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{'item': 'W287 2279679-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2025 GeschäftszahlW287 2279679-1 Spruch, W287 2279679-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer übermittelte das verfahrensgegenständliche Auskunftsbegehren am 22.12.2022 über die Homepage www.fragdenstaat.at an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (im Folgenden „belangte Behörde“).
  2. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag auf Erteilung der Auskunft „gemäß § 4 iVm § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
  3. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (Auskunftspflichtgesetz), BGBl I Nr. 287/1987 idF I Nr. 158/1998“ abgewiesen, und rechtlich ausgeführt, der Antragsteller versuche mit seinen Fragen, den Wissensstand der Behörde zu COVID-19 mRNA-Impfstoffen zu erfragen; das Auskunftspflichtgesetz diene aber nicht dazu, den Kenntnisstand der Behörde gleichsam abzuprüfen. Des Weiteren räume es keinen Anspruch auf Akteneinsicht ein, sodass kein Anspruch auf Übermittlung von Akten, wie vom Antragsteller begehrt, bestehe.
  4. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag auf Erteilung der Auskunft „gemäß Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom
  5. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (Auskunftspflichtgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 287 aus 1987, in der Fassung römisch eins Nr. 158/1998“ abgewiesen, und rechtlich ausgeführt, der Antragsteller versuche mit seinen Fragen, den Wissensstand der Behörde zu COVID-19 mRNA-Impfstoffen zu erfragen; das Auskunftspflichtgesetz diene aber nicht dazu, den Kenntnisstand der Behörde gleichsam abzuprüfen. Des Weiteren räume es keinen Anspruch auf Akteneinsicht ein, sodass kein Anspruch auf Übermittlung von Akten, wie vom Antragsteller begehrt, bestehe.
  6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers mit dem Antrag, den bekämpften Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde aufzutragen, die Fragen des Beschwerdeführers zu beantworten.
  7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Aktenbestandteilen gemeinsam mit einer weiteren Beschwerde gegen einen Bescheid vom 14.07.2023 zu GZ 2022-0.849.271 dem BVwG, einlangend am 16.10.2023, vor. Die letztgenannte Beschwerde wurde zu W274 2279678-1 erfasst.
  8. Am 20.01.2025 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Mit Schreiben vom 22.12.2022 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde um Beantwortung folgender Fragen (Formatierung nicht wie im Original): „„Sehr geehrte Antragsteller/in Im Bescheid des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu GZ 2022-0.289.180, unterfertigt für den Bundesminister von Frau Dr. Claudia Steinböck mit 09.06.2022, ausgefertigt per 13.06.2022 https://fragdenstaat.at/anfrage/covid-1…], wird auf Seite 11 erklärt: »Durch die Impfung mit mRNA-Impfstoffen wird das menschliche Genom nicht verändert.« Dies wirft im Hinblick auf die Studie „Intracellular Reverse Transcription of Pfizer BioNTech COVID-19 mRNA Vaccine BNT162b2 In Vitro in Human Liver Cell Line“ [https://www.mdpi.com/1467-3045/44/3/73], publiziert am 25.02.2022 (also vor Ausfertigung des vorbenannten Bescheids), Fragen auf. Ebenso wird in dem benannten Bescheid auf Seite 11 betreffend die mRNA-Partikeln, welche in den COVID-19-“Impfstoffen“ enthalten sind, erklärt: »Die mRNA dient als „Vorlage“ für das Spike-Protein. Sie wird in der Zelle von zelleigenen Enzymen in das gewünschte Protein umgesetzt und anschließend rasch abgebaut.« Diese Aussage wirft in Hinblick auf die Studie „Immune imprinting, breadth of variant recognition, and germinal center response in human SARS-CoV-2 infection and vaccination“ [https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/3514883…], publiziert am 17.03.2022 (also vor Ausfertigung des eingangs benannten Bescheids), Fragen auf. Auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird (auch aktuell noch) vielfach über eine „Corona-Schutzimpfung“ geschrieben. Die Begrifflichkeit „Corona-Schutzimpfung“ wirft im Hinblick auf die Angaben der Hersteller der COVID-19-“Impfstoffe“ (auf die Aussage der Pfizer-Vertreterin Janine Small vor dem EU-Parlament wird verwiesen: [https://www.youtube.com/watch?v=mnxlxzx…]) und die Studie „Acute and postacute sequelae associated with SARS-CoV-2 reinfection“ (mit mehr als 5,7 Mio. Probanden) [https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/3635767…], publiziert am 10.11.2022, Fragen auf. Aus diesem Grunde wird im Zuge der Erteilung einer Auskunft (gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG) die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt: Aus diesem Grunde wird im Zuge der Erteilung einer Auskunft (gemäß Paragraphen 2, 3, AuskunftspflichtG) die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt: 1) Im Hinblick darauf, dass durch die Studie „Intracellular Reverse Transcription of Pfizer BioNTech COVID-19 mRNA Vaccine BNT162b2 In Vitro in Human Liver Cell Line“, publiziert am 25.02.2022, empirisch erwiesen ist, dass die RNA der COVID-19-(mRNA)-“Impfstoffe“ intrazellulär in DNA revers transkribiert wird – also das Genom menschlicher Zellkulturen verändert: Verfügt bzw. verfügte das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) zum Zeitpunkt der Erstellung des eingangs genannten Bescheids (im Juni 2022) über gesichertes Wissen darüber, dass durch „die Impfung mit mRNA-Impfstoffen“ das „menschliche Genom nicht verändert“ wird? Um Übermittlung der entsprechenden Akten bzw. ggf. Aktenbestandteile, welche dieses gesicherte Wissen dokumentieren, wird höflichst ersucht! 2) Im Hinblick darauf, dass durch in Studie„Immune imprinting, breadth of variant recognition, and germinal center response in human SARS-CoV-2 infection and vaccination“, publiziert am 17.03.2022, empirisch erwiesen ist, dass in den Lymphknoten der Probanden die mRNA auch noch 8 Wochen nach der „Impfung“ nachgewiesen werden konnten: Verfügt bzw. verfügte das BMSGPK zum Zeitpunkt der Erstellung des eingangs genannten Bescheids (im Juni 2022) über gesichertes Wissen darüber, dass die mRNA (der „Impfungen“) „rasch abgebaut“ wird? Um Übermittlung der entsprechenden Akten bzw. ggf. Aktenbestandteile, welche dieses gesicherte Wissen dokumentieren, wird höflichst ersucht! 3) Im Hinblick darauf, dass die Hersteller ihre COVID-19-“Impfstoffe“ niemals dahingehend untersucht haben, ob diese eine Übertragung des mutmaßlichen Krankheitserregers („SARS-CoV-2“) verhindern können und dass sich in der Studie „Acute and postacute sequelae associated with SARS-CoV-2 reinfection“ betreffend die Schwere von Krankheitsverläufen bei wiederholten Corona-Infektionen keinerlei Nutzen der COVID-19-“Impfungen“ feststellen ließ: Verfügt das BMSGPK über gesichertes Wissen darüber, wovor konkret die COVID-19-“Impfstoffe“ im Allgemeinen bzw. die COVID-19-“Impfstoffe“ von Pfizer im Speziellen schützen? Um Übermittlung der entsprechenden Akten bzw. ggf. Aktenbestandteile, welche dieses gesicherte Wissen dokumentieren, wird höflichst ersucht! Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft wird an dieser Stelle der Antrag gestellt, einen Bescheid gemäß § 4 AuskunftspflichtG auszustellen.“Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft wird an dieser Stelle der Antrag gestellt, einen Bescheid gemäß Paragraph 4, AuskunftspflichtG auszustellen.“ 1.
  11. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag auf Erteilung der Auskunft abgewiesen, weil sich aus den vom Beschwerdeführer gestellten Fragen selbst ergebe, dass der Beschwerdeführer versuche, mit seinen Fragen, den Wissensstand der Behörde zu COVID-19 mRNA-Impfstoffen zu erfragen. Ferner räume das Auskunftspflichtgesetz keinen Anspruch auf Akteneinsicht ein, sodass kein Anspruch auf Übermittlung von Akten bestehe. 1.
  12. Der Beschwerdeführer stellte das gegenständliche Auskunftsersuchen, weil er wissen möchte, auf welcher fachlichen bzw. wissenschaftlichen Grundlage die im Bescheid zur GZ 2022-0.289.180 (ohne Quellenangabe) getroffenen und im gegenständlichen Auskunftsersuchen näher dargestellten Aussagen zu COVID-19-Impfstoffen beruhen. 1.
  13. Eine inhaltliche Auskunft wurde dem Beschwerdeführer bislang nicht erteilt und ist auch nicht anderweitig verfügbar. 1.
  14. Der Beschwerdeführer stellte im Zeitraum zwischen 2020 und 2023 insgesamt zwischen 18 und 39 Auskunftsbegehren an die belangte Behörde.
  15. Beweiswürdigung: 2.
  16. Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt sowie den Aussagen der Parteien in der mündlichen Verhandlung. 2.
  17. Die Motivation des Beschwerdeführers, das gegenständliche Auskunftsersuchen zu stellen, nämlich die Grundlagen für die im Bescheid zur GZ 2022-0.289.180 getroffenen Aussagen zu erfragen, ergibt sich aus der Fragestellung selbst, in der auf die Aussagen des angeführten Bescheides verwiesen wird, sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (VP S. 8 und 12). Wenngleich dem Beschwerdeführer nach Ansicht des erkennenden Gerichts und insbesondere aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks eine gewisse Freude an der Behelligung der belangten Behörde und einer fachlichen Konfrontation mit ihr nicht abgesprochen werden kann, ist seinen Aussagen zu entnehmen, dass er eine Auskunft zu den von der belangten Behörde konkret bei der Erlassung des Bescheids zur GZ 2022-0.289.180 herangezogenen Grundlagen begehrt (VP S. 15: „[…] Ich wollte konkret wissen, ob dem Ministerium noch etwas Weiteres vorliegt.“). 2.
  18. Dass dem Beschwerdeführer bislang keine inhaltliche Auskunft erteilt wurde, ergibt sich aus seinen eigenen Aussagen in der mündlichen Verhandlung (VP S. 8). Soweit die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung allgemein auf die Website des Robert Koch Instituts, das EMA-Zulassungsverfahren sowie den „allgemein bekannten Stand der Wissenschaft“ verwies, ist darauf hinzuweisen, dass damit nicht die konkret von der belangten Behörde im Juni 2022 zur Verfassung des Bescheides zur GZ 2022-0.289.180 herangezogenen Quellen klar nachvollziehbar genannt wurden. 2.
  19. Dass der Beschwerdeführer mehrere Auskunftsbegehren an die belangte Behörde gestellt hat, ergibt sich aus den Aussagen in der mündlichen Verhandlung (VP S.12/13), wobei die genaue Zahl nicht eindeutig nachvollzogen werden konnte.
  20. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Beschwerdestattgabe: Gemäß § 20 Abs. 4 B-VG haben alle mit Aufgaben der Bundes,- Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Nähere Regelungen werden durch das Auskunftspflichtgesetz des Bundes und die Auskunftspflichtgesetze der Länder festgelegt.Gemäß Paragraph 20, Absatz 4, B-VG haben alle mit Aufgaben der Bundes,- Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Nähere Regelungen werden durch das Auskunftspflichtgesetz des Bundes und die Auskunftspflichtgesetze der Länder festgelegt. Gemäß § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz haben unter anderem die Organe des Bundes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Gemäß § 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz sind Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass an sich gerechtfertigte Auskunftsbegehren die Verwaltung nicht übermäßig belasten und dadurch an der Besorgung ihrer sonstigen Aufgaben hindern (vgl. mit weiteren Nachweisen VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038). Auskünfte sind zudem nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden. Der Begriff „offenbar“ bedeutet nach der Rechtsprechung des VwGH, dass die Mutwilligkeit für jedermann auf Grund der Aktenlage unschwer erkennbar ist, es zu ihrem Nachweis daher keiner komplizierten Würdigung von Verfahrensergebnissen bedarf (VwGH 23.03.1999, 97/19/0022).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz haben unter anderem die Organe des Bundes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Auskunftspflichtgesetz sind Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass an sich gerechtfertigte Auskunftsbegehren die Verwaltung nicht übermäßig belasten und dadurch an der Besorgung ihrer sonstigen Aufgaben hindern vergleiche mit weiteren Nachweisen VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038). Auskünfte sind zudem nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden. Der Begriff „offenbar“ bedeutet nach der Rechtsprechung des VwGH, dass die Mutwilligkeit für jedermann auf Grund der Aktenlage unschwer erkennbar ist, es zu ihrem Nachweis daher keiner komplizierten Würdigung von Verfahrensergebnissen bedarf (VwGH 23.03.1999, 97/19/0022). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich – Gegenstand einer Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz sein. Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen über Angelegenheiten des Wirkungsbereiches der Behörde, die der Behörde – aus dem Akteninhalt – bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Die Behörde ist nach dem Auskunftspflichtgesetz somit weder zu umfangreichen Ausarbeitungen noch zur Erstellung von Gutachten oder Statistiken oder zur Auslegung von Bescheiden verhalten (vgl. dazu VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021 sowie VwGH 10.12.1991, 91/04/0053). Auskunftserteilung bedeutet die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre (ErläutRV 41 BlgNR
  21. GP, 3; VwGH vom
  22. September 2015, 2013/04/0021; vgl idS ferner etwa VwGH vom
  23. November 2008, 2007/06/0084; VwGH vom
  24. Juli 2013, 2010/05/0230).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich – Gegenstand einer Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz sein. Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen über Angelegenheiten des Wirkungsbereiches der Behörde, die der Behörde – aus dem Akteninhalt – bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Die Behörde ist nach dem Auskunftspflichtgesetz somit weder zu umfangreichen Ausarbeitungen noch zur Erstellung von Gutachten oder Statistiken oder zur Auslegung von Bescheiden verhalten vergleiche dazu VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021 sowie VwGH 10.12.1991, 91/04/0053). Auskunftserteilung bedeutet die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre (ErläutRV 41 BlgNR
  25. GP, 3; VwGH vom
  26. September 2015, 2013/04/0021; vergleiche idS ferner etwa VwGH vom
  27. November 2008, 2007/06/0084; VwGH vom
  28. Juli 2013, 2010/05/0230). Die Pflicht zur Auskunftserteilung umfasst (lediglich) die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht im Weg der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu motivieren und damit – letztlich – zu rechtfertigen (VwGH 11.10.2000, 98/01/0473). Im Bewusstsein der Zwecklosigkeit seines Begehrens, also mutwillig, handelt ein Antragsteller, wenn er mit den Mitteln des Auskunftspflichtgesetzes ausschließlich Zwecke – mögen sie auch durchaus von der Rechtsordnung anerkannt oder gewollt sein – verfolgt, deren Schutz das Auskunftspflichtgesetz nicht dient (VwGH 12.11.2021, Ra 2019/04/0120 mwN). Derartige, nicht vom Auskunftspflichtgesetz geschützte, Zwecke sind insbesondere folgende: die Absicht, einer Behörde vor Augen zu führen, dass konkrete einfachgesetzliche Rechtsnormen der Verfassung, insbesondere der Europäischen Menschenrechtskonvention widersprechen und die Behörde anzuregen, Ministerialentwürfe zur Herstellung einer verfassungs- bzw. konventionskonformen Rechtslage zu erstellen; Behörden dazu anzuleiten, Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu verbreiten; den Kenntnisstand von Behörden gleichsam "abzuprüfen"; die Behörden zu belehren und sie zu logischem Denken "anzuleiten"; mit der angerufenen Behörde in Verhandlungen über Abstandszahlungen für den Verzicht auf die Weitergabe von Informationen betreffend - nach Auffassung des Antragstellers erfolgte - Grundrechtsverletzungen gegenüber Dritten zu treten (VwGH 23.03.1999, 97/19/0022). Die Verfolgung von Zwecken, die nicht vom Auskunftspflichtgesetz geschützt sind, sowie die Stellung von Auskunftsersuchen auch aus einer gewissen Freude an der Behelligung von Behörden begründet die Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens aber nur dann, wenn zusätzlich zu diesen missbräuchlichen Zwecken kein konkretes Auskunftsinteresse des Antragstellers besteht (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083 mwN). Ergibt sich weder aus dem Inhalt noch aus den im Schreiben gebrauchten Formulierungen ein Hinweis auf eine Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens, dann entfällt die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht schon dann, wenn der Antragsteller nicht von sich aus und konkret dargetan hat, dass an der Beantwortung einer bestimmten Frage ein Auskunftsinteresse besteht (VwGH 18.11.2014, 2013/05/0026). Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen (§ 4 Auskunftspflichtgesetz).Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen (Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz). Für konkreten Sachverhalt ergibt sich daraus Folgendes: Die belangte Behörde beschränkte sich bei ihrer Abweisung lediglich auf Judikate des VwGH, wonach die Auskunftspflicht weder dazu diene, den Kenntnisstand der Behörde abzuprüfen, noch, Aktenbestandteile übermittelt zu bekommen. Dass der Beschwerdeführer Ersteres im Bezug auf mRNA-Impfstoffe im Sinn habe, lasse sich „klar“ an der Wendung „Verfügt das BMSGPK über gesichertes Wissen dazu, (…)“ erkennen. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, die gewählte Wendung ergebe sich aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Gegenstand einer Auskunft „die Mitteilung gesicherten Wissens“ sei. Ebenso wiederholte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, dass er gelernt habe, dass er die Behörde nur nach gesichertem Wissen fragen dürfe und nicht nach Meinungen oder Begründungen (VP S. 8). Dem Beschwerdeführer ist zunächst darin beizupflichten, dass die höchstgerichtliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit Anträgen nach dem AuskPflG ein „gesichertes Wissen“ als zulässigen Gegenstand einer Auskunft verlangt (s. etwa VwGH 2013/04/0139), sodass die von ihm gewählte Wendung noch nicht auf eine Missbrauchsabsicht im Sinne der in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vereinzelt vorkommenden Formulierung der „beabsichtigten Abprüfung des Kenntnisstandes der Behörde“ schließen lässt. Diese Formulierung wird vom VwGH nämlich im Zusammenhang mit offenkundig nicht vom AuskPflG geschützten Zwecken verwendet (s. Ra 2015/03/0038), darunter auch „die Behörden zu belehren und sie zu logischem Denken "anzuleiten"“, oder „einer Behörde vor Augen zu führen, dass konkrete einfachgesetzliche Rechtsnormen verfassungsrechtlichen Vorschriften (etwa der EMRK) widersprechen“. In einer älteren Entscheidung, in der der VwGH diese Formulierung verwendete (2002/13/0133), ging es im Auskunftsbegehren darum, ob die Abgabenbehörde steuerrechtliche Vorschriften „anerkennt“, weil sie „in mehreren Bescheiden die falsche Rechtsmeinung vertritt“ bzw. „immer wieder Gesetze falsch zitiert oder einfach ignoriert“. Anderen Entscheidungen lagen Auskunftsbegehren zugrunde, „wie lange es der Justizverwaltung noch erlaubt sei, gegen geltende Gesetze zu verstoßen bzw. die Menschenrechte zu missachten und wie lange die Justizverwaltung den Rechtsstaat und die geltenden Gesetze noch mit Füßen treten bzw. die österreichische Justi bloßstellen dürfe“ (VwGH 12.07.1989, 88/01/0218) und „ob der der Präsident des OLG bereit sei, die Gesetze des Rechtsstaates zu vollziehen“ (VwGH 13.09.1991, 90/18/0193). Aus diesen Wendungen geht eine Missbrauchsabsicht jedenfalls bei weitem deutlicher hervor als aus der von der belangten Behörde zur Begründung ihrer Abweisung zitierten Wendung im gegenständlichen Auskunftsbegehren. Eine offenbare Mutwilligkeit des Auskunftsbegehrens, wie von der belangten Behörde angesichts ihres Verweises auf § 1 Abs 2 Auskunftspflichtgesetz im Spruch des Bescheides offensichtlich angenommen, kann daher aus der zitierten Wendung und auch der sonstigen Fassung des Begehrens noch nicht erkannt werden. Weder ist die Fragestellung polemisch oder sonst zynisch formuliert, noch sprechen sonstige Umstände für eine offenbar ausschließlich zu missbräuchlichen Zwecken ohne konkretes Auskunftsinteresse gestelltes Auskunftsbegehren. Vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut des Auskunftsbegehrens, dass der Beschwerdeführer um eine ergänzende Auskunft ersucht, um eine bereits erteilte Auskunft inhaltlich nachvollziehen zu können. Auch die Anzahl der gestellten Auskunftsbegehren für sich allein ist – über einen Zeitraum von drei Jahren gerechnet – nach Ansicht des erkennenden Gerichts noch nicht per se als offenbar mutwillig anzusehen (und wurde auch von der belangten Behörde in ihrer Bescheidbegründung nicht herangezogen). Eine offenbare Mutwilligkeit des Auskunftsbegehrens, wie von der belangten Behörde angesichts ihres Verweises auf Paragraph eins, Absatz 2, Auskunftspflichtgesetz im Spruch des Bescheides offensichtlich angenommen, kann daher aus der zitierten Wendung und auch der sonstigen Fassung des Begehrens noch nicht erkannt werden. Weder ist die Fragestellung polemisch oder sonst zynisch formuliert, noch sprechen sonstige Umstände für eine offenbar ausschließlich zu missbräuchlichen Zwecken ohne konkretes Auskunftsinteresse gestelltes Auskunftsbegehren. Vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut des Auskunftsbegehrens, dass der Beschwerdeführer um eine ergänzende Auskunft ersucht, um eine bereits erteilte Auskunft inhaltlich nachvollziehen zu können. Auch die Anzahl der gestellten Auskunftsbegehren für sich allein ist – über einen Zeitraum von drei Jahren gerechnet – nach Ansicht des erkennenden Gerichts noch nicht per se als offenbar mutwillig anzusehen (und wurde auch von der belangten Behörde in ihrer Bescheidbegründung nicht herangezogen). Nach dem persönlichen Eindruck und dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung kann dem Beschwerdeführer zwar nicht abgesprochen werden, dass er eine gewisse Freude an der Behelligung der belangten Behörde hat und durchaus in Diskussionen mit der belangten Behörde treten möchte. Allerdings liegt dem verfahrensgegenständlichen Auskunftsbegehren das konkrete Auskunftsinteresse, dass der Beschwerdeführer Auskunft zu den fachlichen Grundlagen der im Bescheid zur GZ 2022-0.289.180 (ohne Quellenangabe) getroffenen Aussagen begehrt. Er hat damit ein konkretes Auskunftsinteresse und zwar am Gewinn von Informationen, über die er nicht verfügt, ausreichend dargelegt, zumal es im gegenständlichen Auskunftsersuchen nicht um das Erfragen von allgemein bekanntem Wissen, sondern um die konkret der belangten Behörde zu einem bestimmten Zeitpunkt vorliegenden und von ihr konkret herangezogenen wissenschaftlichen Grundlagen geht. Der Beschwerdeführer konnte davon ausgehen, dass die fachlichen Grundlagen, die dem Bescheid zur GZ 2022-0.289.180 zugrunde lagen, der belangten Behörde gesammelt vorliegen und auf einfache Art und Weise zugänglich gemacht werden können, zumal die belangte Behörde bereits eine umfangreiche Auskunft auf deren Basis erteilt hatte. Die belangte Behörde hat es demgegenüber unterlassen, abgesehen vom Verweis auf den Wortlaut des Auskunftsbegehrens Feststellungen zu treffen, welche nicht vom gesetzlich geschützten Auskunftsinteresse umfassten Motivationen bzw. Zwecke der Beschwerdeführer verfolgen würde, die Mutwilligkeit indizieren. Da schon keine deutlich und für jedermann erkennbare Mutwilligkeit vorliegt, hätte sie dem Beschwerdeführer überdies im Wege des Parteiengehörs die Möglichkeit einräumen müssen, sein Auskunftsinteresse darzulegen. Selbst wenn man das Auskunftsbegehren im konkreten Fall implizit als „Kritik“ am Vorgehen der belangten Behörde ansehen würde, kann daraus keine Mutwilligkeit abgeleitet werden. Entsprechend der oben dargestellten Judikatur ist somit nicht von einem rein mutwilligen Auskunftsersuchen oder einem bloßen Abprüfen der belangten Behörde auszugehen. Eine allenfalls zu attestierende kritische Einstellung gegenüber der belangten Behörde hat diesbezüglich keine Relevanz. Wenn die belangte Behörde auf die VwGH-Judikatur betreffend die Abgrenzung zur Akteneinsicht verweist, so ist ihr entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar tatsächlich bei jeder seiner drei Fragen um Übermittlung von „Akten bzw. ggf. Aktenbestandteile“ ersucht hat, sein Auskunftsbegehren aber erkennbar über eine reine Übermittlung von Aktenbestandteilen hinausgeht. Zudem weist das Auskunftsbegehren auch keinen Bezug zu einem konkreten Verwaltungsverfahren nach dem AVG auf, sodass eine Akteneinsicht nach dessen § 17 gar nicht bezweckt sein kann. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bedeutet Auskunftserteilung nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht, sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre (s. etwa VwGH 90/10/0061). Daraus ergibt sich bereits, dass auch im Rahmen des Auskunftspflichtgesetzes gegebenenfalls Wissen aus Verwaltungsakten zu übermitteln sein wird, jedoch nicht in der Vollständigkeit, wie sie für eine Aktenabschrift typisch ist. Da der Beschwerdeführer eine solche Vollständigkeit gar nicht verlangt hat, steht das Verlangen nach Akten(bestandteilen) – sofern Verwaltungsakten zur konkreten Beantwortung überhaupt in Frage kommen – einer positiven Erledigung seines Auskunftsbegehrens nicht von vornherein entgegen. Die belangte Behörde vermochte dies auch in der mündlichen Verhandlung nicht näher darzulegen, sondern verwies vielmehr darauf, dass dies nicht „ihr Hauptgrund“ zur Verweigerung der Auskunft gewesen sei, sondern es gehe eher um die Motivation des Beschwerdeführers. Zu berücksichtigen im Sinne des § 1 Abs 2 Auskunftspflichtgesetz ist aber, dass die Behörde nicht zu umfänglichen Erhebungen verpflichtet ist, sodass sich eine zu erteilende Auskunft jedenfalls im Rahmen des ohne solche Erhebungen Beantwortbaren halten müsste. Wenn die belangte Behörde auf die VwGH-Judikatur betreffend die Abgrenzung zur Akteneinsicht verweist, so ist ihr entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar tatsächlich bei jeder seiner drei Fragen um Übermittlung von „Akten bzw. ggf. Aktenbestandteile“ ersucht hat, sein Auskunftsbegehren aber erkennbar über eine reine Übermittlung von Aktenbestandteilen hinausgeht. Zudem weist das Auskunftsbegehren auch keinen Bezug zu einem konkreten Verwaltungsverfahren nach dem AVG auf, sodass eine Akteneinsicht nach dessen Paragraph 17, gar nicht bezweckt sein kann. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bedeutet Auskunftserteilung nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht, sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre (s. etwa VwGH 90/10/0061). Daraus ergibt sich bereits, dass auch im Rahmen des Auskunftspflichtgesetzes gegebenenfalls Wissen aus Verwaltungsakten zu übermitteln sein wird, jedoch nicht in der Vollständigkeit, wie sie für eine Aktenabschrift typisch ist. Da der Beschwerdeführer eine solche Vollständigkeit gar nicht verlangt hat, steht das Verlangen nach Akten(bestandteilen) – sofern Verwaltungsakten zur konkreten Beantwortung überhaupt in Frage kommen – einer positiven Erledigung seines Auskunftsbegehrens nicht von vornherein entgegen. Die belangte Behörde vermochte dies auch in der mündlichen Verhandlung nicht näher darzulegen, sondern verwies vielmehr darauf, dass dies nicht „ihr Hauptgrund“ zur Verweigerung der Auskunft gewesen sei, sondern es gehe eher um die Motivation des Beschwerdeführers. Zu berücksichtigen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Auskunftspflichtgesetz ist aber, dass die Behörde nicht zu umfänglichen Erhebungen verpflichtet ist, sodass sich eine zu erteilende Auskunft jedenfalls im Rahmen des ohne solche Erhebungen Beantwortbaren halten müsste. Im Ergebnis war daher der Beschwerde Folge zu geben. Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141, mwN). Das Verwaltungsgericht ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass das belangte Organ eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen (vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, mwN). Im vorliegenden Fall war daher festzustellen, dass die belangte Behörde die beantragten Auskünfte zu Unrecht verweigert hat.Im Ergebnis war daher der Beschwerde Folge zu geben. Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141, mwN). Das Verwaltungsgericht ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass das belangte Organ eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen vergleiche VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, mwN). Im vorliegenden Fall war daher festzustellen, dass die belangte Behörde die beantragten Auskünfte zu Unrecht verweigert hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen unter A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen war eine (nicht revisible) Einzelfallbeurteilung vorzunehmen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen unter A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen war eine (nicht revisible) Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W287.2279679.1.00

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