← Österreich

{'item': 'I413 2293967-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2025 GeschäftszahlI413 2293967-1 Spruch, I413 2293967-1/17E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr.

Präsidentin des Landesgericht Feldkirch vom 03.05.2024, Zl. XXXX , TZ XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.02.2025:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Dr. Johannes NÖBL, gegen den Bescheid

Präsidentin des Landesgericht Feldkirch vom 03.05.2024, Zl. römisch 40 , TZ römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.02.2025: A)

Beschwerde wird stattgegeben und

angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Beschwerde wird stattgegeben und

angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Vorarlberger Landesregierung beantragte die Verbücherung

nach Abschluss eines näher bezeichneten Baulandumlegungsverfahrens erzielten Ergebnisse im Grundbuch XXXX . Die Vorarlberger Landesregierung beantragte die Verbücherung

nach Abschluss eines näher bezeichneten Baulandumlegungsverfahrens erzielten Ergebnisse im Grundbuch römisch 40 . Dieser Antrag wurde vom Bezirksgericht Feldkirch mit Beschluss vom 17.11.2022, TZ XXXX , bewilligt und die sich hieraus ergebenden grundbücherlichen Änderungen

Eigentumsrechte im Grundbuch vollzogen. An Gebühren gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG ergab sich unter Heranziehung diverser Kaufpreise für Gewerbegebiet für den Beschwerdeführer auf einer Bemessungsgrundlage von EUR 566.600 eine Eintragungsgebühr gemäß TP 9b1 GGG von EUR 6.233,00, welche mit Zahlungsauftrag vom 08.02.2024 vorgeschrieben wurde. Dieser Antrag wurde vom Bezirksgericht Feldkirch mit Beschluss vom 17.11.2022, TZ römisch 40 , bewilligt und die sich hieraus ergebenden grundbücherlichen Änderungen

Eigentumsrechte im Grundbuch vollzogen. An Gebühren gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG ergab sich unter Heranziehung diverser Kaufpreise für Gewerbegebiet für den Beschwerdeführer auf einer Bemessungsgrundlage von EUR 566.600 eine Eintragungsgebühr gemäß TP 9b1 GGG von EUR 6.233,00, welche mit Zahlungsauftrag vom 08.02.2024 vorgeschrieben wurde. Gegen diese Vorschreibung erhob

Beschwerdeführer Vorstellung. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass es sich bei dem Umlegungsverfahren um ein von Amts wegen eingeleitetes, im öffentlichen Interesse durchzuführendes Verfahren handle, das einem Raumordnungszweck, hier um die Mobilisierung von Gewerbeflächen im öffentlichen Interesse

Gemeinde XXXX , handle. Alle Verfahrensschritte seien ohne sein Zutun im öffentlichen Interesse

Gemeinde XXXX erfolgt, sodass die vorgeschriebenen Grundbuchsgebühren nicht einzusehen seien. Es sei kein neues Recht begründet worden und hätte keinen Eigentümerwechsel oder Flächenzuwachs gegeben. Es könne daher auch keine Einbringungsgebühr beim Beschwerdeführer entstanden sein. Es würden auch aufgrund einer Ausnahmebestimmung im Einkommenssteuergesetz auch keinerlei Steuern oder Abgaben im Zusammenhang mit einer Baulandumlegung eingehoben werden. Flur- und Bodenbereinigungsverfahren seien ausdrücklich von

Grundbuchseintragungsgebühr befreit. Flurbereinigungsverfahren verfolgten im Wesentlichen die gleichen Ziele, weshalb auch diese gebührenbefreit sein sollten. Gegen diese Vorschreibung erhob

Beschwerdeführer Vorstellung. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass es sich bei dem Umlegungsverfahren um ein von Amts wegen eingeleitetes, im öffentlichen Interesse durchzuführendes Verfahren handle, das einem Raumordnungszweck, hier um die Mobilisierung von Gewerbeflächen im öffentlichen Interesse

Gemeinde römisch 40 , handle. Alle Verfahrensschritte seien ohne sein Zutun im öffentlichen Interesse

Gemeinde römisch 40 erfolgt, sodass die vorgeschriebenen Grundbuchsgebühren nicht einzusehen seien. Es sei kein neues Recht begründet worden und hätte keinen Eigentümerwechsel oder Flächenzuwachs gegeben. Es könne daher auch keine Einbringungsgebühr beim Beschwerdeführer entstanden sein. Es würden auch aufgrund einer Ausnahmebestimmung im Einkommenssteuergesetz auch keinerlei Steuern oder Abgaben im Zusammenhang mit einer Baulandumlegung eingehoben werden. Flur- und Bodenbereinigungsverfahren seien ausdrücklich von

Grundbuchseintragungsgebühr befreit. Flurbereinigungsverfahren verfolgten im Wesentlichen die gleichen Ziele, weshalb auch diese gebührenbefreit sein sollten. Mit angefochtenem Bescheid erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführer schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren TZ XXXX des Bezirksgerichts Feldkirch zu entrichtende Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG in Höhe von EUR 5.360,00 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von EUR 8,00 auf das näher bezeichnete Konto unter Beifügung des näher bezeichneten Verwendungszweckes einzuzahlen. Mit angefochtenem Bescheid erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführer schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren TZ römisch 40 des Bezirksgerichts Feldkirch zu entrichtende Pauschalgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in Höhe von EUR 5.360,00 und die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG in Höhe von EUR 8,00 auf das näher bezeichnete Konto unter Beifügung des näher bezeichneten Verwendungszweckes einzuzahlen. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 15.05.2024 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Zusammengefasst wird im Wesentlichen vorgebracht, dass kein neues Recht begründet worden sei und damit kein Gebührentatbestand erfüllt sei. Mit Schriftsatz vom 11.06.2024 (eingelangt am 19.06.2024) legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.06.2024 ein Mängelbehebungsverfahren durch, das durch die Vorlage einer Kopie

dem Vertreter erteilten Vollmacht am 28.06.2024 (Datum des Einlangens) erfüllt worden ist. Am 05.02.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in

die Vertragungsbitte

mitbeteiligten Partei verworfen,

Sachverhalt erörtert und Beweise aufgenommen wurden. Das Bundesverwaltungsgericht schloss das Ermittlungsverfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 3 AVG.Am 05.02.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in

die Vertragungsbitte

mitbeteiligten Partei verworfen,

Sachverhalt erörtert und Beweise aufgenommen wurden. Das Bundesverwaltungsgericht schloss das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 3, AVG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen:

Beschwerdeführer war grundbücherlicher Miteigentümer zu je drei Achtel an

aus Gst XXXX bestehenden Liegenschaft mit einem Ausmaß von insgesamt 7725 m2.

Beschwerdeführer war grundbücherlicher Miteigentümer zu je drei Achtel an

aus Gst römisch 40 bestehenden Liegenschaft mit einem Ausmaß von insgesamt 7725 m2. Die Liegenschaft bestehend aus den Grundstücken GSt-Nr XXXX waren bis 11.09.2002 als Bauerwartungsfläche Bauwohngebiet gewidmet, zwischen 11.09.2002 bis 22.01.2020 waren sie als Bauerwartungsfläche Betriebsgebiet – Kat. I gewidmet und sind seit 22.02.2020 als Betriebsgebiet Kat. I gewidmet. Diese Grundstücke gingen im Rahmen des von

mitbeteiligten Partei durchgeführten Baulandumlageverfahrens in

Liegenschaft mit dem Grundstück Nr. 2248 auf, welches als Betriebsgebiet Kat. I gewidmet ist. Die Liegenschaft bestehend aus den Grundstücken GSt-Nr römisch 40 waren bis 11.09.2002 als Bauerwartungsfläche Bauwohngebiet gewidmet, zwischen 11.09.2002 bis 22.01.2020 waren sie als Bauerwartungsfläche Betriebsgebiet – Kat. römisch eins gewidmet und sind seit 22.02.2020 als Betriebsgebiet Kat. römisch eins gewidmet. Diese Grundstücke gingen im Rahmen des von

mitbeteiligten Partei durchgeführten Baulandumlageverfahrens in

Liegenschaft mit dem Grundstück Nr. 2248 auf, welches als Betriebsgebiet Kat. römisch eins gewidmet ist. Die Vorarlberger Landesregierung führte ein Umlegungsverfahren durch, von dem die Liegenschaft, an

Beschwerdeführer Miteigentümer war, betroffen war. Dieses Verfahren endete mit Bescheid vom 27.06.2022, Zl XXXX , mit welcher

Umlegungsplan

Umlegung " XXXX " vom 09.05.2022 genehmigt wurde (Spruchpunkt I.) und den Grundstückseigentümern gemäß § 45 Abs 1 lit a RPG die in

planlichen Darstellung des neuen Grundstücksbestandes dargestellten Grundstücke entsprechend

in Spruchpunkt II. dieses Bescheides getroffenen Aufstellung zugewiesen wurden (Spruchpunkt II.) sowie weitere Festlegungen (Geldleistungen und –abfindungen gemäß Spruchpunkt III. und Aufbringung

Flächen für gemeinsame Anlagen und Beitragsschlüssel für die Kosten für gemeinsame Anlagen gemäß Spruchpunkt IV., Rechte Dritter gemäß Spruchpunkt V. und Kostenschlüssel und Umlegung

von

Gemeinde getragene Kosten auf die Grundeigentümer gemäß Spruchpunkt VI.) getroffen wurden. Die Vorarlberger Landesregierung führte ein Umlegungsverfahren durch, von dem die Liegenschaft, an

Beschwerdeführer Miteigentümer war, betroffen war. Dieses Verfahren endete mit Bescheid vom 27.06.2022, Zl römisch 40 , mit welcher

Umlegungsplan

Umlegung " römisch 40 " vom 09.05.2022 genehmigt wurde (Spruchpunkt römisch eins.) und den Grundstückseigentümern gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, RPG die in

planlichen Darstellung des neuen Grundstücksbestandes dargestellten Grundstücke entsprechend

in Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides getroffenen Aufstellung zugewiesen wurden (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie weitere Festlegungen (Geldleistungen und –abfindungen gemäß Spruchpunkt römisch drei. und Aufbringung

Flächen für gemeinsame Anlagen und Beitragsschlüssel für die Kosten für gemeinsame Anlagen gemäß Spruchpunkt römisch vier., Rechte Dritter gemäß Spruchpunkt römisch fünf. und Kostenschlüssel und Umlegung

von

Gemeinde getragene Kosten auf die Grundeigentümer gemäß Spruchpunkt römisch sechs.) getroffen wurden. Aufgrund des durchgeführten Baulandumlageverfahrens ist

Beschwerdeführer nunmehr Miteigentümer an

aus dem Grundstück GSt-Nr XXXX bestehenden Liegenschaft EZ XXXX , GB XXXX XXXX , zu 2833/22240 Anteilen, welche ein Ausmaß von 22.240 m2 aufweist. Hinsichtlich dieses 2833/22240-Anteils des Beschwerdeführers wurde das bisher bestehende Belastungs- und Veräußerungsverbot für XXXX übertragen.Aufgrund des durchgeführten Baulandumlageverfahrens ist

Beschwerdeführer nunmehr Miteigentümer an

aus dem Grundstück GSt-Nr römisch 40 bestehenden Liegenschaft EZ römisch 40 , GB römisch 40 römisch 40 , zu 2833/22240 Anteilen, welche ein Ausmaß von 22.240 m2 aufweist. Hinsichtlich dieses 2833/22240-Anteils des Beschwerdeführers wurde das bisher bestehende Belastungs- und Veräußerungsverbot für römisch 40 übertragen. Die nebeneinander gelegenen Grundstücke GSt-Nr XXXX wiesen eine rechteckige Form eines Handtuchs auf und waren durch den schmalen, entlang eines Grabens von

XXXX abzweigenden XXXX (GSt-Nr XXXX ) von Süden über ihre Schmalseiten her erschlossen. Durch das Baulandumlageverfahren wurden Grundstücke geschaffen, die aufgrund ihrer Form und Größe sowie

Anbindung an öffentliche Verkehrswege für Wohn- oder Gewerbezwecke gut geeignet und bebaubar sind. Das Grundstück 2248, an dem

Beschwerdeführer Miteigentümer ist, umfasst ua die Flächen

vormaligen Grundstücke GSt-Nr XXXX , wird südlich teilweise durch den um die Fläche des bisherigen Grabens verbreiterten XXXX (GSt-Nr XXXX ) über 82,76 m von Westen her an seiner Südseite erschlossen und entlang

nördlichen Begrenzung durch einen neugeschaffenen Straßenzug sowie an seiner östlichen Begrenzung durch die XXXX erschlossen. Die Liegenschaft steht im Miteigentum von insgesamt acht Miteigentümern, wobei die Gemeinde XXXX einen Anteil von 12675/22240 die Mehrheitseigentümerin ist und

Beschwerdeführer von den restlichen Miteigentümern den größten Miteigentumsanteil hält. Das Grundstück GSt-Nr XXXX ist als Betriebsgebiet gewidmet und mit

Mindestbaunutzungsziffer 30 im Hinblick auf seine bauliche Nutzung festgelegt.Die nebeneinander gelegenen Grundstücke GSt-Nr römisch 40 wiesen eine rechteckige Form eines Handtuchs auf und waren durch den schmalen, entlang eines Grabens von

römisch 40 abzweigenden römisch 40 (GSt-Nr römisch 40 ) von Süden über ihre Schmalseiten her erschlossen. Durch das Baulandumlageverfahren wurden Grundstücke geschaffen, die aufgrund ihrer Form und Größe sowie

Anbindung an öffentliche Verkehrswege für Wohn- oder Gewerbezwecke gut geeignet und bebaubar sind. Das Grundstück 2248, an dem

Beschwerdeführer Miteigentümer ist, umfasst ua die Flächen

vormaligen Grundstücke GSt-Nr römisch 40 , wird südlich teilweise durch den um die Fläche des bisherigen Grabens verbreiterten römisch 40 (GSt-Nr römisch 40 ) über 82,76 m von Westen her an seiner Südseite erschlossen und entlang

nördlichen Begrenzung durch einen neugeschaffenen Straßenzug sowie an seiner östlichen Begrenzung durch die römisch 40 erschlossen. Die Liegenschaft steht im Miteigentum von insgesamt acht Miteigentümern, wobei die Gemeinde römisch 40 einen Anteil von 12675/22240 die Mehrheitseigentümerin ist und

Beschwerdeführer von den restlichen Miteigentümern den größten Miteigentumsanteil hält. Das Grundstück GSt-Nr römisch 40 ist als Betriebsgebiet gewidmet und mit

Mindestbaunutzungsziffer 30 im Hinblick auf seine bauliche Nutzung festgelegt. Mit elektronischer Eingabe vom 10.11.2022 beantragte das Amt

Vorarlberger Landesregierung die Verbücherung

nach Abschluss dieses Baulandumlageverfahrens erzielten Ergebnisse, darunter betreffend die Rechte des Beschwerdeführers in Punkt 15 ob EZ XXXX ua die Löschung

GSt-Nr XXXX , die Löschung

bisherigen Eigentumsverhältnisse und die Übertragung des Belastungs- und Veräußerungsverbots für XXXX auf den 2833/22240-Anteil des Beschwerdeführers an GSt-Nr XXXX in EZ XXXX , sowie in Punkt 42 die Eröffnung

neuen EZ XXXX , die Eintragung

neuen Gst-Nr XXXX und – neben anderen – die Eintragung des Miteigentumsanteils des Beschwerdeführers an

neu gebildeten Liegenschaft zu einem 2833/22240-Anteil. Mit elektronischer Eingabe vom 10.11.2022 beantragte das Amt

Vorarlberger Landesregierung die Verbücherung

nach Abschluss dieses Baulandumlageverfahrens erzielten Ergebnisse, darunter betreffend die Rechte des Beschwerdeführers in Punkt 15 ob EZ römisch 40 ua die Löschung

GSt-Nr römisch 40 , die Löschung

bisherigen Eigentumsverhältnisse und die Übertragung des Belastungs- und Veräußerungsverbots für römisch 40 auf den 2833/22240-Anteil des Beschwerdeführers an GSt-Nr römisch 40 in EZ römisch 40 , sowie in Punkt 42 die Eröffnung

neuen EZ römisch 40 , die Eintragung

neuen Gst-Nr römisch 40 und – neben anderen – die Eintragung des Miteigentumsanteils des Beschwerdeführers an

neu gebildeten Liegenschaft zu einem 2833/22240-Anteil. Die belangte Behörde schrieb dem Beschwerdeführer auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 566.600 eine Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG in Höhe von EUR 6.233,00 mittels Lastschriftanzeige vor. Die belangte Behörde schrieb dem Beschwerdeführer auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 566.600 eine Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in Höhe von EUR 6.233,00 mittels Lastschriftanzeige vor. Mit angefochtenem Bescheid schrieb die belangte Behörde die Pauschalgebühr in Höhe von EUR 5.360,00 zzgl

Einhebungsgebühr von EUR 8,00 vor. Am 22.05.2024 leistete

Beschwerdeführer den Betrag von EUR 5.368,

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich zweifelfrei aus dem Verwaltungsakt. Dass

Beschwerdeführer zu drei Achteln Miteigentümer an den Grundstücken GSt-Nr XXXX war, ergibt sich zweifelfrei aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Grundbuchsauszug zu EZ XXXX KG XXXX XXXX vom 10.11.2022.Dass

Beschwerdeführer zu drei Achteln Miteigentümer an den Grundstücken GSt-Nr römisch 40 war, ergibt sich zweifelfrei aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Grundbuchsauszug zu EZ römisch 40 KG römisch 40 römisch 40 vom 10.11.2022. Die Feststellungen zur Widmung

Grundstücke Gst-Nr XXXX sowie des Grundstücks Gst-Nr XXXX ergeben sich zweifelsfrei aus

Widmungsbestätigung

Gemeinde XXXX vom 16.01.2025. Die Feststellungen zur Widmung

Grundstücke Gst-Nr römisch 40 sowie des Grundstücks Gst-Nr römisch 40 ergeben sich zweifelsfrei aus

Widmungsbestätigung

Gemeinde römisch 40 vom 16.01.2025. Die Feststellungen zum Baulandumlegungsverfahren und zum für den Beschwerdeführer relevanten Ergebnis dieses Verfahrens ergeben sich aus dem Bescheid

Vorarlberger Landesregierung vom 27.06.2022, Zl. XXXX sowie aus dem Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirch vom 17.11.2022, TZ 8441/21.Die Feststellungen zum Baulandumlegungsverfahren und zum für den Beschwerdeführer relevanten Ergebnis dieses Verfahrens ergeben sich aus dem Bescheid

Vorarlberger Landesregierung vom 27.06.2022, Zl. römisch 40 sowie aus dem Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirch vom 17.11.2022, TZ 8441/21. Die Feststellungen zum Grundstück GSt-Nr XXXX ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erhobenen Grundbuchsauszug sowie aus den im Verwaltungsakt einliegenden planlichen Unterlagen, aus welchen sich die Lage

ehemaligen Grundstücke GSt-Nr XXXX ergibt sowie jene des neu geschaffenen Grundstücks GSt-Nr XXXX . Die Feststellung zu den Miteigentumsverhältnissen ergibt sich aus dem erhobenen Grundbuchsauszug. Die Widmung des Grundstückes und seine Bebaubarkeit ist dem Verordnungstext samt planlicher Anlage des Bebauungsplanes

Gemeinde XXXX zu entnehmen, welche im Internet abrufbar ist (https:// XXXX .at/app/uploads/sites/6/20240112-Verordnung-Anlage-1-Verordnungstext.pdf, https:// XXXX .at/app/uploads/sites/6/20240112-Verordnung-Anlage-2-Zonenplan.pdfDie Feststellungen zum Grundstück GSt-Nr römisch 40 ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erhobenen Grundbuchsauszug sowie aus den im Verwaltungsakt einliegenden planlichen Unterlagen, aus welchen sich die Lage

ehemaligen Grundstücke GSt-Nr römisch 40 ergibt sowie jene des neu geschaffenen Grundstücks GSt-Nr römisch 40 . Die Feststellung zu den Miteigentumsverhältnissen ergibt sich aus dem erhobenen Grundbuchsauszug. Die Widmung des Grundstückes und seine Bebaubarkeit ist dem Verordnungstext samt planlicher Anlage des Bebauungsplanes

Gemeinde römisch 40 zu entnehmen, welche im Internet abrufbar ist (https:// römisch 40 .at/app/uploads/sites/6/20240112-Verordnung-Anlage-1-Verordnungstext.pdf, https:// römisch 40 .at/app/uploads/sites/6/20240112-Verordnung-Anlage-2-Zonenplan.pdf Die Feststellungen zur elektronischen Eingabe vom 10.11.2022 ergeben sich aus dem zu TZ 844/2022 am 10.11.2022, 13:59:32,20, eingelangten Antrag (Punkte 15 und 42). Die Feststellungen zur elektronischen Eingabe vom 10.11.2022 ergeben sich aus dem zu TZ 844 aus 2022, am 10.11.2022, 13:59:32,20, eingelangten Antrag (Punkte 15 und 42). Aufgrund

im Verwaltungsakt einliegenden Lastschriftanzeige war festzustellen, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer EUR 6.233,00 auf Basis

Bemessungsgrundlage EUR 566.600 vorgeschrieben hatte. Dem angefochtenen Bescheid gemäß war festzustellen, dass dem Beschwerdeführer ein geringerer Betrag iHv EUR 5.360,00 zzgl

Eintragungsgebühr von EUR 8,00 vorgeschrieben worden sind. Diesen Betrag hat

Beschwerdeführer gemäß dem am Bescheid angebrachten Buchungsbeleg am 22.05.2024 bezahlt.

  1. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu A) , 3.
  2. Rechtslage: 3.1.1.

Art 1§ 2 des Bundesgesetzes vom 27.

November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz – GGG), BGBl Nr 501/1984, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 61/2022, lautet auszugsweise samt Überschrift:3.1.1.

Artikel eins, Paragraph 2, des Bundesgesetzes vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz – GGG), Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2022,, lautet auszugsweise samt Überschrift: "Entstehung

Gebührenpflicht § 2.

Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:Paragraph 2,

Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet: […] 4. hinsichtlich

Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit

Vornahme

Eintragung; in den Fällen

Selbstberechnung

Grunderwerbsteuer (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) kann

Bundesminister für Justiz nach Maßgabe

technischen Möglichkeiten mit Verordnung (§ 26a Abs. 3) festsetzen, dass auch

Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 zu dem für die Fälligkeit

Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet wird4. hinsichtlich

Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit

Vornahme

Eintragung; in den Fällen

Selbstberechnung

Grunderwerbsteuer (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) kann

Bundesminister für Justiz nach Maßgabe

technischen Möglichkeiten mit Verordnung (Paragraph 26 a, Absatz 3,) festsetzen, dass auch

Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 Litera b, Ziffer eins, zu dem für die Fälligkeit

Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet wird […]" 3.1.2.

Art 1

§ 6 GGG, BGBl Nr 501/1984, zuletzt geändert durch BGBGl I Nr 156/2015, lautet samt Überschrift:3.1.2.

Artikel eins, Paragraph 6, GGG, Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch BGBGl römisch eins Nr 156 aus 2015,, lautet samt Überschrift: "III. Gebührenpflicht Bemessungsgrundlage"III. Gebührenpflicht , Bemessungsgrundlage § 6.

(1)

Gebührenermittlung zugrunde zu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) ergibt sich aus den besonderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Paragraph 6,

(1)

Gebührenermittlung zugrunde zu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) ergibt sich aus den besonderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2)Nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren sind auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.
(3)Wenn ein Betrag in anderer Währung als Euro die Grundlage für die Gebührenermittlung bildet, so ist

entsprechende Eurobetrag nach den für den Bereich

Verkehrsteuern vom Bundesminister für Finanzen verlautbarten Umrechnungswerten zu ermitteln." 3.1.3.

Art 1

§ 7 GGG, BGBl Nr 501/1984, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 186/2022, lautet auszugsweise samt Überschrift:3.1.3.

Artikel eins, Paragraph 7, GGG, Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 186 aus 2022,, lautet auszugsweise samt Überschrift: "IV. Zahlungspflicht § 7.

(1)Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:Paragraph 7,
(1)Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen: […] 2. bei Eingaben und den die Eingaben vertretenden Protokollen die einschreitende Partei; […]"

Art 1

§ 25 GGG, BGBl Nr 501/1984, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 61/2022, lautet auszugsweise samt Überschrift:

Artikel eins, Paragraph 25, GGG, Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2022,, lautet auszugsweise samt Überschrift: "IV. Grundbuchsachen Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr"IV. Grundbuchsachen , Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr § 25.

(1)Für die Eintragungsgebühr sind zahlungspflichtig: a)

jenige,

den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt, b)

jenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht und c) bei Eintragungen im Wege

Zwangsvollstreckung auch

Verpflichtete, soweit die Eintragungsgebühr nicht nach § 75 EO dem Gläubiger zur Last fällt.Paragraph 25,

(1)Für die Eintragungsgebühr sind zahlungspflichtig: , a)

jenige,

den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt, , b)

jenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht und , c) bei Eintragungen im Wege

Zwangsvollstreckung auch

Verpflichtete, soweit die Eintragungsgebühr nicht nach Paragraph 75, EO dem Gläubiger zur Last fällt. […]" 3.1.4.

Art 1

§ 26 GGG, BGBl Nr 501/1984, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 160/2021, lautet auszugsweise samt Überschrift:3.1.4.

Artikel eins, Paragraph 26, GGG, Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 160 aus 2021,, lautet auszugsweise samt Überschrift: "Wertberechnung für die Eintragungsgebühr § 26.

(1)Die Eintragungsgebühr ist bei

Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen

Vormerkung – sowie bei

Anmerkung

Rechtfertigung

Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen.

Wert wird durch den Preis bestimmt,

im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.Paragraph 26,

(1)Die Eintragungsgebühr ist bei

Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen

Vormerkung – sowie bei

Anmerkung

Rechtfertigung

Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen.

Wert wird durch den Preis bestimmt,

im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

(2)Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Abs. 1) eingangs

Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung

Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung

Gerichtsgebühren im Fall

Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt

Fälligkeit

Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach § 26a Abs. 3 geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.

(2)Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Absatz eins,) eingangs

Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung

Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung

Gerichtsgebühren im Fall

Selbstberechnung (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (Paragraph 4, Absatz 7,) zum Zeitpunkt

Fälligkeit

Grunderwerbsteuer (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach Paragraph 26 a, Absatz 3, geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.

(3)Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen

Wert

Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, 1. bei einem Kauf

Kaufpreis zuzüglich

vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und

dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen, 2. bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn

Gesamtbetrag

Zahlungen nicht von vorhinein feststeht,

Kapitalwert,

(3)Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen

Wert

Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, , 1. bei einem Kauf

Kaufpreis zuzüglich

vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und

dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen, , 2. bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn

Gesamtbetrag

Zahlungen nicht von vorhinein feststeht,

Kapitalwert, 3. bei einer Leistung an Zahlungs Statt

Wert, zu dem die Leistung an Zahlungs Statt angenommen wird, 4. bei

Enteignung die Entschädigung.

Gegenleistung sind Belastungen hinzuzurechnen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten.3. bei einer Leistung an Zahlungs Statt

Wert, zu dem die Leistung an Zahlungs Statt angenommen wird, , 4. bei

Enteignung die Entschädigung. ,

Gegenleistung sind Belastungen hinzuzurechnen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten. […]

(7)Wird eine Eintragung zum Erwerb eines Rechtes gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen begehrt, so ist die Gebühr nur nach dem Anteil des Gebührenpflichtigen zu berechnen." 3.1.5.

§ 51

des Gesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz), LGBl Nr 39/1996, zuletzt geändert durch LGBl Nr 44/2013, lautet:3.1.5.

Paragraph 51, des Gesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz), Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, lautet: "§ 51Gebühren- und Abgabenbefreiung, Kosten"§ 51, Gebühren- und Abgabenbefreiung, Kosten

(1)Im Rahmen eines Umlegungsverfahrens sind alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
(2)Die Kosten

Umlegung und ihrer Durchführung, die

Gemeinde erwachsen (Planung, Vermessung u. dgl.), sind von den Beteiligten im Verhältnis

Herstellungskosten für gemeinsame Anlagen gemäß § 46 Abs. 2 zu tragen.

§ 46Abs. 4 gilt sinngemäß.

(2)Die Kosten

Umlegung und ihrer Durchführung, die

Gemeinde erwachsen (Planung, Vermessung u. dgl.), sind von den Beteiligten im Verhältnis

Herstellungskosten für gemeinsame Anlagen gemäß Paragraph 46, Absatz 2, zu tragen.

Paragraph 46, Absatz 4, gilt sinngemäß.

(3)Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des in

Entscheidung über die Umlegung festgelegten Beitragsschlüssels erforderlichenfalls den Beteiligten nach Abs. 2 den Ersatz

Kosten aufzutragen."

(3)Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des in

Entscheidung über die Umlegung festgelegten Beitragsschlüssels erforderlichenfalls den Beteiligten nach Absatz 2, den Ersatz

Kosten aufzutragen." 3.

  1. Rechtliche Beurteilung des Einzelfalls: 3.2.
  2. Zur Zahlungspflicht dem Grunde nach: 3.2.1.
  3. In

Beschwerde wird vorgebracht, dass das näher beschriebene raumordnungsrechtliche Umlegungsverfahren " XXXX " von Amts wegen eingeleitet worden sei und durch das Amt

Vorarlberger Landesregierung die Umlegungsergebnisse von

genannten Behörde beim Vermessungsamt und beim Grundbuch eingebracht und die jeweiligen formal erforderlichen Eintragungen veranlasst.3.2.1.1. In

Beschwerde wird vorgebracht, dass das näher beschriebene raumordnungsrechtliche Umlegungsverfahren " römisch 40 " von Amts wegen eingeleitet worden sei und durch das Amt

Vorarlberger Landesregierung die Umlegungsergebnisse von

genannten Behörde beim Vermessungsamt und beim Grundbuch eingebracht und die jeweiligen formal erforderlichen Eintragungen veranlasst.

vom Land Vorarlberg eingebrachte Antrag betrifft ua die Löschung des bisherigen Miteigentums des Beschwerdeführers an den Grundstücken GSt-Nr XXXX und die Einverleibung des Miteigentums des Beschwerdeführers an

neu gebildeten EZ XXXX GB XXXX XXXX mit dem ebenfalls neu gebildeten Grundstück GSt-Nr XXXX . Entgegen den Ausführungen

Beschwerde veranlasste das Land Vorarlberg keine formal erforderlichen Eintragungen im Grundbuch, sondern ua die Einverleibung

Löschung des Mitegentums an GStNr XXXX sowie des Miteigentums an Gst-Nr XXXX . Die Eintragung dieses Rechts ist Gegenstand

Eintragungsgebühr.

vom Land Vorarlberg eingebrachte Antrag betrifft ua die Löschung des bisherigen Miteigentums des Beschwerdeführers an den Grundstücken GSt-Nr römisch 40 und die Einverleibung des Miteigentums des Beschwerdeführers an

neu gebildeten EZ römisch 40 GB römisch 40 römisch 40 mit dem ebenfalls neu gebildeten Grundstück GSt-Nr römisch 40 . Entgegen den Ausführungen

Beschwerde veranlasste das Land Vorarlberg keine formal erforderlichen Eintragungen im Grundbuch, sondern ua die Einverleibung

Löschung des Mitegentums an GStNr römisch 40 sowie des Miteigentums an Gst-Nr römisch 40 . Die Eintragung dieses Rechts ist Gegenstand

Eintragungsgebühr. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid den Beschwerdeführer als zahlungspflichtige Partei. Das Grundbuchsgesuch wurde vom Land Vorarlberg durch den Hilfsapparat

Vorarlberger Landesregierung, dem Amt

Vorarlberger Landesregierung, eingebracht, nicht hingegen vom Beschwerdeführer. § 7 Abs 1 Z 2 GGG bestimmt, dass bei Eingaben die einschreitende Partei zahlungspflichtig ist. Hierzu präzisiert § 25 Abs 1 GGG, dass für die Eintragungsgebühr nicht nur

jenige zahlungspflichtig ist,

den Antrag auf Eintragung stellt (25 Abs 1 lit a GGG), sondern auch

jenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht (§ 25 Abs 1 lit b GGG).

Beschwerdeführer stellte keinen Antrag auf Eintragung im Grundbuch, womit § 25 Abs 1 lit a GGG ausscheidet. Zahlungspflichtig ist gemäß § 25 Abs 1 lit a GGG jedenfalls das Land Vorarlberg als Antragsteller. Das Grundbuchsgesuch wurde vom Land Vorarlberg durch den Hilfsapparat

Vorarlberger Landesregierung, dem Amt

Vorarlberger Landesregierung, eingebracht, nicht hingegen vom Beschwerdeführer. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, GGG bestimmt, dass bei Eingaben die einschreitende Partei zahlungspflichtig ist. Hierzu präzisiert Paragraph 25, Absatz eins, GGG, dass für die Eintragungsgebühr nicht nur

jenige zahlungspflichtig ist,

den Antrag auf Eintragung stellt (25 Absatz eins, Litera a, GGG), sondern auch

jenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht (Paragraph 25, Absatz eins, Litera b, GGG).

Beschwerdeführer stellte keinen Antrag auf Eintragung im Grundbuch, womit Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, GGG ausscheidet. Zahlungspflichtig ist gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, GGG jedenfalls das Land Vorarlberg als Antragsteller. Zu prüfen ist, ob die Eintragung dem Beschwerdeführer iSd § 25 Abs 1 lit b GGG zum Vorteil gereicht und damit auch dieser (solidarisch mit dem Land Vorarlberg) zahlungspflichtig ist. Nach vorzitierter Bestimmung knüpft die Zahlungspflicht damit gerade nicht an das Vorliegen eines Antrages an, sondern sieht auch für Fälle amtswegiger Eintragungen eine Gebührenpflicht desjenigen vor, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht (VwGH 11.09.2018, Ra 2018/16/0074; 24.04.2020, Ro 2020/1670012). Zur Frage des persönlichen Vorteils hat sich

Verwaltungsgerichtshof – soweit ersichtlich – nur im Zusammenhang mit

Eintragung eines Pfandrechts befasst und eine solidarische Verpflichtung des den Antrag stellenden Liegenschaftseigentümers und des Pfandgläubigers beurteilen müssen und im konkreten Anlassfall die persönliche Zahlungspflicht des Pfandgläubigers verneint (VwGH 11.09.2018, Ra 2018/16/0074).Zu prüfen ist, ob die Eintragung dem Beschwerdeführer iSd Paragraph 25, Absatz eins, Litera b, GGG zum Vorteil gereicht und damit auch dieser (solidarisch mit dem Land Vorarlberg) zahlungspflichtig ist. Nach vorzitierter Bestimmung knüpft die Zahlungspflicht damit gerade nicht an das Vorliegen eines Antrages an, sondern sieht auch für Fälle amtswegiger Eintragungen eine Gebührenpflicht desjenigen vor, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht (VwGH 11.09.2018, Ra 2018/16/0074; 24.04.2020, Ro 2020/1670012). Zur Frage des persönlichen Vorteils hat sich

Verwaltungsgerichtshof – soweit ersichtlich – nur im Zusammenhang mit

Eintragung eines Pfandrechts befasst und eine solidarische Verpflichtung des den Antrag stellenden Liegenschaftseigentümers und des Pfandgläubigers beurteilen müssen und im konkreten Anlassfall die persönliche Zahlungspflicht des Pfandgläubigers verneint (VwGH 11.09.2018, Ra 2018/16/0074). In VwGH 26.06.2003, 2003/16/0049, befasste sich

Verwaltungsgerichtshof mit einem vergleichbaren Fall, indem es um die Gebührenpflicht für Grundbuchseintragungen (Zu- und Abschreibungen verschiedener Grundstücke von einer Einlagezahl zu einer anderen) zur Vorbereitung von einem Privaten betriebenen Parzellierungen ging. Hierbei hielt

Verwaltungsgerichtshof ua fest, dass nicht nur

Antragsteller nach § 25 Abs 1 lit a GGG, sondern auch

jenige zu dessen Grundbuchskörper ein Grundstück zugeschrieben wird, nach lit b leg.cit. zahlungspflichtig ist. Mit

Einwendung, wonach die Kaufverträge lediglich "als grundbuchstechnische Regulierung für die erforderliche Vereinigung aller Parzellen" abgeschlossen worden seien, werde verkannt, dass die Abschreibung eines Grundstückes von einem Grundbuchskörper und seine Zuschreibung zu einem anderen Grundbuchskörper - im Falle einer Verschiedenheit

Eigentümer - den Eigentumserwerb an dem Grundstück durch den Eigentümer

EZ bewirkt, zu

en Gutsbestand das Grundstück zugeschrieben wird. Dies gehe auch daraus hervor, dass Abschreibungen oder Zuschreibungen ohne Änderung des Eigentumsrechtes ausdrücklich von

Eintragungsgebühr befreit seien.In VwGH 26.06.2003, 2003/16/0049, befasste sich

Verwaltungsgerichtshof mit einem vergleichbaren Fall, indem es um die Gebührenpflicht für Grundbuchseintragungen (Zu- und Abschreibungen verschiedener Grundstücke von einer Einlagezahl zu einer anderen) zur Vorbereitung von einem Privaten betriebenen Parzellierungen ging. Hierbei hielt

Verwaltungsgerichtshof ua fest, dass nicht nur

Antragsteller nach Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, GGG, sondern auch

jenige zu dessen Grundbuchskörper ein Grundstück zugeschrieben wird, nach Litera b, leg.cit. zahlungspflichtig ist. Mit

Einwendung, wonach die Kaufverträge lediglich "als grundbuchstechnische Regulierung für die erforderliche Vereinigung aller Parzellen" abgeschlossen worden seien, werde verkannt, dass die Abschreibung eines Grundstückes von einem Grundbuchskörper und seine Zuschreibung zu einem anderen Grundbuchskörper - im Falle einer Verschiedenheit

Eigentümer - den Eigentumserwerb an dem Grundstück durch den Eigentümer

EZ bewirkt, zu

en Gutsbestand das Grundstück zugeschrieben wird. Dies gehe auch daraus hervor, dass Abschreibungen oder Zuschreibungen ohne Änderung des Eigentumsrechtes ausdrücklich von

Eintragungsgebühr befreit seien. Im vorliegenden Fall wurden durch das amtswegige raumplanerische Verfahren neue Grundstücke und Einlagenzahlen geschaffen. Die von diesem Verfahren betroffenen früheren Grundstücke gingen unter.

Beschwerdeführer erwarb aufgrund des Antrages

Vorarlberger Landesregierung auf Eintragung ein Miteigentumsrecht an einem neu gebildeten Grundstück im Anteil 2833/22240

neu geschaffenen EZ XXXX . Damit gereichte die Eintragung dem Beschwerdeführer zum Vorteil iSd § 25 Abs 1 lit b GGG. Die Frage, ob das Eigentumsrecht an

neu gebildeten Liegenschaft für den Beschwerdeführer gegenüber dem Eigentumsstand vor Durchführung dieses Verfahrens vorteilhaft ist, stellt sich nicht, weshalb auf das Ergebnis des raumplanerischen Verfahrens, welches zweifellos eine für die Bebauung zu Gewerbe- und/oder Wohnzwecken optimale Struktur in Bezug auf Form und verkehrsmäßige Erschließung aufweist und daher für das Eigentumsrecht wertsteigernd und damit nicht nachteilig war, nicht einzugehen ist. Im vorliegenden Fall wurden durch das amtswegige raumplanerische Verfahren neue Grundstücke und Einlagenzahlen geschaffen. Die von diesem Verfahren betroffenen früheren Grundstücke gingen unter.

Beschwerdeführer erwarb aufgrund des Antrages

Vorarlberger Landesregierung auf Eintragung ein Miteigentumsrecht an einem neu gebildeten Grundstück im Anteil 2833/22240

neu geschaffenen EZ römisch 40 . Damit gereichte die Eintragung dem Beschwerdeführer zum Vorteil iSd Paragraph 25, Absatz eins, Litera b, GGG. Die Frage, ob das Eigentumsrecht an

neu gebildeten Liegenschaft für den Beschwerdeführer gegenüber dem Eigentumsstand vor Durchführung dieses Verfahrens vorteilhaft ist, stellt sich nicht, weshalb auf das Ergebnis des raumplanerischen Verfahrens, welches zweifellos eine für die Bebauung zu Gewerbe- und/oder Wohnzwecken optimale Struktur in Bezug auf Form und verkehrsmäßige Erschließung aufweist und daher für das Eigentumsrecht wertsteigernd und damit nicht nachteilig war, nicht einzugehen ist.

Beschwerdeführer ist damit – gemäß § 7 Abs 4 GGG solidarisch mit

das Grundbuchsgesuch einschreitende Partei (dem Land Vorarlberg, welches durch die Vorarlberger Landesregierung den Grundbuchsantrag über dessen Hilfsapparat gestellt hat) – zahlungspflichtig.

Beschwerdeführer ist damit – gemäß Paragraph 7, Absatz 4, GGG solidarisch mit

das Grundbuchsgesuch einschreitende Partei (dem Land Vorarlberg, welches durch die Vorarlberger Landesregierung den Grundbuchsantrag über dessen Hilfsapparat gestellt hat) – zahlungspflichtig.

angefochtene Bescheid erweist sich bereits in diesem Punkt als mangelhaft, da er nur den Beschwerdeführer, nicht aber die mitbeteiligte Partei, das Land Vorarlberg, als zahlungspflichtige Partei ausweist und verpflichtet. 3.2.1.2.

Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, sein Miteigentum habe sich vermindert, während die belangte Behörde den Beschwerdeführer so behandelt hätte, als habe er einen Flächenzuwachs bzw neue Flächen ins (Mit-)eigentum erhalten. Hieraus wird offenbar gefolgert, dass keine Eintragungsgebühr zu leisten ist. Dem kann nicht gefolgt werden. Gegenstand

Gebührenpflicht ist die Änderung eines Rechts, die durch die vorgenommene Eintragung bewirkt wird. Im raumplanerischen Verfahren wurden bei gleichzeitigem Untergang

bisherigen Grundstücke neue Grundstücke und Liegenschaften geschaffen, an den ua

Beschwerdeführer durch die beantragte Eintragung im Grundbuch das Miteigentumsrecht erwarb. Hierbei ist es richtig, dass mit Rechtskraft des Umlegungsbescheides gemäß § 49 Abs 1 des Vlbg Raumplanungsgesetzes das Eigentum an den zugewiesenen Grundstücken übergeht und zugleich die bisherigen Eigentumsrechte erlöschen. Damit ersetzt

Bescheid das Titelgeschäft und ist Rechtsgrund

Eigentumsübertragung (titulus). Hiervon zu unterscheiden ist aber die Besitzübergabe (modus), welche bei Grundeigentumserwerb auch im Falle des Vorliegend eines Bescheides gemäß § 49 Abs 1 des Vlbg Raumplanungsgesetzes immer durch die Einverleibung des Eigentums im Grundbuch erfolgt. Damit erweist sich die Einverleibung des Miteigentumsrechts des Beschwerdeführers im Grundbuch für den Eigentumserwerb auch vor dem Hintergrund des § 49 Abs 1 des Vlbg Raumplanungsgesetzes als unverzichtbar und – nachdem

Beschwerdeführer Eigentum erwirbt, für ihn im Sinne des § 25 Abs 1 lit b GGG von Vorteil. 3.2.1.2.

Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, sein Miteigentum habe sich vermindert, während die belangte Behörde den Beschwerdeführer so behandelt hätte, als habe er einen Flächenzuwachs bzw neue Flächen ins (Mit-)eigentum erhalten. Hieraus wird offenbar gefolgert, dass keine Eintragungsgebühr zu leisten ist. Dem kann nicht gefolgt werden. Gegenstand

Gebührenpflicht ist die Änderung eines Rechts, die durch die vorgenommene Eintragung bewirkt wird. Im raumplanerischen Verfahren wurden bei gleichzeitigem Untergang

bisherigen Grundstücke neue Grundstücke und Liegenschaften geschaffen, an den ua

Beschwerdeführer durch die beantragte Eintragung im Grundbuch das Miteigentumsrecht erwarb. Hierbei ist es richtig, dass mit Rechtskraft des Umlegungsbescheides gemäß Paragraph 49, Absatz eins, des Vlbg Raumplanungsgesetzes das Eigentum an den zugewiesenen Grundstücken übergeht und zugleich die bisherigen Eigentumsrechte erlöschen. Damit ersetzt

Bescheid das Titelgeschäft und ist Rechtsgrund

Eigentumsübertragung (titulus). Hiervon zu unterscheiden ist aber die Besitzübergabe (modus), welche bei Grundeigentumserwerb auch im Falle des Vorliegend eines Bescheides gemäß Paragraph 49, Absatz eins, des Vlbg Raumplanungsgesetzes immer durch die Einverleibung des Eigentums im Grundbuch erfolgt. Damit erweist sich die Einverleibung des Miteigentumsrechts des Beschwerdeführers im Grundbuch für den Eigentumserwerb auch vor dem Hintergrund des Paragraph 49, Absatz eins, des Vlbg Raumplanungsgesetzes als unverzichtbar und – nachdem

Beschwerdeführer Eigentum erwirbt, für ihn im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Litera b, GGG von Vorteil.

Wert des einzutragenden Rechts (hier: des Miteigentumsrechts am 2833/22240 Anteilen an

Liegenschaft EZ XXXX GB XXXX XXXX mit dem Grundstück 2248) ist für die Gebührenbemessung maßgeblich (§ 26 Abs 1 GGG). Andere Aspekte, wie etwa die in

Beschwerde angeführten Aspekte

Größe des Miteigentumsanteils im Verhältnis zur Miteigentümergemeinschaft, eines kleineren Grundbesitzstandes oder des Umstandes, dass sich die Flächen im Bereich

ehemaligen Grundstücke des Beschwerdeführers befänden und sich lagemäßig nicht geändert hätten, sind für den Gegenstand

Gebühr prinzipiell nicht von Bedeutung.

Wert des einzutragenden Rechts (hier: des Miteigentumsrechts am 2833/22240 Anteilen an

Liegenschaft EZ römisch 40 GB römisch 40 römisch 40 mit dem Grundstück 2248) ist für die Gebührenbemessung maßgeblich (Paragraph 26, Absatz eins, GGG). Andere Aspekte, wie etwa die in

Beschwerde angeführten Aspekte

Größe des Miteigentumsanteils im Verhältnis zur Miteigentümergemeinschaft, eines kleineren Grundbesitzstandes oder des Umstandes, dass sich die Flächen im Bereich

ehemaligen Grundstücke des Beschwerdeführers befänden und sich lagemäßig nicht geändert hätten, sind für den Gegenstand

Gebühr prinzipiell nicht von Bedeutung. 3.2.1.3. Es wird in

Beschwerde vorgebracht, dass das Umlegungsverfahren im Sinne

Gleichbehandlung aller Agrarverfahren auch den Ausnahmebestimmungen des § 30 Abs 2 Z 4 EStG unterliege, weshalb keinerlei Steuern oder Abgaben im Zusammenhang mit

Baulandumlegung erfolgen dürften. § 30 EStG betrifft private Grundstücksveräußerungen. Nach § 30 Abs 2 Z 4 EStG sind von

Besteuerung für Einkünfte aus folgenden Tauschvorgängen ausgenommen: (i) von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Rahmen eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens im Sinne

jeweiligen Landesgesetze, soweit sie den Vorschriften des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 entsprechen, (ii) im Rahmen behördlicher Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland, insbesondere nach den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden Vorschriften, sowie (iii) zur Umsetzung einer wechselseitigen Grenzbereinigung, sofern im jeweils betroffenen Fall eine allfällige Ausgleichszahlung den Betrag von 730 Euro nicht übersteigt. Das vorliegende Verfahren

Umlegung von Grundstücken nach dem Vorarlberger Raumplanungsgesetz ist hiervon nicht erfasst, zumal dieses Verfahren kein Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren im Sinne des Gesetzes über die Regelung

Flurverfassung (Vlbg LGBl Nr 2/1979) ist und damit nicht von § 30 Abs 2 Z4 EStG erfasst ist. Zudem ist die gegenständliche Gebühr nach dem GGG zu beurteilen. Die Ausnahme von

Besteuerung nach dem EStG steht

Vorschreibung

Eintragungsgebühr nach dem GGG nicht entgegen. Eine Befreiung von

Eintragungsgebühr bei raumplanerischen Umlageverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen. 3.2.1.3. Es wird in

Beschwerde vorgebracht, dass das Umlegungsverfahren im Sinne

Gleichbehandlung aller Agrarverfahren auch den Ausnahmebestimmungen des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, EStG unterliege, weshalb keinerlei Steuern oder Abgaben im Zusammenhang mit

Baulandumlegung erfolgen dürften. Paragraph 30, EStG betrifft private Grundstücksveräußerungen. Nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, EStG sind von

Besteuerung für Einkünfte aus folgenden Tauschvorgängen ausgenommen: (i) von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Rahmen eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens im Sinne

jeweiligen Landesgesetze, soweit sie den Vorschriften des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 entsprechen, (ii) im Rahmen behördlicher Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland, insbesondere nach den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden Vorschriften, sowie (iii) zur Umsetzung einer wechselseitigen Grenzbereinigung, sofern im jeweils betroffenen Fall eine allfällige Ausgleichszahlung den Betrag von 730 Euro nicht übersteigt. Das vorliegende Verfahren

Umlegung von Grundstücken nach dem Vorarlberger Raumplanungsgesetz ist hiervon nicht erfasst, zumal dieses Verfahren kein Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren im Sinne des Gesetzes über die Regelung

Flurverfassung (Vlbg Landesgesetzblatt Nr 2 aus 1979,) ist und damit nicht von Paragraph 30, Absatz 2, Z4 EStG erfasst ist. Zudem ist die gegenständliche Gebühr nach dem GGG zu beurteilen. Die Ausnahme von

Besteuerung nach dem EStG steht

Vorschreibung

Eintragungsgebühr nach dem GGG nicht entgegen. Eine Befreiung von

Eintragungsgebühr bei raumplanerischen Umlageverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen. 3.2.1.4. Vor dem Hintergrund

obigen Darlegungen ist als Zwischenergebnis festzustellen, dass ein gebührenpflichtiger Sachverhalt vorliegt. Außerdem ist festzuhalten, dass

Beschwerdeführer solidarisch mit dem Land Vorarlberg dem Grunde nach für die Eintragungsgebühr zahlungspflichtig sind. 3.2.2. Zur Zahlungspflicht

Höhe nach: 3.2.2.1. Die Eintragungsgebühr ist nach dem Wert des einzutragenden Rechts, wobei dieser durch den Preis bestimmt wird,

im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre (§ 26 Abs 1 GGG). 3.2.2.1. Die Eintragungsgebühr ist nach dem Wert des einzutragenden Rechts, wobei dieser durch den Preis bestimmt wird,

im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre (Paragraph 26, Absatz eins, GGG). Die belangte Behörde ermittelte den Wert des einzutragenden Miteigentumsrechts des Beschwerdeführers an Hand

durch das Baulandumlageverfahren und die damit einhergehende Widmungsänderung abzüglich

vorherigen Anteile an GSt XXXX an Hand des zum Zeitpunkt

Begründung des Anspruchs des Bundes nach § 2 Z 4 GGG auf die Gebühr ermittelten Wertes, somit auf

Bemessungsgrundlage von EUR 487.200,00. Hierbei berücksichtigte die belangte Behörde, dass

Beschwerdeführer seine bisherigen Miteigentumsrechte. Er sei zu je 3/8 Anteilen Miteigentümer an Gst Nr XXXX gewesen und nunmehr an GSt XXXX zu 2833/22240 Anteilen Miteigentümer geworden. Das alte Grundstück habe 7725 m2 umfasst, das neue 22 240 m2, sodass sich bei 2896 m2 (3/8 aus 7725 m2) die Eigentumsverhältnisse nicht verändert hätten. Es seien aus 19 344 m2 dem Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers 2833/22240 zugeschrieben worden, woraus die Bemessungsgrundlage und in weiterer Folge

Gebührenanspruch des Bundes ergebe.Die belangte Behörde ermittelte den Wert des einzutragenden Miteigentumsrechts des Beschwerdeführers an Hand

durch das Baulandumlageverfahren und die damit einhergehende Widmungsänderung abzüglich

vorherigen Anteile an GSt römisch 40 an Hand des zum Zeitpunkt

Begründung des Anspruchs des Bundes nach Paragraph 2, Ziffer 4, GGG auf die Gebühr ermittelten Wertes, somit auf

Bemessungsgrundlage von EUR 487.200,00. Hierbei berücksichtigte die belangte Behörde, dass

Beschwerdeführer seine bisherigen Miteigentumsrechte. Er sei zu je 3/8 Anteilen Miteigentümer an Gst Nr römisch 40 gewesen und nunmehr an GSt römisch 40 zu 2833/22240 Anteilen Miteigentümer geworden. Das alte Grundstück habe 7725 m2 umfasst, das neue 22 240 m2, sodass sich bei 2896 m2 (3/8 aus 7725 m2) die Eigentumsverhältnisse nicht verändert hätten. Es seien aus 19 344 m2 dem Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers 2833/22240 zugeschrieben worden, woraus die Bemessungsgrundlage und in weiterer Folge

Gebührenanspruch des Bundes ergebe. In

Beschwerde wird zunächst vorgebracht, es sei keine Wertsteigerung durch die Umwidmung eingetreten, da die vormaligen Grundstücke, an denen

Beschwerdeführer Miteigentümer gewesen sei, bis auf wenige Quadratmeter Bauerwartungsfläche bereits seit langem und vor dem Umlegungsverfahren als Betriebsgebiet gewidmet gewesen seien. Hierbei räumt

Beschwerdeführer ein, dass mit dem Umlageverfahren eine Neugestaltung des Gebietes nach Lage, Form und Größe bezweckt werde, um eine zweckmäßige Bebauung zu ermöglichen. Für die Bestimmung des Wertes im Sinne des § 26 Abs 1 GGG ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gemeinen Wert des § 10 Abs 2 BewG 1955 heranzuziehen (vgl VwGH 29.09.2020, Ra 2020/16/0086; 10.04.2024, Ro 2023/16/0013).Für die Bestimmung des Wertes im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, GGG ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gemeinen Wert des Paragraph 10, Absatz 2, BewG 1955 heranzuziehen vergleiche VwGH 29.09.2020, Ra 2020/16/0086; 10.04.2024, Ro 2023/16/0013). Für die Ermittlung

Bemessungsgrundlage

Eintragungsgebühr können nach

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 1 Abs 1 BewG die Bestimmungen des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes maßgebend sein, sofern sich nicht aus den abgabenrechtlichen Vorschriften etwas anderes ergibt, weil es sich bei

Gerichtsgebühr um eine bundesrechtlich geregelte Abgabe handelt (vgl etwa VwGH 16.12.2014, 2013/16/0168). Die Regelung des § 26 Abs 1 letzter Satz GGG weicht von jener des § 10 Abs 2 BewG ab und entspricht vielmehr dem § 2 Abs 2 des Liegenschaftsbewertungsgesetzes, wonach

Verkehrswert

Preis ist,

bei einer Veräußerung

Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann. Für die Ermittlung

Bemessungsgrundlage

Eintragungsgebühr können nach

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BewG die Bestimmungen des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes maßgebend sein, sofern sich nicht aus den abgabenrechtlichen Vorschriften etwas anderes ergibt, weil es sich bei

Gerichtsgebühr um eine bundesrechtlich geregelte Abgabe handelt vergleiche etwa VwGH 16.12.2014, 2013/16/0168). Die Regelung des Paragraph 26, Absatz eins, letzter Satz GGG weicht von jener des Paragraph 10, Absatz 2, BewG ab und entspricht vielmehr dem Paragraph 2, Absatz 2, des Liegenschaftsbewertungsgesetzes, wonach

Verkehrswert

Preis ist,

bei einer Veräußerung

Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann. Demgemäß hat

Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei einer Ermittlung des Verkehrswertes etwa Abschläge vom Sachwert betreffend ein auf

Liegenschaft lastendes Wohnrecht vorzunehmen sind (VwSlg 8684 F/2011).

Verkehrswert kann daher wegen einer auf einer Liegenschaft ruhenden Belastung und

damit erschwerten Veräußerbarkeit unter dem Sachwert liegen (vgl VwGH 30.3.2017, Ra 2016/16/0037). Im Umkehrschluss können im Sinne dieser Rechtsprechung auch Umstände, die üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr in

Preisbildung eine Rolle spielen, die den Verkehrswert einer Liegenschaft erhöhen. Zu solchen iSd § 2 Abs 2 des Liegenschaftsbewertungsgesetzes relevanten Faktoren

Bildung des Verkehrswertes zählen neben

Widmung die Lage, Form und Größe des Grundstückes, seine Bebaubarkeit und seine Verkehrserschließung. Demgemäß hat

Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei einer Ermittlung des Verkehrswertes etwa Abschläge vom Sachwert betreffend ein auf

Liegenschaft lastendes Wohnrecht vorzunehmen sind (VwSlg 8684 F/2011).

Verkehrswert kann daher wegen einer auf einer Liegenschaft ruhenden Belastung und

damit erschwerten Veräußerbarkeit unter dem Sachwert liegen vergleiche VwGH 30.3.2017, Ra 2016/16/0037). Im Umkehrschluss können im Sinne dieser Rechtsprechung auch Umstände, die üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr in

Preisbildung eine Rolle spielen, die den Verkehrswert einer Liegenschaft erhöhen. Zu solchen iSd Paragraph 2, Absatz 2, des Liegenschaftsbewertungsgesetzes relevanten Faktoren

Bildung des Verkehrswertes zählen neben

Widmung die Lage, Form und Größe des Grundstückes, seine Bebaubarkeit und seine Verkehrserschließung. Zunächst ist festzuhalten, dass die letzte Widmung

Grundstücke Gst-Nr XXXX seit 22.01.2020 auf die Widmung Betriebsgebiet Kat I lauteten.

für den Untergang des Miteigentums an diesen Grundstücken und

Begründung des Miteigentums am neu geschaffenen Grundstück GSt-Nr XXXX maßgebliche Rechtsakt ist

Bescheid

Vorarlberger Landesregierung vom 27.06.2022, auf dessen Grundlage die entsprechenden Änderungen (über Antrag

mitbeteiligten Partei) im Grundbuch vorgenommen worden sind. Zu diesem Zeitpunkt wiesen also die Grundstücke GSt-Nr XXXX bereits die Widmung Betriebsgebiet Kat I auf. Die Widmung des neugeschaffenen Grundstücks GSt-Nr XXXX trägt dieselbe Widmung, Betriebsgebiet Kat I. Damit ist durch das Baulandumlageverfahren im vorliegenden Fall keine Widmungsänderung bewirkt worden.

Wert

vormaligen Grundstücke und des nunmehrigen Grundstückes ist aufgrund

Widmung im Zuge des Baulandumlegungsverfahrens nicht verändert worden. Damit erweist sich eine zentrale Annahme

belangten Behörde, jene

Wertsteigerung durch die Widmungsänderung, als nicht zutreffend, da diese Widmungsänderung bereits vor

Baulandumlegung – zweifellos im Hinblick auf diese, jedoch zeitlich vorher – erfolgt ist. Die durch die Widmungsänderung

Grundstücke GSt-Nr XXXX am 22.01.2020 bewirkte Steigerung ihres inneren Wertes kann im Rahmen

Verbücherung

Ergebnisse des Baulandumlageverfahrens nicht mehr gebührenrechtlich geltend gemacht werden, weil sich

Wert des einzutragenden Rechts gegenüber

Situation vor

Verbücherung im gegenständlichen Fall aufgrund

Widmung nicht geändert hat. Dies wäre anders, wenn sich zeitgleich mit

Verbücherung (oder unmittelbar im Anschluss daran) die Widmung änderte. Zunächst ist festzuhalten, dass die letzte Widmung

Grundstücke Gst-Nr römisch 40 seit 22.01.2020 auf die Widmung Betriebsgebiet Kat römisch eins lauteten.

für den Untergang des Miteigentums an diesen Grundstücken und

Begründung des Miteigentums am neu geschaffenen Grundstück GSt-Nr römisch 40 maßgebliche Rechtsakt ist

Bescheid

Vorarlberger Landesregierung vom 27.06.2022, auf dessen Grundlage die entsprechenden Änderungen (über Antrag

mitbeteiligten Partei) im Grundbuch vorgenommen worden sind. Zu diesem Zeitpunkt wiesen also die Grundstücke GSt-Nr römisch 40 bereits die Widmung Betriebsgebiet Kat römisch eins auf. Die Widmung des neugeschaffenen Grundstücks GSt-Nr römisch 40 trägt dieselbe Widmung, Betriebsgebiet Kat römisch eins. Damit ist durch das Baulandumlageverfahren im vorliegenden Fall keine Widmungsänderung bewirkt worden.

Wert

vormaligen Grundstücke und des nunmehrigen Grundstückes ist aufgrund

Widmung im Zuge des Baulandumlegungsverfahrens nicht verändert worden. Damit erweist sich eine zentrale Annahme

belangten Behörde, jene

Wertsteigerung durch die Widmungsänderung, als nicht zutreffend, da diese Widmungsänderung bereits vor

Baulandumlegung – zweifellos im Hinblick auf diese, jedoch zeitlich vorher – erfolgt ist. Die durch die Widmungsänderung

Grundstücke GSt-Nr römisch 40 am 22.01.2020 bewirkte Steigerung ihres inneren Wertes kann im Rahmen

Verbücherung

Ergebnisse des Baulandumlageverfahrens nicht mehr gebührenrechtlich geltend gemacht werden, weil sich

Wert des einzutragenden Rechts gegenüber

Situation vor

Verbücherung im gegenständlichen Fall aufgrund

Widmung nicht geändert hat. Dies wäre anders, wenn sich zeitgleich mit

Verbücherung (oder unmittelbar im Anschluss daran) die Widmung änderte. Freilich ist zu bedenken, dass nicht nur eine Umwidmung den Wert des einzutragenden Rechts bestimmt. Durch das raumplanerische Umlegungsverfahren wurde das nunmehr im Miteigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück GSt-Nr XXXX geschaffen, das – im Gegensatz zu den ehemaligen Grundstücken, an denen

Beschwerdeführer Miteigentümer war (GSt-Nr XXXX ), sowohl hinsichtlich

Form und Größe als auch hinsichtlich

Verkehrserschließung eine optimale (und zwischenzeitig auch realisierte) Bebaubarkeit verspricht. Allein hierdurch kann es im konkreten Fall zu einer Wertsteigerung gekommen sein, die iZm dem Wert des einzutragenden Rechts zu berücksichtigen sein wird.Freilich ist zu bedenken, dass nicht nur eine Umwidmung den Wert des einzutragenden Rechts bestimmt. Durch das raumplanerische Umlegungsverfahren wurde das nunmehr im Miteigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück GSt-Nr römisch 40 geschaffen, das – im Gegensatz zu den ehemaligen Grundstücken, an denen

Beschwerdeführer Miteigentümer war (GSt-Nr römisch 40 ), sowohl hinsichtlich

Form und Größe als auch hinsichtlich

Verkehrserschließung eine optimale (und zwischenzeitig auch realisierte) Bebaubarkeit verspricht. Allein hierdurch kann es im konkreten Fall zu einer Wertsteigerung gekommen sein, die iZm dem Wert des einzutragenden Rechts zu berücksichtigen sein wird. Zu diesen möglichen wertsteigernden Faktoren hat die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen. Nach

ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von

grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit

Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf

selben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz

Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung

Verfahrensbeschleunigung bzw

Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von

Möglichkeit

Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung

Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142).Nach

ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von

grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit

Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf

selben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz

Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung

Verfahrensbeschleunigung bzw

Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von

Möglichkeit

Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung

Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142). Zur Frage des Wertes des einzutragenden Rechts hat die belangte Behörde nur unzureichende Ermittlungen vorgenommen. Sie hat jede Ermittlungstätigkeit hinsichtlich allfälliger werterhöhender oder wertmindernder Faktoren im Zusammenhang mit

Baulandumlegung im konkreten Fall unterlassen und ihre Entscheidung bloß auf eine – im vorliegenden Fall nicht relevante – Widmungsänderung gestützt. Die belangte Behörde wird im fortzusetzenden Verfahren Ermittlungen zu den oben angesprochenen wertsteigernden Faktoren (wie auch zu etwaigen wertverringernden Faktoren) anzustellen haben und auf Basis dessen die Rechtssache neu entscheiden müssen. Zu B) Unzulässigkeit

Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist.

Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von

Lösung einer Rechtsfrage abhängt,

grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von

bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung

zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von

Lösung einer Rechtsfrage abhängt,

grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von

bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung

zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Anwendung von allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen - hier

Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG - ist idR eine Frage des Einzelfalls, die nur revisibel ist, wenn das Verwaltungsgericht diese Grundsätze durch ein unvertretbares Vorgehen verletzt hätte (vgl VwGH 27.12.2024, Ra 2024/04/0440, mwN). Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden materiellen Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Anwendung von allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen - hier

Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG - ist idR eine Frage des Einzelfalls, die nur revisibel ist, wenn das Verwaltungsgericht diese Grundsätze durch ein unvertretbares Vorgehen verletzt hätte vergleiche VwGH 27.12.2024, Ra 2024/04/0440, mwN). Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden materiellen Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I413.2293967.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.