RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2025 GeschäftszahlG306 2271602-2 Spruch, G306 2271602-2/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.
§ 23Zust
G durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt.Der Bescheid wurde am 12.07.2024 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt.
- Der BF wurde am XXXX .2024 im Bundesgebiet wegen des Verdachtes des Verstoßes nach dem SMG und WaffG festgenommen und am selben Tag erneut nach Tschechien abgeschoben.
- Der BF wurde am römisch 40 .2024 im Bundesgebiet wegen des Verdachtes des Verstoßes nach dem SMG und WaffG festgenommen und am selben Tag erneut nach Tschechien abgeschoben.
- Mit E-Mail vom 23.08.2024 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Aufhebung seines bis „08.2028“ gültigen Aufenthaltsverbotes.
- Mit Parteiengehör des BFA vom 29.08.2024, der Lebensgefährtin des BF als Zustellbevollmächtigte durch Hinterlegung zugestellt am 10.10.2024, wurde der BF aufgefordert, binnen vier Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.
- Mit E-Mail vom 16.10.2024 brachte der BF eine Stellungnahme ein.
- Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA, der Lebensgefährtin des BF als Zustellbevollmächtigte zugestellt am 23.10.2024, wurde der Antrag des BF vom 23.08.2024 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid des BFA vom 12.07.2024 erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie dem BF gemäß § 78 AVG die Entrichtung von Bundesabgaben in der Höhe EUR 6,50 binnen vier Wochen auferlegt (Spruchpunkt II.).
- Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA, der Lebensgefährtin des BF als Zustellbevollmächtigte zugestellt am 23.10.2024, wurde der Antrag des BF vom 23.08.2024 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid des BFA vom 12.07.2024 erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie dem BF gemäß Paragraph 78, AVG die Entrichtung von Bundesabgaben in der Höhe EUR 6,50 binnen vier Wochen auferlegt (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Mit E-Mail vom 23.10.2024 erhob der BF Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim BVwG.
- Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 28.10.2024 vorgelegt und langten am 30.10.2024 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist tschechischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Tschechisch. Der BF wurde in Tschechien geboren und wuchs dort auf. 1.
- Der BF weist in Österreich folgende Wohnsitzmeldungen auf: 18.06.2014 – 22.09.2014 Nebenwohnsitz 25.05.2020 – 09.10.2020 Hauptwohnsitz 09.10.2020 – 12.06.2023 Hauptwohnsitz XXXX 2022 – XXXX .2023 Nebenwohnsitz JA römisch 40 2022 – römisch 40 .2023 Nebenwohnsitz JA XXXX .2023 – XXXX .2024 Hauptwohnsitz JA römisch 40 .2023 – römisch 40 .2024 Hauptwohnsitz JA 1.
- Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren absichtlichen Körperverletzung gemäß § 87 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, wovon 26 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.1.
- Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2023, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren absichtlichen Körperverletzung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Diebstahls gemäß Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, wovon 26 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Mit Bescheid des BFA, Zahl XXXX , vom 04.04.2023 wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom 04.04.2023 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Erkenntnis des BVwG, Zahl G314 2271602-1/4E, vom 16.05.2023 wurde die dagegen erhobene Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. 1.
- Der BF wurde nach der Entlassung aus der Strafhaft am XXXX .2023 erstmals nach Tschechien abgeschoben.1.
- Der BF wurde nach der Entlassung aus der Strafhaft am römisch 40 .2023 erstmals nach Tschechien abgeschoben. Das Aufenthaltsverbot hat somit eine Gültigkeit von XXXX .2023 bis XXXX .2028.Das Aufenthaltsverbot hat somit eine Gültigkeit von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .
- 1.
- Der BF reiste kurz darauf – trotz Bestehens eines aufrechten Aufenthaltsverbotes – in das Bundesgebiet zurück und wurde hier am XXXX .2023 wegen des Verdachtes des Verstoßes nach dem SMG festgenommen.1.
- Der BF reiste kurz darauf – trotz Bestehens eines aufrechten Aufenthaltsverbotes – in das Bundesgebiet zurück und wurde hier am römisch 40 .2023 wegen des Verdachtes des Verstoßes nach dem SMG festgenommen. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2024, wurde der BF wegen des Vergehens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1
- Fall, Abs. 3 SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 2.,
- und
- Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit psychotropen Stoffen nach § 30 Abs. 1 2.,
- und
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 18 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Die Probezeit betreffend die erste Verurteilung wurde auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2024, wurde der BF wegen des Vergehens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall, Absatz 3, SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, 2.,
- und
- Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit psychotropen Stoffen nach Paragraph 30, Absatz eins, 2.,
- und
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 18 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Die Probezeit betreffend die erste Verurteilung wurde auf fünf Jahre verlängert. Der BF wurde nach Verkündung des Strafurteils am XXXX .2024 aus der Strafhaft entlassen und am selben Tag erneut nach Tschechien abgeschoben.Der BF wurde nach Verkündung des Strafurteils am römisch 40 .2024 aus der Strafhaft entlassen und am selben Tag erneut nach Tschechien abgeschoben. Mit Bescheid des BFA, Zahl XXXX , vom 12.07.2024, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom 12.07.2024, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA führte am 12.07.2024 eine Abfrage im ZMR hinsichtlich des BF durch, welche ergab, dass der BF seit 18.06.2024 keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet mehr verfügt. (AS 331 Aktenteil II).Das BFA führte am 12.07.2024 eine Abfrage im ZMR hinsichtlich des BF durch, welche ergab, dass der BF seit 18.06.2024 keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet mehr verfügt. (AS 331 Aktenteil römisch zwei). Am 12.07.2024 erfolgte die Zustellung des Bescheides des BFA vom 12.07.2024 gemäß § 8 Abs.
§ 23Zust
G durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde. Bezüglich der Hinterlegung berief sich die Behörde darauf, dass der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei. Eine neuerliche Abgabestelle habe nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden können und erscheine auch (aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF) eine Verständigung nach § 23 Abs. 3 ZustG als nicht zweckmäßig. Der Bescheid vom 12.07.2024 werde daher mit Wirksamkeit vom heutigen Tag gemäß § 8 Abs.
§ 23Zust
G ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt (AS 335 Aktenteil II).Am 12.07.2024 erfolgte die Zustellung des Bescheides des BFA vom 12.07.2024 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde. Bezüglich der Hinterlegung berief sich die Behörde darauf, dass der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei. Eine neuerliche Abgabestelle habe nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden können und erscheine auch (aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF) eine Verständigung nach Paragraph 23, Absatz 3, ZustG als nicht zweckmäßig. Der Bescheid vom 12.07.2024 werde daher mit Wirksamkeit vom heutigen Tag gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt (AS 335 Aktenteil römisch zwei). Unter Annahme der ordnungsgemäßen Zustellung hätte das zweite Aufenthaltsverbot somit eine Gültigkeit von XXXX .2024 bis XXXX .2030.Unter Annahme der ordnungsgemäßen Zustellung hätte das zweite Aufenthaltsverbot somit eine Gültigkeit von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .
- 1.
- Der BF reiste kurz darauf – erneut trotz Bestehens eines aufrechten Aufenthaltsverbotes – in das Bundesgebiet ein und wurde am XXXX .2024 im Bundesgebiet wegen des Verdachtes des Verstoßes nach dem SMG und WaffG festgenommen und am selben Tag erneut nach Tschechien abgeschoben.1.
- Der BF reiste kurz darauf – erneut trotz Bestehens eines aufrechten Aufenthaltsverbotes – in das Bundesgebiet ein und wurde am römisch 40 .2024 im Bundesgebiet wegen des Verdachtes des Verstoßes nach dem SMG und WaffG festgenommen und am selben Tag erneut nach Tschechien abgeschoben. 1.
- Mit E-Mail vom 23.08.2024 stellte der BF einen Antrag auf Aufhebung seines bis „08.2028“ gültigen Aufenthaltsverbotes. Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF vom 23.08.2024 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid des BFA vom 12.07.2024 erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie dem BF gemäß § 78 AVG die Entrichtung von Bundesabgaben in der Höhe EUR 6,50 binnen vier Wochen auferlegt (Spruchpunkt II.).Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF vom 23.08.2024 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid des BFA vom 12.07.2024 erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie dem BF gemäß Paragraph 78, AVG die Entrichtung von Bundesabgaben in der Höhe EUR 6,50 binnen vier Wochen auferlegt (Spruchpunkt römisch zwei.). 1.
- Das BFA hat nur äußerst mangelhafte Ermittlungen durchgeführt. Insbesondere ging das BFA im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der BF die Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid vom 12.07.2024 verhängten (zweiten) sechsjährigen Aufenthaltsverbotes beantragte, ohne dies näher zu begründen. Unter Annahme der ordnungsgemäßen Zustellung – siehe dazu näher die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung – hätte das zweite Aufenthaltsverbot eine Gültigkeit von XXXX .2024 bis XXXX .2030.1.
- Das BFA hat nur äußerst mangelhafte Ermittlungen durchgeführt. Insbesondere ging das BFA im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der BF die Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid vom 12.07.2024 verhängten (zweiten) sechsjährigen Aufenthaltsverbotes beantragte, ohne dies näher zu begründen. Unter Annahme der ordnungsgemäßen Zustellung – siehe dazu näher die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung – hätte das zweite Aufenthaltsverbot eine Gültigkeit von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .
- Aus dem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes geht jedoch eindeutig hervor, dass der BF sich auf ein bis „08.2028“ gültigen Aufenthaltsverbot bezieht. Auch wenn die Monatsangabe nicht nachvollziehbar ist, so ist dem Wortlaut des Antrages des BF eindeutig zu entnehmen, dass er die Aufhebung eines bis zum Jahr 2028 gültigen Aufenthaltsverbotes begehrte. Diesbezüglich ist anzumerken, dass das mit Bescheid des BFA vom 04.04.2023 – und vom BVwG am 16.05.2023 bestätigten – (erste) fünfjährige Aufenthaltsverbot eine Gültigkeit bis XXXX .2028 hat. Aus dem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes geht jedoch eindeutig hervor, dass der BF sich auf ein bis „08.2028“ gültigen Aufenthaltsverbot bezieht. Auch wenn die Monatsangabe nicht nachvollziehbar ist, so ist dem Wortlaut des Antrages des BF eindeutig zu entnehmen, dass er die Aufhebung eines bis zum Jahr 2028 gültigen Aufenthaltsverbotes begehrte. Diesbezüglich ist anzumerken, dass das mit Bescheid des BFA vom 04.04.2023 – und vom BVwG am 16.05.2023 bestätigten – (erste) fünfjährige Aufenthaltsverbot eine Gültigkeit bis römisch 40 .2028 hat. Das BFA hat sich sohin nicht mit der Frage auseinandergesetzt, auf welches Aufenthaltsverbot der Antrag auf Aufhebung des BF vom 23.08.2024 Bezug nimmt. Der Bescheid leidet dadurch auch an gravierenden Begründungsmängeln. Auch hat sich das BFA nicht mit der Frage der ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides vom 12.07.2024 auseinandergesetzt.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglichen unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, dem Beschwerdevorbringen des BF, der Einsichtnahme in das ZMR sowie der Einsichtnahme in den hiergerichtlichen Akt betreffend das Vorverfahren zur Zahl G314 2271602-
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zur Zurückverweisung: 3.1.
- Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).3.1.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Bestimmung hatte die gegenständliche Entscheidung in Beschlussform zu ergehen. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3,
- Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG). Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vergleiche auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Anmerkung 11 zu Paragraph 28, VwGVG). Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist. Eine Zurückweisung der Sache gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).Eine Zurückweisung der Sache gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063). Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029). Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom BFA jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden. 3.1.
- Die belangte Behörde hat es gegenständlich unterlassen den Sachverhalt hinreichend zu ermitteln, diesen ausreichend bzw. richtig festzustellen und zu begründen: Wie oben unter Punkt 1.
- festgestellt ist dem Akteninhalt – ohne weitere Ermittlungen – nicht zweifellos zu entnehmen auf welches Aufenthaltsverbot bzw. welchen Bescheid des BFA sich der verfahrensgegenständliche Antrag des BF vom 23.08.2024 auf Aufhebung des bis „08.2028“ gültigen Aufenthaltsverbotes bezieht. Das BFA ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Antrag des BF auf das mit Bescheid des BFA vom 12.07.2024 (und nicht vom 04.04.2023) ausgesprochene Aufenthaltsverbot Bezug nimmt, obwohl dieser Annahme entgegenstehende Hinweise vorlagen. So ist dem Wortlaut des Antrages des BF eindeutig zu entnehmen, dass dieser die Aufhebung eines bis zum Jahr 2028 gültigen Aufenthaltsverbotes begehrt. Das vom BFA im gegenständlichen Bescheid herangezogenen Aufenthaltsverbot mit zugrundeliegendem Bescheid vom 12.07.2024 hätte (unter Annahme der ordnungsgemäßen Zustellung) eine Gültigkeit bis
- Das mit Bescheid vom 04.04.2023 verhängte Aufenthaltsverbot würde hingegen im Jahr 2028 ablaufen. Im angefochtenen Bescheid fehlen diesbezügliche Feststellungen sowie beweiswürdigende Überlegungen komplett. Auch ist aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich, dass das BFA Ermittlungen hinsichtlich dieser Frage getätigt hätte. Das BFA hätte aufgrund dieser Ungereimtheiten nicht ohne Weiteres vom Vorliegen eines derartigen Sachverhalts ausgehen dürfen, der die Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides ohne entsprechende weitere Ermittlungen gerechtfertigt hätte. Demgemäß hat das BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren in Bezug auf die Frage, welches Aufenthaltsverbot bzw. welcher Bescheid des BFA Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Antrages des BF war, durchgeführt und entscheidende Feststellungen nicht getroffen. Sie hat auch die diesbezüglich gebotenen Ermittlungsschritte unterlassen. 3.1.
- Sollte das von der Behörde nachzuholende Ermittlungsverfahren ergeben, dass der BF die Aufhebung des mit Bescheid des BFA vom 12.07.2024 ausgesprochen sechsjährige Aufenthaltsverbot begehrt, wäre von der Behörde zu prüfen, ob der Bescheid vom 12.07.2024 ordnungsgemäß zugestellt wurde. Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 426 f., mit Hinweis auf VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 426 f., mit Hinweis auf VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190). Der mit „Begriffsbestimmungen“ betitelte § 2 ZuStG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Begriffsbestimmungen“ betitelte Paragraph 2, ZuStG lautet auszugsweise wie folgt: §
- Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe: […]Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe: […]
- „Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort; […] Der mit „Heilung von Zustellmängeln“ betitelte § 7 ZuStG lautet wie folgt:Der mit „Heilung von Zustellmängeln“ betitelte Paragraph 7, ZuStG lautet wie folgt: §
- Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Paragraph 7, Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Der mit „Änderung der Abgabestelle“ betitelte § 8 ZuStG lautet wie folgt:Der mit „Änderung der Abgabestelle“ betitelte Paragraph 8, ZuStG lautet wie folgt: § 8.
(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Paragraph 8,
(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2)Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Der mit „Hinterlegung ohne Zustellversuch“ betitelte § 23 ZustG lautet wie folgt:Der mit „Hinterlegung ohne Zustellversuch“ betitelte Paragraph 23, ZustG lautet wie folgt: § 23.
(1)Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.Paragraph 23,
(1)Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
(2)Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
(3)Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
(4)Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt. Zunächst ist auszuführen, dass der BF im Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides des BFA vom 12.07.2024 am selben Tag keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufwies. Bezüglich der Hinterlegung des verfahrensgegenständlichen Bescheides beruft sich die Behörde darauf, dass der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei. Eine neuerliche Abgabestelle habe nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden können und erscheine auch (aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF) eine Verständigung nach § 23 Abs. 3 ZustG als nicht zweckmäßig. Der Bescheid vom 12.07.2024 werde daher mit Wirksamkeit vom 12.07.2024 gemäß § 8 Abs.
§ 23Zust
G ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt (AS 335 Aktenteil II). Bezüglich der Hinterlegung des verfahrensgegenständlichen Bescheides beruft sich die Behörde darauf, dass der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei. Eine neuerliche Abgabestelle habe nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden können und erscheine auch (aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF) eine Verständigung nach Paragraph 23, Absatz 3, ZustG als nicht zweckmäßig. Der Bescheid vom 12.07.2024 werde daher mit Wirksamkeit vom 12.07.2024 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt (AS 335 Aktenteil römisch zwei). Nach § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) stellt eine solche Änderung dar (vgl. VwGH 11.06.2015, Ra 2014/20/0184, mwN). Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) stellt eine solche Änderung dar vergleiche VwGH 11.06.2015, Ra 2014/20/0184, mwN). Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. § 8 Abs. 1 ZustG setzt voraus, dass sich die Abgabestelle der Partei während des Verfahrens ändert. Dabei bedarf es einer Verlegung auf Dauer und nicht etwa nur einer Abwesenheit, die so lange währt, dass die regelmäßige Anwesenheit des Empfängers nicht mehr anzunehmen und eine Hinterlegung oder Ersatzzustellung daher nicht möglich ist. Mit dem Begriff "Änderung" ist die Vorstellung der Verlegung, der Aufgabe, des Wechsels verbunden.Paragraph 8, Absatz eins, ZustG setzt voraus, dass sich die Abgabestelle der Partei während des Verfahrens ändert. Dabei bedarf es einer Verlegung auf Dauer und nicht etwa nur einer Abwesenheit, die so lange währt, dass die regelmäßige Anwesenheit des Empfängers nicht mehr anzunehmen und eine Hinterlegung oder Ersatzzustellung daher nicht möglich ist. Mit dem Begriff "Änderung" ist die Vorstellung der Verlegung, der Aufgabe, des Wechsels verbunden. Nach der Rechtsprechung ist eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch nur dann mit der Wirkung der Zustellung ausgestattet, wenn die Behörde ergebnislos den ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch unternommen hat, eine (neue, andere) Abgabestelle festzustellen. Ansonsten bewirkt in diesen Fällen die Hinterlegung nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Daran ändert auch nichts, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die der Behörde zumutbar gewesenen Ausforschungsversuche ergebnislos verlaufen wären. Ob eine solche Feststellung ohne Schwierigkeiten möglich ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. (vgl. VwGH vom 22.01.2014, 2013/22/0313).Nach der Rechtsprechung ist eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch nur dann mit der Wirkung der Zustellung ausgestattet, wenn die Behörde ergebnislos den ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch unternommen hat, eine (neue, andere) Abgabestelle festzustellen. Ansonsten bewirkt in diesen Fällen die Hinterlegung nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Daran ändert auch nichts, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die der Behörde zumutbar gewesenen Ausforschungsversuche ergebnislos verlaufen wären. Ob eine solche Feststellung ohne Schwierigkeiten möglich ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. vergleiche VwGH vom 22.01.2014, 2013/22/0313). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann, sind auch die Möglichkeiten des BFA miteinzubeziehen, wie beispielsweise die Möglichkeit der Kontaktaufnahme bei den Behörden des Heimatlandes (vgl. VwGH 11.06.2013, 2013/21/0011).Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann, sind auch die Möglichkeiten des BFA miteinzubeziehen, wie beispielsweise die Möglichkeit der Kontaktaufnahme bei den Behörden des Heimatlandes vergleiche VwGH 11.06.2013, 2013/21/0011). Nach Ansicht des BVwG hat die belangte Behörde gegenständlich dem Akteninhalt zufolge keine (ausreichenden) Versuche unternommen, eine neue/andere Abgabestelle des BF festzustellen. Nach der Rechtsprechung darf die belangte Behörde ohne – wenn auch durch einfache Hilfsmittel – versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle zu erforschen, von § 8 Abs. 2 ZustellG keinen Gebrauch machen (vgl. VwGH vom 22.01.2014, Zl. 2013/22/0313). Die Behörde muss versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen (vgl. VwGH vom 24.05.2002, Zl. 99/21/0206).Nach der Rechtsprechung darf die belangte Behörde ohne – wenn auch durch einfache Hilfsmittel – versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle zu erforschen, von Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG keinen Gebrauch machen vergleiche VwGH vom 22.01.2014, Zl. 2013/22/0313). Die Behörde muss versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen vergleiche VwGH vom 24.05.2002, Zl. 99/21/0206). Dem Akteninhalt lässt sich nicht entnehmen, dass die Abgabestelle des BF iZp der Hinterlegung des Bescheides nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden hätte können. So gehen aus dem Akt eine tschechische Adresse (etwa AS 154 Aktenteil I, AS 11, 167, 175 Aktenteil II) sowie eine deutsche Adresse (etwa AS 160, 173 Aktenteil II) des BF hervor. Ein Zustellversuch an diesen Adressen wurde vom BFA nicht unternommen. Überdies ist zu beachten, dass dem BFA der Aufenthalt der Mutter sowie der Lebensgefährtin des BF im Bundesgebiet im Zeitpunkt der Bescheiderstellung bekannt war. Auch gehen aus dem Akteninhalt wiederholt die Identitätsdaten und die Wohnadressen der Mutter und der Lebensgefährtin des BF im Bundesgebiet hervor (etwa AS 160 Aktenteil II). Im gegenständlichen Fall besaß das BFA sohin Anhaltspunkte für einfach Schritte zur Ermittlung einer aktuellen Abgabestelle des BF. Dem BFA war der Aufenthaltsort der Mutter und Lebensgefährtin der BF bekannt und hätte so durch diese eine Abgabestelle des BF ermitteln können. So gehen aus dem Akt eine tschechische Adresse (etwa AS 154 Aktenteil römisch eins, AS 11, 167, 175 Aktenteil römisch zwei) sowie eine deutsche Adresse (etwa AS 160, 173 Aktenteil römisch zwei) des BF hervor. Ein Zustellversuch an diesen Adressen wurde vom BFA nicht unternommen. Überdies ist zu beachten, dass dem BFA der Aufenthalt der Mutter sowie der Lebensgefährtin des BF im Bundesgebiet im Zeitpunkt der Bescheiderstellung bekannt war. Auch gehen aus dem Akteninhalt wiederholt die Identitätsdaten und die Wohnadressen der Mutter und der Lebensgefährtin des BF im Bundesgebiet hervor (etwa AS 160 Aktenteil römisch zwei). Im gegenständlichen Fall besaß das BFA sohin Anhaltspunkte für einfach Schritte zur Ermittlung einer aktuellen Abgabestelle des BF. Dem BFA war der Aufenthaltsort der Mutter und Lebensgefährtin der BF bekannt und hätte so durch diese eine Abgabestelle des BF ermitteln können. Nach der Aktenlage hätte das BFA sohin nicht ohne weiteres den Bescheid gemäß § 8 Abs.
§ 23Zu
StG durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch zustellen dürfen. Nach der Aktenlage hätte das BFA sohin nicht ohne weiteres den Bescheid gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZuStG durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch zustellen dürfen. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung gemäß § 7 ZuStG als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung gemäß Paragraph 7, ZuStG als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Dabei muss es sich um das zuzustellende Dokument handeln. Die Kenntnis vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Kopie stellt kein tatsächliches Zukommen im Sinne des § 7 ZuStG dar. Maßgeblich ist, dass der Bescheid im Original vom BF oder dem von ihm bevollmächtigten Vertreter in Empfang genommen wird (vgl. VwGH 16.07.2014, 2013/01/0173; 11.11.2013, 2012/22/0120). Dabei muss es sich um das zuzustellende Dokument handeln. Die Kenntnis vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Kopie stellt kein tatsächliches Zukommen im Sinne des Paragraph 7, ZuStG dar. Maßgeblich ist, dass der Bescheid im Original vom BF oder dem von ihm bevollmächtigten Vertreter in Empfang genommen wird vergleiche VwGH 16.07.2014, 2013/01/0173; 11.11.2013, 2012/22/0120). Die Beweislast dafür, ob der Bescheid dem BF oder seinen bevollmächtigten Vertretern im Sinne des § 7 ZuStG tatsächlich zugekommen ist, trägt die Behörde. Sie muss durch Anhaltspunkte belegen können, dass das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist, allenfalls hat sie diese Frage durch Ermittlungen zu klären (vgl. VwGH 03.10.2013, 2013/09/0103).Die Beweislast dafür, ob der Bescheid dem BF oder seinen bevollmächtigten Vertretern im Sinne des Paragraph 7, ZuStG tatsächlich zugekommen ist, trägt die Behörde. Sie muss durch Anhaltspunkte belegen können, dass das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist, allenfalls hat sie diese Frage durch Ermittlungen zu klären vergleiche VwGH 03.10.2013, 2013/09/0103). Aus dem Akteninhalt ist nicht erkennbar, dass der Bescheid des BFA vom 12.07.2024 dem BF – in welcher Form auch immer – zugekommen wäre. 3.1.
- Im fortgesetzten Verfahren wird nach vollständiger Ermittlung des Sachverhalts dieser unter die entsprechend anwendbare Gesetzesstelle zu subsumieren sein. Die Behörde wird ihre beweiswürdigenden und rechtlichen Erwägungen auch nachvollziehbar zu begründen haben. Konkret wird die Behörde zu erheben haben, auf welches Aufenthaltsverbot bzw. welchen diesem zugrundeliegenden Bescheid des BFA der verfahrensgegenständliche Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes Bezug nimmt. Sollten die Ermittlungen des BFA dazu führen, dass der BF die Aufhebung des mit Bescheid des BFA vom 12.07.2024 verhängten Aufenthaltsverbotes begehrt hat, wären im Sinne der oben getätigten Ausführungen Ermittlungen zur ordnungsgemäßen Zustellung dieses Bescheides anzustellen sein. Die belangte Behörde wird zu allen relevanten Themenbereichen Feststellungen zu treffen und diese auch nachvollziehbar zu begründen haben. Zusammengefasst und in einer Gesamtschau vermochte es die belangte Behörde nicht, ihre Entscheidung tragfähig zu begründen und geht aus der Aktenlage vielmehr hervor, dass die Behörde kein (ordnungsgemäßes) Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen zum größten Teil gänzlich unterlassen und stützt sich in ihrem Bescheid im Wesentlichen auf Annahmen, die nicht begründet werden sind. Diese Ermittlungen müssten nunmehr durch das BVwG vorgenommen werden. Im vorliegenden Fall ist schon aufgrund des organisatorischen Aufbaues des Gerichtes und der belangten Behörde und der gesetzlichen Anordnung des § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten oder mit einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens im Falle einer Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG zu rechnen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG kann auch nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ernsthafte Prüfung des gegenständlichen Falles – gerade unter den oben genannten Umständen – nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden soll.Im vorliegenden Fall ist schon aufgrund des organisatorischen Aufbaues des Gerichtes und der belangten Behörde und der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten oder mit einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens im Falle einer Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG zu rechnen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG kann auch nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ernsthafte Prüfung des gegenständlichen Falles – gerade unter den oben genannten Umständen – nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden soll. Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.Der Bescheid war daher nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. 3.
- Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das BVwG die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das BVwG die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G306.2271602.2.00