deren Offenlegung aus. 4.3.
- Wie weiters festgestellt, erscheint bei Eingabe des Namens des MB „ XXXX “ im Internet bspw. über die weitverbreitete Suchmaschine „Google“ an erster Stelle unter der Überschrift „Gemeinderat“ bereits ohne Weiterklicken folgender Datensatz: 4.3.
- Wie weiters festgestellt, erscheint bei Eingabe des Namens des MB „ römisch 40 “ im Internet bspw. über die weitverbreitete Suchmaschine „Google“ an erster Stelle unter der Überschrift „Gemeinderat“ bereits ohne Weiterklicken folgender Datensatz: „ XXXX .“„ römisch 40 .“ Bei erstmaligem Anklicken von „Gemeinderat“ zeigt sich die Homepage der Gemeinde XXXX zunächst jeweils mit Verbindung von Bildern. Sodann folgt eine Aufzählung der Mitglieder des Gemeinderats, angefangen vom Bürgermeister. An
- Stelle zeigt sich ein Foto des MB mit den weiteren Daten Name, Privatadresse, Festnetznummer, Mobilfunknummer sowie Beruf.Bei erstmaligem Anklicken von „Gemeinderat“ zeigt sich die Homepage der Gemeinde römisch 40 zunächst jeweils mit Verbindung von Bildern. Sodann folgt eine Aufzählung der Mitglieder des Gemeinderats, angefangen vom Bürgermeister. An
- Stelle zeigt sich ein Foto des MB mit den weiteren Daten Name, Privatadresse, Festnetznummer, Mobilfunknummer sowie Beruf. 4.3.
- Das Verwaltungsgericht geht im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs aufgrund des Umstandes, dass allein durch Eingabe des Vor- und Nachnamens des MB auf der Suchmaschine „Google“ u.a. dessen Mobilfunknummer aufscheint, von einer „allgemeinen Verfügbarkeit“ aus, weil jedem Nutzer des Internets dieses Datum bei einfachster Recherche zugänglich ist. 4.3.
- Wie ausgeführt, liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF die Mobiltelefonnummer des MB durch Eingabe in eine Suchmaschine ermittelt hat, zumal ihr diese ja bereits auf dem verfahrenseinleitenden Schreiben zur Verfügung stand. Es ist daher auch nicht die Frage zu prüfen, ob die BF allgemein verfügbare personenbezogene Daten des MB in einer Weise verwendet hat, die nicht mit der Art oder dem Zweck der Veröffentlichung in Zusammenhang stehen. Die dargestellte allgemeine Verfügbarkeit führt aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichts dazu, dass eine Geheimhaltung dieses Datums Telefonnummer auch gegenüber dem möglichen Verursacher in einem Verwaltungsverfahren unmöglich gewesen wäre, weil diese Telefonnummer allgemein zugänglich war. Auch dieser Umstand steht –bezüglich der Telefonnummer – der Feststellung einer Geheimhaltungspflichtverletzung entgegen. 4.
- Aufgrund der vorliegenden Einwilligung bedarf es keines weiteren Eingehens auf die speziellen Beschwerdeausführungen betreffend die E-Mail-Adresse. Allerdings ist der BF hier - ohne Auswirkungen für den Ausgang dieses Verfahrens – entgegenzuhalten, dass keine Rede davon sein kann, dass eine „gmail.com-Adresse“, bestehend aus dieser Domain zuzüglich Vor- und Nachnamen einer natürlichen Person, kein personenbezogenes Datum darstellten würde, zumal eine so gebildete E-Mail-Adresse zweifelsfrei eine Information darstellt, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person iSd Art 4 Z 1 DSGVO bezieht. Sie kann auch keineswegs von vornherein als allgemein verfügbar gelten, zumal keineswegs jede Person über eine so gebildete E-Mail-Adresse verfügt.4.
- Aufgrund der vorliegenden Einwilligung bedarf es keines weiteren Eingehens auf die speziellen Beschwerdeausführungen betreffend die E-Mail-Adresse. Allerdings ist der BF hier - ohne Auswirkungen für den Ausgang dieses Verfahrens – entgegenzuhalten, dass keine Rede davon sein kann, dass eine „gmail.com-Adresse“, bestehend aus dieser Domain zuzüglich Vor- und Nachnamen einer natürlichen Person, kein personenbezogenes Datum darstellten würde, zumal eine so gebildete E-Mail-Adresse zweifelsfrei eine Information darstellt, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person iSd Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO bezieht. Sie kann auch keineswegs von vornherein als allgemein verfügbar gelten, zumal keineswegs jede Person über eine so gebildete E-Mail-Adresse verfügt. 4.
- Auf Grund der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen rechtlichen Beurteilung, die Übermittlung aller in Rede stehenden personenbezogenen Daten erfolgte aufgrund einer Einwilligung des MB, sowie der bettreffend die Telefonnummer bestehenden allgemeinen Verfügbarkeit, war der Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Datenschutzbeschwerde zu Gänze abzuweisen war. 5.
§ 24Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.5.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs 4 kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Eine mündliche Verhandlung wurde von keiner der Parteien beantragt. Im Wesentlichen waren Rechtsfragen aufgrund eines unstrittigen bereits von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts zu behandeln. Die Sachverhaltsergänzung betreffend die öffentliche Einsehbarkeit der Telefonnummer des MB im Internet erfolgte aufgrund Einschau des Gerichts, nachdem dieser Umstand bereits in der Beschwerde thematisiert wurde und nach diesbezüglicher Befassung des MB durch Zustellung der Beschwerde samt Stellungnahmemöglichkeit. Für das Verwaltungsgericht ergab sich daher kein Grund für eine mündliche Verhandlung. 6. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision gründet auf dem Umstand, dass im Rahmen der dargestellten Rechtsprechung Einzelfallumstände zu beurteilen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W274.2302842.1.00