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{'item': 'W609 2306315-1'}

Obsah (8)§ 76§ 22aArt. 133§ 34§ 40§ 57§ 67§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2025 GeschäftszahlW609 2306315-1 Spruch, W609 2306315-1/20E Schriftliche Ausfertigung des am 28.01.2025 mündlich verkündeten Erkenn

§ 76Abs.

2 Z. 1 FPG i. V. m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG i. römisch fünf. m. Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG i. V. m. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG i. römisch fünf. m. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen. IV. Der Antrag, dem BFA die von der beschwerdeführenden Partei entrichtete Eingabengebühr aufzuerlegen, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag, dem BFA die von der beschwerdeführenden Partei entrichtete Eingabengebühr aufzuerlegen, wird als unzulässig zurückgewiesen. V. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch fünf. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen: Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger tunesischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Seine Identität steht nicht fest. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer wurde am 08.01.2025 im Rahmen einer polizeilichen Personenkontrolle von Beamten der Landespolizeidirektion Wien aufgegriffen, woraufhin er aufgrund eines vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)

§ 34Abs.

3 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) erlassenen Festnahmeauftrages von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX überstellt wurde.Der Beschwerdeführer wurde am 08.01.2025 im Rahmen einer polizeilichen Personenkontrolle von Beamten der Landespolizeidirektion Wien aufgegriffen, woraufhin er aufgrund eines vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) erlassenen Festnahmeauftrages von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) römisch 40 überstellt wurde. Am 09.01.2025 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Anhaltung einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in der ausschließlichen Absicht, die Vollstreckung der mit Bescheid des BFA vom 12.04.2023 erlassenen Rückkehrentscheidung zu verzögern. Das BFA hielt die diesbezüglichen Gründe in einem Aktenvermerk

§ 40Abs.

5 BFA-VG fest, der dem Beschwerdeführer am 09.01.2025 durch persönliche Übergabe zugestellt wurde.Am 09.01.2025 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Anhaltung einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in der ausschließlichen Absicht, die Vollstreckung der mit Bescheid des BFA vom 12.04.2023 erlassenen Rückkehrentscheidung zu verzögern. Das BFA hielt die diesbezüglichen Gründe in einem Aktenvermerk

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG fest, der dem Beschwerdeführer am 09.01.2025 durch persönliche Übergabe zugestellt wurde. Mit dem in Beschwerde gezogenen Mandatsbescheid vom 10.01.2025, 1312007606/250032351, ordnete das BFA über den Beschwerdeführer

§ 76Abs.

2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i. V. m § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme an.Mit dem in Beschwerde gezogenen Mandatsbescheid vom 10.01.2025, 1312007606/250032351, ordnete das BFA über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i. römisch fünf. m Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme an. Der Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.01.2025 um 14:35 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt. Der Beschwerdeführer befand sich vom 08.01.2025, 22:25 Uhr bis 10.01.2025, 14:35 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft und wird seitdem im PAZ XXXX , in Schubhaft angehalten.Der Beschwerdeführer befand sich vom 08.01.2025, 22:25 Uhr bis 10.01.2025, 14:35 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft und wird seitdem im PAZ römisch 40 , in Schubhaft angehalten. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 19.01.2025, 1312007606/250037175, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.01.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I und II), erteilte eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nicht (Spruchpunkt III), erließ gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 i. V. m. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG (Spruchpunkt IV), stellte fest, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt V) und gewährte gem. § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.01.2025 persönlich zugestellt.Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 19.01.2025, 1312007606/250037175, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.01.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei), erteilte eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nicht (Spruchpunkt römisch drei), erließ gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 i. römisch fünf. m. Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier), stellte fest, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf) und gewährte gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.01.2025 persönlich zugestellt. Mit Schriftsatz vom 22.01.2025 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.01.2025 an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.01.2025 eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorgeführt wurde. Einvernommen wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Mitarbeiters seiner Vertreterin sowie sein Schwager als Zeuge. Das BFA hatte mit E-Mail vom 27.01.2025 die Abstandnahme von der Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung erklärt. Nach Schluss der Beschwerdeverhandlung verkündete das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis mündlich. Der Beschwerdeführer stellte am 30.01.2025 einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. Der Beschwerdeführer leidet derzeit an Rückenschmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule (Lumbago) ohne Ausstrahlung und hat eine leichte Schlafstörung. Darüber hinaus ist er völlig beschwerdefrei, weshalb er haft-, transport- und einvernahmefähig ist. Er hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung und es sind keine Umstände hervorgekommen, welche die Verhältnismäßigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft in Zweifel ziehen lassen. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: Der Beschwerdeführer verfügte – abgesehen von seiner nunmehrigen Adresse im PAZ XXXX zu keinem Zeitpunkt über eine Meldeadresse im Bundesgebiet und tauchte unter. Er verzögerte durch die Missachtung des Meldegesetzes 1991 seine Abschiebung.Der Beschwerdeführer verfügte – abgesehen von seiner nunmehrigen Adresse im PAZ römisch 40 zu keinem Zeitpunkt über eine Meldeadresse im Bundesgebiet und tauchte unter. Er verzögerte durch die Missachtung des Meldegesetzes 1991 seine Abschiebung. Der Beschwerdeführer wirkte an zwei Verfahren betreffend seine Anträge auf Zuerkennung des internationalen Schutzes vom 19.06.2022 und 22.03.2023 nicht mit. Er hat sich bewusst seinem Verfahren betreffend einen Antrag auf internationalen Schutz entzogen, sich im Verborgenen aufgehalten und sich vor den Behörden versteckt. Mit Bescheid des BFA vom 26.07.2022 wurde der erste Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz – nachdem dieser nicht am Verfahren mitgewirkt hatte, sondern untergetaucht war und es unterlassen hatte, dem BFA seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben – vollinhaltlich abgewiesen (Spruchpunkte I und II), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt V) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI).Mit Bescheid des BFA vom 26.07.2022 wurde der erste Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz – nachdem dieser nicht am Verfahren mitgewirkt hatte, sondern untergetaucht war und es unterlassen hatte, dem BFA seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben – vollinhaltlich abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs). Bereits in seinem ersten Verfahren betreffend einen Antrag auf internationalen Schutz verließ der Beschwerdeführer nur wenige Tage nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, spätestens am 08.07.2022, sein Grundversorgungsquartier und tauchte ohne Angabe einer Adresse unter. Am 22.02.2023 stellte der Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme vor dem BFA betreffend ein Sicherungsmaßnahmen-Verfahren einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 23.02.2023 einer Erstbefragung unterzogen. Spätestens am 26.02.2023 wurde er infolge seiner Abwesenheit von seinem Grundversorgungsquartier abgemeldet. Der Beschwerdeführer hielt sich kurz nach seiner Entlassung aus der Festnahme wiederum im Verborgenen auf und unterließ es, eine behördliche Wohnsitzmeldung vorzunehmen. Das BFA wies mit Bescheid vom 12.04.2023 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.02.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I und II), erteilte eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt III), erließ gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 i. V. m. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG (Spruchpunkt IV), stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt V) und gewährte gem. § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI). Dieser Bescheid wurde am 17.04.2023 gem. § 23 Zustellgesetz durch Hinterlegung im Akt zugestellt und er erwuchs mit Ablauf des 02.05.2023 in Rechtskraft.Das BFA wies mit Bescheid vom 12.04.2023 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.02.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei), erteilte eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt römisch drei), erließ gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 i. römisch fünf. m. Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier), stellte gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf) und gewährte gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs). Dieser Bescheid wurde am 17.04.2023 gem. Paragraph 23, Zustellgesetz durch Hinterlegung im Akt zugestellt und er erwuchs mit Ablauf des 02.05.2023 in Rechtskraft. In Österreich halten sich eine Schwester und ein Schwager des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer hat bei ihnen noch nicht gewohnt. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer – obschon er bei seinen Verwandten Unterkunft nehmen könnte – nicht vertrauenswürdig ist. Er versuchte sich mit einem Lichtbild eines belgischen Ausweises zu legitimieren, machte in Verfahren zu Anträgen auf internationalen Schutz falsche Angaben und er hielt sich bisher im Verborgenen auf. Auch die in der Beschwerdeverhandlung thematisierte illegale Reisetätigkeit nach Frankreich schmälert die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers. Er wird mit Sicherheit im Falle ihrer Enthaftung alles daransetzen, eine Abschiebung in sein Herkunftsland zu hintertreiben. Es steht mit maßgeblicher Sicherheit fest, dass sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Enthaftung durch sofortiges Untertauchen behördlichem Zugriff entziehen würde. Der Beschwerdeführer ist nicht bereit, der österreichischen Rechtsordnung Beachtung zu schenken. Er wird im Falle seiner Enthaftung mit hoher Wahrscheinlichkeit alles daransetzen, eine Abschiebung in sein Herkunftsland zu hintertreiben. Er ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Es steht mit maßgeblicher Sicherheit fest, dass sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Enthaftung durch sofortiges Untertauchen behördlichem Zugriff entziehen würde. Bereits in der Vergangenheit ist der Beschwerdeführer seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen und er ist unrechtmäßig und beharrlich im Bundesgebiet verblieben. Hinsichtlich des gegen den Beschwerdeführer laufenden Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats wird festgestellt, dass das BFA bereits am 21.12.2022 ein entsprechendes Verfahren bei der tunesischen Botschaft eingeleitet hat. Aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers konnte das Verfahren zunächst nicht weitergeführt werden. Nachdem der Beschwerdeführer wieder greifbar war, wurde es fortgesetzt. Aufgrund der darauffolgenden Stellung von zwei weiteren Anträgen auf internationalen Schutz konnte jedoch keine weitere Bearbeitung des Verfahrens erfolgen. Es besteht seit 20.01.2025 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer. Am 23.01.2025 übermittelte das BFA eine Urgenz an das tunesische Konsulat. Es ist innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer mit einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer und mit dessen Abschiebung zu rechnen. Ohne Dokumente oder eine Kopie – wie im Falle des Beschwerdeführers – nimmt die Identifizierung mindestens vier bis sechs Monate in Anspruch. Zum Entscheidungszeitpunkt ist die Identifikation des Beschwerdeführers durch die tunesischen Behörden noch ausständig. Eine negative Rückmeldung der tunesischen Behörden ist bislang nicht ergangen. Nach Identifizierung kann ein Heimreisezertifikat nach Vorlage einer Flugbuchungsbestätigung innerhalb weniger Tage ausgestellt werden. Die Zusammenarbeit mit der tunesischen Botschaft entwickelt sich gut. Es werden seitens der tunesischen Botschaft Heimreisezertifikate ausgestellt, im Jänner 2025 wurden bereits zwei Heimreisezertifikate ausgestellt, im Jahr 2024 waren es insgesamt sechs. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.01.2025 sowie aus dem persönlichen Eindruck, der im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung von dem Beschwerdeführer gewonnen werden konnte. Einsicht genommen wurde in das Zentrale Melderegister (ZMR), in das Strafregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Zentrale Fremdenregister und in die Anhaltedatei. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: Mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente ist die Identität des Beschwerdeführers nicht abschließend geklärt. Die im Spruch genannte Identität stellt lediglich eine Verfahrensidentität dar. Anhaltspunkte für eine österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge auf internationalen Schutz vom 19.06.2022 und 22.03.2023 rechtskräftig abgewiesen bzw. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden und der Folgeantrag vom 09.01.2025 offensichtlich in rechtsmissbräuchlicher Absicht gestellt wurde (siehe unten), steht fest, dass der Beschwerdeführer weder asylberechtigt noch subsidiär schutzberechtigt ist. Die Festnahme des Beschwerdeführers am 08.01.2025 steht aufgrund ihrer im Akt einliegenden Dokumentation fest. Dass der Beschwerdeführer kein ernsthaftes Interesse an der Durchführung seines Verfahrens bezüglich der Anträge auf internationalen Schutz hatte, zeigt sich insbesondere darin, dass er sich in seinem ersten Verfahren dem Verfahren entzog indem er untertauchte, sich von den ihm zugewiesenen Grundversorgungsquartieren entfernte und es unterließ, dem BFA seine jeweiligen Aufenthaltsorte mitzuteilen. Dass der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz am 09.01.2025 ausschließlich dazu diente, die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer begründete seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 09.01.2025 in der Erstbefragung insbesondere damit, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht blieben und er wolle ergänzen, nicht in Haft bleiben zu wollen, weshalb er einen „Asylantrag“ stelle. Vor dem BFA gab der Beschwerdeführer an, gedacht zu haben, wenn er einen Folgeantrag stelle komme er frei. Im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland befürchte er nichts, vielleicht die Armut. In der mündlichen Verhandlung danach befragt, warum er einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt habe, gab der Beschwerdeführer an, in Tunesien gebe es keine Arbeit und kein normales Leben. Im Falle einer Rückkehr habe er dort nichts und auch keine Zukunft. Am 21.06.2022 hatte der Beschwerdeführer im Rahmen einer Erstbefragung betreffend einen Antrag auf internationalen Schutz vom 20.06.2022 zu seinen Fluchtgründen angegeben, er habe in seinem Herkunftsland keine Arbeit und somit keine Zukunft. Deswegen habe er Depressionen bekommen. Im Falle einer Rückkehr habe er keine Zukunft. In einer Einvernahme vor dem BFA am 22.02.2023 hatte er demgegenüber zu Protokoll gegeben, sein Vater sei Lkw-Fahrer und habe jemanden überfahren, jetzt werde seine ganze Familie bedroht aufgrund der Blutrache, die andere Familie wolle ihn jetzt umbringen, daher stelle er nunmehr einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Dieses Vorbringen wiederholte er im Wesentlichen in einer Erstbefragung am 23.02.2023, wobei er auch angab, seine alten Fluchtgründe, über die bereits negativ abgesprochen worden war, blieben aufrecht. In der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war von alledem keine Rede mehr. Insgesamt kommt den von dem Beschwerdeführer ins Treffen geführten Fluchtgründen keine Glaubhaftigkeit zu. Dies auch deshalb, weil er sich den ersten Verfahren betreffend Anträge auf internationalen Schutz, die er gestellt hat, entzogen und an diesen nicht mitgewirkt hat. Das BFA ist daher insgesamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer den Folgeantrag auf internationalen Schutz in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt hat. Das BFA hat den Folgeantrag vom 09.01.2025 zu Recht gem. § 68 AVG zurückgewiesen, wie die Grobprüfung des Bundesverwaltungsgerichts ergeben hat.Dieses Vorbringen wiederholte er im Wesentlichen in einer Erstbefragung am 23.02.2023, wobei er auch angab, seine alten Fluchtgründe, über die bereits negativ abgesprochen worden war, blieben aufrecht. In der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war von alledem keine Rede mehr. Insgesamt kommt den von dem Beschwerdeführer ins Treffen geführten Fluchtgründen keine Glaubhaftigkeit zu. Dies auch deshalb, weil er sich den ersten Verfahren betreffend Anträge auf internationalen Schutz, die er gestellt hat, entzogen und an diesen nicht mitgewirkt hat. Das BFA ist daher insgesamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer den Folgeantrag auf internationalen Schutz in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt hat. Das BFA hat den Folgeantrag vom 09.01.2025 zu Recht gem. Paragraph 68, AVG zurückgewiesen, wie die Grobprüfung des Bundesverwaltungsgerichts ergeben hat. Ungeachtet dessen gab der Beschwerdeführer auch Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 18.01.2025 an, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz lediglich gestellt zu haben, um aus der Schubhaft entlassen zu werden. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit dem 10.01.2025 in Schubhaft gehalten wird und sich zuvor vom 08.01.2025, 22:25 Uhr bis 10.01.2025, 14:35 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft befand, ergibt sich eindeutig aus dem Verwaltungsakt des BFA sowie den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei. Die Feststellung zu Haft-, Transport- und Einvernahmefähigkeit gründen auf einem amtsärztlichen Gutachten vom 23.01.2025, welches das Bundesverwaltungsgericht eingeholt hat. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angab, seit seiner Inhaftierung psychisch zunehmend belastet zu sein. Mit diesen Ausführungen setzt der Beschwerdeführer dem amtsärztlichen Gutachten jedoch nichts entgegen. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: Aus dem ZMR geht hervor, dass der Beschwerdeführer vor seiner Festnahme zu keinem Zeitpunkt eine Meldeadresse in Österreich hatte. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bewusst untergetaucht ist um seine Abschiebung zu erschweren, gründet auf der Überlegung, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung keine nachvollziehbare und plausible Erklärung dafür liefern konnte, warum er keine Meldung vornahm oder dem BFA auf andere Weise seinen Aufenthaltsort bekannt gab. Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung dazu angab, keine Informationen bezüglich der Meldepflicht erhalten zu haben, so ist dies unglaubhaft: In der Erstbefragung am 21.06.2022 sowie in der Erstbefragung am 23.02.2023 wurde ihm jeweils das Merkblatt über Pflichten und Rechte von Asylwerbern in einer ihm verständlichen Sprache ausgehändigt, womit er sehr wohl über seine Meldeverpflichtungen aufgeklärt wurde. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner beiden Verfahren bezüglich seiner Anträge auf internationalen Schutz keine behördliche Wohnsitzmeldung vorgenommen hat. Seit seiner ersten Antragstellung hielt er sich bis zu seiner Festnahme am 08.01.2025, mit Ausnahme seiner Festnahmen und polizeilichen Anhaltungen, durchgehend im Verborgenen auf und er reiste offenbar illegal nach Frankreich, wie er in der Beschwerdeverhandlung eingeräumt hat. Aufgrund dieses Verhaltens konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, der österreichischen Rechtsordnung Beachtung zu schenken. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über einen Schwager und eine Schwester verfügt, basiert auf seinen schlüssigen Angaben in der Erstbefragung vom 09.01.2025, der niederschriftlichen Einvernahme am 18.01.2025 und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und aus der zeugenschaftlichen Einvernahme des Schwagers am 28.01.
  2. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei seinem Schwager wohnen könnte und dieser ihn finanziell unterstützen würde. Weitere enge Bekanntschaften oder Freundschaften sind nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer selbst gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sein Kontakt zu Freunden in Österreich erst vor kurzem entstanden sei. Was seine Freundin betrifft, mit der er zuvor in XXXX zusammengelebt haben will, so erklärte der Beschwerdeführer, dass diese Beziehung mittlerweile nicht mehr besteht.Weitere enge Bekanntschaften oder Freundschaften sind nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer selbst gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sein Kontakt zu Freunden in Österreich erst vor kurzem entstanden sei. Was seine Freundin betrifft, mit der er zuvor in römisch 40 zusammengelebt haben will, so erklärte der Beschwerdeführer, dass diese Beziehung mittlerweile nicht mehr besteht. Dass der Beschwerdeführer keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging, hat er in der Beschwerdeverhandlung selbst angegeben. Aus seinen eigenen Angaben im bisherigen Verfahren sowie der Anhaltedatei geht hervor, dass er über keine Barmittel verfügt und nicht in der Lage ist, seine Existenz eigenständig zu sichern. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer bei seinem Schwager und seiner Schwester in der 80 m² großen drei-Zimmer-Wohnung, bestehend aus einem Wohnzimmer, zwei Schlafzimmern, Küche, Bad und Balkon bis zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats wohnen könnte. Allerdings lässt sich aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers schließen, dass er nicht vertrauenswürdig ist und einem allfälligen gelinderen Mittel, wie etwa der periodischen Meldeverpflichtung, nicht nachkommen würde. Aufgrund seines Verhaltens in der Vergangenheit ist nicht glaubhaft, dass er sich bei seiner Schwester und seinem Schwager dem BFA zur Verfügung halten würde. Sein bisheriges Verhalten war stets darauf gerichtet, sich seinen Verfahren betreffend Anträge auf internationalen Schutz zu entziehen und unterzutauchen. Dass der Beschwerdeführer nicht vertrauenswürdig ist, zeigt sich auch daran, dass er am 08.01.2025 versuchte, sich gegenüber Polizeibeamten mit einem Lichtbild eines fremden belgischen Identitätsdokuments zu legitimieren. In seiner Einvernahme vor dem BFA am 09.01.2025 erklärte er, dies „aus Angst“ getan zu haben. Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte der Beschwerdeführer ergänzend befragt nicht schlüssig erklären, warum er versucht hat, die Behörden zu täuschen und nannte erneut lediglich die „Angst“ als Motivation. Diese Begründung vermag jedoch nicht das Verhalten in Täuschungsabsicht zu rechtfertigen. Weiters erklärte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, dass er nach der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz für etwa ein halbes Jahr nach Frankreich gereist sei, weil ihm gesagt worden sei, weil man dort Chancen habe, Arbeit zu finden. Daraus lässt sich in eindeutiger Weise erkennen, dass er von Anfang an nicht gewillt war, am Verfahren mitzuwirken und er sich bewusst den Verfahren betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz entzogen hat. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Beschwerdeführer insgesamt nicht bereit ist, mit den österreichischen Behörden zu kooperieren. Dies ergibt sich sowohl aus seinem bisherigen Verhalten als auch aus den Angaben in der Verhandlung und dem Umstand der unberechtigten Folgeantragstellung auf internationalen Schutz im Stande der Anhaltung. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Schubhaft sofort untertauchen und sich erneut vor den Behörden im Verborgenen halten oder in ein anderes Land absetzen würde, um sich einer Abschiebung in sein Herkunftsland zu entziehen. Es sind keine Anhaltspunkte hervorgetreten, wonach davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr kooperativ verhalten würde. Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit basiert auf der aktuellen, amtswegig eingeholten Strafregisterauskunft. Die Feststellungen zur Möglichkeit des Erlangens eines Heimreisezertifikats, der voraussichtlichen Dauer der Ausstellung und der Umstand, dass Heimreisezertifikate seitens der tunesischen Vertretungsbehörde ausgestellt werden, gehen aus dem Antwortschreiben des Referats B/II/2 der Direktion des BFA vom 23.01.2025 hervor.
  3. Rechtlich folgt: Zu A: Zum Schubhaftbescheid und der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft:

§ 76Abs.

4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z. 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z. 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z. 3), anzurufen.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,), anzurufen.

§ 76

FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77 leg. cit.) erreicht werden kann. Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, 2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung (Dublin III-VO) vorliegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt. Eine Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin III-VO liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, leg. cit.) erreicht werden kann. Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung (Dublin III-VO) vorliegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z. 7 Bundesverfassungsgesetz vom
  4. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und Art. 5 Abs. 1 lit. f Europäische Menschenrechtskonvention nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das BFA ist im angefochtenen Bescheid seiner Begründungspflicht und rechtlichen Beurteilung ausreichend nachgekommen. Abgesehen von der Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (§ 76 Abs. 2a FPG). Die Verhängung von Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, Bundesverfassungsgesetz vom
  5. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und Artikel 5, Absatz eins, Litera f, Europäische Menschenrechtskonvention nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das BFA ist im angefochtenen Bescheid seiner Begründungspflicht und rechtlichen Beurteilung ausreichend nachgekommen. Abgesehen von der Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG). Die Verhängung von Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf internationalen Schutz während er auf Grund eines Festnahmeauftrages

§ 34Abs.

3 Z. 1 BFA-VG angehalten wurde in der ausschließlichen Absicht, seine Abschiebung zu verzögern.Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf internationalen Schutz während er auf Grund eines Festnahmeauftrages

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wurde in der ausschließlichen Absicht, seine Abschiebung zu verzögern. Das BFA war daher berechtigt, die Anhaltung im Sinne des § 40 Abs. 5 BFA-VG fortzusetzen – was in einem der Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Aktenvermerk auch dokumentiert wurde – und über den Beschwerdeführer

§ 76Abs.

2 Z. 1 FPG Schubhaft anzuordnen, ohne dass es der Voraussetzung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer bedurfte (§ 76 Abs. 2 letzter Satz FPG). Da die Beschwerdefrist gegen den Bescheid noch offen ist, ist die Anhaltung in Schubhaft weiterhin auf den Tatbestand des § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG zu stützen.Das BFA war daher berechtigt, die Anhaltung im Sinne des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG fortzusetzen – was in einem der Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Aktenvermerk auch dokumentiert wurde – und über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG Schubhaft anzuordnen, ohne dass es der Voraussetzung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer bedurfte (Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz FPG). Da die Beschwerdefrist gegen den Bescheid noch offen ist, ist die Anhaltung in Schubhaft weiterhin auf den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zu stützen. Auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 5 FPG konnte das BFA auch von Fluchtgefahr ausgehen, die nach wie vor besteht. Der Beschwerdeführer hat durch Untertauchen und Abstandnahme von behördlicher Wohnsitzmeldung seine Abschiebung erschwert (§ 76 Abs. 3 Z. 1 FPG), er hat sich in der Vergangenheit bereits zwei Verfahren betreffend seine Anträge auf internationalen Schutz entzogen (§ 71 Abs. 3 Z. 3 FPG) und er hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, obwohl bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag (§ 76 Abs. 3 Z. 5 FPG). Aus dem festgestellten Verhalten des Beschwerdeführers, das bereits seit der ersten Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz vom 21.06.2022 auf eine Vereitelung seiner Abschiebung abzielte, ergibt sich, dass ein Sicherungsbedarf gegeben ist, dem mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht begegnet werden kann, weil beim Beschwerdeführer weder Kooperationsbereitschaft noch Vertrauenswürdigkeit vorliegen.Auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 5 FPG konnte das BFA auch von Fluchtgefahr ausgehen, die nach wie vor besteht. Der Beschwerdeführer hat durch Untertauchen und Abstandnahme von behördlicher Wohnsitzmeldung seine Abschiebung erschwert (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG), er hat sich in der Vergangenheit bereits zwei Verfahren betreffend seine Anträge auf internationalen Schutz entzogen (Paragraph 71, Absatz 3, Ziffer 3, FPG) und er hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, obwohl bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG). Aus dem festgestellten Verhalten des Beschwerdeführers, das bereits seit der ersten Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz vom 21.06.2022 auf eine Vereitelung seiner Abschiebung abzielte, ergibt sich, dass ein Sicherungsbedarf gegeben ist, dem mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht begegnet werden kann, weil beim Beschwerdeführer weder Kooperationsbereitschaft noch Vertrauenswürdigkeit vorliegen. Der Beschwerdeführer ist haftfähig und verfügt in Österreich zwar über familiäre Bindungen – sein Schwager und seine Schwester halten sich mit ihren beiden Kindern in Österreich auf. Da der Beschwerdeführer allerdings nicht bereit ist, der österreichischen Rechtsordnung Beachtung zu schenken, hat das BFA auch unter Berücksichtigung der bestehenden familiären Bindungen zu Recht von der Anordnung eines gelinderen Mittels Abstand genommen. Nämlich kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer einer Rückführung nach Tunesien entziehen würde. Er wird zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme angehalten und er hat einen Antrag auf internationalen Schutz in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt, wie nach dessen Grobprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt werden konnte. Das BFA beabsichtigt zudem, nach erfolgter Identifizierung des Beschwerdeführers, die voraussichtlich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innerhalb von sechs Monaten erfolgen wird, das Heimreisezertifikat nach Vorlage der Flugbuchungsbestätigung innerhalb weniger Tage ausstellen zu lassen. Daher kann auch in Bezug auf die voraussichtliche Verfahrensdauer – gemessen an der Frist im Sinne des § 80 Abs. 5 FPG – keine Unverhältnismäßigkeit erkannt werden.Das BFA beabsichtigt zudem, nach erfolgter Identifizierung des Beschwerdeführers, die voraussichtlich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innerhalb von sechs Monaten erfolgen wird, das Heimreisezertifikat nach Vorlage der Flugbuchungsbestätigung innerhalb weniger Tage ausstellen zu lassen. Daher kann auch in Bezug auf die voraussichtliche Verfahrensdauer – gemessen an der Frist im Sinne des Paragraph 80, Absatz 5, FPG – keine Unverhältnismäßigkeit erkannt werden. Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft: Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf seine Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Kostenbegehren: Da das BFA vollständig obsiegte, steht ihm nach § 35 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz i. V. m. § 1 Z. 3 ff. VwG-Aufwandersatzverordnung der Ersatz seiner Aufwendungen zu.Da das BFA vollständig obsiegte, steht ihm nach Paragraph 35, Absatz eins und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz i. römisch fünf. m. Paragraph eins, Ziffer 3, ff. VwG-Aufwandersatzverordnung der Ersatz seiner Aufwendungen zu. Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung und Entrichtung der Eingabengebühr bzw. deren Rückgewährung zurückzuweisen. Dass die Eingabengebühr das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf ihre geringe Höhe nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden. Zu B:

§ 25aAbs.

1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W609.2306315.1.00

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