Präsidentin des Landesgericht Feldkirch vom 03.05.2024, Zl. XXXX , TZ XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.02.2025:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Dr. Johannes NÖBL, gegen den Bescheid
Präsidentin des Landesgericht Feldkirch vom 03.05.2024, Zl. römisch 40 , TZ römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.02.2025: A)
Beschwerde wird stattgegeben und
angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Beschwerde wird stattgegeben und
angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Vorarlberger Landesregierung beantragte die Verbücherung
nach Abschluss eines näher bezeichneten Baulandumlegungsverfahrens erzielten Ergebnisse im Grundbuch XXXX . Die Vorarlberger Landesregierung beantragte die Verbücherung
nach Abschluss eines näher bezeichneten Baulandumlegungsverfahrens erzielten Ergebnisse im Grundbuch römisch 40 . Dieser Antrag wurde vom Bezirksgericht Feldkirch mit Beschluss vom 17.11.2022, TZ XXXX , bewilligt und die sich hieraus ergebenden grundbücherlichen Änderungen
Eigentumsrechte im Grundbuch vollzogen. An Gebühren gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG ergab sich unter Heranziehung diverser Kaufpreise für Gewerbegebiet für den Beschwerdeführer auf einer Bemessungsgrundlage von EUR 566.600 eine Eintragungsgebühr gemäß TP 9b1 GGG von EUR 6.233,00, welche mit Zahlungsauftrag vom 08.02.2024 vorgeschrieben wurde. Dieser Antrag wurde vom Bezirksgericht Feldkirch mit Beschluss vom 17.11.2022, TZ römisch 40 , bewilligt und die sich hieraus ergebenden grundbücherlichen Änderungen
Eigentumsrechte im Grundbuch vollzogen. An Gebühren gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG ergab sich unter Heranziehung diverser Kaufpreise für Gewerbegebiet für den Beschwerdeführer auf einer Bemessungsgrundlage von EUR 566.600 eine Eintragungsgebühr gemäß TP 9b1 GGG von EUR 6.233,00, welche mit Zahlungsauftrag vom 08.02.2024 vorgeschrieben wurde. Gegen diese Vorschreibung erhob
Beschwerdeführer Vorstellung. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass es sich bei dem Umlegungsverfahren um ein von Amts wegen eingeleitetes, im öffentlichen Interesse durchzuführendes Verfahren handle, das einem Raumordnungszweck, hier um die Mobilisierung von Gewerbeflächen im öffentlichen Interesse
Gemeinde XXXX , handle. Alle Verfahrensschritte seien ohne sein Zutun im öffentlichen Interesse
Gemeinde XXXX erfolgt, sodass die vorgeschriebenen Grundbuchsgebühren nicht einzusehen seien. Es sei kein neues Recht begründet worden und hätte keinen Eigentümerwechsel oder Flächenzuwachs gegeben. Es könne daher auch keine Einbringungsgebühr beim Beschwerdeführer entstanden sein. Es würden auch aufgrund einer Ausnahmebestimmung im Einkommenssteuergesetz auch keinerlei Steuern oder Abgaben im Zusammenhang mit einer Baulandumlegung eingehoben werden. Flur- und Bodenbereinigungsverfahren seien ausdrücklich von
Grundbuchseintragungsgebühr befreit. Flurbereinigungsverfahren verfolgten im Wesentlichen die gleichen Ziele, weshalb auch diese gebührenbefreit sein sollten. Gegen diese Vorschreibung erhob
Beschwerdeführer Vorstellung. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass es sich bei dem Umlegungsverfahren um ein von Amts wegen eingeleitetes, im öffentlichen Interesse durchzuführendes Verfahren handle, das einem Raumordnungszweck, hier um die Mobilisierung von Gewerbeflächen im öffentlichen Interesse
Gemeinde römisch 40 , handle. Alle Verfahrensschritte seien ohne sein Zutun im öffentlichen Interesse
Gemeinde römisch 40 erfolgt, sodass die vorgeschriebenen Grundbuchsgebühren nicht einzusehen seien. Es sei kein neues Recht begründet worden und hätte keinen Eigentümerwechsel oder Flächenzuwachs gegeben. Es könne daher auch keine Einbringungsgebühr beim Beschwerdeführer entstanden sein. Es würden auch aufgrund einer Ausnahmebestimmung im Einkommenssteuergesetz auch keinerlei Steuern oder Abgaben im Zusammenhang mit einer Baulandumlegung eingehoben werden. Flur- und Bodenbereinigungsverfahren seien ausdrücklich von
Grundbuchseintragungsgebühr befreit. Flurbereinigungsverfahren verfolgten im Wesentlichen die gleichen Ziele, weshalb auch diese gebührenbefreit sein sollten. Mit angefochtenem Bescheid erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführer schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren TZ XXXX des Bezirksgerichts Feldkirch zu entrichtende Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG in Höhe von EUR 5.360,00 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von EUR 8,00 auf das näher bezeichnete Konto unter Beifügung des näher bezeichneten Verwendungszweckes einzuzahlen. Mit angefochtenem Bescheid erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführer schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren TZ römisch 40 des Bezirksgerichts Feldkirch zu entrichtende Pauschalgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in Höhe von EUR 5.360,00 und die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG in Höhe von EUR 8,00 auf das näher bezeichnete Konto unter Beifügung des näher bezeichneten Verwendungszweckes einzuzahlen. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 15.05.2024 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Zusammengefasst wird im Wesentlichen vorgebracht, dass kein neues Recht begründet worden sei und damit kein Gebührentatbestand erfüllt sei. Mit Schriftsatz vom 11.06.2024 (eingelangt am 19.06.2024) legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.06.2024 ein Mängelbehebungsverfahren durch, das durch die Vorlage einer Kopie
dem Vertreter erteilten Vollmacht am 28.06.2024 (Datum des Einlangens) erfüllt worden ist. Am 05.02.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in
die Vertragungsbitte
mitbeteiligten Partei verworfen,
Sachverhalt erörtert und Beweise aufgenommen wurden. Das Bundesverwaltungsgericht schloss das Ermittlungsverfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 3 AVG.Am 05.02.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in
die Vertragungsbitte
mitbeteiligten Partei verworfen,
Sachverhalt erörtert und Beweise aufgenommen wurden. Das Bundesverwaltungsgericht schloss das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 3, AVG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen:
Beschwerdeführer war grundbücherlicher Miteigentümer zu je drei Achtel an
aus Gst XXXX bestehenden Liegenschaft mit einem Ausmaß von insgesamt 7725 m2.
Beschwerdeführer war grundbücherlicher Miteigentümer zu je drei Achtel an
aus Gst römisch 40 bestehenden Liegenschaft mit einem Ausmaß von insgesamt 7725 m2. Die Liegenschaft bestehend aus den Grundstücken GSt-Nr XXXX waren bis 11.09.2002 als Bauerwartungsfläche Bauwohngebiet gewidmet, zwischen 11.09.2002 bis 22.01.2020 waren sie als Bauerwartungsfläche Betriebsgebiet – Kat. I gewidmet und sind seit 22.02.2020 als Betriebsgebiet Kat. I gewidmet. Diese Grundstücke gingen im Rahmen des von
mitbeteiligten Partei durchgeführten Baulandumlageverfahrens in
Liegenschaft mit dem Grundstück Nr. 2248 auf, welches als Betriebsgebiet Kat. I gewidmet ist. Die Liegenschaft bestehend aus den Grundstücken GSt-Nr römisch 40 waren bis 11.09.2002 als Bauerwartungsfläche Bauwohngebiet gewidmet, zwischen 11.09.2002 bis 22.01.2020 waren sie als Bauerwartungsfläche Betriebsgebiet – Kat. römisch eins gewidmet und sind seit 22.02.2020 als Betriebsgebiet Kat. römisch eins gewidmet. Diese Grundstücke gingen im Rahmen des von
mitbeteiligten Partei durchgeführten Baulandumlageverfahrens in
Liegenschaft mit dem Grundstück Nr. 2248 auf, welches als Betriebsgebiet Kat. römisch eins gewidmet ist. Die Vorarlberger Landesregierung führte ein Umlegungsverfahren durch, von dem die Liegenschaft, an
Beschwerdeführer Miteigentümer war, betroffen war. Dieses Verfahren endete mit Bescheid vom 27.06.2022, Zl XXXX , mit welcher
Umlegungsplan
Umlegung " XXXX " vom 09.05.2022 genehmigt wurde (Spruchpunkt I.) und den Grundstückseigentümern gemäß § 45 Abs 1 lit a RPG die in
planlichen Darstellung des neuen Grundstücksbestandes dargestellten Grundstücke entsprechend
in Spruchpunkt II. dieses Bescheides getroffenen Aufstellung zugewiesen wurden (Spruchpunkt II.) sowie weitere Festlegungen (Geldleistungen und –abfindungen gemäß Spruchpunkt III. und Aufbringung
Flächen für gemeinsame Anlagen und Beitragsschlüssel für die Kosten für gemeinsame Anlagen gemäß Spruchpunkt IV., Rechte Dritter gemäß Spruchpunkt V. und Kostenschlüssel und Umlegung
von
Gemeinde getragene Kosten auf die Grundeigentümer gemäß Spruchpunkt VI.) getroffen wurden. Die Vorarlberger Landesregierung führte ein Umlegungsverfahren durch, von dem die Liegenschaft, an
Beschwerdeführer Miteigentümer war, betroffen war. Dieses Verfahren endete mit Bescheid vom 27.06.2022, Zl römisch 40 , mit welcher
Umlegungsplan
Umlegung " römisch 40 " vom 09.05.2022 genehmigt wurde (Spruchpunkt römisch eins.) und den Grundstückseigentümern gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, RPG die in
planlichen Darstellung des neuen Grundstücksbestandes dargestellten Grundstücke entsprechend
in Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides getroffenen Aufstellung zugewiesen wurden (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie weitere Festlegungen (Geldleistungen und –abfindungen gemäß Spruchpunkt römisch drei. und Aufbringung
Flächen für gemeinsame Anlagen und Beitragsschlüssel für die Kosten für gemeinsame Anlagen gemäß Spruchpunkt römisch vier., Rechte Dritter gemäß Spruchpunkt römisch fünf. und Kostenschlüssel und Umlegung
von
Gemeinde getragene Kosten auf die Grundeigentümer gemäß Spruchpunkt römisch sechs.) getroffen wurden. Aufgrund des durchgeführten Baulandumlageverfahrens ist
Beschwerdeführer nunmehr Miteigentümer an
aus dem Grundstück GSt-Nr XXXX bestehenden Liegenschaft EZ XXXX , GB XXXX XXXX , zu 2833/22240 Anteilen, welche ein Ausmaß von 22.240 m2 aufweist. Hinsichtlich dieses 2833/22240-Anteils des Beschwerdeführers wurde das bisher bestehende Belastungs- und Veräußerungsverbot für XXXX übertragen.Aufgrund des durchgeführten Baulandumlageverfahrens ist
Beschwerdeführer nunmehr Miteigentümer an
aus dem Grundstück GSt-Nr römisch 40 bestehenden Liegenschaft EZ römisch 40 , GB römisch 40 römisch 40 , zu 2833/22240 Anteilen, welche ein Ausmaß von 22.240 m2 aufweist. Hinsichtlich dieses 2833/22240-Anteils des Beschwerdeführers wurde das bisher bestehende Belastungs- und Veräußerungsverbot für römisch 40 übertragen. Die nebeneinander gelegenen Grundstücke GSt-Nr XXXX wiesen eine rechteckige Form eines Handtuchs auf und waren durch den schmalen, entlang eines Grabens von
XXXX abzweigenden XXXX (GSt-Nr XXXX ) von Süden über ihre Schmalseiten her erschlossen. Durch das Baulandumlageverfahren wurden Grundstücke geschaffen, die aufgrund ihrer Form und Größe sowie
Anbindung an öffentliche Verkehrswege für Wohn- oder Gewerbezwecke gut geeignet und bebaubar sind. Das Grundstück 2248, an dem
Beschwerdeführer Miteigentümer ist, umfasst ua die Flächen
vormaligen Grundstücke GSt-Nr XXXX , wird südlich teilweise durch den um die Fläche des bisherigen Grabens verbreiterten XXXX (GSt-Nr XXXX ) über 82,76 m von Westen her an seiner Südseite erschlossen und entlang
nördlichen Begrenzung durch einen neugeschaffenen Straßenzug sowie an seiner östlichen Begrenzung durch die XXXX erschlossen. Die Liegenschaft steht im Miteigentum von insgesamt acht Miteigentümern, wobei die Gemeinde XXXX einen Anteil von 12675/22240 die Mehrheitseigentümerin ist und
Beschwerdeführer von den restlichen Miteigentümern den größten Miteigentumsanteil hält. Das Grundstück GSt-Nr XXXX ist als Betriebsgebiet gewidmet und mit
Mindestbaunutzungsziffer 30 im Hinblick auf seine bauliche Nutzung festgelegt.Die nebeneinander gelegenen Grundstücke GSt-Nr römisch 40 wiesen eine rechteckige Form eines Handtuchs auf und waren durch den schmalen, entlang eines Grabens von
römisch 40 abzweigenden römisch 40 (GSt-Nr römisch 40 ) von Süden über ihre Schmalseiten her erschlossen. Durch das Baulandumlageverfahren wurden Grundstücke geschaffen, die aufgrund ihrer Form und Größe sowie
Anbindung an öffentliche Verkehrswege für Wohn- oder Gewerbezwecke gut geeignet und bebaubar sind. Das Grundstück 2248, an dem
Beschwerdeführer Miteigentümer ist, umfasst ua die Flächen
vormaligen Grundstücke GSt-Nr römisch 40 , wird südlich teilweise durch den um die Fläche des bisherigen Grabens verbreiterten römisch 40 (GSt-Nr römisch 40 ) über 82,76 m von Westen her an seiner Südseite erschlossen und entlang
nördlichen Begrenzung durch einen neugeschaffenen Straßenzug sowie an seiner östlichen Begrenzung durch die römisch 40 erschlossen. Die Liegenschaft steht im Miteigentum von insgesamt acht Miteigentümern, wobei die Gemeinde römisch 40 einen Anteil von 12675/22240 die Mehrheitseigentümerin ist und
Beschwerdeführer von den restlichen Miteigentümern den größten Miteigentumsanteil hält. Das Grundstück GSt-Nr römisch 40 ist als Betriebsgebiet gewidmet und mit
Mindestbaunutzungsziffer 30 im Hinblick auf seine bauliche Nutzung festgelegt. Mit elektronischer Eingabe vom 10.11.2022 beantragte das Amt
Vorarlberger Landesregierung die Verbücherung
nach Abschluss dieses Baulandumlageverfahrens erzielten Ergebnisse, darunter betreffend die Rechte des Beschwerdeführers in Punkt 15 ob EZ XXXX ua die Löschung
GSt-Nr XXXX , die Löschung
bisherigen Eigentumsverhältnisse und die Übertragung des Belastungs- und Veräußerungsverbots für XXXX auf den 2833/22240-Anteil des Beschwerdeführers an GSt-Nr XXXX in EZ XXXX , sowie in Punkt 42 die Eröffnung
neuen EZ XXXX , die Eintragung
neuen Gst-Nr XXXX und – neben anderen – die Eintragung des Miteigentumsanteils des Beschwerdeführers an
neu gebildeten Liegenschaft zu einem 2833/22240-Anteil. Mit elektronischer Eingabe vom 10.11.2022 beantragte das Amt
Vorarlberger Landesregierung die Verbücherung
nach Abschluss dieses Baulandumlageverfahrens erzielten Ergebnisse, darunter betreffend die Rechte des Beschwerdeführers in Punkt 15 ob EZ römisch 40 ua die Löschung
GSt-Nr römisch 40 , die Löschung
bisherigen Eigentumsverhältnisse und die Übertragung des Belastungs- und Veräußerungsverbots für römisch 40 auf den 2833/22240-Anteil des Beschwerdeführers an GSt-Nr römisch 40 in EZ römisch 40 , sowie in Punkt 42 die Eröffnung
neuen EZ römisch 40 , die Eintragung
neuen Gst-Nr römisch 40 und – neben anderen – die Eintragung des Miteigentumsanteils des Beschwerdeführers an
neu gebildeten Liegenschaft zu einem 2833/22240-Anteil. Die belangte Behörde schrieb dem Beschwerdeführer auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 566.600 eine Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG in Höhe von EUR 6.233,00 mittels Lastschriftanzeige vor. Die belangte Behörde schrieb dem Beschwerdeführer auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 566.600 eine Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in Höhe von EUR 6.233,00 mittels Lastschriftanzeige vor. Mit angefochtenem Bescheid schrieb die belangte Behörde die Pauschalgebühr in Höhe von EUR 5.360,00 zzgl
Einhebungsgebühr von EUR 8,00 vor. Am 22.05.2024 leistete
Beschwerdeführer den Betrag von EUR 5.368,
Beschwerdeführer zu drei Achteln Miteigentümer an den Grundstücken GSt-Nr XXXX war, ergibt sich zweifelfrei aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Grundbuchsauszug zu EZ XXXX KG XXXX XXXX vom 10.11.2022.Dass
Beschwerdeführer zu drei Achteln Miteigentümer an den Grundstücken GSt-Nr römisch 40 war, ergibt sich zweifelfrei aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Grundbuchsauszug zu EZ römisch 40 KG römisch 40 römisch 40 vom 10.11.2022. Die Feststellungen zur Widmung
Grundstücke Gst-Nr XXXX sowie des Grundstücks Gst-Nr XXXX ergeben sich zweifelsfrei aus
Widmungsbestätigung
Gemeinde XXXX vom 16.01.2025. Die Feststellungen zur Widmung
Grundstücke Gst-Nr römisch 40 sowie des Grundstücks Gst-Nr römisch 40 ergeben sich zweifelsfrei aus
Widmungsbestätigung
Gemeinde römisch 40 vom 16.01.2025. Die Feststellungen zum Baulandumlegungsverfahren und zum für den Beschwerdeführer relevanten Ergebnis dieses Verfahrens ergeben sich aus dem Bescheid
Vorarlberger Landesregierung vom 27.06.2022, Zl. XXXX sowie aus dem Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirch vom 17.11.2022, TZ 8441/21.Die Feststellungen zum Baulandumlegungsverfahren und zum für den Beschwerdeführer relevanten Ergebnis dieses Verfahrens ergeben sich aus dem Bescheid
Vorarlberger Landesregierung vom 27.06.2022, Zl. römisch 40 sowie aus dem Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirch vom 17.11.2022, TZ 8441/21. Die Feststellungen zum Grundstück GSt-Nr XXXX ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erhobenen Grundbuchsauszug sowie aus den im Verwaltungsakt einliegenden planlichen Unterlagen, aus welchen sich die Lage
ehemaligen Grundstücke GSt-Nr XXXX ergibt sowie jene des neu geschaffenen Grundstücks GSt-Nr XXXX . Die Feststellung zu den Miteigentumsverhältnissen ergibt sich aus dem erhobenen Grundbuchsauszug. Die Widmung des Grundstückes und seine Bebaubarkeit ist dem Verordnungstext samt planlicher Anlage des Bebauungsplanes
Gemeinde XXXX zu entnehmen, welche im Internet abrufbar ist (https:// XXXX .at/app/uploads/sites/6/20240112-Verordnung-Anlage-1-Verordnungstext.pdf, https:// XXXX .at/app/uploads/sites/6/20240112-Verordnung-Anlage-2-Zonenplan.pdfDie Feststellungen zum Grundstück GSt-Nr römisch 40 ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erhobenen Grundbuchsauszug sowie aus den im Verwaltungsakt einliegenden planlichen Unterlagen, aus welchen sich die Lage
ehemaligen Grundstücke GSt-Nr römisch 40 ergibt sowie jene des neu geschaffenen Grundstücks GSt-Nr römisch 40 . Die Feststellung zu den Miteigentumsverhältnissen ergibt sich aus dem erhobenen Grundbuchsauszug. Die Widmung des Grundstückes und seine Bebaubarkeit ist dem Verordnungstext samt planlicher Anlage des Bebauungsplanes
Gemeinde römisch 40 zu entnehmen, welche im Internet abrufbar ist (https:// römisch 40 .at/app/uploads/sites/6/20240112-Verordnung-Anlage-1-Verordnungstext.pdf, https:// römisch 40 .at/app/uploads/sites/6/20240112-Verordnung-Anlage-2-Zonenplan.pdf Die Feststellungen zur elektronischen Eingabe vom 10.11.2022 ergeben sich aus dem zu TZ 844/2022 am 10.11.2022, 13:59:32,20, eingelangten Antrag (Punkte 15 und 42). Die Feststellungen zur elektronischen Eingabe vom 10.11.2022 ergeben sich aus dem zu TZ 844 aus 2022, am 10.11.2022, 13:59:32,20, eingelangten Antrag (Punkte 15 und 42). Aufgrund
im Verwaltungsakt einliegenden Lastschriftanzeige war festzustellen, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer EUR 6.233,00 auf Basis
Bemessungsgrundlage EUR 566.600 vorgeschrieben hatte. Dem angefochtenen Bescheid gemäß war festzustellen, dass dem Beschwerdeführer ein geringerer Betrag iHv EUR 5.360,00 zzgl
Eintragungsgebühr von EUR 8,00 vorgeschrieben worden sind. Diesen Betrag hat
Beschwerdeführer gemäß dem am Bescheid angebrachten Buchungsbeleg am 22.05.2024 bezahlt.
November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz – GGG), BGBl Nr 501/1984, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 61/2022, lautet auszugsweise samt Überschrift:3.1.1.
Artikel eins, Paragraph 2, des Bundesgesetzes vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz – GGG), Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2022,, lautet auszugsweise samt Überschrift: "Entstehung
Gebührenpflicht § 2.
Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:Paragraph 2,
Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet: […] 4. hinsichtlich
Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit
Vornahme
Eintragung; in den Fällen
Selbstberechnung
Grunderwerbsteuer (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) kann
Bundesminister für Justiz nach Maßgabe
technischen Möglichkeiten mit Verordnung (§ 26a Abs. 3) festsetzen, dass auch
Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 zu dem für die Fälligkeit
Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet wird4. hinsichtlich
Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit
Vornahme
Eintragung; in den Fällen
Selbstberechnung
Grunderwerbsteuer (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) kann
Bundesminister für Justiz nach Maßgabe
technischen Möglichkeiten mit Verordnung (Paragraph 26 a, Absatz 3,) festsetzen, dass auch
Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 Litera b, Ziffer eins, zu dem für die Fälligkeit
Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet wird […]" 3.1.2.
§ 6 GGG, BGBl Nr 501/1984, zuletzt geändert durch BGBGl I Nr 156/2015, lautet samt Überschrift:3.1.2.
Artikel eins, Paragraph 6, GGG, Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch BGBGl römisch eins Nr 156 aus 2015,, lautet samt Überschrift: "III. Gebührenpflicht Bemessungsgrundlage"III. Gebührenpflicht , Bemessungsgrundlage § 6.
Gebührenermittlung zugrunde zu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) ergibt sich aus den besonderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Paragraph 6,
Gebührenermittlung zugrunde zu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) ergibt sich aus den besonderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
entsprechende Eurobetrag nach den für den Bereich
Verkehrsteuern vom Bundesminister für Finanzen verlautbarten Umrechnungswerten zu ermitteln." 3.1.3.
§ 7 GGG, BGBl Nr 501/1984, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 186/2022, lautet auszugsweise samt Überschrift:3.1.3.
Artikel eins, Paragraph 7, GGG, Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 186 aus 2022,, lautet auszugsweise samt Überschrift: "IV. Zahlungspflicht § 7.
§ 25 GGG, BGBl Nr 501/1984, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 61/2022, lautet auszugsweise samt Überschrift:
Artikel eins, Paragraph 25, GGG, Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2022,, lautet auszugsweise samt Überschrift: "IV. Grundbuchsachen Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr"IV. Grundbuchsachen , Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr § 25.
jenige,
den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt, b)
jenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht und c) bei Eintragungen im Wege
Zwangsvollstreckung auch
Verpflichtete, soweit die Eintragungsgebühr nicht nach § 75 EO dem Gläubiger zur Last fällt.Paragraph 25,
jenige,
den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt, , b)
jenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht und , c) bei Eintragungen im Wege
Zwangsvollstreckung auch
Verpflichtete, soweit die Eintragungsgebühr nicht nach Paragraph 75, EO dem Gläubiger zur Last fällt. […]" 3.1.4.
§ 26 GGG, BGBl Nr 501/1984, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 160/2021, lautet auszugsweise samt Überschrift:3.1.4.
Artikel eins, Paragraph 26, GGG, Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 160 aus 2021,, lautet auszugsweise samt Überschrift: "Wertberechnung für die Eintragungsgebühr § 26.
Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen
Vormerkung – sowie bei
Anmerkung
Rechtfertigung
Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen.
Wert wird durch den Preis bestimmt,
im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.Paragraph 26,
Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen
Vormerkung – sowie bei
Anmerkung
Rechtfertigung
Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen.
Wert wird durch den Preis bestimmt,
im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung
Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung
Gerichtsgebühren im Fall
Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt
Fälligkeit
Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach § 26a Abs. 3 geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.
Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung
Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung
Gerichtsgebühren im Fall
Selbstberechnung (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (Paragraph 4, Absatz 7,) zum Zeitpunkt
Fälligkeit
Grunderwerbsteuer (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach Paragraph 26 a, Absatz 3, geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.
Wert
Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, 1. bei einem Kauf
Kaufpreis zuzüglich
vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und
dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen, 2. bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn
Gesamtbetrag
Zahlungen nicht von vorhinein feststeht,
Kapitalwert,
Wert
Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, , 1. bei einem Kauf
Kaufpreis zuzüglich
vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und
dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen, , 2. bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn
Gesamtbetrag
Zahlungen nicht von vorhinein feststeht,
Kapitalwert, 3. bei einer Leistung an Zahlungs Statt
Wert, zu dem die Leistung an Zahlungs Statt angenommen wird, 4. bei
Enteignung die Entschädigung.
Gegenleistung sind Belastungen hinzuzurechnen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten.3. bei einer Leistung an Zahlungs Statt
Wert, zu dem die Leistung an Zahlungs Statt angenommen wird, , 4. bei
Enteignung die Entschädigung. ,
Gegenleistung sind Belastungen hinzuzurechnen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten. […]
des Gesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz), LGBl Nr 39/1996, zuletzt geändert durch LGBl Nr 44/2013, lautet:3.1.5.
Paragraph 51, des Gesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz), Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, lautet: "§ 51Gebühren- und Abgabenbefreiung, Kosten"§ 51, Gebühren- und Abgabenbefreiung, Kosten
Umlegung und ihrer Durchführung, die
Gemeinde erwachsen (Planung, Vermessung u. dgl.), sind von den Beteiligten im Verhältnis
Herstellungskosten für gemeinsame Anlagen gemäß § 46 Abs. 2 zu tragen.
Umlegung und ihrer Durchführung, die
Gemeinde erwachsen (Planung, Vermessung u. dgl.), sind von den Beteiligten im Verhältnis
Herstellungskosten für gemeinsame Anlagen gemäß Paragraph 46, Absatz 2, zu tragen.
Paragraph 46, Absatz 4, gilt sinngemäß.
Entscheidung über die Umlegung festgelegten Beitragsschlüssels erforderlichenfalls den Beteiligten nach Abs. 2 den Ersatz
Kosten aufzutragen."
Entscheidung über die Umlegung festgelegten Beitragsschlüssels erforderlichenfalls den Beteiligten nach Absatz 2, den Ersatz
Kosten aufzutragen." 3.
Beschwerde wird vorgebracht, dass das näher beschriebene raumordnungsrechtliche Umlegungsverfahren " XXXX " von Amts wegen eingeleitet worden sei und durch das Amt
Vorarlberger Landesregierung die Umlegungsergebnisse von
genannten Behörde beim Vermessungsamt und beim Grundbuch eingebracht und die jeweiligen formal erforderlichen Eintragungen veranlasst.3.2.1.1. In
Beschwerde wird vorgebracht, dass das näher beschriebene raumordnungsrechtliche Umlegungsverfahren " römisch 40 " von Amts wegen eingeleitet worden sei und durch das Amt
Vorarlberger Landesregierung die Umlegungsergebnisse von
genannten Behörde beim Vermessungsamt und beim Grundbuch eingebracht und die jeweiligen formal erforderlichen Eintragungen veranlasst.
vom Land Vorarlberg eingebrachte Antrag betrifft ua die Löschung des bisherigen Miteigentums des Beschwerdeführers an den Grundstücken GSt-Nr XXXX und die Einverleibung des Miteigentums des Beschwerdeführers an
neu gebildeten EZ XXXX GB XXXX XXXX mit dem ebenfalls neu gebildeten Grundstück GSt-Nr XXXX . Entgegen den Ausführungen
Beschwerde veranlasste das Land Vorarlberg keine formal erforderlichen Eintragungen im Grundbuch, sondern ua die Einverleibung
Löschung des Mitegentums an GStNr XXXX sowie des Miteigentums an Gst-Nr XXXX . Die Eintragung dieses Rechts ist Gegenstand
Eintragungsgebühr.
vom Land Vorarlberg eingebrachte Antrag betrifft ua die Löschung des bisherigen Miteigentums des Beschwerdeführers an den Grundstücken GSt-Nr römisch 40 und die Einverleibung des Miteigentums des Beschwerdeführers an
neu gebildeten EZ römisch 40 GB römisch 40 römisch 40 mit dem ebenfalls neu gebildeten Grundstück GSt-Nr römisch 40 . Entgegen den Ausführungen
Beschwerde veranlasste das Land Vorarlberg keine formal erforderlichen Eintragungen im Grundbuch, sondern ua die Einverleibung
Löschung des Mitegentums an GStNr römisch 40 sowie des Miteigentums an Gst-Nr römisch 40 . Die Eintragung dieses Rechts ist Gegenstand
Eintragungsgebühr. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid den Beschwerdeführer als zahlungspflichtige Partei. Das Grundbuchsgesuch wurde vom Land Vorarlberg durch den Hilfsapparat
Vorarlberger Landesregierung, dem Amt
Vorarlberger Landesregierung, eingebracht, nicht hingegen vom Beschwerdeführer. § 7 Abs 1 Z 2 GGG bestimmt, dass bei Eingaben die einschreitende Partei zahlungspflichtig ist. Hierzu präzisiert § 25 Abs 1 GGG, dass für die Eintragungsgebühr nicht nur
jenige zahlungspflichtig ist,
den Antrag auf Eintragung stellt (25 Abs 1 lit a GGG), sondern auch
jenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht (§ 25 Abs 1 lit b GGG).
Beschwerdeführer stellte keinen Antrag auf Eintragung im Grundbuch, womit § 25 Abs 1 lit a GGG ausscheidet. Zahlungspflichtig ist gemäß § 25 Abs 1 lit a GGG jedenfalls das Land Vorarlberg als Antragsteller. Das Grundbuchsgesuch wurde vom Land Vorarlberg durch den Hilfsapparat
Vorarlberger Landesregierung, dem Amt
Vorarlberger Landesregierung, eingebracht, nicht hingegen vom Beschwerdeführer. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, GGG bestimmt, dass bei Eingaben die einschreitende Partei zahlungspflichtig ist. Hierzu präzisiert Paragraph 25, Absatz eins, GGG, dass für die Eintragungsgebühr nicht nur
jenige zahlungspflichtig ist,
den Antrag auf Eintragung stellt (25 Absatz eins, Litera a, GGG), sondern auch
jenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht (Paragraph 25, Absatz eins, Litera b, GGG).
Beschwerdeführer stellte keinen Antrag auf Eintragung im Grundbuch, womit Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, GGG ausscheidet. Zahlungspflichtig ist gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, GGG jedenfalls das Land Vorarlberg als Antragsteller. Zu prüfen ist, ob die Eintragung dem Beschwerdeführer iSd § 25 Abs 1 lit b GGG zum Vorteil gereicht und damit auch dieser (solidarisch mit dem Land Vorarlberg) zahlungspflichtig ist. Nach vorzitierter Bestimmung knüpft die Zahlungspflicht damit gerade nicht an das Vorliegen eines Antrages an, sondern sieht auch für Fälle amtswegiger Eintragungen eine Gebührenpflicht desjenigen vor, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht (VwGH 11.09.2018, Ra 2018/16/0074; 24.04.2020, Ro 2020/1670012). Zur Frage des persönlichen Vorteils hat sich
Verwaltungsgerichtshof – soweit ersichtlich – nur im Zusammenhang mit
Eintragung eines Pfandrechts befasst und eine solidarische Verpflichtung des den Antrag stellenden Liegenschaftseigentümers und des Pfandgläubigers beurteilen müssen und im konkreten Anlassfall die persönliche Zahlungspflicht des Pfandgläubigers verneint (VwGH 11.09.2018, Ra 2018/16/0074).Zu prüfen ist, ob die Eintragung dem Beschwerdeführer iSd Paragraph 25, Absatz eins, Litera b, GGG zum Vorteil gereicht und damit auch dieser (solidarisch mit dem Land Vorarlberg) zahlungspflichtig ist. Nach vorzitierter Bestimmung knüpft die Zahlungspflicht damit gerade nicht an das Vorliegen eines Antrages an, sondern sieht auch für Fälle amtswegiger Eintragungen eine Gebührenpflicht desjenigen vor, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht (VwGH 11.09.2018, Ra 2018/16/0074; 24.04.2020, Ro 2020/1670012). Zur Frage des persönlichen Vorteils hat sich
Verwaltungsgerichtshof – soweit ersichtlich – nur im Zusammenhang mit
Eintragung eines Pfandrechts befasst und eine solidarische Verpflichtung des den Antrag stellenden Liegenschaftseigentümers und des Pfandgläubigers beurteilen müssen und im konkreten Anlassfall die persönliche Zahlungspflicht des Pfandgläubigers verneint (VwGH 11.09.2018, Ra 2018/16/0074). In VwGH 26.06.2003, 2003/16/0049, befasste sich
Verwaltungsgerichtshof mit einem vergleichbaren Fall, indem es um die Gebührenpflicht für Grundbuchseintragungen (Zu- und Abschreibungen verschiedener Grundstücke von einer Einlagezahl zu einer anderen) zur Vorbereitung von einem Privaten betriebenen Parzellierungen ging. Hierbei hielt
Verwaltungsgerichtshof ua fest, dass nicht nur
Antragsteller nach § 25 Abs 1 lit a GGG, sondern auch
jenige zu dessen Grundbuchskörper ein Grundstück zugeschrieben wird, nach lit b leg.cit. zahlungspflichtig ist. Mit
Einwendung, wonach die Kaufverträge lediglich "als grundbuchstechnische Regulierung für die erforderliche Vereinigung aller Parzellen" abgeschlossen worden seien, werde verkannt, dass die Abschreibung eines Grundstückes von einem Grundbuchskörper und seine Zuschreibung zu einem anderen Grundbuchskörper - im Falle einer Verschiedenheit
Eigentümer - den Eigentumserwerb an dem Grundstück durch den Eigentümer
EZ bewirkt, zu
en Gutsbestand das Grundstück zugeschrieben wird. Dies gehe auch daraus hervor, dass Abschreibungen oder Zuschreibungen ohne Änderung des Eigentumsrechtes ausdrücklich von
Eintragungsgebühr befreit seien.In VwGH 26.06.2003, 2003/16/0049, befasste sich
Verwaltungsgerichtshof mit einem vergleichbaren Fall, indem es um die Gebührenpflicht für Grundbuchseintragungen (Zu- und Abschreibungen verschiedener Grundstücke von einer Einlagezahl zu einer anderen) zur Vorbereitung von einem Privaten betriebenen Parzellierungen ging. Hierbei hielt
Verwaltungsgerichtshof ua fest, dass nicht nur
Antragsteller nach Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, GGG, sondern auch
jenige zu dessen Grundbuchskörper ein Grundstück zugeschrieben wird, nach Litera b, leg.cit. zahlungspflichtig ist. Mit
Einwendung, wonach die Kaufverträge lediglich "als grundbuchstechnische Regulierung für die erforderliche Vereinigung aller Parzellen" abgeschlossen worden seien, werde verkannt, dass die Abschreibung eines Grundstückes von einem Grundbuchskörper und seine Zuschreibung zu einem anderen Grundbuchskörper - im Falle einer Verschiedenheit
Eigentümer - den Eigentumserwerb an dem Grundstück durch den Eigentümer
EZ bewirkt, zu
en Gutsbestand das Grundstück zugeschrieben wird. Dies gehe auch daraus hervor, dass Abschreibungen oder Zuschreibungen ohne Änderung des Eigentumsrechtes ausdrücklich von
Eintragungsgebühr befreit seien. Im vorliegenden Fall wurden durch das amtswegige raumplanerische Verfahren neue Grundstücke und Einlagenzahlen geschaffen. Die von diesem Verfahren betroffenen früheren Grundstücke gingen unter.
Beschwerdeführer erwarb aufgrund des Antrages
Vorarlberger Landesregierung auf Eintragung ein Miteigentumsrecht an einem neu gebildeten Grundstück im Anteil 2833/22240
neu geschaffenen EZ XXXX . Damit gereichte die Eintragung dem Beschwerdeführer zum Vorteil iSd § 25 Abs 1 lit b GGG. Die Frage, ob das Eigentumsrecht an
neu gebildeten Liegenschaft für den Beschwerdeführer gegenüber dem Eigentumsstand vor Durchführung dieses Verfahrens vorteilhaft ist, stellt sich nicht, weshalb auf das Ergebnis des raumplanerischen Verfahrens, welches zweifellos eine für die Bebauung zu Gewerbe- und/oder Wohnzwecken optimale Struktur in Bezug auf Form und verkehrsmäßige Erschließung aufweist und daher für das Eigentumsrecht wertsteigernd und damit nicht nachteilig war, nicht einzugehen ist. Im vorliegenden Fall wurden durch das amtswegige raumplanerische Verfahren neue Grundstücke und Einlagenzahlen geschaffen. Die von diesem Verfahren betroffenen früheren Grundstücke gingen unter.
Beschwerdeführer erwarb aufgrund des Antrages
Vorarlberger Landesregierung auf Eintragung ein Miteigentumsrecht an einem neu gebildeten Grundstück im Anteil 2833/22240
neu geschaffenen EZ römisch 40 . Damit gereichte die Eintragung dem Beschwerdeführer zum Vorteil iSd Paragraph 25, Absatz eins, Litera b, GGG. Die Frage, ob das Eigentumsrecht an
neu gebildeten Liegenschaft für den Beschwerdeführer gegenüber dem Eigentumsstand vor Durchführung dieses Verfahrens vorteilhaft ist, stellt sich nicht, weshalb auf das Ergebnis des raumplanerischen Verfahrens, welches zweifellos eine für die Bebauung zu Gewerbe- und/oder Wohnzwecken optimale Struktur in Bezug auf Form und verkehrsmäßige Erschließung aufweist und daher für das Eigentumsrecht wertsteigernd und damit nicht nachteilig war, nicht einzugehen ist.
Beschwerdeführer ist damit – gemäß § 7 Abs 4 GGG solidarisch mit
das Grundbuchsgesuch einschreitende Partei (dem Land Vorarlberg, welches durch die Vorarlberger Landesregierung den Grundbuchsantrag über dessen Hilfsapparat gestellt hat) – zahlungspflichtig.
Beschwerdeführer ist damit – gemäß Paragraph 7, Absatz 4, GGG solidarisch mit
das Grundbuchsgesuch einschreitende Partei (dem Land Vorarlberg, welches durch die Vorarlberger Landesregierung den Grundbuchsantrag über dessen Hilfsapparat gestellt hat) – zahlungspflichtig.
angefochtene Bescheid erweist sich bereits in diesem Punkt als mangelhaft, da er nur den Beschwerdeführer, nicht aber die mitbeteiligte Partei, das Land Vorarlberg, als zahlungspflichtige Partei ausweist und verpflichtet. 3.2.1.2.
Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, sein Miteigentum habe sich vermindert, während die belangte Behörde den Beschwerdeführer so behandelt hätte, als habe er einen Flächenzuwachs bzw neue Flächen ins (Mit-)eigentum erhalten. Hieraus wird offenbar gefolgert, dass keine Eintragungsgebühr zu leisten ist. Dem kann nicht gefolgt werden. Gegenstand
Gebührenpflicht ist die Änderung eines Rechts, die durch die vorgenommene Eintragung bewirkt wird. Im raumplanerischen Verfahren wurden bei gleichzeitigem Untergang
bisherigen Grundstücke neue Grundstücke und Liegenschaften geschaffen, an den ua
Beschwerdeführer durch die beantragte Eintragung im Grundbuch das Miteigentumsrecht erwarb. Hierbei ist es richtig, dass mit Rechtskraft des Umlegungsbescheides gemäß § 49 Abs 1 des Vlbg Raumplanungsgesetzes das Eigentum an den zugewiesenen Grundstücken übergeht und zugleich die bisherigen Eigentumsrechte erlöschen. Damit ersetzt
Bescheid das Titelgeschäft und ist Rechtsgrund
Eigentumsübertragung (titulus). Hiervon zu unterscheiden ist aber die Besitzübergabe (modus), welche bei Grundeigentumserwerb auch im Falle des Vorliegend eines Bescheides gemäß § 49 Abs 1 des Vlbg Raumplanungsgesetzes immer durch die Einverleibung des Eigentums im Grundbuch erfolgt. Damit erweist sich die Einverleibung des Miteigentumsrechts des Beschwerdeführers im Grundbuch für den Eigentumserwerb auch vor dem Hintergrund des § 49 Abs 1 des Vlbg Raumplanungsgesetzes als unverzichtbar und – nachdem
Beschwerdeführer Eigentum erwirbt, für ihn im Sinne des § 25 Abs 1 lit b GGG von Vorteil. 3.2.1.2.
Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, sein Miteigentum habe sich vermindert, während die belangte Behörde den Beschwerdeführer so behandelt hätte, als habe er einen Flächenzuwachs bzw neue Flächen ins (Mit-)eigentum erhalten. Hieraus wird offenbar gefolgert, dass keine Eintragungsgebühr zu leisten ist. Dem kann nicht gefolgt werden. Gegenstand
Gebührenpflicht ist die Änderung eines Rechts, die durch die vorgenommene Eintragung bewirkt wird. Im raumplanerischen Verfahren wurden bei gleichzeitigem Untergang
bisherigen Grundstücke neue Grundstücke und Liegenschaften geschaffen, an den ua
Beschwerdeführer durch die beantragte Eintragung im Grundbuch das Miteigentumsrecht erwarb. Hierbei ist es richtig, dass mit Rechtskraft des Umlegungsbescheides gemäß Paragraph 49, Absatz eins, des Vlbg Raumplanungsgesetzes das Eigentum an den zugewiesenen Grundstücken übergeht und zugleich die bisherigen Eigentumsrechte erlöschen. Damit ersetzt
Bescheid das Titelgeschäft und ist Rechtsgrund
Eigentumsübertragung (titulus). Hiervon zu unterscheiden ist aber die Besitzübergabe (modus), welche bei Grundeigentumserwerb auch im Falle des Vorliegend eines Bescheides gemäß Paragraph 49, Absatz eins, des Vlbg Raumplanungsgesetzes immer durch die Einverleibung des Eigentums im Grundbuch erfolgt. Damit erweist sich die Einverleibung des Miteigentumsrechts des Beschwerdeführers im Grundbuch für den Eigentumserwerb auch vor dem Hintergrund des Paragraph 49, Absatz eins, des Vlbg Raumplanungsgesetzes als unverzichtbar und – nachdem
Beschwerdeführer Eigentum erwirbt, für ihn im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Litera b, GGG von Vorteil.
Wert des einzutragenden Rechts (hier: des Miteigentumsrechts am 2833/22240 Anteilen an
Liegenschaft EZ XXXX GB XXXX XXXX mit dem Grundstück 2248) ist für die Gebührenbemessung maßgeblich (§ 26 Abs 1 GGG). Andere Aspekte, wie etwa die in
Beschwerde angeführten Aspekte
Größe des Miteigentumsanteils im Verhältnis zur Miteigentümergemeinschaft, eines kleineren Grundbesitzstandes oder des Umstandes, dass sich die Flächen im Bereich
ehemaligen Grundstücke des Beschwerdeführers befänden und sich lagemäßig nicht geändert hätten, sind für den Gegenstand
Gebühr prinzipiell nicht von Bedeutung.
Wert des einzutragenden Rechts (hier: des Miteigentumsrechts am 2833/22240 Anteilen an
Liegenschaft EZ römisch 40 GB römisch 40 römisch 40 mit dem Grundstück 2248) ist für die Gebührenbemessung maßgeblich (Paragraph 26, Absatz eins, GGG). Andere Aspekte, wie etwa die in
Beschwerde angeführten Aspekte
Größe des Miteigentumsanteils im Verhältnis zur Miteigentümergemeinschaft, eines kleineren Grundbesitzstandes oder des Umstandes, dass sich die Flächen im Bereich
ehemaligen Grundstücke des Beschwerdeführers befänden und sich lagemäßig nicht geändert hätten, sind für den Gegenstand
Gebühr prinzipiell nicht von Bedeutung. 3.2.1.3. Es wird in
Beschwerde vorgebracht, dass das Umlegungsverfahren im Sinne
Gleichbehandlung aller Agrarverfahren auch den Ausnahmebestimmungen des § 30 Abs 2 Z 4 EStG unterliege, weshalb keinerlei Steuern oder Abgaben im Zusammenhang mit
Baulandumlegung erfolgen dürften. § 30 EStG betrifft private Grundstücksveräußerungen. Nach § 30 Abs 2 Z 4 EStG sind von
Besteuerung für Einkünfte aus folgenden Tauschvorgängen ausgenommen: (i) von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Rahmen eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens im Sinne
jeweiligen Landesgesetze, soweit sie den Vorschriften des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 entsprechen, (ii) im Rahmen behördlicher Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland, insbesondere nach den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden Vorschriften, sowie (iii) zur Umsetzung einer wechselseitigen Grenzbereinigung, sofern im jeweils betroffenen Fall eine allfällige Ausgleichszahlung den Betrag von 730 Euro nicht übersteigt. Das vorliegende Verfahren
Umlegung von Grundstücken nach dem Vorarlberger Raumplanungsgesetz ist hiervon nicht erfasst, zumal dieses Verfahren kein Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren im Sinne des Gesetzes über die Regelung
Flurverfassung (Vlbg LGBl Nr 2/1979) ist und damit nicht von § 30 Abs 2 Z4 EStG erfasst ist. Zudem ist die gegenständliche Gebühr nach dem GGG zu beurteilen. Die Ausnahme von
Besteuerung nach dem EStG steht
Vorschreibung
Eintragungsgebühr nach dem GGG nicht entgegen. Eine Befreiung von
Eintragungsgebühr bei raumplanerischen Umlageverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen. 3.2.1.3. Es wird in
Beschwerde vorgebracht, dass das Umlegungsverfahren im Sinne
Gleichbehandlung aller Agrarverfahren auch den Ausnahmebestimmungen des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, EStG unterliege, weshalb keinerlei Steuern oder Abgaben im Zusammenhang mit
Baulandumlegung erfolgen dürften. Paragraph 30, EStG betrifft private Grundstücksveräußerungen. Nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, EStG sind von
Besteuerung für Einkünfte aus folgenden Tauschvorgängen ausgenommen: (i) von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Rahmen eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens im Sinne
jeweiligen Landesgesetze, soweit sie den Vorschriften des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 entsprechen, (ii) im Rahmen behördlicher Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland, insbesondere nach den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden Vorschriften, sowie (iii) zur Umsetzung einer wechselseitigen Grenzbereinigung, sofern im jeweils betroffenen Fall eine allfällige Ausgleichszahlung den Betrag von 730 Euro nicht übersteigt. Das vorliegende Verfahren
Umlegung von Grundstücken nach dem Vorarlberger Raumplanungsgesetz ist hiervon nicht erfasst, zumal dieses Verfahren kein Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren im Sinne des Gesetzes über die Regelung
Flurverfassung (Vlbg Landesgesetzblatt Nr 2 aus 1979,) ist und damit nicht von Paragraph 30, Absatz 2, Z4 EStG erfasst ist. Zudem ist die gegenständliche Gebühr nach dem GGG zu beurteilen. Die Ausnahme von
Besteuerung nach dem EStG steht
Vorschreibung
Eintragungsgebühr nach dem GGG nicht entgegen. Eine Befreiung von
Eintragungsgebühr bei raumplanerischen Umlageverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen. 3.2.1.4. Vor dem Hintergrund
obigen Darlegungen ist als Zwischenergebnis festzustellen, dass ein gebührenpflichtiger Sachverhalt vorliegt. Außerdem ist festzuhalten, dass
Beschwerdeführer solidarisch mit dem Land Vorarlberg dem Grunde nach für die Eintragungsgebühr zahlungspflichtig sind. 3.2.2. Zur Zahlungspflicht
Höhe nach: 3.2.2.1. Die Eintragungsgebühr ist nach dem Wert des einzutragenden Rechts, wobei dieser durch den Preis bestimmt wird,
im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre (§ 26 Abs 1 GGG). 3.2.2.1. Die Eintragungsgebühr ist nach dem Wert des einzutragenden Rechts, wobei dieser durch den Preis bestimmt wird,
im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre (Paragraph 26, Absatz eins, GGG). Die belangte Behörde ermittelte den Wert des einzutragenden Miteigentumsrechts des Beschwerdeführers an Hand
durch das Baulandumlageverfahren und die damit einhergehende Widmungsänderung abzüglich
vorherigen Anteile an GSt XXXX an Hand des zum Zeitpunkt
Begründung des Anspruchs des Bundes nach § 2 Z 4 GGG auf die Gebühr ermittelten Wertes, somit auf
Bemessungsgrundlage von EUR 487.200,00. Hierbei berücksichtigte die belangte Behörde, dass
Beschwerdeführer seine bisherigen Miteigentumsrechte. Er sei zu je 3/8 Anteilen Miteigentümer an Gst Nr XXXX gewesen und nunmehr an GSt XXXX zu 2833/22240 Anteilen Miteigentümer geworden. Das alte Grundstück habe 7725 m2 umfasst, das neue 22 240 m2, sodass sich bei 2896 m2 (3/8 aus 7725 m2) die Eigentumsverhältnisse nicht verändert hätten. Es seien aus 19 344 m2 dem Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers 2833/22240 zugeschrieben worden, woraus die Bemessungsgrundlage und in weiterer Folge
Gebührenanspruch des Bundes ergebe.Die belangte Behörde ermittelte den Wert des einzutragenden Miteigentumsrechts des Beschwerdeführers an Hand
durch das Baulandumlageverfahren und die damit einhergehende Widmungsänderung abzüglich
vorherigen Anteile an GSt römisch 40 an Hand des zum Zeitpunkt
Begründung des Anspruchs des Bundes nach Paragraph 2, Ziffer 4, GGG auf die Gebühr ermittelten Wertes, somit auf
Bemessungsgrundlage von EUR 487.200,00. Hierbei berücksichtigte die belangte Behörde, dass
Beschwerdeführer seine bisherigen Miteigentumsrechte. Er sei zu je 3/8 Anteilen Miteigentümer an Gst Nr römisch 40 gewesen und nunmehr an GSt römisch 40 zu 2833/22240 Anteilen Miteigentümer geworden. Das alte Grundstück habe 7725 m2 umfasst, das neue 22 240 m2, sodass sich bei 2896 m2 (3/8 aus 7725 m2) die Eigentumsverhältnisse nicht verändert hätten. Es seien aus 19 344 m2 dem Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers 2833/22240 zugeschrieben worden, woraus die Bemessungsgrundlage und in weiterer Folge
Gebührenanspruch des Bundes ergebe. In
Beschwerde wird zunächst vorgebracht, es sei keine Wertsteigerung durch die Umwidmung eingetreten, da die vormaligen Grundstücke, an denen
Beschwerdeführer Miteigentümer gewesen sei, bis auf wenige Quadratmeter Bauerwartungsfläche bereits seit langem und vor dem Umlegungsverfahren als Betriebsgebiet gewidmet gewesen seien. Hierbei räumt
Beschwerdeführer ein, dass mit dem Umlageverfahren eine Neugestaltung des Gebietes nach Lage, Form und Größe bezweckt werde, um eine zweckmäßige Bebauung zu ermöglichen. Für die Bestimmung des Wertes im Sinne des § 26 Abs 1 GGG ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gemeinen Wert des § 10 Abs 2 BewG 1955 heranzuziehen (vgl VwGH 29.09.2020, Ra 2020/16/0086; 10.04.2024, Ro 2023/16/0013).Für die Bestimmung des Wertes im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, GGG ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gemeinen Wert des Paragraph 10, Absatz 2, BewG 1955 heranzuziehen vergleiche VwGH 29.09.2020, Ra 2020/16/0086; 10.04.2024, Ro 2023/16/0013). Für die Ermittlung
Bemessungsgrundlage
Eintragungsgebühr können nach
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 1 Abs 1 BewG die Bestimmungen des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes maßgebend sein, sofern sich nicht aus den abgabenrechtlichen Vorschriften etwas anderes ergibt, weil es sich bei
Gerichtsgebühr um eine bundesrechtlich geregelte Abgabe handelt (vgl etwa VwGH 16.12.2014, 2013/16/0168). Die Regelung des § 26 Abs 1 letzter Satz GGG weicht von jener des § 10 Abs 2 BewG ab und entspricht vielmehr dem § 2 Abs 2 des Liegenschaftsbewertungsgesetzes, wonach
Verkehrswert
Preis ist,
bei einer Veräußerung
Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann. Für die Ermittlung
Bemessungsgrundlage
Eintragungsgebühr können nach
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BewG die Bestimmungen des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes maßgebend sein, sofern sich nicht aus den abgabenrechtlichen Vorschriften etwas anderes ergibt, weil es sich bei
Gerichtsgebühr um eine bundesrechtlich geregelte Abgabe handelt vergleiche etwa VwGH 16.12.2014, 2013/16/0168). Die Regelung des Paragraph 26, Absatz eins, letzter Satz GGG weicht von jener des Paragraph 10, Absatz 2, BewG ab und entspricht vielmehr dem Paragraph 2, Absatz 2, des Liegenschaftsbewertungsgesetzes, wonach
Verkehrswert
Preis ist,
bei einer Veräußerung
Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann. Demgemäß hat
Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei einer Ermittlung des Verkehrswertes etwa Abschläge vom Sachwert betreffend ein auf
Liegenschaft lastendes Wohnrecht vorzunehmen sind (VwSlg 8684 F/2011).
Verkehrswert kann daher wegen einer auf einer Liegenschaft ruhenden Belastung und
damit erschwerten Veräußerbarkeit unter dem Sachwert liegen (vgl VwGH 30.3.2017, Ra 2016/16/0037). Im Umkehrschluss können im Sinne dieser Rechtsprechung auch Umstände, die üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr in
Preisbildung eine Rolle spielen, die den Verkehrswert einer Liegenschaft erhöhen. Zu solchen iSd § 2 Abs 2 des Liegenschaftsbewertungsgesetzes relevanten Faktoren
Bildung des Verkehrswertes zählen neben
Widmung die Lage, Form und Größe des Grundstückes, seine Bebaubarkeit und seine Verkehrserschließung. Demgemäß hat
Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei einer Ermittlung des Verkehrswertes etwa Abschläge vom Sachwert betreffend ein auf
Liegenschaft lastendes Wohnrecht vorzunehmen sind (VwSlg 8684 F/2011).
Verkehrswert kann daher wegen einer auf einer Liegenschaft ruhenden Belastung und
damit erschwerten Veräußerbarkeit unter dem Sachwert liegen vergleiche VwGH 30.3.2017, Ra 2016/16/0037). Im Umkehrschluss können im Sinne dieser Rechtsprechung auch Umstände, die üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr in
Preisbildung eine Rolle spielen, die den Verkehrswert einer Liegenschaft erhöhen. Zu solchen iSd Paragraph 2, Absatz 2, des Liegenschaftsbewertungsgesetzes relevanten Faktoren
Bildung des Verkehrswertes zählen neben
Widmung die Lage, Form und Größe des Grundstückes, seine Bebaubarkeit und seine Verkehrserschließung. Zunächst ist festzuhalten, dass die letzte Widmung
Grundstücke Gst-Nr XXXX seit 22.01.2020 auf die Widmung Betriebsgebiet Kat I lauteten.
für den Untergang des Miteigentums an diesen Grundstücken und
Begründung des Miteigentums am neu geschaffenen Grundstück GSt-Nr XXXX maßgebliche Rechtsakt ist
Bescheid
Vorarlberger Landesregierung vom 27.06.2022, auf dessen Grundlage die entsprechenden Änderungen (über Antrag
mitbeteiligten Partei) im Grundbuch vorgenommen worden sind. Zu diesem Zeitpunkt wiesen also die Grundstücke GSt-Nr XXXX bereits die Widmung Betriebsgebiet Kat I auf. Die Widmung des neugeschaffenen Grundstücks GSt-Nr XXXX trägt dieselbe Widmung, Betriebsgebiet Kat I. Damit ist durch das Baulandumlageverfahren im vorliegenden Fall keine Widmungsänderung bewirkt worden.
Wert
vormaligen Grundstücke und des nunmehrigen Grundstückes ist aufgrund
Widmung im Zuge des Baulandumlegungsverfahrens nicht verändert worden. Damit erweist sich eine zentrale Annahme
belangten Behörde, jene
Wertsteigerung durch die Widmungsänderung, als nicht zutreffend, da diese Widmungsänderung bereits vor
Baulandumlegung – zweifellos im Hinblick auf diese, jedoch zeitlich vorher – erfolgt ist. Die durch die Widmungsänderung
Grundstücke GSt-Nr XXXX am 22.01.2020 bewirkte Steigerung ihres inneren Wertes kann im Rahmen
Verbücherung
Ergebnisse des Baulandumlageverfahrens nicht mehr gebührenrechtlich geltend gemacht werden, weil sich
Wert des einzutragenden Rechts gegenüber
Situation vor
Verbücherung im gegenständlichen Fall aufgrund
Widmung nicht geändert hat. Dies wäre anders, wenn sich zeitgleich mit
Verbücherung (oder unmittelbar im Anschluss daran) die Widmung änderte. Zunächst ist festzuhalten, dass die letzte Widmung
Grundstücke Gst-Nr römisch 40 seit 22.01.2020 auf die Widmung Betriebsgebiet Kat römisch eins lauteten.
für den Untergang des Miteigentums an diesen Grundstücken und
Begründung des Miteigentums am neu geschaffenen Grundstück GSt-Nr römisch 40 maßgebliche Rechtsakt ist
Bescheid
Vorarlberger Landesregierung vom 27.06.2022, auf dessen Grundlage die entsprechenden Änderungen (über Antrag
mitbeteiligten Partei) im Grundbuch vorgenommen worden sind. Zu diesem Zeitpunkt wiesen also die Grundstücke GSt-Nr römisch 40 bereits die Widmung Betriebsgebiet Kat römisch eins auf. Die Widmung des neugeschaffenen Grundstücks GSt-Nr römisch 40 trägt dieselbe Widmung, Betriebsgebiet Kat römisch eins. Damit ist durch das Baulandumlageverfahren im vorliegenden Fall keine Widmungsänderung bewirkt worden.
Wert
vormaligen Grundstücke und des nunmehrigen Grundstückes ist aufgrund
Widmung im Zuge des Baulandumlegungsverfahrens nicht verändert worden. Damit erweist sich eine zentrale Annahme
belangten Behörde, jene
Wertsteigerung durch die Widmungsänderung, als nicht zutreffend, da diese Widmungsänderung bereits vor
Baulandumlegung – zweifellos im Hinblick auf diese, jedoch zeitlich vorher – erfolgt ist. Die durch die Widmungsänderung
Grundstücke GSt-Nr römisch 40 am 22.01.2020 bewirkte Steigerung ihres inneren Wertes kann im Rahmen
Verbücherung
Ergebnisse des Baulandumlageverfahrens nicht mehr gebührenrechtlich geltend gemacht werden, weil sich
Wert des einzutragenden Rechts gegenüber
Situation vor
Verbücherung im gegenständlichen Fall aufgrund
Widmung nicht geändert hat. Dies wäre anders, wenn sich zeitgleich mit
Verbücherung (oder unmittelbar im Anschluss daran) die Widmung änderte. Freilich ist zu bedenken, dass nicht nur eine Umwidmung den Wert des einzutragenden Rechts bestimmt. Durch das raumplanerische Umlegungsverfahren wurde das nunmehr im Miteigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück GSt-Nr XXXX geschaffen, das – im Gegensatz zu den ehemaligen Grundstücken, an denen
Beschwerdeführer Miteigentümer war (GSt-Nr XXXX ), sowohl hinsichtlich
Form und Größe als auch hinsichtlich
Verkehrserschließung eine optimale (und zwischenzeitig auch realisierte) Bebaubarkeit verspricht. Allein hierdurch kann es im konkreten Fall zu einer Wertsteigerung gekommen sein, die iZm dem Wert des einzutragenden Rechts zu berücksichtigen sein wird.Freilich ist zu bedenken, dass nicht nur eine Umwidmung den Wert des einzutragenden Rechts bestimmt. Durch das raumplanerische Umlegungsverfahren wurde das nunmehr im Miteigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück GSt-Nr römisch 40 geschaffen, das – im Gegensatz zu den ehemaligen Grundstücken, an denen
Beschwerdeführer Miteigentümer war (GSt-Nr römisch 40 ), sowohl hinsichtlich
Form und Größe als auch hinsichtlich
Verkehrserschließung eine optimale (und zwischenzeitig auch realisierte) Bebaubarkeit verspricht. Allein hierdurch kann es im konkreten Fall zu einer Wertsteigerung gekommen sein, die iZm dem Wert des einzutragenden Rechts zu berücksichtigen sein wird. Zu diesen möglichen wertsteigernden Faktoren hat die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen. Nach
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von
grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit
Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf
selben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz
Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung
Verfahrensbeschleunigung bzw
Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von
Möglichkeit
Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung
Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142).Nach
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von
grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit
Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf
selben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz
Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung
Verfahrensbeschleunigung bzw
Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von
Möglichkeit
Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung
Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142). Zur Frage des Wertes des einzutragenden Rechts hat die belangte Behörde nur unzureichende Ermittlungen vorgenommen. Sie hat jede Ermittlungstätigkeit hinsichtlich allfälliger werterhöhender oder wertmindernder Faktoren im Zusammenhang mit
Baulandumlegung im konkreten Fall unterlassen und ihre Entscheidung bloß auf eine – im vorliegenden Fall nicht relevante – Widmungsänderung gestützt. Die belangte Behörde wird im fortzusetzenden Verfahren Ermittlungen zu den oben angesprochenen wertsteigernden Faktoren (wie auch zu etwaigen wertverringernden Faktoren) anzustellen haben und auf Basis dessen die Rechtssache neu entscheiden müssen. Zu B) Unzulässigkeit
Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist.
Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von
Lösung einer Rechtsfrage abhängt,
grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von
bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung
zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von
Lösung einer Rechtsfrage abhängt,
grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von
bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung
zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Anwendung von allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen - hier
Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG - ist idR eine Frage des Einzelfalls, die nur revisibel ist, wenn das Verwaltungsgericht diese Grundsätze durch ein unvertretbares Vorgehen verletzt hätte (vgl VwGH 27.12.2024, Ra 2024/04/0440, mwN). Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden materiellen Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Anwendung von allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen - hier
Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG - ist idR eine Frage des Einzelfalls, die nur revisibel ist, wenn das Verwaltungsgericht diese Grundsätze durch ein unvertretbares Vorgehen verletzt hätte vergleiche VwGH 27.12.2024, Ra 2024/04/0440, mwN). Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden materiellen Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I413.2293967.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.