2 Z. 1 FPG i. V. m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG i. römisch fünf. m. Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
3 BFA-VG i. V. m. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG i. römisch fünf. m. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen. IV. Der Antrag, dem BFA die von der beschwerdeführenden Partei entrichtete Eingabengebühr aufzuerlegen, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag, dem BFA die von der beschwerdeführenden Partei entrichtete Eingabengebühr aufzuerlegen, wird als unzulässig zurückgewiesen. V. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch fünf. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen: Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger tunesischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Seine Identität steht nicht fest. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer wurde am 08.01.2025 im Rahmen einer polizeilichen Personenkontrolle von Beamten der Landespolizeidirektion Wien aufgegriffen, woraufhin er aufgrund eines vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)
3 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) erlassenen Festnahmeauftrages von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX überstellt wurde.Der Beschwerdeführer wurde am 08.01.2025 im Rahmen einer polizeilichen Personenkontrolle von Beamten der Landespolizeidirektion Wien aufgegriffen, woraufhin er aufgrund eines vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) erlassenen Festnahmeauftrages von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) römisch 40 überstellt wurde. Am 09.01.2025 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Anhaltung einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in der ausschließlichen Absicht, die Vollstreckung der mit Bescheid des BFA vom 12.04.2023 erlassenen Rückkehrentscheidung zu verzögern. Das BFA hielt die diesbezüglichen Gründe in einem Aktenvermerk
5 BFA-VG fest, der dem Beschwerdeführer am 09.01.2025 durch persönliche Übergabe zugestellt wurde.Am 09.01.2025 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Anhaltung einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in der ausschließlichen Absicht, die Vollstreckung der mit Bescheid des BFA vom 12.04.2023 erlassenen Rückkehrentscheidung zu verzögern. Das BFA hielt die diesbezüglichen Gründe in einem Aktenvermerk
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG fest, der dem Beschwerdeführer am 09.01.2025 durch persönliche Übergabe zugestellt wurde. Mit dem in Beschwerde gezogenen Mandatsbescheid vom 10.01.2025, 1312007606/250032351, ordnete das BFA über den Beschwerdeführer
2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i. V. m § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme an.Mit dem in Beschwerde gezogenen Mandatsbescheid vom 10.01.2025, 1312007606/250032351, ordnete das BFA über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i. römisch fünf. m Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme an. Der Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.01.2025 um 14:35 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt. Der Beschwerdeführer befand sich vom 08.01.2025, 22:25 Uhr bis 10.01.2025, 14:35 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft und wird seitdem im PAZ XXXX , in Schubhaft angehalten.Der Beschwerdeführer befand sich vom 08.01.2025, 22:25 Uhr bis 10.01.2025, 14:35 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft und wird seitdem im PAZ römisch 40 , in Schubhaft angehalten. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 19.01.2025, 1312007606/250037175, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.01.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I und II), erteilte eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nicht (Spruchpunkt III), erließ gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 i. V. m. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG (Spruchpunkt IV), stellte fest, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt V) und gewährte gem. § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.01.2025 persönlich zugestellt.Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 19.01.2025, 1312007606/250037175, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.01.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei), erteilte eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nicht (Spruchpunkt römisch drei), erließ gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 i. römisch fünf. m. Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier), stellte fest, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf) und gewährte gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.01.2025 persönlich zugestellt. Mit Schriftsatz vom 22.01.2025 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.01.2025 an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.01.2025 eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorgeführt wurde. Einvernommen wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Mitarbeiters seiner Vertreterin sowie sein Schwager als Zeuge. Das BFA hatte mit E-Mail vom 27.01.2025 die Abstandnahme von der Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung erklärt. Nach Schluss der Beschwerdeverhandlung verkündete das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis mündlich. Der Beschwerdeführer stellte am 30.01.2025 einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. Der Beschwerdeführer leidet derzeit an Rückenschmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule (Lumbago) ohne Ausstrahlung und hat eine leichte Schlafstörung. Darüber hinaus ist er völlig beschwerdefrei, weshalb er haft-, transport- und einvernahmefähig ist. Er hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung und es sind keine Umstände hervorgekommen, welche die Verhältnismäßigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft in Zweifel ziehen lassen. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: Der Beschwerdeführer verfügte – abgesehen von seiner nunmehrigen Adresse im PAZ XXXX zu keinem Zeitpunkt über eine Meldeadresse im Bundesgebiet und tauchte unter. Er verzögerte durch die Missachtung des Meldegesetzes 1991 seine Abschiebung.Der Beschwerdeführer verfügte – abgesehen von seiner nunmehrigen Adresse im PAZ römisch 40 zu keinem Zeitpunkt über eine Meldeadresse im Bundesgebiet und tauchte unter. Er verzögerte durch die Missachtung des Meldegesetzes 1991 seine Abschiebung. Der Beschwerdeführer wirkte an zwei Verfahren betreffend seine Anträge auf Zuerkennung des internationalen Schutzes vom 19.06.2022 und 22.03.2023 nicht mit. Er hat sich bewusst seinem Verfahren betreffend einen Antrag auf internationalen Schutz entzogen, sich im Verborgenen aufgehalten und sich vor den Behörden versteckt. Mit Bescheid des BFA vom 26.07.2022 wurde der erste Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz – nachdem dieser nicht am Verfahren mitgewirkt hatte, sondern untergetaucht war und es unterlassen hatte, dem BFA seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben – vollinhaltlich abgewiesen (Spruchpunkte I und II), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt V) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI).Mit Bescheid des BFA vom 26.07.2022 wurde der erste Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz – nachdem dieser nicht am Verfahren mitgewirkt hatte, sondern untergetaucht war und es unterlassen hatte, dem BFA seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben – vollinhaltlich abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs). Bereits in seinem ersten Verfahren betreffend einen Antrag auf internationalen Schutz verließ der Beschwerdeführer nur wenige Tage nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, spätestens am 08.07.2022, sein Grundversorgungsquartier und tauchte ohne Angabe einer Adresse unter. Am 22.02.2023 stellte der Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme vor dem BFA betreffend ein Sicherungsmaßnahmen-Verfahren einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 23.02.2023 einer Erstbefragung unterzogen. Spätestens am 26.02.2023 wurde er infolge seiner Abwesenheit von seinem Grundversorgungsquartier abgemeldet. Der Beschwerdeführer hielt sich kurz nach seiner Entlassung aus der Festnahme wiederum im Verborgenen auf und unterließ es, eine behördliche Wohnsitzmeldung vorzunehmen. Das BFA wies mit Bescheid vom 12.04.2023 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.02.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I und II), erteilte eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt III), erließ gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 i. V. m. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG (Spruchpunkt IV), stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt V) und gewährte gem. § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI). Dieser Bescheid wurde am 17.04.2023 gem. § 23 Zustellgesetz durch Hinterlegung im Akt zugestellt und er erwuchs mit Ablauf des 02.05.2023 in Rechtskraft.Das BFA wies mit Bescheid vom 12.04.2023 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.02.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei), erteilte eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt römisch drei), erließ gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 i. römisch fünf. m. Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier), stellte gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf) und gewährte gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs). Dieser Bescheid wurde am 17.04.2023 gem. Paragraph 23, Zustellgesetz durch Hinterlegung im Akt zugestellt und er erwuchs mit Ablauf des 02.05.2023 in Rechtskraft. In Österreich halten sich eine Schwester und ein Schwager des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer hat bei ihnen noch nicht gewohnt. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer – obschon er bei seinen Verwandten Unterkunft nehmen könnte – nicht vertrauenswürdig ist. Er versuchte sich mit einem Lichtbild eines belgischen Ausweises zu legitimieren, machte in Verfahren zu Anträgen auf internationalen Schutz falsche Angaben und er hielt sich bisher im Verborgenen auf. Auch die in der Beschwerdeverhandlung thematisierte illegale Reisetätigkeit nach Frankreich schmälert die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers. Er wird mit Sicherheit im Falle ihrer Enthaftung alles daransetzen, eine Abschiebung in sein Herkunftsland zu hintertreiben. Es steht mit maßgeblicher Sicherheit fest, dass sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Enthaftung durch sofortiges Untertauchen behördlichem Zugriff entziehen würde. Der Beschwerdeführer ist nicht bereit, der österreichischen Rechtsordnung Beachtung zu schenken. Er wird im Falle seiner Enthaftung mit hoher Wahrscheinlichkeit alles daransetzen, eine Abschiebung in sein Herkunftsland zu hintertreiben. Er ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Es steht mit maßgeblicher Sicherheit fest, dass sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Enthaftung durch sofortiges Untertauchen behördlichem Zugriff entziehen würde. Bereits in der Vergangenheit ist der Beschwerdeführer seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen und er ist unrechtmäßig und beharrlich im Bundesgebiet verblieben. Hinsichtlich des gegen den Beschwerdeführer laufenden Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats wird festgestellt, dass das BFA bereits am 21.12.2022 ein entsprechendes Verfahren bei der tunesischen Botschaft eingeleitet hat. Aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers konnte das Verfahren zunächst nicht weitergeführt werden. Nachdem der Beschwerdeführer wieder greifbar war, wurde es fortgesetzt. Aufgrund der darauffolgenden Stellung von zwei weiteren Anträgen auf internationalen Schutz konnte jedoch keine weitere Bearbeitung des Verfahrens erfolgen. Es besteht seit 20.01.2025 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer. Am 23.01.2025 übermittelte das BFA eine Urgenz an das tunesische Konsulat. Es ist innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer mit einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer und mit dessen Abschiebung zu rechnen. Ohne Dokumente oder eine Kopie – wie im Falle des Beschwerdeführers – nimmt die Identifizierung mindestens vier bis sechs Monate in Anspruch. Zum Entscheidungszeitpunkt ist die Identifikation des Beschwerdeführers durch die tunesischen Behörden noch ausständig. Eine negative Rückmeldung der tunesischen Behörden ist bislang nicht ergangen. Nach Identifizierung kann ein Heimreisezertifikat nach Vorlage einer Flugbuchungsbestätigung innerhalb weniger Tage ausgestellt werden. Die Zusammenarbeit mit der tunesischen Botschaft entwickelt sich gut. Es werden seitens der tunesischen Botschaft Heimreisezertifikate ausgestellt, im Jänner 2025 wurden bereits zwei Heimreisezertifikate ausgestellt, im Jahr 2024 waren es insgesamt sechs. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.
Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z. 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z. 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z. 3), anzurufen.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,), anzurufen.
FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77 leg. cit.) erreicht werden kann. Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, leg. cit.) erreicht werden kann. Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
3 Z. 1 BFA-VG angehalten wurde in der ausschließlichen Absicht, seine Abschiebung zu verzögern.Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf internationalen Schutz während er auf Grund eines Festnahmeauftrages
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wurde in der ausschließlichen Absicht, seine Abschiebung zu verzögern. Das BFA war daher berechtigt, die Anhaltung im Sinne des § 40 Abs. 5 BFA-VG fortzusetzen – was in einem der Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Aktenvermerk auch dokumentiert wurde – und über den Beschwerdeführer
2 Z. 1 FPG Schubhaft anzuordnen, ohne dass es der Voraussetzung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer bedurfte (§ 76 Abs. 2 letzter Satz FPG). Da die Beschwerdefrist gegen den Bescheid noch offen ist, ist die Anhaltung in Schubhaft weiterhin auf den Tatbestand des § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG zu stützen.Das BFA war daher berechtigt, die Anhaltung im Sinne des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG fortzusetzen – was in einem der Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Aktenvermerk auch dokumentiert wurde – und über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG Schubhaft anzuordnen, ohne dass es der Voraussetzung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer bedurfte (Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz FPG). Da die Beschwerdefrist gegen den Bescheid noch offen ist, ist die Anhaltung in Schubhaft weiterhin auf den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zu stützen. Auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 5 FPG konnte das BFA auch von Fluchtgefahr ausgehen, die nach wie vor besteht. Der Beschwerdeführer hat durch Untertauchen und Abstandnahme von behördlicher Wohnsitzmeldung seine Abschiebung erschwert (§ 76 Abs. 3 Z. 1 FPG), er hat sich in der Vergangenheit bereits zwei Verfahren betreffend seine Anträge auf internationalen Schutz entzogen (§ 71 Abs. 3 Z. 3 FPG) und er hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, obwohl bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag (§ 76 Abs. 3 Z. 5 FPG). Aus dem festgestellten Verhalten des Beschwerdeführers, das bereits seit der ersten Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz vom 21.06.2022 auf eine Vereitelung seiner Abschiebung abzielte, ergibt sich, dass ein Sicherungsbedarf gegeben ist, dem mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht begegnet werden kann, weil beim Beschwerdeführer weder Kooperationsbereitschaft noch Vertrauenswürdigkeit vorliegen.Auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 5 FPG konnte das BFA auch von Fluchtgefahr ausgehen, die nach wie vor besteht. Der Beschwerdeführer hat durch Untertauchen und Abstandnahme von behördlicher Wohnsitzmeldung seine Abschiebung erschwert (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG), er hat sich in der Vergangenheit bereits zwei Verfahren betreffend seine Anträge auf internationalen Schutz entzogen (Paragraph 71, Absatz 3, Ziffer 3, FPG) und er hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, obwohl bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG). Aus dem festgestellten Verhalten des Beschwerdeführers, das bereits seit der ersten Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz vom 21.06.2022 auf eine Vereitelung seiner Abschiebung abzielte, ergibt sich, dass ein Sicherungsbedarf gegeben ist, dem mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht begegnet werden kann, weil beim Beschwerdeführer weder Kooperationsbereitschaft noch Vertrauenswürdigkeit vorliegen. Der Beschwerdeführer ist haftfähig und verfügt in Österreich zwar über familiäre Bindungen – sein Schwager und seine Schwester halten sich mit ihren beiden Kindern in Österreich auf. Da der Beschwerdeführer allerdings nicht bereit ist, der österreichischen Rechtsordnung Beachtung zu schenken, hat das BFA auch unter Berücksichtigung der bestehenden familiären Bindungen zu Recht von der Anordnung eines gelinderen Mittels Abstand genommen. Nämlich kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer einer Rückführung nach Tunesien entziehen würde. Er wird zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme angehalten und er hat einen Antrag auf internationalen Schutz in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt, wie nach dessen Grobprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt werden konnte. Das BFA beabsichtigt zudem, nach erfolgter Identifizierung des Beschwerdeführers, die voraussichtlich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innerhalb von sechs Monaten erfolgen wird, das Heimreisezertifikat nach Vorlage der Flugbuchungsbestätigung innerhalb weniger Tage ausstellen zu lassen. Daher kann auch in Bezug auf die voraussichtliche Verfahrensdauer – gemessen an der Frist im Sinne des § 80 Abs. 5 FPG – keine Unverhältnismäßigkeit erkannt werden.Das BFA beabsichtigt zudem, nach erfolgter Identifizierung des Beschwerdeführers, die voraussichtlich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innerhalb von sechs Monaten erfolgen wird, das Heimreisezertifikat nach Vorlage der Flugbuchungsbestätigung innerhalb weniger Tage ausstellen zu lassen. Daher kann auch in Bezug auf die voraussichtliche Verfahrensdauer – gemessen an der Frist im Sinne des Paragraph 80, Absatz 5, FPG – keine Unverhältnismäßigkeit erkannt werden. Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft: Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf seine Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Kostenbegehren: Da das BFA vollständig obsiegte, steht ihm nach § 35 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz i. V. m. § 1 Z. 3 ff. VwG-Aufwandersatzverordnung der Ersatz seiner Aufwendungen zu.Da das BFA vollständig obsiegte, steht ihm nach Paragraph 35, Absatz eins und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz i. römisch fünf. m. Paragraph eins, Ziffer 3, ff. VwG-Aufwandersatzverordnung der Ersatz seiner Aufwendungen zu. Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung und Entrichtung der Eingabengebühr bzw. deren Rückgewährung zurückzuweisen. Dass die Eingabengebühr das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf ihre geringe Höhe nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden. Zu B:
1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W609.2306315.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.