Obsah (16)
§ 3§ 1Art 133§ 39c§ 31§ 8§ 10§ 12§ 17Art 108Art 4Art 10§ 27§ 22§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2025 GeschäftszahlI413 2306558-1 SpruchI413 2306558-1/2E, I413 2306558-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
§ 3
Abs 1 und 2, § 7, § 12 Abs 2 Z 2, § 17 Abs 4 des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024) idF BGBl I 112/2023 sowie § 31 Abs 19 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz) idF BGBl I 112/2023, sowie
§ 1Abs 2, § 2, § 3 Abs 1, 2 und 3, § 4 Abs 1 des Tiroler Kulturförderungsabgabegesetzes 2006 id
F LGBl 103/2023, XXXX , XXXX , für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 mit EUR 183,60 sowie die Tiroler Kulturförderungsabgabe in Höhe von EUR 37,20 vorgeschrieben. Der Beitrag in Höhe von EUR 220,80 ist seit 19.06.2024 zur Bezahlung fällig und ab Zustellung dieses Bescheides auf das Konto der ORF-Beitrags Service GmbH, IBAN XXXX , BIC: XXXX unter Anführung der Beitragsnummer: XXXX , bei sonstiger Zwangsvollstreckung zu bezahlen.""Der ORF-Beitrag wird
Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 7,, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 17, Absatz 4, des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2023, sowie Paragraph 31, Absatz 19, des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2023,, sowie
Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 4, Absatz eins, des Tiroler Kulturförderungsabgabegesetzes 2006 in der Fassung Landesgesetzblatt 103 aus 2023,, römisch 40 , römisch 40 , für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 mit EUR 183,60 sowie die Tiroler Kulturförderungsabgabe in Höhe von EUR 37,20 vorgeschrieben. Der Beitrag in Höhe von EUR 220,80 ist seit 19.06.2024 zur Bezahlung fällig und ab Zustellung dieses Bescheides auf das Konto der ORF-Beitrags Service GmbH, IBAN römisch 40 , BIC: römisch 40 unter Anführung der Beitragsnummer: römisch 40 , bei sonstiger Zwangsvollstreckung zu bezahlen." B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 19.01.2024 langte bei der belangten Behörde der Antrag auf bescheidmäßige Absprache über die ORF-Beiträge des Beschwerdeführers ein. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.05.2024 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit. Mit Schreiben vom 29.05.2024 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf den ORF-Beitrag zzgl der Tiroler Kulturförderungsabgabe für Jänner 2024 bis Dezember 2024 bis 19.04.2024 zu bezahlen. Mit Schreiben vom 11.06.2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er am 16.01.2024 per Einschreiben geantwortet habe. Bisher habe er den geforderten Bescheid nicht erhalten. Mit Zahlungserinnerung vom 17.07.2024 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, den ORF-Beitrag, die Tiroler Kulturförderungsabgabe und einen Säumniszuschlag bis 09.08.2024 zu bezahlen. Mit angefochtenem Bescheid verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 den ORF-Beitrag und die Tiroler Kulturförderungsabgabe in Höhe von insgesamt EUR 220,80, welche seit 19.06.2024 fällig sind, binnen vier Wochen auf das näher bezeichnete Konto der belangten Behörde zu überweisen. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 28.07.2024 zugestellten Bescheid richtet sich die am 01.08.2024 zur Post gegebene Beschwerde. Zusammengefasst wird die Rechtswidrigkeit der Verletzung von Verfahrensvorschriften und des Inhalts eingewendet und vorgebracht, dass die medialen Beiträge des ORF vom Beschwerdeführer nicht konsumiert würden. Die Konsumation sei Voraussetzung für die Verpflichtung zur Zahlung der ORF-Gebühr. Gegenstand der Besteuerung durch die ORF-Beitragspflicht sei die Meldung als Hauptwohnsitz, was unzulässig sei. Im betrieblichen Bereich sei die Betriebsstätte beitragspflichtig, welche ein Ort der Arbeit sei und nicht der Konsumation von ORF Mediendiensten diene. Den Beschwerdeführer, der die medialen Beiträge des ORF nicht konsumiere, treffe gesetzes- und verfassungskonform ausgelegt, keine Steuer- bzw Beitragspflicht. Die Besteuerung von Adressen oder der Erfüllung einer Meldepflicht oder einer Betriebsstätte sei nicht vom Steuerfindungsrecht umfasst. Die ORF-Beitragspflicht stehe im Zusammenhang mit der Pflicht des ORF unabhängig und objektiv zu berichten. Der ORF lasse eine wahre Unabhängigkeit und ausgewogene Berichterstattung vermissen, sodass er nicht den gesetzlichen Auftrag erfülle. Die Voraussetzungen für eine Zwangsabgabe zur ORF-Finanzierung würden nicht vorliegen. Das vorgeschriebene Verfahren zur Festlegung des ORF-Beitrages sei nicht eingehalten worden, weshalb die Vorschreibung des ORF-Beitrages auch materiell unzulässig sei. Zudem werden unionsrechtliche Bedenken vorgebracht, die Verletzung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung sowie des Gleichheitsgrundsatzes, die Verletzung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums und des Grundrechts auf Datenschutz eingewendet. Zudem liege Inländerdiskriminierung vor und es werde gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Effizienz verstoßen. Die belangte Behörde legte mit Schriftsatz vom 27.01.2025 die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist volljährig und hat seit dem 03.03.2023 seinen Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX . An dieser Anschrift besteht keine aufrechte Befreiung von der ORF-Beitragspflicht und wurde bisher kein ORF-Beitrag für das Jahr 2024 geleistet. Der Beschwerdeführer ist volljährig und hat seit dem 03.03.2023 seinen Hauptwohnsitz an der Adresse römisch 40 . An dieser Anschrift besteht keine aufrechte Befreiung von der ORF-Beitragspflicht und wurde bisher kein ORF-Beitrag für das Jahr 2024 geleistet. Mit Schreiben samt Erlagschein vom 29.05.2024 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Begleichung des ORF-Beitrags und der Tiroler Kulturförderungsabgabe für das Jahr 2024 in der Höhe von € 220,80 bis zum 19.06.2024 auf. Dieser Betrag wurde nicht bezahlt und haftet seit 19.06.2024 unberichtigt aus. Am 16.01.2024 (eingelangt bei der belangten Behörde am 19.01.2024) richtete der Beschwerdeführer einen Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags (für das Jahr 2024) an die belangte Behörde, dem diese mit dem Bescheid vom 18.07.2024 nachkam. Mit Zahlungserinnerung samt Erlagschein vom 17.07.2024 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Begleichung des ORF-Beitrags und der Tiroler Kulturförderungsabgabe für das Jahr 2024 in der Höhe von € 220,80 sowie seines Säumniszuschlages von € 18,36, insgesamt € 239,16 bis zum 09.08.2024 auf. Dieser Betrag wurde nicht bezahlt und haftet seit 09.08.2024 unberichtigt aus. Der ORF-Beitrag beträgt im Jahr 2024 monatlich EUR 15,
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Beschwerdeführer und zu seinem Hauptwohnsitz basieren auf dem Auszug aus dem ZMR. Aus dem ZMR-Auszug ergibt sich auch zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer an der festgestellten Adresse seit 03.03.2023 seinen Hauptwohnsitz hat. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der Anschrift des Beschwerdeführers keine aufrechte Befreiung von der ORF-Beitragspflicht besteht. Ebenso ergibt sich aus dem Verwaltungsakt zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer bisher kein ORF-Beitrag für das Jahr 2024 geleistet hat. Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben samt Erlagschein vom 29.05.2024 ergibt sich die Einforderung des ORF-Beitrags samt Tiroler Kulturförderungsabgabe für das Jahr 2024 in der Höhe von € 220,80 bis zum 19.06.2024 durch die belangte Behörde. Dass dieser Betrag wurde nicht bezahlt wurde, ergibt sich aus der ebenfalls im Verwaltungsakt einliegenden Zahlungserinnerung. Daher war festzustellen, dass dieser Betrag seit dem 19.06.2024, dem Datum, an dem der dem Beschwerdeführer gesetzte Zahlungstermin verstrichen ist, unberichtigt aushaftet. Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben vom 16.01.2024 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags gefordert hat. Dass die belangte Behörde dem mit dem angefochtenen Bescheid nachgekommen ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. Aus der im Verwaltungsakt einliegenden Zahlungserinnerung samt Erlagschein vom 17.06.2024 ergibt sich die Einmahnung des ORF-Beitrags samt Tiroler Kulturförderungsabgabe für das Jahr 2024 in der Höhe von € 220,80 zuzüglich eines Säumniszuschlages von € 18,36 (insgesamt € 239,16) bis zum 09.08.2024 durch die belangte Behörde. Dass auch dieser Betrag wurde nicht bezahlt wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Daher war festzustellen, dass dieser Betrag seit dem 09.08.2024, dem Datum, an dem der dem Beschwerdeführer gesetzte Zahlungstermin verstrichen ist, unberichtigt aushaftet. Aufgrund der Vorschrift des § 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 iVm § 31 Abs 19 ORF-G beträgt der ORF-Beitrag monatlich EUR 15,30.Aufgrund der Vorschrift des Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G beträgt der ORF-Beitrag monatlich EUR 15,
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Maßgebliche Rechtsvorschriften: 3.1.
- ORF-Beitrags-Gesetz 2024: Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl I Nr 112/2023, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt: § 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: "Gegenstand und Zweck §
- Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags."Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags." § 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: "Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
- Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die
§ 1Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 – Melde
G, BGBl. Nr. 9/1992 im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist; […]"Paragraph 2, Im Sinne dieses Gesetzes gilt als , 1. Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die
Paragraph eins, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist; , […]" § 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: "Beitragspflicht im privaten Bereich § 3.
(1)Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
(2)Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten. […]"Paragraph 3,
(1)Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (Paragraph 2, Ziffer eins,) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten. ,
(2)Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 6, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten. , […]" § 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: "Höhe des ORF-Beitrags § 7. Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem in § 31 des ORF-Gesetzes (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, festgelegten Verfahren festgesetzt."Paragraph 7, Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem in Paragraph 31, des ORF-Gesetzes (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, festgelegten Verfahren festgesetzt." § 8 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 8, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: "Beginn und Ende der Beitragspflicht § 8.
(1)Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde. […]"Paragraph 8,
(1)Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde. , […]" § 10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 10, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: "ORF-Beitrags Service GmbH § 10.
(1)Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen. […]"Paragraph 10,
(1)Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen. , […]" § 12 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 12, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: "Allgemeine Verfahrensbestimmungen § 12. […]
(2)Die Festsetzung des ORF-Beitrags kann mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn
- die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden oder
- der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt. Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Z 1 auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des § 17 berechtigt.
(3)Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu."Paragraph 12, […] ,
(2)Die Festsetzung des ORF-Beitrags kann mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn ,
- die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden oder ,
- der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt. , Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Ziffer eins, auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des Paragraph 17, berechtigt. ,
(3)Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu." § 17 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 17, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: "Einbringung von Beiträgen § 17.
(1)Rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben sind im Verwaltungsweg hereinzubringen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages sowie allfällige tatsächlich entstandene Kosten der Betreibung vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt. […]
(4)Die Beiträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten.
(5)Die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat ist zulässig. Erfolgt die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat hat die Gesellschaft im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Abs. 4 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren. […]"Paragraph 17,
(1)Rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben sind im Verwaltungsweg hereinzubringen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages sowie allfällige tatsächlich entstandene Kosten der Betreibung vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt. , […],
(4)Die Beiträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten. ,
(5)Die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat ist zulässig. Erfolgt die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat hat die Gesellschaft im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Absatz 4, alle zwei oder sechs Monate zu gewähren. , […]" § 21 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 21, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: "Übergangsbestimmungen § 21.
(1)Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.
(1a)Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach § 3 Abs. 5 RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach § 3 dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach § 9 dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach § 3 dieses Bundesgesetzes nur einmal.
(2)Beitragsschuldner nach Abs. 1a haben ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den ORF-Beitrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entrichten. Für den Einzug der Rundfunkgebühren der Gesellschaft erteilte SEPA-Lastschriftmandate gelten als für den Einzug des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Für die Entrichtung der Rundfunkgebühren mit der Gesellschaft vereinbarte Zahlungsfristen gelten als für die Erhebung des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 gilt auch in diesen Fällen die Zahlungsfrist nach § 17 Abs. 4, sofern die Entrichtung der Beiträge nicht mittels SEPA-Lastschriftmandat erfolgt.
(3)Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Beitragsschuldner nach § 3 ist und nicht als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG bei der Gesellschaft erfasst ist, hat der Gesellschaft bis spätestens 30. November 2023 unter Verwendung des von der Gesellschaft dafür bereitgestellten Formulars die Meldung nach § 9 zu erstatten. Die Beiträge für das Jahr 2024 sind im privaten Bereich binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft zu entrichten, sofern die Gesellschaft nicht die Entrichtung der Beiträge alle zwei oder sechs Monate gewährt hat. […]"Paragraph 21,
(1)Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen. ,
(1a)Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach Paragraph 3, Absatz 5, RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes nur einmal. ,
(2)Beitragsschuldner nach Absatz eins a, haben ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den ORF-Beitrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entrichten. Für den Einzug der Rundfunkgebühren der Gesellschaft erteilte SEPA-Lastschriftmandate gelten als für den Einzug des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Für die Entrichtung der Rundfunkgebühren mit der Gesellschaft vereinbarte Zahlungsfristen gelten als für die Erhebung des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 gilt auch in diesen Fällen die Zahlungsfrist nach Paragraph 17, Absatz 4,, sofern die Entrichtung der Beiträge nicht mittels SEPA-Lastschriftmandat erfolgt. ,
(3)Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Beitragsschuldner nach Paragraph 3, ist und nicht als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG bei der Gesellschaft erfasst ist, hat der Gesellschaft bis spätestens 30. November 2023 unter Verwendung des von der Gesellschaft dafür bereitgestellten Formulars die Meldung nach Paragraph 9, zu erstatten. Die Beiträge für das Jahr 2024 sind im privaten Bereich binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft zu entrichten, sofern die Gesellschaft nicht die Entrichtung der Beiträge alle zwei oder sechs Monate gewährt hat. , […]" § 22 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 22, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: "Inkrafttreten § 22.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2)Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. […]"Paragraph 22,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Paragraphen eins, 2, 4 a, 5, 6, 9, 13, 14 a, 15, 16, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft. ,
(2)Die Paragraphen eins, 2, 4 a, 9, 13, 14 a, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. , […]" 3.1.2. ORF-G: Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk – ORF-Gesetz bzw. ORF-G, BGBl Nr 379/1984in der Fassung BGBl I Nr 116/2023, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk – ORF-Gesetz bzw. ORF-G, Bundesgesetzblatt Nr 379 aus 1984,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 116 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt: § 31 ORF-G:Paragraph 31, ORF-G: "Nettokosten und ORF-Beitrag § 31.
(1)Zur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORF-Beitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Beitrags nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag. […]
(17)Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet. […]
(19)In den Jahren 2024 bis 2026 darf vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen
- die Gesamtsumme der dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung stehenden Mittel aus ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro und
- die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro nicht übersteigen.
(20)Übersteigen die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen in den Jahren 2024 bis 2026 den Betrag von 710 Mio. Euro, so sind diese Mittel, mit Ausnahme des nachfolgend geregelten Falls, vollumfänglich der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) nach Maßgabe der Begrenzung in § 39 Abs. 2a erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto
§ 39czuzuführen und dort gesondert auszuweisen.
Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen.
(21)Für den Fall, dass einerseits die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro übersteigen, andererseits aber selbst unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung eine Steigerung der Nettokosten über den Betrag von 710 Mio. Euro aufgrund unerwarteter gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen unvermeidlich ist, ist der übersteigende Betrag nur insoweit der Widmungsrücklage zuzuführen, als er nicht zur Abdeckung dieser unvermeidbaren Preis- und Kostensteigerungen verwendet wird. Tritt dieser Fall ein, so ist die Regulierungsbehörde und die Prüfungskommission unverzüglich vorab in Kenntnis zu setzen. Gelangt die Regulierungsbehörde nach Befassung der Prüfungskommission zur Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Verwendung zur Abdeckung der Steigerungen nicht vorliegen oder geringere als die vom Österreichischen Rundfunk veranschlagten Mittel zur Abdeckung erforderlich sind, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen und dem Österreichischen Rundfunk aufzutragen, diese Mittel der Widmungsrücklage zuzuführen.
(22)Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Abs. 2) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Abs. 5) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Abs. 3) bis einschließlich des Jahres 2026 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten."Paragraph 31,
(1)Zur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORF-Beitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Beitrags nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag. , […],
(17)Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet. , […],
(19)In den Jahren 2024 bis 2026 darf vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen ,
- die Gesamtsumme der dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung stehenden Mittel aus ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro und ,
- die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro , nicht übersteigen. ,
(20)Übersteigen die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen in den Jahren 2024 bis 2026 den Betrag von 710 Mio. Euro, so sind diese Mittel, mit Ausnahme des nachfolgend geregelten Falls, vollumfänglich der Widmungsrücklage (Paragraph 39, Absatz 2,) nach Maßgabe der Begrenzung in Paragraph 39, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto
Paragraph 39 c, zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den Absatz eins bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen. ,
(21)Für den Fall, dass einerseits die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro übersteigen, andererseits aber selbst unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung eine Steigerung der Nettokosten über den Betrag von 710 Mio. Euro aufgrund unerwarteter gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen unvermeidlich ist, ist der übersteigende Betrag nur insoweit der Widmungsrücklage zuzuführen, als er nicht zur Abdeckung dieser unvermeidbaren Preis- und Kostensteigerungen verwendet wird. Tritt dieser Fall ein, so ist die Regulierungsbehörde und die Prüfungskommission unverzüglich vorab in Kenntnis zu setzen. Gelangt die Regulierungsbehörde nach Befassung der Prüfungskommission zur Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Verwendung zur Abdeckung der Steigerungen nicht vorliegen oder geringere als die vom Österreichischen Rundfunk veranschlagten Mittel zur Abdeckung erforderlich sind, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen und dem Österreichischen Rundfunk aufzutragen, diese Mittel der Widmungsrücklage zuzuführen. ,
(22)Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Absatz 2,) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (Paragraph 39, Absatz 2,) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Absatz 5,) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Absatz 3,) bis einschließlich des Jahres 2026 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Absatz eins bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten." § 49 ORF-G:Paragraph 49, ORF-G: "In-Kraft-Treten § 49. […]
(22)In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023 treten in Kraft:
- […]
- § 1a Z 5a und 12 bis 16, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 5 Z 2 bis 4, § 3a samt Überschrift, § 4 Abs. 1; § 4b Abs. 1 und 2, § 4e Abs. 1 Z 2 bis 7 und Abs. 2 bis 9, § 4f Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2, § 7a samt Überschrift, § 8a Abs. 2, § 14 Abs. 4 und 7, § 18 Abs. 1 und 4, § 21 Abs. 1 Z 7 und 8, § 23 Abs. 2 Z 8, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 5, § 30 Abs. 1 Z 4, die Überschrift des
- Abschnitts, § 30k Abs. 5, § 31 samt Überschrift, die Überschrift zu § 31a, § 31c, § 31d samt Überschrift, § 33 samt Überschrift, § 34 Abs. 1, 2 und 4, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 1, § 38a Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 2a, § 39b Abs. 4 Z 3, § 45 Abs. 4 sowie § 50 Abs. 12 bis 14, 16 und 17 mit
- Jänner 2024 und
- […]" Paragraph 49, […] ,
(22)In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten in Kraft: ,
- […] ,
- Paragraph eins a, Ziffer 5 a und 12 bis 16, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2 bis 4, Paragraph 3 a, samt Überschrift, Paragraph 4, Absatz eins,; Paragraph 4 b, Absatz eins und 2, Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 und Absatz 2 bis 9, Paragraph 4 f, Absatz eins und 2, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 7 a, samt Überschrift, Paragraph 8 a, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 4 und 7, Paragraph 18, Absatz eins und 4, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 7 und 8, Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 8,, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz 5,, Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4,, die Überschrift des
- Abschnitts, Paragraph 30 k, Absatz 5,, Paragraph 31, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 31 a,, Paragraph 31 c,, Paragraph 31 d, samt Überschrift, Paragraph 33, samt Überschrift, Paragraph 34, Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz eins,, Paragraph 38 a, Absatz eins und 2, Paragraph 39, Absatz 2 a,, Paragraph 39 b, Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 45, Absatz 4, sowie Paragraph 50, Absatz 12 bis 14, 16 und 17 mit
- Jänner 2024 und ,
- […]" Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Allgemeines zum ORF-Beitrag (im privaten Bereich):
§ 1
Abs 1 ORF-G wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung "Österreichischer Rundfunk" (kurz: "ORF") eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit. Zweck der Stiftung ist
§ 1
Abs 2 ORF-G die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (§ 2 ORF-G). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der §§ 3 bis 5 ORF-G.
Paragraph eins, Absatz eins, ORF-G wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung "Österreichischer Rundfunk" (kurz: "ORF") eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit. Zweck der Stiftung ist
Paragraph eins, Absatz 2, ORF-G die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (Paragraph 2, ORF-G). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der Paragraphen 3 bis 5 ORF-G. Der ORF-Beitrag dient
§ 31
Abs 1 ORF-G der Finanzierung der dem ORF für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages entstehenden Nettokosten und ist
§ 31Abs.
17 ORF-G nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 einzuheben (vgl auch § 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024).Der ORF-Beitrag dient
Paragraph 31, Absatz eins, ORF-G der Finanzierung der dem ORF für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages entstehenden Nettokosten und ist
Paragraph 31, Absatz 17, ORF-G nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 einzuheben vergleiche auch Paragraph eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024). Im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist eine Beitragspflicht sowohl im privaten, als auch im betrieblichen Bereich vorgesehen, wobei fallbezogen lediglich die Beitragspflicht im privaten Bereich maßgeblich ist.
§ 3
Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, für jeden Kalendermonat zu entrichten. Beitragsschuldner nach § 3 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person, wobei bei mehreren an der Adresse hauptwohnsitzlich gemeldeten Personen, diese als Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung gelten.
Paragraph 3, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, für jeden Kalendermonat zu entrichten. Beitragsschuldner nach Paragraph 3, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person, wobei bei mehreren an der Adresse hauptwohnsitzlich gemeldeten Personen, diese als Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 6, der Bundesabgabenordnung gelten. Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt
§ 8
Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 am ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt
Paragraph 8, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 am ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.
§ 10
Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erfolgt die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben durch die ORF-Beitrags Service GmbH (im Gesetz auch oft nur: "Gesellschaft") als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.
Paragraph 10, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erfolgt die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben durch die ORF-Beitrags Service GmbH (im Gesetz auch oft nur: "Gesellschaft") als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen. Der ORF-Beitrag kann – aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung (vgl EBRV 2082 BlgNR 27. GP, 28) –
§ 12
Abs 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2014 mittels Zahlungsaufforderung, dh ohne förmliches Verwaltungsverfahren, von der ORF-Beitrags Service GmbH festgesetzt werden.Der ORF-Beitrag kann – aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung vergleiche EBRV 2082 BlgNR 27. GP, 28) –
Paragraph 12, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2014 mittels Zahlungsaufforderung, dh ohne förmliches Verwaltungsverfahren, von der ORF-Beitrags Service GmbH festgesetzt werden. Rechtsschutz bleibt insoweit vollumfänglich gewahrt, als einerseits die ORF-Beitrags Service GmbH bei nicht ordnungsgemäßem Nachkommen der Verpflichtung zur Leistung des ORF-Beitrags diesen bescheidmäßig vorschreiben kann (§ 12 Abs 2 Z 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024; alternativ ist die ORF-Beitrags Service GmbH zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des § 17 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 berechtigt), um die Geldmittel zu erlangen, die sie benötigt, um dem ihr gesetzlich übertragenen öffentlich-rechtlichen Auftrag nachkommen zu können. Andererseits kann der Beitragsschuldner eine bescheidmäßige Vorschreibung des ORF-Beitrags verlangen (§ 12 Abs 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024) und ist damit nicht darauf angewiesen, einen Bescheid von der belangten Behörde durch die Nichtentrichtung des ORF-Beitrags zu provozieren (im Falle der Ausstellung eines Rückstandsausweises müsste der Beitragsschuldner zusätzlich noch Einwendungen erheben, um einen Bescheid zu erhalten), den er mittels Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof/Revision an den Verwaltungsgerichtshof bekämpfen kann.Rechtsschutz bleibt insoweit vollumfänglich gewahrt, als einerseits die ORF-Beitrags Service GmbH bei nicht ordnungsgemäßem Nachkommen der Verpflichtung zur Leistung des ORF-Beitrags diesen bescheidmäßig vorschreiben kann (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024; alternativ ist die ORF-Beitrags Service GmbH zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des Paragraph 17, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 berechtigt), um die Geldmittel zu erlangen, die sie benötigt, um dem ihr gesetzlich übertragenen öffentlich-rechtlichen Auftrag nachkommen zu können. Andererseits kann der Beitragsschuldner eine bescheidmäßige Vorschreibung des ORF-Beitrags verlangen (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024) und ist damit nicht darauf angewiesen, einen Bescheid von der belangten Behörde durch die Nichtentrichtung des ORF-Beitrags zu provozieren (im Falle der Ausstellung eines Rückstandsausweises müsste der Beitragsschuldner zusätzlich noch Einwendungen erheben, um einen Bescheid zu erhalten), den er mittels Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof/Revision an den Verwaltungsgerichtshof bekämpfen kann. Nach § 12 Abs 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt.Nach Paragraph 12, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt.
§ 17
Abs 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten. Erfolgt eine Entrichtung des ORF-Beitrags mittels SEPA-Lastschriftmandat, hat die belangte Behörde
§ 17
Abs 5 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von § 17 Abs 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren.
Paragraph 17, Absatz 4, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten. Erfolgt eine Entrichtung des ORF-Beitrags mittels SEPA-Lastschriftmandat, hat die belangte Behörde
Paragraph 17, Absatz 5, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Paragraph 17, Absatz 4, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren. 3.
- Die Entscheidung der belangten Behörde bekämpft der Beschwerdeführer aus den nachstehenden Gründen: 3.3.
- Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften: 3.3.1.
- Mangelnde Bescheidlegitimation der belangten Behörde Der Beschwerdeführer wendet ein, der belangten Behörde fehle es an der Kompetenz, den bekämpften Bescheid zu erlassen. Sie sei als Person des Privatrechts gar nicht zur Erlassung von Bescheiden gesetzlich berechtigt und dürfe nur Rückstandsausweise ausstellen. Diesem Einwand kommt keine Berechtigung zu. Zunächst ist – anknüpfend an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes beginnend mit VfSlg 14.473/1996 – festzuhalten, dass das System des Aufbaus der staatlichen Veraltung durch Beleihung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit vereinzelten Aufgaben zur hoheitlichen Besorgung nicht grundsätzlich verletzt wird, wenn die verfassungsrechtlichen Grenzen einer zulässigen Ausgliederung von Hoheitsaufgaben nicht überschritten wurden. Damit besteht für den Gesetzgeber – innerhalb der von der höchstgerichtlichen Judikatur zu Ausgliederungen hoheitlicher Aufgaben aufgezeigten Grenzen – die Möglichkeit, vereinzelte Aufgaben hoheitlicher Aufgaben an einen privaten Rechtsträger auszugliedern. Dass die Vorschreibung und Einhebung von ORF-Beiträgen, die Entscheidungen über Befreiungen hiervon, vereinzelte Aufgaben der Hoheitsverwaltung sind, erscheint unstrittig. Ein ausgliederungsfester Kern hoheitlicher Aufgaben iSd Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl dazu nochmals VfSlg 14.473/1996, und – hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der Ausgliederung ausgliederungsfesten Kernaufgaben – VfSlg 16.400/2001; 17.341/2004) ist durch die Übertragung von Befugnissen hoheitlicher Agenden nach dem ORF-Beitrags-Gesetz auf die belangte Behörde nicht betroffen. Dass die Ausgliederung unsachlich sei oder die Übertragung der Aufgaben an die belangte Behörde dem Effizienzprinzip widersprechen würde (vgl dazu VfSlg 14.474/1996; 17.023/2003; 20.361/2019; 20.391/2020), wird nicht vorgebracht und ist prima vista auch nicht anzunehmen.Diesem Einwand kommt keine Berechtigung zu. Zunächst ist – anknüpfend an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes beginnend mit VfSlg 14.473 aus 1996, – festzuhalten, dass das System des Aufbaus der staatlichen Veraltung durch Beleihung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit vereinzelten Aufgaben zur hoheitlichen Besorgung nicht grundsätzlich verletzt wird, wenn die verfassungsrechtlichen Grenzen einer zulässigen Ausgliederung von Hoheitsaufgaben nicht überschritten wurden. Damit besteht für den Gesetzgeber – innerhalb der von der höchstgerichtlichen Judikatur zu Ausgliederungen hoheitlicher Aufgaben aufgezeigten Grenzen – die Möglichkeit, vereinzelte Aufgaben hoheitlicher Aufgaben an einen privaten Rechtsträger auszugliedern. Dass die Vorschreibung und Einhebung von ORF-Beiträgen, die Entscheidungen über Befreiungen hiervon, vereinzelte Aufgaben der Hoheitsverwaltung sind, erscheint unstrittig. Ein ausgliederungsfester Kern hoheitlicher Aufgaben iSd Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche dazu nochmals VfSlg 14.473 aus 1996,, und – hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der Ausgliederung ausgliederungsfesten Kernaufgaben – VfSlg 16.400 aus 2001,; 17.341 aus 2004,) ist durch die Übertragung von Befugnissen hoheitlicher Agenden nach dem ORF-Beitrags-Gesetz auf die belangte Behörde nicht betroffen. Dass die Ausgliederung unsachlich sei oder die Übertragung der Aufgaben an die belangte Behörde dem Effizienzprinzip widersprechen würde vergleiche dazu VfSlg 14.474 aus 1996,; 17.023 aus 2003,; 20.361 aus 2019,; 20.391 aus 2020,), wird nicht vorgebracht und ist prima vista auch nicht anzunehmen. Zu den in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken gegen die Zuständigkeit der belangten Behörde gilt folgendes: § 10 Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz richtet die belangte Behörde als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen zur Erhebung des ORF-Beitrages sowie der damit verbundenen sonstigen Abgaben ein. Diese Aufgaben umfassen
den EBRV (2082 BlgNR 27. GP 27 f) insbesondere die Erfassung der Beitragsschuldner aufgrund deren Meldung (§ 9), die Entscheidung über Befreiungsanträge (§§ 14a und 15), eine gezielte Öffentlichkeitsarbeit zur Information über die Abgaben- und Meldepflicht sowie die Zahlungsmodalitäten (§ 10 Abs. 3), die Ermittlung der Beitragsschuldner und Aufforderung zur Beitragsentrichtung bei fehlender Anmeldung (§ 14 Abs. 1 und 2), die Abrechnung der eingehobenen Beiträge und sonstiger damit verbundener Abgaben (§ 10 Abs 7) sowie erforderlichenfalls die Einbringung der Beiträge und sonstiger damit verbundener Abgaben (§ 17) bzw die Beauftragung eines Dritten mit der Durchführung des Inkasso (§ 17 Abs 7). Zugleich wird normiert, dass die belangte Behörde als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen zur Erhebung des ORF-Beitrages eingerichtet ist. Hieraus ergibt sich zwingend die Kompetenz, in dem Bereich ihrer Zuständigkeiten Bescheide erlassen zu können, was auch für die Feststellung und Vorschreibung des ORF-Beitrages sowie der damit verbundenen Abgaben gilt. Die behauptete mangelnde Bescheidlegitimation der belangten Behörde ist daher nicht gegeben.Zu den in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken gegen die Zuständigkeit der belangten Behörde gilt folgendes: Paragraph 10, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz richtet die belangte Behörde als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen zur Erhebung des ORF-Beitrages sowie der damit verbundenen sonstigen Abgaben ein. Diese Aufgaben umfassen
den EBRV (2082 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 27 f) insbesondere die Erfassung der Beitragsschuldner aufgrund deren Meldung (Paragraph 9,), die Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraphen 14 a und 15), eine gezielte Öffentlichkeitsarbeit zur Information über die Abgaben- und Meldepflicht sowie die Zahlungsmodalitäten (Paragraph 10, Absatz 3,), die Ermittlung der Beitragsschuldner und Aufforderung zur Beitragsentrichtung bei fehlender Anmeldung (Paragraph 14, Absatz eins und 2), die Abrechnung der eingehobenen Beiträge und sonstiger damit verbundener Abgaben (Paragraph 10, Absatz 7,) sowie erforderlichenfalls die Einbringung der Beiträge und sonstiger damit verbundener Abgaben (Paragraph 17,) bzw die Beauftragung eines Dritten mit der Durchführung des Inkasso (Paragraph 17, Absatz 7,). Zugleich wird normiert, dass die belangte Behörde als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen zur Erhebung des ORF-Beitrages eingerichtet ist. Hieraus ergibt sich zwingend die Kompetenz, in dem Bereich ihrer Zuständigkeiten Bescheide erlassen zu können, was auch für die Feststellung und Vorschreibung des ORF-Beitrages sowie der damit verbundenen Abgaben gilt. Die behauptete mangelnde Bescheidlegitimation der belangten Behörde ist daher nicht gegeben. 3.3.1.
- Nichteinhaltung des Verfahrens zur Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags: Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Höhe des ORF-Beitrags nicht vom Stiftungsrat auf Antrag des Generaldirektors festgesetzt und somit das für die Berechnung des ORF-Beitrages in § 31 ORF-G festgelegte Verfahren nicht eingehalten worden sei. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Höhe des ORF-Beitrags nicht vom Stiftungsrat auf Antrag des Generaldirektors festgesetzt und somit das für die Berechnung des ORF-Beitrages in Paragraph 31, ORF-G festgelegte Verfahren nicht eingehalten worden sei. § 7 ORF-Beitrags Gesetz 2024 verweist hinsichtlich der Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags auf das in § 31 ORF-G festgelegte Verfahren.Paragraph 7, ORF-Beitrags Gesetz 2024 verweist hinsichtlich der Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags auf das in Paragraph 31, ORF-G festgelegte Verfahren. § 31 Abs 1 bis 10e ORF-G normiert dabei ein zukünftiges Verfahren zur Festlegung des ORF-Beitrags, in § 31 Abs 19 bis 22 ORF-G finden sich die Übergangsbestimmungen für die Jahre 2024 bis
- Demnach ist die Höhe des ORF-Beitrags für diesen Zeitraum mit EUR 15,30 monatlich je im Inland gelegener Privatadresse ausdrücklich gesetzlich festgelegt (vgl. auch: EBRV 2082 BlgNR
- GP, S. 19 f: "Darüber hinaus ist auch für diese Jahre [Anm.: 2024 bis 2026] der einzelne, nach den Modalitäten des ORF-Beitrags-Gesetzes einzuhebende ORF-Beitrag festgelegt."; Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2082 BlgNR
- GP, S. 3 und 11; Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235). Das Verfahren nach § 31 Abs 1 bis 6, 8 und 9 ist nach § 31 Abs 20 und 22 ORF-G für die Jahre 2024 bis 2026 erst einzuleiten, sobald die nach § 40 ORF-G bestellte Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung feststellt, dass die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks nicht entspricht, bzw. zu erwarten ist, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten bis zum Ende dieser Zeitspanne abzudecken.Paragraph 31, Absatz eins bis 10 e ORF-G normiert dabei ein zukünftiges Verfahren zur Festlegung des ORF-Beitrags, in Paragraph 31, Absatz 19 bis 22 ORF-G finden sich die Übergangsbestimmungen für die Jahre 2024 bis
- Demnach ist die Höhe des ORF-Beitrags für diesen Zeitraum mit EUR 15,30 monatlich je im Inland gelegener Privatadresse ausdrücklich gesetzlich festgelegt vergleiche auch: EBRV 2082 BlgNR
- GP, S. 19 f: "Darüber hinaus ist auch für diese Jahre [Anm.: 2024 bis 2026] der einzelne, nach den Modalitäten des ORF-Beitrags-Gesetzes einzuhebende ORF-Beitrag festgelegt."; Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2082 BlgNR
- GP, S. 3 und 11; Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235). Das Verfahren nach Paragraph 31, Absatz eins bis 6, 8 und 9 ist nach Paragraph 31, Absatz 20 und 22 ORF-G für die Jahre 2024 bis 2026 erst einzuleiten, sobald die nach Paragraph 40, ORF-G bestellte Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung feststellt, dass die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks nicht entspricht, bzw. zu erwarten ist, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten bis zum Ende dieser Zeitspanne abzudecken. Die Höhe des von der belangten Behörde bescheidmäßig festgesetzten ORF-Beitrags ist daher rechtlich gedeckt. 3.3.
- Rechtswidrigkeit des Inhalts 3.3.2.
- Kein ORF-Beitrag ohne Konsumation der ORF-Programme: Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, der ORF-Beitrag sei von einer Person, die nicht beabsichtige, Programme des ORF zu konsumieren, nicht zu leisten, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Schon vor der Einführung des ORF-Beitrags war das zum damaligen Zeitpunkt eingehobene Programmentgelt unabhängig davon, ob von der Möglichkeit des Konsums öffentlich-rechtlicher Rundfunkinhalte tatsächlich Gebrauch gemacht wurde oder nicht, zu bezahlen. Zur Leistung des Programmentgelts an den ORF nach § 31 Abs 10 ORF-G, BGBl Nr 379/1984 in der Fassung BGBl I Nr 126/2011, waren all jene Personen, die nach dem Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl I Nr 159/1999 in der Fassung BGBl I Nr 190/2021, aufgehoben durch BGBl I Nr 112/2023, zur Entrichtung von Rundfunkgebühren bestimmt waren, verpflichtet. Die Rundfunkgebührenpflicht knüpfte nicht nur an das Betreiben einer Rundfunkempfangseinrichtung, sondern bereits an deren Betriebsbereithaltung an (vgl § 2 Abs 1 RGG; auch: EBRV 2082 BlgNR
- GP, 23 f).Schon vor der Einführung des ORF-Beitrags war das zum damaligen Zeitpunkt eingehobene Programmentgelt unabhängig davon, ob von der Möglichkeit des Konsums öffentlich-rechtlicher Rundfunkinhalte tatsächlich Gebrauch gemacht wurde oder nicht, zu bezahlen. Zur Leistung des Programmentgelts an den ORF nach Paragraph 31, Absatz 10, ORF-G, Bundesgesetzblatt Nr 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 126 aus 2011,, waren all jene Personen, die nach dem Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 190 aus 2021,, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 2023,, zur Entrichtung von Rundfunkgebühren bestimmt waren, verpflichtet. Die Rundfunkgebührenpflicht knüpfte nicht nur an das Betreiben einer Rundfunkempfangseinrichtung, sondern bereits an deren Betriebsbereithaltung an vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, RGG; auch: EBRV 2082 BlgNR
- GP, 23 f). Der Verfassungsgerichtshof betont in seinem für die Novellierung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks maßgeblichen Erkenntnis VfSlg 20.553/2022 die demokratische und kulturelle Bedeutung des öffentlichen Rundfunks für die Gestaltungsvorgaben und die Finanzierungsverantwortung des Gesetzgebers im Sinne des Art I Abs 2 und 3 BVG-Rundfunk. Die Finanzierung durch einen verpflichtenden Beitrag aller potentiellen Nutzern und Nutzerinnen sichere die Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Wesentlich sei, dass grundsätzlich alle, die potentiell über den Empfang des Rundfunks am öffentlichen Diskurs teilhaben könnten, in eine solche gesetzliche Finanzierung des ORF einbezogen werden würden. Dabei wertet der Verfassungsgerichtshof die gänzliche Ausnahme maßgeblicher möglicher Teilnehmer an den Programmen des ORF in einem teilhabeorientierten Finanzierungssystem – wie dem zum damaligen Zeitpunkt eingehobenen Programmentgelt – als eine im Hinblick auf eine grundsätzlich vergleichbare Teilhabemöglichkeit maßgeblich ungleiche Verteilung der Finanzierungslast, die gegen die Vorgaben des BVG Rundfunk verstoße. Anders als in der Beschwerdeschrift vorgebracht, stellt somit der Verfassungsgerichtshof gleichermaßen nicht auf eine tatsächliche Konsumation von ORF-Programmen, sondern auf die reine Möglichkeit einer Teilhabe am öffentlich-rechtlichen Rundfunk ab. Der Verfassungsgerichtshof betont in seinem für die Novellierung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks maßgeblichen Erkenntnis VfSlg 20.553 aus 2022, die demokratische und kulturelle Bedeutung des öffentlichen Rundfunks für die Gestaltungsvorgaben und die Finanzierungsverantwortung des Gesetzgebers im Sinne des Artikel römisch eins, Absatz 2 und 3 BVG-Rundfunk. Die Finanzierung durch einen verpflichtenden Beitrag aller potentiellen Nutzern und Nutzerinnen sichere die Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Wesentlich sei, dass grundsätzlich alle, die potentiell über den Empfang des Rundfunks am öffentlichen Diskurs teilhaben könnten, in eine solche gesetzliche Finanzierung des ORF einbezogen werden würden. Dabei wertet der Verfassungsgerichtshof die gänzliche Ausnahme maßgeblicher möglicher Teilnehmer an den Programmen des ORF in einem teilhabeorientierten Finanzierungssystem – wie dem zum damaligen Zeitpunkt eingehobenen Programmentgelt – als eine im Hinblick auf eine grundsätzlich vergleichbare Teilhabemöglichkeit maßgeblich ungleiche Verteilung der Finanzierungslast, die gegen die Vorgaben des BVG Rundfunk verstoße. Anders als in der Beschwerdeschrift vorgebracht, stellt somit der Verfassungsgerichtshof gleichermaßen nicht auf eine tatsächliche Konsumation von ORF-Programmen, sondern auf die reine Möglichkeit einer Teilhabe am öffentlich-rechtlichen Rundfunk ab. Der Gesetzgeber, dem bei der Ausgestaltung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Gestaltungsspielraum zukommt, entschied sich in der Folge auch bei der Schaffung des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 gegen eine Differenzierung nach dem Ausmaß des tatsächlichen Konsumverhaltens. Um die Finanzierungsverantwortung des ORF in sachgerechter Weise auf die Bevölkerung zu verteilen und einen einfachen, automatisierten sowie weniger eingriffsintensiven Vollzug bei der Einhebung des ORF-Beitrags zu ermöglichen, erfolgte jedoch der Umstieg vom bisherigen geräteabhängigen Finanzierungssystem auf ein geräteunabhängiges, an den Wohnsitz bzw die Betriebsstätte anknüpfendes Finanzierungsmodell (vgl EBRV 2082 BlgNR
- GP, 23 f). Der Gesetzgeber, dem bei der Ausgestaltung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Gestaltungsspielraum zukommt, entschied sich in der Folge auch bei der Schaffung des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 gegen eine Differenzierung nach dem Ausmaß des tatsächlichen Konsumverhaltens. Um die Finanzierungsverantwortung des ORF in sachgerechter Weise auf die Bevölkerung zu verteilen und einen einfachen, automatisierten sowie weniger eingriffsintensiven Vollzug bei der Einhebung des ORF-Beitrags zu ermöglichen, erfolgte jedoch der Umstieg vom bisherigen geräteabhängigen Finanzierungssystem auf ein geräteunabhängiges, an den Wohnsitz bzw die Betriebsstätte anknüpfendes Finanzierungsmodell vergleiche EBRV 2082 BlgNR
- GP, 23 f). 3.3.2.
- Unzulässige "Besteuerung" der Meldung des Hauptwohnsitzes bzw von im Inland gelegenen Adressen: Zu den in der Beschwerde dargelegten Bedenken gegen eine "Besteuerung" der Meldung des Hauptwohnsitzes bzw von im Inland gelegenen Adressen ist darauf zu verweisen, dass es sich beim ORF-Beitrag um keine öffentliche Abgabe im finanzrechtlichen Sinn und somit auch um keine Steuer, sondern um eine sonstige Geldleistungsverpflichtung handelt (Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235). Für die Einordnung als eine öffentliche Abgabe kommt es nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in erster Linie darauf an, ob die Ertragshoheit bei einer Gebietskörperschaft liegt und ob die eingehobenen Beträge einer solchen zufließen (VfSlg 17.414/2004 mit Verweis auf VfSlg 16.454/2002). Der ORF-Beitrag wird von der ORF-Beitrags Service GmbH als beliehene Rechtsträgerin eingehoben und fließt in weiterer Folge den Mitteln des ORF als Stiftung öffentlichen Rechts und damit einer von der Gebietskörperschaft "Bund" abzugrenzenden Institution zu.Für die Einordnung als eine öffentliche Abgabe kommt es nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in erster Linie darauf an, ob die Ertragshoheit bei einer Gebietskörperschaft liegt und ob die eingehobenen Beträge einer solchen zufließen (VfSlg 17.414 aus 2004, mit Verweis auf VfSlg 16.454 aus 2002,). Der ORF-Beitrag wird von der ORF-Beitrags Service GmbH als beliehene Rechtsträgerin eingehoben und fließt in weiterer Folge den Mitteln des ORF als Stiftung öffentlichen Rechts und damit einer von der Gebietskörperschaft "Bund" abzugrenzenden Institution zu. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers liegt somit keine "Besteuerung" einer Meldung des Hauptwohnsitzes bzw von im Inland gelegenen Adressen vor. 3.3.2.
- Kein ORF-Beitrag bei Nichterfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages: Im Zusammenhang mit der vorgebrachten Verknüpfung der ORF-Beitragspflicht mit der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des ORF führte der Verfassungsgerichtshof im bereits zitierten VfSlg 20.553/2022 aus, dass den Gesetzgeber eine aus dem BVG Rundfunk abgeleitete verfassungsrechtliche Pflicht zur garantierten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Wahrnehmung dessen besonderer demokratischen und kulturellen Aufgaben trifft.Im Zusammenhang mit der vorgebrachten Verknüpfung der ORF-Beitragspflicht mit der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des ORF führte der Verfassungsgerichtshof im bereits zitierten VfSlg 20.553 aus 2022, aus, dass den Gesetzgeber eine aus dem BVG Rundfunk abgeleitete verfassungsrechtliche Pflicht zur garantierten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Wahrnehmung dessen besonderer demokratischen und kulturellen Aufgaben trifft. Ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinem Auftrag in der Programmgestaltung tatsächlich nachkommt, kann jedoch nicht im Rahmen des behördlichen bzw verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die individuelle Festsetzung der ORF-Beitragspflicht nach § 12 Abs 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 beurteilt werden; gegenständlich bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen für das Entstehen dieser Pflicht erfüllt. Für Beanstandungen betreffend Sendungen des öffentlichen Rundfunks besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an die Kommunikationsbehörde Austria wegen Verletzungen des ORF-G nach § 36 ORF-G bzw einer Publikumsbeschwerde an den Beschwerdeausschuss.Ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinem Auftrag in der Programmgestaltung tatsächlich nachkommt, kann jedoch nicht im Rahmen des behördlichen bzw verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die individuelle Festsetzung der ORF-Beitragspflicht nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 beurteilt werden; gegenständlich bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen für das Entstehen dieser Pflicht erfüllt. Für Beanstandungen betreffend Sendungen des öffentlichen Rundfunks besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an die Kommunikationsbehörde Austria wegen Verletzungen des ORF-G nach Paragraph 36, ORF-G bzw einer Publikumsbeschwerde an den Beschwerdeausschuss. 3.3.
- Gesetz- und Verfassungswidrigkeit 3.3.3.
- Unionsrechtswidrigkeit der ORF-Beitragsfinanzierung: Zu den in der Beschwerde aufgeworfenen Zweifeln über die Vereinbarkeit des ORF-Beitrags mit den Anforderungen des EU-Beihilfenrechts, ist zu prüfen, ob es durch die neue Finanzierung des öffentlichen Rundfunks zu einer Änderung einer bestehenden Beihilfe kam, welche mit einer formalen Notifikationspflicht gegenüber der Europäischen Kommission
Art 108Abs 3 AUEV einhergehen würde.
Nach Art 108 Abs 3 AEUV trifft die Mitgliedstaaten eine Notifizierungspflicht für neue Beihilfen und die Umgestaltung bestehender Beihilfen. Die Mitgliedstaaten dürfen die beabsichtigten Maßnahmen in diesem Fall nicht durchführen, bevor die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt abschließend geprüft hat. Eine Änderung einer bestehenden Beihilfe ist
Art 4
Abs 1 der Beihilfenverfahrens-Durchführungsverordnung 794/2004 jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfenmaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann. Eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % wird jedoch nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen.Zu den in der Beschwerde aufgeworfenen Zweifeln über die Vereinbarkeit des ORF-Beitrags mit den Anforderungen des EU-Beihilfenrechts, ist zu prüfen, ob es durch die neue Finanzierung des öffentlichen Rundfunks zu einer Änderung einer bestehenden Beihilfe kam, welche mit einer formalen Notifikationspflicht gegenüber der Europäischen Kommission
Artikel 108, Absatz 3, AUEV einhergehen würde.
Nach Artikel 108, Absatz 3, AEUV trifft die Mitgliedstaaten eine Notifizierungspflicht für neue Beihilfen und die Umgestaltung bestehender Beihilfen. Die Mitgliedstaaten dürfen die beabsichtigten Maßnahmen in diesem Fall nicht durchführen, bevor die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt abschließend geprüft hat. Eine Änderung einer bestehenden Beihilfe ist
Artikel 4
, Absatz eins, der Beihilfenverfahrens-Durchführungsverordnung 794 aus 2004, jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfenmaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann. Eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % wird jedoch nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen. In seinem Urteil EuGH 13.12.2018, C-492/17, Südwestrundfunk, hat der Europäische Gerichtshof im Zusammenhang mit der Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der Bundesrepublik Deutschland – diese diente als Vorbild für die Umgestaltung des österreichischen Finanzierungssystems (vgl EBRV 2082 BlgNR 27. GP, 3) – klargestellt, dass durch das Ersetzen einer an den Besitz eines Rundfunkempfangsgerätes anknüpfenden Rundfunkgebühr durch einen Rundfunkbeitrag, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, keine Änderung einer bestehenden Beihilfe einhergehe, von der die Europäische Kommission
Art 108Abs 3 AEUV zu unterrichten sei.
Im Ausgangsfall würde das Ziel der Finanzierungsregelung, der Kreis der dadurch Begünstigten sowie der öffentliche Auftrag und die mit dem Beitrag subventionierte Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Sender im Wesentlichen trotz dem neu eingeführten Entstehungsgrund unverändert bleiben. Zudem ziele die Änderung darauf ab, die Voraussetzungen für die Erhebung des Rundfunkbeitrags angesichts der technologischen Entwicklungen rund um den Empfang von Rundfunkprogrammen zu vereinfachen und habe zu keiner wesentlichen Erhöhung der Mittel zur Erfüllung des öffentlichen Auftrages geführt.In seinem Urteil EuGH 13.12.2018, C-492/17, Südwestrundfunk, hat der Europäische Gerichtshof im Zusammenhang mit der Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der Bundesrepublik Deutschland – diese diente als Vorbild für die Umgestaltung des österreichischen Finanzierungssystems vergleiche EBRV 2082 BlgNR 27. GP, 3) – klargestellt, dass durch das Ersetzen einer an den Besitz eines Rundfunkempfangsgerätes anknüpfenden Rundfunkgebühr durch einen Rundfunkbeitrag, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, keine Änderung einer bestehenden Beihilfe einhergehe, von der die Europäische Kommission
Artikel 108, Absatz 3, AEUV zu unterrichten sei.
Im Ausgangsfall würde das Ziel der Finanzierungsregelung, der Kreis der dadurch Begünstigten sowie der öffentliche Auftrag und die mit dem Beitrag subventionierte Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Sender im Wesentlichen trotz dem neu eingeführten Entstehungsgrund unverändert bleiben. Zudem ziele die Änderung darauf ab, die Voraussetzungen für die Erhebung des Rundfunkbeitrags angesichts der technologischen Entwicklungen rund um den Empfang von Rundfunkprogrammen zu vereinfachen und habe zu keiner wesentlichen Erhöhung der Mittel zur Erfüllung des öffentlichen Auftrages geführt. Vor dem Hintergrund, dass bei der Neugestaltung des österreichischen Finanzierungssystems insbesondere an den in der Beihilfenentscheidung K
(2009)8113 im Beihilfeverfahren E 2/2008 der Europäischen Kommission für geeignet befundenen Nettokostenprinzip festgehalten wurde und mit der Einführung des ORF-Beitrags keine wirtschaftliche Begünstigung des ORF im Vergleich mit der Finanzierung durch das Programmentgelt verbunden ist (vgl EBRV 2082 BlgNR 27. GP, S. 14 f; auch: die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl 2009 C 257, Rz 70 ff), ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten, dass es durch die Novelle zu keiner wesentlichen Änderung im Sinne des EU-Beihilfenrechts kam (vgl Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235; Lehofer, Von der "GIS-Gebühr" zum ORF-Beitrag, ÖJZ 2023/69).Vor dem Hintergrund, dass bei der Neugestaltung des österreichischen Finanzierungssystems insbesondere an den in der Beihilfenentscheidung K
(2009)8113 im Beihilfeverfahren E 2 aus 2008, der Europäischen Kommission für geeignet befundenen Nettokostenprinzip festgehalten wurde und mit der Einführung des ORF-Beitrags keine wirtschaftliche Begünstigung des ORF im Vergleich mit der Finanzierung durch das Programmentgelt verbunden ist vergleiche EBRV 2082 BlgNR
- GP, S. 14 f; auch: die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, Amtsblatt 2009 C 257, Rz 70 ff), ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten, dass es durch die Novelle zu keiner wesentlichen Änderung im Sinne des EU-Beihilfenrechts kam vergleiche Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235; Lehofer, Von der "GIS-Gebühr" zum ORF-Beitrag, ÖJZ 2023/69). Beschwerdegegenständlich liegt eine Beitragspflicht im privaten Bereich vor, dessen festgestellter Sachverhalt sich gänzlich von einer Beitragspflicht im betrieblichen Bereich (§ 4 ORF-Betrags-Gesetz 2024) unterscheidet. Vielmehr bestehen zwischen den beiden Konstellationen wesentliche Unterschiede, weshalb aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts bereits aus diesem Grund für den gegenständlichen Fall keine unzulässige Inländerdiskriminierung erkannt werden kann. Im Übrigen fehlt es an dem dafür erforderlichen unionsrechtlichen Bezug, die ORF-Beitragspflicht gilt ungeachtet der Nationalität für alle mit Hauptwohnsitz im Inland gemeldeten Personen. Eine Ungleichbehandlung zu im Ausland Ansässigen, die nicht in den räumlichen Geltungsbereich des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 fallen, kann nicht erkannt werden. Beschwerdegegenständlich liegt eine Beitragspflicht im privaten Bereich vor, dessen festgestellter Sachverhalt sich gänzlich von einer Beitragspflicht im betrieblichen Bereich (Paragraph 4, ORF-Betrags-Gesetz 2024) unterscheidet. Vielmehr bestehen zwischen den beiden Konstellationen wesentliche Unterschiede, weshalb aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts bereits aus diesem Grund für den gegenständlichen Fall keine unzulässige Inländerdiskriminierung erkannt werden kann. Im Übrigen fehlt es an dem dafür erforderlichen unionsrechtlichen Bezug, die ORF-Beitragspflicht gilt ungeachtet der Nationalität für alle mit Hauptwohnsitz im Inland gemeldeten Personen. Eine Ungleichbehandlung zu im Ausland Ansässigen, die nicht in den räumlichen Geltungsbereich des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 fallen, kann nicht erkannt werden. 3.3.3.
- Grundrechtseingriffe: Hinsichtlich des Vorbingens, der Beschwerdeführer sei durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung
Art 10
EMRK verletzt, kann nicht ersehen werden, dass die Festsetzung des ORF-Beitrags einen Eingriff in ein Recht auf Informationsfreiheit bzw auf individuelle Rundfunkfreiheit darstellt. Der Beschwerdeführer wird keinesfalls daran gehindert, das Angebot anderer Medien und sonstiger Informationsquellen in Anspruch zu nehmen und alternative (entgeltliche) Programme zu empfangen. Hinsichtlich des Vorbingens, der Beschwerdeführer sei durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung
Artikel 10
, EMRK verletzt, kann nicht ersehen werden, dass die Festsetzung des ORF-Beitrags einen Eingriff in ein Recht auf Informationsfreiheit bzw auf individuelle Rundfunkfreiheit darstellt. Der Beschwerdeführer wird keinesfalls daran gehindert, das Angebot anderer Medien und sonstiger Informationsquellen in Anspruch zu nehmen und alternative (entgeltliche) Programme zu empfangen. Bezüglich des behaupteten, aber nicht weiter dargelegten Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz, ist nicht ersichtlich, worin dieser Verstoß bestehen soll. Soweit der Beschwerdeführer durch die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags eine Verletzung des Grundrechts auf Eigentumsschutz erblickt, ist festzuhalten, dass zwar jede gesetzliche Auferlegung einer öffentlich-rechtlichen Geldleistungsverpflichtung einen Eingriff in das Eigentumsrecht bildet, die Festsetzung des ORF-Beitrags im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 jedoch gesetzlich vorgesehen ist und der durch das BVG Rundfunk erforderlichen Gewährleistung der Finanzierung der demokratischen und kulturellen Aufgaben eines unabhängigen öffentlichen Rundfunks dient. Weder ist dieser Zweck illegitim, noch sachlich ungerechtfertigt. Der Beschwerdeführer behauptet einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, ohne auch nur im geringsten anzudeuten, worin dieser Verstoß zu erblicken sei. Zudem vermengt er die privaten und betrieblich zu leistenden Gebühren, ohne darzulegen, inwiefern er als Privater von einer Betriebe treffenden Beitragspflicht betroffen sein könnte. Aus der betrieblich zu leistenden Gebühr eine "Erdrosselungssteuer" zu konstruieren, erscheint jedenfalls unangemessen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich infolge der dargestellten Gesetzesgrundlagen des ORF-Beitrags den in der Beschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Vorbehalten nicht an. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes im Kontext mit datenschutzrechtlichen Anbringen beschränkt sich
§ 27
Abs 1 Datenschutzgesetz auf die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde. Aus diesem Grund ist im vorliegenden Verfahren nicht über dahingehende, pauschal behauptete Bedenken abzusprechen.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes im Kontext mit datenschutzrechtlichen Anbringen beschränkt sich
Paragraph 27, Absatz eins, Datenschutzgesetz auf die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde. Aus diesem Grund ist im vorliegenden Verfahren nicht über dahingehende, pauschal behauptete Bedenken abzusprechen. Die vom Beschwerdeführer behauptete Inländerdiskriminierung, welche er auf den Umstand zurückführt, dass eine Person, die sowohl einen Hauptwohnsitz als auch eine Betriebsstätte in Österreich habe, unzulässig, gleichheitswidrig besteuert würde und Inländer gegenüber Personen, die im Ausland lebten, jedoch in Österreich über eine Betriebsstätte verfügten, diskriminiert würde, ist nicht nachvollziehbar. Sie wäre auch – selbst wenn sie bestünde – für den Beschwerdeführer nicht von Relevanz, da er nach den Feststellungen nicht über einen Hauptwohnsitz und eine Betriebsstätte verfügt, sondern bloß über einen Hauptwohnsitz, womit die vom Beschwerdeführer behauptete Inländerdiskriminierung ihn jedenfalls nicht betreffen könnte. Dem Vorbringen, die Einhebung und Eintreibung der ORF-Beiträge sei nicht administrierbar und würde deswegen gegen Art 126b Abs 5 B-VG verstoßen, ist ebenfalls nicht zu folgen. Zum einen sind Einhebung und Eintreibung der ORF-Beiträge administrierbar. Es ist unerfindlich, wie der Beschwerdeführer auf diese unbegründete Behauptung kommt. Zum anderen vermittelt Art 126b Abs 5 B-VG dem Beschwerdeführer kein subjektives öffentliches Recht auf eine sparsame, wirtschaftliche und effiziente Verwaltung, sodass diesem Argument keine Berechtigung zukommt. Dem Vorbringen, die Einhebung und Eintreibung der ORF-Beiträge sei nicht administrierbar und würde deswegen gegen Artikel 126 b, Absatz 5, B-VG verstoßen, ist ebenfalls nicht zu folgen. Zum einen sind Einhebung und Eintreibung der ORF-Beiträge administrierbar. Es ist unerfindlich, wie der Beschwerdeführer auf diese unbegründete Behauptung kommt. Zum anderen vermittelt Artikel 126 b, Absatz 5, B-VG dem Beschwerdeführer kein subjektives öffentliches Recht auf eine sparsame, wirtschaftliche und effiziente Verwaltung, sodass diesem Argument keine Berechtigung zukommt. Insgesamt kann das Bundesverwaltungsgericht die ins Treffen geführten Grundrechtseingriffe nicht erkennen, weshalb es keinen Anlass für einen Antrag auf ein Gesetzesprüfungsverfahren nach Art 140 Abs 1 B-VG sieht.Insgesamt kann das Bundesverwaltungsgericht die ins Treffen geführten Grundrechtseingriffe nicht erkennen, weshalb es keinen Anlass für einen Antrag auf ein Gesetzesprüfungsverfahren nach Artikel 140, Absatz eins, B-VG sieht. 3.3.4. Ergebnis: Der volljährige Beschwerdeführer ist an der verfahrensgegenständlichen Adresse, für die im Jahr 2024 noch kein ORF-Beitrag entrichtet wurde, seit 03.03.2023 mit Hauptwohnsitz gemeldet, sodass die Voraussetzungen für die ORF-Beitragspflicht erfüllt sind. Der Beginn der Beitragspflicht im privaten Bereich richtet sich
§ 8
Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz nach dem Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im ZMR angemeldet wurde. Dies wäre im Fall des Beschwerdeführers, der seit 03.03.2023 seinen Hauptwohnsitz an der festgestellten Adresse hat, der 01.04.2023. Nachdem § 8 ORF-Beitrags-Gesetz
§ 22
ORF-Beitrags-Gesetz mit 01.01.2024 in Kraft tritt, ist eine rückwirkende Beitragseinforderung bis zum 01.04.2023 ausgeschlossen. Damit besteht die Beitragspflicht aufgrund des seit 03.03.2023 bestehenden Hauptwohnsitzes jedenfalls bereits mit dem Tag des Inkrafttretens der Bestimmung des § 8 ORF-Beitrags-Gesetz, der den Beginn der Beitragspflicht normiert, sohin seit 01.01.2024. Der Beginn der Beitragspflicht im privaten Bereich richtet sich
Paragraph 8, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz nach dem Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im ZMR angemeldet wurde. Dies wäre im Fall des Beschwerdeführers, der seit 03.03.2023 seinen Hauptwohnsitz an der festgestellten Adresse hat, der 01.04.2023. Nachdem Paragraph 8, ORF-Beitrags-Gesetz
Paragraph 22, ORF-Beitrags-Gesetz mit 01.01.2024 in Kraft tritt, ist eine rückwirkende Beitragseinforderung bis zum 01.04.2023 ausgeschlossen. Damit besteht die Beitragspflicht aufgrund des seit 03.03.2023 bestehenden Hauptwohnsitzes jedenfalls bereits mit dem Tag des Inkrafttretens der Bestimmung des Paragraph 8, ORF-Beitrags-Gesetz, der den Beginn der Beitragspflicht normiert, sohin seit 01.01.2024. Die mit der Zahlungsaufforderung eingeforderten Beiträge sind
§ 12
Abs 2 ORF-Beitrags-Gesetz binnen 14 Tagen ab der Zahlungsaufforderung, hier mit 19.06.2024 fällig. Aufgrund § 12 Abs 2
- Satz ORF-Beitrags-Gesetz haben die mit Bescheid festgesetzten Beiträge denselben Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Dies ist der 19.06.
- Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bestimmt § 12 Abs 3 leg.cit., dass dem Bundesverwaltungsgericht dieselben Aufgaben und Befugnisse wie der Gesellschaft in erster Instanz im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zustehen, sodass das Bundesverwaltungsgericht auch berechtigt ist, mit Erkenntnis den ORF-Beitrag festzusetzen, wobei hierbei hinsichtlich der Fälligkeit des Beitrages der Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt, in sinngemäßer Anwendung des § 12 Abs 2 leg.cit. heranzuziehen ist, soll doch diese Regelung sicherstellen, dass die Abgabe immer denselben Fälligkeitstag hat, unabhängig davon, ob sie mit formloser Zahlungsaufforderung oder mit Bescheid festgesetzt wird und somit eine Gleichbehandlung aller Beitragsschuldner zu gewährleisten (ERBV 2082 BlgNR
- GP, 28 [Zu § 12]). Diesem telos
kann nichts Anderes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gelten.Die mit der Zahlungsaufforderung eingeforderten Beiträge sind
Paragraph 12, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz binnen 14 Tagen ab der Zahlungsaufforderung, hier mit 19.06.2024 fällig. Aufgrund Paragraph 12, Absatz 2,
- Satz ORF-Beitrags-Gesetz haben die mit Bescheid festgesetzten Beiträge denselben Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Dies ist der 19.06.
- Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bestimmt Paragraph 12, Absatz 3, leg.cit., dass dem Bundesverwaltungsgericht dieselben Aufgaben und Befugnisse wie der Gesellschaft in erster Instanz im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zustehen, sodass das Bundesverwaltungsgericht auch berechtigt ist, mit Erkenntnis den ORF-Beitrag festzusetzen, wobei hierbei hinsichtlich der Fälligkeit des Beitrages der Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 12, Absatz 2, leg.cit. heranzuziehen ist, soll doch diese Regelung sicherstellen, dass die Abgabe immer denselben Fälligkeitstag hat, unabhängig davon, ob sie mit formloser Zahlungsaufforderung oder mit Bescheid festgesetzt wird und somit eine Gleichbehandlung aller Beitragsschuldner zu gewährleisten (ERBV 2082 BlgNR
- GP, 28 [Zu Paragraph 12 ],). Diesem telos
kann nichts Anderes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gelten. Die im angefochtenen Bescheid eingeräumte Zahlungsfrist von weiteren vier Wochen ist gesetzlich nicht gedeckt, zumal die Fälligkeit sich nach § 12 Abs 2 ORF-Beitrags-Gesetz bestimmt (14 Tage ab Zustellung der Zahlungsaufforderung). Da dieser Fälligkeitstag im Falle des Beschwerdeführers in der Vergangenheit liegt, befindet sich diese mit der Zahlung in Verzug, was – hier nicht weiter zu klärende Fragen des Vorgehens der belangten Behörde nach § 17 ORF-Beitrags-Gesetz zur Einbringung der fälligen, nicht entrichtenden Beiträge aufwirft. Eine neuerliche Einräumung einer Zahlungsfrist von vier Wochen ist damit nicht gerechtfertigt, steht im Widerspruch zu § 12 Abs 2 und § 17 Abs 4 ORF-Beitrags-Gesetz und war daher im Spruch zu beseitigen. Die im angefochtenen Bescheid eingeräumte Zahlungsfrist von weiteren vier Wochen ist gesetzlich nicht gedeckt, zumal die Fälligkeit sich nach Paragraph 12, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz bestimmt (14 Tage ab Zustellung der Zahlungsaufforderung). Da dieser Fälligkeitstag im Falle des Beschwerdeführers in der Vergangenheit liegt, befindet sich diese mit der Zahlung in Verzug, was – hier nicht weiter zu klärende Fragen des Vorgehens der belangten Behörde nach Paragraph 17, ORF-Beitrags-Gesetz zur Einbringung der fälligen, nicht entrichtenden Beiträge aufwirft. Eine neuerliche Einräumung einer Zahlungsfrist von vier Wochen ist damit nicht gerechtfertigt, steht im Widerspruch zu Paragraph 12, Absatz 2 und Paragraph 17, Absatz 4, ORF-Beitrags-Gesetz und war daher im Spruch zu beseitigen. Die geltend gemachten Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrages erwiesen sich im Übrigen als unberechtigt. Die vorliegende Beschwerde ist daher mit der Maßgabe der vorerwähnten Änderungen im Spruch des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.4. Abgehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt.
§ 24Abs 4 Vw
GVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zudem erweist sich die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Weiters begründet das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen Stellung nimmt, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Revision (VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022).Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zudem erweist sich die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Weiters begründet das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen Stellung nimmt, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Revision (VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I413.2306558.1.00