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§ 6§ 4§ 5§ 7RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2025 GeschäftszahlW603 2305727-1 Spruch, W603 2305727-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric
sgangrömisch eins.
sgang Am XXXX .2023, beantragte XXXX (in der Folge: beschwerdeführende Partei) bei der (Rechtsvorgängerin der) ORF-Beitrags Service GmbH (in der Folge: belangte Behörde) eine Befreiung von den Rundfunkgebühren für Radioempfangseinrichtungen und Fernsehempfangseinrichtungen und eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Am römisch 40 .2023, beantragte römisch 40 (in der Folge: beschwerdeführende Partei) bei der (Rechtsvorgängerin der) ORF-Beitrags Service GmbH (in der Folge: belangte Behörde) eine Befreiung von den Rundfunkgebühren für Radioempfangseinrichtungen und Fernsehempfangseinrichtungen und eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Am XXXX .2024 reichte die beschwerdeführende Partei weitere Unterlagen an die belangte Behörde nach.Am römisch 40 .2024 reichte die beschwerdeführende Partei weitere Unterlagen an die belangte Behörde nach. Die belangte Behörde übermittelte der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom XXXX .2024 das vorläufige Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens mit einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme.Die belangte Behörde übermittelte der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom römisch 40 .2024 das vorläufige Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens mit einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme. Mit E-Mail vom XXXX .2024 nahm die beschwerdeführende Partei gegenüber der belangten Behörde Stellung. Mit E-Mail vom römisch 40 .2024 nahm die beschwerdeführende Partei gegenüber der belangten Behörde Stellung. Mit Bescheid vom XXXX .2024 wies die belangte Behörde die Anträge der beschwerdeführenden Partei ab.Mit Bescheid vom römisch 40 .2024 wies die belangte Behörde die Anträge der beschwerdeführenden Partei ab. Die beschwerdeführende Partei erhob am XXXX .2024 fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid und legte weitere Unterlagen vor.Die beschwerdeführende Partei erhob am römisch 40 .2024 fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid und legte weitere Unterlagen vor. Die belangte Behörde legte die Beschwerde zusammen mit dem Verwaltungsakt mit Schreiben vom XXXX 2025 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Die belangte Behörde legte die Beschwerde zusammen mit dem Verwaltungsakt mit Schreiben vom römisch 40 2025 dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen 1.1.
Am XXXX .2023, beantragte die beschwerdeführende Partei bei der belangten Behörde eine Befreiung von den Rundfunkgebühren für Radioempfangseinrichtungen und Fernsehempfangseinrichtungen und eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Die beschwerdeführende Partei übermittelte zudem Auszüge aus dem Zentralen Melderegister für sich und XXXX , eine Buchungsbestätigung der XXXX vom XXXX .2024 sowie eine Erläuterung dazu an die belangte Behörde.Am römisch 40 .2023, beantragte die beschwerdeführende Partei bei der belangten Behörde eine Befreiung von den Rundfunkgebühren für Radioempfangseinrichtungen und Fernsehempfangseinrichtungen und eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Die beschwerdeführende Partei übermittelte zudem Auszüge aus dem Zentralen Melderegister für sich und römisch 40 , eine Buchungsbestätigung der römisch 40 vom römisch 40 .2024 sowie eine Erläuterung dazu an die belangte Behörde. Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX .2024 wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert, zur Ermittlung des Haushaltsnettoeinkommens „Das aktuelle Einkommen (Lohnabrechnung, AMS Taggeldbestätigung, etc.) … von XXXX “ binnen zwei Wochen nachzureichen. Mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 .2024 wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert, zur Ermittlung des Haushaltsnettoeinkommens „Das aktuelle Einkommen (Lohnabrechnung, AMS Taggeldbestätigung, etc.) … von römisch 40 “ binnen zwei Wochen nachzureichen. Mit von der Adresse " XXXX versendetem Mail vom 01.04.2024, 10:58 Uhr teilte die beschwerdeführende Partei der belangten Behörde mit wie folgt:Mit von der Adresse " römisch 40 versendetem Mail vom 01.04.2024, 10:58 Uhr teilte die beschwerdeführende Partei der belangten Behörde mit wie folgt: Dem Mail lag eine gescannte unterschriebene Fassung desselben Textes bei. Mit Bescheid vom XXXX 2024, Beitragsnummer: XXXX , GZ: XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf „Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages“ und auf „Zuerkennung von Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt“ mit der Begründung ab, die „zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommen erforderlichen Unterlagen liegen nicht bzw. nicht zur Gänze vor. … Das aktuelle Einkommen (Lohnabrechnung, AMS Taggeldbestätigung, etc.) wurde von XXXX nicht nachgereicht.“ Der Bescheid wurden wurde am XXXX .2024 amtssigniert und postalisch ohne Zustellnachweis versendet.Mit Bescheid vom römisch 40 2024, Beitragsnummer: römisch 40 , GZ: römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf „Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages“ und auf „Zuerkennung von Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt“ mit der Begründung ab, die „zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommen erforderlichen Unterlagen liegen nicht bzw. nicht zur Gänze vor. … Das aktuelle Einkommen (Lohnabrechnung, AMS Taggeldbestätigung, etc.) wurde von römisch 40 nicht nachgereicht.“ Der Bescheid wurden wurde am römisch 40 .2024 amtssigniert und postalisch ohne Zustellnachweis versendet. Am XXXX .2024 übermittelte die beschwerdeführende Partei folgende Informationen an die belangte Behörde:Am römisch 40 .2024 übermittelte die beschwerdeführende Partei folgende Informationen an die belangte Behörde: Beigelegt waren eine Kopie des Bescheides und zwei Pläne der Liegenschaft XXXX 2434 Götzendorf an der Leitha, mit handschriftlichen Notizen.Beigelegt waren eine Kopie des Bescheides und zwei Pläne der Liegenschaft römisch 40 2434 Götzendorf an der Leitha, mit handschriftlichen Notizen. Als Reaktion auf eine Zahlungserinnerung der belangten Behörde vom XXXX .2024 übermittelte die beschwerdeführende Partei folgendes Schreiben an die belangte Behörde:Als Reaktion auf eine Zahlungserinnerung der belangten Behörde vom römisch 40 .2024 übermittelte die beschwerdeführende Partei folgendes Schreiben an die belangte Behörde: Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt mit Schreiben vom XXXX .2025 dem Bundesverwaltungsgericht vor.Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt mit Schreiben vom römisch 40 .2025 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit am XXXX .2025 eingelangtem Schreiben vom XXXX .2025 reichte die beschwerdeführende Partei über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX .2025 (OZ 3) fristgerecht weitere Unterlagen (Plandarstellungen, Fotos, Bescheide, Buchungsbestätigungen) nach (OZ 4).Mit am römisch 40 .2025 eingelangtem Schreiben vom römisch 40 .2025 reichte die beschwerdeführende Partei über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 .2025 (OZ 3) fristgerecht weitere Unterlagen (Plandarstellungen, Fotos, Bescheide, Buchungsbestätigungen) nach (OZ 4). 1.2. Haushaltseinkommen Die beschwerdeführende Partei („b.P.“ in der folgenden Tabelle) und deren Ehegattin bezogen im Jahr 2024 folgende Einkommen aus Pensionsleistungen, Sonderzahlungen (zweimal), Ausgleichszulage und Pflegegeld: Seit XXXX 2024 bezieht die Ehegattin der beschwerdeführenden Partei eine eigene Pension, weshalb die Ausgleichszulage bei der beschwerdeführenden Partei entfiel. , Seit römisch 40 2024 bezieht die Ehegattin der beschwerdeführenden Partei eine eigene Pension, weshalb die Ausgleichszulage bei der beschwerdeführenden Partei entfiel. 1.3. Wohnsituation Die im Jahr XXXX geborene beschwerdeführende Partei wohnt mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt an der Adresse XXXX 2434 Götzendorf an der Leitha, und hat dort seit XXXX den Hauptwohnsitz gemeldet. Auf dieser Liegenschaft befinden sich mehrere abgesonderte Gebäude bzw. Wohneinheiten, die laut nachfolgender Skizze von der beschwerdeführenden Partei samt Ehegattin (markiert mit „A“), sowie deren Söhnen samt Familien (markiert mit „B“ und „C“) bewohnt werden:Die im Jahr römisch 40 geborene beschwerdeführende Partei wohnt mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt an der Adresse römisch 40 2434 Götzendorf an der Leitha, und hat dort seit römisch 40 den Hauptwohnsitz gemeldet. Auf dieser Liegenschaft befinden sich mehrere abgesonderte Gebäude bzw. Wohneinheiten, die laut nachfolgender Skizze von der beschwerdeführenden Partei samt Ehegattin (markiert mit „A“), sowie deren Söhnen samt Familien (markiert mit „B“ und „C“) bewohnt werden: Es handelt sich bei diesen Wohneinheiten jeweils um verschiedene Gebäude/Bauwerke auf der Liegenschaft, wobei jedes davon einzeln versperrbar ist. Die einzelnen Gebäude/Bauwerke werden nachts und wenn niemand zu Hause ist, auch versperrt. Da zurzeit kein Kontakt besteht, kann die beschwerdeführende Partei nicht angeben, ob auch das Gebäude/Bauwerk „C“ derzeit bewohnt ist, versperrt ist es jedoch. Für die einzelnen Wohneinheiten existieren straßenseitig getrennte, mit Namen beschriftete Postkästen. Eigentümer der gesamten Liegenschaft ist ein Sohn der beschwerdeführenden Partei, dem die Liegenschaft übertragen wurde. Die beschwerdeführende Partei und deren Ehegattin haben ein Fruchtgenussrecht, aufgrund dessen sie die Wohneinheit „A“ bewohnen. Sie bezahlen keine Miete an den Grundeigentümer, aber anteilig Strom und Betriebskosten. Es kann nicht festgestellt werden, dass in Bezug auf die antragsgegenständliche Adresse im Jahr 2024 ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen bestand bzw. aktuell besteht. Im
sind keine Hinweise hervorgekommen, dass die beschwerdeführende Partei von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben worden wäre. 1.4. Außergewöhnliche Belastungen Die beschwerdeführende Partei hat im
keine ihn oder die Ehegattin betreffenden außergewöhnlichen Belastungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung geltend gemacht oder nachgewiesen. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen gründen sich, soweit nicht in der Folge Anderes ausgeführt wird, auf den Inhalt des von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakts bzw. sind unstrittig. Die Feststellungen (tabellarische Darstellung) über die konkrete Höhe der Einkommen der beschwerdeführenden Partei und der Ehegattin beruhen auf den von der beschwerdeführenden Partei über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts mit OZ 4 vorgelegten Unterlagen, insbesondere den Buchungsbestätigungen, nach denen die Einkommenssituation für 2024 nachvollzogen werden konnte. Ebenso beruhen die Feststellungen über die Wohnsituation der beschwerdeführenden Partei auf deren glaubhaften und detaillierten Angaben im
, auch hier insbesondere auf den Angaben und vorgelegten Dokumenten (Planbeilagen samt Fotos) aus dem Schriftsatz OZ
- Daraus ergibt sich auch, dass für die Wohnung/Wohneinheit kein Rechtsverhältnis nach dem MRG und vergleichbaren Gesetzen für die beschwerdeführende Partei besteht, was daher auch nicht festgestellt werden konnte.
- Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A) 3.
- Rechtsgrundlagen 3.1.
- ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), BGBl. I Nr. 112/2023, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt: „Befreiung von der Beitragspflicht § 4a. Vom ORF Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. […]Paragraph 4 a, Vom ORF Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. […] Allgemeine
sbestimmungen § 12.
(1)Soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Dies gilt nicht für die Erfüllung der in § 10 Abs. 2 Z 2 normierten Aufgaben.[…]Paragraph 12,
(1)Soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, anzuwenden. Dies gilt nicht für die Erfüllung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, normierten Aufgaben., […]
(3)Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu. […]
über Befreiungsanträge § 14a. Im
über Befreiungen nach § 4a sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.Paragraph 14 a, Im
über Befreiungen nach Paragraph 4 a, sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. Übergangsbestimmungen § 21.
(1)Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.Paragraph 21,
(1)Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.
(1a)Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach § 3 Abs. 5 RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach § 3 dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach § 9 dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach § 3 dieses Bundesgesetzes nur einmal.
(1a)Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach Paragraph 3, Absatz 5, RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes nur einmal. […]
(7)Auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige
ist das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser
anzuwenden.
(8)Für bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rückständige Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte nach dem Rundfunkgebührengesetz gilt das Rundfunkgebührengesetz weiterhin. […]“„Übergangsbestimmungen[…]“, „Übergangsbestimmungen § 21.
(1)Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.Paragraph 21,
(1)Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen. […]
(7)Auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige
ist das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser
anzuwenden. […]“ „Inkrafttreten, „Inkrafttreten § 22.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 22,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Paragraphen eins, 2, 4 a, 5, 6, 9, 13, 14 a, 15, 16, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2)Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Die Paragraphen eins, 2, 4 a, 9, 13, 14 a, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. […]“ 3.1.2. RGG Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 190/2021, lautet auszugsweise wie folgt:„RundfunkgebührenDas Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, lautet auszugsweise wie folgt:, „Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ..............................1,16 Euro monatlich […]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. […]“ „Einbringung der Gebühren, „Einbringung der Gebühren § 4.
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der ‚GIS Gebühren Info Service GmbH‘ (Gesellschaft).Paragraph 4,
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der ‚GIS Gebühren Info Service GmbH‘ (Gesellschaft). […]“ „
, „
§ 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im
über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(2)Im
über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. […]“ 3.1.3. Fernmeldegebührenordnung (FGO) (
- i)Fassung BGBl. I Nr. 112/2023(
- i)Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, FGO), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 112/2023, lautet auszugsweise wie folgt:Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, FGO), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lautet auszugsweise wie folgt: „Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Paragraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zu befreien:Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
- Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowie
- Lehrlinge gemäß Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, sowie
- gehörlose und schwer hörbehinderte Personen. […]“ „§ 48.
(1)Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach § 47 Abs. 1 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.„§ 48.
(1)Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach Paragraph 47, Absatz eins, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. […]
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. […]“ „§
- Eine Befreiung setzt ferner voraus:
- Der Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
- der Antragsteller muss volljährig sein,
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,
- eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden.“ „§ 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
- in den Fällen des § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- im Falle des § 47 Abs. 1 Z 8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
- im Falle des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 8, durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
- im Falle des § 47 Abs. 1 Z 9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
- im Falle des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 9, durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. […]
(4)Die ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. […]“ „§ 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.„§ 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2)Die Befreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(2)Die Befreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3)Der Wegfall der Voraussetzung für die Befreiung ist der ORF-Beitrags Service GmbH anzuzeigen. Die vom ORF-Beitrag befreite Person oder Institution hat der ORF-Beitrags Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben. […]“ „Befreiungsbestimmungen §
- § 47, § 48 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 6, § 49, § 50 Abs. 1 bis Abs. 5a, § 51 Abs. 1 bis Abs. 5 und § 53 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit
- Jänner 2024 in Kraft.“Paragraph 54, Paragraph 47,, Paragraph 48, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 49,, Paragraph 50, Absatz eins bis Absatz 5 a,, Paragraph 51, Absatz eins bis Absatz 5 und Paragraph 53, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit
- Jänner 2024 in Kraft.“ (ii) Fassung BGBl. I Nr. 70/2016(ii) Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise wie folgt:Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lautet auszugsweise wie folgt: „Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG),– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG)– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG) zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: […] 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; […] wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. […]“ „§ 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.„§ 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. […]
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. […]“ „§
- Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
- Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
- der Antragsteller muss volljährig sein,
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
- eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.“
- eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.“ „§ 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
- in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. […]
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. […]“ „§ 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.„§ 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2)Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(2)Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3)Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben. […]“ 3.1.4. FeZG (
- i)Fassung BGBl. I Nr. 112/2023(
- i)Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000 idF BGBl. I Nr. 112/2023, lautet auszugsweise wie folgt:„BegriffsbestimmungenDas Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lautet auszugsweise wie folgt:, „Begriffsbestimmungen § 2. […]Paragraph 2, […]
(2)‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3)Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte ‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(3)Übersteigt das gemäß Absatz 2, ermittelte ‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
- Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.“
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
- Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.“ „Anspruchsberechtigter Personenkreis § 3.
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:Paragraph 3,
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:
- Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
- der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
- der Antragsteller muss volljährig sein.
(2)Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
(2)Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;
- Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969;
- Lehrlinge gemäß Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,; sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt. […]“ „
§ 4.
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.Paragraph 4,
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. […]
(5)Die ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. […]“ „
§ 5
. Die Zuerkennung einer Zuschussleistung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 3 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.“Paragraph 5, Die Zuerkennung einer Zuschussleistung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 3, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.“ „Höhe der Zuschussleistung sowie Höhe des als Wohnaufwand anzurechnenden Pauschalbetrages § 6. […]Paragraph 6, […]
(1a)Die Höhe des Pauschalbetrages gemäß § 2 Abs. 3 ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
(1a)Die Höhe des Pauschalbetrages gemäß Paragraph 2, Absatz 3, ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. […]“ „
§ 7. […]Paragraph 7, […]
(2)Der Wegfall auch nur einer der Voraussetzungen für die Zuschussleistung ist von der begünstigten Person oder Institution der GIS Gebühren Info Service GmbH unverzüglich zu melden.“ „Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften, „Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften § 16. […]Paragraph 16, […]
(8)§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 4, 5 und 6, § 6 Abs. 1, 1a und 2, § 7 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1, 2, 3 4, 5, 6 und 7, § 10 Abs. 2, § 11, § 12 Abs. 1, 2 und 3, sowie § 15 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
(8)Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins, 4, 5 und 6, Paragraph 6, Absatz eins, eins a und 2, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 9, Absatz eins, 2, 3, 4, 5, 6 und 7, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11,, Paragraph 12, Absatz eins, 2 und 3, sowie Paragraph 15, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“ (
- ii)Fassung BGBl. I Nr. 190/2021(
- ii)Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021, Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000 idF BGBl. I Nr. 190/2021, lautet auszugsweise wie folgt:Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, lautet auszugsweise wie folgt: „Begriffsbestimmungen § 2. […]Paragraph 2, […]
(2)‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3)Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte ‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(3)Übersteigt das gemäß Absatz 2, ermittelte ‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
- Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.“
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
- Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.“ „Anspruchsberechtigter Personenkreis, „Anspruchsberechtigter Personenkreis § 3.
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:Paragraph 3,
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:
- Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
- der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
- der Antragsteller muss volljährig sein.
(2)Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
(2)Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht; sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt. […]“ „
§ 4.
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.Paragraph 4,
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. […]
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. […]“ „Befristung §
- Die Zuerkennung einer Zuschussleistung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 3 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.“Paragraph 5, Die Zuerkennung einer Zuschussleistung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 3, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.“ „Höhe der Zuschussleistung sowie Höhe des als Wohnaufwand anzurechnenden Pauschalbetrages §
- […]Paragraph 6, […]
(1a)Die Höhe des Pauschalbetrages gemäß § 2 Abs. 3 ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
(1a)Die Höhe des Pauschalbetrages gemäß Paragraph 2, Absatz 3, ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. […]“ „Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht § 7. […]Paragraph 7, […]
(2)Der Wegfall auch nur einer der Voraussetzungen für die Zuschussleistung ist von der begünstigten Person oder Institution der GIS Gebühren Info Service GmbH unverzüglich zu melden.“ 3.1.
- FEZVO Die im vorliegenden Fall relevante Regelung der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Fernsprechentgeltzuschüsse (Fernsprechentgeltzuschussverordnung – FEZVO lautet auszugsweise: „Höhe der Zuschussleistung sowie Höhe des als Wohnaufwand anzurechnenden Pauschalbetrages §
- […]Paragraph eins, […]
(1a)Dem einzelnen Anspruchsberechtigten steht monatlich ein Pauschalbetrag in der Höhe von € 140,00 als anrechenbarer Wohnungsaufwand zu.“ 3.1.6. Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG § 72 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, BGBl. I Nr. 150/2021 idgF, lautet auszugsweise:Paragraph 72, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, idgF, lautet auszugsweise: „Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte § 72.
(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 4a des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, in Verbindung mit den §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.Paragraph 72,
(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß Paragraph 4 a, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, in Verbindung mit den Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.
(2)Für das
, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten § 12 Abs. 1 und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die §§ 47 bis 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.
(2)Für das
, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten Paragraph 12, Absatz eins und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die Paragraphen 47 bis 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.
(3)Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über1. das zur Feststellung des Befreiungstatbestandes einzuhaltende
sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten;
- die Frist, innerhalb der die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden darf und innerhalb derer der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderbeitrag, die nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderpauschale bzw. der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Grüngas-Förderbeitrag von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw. gutzuschreiben ist;
- die Verpflichtung der Begünstigten, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Verpflichtung der Begünstigten;
- die bei der Antragstellung vorzulegenden und in den Formularen für die Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung abzufragenden Daten und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß;
- die Art und Weise der Veröffentlichung der Informationen und Formulare zur Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung auf der Internetseite der ORF-Beitrags Service GmbH;
- eine angemessene Abgeltung der Leistungen der ORF-Beitrags Service GmbH durch die Ökostromabwicklungsstelle.
(3)Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über, 1. das zur Feststellung des Befreiungstatbestandes einzuhaltende
sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten;,
- die Frist, innerhalb der die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden darf und innerhalb derer der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderbeitrag, die nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderpauschale bzw. der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Grüngas-Förderbeitrag von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw. gutzuschreiben ist;,
- die Verpflichtung der Begünstigten, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Verpflichtung der Begünstigten;,
- die bei der Antragstellung vorzulegenden und in den Formularen für die Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung abzufragenden Daten und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß;,
- die Art und Weise der Veröffentlichung der Informationen und Formulare zur Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung auf der Internetseite der ORF-Beitrags Service GmbH;,
- eine angemessene Abgeltung der Leistungen der ORF-Beitrags Service GmbH durch die Ökostromabwicklungsstelle. Die Verordnung hat eine rasche, einfache und verwaltungsökonomische Abwicklung der Aufgaben der ORF-Beitrags Service GmbH zu gewährleisten.
(4)Die Datenübermittlung der ORF-Beitrags Service GmbH an die Regulierungsbehörde und die Netzbetreiber sowie die Datenübermittlung der Netzbetreiber an die ORF-Beitrags Service GmbH zum Zweck dieser Bestimmung unter Inanspruchnahme von bestehenden Datenverarbeitungsprozessen (§ 19a ElWOG 2010) ist zulässig. Nähere Vorgaben hierzu können von der Regulierungsbehörde in der Verordnung gemäß Abs. 3 festgelegt werden.
(4)Die Datenübermittlung der ORF-Beitrags Service GmbH an die Regulierungsbehörde und die Netzbetreiber sowie die Datenübermittlung der Netzbetreiber an die ORF-Beitrags Service GmbH zum Zweck dieser Bestimmung unter Inanspruchnahme von bestehenden Datenverarbeitungsprozessen (Paragraph 19 a, ElWOG 2010) ist zulässig. Nähere Vorgaben hierzu können von der Regulierungsbehörde in der Verordnung gemäß Absatz 3, festgelegt werden.
(5)Der Anspruch auf eine Befreiung gemäß Abs. 1 erlischt bei Wegfall von zumindest einer der Voraussetzungen sowie bei Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten gemäß § 51 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat diesen Zeitpunkt den betroffenen Personen sowie dem Netzbetreiber mitzuteilen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile sind von der ORF-Beitrags Service GmbH zurückzufordern und, sofern es Vermögensvorteile aus dem Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Erneuerbaren-Förderpauschale sind, an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile aus dem Grüngas-Förderbeitrag sind von der ORF-Beitrags Service GmbH an die EAG Förderabwicklungsstelle abzuführen.
(5)Der Anspruch auf eine Befreiung gemäß Absatz eins, erlischt bei Wegfall von zumindest einer der Voraussetzungen sowie bei Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten gemäß Paragraph 51, Absatz 3, Fernmeldegebührenordnung. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat diesen Zeitpunkt den betroffenen Personen sowie dem Netzbetreiber mitzuteilen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile sind von der ORF-Beitrags Service GmbH zurückzufordern und, sofern es Vermögensvorteile aus dem Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Erneuerbaren-Förderpauschale sind, an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile aus dem Grüngas-Förderbeitrag sind von der ORF-Beitrags Service GmbH an die EAG Förderabwicklungsstelle abzuführen. […]“ 3.1.7. EAG-Befreiungsverordnung Die EAG-Befreiungsverordnung, BGBl. II Nr. 61/2022 idgF, lautet auszugsweise:Die EAG-Befreiungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2022, idgF, lautet auszugsweise: „Antragstellung und Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen § 4.
(1)Die Befreiung gemäß § 2 oder die Deckelung gemäß § 3 sind vom Anspruchsberechtigten bei der ORF-Beitrags Service GmbH unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.Paragraph 4,
(1)Die Befreiung gemäß Paragraph 2, oder die Deckelung gemäß Paragraph 3, sind vom Anspruchsberechtigten bei der ORF-Beitrags Service GmbH unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.
(2)Das Vorliegen der Befreiungs- bzw. Deckelungsvoraussetzungen ist wie folgt nachzuweisen:
- durch den Anspruchsberechtigten gemäß § 2 dieser Verordnung durch Erfüllung der in § 50 und § 51 Abs. 1 zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen;
- durch den Anspruchsberechtigten gemäß § 3 dieser Verordnung durch Erfüllung der in § 50 Abs. 2 bis Abs. 6 und § 51 Abs. 1 zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen.
(2)Das Vorliegen der Befreiungs- bzw. Deckelungsvoraussetzungen ist wie folgt nachzuweisen:,
- durch den Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 2, dieser Verordnung durch Erfüllung der in Paragraph 50 und Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen;,
- durch den Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 3, dieser Verordnung durch Erfüllung der in Paragraph 50, Absatz 2 bis Absatz 6 und Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen.
(3)Die Identifizierung der von der Befreiung betroffenen Zählpunkte hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen durch den Antragsteller zu erfolgen.
(4)Der Anspruchsberechtigte ist durch die ORF-Beitrags Service GmbH innerhalb von vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrages auf Befreiung bzw. Deckelung schriftlich zu informieren. Der Zeitraum für die Befreiung bzw. Deckelung ist in dem Schreiben anzugeben. Eine Ablehnung des Antrages ist zu begründen.“ „Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht § 9.
(1)Der Anspruchsberechtigte bzw. der Antragsteller hat der ORF-Beitrags Service GmbH eine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere eine Änderung seiner Einkommensverhältnisse oder des Hauptwohnsitzes, unverzüglich bekannt zu geben. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat auf diese Verpflichtung im Zuge des Antragsverfahrens ausdrücklich hinzuweisen. Ebenso hat der Netzbetreiber auf diese Verpflichtung bei der Rechnungslegung hinzuweisen.Paragraph 9,
(1)Der Anspruchsberechtigte bzw. der Antragsteller hat der ORF-Beitrags Service GmbH eine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere eine Änderung seiner Einkommensverhältnisse oder des Hauptwohnsitzes, unverzüglich bekannt zu geben. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat auf diese Verpflichtung im Zuge des Antragsverfahrens ausdrücklich hinzuweisen. Ebenso hat der Netzbetreiber auf diese Verpflichtung bei der Rechnungslegung hinzuweisen.
(2)Der Anspruchsberechtigte bzw. der Antragsteller hat der ORF-Beitrags Service GmbH auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.“ 3.2. Anzuwendende Rechtslage Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden. Anderes gilt, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung anordnet, dass auf anhängige
noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist oder wenn darüber zu entscheiden ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war (VwGH 26.01.2024, Ra 2023/06/0192). Durch BGBl I 112/2023 wurden die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen per 01.01.2024 durch den ORF-Beitrag iSd ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ersetzt. Nach § 21 Abs. 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist allerdings auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige
bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser
grundsätzlich weiterhin das RGG anzuwenden. Hinsichtlich der zeitraumbezogenen Rundfundgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen und die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind daher, ebenso wie nunmehr für den ORF-Beitrag, die materiell-rechtlichen Bestimmungen in der im jeweiligen Zeitraum in Geltung stehenden Fassung anzuwenden.Durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2023, wurden die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen per 01.01.2024 durch den ORF-Beitrag iSd ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ersetzt. Nach Paragraph 21, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist allerdings auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige
bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser
grundsätzlich weiterhin das RGG anzuwenden. Hinsichtlich der zeitraumbezogenen Rundfundgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen und die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind daher, ebenso wie nunmehr für den ORF-Beitrag, die materiell-rechtlichen Bestimmungen in der im jeweiligen Zeitraum in Geltung stehenden Fassung anzuwenden. Fallgegenständlich beantragte die beschwerdeführende Partei im Dezember 2023 eine Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen und einen Zuschuss zum Fernsprechentgelt. Die frühestmögliche Befreiung kann daher für den Monat Jänner 2024 eingeräumt werden. Im
ist daher bereits das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anzuwenden. Die mit BGBl. I Nr. 112/2023 und BGBl. I Nr. 233/2022 vorgenommenen Änderungen betreffend die für Anträge auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen und auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt einschlägigen Bestimmungen der Fernmeldegebührenordnung und des FeZG gelten ebenfalls seit dem 01.01.2024 (vgl. dazu § 54 FGO, § 16 Abs. 8 FeZG) und sind daher für den Beschwerdefall maßgeblich.Fallgegenständlich beantragte die beschwerdeführende Partei im Dezember 2023 eine Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen und einen Zuschuss zum Fernsprechentgelt. Die frühestmögliche Befreiung kann daher für den Monat Jänner 2024 eingeräumt werden. Im
ist daher bereits das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anzuwenden. Die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 233 aus 2022, vorgenommenen Änderungen betreffend die für Anträge auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen und auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt einschlägigen Bestimmungen der Fernmeldegebührenordnung und des FeZG gelten ebenfalls seit dem 01.01.2024 vergleiche dazu Paragraph 54, FGO, Paragraph 16, Absatz 8, FeZG) und sind daher für den Beschwerdefall maßgeblich. 3.3. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide kann gemäß § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Zur Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide kann gemäß Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Zur Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung im Materiengesetz liegt im gegenständlichen
Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung im Materiengesetz liegt im gegenständlichen
Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.
- Rechtzeitigkeit und Inhalt der Beschwerde Die (nicht vertretene) beschwerdeführende Partei legte der über die Website der Behörde eingebrachten Beschwerde vom XXXX .2024 einen Scan des Bescheides bei, weshalb sowohl die belangte Behörde als auch der angefochtene Bescheid zweifelsfrei bezeichnet sind. Begründend führte die beschwerdeführende Partei aus, sie lebe mit der Gattin in einem separaten Haushalt und habe daher keinen Zugriff auf die von der Behörde eingeforderten Gehaltsdaten der Bewohner der übrigen Wohneinheiten des Grundstücks. Ebenso ist erkennbar, dass sich die beschwerdeführende Partei mit dem Inhalt des abweisenden Bescheides nicht zufrieden gibt und weiterhin eine Befreiung bzw. eine Zuschussleistung verlangt. Angesichts des Signaturdatums des Bescheides ( XXXX .2024) und des Datums des Einbringens der Beschwerde bei der belangten Behörde ( XXXX .2024) besteht – obwohl die belangte Behörde den Bescheid ohne Zustellnachweis versendet hat – auch kein Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Beschwerde.Die (nicht vertretene) beschwerdeführende Partei legte der über die Website der Behörde eingebrachten Beschwerde vom römisch 40 .2024 einen Scan des Bescheides bei, weshalb sowohl die belangte Behörde als auch der angefochtene Bescheid zweifelsfrei bezeichnet sind. Begründend führte die beschwerdeführende Partei aus, sie lebe mit der Gattin in einem separaten Haushalt und habe daher keinen Zugriff auf die von der Behörde eingeforderten Gehaltsdaten der Bewohner der übrigen Wohneinheiten des Grundstücks. Ebenso ist erkennbar, dass sich die beschwerdeführende Partei mit dem Inhalt des abweisenden Bescheides nicht zufrieden gibt und weiterhin eine Befreiung bzw. eine Zuschussleistung verlangt. Angesichts des Signaturdatums des Bescheides ( römisch 40 .2024) und des Datums des Einbringens der Beschwerde bei der belangten Behörde ( römisch 40 .2024) besteht – obwohl die belangte Behörde den Bescheid ohne Zustellnachweis versendet hat – auch kein Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Zusammengefasst liegt daher fallgegenständlich eine rechtzeitige und vollständige Beschwerde iSd § 9 VwGVG vor.Zusammengefasst liegt daher fallgegenständlich eine rechtzeitige und vollständige Beschwerde iSd Paragraph 9, VwGVG vor. 3.
- Zu den Anspruchsvoraussetzungen der beantragten Befreiungen 3.5.
- Allgemeines Gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind auf Antrag jene Beitragsschuldner von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, FGO) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Gemäß Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind auf Antrag jene Beitragsschuldner von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, FGO) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Gemäß § 3 Abs. 2 des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes (FeZG) haben über Antrag Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen (Z. 1) und Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung (Z. 7) Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 FeZG den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes (FeZG) haben über Antrag Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen (Ziffer eins,) und Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung (Ziffer 7,) Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, FeZG den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt. Gemäß § 72 Abs. 1 EAG sind über – hier nicht
sgegenständlichen – Antrag für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 iVm §§ 47 bis 49 FGO zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, auch die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten, womit die Voraussetzungen für diese Befreiungen denen des ORF-Beitrags entsprechen.Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, EAG sind über – hier nicht
sgegenständlichen – Antrag für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Verbindung mit Paragraphen 47 bis 49 FGO zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, auch die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten, womit die Voraussetzungen für diese Befreiungen denen des ORF-Beitrags entsprechen. Die FGO enthält als Voraussetzung einer Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen bzw. des ORF-Beitrags zunächst, dass der Antragsteller, eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehen und/oder gehörlos bzw. schwer hörbehindert sein muss (§ 47 FGO).Die FGO enthält als Voraussetzung einer Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen bzw. des ORF-Beitrags zunächst, dass der Antragsteller, eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehen und/oder gehörlos bzw. schwer hörbehindert sein muss (Paragraph 47, FGO). Zusätzlich muss das Haushalts-Nettoeinkommen den gesetzlichen Richtwert unterschreiten (§ 48 FGO) und der Antragsteller muss an der Adresse, für die er die Gebührenbefreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, volljährig sein, nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein, sowie darf die Befreiung nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden (§ 49 FGO).Zusätzlich muss das Haushalts-Nettoeinkommen den gesetzlichen Richtwert unterschreiten (Paragraph 48, FGO) und der Antragsteller muss an der Adresse, für die er die Gebührenbefreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, volljährig sein, nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein, sowie darf die Befreiung nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden (Paragraph 49, FGO). Die für eine Befreiung maßgebliche Grenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich gemäß § 48 Abs. 1 FGO aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt, erhöht um 12 %. Der fallgegenständlich relevante Richtsatz für einen Zwei-Personenhaushalt beträgt für 2024 (Ausgleichszulagen Richtsatz für das Jahr 2024: 1.921,46 € + 12 % =) 2.152,04 €. Für das Jahr 2025 beträgt die Grenze (Ausgleichszulagen Richtsatz für das Jahr 2025: 2 009,85 € + 12 % =) 2 251,03 €.Die für eine Befreiung maßgebliche Grenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich gemäß Paragraph 48, Absatz eins, FGO aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt, erhöht um 12 %. Der fallgegenständlich relevante Richtsatz für einen Zwei-Personenhaushalt beträgt für 2024 (Ausgleichszulagen Richtsatz für das Jahr 2024: 1.921,46 € + 12 % =) 2.152,04 €. Für das Jahr 2025 beträgt die Grenze (Ausgleichszulagen Richtsatz für das Jahr 2025: 2 009,85 € + 12 % =) 2 251,03 €. Das Nettoeinkommen ist gemäß § 48 Abs. 3 FGO die Summe sämtlicher Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Berechnung des maßgeblichen Haushalts-Nettoeinkommens ist das monatliche Nettoeinkommen heranzuziehen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ausgleichszulagen-Richtsatz ergibt sich, dass der Gesetzgeber das monatliche tatsächliche Einkommen vor Augen hat (VwGH 15.04.2010, 2008/22/0835). Sonderzahlungen sind gegebenenfalls für die Ermittlung, ob der Richtsatz überschritten wird, dem monatlichen Einkommen zuzuschlagen (VwGH 15.12.2011, 2008/18/0629).Das Nettoeinkommen ist gemäß Paragraph 48, Absatz 3, FGO die Summe sämtlicher Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Berechnung des maßgeblichen Haushalts-Nettoeinkommens ist das monatliche Nettoeinkommen heranzuziehen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ausgleichszulagen-Richtsatz ergibt sich, dass der Gesetzgeber das monatliche tatsächliche Einkommen vor Augen hat (VwGH 15.04.2010, 2008/22/0835). Sonderzahlungen sind gegebenenfalls für die Ermittlung, ob der Richtsatz überschritten wird, dem monatlichen Einkommen zuzuschlagen (VwGH 15.12.2011, 2008/18/0629). Davon kann gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO ein nachgewiesener Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten, sofern es sich um einen Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen handelt, in Abzug gebracht werden, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist. Wenn kein derartiges Rechtsverhältnis besteht, ist nur der Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv 140,- € abzuziehen.Davon kann gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO ein nachgewiesener Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten, sofern es sich um einen Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen handelt, in Abzug gebracht werden, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist. Wenn kein derartiges Rechtsverhältnis besteht, ist nur der Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv 140,- € abzuziehen. Darüber hinaus können die in § 48 Abs. 5 Z 2 FGO genannten Abzüge berücksichtigt werden, d.h. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 und Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.Darüber hinaus können die in Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, FGO genannten Abzüge berücksichtigt werden, d.h. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 und Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird. 3.5.
- Berechtigung der beschwerdeführenden Partei Die beschwerdeführende Partei ist volljährig, hat den Hauptwohnsitz an der antragsgegenständlichen Adresse und hat fallgegenständlich soziale Transferleistungen als Anspruchsgrundlagen gemäß § 47 FGO – den Bezug einer Pension und den Bezug von Pflegegeld – nachgewiesen. Nach den Feststellungen liegen auch die Voraussetzungen des § 49 FGO vor.Die beschwerdeführende Partei ist volljährig, hat den Hauptwohnsitz an der antragsgegenständlichen Adresse und hat fallgegenständlich soziale Transferleistungen als Anspruchsgrundlagen gemäß Paragraph 47, FGO – den Bezug einer Pension und den Bezug von Pflegegeld – nachgewiesen. Nach den Feststellungen liegen auch die Voraussetzungen des Paragraph 49, FGO vor. Ob gemeinsame oder getrennte Wohnungen auf einer Liegenschaft existieren, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anhand der tatsächlichen Umstände der Wohnnutzung zu beurteilen. Dafür ist unter anderem maßgeblich, ob sich die Personen einander wechselseitigen Zutritt zu ihren Räumlichkeiten gewähren und ob eine Form des Zusammenlebens (eine Wohngemeinschaft) ausgeübt wird. Die Annahme einer Wohngemeinschaft ist dabei noch nicht dadurch ausgeschlossen, dass es getrennte Wohn- und Rückzugsbereiche in der grundsätzlichen Verfügungshoheit der einzelnen Personen des Wohnungsverbandes gibt. Von abgeschlossenen Wohneinheiten ist insbesondere bei Vorliegen getrennter Eingangsbereiche, getrennter Postfächer sowie versperrbarer und regelmäßig versperrten Eingangsportalen zu den jeweiligen Einheiten auszugehen. Hierbei findet kein räumliches Zusammenleben, das über ein Nachbarschaftsverhältnis hinausgeht, statt (vgl. z.B. VwGH 24.10.2012, 2009/17/0194). Nach den Feststellungen zur konkreten Wohnsituation der beschwerdeführenden Partei (getrennte, versperrbare und zur Nachtzeit und bei Abwesenheit auch versperrte Wohneinheiten, getrennte Postfächer, kein Kontakt zu einem der auf der Liegenschaft wohnenden Söhne, grundbücherlich geregeltes Wohnverhältnis der beschwerdeführenden Partei gegenüber dem Grundeigentümer) geht das Bundesverwaltungsgericht fallgegenständlich von getrennten Haushalten, also von keiner „Wohngemeinschaft“ iSd zitierten Judikatur, aus. Die belangte Behörde hat daher mangels Vorliegens eines einheitlichen Haushaltes auf der gesamten Liegenschaft im Ergebnis zu Unrecht von der beschwerdeführenden Partei gefordert, dass auch Unterlagen betreffend die Einkommen der Bewohner der anderen Wohneinheiten vorzulegen seien.Ob gemeinsame oder getrennte Wohnungen auf einer Liegenschaft existieren, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anhand der tatsächlichen Umstände der Wohnnutzung zu beurteilen. Dafür ist unter anderem maßgeblich, ob sich die Personen einander wechselseitigen Zutritt zu ihren Räumlichkeiten gewähren und ob eine Form des Zusammenlebens (eine Wohngemeinschaft) ausgeübt wird. Die Annahme einer Wohngemeinschaft ist dabei noch nicht dadurch ausgeschlossen, dass es getrennte Wohn- und Rückzugsbereiche in der grundsätzlichen Verfügungshoheit der einzelnen Personen des Wohnungsverbandes gibt. Von abgeschlossenen Wohneinheiten ist insbesondere bei Vorliegen getrennter Eingangsbereiche, getrennter Postfächer sowie versperrbarer und regelmäßig versperrten Eingangsportalen zu den jeweiligen Einheiten auszugehen. Hierbei findet kein räumliches Zusammenleben, das über ein Nachbarschaftsverhältnis hinausgeht, statt vergleiche z.B. VwGH 24.10.2012, 2009/17/0194). Nach den Feststellungen zur konkreten Wohnsituation der beschwerdeführenden Partei (getrennte, versperrbare und zur Nachtzeit und bei Abwesenheit auch versperrte Wohneinheiten, getrennte Postfächer, kein Kontakt zu einem der auf der Liegenschaft wohnenden Söhne, grundbücherlich geregeltes Wohnverhältnis der beschwerdeführenden Partei gegenüber dem Grundeigentümer) geht das Bundesverwaltungsgericht fallgegenständlich von getrennten Haushalten, also von keiner „Wohngemeinschaft“ iSd zitierten Judikatur, aus. Die belangte Behörde hat daher mangels Vorliegens eines einheitlichen Haushaltes auf der gesamten Liegenschaft im Ergebnis zu Unrecht von der beschwerdeführenden Partei gefordert, dass auch Unterlagen betreffend die Einkommen der Bewohner der anderen Wohneinheiten vorzulegen seien. Als Haushaltseinkommen sind vielmehr lediglich die Einkommen der beschwerdeführenden Partei selbst und seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin zu berücksichtigen. Dieses Einkommen setzt sich aus deren Netto-Pensionen bzw., vor Dezember 2024, auch aus der bezogenen Ausgleichszulage zusammen (dazu sogleich). Ein Abzug von Wohnkosten ist ausschließlich in jenen Fällen möglich, in denen ein Mietverhältnis im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze vorliegt (vgl. dazu z.B. BVwG vom 22.10.2015, W194 2002329-1). Dies ist hier nicht der Fall, da die Wohnungsbenützung aufgrund eines Fruchtgenussrechts erfolgt. Es kann daher lediglich der Pauschalbetrag für Wohnungskosten in der Höhe von € 140,- gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO als Abzug berücksichtigt werden, nicht aber z.B. die mitgeteilten Betriebs- und Stromkosten.Ein Abzug von Wohnkosten ist ausschließlich in jenen Fällen möglich, in denen ein Mietverhältnis im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze vorliegt vergleiche dazu z.B. BVwG vom 22.10.2015, W194 2002329-1). Dies ist hier nicht der Fall, da die Wohnungsbenützung aufgrund eines Fruchtgenussrechts erfolgt. Es kann daher lediglich der Pauschalbetrag für Wohnungskosten in der Höhe von € 140,- gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO als Abzug berücksichtigt werden, nicht aber z.B. die mitgeteilten Betriebs- und Stromkosten. Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen iSd §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 nach § 48 Abs. 5 Z 2 FGO setzt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 31.03.2008, 2005/17/0275) voraus, dass die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat. Fallgegenständlich wurden keine Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen vorgebracht und festgestellt.Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen iSd Paragraphen 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 nach Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, FGO setzt nach ständiger Rechtsprechung vergleiche VwGH vom 31.03.2008, 2005/17/0275) voraus, dass die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat. Fallgegenständlich wurden keine Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen vorgebracht und festgestellt. Da die Befreiungen im Dezember 2023 beantragt wurde, ist der nächstmögliche Gebührenbefreiungszeitraum ab Jänner
- Folgende Einkommen wurden für den Haushalt der beschwerdeführenden Partei festgestellt: Die beschwerdeführende Partei erhielt somit in den Monaten Jänner bis einschließlich November 2024 eine Pension i.H.v. € 1.108,52 sowie zusätzlich eine Ausgleichszulage i.H.v. € 748,17, somit – abzgl. € 94,69 Sozialversicherungsbeitrag und abzgl. € 69,85 Lohnsteuer – netto den Betrag von € 1.692,15 monatlich. Zusätzlich bezog die beschwerdeführende Partei (gemäß § 48 Abs. 4 FGO nicht als Einkommen zu berücksichtigende) € 354 monatlich als Pflegegeld. Seit Dezember 2024 bezieht die Ehegattin der beschwerdeführenden Partei eine eigene Pension, weshalb die Ausgleichszulage bei der beschwerdeführenden Partei entfiel. Konkret erhielt die beschwerdeführende Partei für Dezember 2024 eine Nettopension i.H.v. (Pension € 1.108,52 – € 56,53 Sozialversicherungsbeitrag =) € 1.051,99, die Ehegattin erhielt eine Zahlung i.H.v. (Pension € 1.049,78 – € 53,54 Sozialversicherungsbeitrag =) € 996,24, in Summe im Haushalt somit € 2.048,
- Die beschwerdeführende Partei erhielt somit in den Monaten Jänner bis einschließlich November 2024 eine Pension i.H.v. € 1.108,52 sowie zusätzlich eine Ausgleichszulage i.H.v. € 748,17, somit – abzgl. € 94,69 Sozialversicherungsbeitrag und abzgl. € 69,85 Lohnsteuer – netto den Betrag von € 1.692,15 monatlich. Zusätzlich bezog die beschwerdeführende Partei (gemäß Paragraph 48, Absatz 4, FGO nicht als Einkommen zu berücksichtigende) € 354 monatlich als Pflegegeld. Seit Dezember 2024 bezieht die Ehegattin der beschwerdeführenden Partei eine eigene Pension, weshalb die Ausgleichszulage bei der beschwerdeführenden Partei entfiel. Konkret erhielt die beschwerdeführende Partei für Dezember 2024 eine Nettopension i.H.v. (Pension € 1.108,52 – € 56,53 Sozialversicherungsbeitrag =) € 1.051,99, die Ehegattin erhielt eine Zahlung i.H.v. (Pension € 1.049,78 – € 53,54 Sozialversicherungsbeitrag =) € 996,24, in Summe im Haushalt somit € 2.048,
- Im monatlichen Durchschnitt des Jahres 2024 (sämtliche Zahlungen aus Pensionsleistungen, Ausgleichszulage und Sonderzahlungen, ohne Berücksichtigung des Pflegegeldes) ergibt sich somit für Jänner 2024 bis Dezember 2024 ein monatliches Haushaltseinkommen i.H.v. durchschnittlich € 1997,
- Abzüglich der pauschalierten Wohnkosten von € 140 errechnet sich daraus ein durchschnittliches monatliches Netto Haushaltseinkommen i.H.v. € 1.857,
- Gemessen am relevanten Richtsatz für 2024 von € 2.152,04 ergibt sich daraus eine Richtsatzunterschreitung i.H.v. € 294,17: Für das Jahr 2024 ist die beschwerdeführende Partei daher berechtigt, von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF Beitrags befreit zu werden. § 3 Abs. 2 FeZG knüpft hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt an die in der FGO angeführten Tatbestände an. Die Regelungen betreffend das Haushalts-Nettoeinkommen und die maßgebliche Betragsgrenze sind ebenso ident, sodass auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden kann. Im Gegensatz zur FGO und zum EAG ist der Anspruch auf die Zuschussleistung allerdings nicht an einen bestimmten Hauptwohnsitz geknüpft, sondern bezieht sich auf einen „Haushalt“ (vgl. oben). Der beschwerdeführenden Partei kann für das Jahr 2024 daher auch eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zuerkannt werden. Wie oben ausgeführt, wären gemäß § 72 Abs. 1 EAG über Antrag für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 iVm §§ 47 bis 49 FGO zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, auch die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten. Ein diesbezüglicher Antrag wurde allerdings fallgegenständlich nicht gestellt.Paragraph 3, Absatz 2, FeZG knüpft hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt an die in der FGO angeführten Tatbestände an. Die Regelungen betreffend das Haushalts-Nettoeinkommen und die maßgebliche Betragsgrenze sind ebenso ident, sodass auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden kann. Im Gegensatz zur FGO und zum EAG ist der Anspruch auf die Zuschussleistung allerdings nicht an einen bestimmten Hauptwohnsitz geknüpft, sondern bezieht sich auf einen „Haushalt“ vergleiche oben). Der beschwerdeführenden Partei kann für das Jahr 2024 daher auch eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zuerkannt werden. Wie oben ausgeführt, wären gemäß Paragraph 72, Absatz eins, EAG über Antrag für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Verbindung mit Paragraphen 47 bis 49 FGO zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, auch die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten. Ein diesbezüglicher Antrag wurde allerdings fallgegenständlich nicht gestellt. Für das Jahr 2025 legte die beschwerdeführende Partei keine konkreten Unterlagen (z.B. Pensionsbescheide) vor. Aus den für Dezember 2024 vorgelegten Unterlagen (Umsatzmitteilung des gemeinsamen Kontos der beschwerdeführende Partei mit dessen Ehegattin) ergibt sich aktuell allerdings Folgendes. Die beschwerdeführende Partei erhielt (wie oben bereits erwähnt) für Dezember 2024 (nunmehr ohne Ausgleichszulage) eine Nettopension i.H.v. € 1.051,99, die Ehegattin i.H.v. € 996,24, in Summe somit € 2.048,
- Unter Berücksichtigung der Pensionsanpassung für 2025 i.H.v. 4,6 % und unter weiterer Berücksichtigung der beiden Sonderzahlungen für 2025 ergibt sich daraus ein durchschnittliches monatliches Netto-Haushaltseinkommen für 2025 i.H.v. € 2.499,
- Abzüglich des Pauschalbetrages für Wohnkosten von € 140,- beträgt das relevante durchschnittliche Netto-Haushaltseinkommen somit ab Jänner € 2.359,52 pro Monat, woraus sich angesichts des für das Jahr 2025 heranzuziehenden Richtsatzes (€ 2.251,03) somit eine Richtsatzüberschreitung i.H.v. € 108,49 errechnet: Der beschwerdeführenden Partei kann ab Jänner 2025 daher keine Befreiung von der ORF-Gebühr und auch keine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zuerkannt werden. , Der beschwerdeführenden Partei kann ab Jänner 2025 daher keine Befreiung von der ORF-Gebühr und auch keine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zuerkannt werden. 3.
- Kostenersatz Das VwGVG sieht den Ersatz von
skosten nur in den Fällen der Maßnahmen- oder Verhaltensbeschwerde vor (§§ 35, 53 VwGVG). Das gemäß § 17 VwGVG subsidiär anzuwendende AVG sieht als Grundsatz vor, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (§ 74 Abs. 1 AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten, Barauslagen, etc. Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen können in den Verwaltungsvorschriften zwar vorgesehen sein (§ 74 Abs. 2 AVG), in den für das vorliegende
anzuwendenden Vorschriften sind jedoch solche abweichende Bestimmungen iSd § 74 Abs. 2 AVG nicht enthalten. Das VwGVG sieht den Ersatz von
skosten nur in den Fällen der Maßnahmen- oder Verhaltensbeschwerde vor (Paragraphen 35, 53, VwGVG). Das gemäß Paragraph 17, VwGVG subsidiär anzuwendende AVG sieht als Grundsatz vor, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (Paragraph 74, Absatz eins, AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten, Barauslagen, etc. Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen können in den Verwaltungsvorschriften zwar vorgesehen sein (Paragraph 74, Absatz 2, AVG), in den für das vorliegende
anzuwendenden Vorschriften sind jedoch solche abweichende Bestimmungen iSd Paragraph 74, Absatz 2, AVG nicht enthalten. Soweit die beschwerdeführende Partei in ihrem am 06.02.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben (OZ 4) in „Anbetracht des hohen Aufwandes welcher mit der Mitwirkungspflicht verbunden ist“ Kostenersatz beantragt, ist dieses Kostenersatzbegehren daher als unzulässig zurückzuweisen. 3.7. Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht – selbst ungeachtet eines Parteiantrags – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor. Es sind fallbezogen ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die nicht derart komplex sind, dass sie einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen. Die zu behandelnden Rechtsfragen wurden entweder – wie oben dargestellt – bereits höchstgerichtlich geklärt, oder sind anhand einer klaren Rechtslage zu beantworten. Dem Absehen von der – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung stehen auch Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC nicht entgegen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht – selbst ungeachtet eines Parteiantrags – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor. Es sind fallbezogen ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die nicht derart komplex sind, dass sie einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen. Die zu behandelnden Rechtsfragen wurden entweder – wie oben dargestellt – bereits höchstgerichtlich geklärt, oder sind anhand einer klaren Rechtslage zu beantworten. Dem Absehen von der – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung stehen auch Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC nicht entgegen. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung kann sich zum einen auf die dargestellte Judikatur stützen, zum anderen ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Entscheidung folgt der im jeweiligen Zusammenhang zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W603.2305727.1.00