RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2025 GeschäftszahlW291 2295050-1 Spruch, W291 2295050-1/41E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 05.07.2024 langte eine Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers (in der Folge: BF) betreffend eine erfolge Hausdurchsuchung am 12.06.2024 ein.
- In der Folge wurde der Verwaltungsakt übermittelt. Die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: LPD bzw. belangte Behörde) und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) gaben Stellungnahmen ab.
- In der Folge wurde der Verwaltungsakt übermittelt. Die Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: LPD bzw. belangte Behörde) und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) gaben Stellungnahmen ab.
- Dem BF wurde zu der Gegenschrift der LPD vom 26.07.2024 und zur Stellungnahme des Bundesamtes vom 13.07.2024 am 15.10.2024 Parteiengehör gewährt.
- Der BF gab am 28.10.2024 eine Stellungnahme ab.
- Am 07.01.2025 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Nach einer Befragung von fünf Zeugen gab der Rechtsvertreter des BF am Ende der Verhandlung an, dass der BF die Amtshandlung auf seinem Mobiltelefon gefilmt habe und er das Video dazu zeigen wolle.
- Der LPD wurde in weiterer Folge betreffend das erst am Ende der mündlichen Verhandlung am 07.01.2025 durch den Rechtsvertreter vorgelegte Video zu der gegenständlichen Amtshandlung eine Stellungnahmefrist bis 31.01.2025 gewährt. Dabei wurde berücksichtigt, dass die LPD das Video technisch langsamer abspielen wollte.
- Mit Schreiben vom 27.01.2025 gab die LPD eine Stellungnahme ab, dazu wurde dem BF Parteiengehör gewährt.
- Der BF gab eine Stellungnahme am 14.02.2025 ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF wurde am 12.06.2024 im Zuge einer zivilen Prostitutionsstreife gegen illegale Prostitution durch XXXX und einen Richteramtsanwärter des OLG XXXX kontrolliert. Betreten wurde der BF in einer Wohnung am XXXX . Der BF wurde am 12.06.2024 um 20:30 Uhr am XXXX gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG festgenommen. Dem BF wurden Handfesseln angelegt. Die Handfesseln wurden zunächst am Rücken angelegt und in der PI XXXX wurden diese um 20:50 Uhr vorne angelegt. 1.
- Der BF wurde am 12.06.2024 im Zuge einer zivilen Prostitutionsstreife gegen illegale Prostitution durch römisch 40 und einen Richteramtsanwärter des OLG römisch 40 kontrolliert. Betreten wurde der BF in einer Wohnung am römisch 40 . Der BF wurde am 12.06.2024 um 20:30 Uhr am römisch 40 gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen. Dem BF wurden Handfesseln angelegt. Die Handfesseln wurden zunächst am Rücken angelegt und in der PI römisch 40 wurden diese um 20:50 Uhr vorne angelegt. 1.
- Der BF wurde in eine PI verlegt, um ein Search Only durchzuführen. Im Zuge der weiteren Befragung gab der BF an, XXXX , zu sein. Eine Abfrage in der Plattform verlief negativ. Nach mehreren weiteren Aufforderungen gab der BF an, dass er ein Identitätsdokument in der Wohnung hätte. 1.
- Der BF wurde in eine PI verlegt, um ein Search Only durchzuführen. Im Zuge der weiteren Befragung gab der BF an, römisch 40 , zu sein. Eine Abfrage in der Plattform verlief negativ. Nach mehreren weiteren Aufforderungen gab der BF an, dass er ein Identitätsdokument in der Wohnung hätte. 1.
- Der BF erklärte den Polizeibeamten, dass er gemeinsam mit der Polizei zur Wohnung gehen und dort seinen Reisepass aus der Wohnung holen könnte. Für den BF war es auch nachvollziehbar, dass er nicht alleine in die Wohnung gehen durfte. 1.
- XXXX sowie ein Richteramtsanwärter begaben sich neuerlich zur Wohnung in XXXX 1.
- römisch 40 sowie ein Richteramtsanwärter begaben sich neuerlich zur Wohnung in römisch 40 1.
- Am Weg zur Wohnung sagte der BF: „What you are doing is not right.“ (Übersetzung mit google translate: „Was Sie tun, ist nicht richtig“). In weiterer Folge sagte er zu den an der Amtshandlung beteiligten Personen: „Go this way“ (Übersetzung mit google translate: „Gehen Sie hier entlang“). Vor der Wohnung angekommen, nahm ein Beamter den Schlüssel von der weiblichen Beamtin, um anschließend die Wohnungstür zu öffnen. Die Beamtin gab kurz die Hand vor die Handykamera des BF und die Hände der Beamtin und des BF berührten sich kurz. Der BF sagte dann: „It is allowed, okay, please!“ (Übersetzung mit google translate: „Es ist erlaubt, okay, bitte“). Dann wurde der BF unterbrochen und jemand sagte: „We want just the ID“ (Übersetzung mit google translate: „Wir wollen nur die ID“). Der BF antwortete: „Yes, but look at her“ (Anmerkung: damit gemeint die Polizistin, die den Arm des BF hält) (Übersetzung mit google translate: „Ja, aber schau sie dir [bzw. schauen Sie sich sie] an“). Die an der Amtshandlung beteiligten Personen betraten mit dem BF gemeinsam die Wohnung. Im Vorraum, unmittelbar vor dem Wohnzimmer, gab der BF an: „Wait a sec here, I just bring it over, just wait here.“ (Übersetzung mit google translate: „Warte [bzw. warten Sie] mal kurz, ich bringe es nur rüber, warte [bzw. warten Sie] mal kurz hier“). Eine Person antwortete darauf: „No, we go with you“ (Übersetzung mit google translate: „Nein, wir gehen mit dir [bzw. Ihnen]“) und der BF wurde gefragt: „Where is your ID?“ (Übersetzung mit google translate: „Wo ist Ihr Ausweis“). Der BF öffnete ein kleines Kästchen neben dem Sofa, holte Uhren hervor und sagte: „It‘s just watches“ (Anmerkung: Übersetzung mit google translate: „Es sind nur Uhren“). Die Polizisten schauten dem BF zu und antworteten „I don‘t want to see your watches, I want your ID. Why do you show me your watches?“ (Übersetzung mit google translate: „Ich will Ihre Uhren nicht sehen, ich will Ihren Ausweis. Warum zeigen Sie mir Ihre Uhren?“). Der BF gab dann an: „I am looking for my ID“ (Übersetzung mit google translate: „Ich suche meinen Ausweis“). Der BF hob die Sofamatratze hoch und holte seinen Ausweis raus. Während dieses Vorganges hörte man eine an der Amtshandlung beteiligte Person sagen: „Achtung, Achtung, Achtung“. Der BF übergab einer an der Amtshandlung beteiligten Person sein Ausweisdokument. XXXX stand vor dem Sofa und gab an: „You were crazy the whole time, we don‘t know if there are weapons or something else“ (Übersetzung mit google translate: „Du warst [bzw. Sie waren] die ganze Zeit verrückt, wir wissen nicht, ob es Waffen oder etwas Anderes gibt“). XXXX und eine weitere Person zogen die Matratze des Sofas nach oben, dort lag eine Brieftasche. Die an der Amtshandlung beteiligten Personen haben keine Kästen und keine Schränke geöffnet. 1.
- Am Weg zur Wohnung sagte der BF: „What you are doing is not right.“ (Übersetzung mit google translate: „Was Sie tun, ist nicht richtig“). In weiterer Folge sagte er zu den an der Amtshandlung beteiligten Personen: „Go this way“ (Übersetzung mit google translate: „Gehen Sie hier entlang“). Vor der Wohnung angekommen, nahm ein Beamter den Schlüssel von der weiblichen Beamtin, um anschließend die Wohnungstür zu öffnen. Die Beamtin gab kurz die Hand vor die Handykamera des BF und die Hände der Beamtin und des BF berührten sich kurz. Der BF sagte dann: „It is allowed, okay, please!“ (Übersetzung mit google translate: „Es ist erlaubt, okay, bitte“). Dann wurde der BF unterbrochen und jemand sagte: „We want just the ID“ (Übersetzung mit google translate: „Wir wollen nur die ID“). Der BF antwortete: „Yes, but look at her“ (Anmerkung: damit gemeint die Polizistin, die den Arm des BF hält) (Übersetzung mit google translate: „Ja, aber schau sie dir [bzw. schauen Sie sich sie] an“). Die an der Amtshandlung beteiligten Personen betraten mit dem BF gemeinsam die Wohnung. Im Vorraum, unmittelbar vor dem Wohnzimmer, gab der BF an: „Wait a sec here, römisch eins just bring it over, just wait here.“ (Übersetzung mit google translate: „Warte [bzw. warten Sie] mal kurz, ich bringe es nur rüber, warte [bzw. warten Sie] mal kurz hier“). Eine Person antwortete darauf: „No, we go with you“ (Übersetzung mit google translate: „Nein, wir gehen mit dir [bzw. Ihnen]“) und der BF wurde gefragt: „Where is your ID?“ (Übersetzung mit google translate: „Wo ist Ihr Ausweis“). Der BF öffnete ein kleines Kästchen neben dem Sofa, holte Uhren hervor und sagte: „It‘s just watches“ (Anmerkung: Übersetzung mit google translate: „Es sind nur Uhren“). Die Polizisten schauten dem BF zu und antworteten „I don‘t want to see your watches, römisch eins want your ID. Why do you show me your watches?“ (Übersetzung mit google translate: „Ich will Ihre Uhren nicht sehen, ich will Ihren Ausweis. Warum zeigen Sie mir Ihre Uhren?“). Der BF gab dann an: „I am looking for my ID“ (Übersetzung mit google translate: „Ich suche meinen Ausweis“). Der BF hob die Sofamatratze hoch und holte seinen Ausweis raus. Während dieses Vorganges hörte man eine an der Amtshandlung beteiligte Person sagen: „Achtung, Achtung, Achtung“. Der BF übergab einer an der Amtshandlung beteiligten Person sein Ausweisdokument. römisch 40 stand vor dem Sofa und gab an: „You were crazy the whole time, we don‘t know if there are weapons or something else“ (Übersetzung mit google translate: „Du warst [bzw. Sie waren] die ganze Zeit verrückt, wir wissen nicht, ob es Waffen oder etwas Anderes gibt“). römisch 40 und eine weitere Person zogen die Matratze des Sofas nach oben, dort lag eine Brieftasche. Die an der Amtshandlung beteiligten Personen haben keine Kästen und keine Schränke geöffnet. 1.
- Die Brieftasche wurde vorläufig sichergestellt. Danach wurde die Wohnung wieder verlassen und die Wohnung wurde ordnungsgemäß versperrt. Der BF wurde wieder in die PI verlegt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich insbesondere aus der diesbezüglich unbedenklichen Anzeige vom 12.06.
- 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus der unbedenklichen Anzeige vom 12.06.2024 iVm der Gegenschrift vom 26.07.2024.2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus der unbedenklichen Anzeige vom 12.06.2024 in Verbindung mit der Gegenschrift vom 26.07.
- 2.
- Dass der BF den Polizeibeamten gegenüber erklärte, dass er gemeinsam mit der Polizei zur Wohnung gehen könnte und dort seinen Reisepass aus der Wohnung holen könnte, ergibt sich aus seinen unbedenklichen Angaben in der Beschwerde. Auch ergibt sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung: Auf die Frage, wie es dazu gekommen ist, dass er von der PI zur Wohnung ging, gab der BF an, dass er zugestimmt habe, ihnen seinen Pass zu zeigen (VP S. 7). Dass es für den BF nachvollziehbar war, dass er nicht alleine in die Wohnung gehen durfte, ergibt sich aus seinen Angaben (VP S. 13). Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass der BF zu diesem Zeitpunkt festgenommen war, auch schlüssig. 2.
- Die Personen, die mit dem BF erneut zur Wohnung gingen, ergeben sich aus den unbedenklichen Angaben in der Gegenschrift vom 26.07.
- Dass XXXX nicht dabei war, deckt sich auch mit den Angaben des Zeugen XXXX 2.
- Die Personen, die mit dem BF erneut zur Wohnung gingen, ergeben sich aus den unbedenklichen Angaben in der Gegenschrift vom 26.07.
- Dass römisch 40 nicht dabei war, deckt sich auch mit den Angaben des Zeugen römisch 40 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus einer Einsichtnahme in die vorgelegte, unbedenkliche Videoaufnahme. Dass ein Beamter den Schlüssel von der weiblichen Beamtin nahm, um anschließend die Wohnungstür zu öffnen, führte die LPD in ihrer Stellungnahme unbedenklich aus. Die Übersetzungen erfolgten mittels Google-Übersetzer unter https://translate.google.com/?hl=de&sl=auto&tl=de&op=translate. Dass der BF betreffend den Ausweis die Matratze aufgehoben hat, ergibt sich auch aus seiner Angabe vor Gericht (VP S. 9 und S. 12). Festgehalten wird, dass die Angaben des BF, wonach die an der Amtshandlung beteiligten Personen „seine Sachen untersucht“ hätten, das Gericht nicht überzeugten: Aus dem Verhandlungsprotokoll ergibt sich, dass sich die Fragen der Richterin nur auf den Vorfall beschränkt haben (siehe diesbezüglich 3.1.
- zum Beschwerdegegenstand), als die Amtshandlung beteiligten Personen mit dem BF zur Wohnung gegangen sind (VP S. 6 ff). Der BF gab diesbezüglich an, dass sich die an der Amtshandlung beteiligten Personen in alle Zimmer aufgeteilt hätten, sie hätten seine ganzen Sachen untersucht. Sie hätten Fotos gemacht von einem Medikament. Er hätte ihnen ohnehin seinen Reisepass gegeben. Deswegen seien sie ja zurück in die Wohnung gegangen (VP S. 8 f). Die Richterin hielt fest, dass der BF gesagt habe, die Polizei habe Sachen durchsucht und fragte, wer was getan habe. Der BF führte diesbezüglich aus: „Sie haben alles durchsucht, meine ganzen Sachen haben sie untersucht und auch Fotos davongemacht (sic!). Zunächst sagten sie, sie wollen nur meinen Pass sehen. Als sie aber dann drinnen waren, haben sie sich plötzlich anders verhalten.“ (VP S. 9). Auf die Frage, ob die Durchsuchung nachdem der Reisepass gefunden wurde oder davor war, antworte der BF widersprüchlich: „Das war davor. Das war alles bevor sie den Reisepass gefunden haben, dann haben sie mich auf die PI gebracht. Eine andere Geschichte ist, was passierte als wir dann zurückkamen. Das war alles bevor wir in die Wohnung zurückkamen, dann kamen wir zurück.“ Nachgefragt, wann die Durchsuchungen stattgefunden hätten - der BF sei zweimal mit der Polizei in der Wohnung gewesen -, antwortete der BF: „Ich verwechsle da jetzt vielleicht etwas, weil ich zwei Mal mit denselben Personen in der Wohnung war.“ Nach Aufforderung, dass er schildern solle, ob die Durchsuchungen beim ersten oder zweiten Mal stattgefunden hätten, gab der BF an: „Ich glaube es ist zwei Mal passiert. Ich glaube die Durchsuchungen haben zwei Mal stattgefunden, (…)“. Festgehalten wird, dass das vorgelegte Video eine Dauer von 2 Min 29 Sekunden aufweist und der BF etwa erst bei Sekunde 58 die Wohnung betrat. Das Video endet nachdem die Wohnung wieder verlassen wurde. Aus dem Video ergeben sich keine Hinweise, dass die an der Amtshandlung beteiligten Personen Kästen oder Schränke geöffnet hätten. Zudem spricht auch die kurze Dauer des Aufenthaltes in der Wohnung und das zielgerichtete Verhalten der an der Amtshandlung beteiligten Personen gegen das Öffnen von Kästen und Schränken. Auch wurde der Rechtsvertreter gefragt, für welches Beweisthema das Video vorgelegt wurde. Der Rechtsvertreter führte diesbezüglich auch nicht an, dass Kästen oder Schränke durch an der Amtshandlung beteiligte Personen geöffnet worden wären. Der Rechtsvertreter gab insbesondere hinsichtlich des Kästchen an, dass er im Video nicht sehe, dass reingegriffen worden sei. Dass der BF unter die Matratze gegriffen habe und den Reisepass rausgenommen habe, sei unzweifelhaft. Aufgrund dieser Umstände wurde die Feststellung getroffen, dass die an der Amtshandlung beteiligten Personen keine Kästen und keine Schränke geöffnet haben. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- gründen sich auf die unbedenkliche Gegenschrift vom 26.07.2024 iVm der unbedenklichen Anzeige vom 12.06.2024.2.
- Die Feststellungen zu 1.
- gründen sich auf die unbedenkliche Gegenschrift vom 26.07.2024 in Verbindung mit der unbedenklichen Anzeige vom 12.06.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) I. 3.
- Zu A) römisch eins. 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen: § 40 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG):Paragraph 40, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG): Festnahme § 40.Paragraph 40,
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
- gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
- gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
- wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder
- wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
- der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
- dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
- gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem
- Hauptstück des FPG erlassen wurde,
- gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
- gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
- gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem
- Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
- auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(3)In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(3)In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.
(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.
(6)Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist. 3.1.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass (u.a.) die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG, wozu auch die Festnahme und die darauf folgende Anhaltung zählt, gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht zukommt. Dies gilt auch insoweit, als sich diese Beschwerde nicht (nur) gegen die Maßnahme als solche, sondern gegen die Modalitäten ihrer Durchführung richtet (VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0335). 3.1.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass (u.a.) die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG, wozu auch die Festnahme und die darauf folgende Anhaltung zählt, gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht zukommt. Dies gilt auch insoweit, als sich diese Beschwerde nicht (nur) gegen die Maßnahme als solche, sondern gegen die Modalitäten ihrer Durchführung richtet (VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0335). Der VwGH hat verallgemeinerungsfähig ausgeführt, dass die Modalitäten der Durchführung einer anderen Behörde zuzurechnen sein könnten als die Maßnahme als solche, sodass im jeweiligen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht jeweils unterschiedliche belangte Behörden zu bezeichnen und beizuziehen wären (VwGH 02.09.2021, Ra 2020/21/0467). Die bekämpfte Hausdurchsuchung wird, da diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Festnahme nach § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG steht, und mit der in Beschwerde gezogenen Vorgehensweise die Identität des Beschwerdeführers geklärt werden sollte, um seine Festnahme allenfalls beenden zu können (vgl. S. 3 der Gegenschrift der LPD Wien), als Modalität der Festnahme gesehen. Unter Berücksichtigung der Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2020/21/0467, Rz 23 und VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016, Rz 8) geht das Gericht davon aus, dass die LPD die belangte Behörde ist, weshalb diese als belangte Behörde herangezogen wurde. Diese Rechtsansicht wurde auch dem BF im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Der BF ist dieser Ansicht weder in seiner schriftlichen Stellungnahme noch in der mündlichen Verhandlung inhaltlich substantiiert entgegengetreten. Im Übrigen sind auch sonst keine substantiierte Anhaltspunkte auf eine andere einschlägige Rechtsgrundlage hervorgekommen (vgl. VP S. 5). Im Falle eines Exzesses wäre dieser der ausführenden LPD zuzurechnen gewesen (Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 190 mwN). Festgehalten wird, dass der BF schließlich in der schriftlichen Stellungnahme vom 14.02.2025 der Rechtsansicht des Gerichtes grundsätzlich folgte, demnach es sich um eine Modalität der Festnahme handle (S. 4). Die bekämpfte Hausdurchsuchung wird, da diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Festnahme nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG steht, und mit der in Beschwerde gezogenen Vorgehensweise die Identität des Beschwerdeführers geklärt werden sollte, um seine Festnahme allenfalls beenden zu können vergleiche S. 3 der Gegenschrift der LPD Wien), als Modalität der Festnahme gesehen. Unter Berücksichtigung der Judikatur des VwGH vergleiche VwGH 02.09.2021, Ra 2020/21/0467, Rz 23 und VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016, Rz 8) geht das Gericht davon aus, dass die LPD die belangte Behörde ist, weshalb diese als belangte Behörde herangezogen wurde. Diese Rechtsansicht wurde auch dem BF im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Der BF ist dieser Ansicht weder in seiner schriftlichen Stellungnahme noch in der mündlichen Verhandlung inhaltlich substantiiert entgegengetreten. Im Übrigen sind auch sonst keine substantiierte Anhaltspunkte auf eine andere einschlägige Rechtsgrundlage hervorgekommen vergleiche VP S. 5). Im Falle eines Exzesses wäre dieser der ausführenden LPD zuzurechnen gewesen (Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 190 mwN). Festgehalten wird, dass der BF schließlich in der schriftlichen Stellungnahme vom 14.02.2025 der Rechtsansicht des Gerichtes grundsätzlich folgte, demnach es sich um eine Modalität der Festnahme handle (S. 4). 3.1.
- Zunächst wird auf Folgendes hingewiesen: Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vorliegt, wenn ohne Durchführung eines Verfahrens einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird. Ein derartiger Eingriff ist im Allgemeinen dann zu bejahen, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt setzt begriffsnotwendig ein positives Tun der die Zwangsgewalt gebrauchenden Behörde einer bestimmten Person gegenüber voraus und liegt nur vor, wenn es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen. Rechtswidrig sind solche Akte, wenn sie entweder ohne gesetzliche Ermächtigung gesetzt werden oder wenn die gesetzliche Ermächtigung überschritten (missbraucht) wird (VwGH 14.04.2011, 2007/21/0322). „‚Durchsuchen‘ iS des Gesetzes vom
- Oktober 1862, RGBl 88, zum Schutz des Hausrechtes (HausrechtsG) ist das Suchen nach einer Person oder nach einem Gegenstand, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden. Einen Raum durchsuchen heißt, dessen Bestandteile und die darin befindlichen Objekte deshalb zu besichtigen, um festzustellen, ob in diesem Raum und an welcher Stelle sich ein bestimmter Gegenstand befindet. Eine Hausdurchsuchung liegt auch schon bei einer systematischen Besichtigung wenigstens eines bestimmten Objektes durch ein behördliches Organ vor“. Bereits die Öffnung und teilweise Besichtigung des Inhalts eines Kastens ist als Hausdurchsuchung zu werten. Wenn von den einschreitenden Sicherheitswachebeamten „eine ‚Suche‘ – wie sie nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes für eine ‚Hausdurchsuchung‘ unerlässlich ist – weder veranstaltet werden sollte noch tatsächlich eine solche stattfand, kommt eine Verletzung des Art 9 StGG nicht in Betracht“. Wird also nicht wenigstens ein Raum oder ein Behältnis systematisch besichtet, so liegt eine Durchsuchung und damit eine Verletzung des Hausrechtes nicht vor. „Ein bloßes Betreten einer Wohnung, etwa um zu sehen, von wem sie bewohnt wird, oder zur Feststellung der Räume nach Größe, Zahl und Beschaffenheit, ist nicht als Hausdurchsuchung zu beurteilen“. Wenn die beiden später beschlagnahmten Fernmeldegeräte im Büroraum, den das Erhebungsorgan zwecks Nachschau betreten hatte, frei sichtbar aufgestellt waren und weiter nichts darauf hindeuten, dass das Erhebungsorgan nach einem Gegenstand gesucht hat, von dem es unbekannt war, wo er sich befinde, liegt eine Hausdurchsuchung nicht vor (Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 190 f mwN). „‚Durchsuchen‘ iS des Gesetzes vom
- Oktober 1862, RGBl 88, zum Schutz des Hausrechtes (HausrechtsG) ist das Suchen nach einer Person oder nach einem Gegenstand, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden. Einen Raum durchsuchen heißt, dessen Bestandteile und die darin befindlichen Objekte deshalb zu besichtigen, um festzustellen, ob in diesem Raum und an welcher Stelle sich ein bestimmter Gegenstand befindet. Eine Hausdurchsuchung liegt auch schon bei einer systematischen Besichtigung wenigstens eines bestimmten Objektes durch ein behördliches Organ vor“. Bereits die Öffnung und teilweise Besichtigung des Inhalts eines Kastens ist als Hausdurchsuchung zu werten. Wenn von den einschreitenden Sicherheitswachebeamten „eine ‚Suche‘ – wie sie nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes für eine ‚Hausdurchsuchung‘ unerlässlich ist – weder veranstaltet werden sollte noch tatsächlich eine solche stattfand, kommt eine Verletzung des Artikel 9, StGG nicht in Betracht“. Wird also nicht wenigstens ein Raum oder ein Behältnis systematisch besichtet, so liegt eine Durchsuchung und damit eine Verletzung des Hausrechtes nicht vor. „Ein bloßes Betreten einer Wohnung, etwa um zu sehen, von wem sie bewohnt wird, oder zur Feststellung der Räume nach Größe, Zahl und Beschaffenheit, ist nicht als Hausdurchsuchung zu beurteilen“. Wenn die beiden später beschlagnahmten Fernmeldegeräte im Büroraum, den das Erhebungsorgan zwecks Nachschau betreten hatte, frei sichtbar aufgestellt waren und weiter nichts darauf hindeuten, dass das Erhebungsorgan nach einem Gegenstand gesucht hat, von dem es unbekannt war, wo er sich befinde, liegt eine Hausdurchsuchung nicht vor (Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 190 f mwN). Gerade bei Hausdurchsuchungen kommt es nicht selten zur Einwilligung der Betroffenen, unter anderem auch deshalb, weil sie der Meinung sind, dieses letztlich ohnedies nicht verhindern zu können. Die Motive spielen aber keine Rolle, sofern es sich nicht um eine gewaltsame (bzw durch Zwangsandrohung herbeigeführte) Willensbeugung handelt: Wenn der oder die Bewohner einer Hausdurchsuchung freiwillig zugestimmt haben, so „entbehrt [die Amtshandlung] eines (normativen) Zwangscharakters. Sie ist daher nicht als ein in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person gerichteter Verwaltungsakt […] zu werten“. Ebenso wenig handelt es sich um die Androhung einer Zwangsmaßnahme, wenn die Beamten mit der Einholung eines Hausdurchsuchungsbefehls für den Fall drohen, dass ihnen die Nachschau nicht freiwillig gestattet wird. Kommt es gar nicht zur Durchsuchung, weil das Gesuchte über Aufforderung (unter Protest) herausgegeben wird, so liegt zwar Befehl oder Zwang (Beschlagnahme), aber keine Hausdurchsuchung vor (Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 193 f mwN). Kommt jemand einem behördlichen Verlangen freiwillig nach, so kann von Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt nicht die Rede sein. Hat jemand einem Gendermariebeamten seinen Reisepass zwecks Durchführung bestimmter Eintragungen ausgefolgt und stand ihm dabei auch die Möglichkeit offen, im Dienstfahrzeug zur BH mitzufahren, so liegt Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt und Zwangsgewalt nicht vor. An der Freiwilligkeit der Herausgabe des Dokuments vermag dabei weder eine durch keinerlei Androhung begründete subjektive Angst des Betreffenden vor allfälligen Sanktionen bei Weigerung etwas zu ändern noch der Umstand, dass er am nächsten Tag einen Rechtsvertreter mit „dieser Angelegenheit“ betraut hat (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, § 67c AVG Anm 3 mwN). Kommt jemand einem behördlichen Verlangen freiwillig nach, so kann von Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt nicht die Rede sein. Hat jemand einem Gendermariebeamten seinen Reisepass zwecks Durchführung bestimmter Eintragungen ausgefolgt und stand ihm dabei auch die Möglichkeit offen, im Dienstfahrzeug zur BH mitzufahren, so liegt Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt und Zwangsgewalt nicht vor. An der Freiwilligkeit der Herausgabe des Dokuments vermag dabei weder eine durch keinerlei Androhung begründete subjektive Angst des Betreffenden vor allfälligen Sanktionen bei Weigerung etwas zu ändern noch der Umstand, dass er am nächsten Tag einen Rechtsvertreter mit „dieser Angelegenheit“ betraut hat vergleiche Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Paragraph 67 c, AVG Anmerkung 3 mwN). 3.1.
- Auf den Fall angewendet bedeutet das: Der BF führt in seiner vom Rechtsanwalt verfassten Maßnahmenbeschwerde aus, dass diese wegen einer „Rechtswidrige[n] Durchsuchung der Wohnstätte“ erhoben wurde. Der Antrag richtet sich darauf, die erfolgte Hausdurchsuchung am 12.06.2024 für rechtswidrig zu erklären. Aus der Sachverhaltsdarstellung des BF ergibt sich unzweifelhaft, dass sich diese gegen eine „Durchsuchung“ nach der erfolgten Festnahme richtet und nachdem der BF erklärte, dass er gemeinsam mit der Polizei zur Wohnung gehen könnte, und dort den Reisepass aus der Wohnung holen könnte. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass eine Hausdurchsuchung eine Suche nach einer Person oder Gegenstand, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden, voraussetzt, andernfalls eine solche nicht vorliegt. Das reine Betreten der Wohnung stellt somit keine „Durchsuchung“ dar und liegt damit außerhalb des Beschwerdegegenstandes. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass geringere Eingriffe als eine Durchsuchung auf ihre Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK zu prüfen sind. Eine Durchsuchung und damit eine Verletzung des Hausrechts liegt aber nicht vor, wenn das Eindringen in die Wohnung der Vorführung einer Person dient, von der bekannt ist, dass sie sich dort aufhält (vgl. Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 212). Nichts Anderes kann für das Eindringen in die Wohnung gelten, um einen Ausweis zu holen, von dem man weiß, dass er sich dort befindet. Eine „Durchsuchung“ scheidet diesbezüglich daher aus. Der BF führt in seiner vom Rechtsanwalt verfassten Maßnahmenbeschwerde aus, dass diese wegen einer „Rechtswidrige[n] Durchsuchung der Wohnstätte“ erhoben wurde. Der Antrag richtet sich darauf, die erfolgte Hausdurchsuchung am 12.06.2024 für rechtswidrig zu erklären. Aus der Sachverhaltsdarstellung des BF ergibt sich unzweifelhaft, dass sich diese gegen eine „Durchsuchung“ nach der erfolgten Festnahme richtet und nachdem der BF erklärte, dass er gemeinsam mit der Polizei zur Wohnung gehen könnte, und dort den Reisepass aus der Wohnung holen könnte. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass eine Hausdurchsuchung eine Suche nach einer Person oder Gegenstand, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden, voraussetzt, andernfalls eine solche nicht vorliegt. Das reine Betreten der Wohnung stellt somit keine „Durchsuchung“ dar und liegt damit außerhalb des Beschwerdegegenstandes. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass geringere Eingriffe als eine Durchsuchung auf ihre Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK zu prüfen sind. Eine Durchsuchung und damit eine Verletzung des Hausrechts liegt aber nicht vor, wenn das Eindringen in die Wohnung der Vorführung einer Person dient, von der bekannt ist, dass sie sich dort aufhält vergleiche Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 212). Nichts Anderes kann für das Eindringen in die Wohnung gelten, um einen Ausweis zu holen, von dem man weiß, dass er sich dort befindet. Eine „Durchsuchung“ scheidet diesbezüglich daher aus. Das Gericht geht im Übrigen davon aus, dass eine Einwilligung des BF zum Betreten der Wohnung bzw. zum Eindringen vorlag, dass ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF erklärte, dass er gemeinsam mit der Polizei zur Wohnung gehen könnte und dort seinen Reisepass aus der Wohnung holen könnte. Auch räumte der BF, der damals festgenommen war, ein, dass es für ihn auch nachvollziehbar war, dass er nicht alleine in die Wohnung gehen durfte. Bemerkt wird, dass der BF, als sie den Reisepass holten, zu den an der Amtshandlung beteiligten Personen die Richtung bzw. den Weg zur Wohnung angab, was die Annahme einer Einwilligung durch den BF bekräftigt. Die Ausführungen des BF (VP S. 29 und in der Stellungnahme vom 14.02.2025) überzeugten hingegen nicht: Dass keine Einwilligung am Video ersichtlich ist, heißt nicht, dass eine solche nicht bereits in der PI bzw. vor Beginn der Videoaufnahmen erteilt worden wäre. Allein der Umstand, dass der BF Handschellen hatte, welche er aufgrund seiner Festnahme trug, schadet nicht. Andernfalls das Holen eines Ausweises, um eine Festnahme beenden zu können, als gelinderes Mittel, per se ausscheiden würde. Das schnelle Handeln des Polizisten spricht auch nicht gegen das Vorliegen einer Einwilligung. Betont wird, dass vor der Wohnungstüre kein Protest des BF wahrzunehmen war, dass die Wohnung nicht betreten werden soll. Soweit in der Stellungnahme vom 14.02.2025 ausgeführt wird, dass sich aus dem Video ergebe, dass das Betreten der Wohnung nicht im Einvernahmen mit dem BF geschah, ist auf Folgendes hinzuweisen: Alleine aus der allgemeinen, vagen Aussage des BF, wonach nicht richtig sei, was die Personen tun würden, kann nicht abgeleitet werden, dass keine Zustimmung zum Betreten der Wohnung vorgelegen ist. Vielmehr gibt der BF kurz nach dieser Aussage gegenüber den an der Amtshandlung beteiligten Personen den Weg zur Wohnung an. Der BF führte in der Stellungnahme aus, als ein Beamter mit dem Schlüssel die Tür aufgemachte habe, habe der BF seine Hand „in die Richtung [ge]reicht“ und sei dabei von einer Beamtin aufgehalten worden. Dabei ist festzuhalten, dass auf dem Video ersichtlich ist, dass sich die Hände der Beamtin und des BF kurz berührten und die Beamtin kurz die Hand vor die Handykamera des BF gab. Der BF sagte dann „Es ist erlaubt, okay, bitte“. Dann wurde der BF unterbrochen und jemand sagte, dass sie nur die ID wollen würden. Der BF antwortete, „ja“, und gab an, dass man auf die Polizistin, die den Arm des BF hielt, schauen solle. Dass aus diesen Handlungen ein eindeutiger Protest gegen das Betreten der Wohnung zu erkennen sei, kann nicht nachvollzogen werden. Ebenso wenig stellt das Betreten des Wohnzimmers eine „Durchsuchung“ der Wohnstätte dar. Die an der Amtshandlung beteiligten Personen hatten zu diesem Zeitpunkt schon die Wohnung betreten und beobachteten nur den festgenommenen BF. Dass der BF im Vorraum unmittelbar vor dem Wohnzimmer angab, dass die an der Amtshandlung beteiligten Personen kurz warten sollten und er den Ausweis rüberbringe, ändert an der Beurteilung nichts. Diesbezüglich wird angemerkt, dass der BF festgenommen war und es aus Gründen der Eigen- und Fremdsicherungsgründen nachvollziehbar ist, dass der BF nicht alleine einen Gegenstand aus dem Wohnzimmer holen kann. Auch war es für den BF – seinen eigenen Angaben folgend – nachvollziehbar, dass er nicht alleine in die Wohnung gehen durfte. Der BF äußerte nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass die an der Amtshandlung beteiligten Personen mitgehen würden, auch keinen Protest und hatte er – wie bereits ausgeführt – die Einwilligung zum Betreten der Wohnung erteilt, um den Reisepass zu holen. Festgehalten wird, dass weder das Umsehen in der Wohnung noch das Beobachten des BF „Durchsuchungen“ darstellen. Wie festgestellt, hob der BF die Matratze hoch und holte den Ausweis heraus, eine „Durchsuchung“ durch die an der Amtshandlung beteiligten Personen hat somit auch diesbezüglich nicht stattgefunden. Auch öffnete nur der BF das Kästchen neben dem Sofa. Es liegt daher kein physischer Zwang im Sinne einer „Durchsuchung“ vor, weshalb die Beschwerde diesbezüglich zurückzuweisen war. Soweit der BF vorbringt, es sei die Couch durchsucht worden, ist darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Herausziehen des Ausweises endet. Auf dem Video ist die Warnung „Achtung, Achtung, Achtung“ zu hören, und äußerten die an der Amtshandlung beteiligten Personen nach dem Hochziehen der Matratze durch den BF die Vermutung, dass unter der Sofamatratze, sich Waffen befinden könnten. Zudem kann aus den Feststellungen abgeleitet werden, dass der BF für die an der Amtshandlung beteiligten Personen unberechenbar war. Die LPD führt aus, dass das Hochziehen der Matratze zur Gefahrenabwehr nach § 33 SPG iVm § 16 Abs. 2 und § 16 Abs. 3 SPG erfolgte. Gemäß § 88 Abs. 1 SPG erkennen die Landesverwaltungsgericht über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Eine Zuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht besteht diesbezüglich daher nicht. Der Ansicht des BF in der Stellungnahme vom 14.02.2025, dass „der Einsatz“ als eine Einheit zu beurteilen ist, kann nicht gefolgt werden, zumal unterschiedliche Maßnahmen gesetzt wurden. Dem Bundesverwaltungsgericht kommt keine Zuständigkeit hinsichtlich der Überprüfung von Maßnahmen nach dem SPG zu. Soweit der BF vorbringt, es sei die Couch durchsucht worden, ist darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Herausziehen des Ausweises endet. Auf dem Video ist die Warnung „Achtung, Achtung, Achtung“ zu hören, und äußerten die an der Amtshandlung beteiligten Personen nach dem Hochziehen der Matratze durch den BF die Vermutung, dass unter der Sofamatratze, sich Waffen befinden könnten. Zudem kann aus den Feststellungen abgeleitet werden, dass der BF für die an der Amtshandlung beteiligten Personen unberechenbar war. Die LPD führt aus, dass das Hochziehen der Matratze zur Gefahrenabwehr nach Paragraph 33, SPG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2 und Paragraph 16, Absatz 3, SPG erfolgte. Gemäß Paragraph 88, Absatz eins, SPG erkennen die Landesverwaltungsgericht über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Eine Zuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht besteht diesbezüglich daher nicht. Der Ansicht des BF in der Stellungnahme vom 14.02.2025, dass „der Einsatz“ als eine Einheit zu beurteilen ist, kann nicht gefolgt werden, zumal unterschiedliche Maßnahmen gesetzt wurden. Dem Bundesverwaltungsgericht kommt keine Zuständigkeit hinsichtlich der Überprüfung von Maßnahmen nach dem SPG zu. Der BF führt in der Stellungnahme vom 14.02.2025 aus, dass der „nachgeschobenen Grund nach dem SPG“ offensichtlich unwahr sei. Wenn Gründe nach dem SPG vorgelegen wären, so hätten die Polizisten dies „ja freiheraus“ sagen können. Dem kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Dazu ist festzuhalten, dass sich der Vorfall vor rund einem halben Jahr ereignete. Diesbezüglich wird bemerkt, dass auch der BF nur davon sprach, dass er, der BF, die Matratze aufgehoben hat (VP S. 12). Ein weiteres Eingehen auf die Angaben des BF und Zeugen ist aufgrund des Videos nicht notwendig, zumal aufgrund des Videos der Sachverhalt eindeutig geklärt ist. Hinsichtlich der Brieftasche wird festgehalten, dass diese gemäß § 37a Abs. 1 Z 2 iVm § 37a Abs. 3 VStG vorläufig sichergestellt wurde. Eine Sicherstellung stellt ebenso wenig eine „Hausdurchsuchung“ dar. Die Beschwerde war daher insgesamt als unzulässig zurückzuweisen. Hinsichtlich der Brieftasche wird festgehalten, dass diese gemäß Paragraph 37 a, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 37 a, Absatz 3, VStG vorläufig sichergestellt wurde. Eine Sicherstellung stellt ebenso wenig eine „Hausdurchsuchung“ dar. Die Beschwerde war daher insgesamt als unzulässig zurückzuweisen. Zwar ist der LPD zuzustimmen, dass gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zwingendermaßen enthalten sein müssen. Zudem muss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarerer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt enthalten sein. Nicht verkannt wird, dass dem Begehren auch bei Maßnahmenbeschwerden wesentliche Bedeutung zu kommt. Aus dem Begehren muss sich zweifelfrei ergeben, durch welchen Akt und in welchem Umfang die Feststellung einer Rechtsverletzung begehrt wird (Larcher in Raschauer/Wessely [Hrsg], VwGVG § 9 Rz 8 [Stand 31.3.2018, rdb.at]). Diesen Anforderungen wird die Bezeichnung: „Danach setzte er die Hausdurchsuchung fort und beschlagnahmte meinen Reisepass sowie meine Brieftasche.“ gerecht. Eine Erweiterung der Behauptung der Rechtswidrigkeit lag daher durch das Hochziehen der Sofamatratze, aufgrund derer die Brieftasche sichtbar wurde, nicht vor. Im gegenständlichen Fall ist erkennbar, gegen welchen Verwaltungsakt sich die Beschwerde richtet (siehe dazu VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0287; 25.11.1994, 94/02/0103, siehe dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 67c Rz 17 [Stand 1.7.2007, rdb.at]).Zwar ist der LPD zuzustimmen, dass gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zwingendermaßen enthalten sein müssen. Zudem muss gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarerer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt enthalten sein. Nicht verkannt wird, dass dem Begehren auch bei Maßnahmenbeschwerden wesentliche Bedeutung zu kommt. Aus dem Begehren muss sich zweifelfrei ergeben, durch welchen Akt und in welchem Umfang die Feststellung einer Rechtsverletzung begehrt wird (Larcher in Raschauer/Wessely [Hrsg], VwGVG Paragraph 9, Rz 8 [Stand 31.3.2018, rdb.at]). Diesen Anforderungen wird die Bezeichnung: „Danach setzte er die Hausdurchsuchung fort und beschlagnahmte meinen Reisepass sowie meine Brieftasche.“ gerecht. Eine Erweiterung der Behauptung der Rechtswidrigkeit lag daher durch das Hochziehen der Sofamatratze, aufgrund derer die Brieftasche sichtbar wurde, nicht vor. Im gegenständlichen Fall ist erkennbar, gegen welchen Verwaltungsakt sich die Beschwerde richtet (siehe dazu VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0287; 25.11.1994, 94/02/0103, siehe dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 67 c, Rz 17 [Stand 1.7.2007, rdb.at]). Soweit der Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung ausführte, dass die Geschehnisse von der Intensität und dem Ausmaß nach der Judikatur jedenfalls ausreichend seien, um den Begriff einer Hausdurchsuchung zu erfüllen, wird festgehalten, dass der Rechtsvertreter diesbezüglich kein konkretes Judikat anführte und die Angaben somit nicht nachvollzogen werden konnten. Soweit der BF in seiner Stellungnahme vom 14.02.2025 das Judikat VfSlg 9525/1982 anführt, wird bemerkt, dass der dort zugrundeliegende Sachverhalt (Durchsuchung eines PKWs: Öffnen des Handschuhfach, um festzustellen, ob sich etwa dort für die Ausforschung des vermutlichen Diebes dienliche Gegenstände befinden) nicht mit dem gegenständlichen Sachverhalt vergleichbar ist. Soweit der Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung ausführte, dass die Geschehnisse von der Intensität und dem Ausmaß nach der Judikatur jedenfalls ausreichend seien, um den Begriff einer Hausdurchsuchung zu erfüllen, wird festgehalten, dass der Rechtsvertreter diesbezüglich kein konkretes Judikat anführte und die Angaben somit nicht nachvollzogen werden konnten. Soweit der BF in seiner Stellungnahme vom 14.02.2025 das Judikat VfSlg 9525 aus 1982, anführt, wird bemerkt, dass der dort zugrundeliegende Sachverhalt (Durchsuchung eines PKWs: Öffnen des Handschuhfach, um festzustellen, ob sich etwa dort für die Ausforschung des vermutlichen Diebes dienliche Gegenstände befinden) nicht mit dem gegenständlichen Sachverhalt vergleichbar ist. Festgehalten wird, dass auf die Einvernahme der Zeugin XXXX verzichtet wurde (VP S. 29 durch Rechtsvertreter und Schreiben der LPD vom 27.01.2025). Eine solche war aufgrund des Videos auch nicht mehr erforderlich. Festgehalten wird, dass auf die Einvernahme der Zeugin römisch 40 verzichtet wurde (VP S. 29 durch Rechtsvertreter und Schreiben der LPD vom 27.01.2025). Eine solche war aufgrund des Videos auch nicht mehr erforderlich. Eine mündliche Verkündung am Ende der Verhandlung war aufgrund einer notwendigen, näheren Befassung mit dem erst gegen Ende vorgelegten Videos nicht möglich. 3.
- Zu A) II. und III. 3.
- Zu A) römisch zwei. und römisch drei. 3.2.
- § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:3.2.
- Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG) „§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(4)Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:,
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie,
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) „§
- Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro„§
- Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro ,
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro,
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro (…)“ 3.2.
- Sowohl der BF als auch die LPD haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde zurückgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV), Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV) sowie Kostenersatz in Höhe von EUR 461,00 für den Verhandlungsaufwand (§ 1 Z 5 VwG-AufwErsV), daher insgesamt EUR 887,20.3.2.
- Sowohl der BF als auch die LPD haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde zurückgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV), Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV) sowie Kostenersatz in Höhe von EUR 461,00 für den Verhandlungsaufwand (Paragraph eins, Ziffer 5, VwG-AufwErsV), daher insgesamt EUR 887,
- Dem BF gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 VwGVG kein Kostenersatz. Der Antrag des BF war daher abzuweisen.Dem BF gebührt als unterlegene Partei gemäß Paragraph 35, VwGVG kein Kostenersatz. Der Antrag des BF war daher abzuweisen. 3.
- Zu B)
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W291.2295050.1.00