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Obsah (7)§ 5Art. 133Art. 18§ 61Art. 17Art. 3Art. 4

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2025 GeschäftszahlW610 2306406-1 Spruch, W610 2306406-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Syriens, stellte am 11.11.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Ein Abgleich in der Eurodac-Datenbank verlief zunächst – infolge unzureichender Qualität der abgenommenen Fingerabdrücke –ergebnislos. In der am 11.11.2024 durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Reiseweg an, dass er Syrien im August 2024 verlassen habe und über die Türkei nach Österreich gelangt sei. Über den Aufenthalt in den durchreisten EU-Ländern könne er nicht viel angeben, da er nur durchgereist sei. Eine am 28.11.2024 erneut durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung und Abfrage in der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 24.09.2024 in Bulgarien und am 09.10.2024 in Rumänien Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte.
  2. Mit Schreiben vom 14.12.2024 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) Bulgarien

Art. 18Abs.

1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 19.12.2024 stimmte Bulgarien der Wiederaufnahme

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-Verordnung zu.2. Mit Schreiben vom 14.12.2024 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) Bulgarien

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 19.12.2024 stimmte Bulgarien der Wiederaufnahme

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung zu.

  1. Am 07.01.2025 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Zulassungsverfahrens nieder-schriftlich vor dem BFA einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zunächst an, dass er seine Reiseroute und seinen Aufenthalt in Bulgarien in der Erstbefragung deshalb verschwiegen habe, weil er sich nicht ausgekannt habe – er habe die Länder nicht gekannt. Angesprochen auf die vorliegende Zustimmungserklärung Bulgariens und die beabsichtigte Zurückweisung seines in Österreich gestellten Antrages gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht nach Bulgarien zurückkehren wolle, weil Österreich sein Ziel gewesen sei. Er wolle bei seiner Schwester in Österreich bleiben. In Bulgarien habe er einen Autounfall erlebt. Er sei jedoch nicht ins Krankenhaus gebracht worden, sondern in ein Gefängnis, wo er geschlagen worden sei. Dort habe er zwei Tage verbracht, ehe er entlassen worden sei. Hinsichtlich der im Gefängnis erlebten Vorfälle habe er sich weder an die Polizei noch an Hilfsorganisationen gewandt, weil Österreich sein Ziel gewesen sei und er zu seiner Schwester reisen habe wollen. Insgesamt habe er sich etwa drei Tage in Bulgarien aufgehalten, bis er mit Hilfe eines Schleppers weitergereist sei. Mit seiner seit Dezember 2023 in Österreich lebenden Schwester wohne der Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt. Seit seiner Einreise habe er sie zweimal persönlich getroffen, darüber hinaus stehe er in telefonischem Kontakt mit ihr. Zudem habe er von seiner Schwester Kleidung und finanzielle Unterstützung iHv EUR 100,- erhalten.
  2. Mit Bescheid vom 08.01.2025 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt I.), ordnete

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG die Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt II.).4. Mit Bescheid vom 08.01.2025 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.), ordnete

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA führte begründend im Wesentlichen aus, dass das durchgeführte Konsultationsverfahren die Zuständigkeit Bulgariens – das einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt habe – ergeben habe. Der Beschwerdeführer, der an keinen Krankheiten leide, sei in Bulgarien keinen systematischen Misshandlungen oder Verfolgungen ausgesetzt gewesen und habe dies auch im Fall einer Rückkehr nicht zu erwarten. Soweit der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er in Bulgarien nach einem Autounfall nicht in ein Krankenhaus, sondern in ein Gefängnis gebracht und dort geschlagen worden sei, könne daraus nicht geschlossen werden, dass die bulgarischen Behörden systematische Übergriffe gegen Asylwerber verüben würden. Bei Bulgarien handle es sich um einen Rechtsstaat mit ausreichenden Rechtschutzeinrichtungen, um sich gegen etwaiges behördliches Fehlverhalten zur Wehr zu setzen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Sicherheitsbehörden in Bulgarien grundsätzlich nicht gewillt oder in der Lage seien, Asylwerber gegen Übergriffe – auch aus den eigenen Reihen – zu schützen. Ein substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Art. 4 GRC beziehungsweise von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Der Beschwerdeführer, der an keinen Krankheiten leide, sei in Bulgarien keinen systematischen Misshandlungen oder Verfolgungen ausgesetzt gewesen und habe dies auch im Fall einer Rückkehr nicht zu erwarten. Soweit der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er in Bulgarien nach einem Autounfall nicht in ein Krankenhaus, sondern in ein Gefängnis gebracht und dort geschlagen worden sei, könne daraus nicht geschlossen werden, dass die bulgarischen Behörden systematische Übergriffe gegen Asylwerber verüben würden. Bei Bulgarien handle es sich um einen Rechtsstaat mit ausreichenden Rechtschutzeinrichtungen, um sich gegen etwaiges behördliches Fehlverhalten zur Wehr zu setzen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Sicherheitsbehörden in Bulgarien grundsätzlich nicht gewillt oder in der Lage seien, Asylwerber gegen Übergriffe – auch aus den eigenen Reihen – zu schützen. Ein substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC beziehungsweise von Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Der Beschwerdeführer habe keine schützenswerten familiären oder privaten Bindungen in Österreich. Mit seiner hier aufhältigen Schwester lebe er seit dem Jahr 2023 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt und habe keine besonders enge Verbundenheit zu ihr ersichtlich gemacht. Aus den vorgebrachten fallweisen Zuwendungen (Kleidung, Geld) ergebe sich kein Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer werde den Kontakt zu seiner Schwester auch von Bulgarien aus aufrechterhalten und von dieser Unterstützung erhalten können. Darüberhinausgehende Bindungen im Bundesgebiet seien vom Beschwerdeführer nicht genannt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 7 GRC führe und die Zurückweisung somit auch unter diesem Aspekt zulässig sei. Der Beschwerdeführer habe keine schützenswerten familiären oder privaten Bindungen in Österreich. Mit seiner hier aufhältigen Schwester lebe er seit dem Jahr 2023 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt und habe keine besonders enge Verbundenheit zu ihr ersichtlich gemacht. Aus den vorgebrachten fallweisen Zuwendungen (Kleidung, Geld) ergebe sich kein Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer werde den Kontakt zu seiner Schwester auch von Bulgarien aus aufrechterhalten und von dieser Unterstützung erhalten können. Darüberhinausgehende Bindungen im Bundesgebiet seien vom Beschwerdeführer nicht genannt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Artikel 8, EMRK beziehungsweise Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisung somit auch unter diesem Aspekt zulässig sei. Im Ergebnis habe sich somit kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes

Art. 17Abs.

1 Dublin III-Verordnung ergeben.Im Ergebnis habe sich somit kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes

Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung ergeben.

  1. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 09.01.2025 zugestellten, Bescheid richtet sich die am 21.01.2025 durch die nunmehrige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde. In dieser wird begründend zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem BFA angeführt habe, dass er in Bulgarien geschlagen, eingesperrt und unmenschlich behandelt worden sei. Konkret sei er Opfer eines Verkehrsunfalls geworden, sei aber nicht ins Krankenhaus gebracht, sondern inhaftiert, geschlagen und misshandelt worden. Die Narben dieser Misshandlung seien am Körper des Beschwerdeführers ersichtlich. Die Vorfälle in Bulgarien habe er nicht angezeigt, da es die bulgarische Polizei gewesen sei, die ihn misshandelt habe. Es könne nicht verlangt werden, dass er sich an jene Behörde wende, deren Mitglieder ihn gequält hätten. Zudem habe er eine Schwester in Österreich, die ihn unterstützen würde, weshalb Österreich sein Zielland gewesen sei. Das BFA habe nicht ausreichend geprüft, ob eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien zumutbar sei und habe wichtige Ermittlungsschritte unterlassen. Die Länderfeststellungen seien sehr allgemein gefasst, teilweise selektiv ausgewertet worden und würden ein verzerrtes Bild der Situation in Bulgarien widerspiegeln. Es gebe ausreichend Hinweise darauf, dass Bulgarien in Bezug auf asylsuchende Personen Grund- und Menschenrechte nicht einhalte. Ergänzend angeführten Berichten sei zu entnehmen, dass die Aufnahmebedingungen und Rechtschutzmechanismen im bulgarischen Asylverfahren ungenügend seien. Die Grundversorgung sei nicht gesichert, zudem komme es zu Pushbacks und Kettenabschiebungen. Im Ergebnis wäre daher aufgrund der drohenden Verletzung der durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen gewesen.
  2. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 09.01.2025 zugestellten, Bescheid richtet sich die am 21.01.2025 durch die nunmehrige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde. In dieser wird begründend zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem BFA angeführt habe, dass er in Bulgarien geschlagen, eingesperrt und unmenschlich behandelt worden sei. Konkret sei er Opfer eines Verkehrsunfalls geworden, sei aber nicht ins Krankenhaus gebracht, sondern inhaftiert, geschlagen und misshandelt worden. Die Narben dieser Misshandlung seien am Körper des Beschwerdeführers ersichtlich. Die Vorfälle in Bulgarien habe er nicht angezeigt, da es die bulgarische Polizei gewesen sei, die ihn misshandelt habe. Es könne nicht verlangt werden, dass er sich an jene Behörde wende, deren Mitglieder ihn gequält hätten. Zudem habe er eine Schwester in Österreich, die ihn unterstützen würde, weshalb Österreich sein Zielland gewesen sei. Das BFA habe nicht ausreichend geprüft, ob eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien zumutbar sei und habe wichtige Ermittlungsschritte unterlassen. Die Länderfeststellungen seien sehr allgemein gefasst, teilweise selektiv ausgewertet worden und würden ein verzerrtes Bild der Situation in Bulgarien widerspiegeln. Es gebe ausreichend Hinweise darauf, dass Bulgarien in Bezug auf asylsuchende Personen Grund- und Menschenrechte nicht einhalte. Ergänzend angeführten Berichten sei zu entnehmen, dass die Aufnahmebedingungen und Rechtschutzmechanismen im bulgarischen Asylverfahren ungenügend seien. Die Grundversorgung sei nicht gesichert, zudem komme es zu Pushbacks und Kettenabschiebungen. Im Ergebnis wäre daher aufgrund der drohenden Verletzung der durch Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen gewesen.
  3. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und sind am 23.01.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Syriens, reiste aus der Türkei kommend über Bulgarien unrechtmäßig in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein. Am 24.09.2024 stellte er in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde in diesem Zusammenhang erkennungsdienstlich behandelt und in der Eurodac-Datenbank registriert. Während der Prüfung seines Antrages in Bulgarien reiste der Beschwerdeführer unrechtmäßig nach Österreich weiter, wo er am 11.11.2024 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer hat das Gebiet der Mitgliedstaaten zwischenzeitig nicht wieder verlassen. Das BFA richtete am 14.12.2024 ein auf Art. 18 Abs. lit. b Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien, dem Bulgarien mit Schreiben vom 19.12.2024

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-Verordnung zustimmte.Das BFA richtete am 14.12.2024 ein auf Artikel 18, Abs. Litera b, Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien, dem Bulgarien mit Schreiben vom 19.12.2024

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung zustimmte.

Die Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ist weiterhin gegeben. 1.2. Der Beschwerdeführer hat in Bulgarien als Dublin-Rückkehrer Zugang zu einem rechtstaatlichen Asylverfahren, materiellen Versorgungsleistungen und Gesundheitsversorgung. Ein konkretes Risiko, dass er von Bulgarien ohne inhaltliche Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz abgeschoben werden wird, besteht nicht. Er unterliegt im Fall einer Überstellung nach Bulgarien nicht der konkreten Gefahr, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Zur Lage in Bulgarien wird im Einzelnen Folgendes festgestellt (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 29.07.2024): Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung 2024-07-29 10:53 Zuständig für das erstinstanzliche Asylverfahren (Registrierung und Bearbeitung der Anträge, Unterbringung der Asylwerber, Dublin-Verfahren und COI) ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAREF) (SAREF 2023). Für fremdenpolizeiliche Belange (u. a. legale Migration, permanente Aufenthaltsgenehmigung, Staatenlose, Staatsbürgerschaftsvergabe, Aufenthalt zur Arbeitsaufnahme, Bekämpfung der illegalen Migration, Kontrolle des legalen Aufenthalts im Inland, Identifizierung, Zwangsmaßnahmen, Rückkehrverfahren) ist die Direktion Migration (MD) des Innenministeriums zuständig. Auch Rückkehrentscheidungen werden nicht durch SAREF getroffen, sondern durch die MD, Direktion der nationalen Polizei oder Direktion der Grenzpolizei (STDOK 18.4.2023). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (BHC/ECRE 4.2024). (BHC/ECRE 4.2024) Das reguläre Verfahren beginnt mit dem Asylantrag, entweder bei SAREF direkt (Registrierung des Antrags innerhalb von drei Tagen) oder vor einer anderen Behörde (Registrierung des Antrags innerhalb von sechs Tagen). Nach der Registrierung wird der Antragsteller einer Befragung unterzogen. Die Entscheidung soll binnen sechs Monaten erfolgen (verlängerbar auf max. 21 Monate). Die Rechtsmittelfrist beträgt 14 Tage und es gibt zwei Beschwerdeinstanzen. Im beschleunigten Verfahren werden offensichtlich unbegründete Asylanträge behandelt. Eine Entscheidung soll binnen 14 Tagen ab Registrierung erfolgen, ansonsten ist der Antrag im regulären Verfahren zu behandeln. Die Rechtsmittelfrist beträgt sieben Tage. Ein Folgeantrag wird zuerst binnen 14 Tagen auf Zulässigkeit geprüft. Die Rechtsmittelfrist beträgt auch hier sieben Tage (BHC/ECRE 4.2024; vgl. SAREF 2023).Das reguläre Verfahren beginnt mit dem Asylantrag, entweder bei SAREF direkt (Registrierung des Antrags innerhalb von drei Tagen) oder vor einer anderen Behörde (Registrierung des Antrags innerhalb von sechs Tagen). Nach der Registrierung wird der Antragsteller einer Befragung unterzogen. Die Entscheidung soll binnen sechs Monaten erfolgen (verlängerbar auf max. 21 Monate). Die Rechtsmittelfrist beträgt 14 Tage und es gibt zwei Beschwerdeinstanzen. Im beschleunigten Verfahren werden offensichtlich unbegründete Asylanträge behandelt. Eine Entscheidung soll binnen 14 Tagen ab Registrierung erfolgen, ansonsten ist der Antrag im regulären Verfahren zu behandeln. Die Rechtsmittelfrist beträgt sieben Tage. Ein Folgeantrag wird zuerst binnen 14 Tagen auf Zulässigkeit geprüft. Die Rechtsmittelfrist beträgt auch hier sieben Tage (BHC/ECRE 4.2024; vergleiche SAREF 2023). Ablauf des regulären Verfahrens (Kurzdarstellung): BMI 28.4.2023 Ablauf des beschleunigten Verfahrens (Kurzdarstellung): BMI 28.4.2023 Laut bulgarischer Gesetzgebung wird das beschleunigte Verfahren nur durchgeführt, wenn die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen (Art. 13, Abs. 1 Asyl- und Flüchtlingsgesetz) erfüllt sind (der Antrag ist kein Antrag auf internationalen Schutz; die vorgebrachten Gründe sind nicht ausreichend; es wird versucht, die Behörde betreffend Fluchtgeschichte, Identität oder Schutzbedarf zu täuschen; es wird versucht, durch den Asylantrag z. B. eine Außerlandesbringung zu verhindern; es fehlt der Bedarf für internationalen Schutz wegen der ruhigen Lage im Herkunfts- oder Drittstaat). Das Gesetz erfordert, dass im beschleunigten Verfahren im Voraus festzustellen ist, dass keine Gründe für die Zuerkennung eines Schutztitels vorliegen, bevor er als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann. Es ist unzulässig, die Ablehnung des Antrags im beschleunigten Verfahren nur auf einen spezifischen Grund zu stützen. Es ist verpflichtend, dass die Behörde den Antrag, im Kontext der allgemeinen Grundlagen für die Gewährung einer der beiden Formen des internationalen Schutzes, geprüft hat und dessen Notwendigkeit grundsätzlich ablehnt. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gelten sämtliche Verfahrensgarantien. Dennoch ist es auf unbegleitete Minderjährige nicht anwendbar. Für die Unterbringung gelten laut Auskunft von SAREF auch im beschleunigten Verfahren die üblichen gesetzlichen Bestimmungen (VB Sofia/SAREF 7.8.2023).Laut bulgarischer Gesetzgebung wird das beschleunigte Verfahren nur durchgeführt, wenn die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen (Artikel 13,, Absatz eins, Asyl- und Flüchtlingsgesetz) erfüllt sind (der Antrag ist kein Antrag auf internationalen Schutz; die vorgebrachten Gründe sind nicht ausreichend; es wird versucht, die Behörde betreffend Fluchtgeschichte, Identität oder Schutzbedarf zu täuschen; es wird versucht, durch den Asylantrag z. B. eine Außerlandesbringung zu verhindern; es fehlt der Bedarf für internationalen Schutz wegen der ruhigen Lage im Herkunfts- oder Drittstaat). Das Gesetz erfordert, dass im beschleunigten Verfahren im Voraus festzustellen ist, dass keine Gründe für die Zuerkennung eines Schutztitels vorliegen, bevor er als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann. Es ist unzulässig, die Ablehnung des Antrags im beschleunigten Verfahren nur auf einen spezifischen Grund zu stützen. Es ist verpflichtend, dass die Behörde den Antrag, im Kontext der allgemeinen Grundlagen für die Gewährung einer der beiden Formen des internationalen Schutzes, geprüft hat und dessen Notwendigkeit grundsätzlich ablehnt. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gelten sämtliche Verfahrensgarantien. Dennoch ist es auf unbegleitete Minderjährige nicht anwendbar. Für die Unterbringung gelten laut Auskunft von SAREF auch im beschleunigten Verfahren die üblichen gesetzlichen Bestimmungen (VB Sofia/SAREF 7.8.2023). Laut Asyl – und Flüchtlingsgesetz (Art. 23 Abs. 2) haben Personen, die in Bulgarien internationalen Schutz suchen, Anspruch auf den Erhalt von Rechtshilfe

geltendem Rechtshilfegesetz, das in Art. 22 Abs. 2 vorsieht, dass Personen, die internationalen Schutz suchen oder diesen bereits erhalten haben oder aber Fremde, die temporären Schutz genießen, Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe betreffend Beratung und Vorbereitung vor einem Verfahren, sowie betreffend Vertretung in außergerichtlichen Verfahren (Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren, im Verfahren über die Ausstellung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Verfahren über die Anfechtung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Schiedsgerichtsverfahren und im Mediationsverfahren) haben. In Art. 29 Abs. 1 des Asyl – und Flüchtlingsgesetzes wird festgehalten, dass im Verfahren der Fremde das Recht auf einen Übersetzer oder Dolmetscher hat (VB Sofia/SAREF 16.9.2023). Laut Asyl – und Flüchtlingsgesetz (Artikel 23, Absatz 2,) haben Personen, die in Bulgarien internationalen Schutz suchen, Anspruch auf den Erhalt von Rechtshilfe

geltendem Rechtshilfegesetz, das in Artikel 22, Absatz 2, vorsieht, dass Personen, die internationalen Schutz suchen oder diesen bereits erhalten haben oder aber Fremde, die temporären Schutz genießen, Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe betreffend Beratung und Vorbereitung vor einem Verfahren, sowie betreffend Vertretung in außergerichtlichen Verfahren (Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren, im Verfahren über die Ausstellung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Verfahren über die Anfechtung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Schiedsgerichtsverfahren und im Mediationsverfahren) haben. In Artikel 29, Absatz eins, des Asyl – und Flüchtlingsgesetzes wird festgehalten, dass im Verfahren der Fremde das Recht auf einen Übersetzer oder Dolmetscher hat (VB Sofia/SAREF 16.9.2023).

den Bestimmungen des Art. 67 Abs. 1, Asyl – und Flüchtlingsgesetz werden die administrativen Zwangsmaßnahmen Entziehung des Aufenthaltsrechts, Rückkehr, Ausweisung und Einreiseverbot bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nicht vollstreckt. Laut Art. 2 werden die administrativen Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 aufgehoben, wenn dem Fremden Asyl oder internationaler Schutz gewährt wurde. Abs. 3 sieht vor, dass Absatz 1 und Absatz 2 nicht angewendet werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Schutzsuchende oder Schutzberechtigte eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellt oder schon einmal rechtskräftig wegen der Begehung eines schweren Verbrechens verurteilt wurde, welches eine Gefahr für die Gesellschaft darstellt. Laut Auskunft der bulgarischen Asylbehörde SAREF wird daher, unter Bedachtnahme auf das Obige, bei einem Asylverfahren die bereits verhängte administrative Maßnahme Rückkehr bis zur Beendigung des Verfahrens mit einem rechtskräftigen Bescheid nicht vollstreckt. Das gilt auch für das beschleunigte Verfahren (VB Sofia/SAREF 16.9.2023).

den Bestimmungen des Artikel 67, Absatz eins,, Asyl – und Flüchtlingsgesetz werden die administrativen Zwangsmaßnahmen Entziehung des Aufenthaltsrechts, Rückkehr, Ausweisung und Einreiseverbot bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nicht vollstreckt. Laut Artikel 2, werden die administrativen Zwangsmaßnahmen nach Absatz eins, aufgehoben, wenn dem Fremden Asyl oder internationaler Schutz gewährt wurde. Absatz 3, sieht vor, dass Absatz 1 und Absatz 2 nicht angewendet werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Schutzsuchende oder Schutzberechtigte eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellt oder schon einmal rechtskräftig wegen der Begehung eines schweren Verbrechens verurteilt wurde, welches eine Gefahr für die Gesellschaft darstellt. Laut Auskunft der bulgarischen Asylbehörde SAREF wird daher, unter Bedachtnahme auf das Obige, bei einem Asylverfahren die bereits verhängte administrative Maßnahme Rückkehr bis zur Beendigung des Verfahrens mit einem rechtskräftigen Bescheid nicht vollstreckt. Das gilt auch für das beschleunigte Verfahren (VB Sofia/SAREF 16.9.2023). Bulgarien kennt folgende Schutzformen: Asyl (ist ein politisch durch den Präsidenten vergebener Schutztitel), internationaler Schutz (

  1. Flüchtlingsstatus und
  2. subsidiärer Schutz) und temporärer Schutz (wird durch den Ministerrat bei außergewöhnlichen Ereignissen vergeben) (SAREF 2023). 2023 brachte einen nationalen Rekord an Asylanträgen mit 22.518 registrierten Antragstellern. Dies bedeutete einen Anstieg von 10 % im Vergleich zu
  3. Ebenfalls 2023 erreichte SAREF mit insgesamt 24.949 Entscheidungen die bisherige Höchstzahl an Entscheidungen pro Jahr. Davon lauteten 106 Entscheidungen auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus, 5.682 Entscheidungen auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes, 2.950 waren inhaltlich negative Entscheidungen und 16.211 (74 % der Entscheidungen) waren Einstellungen des Verfahrens in Abwesenheit, hauptsächlich weil sich die Antragsteller dem Verfahren entzogen haben. Der Rückstau anhängiger Fälle aus dem Vorjahr hat zugenommen. SAREF verfügt über 32 Entscheider in erstinstanzlichen Asylverfahren (BHC/ECRE 4.2024). 2024 wurden bis
  4. Mai 3.561 Asylanträge in Bulgarien gestellt, die überwältigende Mehrheit von Syrern. Dieses Jahr wurden bereits folgende Entscheidungen getroffen (Anzahl): Asylstatus

(65); subsidiärer Schutz (6.327); Ablehnung (1.041); Verfahrenseinstellung (7.499) (VB Sofia 25.7.2024). Der Trend, sich dem Verfahren zu entziehen, ist immer noch feststellbar. In diesem Fall ergeht eine Entscheidung in Abwesenheit. Alle anderen erhalten die Entscheidung persönlich. Viele legen ein Rechtsmittel ein. Im letzteren Fall bleiben sie im Zentrum. Erst wenn eine abschließende Entscheidung vorliegt, werden sie der Direktion Migration zur Schubhaft übergeben (STDOK 18.4.2023). 2023 haben sich 46 % der 33.703 Antragsteller dem Verfahren entzogen (dazu im Vergleich die vorangegangenen Jahre: 2022: 45 %, 2021: 26 %, 2020: 39 %, 2019: 83 %). Die üblichen Gründe, das Asylverfahren in Bulgarien abzubrechen, waren niedrige Anerkennungsquoten für bestimmte Nationalitäten, schlechte Aufnahmebedingungen, fehlende Integrationsmöglichkeiten, aber vor allem von vornherein feststehende Pläne, andere EU-Länder zu erreichen (BHC/ECRE 4.2024). Bei einer Umfrage von UNHCR unter Asylwerbern und Flüchtlingen antworteten von den nicht-ukrainischen Teilnehmern nur etwas mehr als 11 %, trotz negativer Erfahrungen in Bulgarien bleiben zu wollen. 52 % wollen das definitiv nicht und 36 % waren sich über ihre Zukunftspläne nicht sicher. Alle Gruppen betonten, dass zu den wichtigsten Überlegungen betreffend Verbleib oder Weiterreise, die Möglichkeit des Zugangs zu Beschäftigung, Unterkunft, Sozialhilfe, Gesundheitsversorgung und Bildung für sich selbst und ihre Familien gehört. Asylwerber wünschten sich mehr Informationen und Aktualisierungen über ihre Anträge und ihre gesetzlichen Rechte und Pflichten (UNHCR 1.5.2024). Quellen  BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (4.2024): Country Report: Bulgaria; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/04/AIDA-BG_2023-Update.pdf, Zugriff 6.5.2024  BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (28.4.2023): Bericht zum Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023  SAREF - Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat
(2023): Präsentation: General Overview of the Bulgarian Asylum System (präsentiert im Zuge des Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023 von BMI und BFA)  STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (18.4.2023): Protokoll Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023  UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (1.5.2024): Voices of Refugees in Bulgaria; Age, Gender, and Diversity (AGD); Participatory Assessment 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2108435/PA-Adult-Report-2023-Published.pdf, Zugriff 24.7.2024  VB Sofia - Verbindungbeamter des BMI in Bulgarien (25.7.2024): Auskunft des VB-Büros  VB Sofia/SAREF - Verbindungbeamter des BMI in Bulgarien (Herausgeber), Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (Autor) (16.9.2023): Auskunft Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (SAREF) [Asylbehörde, Bulgarien]; vom BFA beauftragte Übersetzung des Gerichtsdolmetschers  VB Sofia/SAREF - Verbindungbeamter des BMI in Bulgarien (Herausgeber), Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (Autor) (7.8.2023): Auskunft Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (SAREF) [Asylbehörde, Bulgarien]; Arbeitsübersetzung des VB-Büros, sowie vom BFA beauftragte Übersetzung des Gerichtsdolmetschers Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung 2024-07-29 10:53 Dublin-Rückkehrer aus anderen Mitgliedstaaten werden prinzipiell am Zugang zum bulgarischen Hoheitsgebiet nicht gehindert. Die Wiederaufnahme eines Asylverfahrens für Dublin-Rückkehrer ist laut Asylgesetz obligatorisch, so ihnen nicht in Abwesenheit eine inhaltlich negative Entscheidung zugestellt wurde. Dies wird in der Praxis auch umgesetzt und Dublin-Rückkehrer, deren Verfahren schlicht eingestellt wurden, weil sie sich demselben entzogen hatten, haben prinzipiell keine Schwierigkeiten ihre Verfahren wieder aufnehmen zu lassen (BHC/ECRE 4.2024). Vor der Ankunft der Dublin-Rückkehrer informiert SAREF die Grenzpolizei über die erwartete Ankunft und gibt an, ob der Überstellte in ein Aufnahmezentrum oder in eine Schubhafteinrichtung überstellt werden soll. Diese Entscheidung hängt davon ab, in welcher Phase sich das Asylverfahren des Dublin-Rückkehrers befindet (BHC/ECRE 4.2024; vgl. STDOK 18.4.2023). (Siehe dazu auch Versorgung / Dublin-Rückkehrer, Anm.):Vor der Ankunft der Dublin-Rückkehrer informiert SAREF die Grenzpolizei über die erwartete Ankunft und gibt an, ob der Überstellte in ein Aufnahmezentrum oder in eine Schubhafteinrichtung überstellt werden soll. Diese Entscheidung hängt davon ab, in welcher Phase sich das Asylverfahren des Dublin-Rückkehrers befindet (BHC/ECRE 4.2024; vergleiche STDOK 18.4.2023). (Siehe dazu auch Versorgung / Dublin-Rückkehrer, Anm.): ● Wenn das Asylverfahren des Rückkehrers in Bulgarien noch läuft, wird dieser in ein Zentrum von SAREF verlegt (BHC/ECRE 4.2024). ● Bei einem take charge-Request wird das Asylverfahren ab der Registrierung des Antragstellers eingeleitet. Ein Antrag kann am Flughafen oder in einer Unterbringungseinrichtung von SAREF oder vor jeder anderen Behörde gestellt werden (EUAA/SAREF 20.4.2023). ● Wenn das Asylverfahren des Rückkehrers in Bulgarien inhaltlich abgelehnt wurde (bevor oder nachdem dieser das Land verlassen hat) und die Entscheidung in Abwesenheit rechtskräftig wurde (dies ist zulässig, wenn ein Interview stattgefunden hat), wird der Rückkehrer in ein Schubhaftzentrum verlegt (Busmantsi oder Lyubimets) (BHC/ECRE 4.2024; vgl. STDOK 18.4.2023), da er dann als irregulärer Migrant betrachtet wird. Im Falle einer Beendigung kann er sich entscheiden, die Wiedereröffnung seines Verfahrens zu beantragen und wird dann in eine offene Unterbringung von SAREF verlegt (STDOK 18.4.2023). Die Prüfung des Antrags wird in dem Stadium wieder aufgenommen, in dem das Verfahren abgebrochen wurde (EUAA/SAREF 20.4.2023). Im Falle einer inhaltlichen Ablehnung und Zustellung in Abwesenheit kann er einen neuen Asylantrag stellen, welcher als Folgeantrag gilt, über welchen SAREF informiert wird und diesen auf Zulässigkeit prüft (STDOK 18.4.2023). Wenn das Asylverfahren des Rückkehrers in Bulgarien inhaltlich abgelehnt wurde (bevor oder nachdem dieser das Land verlassen hat) und die Entscheidung in Abwesenheit rechtskräftig wurde (dies ist zulässig, wenn ein Interview stattgefunden hat), wird der Rückkehrer in ein Schubhaftzentrum verlegt (Busmantsi oder Lyubimets) (BHC/ECRE 4.2024; vergleiche STDOK 18.4.2023), da er dann als irregulärer Migrant betrachtet wird. Im Falle einer Beendigung kann er sich entscheiden, die Wiedereröffnung seines Verfahrens zu beantragen und wird dann in eine offene Unterbringung von SAREF verlegt (STDOK 18.4.2023). Die Prüfung des Antrags wird in dem Stadium wieder aufgenommen, in dem das Verfahren abgebrochen wurde (EUAA/SAREF 20.4.2023). Im Falle einer inhaltlichen Ablehnung und Zustellung in Abwesenheit kann er einen neuen Asylantrag stellen, welcher als Folgeantrag gilt, über welchen SAREF informiert wird und diesen auf Zulässigkeit prüft (STDOK 18.4.2023). Im Jahr 2023 haben die Gerichte in Dublin-Staaten sowie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte weiterhin die Aussetzung von Dublin-Überstellungen nach Bulgarien in Bezug auf bestimmte Kategorien von Asylwerbern aufgrund schlechter materieller Bedingungen und des Mangels an angemessenen Garantien für die Rechte der betroffenen Personen angeordnet. Gerichte mehrerer europäischer Länder haben jedoch auch 2023 häufig Dublin-Überstellungen nach Bulgarien bestätigt (BHC/ECRE 4.2024). Quellen  BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (4.2024): Country Report: Bulgaria; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/04/AIDA-BG_2023-Update.pdf, Zugriff 6.5.2024  EUAA/SAREF - European Union Agency for Asylum (Herausgeber), Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (Autor) (20.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Bulgaria, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers_bg.pdf, Zugriff 24.7.2024  STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (18.4.2023): Protokoll Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023 Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable Letzte Änderung 2024-07-29 10:54 Das bulgarische Asylgesetz definiert als vulnerable Gruppen: (unbegleitete) Minderjährige (UM), Behinderte, Alte, Schwangere, alleinstehende Elternteile mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Personen mit ernsthaften Gesundheitsproblemen bzw. psychischen Störungen oder Opfer von Vergewaltigung, Folter oder Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt. 2020 wurde durch Gesetzesänderungen eine obligatorische Vulnerabilitätseinschätzung eingeführt. Von den Sozialexperten von SAREF ist ein Vulnerabilitätsbericht zu verfassen und den Asylentscheidern zusammen mit Empfehlungen weiterzuleiten, damit diese bei der Entscheidung berücksichtigt werden können. Außerdem wurde ein Fragebogen zur Früherkennung von Antragstellern mit traumatisierenden Erfahrungen erstellt, um besondere Bedürfnisse zu ermitteln und die Überweisung an geeignete psychologische oder medizinische Betreuung zu ermöglichen. Im Jahr 2023 waren die Sozialexperten von SAREF bei 50 % der Registrierungen von Asylwerbern anwesend. In 6 % dieser Fälle enthielten die Akten von vulnerablen Asylwerbern eine Vulnerabilitätseinschätzung und eine Bedarfsanalyse mit individuellem Unterstützungsplan. In keinem dieser Fälle wurde die festgestellte Vulnerabilität in der erstinstanzlichen Entscheidung berücksichtigt. In den übrigen 50 % der Fälle wurde die Registrierung von Asylwerbern ohne die Anwesenheit eines SAREF-Sozialexperten durchgeführt. Im Jahr 2023 führten die Sozialarbeiter von SAREF insgesamt 1.405 Bewertungen der Vulnerabilität durch. Dennoch führten die Bemühungen um die Identifizierung von Vulnerabilität zu einem deutlichen Anstieg der Zahl der Asylwerber, bei denen besondere Bedürfnisse oder Gefährdungen formell anerkannt wurden, von 797 im Jahr 2019 auf 6.155 als vulnerabel eingestufte Personen im Jahr 2023 (27 % aller Neuantragsteller), davon 3.843 unbegleitete Minderjährige (BHC/ECRE 4.2024). Etwaige Vulnerabilität und spezielle Bedürfnisse sollen während des medizinischen Eingangstests bei Antragstellung festgestellt werden. Um vulnerable Personen und besondere Bedürfnisse zu identifizieren, arbeiten die Experten von SAREF mit den Leitlinien des EUAA-Tools zur Identifizierung von Personen mit besonderen Bedürfnissen (IPSN). Außerdem wird ein individueller Ansatz verfolgt und es werden regelmäßig Sozialgespräche und Konsultationen durchgeführt. Was die unbegleiteten Minderjährigen betrifft, so ist die Anwendung eines individuellen Ansatzes und die besondere Betreuung der unbegleiteten Kinder im Hinblick auf das Kindeswohl ein Leitprinzip der Arbeit. Es wurde ein landesweiter interinstitutioneller und Koordinierungsmechanismus eingerichtet. Dabei handelt es sich um einen Ansatz, bei dem die Kinderschutzbehörden auf zentraler, regionaler und lokaler Ebene sowie andere verantwortliche Institutionen und Organisationen im Rahmen ihrer Befugnisse

der geltenden Gesetzgebung verpflichtet sind, Identifizierungsmaßnahmen durchzuführen und die Rechte von unbegleiteten Minderjährigen zu garantieren, indem sie einen angemessenen Lebensstandard, Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, sozialer Unterstützung und Anpassung gewährleisten. Die Unterbringung erfolgt je nach ethnischer Zugehörigkeit, Herkunftsland, Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand usw. (EUAA/SAREF 20.4.2023). NGOs spielen weiterhin eine Schlüsselrolle bei der frühzeitigen Erkennung und Bewertung von Vulnerabilität bei Antragstellern und ihrer Überweisung und entsprechenden Behandlung. Die NGOs sind auf bestimmte Gruppen und Themen spezialisiert, z. B. Armut (Rotes Kreuz; Rat der Flüchtlingsfrauen, Caritas Sofia); Gesundheit und Behinderungen (Rotes Kreuz); geistige und psychische Probleme (Animus, Zentrum Nadya) und unbegleitete Minderjährige (Bulgarisches Helsinki Komitee) (BHC/ECRE 4.2024). […] Quellen  BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (4.2024): Country Report: Bulgaria; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/04/AIDA-BG_2023-Update.pdf, Zugriff 6.5.2024  EUAA/SAREF - European Union Agency for Asylum (Herausgeber), Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (Autor) (20.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Bulgaria, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers_bg.pdf, Zugriff 24.7.2024  UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (1.5.2024): Voices of Refugees in Bulgaria; Age, Gender, and Diversity (AGD); Participatory Assessment 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2108435/PA-Adult-Report-2023-Published.pdf, Zugriff 24.7.2024 Non-Refoulement Letzte Änderung 2024-07-29 10:54 Die nationale Gesetzgebung erlaubt die Verwendung des Konzepts des sicheren Herkunftslandes und des sicheren Drittlandes im Asylverfahren, und die Asylbehörde SAREF kann der Regierung nationale Listen sicherer Herkunfts- und Drittstaaten vorschlagen, jedoch wurde dies die letzten Jahre über nicht getan, und Bulgarien verfügte folglich über keine entsprechenden Listen (BHC/ECRE 4.2024). Dies änderte sich jedoch im April 2024, als Bulgarien mit Beschluss Nr. 247 des Ministerrats vom 03.04.2024 Listen sicherer Herkunftsstaaten und sicherer Drittstaaten genehmigte. Seither gelten als sichere Herkunftsstaaten: Kuba, Bangladesch, Pakistan, Indien, Algerien, Marokko, Tunesien, Tansania, Ghana, der Senegal, Jordanien, Kasachstan, Aserbaidschan, Armenien, Georgien, die Türkei, Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Kosovo, Serbien, Montenegro und Nordmazedonien. Als sichere Drittstaaten gelten: Bangladesch, Iran und die Türkei (VB Sofia 28.5.2024). Die bulgarischen Gesetze definieren ein sicheres Herkunftsland als einen Staat, in dem die etablierte Rechtsstaatlichkeit und deren Einhaltung im Rahmen eines demokratischen Systems der öffentlichen Ordnung keine Verfolgung oder Verfolgungshandlungen zulassen und in dem keine Gefahr von Gewalt in einer Situation eines innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts besteht. Dieses Konzept gilt als einer der Gründe für die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet im beschleunigten Verfahren (BHC/ECRE 4.2024). Ein sicherer Drittstaat wird

bulgarischem Gesetz definiert als ein Land, das nicht das Herkunftsland ist, in dem sich der um internationalen Schutz ersuchende Ausländer aufgehalten hat und in dem er keinen Grund hat, aus den Konventionsgründen Verfolgung zu befürchten; wo er gegen die Zurückweisung in das Hoheitsgebiet eines Landes geschützt ist, in dem die Voraussetzungen für Verfolgung und Gefährdung seiner Rechte bestehen (Refoulementschutz); wo ihm keine Verfolgung oder ernsthafter Schaden, wie Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe drohen; wo er die Möglichkeit hat, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu beantragen und in Anspruch zu nehmen; und wo hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass dem Ausländer der Zugang zum Hoheitsgebiet des betreffenden Staates gestattet wird. Das Konzept des sicheren Drittstaates wurde erstmals im Jahr 2020 als Unzulässigkeitsgrund eingeführt und wird im beschleunigten Verfahren als Grund für die Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet betrachtet. Das Gesetz verlangt derzeit eine detailliertere Untersuchung, damit ein Land im Einzelfall als sicherer Drittstaat eingestuft werden kann, einschließlich der Feststellung, dass es den Antragsteller aufnimmt. Auch kann das Konzept des sicheren Drittstaates nicht als alleiniger Grund dafür herangezogen werden, den Antrag als offensichtlich unbegründet zu betrachten, es sei denn, es besteht eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat, aufgrund derer es für diese Person zumutbar wäre, in diesen Staat zu reisen. Da das Konzept in früheren Jahren in der Praxis kaum angewandt wurde, sind nur begrenzt Erfahrungen vorhanden. Grundsätzlich beziehen sich Ablehnungen auf der Grundlage des Konzeptes des sicheren Drittstaates auf Länder, in denen der Antragsteller vor seiner Ausreise längere Zeit gelebt oder gewohnt hat. Transit oder kurze Aufenthalte in Ländern werden nicht als ausreichend für die Annahme der Drittstaatssicherheit betrachtet (BHC/ECRE 4.2024). Der BMI-Verbindungbeamte (VB) berichtet, dass von der Türkei keine Drittstaatsangehörigen von Bulgarien übernommen werden. Wie das bulgarische Innenministerium zur Frage, ob afghanische Staatsangehörige in die Türkei rückgeführt werden, beauskunftet, wendet die Türkei die Bestimmungen der Artikel 4 und 6 des Rückübernahmeabkommens EU-Türkei über die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen nicht an. Diese Bestimmungen hätten am 1. Oktober 2017 in Kraft treten müssen, oder es hätte eine bilaterale Vereinbarung über die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen, die direkt aus der Türkei eingereist sind, getroffen werden müssen. Dafür setzt die türkische Seite mehr Anstrengungen und Ressourcen für die Bekämpfung der illegalen Migration und die Sicherung der gemeinsamen Grenze ein. Was die Rückübernahme illegal aufhältiger türkischer Staatsangehöriger betrifft, so erhält das bulgarische Innenministerium die volle Unterstützung der türkischen Botschaft bei der Identifizierung und Ausstellung von befristeten Reisedokumenten (VB Sofia/BG-MoI 12.7.2023). SAREF beauskunftet betreffend die Frage nach unterschiedlicher Behandlung afghanischer Antragsteller, dass Bulgarien Vertragspartei aller völkerrechtlichen Instrumente ist, die das internationale Flüchtlingsrecht bilden. Alle in Frage kommenden Dokumente sind in die nationale Gesetzgebung implementiert, und die erstinstanzliche Asylbehörde SAREF handelt

dem geltenden Asyl- und Flüchtlingsgesetz. Die Schutzsuchenden werden weder nach Staatsangehörigkeit noch nach anderen Grundsätzen eingeteilt, sondern es wird stets die gleiche Vorgehensweise angewendet und Antragstellern aller Nationalitäten, Ethnien und Religionen werden die gleichen Bedingungen geboten und die Bedürfnisse aller Schutzsuchenden berücksichtigt und jeder Asylantrag im Einzelfall geprüft (VB Sofia/SAREF 7.8.2023). Es gibt Berichte über sogenannte Pushbacks Asylsuchender entlang der EU-Außengrenze zur Türkei und der Schengen-Binnengrenze zu Griechenland. Der nationale Überwachungsmechanismus stellte 9.897 mutmaßliche Pushbacks, 174.588 Personen betreffend, fest, was fast dem doppelten Wert von 2022 entspricht. Im Jänner 2024 sprach der bulgarische Innenminister von 180.000 verhinderten illegalen Grenzübertritten im Jahr 2023 (BHC/ECRE 4.2024). NGOs berichten von mehreren Fällen, wo die Behörden Pushback-Praktiken gegen Migranten und Asylsuchende anwendeten. Auch UNHCR berichtet von vermehrten Fällen von Pushbacks, inklusive Fälle von Gewalt, Raub und erniedrigenden Praktiken gegen Migranten und Asylsuchende entlang der Grenze zur Türkei (USDOS 23.4.2024). Quellen  BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (4.2024): Country Report: Bulgaria; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/04/AIDA-BG_2023-Update.pdf, Zugriff 6.5.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Bulgaria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107628.html, Zugriff 23.7.2024  VB Sofia - Verbindungbeamter des BMI in Bulgarien (28.5.2024): Auskunft des VB-Büros  VB Sofia/BG-MoI - Verbindungbeamter des BMI in Bulgarien (Herausgeber), Innenministerium (Autor) (12.7.2023): Auskunft Bulgarisches Innenministerium [Bulgarien]  VB Sofia/SAREF - Verbindungbeamter des BMI in Bulgarien (Herausgeber), Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (Autor) (7.8.2023): Auskunft Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (SAREF) [Asylbehörde, Bulgarien]; Arbeitsübersetzung des VB-Büros, sowie vom BFA beauftragte Übersetzung des Gerichtsdolmetschers Versorgung Letzte Änderung 2024-07-29 10:54 Die Asylbehörde SAREF ist für die Versorgung von Asylwerbern zuständig (BHC/ECRE 4.2024; vgl. VB Sofia/SAREF 26.4.2023). Der Zugang zu Versorgung ist gesetzlich garantiert, allerdings nicht ab der Antragstellung, sondern ab dem Zeitpunkt der Registrierung als Asylwerber durch SAREF. Die Registrierungskarte für Asylwerber ist eine unabdingbare Voraussetzung für den Zugang zu den Rechten, die Asylwerbern während des Asylverfahrens zustehen. Das Recht auf Versorgung gilt für Asylwerber in allen Verfahren, außer für Folgeantragsteller (mit Ausnahme von Vulnerabeln) (BHC/ECRE 4.2024).Die Asylbehörde SAREF ist für die Versorgung von Asylwerbern zuständig (BHC/ECRE 4.2024; vergleiche VB Sofia/SAREF 26.4.2023). Der Zugang zu Versorgung ist gesetzlich garantiert, allerdings nicht ab der Antragstellung, sondern ab dem Zeitpunkt der Registrierung als Asylwerber durch SAREF. Die Registrierungskarte für Asylwerber ist eine unabdingbare Voraussetzung für den Zugang zu den Rechten, die Asylwerbern während des Asylverfahrens zustehen. Das Recht auf Versorgung gilt für Asylwerber in allen Verfahren, außer für Folgeantragsteller (mit Ausnahme von Vulnerabeln) (BHC/ECRE 4.2024). Obwohl das Gesetz diesbezüglich keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, werden mittellose Asylwerber im Falle begrenzter Unterbringungskapazitäten vorrangig untergebracht. Asylwerber im regulären Verfahren haben jedoch das Recht, diese Leistungen abzulehnen, wenn sie erklären über Mittel und Ressourcen zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts zu verfügen und sich dafür entscheiden, außerhalb von Aufnahmezentren zu leben. In der Praxis gewährt SAREF die Unterbringung und die damit zusammenhängenden Leistungen allen Asylwerbern ohne ein förmliches Prüfungsverfahren, außer bei Dublin-Rückkehrern im Hinblick auf deren Zugang zu Unterbringung und Verpflegung in den SAREF-Aufnahmezentren (siehe Versorgung / Dublin-Rückkehrer, Anm.) (BHC/ECRE 4.2024).Obwohl das Gesetz diesbezüglich keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, werden mittellose Asylwerber im Falle begrenzter Unterbringungskapazitäten vorrangig untergebracht. Asylwerber im regulären Verfahren haben jedoch das Recht, diese Leistungen abzulehnen, wenn sie erklären über Mittel und Ressourcen zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts zu verfügen und sich dafür entscheiden, außerhalb von Aufnahmezentren zu leben. In der Praxis gewährt SAREF die Unterbringung und die damit zusammenhängenden Leistungen allen Asylwerbern ohne ein förmliches Prüfungsverfahren, außer bei Dublin-Rückkehrern im Hinblick auf deren Zugang zu Unterbringung und Verpflegung in den SAREF-Aufnahmezentren (siehe Versorgung / Dublin-Rückkehrer, Anmerkung (BHC/ECRE 4.2024). Nach dem Gesetz umfassen die Aufnahmebedingungen für Asylwerber: Unterbringung, Verpflegung, Sozialhilfe, Krankenversicherung und Gesundheitsversorgung sowie psychologische Betreuung. Diese Rechte können jedoch nur von Asylwerbern in Anspruch genommen werden, die in den Aufnahmezentren untergebracht sind. Asylwerber, die sich entweder entschieden haben, außerhalb der Aufnahmezentren zu leben, oder denen die Unterbringung verweigert wird, haben keinen Zugang zu Verpflegung oder psychologischer Betreuung, sondern lediglich zu medizinischer Grundversorgung. Anfang 2015 stellte SAREF die monatliche finanzielle Unterstützung für Asylwerber in Aufnahmezentren ein, da sie dort mit Mahlzeiten versorgt werden (BHC/ECRE 4.2024). Die Unterbringung außerhalb der Aufnahmezentren in privaten Wohnungen ist zulässig, jedoch nur wenn sie erklären, dafür selbst aufzukommen und auf ihr Recht auf soziale und materielle Unterstützung formell verzichten (BHC/ECRE 4.2024). In offenen Zentren von SAREF untergebracht sind derzeit 1.303 Personen mit offenen Verfahren. In geschlossenen Zentren der Direktion Migration untergebracht sind derzeit: 559 Personen mit offenen Verfahren (jeweils in der Mehrheit Syrer) (VB Sofia 25.7.2024). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist ab einem Zeitpunkt drei Monate nach Registrierung des Asylantrags garantiert. SAREF bescheinigt hierfür die Dauer des Verfahrens und dass es noch läuft. Sobald die Genehmigung erteilt ist, ermöglicht sie den Zugang zu allen Arten von Beschäftigung und Sozialleistungen, einschließlich der Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Nach dem Gesetz haben Asylwerber auch Zugang zu Berufsausbildung. Im Jahr 2023 erteilte SAREF 579 Arbeitsgenehmigungen an Asylwerber. Von diesen suchten lediglich zwei Asylwerber im Rahmen von offiziellen Beschäftigungsprogrammen einen Job, die übrigen suchten auf eigene Initiative. In der Praxis ist es für Asylwerber aufgrund von Sprachbarrieren, Rezession und der hohen Arbeitslosenquoten immer noch schwierig, einen Arbeitsplatz zu finden (BHC/ECRE 4.2024). Nach drei Monaten im Asylverfahren dürfen die Antragsteller arbeiten. Laut SAREF kommen oft Arbeitgeber aus den Bereichen Bau- und Landwirtschaft in die SAREF-Zentren, um Arbeiter zu rekrutieren. Aber viele Antragsteller verlassen Bulgarien und reisen weiter. Asylwerber, die offiziell arbeiten, erhalten weiterhin finanzielle Unterstützung in Höhe von umgerechnet EUR 10,-/Monat (STDOK 18.4.2023). Bei einer Umfrage von UNHCR unter Asylwerbern und Flüchtlingen antworteten die Teilnehmer in Bezug auf Arbeit, sie bräuchten allgemein mehr Informationen über Arbeits- und Ausbildungsmöglichkeiten und forderten mehr kostenlose Sprachkurse und eine spezialisierte technische und berufliche Ausbildung (UNHCR 1.5.2024). IOM Bulgarien betreibt verschiedene Projekte in Bulgarien, darunter ein Projekt zur Stärkung der Kapazitäten von nationalen Institutionen und NGOs im Bereich Asyl, um die Services für Schutzsuchende zu verbessern. Im Rahmen eines Projekts werden Schulung und Beratung für legal aufhältige Migranten, Asylwerber und Schutzberechtigte im Rahmen von Informationsveranstaltungen und individuellen Beratungsgesprächen und Mentoring angeboten. IOM Bulgarien verfügt über einen Pool von Dolmetschern, um die Kommunikation mit den Institutionen im Hinblick auf den Integrationsprozess der Migranten zu erleichtern. Kostenloser bulgarischer Sprachunterricht wird ebenso angeboten und ist eine der am stärksten nachgefragten Dienstleistungen im Integrationsprozess. Im Rahmen eines eigenen Projekts bietet IOM soziale und psychologische Unterstützung während der ersten Phase der Integration von Schutzsuchenden an. Expertenteams, bestehend aus Psychologen, Sozialarbeitern und Kulturvermittlern, arbeiten in den Unterbringungszentren Banya, Harmanli, Pastrogor und Sofia sowie in den Räumlichkeiten von IOM. Um die Koordination und Kommunikation mit den bulgarischen Institutionen zu verbessern, wird das Beratungsteam unterstützt durch Experten, die bei der Kontaktaufnahme mit staatlichen Stellen und den Gesundheits- und Sozialdiensten helfen. IOM organisiert regelmäßig Informationsveranstaltungen zu Zugang zum Arbeitsmarkt, Arbeitsbedingungen, Dokumentenanforderungen und zu Arbeitnehmerrechte für Asylwerber und Schutzberechtigte (IOM 17.8.2022). Quellen  BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (4.2024): Country Report: Bulgaria; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/04/AIDA-BG_2023-Update.pdf, Zugriff 6.5.2024  IOM - International Organization for Migration (17.8.2022): Auskunft von IOM  STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (18.4.2023): Protokoll Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023  UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (1.5.2024): Voices of Refugees in Bulgaria; Age, Gender, and Diversity (AGD); Participatory Assessment 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2108435/PA-Adult-Report-2023-Published.pdf, Zugriff 24.7.2024  VB Sofia - Verbindungbeamter des BMI in Bulgarien (25.7.2024): Auskunft des VB-Büros  VB Sofia/SAREF - Verbindungbeamter des BMI in Bulgarien (Herausgeber), Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (Autor) (26.4.2023): Auskunft von SAREF [Asylbehörde, Bulgarien] Unterbringung Letzte Änderung 2024-07-29 10:54 Bulgarien verfügt derzeit über Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya, Pastrogor und Harmanli, die von der Asylbehörde (SAREF) verwaltet werden. Diese teilen sich folgendermaßen auf: Sofia (bestehend aus):- Vrazdebna

(300)(BHC/ECRE 4.2024)- Ovcha Kupel
(560)(sowie Schutzzone für UM mit 138 Plätzen (BHC/ECRE 4.2024))- Voenna Rampa
(650)(sowie Schutzzone für UM mit 150 Plätzen (BHC/ECRE 4.2024))Banya
(70)(BHC/ECRE 4.2024)Harmanli (1.676) (BHC/ECRE 4.2024) (sowie Schutzzone für UM mit 98 Plätzen (SAREF 16.5.2024)Transitzentrum Pastrogor
(320)(BHC/ECRE 4.2024)in Summe: 3.576 offene Unterbringungsplätze (BHC/ECRE 4.2024) zuzüglich 386 Plätze für UM (BHC/ECRE 4.2024, SAREF 16.5.2024).Sofia (bestehend aus):, - Vrazdebna
(300)(BHC/ECRE 4.2024), - Ovcha Kupel
(560)(sowie Schutzzone für UM mit 138 Plätzen (BHC/ECRE 4.2024)), - Voenna Rampa
(650)(sowie Schutzzone für UM mit 150 Plätzen (BHC/ECRE 4.2024)), Banya
(70)(BHC/ECRE 4.2024), Harmanli (1.676) (BHC/ECRE 4.2024) (sowie Schutzzone für UM mit 98 Plätzen (SAREF 16.5.2024), Transitzentrum Pastrogor
(320)(BHC/ECRE 4.2024), in Summe: 3.576 offene Unterbringungsplätze (BHC/ECRE 4.2024) zuzüglich 386 Plätze für UM (BHC/ECRE 4.2024, SAREF 16.5.2024). 2023 und auch 2024 erhielt SAREF keinerlei Budget für Instandhaltungsarbeiten, weswegen die Unterbringungskapazitäten gegenüber dem Vorjahr gesunken sind. Ende 2023 waren 77 % der Unterbringungskapazitäten belegt (2.736 Untergebrachte) (BHC/ECRE 4.2024). Alleinstehende Asylwerber werden gemeinsam mit anderen untergebracht, wobei die Bedingungen von einem Zentrum zum anderen stark variieren. In einigen Unterkünften werden überwiegend Menschen bestimmter Nationalitäten untergebracht, z. B. in Vrazhdebna (Sofia) überwiegend Syrer und Iraker, in Voenna Rampa (Sofia) fast ausschließlich Afghanen und Pakistani. Während andere Zentren mehrere Nationalitäten beherbergen, wie z. B. Harmanli, Banya und Ovcha Kupel (Sofia) (BHC/ECRE 4.2024). Quellen  BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (4.2024): Country Report: Bulgaria; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/04/AIDA-BG_2023-Update.pdf, Zugriff 6.5.2024  SAREF - Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (16.5.2024): Откриване на сигурна зона за непридружени деца-бежанци в РПЦ-Харманли [Eröffnung einer sicheren Zone für unbegleitete Flüchtlingskinder in ROC-Harmanli] (Übersetzung mit technischen Hilfen), https://aref.government.bg/новини/откриване-сигурна-зона-непридружени-деца-бежанци-рпц-харманли, Zugriff 19.7.2024 Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2024-07-29 10:54 Asylwerber in Bulgarien haben dasselbe Recht auf medizinische Versorgung wie bulgarische Staatsbürger. Die Asylbehörde SAREF ist verpflichtet, ihre Krankenversicherungsbeiträge aus dem Staatsbudget zu decken. In der Praxis haben Asylwerber beim Zugang zu medizinischer Versorgung die gleichen Schwierigkeiten wie bulgarische Staatsangehörige aufgrund des schlechten Zustands des nationalen Gesundheitssystems, welches materiell und finanziell unterausgestattet ist. In dieser Situation sind spezielle Vorkehrungen für Folteropfer und Personen mit psychischen Problemen nicht verfügbar. Alle Unterbringungszentren sind mit Behandlungsräumen ausgestattet und bieten eine medizinische Grundversorgung, deren Umfang von der Verfügbarkeit medizinischer Dienstleister am jeweiligen Standort abhängt. Der grundsätzliche Mangel an Allgemeinmedizinern in Bulgarien ist der Hauptgrund dafür, dass die medizinische Versorgung von Asylwerbern hauptsächlich in den Arztpraxen der Unterbringungszentren in Sofia und Harmanli erfolgt. Die medizinische Grundversorgung in den Unterbringungszentren erfolgt entweder durch eigenes medizinisches Personal oder durch Überweisung an Notaufnahmen örtlicher Krankenhäuser. Im Rahmen eines AMIF-Projekts, das von der Caritas in Zusammenarbeit mit UNICEF unterstützt wird, wurde in Sofia eine neue mobile Ambulanz eingerichtet, mit einer Krankenschwester, die Gesundheitsberatung und medizinische Grundversorgung anbietet, sowie einem Krankenwagen für den Transport von Patienten zu Gesundheitseinrichtungen. Bis Ende 2023 wurden insgesamt 18.167 ambulante Untersuchungen in den Arztpraxen der Aufnahmezentren durchgeführt. Der Zugang von Asylwerbern zu nachfolgender und spezialisierter medizinischer Behandlung ist aber weiterhin erschwert (BHC/ECRE 4.2024). Bei einer Umfrage des UNHCR unter Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen in Bulgarien wurde von Schwierigkeiten berichtet, in den Aufnahmezentren einen Arzt zu finden und Zugang zu Spezialisten zu bekommen. Bewohner von Unterbringungszentren wünschten sich u. a., dass das Gesundheitspersonal aufmerksamer und hilfsbereiter und die Gesundheitsdienste besser zugänglich und effizienter wären. Einige Umfrageteilnehmer berichteten, dass sie trotz ihrer Bedürfnisse keinen Zugang zu einem Dermatologen oder Zahnarzt erhalten haben. Als Gründe für den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung wurde u. a. das Fehlen eines Hausarztes, die Reisekosten, fehlende Informationen und die Sprachbarriere genannt. Auch wurde genannt, dass der Hausarzt nicht hilfsbereit war, oder die Leistungen schlecht oder die medizinischen Einrichtungen nicht zufriedenstellend waren. Unter den Asylwerbern und Flüchtlingen in den Aufnahmezentren war der Zugang zu verschriebenen Medikamenten ein häufiges Problem. Von den befragten Asylwerbern und Flüchtlingen aus Syrien u. a. Ländern gaben 68 % an, keine Krankenversicherung zu haben. Zu den Gründen für das Fehlen einer Krankenversicherung gehörten, dass ein Hausarzt nicht hilfreich war, oder dass sie keinen Hausarzt haben (was auch ihren Zugang zu anderen Gesundheitsdiensten einschränkt, da sie eine Überweisung ihres Hausarztes für den Spezialisten benötigen), fehlende Informationen über den Zugang zur Krankenversicherung, das Gefühl der Diskriminierung und Sprachbarrieren. Zu den allgemeinen Problemen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung wurden genannt: kein zugewiesener Hausarzt, Sprachbarrieren, Mangel an Medikamenten, Verweigerung des Personals, Schwierigkeiten bei der Fahrt zu medizinischen Einrichtungen, mangelnde Hilfsbereitschaft des medizinischen Personals und fehlende Informationen über die Gesundheitsversorgung. Einige Befragte verwiesen darauf, dass die Unterstützung für psychische Gesundheit über bestimmte Einrichtungen wie INTEGRICO, NGOs oder eine Hotline verfügbar sei. Andere sagten, dass ihre Fragen nach Unterstützung abgewiesen wurden (UNHCR 1.5.2024). UNHCR und seine Partner bieten Asylwerbern und Flüchtlingen individuelle Beratung und verweisen sie an spezialisierte Dienste. Gleichzeitig arbeiten sie daran, den Zugang zu hochwertigen psychologischen und psychosozialen Diensten zu verbessern (UNHCR 2.2024). Die medizinische Versorgung für Asylwerber umfasst u. a. den medizinischen Eingangstest bei Antragstellung, ständige ärztliche Überwachung, Bereitstellung medizinischer Nothilfe, Überwachung des Hygienestatus, usw. Medizinisches Personal, bestehend aus einem Arzt und einer Krankenschwester, steht in den Unterkunftszentren zur Verfügung, die von SAREF verwaltet werden. Die Sozialexperten von SAREF stehen ebenfalls zur Verfügung und erteilen alle relevanten Informationen über die Gesundheitsversorgung, einschließlich der Bestellung eines Hausarztes und der Unterstützung in Fällen, in denen ein Krankenhausaufenthalt erforderlich ist.

Gesetz haben Antragsteller Anspruch auf eine Krankenversicherung, eine zugängliche medizinische Versorgung und eine kostenlose medizinische Versorgung wie für bulgarische Staatsbürger (EUAA/SAREF 20.4.2023). Asylwerber, die freiwillig außerhalb eines Aufnahmezentrums leben, oder denen die Unterbringung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder entzogen wird, haben trotzdem Zugang zu medizinischer Grundversorgung, da die Krankenversicherung für alle Asylwerber grundsätzlich aus dem Staatshaushalt finanziert wird, unabhängig von ihrem Wohnort. Das nationale Gesundheitspaket ist in der Regel knapp bemessen und sieht weder eine maßgeschneiderte medizinische oder psychologische Behandlung oder Unterstützung noch die Behandlung vieler chronischer Krankheiten oder chirurgische Eingriffe, Prothesen, Implantate oder andere notwendige Medikamente oder Hilfsmittel vor. Daher müssen die Patienten diese auf eigene Kosten bezahlen (BHC/ECRE 4.2024). Der Zugang zu medizinischer Versorgung gilt auch für Folgeantragsteller (EUAA/SAREF 20.4.2023). Wenn Asylwerber offiziell arbeiten, muss ihr Arbeitgeber die Krankenversicherungsbeiträge bezahlen (STDOK 18.4.2023). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021). Das bulgarische Gesundheitssystem basiert auf einer obligatorischen sozialen Krankenversicherung; die freiwillige Krankenversicherung spielt eine eher marginale Rolle. Die Gesundheitsausgaben pro Kopf sind die zweitniedrigsten der EU (EOHSP 15.12.2023). Die größten Herausforderungen des bulgarischen Gesundheitswesens sind die ungleiche Verteilung der Ressourcen im Gesundheitswesen, die unzureichende Notfallversorgung, der gravierende Mangel an Pflegepersonal und hohe private Zuzahlungen ('out-of-pocket'-Zahlungen) (BS 19.3.2024). Diese privaten Zuzahlungen sind mit 34 % der gesamten Gesundheitsausgaben die höchsten in der EU und betreffen hauptsächlich die Ausgaben für Arzneimittel (EOHSP 15.12.2023).

bulgarischem Finanzministerium sind zwischen 500.000 und 600.000 Menschen in Bulgarien nicht krankenversichert, die Schätzungen gehen aber auseinander, weil viele, die keine Krankenversicherungsbeiträge bezahlen, im Ausland leben (BS 19.3.2024). Quellen  BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (4.2024): Country Report: Bulgaria; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/04/AIDA-BG_2023-Update.pdf, Zugriff 6.5.2024  BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105817/country_report_2024_BGR.pdf, Zugriff 24.7.2024  EOHSP - European Observatory on Health Systems and Policies (15.12.2023): Bulgaria: Country Health Profile 2023, State of Health in the EU, https://www.ecoi.net/en/file/local/2107060/chp-bulgaria2023.pdf, Zugriff 24.7.2024  EUAA/SAREF - European Union Agency for Asylum (Herausgeber), Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (Autor) (20.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Bulgaria, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers_bg.pdf, Zugriff 24.7.2024  EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI  STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (18.4.2023): Protokoll Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023  UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (1.5.2024): Voices of Refugees in Bulgaria; Age, Gender, and Diversity (AGD); Participatory Assessment 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2108435/PA-Adult-Report-2023-Published.pdf, Zugriff 24.7.2024  UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (2.2024): Bulgaria Fact Sheet; Bulgaria; February 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105694/bi-annual-fact-sheet-2024-02-bulgaria.pdf, Zugriff 25.7.2024 Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung 2024-07-29 10:54 Wenn ein Dublin-Rückkehrer am Flughafen ankommt, wird entschieden, in welchem Zentrum er unterzubringen ist. Wenn sein Antrag beendet (terminated) oder inhaltlich abgelehnt (rejected) und in Abwesenheit zugestellt wurde, wird er als irregulärer Migrant betrachtet. Nur wenn er sich im Falle einer Beendigung entscheidet, die Wiedereröffnung seines Verfahrens zu beantragen, kommt er in eine offene Unterbringung der staatlichen Flüchtlingsagentur (SAREF) (STDOK 18.4.2023). Dublin-Rückkehrer, deren Verfahren schlicht eingestellt wurden, weil sie sich demselben entzogen hatten, haben prinzipiell keine Schwierigkeiten ihre Verfahren wieder aufnehmen zu lassen. Allerdings garantiert das nicht ihren Zugang zu staatlich bereitgestellter Versorgung und Unterbringung in Aufnahmezentren, da dieser nur für vulnerable Antragsteller garantiert ist. Für alle anderen Dublin-Rückkehrer, die nicht als vulnerabel gelten, hängen Verpflegung und Unterkunft von der Verfügbarkeit von Aufnahmekapazitäten ab. Wenn kein Platz verfügbar ist, müssen Dublin-Rückkehrer ihre Unterkunft und Verpflegung auf eigene Kosten besorgen. Im Jahr 2023 berichtete SAREF weiterhin einen gravierenden Mangel an Kapazitäten für nicht vulnerable Dublin-Rückkehrer (BHC/ECRE 4.2024). Angesprochen auf solche Berichte, beauskunftete SAREF im Zuge eines Study Visits in Bulgarien, dass SAREF der Überstellung von vornherein nicht zustimmen würde, wenn keine Unterbringungskapazitäten vorhanden wären (STDOK 18.4.2023). Wenn der Dublin-Rückkehrer inhaltlich abgelehnt wurde, und eine Zustellung der Entscheidung in Abwesenheit erfolgt ist, wird er jedenfalls festgenommen und in ein geschlossenes Zentrum der Direktion Migration (MD) gebracht, welche für fremdenpolizeiliche Belange zuständig ist. SAREF informiert die MD über die angekündigte Ankunft eines Rückkehrers mit einer in Abwesenheit zugestellten abschließend negativen Entscheidung und bei Ankunft wird der Betreffende in Haft genommen. Der Rückkehrer kann einen neuen Asylantrag stellen, welcher als Folgeantrag gilt. Über einen in der Haft gestellten Folgeantrag wird SAREF informiert und prüft dessen Zulässigkeit. Wird der Antrag nicht zugelassen, bleibt der Rückkehrer in Haft (STDOK 18.4.2023). Das bulgarische Asylgesetz (LAR) sieht grundsätzlich vor, dass auch im Falle einer Zulassung des Folgeantrags der Folgeantragsteller kein Recht auf Versorgung hat, außer er wäre vulnerabel (LAR, Art 29

(7)). Laut hierzu eingeholter Auskunft von SAREF ist dies zwar generell korrekt, jedoch werden in der Praxis die meisten Asylwerber, deren Folgeantrag zugelassen wurde, in Aufnahmezentren von SAREF untergebracht, da SAREF diese besondere Personengruppe als vulnerabel betrachtet (SAREF 17.5.2023). Wenn der Dublin-Rückkehrer inhaltlich abgelehnt wurde, und eine Zustellung der Entscheidung in Abwesenheit erfolgt ist, wird er jedenfalls festgenommen und in ein geschlossenes Zentrum der Direktion Migration (MD) gebracht, welche für fremdenpolizeiliche Belange zuständig ist. SAREF informiert die MD über die angekündigte Ankunft eines Rückkehrers mit einer in Abwesenheit zugestellten abschließend negativen Entscheidung und bei Ankunft wird der Betreffende in Haft genommen. Der Rückkehrer kann einen neuen Asylantrag stellen, welcher als Folgeantrag gilt. Über einen in der Haft gestellten Folgeantrag wird SAREF informiert und prüft dessen Zulässigkeit. Wird der Antrag nicht zugelassen, bleibt der Rückkehrer in Haft (STDOK 18.4.2023). Das bulgarische Asylgesetz (LAR) sieht grundsätzlich vor, dass auch im Falle einer Zulassung des Folgeantrags der Folgeantragsteller kein Recht auf Versorgung hat, außer er wäre vulnerabel (LAR, Artikel 29,
(7)). Laut hierzu eingeholter Auskunft von SAREF ist dies zwar generell korrekt, jedoch werden in der Praxis die meisten Asylwerber, deren Folgeantrag zugelassen wurde, in Aufnahmezentren von SAREF untergebracht, da SAREF diese besondere Personengruppe als vulnerabel betrachtet (SAREF 17.5.2023). Obwohl der Zugang zum nationalen Gesundheitssystem nach der Dublin-Rückkehr automatisch wiederhergestellt wird, ist das nationale Gesundheitspaket in der Regel knapp bemessen und sieht weder eine maßgeschneiderte medizinische oder psychologische Behandlung oder Unterstützung noch die Behandlung vieler chronischer Krankheiten oder chirurgische Eingriffe, Prothesen, Implantate oder andere notwendige Medikamente oder Hilfsmittel vor. Daher müssen die Patienten diese auf eigene Kosten bezahlen (BHC/ECRE 4.2024) (Zu medizinische Versorgung allgemein siehe: Versorgung / Medizinische Versorgung, Anm.). Seit 2020 ist das ununterbrochene Recht auf medizinische Versorgung für Asylwerber, deren Verfahren beendet und dann wieder aufgenommen wurden, wie es bei Dublin-Rückkehrern typischerweise der Fall ist, gesetzlich ausdrücklich festgeschrieben. In der Praxis soll es bei ihnen jedoch zu einigen Monaten Verzögerung kommen, bis sie wieder Zugang zum Gesundheitssystem haben (BHC/ECRE 4.2024). Angesprochen auf solche Berichte, berichtet SAREF, dass Rückkehrer in so einer Konstellation versichert sind wie bulgarische Bürger und in einem offenen Unterbringungszentrum von SAREF untergebracht werden und somit Zugang zu medizinischer Versorgung haben. Die Daten der Untergebrachten werden einmal im Monat an die Krankenkasse geschickt. Das könnte laut SAREF die Ursache der beschriebenen Verzögerungen sein (STDOK 18.4.2023). Quellen  BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (4.2024): Country Report: Bulgaria; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/04/AIDA-BG_2023-Update.pdf, Zugriff 6.5.2024  SAREF - Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (17.5.2023): Auskunft von SAREF [Asylbehörde, Bulgarien]  STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (18.4.2023): Protokoll Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023 Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable Letzte Änderung 2024-07-29 10:54 Die Entscheidung, wo ein Asylwerber untergebracht wird, basiert auf dem Gesundheitszustand und Familienstand des Asylwerbers, seinem Geschlecht, der Nationalität, Religion und Vulnerabilität (SAREF 2023). Gehört ein Antragsteller zu einer vulnerablen Gruppe, muss dies bei der Unterbringung berücksichtigt werden (BHC/ECRE 4.2024). Unbegleitete Minderjährige (UM) […] Vulnerable Alleinerziehende Mütter mit minderjährigen Kindern sollten zusammen mit den in den Zentren befindlichen Familien untergebracht werden, wenn möglich in separaten Räumlichkeiten (VB Sofia/SAREF 26.4.2023; vgl. STDOK 18.4.2023). Bei der Unterbringung werden Nationalität, ethnische Zugehörigkeit, Geschlecht, Familienstand, Zugehörigkeit zu einer vulnerablen Gruppe, kulturelle Besonderheiten usw. berücksichtigt (VB Sofia/SAREF 26.4.2023). In der Praxis gibt es für vulnerable Antragsteller eigene Bereiche in normalen Aufnahmezentren. Alleinstehende Frauen und Familien werden in separaten Stockwerken in den Zentren in Sofia und in separaten Gebäuden im Aufnahmezentrum Harmanli untergebracht. Familien werden, wenn möglich, immer zusammen, in eigenen Räumen untergebracht (BHC/ECRE 4.2024). Die Asylbehörde SAREF beauskunftet, dass es in den territorialen SAREF-Zweigstellen separate Räumlichkeiten für die Unterbringung von Vulnerablen gibt (VB Sofia/SAREF 26.4.2023).Alleinerziehende Mütter mit minderjährigen Kindern sollten zusammen mit den in den Zentren befindlichen Familien untergebracht werden, wenn möglich in separaten Räumlichkeiten (VB Sofia/SAREF 26.4.2023; vergleiche STDOK 18.4.2023). Bei der Unterbringung werden Nationalität, ethnische Zugehörigkeit, Geschlecht, Familienstand, Zugehörigkeit zu einer vulnerablen Gruppe, kulturelle Besonderheiten usw. berücksichtigt (VB Sofia/SAREF 26.4.2023). In der Praxis gibt es für vulnerable Antragsteller eigene Bereiche in normalen Aufnahmezentren. Alleinstehende Frauen und Familien werden in separaten Stockwerken in den Zentren in Sofia und in separaten Gebäuden im Aufnahmezentrum Harmanli untergebracht. Familien werden, wenn möglich, immer zusammen, in eigenen Räumen untergebracht (BHC/ECRE 4.2024). Die Asylbehörde SAREF beauskunftet, dass es in den territorialen SAREF-Zweigstellen separate Räumlichkeiten für die Unterbringung von Vulnerablen gibt (VB Sofia/SAREF 26.4.2023). IOM Bulgarien verweist Migranten in vulnerablen Situationen an NGOs oder lokale/staatliche Stellen, die an verschiedenen Orten in Bulgarien Notunterkünfte betreiben. Je nach Vulnerabilität können dies Unterkünfte für Obdachlose, Opfer von Menschenhandel, Opfer häuslicher Gewalt, Menschen mit geistigen Behinderungen, Menschen mit körperlichen Behinderungen und ältere Menschen sein. Migranten sollten sich legal in Bulgarien aufhalten, um Hilfe zu erhalten. Die Verfügbarkeit solcher Dienste und die erfolgreiche Weiterleitung von Migranten an sichere Unterkünfte hängt von den Kapazitäten der NGOs ab und ist daher nicht garantiert (IOM 17.8.2022). Alle Unterbringungszentren stehen NGOs offen und SAREF fragt deren Unterstützung oft nach, wenn es um psychologische Betreuung der Antragsteller geht, aber die meisten NGOs arbeiten nur in Sofia. EUAA hilft hierbei ebenfalls. Die größte Gruppe der Antragsteller sind alleinstehende Männer (STDOK 18.4.2023). Quellen  BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (4.2024): Country Report: Bulgaria; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/04/AIDA-BG_2023-Update.pdf, Zugriff 6.5.2024  IOM - International Organization for Migration (17.8.2022): Auskunft von IOM  SAREF - Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (16.5.2024): Откриване на сигурна зона за непридружени деца-бежанци в РПЦ-Харманли [Eröffnung einer sicheren Zone für unbegleitete Flüchtlingskinder in ROC-Harmanli] (Übersetzung mit technischen Hilfen), https://aref.government.bg/новини/откриване-сигурна-зона-непридружени-деца-бежанци-рпц-харманли, Zugriff 19.7.2024  SAREF - Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat
(2023): Präsentation: General Overview of the Bulgarian Asylum System (präsentiert im Zuge des Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023 von BMI und BFA)  STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (18.4.2023): Protokoll Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023  VB Sofia/SAREF - Verbindungbeamter des BMI in Bulgarien (Herausgeber), Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (Autor) (26.4.2023): Auskunft von SAREF [Asylbehörde, Bulgarien] Haft Letzte Änderung 2024-07-29 10:54 Das Land verfügt über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze) und Lyubimets (siehe unten) (BHC/ECRE 4.2024). Diese unterstehen der Direktion Migration (MD), welche in Bulgarien für fremdenpolizeiliche Belange zuständig ist (STDOK 18.4.2023). Die Asylbehörde SAREF verfügt zusätzlich über einen geschlossenen Bereich (closed reception ward) innerhalb es Schubhaftzentrums Busmantsi mit 16 Plätzen (BHC/ECRE 4.2024). Das Haftzentrum Lyubimets wurde 2019 gegründet. Bei jedem Neuankömmling wird ein medizinischer Eingangstest vorgenommen. Im Lager gibt es rund um die Uhr medizinische Versorgung und auch Psychologen sind anwesend. Wenn nötig können Insassen in ein umliegendes Spital gebracht werden. Für Übersetzungsleistungen sorgen Verträge mit Übersetzern sowie Übersetzer von NGOs. Die Insassen dürfen ins Freie und Sport machen. Es gibt eigene Räume, um sich mit Anwälten zu treffen, Andachtsräume usw. Das Lager wird rund um die Uhr videoüberwacht. Es gibt eine Kantine, die drei Mahlzeiten am Tag bereitstellt. Spezielle Ernährungsgewohnheiten werden berücksichtigt. Außerdem gibt es in der Kantine einen kleinen Shop für zusätzliche Lebensmittel. Das Lager verfügt über 1.320 Plätze (Hauptgebäude: 300 Plätze, Nebengebäude: 360 Plätze, Containerdorf: 660 Plätze in 48 von IOM zur Verfügung gestellten Wohncontainern). Ab einer Belegung von 1.000 Personen wird die Unterbringungssituation im Lager problematisch. Das organisatorisch zugehörige Lager Elhovo wird derzeit nicht genutzt, es besteht aus Containern und dient als Reservelager für Notfälle mit weiteren 340 Plätzen. Mitte März 2023 waren 329 Personen in Lyubimets untergebracht, hauptsächlich Neuankömmlinge (STDOK 18.4.2023). Haft von Migranten/Asylsuchenden wird in Bulgarien systematisch angewandt, u. a. da ohne Sicherheitscheck keine Überstellung in ein offenes Zentrum vorgesehen ist. Daher stellen die meisten Asylwerber ihren Antrag aus der Haft (BHC/ECRE 4.2024; vgl. STDOK 18.4.2023, USDOS 23.4.2024) (außer unbegleitete Minderjährige, Vulnerable, Familien usw.). Alle illegalen Migranten (außer den genannten Ausnahmen) werden bei Ankunft in Bulgarien zunächst für 24 Stunden festgenommen, ihre (auch biometrischen) Daten erfasst, sie über ihre Rechte informiert (Asyl, freiwillige Rückkehr usw.) und die Rückkehr angeordnet (STDOK 18.4.2023). Erfolgt keine freiwillige Rückkehr, ist eine Haft bis zu 18 Monaten möglich (BHC/ECRE 4.2024). Die meisten stellen einen Asylantrag. In diesem Fall werden die Antragsteller binnen sechs Tagen in das offene Transitzentrum Pastrogor oder ein anderes Zentrum der Asylbehörde SAREF überstellt, wo das Verfahren geführt wird. Während dieser 6 Tage prüft der bulgarische Geheimdienst (SANS) den Hintergrund der Betreffenden. Wenn SANS einen möglichen z. B. extremistischen Hintergrund findet, werden sie nicht in ein offenes Zentrum gelassen, sondern kommen in geschlossene Unterbringung (STDOK 18.4.2023).Haft von Migranten/Asylsuchenden wird in Bulgarien systematisch angewandt, u. a. da ohne Sicherheitscheck keine Überstellung in ein offenes Zentrum vorgesehen ist. Daher stellen die meisten Asylwerber ihren Antrag aus der Haft (BHC/ECRE 4.2024; vergleiche STDOK 18.4.2023, USDOS 23.4.2024) (außer unbegleitete Minderjährige, Vulnerable, Familien usw.). Alle illegalen Migranten (außer den genannten Ausnahmen) werden bei Ankunft in Bulgarien zunächst für 24 Stunden festgenommen, ihre (auch biometrischen) Daten erfasst, sie über ihre Rechte informiert (Asyl, freiwillige Rückkehr usw.) und die Rückkehr angeordnet (STDOK 18.4.2023). Erfolgt keine freiwillige Rückkehr, ist eine Haft bis zu 18 Monaten möglich (BHC/ECRE 4.2024). Die meisten stellen einen Asylantrag. In diesem Fall werden die Antragsteller binnen sechs Tagen in das offene Transitzentrum Pastrogor oder ein anderes Zentrum der Asylbehörde SAREF überstellt, wo das Verfahren geführt wird. Während dieser 6 Tage prüft der bulgarische Geheimdienst (SANS) den Hintergrund der Betreffenden. Wenn SANS einen möglichen z. B. extremistischen Hintergrund findet, werden sie nicht in ein offenes Zentrum gelassen, sondern kommen in geschlossene Unterbringung (STDOK 18.4.2023). Die SAREF-Zentren werden offen geführt und dort Untergebrachte dürfen sich in der jeweiligen Region (Bulgarien besteht aus 28 Regionen) frei bewegen (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). Diese Gebietsbeschränkung auf die Region, in der das jeweilige Unterbringungszentrum liegt, endet mit dem Ende des Asylverfahrens (USDOS 23.4.2024). Wird ein Antragsteller außerhalb der zulässigen Region von der Polizei angetroffen, ergeht eine Meldung an SAREF. Wird er ein weiteres Mal außerhalb der zulässigen Region angetroffen, ergeht an SAREF die Aufforderung, den Betreffenden geschlossen unterzubringen. SAREF muss dieser Aufforderung nachkommen und betreibt für solche Zwecke innerhalb des Haftzentrums (der MD) Busmantsi einen eigenen geschlossenen Bereich mit 16 Plätzen. Aber meist ist bis dahin das Verfahren des Antragstellers ohnehin schon beendet und (wenn negativ) dieser in Haft (der MD) (STDOK 18.4.2023). 2023 wurden 32 Asylwerber während ihres Verfahrens im SAREF unterstehenden geschlossenen Bereich (closed reception ward) von Busmantsi untergebracht. Hauptsächlich aufgrund von Identitätsfeststellung und Schutz der nationalen Sicherheit. Die durchschnittliche Haftdauer lag 2023 bei 64 Tagen (BHC/ECRE 4.2024). Quellen  BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (4.2024): Country Report: Bulgaria; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/04/AIDA-BG_2023-Update.pdf, Zugriff 6.5.2024  STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (18.4.2023): Protokoll Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Bulgaria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107628.html, Zugriff 23.7.2024 Schutzberechtigte […] 1.
  1. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen und benötigt keine dringende medizinische Behandlung. 1.
  2. Im Bundesgebiet lebt eine Schwester des Beschwerdeführers. Zu seiner Schwester, mit der er seit ihrer Ausreise aus Syrien nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt, besteht kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis, das über ein übliches Verwandtschaftsverhältnis zwischen erwachsenen Geschwistern hinausgeht. Der Beschwerdeführer hat auch darüber hinaus keine engen sozialen Bindungen im Bundesgebiet, er bestreitet seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung und es besteht keine besondere Integrationsverfestigung.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Die Feststellungen zum Reiseweg, dem vorangegangenen Aufenthalt in Bulgarien und dem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und der vorliegenden Eurodac-Treffermeldung der Kategorie
  5. Das durchgeführte Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der bulgarischen Behörde ist im Verwaltungsakt dokumentiert. 2.
  6. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten aktuellen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur allgemeinen und medizinischen Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-Verordnung) getroffen. Die herangezogene Berichtslage stammt von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützt sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurde ausgewogen zusammengestellt. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Bulgarien, den Feststellungen der behördlichen Entscheidung – denen der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt konkret entgegengetreten ist – zu folgen. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich (wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt) keine begründeten Hinweise darauf, dass das Asylwesen in Bulgarien grobe systemische Mängel aufweist. Auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass das bulgarische Asylverfahren respektive die Aufnahmebedingungen für Asylwerber systemische Schwachstellen aufweisen oder dass er selbst – davon unabhängig – im Fall einer Rücküberstellung nach Bulgarien einer konkreten Gefährdung unterliegen würde. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubwürdig darlegen, dass er in Bulgarien Opfer von Gewalt geworden ist. Anlässlich der Erstbefragung erwähnte der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Bulgarien – und insbesondere eine dort erlittene Inhaftierung und Misshandlung – mit keinem Wort, sondern gab an, dass er über seinen Aufenthalt in den durchreisten EU-Ländern nichts angeben könne, weil er sich nur auf der Durchreise befunden habe. Dass er im Vorfeld seiner Einreise nach Österreich inhaftiert respektive Opfer von Gewalt geworden sei, geht aus seinen Angaben in der Erstbefragung sohin nicht einmal andeutungsweise hervor. In der Einvernahme vor dem Bundesamt erwähnte er hingegen erstmals, dass er in Bulgarien einen Autounfall erlitten habe und in der Folge nicht in ein Krankenhaus, sondern in ein Gefängnis gebracht worden und dort geschlagen worden sei. Auch unter Berücksichtigung von Zweck und Ausgestaltung der Erstbefragung ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer ein solch gravierendes Erlebnis nicht bereits anlässlich seines ersten Behördenkontaktes – zumal er ausdrücklich zu seinem Aufenthalt in den durchreisten EU-Staaten befragt wurde – ansprechen würde. Da der Vorfall zudem unbelegt blieb und auch in der Einvernahme vor dem BFA nur überaus oberflächlich und erst auf wiederholte Nachfrage nach etwaigen einer Überstellung nach Bulgarien entgegenstehenden Gründen vorgebracht wurde, ist von einer unglaubwürdigen Steigerung seines Vorbringens auszugehen. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer von den in Bulgarien erlittenen Übergriffen noch Narben aufweise, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dies weder durch ärztliche Unterlagen noch durch sonstige Beweismittel belegte. Überdies ließe auch das Vorhandensein von Narben keinen Rückschluss auf den Kontext, in dem diese Verletzungen entstanden sind, zu. Da der Beschwerdeführer zudem seine Reiseroute nicht näher konkretisierte bzw. angab, die durchreisten Länder nicht gekannt zu haben, könnte aus seinen Schilderungen – selbst wenn sich ein Autounfall ereignet haben sollte – auch nicht geschlossen werden, dass sich der geschilderte Vorfall (Anhaltung, Schläge) tatsächlich auf bulgarischem Territorium ereignet habe. Selbst wenn es aber während einer Anhaltung in Bulgarien tatsächlich zu einem solchen Übergriff gekommen sein sollte, könnte alleine daraus nicht auf die Unzulässigkeit einer Überstellung nach Bulgarien geschlossen werden, zumal nicht anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Fall einer geordneten behördlichen Überstellung erneut mit einer solchen Situation konfrontiert sein würde (siehe dazu die näheren Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung). Der Beschwerdeführer hat auch nicht ersichtlich gemacht, dass ihm in Bulgarien Versorgungsleistungen – insbesondere ein Zugang zu ärztlicher Versorgung – rechtswidrig vorenthalten worden seien. Selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens, wonach er infolge eines Autounfalls nicht in ein Krankenhaus gebracht worden sei, wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, nach seiner Entlassung aus der Haft aus Eigenem ein Krankenhaus aufzusuchen respektive nach seiner Registrierung als Asylwerber ärztliche Versorgung in Anspruch zu nehmen. Da sich der Beschwerdeführer auch seither nicht in ärztliche Behandlung begeben hat, könnte zudem nicht angenommen werden, dass er zum damaligen Zeitpunkt schwerwiegende Verletzungen aufgewiesen hat, die einer (notfall-)medizinischen Behandlung bedurft hätten. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Bulgarien wurde sohin nicht ausreichend substantiiert vorgebracht. 2.
  7. Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender Erkrankungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben und dem Umstand, dass keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt wurden. 2.
  8. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich ebenfalls aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem Akteninhalt und seiner erst kurzen Aufenthaltsdauer. Den Angaben des Beschwerdeführers sind keine Hinweise auf das Vorliegen eines besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnisses zu der von ihm erwähnten, in Österreich aufhältigen volljährigen Schwester, mit der er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, zu entnehmen. Aus den erwähnten Zuwendungen seitens der Schwester des Beschwerdeführers (Kleidung, EUR 100,-) ergibt sich keine Abhängigkeit, zumal sich der –gesunde und arbeitsfähige – Beschwerdeführer in der Grundversorgung des Bundes befindet und als Asylwerber auch in Bulgarien Anspruch auf materielle Versorgung hat. Darüberhinausgehende Bindungen in Österreich wurden vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-Verordnung relevant.Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG; unionsrechtlich sind primär Artikel 3, 7, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-Verordnung relevant. 3.
  10. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz):3.
  11. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz):

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 ist ein nicht nach § 4 leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach § 4a leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht nach Paragraph 4, leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach Paragraph 4 a, leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. 3.1.1. Zur Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung

Art. 3Abs.

1 der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird.

Artikel 3

, Absatz eins, der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikel 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird. Der Beschwerdeführer reiste aus einem Drittstaat, der Türkei, kommend unrechtmäßig nach Bulgarien ein und stellte dort am 24.09.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sohin in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend die Landgrenze Bulgariens illegal überschritten hat und dort erkennungsdienstlich behandelt wurde. Der Beschwerdeführer reiste aus einem Drittstaat, der Türkei, kommend unrechtmäßig nach Bulgarien ein und stellte dort am 24.09.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sohin in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend die Landgrenze Bulgariens illegal überschritten hat und dort erkennungsdienstlich behandelt wurde. Die Verpflichtung Bulgariens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ist darüber hinaus in Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung begründet, da der Beschwerdeführer während der Prüfung seines Antrages in Bulgarien in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Österreich, einen (weiteren) Asylantrag gestellt hat. Bulgarien stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zu. Das Konsultationsverfahren mit der bulgarischen Behörde erfolgte – unter Einhaltung der in der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Fristen – mängelfrei.Die Verpflichtung Bulgariens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ist darüber hinaus in Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung begründet, da der Beschwerdeführer während der Prüfung seines Antrages in Bulgarien in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Österreich, einen (weiteren) Asylantrag gestellt hat. Bulgarien stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zu. Das Konsultationsverfahren mit der bulgarischen Behörde erfolgte – unter Einhaltung der in der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Fristen – mängelfrei. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Bulgarien finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Bulgariens ist auch zwischenzeitig nicht wieder erloschen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-Verordnung (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses beziehungsweise zu berücksichtigender humanitärer Gründe keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-Verordnung (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses beziehungsweise zu berücksichtigender humanitärer Gründe keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. 3.1.

  1. Zur möglichen Unzulässigkeit einer Überstellung im Lichte der GRC/EMRK 3.1.2.
  2. Nach der in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung enthaltenen Ermessensklausel kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 leg.cit. beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist (Möglichkeit des Selbsteintritts). Da Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438; zur Auslegung dieser Ermessensklausel anhand des Unionsrechts vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).3.1.2.
  3. Nach der in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung enthaltenen Ermessensklausel kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Artikel 3, Absatz eins, leg.cit. beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist (Möglichkeit des Selbsteintritts). Da Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438; zur Auslegung dieser Ermessensklausel anhand des Unionsrechts vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sind die Vorschriften des abgeleiteten Unionsrechts, einschließlich der Bestimmungen der Dublin III-Verordnung, unter Beachtung der durch die GRC gewährleisteten Grundrechte auszulegen und anzuwenden. Das in Art. 4 der GRC aufgestellte absolute Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung – das dem in Art. 3 EMRK aufgestellten Verbot entspricht – ist dabei von fundamentaler Bedeutung (vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59, 65 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sind die Vorschriften des abgeleiteten Unionsrechts, einschließlich der Bestimmungen der Dublin III-Verordnung, unter Beachtung der durch die GRC gewährleisteten Grundrechte auszulegen und anzuwenden. Das in Artikel 4, der GRC aufgestellte absolute Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung – das dem in Artikel 3, EMRK aufgestellten Verbot entspricht – ist dabei von fundamentaler Bedeutung vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59, 65 mwN).

Art. 3Abs.

2 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz zu unterbleiben, wenn sich eine Überstellung an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat als unmöglich erweist, weil wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC mit sich bringen und die Überstellung von Asylwerbern in einen bestimmten Mitgliedstaat ausschließen (vgl. VfGH 20.09.2022, E 622/2022, mwN; zum Begriff der „systemischen Schwachstellen“ vgl. EuGH 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rn. 60; EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, mit Hinweis auf EGMR 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich; EGMR 21.01.2011 [GK], 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland; sowie EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff; EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 85 mwN).

Artikel 3, Absatz 2, UAbs.

2 Dublin III-Verordnung hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz zu unterbleiben, wenn sich eine Überstellung an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat als unmöglich erweist, weil wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4, GRC mit sich bringen und die Überstellung von Asylwerbern in einen bestimmten Mitgliedstaat ausschließen vergleiche VfGH 20.09.2022, E 622 aus 2022,, mwN; zum Begriff der „systemischen Schwachstellen“ vergleiche EuGH 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rn. 60; EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, mit Hinweis auf EGMR 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich; EGMR 21.01.2011 [GK], 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland; sowie EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff; EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 85 mwN). Solche systemischen allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Dies wäre zu bejahen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90 ff; zum Erfordernis des Zugangs zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren, einschließlich Non-Refoulement-Prüfung, siehe VfGH 04.10.2022, E 2771/2022 mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EuGH und EGMR; sowie zuletzt EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua., CAZ ua./Italien; zu pauschalen Zurückweisungen und Inhaftnahmen an Grenzübergängen vgl. EuGH 29.02.2024, C-392/22, X/Niederlande). Solche systemischen allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen fallen nur dann unter Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Dies wäre zu bejahen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann vergleiche EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90 ff; zum Erfordernis des Zugangs zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren, einschließlich Non-Refoulement-Prüfung, siehe VfGH 04.10.2022, E 2771 aus 2022, mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EuGH und EGMR; sowie zuletzt EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua., CAZ ua./Italien; zu pauschalen Zurückweisungen und Inhaftnahmen an Grenzübergängen vergleiche EuGH 29.02.2024, C-392/22, X/Niederlande). Auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen, darf die Überstellung eines Asylbewerbers im Rahmen der Dublin III-Verordnung nur unter Bedingungen vorgenommen werden, die es ausschließen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erleiden (vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59-65; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153).Auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen, darf die Überstellung eines Asylbewerbers im Rahmen der Dublin III-Verordnung nur unter Bedingungen vorgenommen werden, die es ausschließen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erleiden vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59-65; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung auszuüben ist – und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach § 5 AsylG 2005 zu unterbleiben hat –, wenn einer Außerlandesbringung Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK entgegenstehen, oder die Regelung über das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern (vgl. VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung auszuüben ist – und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 zu unterbleiben hat –, wenn einer Außerlandesbringung Artikel 3, EMRK oder Artikel 8, EMRK entgegenstehen, oder die Regelung über das Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern vergleiche VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN). Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen, ob die beschwerdeführende Partei – unabhängig davon – im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG in ihren Rechten

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen, ob die beschwerdeführende Partei – unabhängig davon – im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG in ihren Rechten

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde. 3.1.2.

  1. Die diesbezügliche Prüfung hat unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Prinzips des gegenseitigen Vertrauens – das innerstaatlich in der in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 enthaltenen Sicherheitsvermutung seinen Niederschlag gefunden hat – zu erfolgen. Mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 wurde eine gesetzliche "Beweisregel" geschaffen, die es grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Es ist insbesondere auch davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den (für Erstanträge in erster Instanz) in der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgesehenen Anforderungen entspricht (vgl. VwGH 05.12.2022, Ra 2021/19/0256; sowie VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, mit näheren Ausführungen zur Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 und dem unionsrechtlichen Hintergrund; zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten vgl. auch EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 80 ff). 3.1.2.
  2. Die diesbezügliche Prüfung hat unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Prinzips des gegenseitigen Vertrauens – das innerstaatlich in der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 enthaltenen Sicherheitsvermutung seinen Niederschlag gefunden hat – zu erfolgen. Mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 wurde eine gesetzliche "Beweisregel" geschaffen, die es grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Es ist insbesondere auch davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den (für Erstanträge in erster Instanz) in der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgesehenen Anforderungen entspricht vergleiche VwGH 05.12.2022, Ra 2021/19/0256; sowie VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, mit näheren Ausführungen zur Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 und dem unionsrechtlichen Hintergrund; zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten vergleiche auch EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 80 ff). Die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 kann nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden (vgl. VwGH 15.04.2019, Ra 2019/01/0109, mwN). Negative Erlebnisse einer asylwerbenden Partei in einem anderen Mitgliedstaat können zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern in diesem Staat sein, sie lassen aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zu, dass einer asylwerbenden Partei bei Rücküberstellung in diesen Staat Gleiches widerfahren werde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der den Asylbehörden bzw. dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage des betroffenen Asylwerbers zu erfolgen hat (vgl. VwGH 22.02.2024, Ra 2024/20/0085 mit Hinweis auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0108, mwN).Die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 kann nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden vergleiche VwGH 15.04.2019, Ra 2019/01/0109, mwN). Negative Erlebnisse einer asylwerbenden Partei in einem anderen Mitgliedstaat können zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern in diesem Staat sein, sie lassen aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zu, dass einer asylwerbenden Partei bei Rücküberstellung in diesen Staat Gleiches widerfahren werde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der den Asylbehörden bzw. dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage des betroffenen Asylwerbers zu erfolgen hat vergleiche VwGH 22.02.2024, Ra 2024/20/0085 mit Hinweis auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0108, mwN). 3.1.2.
  3. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur relevanten Situation in Bulgarien, wonach Dublin-Rückkehrer vollen Zugang zum bulgarischen Asylverfahren sowie Zugang zu Unterbringung und zu materieller und medizinischer Versorgung haben, ist nicht zu erkennen, dass das Asylsystem in Bulgarien systemische Schwachstellen iSd dargestellten Rechtsprechung aufweist, die

Art. 3Abs.

2 Dublin III-Verordnung einer Zurückweisung des Antrages entgegenstünden. Ebensowenig sind (darüberhinausgehende) Gründe zu erkennen, die einen Selbsteintritt aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Erwägungen geboten erscheinen ließen.3.1.2.3. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur relevanten Situation in Bulgarien, wonach Dublin-Rückkehrer vollen Zugang zum bulgarischen Asylverfahren sowie Zugang zu Unterbringung und zu materieller und medizinischer Versorgung haben, ist nicht zu erkennen, dass das Asylsystem in Bulgarien systemische Schwachstellen iSd dargestellten Rechtsprechung aufweist, die

Artikel 3

, Absatz 2, Dublin III-Verordnung einer Zurückweisung des Antrages entgegenstünden. Ebensowenig sind (darüberhinausgehende) Gründe zu erkennen, die einen Selbsteintritt aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Erwägungen geboten erscheinen ließen. Zugang zu einem rechtstaatlichen Asylverfahren, Berichte über Polizeigewalt und Schutzfähigkeit der bulgarischen Behörden Den herangezogenen Länderberichten lässt sich im Einzelnen entnehmen, dass in Bulgarien ein rechtstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten existiert und der Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer Zugang zum bulgarischen Hoheitsgebiet und zum dortigen Asylsystem hat. Die Wiederaufnahme eines Asylverfahrens für Dublin-Rückkehrer ist laut bulgarischem Asylgesetz obligatorisch, so nicht in Abwesenheit eine inhaltlich negative Entscheidung zugestellt wurde. Aus dem Umstand, dass Bulgarien die Überstellung des Beschwerdeführers auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung akzeptiert hat, ergibt sich, dass sein Asylverfahren in Bulgarien noch nicht inhaltlich abgeschlossen wurde. Dublin-Rückkehrer, deren Verfahren schlicht eingestellt wurde, weil sie sich diesem entzogen hatten, haben prinzipiell keine Schwierigkeiten, ihr Verfahren wieder aufnehmen zu lassen. Ein konkretes Vorbringen dahingehend, dass Bulgarien im Hinblick auf Asylwerber aus Syrien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden und es ergeben sich diesbezüglich auch aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte.Den herangezogenen Länderberichten lässt sich im Einzelnen entnehmen, dass in Bulgarien ein rechtstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten existiert und der Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer Zugang zum bulgarischen Hoheitsgebiet und zum dortigen Asylsystem hat. Die Wiederaufnahme eines Asylverfahrens für Dublin-Rückkehrer ist laut bulgarischem Asylgesetz obligatorisch, so nicht in Abwesenheit eine inhaltlich negative Entscheidung zugestellt wurde. Aus dem Umstand, dass Bulgarien die Überstellung des Beschwerdeführers auf Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung akzeptiert hat, ergibt sich, dass sein Asylverfahren in Bulgarien noch nicht inhaltlich abgeschlossen wurde. Dublin-Rückkehrer, deren Verfahren schlicht eingestellt wurde, weil sie sich diesem entzogen hatten, haben prinzipiell keine Schwierigkeiten, ihr Verfahren wieder aufnehmen zu lassen. Ein konkretes Vorbringen dahingehend, dass Bulgarien im Hinblick auf Asylwerber aus Syrien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden und es ergeben sich diesbezüglich auch aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte. Die Länderberichte lassen keinen Rückschluss darauf zu, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Überstellung nach Bulgarien damit rechnen müsste, ohne inhaltliche Prüfung seines Verfahrens in seinen Herkunftsstaat oder einen Drittstaat abgeschoben zu werden, in dem ihm die Verletzung seiner nach Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte drohen würde. Der EuGH hat in diesem Zusammenhang bereits wiederholt betont, dass im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die Vermutung gelten muss, dass die Behandlung von Asylwerbern in jedem einzelnen Mitgliedstaat den Anforderungen der GFK und der EMRK genügt und dass das in Art. 9 der Verfahrensrichtlinie ausdrücklich vorgesehene Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Zurückweisung in allen Mitgliedstaaten beachtet wird (vgl. zuletzt EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua., CAZ ua./Italien, Rn. 131 ff). Aus der aktuellen Länderberichtslage ergeben sich auch keine konkreten Hinweise auf einen fehlenden Zugang syrischer Staatsangehöriger zum bulgarischen Asylverfahren. In Bezug auf eine mögliche Abschiebung in Drittstaaten ist den Länderberichten zu entnehmen, dass es nach der bulgarischen Rechtslage unzulässig ist, die Ablehnung eines Antrages im beschleunigten Verfahren nur auf einen spezifischen Grund zu stützen und das Konzept des sicheren Drittstaates nicht als alleiniger Grund dafür herangezogen werden kann, einen Antrag als offensichtlich unbegründet zu betrachten. Die Behörde hat den Antrag im Kontext der allgemeinen Grundlagen für die Gewährung einer der beiden Formen des internationalen Schutzes zu prüfen und es gelten auch im Rahmen des beschleunigten Verfahrens sämtliche Verfahrensgarantien. Zum Konzept des sicheren Drittstaates ist den Länderinformationen überdies zu entnehmen, dass das bulgarische Gesetz eine detaillierte Untersuchung voraussetzt, damit ein Land im Einzelfall als sicherer Drittstaat eingestuft werden kann, einschließlich der Feststellung, dass es den Antragsteller aufnimmt. Ablehnungen auf der Grundlage des Konzepts des sicheren Drittstaates beziehen sich zudem grundsätzlich auf Länder, in denen der Antragsteller vor seiner Ausreise längere Zeit gelebt hat, während Transit oder kurze Aufenthalte nicht als ausreichend für die Annahme der Drittstaatsicherheit betrachtet werden. Da der Beschwerdeführer durch die Türkei lediglich durchgereist ist, wäre dieses Kriterium somit nicht erfüllt. Zusätzlich ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, das

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