← Österreich

{'item': 'I421 2261111-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2025 GeschäftszahlI421 2261111-3 SpruchI421 2261111-3/18E, I421 2261111-3/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§§ 278b(2), 15 St

GB sowie der kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB zu fünfeinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.Der Vater des Beschwerdeführers ist 1972 nach Österreich eingereist, er selbst hält sich seit 1997 im Bundesgebiet auf. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.05.2021, rechtskräftig seit 11.05.2021, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF) wegen der Verbrechen der

Paragraphen 278 b,

(2), 15 StGB sowie der kriminellen Organisation gemäß Paragraph 278 a, StGB zu fünfeinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Am 28.04.2022 erfolgte im Stande der Strafhaft im Beisein seines Vertreters die niederschriftliche Einvernahme zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sowie zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch BFA oder belangte Behörde). Mit dessen Bescheid vom 16.09.2022 wurde gegen den BF gemäß § 52
(5)FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.), ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Die dagegen erhobene vollumfängliche Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.11.2022 als unbegründet ab- sowie der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen (L502 2261111-2). Eine Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof ab und trat diese an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (VfGH 15.03.2023, E 79/2023-5). Dieser gab dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht statt (VwGH 11.05.2023, Ra 2023/21/0082-5) und wies die erhobene außerordentliche Revision zurück (VwGH 18.01.2024, Ra 2023/21/0082-12).Am 28.04.2022 erfolgte im Stande der Strafhaft im Beisein seines Vertreters die niederschriftliche Einvernahme zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sowie zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch BFA oder belangte Behörde). Mit dessen Bescheid vom 16.09.2022 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52,
(5)FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Die dagegen erhobene vollumfängliche Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.11.2022 als unbegründet ab- sowie der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen (L502 2261111-2). Eine Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof ab und trat diese an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (VfGH 15.03.2023, E 79/2023-5). Dieser gab dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht statt (VwGH 11.05.2023, Ra 2023/21/0082-5) und wies die erhobene außerordentliche Revision zurück (VwGH 18.01.2024, Ra 2023/21/0082-12). Der Beschwerdeführer verweigerte mehrmals seine Mitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikats, erklärte sich nicht rückkehrwillig und führte begründend familiäre und sonstige Bindungen an Österreich an. Wegen aufrechter von ihm ausgehender Gefährdung wurden beide Anträge auf bedingte Entlassung gemäß § 46 StGB in Verbindung mit § 152
(1)Z 2 StVG abgelehnt.Wegen aufrechter von ihm ausgehender Gefährdung wurden beide Anträge auf bedingte Entlassung gemäß Paragraph 46, StGB in Verbindung mit Paragraph 152,
(1)Ziffer 2, StVG abgelehnt. Am 18.07.2024 wurde der Beschwerdeführer in der Justizanstalt im Beisein seines Vertreters niederschriftlich zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen nach Haftentlassung sowie zur bestehenden Ausreiseverpflichtung durch die belangte Behörde einvernommen. Er gab an, „Informationen von Bekannten erhalten“ zu haben, wonach die türkische Polizei nach ihm gefragt sowie seinen Namen im Internet gesucht hätte. Ihr sei seine Verurteilung mit Bezug zum Islamischen Staat (IS) zur Kenntnis gelangt, weswegen er nun rigoroses Vorgehen gegen ihn befürchte. „Momentan“ wolle er keinen Asylantrag stellen, da er am 05.06.2024 eine Menschenrechtsbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingebracht habe, „diese Sache würde (
  1. er)gerne abwarten, wenn das nichts bringt, werde (
  2. er)wohl einen Asylantrag stellen“. Er wisse nicht, „ob und welche Probleme“ ihn in der Türkei erwarten würden und wolle „zum jetzigen Zeitpunkt keinen Asylantrag stellen“. Weiters verneinte er verfahrensrelevante Änderungen seit der letzten Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof, seine Kinder bräuchten die väterliche Unterstützung „wegen Schule aber auch in finanziellen Dingen“. Er neige zu keiner Aggressivität, alles müsse „herzlich oder menschlich“ geregelt werden und werde er „in Zukunft noch vorsichtiger“ sein. Befragt zur Straffälligkeit erklärte er, die Straftaten hätten mit Österreich nichts zu tun. In Syrien gebe es den IS nicht mehr, er habe „Anwerbungen für syrische Gruppierungen“ durchgeführt, sei jedoch von der staatsfeindlichen Verbindung freigesprochen worden und nach 30 Jahren gut integriert. Die Ablehnung der Anträge auf bedingte Entlassung gründete auf dem hohen Rückfallrisiko, da eine nachweisliche Auseinandersetzung mit der für die Tathandlungen kausalen radikalen Einstellung nicht erzielbar gewesen sei. Dazu erklärte er, das Kalifat abzulehnen und wegen general-, später aus spezialpräventiven Gründen nicht früher entlassen worden zu sein. Trotz Betreuung durch den Verein XXXX halte er an seinen radikal-islamistischen Ideen fest und streite jegliche Involvierung in gewalttätigem Extremismus ab, weswegen ein hohes Risiko der Verbreitung extremistischer Propaganda angenommen werde, welche wieder die Radikalisierung anderer Muslime fördere. Er bekräftigte dazu, keine aggressive oder gewalttätige Person zu sein und in Strafhaft niemanden beeinflusst oder indoktriniert zu haben, diverse Strafvollzugsorgane würden dies bestätigen. Rückkehrwillig sei er noch immer nicht, er werde sich seiner Abschiebung allerdings nicht widersetzen und pochte wiederum auf sein Familienleben in Österreich. Laut seinem Bruder und Verwandten in Österreich habe die türkische Polizei Personen über ihn befragt. „Ich sage nicht, dass die Polizei in der Türkei mich verhaften würde. Aber es wurde nach mir gefragt, über Internet wurde auch mein Name abgefragt. Sie haben gefragt, wer ich bin. Ansonsten habe ich keine Informationen“. Er habe seine Mitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates verweigert, weil er in Österreich bleiben wolle – er fühle sich hier „friedlich“ – und der Ansicht gewesen sei, dies zu dürfen.Die Ablehnung der Anträge auf bedingte Entlassung gründete auf dem hohen Rückfallrisiko, da eine nachweisliche Auseinandersetzung mit der für die Tathandlungen kausalen radikalen Einstellung nicht erzielbar gewesen sei. Dazu erklärte er, das Kalifat abzulehnen und wegen general-, später aus spezialpräventiven Gründen nicht früher entlassen worden zu sein. Trotz Betreuung durch den Verein römisch 40 halte er an seinen radikal-islamistischen Ideen fest und streite jegliche Involvierung in gewalttätigem Extremismus ab, weswegen ein hohes Risiko der Verbreitung extremistischer Propaganda angenommen werde, welche wieder die Radikalisierung anderer Muslime fördere. Er bekräftigte dazu, keine aggressive oder gewalttätige Person zu sein und in Strafhaft niemanden beeinflusst oder indoktriniert zu haben, diverse Strafvollzugsorgane würden dies bestätigen. Rückkehrwillig sei er noch immer nicht, er werde sich seiner Abschiebung allerdings nicht widersetzen und pochte wiederum auf sein Familienleben in Österreich. Laut seinem Bruder und Verwandten in Österreich habe die türkische Polizei Personen über ihn befragt. „Ich sage nicht, dass die Polizei in der Türkei mich verhaften würde. Aber es wurde nach mir gefragt, über Internet wurde auch mein Name abgefragt. Sie haben gefragt, wer ich bin. Ansonsten habe ich keine Informationen“. Er habe seine Mitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates verweigert, weil er in Österreich bleiben wolle – er fühle sich hier „friedlich“ – und der Ansicht gewesen sei, dies zu dürfen. Seine Rechtsvertretung ergänzte hinsichtlich der erhobenen Menschenrechtsbeschwerde „(…) Sollte diese Entscheidung bis zur Entlassung aus der Strafhaft nicht vorliegen bzw. negativ ausfallen, überlegt mein Mandant rechtzeitig vor der Entlassung aus der Strafhaft aus den heute angesprochenen Gründen einen Asylantrag zu stellen. Jedenfalls ersucht mein Mandant, nach der Entlassung aus der Strafhaft, nicht in Schubhaft genommen zu werden, sondern die Schubhaft durch gelindere Mittel zu ersetzen. Mein Mandant verfügt über einen ordentlichen Wohnsitz bei seiner Familie in XXXX , er ist bereit, sich allen Weisungen und Auflagen des BFA zu unterwerfen, insbesondere sich regelmäßig bei der Polizei zu melden, es zu unterlassen, religiös-politisch motivierte Verhaltensweisen Dritten gegenüber vorzunehmen, sondern sich ausschließlich um seine Familie und seinen Aufenthalt in Österreich zu kümmern. Da mein Mandant über kein gültiges Reisedokument verfügt und sich bereits in einem nicht mehr ganz jugendlichen Alter befindet, ist es auch nicht anzunehmen, dass Herr XXXX versuchen würde, illegal in einem anderen europäischen Aufenthalt zu nehmen. In die Türkei will er ohnehin nicht zurückkehren. Er wird nicht untertauchen“.Seine Rechtsvertretung ergänzte hinsichtlich der erhobenen Menschenrechtsbeschwerde „(…) Sollte diese Entscheidung bis zur Entlassung aus der Strafhaft nicht vorliegen bzw. negativ ausfallen, überlegt mein Mandant rechtzeitig vor der Entlassung aus der Strafhaft aus den heute angesprochenen Gründen einen Asylantrag zu stellen. Jedenfalls ersucht mein Mandant, nach der Entlassung aus der Strafhaft, nicht in Schubhaft genommen zu werden, sondern die Schubhaft durch gelindere Mittel zu ersetzen. Mein Mandant verfügt über einen ordentlichen Wohnsitz bei seiner Familie in römisch 40 , er ist bereit, sich allen Weisungen und Auflagen des BFA zu unterwerfen, insbesondere sich regelmäßig bei der Polizei zu melden, es zu unterlassen, religiös-politisch motivierte Verhaltensweisen Dritten gegenüber vorzunehmen, sondern sich ausschließlich um seine Familie und seinen Aufenthalt in Österreich zu kümmern. Da mein Mandant über kein gültiges Reisedokument verfügt und sich bereits in einem nicht mehr ganz jugendlichen Alter befindet, ist es auch nicht anzunehmen, dass Herr römisch 40 versuchen würde, illegal in einem anderen europäischen Aufenthalt zu nehmen. In die Türkei will er ohnehin nicht zurückkehren. Er wird nicht untertauchen“. Mit Bescheid 11.10.2024 wurde die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Aufgrund dessen stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, bei seinen Eltern und seiner Familie leben zu wollen. Für den Fall seiner Rückkehr befürchte er Probleme, da die türkische Polizei wegen seiner Verurteilung nach ihm suchen und ihn bei Einreise sofort verhaften, befragen und möglicherweise misshandeln würde. Einem Mittäter sei an der türkischen Grenze ein Einreiseverbot erteilt worden. Nach Entlassung aus der Strafhaft am 16.10.2024 erfolgte seine Überstellung in das PAZ XXXX . Dort wurde er niederschriftlich von einem Organwalter des BFA einvernommen und berichtete „Mir wurde gesagt, dass einige Leute gefragt wurden, wann ich wieder in die Türkei zurückkomme. Diese Leute haben uns über das Internet erreicht und sie habe mir gesagt, dass die Polizei so viele Fragen gestellt hat. Als ich die Ausgänge von der Außenstelle XXXX bekomme habe, habe ich mit den Herrn XXXX gesprochen und er hat mit berichtet, dass er einmal in die Türkei reisen wollte, aber bei der Grenze der Türkei wurde ihm gesagt, dass er ein Einreiseverbot hat. Diese Person ist mein Mittäter. Er hat die österreichische Staatsbürgerschaft und mein Komplize. Ich habe mir gedacht, dass wenn er als Mittäter ein Einreiseverbot erhalten hat, frage ich mich, was mit mir als Haupttäter passieren wird (…) Ich wollte durch meine Bekannten in der Türkei herausfinden, ob die Polizei irgendwelche Ermittlungen gemacht hat. Diese Bekannten haben aber von der Polizei keine Informationen erhalten“. Er könne nichts vorlegen, „Ich benötige viel Zeit dann kann ich die Personen suchen, die uns über das Internet erreicht haben und diese Fragen ob diese einen Aussagezettel von der Polizei bekommen haben. Falls sie diese Aussage haben, dann kann ich diese von denen verlangen“. Im Jahr 2018 sei er zuletzt in der Türkei gewesen, um seine Eltern zu besuchen und Urlaub zu machen. Diese halten sich nach wie vor in XXXX auf, kämen jedoch aufgrund ihres Daueraufenthaltstitels für die Europäische Union manchmal nach Österreich. Es hätten „sich die Hinweise darauf verdichtet, dass etwas gegen mich vorliegt“. Er fürchte Anhaltung, Befragung und Misshandlung bei Einreise, sei XXXX Jahre alt, habe in der Türkei noch nie gearbeitet und erhalte weder staatliche noch familiäre Unterstützung. Außerdem halte sich seine Familie in Österreich auf und würden seine Kinder arbeitsbedingt hier bleiben, weswegen er von seiner „Kernfamilie“ getrennt wäre. Mit dem durchschnittlichen Monatslohn in Höhe von rund EUR 600-700,- könne er seine Familie nicht unterstützen. Seit der Entscheidung der belangten Behörde vom 16.09.2022 sei es zu einem kleinen Streit mit seiner Gattin gekommen, diese werde bei den Kindern bleiben, „sonst hat sich nichts geändert“.Nach Entlassung aus der Strafhaft am 16.10.2024 erfolgte seine Überstellung in das PAZ römisch 40 . Dort wurde er niederschriftlich von einem Organwalter des BFA einvernommen und berichtete „Mir wurde gesagt, dass einige Leute gefragt wurden, wann ich wieder in die Türkei zurückkomme. Diese Leute haben uns über das Internet erreicht und sie habe mir gesagt, dass die Polizei so viele Fragen gestellt hat. Als ich die Ausgänge von der Außenstelle römisch 40 bekomme habe, habe ich mit den Herrn römisch 40 gesprochen und er hat mit berichtet, dass er einmal in die Türkei reisen wollte, aber bei der Grenze der Türkei wurde ihm gesagt, dass er ein Einreiseverbot hat. Diese Person ist mein Mittäter. Er hat die österreichische Staatsbürgerschaft und mein Komplize. Ich habe mir gedacht, dass wenn er als Mittäter ein Einreiseverbot erhalten hat, frage ich mich, was mit mir als Haupttäter passieren wird (…) Ich wollte durch meine Bekannten in der Türkei herausfinden, ob die Polizei irgendwelche Ermittlungen gemacht hat. Diese Bekannten haben aber von der Polizei keine Informationen erhalten“. Er könne nichts vorlegen, „Ich benötige viel Zeit dann kann ich die Personen suchen, die uns über das Internet erreicht haben und diese Fragen ob diese einen Aussagezettel von der Polizei bekommen haben. Falls sie diese Aussage haben, dann kann ich diese von denen verlangen“. Im Jahr 2018 sei er zuletzt in der Türkei gewesen, um seine Eltern zu besuchen und Urlaub zu machen. Diese halten sich nach wie vor in römisch 40 auf, kämen jedoch aufgrund ihres Daueraufenthaltstitels für die Europäische Union manchmal nach Österreich. Es hätten „sich die Hinweise darauf verdichtet, dass etwas gegen mich vorliegt“. Er fürchte Anhaltung, Befragung und Misshandlung bei Einreise, sei römisch 40 Jahre alt, habe in der Türkei noch nie gearbeitet und erhalte weder staatliche noch familiäre Unterstützung. Außerdem halte sich seine Familie in Österreich auf und würden seine Kinder arbeitsbedingt hier bleiben, weswegen er von seiner „Kernfamilie“ getrennt wäre. Mit dem durchschnittlichen Monatslohn in Höhe von rund EUR 600-700,- könne er seine Familie nicht unterstützen. Seit der Entscheidung der belangten Behörde vom 16.09.2022 sei es zu einem kleinen Streit mit seiner Gattin gekommen, diese werde bei den Kindern bleiben, „sonst hat sich nichts geändert“. Befragt zum Asylausschlussgrund des § 6
(1)Z 4 AsylG gab er an, seit 1997 ein ganz ordentliches Leben geführt und vom Vorwurf der staatsfeindlichen Verbindung freigesprochen worden zu sein. Er fühle sich in Österreich gut, habe „außer der Asylchance keine andere Möglichkeit“ und ergänzte „Wenn Sie sagen, dass ich trotzdem abgeschoben werde, was soll ich dann noch machen. Dann gehe ich. Das einzige was ich möchte ist, dass ich in Österreich bleiben möchte“. Er werde sich „noch vorsichtiger“ verhalten und sei niemals in einer kriminellen beziehungsweise terroristischen Vereinigung aktiv gewesen, gestand aber finanzielle Unterstützung zu – „im Herzen“ sei er allerdings immer gegen den IS gewesen. Schließlich erklärte er „Ich versuche es mit allen Möglichkeiten, dass ich mich von den Gefahren in der Türkei fernhalte. Ich muss die Entscheidungen dennoch akzeptieren“.Befragt zum Asylausschlussgrund des Paragraph 6,
(1)Ziffer 4, AsylG gab er an, seit 1997 ein ganz ordentliches Leben geführt und vom Vorwurf der staatsfeindlichen Verbindung freigesprochen worden zu sein. Er fühle sich in Österreich gut, habe „außer der Asylchance keine andere Möglichkeit“ und ergänzte „Wenn Sie sagen, dass ich trotzdem abgeschoben werde, was soll ich dann noch machen. Dann gehe ich. Das einzige was ich möchte ist, dass ich in Österreich bleiben möchte“. Er werde sich „noch vorsichtiger“ verhalten und sei niemals in einer kriminellen beziehungsweise terroristischen Vereinigung aktiv gewesen, gestand aber finanzielle Unterstützung zu – „im Herzen“ sei er allerdings immer gegen den IS gewesen. Schließlich erklärte er „Ich versuche es mit allen Möglichkeiten, dass ich mich von den Gefahren in der Türkei fernhalte. Ich muss die Entscheidungen dennoch akzeptieren“. Am 25.10.2024 erstattete die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme mit Auszügen der türkischen Länderinformationen, wonach die Regierung die Sicherheit des Staates durch den IS bedroht sehe und IS-Rückkehrer mehrere Jahre inhaftiere. Der Beschwerdeführer sei „wegen seiner (angeblichen) Mitgliedschaft zur terroristischen Vereinigung IS in Österreich rechtskräftig verurteilt“ worden, in diesen Fällen wende die Türkei das Doppelbestrafungsverbot nicht an. Es bestehe „intensives Interesse“ an ihm und seien Personen über ihn befragt worden, weswegen dem Beschwerdeführer sofortige Verhaftung, Strafverfolgung und Menschenrechtsverletzungen drohen würden. Dies belege auch die Verhängung eines 10-jährigen Einreiseverbotes gegen einen Mittäter. Die Rechtsvertretung werde die Übersetzung einer Urkunde vorlegen. Es lägen keine Asylausschlussgründe vor, der Beschwerdeführer stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dar und lägen die Sachverhalte über zehn Jahre zurück. Seine Vorträge waren lange via „Youtube“ verfügbar. Am 30.10.2024 wurde die am 23.10.2024 erhobene Schubhaftbeschwerde vom Bundesverwaltungsgericht zu W294 2301320-1 als unbegründet abgewiesen. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 12.11.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 11.10.2024 verloren hat (Spruchpunkt V.).Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 12.11.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 11.10.2024 verloren hat (Spruchpunkt römisch fünf.). In der dagegen erhobenen vollumfänglichen Beschwerde vom 21.11.2024 brachte er im Wesentlichen vor, dass seine Straftaten mehr als zehn Jahre zurückliegen, er sich seither wohlverhalten habe und kein einziger konkreter Beweis seiner Unterstützung für den IS oder der Radikalisierung anderer Menschen gefunden worden sei. Er habe sich zuletzt im gelockerten Vollzug befunden und sei Freigänger gewesen, weswegen er mehrere Wochenenden bei seiner Familie verbracht hätte. Würde er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, hätte dies nicht geschehen können. Ihm drohe in der Türkei sofortige Verhaftung und neuerliche Verfolgung und Bestrafung wegen des Vorwurfs der Unterstützung des IS. Dies würden die Zeugenaussagen bestätigen. Die türkischen Behörden würden das Doppelbestrafungsverbot ignorieren, weswegen ihm asylrelevante Verfolgung drohe. Er habe keinen Asylausschlussgrund gesetzt und hätte das BFA feststellen müssen, dass seine Abschiebung wegen der bestehenden „realen Gefahr“ unzulässig ist. Beantragt wurde unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit Teilerkenntnis vom 06.12.2024 behob das Bundesverwaltungsgericht Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Mit Teilerkenntnis vom 06.12.2024 behob das Bundesverwaltungsgericht Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Mit Mitteilung vom 13.01.2025 legte die Rechtsvertretung den auf 14.12.2024 datierten Bericht des AKH XXXX vor, wonach der Beschwerdeführer an Hypertonie (Bluthochdruck) leide, jedoch das Ergebnis der Blutabnahme nicht abwarten, sondern die Infusion abbrechen und die Ambulanz verlassen wolle. Er habe einen Revers unterschrieben und wird ihm die Führung eines Blutdrucktagebuches empfohlen [OZ 11].Mit Mitteilung vom 13.01.2025 legte die Rechtsvertretung den auf 14.12.2024 datierten Bericht des AKH römisch 40 vor, wonach der Beschwerdeführer an Hypertonie (Bluthochdruck) leide, jedoch das Ergebnis der Blutabnahme nicht abwarten, sondern die Infusion abbrechen und die Ambulanz verlassen wolle. Er habe einen Revers unterschrieben und wird ihm die Führung eines Blutdrucktagebuches empfohlen [OZ 11]. Am 22.01.2025 fand in der Außenstelle Innsbruck eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  1. Feststellungen: Obgenannter Verfahrensgang wird wie wiedergegeben festgestellt. 1.
  2. Zur Person: Der volljährige Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürger, verheiratet und Vater von fünf Kindern, welche spätestens XXXX – mit dem Geburtstag der jüngsten Tochter – allesamt volljährig sind. Er spricht Türkisch, Arabisch und Deutsch, gehört der Volksgruppe der Türken an und bekennt sich zur sunnitischen Richtung des islamischen Glaubens, welchen er strikt nach dem Koran auslegt. Im Herkunftsstaat hat er Volks- und Hauptschule sowie das Gymnasium besucht, in Ägypten studierte er islamisches Recht (Scharia).Der volljährige Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürger, verheiratet und Vater von fünf Kindern, welche spätestens römisch 40 – mit dem Geburtstag der jüngsten Tochter – allesamt volljährig sind. Er spricht Türkisch, Arabisch und Deutsch, gehört der Volksgruppe der Türken an und bekennt sich zur sunnitischen Richtung des islamischen Glaubens, welchen er strikt nach dem Koran auslegt. Im Herkunftsstaat hat er Volks- und Hauptschule sowie das Gymnasium besucht, in Ägypten studierte er islamisches Recht (Scharia). In Österreich war der vorbestrafte Beschwerdeführer unter anderem zunächst zwischen 1997 und 2001 für verschiedene Organisationen im engsten Umfeld von Millî Görüş – dem deutschen Bundesamt für Verfassungsschutz zufolge eine islamistische Bewegung, welche ein antidemokratisches Staatsverständnis zeigt und westliche Demokratien ablehnt (vgl. Verfassungsschutzbericht 2011, S. 248, https://web.archive.org/web/20130121032746/http://www.verfassungsschutz.de/download/SHOW/vsbericht_2011_vorabfassung.pdf, Zugriff am 05.02.2025) sowie als „prominenteste Bewegung des politischen Islam türkischer Prägung (…) die Ordnung des Westens als zu überwindendes System betrachtet“, ein paralleles Bildungssystem zu etablieren bestrebt ist, „welches der Abschirmung von als unislamisch gedeuteten Einflüssen dienen soll“ und „Erwartungen gegenüber anderen Religionen“ bekundet, etwa nach Konfessionen getrennte Kindergärten, einen dem Islam entsprechenden Sportunterricht, muslimische Begleitpersonen und Geschlechtertrennung auf Klassenfahrten (vgl. Grundlagenbericht der Dokumentationsstelle Politischer Islam, S. 6, 24, 35, https://www.dokumentationsstelle.at/fileadmin/dpi/publikationen/Grundlagenbericht-Milli-Goerues.pdf, Zugriff am 11.02.2025) – als Vorbeter tätig, übte Hilfsarbeiten aus und war über zehn Jahre als Volksschul-Religionslehrer beschäftigt, bis das Dienstverhältnis wegen der Anzeige einer Volksschule hinsichtlich des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses gelöst wurde, danach hat er als Inhaber XXXX betrieben. Aufgrund seiner ordnungsgemäßen Beschäftigung erwarb er die Rechtsstellung aus dem Assoziationsabkommen EWR/Türkei (ARB 1/80) [AS 485].In Österreich war der vorbestrafte Beschwerdeführer unter anderem zunächst zwischen 1997 und 2001 für verschiedene Organisationen im engsten Umfeld von Millî Görüş – dem deutschen Bundesamt für Verfassungsschutz zufolge eine islamistische Bewegung, welche ein antidemokratisches Staatsverständnis zeigt und westliche Demokratien ablehnt vergleiche Verfassungsschutzbericht 2011, S. 248, https://web.archive.org/web/20130121032746/http://www.verfassungsschutz.de/download/SHOW/vsbericht_2011_vorabfassung.pdf, Zugriff am 05.02.2025) sowie als „prominenteste Bewegung des politischen Islam türkischer Prägung (…) die Ordnung des Westens als zu überwindendes System betrachtet“, ein paralleles Bildungssystem zu etablieren bestrebt ist, „welches der Abschirmung von als unislamisch gedeuteten Einflüssen dienen soll“ und „Erwartungen gegenüber anderen Religionen“ bekundet, etwa nach Konfessionen getrennte Kindergärten, einen dem Islam entsprechenden Sportunterricht, muslimische Begleitpersonen und Geschlechtertrennung auf Klassenfahrten vergleiche Grundlagenbericht der Dokumentationsstelle Politischer Islam, S. 6, 24, 35, https://www.dokumentationsstelle.at/fileadmin/dpi/publikationen/Grundlagenbericht-Milli-Goerues.pdf, Zugriff am 11.02.2025) – als Vorbeter tätig, übte Hilfsarbeiten aus und war über zehn Jahre als Volksschul-Religionslehrer beschäftigt, bis das Dienstverhältnis wegen der Anzeige einer Volksschule hinsichtlich des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses gelöst wurde, danach hat er als Inhaber römisch 40 betrieben. Aufgrund seiner ordnungsgemäßen Beschäftigung erwarb er die Rechtsstellung aus dem Assoziationsabkommen EWR/Türkei (ARB 1/80) [AS 485]. Der Beschwerdeführer hat am 24.10.2018 die Integrationsprüfung B1 bestanden [AS 411]. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist arbeitsfähig. Seine Identität steht fest. In Österreich halten sich seine Kernfamilie und sein Bruder auf. In seinem Herkunftsstaat wohnen die Eltern in einem Eigentumshaus, ebenfalls zwei Schwestern, sie halten telefonischen Kontakt. Der Beschwerdeführer ist persönlich unglaubwürdig. 1.
  3. Zur Straffälligkeit, dem Asylausschlussgrund und dem Verlust des Aufenthaltsrechts: Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.05.2021, Zl. XXXX , rechtskräftig seit 11.05.2021, wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der

§§ 278b(2), 15 St

GB sowie der kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren (Strafmaß: ein bis zehn Jahre) verurteilt. Bei den Strafbemessungsgründen wurde als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen sowie der verwerfliche Beweggrund gewertet, als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, das lange Zurückliegen der Taten, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie die unverschuldet lange Verfahrensdauer.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.05.2021, Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit 11.05.2021, wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der

Paragraphen 278 b,

(2), 15 StGB sowie der kriminellen Organisation gemäß Paragraph 278 a, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren (Strafmaß: ein bis zehn Jahre) verurteilt. Bei den Strafbemessungsgründen wurde als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen sowie der verwerfliche Beweggrund gewertet, als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, das lange Zurückliegen der Taten, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie die unverschuldet lange Verfahrensdauer. Sachverhalt: Das Geschworenengericht sah es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer in XXXX , XXXX und anderen Orten des Bundesgebietes sich als Mitglied (§ 278
(3)StGB) an den aus der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat im Irak (ISI) hervorgegangenen terroristischen Vereinigungen Jabhat al-Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS), seit 29. Juni 2014 Islamischer Staat (IS), in dem Wissen, dadurch diese terroristischen Vereinigungen in deren Ziel der Errichtung eines nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten, auch als Kalifat bezeichneten Gottesstaates und deren zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten gemäß dem § 278c
(1)StGB zu fördern, beteiligt zu haben, indem er von Jahresanfang 2012 bis 28. November 2014 dadurch, dass er mit seinen in den Räumlichkeiten des Glaubensvereins XXXX in XXXX und in den Räumlichkeiten des XXXX in XXXX gehaltenen und über das Internet und Datenträger verbreiteten Vorträgen und Predigten sowie in persönlichen Gesprächen mit zumeist jungen Muslimen,Sachverhalt: Das Geschworenengericht sah es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 , römisch 40 und anderen Orten des Bundesgebietes sich als Mitglied (Paragraph 278,
(3)StGB) an den aus der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat im Irak (ISI) hervorgegangenen terroristischen Vereinigungen Jabhat al-Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS), seit 29. Juni 2014 Islamischer Staat (IS), in dem Wissen, dadurch diese terroristischen Vereinigungen in deren Ziel der Errichtung eines nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten, auch als Kalifat bezeichneten Gottesstaates und deren zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten gemäß dem Paragraph 278 c,
(1)StGB zu fördern, beteiligt zu haben, indem er von Jahresanfang 2012 bis
  1. November 2014 dadurch, dass er mit seinen in den Räumlichkeiten des Glaubensvereins römisch 40 in römisch 40 und in den Räumlichkeiten des römisch 40 in römisch 40 gehaltenen und über das Internet und Datenträger verbreiteten Vorträgen und Predigten sowie in persönlichen Gesprächen mit zumeist jungen Muslimen,
  2. sich als Vordenker der radikal islamistischen Szene betätigte und dabei das Ziel der terroristischen Vereinigungen Jabhat al-Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS), seit
  3. Juni 2014 Islamischer Staat (IS), nämlich die Errichtung eines nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten, auch als „Islamischer Staat“ (Kalifat) bezeichneten Gottesstaates auf Grundlage der als islamisches Recht bezeichneten Scharia, bewarb, zur Unterstützung dieser terroristischen Vereinigungen aufforderte und im Zusammenwirken mit anderen Beschuldigten den Verein XXXX zu einem Standort und Stützpunkt der terroristischen Vereinigungen Jabhat al-Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS), seit
  4. Juni 2014 Islamischer Staat (IS) in Österreich formte,
  5. sich als Vordenker der radikal islamistischen Szene betätigte und dabei das Ziel der terroristischen Vereinigungen Jabhat al-Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS), seit
  6. Juni 2014 Islamischer Staat (IS), nämlich die Errichtung eines nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten, auch als „Islamischer Staat“ (Kalifat) bezeichneten Gottesstaates auf Grundlage der als islamisches Recht bezeichneten Scharia, bewarb, zur Unterstützung dieser terroristischen Vereinigungen aufforderte und im Zusammenwirken mit anderen Beschuldigten den Verein römisch 40 zu einem Standort und Stützpunkt der terroristischen Vereinigungen Jabhat al-Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS), seit
  7. Juni 2014 Islamischer Staat (IS) in Österreich formte,
  8. die nachgenannten, zum Teil auch abgesondert verfolgten Personen für die terroristischen Vereinigungen Jabhat al-Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS), seit
  9. Juni 2014 Islamischer Staat (IS), als Mitglieder und Kämpfer anwarb, indem er diesen Personen in seinen Vorträgen, Predigten und in persönlichen Gesprächen die Teilnahme an dem als „Dschihad“ bezeichneten Glaubenskrieg zur Errichtung des als „Islamischer Staat“ (Kalifat) bezeichneten, nach radikal islamistischen Grundsätzen gestalteten, vorerst in Syrien und im Irak und schließlich sich weltweit erstreckenden Gottesstaates als die religiöse Pflicht jedes Muslims darstellte und diese zumeist jungen Muslime aufforderte, sich in Erfüllung dieser von ihm so bezeichneten religiösen Pflicht an den terroristischen Vereinigungen Jabhat al-Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS), seit
  10. Juni 2014 Islamischer Staat (IS), als Mitglied zu beteiligen und für die Errichtung eines nach radikal islamistischen Grundsätzen gestalteten und sich schließlich weltweit erstreckenden Gottesstaates zu kämpfen, und zwar a. X.Y., dera. römisch zehn.Y., der • im Sommer 2012 gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten X.Y. von XXXX über XXXX nach Kairo reiste, um sich in einem privaten Koranunterricht im islamistischen Sinn weiter zu radikalisieren und durch das Erlernen der arabischen Sprache in Kursen für den Kampfeinsatz in Syrien vorzubereiten, sodann• im Sommer 2012 gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten römisch zehn.Y. von römisch 40 über römisch 40 nach Kairo reiste, um sich in einem privaten Koranunterricht im islamistischen Sinn weiter zu radikalisieren und durch das Erlernen der arabischen Sprache in Kursen für den Kampfeinsatz in Syrien vorzubereiten, sodann • sich am Jahresende 2012 unter Verwendung des im Glaubensverein XXXX über seine Veranlassung zu diesem Zweck gesammelten und von dem abgesondert verfolgten X.Y. aus XXXX an X.Y. überwiesenen Geldbetrags von insgesamt EUR 1.069,00, mithin diesen terroristischen Vereinigungen bereitgestellten Vermögenswerten, von Kairo, Ägypten, über Istanbul und Reyhanli, Türkei, nach Syrien begab, wo er sich ab Jahresanfang 2013 bei der für die terroristischen Vereinigungen Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) und Jabhat al-Nusra kämpfenden terroristischen Vereinigung Jaish al-Muhajirin wal-Ansar (JAMWA) zur Vorbereitung für seinen Einsatz im syrischen Bürgerkrieg einer Kampfausbildung für terroristische Zwecke unterzog, bei der er die Handhabung des Sturmgewehres Kalaschnikow und eines Messers im Nahkampf, die Selbstverteidigung mit und ohne Schusswaffe, militärische Strategie, die Durchsuchung von Objekten, die Umzingelung von Örtlichkeiten und die militärische Fortbewegung erlernte,• sich am Jahresende 2012 unter Verwendung des im Glaubensverein römisch 40 über seine Veranlassung zu diesem Zweck gesammelten und von dem abgesondert verfolgten römisch zehn.Y. aus römisch 40 an römisch zehn.Y. überwiesenen Geldbetrags von insgesamt EUR 1.069,00, mithin diesen terroristischen Vereinigungen bereitgestellten Vermögenswerten, von Kairo, Ägypten, über Istanbul und Reyhanli, Türkei, nach Syrien begab, wo er sich ab Jahresanfang 2013 bei der für die terroristischen Vereinigungen Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) und Jabhat al-Nusra kämpfenden terroristischen Vereinigung Jaish al-Muhajirin wal-Ansar (JAMWA) zur Vorbereitung für seinen Einsatz im syrischen Bürgerkrieg einer Kampfausbildung für terroristische Zwecke unterzog, bei der er die Handhabung des Sturmgewehres Kalaschnikow und eines Messers im Nahkampf, die Selbstverteidigung mit und ohne Schusswaffe, militärische Strategie, die Durchsuchung von Objekten, die Umzingelung von Örtlichkeiten und die militärische Fortbewegung erlernte, • mit dem ihm aus der von X.Y. veranlassten Sammlung im Glaubensverein XXXX verbliebenen Geldbetrag zum Teil die für seinen Kampfeinsatz notwendige Bewaffnung und Kleidung, bestehend aus einem Kalaschnikow-Sturmgewehr, drei Magazinen, einem Kampfmesser, einer Weste mit Spezialtaschen zur Aufbewahrung der Magazine und einer Thermohose kaufte,• mit dem ihm aus der von römisch zehn.Y. veranlassten Sammlung im Glaubensverein römisch 40 verbliebenen Geldbetrag zum Teil die für seinen Kampfeinsatz notwendige Bewaffnung und Kleidung, bestehend aus einem Kalaschnikow-Sturmgewehr, drei Magazinen, einem Kampfmesser, einer Weste mit Spezialtaschen zur Aufbewahrung der Magazine und einer Thermohose kaufte, • bis zu seiner schweren Verletzung durch Schüsse in seine beiden Oberschenkel bei der Erstürmung einer nicht näher bekannten Ortschaft in der syrischen Provinz Aleppo an einem nicht näher bekannten Tag Ende Februar 2013 als Kämpfer der terroristischen Vereinigungen Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) und Jabhat al-Nusra am syrischen Bürgerkrieg teilnahm, • an einem nicht näher bekannten Tag Ende Februar 2013 in einem nicht näher bekannten Ort der syrischen Provinz Aleppo im Zusammenwirken mit weiteren unbekannt gebliebenen Kämpfern der terroristischen Vereinigungen Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) und Jabhat al-Nusra terroristische Straftaten gemäß dem § 278c
(1)StGB beging, wobei die Taten im Zusammenwirken mit den weiteren terroristischen Straftaten dieser terroristischen Vereinigungen geeignet waren, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens und eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens in Syrien, zumindest in der Provinz Aleppo herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wurden,• an einem nicht näher bekannten Tag Ende Februar 2013 in einem nicht näher bekannten Ort der syrischen Provinz Aleppo im Zusammenwirken mit weiteren unbekannt gebliebenen Kämpfern der terroristischen Vereinigungen Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) und Jabhat al-Nusra terroristische Straftaten gemäß dem Paragraph 278 c,
(1)StGB beging, wobei die Taten im Zusammenwirken mit den weiteren terroristischen Straftaten dieser terroristischen Vereinigungen geeignet waren, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens und eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens in Syrien, zumindest in der Provinz Aleppo herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wurden, o die nicht den Zielen der terroristischen Vereinigung ISIS folgende Zivilbevölkerung Syriens auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, o öffentliche Stellen des syrischen Staates in der Provinz Aleppo, nämlich zumindest die Polizeidienststellen zur Unterlassung der Ausübung der Exekutivgewalt zu nötigen und o die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Strukturen des syrischen Staates ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören, und zwar • die Verbrechen der schweren Nötigung gemäß den §§ 105
(1), 106
(1)Z 1 StGB dadurch, dass er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren, unbekannt gebliebenen Kämpfern der terroristischen Vereinigungen Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) und Jabhat al-Nusra eine nicht näher bekannte Anzahl von Männern und Frauen dieser Ortschaft und Soldaten der Regierungstruppen des Präsidenten Baschar al ASSAD durch gefährliche Drohung mit dem Tod, indem er den Gebrauch seines Kalaschnikow-Sturmgewehres im Falle der Weigerung ankündigte und auch gezielte Schüsse daraus abfeuerte, zu einer Handlung, nämlich dem Verlassen ihrer Wohnungen und Häuser, nötigte,• die Verbrechen der schweren Nötigung gemäß den Paragraphen 105,
(1), 106
(1)Ziffer eins, StGB dadurch, dass er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren, unbekannt gebliebenen Kämpfern der terroristischen Vereinigungen Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) und Jabhat al-Nusra eine nicht näher bekannte Anzahl von Männern und Frauen dieser Ortschaft und Soldaten der Regierungstruppen des Präsidenten Baschar al ASSAD durch gefährliche Drohung mit dem Tod, indem er den Gebrauch seines Kalaschnikow-Sturmgewehres im Falle der Weigerung ankündigte und auch gezielte Schüsse daraus abfeuerte, zu einer Handlung, nämlich dem Verlassen ihrer Wohnungen und Häuser, nötigte, • die Verbrechen des Mordes gemäß den § 75 StGB dadurch, dass er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren, unbekannt gebliebenen Kämpfern der terroristischen Vereinigungen Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) und Jabhat al-Nusra eine nicht näher bekannte Anzahl von Männern und Frauen dieser Ortschaft und Soldaten der Regierungstruppen des Diktators Baschar al ASSAD durch Schüsse aus ihren Kalaschnikow-Sturmgewehren vorsätzlich zu töten versuchte,• die Verbrechen des Mordes gemäß den Paragraph 75, StGB dadurch, dass er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren, unbekannt gebliebenen Kämpfern der terroristischen Vereinigungen Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) und Jabhat al-Nusra eine nicht näher bekannte Anzahl von Männern und Frauen dieser Ortschaft und Soldaten der Regierungstruppen des Diktators Baschar al ASSAD durch Schüsse aus ihren Kalaschnikow-Sturmgewehren vorsätzlich zu töten versuchte, b. X.Y., X.Y. und X.Y., die in XXXX , XXXX und anderen Orten des Bundesgebietes im Frühjahr 2013 im bewussten und gewollten Zusammenwirken an unterschiedlichen, nicht näher bekannten Tagen von XXXX nach Ankara flogen, von wo aus sie mit dem Bus nach Urfa (Şanlıurfa Merkez) weiterreisten und sodann mit Unterstützung eines von X.Y. verpflichteten Verbindungsmannes mit dem Bus nach Reyhanlı an der Grenze zu Syrien fuhren, wo sie ein Schlepper über die Grenze nach Atmeh (Āţimah) in Syrien führte und den Kontakt zu Verbindungspersonen der terroristischen Vereinigungen Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) und Jabhat al- Nusra herstellte, umb. römisch zehn.Y., römisch zehn.Y. und römisch zehn.Y., die in römisch 40 , römisch 40 und anderen Orten des Bundesgebietes im Frühjahr 2013 im bewussten und gewollten Zusammenwirken an unterschiedlichen, nicht näher bekannten Tagen von römisch 40 nach Ankara flogen, von wo aus sie mit dem Bus nach Urfa (Şanlıurfa Merkez) weiterreisten und sodann mit Unterstützung eines von römisch zehn.Y. verpflichteten Verbindungsmannes mit dem Bus nach Reyhanlı an der Grenze zu Syrien fuhren, wo sie ein Schlepper über die Grenze nach Atmeh (Āţimah) in Syrien führte und den Kontakt zu Verbindungspersonen der terroristischen Vereinigungen Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) und Jabhat al- Nusra herstellte, um • die Ansiedlung ihrer Familien in den von diesen terroristischen Vereinigungen beschlagnahmten Häusern oder Wohnungen vertriebener oder getöteter syrischer Staatsangehöriger vorzubereiten und dadurch zur Stärkung der sozialen Infrastruktur dieser terroristischen Vereinigung beizutragen, • sich als Kämpfer den terroristischen Vereinigungen Islamischer Staat im Irak und in Syrien und Jabhat al-Nusra anzuschließen, wobei sie aber an den folgenden Tagen wieder in die Türkei zurückreisten, weil sie nach ihren Angaben den von ihnen verlangten Treueeid für diese terroristischen Vereinigungen verweigerten; c. X.Y. im Zusammenwirken mit den dazu abgesondert verfolgten X.Y. und X.Y. von Sommer 2013 bis Herbst 2014, wobei es beim Versuch blieb,c. römisch zehn.Y. im Zusammenwirken mit den dazu abgesondert verfolgten römisch zehn.Y. und römisch zehn.Y. von Sommer 2013 bis Herbst 2014, wobei es beim Versuch blieb, d. X.Y., der von Sommer 2013 bis
  1. November 2014 in XXXX als der für die türkischstämmigen Muslime des Glaubensvereins XXXX geltende „Emir“ (Anführer) im Auftrag und unter Anleitung von X.Y. junge Muslime mit Vorträgen und in persönlichen Gesprächen zur Beteiligung an den terroristischen Vereinigungen Jabhat al- Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS), seit
  2. Juni 2014 Islamischer Staat (IS), anwarb oder anzuwerben versuchte sowie im Spätherbst 2014 nach Syrien übersiedeln wollte, um sich als Kämpfer der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat (IS) anzuschließen,d. römisch zehn.Y., der von Sommer 2013 bis
  3. November 2014 in römisch 40 als der für die türkischstämmigen Muslime des Glaubensvereins römisch 40 geltende „Emir“ (Anführer) im Auftrag und unter Anleitung von römisch zehn.Y. junge Muslime mit Vorträgen und in persönlichen Gesprächen zur Beteiligung an den terroristischen Vereinigungen Jabhat al- Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS), seit
  4. Juni 2014 Islamischer Staat (IS), anwarb oder anzuwerben versuchte sowie im Spätherbst 2014 nach Syrien übersiedeln wollte, um sich als Kämpfer der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat (IS) anzuschließen, e. X.Y., der im Herbst 2013 von XXXX über die Türkei nach Syrien reiste, wo er seither für die terroristische Vereinigung Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS), seit
  5. Juni 2014 Islamischer Staat (IS), im syrischen Bürgerkrieg kämpft,e. römisch zehn.Y., der im Herbst 2013 von römisch 40 über die Türkei nach Syrien reiste, wo er seither für die terroristische Vereinigung Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS), seit
  6. Juni 2014 Islamischer Staat (IS), im syrischen Bürgerkrieg kämpft, f. X.Y., der ab Jahresanfang 2012 durch Führung des Vereins XXXX in XXXX X.Y. faktische und rechtliche Voraussetzungen zur systematischen Propaganda und zur Anwerbung von Muslimen für die terroristischen Vereinigungen Jabhat al-Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS), seit
  7. Juni 2014 Islamischer Staat (IS), schuf. (Punkt A. I. des Urteils des LG XXXX vom 17.10.2019)f. römisch zehn.Y., der ab Jahresanfang 2012 durch Führung des Vereins römisch 40 in römisch 40 römisch zehn.Y. faktische und rechtliche Voraussetzungen zur systematischen Propaganda und zur Anwerbung von Muslimen für die terroristischen Vereinigungen Jabhat al-Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS), seit
  8. Juni 2014 Islamischer Staat (IS), schuf. (Punkt A. römisch eins. des Urteils des LG römisch 40 vom 17.10.2019) Nach dem weiteren rechtskräftigen Schuldspruch des B.I. des Urteils des LG XXXX vom 17.10.2019 hat er sich durch die zu Punkt A.I. dargestellten Handlungen der

§ 278b(2) St

GB in XXXX , XXXX und anderen Orten des Bundesgebietes von Jahresanfang 2012 bis 28. November 2014 als Mitglied (§ 278

(3)StGB) an der auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Anzahl von Personen, nämlich der international agierenden terroristischen Vereinigung Islamischer Staat (IS),Nach dem weiteren rechtskräftigen Schuldspruch des B.I. des Urteils des LG römisch 40 vom 17.10.2019 hat er sich durch die zu Punkt A.I. dargestellten Handlungen der

Paragraph 278 b,

(2)StGB in römisch 40 , römisch 40 und anderen Orten des Bundesgebietes von Jahresanfang 2012 bis 28. November 2014 als Mitglied (Paragraph 278,
(3)StGB) an der auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Anzahl von Personen, nämlich der international agierenden terroristischen Vereinigung Islamischer Staat (IS), • die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, ausgerichtet sind, indem sie seit Sommer 2011 in Syrien und im Irak unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten gemäß § 278c
(1)StGB die Zerstörung des syrischen Staates und des irakischen Staates zur Errichtung eines nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten totalitären Gottesstaates (Kalifat) anstrebt,• die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, ausgerichtet sind, indem sie seit Sommer 2011 in Syrien und im Irak unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten gemäß Paragraph 278 c,
(1)StGB die Zerstörung des syrischen Staates und des irakischen Staates zur Errichtung eines nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten totalitären Gottesstaates (Kalifat) anstrebt, • die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt, indem sie seit Sommer 2011 in den eroberten Gebieten in Syrien und im Irak einen nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten totalitären Gottesstaat (Kalifat) errichtet, die sich nicht ihren Zielen unterordnende Zivilbevölkerung töten oder vertreiben und sich deren Vermögen aneignet sowie die vorgefundenen Bodenschätze, insbesondere Erdöl und Phosphat, zu ihrer Bereicherung ausbeutet, • die andere durch angedrohte und ausgeführte Terroranschläge einzuschüchtern und sich auf besondere Weise, nämlich Geheimhaltung ihres Aufbaus, ihrer Finanzierungsstruktur, der personellen Zusammensetzung der Organisation und der internen Kommunikation, gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, in dem Wissen (§ 5
(3)StGB), dadurch diese Verbindung und deren strafbare Handlungen zu fördern, beteiligt.• die andere durch angedrohte und ausgeführte Terroranschläge einzuschüchtern und sich auf besondere Weise, nämlich Geheimhaltung ihres Aufbaus, ihrer Finanzierungsstruktur, der personellen Zusammensetzung der Organisation und der internen Kommunikation, gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, in dem Wissen (Paragraph 5,
(3)StGB), dadurch diese Verbindung und deren strafbare Handlungen zu fördern, beteiligt. Der Beschwerdeführer bereut seine Taten nicht. Der weitere Verbleib des Beschwerdeführers stellt eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar (§ 6
(1)Z 3 AsylG), überdies wurde er wegen eines besonders schweren Verbrechens im Sinne des § 6
(1)Z 4 AsylG rechtskräftig verurteilt und geht von ihm eine nachhaltige Gefahr für die österreichische Gesellschaft aus.Der weitere Verbleib des Beschwerdeführers stellt eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar (Paragraph 6,
(1)Ziffer 3, AsylG), überdies wurde er wegen eines besonders schweren Verbrechens im Sinne des Paragraph 6,
(1)Ziffer 4, AsylG rechtskräftig verurteilt und geht von ihm eine nachhaltige Gefahr für die österreichische Gesellschaft aus. 1.
  1. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehr in den Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer ist in der Türkei nicht der Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt. Er unterliegt auch keiner beachtlichen Bedrohung als Folge seiner Verurteilung in Österreich beziehungsweise einer daraus unterstellten oppositionellen oder religiösen Gesinnung. Der Beschwerdeführer hat die Türkei legal verlassen und daher weder deswegen noch aufgrund seiner verfahrensgegenständlichen Asylantragstellung mit staatlichen Sanktionen zu rechnen. Es besteht keine reale Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr in die Türkei einer existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines (inter)nationalen Konfliktes. 1.
  2. Zum Herkunftsstaat (Aufstellung der relevanten Informationen aus dem Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation, Version 9, 18.10.2024): 1.4.
  3. Länderspezifische Anmerkungen: Auswirkungen der Erdbeben vom Februar 2023: Die schweren Erdbeben im Südosten des Landes im Februar 2023 hatten multiple Folgen. Betroffen waren u. a. die Versorgungs- und Sicherheitslage, die Meinungs- und Versammlungsfreiheit, die Position der Opposition und die allgemeine politische Situation, insbesondere angesichts der damals anstehenden Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Relevante Auswirkungen, auch anhand von Beispielen, werden in den jeweiligen Kapiteln bzw. Sub-Kapiteln fallweise in einem eigenen, ausgewiesenen Paragrafen behandelt. HDP/ DEM-Partei: In dieser Version der Länderinformationen und folgenden werden für eine Übergangszeit die Abkürzungen HDP und DEM-Partei parallel verwendet. - Hintergrund: 2023 hat sich die als pro-kurdisch geltende "Demokratische Partei der Völker, Halkların Demokratik Partisi" - HDP angesichts des Verbotsverfahrens gegen sie entschlossen, bei den Parlamentswahlen im Frühjahr 2023 nicht als solche teilzunehmen, sondern ihre Kandidaten und Kandidatinnen auf der Liste der "Grünen Linkspartei, Yeşil Sol Parti" - YSP antreten zu lassen. Im Herbst erfolgte dann die Umbenennung der HDP in "Halkların Eşitlik ve Demokrasi Partisi" (Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker "Partei der Völker für Gleichberechtigung [Anm.: auch mit "Emanzipation" oder "Gleichheit" übersetzt] und Demokratie". Da das entsprechende Kürzel HEDEP vom Kassationsgericht abgelehnt wurde, weil es zu sehr an die einst verbotene kurdische Partei HADEP erinnerte, wurde das Kürzel in DEM-Partei abgeändert, ohne dass die Vollbezeichnung geändert werden musste. 1.4.
  4. Politische Lage Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert. Ursache sind v. a. der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, welcher durch Lohnzuwächse und von der Regierung im Vorfeld der Wahlen 2023 beschlossene Wahlgeschenke nicht nachhaltig kompensiert werden konnte, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Laut einer aktuellen Studie möchten fast 82 % das Land verlassen und im Ausland leben. Während die vorhergehende Regierung keinerlei Schritte unternahm, die Unabhängigkeit der Justizbehörden und eine objektive Ausgabenkontrolle wiederherzustellen, versucht die neue Regierung zumindest im wirtschaftlichen Bereich Reformen durchzuführen, um den Schwierigkeiten zu begegnen. Die Gesellschaft ist – maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdoğan verfolgten spaltenden Identitätspolitik – stark polarisiert. Insbesondere die Endphase des Wahlkampfes zu den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 war von gegenseitigen Anschuldigungen und Verbalangriffen und nicht von der Diskussion drängender Probleme geprägt. Selbst die wichtigste gegenwärtige Herausforderung der Türkei, die Bewältigung der Folgen der Erdbebenkatastrophe, trat in den Hintergrund (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 4f.; vgl. Migrationsverket 9.4.2024, S. 8f.).Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert. Ursache sind v. a. der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, welcher durch Lohnzuwächse und von der Regierung im Vorfeld der Wahlen 2023 beschlossene Wahlgeschenke nicht nachhaltig kompensiert werden konnte, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Laut einer aktuellen Studie möchten fast 82 % das Land verlassen und im Ausland leben. Während die vorhergehende Regierung keinerlei Schritte unternahm, die Unabhängigkeit der Justizbehörden und eine objektive Ausgabenkontrolle wiederherzustellen, versucht die neue Regierung zumindest im wirtschaftlichen Bereich Reformen durchzuführen, um den Schwierigkeiten zu begegnen. Die Gesellschaft ist – maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdoğan verfolgten spaltenden Identitätspolitik – stark polarisiert. Insbesondere die Endphase des Wahlkampfes zu den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 war von gegenseitigen Anschuldigungen und Verbalangriffen und nicht von der Diskussion drängender Probleme geprägt. Selbst die wichtigste gegenwärtige Herausforderung der Türkei, die Bewältigung der Folgen der Erdbebenkatastrophe, trat in den Hintergrund (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 4f.; vergleiche Migrationsverket 9.4.2024, S. 8f.). Die Opposition versucht, die Regierung durch Kritik am teilweise verspäteten Erdbeben-Krisenmanagement und in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und förderte die in breiten Bevölkerungsschichten zunehmend migrantenfeindliche Stimmung. Die Gesellschaft bleibt auch, was die irreguläre Migration betrifft, stark polarisiert (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 5; vgl. EC 8.11.2023, S. 12, 54, WZ 7.5.2023).Die Opposition versucht, die Regierung durch Kritik am teilweise verspäteten Erdbeben-Krisenmanagement und in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und förderte die in breiten Bevölkerungsschichten zunehmend migrantenfeindliche Stimmung. Die Gesellschaft bleibt auch, was die irreguläre Migration betrifft, stark polarisiert (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 5; vergleiche EC 8.11.2023, S. 12, 54, WZ 7.5.2023). Die türkische Gesellschaft ist nach wie vor entlang ethnischer, politischer und religiöser Bruchlinien tief gespalten. Während die Kurdenfrage eine der Spaltungslinien ist (Kurden gegen Türken), sind die Türken auch politisch (konservative Nationalisten gegen Modernisten) und religiös (sunnitische Islamisten gegen Säkularisten) gespalten. In den letzten Jahren hat der spaltende Diskurs der politischen Elite zu einer weiteren Trennung und tiefen Polarisierung zwischen dem Lager der Erdoğan-Befürworter und seinen Gegnern beigetragen. Umfragen der Kadir-Has-Universität (Januar 2022) bestätigen, dass 40,6 % der Bevölkerung der Meinung sind, dass es eine politische Polarisierung gibt - im Vergleich zu 55,9 % im Jahr zuvor (BS 19.3.2024, S. 18). Das hat auch mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagieren ein "stolzes Türkentum". Islamischen Wertvorstellungen wird zusehends mehr Gewicht verliehen. Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpfen um ihr Dasein (WZ 7.5.2023). Angesichts des Ausganges der Wahlen im Frühjahr 2023 stellte das Europäische Parlament (EP) überdies hinsichtlich der gesellschaftspolitischen Verfasstheit des Landes fest, dass nicht nur "rechtsextreme islamistische Parteien als Teil der Regierungskoalition ins Parlament eingezogen sind", sondern das EP war "besorgt über das zunehmende Gewicht der islamistischen Agenda bei der Gesetzgebung und in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, unter anderem durch den wachsenden Einfluss des Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet) im Bildungssystem" und "über den zunehmenden Druck der Regierungsstellen sowie islamistischer und ultranationalistischer Gruppen auf den türkischen Kultursektor und die Künstler in der Türkei, der sich in letzter Zeit darin zeigt, dass immer mehr Konzerte, Festivals und andere kulturelle Veranstaltungen abgesagt werden, weil sie als kritisch oder "unmoralisch" eingestuft wurden, um eine ultrakonservative Agenda durchzusetzen, die mit den Werten der EU unvereinbar ist" (EP 13.9.2023, Pt. 17). Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 29.2.2024). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt (EC 8.11.2023, S. 4, 12; vgl. EP 13.9.2023, Pt. 9, WZ 7.5.2023).Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 29.2.2024). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt (EC 8.11.2023, S. 4, 12; vergleiche EP 13.9.2023, Pt. 9, WZ 7.5.2023). Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (MEI 1.10.2022, S. 6; vgl. DE/Aydas 31.12.2022, Güney 1.10.2016, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 1.10.2022, S. 6; vgl.Esen/Gumuscu 19.2.2016).Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (MEI 1.10.2022, S. 6; vergleiche DE/Aydas 31.12.2022, Güney 1.10.2016, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 1.10.2022, S. 6; vgl.Esen/Gumuscu 19.2.2016). Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser implizit negativ auf Demokratie und Grundrechte aus, denn einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumten, und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert. Einige dieser Bestimmungen wurden um weitere zwei Jahre verlängert, aber die meisten jener sind im Juli 2022 ausgelaufen (EC 8.11.2023, S. 12). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um weitere drei Jahre (DW 18.7.2021). Das diesbezügliche Gesetz ermöglicht es u. a., Staatsbedienstete, einschließlich Richter und Staatsanwälte, wegen mutmaßlicher Verbindungen zu "terroristischen" Organisationen ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zu entlassen (AI 29.3.2022a). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR. Der türkische Rechtsrahmen enthält beispielsweise allgemeine Garantien für die Achtung der Menschen- und Grundrechte, aber die Rechtsvorschriften und ihre Umsetzung müssen laut Europäischer Kommission mit der EMRK und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Einklang gebracht werden (EC 8.11.2023, S. 6). Das Europäische Parlament kam im September 2023 in Hinblick auf die Beitrittsbemühungen der Türkei zum Schluss, "dass die türkische Regierung kein Interesse daran hat, die anhaltende und wachsende Kluft zwischen der Türkei und der EU in Bezug auf Werte und Standards zu schließen, da die Türkei in den letzten Jahren klar gezeigt hat, dass ihr der politische Wille fehlt, um die notwendigen Reformen durchzuführen, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit, die Grundrechte und den Schutz und die Inklusion aller ethnischen, religiösen und sexuellen Minderheiten" (EP 13.9.2023, Pt. 21). Das Präsidialsystem: Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 20.5.2024, S. 5; vgl. DFAT 10.9.2020, S. 14).Das Präsidialsystem: Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 20.5.2024, S. 5; vergleiche DFAT 10.9.2020, S. 14). Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vergleiche HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert und die Institutionen verkrüppelt. Zudem herrschen autoritäre Praktiken (SWP 1.4.2021, S. 2). Der Abschied der Türkei von der parlamentarischen Demokratie und der Übergang zu einem Präsidialsystem im Jahr 2018 haben den Autokratisierungsprozess des Landes beschleunigt. - Die Exekutive ist der größte antidemokratische Akteur. Die wenigen verbliebenen liberal-demokratischen Akteure und Reformer in der Türkei haben nicht genügend Macht, um die derzeitige Autokratisierung der Landes, die von einem demokratisch gewählten Präsidenten geführt wird, umzukehren (BS 19.3.2024, S. 38). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 "beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und "dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist" (EP 19.5.2021, S. 20/Pt. 55). In einer weiteren Entschließung vom September 2023 erklärte sich das Europäische Parlament "tief besorgt über die fortwährende übermäßige Machtkonzentration beim türkischen Präsidenten ohne wirksames System von Kontrollen und Gegenkontrollen, durch die die demokratischen Institutionen des Landes erheblich geschwächt wurden; [und] betont, dass die fehlende Eigenständigkeit auf mehreren Verwaltungsebenen aufgrund der extremen Abhängigkeit vom Präsidenten bei allen Arten von Entscheidungen und der Alleinherrschaft eines einzigen Mannes ein dysfunktionales System zur Folge haben kann" (EP 13.9.2023, Pt.20). Machtfülle des Staatspräsidenten: Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7). Die gesetzgebende Funktion des Parlaments wird durch die häufige Anwendung von Präsidialdekreten und Präsidialentscheidungen eingeschränkt. Das Fehlen einer wirksamen gegenseitigen Kontrolle und die Unfähigkeit des Parlaments, das Amt des Präsidenten wirksam zu überwachen, führen dazu, dass dessen politische Rechenschaft auf die Zeit der Wahlen beschränkt ist. Die öffentliche Verwaltung, die Gerichte und die Sicherheitskräfte stehen unter dem starken Einfluss der Exekutive. Die Präsidentschaft übt direkte Autorität über alle wichtigen Institutionen und Regulierungsbehörden aus (EC 8.11.2023, S. 13-15; vgl.EP 19.5.2021, S. 20/ Pt. 55). Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Art. 8). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 1.4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird (EC 12.10.2022, S. 14). Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab der Armee, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S. 14). Auch die Zentralbank steht weiterhin unter merkbaren politischen Druck und es mangelt ihr an Unabhängigkeit (EC 8.11.2023, S. 10f., 65).Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Artikel 8,). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 1.4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird (EC 12.10.2022, S. 14). Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab der Armee, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S. 14). Auch die Zentralbank steht weiterhin unter merkbaren politischen Druck und es mangelt ihr an Unabhängigkeit (EC 8.11.2023, S. 10f., 65). Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verwendung von Präsidentendekreten und -entscheidungen. - Von Jänner bis Dezember 2022 nahm das Parlament 80 von 749 vorgeschlagenen Gesetzen an. Demgegenüber wurden im selben Zeitraum 273 Präsidialdekrete, die im Rahmen des Ausnahmezustands zu einer Vielzahl von politischen Themen (einschließlich sozioökonomischer Fragen) erlassen wurden, den Parlamentsausschüssen vorgelegt (EC 8.11.2023, S. 13). Präsidentendekrete unterliegen grundsätzlich keiner parlamentarischen Überprüfung und können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7) und zwar nur durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 1.4.2021, S. 9). Das Parlament verfügt nicht über die erforderlichen Mittel, um die Regierung zur Rechenschaft zu ziehen. Die Mitglieder des Parlaments können nur schriftliche Anfragen an den Vizepräsidenten und die Minister richten und sind gesetzlich nicht befugt, den Präsidenten offiziell zu befragen. Ordentliche Präsidialdekrete unterliegen nicht der parlamentarischen Kontrolle. Die im Rahmen des Ausnahmezustands erlassenen Dekrete des Präsidenten jedoch müssen dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt werden (EC 8.11.2023, S. 14). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidentendekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und vier von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie zwölf von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidentendekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S. 14). Das System des öffentlichen Dienstes ist weiterhin von Parteinahme und Politisierung geprägt. In Verbindung mit der übermäßigen präsidialen Kontrolle auf jeder Ebene des Staatsapparats hat dies zu einem allgemeinen Rückgang von Effizienz, Kapazität und Qualität der öffentlichen Verwaltung geführt (EP 19.5.2021, S. 20, Pt. 57). Monitoring des Europarates: Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (CoE-PACE 22.4.2021, S. 1; vgl. EP 19.5.2021, S. 7-14).Monitoring des Europarates: Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (CoE-PACE 22.4.2021, S. 1; vergleiche EP 19.5.2021, S. 7-14). Präsidentschaftswahlen: Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit (seit der Verfassungsänderung 2017) einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 7). - Am 10.3.2023 rief der Präsident im Einklang mit der Verfassung und im Einvernehmen mit allen politischen Parteien vorgezogene Parlamentswahlen für den 14.5.2023 aus (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 4; vgl.PRT 10.3.2023). Da keiner der vier Präsidentschaftskandidaten am 14.5.2023 die gesetzlich vorgeschriebene absolute Mehrheit für die Wahl erreichte, wurde für den 28.5.2023 eine zweite Runde zwischen den beiden Spitzenkandidaten, Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan und dem von der Opposition unterstützten Kemal Kılıçdaroğlu, angesetzt (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). In der ersten Runde verfehlte Amtsinhaber Erdoğan mit 49,5 % knapp die notwendige absolute Stimmenmehrheit, gefolgt von Kılıçdaroğlu mit 44,9 % und dem Ultranationalist Sinan Oğan mit 5,2 %, der kurz vor der Stichwahl eine Wahlempfehlung für Erdoğan abgab (Zeit Online 22.5.2023). Die am 28.5.2023 abgehaltene Stichwahl bot laut der internationalen Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) unter Beteiligung von Wahlbeobachtern der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) den Wählern und Wählerinnen die Möglichkeit, zwischen echten politischen Alternativen zu wählen. Die Wahlbeteiligung war wie im ersten Wahlgang hoch, doch wie schon in der ersten Runde verschafften eine einseitige Medienberichterstattung und das Fehlen gleicher Ausgangsbedingungen dem Amtsinhaber einen ungerechtfertigten Vorteil. Die Wahlverwaltung hat die Wahl technisch effizient durchgeführt, aber es mangelte ihr weitgehend an Transparenz und Kommunikation. In dem gedämpften, aber dennoch kompetitiven Wahlkampf konnten die Kandidaten ihren Wahlkampf frei gestalten. Die härtere Rhetorik, hetzerische und diskriminierende Äußerungen beider Kandidaten sowie die anhaltende Einschüchterung und Schikanierung von Anhängern einiger Oppositionsparteien untergruben jedoch den Prozess (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Diesbezüglicher "Höhepunkt" waren Fake News von Erdoğan. - Dieser zeigte während einer Wahl-Kundgebung eine Videomontage, in der es so aussah, als würden PKK-Führungskräfte das Wahlkampflied der größten Oppositionspartei CHP singen (Duvar 7.5.2023; DW 23.5.2023) und Kılıçdaroğlu an den PKK-Kommandanten, Murat Karayilan, appellieren: "Lasst uns gemeinsam zur Wahlurne gehen" ARD 28.5.2023; vgl. DW 23.5.2023). In Folge wurde die Manipulation von Erdoğan zugegeben (ARD 28.5.2023; vgl. DS 24.5.2023), obgleich er in einem Fernsehinterview sagte, dass es ihm gewissermaßen egal sei, ob das Video manipuliert wurde oder nicht (DW 23.5.2023). Dies hielt Erdoğan nicht davon ab, unmittelbar vor der Präsidenten-Stichwahl abermals "offenkundige Absprachen" zwischen Kılıçdaroğlu und PKK-Terroristen in den Kandil-Bergen zu behaupten (DS 24.5.2023).Die am 28.5.2023 abgehaltene Stichwahl bot laut der internationalen Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) unter Beteiligung von Wahlbeobachtern der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) den Wählern und Wählerinnen die Möglichkeit, zwischen echten politischen Alternativen zu wählen. Die Wahlbeteiligung war wie im ersten Wahlgang hoch, doch wie schon in der ersten Runde verschafften eine einseitige Medienberichterstattung und das Fehlen gleicher Ausgangsbedingungen dem Amtsinhaber einen ungerechtfertigten Vorteil. Die Wahlverwaltung hat die Wahl technisch effizient durchgeführt, aber es mangelte ihr weitgehend an Transparenz und Kommunikation. In dem gedämpften, aber dennoch kompetitiven Wahlkampf konnten die Kandidaten ihren Wahlkampf frei gestalten. Die härtere Rhetorik, hetzerische und diskriminierende Äußerungen beider Kandidaten sowie die anhaltende Einschüchterung und Schikanierung von Anhängern einiger Oppositionsparteien untergruben jedoch den Prozess (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Diesbezüglicher "Höhepunkt" waren Fake News von Erdoğan. - Dieser zeigte während einer Wahl-Kundgebung eine Videomontage, in der es so aussah, als würden PKK-Führungskräfte das Wahlkampflied der größten Oppositionspartei CHP singen (Duvar 7.5.2023; DW 23.5.2023) und Kılıçdaroğlu an den PKK-Kommandanten, Murat Karayilan, appellieren: "Lasst uns gemeinsam zur Wahlurne gehen" ARD 28.5.2023; vergleiche DW 23.5.2023). In Folge wurde die Manipulation von Erdoğan zugegeben (ARD 28.5.2023; vergleiche DS 24.5.2023), obgleich er in einem Fernsehinterview sagte, dass es ihm gewissermaßen egal sei, ob das Video manipuliert wurde oder nicht (DW 23.5.2023). Dies hielt Erdoğan nicht davon ab, unmittelbar vor der Präsidenten-Stichwahl abermals "offenkundige Absprachen" zwischen Kılıçdaroğlu und PKK-Terroristen in den Kandil-Bergen zu behaupten (DS 24.5.2023). In einem Umfeld, in dem das Recht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt ist, haben sowohl die privaten als auch die öffentlich-rechtlichen Medien bei ihrer Berichterstattung über den Wahlkampf keine redaktionelle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleistet, was die Fähigkeit der Wähler, eine fundierte Wahl zu treffen, beeinträchtigt hat (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Amtsinhaber Erdoğan gewann die Stichwahl mit rund 52 %, während sein Herausforderer, Kılıçdaroğlu, knapp 48 % gewann. Während Kılıçdaroğlu in den großen Städten, wie Istanbul, Ankara, Izmir, Antalya und Adana, im Südosten (mit seiner mehrheitlich kurdischen Bevölkerung) und den Mittelmeer-Provinzen gewann, dominierte Erdoğan den Rest des Landes, vor allem Zentralanatolien, die Schwarzmeerküste, aber auch vom Erdbeben betroffene Provinzen wie Hatay, Gaziantep, Adıyaman oder Şanlıurfa (AnA 29.5.2023; vgl. Politico 29.5.2023,taz 10.4.2023).In einem Umfeld, in dem das Recht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt ist, haben sowohl die privaten als auch die öffentlich-rechtlichen Medien bei ihrer Berichterstattung über den Wahlkampf keine redaktionelle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleistet, was die Fähigkeit der Wähler, eine fundierte Wahl zu treffen, beeinträchtigt hat (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Amtsinhaber Erdoğan gewann die Stichwahl mit rund 52 %, während sein Herausforderer, Kılıçdaroğlu, knapp 48 % gewann. Während Kılıçdaroğlu in den großen Städten, wie Istanbul, Ankara, Izmir, Antalya und Adana, im Südosten (mit seiner mehrheitlich kurdischen Bevölkerung) und den Mittelmeer-Provinzen gewann, dominierte Erdoğan den Rest des Landes, vor allem Zentralanatolien, die Schwarzmeerküste, aber auch vom Erdbeben betroffene Provinzen wie Hatay, Gaziantep, Adıyaman oder Şanlıurfa (AnA 29.5.2023; vergleiche Politico 29.5.2023,taz 10.4.2023). Das Parlament: Der Rechtsrahmen bietet nicht in vollem Umfang eine solide Rechtsgrundlage für die Durchführung demokratischer Wahlen. Die noch unter dem Kriegsrecht verabschiedete Verfassung garantiert die Rechte und Freiheiten, die demokratischen Wahlen zugrunde liegen, nicht in ausreichendem Maße, da sie sich auf Verbote zum Schutz des Staates konzentriert und Rechtsvorschriften zulässt, die weitere unzulässige Einschränkungen mit sich bringen. Die Mitglieder des 600 Sitze zählenden Parlaments werden für eine fünfjährige Amtszeit [zuvor vier Jahre] nach einem Verhältniswahlsystem in 87 Mehrpersonenwahlkreisen gewählt. Vor der Wahl sind Koalitionen erlaubt, aber die Parteien, die in einer Koalition kandidieren, müssen individuelle Listen einreichen. Im Einklang mit einer langjährigen Empfehlung der OSZE und der Venedig-Kommission des Europarats wurde mit den Gesetzesänderungen von 2022 die Hürde für Parteien und Koalitionen, um in das Parlament einzuziehen, von 10 % auf 7 % gesenkt (OSCE/ODIHR 15.5.2023 S. 6f.). Bei den gleichzeitig mit der ersten Runde der Präsidentschaftswahl stattgefundenen Parlamentswahlen erhielt die "Volksalliance" unter Führung der AKP mit 49 % der Stimmen eine absolute Mehrheit der 600 Parlamentsitze. - Die AKP gewann hierbei 268 (35,6 %), die ultranationalistische MHP 50 (10,1 %) und die islamistische Neue Wohlfahrtspartei - Yeniden Refah Partisi (YRP) fünf Sitze (2,8 %). Das Oppositionsbündnis "Allianz der Nation" unter der Führung der säkularen, sozialdemokratisch ausgerichteten CHP erlangte 35 %, wobei die CHP 169 (25,3 %) und die nationalistische İYİ-Partei 43 Sitze (9,7 %) errang. Aus dem Bündnis mehrerer Linksparteien unter dem Namen "Arbeit und Freiheitsallianz" schafften die Links-Grüne Partei - Yeşil Sol Parti (YSP) mit künftig 61 (8,8 %) und die "Arbeiterpartei der Türkei" -Türkiye İşçi Partisi (TİP) mit vier Abgeordneten den Sprung ins Parlament (TRT 2023; vgl. BBC 22.5.2023). Das Ergebnis wurde am 30.5.2023 mit dem Entscheid des Obersten Wahlrates amtlich (YSK 30.5.2023).Bei den gleichzeitig mit der ersten Runde der Präsidentschaftswahl stattgefundenen Parlamentswahlen erhielt die "Volksalliance" unter Führung der AKP mit 49 % der Stimmen eine absolute Mehrheit der 600 Parlamentsitze. - Die AKP gewann hierbei 268 (35,6 %), die ultranationalistische MHP 50 (10,1 %) und die islamistische Neue Wohlfahrtspartei - Yeniden Refah Partisi (YRP) fünf Sitze (2,8 %). Das Oppositionsbündnis "Allianz der Nation" unter der Führung der säkularen, sozialdemokratisch ausgerichteten CHP erlangte 35 %, wobei die CHP 169 (25,3 %) und die nationalistische İYİ-Partei 43 Sitze (9,7 %) errang. Aus dem Bündnis mehrerer Linksparteien unter dem Namen "Arbeit und Freiheitsallianz" schafften die Links-Grüne Partei - Yeşil Sol Parti (YSP) mit künftig 61 (8,8 %) und die "Arbeiterpartei der Türkei" -Türkiye İşçi Partisi (TİP) mit vier Abgeordneten den Sprung ins Parlament (TRT 2023; vergleiche BBC 22.5.2023). Das Ergebnis wurde am 30.5.2023 mit dem Entscheid des Obersten Wahlrates amtlich (YSK 30.5.2023). In der neu gewählten Nationalversammlung sitzen zusätzlich Vertreter und Vertreterinnen mehrer Kleinparteien, welche auf den Listen der AKP, der CHP und er YSP standen. So entfallen von den 268 Sitzen der AKP vier auf die kurdisch-islamistische Partei der Freien Sache, Hür Dava Partisi - HÜDA-PAR und ein Sitz auf die Demokratische Linkspartei, Demokratik Sol Parti - DSP. Von den 149 Mandaten der CHP gehören 14 der Partei für Demokratie und Fortschritt, Demokrasi ve Atılım Partisi - DEVA [des ehemaligen Wirtschaftsministers Ali Babacan], zehn der Zukunftspartei, Gelecek Partisi - GP [des ehemaligen Ministerpräsidenten Ahmet Davutoğlu] und weitere zehn der islamisch-konservativen Partei der Glückseligkeit, Saadet Partisi -SP und drei der Demokratischen Partie, Demokrat Parti - DP. Über die CHP-Liste bekam die ansonsten eigenständig kandidierende İYİ-Partei zu ihren 43 Sitzen noch einen Sitz dazu. Über die LIsten der Links-Grünen Partei erhielten die Partei der Arbeit, Emek Partisi - EMEP zwei sowie die Partei der Sozialen Freiheit, Toplumsal Özgürlük Partisi - TÖP eines der YSP-Mandate [Anm.: die Zahl der YSP von 63 in der Grafik entspricht nicht jener des amtlichen Wahlresultats von 61 Mandataren] (Duvar 18.5.2023, vgl. BIRN 19.5.2023), was mit den übrigen 58 YSP die offiziellen 61 Parlamentarier ergibt (BIRN 19.5.2023).In der neu gewählten Nationalversammlung sitzen zusätzlich Vertreter und Vertreterinnen mehrer Kleinparteien, welche auf den Listen der AKP, der CHP und er YSP standen. So entfallen von den 268 Sitzen der AKP vier auf die kurdisch-islamistische Partei der Freien Sache, Hür Dava Partisi - HÜDA-PAR und ein Sitz auf die Demokratische Linkspartei, Demokratik Sol Parti - DSP. Von den 149 Mandaten der CHP gehören 14 der Partei für Demokratie und Fortschritt, Demokrasi ve Atılım Partisi - DEVA [des ehemaligen Wirtschaftsministers Ali Babacan], zehn der Zukunftspartei, Gelecek Partisi - Gesetzgebungsperiode [des ehemaligen Ministerpräsidenten Ahmet Davutoğlu] und weitere zehn der islamisch-konservativen Partei der Glückseligkeit, Saadet Partisi -SP und drei der Demokratischen Partie, Demokrat Parti - DP. Über die CHP-Liste bekam die ansonsten eigenständig kandidierende İYİ-Partei zu ihren 43 Sitzen noch einen Sitz dazu. Über die LIsten der Links-Grünen Partei erhielten die Partei der Arbeit, Emek Partisi - EMEP zwei sowie die Partei der Sozialen Freiheit, Toplumsal Özgürlük Partisi - TÖP eines der YSP-Mandate [Anm.: die Zahl der YSP von 63 in der Grafik entspricht nicht jener des amtlichen Wahlresultats von 61 Mandataren] (Duvar 18.5.2023, vergleiche BIRN 19.5.2023), was mit den übrigen 58 YSP die offiziellen 61 Parlamentarier ergibt (BIRN 19.5.2023). Einen Monat vor der Wahl zog die HDP ihre Kandidatur als Partei aufgrund des seit 2021 Verbotsverfahrens gegen sie zurück und stellte ihre Kandidaten auf die Liste der mit ihr verbündeten Kleinpartei YSP zu den Wahlen (taz 10.4.2023; vgl. AJ 11.5.2023).Einen Monat vor der Wahl zog die HDP ihre Kandidatur als Partei aufgrund des seit 2021 Verbotsverfahrens gegen sie zurück und stellte ihre Kandidaten auf die Liste der mit ihr verbündeten Kleinpartei YSP zu den Wahlen (taz 10.4.2023; vergleiche AJ 11.5.2023). Die Parlamentswahlen fanden inmitten einer erheblichen Polarisierung und eines intensiven Wettbewerbs zwischen den Regierungs- und den Oppositionsparteien statt, die unterschiedliche politische Programme zur Gestaltung der Zukunft des Landes vertraten. Während des Wahlkampfs wurden die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit im Allgemeinen respektiert, mit einigen bemerkenswerten Ausnahmen. Vertreter der YSP sahen sich durchgängig Druck und Einschüchterungen ausgesetzt, die sich gegen ihre Wahlkampfveranstaltungen und Unterstützer richteten und zu systematischen Festnahmen führten. So leitete der Generalstaatsanwalt von Diyarbakır am 10.4.2023 eine Untersuchung aller Reden ein, die auf einer YSP-Kampagnenveranstaltung gehalten wurden, um festzustellen, ob irgendwelche Reden "terroristische Propaganda" enthielten. Darüber hinaus wurden einige weitere Fälle von Eingriffen in das Recht auf freie Meinungsäußerung beobachtet, die sich gegen Oppositionsparteien, Kandidaten und Unterstützer richteten (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 1, 13). Die Angriffe auf die Oppositionsparteien wurden fortgesetzt. - Der politische Pluralismus wurde weiterhin dadurch untergraben, dass die Justiz Oppositionsparteien und einzelne Parlamentsabgeordnete, insbesondere der HDP, wegen angeblicher Terrorismusdelikte ins Visier nahm. Das System der parlamentarischen Immunität bietet den Oppositionsabgeordneten keinen ausreichenden Rechtsschutz, um ihre Ansichten innerhalb der Grenzen der Meinungsfreiheit zu äußern. Bis zum Ende der
  5. Legislaturperiode (2018-2023) belief sich die Gesamtzahl der Abgeordneten, gegen die ein Beschluss über die parlamentarische Immunität und ein Antrag auf Aufhebung ihrer Immunität vorlag, auf 206 (180 von ihnen gehörten der parlamentarischen Opposition an). Allerdings wurde während des Berichtszeitraums der Europäischen Kommission (Juni 2022 - Juni 2023) weder einem bzw. einer Abgeordneten die Immunität entzogen noch wurde er bzw. sie wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert. Zwei ehemalige HDP-Ko-Vorsitzende und mehrere ehemalige HDP-Abgeordnete befinden sich trotz eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu ihren Gunsten immer noch im Gefängnis [Stand: Februar 2024] (EC 8.11.2023, S. 13-14); vgl.CoE-PACE 22.4.2021, S. 2f). Drei Abgeordnete der HDP hatten ihre Mandate in den Jahren 2020 und 2021 nach rechtskräftigen Verurteilungen wegen Terrorismus verloren (CoE-PACE 22.4.2021, S. 2f). - Der EGMR hatte am 1.2.2022 entschieden, dass die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung von 40 Abgeordneten der HDP, unter ihnen auch die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden, verletzt hatte, indem sie deren parlamentarische Immunität aufgehoben hatte (BIRN 1.2.2022). - Das Europäische Parlament "missbilligt[e] das gezielte Vorgehen gegen politische Parteien und Mitglieder der Opposition, die zunehmend unter Druck geraten" und "erklärt[e] sich besorgt darüber, dass die Unterdrückung und die Verfolgung der politischen Opposition nach den jüngsten Wahlen aufgrund der schlechter werdenden wirtschaftlichen Lage des Landes zunehmen werden" (EP 13.9.2023, Pt. 13). Das Verfahren zum Verbot der HDP wegen Terrorismusvorwürfen, einschließlich des Ausschlusses von 451 HDP-Mitglieder von politischer Betätigung sind weiterhin vor dem Verfassungsgericht anhängig [Stand: Februar 2024] (EC 8.11.2023, S. 14). Die Demokratische Partei der Völker - HDP, die aufgrund des laufenden Verbotsverfahrens vor dem Verfassungsgericht von der Schließung bedroht war, nahm an den Parlamentswahlen vom 14.5.2023 unter den Listen der Links-Grünen Partei - YSP teil. Am 27.8.2023 stellte die HDP auf ihrem vierten außerordentlichen Kongress ihre Aktivitäten ein und beschloss, den politischen Kampf unter dem Dach der YSP fortzusetzen. Die YSP wiederum hielt ihren vierten großen Kongress am 15.10.2023 ab und änderte ihren Namen in Partei für Gleichheit und Demokratie der Völker - Halkların Eşitlik ve Demokrasi Partisi - HEDEP (Bianet 16.10.2023; vgl. FES 7.12.2023, S. 6). Der Kassationsgerichtshof entschied, die Abkürzung HEDEP nicht zuzulassen, weil sie eine zu große Ähnlichkeit mit der verbotenen Vorgängerpartei HADEP aufwies (FES 7.12.2023; vgl. Bianet 24.11.2023). Am 11.12.2023 änderte HEDEP ihre Abkürzung in DEM-Partei, nachdem der Kassationsgerichtshof eine Änderung aufgrund der Ähnlichkeit mit der geschlossenen Partei für Volksdemokratie (HADEP) gefordert hatte. Der vollständige neue Name der Partei wurde nicht geändert. Das Wort "Demokratie" im Parteinamen wurde verwendet, um die Abkürzung zu bilden (Duvar 11.12.2023; vgl. TM 11.12.2023).Die Demokratische Partei der Völker - HDP, die aufgrund des laufenden Verbotsverfahrens vor dem Verfassungsgericht von der Schließung bedroht war, nahm an den Parlamentswahlen vom 14.5.2023 unter den Listen der Links-Grünen Partei - YSP teil. Am 27.8.2023 stellte die HDP auf ihrem vierten außerordentlichen Kongress ihre Aktivitäten ein und beschloss, den politischen Kampf unter dem Dach der YSP fortzusetzen. Die YSP wiederum hielt ihren vierten großen Kongress am 15.10.2023 ab und änderte ihren Namen in Partei für Gleichheit und Demokratie der Völker - Halkların Eşitlik ve Demokrasi Partisi - HEDEP (Bianet 16.10.2023; vergleiche FES 7.12.2023, S. 6). Der Kassationsgerichtshof entschied, die Abkürzung HEDEP nicht zuzulassen, weil sie eine zu große Ähnlichkeit mit der verbotenen Vorgängerpartei HADEP aufwies (FES 7.12.2023; vergleiche Bianet 24.11.2023). Am 11.12.2023 änderte HEDEP ihre Abkürzung in DEM-Partei, nachdem der Kassationsgerichtshof eine Änderung aufgrund der Ähnlichkeit mit der geschlossenen Partei für Volksdemokratie (HADEP) gefordert hatte. Der vollständige neue Name der Partei wurde nicht geändert. Das Wort "Demokratie" im Parteinamen wurde verwendet, um die Abkürzung zu bilden (Duvar 11.12.2023; vergleiche TM 11.12.2023). Kommunalwahlen: Am 31.3.2024 haben in der Türkei Kommunalwahlen stattgefunden. Diese waren insofern von Bedeutung, da 20 % aller Beschäftigten der Türkei allein in Istanbul leben und dort mehr als die Hälfte der landesweiten Exporte und Importe abgefertigt werden. Außerdem stehen Istanbul und die Hauptstadt Ankara gemeinsam mit den Städten Izmir, Adana, Muğla und Antalya für fast die Hälfte der Wirtschaftsleistung des Landes (DW 1.4.2024). - Erstmals seit ihrer Gründung 2001 wurde die islamisch-konservative Partei AKP von Präsident Erdoğan mit 35,5 % nur zweitstärkste Kraft. Die oppositionelle CHP kam landesweit auf 37,7 %. Sie gewann in 21 Städten und 14 Großstädten unter anderem in Istanbul, Ankara, Izmir, Bursa, Adana und Antalya. Sie übernahm auch einige ehemalige AKP-Hochburgen in Anatolien. Im Südosten der Türkei gewann die pro-kurdisch DEM-Partei, Nachfolgerin der HDP, zehn Provinzen (BPB 22.5.2024; vgl. DW 1.4.2024, Jacobin 23.4.2024). Die CHP wurde zum ersten Mal seit 1977 wieder die führende Partei im Land. Sie baute ihre Regierungskontrolle von 22 auf 35 Provinzen aus. In den kurdischen Gebieten war die Niederlage der AKP noch deutlicher. Sie verlor beispielsweise in Muş und Ağri an die DEM-Partei (Jacobin 23.4.2024). Die Kommunalwahlen haben deutlich gemacht, dass die AKP vor einigen Entscheidungen steht, die nicht mehr lange aufgeschoben werden können. Sollte es weder zu einer vorgezogenen Parlaments- und Präsidentschaftswahl noch zu einer Verfassungsänderung kommen, wird dies die letzte Amtszeit von Staatspräsident Erdoğan sein. Die Wahl hat außerdem gezeigt, dass mit der Neuen Wohlfahrtspartei (Yeniden Refah Partisi - YRP) von Fatih Erbakan eine islamisch-konservative Partei entstanden ist, die für die AKP-Basis eine Alternative darstellt (FES 11.7.2024, S. 4). Die YRP wurde in der Provinz Şanliurfa stärkste Partei (Jacobin 23.4.2024). Laut Experten war die angespannte wirtschaftliche Lage entscheidend für das schlechte Abschneiden der AKP. Bei den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 konnten Erdoğan die AKP noch viele Wahlgeschenke an die Pensionisten, Rentner und die Wirtschaft machen. Dieses Mal war dies angesichts der leeren Staatskassen nicht mehr möglich (DW 1.4.2024).Kommunalwahlen: Am 31.3.2024 haben in der Türkei Kommunalwahlen stattgefunden. Diese waren insofern von Bedeutung, da 20 % aller Beschäftigten der Türkei allein in Istanbul leben und dort mehr als die Hälfte der landesweiten Exporte und Importe abgefertigt werden. Außerdem stehen Istanbul und die Hauptstadt Ankara gemeinsam mit den Städten Izmir, Adana, Muğla und Antalya für fast die Hälfte der Wirtschaftsleistung des Landes (DW 1.4.2024). - Erstmals seit ihrer Gründung 2001 wurde die islamisch-konservative Partei AKP von Präsident Erdoğan mit 35,5 % nur zweitstärkste Kraft. Die oppositionelle CHP kam landesweit auf 37,7 %. Sie gewann in 21 Städten und 14 Großstädten unter anderem in Istanbul, Ankara, Izmir, Bursa, Adana und Antalya. Sie übernahm auch einige ehemalige AKP-Hochburgen in Anatolien. Im Südosten der Türkei gewann die pro-kurdisch DEM-Partei, Nachfolgerin der HDP, zehn Provinzen (BPB 22.5.2024; vergleiche DW 1.4.2024, Jacobin 23.4.2024). Die CHP wurde zum ersten Mal seit 1977 wieder die führende Partei im Land. Sie baute ihre Regierungskontrolle von 22 auf 35 Provinzen aus. In den kurdischen Gebieten war die Niederlage der AKP noch deutlicher. Sie verlor beispielsweise in Muş und Ağri an die DEM-Partei (Jacobin 23.4.2024). Die Kommunalwahlen haben deutlich gemacht, dass die AKP vor einigen Entscheidungen steht, die nicht mehr lange aufgeschoben werden können. Sollte es weder zu einer vorgezogenen Parlaments- und Präsidentschaftswahl noch zu einer Verfassungsänderung kommen, wird dies die letzte Amtszeit von Staatspräsident Erdoğan sein. Die Wahl hat außerdem gezeigt, dass mit der Neuen Wohlfahrtspartei (Yeniden Refah Partisi - YRP) von Fatih Erbakan eine islamisch-konservative Partei entstanden ist, die für die AKP-Basis eine Alternative darstellt (FES 11.7.2024, S. 4). Die YRP wurde in der Provinz Şanliurfa stärkste Partei (Jacobin 23.4.2024). Laut Experten war die angespannte wirtschaftliche Lage entscheidend für das schlechte Abschneiden der AKP. Bei den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 konnten Erdoğan die AKP noch viele Wahlgeschenke an die Pensionisten, Rentner und die Wirtschaft machen. Dieses Mal war dies angesichts der leeren Staatskassen nicht mehr möglich (DW 1.4.2024). Eingriffe in die lokale Demokratie: Im September 2016 verabschiedete die Regierung ein Dekret, das die Ernennung von "Treuhändern" anstelle von gewählten Bürgermeistern, stellvertretenden Bürgermeistern oder Mitgliedern von Gemeinderäten, die wegen Terrorismusvorwürfen suspendiert wurden, erlaubt. Dieses Dekret wurde im Südosten der Türkei vor und nach den Kommunalwahlen 2019 großzügig angewandt (DFAT 10.9.2020, S. 15). Bis Juni 2023 wurden auf der Basis dieses Dekrets in 65 Gemeinden, die die HDP bei den Kommunalwahlen 2019 gewonnen hatte, 48 gewählte Bürgermeister durch staatlich bestellte Treuhänder ersetzt, und weitere sechs gewählte Bürgermeister durch Bürgermeister der AK-Partei ersetzt. Seit der ersten Ernennung von Treuhändern im Juni 2019 wurden 83 Ko-Bürgermeister verhaftet und 39 Bürgermeister inhaftiert [arrested]. Sechs HDP-Bürgermeister sitzen weiterhin im Gefängnis [Anm.: In HDP-geführten Gemeinden übt immer eine Doppelspitze - ein Mann, eine Frau - das Amt aus, deshalb der Begriff Ko-Bürgermeister bzw Ko-Bürgermeisterin. - Das gilt ebenso für Führungspositionen in der Partei.] (EC 8.11.2023, S. 19). Die Kandidaten waren jedoch vor den Wahlen überprüft worden, sodass ihre Absetzung noch weniger gerechtfertigt war. Da zuvor keine Anklage erhoben worden war, verstießen laut Europäischer Kommission diese Maßnahmen gegen die Grundprinzipien einer demokratischen Ordnung, entzogen den Wählern ihre politische Vertretung auf lokaler Ebene und schadeten der lokalen Demokratie (EC 6.10.2020, S. 13). Der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarats zeigte sich in seiner Resolution vom 23.3.2022 besorgt, ob der "Weigerung der Wahlverwaltung der Provinzen, in Widerspruch zum Grundsatz der Fairness von Wahlen, mehreren Kandidaten, die in einigen Gemeinden im Südosten der Türkei die Bürgermeisterwahl gewonnen haben, die erforderliche Wahlbescheinigung (mazbata) auszustellen, die Voraussetzung für das Antreten des Bürgermeisteramtes ist", und "[d]ie Regierung [...] weiterhin Bürgermeister/ Bürgermeisterinnen [suspendiert], wenn gegen sie Strafermittlungen (Artikel 7.1) auf Grundlage einer übermäßig breiten Definition von "Terrorismus" im Antiterrorgesetz eingeleitet werden, und [...] sie durch nicht gewählte Beamte [ersetzt werden] (Artikel 3.2), wodurch die demokratische Entscheidung türkischer Bürger schwerwiegend unterminiert und das ordnungsgemäße Funktionieren der kommunalen Demokratie in der Türkei beeinträchtigt wird" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 4.a,b). Überdies forderte der Kongress, "die Praxis der Ernennung staatlicher Treuhänder in den Gemeinden einzustellen, in denen der Bürgermeister/die Bürgermeisterin suspendiert wurde", und "der Gemeinderat die Gelegenheit erhält, in Einklang mit der im ursprünglichen Gemeindegesetz von 2005 (Art. 45) diesbezüglich vorgesehenen Möglichkeit, und bis zur verfahrensrechtlichen Klärung der Situation des/der suspendierten Bürgermeisters/Bürgermeisterin, eine/n kommissarische/n oder geschäftsführende/n Bürgermeister/in aus seinen Reihen zu ernennen" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 5c).Der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarats zeigte sich in seiner Resolution vom 23.3.2022 besorgt, ob der "Weigerung der Wahlverwaltung der Provinzen, in Widerspruch zum Grundsatz der Fairness von Wahlen, mehreren Kandidaten, die in einigen Gemeinden im Südosten der Türkei die Bürgermeisterwahl gewonnen haben, die erforderliche Wahlbescheinigung (mazbata) auszustellen, die Voraussetzung für das Antreten des Bürgermeisteramtes ist", und "[d]ie Regierung [...] weiterhin Bürgermeister/ Bürgermeisterinnen [suspendiert], wenn gegen sie Strafermittlungen (Artikel 7.1) auf Grundlage einer übermäßig breiten Definition von "Terrorismus" im Antiterrorgesetz eingeleitet werden, und [...] sie durch nicht gewählte Beamte [ersetzt werden] (Artikel 3.2), wodurch die demokratische Entscheidung türkischer Bürger schwerwiegend unterminiert und das ordnungsgemäße Funktionieren der kommunalen Demokratie in der Türkei beeinträchtigt wird" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 4.a,b). Überdies forderte der Kongress, "die Praxis der Ernennung staatlicher Treuhänder in den Gemeinden einzustellen, in denen der Bürgermeister/die Bürgermeisterin suspendiert wurde", und "der Gemeinderat die Gelegenheit erhält, in Einklang mit der im ursprünglichen Gemeindegesetz von 2005 (Artikel 45,) diesbezüglich vorgesehenen Möglichkeit, und bis zur verfahrensrechtlichen Klärung der Situation des/der suspendierten Bürgermeisters/Bürgermeisterin, eine/n kommissarische/n oder geschäftsführende/n Bürgermeister/in aus seinen Reihen zu ernennen" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 5c). Hunderte von HDP-Kommunalpolitikern und gewählten Amtsinhabern sowie Tausende von Parteimitgliedern wurden wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert (EC 6.10.2020, S. 13). Derzeit befinden sich 5.000 HDP-Mitglieder und -Funktionäre in Haft, darunter auch eine Reihe von Parlamentariern (EC 8.11.2023, S. 14). 1.4.
  6. Sicherheitslage: Akteure der Sicherheitsbedrohung: Die Türkei steht vor einer Reihe von Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit. Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure (DFAT 10.9.2020, S. 18). Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten vornehmlich der Kurden in Nordost-Syrien) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, S. 4; vgl. USDOS 30.11.2023, Crisis 24 25.8.2023) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16; vgl. USDOS 30.11.2023, Crisis 24 25.8.2023) sowie durch Instabilität in den Nachbarstaaten Syrien und Irak. Staatliches repressives Handeln wird häufig mit der "Terrorbekämpfung" begründet, verbunden mit erheblichen Einschränkungen von Grundfreiheiten, auch bei zivilgesellschaftlichem oder politischem Engagement ohne erkennbaren Terrorbezug (AA 20.5.2024, S. 4). Eine Gesetzesänderung vom Juli 2018 verleiht den Gouverneuren die Befugnis, bestimmte Rechte und Freiheiten für einen Zeitraum von bis zu 15 Tagen zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit einzuschränken, eine Befugnis, die zuvor nur im Falle eines ausgerufenen Notstands bestand (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 5).Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten vornehmlich der Kurden in Nordost-Syrien) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, S. 4; vergleiche USDOS 30.11.2023, Crisis 24 25.8.2023) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16; vergleiche USDOS 30.11.2023, Crisis 24 25.8.2023) sowie durch Instabilität in den Nachbarstaaten Syrien und Irak. Staatliches repressives Handeln wird häufig mit der "Terrorbekämpfung" begründet, verbunden mit erheblichen Einschränkungen von Grundfreiheiten, auch bei zivilgesellschaftlichem oder politischem Engagement ohne erkennbaren Terrorbezug (AA 20.5.2024, S. 4). Eine Gesetzesänderung vom Juli 2018 verleiht den Gouverneuren die Befugnis, bestimmte Rechte und Freiheiten für einen Zeitraum von bis zu 15 Tagen zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit einzuschränken, eine Befugnis, die zuvor nur im Falle eines ausgerufenen Notstands bestand (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 5). Höhepunkt der Terroranschläge und bewaffneter Aufstände 2015-2017: Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtuluş Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SZ 29.6.2016; vgl. AJ 12.12.2016). Der Zusammenbruch des Friedensprozesses zwischen der türkischen Regierung und der PKK führte ab Juli 2015 zum erneuten Ausbruch massiver Gewalt im Südosten der Türkei. Hierdurch wiederum verschlechterte sich weiterhin die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten der Türkei. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 7.2024, S. 32f.). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte. - Die Europäische Kommission zeigte sich besorgt ob der unverhältnismäßigen Zerstörung von privatem und kommunalem Eigentum und Infrastruktur durch schwere Artillerie, wie beispielsweise in Cizre (EC 9.11.2016, S. 28). Im Frühjahr zuvor
(2016)zeigte sich das Europäische Parlament "in höchstem Maße alarmiert angesichts der Lage in Cizre und Sur/Diyarbakır und verurteilt[e] die Tatsache, dass Zivilisten getötet und verwundet werden und ohne Wasser- und Lebensmittelversorgung sowie ohne medizinische Versorgung auskommen müssen [...] sowie angesichts der Tatsache, dass rund 400.000 Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind" (EP 14.4.2016, S. 11, Pt. 27). Das türkische Verfassungsgericht hat allerdings eine Klage im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen zurückgewiesen, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz Şırnak getötet wurden. Das oberste Gericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das "Recht auf Leben" nicht verletzt worden sei (Duvar 8.7.2022). Vielmehr sei laut Verfassungsgericht die von der Polizei angewandte tödliche Gewalt notwendig gewesen, um die Sicherheit in der Stadt zu gewährleisten (TM 4.11.2022).Höhepunkt der Terroranschläge und bewaffneter Aufstände 2015-2017: Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtuluş Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SZ 29.6.2016; vergleiche AJ 12.12.2016). Der Zusammenbruch des Friedensprozesses zwischen der türkischen Regierung und der PKK führte ab Juli 2015 zum erneuten Ausbruch massiver Gewalt im Südosten der Türkei. Hierdurch wiederum verschlechterte sich weiterhin die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten der Türkei. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 7.2024, S. 32f.). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte. - Die Europäische Kommission zeigte sich besorgt ob der unverhältnismäßigen Zerstörung von privatem und kommunalem Eigentum und Infrastruktur durch schwere Artillerie, wie beispielsweise in Cizre (EC 9.11.2016, S. 28). Im Frühjahr zuvor
(2016)zeigte sich das Europäische Parlament "in höchstem Maße alarmiert angesichts der Lage in Cizre und Sur/Diyarbakır und verurteilt[e] die Tatsache, dass Zivilisten getötet und verwundet werden und ohne Wasser- und Lebensmittelversorgung sowie ohne medizinische Versorgung auskommen müssen [...] sowie angesichts der Tatsache, dass rund 400.000 Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind" (EP 14.4.2016, S. 11, Pt. 27). Das türkische Verfassungsgericht hat allerdings eine Klage im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen zurückgewiesen, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz Şırnak getötet wurden. Das oberste Gericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das "Recht auf Leben" nicht verletzt worden sei (Duvar 8.7.2022). Vielmehr sei laut Verfassungsgericht die von der Polizei angewandte tödliche Gewalt notwendig gewesen, um die Sicherheit in der Stadt zu gewährleisten (TM 4.11.2022). Aktuelle Entwicklungen und Lage: Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015/2016 in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt errei

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.