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{'item': 'G311 2298613-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2025 GeschäftszahlG311 2298613-1 SpruchG311 2298613-1/3Z, G311 2298613-1/3Z, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER im Beschwerdeverfahren des XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Todor-Kostic Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX , Beitragsnummer: XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER im Beschwerdeverfahren des römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Todor-Kostic Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom römisch 40 , Beitragsnummer: römisch 40 : A) Das bezeichnete Beschwerdeverfahren wird gemäß § 34 Abs 3 VwGVG bis zur Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshof zu der Zahl Ra 2025/15/0001 anhängigen Revisionsverfahrens ausgesetzt.A) Das bezeichnete Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshof zu der Zahl Ra 2025/15/0001 anhängigen Revisionsverfahrens ausgesetzt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung, Begründung I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) bestritt nach Zustellung einer Zahlungsaufforderung der ORF-Beitrags Service GmbH (in der Folge OBS) mit Schreiben vom 19.01.2024 die vorgeschriebenen Beträge und verlangte die Erlassung eines Bescheids über die konkrete Festsetzung des ihm vorgeschriebenen ORF-Beitrages. Mit Schreiben vom XXXX erging eine Zahlungserinnerung der OBS an den BF, zu welcher er abermals mit einem vom XXXX datierten Schreiben die Zahlungsaufforderung bestritt und die Erlassung eines Bescheides über die konkrete Festsetzung des ihm vorgeschriebenen ORF-Beitrages verlangte. Mit Schreiben vom römisch 40 erging eine Zahlungserinnerung der OBS an den BF, zu welcher er abermals mit einem vom römisch 40 datierten Schreiben die Zahlungsaufforderung bestritt und die Erlassung eines Bescheides über die konkrete Festsetzung des ihm vorgeschriebenen ORF-Beitrages verlangte. Mit Schreiben vom XXXX teile die OBS dem BF die Einleitung des Ermittlungsverfahrens mit. Das vorläufige Ergebnis dieser Ermittlungen sei, dass der BF zur Entrichtung des ORF-Beitrages verpflichtet sei. Der BF brachte eine mit XXXX datierte Stellungnahme ein, in welcher er die bescheidmäßige Vorschreibung des ORF-Beitrages beantragte. Mit Schreiben vom römisch 40 teile die OBS dem BF die Einleitung des Ermittlungsverfahrens mit. Das vorläufige Ergebnis dieser Ermittlungen sei, dass der BF zur Entrichtung des ORF-Beitrages verpflichtet sei. Der BF brachte eine mit römisch 40 datierte Stellungnahme ein, in welcher er die bescheidmäßige Vorschreibung des ORF-Beitrages beantragte. Mit Bescheid der OBS vom XXXX wurde dem BF für den Zeitraum von 01.01.2024 bis 31.12.2024 der ORF-Beitrag in Höhe von EUR 183,60 sowie der Kärntner Förderbeitrag für den Musikschulaufwand in Höhe von EUR 55,20 vorgeschrieben.Mit Bescheid der OBS vom römisch 40 wurde dem BF für den Zeitraum von 01.01.2024 bis 31.12.2024 der ORF-Beitrag in Höhe von EUR 183,60 sowie der Kärntner Förderbeitrag für den Musikschulaufwand in Höhe von EUR 55,20 vorgeschrieben. Der BF erhob dagegen durch seine gewillkürte Rechtsvertretung die mit XXXX datierte Beschwerde und führte darin unter anderem zusammengefasst aus, dass § 31 Abs. 19 ORF-G keine ausreichende Grundlage für die Erlassung des angefochtenen Bescheides, insbesondere nicht für die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrages in der vorgeschriebenen Höhe, biete. Es wurde die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die inhaltliche Rechtswidrigkeit gerügt. Ebenso wurde eine Verfassungs- und Grundrechtswidrigkeit sowie eine Unionsrechtswidrigkeit des gegenständlichen Bescheides und der darin für den BF festgesetzten Beitragspflicht bzw. dessen gesetzlicher Grundlage ausgeführt. Der BF erhob dagegen durch seine gewillkürte Rechtsvertretung die mit römisch 40 datierte Beschwerde und führte darin unter anderem zusammengefasst aus, dass Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G keine ausreichende Grundlage für die Erlassung des angefochtenen Bescheides, insbesondere nicht für die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrages in der vorgeschriebenen Höhe, biete. Es wurde die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die inhaltliche Rechtswidrigkeit gerügt. Ebenso wurde eine Verfassungs- und Grundrechtswidrigkeit sowie eine Unionsrechtswidrigkeit des gegenständlichen Bescheides und der darin für den BF festgesetzten Beitragspflicht bzw. dessen gesetzlicher Grundlage ausgeführt. Es wurde beantragte, das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) möge gemäß Art. 130 Abs.4 B-VG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass kein ORF-Beitrag festgesetzt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides unter Bindung an die eigene Rechtsansicht an die bescheiderlassende Behörde zurückverweisen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §24 Abs. 5 VwGVG ausdrücklich verzichtet. Daneben wurde angeregt einen Antrag auf Gesetzesprüfung bzw. Aufhebung des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 oder von Teilen desselben wegen Verfassungswidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof und ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu stellen.Es wurde beantragte, das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) möge gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass kein ORF-Beitrag festgesetzt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides unter Bindung an die eigene Rechtsansicht an die bescheiderlassende Behörde zurückverweisen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §24 Absatz 5, VwGVG ausdrücklich verzichtet. Daneben wurde angeregt einen Antrag auf Gesetzesprüfung bzw. Aufhebung des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 oder von Teilen desselben wegen Verfassungswidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof und ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu stellen. Die OBS legte die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt sowie einer Stellungnahme bezüglich der Frage der behaupteten Notwendigkeit eines Beschlusses des Stiftungsrats über die Höhe des ORF-Beitrags dem BVwG mit XXXX vor.Die OBS legte die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt sowie einer Stellungnahme bezüglich der Frage der behaupteten Notwendigkeit eines Beschlusses des Stiftungsrats über die Höhe des ORF-Beitrags dem BVwG mit römisch 40 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist volljährig und hat seit dem XXXX seinen Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX , XXXX . An dieser Anschrift besteht keine aufrechte Befreiung von der ORF-Beitragspflicht und wurde bisher kein ORF-Beitrag für das Jahr 2024 geleistet. (vgl. ZMR Auszug vom XXXX ; Bescheid OBS vom XXXX , AS 21 f)Der BF ist volljährig und hat seit dem römisch 40 seinen Hauptwohnsitz an der Adresse römisch 40 , römisch 40 . An dieser Anschrift besteht keine aufrechte Befreiung von der ORF-Beitragspflicht und wurde bisher kein ORF-Beitrag für das Jahr 2024 geleistet. vergleiche ZMR Auszug vom römisch 40 ; Bescheid OBS vom römisch 40 , AS 21

  1. f)Mit Zahlungsaufforderung samt Erlagschein vom XXXX forderte die OBS den BF zur Begleichung des ORF-Beitrags bis zum XXXX auf. Mit Zahlungserinnerung wurde der BF abermals aufgefordert den ORF-Beitrag bis zum XXXX zu entrichten. (vgl. Zahlungsaufforderung vom XXXX , AS 3; Zahlungserinnerung vom XXXX , AS 8)Mit Zahlungsaufforderung samt Erlagschein vom römisch 40 forderte die OBS den BF zur Begleichung des ORF-Beitrags bis zum römisch 40 auf. Mit Zahlungserinnerung wurde der BF abermals aufgefordert den ORF-Beitrag bis zum römisch 40 zu entrichten. vergleiche Zahlungsaufforderung vom römisch 40 , AS 3; Zahlungserinnerung vom römisch 40 , AS 8) Mit Schreiben vom XXXX und XXXX sowie mit Stellungnahme vom XXXX richtete der BF jeweils einen Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags an die OBS, dem diese mit dem Bescheid vom XXXX nachkam und den ORF-Beitrag für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 in Höhe von € 183,60 vorschrieb. (vgl. Schreiben des BF vom XXXX , AS 6; Schreiben des BF vom XXXX , AS 9; Stellungnahme vom XXXX , AS 19 f; Bescheid OBS vom XXXX , AS 21 ff)Mit Schreiben vom römisch 40 und römisch 40 sowie mit Stellungnahme vom römisch 40 richtete der BF jeweils einen Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags an die OBS, dem diese mit dem Bescheid vom römisch 40 nachkam und den ORF-Beitrag für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 in Höhe von € 183,60 vorschrieb. vergleiche Schreiben des BF vom römisch 40 , AS 6; Schreiben des BF vom römisch 40 , AS 9; Stellungnahme vom römisch 40 , AS 19 f; Bescheid OBS vom römisch 40 , AS 21
  2. ff)Zusätzlich ist festzustellen, dass beim BVwG zahlreiche Beschwerdeverfahren anhängig sind, in denen die Rechtslage vorrangig in jenem Bereich auszulegen ist wie im aussetzungstragenden Revisionsverfahren Ra 2025/15/0001, nämlich ob ohne Durchführung des in § 7 ORF-Beitragsgesetz erwähnten Verfahrens iZm der Höchstbeitragsangabe in § 31 Abs. 19 ORF-G derzeit EUR 15,30 pro Monat an ORF-Beitrag vorgeschrieben werden dürfen oder nicht.Zusätzlich ist festzustellen, dass beim BVwG zahlreiche Beschwerdeverfahren anhängig sind, in denen die Rechtslage vorrangig in jenem Bereich auszulegen ist wie im aussetzungstragenden Revisionsverfahren Ra 2025/15/0001, nämlich ob ohne Durchführung des in Paragraph 7, ORF-Beitragsgesetz erwähnten Verfahrens iZm der Höchstbeitragsangabe in Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G derzeit EUR 15,30 pro Monat an ORF-Beitrag vorgeschrieben werden dürfen oder nicht. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt und insbesondere aus dem Bescheid der OBS vom XXXX sowie aus den Angaben der Beschwerde vom XXXX .Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt und insbesondere aus dem Bescheid der OBS vom römisch 40 sowie aus den Angaben der Beschwerde vom römisch 40 . Dass eine nicht unerhebliche Anzahl an Beschwerdeverfahren, die durch das anhängige Revisionsverfahren rechtlich betroffen sind, beim BVwG anhängig ist, ergibt sich aus dem Wissen der Leiterin der Gerichtsabteilung G311 nach Informationsaustausch mit anderen LeiterInnen von Gerichtsabteilungen, die ebenso mit der Zuweisungsgruppe RGG betraut sind, im Rahmen der gerichtsinternen Koordination. So sind in der zuständigen Gerichtsabteilung G311 per Stichtag 04.02.2025 zumindest 6 Beschwerdeverfahren anhängig, in denen die Rechtslage vorrangig im Bereich des aussetzungstragenden Revisionsverfahrens Ra 2025/15/0001 zu beurteilen ist. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn 1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und 2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine wertmäßige Bestimmung der Schwelle „einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren“ wurde im Gesetz nicht vorgenommen. Demgegenüber soll es den Materialien folgend gerade nicht auf das Erreichen einer bestimmten Mindestbeschwerdezahl ankommen, sodass von einem weiten Entscheidungsspielraum des BVwG ausgegangen werden kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 34 VwGVG (Stand 1.10.2018, rdb.
  3. at)Rz 15).Eine wertmäßige Bestimmung der Schwelle „einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren“ wurde im Gesetz nicht vorgenommen. Demgegenüber soll es den Materialien folgend gerade nicht auf das Erreichen einer bestimmten Mindestbeschwerdezahl ankommen, sodass von einem weiten Entscheidungsspielraum des BVwG ausgegangen werden kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 34, VwGVG (Stand 1.10.2018, rdb.
  4. at)Rz 15). Beim BVwG sind derzeit notorisch sehr viele Verfahren zu Beschwerden gegen Bescheide der OBS anhängig, mit denen insbesondere der ORF-Beitrag vorgeschrieben wurde. Allein in der zuständigen Gerichtsabteilung G311 sind zumindest 6 Beschwerdeverfahren mit der aussetzungstragenden Rechtsfrage anhängig. Hinzu kommen weitere Gerichtsabteilungen am Hauptsitz in Wien und in den drei Außenstellen in Linz, Graz und Innsbruck. Diesen Verfahren liegt dieselbe Rechtsfrage wie im aussetzungstragenden Revisionsverfahren Ra 2025/15/0001 zugrunde, nämlich ob vor dem Hintergrund der Höchstbeitragsangabe in § 31 Abs. 19 ORF-G ohne zusätzlich durchgeführtes Verfahren, wie in § 7 ORF-Beitragsgesetz erwähnt, derzeit der ORF-Beitrag iHv EUR 15,30 pro Monat an private HauptwohnsitznehmerInnen vorgeschrieben werden darf. Diesen Verfahren liegt dieselbe Rechtsfrage wie im aussetzungstragenden Revisionsverfahren Ra 2025/15/0001 zugrunde, nämlich ob vor dem Hintergrund der Höchstbeitragsangabe in Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G ohne zusätzlich durchgeführtes Verfahren, wie in Paragraph 7, ORF-Beitragsgesetz erwähnt, derzeit der ORF-Beitrag iHv EUR 15,30 pro Monat an private HauptwohnsitznehmerInnen vorgeschrieben werden darf. Zu dieser grundsätzlichen Rechtsfrage ist wie erwähnt das im Spruch genannte Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig und es liegt bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bezüglich dieser Rechtsfrage vor. Es liegen somit die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG vor und war das gegenständliche Beschwerdeverfahren auszusetzen, da es sachgerecht erscheint, sparsam wirtschaftlich und zweckmäßig weitere Revisionsverfahren bis zur Klärung der aufgezeigten Rechtsfrage nicht zu entrieren, zumal der verschiedentlich verfassungs- und unionsrechtlich abgesicherte ORF aktuell finanziell insbesondere auch durch Art 5 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 der Verordnung (EU) 2024/1083 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) iVm Art 4 Abs. 3 EUV geschützt erscheint.Es liegen somit die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG vor und war das gegenständliche Beschwerdeverfahren auszusetzen, da es sachgerecht erscheint, sparsam wirtschaftlich und zweckmäßig weitere Revisionsverfahren bis zur Klärung der aufgezeigten Rechtsfrage nicht zu entrieren, zumal der verschiedentlich verfassungs- und unionsrechtlich abgesicherte ORF aktuell finanziell insbesondere auch durch Artikel 5, Absatz 3, Satz 2 und Satz 3 der Verordnung (EU) 2024/1083 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) in Verbindung mit Artikel 4, Absatz 3, EUV geschützt erscheint. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Diese Voraussetzungen waren aus Sicht des erkennenden Gerichts gegeben, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Desweiteren wird ausgeführt, dass in der gegenständlichen Beschwerde ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wurde. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:Desweiteren wird ausgeführt, dass in der gegenständlichen Beschwerde ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wurde. , Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G311.2298613.1.00

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