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{'item': 'W293 2295998-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2025 GeschäftszahlW293 2295998-1 Spruch, W293 2295998-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang KLEINHAPPEL, Rabensteig 8/3a, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 03.06.2024, Zl. XXXX , betreffend Ersatzansprüche gemäß §§ 18a und 19b B-GlBG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang KLEINHAPPEL, Rabensteig 8/3a, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 03.06.2024, Zl. römisch 40 , betreffend Ersatzansprüche gemäß Paragraphen 18 a und 19 b B-GlBG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 09.08.2022 erfolgte im Bereich des Bundesministeriums für Inneres die Bekanntmachung der beabsichtigten Besetzung freier Arbeitsplätze, unter anderem jenes Arbeitsplatzes einer bzw. eines hauptamtlich Lehrenden mit Mentorenfunktion PGA (E2a/7) beim Bildungszentrum der Sicherheitsakademie XXXX (in der Folge BZS XXXX ).
  2. Mit Schreiben vom 09.08.2022 erfolgte im Bereich des Bundesministeriums für Inneres die Bekanntmachung der beabsichtigten Besetzung freier Arbeitsplätze, unter anderem jenes Arbeitsplatzes einer bzw. eines hauptamtlich Lehrenden mit Mentorenfunktion PGA (E2a/7) beim Bildungszentrum der Sicherheitsakademie römisch 40 (in der Folge BZS römisch 40 ).
  3. Der Beschwerdeführer bewarb sich unter Anschluss des Laufbahndatenblattes um diese Funktion.
  4. Mit Schreiben vom 26.09.2022 teilte der Vorsitzende des Dienststellenausschusses SIAK/BZS mit, dass der Dienststellenausschuss dem Dienstgebervorschlag zur Planstellenbesetzung entsprechend dem übermittelten Besetzungsvorschlag, wonach beabsichtigt sei, den Bewerber XXXX mit der Funktion zu betrauen, zugestimmt habe.
  5. Mit Schreiben vom 26.09.2022 teilte der Vorsitzende des Dienststellenausschusses SIAK/BZS mit, dass der Dienststellenausschuss dem Dienstgebervorschlag zur Planstellenbesetzung entsprechend dem übermittelten Besetzungsvorschlag, wonach beabsichtigt sei, den Bewerber römisch 40 mit der Funktion zu betrauen, zugestimmt habe.
  6. Mit Schreiben vom 14.10.2022 teilte die Gleichbehandlungsbeauftragte mit, dass anhand der übermittelten Unterlagen keine Einwände gegen die in Aussicht genommene Besetzung bestünden.
  7. Mit Schreiben vom 19.10.2022 teilte der Bundesminister für Inneres (in der Folge: belangte Behörde) mit, dass XXXX mit Wirksamkeit vom 01.11.2022 mit der verfahrensgegenständlichen Funktion betraut werde.
  8. Mit Schreiben vom 19.10.2022 teilte der Bundesminister für Inneres (in der Folge: belangte Behörde) mit, dass römisch 40 mit Wirksamkeit vom 01.11.2022 mit der verfahrensgegenständlichen Funktion betraut werde.
  9. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 25.10.2022 darüber in Kenntnis gesetzt, dass er bei der Besetzung der Planstelle nicht berücksichtigt hätte werden können.
  10. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Antrag auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots an die Bundes-Gleichbehandlungskommission.
  11. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission kam in ihrem Gutachten vom 28.09.2023 zum Ergebnis, dass die Besetzung der Planstelle des hauptamtlich Lehrenden mit Mentorenfunktion PGA (E2a/7) beim BZS XXXX mit XXXX eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund der Weltanschauung und des Alters gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG beim beruflichen Aufstieg darstelle.
  12. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission kam in ihrem Gutachten vom 28.09.2023 zum Ergebnis, dass die Besetzung der Planstelle des hauptamtlich Lehrenden mit Mentorenfunktion PGA (E2a/7) beim BZS römisch 40 mit römisch 40 eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund der Weltanschauung und des Alters gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG beim beruflichen Aufstieg darstelle.
  13. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 05.12.2023 wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gemäß § 18a Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 B-GlBG die Zuerkennung eines Ersatzanspruchs ab dem 01.11.2022 in Höhe der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug bei diskriminierungsfreier Betrauung (E2a/7) und dem tatsächlichen Monatsbezug (E2a/6), weiters die Zuerkennung einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß § 18a Abs. 1 iVm § 19b B-GlBG.
  14. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 05.12.2023 wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG die Zuerkennung eines Ersatzanspruchs ab dem 01.11.2022 in Höhe der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug bei diskriminierungsfreier Betrauung (E2a/7) und dem tatsächlichen Monatsbezug (E2a/6), weiters die Zuerkennung einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 19 b, B-GlBG.
  15. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 05.12.2023 auf Ersatzanspruch ab dem 01.11.2022 bis aktuell in Höhe der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug bei diskriminierungsfreier Betrauung (Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 7 - E2a/7) und dem tatsächlichen Monatsbezug (Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 6 - E2a/6) von derzeit ca. EUR 219,90 pro Monat für den Zeitraum ab 01.11.2022 bis aktuell (Spruchpunkt I.) und EUR 5.000,-- als Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ab.
  16. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 05.12.2023 auf Ersatzanspruch ab dem 01.11.2022 bis aktuell in Höhe der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug bei diskriminierungsfreier Betrauung (Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 7 - E2a/7) und dem tatsächlichen Monatsbezug (Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 6 - E2a/6) von derzeit ca. EUR 219,90 pro Monat für den Zeitraum ab 01.11.2022 bis aktuell (Spruchpunkt römisch eins.) und EUR 5.000,-- als Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ab.
  17. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich machte er im Wesentlichen geltend, der verfahrensgegenständliche Bescheid werde den Anforderungen hinsichtlich der Begründung der Auswahlentscheidung nicht gerecht. Es sei in diesem von der belangten Behörde zwar festgestellt worden, dass der Mitbewerber der bestgeeignetste Bewerber für die ausgeschriebene Stelle gewesen sei, zur Begründung verweise die belangte Behörde aber lediglich auf die Stellungnahme des Leiters des BZS XXXX , ohne sich in weiterer Folge mit den in der Ausschreibung gewichteten Kompetenzen und Aufgaben des Arbeitsplatzes auseinanderzusetzen und auch zu begründen, aufgrund welcher schlüssiger und nachvollziehbarer Überlegungen dieser der besser geeignete Kandidat gewesen sei. Das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission sei schlüssig und nachvollziehbar. Aufgrund seiner politischen Nähe zur XXXX und seines höheren Alters sei er nicht mit der Stelle betraut worden, obwohl er fachlich wesentlich besser geeignet gewesen sei als der Mitbewerber. Ein Verfahrensmangel sei auch dadurch begründet, dass zwar in der Interessent:innensuche für den Arbeitsplatz entsprechende Kompetenzen prozentual gewichtet worden seien, es jedoch von der belangten Behörde unterlassen wurde, entsprechend der eigenen Kompetenzkriterien und prozentuellen Gewichtung eine Beurteilung beider Bewerber vorzunehmen.
  18. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich machte er im Wesentlichen geltend, der verfahrensgegenständliche Bescheid werde den Anforderungen hinsichtlich der Begründung der Auswahlentscheidung nicht gerecht. Es sei in diesem von der belangten Behörde zwar festgestellt worden, dass der Mitbewerber der bestgeeignetste Bewerber für die ausgeschriebene Stelle gewesen sei, zur Begründung verweise die belangte Behörde aber lediglich auf die Stellungnahme des Leiters des BZS römisch 40 , ohne sich in weiterer Folge mit den in der Ausschreibung gewichteten Kompetenzen und Aufgaben des Arbeitsplatzes auseinanderzusetzen und auch zu begründen, aufgrund welcher schlüssiger und nachvollziehbarer Überlegungen dieser der besser geeignete Kandidat gewesen sei. Das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission sei schlüssig und nachvollziehbar. Aufgrund seiner politischen Nähe zur römisch 40 und seines höheren Alters sei er nicht mit der Stelle betraut worden, obwohl er fachlich wesentlich besser geeignet gewesen sei als der Mitbewerber. Ein Verfahrensmangel sei auch dadurch begründet, dass zwar in der Interessent:innensuche für den Arbeitsplatz entsprechende Kompetenzen prozentual gewichtet worden seien, es jedoch von der belangten Behörde unterlassen wurde, entsprechend der eigenen Kompetenzkriterien und prozentuellen Gewichtung eine Beurteilung beider Bewerber vorzunehmen.
  19. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 22.07.2024 vorgelegt.
  20. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 04.10.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Aufgrund eines Verständigungsproblems zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter erschien der Beschwerdeführer nicht zur mündlichen Verhandlung, sodass diese vertagt wurde.
  21. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.11.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher neben dem Beschwerdeführer folgende Zeugen einvernommen wurden: XXXX , der mit der gegenständlichen Stelle betraut wurde; der Leiter des BZS XXXX , XXXX , Vorsitzender im Dienststellenausschuss XXXX sowie hauptamtlich Lehrender im BZS XXXX ; XXXX , Gleichbehandlungsbeauftragte der XXXX XXXX sowie Mitglied der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen sowie XXXX , Gleichbehandlungsbeauftragte der Zentralstelle des Bundesministeriums für Inneres. An der Verhandlung nahmen neben dem Rechtsvertreter des Bechwerdeführers zwei Vertreter:innen der belangten Behörde teil.
  22. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.11.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher neben dem Beschwerdeführer folgende Zeugen einvernommen wurden: römisch 40 , der mit der gegenständlichen Stelle betraut wurde; der Leiter des BZS römisch 40 , römisch 40 , Vorsitzender im Dienststellenausschuss römisch 40 sowie hauptamtlich Lehrender im BZS römisch 40 ; römisch 40 , Gleichbehandlungsbeauftragte der römisch 40 römisch 40 sowie Mitglied der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen sowie römisch 40 , Gleichbehandlungsbeauftragte der Zentralstelle des Bundesministeriums für Inneres. An der Verhandlung nahmen neben dem Rechtsvertreter des Bechwerdeführers zwei Vertreter:innen der belangten Behörde teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  23. Feststellungen: 1.
  24. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist als hauptamtlich Lehrender am BZS XXXX tätig.1.
  25. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist als hauptamtlich Lehrender am BZS römisch 40 tätig. 1.
  26. Mit Ausschreibung vom 09.08.2022 wurde die Interessent:innensuche für den Arbeitsplatz einer bzw. eines hauptamtlich Lehrenden mit Mentorenfunktion PGA (E2a/7) beim BZS XXXX bekannt gemacht.1.
  27. Mit Ausschreibung vom 09.08.2022 wurde die Interessent:innensuche für den Arbeitsplatz einer bzw. eines hauptamtlich Lehrenden mit Mentorenfunktion PGA (E2a/7) beim BZS römisch 40 bekannt gemacht. Laut Punkt
  28. der Bekanntmachung hatten die Bewerber:innen folgende allgemeine Erfordernisse zu erfüllen: ● aufrechtes Dienstverhältnis zum Bundesministerium für Inneres ● Erfüllung der allgemeinen Ernennungserfordernisse (§ 4 Abs. 1 und 1a BDG 1979) Erfüllung der allgemeinen Ernennungserfordernisse (Paragraph 4, Absatz eins und eins a BDG 1979) ● Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe E2a (Z 9 der Anlage 1 zum BDG 1979) Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe E2a (Ziffer 9, der Anlage 1 zum BDG 1979) ● eingehende Kenntnisse über die Organisation und den Dienstbetrieb der österreichischen Bundespolizei ● eingehende Kenntnisse der Gesetze, Verordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften sowie Dienstanweisungen für den Dienstvollzug der österreichischen Bundespolizei mit Schwerpunkt Polizeiinspektionsdienst ● volle Exekutivdienstfähigkeit ● kein laufendes Disziplinarverfahren und keine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 kein laufendes Disziplinarverfahren und keine Leistungsfeststellung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 ● bereits absolvierte, für hauptamtlich Lehrende bei der Sicherheitsakademie vorgesehene akademische pädagogische Ausbildung ● mehrjährige Erfahrung in der Funktion eines bzw. einer hauptamtlich Lehrenden in einem Bildungszentrum der Sicherheitsakademie Folgende Anforderungen (Punkt
  29. der Bekanntmachung) sollten die Bewerber:innen in möglichst hoher Ausprägung aufweisen, wobei die einzelnen Anforderungskriterien wie folgt gewichtet wurden: ● Führungskompetenz (Gewichtung: 30 %) o absolvierte Führungsausbildung o sachbezogene, konsequente und transparente Zielorientierung o Erfahrung in Dienst- und/oder Fachvorgesetztenfunktion o Verantwortungsbewusstsein ● personale und soziale Kompetenzen (Gewichtung: 30 %) o Authentizität, Selbstsicherheit und Vorbildwirkung im Auftreten o Kommunikationstalent o Team- und Motivationsfähigkeit o Konfliktfähigkeit o gelebte Selbstreflexion ● Fachkompetenz (Gewichtung: 20 %) o Methodenkompetenz, fächerübergreifende vernetzte Fähigkeit und Kenntnisse o gutes Selbst- und Zeitmanagement o eingehende EDV-Anwenderkenntnisse und Kenntnisse der im Exekutivdienst zur Anwendung gelangenden automationsunterstützen Kommunikationstools ● pädagogische Kompetenz (Gewichtung: 20 %) o rhetorische Kenntnisse und Fähigkeiten o pädagogische Kenntnisse und Fähigkeiten Auf dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz sind zusätzlich zu den allgemeinen Obliegenheiten eines:r hauptamtlich Lehrenden folgende Aufgaben wahrzunehmen: ● Unterstützung der Leitung des BZS bei der Durchführung der Polizeigrundausbildung (PGA) ● Wahrnehmung administrativer Aufgaben im Zusammenhang mit der Planung, Organisation und Durchführung der PGA-Lehrgänge ● Unterrichtsplanung für die PGA-Lehrgänge ● Koordinierung der Lehrenden und Lehrgegenstände in der PGA ● Bindeglied zwischen der Leitung des BZS und dem Lehrkörper ● Unterstützung, Betreuung und Beratung aller Lehrenden ● Mitwirkung bei der Auswahl von Lehrpersonal ● Berichterstattung bei Lehrgangskonferenzen ● Organisation und Moderation von Veranstaltungen ● Mitwirkung bei der Entwicklung von Blended-Learning-Konzepten (E-Learning) ● Mitwirkung an der Weiterentwicklung fächerübergreifender Unterrichtsmethoden und Lernerfolgskontrollen ● Mitwirkung an einer temporären und inhaltlichen Zielentwicklung für die PGA ● Mitwirkung an der Weiterentwicklung des Lehrplans ● Evaluierung von Lehrinhalten und Mitarbeit in der Qualitätssicherung ● Unterstützungsleistungen für das Bildungscontrolling 1.
  30. Für die Planstelle bewarben sich in der Folge insgesamt drei Bewerber (in alphabetischer Reihenfolge: XXXX sowie der Beschwerdeführer.1.
  31. Für die Planstelle bewarben sich in der Folge insgesamt drei Bewerber (in alphabetischer Reihenfolge: römisch 40 sowie der Beschwerdeführer. 1.
  32. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und trat nach Besuch der Haupt-, Fach- und Berufsschule bzw. mehrjähriger Tätigkeit als XXXX mit XXXX .1985 in den Exekutivdienst ein. Nach Absolvierung der Grundausbildung für E2c-Bedienstete im August 1986 versah er seinen Dienst bei der SW-Abteilung XXXX in XXXX . Von XXXX .1987 bis XXXX .1993 war er bei der XXXX in Verwendung. Seit XXXX .1993 ist er als hauptamtlich Lehrender am BZS XXXX tätig.1.
  33. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren und trat nach Besuch der Haupt-, Fach- und Berufsschule bzw. mehrjähriger Tätigkeit als römisch 40 mit römisch 40 .1985 in den Exekutivdienst ein. Nach Absolvierung der Grundausbildung für E2c-Bedienstete im August 1986 versah er seinen Dienst bei der SW-Abteilung römisch 40 in römisch 40 . Von römisch 40 .1987 bis römisch 40 .1993 war er bei der römisch 40 in Verwendung. Seit römisch 40 .1993 ist er als hauptamtlich Lehrender am BZS römisch 40 tätig. An Ausbildungen weist der Beschwerdeführer den Abschluss der E2a-Ausbildung mit XXXX .1993 auf, er absolvierte bis Ende 1993 an der Verwaltungsakademie des Bundes den A2-Kurs. Er ist seit 1995 XXXX -Prüfer, seit 1996 XXXX -Prüfer (Lehrscheininhaber für XXXX ), weist die XXXX bei der XXXX , die staatliche Dipl. Trainer Ausbildung für Allgemeine Körperausbildung (3-semestrige Ausbildung an der BAFL/BSPA) auf und nimmt regelmäßig an BMI- XXXX fortbildungen sowie am Fachzirkel „ XXXX “ teil. Zudem war er früher Selbstverteidigungsinstruktor.An Ausbildungen weist der Beschwerdeführer den Abschluss der E2a-Ausbildung mit römisch 40 .1993 auf, er absolvierte bis Ende 1993 an der Verwaltungsakademie des Bundes den A2-Kurs. Er ist seit 1995 römisch 40 -Prüfer, seit 1996 römisch 40 -Prüfer (Lehrscheininhaber für römisch 40 ), weist die römisch 40 bei der römisch 40 , die staatliche Dipl. Trainer Ausbildung für Allgemeine Körperausbildung (3-semestrige Ausbildung an der BAFL/BSPA) auf und nimmt regelmäßig an BMI- römisch 40 fortbildungen sowie am Fachzirkel „ römisch 40 “ teil. Zudem war er früher Selbstverteidigungsinstruktor. An pädagogischer Ausbildung im Zusammenhang mit seinem Arbeitsplatz weist der Beschwerdeführer die akademische pädagogische Ausbildung (LUC) auf, die er im Jahr 1994 abschloss. Im Jahr 2009/2010 absolvierte er den Ergänzungslehrgang universitären Charakters.An pädagogischer Ausbildung im Zusammenhang mit seinem Arbeitsplatz weist der Beschwerdeführer die akademische pädagogische Ausbildung (LUC) auf, die er im Jahr 1994 abschloss. Im Jahr 2009 aus 2010, absolvierte er den Ergänzungslehrgang universitären Charakters. Am Bildungszentrum unterrichtete der Beschwerdeführer anfangs XXXX , weiters XXXX . Nach etwa einem Jahr begann er, als XXXX zu unterrichten. Am Bildungszentrum unterrichtete der Beschwerdeführer anfangs römisch 40 , weiters römisch 40 . Nach etwa einem Jahr begann er, als römisch 40 zu unterrichten. Im Rahmen seiner Tätigkeit als XXXX ist es erforderlich, Kontakte zu Abteilungen des BMI, der LPD- XXXX , zur XXXX - XXXX , zum Österreichischen XXXX , der XXXX Berufsfeuerwehr sowie der XXXX zu halten. Im Rahmen seiner Tätigkeit als römisch 40 ist es erforderlich, Kontakte zu Abteilungen des BMI, der LPD- römisch 40 , zur römisch 40 - römisch 40 , zum Österreichischen römisch 40 , der römisch 40 Berufsfeuerwehr sowie der römisch 40 zu halten. Der Beschwerdeführer weist eine Nähe zur politischen Partei XXXX auf. Er war in den 1990er-Jahren eine Legislaturperiode als Personalvertreter für die XXXX aktiv. Seither ist er politisch nicht mehr aktiv und ist von außen betrachtet seither auch keine politische Aktivität sichtbar.Der Beschwerdeführer weist eine Nähe zur politischen Partei römisch 40 auf. Er war in den 1990er-Jahren eine Legislaturperiode als Personalvertreter für die römisch 40 aktiv. Seither ist er politisch nicht mehr aktiv und ist von außen betrachtet seither auch keine politische Aktivität sichtbar. 1.
  34. In der Stellungnahme des Leiters des BZS XXXX zur Bewerbung des Beschwerdeführers wurde Folgendes festgehalten:1.
  35. In der Stellungnahme des Leiters des BZS römisch 40 zur Bewerbung des Beschwerdeführers wurde Folgendes festgehalten: „ XXXX . erfüllt grundsätzlich die unter Pkt. 2-4, der Bekanntmachung zur o.a. GZ, verlautbarten Erfordernisse.„ römisch 40 . erfüllt grundsätzlich die unter Pkt. 2-4, der Bekanntmachung zur o.a. GZ, verlautbarten Erfordernisse. Der Beamte trat mit XXXX .1985 in den Exekutivdienst ein und versieht seit XXXX .1993 seine Tätigkeit als hauptamtlich Lehrender im BZS XXXX . Der Beamte trat mit römisch 40 .1985 in den Exekutivdienst ein und versieht seit römisch 40 .1993 seine Tätigkeit als hauptamtlich Lehrender im BZS römisch 40 . Nach einem Lahr als Lehrgangsleiter im BZS XXXX , wurde er als ausgebildeter XXXX mit dem do Aufgabengebiet in der Polizeigrundausbildung betraut.Nach einem Lahr als Lehrgangsleiter im BZS römisch 40 , wurde er als ausgebildeter römisch 40 mit dem do Aufgabengebiet in der Polizeigrundausbildung betraut. XXXX absolvierte im Jahre XXXX mit Erfolg die Verwaltungsakademie (A2-Kurs). römisch 40 absolvierte im Jahre römisch 40 mit Erfolg die Verwaltungsakademie (A2-Kurs). Der Beamte ist in seiner bisherigen dienstlichen Laufbahn niemals negativ aufgefallen, hatte keine disziplinäre Verfehlung und auch keine Leistungsfeststellung gem. § 81/1/3 BDG 1979.Der Beamte ist in seiner bisherigen dienstlichen Laufbahn niemals negativ aufgefallen, hatte keine disziplinäre Verfehlung und auch keine Leistungsfeststellung gem. Paragraph 81 /, eins /, 3, BDG
  36. XXXX absolvierte im Jahre XXXX die akademische Ausbildung zum Polizeilehrer und besuchte XXXX den Ergänzungslehrgang (LUC). römisch 40 absolvierte im Jahre römisch 40 die akademische Ausbildung zum Polizeilehrer und besuchte römisch 40 den Ergänzungslehrgang (LUC). Die Motivation der Fortbildung und in weiterer Folge zur Absolvierung des Masterlehrganges ‚Pädagogisch didaktischer Lehrgang‘ (PDL), konnte XXXX trotz vorliegenden Angebot der BZS-Leitung, nicht aufbringen.Die Motivation der Fortbildung und in weiterer Folge zur Absolvierung des Masterlehrganges ‚Pädagogisch didaktischer Lehrgang‘ (PDL), konnte römisch 40 trotz vorliegenden Angebot der BZS-Leitung, nicht aufbringen. Der Beamte ist in seiner Funktion und aufgrund seiner dienstlichen Erfahrung zwar Teamverantwortlicher in der XXXX ausbildung; dieses Team besteht jedoch lediglich aus drei XXXX und bedarf daher einer eher geringen Führungskompetenz. XXXX ist kein Kommunikationstalent und hält sich lieber im Hintergrund auf. Zusätzlich ist, wie aus seiner Bewerbung herauszulesen ist, XXXX ein sehr selbstkritischer Mensch, es entsteht dabei der Eindruck, das er Fehler eher bei sich selbst sucht, als andere damit zu konfrontieren.Der Beamte ist in seiner Funktion und aufgrund seiner dienstlichen Erfahrung zwar Teamverantwortlicher in der römisch 40 ausbildung; dieses Team besteht jedoch lediglich aus drei römisch 40 und bedarf daher einer eher geringen Führungskompetenz. römisch 40 ist kein Kommunikationstalent und hält sich lieber im Hintergrund auf. Zusätzlich ist, wie aus seiner Bewerbung herauszulesen ist, römisch 40 ein sehr selbstkritischer Mensch, es entsteht dabei der Eindruck, das er Fehler eher bei sich selbst sucht, als andere damit zu konfrontieren. Der Beamte genießt innerhalb der Kollegenschaft aber auch bei den Auszubildenden aufgrund seiner Kollegialität und seines ruhigen Auftretens, einen großen Respekt. Seine Aufgaben im Rahmen der Polizeigrundausbildung werden zur vollen Zufriedenheit der BZS-Leitung erfüllt. Leichte Defizite bestehen beim Beamten im Umgang mit der Fachkompetenz von erforderlichen administrativen Tätigkeiten in der EDV-Anwendung und Kenntnisse der im Exekutivdienst zur Anwendung gelangenden automationsunterstützenden Kommunikationstool; gerade bei der Mentorentätigkeit ist diese Fähigkeit ein unumstrittenes Werkzeug für eine problemlose Verwaltung in der Unterrichtsplanung und Mitarbeiterdisposition. XXXX erfüllt daher nur im bedingten Umfang die im Anforderungsprofil beschriebenen Kompetenzen. römisch 40 erfüllt daher nur im bedingten Umfang die im Anforderungsprofil beschriebenen Kompetenzen. Die Betrauung des Genannten mit der Funktion des Mentors im XXXX wird unter Beachtung sämtlicher Bewertungskriterien, sowie des Laufbahnvergleiches der Mitbewerber, durch den Leiter des Bildungszentrums nicht befürwortet.“Die Betrauung des Genannten mit der Funktion des Mentors im römisch 40 wird unter Beachtung sämtlicher Bewertungskriterien, sowie des Laufbahnvergleiches der Mitbewerber, durch den Leiter des Bildungszentrums nicht befürwortet.“ 1.
  37. Der zum Zuge gekommene Mitbewerber XXXX wurde am XXXX .1974 geboren und trat nach Ablegung der Matura und Absolvierung des Präsenzdienstes beim Österreichischen Bundesheer am XXXX .1994 in den Exekutivdienst ein. Mit XXXX .1994 erfolgte seine Ernennung in die Verwendungsgruppe E2b, mit XXXX .2012 jene in die Verwendungsgruppe E2a. Von XXXX .1996 bis XXXX .1999 war er als eingeteilter Beamter am Wachzimmer XXXX , in der Folge erfolgte im Zeitraum XXXX .1999 bis XXXX 2000 eine Dienstzuteilung zum Mobilen Einsatzkommando (MEK) „ XXXX “. Im Anschluss versah der Mitbewerber den Dienst bis XXXX .2001 wiederum am Wachzimmer XXXX . Von XXXX 2001 bis XXXX .2010 war er bei der XXXX in Verwendung. Seit 01.12.2010 ist XXXX als hauptamtlich Lehrender im BZS XXXX tätig, wo er XXXX unterrichtet.1.
  38. Der zum Zuge gekommene Mitbewerber römisch 40 wurde am römisch 40 .1974 geboren und trat nach Ablegung der Matura und Absolvierung des Präsenzdienstes beim Österreichischen Bundesheer am römisch 40 .1994 in den Exekutivdienst ein. Mit römisch 40 .1994 erfolgte seine Ernennung in die Verwendungsgruppe E2b, mit römisch 40 .2012 jene in die Verwendungsgruppe E2a. Von römisch 40 .1996 bis römisch 40 .1999 war er als eingeteilter Beamter am Wachzimmer römisch 40 , in der Folge erfolgte im Zeitraum römisch 40 .1999 bis römisch 40 2000 eine Dienstzuteilung zum Mobilen Einsatzkommando (MEK) „ römisch 40 “. Im Anschluss versah der Mitbewerber den Dienst bis römisch 40 .2001 wiederum am Wachzimmer römisch 40 . Von römisch 40 2001 bis römisch 40 .2010 war er bei der römisch 40 in Verwendung. Seit 01.12.2010 ist römisch 40 als hauptamtlich Lehrender im BZS römisch 40 tätig, wo er römisch 40 unterrichtet. XXXX weist folgende berufsbegleitende Fortbildungen auf: Eine Fortbildung betreffend Beweismittelsicherung- und Festnahmeeinheit im Jahr 2005, die Ausbildung zum Landeseinsatztrainer in den Jahren 2005 und 2006, die Ausbildung zum Teleskop-Einsatzstock-Trainer im Jahr 2010, das mehrtägige Einführungsseminar Didaktik („BlitzPOL“). Vom Wintersemester 2013/14 bis zum Sommersemester 2014 absolvierte er an der Fachhochschule Wiener Neustadt den Lehrgang „Polizeiliches Lehren“. Weiters absolvierte er an der Fachhochschule Wiener Neustadt den Pädagogisch-Didaktischen Lehrgang für Lehrende des Exekutivdienstes, den er im März 2022 erfolgreich abschloss. römisch 40 weist folgende berufsbegleitende Fortbildungen auf: Eine Fortbildung betreffend Beweismittelsicherung- und Festnahmeeinheit im Jahr 2005, die Ausbildung zum Landeseinsatztrainer in den Jahren 2005 und 2006, die Ausbildung zum Teleskop-Einsatzstock-Trainer im Jahr 2010, das mehrtägige Einführungsseminar Didaktik („BlitzPOL“). Vom Wintersemester 2013/14 bis zum Sommersemester 2014 absolvierte er an der Fachhochschule Wiener Neustadt den Lehrgang „Polizeiliches Lehren“. Weiters absolvierte er an der Fachhochschule Wiener Neustadt den Pädagogisch-Didaktischen Lehrgang für Lehrende des Exekutivdienstes, den er im März 2022 erfolgreich abschloss. An sonstige Ausbildungen weist er eine Tätigkeit als Übungsleiter in XXXX auf, als Sportinstruktor Fit und Gesundheit Jugendliche BSPA, als Rettungsschwimmlehrer des BMI sowie als Sportinstruktor für Haltungsprävention und Kraft.An sonstige Ausbildungen weist er eine Tätigkeit als Übungsleiter in römisch 40 auf, als Sportinstruktor Fit und Gesundheit Jugendliche BSPA, als Rettungsschwimmlehrer des BMI sowie als Sportinstruktor für Haltungsprävention und Kraft. XXXX war und ist politisch nicht aktiv. Weder dem Beschwerdeführer noch der belangten Behörde ist die politische Einstellung des Mitbewerbers XXXX bekannt. römisch 40 war und ist politisch nicht aktiv. Weder dem Beschwerdeführer noch der belangten Behörde ist die politische Einstellung des Mitbewerbers römisch 40 bekannt. 1.
  39. In der Stellungnahme des Leiters des BZS XXXX , wurde Folgendes festgehalten.1.
  40. In der Stellungnahme des Leiters des BZS römisch 40 , wurde Folgendes festgehalten. „Herr XXXX erfüllt alle unter Pkt. 2-4, der Bekanntmachung zu o.a. GZ, verlautbarten Erfordernisse.„Herr römisch 40 erfüllt alle unter Pkt. 2-4, der Bekanntmachung zu o.a. GZ, verlautbarten Erfordernisse. Der Beamte trat mit XXXX .1994 in den Exekutivdienst ein und versieht seit XXXX .2010 seine Tätigkeit als hauptamtlich Lehrender im BZS XXXX .Der Beamte trat mit römisch 40 .1994 in den Exekutivdienst ein und versieht seit römisch 40 .2010 seine Tätigkeit als hauptamtlich Lehrender im BZS römisch 40 . Als ausgebildeter XXXX wurde er ab diesem Zeitpunkt mit dem do Aufgabengebiet des XXXX in der Polizeigrundausbildung betraut.Als ausgebildeter römisch 40 wurde er ab diesem Zeitpunkt mit dem do Aufgabengebiet des römisch 40 in der Polizeigrundausbildung betraut. Schon in seiner dienstlichen Verwendung als XXXX bei der LPD XXXX konnte er seine Erfahrung und sein theoretisches Wissen vor unterschiedlichem Publikum beweisen.Schon in seiner dienstlichen Verwendung als römisch 40 bei der LPD römisch 40 konnte er seine Erfahrung und sein theoretisches Wissen vor unterschiedlichem Publikum beweisen. Der Beamte nahm seit Jänner 2021 sukzessive die Aufgaben des Mentors im Team der XXXX wahr und übte diese Tätigkeit, zusätzlich zu seiner Tätigkeit als haL, seit Beginn des Jahres 2022, zur Gänze interimsmäßig als Teamverantwortlicher aus.Der Beamte nahm seit Jänner 2021 sukzessive die Aufgaben des Mentors im Team der römisch 40 wahr und übte diese Tätigkeit, zusätzlich zu seiner Tätigkeit als haL, seit Beginn des Jahres 2022, zur Gänze interimsmäßig als Teamverantwortlicher aus. Dabei wird seine Motivation und XXXX bei der Wahrnehmung dieses Aufgabengebietes, insbesondere als Bindeglied zwischen der BZS-Leitung und dem Lehrkörper hervorgehoben.Dabei wird seine Motivation und römisch 40 bei der Wahrnehmung dieses Aufgabengebietes, insbesondere als Bindeglied zwischen der BZS-Leitung und dem Lehrkörper hervorgehoben. XXXX . absolvierte im Jahre 2006 mit Erfolg die Ausbildung zum XXXX . römisch 40 . absolvierte im Jahre 2006 mit Erfolg die Ausbildung zum römisch 40 . Er bewies während der durch Covid-19 Maßnahmen geprägten Zeit nicht nur seine Führungskompetenz, sondern auch seine personellen und sozialen Kompetenzen. Dies zeigte sich unter anderem im äußerst positiven Arbeitsklima im XXXX der hauptamtlich Lehrenden. XXXX . wirkte durch seine aktive Mitarbeit an den Lehraufgaben, durch seine professionelle und zugleich menschliche Kommunikation nicht nur motivierend für sein Team, sondern vermochte es, trotz der schwierigen Arbeitsbedingungen, strukturierte und koordinierte Arbeitsabläufe sicher zu stellen.Er bewies während der durch Covid-19 Maßnahmen geprägten Zeit nicht nur seine Führungskompetenz, sondern auch seine personellen und sozialen Kompetenzen. Dies zeigte sich unter anderem im äußerst positiven Arbeitsklima im römisch 40 der hauptamtlich Lehrenden. römisch 40 . wirkte durch seine aktive Mitarbeit an den Lehraufgaben, durch seine professionelle und zugleich menschliche Kommunikation nicht nur motivierend für sein Team, sondern vermochte es, trotz der schwierigen Arbeitsbedingungen, strukturierte und koordinierte Arbeitsabläufe sicher zu stellen. Etwaige auftretende Konfliktsituationen im Team schaffte er durch Gespräch und Vorbildwirkung nachhaltig zu bereinigen. XXXX absolvierte neben dem Lehrgang zum polizeilichen Lehren (POL) außerdem den Masterstudienlehrgang Pädagogisch didaktischer Lehrgang (PDL) an der FH Wiener Neustadt. Mit dieser profunden Ausbildung auf höchster Stufe, versucht der haL seine Fachkompetenz zusätzlich zu den bereits erworbenen Kenntnissen und Fähigkeit weiter zu entwickeln. römisch 40 absolvierte neben dem Lehrgang zum polizeilichen Lehren (POL) außerdem den Masterstudienlehrgang Pädagogisch didaktischer Lehrgang (PDL) an der FH Wiener Neustadt. Mit dieser profunden Ausbildung auf höchster Stufe, versucht der haL seine Fachkompetenz zusätzlich zu den bereits erworbenen Kenntnissen und Fähigkeit weiter zu entwickeln. XXXX . hat im Sinne des durch ihn vorgelebten Grundsatzes „mit gegenseitiger Wertschätzung, Respekt und Toleranz“ bereits seit Jänner 2021 in Führungsfunktion als stellvertretender Mentor im XXXX , in Eigenverantwortung, die unter Pkt. 4 der Bekanntmachung beschriebenen weiteren, mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben, zur vollsten Zufriedenheit wahrgenommen. römisch 40 . hat im Sinne des durch ihn vorgelebten Grundsatzes „mit gegenseitiger Wertschätzung, Respekt und Toleranz“ bereits seit Jänner 2021 in Führungsfunktion als stellvertretender Mentor im römisch 40 , in Eigenverantwortung, die unter Pkt. 4 der Bekanntmachung beschriebenen weiteren, mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben, zur vollsten Zufriedenheit wahrgenommen. Zudem genießt der Beamte durch seinen professionellen Umfang in Bezug der Unterrichtsplanung der PGA-Lehrgänge und der Wahrnehmung der administrativen Aufgaben im Zusammenhang mit der Planung, Organisation und Durchführung der Lehrgänge aber auch sein harmonischer, kollegialer Umfang mit KollegInnen im XXXX , das vollste Vertrauen der BZS-Leitung.Zudem genießt der Beamte durch seinen professionellen Umfang in Bezug der Unterrichtsplanung der PGA-Lehrgänge und der Wahrnehmung der administrativen Aufgaben im Zusammenhang mit der Planung, Organisation und Durchführung der Lehrgänge aber auch sein harmonischer, kollegialer Umfang mit KollegInnen im römisch 40 , das vollste Vertrauen der BZS-Leitung. Durch sein Mitwirken und seine hohe Einsatzbereitschaft, konnte das XXXX , während der schwierigen Phase der Pandemie friktionsfrei aufrechterhalten werden und konnte der Beamte zusätzlich seine Erfahrungen bei der Weiterentwicklung des Lehrplanes im XXXX (u.a. Erstellung eines E-Learning-Programms) unter Beweis stellen.Durch sein Mitwirken und seine hohe Einsatzbereitschaft, konnte das römisch 40 , während der schwierigen Phase der Pandemie friktionsfrei aufrechterhalten werden und konnte der Beamte zusätzlich seine Erfahrungen bei der Weiterentwicklung des Lehrplanes im römisch 40 (u.a. Erstellung eines E-Learning-Programms) unter Beweis stellen. XXXX erfüllt in vollem Umfang die im Anforderungsprofil beschriebenen Kompetenzen. römisch 40 erfüllt in vollem Umfang die im Anforderungsprofil beschriebenen Kompetenzen. Die Betrauung des Genannten mit der Funktion des Mentors im XXXX wird unter Beachtung sämtlicher Bewertungskriterien, sowie des Laufbahnvergleiches der Mitbewerber, durch den Leiter des Bildungszentrums XXXX absolut begrüßt und ho als Bereicherung für das Bildungszentrum XXXX bezeichnet.“Die Betrauung des Genannten mit der Funktion des Mentors im römisch 40 wird unter Beachtung sämtlicher Bewertungskriterien, sowie des Laufbahnvergleiches der Mitbewerber, durch den Leiter des Bildungszentrums römisch 40 absolut begrüßt und ho als Bereicherung für das Bildungszentrum römisch 40 bezeichnet.“ 1.
  41. Bei XXXX handelt es sich um den insgesamt besser geeigneten Bewerber.1.
  42. Bei römisch 40 handelt es sich um den insgesamt besser geeigneten Bewerber. 1.
  43. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission hält in ihrem Gutachten vom 28.09.2023 fest, dass die Besetzung der Planstelle mit dem Mitbewerber XXXX eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund der Weltanschauung und des Alters gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG beim beruflichen Aufsteigt darstelle.1.
  44. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission hält in ihrem Gutachten vom 28.09.2023 fest, dass die Besetzung der Planstelle mit dem Mitbewerber römisch 40 eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund der Weltanschauung und des Alters gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG beim beruflichen Aufsteigt darstelle. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission in seiner Gesamtheit als nicht schlüssig dar. 1.
  45. Der Beschwerdeführer wurde im Besetzungsverfahren betreffend den Arbeitsplatz einer/s hauptamtlich Lehrenden mit Mentorenfunktion PGA beim BZS XXXX weder aufgrund seiner Weltanschauung noch aufgrund seines Alters noch aus sonstigen Gründen diskriminiert.1.
  46. Der Beschwerdeführer wurde im Besetzungsverfahren betreffend den Arbeitsplatz einer/s hauptamtlich Lehrenden mit Mentorenfunktion PGA beim BZS römisch 40 weder aufgrund seiner Weltanschauung noch aufgrund seines Alters noch aus sonstigen Gründen diskriminiert.
  47. Beweiswürdigung: Die Feststellungen konnten aufgrund des vorliegenden Verwaltungsakts in Zusammenschau mit den Angaben der Parteien und Zeug:innen in der mündlichen Verhandlung bzw. aufgrund der Urkundenvorlagen im Gerichtsverfahren getroffen werden. 2.
  48. Die Feststellungen zum Dienstverhältnis des Beschwerdeführers und zu seiner dienstrechtlichen Position ergeben sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben im gesamten Verfahren. 2.
  49. Die Feststellungen zur Ausschreibung der Position, die damit verbundenen Tätigkeiten und Aufgabenbereiche und die von den Bewerber:innen erwarteten allgemeinen Erfordernisse bzw. besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten ergeben sich aus der im Akt einliegenden Interessent:innensuche vom 09.08.
  50. 2.
  51. Dass sich um die ausgeschriebene Position insgesamt drei Kandidaten beworben haben, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und bestätigte dies die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Im Gerichtsakt befinden sich zudem die Bewerbungsunterlagen sämtlicher Bewerber sowie die jeweiligen Beurteilungen des Zwischenvorgesetzten XXXX .2.
  52. Dass sich um die ausgeschriebene Position insgesamt drei Kandidaten beworben haben, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und bestätigte dies die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Im Gerichtsakt befinden sich zudem die Bewerbungsunterlagen sämtlicher Bewerber sowie die jeweiligen Beurteilungen des Zwischenvorgesetzten römisch 40 . 2.
  53. Der berufliche Werdegang des Beschwerdeführers, seine einzelnen Verwendungen sowie seine Aus- und Fortbildungen im beruflichen und außerberuflichen Bereich ergeben sich aus den im Akt einliegenden Bewerbungsunterlagen, insbesondere dem Laufbahndatenblatt. Die Angaben wurden in der mündlichen Verhandlung ergänzt. Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben. Seine politische Einstellung ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission und findet sich im weiteren Verfahren an unterschiedlichen Stellen. So teilte er dies der Kommission in einem Schreiben vom 12.12.2022 auf Fragen betreffend seine Weltanschauung mit. Nicht gefolgt werden konnte dabei dem Vorbringen, dass für alle im BZS XXXX arbeitenden Kolleg:innen bekannt sei, dass er der XXXX und der XXXX nahe stehe und somit auch die Weltanschauung teile bzw. vertrete. Während der Leiter des BZS XXXX , der den Beschwerdeführer bereits seit Jahrzehnten persönlich kennt, angab, die politische Einstellung des Beschwerdeführers zu kennen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 38), gaben die Zeugen XXXX (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 36) sowie XXXX (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 56: „R: War bei der Beschlussfassung die politische Gesinnung der Bewerber ein Thema? Z3: Das ist bei mir nie ein Thema, ich weiß nicht einmal wer wohin gehört. Es war niemand je aktiv auf einer Liste, …“) glaubhaft an, seine politische Einordnung nicht zu kennen. Auch der Behördenvertreter XXXX , der seitens der Dienstbehörde den Akt im Ausschreibungsverfahren weiterbearbeitete, gab glaubhaft an, die politische Einstellung der Bewerber nicht gekannt zu haben. Dies habe im Übrigen im Besetzungsverfahren auch keine Relevanz gehabt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9).Seine politische Einstellung ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission und findet sich im weiteren Verfahren an unterschiedlichen Stellen. So teilte er dies der Kommission in einem Schreiben vom 12.12.2022 auf Fragen betreffend seine Weltanschauung mit. Nicht gefolgt werden konnte dabei dem Vorbringen, dass für alle im BZS römisch 40 arbeitenden Kolleg:innen bekannt sei, dass er der römisch 40 und der römisch 40 nahe stehe und somit auch die Weltanschauung teile bzw. vertrete. Während der Leiter des BZS römisch 40 , der den Beschwerdeführer bereits seit Jahrzehnten persönlich kennt, angab, die politische Einstellung des Beschwerdeführers zu kennen vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 38), gaben die Zeugen römisch 40 vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 36) sowie römisch 40 vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 56: „R: War bei der Beschlussfassung die politische Gesinnung der Bewerber ein Thema? Z3: Das ist bei mir nie ein Thema, ich weiß nicht einmal wer wohin gehört. Es war niemand je aktiv auf einer Liste, …“) glaubhaft an, seine politische Einordnung nicht zu kennen. Auch der Behördenvertreter römisch 40 , der seitens der Dienstbehörde den Akt im Ausschreibungsverfahren weiterbearbeitete, gab glaubhaft an, die politische Einstellung der Bewerber nicht gekannt zu haben. Dies habe im Übrigen im Besetzungsverfahren auch keine Relevanz gehabt vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 9). Dass der Beschwerdeführer in den 1990-er Jahren für die XXXX aktiv war, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und bestätigte er dies in der mündlichen Verhandlung. Er führte im Anschluss an, dass er danach nicht mehr Personalvertreter gewesen sei, die Frage, ob seine politische Einstellung nach außen hin danach noch erkennbar gewesen sei, verneinte er (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 10).Dass der Beschwerdeführer in den 1990-er Jahren für die römisch 40 aktiv war, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und bestätigte er dies in der mündlichen Verhandlung. Er führte im Anschluss an, dass er danach nicht mehr Personalvertreter gewesen sei, die Frage, ob seine politische Einstellung nach außen hin danach noch erkennbar gewesen sei, verneinte er vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 10). 2.
  54. Die Stellungnahme des Zwischenvorgesetzten XXXX zum Beschwerdeführer liegt im übermittelten Verfahrensakt ein.2.
  55. Die Stellungnahme des Zwischenvorgesetzten römisch 40 zum Beschwerdeführer liegt im übermittelten Verfahrensakt ein. 2.
  56. Die Feststellungen zu Lebenslauf, Berufslaufbahn, Aus- und Fortbildung sowie den sonstigen Tätigkeiten und Fähigkeiten des Mitbewerbers XXXX ergeben sich aus dessen Laufbahndatenblatt, dem Bewerbungsschreiben sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung. 2.
  57. Die Feststellungen zu Lebenslauf, Berufslaufbahn, Aus- und Fortbildung sowie den sonstigen Tätigkeiten und Fähigkeiten des Mitbewerbers römisch 40 ergeben sich aus dessen Laufbahndatenblatt, dem Bewerbungsschreiben sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung. Dass er nicht politisch tätig ist, gab er auf explizite Frage in der mündlichen Verhandlung an (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 36). Dass er nicht politisch tätig ist, gab er auf explizite Frage in der mündlichen Verhandlung an vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 36). Dass dem Beschwerdeführer die politische Einstellung des Mitbewerbers XXXX nicht bekannt ist, gab dieser im gesamten Verfahren übereinstimmend und glaubwürdig an. Zuletzt verneinte er in der mündlichen Verhandlung die Frage, die Weltanschauung der beiden Mitbewerber zu kennen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 10). Auch der Behördenvertreter hab in der mündlichen Verhandlung an, dass der Dienstbehörde die politische Einstellung der Bewerber nicht bekannt gewesen sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 10).Dass dem Beschwerdeführer die politische Einstellung des Mitbewerbers römisch 40 nicht bekannt ist, gab dieser im gesamten Verfahren übereinstimmend und glaubwürdig an. Zuletzt verneinte er in der mündlichen Verhandlung die Frage, die Weltanschauung der beiden Mitbewerber zu kennen vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 10). Auch der Behördenvertreter hab in der mündlichen Verhandlung an, dass der Dienstbehörde die politische Einstellung der Bewerber nicht bekannt gewesen sei vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 10). 2.
  58. Die Stellungnahme des Vorgesetzten XXXX zum Mitbewerber XXXX liegt ebenfalls im Akt auf.2.
  59. Die Stellungnahme des Vorgesetzten römisch 40 zum Mitbewerber römisch 40 liegt ebenfalls im Akt auf. 2.
  60. Einleitend ist festzuhalten, dass es sich bei sämtlichen Bewerbern um sehr qualifizierte Bewerber handelt, die grundsätzlich die Voraussetzungen für die ausgeschriebene Funktion anhand der in der Interessent:innensuche angeführten Ausschreibungskriterien und -erfordernisse erfüllen. Der unmittelbare Dienstvorgesetzte XXXX attestierte etwa in seiner Stellungnahme, dass vom Beschwerdeführer an seinem aktuellen Arbeitsplatz seine Aufgaben im Rahmen der Polizeigrundausbildung zur vollen Zufriedenheit der BZS-Leitung erfüllt werden.2.
  61. Einleitend ist festzuhalten, dass es sich bei sämtlichen Bewerbern um sehr qualifizierte Bewerber handelt, die grundsätzlich die Voraussetzungen für die ausgeschriebene Funktion anhand der in der Interessent:innensuche angeführten Ausschreibungskriterien und -erfordernisse erfüllen. Der unmittelbare Dienstvorgesetzte römisch 40 attestierte etwa in seiner Stellungnahme, dass vom Beschwerdeführer an seinem aktuellen Arbeitsplatz seine Aufgaben im Rahmen der Polizeigrundausbildung zur vollen Zufriedenheit der BZS-Leitung erfüllt werden. In der Ausschreibung genannt wurden einerseits allgemeine Erfordernisse, anderseits wird in Punkt
  62. der Ausschreibung ein Anforderungsprofil angeführt, wobei zu den einzelnen genannten Kompetenzen eine prozentuale Gewichtung angegeben ist. Zu den Kompetenzen wurde angeführt, dass die Bewerber:innen diese in möglichst hoher Ausprägung aufweisen und begründen sollen. Der unmittelbare Dienstvorgesetzte, XXXX gab zu den einzelnen Bewerbern Stellungnahmen ab, in denen eine Beurteilung der Bewerber anhand der Kompetenzen erfolgte. Für diese Zwecke hatte er nach seinen Angaben zuvor Befragungen im Team durchgeführt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 42). In weiterer Folge wurden die Bewerbungen an das Zentrum für Grundausbildung der Sicherheitsakademie übermittelt, wo die Unterlagen überprüft, ein Vergleich angestellt und auf die inhaltlichen Punkte näher eingegangen wurden. Die in der übergeordneten Vorgesetztenfunktion stehende Leitung des Zentrums für Grundausbildung folgte nach umfassender Prüfung dieser Einschätzung (siehe dazu deren Schreiben an die Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 16.12.2023). Der Besetzungsvorschlag wurde sodann dem Zentralausschuss sowie der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen übermittelt, die dem Besetzungsvorschlag zustimmten bzw. keine Einwendungen erhoben (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6).Der unmittelbare Dienstvorgesetzte, römisch 40 gab zu den einzelnen Bewerbern Stellungnahmen ab, in denen eine Beurteilung der Bewerber anhand der Kompetenzen erfolgte. Für diese Zwecke hatte er nach seinen Angaben zuvor Befragungen im Team durchgeführt vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 42). In weiterer Folge wurden die Bewerbungen an das Zentrum für Grundausbildung der Sicherheitsakademie übermittelt, wo die Unterlagen überprüft, ein Vergleich angestellt und auf die inhaltlichen Punkte näher eingegangen wurden. Die in der übergeordneten Vorgesetztenfunktion stehende Leitung des Zentrums für Grundausbildung folgte nach umfassender Prüfung dieser Einschätzung (siehe dazu deren Schreiben an die Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 16.12.2023). Der Besetzungsvorschlag wurde sodann dem Zentralausschuss sowie der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen übermittelt, die dem Besetzungsvorschlag zustimmten bzw. keine Einwendungen erhoben vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 6). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde nicht nur der Beschwerdeführer umfassend zu seiner Eignung befragt, sondern auch der Mitbewerber XXXX Danach wurde der unmittelbare Dienstvorgesetzte, der die Bewerber allesamt kannte, nachdem sie bereits zuvor beim BZS XXXX tätig waren, zu seiner Beurteilung anhand der einzelnen Anforderungen gemäß Ausschreibung befragt. Im Ergebnis stellte sich die bessere Eignung des Mitbewerbers XXXX heraus. Infolgedessen konnte auf eine Einvernahme des dritten Bewerbers aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verzichtet werden und wurden von den Parteien hinsichtlich dieser Vorgehensweise auf Nachfrage auch keine Bedenken geäußert (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 12). In der Folge wird bei der Prüfung der Besteignung somit grundsätzlich nur auf den Beschwerdeführer sowie den Mitbewerber XXXX näher eingegangen.In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde nicht nur der Beschwerdeführer umfassend zu seiner Eignung befragt, sondern auch der Mitbewerber römisch 40 Danach wurde der unmittelbare Dienstvorgesetzte, der die Bewerber allesamt kannte, nachdem sie bereits zuvor beim BZS römisch 40 tätig waren, zu seiner Beurteilung anhand der einzelnen Anforderungen gemäß Ausschreibung befragt. Im Ergebnis stellte sich die bessere Eignung des Mitbewerbers römisch 40 heraus. Infolgedessen konnte auf eine Einvernahme des dritten Bewerbers aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verzichtet werden und wurden von den Parteien hinsichtlich dieser Vorgehensweise auf Nachfrage auch keine Bedenken geäußert vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 12). In der Folge wird bei der Prüfung der Besteignung somit grundsätzlich nur auf den Beschwerdeführer sowie den Mitbewerber römisch 40 näher eingegangen. Zu den einzelnen Anforderungen ist auszuführen wie folgt: 2.8.
  63. Allgemeine Anforderungen 2.8.1.
  64. Generelle Anforderungen (Dienstverhältnis, Erfüllung der Ernennungserfordernisse) Entsprechend der Interessent:innensuche ist von den Bewerber:innen zunächst die Erfüllung allgemeiner Anforderungen, so das Bestehen eines aufrechten Dienstverhältnisses zum Bundesministerium für Inneres, die Erfüllung der allgemeinen Ernennungserfordernisse (österreichische Staatsbürgerschaft, volle Handlungsfähigkeit, persönliche und fachliche Eignung inklusive Beherrschung der deutschen Sprache sowie ein Mindestalter von 18 Jahren) sowie der besonderen Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe E2a, verlangt. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um Ausschlusskriterien handelt, bei deren Nichtvorliegen die Bewerber aus dem Auswahlverfahren auszuscheiden gewesen wären. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der zum Zuge gekommene Mitbewerber XXXX sowie die Vertreter der belangten Behörde bestätigten in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und übereinstimmend, dass diese Kriterien bei den Bewerbern erfüllt waren.Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um Ausschlusskriterien handelt, bei deren Nichtvorliegen die Bewerber aus dem Auswahlverfahren auszuscheiden gewesen wären. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der zum Zuge gekommene Mitbewerber römisch 40 sowie die Vertreter der belangten Behörde bestätigten in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und übereinstimmend, dass diese Kriterien bei den Bewerbern erfüllt waren. 2.8.1.
  65. eingehende Kenntnisse über die Organisation und den Dienstbetrieb der österreichischen Bundespolizei Sowohl der Beschwerdeführer als auch XXXX weisen, wie ihren Laufbahndatenblättern zu entnehmen ist, eine langjährige Tätigkeit für die Bundespolizei auf und ist damit davon auszugehen, dass beide Bewerber dieses Erfordernis vollumfänglich erfüllen. Aufgrund der oben angeführten, unterschiedlichen Verwendungen der Bewerber wurde zwangsläufig auch das entsprechende Wissen über die konkrete Organisation und den Dienstbetrieb der österreichischen Bundespolizei erworben.Sowohl der Beschwerdeführer als auch römisch 40 weisen, wie ihren Laufbahndatenblättern zu entnehmen ist, eine langjährige Tätigkeit für die Bundespolizei auf und ist damit davon auszugehen, dass beide Bewerber dieses Erfordernis vollumfänglich erfüllen. Aufgrund der oben angeführten, unterschiedlichen Verwendungen der Bewerber wurde zwangsläufig auch das entsprechende Wissen über die konkrete Organisation und den Dienstbetrieb der österreichischen Bundespolizei erworben. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass der Beschwerdeführer eine längere Verwendung im Bundesdienst – wie oben näher dargestellt – aufweist. Der Mitbewerber XXXX verfügt jedoch ebenfalls über jahrelange Erfahrung im Exekutivdienst, nachdem er 1994 in diesen eingetreten ist. Nach Ablauf dieser langen Verwendungsdauer und aufgrund der verschiedenen Stationen, die beide Bewerber gleichermaßen aufweisen, ist nicht mehr davon auszugehen, dass aus einer etwaigen längeren Verwendung, wie sie der Beschwerdeführer aufweist, ein wesentlich größerer Mehrwert hinsichtlich des Kriteriums „eingehende Kenntnisse über die Organisation und den Dienstbetrieb der österreichischen Bundespolizei“ zu gewinnen wäre, sodass in diesem Punkt die Bewerber gleich zu bewerten sind.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass der Beschwerdeführer eine längere Verwendung im Bundesdienst – wie oben näher dargestellt – aufweist. Der Mitbewerber römisch 40 verfügt jedoch ebenfalls über jahrelange Erfahrung im Exekutivdienst, nachdem er 1994 in diesen eingetreten ist. Nach Ablauf dieser langen Verwendungsdauer und aufgrund der verschiedenen Stationen, die beide Bewerber gleichermaßen aufweisen, ist nicht mehr davon auszugehen, dass aus einer etwaigen längeren Verwendung, wie sie der Beschwerdeführer aufweist, ein wesentlich größerer Mehrwert hinsichtlich des Kriteriums „eingehende Kenntnisse über die Organisation und den Dienstbetrieb der österreichischen Bundespolizei“ zu gewinnen wäre, sodass in diesem Punkt die Bewerber gleich zu bewerten sind. 2.8.1.
  66. eingehende Kenntnisse der Gesetze, Verordnung und sonstigen Rechtsvorschriften sowie Dienstanweisungen für den Dienstvollzug der österreichischen Bundespolizei mit Schwerpunkt Polizeiinspektionsdienst Zu diesem Punkt wird einleitend auf das bereits zu Punkt 2.8.1.2 Ausgeführte verwiesen. Aufgrund der unterschiedlichen Verwendungen der Bewerber ist davon auszugehen, dass diese im entsprechenden Ausmaß Kenntnis über die Rechtsvorschriften und die für den Dienstvollzug maßgeblichen Dienstanweisungen aufweisen. Sowohl der Beschwerdeführer (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 13) als auch der Mitbewerber XXXX (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 29) verwiesen diesbezüglich auf ihre bisherige Berufserfahrung und kann das Bestehen der entsprechenden Kenntnisse aus ihren bisherigen Verwendungen geschlossen werden.Zu diesem Punkt wird einleitend auf das bereits zu Punkt 2.8.1.2 Ausgeführte verwiesen. Aufgrund der unterschiedlichen Verwendungen der Bewerber ist davon auszugehen, dass diese im entsprechenden Ausmaß Kenntnis über die Rechtsvorschriften und die für den Dienstvollzug maßgeblichen Dienstanweisungen aufweisen. Sowohl der Beschwerdeführer vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 13) als auch der Mitbewerber römisch 40 vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 29) verwiesen diesbezüglich auf ihre bisherige Berufserfahrung und kann das Bestehen der entsprechenden Kenntnisse aus ihren bisherigen Verwendungen geschlossen werden. Auch dieses Erfordernis ist bei beiden Bewerbern als erfüllt anzusehen. 2.8.1.
  67. volle Exekutivdienstfähigkeit bzw. kein laufendes Disziplinarverfahren und keine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 2.8.1.
  68. volle Exekutivdienstfähigkeit bzw. kein laufendes Disziplinarverfahren und keine Leistungsfeststellung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 Auch diese beiden Kriterien wurden von beiden Bewerbern erfüllt, wie dem Verfahrensakt zu entnehmen ist sowie alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung bestätigten. 2.8.1.
  69. bereits absolvierte, für hauptamtlich Lehrende bei der Sicherheitsakademie vorgesehene akademische pädagogische Ausbildung Der Beschwerdeführer absolvierte die Ausbildung, dem damaligen Ausbildungskonzept entsprechend, durch Absolvierung des Ergänzungslehrgangs universitären Charakters in den Jahren 2009/10, mit der damit verbundenen Verleihung des Titels „Akademischer Vortragender des Exekutivdienstes“. Der Lehrgang ging über mehrere Wochen und fand an verschiedenen Standorten statt. Die Ausbildung umfasste nach Erinnerung des Beschwerdeführers gemeinsam mit dem im Jahr 2009/2010 absolvierten Ergänzungslehrgang einen Zeitraum von rund 11 Wochen (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 13 f.).Der Beschwerdeführer absolvierte die Ausbildung, dem damaligen Ausbildungskonzept entsprechend, durch Absolvierung des Ergänzungslehrgangs universitären Charakters in den Jahren 2009/10, mit der damit verbundenen Verleihung des Titels „Akademischer Vortragender des Exekutivdienstes“. Der Lehrgang ging über mehrere Wochen und fand an verschiedenen Standorten statt. Die Ausbildung umfasste nach Erinnerung des Beschwerdeführers gemeinsam mit dem im Jahr 2009 aus 2010, absolvierten Ergänzungslehrgang einen Zeitraum von rund 11 Wochen (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 13 f.). XXXX absolvierte in den Jahren 2013/2014 den damals angebotenen Lehrgang Polizeiliches Lehren, 2021 bis 2022 sodann den Pädagogisch-Didaktischen Lehrgang für Lehrende des Exekutivdienstes an der Fachhochschule Wiener Neustadt. Ziele des Lehrgangs sind die Vermittlung einer fundierten pädagogischen Ausbildung an hauptamtlich Lehrende an den Bildungszentren der österreichischen Sicherheitsexekutive. Die entsprechenden Lehrinhalte können dem Curriculum des Lehrgangs entnommen werden (siehe Beilage ./2 zum Verhandlungsprotokoll). römisch 40 absolvierte in den Jahren 2013 aus 2014, den damals angebotenen Lehrgang Polizeiliches Lehren, 2021 bis 2022 sodann den Pädagogisch-Didaktischen Lehrgang für Lehrende des Exekutivdienstes an der Fachhochschule Wiener Neustadt. Ziele des Lehrgangs sind die Vermittlung einer fundierten pädagogischen Ausbildung an hauptamtlich Lehrende an den Bildungszentren der österreichischen Sicherheitsexekutive. Die entsprechenden Lehrinhalte können dem Curriculum des Lehrgangs entnommen werden (siehe Beilage ./2 zum Verhandlungsprotokoll). Sowohl der Beschwerdeführer als auch der zum Zuge gekommene XXXX haben somit die für hauptamtlich Lehrende bei der Sicherheitsakademie vorgesehene akademische pädagogische Ausbildung, in dem zum Zeitpunkt des Abschlusses bestehenden Umfang, absolviert und erfüllen somit dieses allgemeine Erfordernis.Sowohl der Beschwerdeführer als auch der zum Zuge gekommene römisch 40 haben somit die für hauptamtlich Lehrende bei der Sicherheitsakademie vorgesehene akademische pädagogische Ausbildung, in dem zum Zeitpunkt des Abschlusses bestehenden Umfang, absolviert und erfüllen somit dieses allgemeine Erfordernis. 2.8.1.
  70. mehrjährige Erfahrung in der Funktion eines bzw. einer hauptamtlich Lehrenden in einem Bildungszentrum der Sicherheitsakademie. Der Beschwerdeführer ist seit 01.07.1993 hauptamtlich Lehrender am BZS XXXX , XXXX seit 01.12.2010 ebendort hauptamtlich Lehrender. Dieses allgemeine Erfordernis einer mehrjährigen Tätigkeit als hauptamtlich Lehrender wird somit von beiden erfüllt.Der Beschwerdeführer ist seit 01.07.1993 hauptamtlich Lehrender am BZS römisch 40 , römisch 40 seit 01.12.2010 ebendort hauptamtlich Lehrender. Dieses allgemeine Erfordernis einer mehrjährigen Tätigkeit als hauptamtlich Lehrender wird somit von beiden erfüllt. 2.8.1.
  71. Gesamt betrachtet ist somit beweiswürdigend festzuhalten, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch XXXX die unter Punkt
  72. der Bekanntmachung angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen.2.8.1.
  73. Gesamt betrachtet ist somit beweiswürdigend festzuhalten, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch römisch 40 die unter Punkt
  74. der Bekanntmachung angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen. 2.8.
  75. Anforderungsprofil Unter Punkt
  76. Anforderungsprofil findet sich in der Ausschreibung eine Unterteilung in vier Kompetenzbereiche, bei denen jeweils mehrere Unterpunkte angeführt werden, bei denen jedoch keine zusätzliche Gewichtung vorgesehen war. Den Kompetenzbereichen sind zwecks Vornahme einer Gewichtung Prozentsätze zugeschrieben und wurde in der Bekanntmachung angeführt, dass die Bewerber:innen die genannten Kompetenzen in möglichst hoher Ausprägung aufweisen mögen. 2.8.2.
  77. Führungskompetenz (Gewichtung 30 %) 2.8.2.1.
  78. absolvierte Führungsausbildung Die belangte Behörde führte zu diesem Kriterium in der mündlichen Verhandlung erklärend aus, dass darunter auf der gegenständlich vorliegenden Ebene jedenfalls die E2a-Ausbildung zu verstehen sei, die bei sämtlichen Bewerbern vorliegen würde. Zusätzlich seien dabei auch weitere Fortbildungen zur Thematik Führung relevant, wie sie etwa am SIAK-Campus angeboten werden würden (vgl. die Angaben des Behördenvertreters XXXX in der mündlichen Verhandlung, Verhandlungsprotokoll, S. 16).Die belangte Behörde führte zu diesem Kriterium in der mündlichen Verhandlung erklärend aus, dass darunter auf der gegenständlich vorliegenden Ebene jedenfalls die E2a-Ausbildung zu verstehen sei, die bei sämtlichen Bewerbern vorliegen würde. Zusätzlich seien dabei auch weitere Fortbildungen zur Thematik Führung relevant, wie sie etwa am SIAK-Campus angeboten werden würden vergleiche die Angaben des Behördenvertreters römisch 40 in der mündlichen Verhandlung, Verhandlungsprotokoll, S. 16). Der Beschwerdeführer führte als zusätzliche Ausbildungen, die diesbezüglich von Relevanz sein könnten, an, dass er während seiner Tätigkeit als XXXX -Beamter im Schichtdienst im Selbststudium die B-Matura absolviert habe. Zudem habe er danach auf der Verwaltungsakademie den B-Bereich, den heutigen A2-Kurs, absolviert. Bei XXXX -Prüfungen seien Schüler:innen auf die Prüfung vorbereitet und im Anschluss geprüft worden. Diese Tätigkeiten hätten auch Auswirkungen auf Führung gehabt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 16).Der Beschwerdeführer führte als zusätzliche Ausbildungen, die diesbezüglich von Relevanz sein könnten, an, dass er während seiner Tätigkeit als römisch 40 -Beamter im Schichtdienst im Selbststudium die B-Matura absolviert habe. Zudem habe er danach auf der Verwaltungsakademie den B-Bereich, den heutigen A2-Kurs, absolviert. Bei römisch 40 -Prüfungen seien Schüler:innen auf die Prüfung vorbereitet und im Anschluss geprüft worden. Diese Tätigkeiten hätten auch Auswirkungen auf Führung gehabt vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 16). XXXX verwies hinsichtlich der Führungskompetenz in seiner Bewerbung auf den E2a-Kurs, mit dessen Absolvierung zumindest das (Kennen)lernen verschiedener Führungskompetenzen einhergegangen sei. Tatsächlich zur Ausübung seien diese Fähigkeiten einerseits im Umgang mit den Ausbildungsklassen im Bildungszentrum gelangt, andererseits in den letzten Monaten vor der Bewerbung, in denen er unter anderem den scheidenden Mentor auf dessen Wunsch unterstützt bzw. seine Aufgaben übernommen habe. In dieser Zeit habe er seine kommunikativen und organisatorischen Fähigkeiten teamintern insofern unter Beweis stellen können, als es gelungen sei, verschiedene Arbeitsprozesse zu vereinfachen. Dazu nannte er auch ein konkretes Beispiel und erklärte, inwiefern es dadurch zu einer Ökonomisierung gekommen sei (vgl. Bewerbung von XXXX S. 2). römisch 40 verwies hinsichtlich der Führungskompetenz in seiner Bewerbung auf den E2a-Kurs, mit dessen Absolvierung zumindest das (Kennen)lernen verschiedener Führungskompetenzen einhergegangen sei. Tatsächlich zur Ausübung seien diese Fähigkeiten einerseits im Umgang mit den Ausbildungsklassen im Bildungszentrum gelangt, andererseits in den letzten Monaten vor der Bewerbung, in denen er unter anderem den scheidenden Mentor auf dessen Wunsch unterstützt bzw. seine Aufgaben übernommen habe. In dieser Zeit habe er seine kommunikativen und organisatorischen Fähigkeiten teamintern insofern unter Beweis stellen können, als es gelungen sei, verschiedene Arbeitsprozesse zu vereinfachen. Dazu nannte er auch ein konkretes Beispiel und erklärte, inwiefern es dadurch zu einer Ökonomisierung gekommen sei vergleiche Bewerbung von römisch 40 S. 2). Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass für das Bundeverwaltungsgericht nicht erkennbar war, dass der Mitbewerber XXXX von Seiten der belangten Behörde vorab als Nachfolger und zukünftiger Stelleninhaber ausgebaut werden sollte. Insbesondere hatte auch eine Kollegin diese Aufgaben in Vertretung für den vorherigen Stelleninhaber übernommen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 34). Der Leiter des BZS XXXX gab diesbezüglich auf Nachfrage an, dass er selbst die Unterstützung nicht angeordnet habe, sondern dies vom vormaligen Stelleninhaber ausgegangen sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 42).Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass für das Bundeverwaltungsgericht nicht erkennbar war, dass der Mitbewerber römisch 40 von Seiten der belangten Behörde vorab als Nachfolger und zukünftiger Stelleninhaber ausgebaut werden sollte. Insbesondere hatte auch eine Kollegin diese Aufgaben in Vertretung für den vorherigen Stelleninhaber übernommen vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 34). Der Leiter des BZS römisch 40 gab diesbezüglich auf Nachfrage an, dass er selbst die Unterstützung nicht angeordnet habe, sondern dies vom vormaligen Stelleninhaber ausgegangen sei vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 42). In der mündlichen Verhandlung führte XXXX schlüssig aus, dass für ihn der Abschluss des Pädagogisch-Didaktischen Lehrgangs für Lehrende des Exekutivdienstes von wesentlicher Relevanz gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung führte römisch 40 schlüssig aus, dass für ihn der Abschluss des Pädagogisch-Didaktischen Lehrgangs für Lehrende des Exekutivdienstes von wesentlicher Relevanz gewesen sei. Vergleichend ist festzuhalten, dass beide Bewerber entsprechendes Theoriewissen im Rahmen ihrer Ausbildung erworben und somit das Kriterium „absolvierte Führungsausbildung“ haben. Zu den vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung genannten Beispielen ist anzumerken, dass die Absolvierung der nicht führungsspezifischen Ausbildungen neben seiner beruflichen Tätigkeit jedenfalls seine Zielstrebigkeit zeigt, dies jedoch nicht eine Höherqualifizierung in der Kategorie „absolvierte Führungsausbildung“ mit sich brachte. Auch aus der Vorbereitung von Schüler:innen auf XXXX prüfungen lässt sich zwar eine entsprechende Erfahrung in der Funktion als Lehrender ableiten, die der Beschwerdeführer – wie auch die Behörde angab – als hauptamtlich Lehrender jedenfalls in hohem Ausmaß aufweist. Für das gegenständliche Erfordernis der Führungsausbildung in der Mentorenfunktion für die hauptamtlich Lehrenden des betreffenden Teams, die insbesondere auf die Mitarbeiter:innenführung abzielt, lassen sich daraus jedoch keine zusätzlich erworbenen Kenntnisse ableiten.Vergleichend ist festzuhalten, dass beide Bewerber entsprechendes Theoriewissen im Rahmen ihrer Ausbildung erworben und somit das Kriterium „absolvierte Führungsausbildung“ haben. Zu den vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung genannten Beispielen ist anzumerken, dass die Absolvierung der nicht führungsspezifischen Ausbildungen neben seiner beruflichen Tätigkeit jedenfalls seine Zielstrebigkeit zeigt, dies jedoch nicht eine Höherqualifizierung in der Kategorie „absolvierte Führungsausbildung“ mit sich brachte. Auch aus der Vorbereitung von Schüler:innen auf römisch 40 prüfungen lässt sich zwar eine entsprechende Erfahrung in der Funktion als Lehrender ableiten, die der Beschwerdeführer – wie auch die Behörde angab – als hauptamtlich Lehrender jedenfalls in hohem Ausmaß aufweist. Für das gegenständliche Erfordernis der Führungsausbildung in der Mentorenfunktion für die hauptamtlich Lehrenden des betreffenden Teams, die insbesondere auf die Mitarbeiter:innenführung abzielt, lassen sich daraus jedoch keine zusätzlich erworbenen Kenntnisse ableiten. 2.8.2.1.
  79. sachbezogene, konsequente und transparente Zielorientierung Zu diesem in der Ausschreibung nicht definierten Kriterium konnten auch die Behördenvertreter zu dessen Verständnis bzw. der angeforderten Ausprägung nicht konkret ausführen. Der Behördenvertreter XXXX gab dazu befragt an, dass wohl eine auf die Tätigkeit zugeschnittene Stellungnahme abzugeben gewesen wäre, wie man seine Ziele angehe. Dies sei durch Beispiele zu untermauern gewesen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 16). In diesem Sinne führte der Beschwerdeführer, dem die nähere Bedeutung dieses Ausschreibungskriteriums im Zeitpunkt der Bewerbung selbst nicht klar war und der dazu in der Bewerbung infolgedessen nicht näher ausgeführt hatte, an, dass man immer Ziele habe, um besser zu werden. Als Beispiel führte er die Unterrichtsgestaltung an (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 16). Zusätzlich können aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere die beim Kriterium „absolvierte Führungsausbildung“ genannten, neben dem normalen Dienst absolvierten Ausbildungen herangezogen werden.Zu diesem in der Ausschreibung nicht definierten Kriterium konnten auch die Behördenvertreter zu dessen Verständnis bzw. der angeforderten Ausprägung nicht konkret ausführen. Der Behördenvertreter römisch 40 gab dazu befragt an, dass wohl eine auf die Tätigkeit zugeschnittene Stellungnahme abzugeben gewesen wäre, wie man seine Ziele angehe. Dies sei durch Beispiele zu untermauern gewesen vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 16). In diesem Sinne führte der Beschwerdeführer, dem die nähere Bedeutung dieses Ausschreibungskriteriums im Zeitpunkt der Bewerbung selbst nicht klar war und der dazu in der Bewerbung infolgedessen nicht näher ausgeführt hatte, an, dass man immer Ziele habe, um besser zu werden. Als Beispiel führte er die Unterrichtsgestaltung an vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 16). Zusätzlich können aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere die beim Kriterium „absolvierte Führungsausbildung“ genannten, neben dem normalen Dienst absolvierten Ausbildungen herangezogen werden. XXXX führte in der mündlichen Verhandlung zu dem im Bewerbungsschreiben angeführten Beispiel der XXXX an, dass er einige Arbeitsprozesse erkannt habe, die aus seiner Sicht optimierungsfähig seien. Der frühere Stelleninhaber, der sein Mentor gewesen sei, habe ihm schon einen gewissen Raum gewährt, um dies auszuprobieren. Gewisse Prozesse wie Stundenplanerstellungen und Überstundenlisten habe er so abgeändert, dass dies für jeden einsehbar und somit transparent geworden sei. Die Folge daraus sei, dass es als fair empfunden werde (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 30 f.). römisch 40 führte in der mündlichen Verhandlung zu dem im Bewerbungsschreiben angeführten Beispiel der römisch 40 an, dass er einige Arbeitsprozesse erkannt habe, die aus seiner Sicht optimierungsfähig seien. Der frühere Stelleninhaber, der sein Mentor gewesen sei, habe ihm schon einen gewissen Raum gewährt, um dies auszuprobieren. Gewisse Prozesse wie Stundenplanerstellungen und Überstundenlisten habe er so abgeändert, dass dies für jeden einsehbar und somit transparent geworden sei. Die Folge daraus sei, dass es als fair empfunden werde vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 30 f.). Der die Stellungnahmen erstellende XXXX führte zu diesem Anforderungskriterium in der mündlichen Verhandlung aus, dass sämtliche drei Bewerber Zielorientierung aufgewiesen hätten. Zu XXXX führte er ergänzend aus, dass dieser dadurch, dass er eine größere Personenanzahl zu servicieren gehabt hätte, besser geeignet sei, auch wenn er die Vertretungsfunktion nicht offiziell innehatte (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 47).Der die Stellungnahmen erstellende römisch 40 führte zu diesem Anforderungskriterium in der mündlichen Verhandlung aus, dass sämtliche drei Bewerber Zielorientierung aufgewiesen hätten. Zu römisch 40 führte er ergänzend aus, dass dieser dadurch, dass er eine größere Personenanzahl zu servicieren gehabt hätte, besser geeignet sei, auch wenn er die Vertretungsfunktion nicht offiziell innehatte vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 47). 2.8.2.1.
  80. Erfahrung in Dienst- oder Fachvorgesetztenfunktion Der Beschwerdeführer führte zu diesem Kriterium in der mündlichen Verhandlung aus, dies dadurch aufzuweisen, dass er der Älteste im Team der XXXX und somit Ansprechpartner, sowohl telefonisch als auch elektronisch und vor Ort sei, etwa auch für zahlreiche Dienstbehörden und Dienststellen. Weiters sei er für die monatliche Stundenplaneinteilung der XXXX für die rd. XXXX Klassen des BZS XXXX zuständig. Er sei zwar nicht organisatorisch der Vorgesetzte der anderen XXXX , es habe sich jedoch im Laufe der Zeit ergeben, dass der Dienstälteste Verantwortlicher, Ansprechpartner des Kommandos sowie für diverse Einteilungen zuständig sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 17).Der Beschwerdeführer führte zu diesem Kriterium in der mündlichen Verhandlung aus, dies dadurch aufzuweisen, dass er der Älteste im Team der römisch 40 und somit Ansprechpartner, sowohl telefonisch als auch elektronisch und vor Ort sei, etwa auch für zahlreiche Dienstbehörden und Dienststellen. Weiters sei er für die monatliche Stundenplaneinteilung der römisch 40 für die rd. römisch 40 Klassen des BZS römisch 40 zuständig. Er sei zwar nicht organisatorisch der Vorgesetzte der anderen römisch 40 , es habe sich jedoch im Laufe der Zeit ergeben, dass der Dienstälteste Verantwortlicher, Ansprechpartner des Kommandos sowie für diverse Einteilungen zuständig sei vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 17). Der Leiter des Bildungszentrums XXXX führte in seiner Stellungnahme an, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion und aufgrund seiner dienstlichen Erfahrung Teamverantwortlicher in der XXXX sei, merkte dazu sodann an, dass das Team nur aus drei XXXX bestehe und daher einer eher geringen Führungskompetenz bedürfe.Der Leiter des Bildungszentrums römisch 40 führte in seiner Stellungnahme an, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion und aufgrund seiner dienstlichen Erfahrung Teamverantwortlicher in der römisch 40 sei, merkte dazu sodann an, dass das Team nur aus drei römisch 40 bestehe und daher einer eher geringen Führungskompetenz bedürfe. XXXX verwies diesbezüglich, neben dem schon in der Bewerbung Erwähnten (vgl. Punkt 2.8.2.1.1.), auf den Zeitraum, in dem er den vorherigen Stelleninhaber unterstützt habe. Dabei habe er naturgemäß Einblick in Prozesse und Arbeitsabläufe bekommen, die ansonsten nicht einsehbar seien. Als XXXX sei man ansonsten für den jeweiligen Grundausbildungslehrgang natürlich inhaltlich verantwortlich. So gesehen sei man dabei für die Prozesse verantwortlich, dass man zeitlich korrekt arbeite (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 31). römisch 40 verwies diesbezüglich, neben dem schon in der Bewerbung Erwähnten vergleiche Punkt 2.8.2.1.1.), auf den Zeitraum, in dem er den vorherigen Stelleninhaber unterstützt habe. Dabei habe er naturgemäß Einblick in Prozesse und Arbeitsabläufe bekommen, die ansonsten nicht einsehbar seien. Als römisch 40 sei man ansonsten für den jeweiligen Grundausbildungslehrgang natürlich inhaltlich verantwortlich. So gesehen sei man dabei für die Prozesse verantwortlich, dass man zeitlich korrekt arbeite vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 31). Der Stellungnahme von XXXX ist zu entnehmen, dass XXXX seit Jänner 2021 sukzessive die Aufgaben des Mentors im Team der XXXX wahrgenommen habe und diese Tätigkeit, zusätzlich als hauptamtlich Lehrender, seit Beginn des Jahres 2022, zur Gänze interimsmäßig als Teamverantwortlicher ausübe. Dabei hob er seine Motivation und XXXX bei der Wahrnehmung dieses Aufgabengebiets, insbesondere als Bindeglied zwischen der Leitung des BZS und dem Lehrkörper hervor. In dieser Führungsfunktion habe der Mitbewerber die mit dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit wahrgenommen. In der mündlichen Verhandlung gab XXXX ergänzend an, dass alle drei Bewerber die entsprechende Erfahrung aufweisen würden, wobei diese bei XXXX aufgrund der Vertreterfunktion stärker ausgeprägt sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 47).Der Stellungnahme von römisch 40 ist zu entnehmen, dass römisch 40 seit Jänner 2021 sukzessive die Aufgaben des Mentors im Team der römisch 40 wahrgenommen habe und diese Tätigkeit, zusätzlich als hauptamtlich Lehrender, seit Beginn des Jahres 2022, zur Gänze interimsmäßig als Teamverantwortlicher ausübe. Dabei hob er seine Motivation und römisch 40 bei der Wahrnehmung dieses Aufgabengebiets, insbesondere als Bindeglied zwischen der Leitung des BZS und dem Lehrkörper hervor. In dieser Führungsfunktion habe der Mitbewerber die mit dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit wahrgenommen. In der mündlichen Verhandlung gab römisch 40 ergänzend an, dass alle drei Bewerber die entsprechende Erfahrung aufweisen würden, wobei diese bei römisch 40 aufgrund der Vertreterfunktion stärker ausgeprägt sei vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 47). 2.8.2.1.
  81. Verantwortungsbewusstsein In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, dass er natürlich eine 100%ige Verantwortung seinen Kolleg:innen und Schüler:innen gegenüber habe. Man müsse sich auch mit dem gesamten Stammpersonal regelmäßig absprechen, was zu tun sei, um die Koordination zu gewährleisten (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 17).In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, dass er natürlich eine 100%ige Verantwortung seinen Kolleg:innen und Schüler:innen gegenüber habe. Man müsse sich auch mit dem gesamten Stammpersonal regelmäßig absprechen, was zu tun sei, um die Koordination zu gewährleisten vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 17). Speziell zu diesem Punkt befragt verwies XXXX auf die Ausübung der Funktion in Vertretung des ausscheidenden Mentors. Die damalige Vertreterfunktion sei weder vorgesehen, noch monetär abgegolten worden. Er habe dies dafür getan, damit die Abläufe im Team besser funktionierten (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 31).Speziell zu diesem Punkt befragt verwies römisch 40 auf die Ausübung der Funktion in Vertretung des ausscheidenden Mentors. Die damalige Vertreterfunktion sei weder vorgesehen, noch monetär abgegolten worden. Er habe dies dafür getan, damit die Abläufe im Team besser funktionierten vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 31). In der mündlichen Verhandlung führte XXXX diesbezüglich aus, dass alle Bewerber das entsprechende Verantwortungsbewusstsein aufgewiesen hätten (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 47 f.).In der mündlichen Verhandlung führte römisch 40 diesbezüglich aus, dass alle Bewerber das entsprechende Verantwortungsbewusstsein aufgewiesen hätten vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 47 f.). 2.8.2.1.
  82. Gesamtbetrachtung des Anforderungskriteriums „Führungskompetenz“ Sofern der Beschwerdeführer in einem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben (vgl. Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll) anführte, er gewichte seine eigene Führungskompetenz mit 30 %, jene des Mitbewerbers XXXX mit 25 % und diese, durch ihn vorgenommene subjektive Gewichtung damit begründete, dass er XXXX Jahre länger Lehrer und XXXX Jahre länger E2a-Beamter sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 17), ist dem zu erwidern, dass aus der Dauer der Führungserfahrung allein nicht zwingend auf die Führungskompetenz geschlossen werden kann.Sofern der Beschwerdeführer in einem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben vergleiche Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll) anführte, er gewichte seine eigene Führungskompetenz mit 30 %, jene des Mitbewerbers römisch 40 mit 25 % und diese, durch ihn vorgenommene subjektive Gewichtung damit begründete, dass er römisch 40 Jahre länger Lehrer und römisch 40 Jahre länger E2a-Beamter sei vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 17), ist dem zu erwidern, dass aus der Dauer der Führungserfahrung allein nicht zwingend auf die Führungskompetenz geschlossen werden kann. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der schlussendlich mit der Funktion Betraute XXXX weisen unstrittig Erfahrung in einer Führungsposition auf; auch wenn sie beide nicht offiziell mit einer derartigen Funktion betraut waren (siehe u.a. Verhandlungsprotokoll, S. 17, 19), haben sie in ihrem jeweiligen Team eine entsprechende Rolle eingenommen, u.a. dadurch, dass sie jeweils in die Unterrichtsplanung bzw. Auswahl von neuem Lehrpersonal involviert waren (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 35 sowie 66).Sowohl der Beschwerdeführer als auch der schlussendlich mit der Funktion Betraute römisch 40 weisen unstrittig Erfahrung in einer Führungsposition auf; auch wenn sie beide nicht offiziell mit einer derartigen Funktion betraut waren (siehe u.a. Verhandlungsprotokoll, S. 17, 19), haben sie in ihrem jeweiligen Team eine entsprechende Rolle eingenommen, u.a. dadurch, dass sie jeweils in die Unterrichtsplanung bzw. Auswahl von neuem Lehrpersonal involviert waren vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 35 sowie 66). Zu bedenken ist, dass die Bewertung von weniger leichtmessbaren Faktoren, worunter nach der Rechtsprechung u.a. die Fähigkeit zur Führung zu zählen ist, innerhalb einer sachlich begründbaren Bandbreite dem Entscheidungsträger überlassen ist (siehe u.a. OGH 27.01.2021, 9 ObA 107/20f). Gesamt betrachtet kann der Beurteilung des Zwischenvorgesetzten XXXX , der dem Mitbewerber XXXX hinsichtlich der Führungskompetenzen (gewichtet mit 30 %) aufgrund des abgeschlossenen Lehrgangs sowie der Vertretungsfunktion im XXXX , in dem wesentlich mehr Lehrende zu servicieren waren als unter den XXXX , eine bessere Eignung zusprach, und auf dessen Beurteilung sich die belangte Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid stützt, nicht entgegengetreten werden. Dazu befragt, wie er die Führungskompetenzen der Bewerber wahrgenommen habe bzw. wie viele diese jeweils zu führen gehabt hätten, gab er an, dass XXXX in seiner stellvertretenden Mentorenfunktion rund 20 Mitarbeiter:innen zu führen gehabt habe, während dies beim Beschwerdeführer viel weniger Personen gewesen seien (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 47).Gesamt betrachtet kann der Beurteilung des Zwischenvorgesetzten römisch 40 , der dem Mitbewerber römisch 40 hinsichtlich der Führungskompetenzen (gewichtet mit 30 %) aufgrund des abgeschlossenen Lehrgangs sowie der Vertretungsfunktion im römisch 40 , in dem wesentlich mehr Lehrende zu servicieren waren als unter den römisch 40 , eine bessere Eignung zusprach, und auf dessen Beurteilung sich die belangte Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid stützt, nicht entgegengetreten werden. Dazu befragt, wie er die Führungskompetenzen der Bewerber wahrgenommen habe bzw. wie viele diese jeweils zu führen gehabt hätten, gab er an, dass römisch 40 in seiner stellvertretenden Mentorenfunktion rund 20 Mitarbeiter:innen zu führen gehabt habe, während dies beim Beschwerdeführer viel weniger Personen gewesen seien vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 47). 2.8.2.
  83. Personale und soziale Kompetenz (Gewichtung 30 %) 2.8.2.2.
  84. Authentizität, Selbstsicherheit und Vorbildwirkung im Auftreten In seinem Bewerbungsschreiben führte der Beschwerdeführer aus, dass es ihm als Vortragender unzähliger Lehrgänge möglich gewesen sei, mit Authentizität, Vorbildcharakter, sicherem Auftreten, Selbstbewusstsein – gepaart mit hervorragendem Fachwissen – zu bestehen und Entscheidungen in Selektions- und Prüfungsverfahren zu treffen. Ergänzend führte er in der mündlichen Verhandlung aus, davon auszugehen, dass er als Vortragender zu 100 % authentisch wirke, dies aufgrund seiner Erfahrungen sowohl in der Praxis als auch im theoretischen Bereich, diese wertvollen Kenntnisse und Fähigkeiten den Schüler:innen weitergeben zu können. Belegt könne dies mit Feedback-Bögen am Ende der Ausbildung werden, in denen der XXXX mit Ausnahme der Kritik, dass es zu wenige XXXX einheiten gäbe, immer äußerst positiv abschneide (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 18).In seinem Bewerbungsschreiben führte der Beschwerdeführer aus, dass es ihm als Vortragender unzähliger Lehrgänge möglich gewesen sei, mit Authentizität, Vorbildcharakter, sicherem Auftreten, Selbstbewusstsein – gepaart mit hervorragendem Fachwissen – zu bestehen und Entscheidungen in Selektions- und Prüfungsverfahren zu treffen. Ergänzend führte er in der mündlichen Verhandlung aus, davon auszugehen, dass er als Vortragender zu 100 % authentisch wirke, dies aufgrund seiner Erfahrungen sowohl in der Praxis als auch im theoretischen Bereich, diese wertvollen Kenntnisse und Fähigkeiten den Schüler:innen weitergeben zu können. Belegt könne dies mit Feedback-Bögen am Ende der Ausbildung werden, in denen der römisch 40 mit Ausnahme der Kritik, dass es zu wenige römisch 40 einheiten gäbe, immer äußerst positiv abschneide vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 18). Der Stellungnahme von XXXX ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Kollegenschaft sowie bei den Auszubildenden aufgrund seiner Kollegialität und seines ruhigen Auftretens großen Respekt genieße. In der mündlichen Verhandlung gab er ergänzend an, dass er den Beschwerdeführer, den er persönlich auch gut kenne, eher als introvertierten Menschen kenne, wobei er ihn deswegen jedoch nicht schlechter gereiht hätte (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 48).Der Stellungnahme von römisch 40 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Kollegenschaft sowie bei den Auszubildenden aufgrund seiner Kollegialität und seines ruhigen Auftretens großen Respekt genieße. In der mündlichen Verhandlung gab er ergänzend an, dass er den Beschwerdeführer, den er persönlich auch gut kenne, eher als introvertierten Menschen kenne, wobei er ihn deswegen jedoch nicht schlechter gereiht hätte vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 48). XXXX führte in seiner Bewerbung aus, dass Authentizität, insbesondere im Zusammenhang mit Führungsaufgaben, am ehesten noch von Außenstehenden beurteilt werden könne. Ihm selbst bleibe es nur zu beteuern, dass er auch versuche, in der Bewältigung der ihm gestellten Aufgaben er selbst zu bleiben. Die Selbstsicherheit generiere sich aus eben dieser Tatsache, dass er nicht vorgäbe, etwas zu sein, oder Können heuchle. In der mündlichen Verhandlung führte er ergänzend an, dass es ihm wohl nicht an Selbstsicherheit mangle. Jeder Polizist werde sich seiner Vorbildwirkung bewusst sein. Insbesondere als Lehrer im BZS müsse man sich dieser Aufgabe jeden Tag in der Klasse stellen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 32). römisch 40 führte in seiner Bewerbung aus, dass Authentizität, insbesondere im Zusammenhang mit Führungsaufgaben, am ehesten noch von Außenstehenden beurteilt werden könne. Ihm selbst bleibe es nur zu beteuern, dass er auch versuche, in der Bewältigung der ihm gestellten Aufgaben er selbst zu bleiben. Die Selbstsicherheit generiere sich aus eben dieser Tatsache, dass er nicht vorgäbe, etwas zu sein, oder Können heuchle. In der mündlichen Verhandlung führte er ergänzend an, dass es ihm wohl nicht an Selbstsicherheit mangle. Jeder Polizist werde sich seiner Vorbildwirkung bewusst sein. Insbesondere als Lehrer im BZS müsse man sich dieser Aufgabe jeden Tag in der Klasse stellen vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 32). In diesem Kriterium wertete der die Stellungnahmen erstellende XXXX die beiden Bewerber als gleich geeignet. Nach dem von der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck sind die genannten Kriterien, soweit aufgrund dieses nur kurzfristigen Einblicks, obgleich in dieser naturgemäß anders gelagerten Situation, beiden Bewerbern in hoher Ausprägung zuzuschreiben.In diesem Kriterium wertete der die Stellungnahmen erstellende römisch 40 die beiden Bewerber als gleich geeignet. Nach dem von der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck sind die genannten Kriterien, soweit aufgrund dieses nur kurzfristigen Einblicks, obgleich in dieser naturgemäß anders gelagerten Situation, beiden Bewerbern in hoher Ausprägung zuzuschreiben. 2.8.2.2.
  85. Kommunikationstalent Der Bewerbung des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass dieser aufgrund seiner Kontakte zu Abteilungen des Bundesministeriums für Inneres, der LPD- XXXX , des PSV- XXXX , des XXXX , der XXXX Berufsfeuerwehr und der XXXX seine Organisations-, Team- und Kommunikationsfähigkeiten einsetzen könne.Der Bewerbung des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass dieser aufgrund seiner Kontakte zu Abteilungen des Bundesministeriums für Inneres, der LPD- römisch 40 , des PSV- römisch 40 , des römisch 40 , der römisch 40 Berufsfeuerwehr und der römisch 40 seine Organisations-, Team- und Kommunikationsfähigkeiten einsetzen könne. Der Stellungnahme von XXXX ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer kein Kommunikationstalent sei und sich lieber im Hintergrund aufhalte. Eine nähere Begründung dazu findet sich in der Stellungnahme nicht. In der mündlichen Verhandlung begründete er seine schriftlichen Ausführungen damit, dass der Beschwerdeführer keiner sei, der gerne im Vordergrund stehe. Er sei sehr introvertiert, sozial sehr kompetent. Von seinem Eindruck her sei er keiner, der sich so vor die Mannschaft stellen könne. In der Praxis habe er das auch nicht so beweisen können, weil in seinem Team nur wenige Personen gewesen seien. Anders sei das hingegen beim Mitbewerber XXXX gewesen. Dies hätten ihm die Mitarbeiter:innen im XXXX gesagt und hätte dies widergespiegelt, was er selbst mitbekommen habe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 48).Der Stellungnahme von römisch 40 ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer kein Kommunikationstalent sei und sich lieber im Hintergrund aufhalte. Eine nähere Begründung dazu findet sich in der Stellungnahme nicht. In der mündlichen Verhandlung begründete er seine schriftlichen Ausführungen damit, dass der Beschwerdeführer keiner sei, der gerne im Vordergrund stehe. Er sei sehr introvertiert, sozial sehr kompetent. Von seinem Eindruck her sei er keiner, der sich so vor die Mannschaft stellen könne. In der Praxis habe er das auch nicht so beweisen können, weil in seinem Team nur wenige Personen gewesen seien. Anders sei das hingegen beim Mitbewerber römisch 40 gewesen. Dies hätten ihm die Mitarbeiter:innen im römisch 40 gesagt und hätte dies widergespiegelt, was er selbst mitbekommen habe vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 48). Zu diesen Angaben führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aus, dass der Leiter des BZS in keiner einzigen Unterrichtseinheit des Beschwerdeführers teilgenommen habe bzw. anwesend gewesen sei. Insofern sei für ihn unerklärlich, wie dieser eine diesbezügliche Unterscheidung machen könne bzw. wie er zu dieser Behauptung gekommen sei. Der Beschwerdeführer selbst denke schon, dass er sich durchaus rhetorisch verständlich artikulieren könne und in seiner langjährigen Dienstzeit als Lehrer sein Wissen verbal vollständig weitergeben können habe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 18). Zu diesen Angaben führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aus, dass der Leiter des BZS in keiner einzigen Unterrichtseinheit des Beschwerdeführers teilgenommen habe bzw. anwesend gewesen sei. Insofern sei für ihn unerklärlich, wie dieser eine diesbezügliche Unterscheidung machen könne bzw. wie er zu dieser Behauptung gekommen sei. Der Beschwerdeführer selbst denke schon, dass er sich durchaus rhetorisch verständlich artikulieren könne und in seiner langjährigen Dienstzeit als Lehrer sein Wissen verbal vollständig weitergeben können habe vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 18). XXXX führte zum Anforderungskriterium „Kommunikation“ in seiner Bewerbung an, dass Kommunikation gleichzeitig Voraussetzung sei, um etwaige Konflikte bewältigen zu können. Seit er in Vertretung die Mentorenfunktion ausübe, gäbe es teamintern in regelmäßigen Abständen Besprechungen, in denen über die Arbeit reflektiert werde und Verbesserungsmöglichkeiten gesucht werden würden. Wenn man XXXX unter einen Hut bringen möchte, brauche es ein gewisses Kommunikationstalent (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 32). römisch 40 führte zum Anforderungskriterium „Kommunikation“ in seiner Bewerbung an, dass Kommunikation gleichzeitig Voraussetzung sei, um etwaige Konflikte bewältigen zu können. Seit er in Vertretung die Mentorenfunktion ausübe, gäbe es teamintern in regelmäßigen Abständen Besprechungen, in denen über die Arbeit reflektiert werde und Verbesserungsmöglichkeiten gesucht werden würden. Wenn man römisch 40 unter einen Hut bringen möchte, brauche es ein gewisses Kommunikationstalent vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 32). Aktuelles theoretisches Wissen hat sich der Mitbewerber XXXX im Rahmen der Pädagogisch-Didaktischen Lehrgangs für Lehrende des Exekutivdienstes angeeignet. Dessen Studienplan enthält beispielsweise eine Lehrveranstaltung namens „Psychologische Grundlagen der Kommunikation“ im Ausmaß von 4 ECTS sowie ein „Kommunikationstraining“ im Ausmaß von 2 ECTS.Aktuelles theoretisches Wissen hat sich der Mitbewerber römisch 40 im Rahmen der Pädagogisch-Didaktischen Lehrgangs für Lehrende des Exekutivdienstes angeeignet. Dessen Studienplan enthält beispielsweise eine Lehrveranstaltung namens „Psychologische Grundlagen der Kommunikation“ im Ausmaß von 4 ECTS sowie ein „Kommunikationstraining“ im Ausmaß von 2 ECTS. 2.8.2.2.
  86. Team- und Motivationsfähigkeit Zu diesem Punkt führte der Beschwerdeführer in seiner Bewerbung an, dass die langjährige Zusammenarbeit im eigenen Team und das reibungslose Koordinieren von Seminaren und Unterrichtsplänen, das Mitwirken im Bereich des XXXX und die Zusammenarbeit mit den zuständigen, unter Punkt 2.8.2.2.
  87. angeführten Stellen ein Hinweis auf das Vorhandensein von Teamfähigkeit und Konfliktbewältigung sei.Zu diesem Punkt führte der Beschwerdeführer in seiner Bewerbung an, dass die langjährige Zusammenarbeit im eigenen Team und das reibungslose Koordinieren von Seminaren und Unterrichtsplänen, das Mitwirken im Bereich des römisch 40 und die Zusammenarbeit mit den zuständigen, unter Punkt 2.8.2.2.
  88. angeführten Stellen ein Hinweis auf das Vorhandensein von Teamfähigkeit und Konfliktbewältigung sei. XXXX verwies diesbezüglich auf seine Ausführungen zur Kommunikationsfähigkeit, wo er bereits auf seine Tätigkeit mit XXXX verwies. In seiner schriftlichen Bewerbung führte er zudem aus, dass er diese stets unter Beweis stelle mit dem Versuch, größtmögliche Effizienz unter Berücksichtigung sozialer Aspekte in der Planung zu erzielen. römisch 40 verwies diesbezüglich auf seine Ausführungen zur Kommunikationsfähigkeit, wo er bereits auf seine Tätigkeit mit römisch 40 verwies. In seiner schriftlichen Bewerbung führte er zudem aus, dass er diese stets unter Beweis stelle mit dem Versuch, größtmögliche Effizienz unter Berücksichtigung sozialer Aspekte in der Planung zu erzielen. XXXX konstatierte in diesem Kriterium allen drei Bewerbern die entsprechenden Fähigkeiten (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 48). römisch 40 konstatierte in diesem Kriterium allen drei Bewerbern die entsprechenden Fähigkeiten vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 48). 2.8.2.2.
  89. Konfliktfähigkeit Diesbezüglich wird auf das bereits unter Punkt 2.8.2.2.
  90. Erwähnte zum Bewerbungsschreiben des Beschwerdeführers verwiesen. In der mündlichen Verhandlung gab er ergänzend an, im Rahmen der E2a-Ausbildung ein Konfliktbewältigungsseminar besucht zu haben. Zur Veranschaulichung seiner praktischen Vorgehensweise im Zusammenhang mit Konflikten gab er an, bei Konflikten mit Schülern oder Lehrerkolleg:innen stets auf das Gespräch zu setzen, um das Problem zu lösen, was bislang in der Praxis auch immer zum Erfolg geführt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 18).Diesbezüglich wird auf das bereits unter Punkt 2.8.2.2.
  91. Erwähnte zum Bewerbungsschreiben des Beschwerdeführers verwiesen. In der mündlichen Verhandlung gab er ergänzend an, im Rahmen der E2a-Ausbildung ein Konfliktbewältigungsseminar besucht zu haben. Zur Veranschaulichung seiner praktischen Vorgehensweise im Zusammenhang mit Konflikten gab er an, bei Konflikten mit Schülern oder Lehrerkolleg:innen stets auf das Gespräch zu setzen, um das Problem zu lösen, was bislang in der Praxis auch immer zum Erfolg geführt habe vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 18). XXXX verwies auf regelmäßige Teambesprechungen. In diesen werde jede/r XXXX aufgefordert bzw. werde ermöglicht, Wünsche, Beschwerden und Anregungen vorzubringen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 32). XXXX führte diesbezüglich in seiner Stellungnahme aus, dass der Mitbewerber etwaige auftretende Konfliktsituationen im Team durch Gespräche und Vorbildwirkung nachhaltig zu bereinigen schaffe. römisch 40 verwies auf regelmäßige Teambesprechungen. In diesen werde jede/r römisch 40 aufgefordert bzw. werde ermöglicht, Wünsche, Beschwerden und Anregungen vorzubringen vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 32). römisch 40 führte diesbezüglich in seiner Stellungnahme aus, dass der Mitbewerber etwaige auftretende Konfliktsituationen im Team durch Gespräche und Vorbildwirkung nachhaltig zu bereinigen schaffe. Nach den Angaben von XXXX in der mündlichen Verhandlung würden sämtliche Bewerber diese Qualifikation aufweisen, wobei der Mitbewerber XXXX aufgrund der großen, von ihm zu servicierenden Personenanzahl an Lehrenden aus seiner Sicht mehr gefordert gewesen sei. Diesbezüglich habe er sich auch die Meinungen anderer Lehrender sowie der Lehrgangsoffiziere eingeholt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 49).Nach den Angaben von römisch 40 in der mündlichen Verhandlung würden sämtliche Bewerber diese Qualifikation aufweisen, wobei der Mitbewerber römisch 40 aufgrund der großen, von ihm zu servicierenden Personenanzahl an Lehrenden aus seiner Sicht mehr gefordert gewesen sei. Diesbezüglich habe er sich auch die Meinungen anderer Lehrender sowie der Lehrgangsoffiziere eingeholt vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 49). 2.8.2.2.
  92. gelebte Selbstreflexion In seiner Bewerbung führte der Beschwerdeführer zu diesem Kriterium aus, ein selbstkritischer Mensch zu sein. Es würden anonyme schriftliche Feedbackmeinungen eingeholt werden. Dadurch bestehe die Möglichkeit, sich weiterzuentwickeln. Zur Stellungnahme von XXXX , dass der Beschwerdeführer ein sehr selbstkritischer Mensch sei, wobei der Eindruck entstehe, dass er Fehler eher bei sich selbst suche, als andere damit zu konfrontieren, führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aus, dass Selbstreflexion nicht negativ zu werten, sondern ein positiver Bestandteil der Pädagogik sei, konkret, sich selbst zu hinterfragen, ob das Wissen bei den Schüler:innen ankomme. Ein Vortragender müsse das selbst auch immer abfragen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 20). Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass der Wortlaut in der Stellungnahme ein wenig unglücklich formuliert ist und den Eindruck einer negativen Bewertung erwecken könnte. In Zusammenschau mit den Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung kommt man jedoch zum Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer vorgenommene Selbstreflexion nicht negativ zu bewerten ist. Die entsprechenden Feedbackbögen, auf die sich der Beschwerdeführer in seinem Bewerbungsschreiben stützte, wurden im Übrigen nicht auf Initiative des Beschwerdeführer von den Aspirant:innen ausgefüllt, sondern erfolgt eine derartige Feedbackeinholung standardisiert im BZS zu vorgegebenen Zeitpunkten für sämtliche Lehrenden eines Lehrgangs. Sinn und Zweck dieser Bewertungen ist es, dass auch die jeweiligen Lehrenden entsprechendes Feedback zu ihrer Unterrichtsmethodik erhalten und diese ggf. im Einklang mit den Ergebnissen entsprechend anpassen.Zur Stellungnahme von römisch 40 , dass der Beschwerdeführer ein sehr selbstkritischer Mensch sei, wobei der Eindruck entstehe, dass er Fehler eher bei sich selbst suche, als andere damit zu konfrontieren, führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aus, dass Selbstreflexion nicht negativ zu werten, sondern ein positiver Bestandteil der Pädagogik sei, konkret, sich selbst zu hinterfragen, ob das Wissen bei den Schüler:innen ankomme. Ein Vortragender müsse das selbst auch immer abfragen vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 20). Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass der Wortlaut in der Stellungnahme ein wenig unglücklich formuliert ist und den Eindruck einer negativen Bewertung erwecken könnte. In Zusammenschau mit den Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung kommt man jedoch zum Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer vorgenommene Selbstreflexion nicht negativ zu bewerten ist. Die entsprechenden Feedbackbögen, auf die sich der Beschwerdeführer in seinem Bewerbungsschreiben stützte, wurden im Übrigen nicht auf Initiative des Beschwerdeführer von den Aspirant:innen ausgefüllt, sondern erfolgt eine derartige Feedbackeinholung standardisiert im BZS zu vorgegebenen Zeitpunkten für sämtliche Lehrenden eines Lehrgangs. Sinn und Zweck dieser Bewertungen ist es, dass auch die jeweiligen Lehrenden entsprechendes Feedback zu ihrer Unterrichtsmethodik erhalten und diese ggf. im Einklang mit den Ergebnissen entsprechend anpassen. XXXX führte in seiner Bewerbung an, dass in vielen teaminternen Gesprächen, aber auch in von ihm bereits geplanten und durchgeführten Koordinationstagen eine Reflexion der vom Team geleisteten Arbeit stattfinde, wobei dies auch eine Reflexion seiner Rolle umfasse. Es würden dabei auch Abläufe besprochen, die aus Sicht der Kollegenschaft nicht optimal und verbesserungswürdig seien (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 32). römisch 40 führte in seiner Bewerbung an, dass in vielen teaminternen Gesprächen, aber auch in von ihm bereits geplanten und durchgeführten Koordinationstagen eine Reflexion der vom Team geleisteten Arbeit stattfinde, wobei dies auch eine Reflexion seiner Rolle umfasse. Es würden dabei auch Abläufe besprochen, die aus Sicht der Kollegenschaft nicht optimal und verbesserungswürdig seien vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 32). Gesamt betrachtet war anhand der Beispiele der beiden befragten Bewerber davon auszugehen, dass diese in einem hohen Ausmaß die erforderliche Selbstreflexion aufweisen. 2.8.2.2.
  93. Gesamtbetrachtung des Kriteriums „Personale und soziale Kompetenzen“ Im Ergebnis war anhand des Behördenakts in Zusammenschau mit den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung schlüssig dargelegt, warum die belangte Behörde aufgrund der gewonnenen Erfahrung hinsichtlich der mit 30 % gewichteten personalen und sozialen Kompetenzen in der Ausprägung der einzelnen Unterkategorien in diesen persönlichen Kriterien, bei deren Beurteilung der Behörde nach der Rechtsprechung auch ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. u.a. OGH 27.01.2021, 9 ObA 107/20f) Abschläge bei der Beurteilung des Beschwerdeführers im Vergleich zum Mitbewerber XXXX vorgenommen hat, dies konkret in den Unterkategorien Kommunikationstalent sowie Konfliktfähigkeit. Dem ist insbesondere angesichts der Tatsache, dass eine Bewertung persönlicher Kriterien, die nicht so leicht messbar sind, der Dienstbehörde zu überlassen ist, sofern dies sachlich begründbar ist, nicht entgegenzutreten. In den Kategorien „Authentizität, Selbstsicherheit und Vorbildwirkung im Auftreten“, „Konfliktfähigkeit“ sowie „gelebte Selbstreflexion“ war jedoch für die erkennende Richterin keine höhere bzw. geringere Ausprägung bei einem der beiden Bewerber feststellbar.Im Ergebnis war anhand des Behördenakts in Zusammenschau mit den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung schlüssig dargelegt, warum die belangte Behörde aufgrund der gewonnenen Erfahrung hinsichtlich der mit 30 % gewichteten personalen und sozialen Kompetenzen in der Ausprägung der einzelnen Unterkategorien in diesen persönlichen Kriterien, bei deren Beurteilung der Behörde nach der Rechtsprechung auch ein gewisser Ermessensspielraum zukommt vergleiche u.a. OGH 27.01.2021, 9 ObA 107/20f) Abschläge bei der Beurteilung des Beschwerdeführers im Vergleich zum Mitbewerber römisch 40 vorgenommen hat, dies konkret in den Unterkategorien Kommunikationstalent sowie Konfliktfähigkeit. Dem ist insbesondere angesichts der Tatsache, dass eine Bewertung persönlicher Kriterien, die nicht so leicht messbar sind, der Dienstbehörde zu überlassen ist, sofern dies sachlich begründbar ist, nicht entgegenzutreten. In den Kategorien „Authentizität, Selbstsicherheit und Vorbildwirkung im Auftreten“, „Konfliktfähigkeit“ sowie „gelebte Selbstreflexion“ war jedoch für die erkennende Richterin keine höhere bzw. geringere Ausprägung bei einem der beiden Bewerber feststellbar. 2.8.2.
  94. Fachkompetenz (Gewichtung 20 %) 2.8.2.3.
  95. Methodenkompetenz, fächerübergreifende vernetzte Fähigkeiten und Kenntnisse Seine fächerübergreifenden Kenntnisse begründete der Beschwerdeführer damit, am Anfang seiner Lehrtätigkeit auch andere Lehrgegenstände vermittelt zu haben, dass er sich zudem auch persönlich mit speziellen rechtlichen Polizeivorschriften beschäftige und versuche, auf dem neuesten Stand zu bleiben (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 20).Seine fächerübergreifenden Kenntnisse begründete der Beschwerdeführer damit, am Anfang seiner Lehrtätigkeit auch andere Lehrgegenstände vermittelt zu haben, dass er sich zudem auch persönlich mit speziellen rechtlichen Polizeivorschriften beschäftige und versuche, auf dem neuesten Stand zu bleiben vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 20). Zusätzlich ist beim Beschwerdeführer anzuführen, dass er aufgrund diverser, unter Punkt 1.
  96. angeführter Zusatzausbildungen, die er privat absolviert hat, entsprechende Fähigkeiten und Kenntnisse erworben hat. XXXX verwies in seiner Bewerbung hinsichtlich der Fachkompetenz auf seine langjährige Tätigkeit auf dem Gebiet des XXXX und seiner stetigen Lust an Fortbildung. Diese Fortbildungen sehe er als Grundstock, um seine Kompetenzen zu festigen und idealerweise sogar zu vertiefen. So habe er verschiedene Ausbildungen, wie zum ES-Trainer, Taser-Trainer bzw. Rettungsschwimmer, erworben. Durch seine Tätigkeit im BZS XXXX habe er einiges an Wissen über Planungsabläufe erworben. Seine Absicht sei es, diese Erfahrung ins Spiel zu bringen, auf Schwachstellen verschiedener Abläufe hinzuweisen und nach besseren Lösungen zu suchen und diese zu etablieren. In der mündlichen Verhandlung führte er ergänzend aus, dass er an verschiedenen Organisationen unterrichtet habe, was aufgrund des jeweiligen Adressatenkreises unterschiedliche Methoden erfordere. Die Kompetenz dazu komme aus den Fortbildungen des XXXX bzw. den Fachzirkeln (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 32). römisch 40 verwies in seiner Bewerbung hinsichtlich der Fachkompetenz auf seine langjährige Tätigkeit auf dem Gebiet des römisch 40 und seiner stetigen Lust an Fortbildung. Diese Fortbildungen sehe er als Grundstock, um seine Kompetenzen zu festigen und idealerweise sogar zu vertiefen. So habe er verschiedene Ausbildungen, wie zum ES-Trainer, Taser-Trainer bzw. Rettungsschwimmer, erworben. Durch seine Tätigkeit im BZS römisch 40 habe er einiges an Wissen über Planungsabläufe erworben. Seine Absicht sei es, diese Erfahrung ins Spiel zu bringen, auf Schwachstellen verschiedener Abläufe hinzuweisen und nach besseren Lösungen zu suchen und diese zu etablieren. In der mündlichen Verhandlung führte er ergänzend aus, dass er an verschiedenen Organisationen unterrichtet habe, was aufgrund des jeweiligen Adressatenkreises unterschiedliche Methoden erfordere. Die Kompetenz dazu komme aus den Fortbildungen des römisch 40 bzw. den Fachzirkeln vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 32). XXXX führte zu diesem Punkt an, dass er den Beschwerdeführer hierbei anhand des fehlenden Lehrgangs bewertet habe. Zusätzlich habe er in der Stellungnahme angeführt, dass dieser im Bereich EDV kleine Defizite aufweise. Diesbezüglich ist der belangten Behörde auch zuzugestehen, dass sie diesen Lehrgang, der explizit für Lehrende an Bildungszentren ausgerichtet ist und die entsprechenden, darauf ausgerichteten Lehrinhalte (siehe dazu Beilage ./2 zum Verhandlungsprotokoll) aufweist, als besonders relevant sieht. römisch 40 führte zu diesem Punkt an, dass er den Beschwerdeführer hierbei anhand des fehlenden Lehrgangs bewertet habe. Zusätzlich habe er in der Stellungnahme angeführt, dass dieser im Bereich EDV kleine Defizite aufweise. Diesbezüglich ist der belangten Behörde auch zuzugestehen, dass sie diesen Lehrgang, der explizit für Lehrende an Bildungszentren ausgerichtet ist und die entsprechenden, darauf ausgerichteten Lehrinhalte (siehe dazu Beilage ./2 zum Verhandlungsprotokoll) aufweist, als besonders relevant sieht. 2.8.2.3.
  97. gutes Selbst- und Zeitmanagement Hierbei verwies der Beschwerdeführer auf im höchsten Maß ausgeprägte Kenntnisse und begründete dies damit, dass er sämtliche in den Vorschriften der Grundausbildung normierten Kenntnisse und Fähigkeiten an die Schüler:innen weitergegeben habe. Alles, was notwendig sei, um ein/e Schüler:in bis zur Dienstprüfung heranzuführen, werde vom XXXX lehrerteam zur Gänze erfüllt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 21).Hierbei verwies der Beschwerdeführer auf im höchsten Maß ausgeprägte Kenntnisse und begründete dies damit, dass er sämtliche in den Vorschriften der Grundausbildung normierten Kenntnisse und Fähigkeiten an die Schüler:innen weitergegeben habe. Alles, was notwendig sei, um ein/e Schüler:in bis zur Dienstprüfung heranzuführen, werde vom römisch 40 lehrerteam zur Gänze erfüllt vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 21). Sein Mitbewerber XXXX attestierte sich selbst in der Bewerbung ein gutes Zeitmanagement und eine rasche Auffassungsgabe für Problemstellungen. Dies stelle aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als XXXX kein Problem dar (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 33). Dem Lehrplan des Pädagogisch-Didaktischen Lehrgangs für Lehrende des Exekutivdienstes ist zu entnehmen, dass im ersten Semester eine Lehrveranstaltung im Ausmaß von 3 ECTS mit dem Titel „Selbstmanagement und Zeitplanung“ enthält. Demnach ist dem Mitbewerber diesbezüglich auch eine umfassende theoretische Ausbildung auf aktuellem Stand zuzugestehen.Sein Mitbewerber römisch 40 attestierte sich selbst in der Bewerbung ein gutes Zeitmanagement und eine rasche Auffassungsgabe für Problemstellungen. Dies stelle aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als römisch 40 kein Problem dar vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 33). Dem Lehrplan des Pädagogisch-Didaktischen Lehrgangs für Lehrende des Exekutivdienstes ist zu entnehmen, dass im ersten Semester eine Lehrveranstaltung im Ausmaß von 3 ECTS mit dem Titel „Selbstmanagement und Zeitplanung“ enthält. Demnach ist dem Mitbewerber diesbezüglich auch eine umfassende theoretische Ausbildung auf aktuellem Stand zuzugestehen. XXXX führte diesbezüglich aus, dass die entsprechenden Kompetenzen bei sämtlichen Bewerbern gegeben gewesen seien (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 50). Gesamt betrachtet ist somit davon auszugehen, dass die Bewerber diese Kenntnisse in hoher Ausprägung aufweisen. Eine etwaige bessere bzw. schlechter Eignung eines der Bewerber war nicht feststellbar. römisch 40 führte diesbezüglich aus, dass die entsprechenden Kompetenzen bei sämtlichen Bewerbern gegeben gewesen seien vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 50). Gesamt betrachtet ist somit davon auszugehen, dass die Bewerber diese Kenntnisse in hoher Ausprägung aufweisen. Eine etwaige bessere bzw. schlechter Eignung eines der Bewerber war nicht feststellbar. 2.8.2.3.
  98. eingehende EDV-Anwenderkenntnisse und Kenntnisse der im Exekutivdienst zur Anwendung gelangenden automationsunterstützten Kommunikationstools Der Leiter des BZS, XXXX attestierte dem Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme leichte Defizite im Umgang mit der Fachkompetenz von erforderlichen administrativen Tätigkeiten in der EDV-Anwendung und Kenntnissen der im Exekutivdienst zur Anwendung gelangenden automationsunterstützenden Kommunikationstools. Gerade bei der Mentorentätigkeit sei diese Fähigkeit jedoch ein unumstrittenes Werkzeug für eine problemlose Verwaltung in der Unterrichtsplanung und Mitarbeiterdisposition. Dem entgegnete der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, er habe bis dato seine EDV-Kenntnisse zu 100 % erfüllen können, da er mit verschiedenen Dienststellen, Abteilungen und Referaten nicht nur telefonisch, sondern auch automationsunterstützt Kontakt aufnehmen müsse, weil er idR der Ansprechpartner sei und dies bis dato in vollstem Umfang positiv wahrgenommen habe. Es habe im Übrigen auch nie negative Rückmeldungen des Kommandos gegeben (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 21 f.).Der Leiter des BZS, römisch 40 attestierte dem Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme leichte Defizite im Umgang mit der Fachkompetenz von erforderlichen administrativen Tätigkeiten in der EDV-Anwendung und Kenntnissen der im Exekutivdienst zur Anwendung gelangenden automationsunterstützenden Kommunikationstools. Gerade bei der Mentorentätigkeit sei diese Fähigkeit jedoch ein unumstrittenes Werkzeug für eine problemlose Verwaltung in der Unterrichtsplanung und Mitarbeiterdisposition. Dem entgegnete der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, er habe bis dato seine EDV-Kenntnisse zu 100 % erfüllen können, da er mit verschiedenen Dienststellen, Abteilungen und Referaten nicht nur telefonisch, sondern auch automationsunterstützt Kontakt aufnehmen müsse, weil er idR der Ansprechpartner sei und dies bis dato in vollstem Umfang positiv wahrgenommen habe. Es habe im Übrigen auch nie negative Rückmeldungen des Kommandos gegeben vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 21 f.). XXXX verwies in seiner Bewerbung auf das Vorhandensein ausreichender Anwenderkenntnisse im Bereich der EDV, um mit den vorhandenen und gebräuchlichen Anwendungstools im BZS zurecht zu kommen. Der Leiter des BZS XXXX erwähnte in seiner Stellungnahme insbesondere die Erstellung eines E-Learning-Programms, wodurch das Einsatztraining in der schwierigen Phase der COVID-19-Pandemie friktionsfrei aufrechterhalten habe werden können. In der mündlichen Verhandlung verwies er auf den diesbezüglichen Vorteil von XXXX , dies bedingt durch den Lehrgang und die daran anschließende praktische Umsetzung des Gelernten, gab diesbezüglich auf Nachfrage an, dass diese Bewertung unabhängig von der Vertretertätigkeit erfolgt sei, weil für ihn eine aktuelle Ausbildung am aktuellsten Stand der Dinge ein wichtiger Aspekt für eine spätere Führungstätigkeit sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 50). römisch 40 verwies in seiner Bewerbung auf das Vorhandensein ausreichender Anwenderkenntnisse im Bereich der EDV, um mit den vorhandenen und gebräuchlichen Anwendungstools im BZS zurecht zu kommen. Der Leiter des BZS römisch 40 erwähnte in seiner Stellungnahme insbesondere die Erstellung eines E-Learning-Programms, wodurch das Einsatztraining in der schwierigen Phase der COVID-19-Pandemie friktionsfrei aufrechterhalten habe werden können. In der mündlichen Verhandlung verwies er auf den diesbezüglichen Vorteil von römisch 40 , dies bedingt durch den Lehrgang und die daran anschließende praktische Umsetzung des Gelernten, gab diesbezüglich auf Nachfrage an, dass diese Bewertung unabhängig von der Vertretertätigkeit erfolgt sei, weil für ihn eine aktuelle Ausbildung am aktuellsten Stand der Dinge ein wichtiger Aspekt für eine spätere Führungstätigkeit sei vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 50). Der Beschwerdeführer räumte selbst in der mündlichen Verhandlung ein, dass XXXX vom Niveau her aufgrund seiner Ausbildung durch den Lehrgang sowie aufgrund des E-Learning-Programms ihm gegenüber sicher im Vorteil sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 51).Der Beschwerdeführer räumte selbst in der mündlichen Verhandlung ein, dass römisch 40 vom Niveau her aufgrund seiner Ausbildung durch den Lehrgang sowie aufgrund des E-Learning-Programms ihm gegenüber sicher im Vorteil sei vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 51). 2.8.2.3.4 Gesamtbetrachtung des Kriteriums „Fachkompetenz“. Die Fachkompetenz wurde in der Bekanntmachung insgesamt mit 20 % gewichtet. Beim Zeit- und Selbstmanagement konnten keine wesentlichen Unterschiede in der Eignung der Bewerber erkannt werden. In den Unterkategorien „Methodenkompetenz, fächerübergreifende vernetzte Fähigkeiten und Kenntnisse“ sowie „eingehende EDV-Anwenderkenntnisse und Kenntnisse der im Exekutivdienst zur Anwendung gelangenden automationsunterstützten Kommunikationstools“ wurde dem Mitbewerber XXXX von der belangten Behörde, im Speziellen vom Vorgesetzten XXXX , eine höhere Ausprägung der Kompetenzen zugeschrieben, was insbesondere den im Lehrgang gewonnenen Kenntnissen zugeschrieben wurde. Angesichts der Aktualität der dort gewonnenen Lehrinhalte ist dem nicht entgegenzutreten. Die Fachkompetenz wurde in der Bekanntmachung insgesamt mit 20 % gewichtet. Beim Zeit- und Selbstmanagement konnten keine wesentlichen Unterschiede in der Eignung der Bewerber erkannt werden. In den Unterkategorien „Methodenkompetenz, fächerübergreifende vernetzte Fähigkeiten und Kenntnisse“ sowie „eingehende EDV-Anwenderkenntnisse und Kenntnisse der im Exekutivdienst zur Anwendung gelangenden automationsunterstützten Kommunikationstools“ wurde dem Mitbewerber römisch 40 von der belangten Behörde, im Speziellen vom Vorgesetzten römisch 40 , eine höhere Ausprägung der Kompetenzen zugeschrieben, was insbesondere den im Lehrgang gewonnenen Kenntnissen zugeschrieben wurde. Angesichts der Aktualität der dort gewonnenen Lehrinhalte ist dem nicht entgegenzutreten. 2.8.2.
  99. pädagogische Kompetenz (Gewichtung 20 %) 2.8.2.4.
  100. rhetorische Kenntnisse und Fähigkeiten Zu diesem Punkt können der Bewerbung des Beschwerdeführers keine näheren Angaben entnommen werden. In der mündlichen Verhandlung dazu befragt, gab er an, dass in Verbindung mit seiner Kommunikationsfähigkeit die rhetorischen Fähigkeiten in vollstem Umfang vorhanden seien. Er sei sich diesbezüglich sicher, seine Erfahrung und sein Wissen vollständig an die Schüler:innen weitergegeben zu haben (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 22). Das Vorhandensein entsprechender Kenntnisse und Fähigkeit ist auch aufgrund der positiven Rückmeldungen im Rahmen der Feedbacks an die Lehrenden schlüssig.Zu diesem Punkt können der Bewerbung des Beschwerdeführers keine näheren Angaben entnommen werden. In der mündlichen Verhandlung dazu befragt, gab er an, dass in Verbindung mit seiner Kommunikationsfähigkeit die rhetorischen Fähigkeiten in vollstem Umfang vorhanden seien. Er sei sich diesbezüglich sicher, seine Erfahrung und sein Wissen vollständig an die Schüler:innen weitergegeben zu haben vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 22). Das Vorhandensein entsprechender Kenntnisse und Fähigkeit ist auch aufgrund der positiven Rückmeldungen im Rahmen der Feedbacks an die Lehrenden schlüssig. Aus Sicht von XXXX habe der Pädagogisch-Didaktische Lehrgang für Lehrende des Exekutivdienstes ganz wesentlich zum Erwerb seiner pädagogischen und rhetorischen Fähigkeiten beigetragen. Das dabei erworbene theoretische Wissen habe er im Zuge seiner Tätigkeit als Lehrender vor unterschiedlichsten Zielgruppen erprobt, verfeinert und gefestigt, wobei er beispielsweise seine Tätigkeit als XXXX bei der XXXX , in der Linienorganisation der LPD XXXX und im BZS XXXX anführte. Durch diese Tätigkeit als Vortragender vor unterschiedlichem Publikum seien auch seine rhetorischen Fähigkeiten verbessert worden. Im Pädagogisch-Didaktischen Lehrgang sei im Übrigen ein Schwerpunkt auf der rhetorischen Ausbildung gelegen. Dies bestätigt eine Einsicht in den Studienplan des Lehrgangs, dem u

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