← Österreich

{'item': 'W289 2307338-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 13§ 17Art. 130§ 49§ 38§ 27§ 8§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2025 GeschäftszahlW289 2307338-1 Spruch, W289 2307338-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des AMS XXXX vom 15.10.2024 wurde unter Bezugnahme auf § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 03.09.2024 bis 13.10.2024 keine Notstandshilfe erhält (Spruchpunkt A). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 03.09.2024 nicht eingehalten und sich erst wieder am 14.10.2024 beim AMS gemeldet habe. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).1. Mit Bescheid des AMS römisch 40 vom 15.10.2024 wurde unter Bezugnahme auf Paragraph 49, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 03.09.2024 bis 13.10.2024 keine Notstandshilfe erhält (Spruchpunkt A). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 03.09.2024 nicht eingehalten und sich erst wieder am 14.10.2024 beim AMS gemeldet habe. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.11.2024 fristgerecht eine Beschwerde, die er im Wesentlichen damit begründete, dass er seinen persönlichen Kontrollmeldetermin am 03.09.2024 aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen habe können. Eine Krankmeldung beim Hausarzt sei am 06.09.2024 ab dem 05.09.2024 erfolgt. Jener habe versucht, eine Rückdatierung des Krankenstandes bei der Österreichischen Gesundheitskasse für den
  2. und 04.09.2024 zu beantragen, welche jedoch nicht erfolgreich gewesen sei. Am 10.09.2024 sei die Abschreibung aus dem Krankenstand erfolgt. Am gleichen Tag habe der Beschwerdeführer seine Arbeitsunfähigkeitsmeldungen in sein e-AMS-Konto hochgeladen und eine Nachricht verfasst, dass er um einen erneuten Kontrollmeldetermin bitte. Diesbezüglich habe er auch eine Eingangsbestätigung erhalten. Da die Auszahlung der Notstandshilfe für September 2024 Anfang Oktober jedoch nicht erfolgt sei, habe er sich telefonisch beim AMS gemeldet. Im Zuge dessen habe er einen persönlichen Termin für 14.10.2024 erhalten. Während dieses Termins habe er von einem Berater erfahren, dass seine Bezüge für
  3. und 04.09.2024 eingestellt würden, er jedoch ab 11.09.2024 wieder einen Anspruch auf Notstandshilfe hätte. Am 15.10.2024 habe er jedoch den vorliegenden Bescheid über die Einstellung der Notstandshilfe von 03.09.2024 bis 13.10.2024 erhalten. Seine bisherigen Krankmeldungen seien immer ohne persönliche Kontaktaufnahme erfolgreich gewesen. In jenen Fällen habe es gereicht, wenn er eine Nachricht in seinem e-AMS-Konto verfasst habe, dass sein Krankenstand beendet sei. Daraufhin habe er immer einen neuen persönlichen Termin erhalten. Überdies habe er fallgegenständlich keine Mitteilung über die Einstellung des Bezuges erhalten, weshalb er davon ausgegangen sei, dass seine Meldung über die Arbeitssuche erfolgreich gewesen sei und er seine Notstandshilfe weiterhin erhalte.
  4. Am 11.02.2025 einlangend legte das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.10.2024 unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und erstattete eine Stellungnahme. Darin führte die Behörde zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer der Kontrollmeldetermin für 03.09.2024 XXXX mit Schreiben vom 14.08.2024 ordnungsgemäß vorgeschrieben worden sei. Den Termin habe der Beschwerdeführer jedoch nicht wahrgenommen. Darin führte die Behörde zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer der Kontrollmeldetermin für 03.09.2024 römisch 40 mit Schreiben vom 14.08.2024 ordnungsgemäß vorgeschrieben worden sei. Den Termin habe der Beschwerdeführer jedoch nicht wahrgenommen. Am 04.09.2024 habe er dem AMS mitgeteilt, dass er den Termin aufgrund einer akuten Erkrankung nicht wahrnehmen habe können und sich ab 03.09.2024 krankmelden müsse. Die Krankmeldung würde er sobald als möglich übermitteln. Am 10.09.2024 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Krankenstand mit 10.09.2024 geendet hätte. Er habe zugleich um einen neuen Termin für das XXXX ersucht. Im Anhang habe er eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für 03.09.2024 bis 04.09.2024, ausgestellt am 10.09.2024 durch einen (Anm.: näher bezeichneten) Arzt, übermittelt sowie eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für 05.09.2024 bis 10.09.2024, ausgestellt am 06.09.2024, durch einen anderen (Anm.: näher bezeichneten) Arzt. Am 04.09.2024 habe er dem AMS mitgeteilt, dass er den Termin aufgrund einer akuten Erkrankung nicht wahrnehmen habe können und sich ab 03.09.2024 krankmelden müsse. Die Krankmeldung würde er sobald als möglich übermitteln. Am 10.09.2024 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Krankenstand mit 10.09.2024 geendet hätte. Er habe zugleich um einen neuen Termin für das römisch 40 ersucht. Im Anhang habe er eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für 03.09.2024 bis 04.09.2024, ausgestellt am 10.09.2024 durch einen Anmerkung, näher bezeichneten) Arzt, übermittelt sowie eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für 05.09.2024 bis 10.09.2024, ausgestellt am 06.09.2024, durch einen anderen Anmerkung, näher bezeichneten) Arzt. Weiters gab die Behörde in ihrem Beschwerdevorlageschreiben an, der Beschwerdeführer habe in einer schriftlichen Stellungnahme vom 14.10.2024 angegeben, den Termin am 03.09.2024 versäumt zu haben, da er bei seinem Vertretungshausarzt gewesen sei und dieser nur für einen Tag rückdatieren hätte können. Vorher habe er krankheitsbedingt nicht zum Arzt gehen können. Er melde sich wieder arbeitssuchend und habe am 23.10.2024 einen Termin zur telefonischen Beratung. Daraufhin sei der Bescheid ergangen. Die Arbeitsunfähigkeitsmeldung für die Zeit von 03.09.2024 bis 04.09.2024 sei seitens der ÖGK nicht anerkannt worden. Der Beschwerdeführer habe den Kontrollmeldetermin ohne triftigen Grund versäumt und sich erst wieder am 14.10.2024 persönlich beim AMS wiedergemeldet. Nach Ansicht des AMS sei es nicht lebensnahe, dass der Beschwerdeführer keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hätte, obwohl seine nicht näher definierte akute Erkrankung ab 03.09.2024 derart schwerwiegend gewesen habe sein sollen, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, einen Arzt vor dem 06.09.2024 aufzusuchen. Die Arbeitsunfähigkeitsmeldung für die Zeit von
  5. bis 04.09.2024 sei seitens der ÖGK nicht anerkannt worden. Da diese erst am 10.09.2024 für den Zeitraum
  6. bis 04.09.2024 nicht durch jenen Arzt ausgestellt worden sei, der den Beschwerdeführer tatsächlich am 06.09.2024 begutachtet und erst ab 05.09.2024 krankgemeldet habe, sei diese nicht als Nachweis für eine tatsächlich am 03.09.2024 bestandene Arbeitsunfähigkeit geeignet. Am 27.01.2025 sei das AMS darüber informiert worden, dass der Beschwerdeführer sich weiterhin in stationärer Behandlung im Therapiezentrum XXXX befinde und eine Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2025 nicht zugestellt habe werden können und eine Zustellung innerhalb der 10-wöchigen Frist somit nicht mehr möglich gewesen sei, weshalb eine direkte Weiterleitung der Beschwerde erfolge.Daraufhin sei der Bescheid ergangen. Die Arbeitsunfähigkeitsmeldung für die Zeit von 03.09.2024 bis 04.09.2024 sei seitens der ÖGK nicht anerkannt worden. Der Beschwerdeführer habe den Kontrollmeldetermin ohne triftigen Grund versäumt und sich erst wieder am 14.10.2024 persönlich beim AMS wiedergemeldet. Nach Ansicht des AMS sei es nicht lebensnahe, dass der Beschwerdeführer keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hätte, obwohl seine nicht näher definierte akute Erkrankung ab 03.09.2024 derart schwerwiegend gewesen habe sein sollen, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, einen Arzt vor dem 06.09.2024 aufzusuchen. Die Arbeitsunfähigkeitsmeldung für die Zeit von
  7. bis 04.09.2024 sei seitens der ÖGK nicht anerkannt worden. Da diese erst am 10.09.2024 für den Zeitraum
  8. bis 04.09.2024 nicht durch jenen Arzt ausgestellt worden sei, der den Beschwerdeführer tatsächlich am 06.09.2024 begutachtet und erst ab 05.09.2024 krankgemeldet habe, sei diese nicht als Nachweis für eine tatsächlich am 03.09.2024 bestandene Arbeitsunfähigkeit geeignet. Am 27.01.2025 sei das AMS darüber informiert worden, dass der Beschwerdeführer sich weiterhin in stationärer Behandlung im Therapiezentrum römisch 40 befinde und eine Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2025 nicht zugestellt habe werden können und eine Zustellung innerhalb der 10-wöchigen Frist somit nicht mehr möglich gewesen sei, weshalb eine direkte Weiterleitung der Beschwerde erfolge. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Mit Bescheid des AMS vom 15.10.2024 wurde unter Bezugnahme auf § 49 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 03.09.2024 bis 13.10.2024 keine Notstandshilfe erhält (Spruchpunkt A). Das AMS legte seiner Entscheidung zu Grunde, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 03.09.2024 nicht eingehalten und sich erst wieder am 14.10.2024 beim AMS gemeldet habe.1.
  11. Mit Bescheid des AMS vom 15.10.2024 wurde unter Bezugnahme auf Paragraph 49, AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 03.09.2024 bis 13.10.2024 keine Notstandshilfe erhält (Spruchpunkt A). Das AMS legte seiner Entscheidung zu Grunde, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 03.09.2024 nicht eingehalten und sich erst wieder am 14.10.2024 beim AMS gemeldet habe. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Einhaltung einer Kontrollmeldung ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung sei und der raschen Integration in den Arbeitsmarkt diene, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen sei. Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration gestalte sich umso schwieriger, je länger die arbeitslose Person der Vermittlungstätigkeit des AMS fernbleibe, indem sie vorgeschriebene Kontrollmeldungen ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht wahrnehme. Da im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung (bzw. neuerlichen Antragstellung) dem AMS die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich gewesen sei, stünde eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die von der_dem Beschwerdeführer_in verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher auszuschließen.Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Einhaltung einer Kontrollmeldung ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung sei und der raschen Integration in den Arbeitsmarkt diene, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen sei. Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration gestalte sich umso schwieriger, je länger die arbeitslose Person der Vermittlungstätigkeit des AMS fernbleibe, indem sie vorgeschriebene Kontrollmeldungen ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht wahrnehme. Da im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung (bzw. neuerlichen Antragstellung) dem AMS die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich gewesen sei, stünde eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die von der_dem Beschwerdeführer_in verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher auszuschließen. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid und machte im Wesentlichen geltend, dass er seinen persönlichen Kontrollmeldetermin am 03.09.2024 aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen habe können. Eine Krankmeldung beim Hausarzt sei am 06.09.2024 ab dem 05.09.2024 erfolgt. Jener habe versucht, eine Rückdatierung des Krankenstandes bei der ÖGK für den

  1. und 04.09.2024 zu beantragen, welche jedoch nicht erfolgreich gewesen sei. Am 10.09.2024 sei die Abschreibung aus dem Krankenstand erfolgt. Die Beschwerdesache wurde dem Bundesverwaltungsgericht als Eilverfahren unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 11.02.2025 zur Entscheidung vorgelegt. 1.
  2. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer dem AMS am 04.09.2024 mitgeteilt hat, dass er den Termin aufgrund einer akuten Erkrankung nicht wahrnehmen habe können und sich ab 03.09.2024 krankmelden müsse und die Krankmeldung zusenden werde (vgl. XXXX ). Am 06.09.2024 war der Beschwerdeführer beim Arzt. Am 10.09.2024 übermittelte er der Behörde eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für die Zeit von
  3. bis 04.09.2024, ausgestellt am 10.09.2024 durch einen (Anm.: in der entsprechenden Meldung näher bezeichneten) Arzt, sowie eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für
  4. bis 10.09.2024, ausgestellt am 06.09.2024, durch einen anderen (Anm.: in der entsprechenden Meldung näher bezeichneten) Arzt XXXX . Die Arbeitsunfähigkeitsmeldung für die Zeit von
  5. bis 04.09.2024 wurde seitens der ÖGK nicht anerkannt.1.
  6. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer dem AMS am 04.09.2024 mitgeteilt hat, dass er den Termin aufgrund einer akuten Erkrankung nicht wahrnehmen habe können und sich ab 03.09.2024 krankmelden müsse und die Krankmeldung zusenden werde vergleiche römisch 40 ). Am 06.09.2024 war der Beschwerdeführer beim Arzt. Am 10.09.2024 übermittelte er der Behörde eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für die Zeit von
  7. bis 04.09.2024, ausgestellt am 10.09.2024 durch einen Anmerkung, in der entsprechenden Meldung näher bezeichneten) Arzt, sowie eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für
  8. bis 10.09.2024, ausgestellt am 06.09.2024, durch einen anderen Anmerkung, in der entsprechenden Meldung näher bezeichneten) Arzt römisch 40 . Die Arbeitsunfähigkeitsmeldung für die Zeit von
  9. bis 04.09.2024 wurde seitens der ÖGK nicht anerkannt. 1.
  10. Festgestellt wird insbesondere, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem AMS im Verfahren geltend machte, dass er (auch) am 03.09.2024 krank gewesen sei und krankheitsbedingt nicht früher zum Arzt gehen habe können, und das AMS hierzu keinerlei Ermittlungen durchführte, obwohl dies notwendig gewesen wäre. 1.
  11. Festgestellt wird zudem, dass der Beschwerdeführer das AMS am 23.10.2024 darüber informierte, dass der im November stationär aufgenommen wird XXXX . Am XXXX 11.2024 informierte der Beschwerdeführer die Behörde zusätzlich, dass er ab XXXX 11.2024 bis auf weiteres in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus ist und übermittelte eine mit XXXX 11.2024 datierte Aufenthaltsbestätigung der XXXX Klinik XXXX . Am 27.01.2025 wurde auf Wunsch des Beschwerdeführers erneut eine tagesaktuelle Aufenthaltsbestätigung der Klinik an die Behörde übermittelt XXXX .1.
  12. Festgestellt wird zudem, dass der Beschwerdeführer das AMS am 23.10.2024 darüber informierte, dass der im November stationär aufgenommen wird römisch 40 . Am römisch 40 11.2024 informierte der Beschwerdeführer die Behörde zusätzlich, dass er ab römisch 40 11.2024 bis auf weiteres in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus ist und übermittelte eine mit römisch 40 11.2024 datierte Aufenthaltsbestätigung der römisch 40 Klinik römisch 40 . Am 27.01.2025 wurde auf Wunsch des Beschwerdeführers erneut eine tagesaktuelle Aufenthaltsbestätigung der Klinik an die Behörde übermittelt römisch 40 .
  13. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Der für die gegenständliche Zurückverweisung relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den unter Punkt II.
  14. in Klammer bezeichneten im Akt einliegenden Schriftstücken bzw. Vermerken. Dies betrifft insbesondere den Umstand, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem AMS im Verfahren geltend machte, dass er (auch) am 03.09.2024 krank gewesen sei und krankheitsbedingt nicht früher zum Arzt gehen habe können, und das AMS hierzu keinerlei Ermittlungen durchführte, obwohl dies – wie der folgenden rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist – notwendig gewesen wäre.Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Der für die gegenständliche Zurückverweisung relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den unter Punkt römisch zwei.
  15. in Klammer bezeichneten im Akt einliegenden Schriftstücken bzw. Vermerken. Dies betrifft insbesondere den Umstand, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem AMS im Verfahren geltend machte, dass er (auch) am 03.09.2024 krank gewesen sei und krankheitsbedingt nicht früher zum Arzt gehen habe können, und das AMS hierzu keinerlei Ermittlungen durchführte, obwohl dies – wie der folgenden rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist – notwendig gewesen wäre.
  16. Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A)

§ 49Abs. 2 Al

VG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.

Paragraph 49, Absatz 2, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.

§ 38und § 58 Al

VG sind die materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

Paragraph 38 und Paragraph 58, AlVG sind die materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid zu überprüfen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsansicht der belangten Behörde (vgl. XXXX ), wonach im gegenständlichen Verfahren eine Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2025 mangels rechtswirksamer Zustellung an den Beschwerdeführer nicht erlassen wurde (und diese somit nicht dem Rechtsbestand angehört) nicht entgegenzutreten ist. So gab der Beschwerdeführer der Behörde – wie festgestellt – bereits am XXXX 11.2024 (und somit vor dem erfolgten Zustellversuch am 10.01.2025 und anschließender Hinterlegung, vgl. XXXX ) bekannt, dass er ab XXXX 11.2024 bis auf weiteres in stationärer Behandlung in einer XXXX Klinik ist. Mangels Anwesenheit an der Zustelladresse (auch während der Abholfrist) und aufgrund der zuvor erfolgten Bekanntgabe der neuen Abgabestelle an die Behörde erfolgte somit

§ 8Abs. 1 i

Vm § 17 Abs. 3 ZustG keine wirksame Zustellung durch Hinterlegung.Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsansicht der belangten Behörde vergleiche römisch 40 ), wonach im gegenständlichen Verfahren eine Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2025 mangels rechtswirksamer Zustellung an den Beschwerdeführer nicht erlassen wurde (und diese somit nicht dem Rechtsbestand angehört) nicht entgegenzutreten ist. So gab der Beschwerdeführer der Behörde – wie festgestellt – bereits am römisch 40 11.2024 (und somit vor dem erfolgten Zustellversuch am 10.01.2025 und anschließender Hinterlegung, vergleiche römisch 40 ) bekannt, dass er ab römisch 40 11.2024 bis auf weiteres in stationärer Behandlung in einer römisch 40 Klinik ist. Mangels Anwesenheit an der Zustelladresse (auch während der Abholfrist) und aufgrund der zuvor erfolgten Bekanntgabe der neuen Abgabestelle an die Behörde erfolgte somit

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, ZustG keine wirksame Zustellung durch Hinterlegung. Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ausgeführt hat, kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ausgeführt hat, kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Derartige gravierende Verfahrensmängel, die das Verwaltungsgericht berechtigen, die Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen zurückzuverweisen, liegen im gegenständlichen Fall vor.

§ 49Abs. 2 Al

VG tritt der Verlust des Leistungsanspruchs wegen Versäumnis eines Kontrollmeldetermins dann nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen

§ 8Ang

G) sowie die Arbeitssuche. Grundsätzlich kann die Nichteinhaltung eines Kontrolltermins auch nachträglich entschuldig werden, wobei das Gesetz keine Fristsetzung (zB im Sinne einer "unverzüglichen Nachholung" des versäumten Termins) enthält. Aufgrund der allgemeinen Verpflichtung des § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG muss sich die arbeitslose Person aber spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin bzw auf den Wegfall des triftigen Grundes folgenden Woche aus eigenem bei der regionalen Geschäftsstelle melden (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar § 49 Rz 828).

Paragraph 49, Absatz 2, AlVG tritt der Verlust des Leistungsanspruchs wegen Versäumnis eines Kontrollmeldetermins dann nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen

Paragraph 8, AngG) sowie die Arbeitssuche. Grundsätzlich kann die Nichteinhaltung eines Kontrolltermins auch nachträglich entschuldig werden, wobei das Gesetz keine Fristsetzung (zB im Sinne einer "unverzüglichen Nachholung" des versäumten Termins) enthält. Aufgrund der allgemeinen Verpflichtung des Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz AlVG muss sich die arbeitslose Person aber spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin bzw auf den Wegfall des triftigen Grundes folgenden Woche aus eigenem bei der regionalen Geschäftsstelle melden vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar Paragraph 49, Rz 828). Der Beschwerdeführer gab im Verfahren vor dem AMS an, dass er den verfahrensgegenständlichen Kontrolltermin am 03.09.2024 nicht einhalten habe können, weil er (auch) an diesem Tag krank gewesen sei und krankheitsbedingt nicht früher zum Arzt gehen habe können (vgl. hierzu insbes. das Beschwerdevorlageschreiben der Behörde unter Bezugnahme auf eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.10.2024). Er machte somit eine Erkrankung geltend, die nach dem oben Gesagten einen triftigen Grund darstellen kann.Der Beschwerdeführer gab im Verfahren vor dem AMS an, dass er den verfahrensgegenständlichen Kontrolltermin am 03.09.2024 nicht einhalten habe können, weil er (auch) an diesem Tag krank gewesen sei und krankheitsbedingt nicht früher zum Arzt gehen habe können vergleiche hierzu insbes. das Beschwerdevorlageschreiben der Behörde unter Bezugnahme auf eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.10.2024). Er machte somit eine Erkrankung geltend, die nach dem oben Gesagten einen triftigen Grund darstellen kann. Das AMS wies die Beschwerde, ohne auf das Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen, ab. Im Beschwerdevorlageschreiben vom 07.02.2025 stützte es sich dabei erkennbar auf eine Mitteilung der ÖGK, wonach die vom Beschwerdeführer beigebrachte Arbeitsunfähigkeitsmeldung für 03. - 04.09.2024 seitens des ÖGK nicht anerkannt worden sei. Abgesehen davon, dass es die Behörde im angefochtenen Bescheid vom 15.10.2024 gänzlich unterließ, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es ihm gesundheitlich nicht früher möglich gewesen wäre, den Arzt aufzusuchen, und der beigebrachten (wenngleich von der ÖGK nicht anerkannten) Arbeitsunfähigkeitsmeldung auseinanderzusetzen, ist es laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausgeschlossen, dass auch eine arbeitslose Person, die keine entsprechende Krankmeldung bei der Gebietskrankenkasse abgegeben hat, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Bedeutung eines Kontrollmeldetermins im Sinne des § 49 AlVG zu verstehen bzw. diesem nachzukommen (vgl. VwGH 25.06.2013, 2012/08/0015).Abgesehen davon, dass es die Behörde im angefochtenen Bescheid vom 15.10.2024 gänzlich unterließ, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es ihm gesundheitlich nicht früher möglich gewesen wäre, den Arzt aufzusuchen, und der beigebrachten (wenngleich von der ÖGK nicht anerkannten) Arbeitsunfähigkeitsmeldung auseinanderzusetzen, ist es laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausgeschlossen, dass auch eine arbeitslose Person, die keine entsprechende Krankmeldung bei der Gebietskrankenkasse abgegeben hat, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Bedeutung eines Kontrollmeldetermins im Sinne des Paragraph 49, AlVG zu verstehen bzw. diesem nachzukommen vergleiche VwGH 25.06.2013, 2012/08/0015). Das AMS hätte sich daher nicht auf den Umstand der ÖGK verlassen dürfen, der Krankenstand werde "nicht anerkannt", sondern geeignete Ermittlungen anstellen müssen, um feststellen zu können, ob der Beschwerdeführer in der Lage war, den beschwerdegegenständlichen Kontrollmeldetermin wahrzunehmen. Ebenso kann der Behörde – angesichts des behaupteten und nicht näher geklärten gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers – insofern nicht gefolgt werden, als sie (im Beschwerdevorlageschreiben vom 07.02.2025) ausführt, dass es nicht lebensnahe sei, dass der Beschwerdeführer nicht schon früher ärztliche Hilfe in Anspruch genommen habe. Damit hat das AMS keine für eine Entscheidung in der Sache nach § 28 Abs. 2 VwGVG ausreichenden "brauchbaren Ermittlungsergebnisse" geliefert, was das Bundesverwaltungsgericht im Lichte der eingangs erwähnten höchstgerichtlichen Judikatur berechtigt, von einer Entscheidung in der Sache abzusehen und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Damit hat das AMS keine für eine Entscheidung in der Sache nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ausreichenden "brauchbaren Ermittlungsergebnisse" geliefert, was das Bundesverwaltungsgericht im Lichte der eingangs erwähnten höchstgerichtlichen Judikatur berechtigt, von einer Entscheidung in der Sache abzusehen und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zudem ergibt sich aus dem übermittelten Akt auch nicht, dass der Regionalbeirat in dieser Angelegenheit angehört wurde, obwohl im gegenständlichen Fall die Frage, ob ein triftiger Grund iSd § 49 Abs. 2 AlVG für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, offensichtlich strittig ist.Zudem ergibt sich aus dem übermittelten Akt auch nicht, dass der Regionalbeirat in dieser Angelegenheit angehört wurde, obwohl im gegenständlichen Fall die Frage, ob ein triftiger Grund iSd Paragraph 49, Absatz 2, AlVG für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, offensichtlich strittig ist. Da auch nicht davon auszugehen war, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, war somit

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG mit der Aufhebung des (gesamten) angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.Da auch nicht davon auszugehen war, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, war somit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG mit der Aufhebung des (gesamten) angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen. Vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 zweiter Fall Vw

GVG unterbleiben.Vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG unterbleiben. Ein gesondertes Eingehen auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides) erübrigt sich in Anbetracht der vorliegenden Entscheidung, wenngleich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass die Behörde im Bescheid keine Feststellungen dazu traf, wieso die Einbringlichkeit einer etwaigen künftigen Rückforderung des Überbezuges im Falle einer vorläufigen Weitergewährung der Leistung im konkreten Einzelfall gefährdet wäre, indem es die Frage, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers eine solche Gefahr nahelegen, unbeantwortet ließ. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W289.2307338.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.