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{'item': 'W123 2260411-2'}

Obsah (12)Art. 133§ 68§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 28§ 9§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2025 GeschäftszahlW123 2260411-2 Spruch, W123 2260411-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 22.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am folgenden Tag wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei, wie er selbst, Friseur gewesen und von der Al-Shabaab getötet worden. Er habe das Geschäft übernehmen wollen, weshalb man auch ihn umbringen habe wollen.
  2. Am 17.02.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen seine im Zuge der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe bestätigte.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.09.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.10.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat [Anm: kein Land im Spruchpunkt] gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Zudem wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise des BF mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
  4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.09.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.10.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat [Anm: kein Land im Spruchpunkt] gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Zudem wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise des BF mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28.09.2022 fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine unschlüssige Beweiswürdigung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden.
  6. Am 06.10.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somali statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen, einer möglichen Rückkehr nach Somalia sowie seinem Leben in Österreich befragt wurde.
  7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2024, W186 2260411-1/11E, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., III., IV., V. und VI. des Bescheides der belangten Behörde vom 01.09.2022 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A, I.) und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, sodass dieser zu lauten hat: „Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen.“ (Spruchpunkt A, II.)
  8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2024, W186 2260411-1/11E, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des Bescheides der belangten Behörde vom 01.09.2022 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A, römisch eins.) und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, sodass dieser zu lauten hat: „Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen.“ (Spruchpunkt A, römisch zwei.)
  9. Am 05.12.2024 stellte der Beschwerdeführer in Österreich den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
  10. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers zu seinem Folgeantrag statt. Zur Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab der Beschwerdeführer an, dass es keine neuen Gründe gebe. Sein Vater sei umgebracht worden, das habe er bereits erzählt. Sonst gebe es nichts. Bei einer Rückkehr in seine Heimat vermute der Beschwerdeführer, dass er getötet werde.
  11. Am 17.12.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…]LA: Sie haben am 23.10.2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Hat sich bezüglich der Probleme, die Sie in Somalia gehabt und die Sie im ersten Verfahren angegeben haben, etwas geändert?„[…], LA: Sie haben am 23.10.2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Hat sich bezüglich der Probleme, die Sie in Somalia gehabt und die Sie im ersten Verfahren angegeben haben, etwas geändert? VP: Die Gründe, die ich damals angegeben haben – und später auch – sind dieselben. Da hat sich nichts geändert. Meine Mutter hat den Wohnort aufgrund der Dürre verlassen. Das ist dazugekommen. Beim letzten Kontakt wollte sie ins Flüchtlingslager nach Kenia. Ob sie dort aufgenommen worden ist oder ob man sie zurückgeschickt hat, weiß ich nicht. LA: Wann hat Ihre Mutter ihren Wohnort verlassen? VP: Das war zum Zeitpunkt, als die Verhandlung bei Gericht war. Befragt gebe ich an, dass ich die Verhandlung mein Asylverfahren betreffend meine. LA: Haben Sie diesen Umstand bei der Verhandlung angeführt? VP: Ja, selbstverständlich. LA: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr nach Somalia? VP: Die Probleme, warum ich Somalia verlassen habe, sind ja noch aktuell. Da hat sich nichts geändert. Außerdem hat meine Familie Somalia verlassen, ich habe dort niemanden mehr. LA: Haben Sie Verwandte oder sonstige Angehörige in Österreich oder im Bereich der Europäischen Union zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht? VP: Nein. LA: Sind Sie besonders integriert in Österreich? Haben Sie gearbeitet, Deutschkurse besucht? VP: Nein. Ich habe in XXXX in einem Flüchtlingslager gelebt und dort hat es nicht die Möglichkeit gegeben, einen Deutschkurs zu besuchen. Ich wollte arbeiten, durfte aber mit meiner weißen Karte nicht. Deutschkurs hätte ich selbst bezahlen müssen, es gab keinen Gratiskurs.VP: Nein. Ich habe in römisch 40 in einem Flüchtlingslager gelebt und dort hat es nicht die Möglichkeit gegeben, einen Deutschkurs zu besuchen. Ich wollte arbeiten, durfte aber mit meiner weißen Karte nicht. Deutschkurs hätte ich selbst bezahlen müssen, es gab keinen Gratiskurs. […]“
  12. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.),

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).10. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.),

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

  1. Mit Schriftsatz vom 28.01.2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde in vollem Umfang. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Fluchtgründe Beschwerdeführers aus dem ersten Asylverfahren immer noch bestünden und seine Mutter mittlerweile auch Somalia verlassen habe und er somit dort über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr verfügt, wodurch es zu einer massiven Verschlechterung der Befriedigung von existenziellen Grundbedürfnissen bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia aufgrund fehlender sozialer Netzwerke unter Möglichkeit von Wohnraum gekommen sei. Außerdem sei mit 16.01.2025 das Länderinformationsblatt aktualisiert worden, welchen zu entnehmen sei, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmittel in weiten Landesteilen nicht gewährleistet sei. Auch wenn nach den aktuellen Länderinformationen die Nahrungsmittelproduktion 2024 wieder gestiegen sei, täusche das nicht darüber hinweg, dass zusammen mit den rund 6,1 Millionen Menschen in IPC 2 („angespannt“) etwas mehr als die Hälfte der Gesamtbevölkerung von 18,7 Millionen Menschen einer Ernährungsunsicherheit ausgesetzt seien. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Antrag sei daher nicht von vornherein ungeeignet, ein anderes Ergebnis zu erzielen als im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger von Somalia. Er gehört dem Clan der Mohamed Gorgarte, dem Subclan der Madhibaan, dem Subsubclan der Horogle sowie und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Seine Muttersprache ist Somali.1.
  4. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger von Somalia. Er gehört dem Clan der Mohamed Gorgarte, dem Subclan der Madhibaan, dem Subsubclan der Horogle sowie und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Seine Muttersprache ist Somali. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX in der Provinz Middle Shabelle, besuchte drei Jahre lang die Grundschule und arbeitete vor seiner Ausreise als Friseur in seinem eigenen Salon. Er verfügt in Somalia über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr.Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt römisch 40 in der Provinz Middle Shabelle, besuchte drei Jahre lang die Grundschule und arbeitete vor seiner Ausreise als Friseur in seinem eigenen Salon. Er verfügt in Somalia über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr. 1.
  5. Der Beschwerdeführer konnte seit der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2024, W186 2260411-1/11E, kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Fluchtvorbringen glaubhaft dartun. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde bzw. im Beschwerdeschriftsatz, dass sein Leben in Somalia in Gefahr sei bezieht sich der Beschwerdeführer (im Hinblick auf die Bedrohungssituation) auf einen Sachverhalt, der bereits in der Erstentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2024 berücksichtigt wurde, sodass damit kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt dargetan wurde bzw. auch keine Hinweise für eine Änderung der Rechtslage gegeben sind. Der Beschwerdeführer konnte ferner seit der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2024 nicht glaubhaft dartun, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, wonach dem Beschwerdeführer in Somalia aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder ihm im Falle einer Rückkehr nach Somalia die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen 1.
  6. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörige in Österreich. Es liegen auch keine sonstigen integrationsbegründenden Merkmale im Bundesgebiet vor. , 1.
  7. Zum Herkunftsstaat (Auszug der Staatendokumentation): Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung 2025-01-09 08:04 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst (und in noch geringeren Teilen vom sogenannten Islamischen Staat in Somalia), während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 7.8.2024). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind Hargeysa, Berbera, Burco, Garoowe und – in gewissem Maße – Dhusamareb sichere Städte. Alle anderen Städte variieren demnach von einem Grad zum anderen. Auch Kismayo selbst ist sicher, aber hin und wieder gibt es Anschläge. Bossaso ist im Allgemeinen sicher, es kommt dort aber zu gezielten Attentaten. Dies gilt auch für Galkacyo (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle sind auch Baidoa, Jowhar und Belet Weyne diesbezüglich innerhalb des Stadtgebietes wie Kismayo zu bewerten (BMLV 7.8.2024). Laut einer anderen Quelle sind alle Hauptstädte der Bundesstaaten relativ sicher (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). […] HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle) Letzte Änderung 2025-01-10 07:06 Die Macht der Regierung von HirShabelle reicht in alle Gebiete östlich des Flusses Shabelle und jedenfalls in die Regionalhauptstädte Jowhar und - in gewissem Maße - Belet Weyne. Die Macawiisley haben beeindruckende Erfolge gegen al Shabaab erzielt und die Gruppe weitgehend aus den östlichen Teilen von Hiiraan und Middle Shabelle verdrängt (BMLV 7.8.2024). Die Regierung hat auch weiterhin die Kontrolle über die Gebiete östlich des Shabelle (UNSC 28.10.2024). Dies sind im wesentlich die einzigen nachhaltigen Erfolge der Regierungsoffensive in Zentralsomalia (BMLV 4.7.2024). Die Verbindung von Jowhar nach Belet Weyne ist grundsätzlich offen. Die Ortschaften entlang der Straße befinden sich jedenfalls nicht unter Kontrolle von al Shabaab. Die Lage entlang dieser Route hat sich nach Rückschlägen für die Regierungstruppen im September 2023 wieder verschlechtert, ist allerdings nicht mit der schlechten Lage von vor der Offensive 2022 vergleichbar. Generell hat sich die Lage in Ost-Hiiraan und in Middle Shabelle verbessert. Hier sind in weiten Gebieten auch Bewegungen zwischen den Orten möglich (BMLV 7.8.2024). Allerdings sickert al Shabaab teilweise über den Shabelle nach Osten ein (Raum Jowhar - Mahaday) (BMLV 4.7.2024) und greift dann Orte an der Route oder den Verkehr selbst an (BMLV 7.8.2024). Zudem werden ATMIS-Stützpunkte entlang der Hauptversorgungsroute nach und nach an die Bundesarmee übergeben oder aufgelöst. Es sind aber gerade auch diese Stützpunkte, welche die Route sicher gemacht haben (BMLV 4.7.2024). An der Grenze von Hiiraan zu Middle Shabelle kam es im Jänner 2024 im Streit um Land zu Auseinandersetzungen zwischen Clans. Sechs Menschen wurden dabei getötet. Lokalbehörden unternahmen Vermittlungsversuche (MUST 22.1.2024). Auch im April 2024 kamen dort (Bereich Moqokori und Adan Yabaal) bei Kämpfen zwischen Abgaal und Hawadle sechs Menschen ums Leben (SMN 18.4.2024). Generell tut sich die Regierung von HirShabelle schwer dabei, die zunehmenden Clankonflikte unter Kontrolle zu bringen (UNSC 28.10.2024). Ende November 2024 wurden bei erneuten Kämpfen entlang der instabilen Grenze zwischen Hiiraan und Middle Shabelle sechs Menschen getötet und zehn weitere verletzt. Die Kämpfe um Ressourcen zwischen Abgaal und Hawadle ereigneten sich im Gebiet von Ceel Dheere. Trotz Versöhnungsbemühungen - darunter ein Treffen von Clanältesten und politischen Führern beider Clans in Mogadischu - ist die Situation weiter eskaliert. Bereits zuvor war es in den Gebieten von Ceel Baraf und Jalalaqsi zu Kampfhandlungen gekommen (HO 30.11.2024). Anfang Dezember konnte ein fragiler Waffenstillstand ausgehandelt werden, der von der Bundesarmee durchgesetzt werden soll (HO 3.12.2024b). […] Middle Shabelle: Jowhar, Balcad, Adan Yabaal und Cadale befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und ATMIS (PGN 28.6.2024; vgl. BMLV 7.8.2024). Die beiden erstgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 1.12.2023). Auch in Adan Yabaal befinden sich starke Kräfte der Bundesarmee, der Bereich ist keiner unmittelbaren Bedrohung ausgesetzt (Sahan/SWT 1.9.2024). Ansonsten findet sich die Armee nur in kritischen Gebieten - also entlang der Hauptversorgungsrouten (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Al Shabaab wurde im Dezember 2022 aus der Bezirkshauptstadt Adan Yabaal vertrieben. Die Stadt war seit 2016 eine wichtige Bastion der Gruppe (VOA 6.12.2022). In Middle Shabelle befindet sich lediglich noch ein schmaler Streifen im Nordwesten, westlich des Shabelle an der Grenze zu Hiiraan, unter Kontrolle von al Shabaab (PGN 28.6.2024; vgl. BMLV 7.8.2024).Middle Shabelle: Jowhar, Balcad, Adan Yabaal und Cadale befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und ATMIS (PGN 28.6.2024; vergleiche BMLV 7.8.2024). Die beiden erstgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 1.12.2023). Auch in Adan Yabaal befinden sich starke Kräfte der Bundesarmee, der Bereich ist keiner unmittelbaren Bedrohung ausgesetzt (Sahan/SWT 1.9.2024). Ansonsten findet sich die Armee nur in kritischen Gebieten - also entlang der Hauptversorgungsrouten (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Al Shabaab wurde im Dezember 2022 aus der Bezirkshauptstadt Adan Yabaal vertrieben. Die Stadt war seit 2016 eine wichtige Bastion der Gruppe (VOA 6.12.2022). In Middle Shabelle befindet sich lediglich noch ein schmaler Streifen im Nordwesten, westlich des Shabelle an der Grenze zu Hiiraan, unter Kontrolle von al Shabaab (PGN 28.6.2024; vergleiche BMLV 7.8.2024). Zur Versorgungslage in Adan Yabaal: Quelle: Somalia: Acute Food Insecurity Situation July to September 2024 and Projection October to December 2024 | IPC - Integrated Food Security Phase Classification
  8. Beweiswürdigung: 2.
  9. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Die Feststellungen basieren im Wesentlichen auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2024, W186 2260411-1/11E, sowie dem Inhalt des gegenständlich angefochtenen Bescheides, welcher vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten wurde und auch keine Änderungen in diesem Zusammenhang vorbrachte. 2.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht verweist zunächst auf nachfolgende Beweiswürdigung im Vorerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2024: „2.
  11. Zu den Fluchtgründen Die Feststellungen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Somalia keinen individuellen, gezielt gegen seine Person gerichteten physischen Übergriffen ausgesetzt ist bzw. für den BF kein Risiko besteht, von der Al-Shabaab zwangsrekrutiert zu werden, ergeben sich anhand der folgenden Ausführungen: Für das Bundesverwaltungsgericht kann dahingestellt bleiben, ob der Vater des BF, wie von ihm behauptet (AS 39; VH-Protokoll S 6), tatsächlich von der Al-Shabaab getötet worden ist, da sich nach den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen die Heimatstadt des BF unter Kontrolle von Regierungskräften und ATMIS befindet und Al-Shabaab im Dezember 2022 vertrieben worden ist. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Tod seines Vaters negative Konsequenzen für den BF nach sich zieht. Aus diesem Grund besteht für den BF, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht (AS 211), auch keine Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab, zumal er im Alter von 21 Jahren auch nicht mehr in die Zielgruppe der Miliz fällt, die vielmehr an 8-12-jährigen Kindern interessiert ist, um sie für ihre Zwecke zu indoktrinieren. Sofern der BF schließlich eine Diskriminierung des Clans der Madhibaan vorbringt (VH-Protokoll S 8), ist darauf hinzuweisen, dass sich nach den Länderinformationen die Situation für Gabooye im Vergleich zur Jahrtausendwende gebessert hat und keine gezielten Angriffe gegen oder Misshandlungen von Gabooye zu verzeichnen sind. 2.
  12. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia Die Feststellungen hinsichtlich einer möglichen Rückkehr des BF nach Somalia werden anhand der dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen unter Berücksichtigung der EUAA Country-Guidance Somalia getroffen: Den Angaben des COI-CMS Somalia ist, wie bereits unter II.2.
  13. ausgeführt, zu entnehmen, dass sich die Heimatstadt des BF unter Kontrolle von Regierungskräften und ATMIS befindet und Al-Shabaab im Dezember 2022 vertrieben worden ist. Aus diesem Grund kann die Stadt als ausreichend sicher eingestuft werden. Den Angaben des COI-CMS Somalia ist, wie bereits unter römisch zwei.2.
  14. ausgeführt, zu entnehmen, dass sich die Heimatstadt des BF unter Kontrolle von Regierungskräften und ATMIS befindet und Al-Shabaab im Dezember 2022 vertrieben worden ist. Aus diesem Grund kann die Stadt als ausreichend sicher eingestuft werden. Anhand der im Kapitel „Sicherheitslage“ des COI-CMS Somalia abgebildeten Grafiken ist erkennbar, dass die Heimatstadt des BF von Mogadischu ausschließlich über Gebiete, die von der Regierung bzw. von mit der Regierung verbündeten Milizen kontrolliert werden, erreichbar ist und lediglich ein schmaler Streifen zu Hiiraan unter Kontrolle der Al-Shabaab steht. Diese Einschätzung deckt sich zudem mit den Ausführungen der EUAA Country-Guidance Somalia, wonach die „bloße Anwesenheit“ in der Gegend nicht ausreichend ist, um in Middle Shabelle einem realen Risiko eines ernsthaften Schadens im Sinne des Art. 15 lit. c Statusrichtlinie ausgesetzt zu sein. Der durchschnittliche Somali kann nach den Ausführungen des COI-CMS Somalia auch eine Überlandreise antreten bzw. werden die Überlandverbindungen von Zivilisten und Wirtschaftstreibenden täglich bereist.Anhand der im Kapitel „Sicherheitslage“ des COI-CMS Somalia abgebildeten Grafiken ist erkennbar, dass die Heimatstadt des BF von Mogadischu ausschließlich über Gebiete, die von der Regierung bzw. von mit der Regierung verbündeten Milizen kontrolliert werden, erreichbar ist und lediglich ein schmaler Streifen zu Hiiraan unter Kontrolle der Al-Shabaab steht. Diese Einschätzung deckt sich zudem mit den Ausführungen der EUAA Country-Guidance Somalia, wonach die „bloße Anwesenheit“ in der Gegend nicht ausreichend ist, um in Middle Shabelle einem realen Risiko eines ernsthaften Schadens im Sinne des Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie ausgesetzt zu sein. Der durchschnittliche Somali kann nach den Ausführungen des COI-CMS Somalia auch eine Überlandreise antreten bzw. werden die Überlandverbindungen von Zivilisten und Wirtschaftstreibenden täglich bereist. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt keineswegs, dass Somalia in den vergangenen Jahren mehrfach von Naturkatastrophen heimgesucht worden ist und sich die Versorgungslage über weite Landesteile als prekär erweist, dennoch ist darauf hinzuweisen, dass sich die humanitäre Lage in der Heimatstadt des BF, die sich laut FEWS NET aktuell in IPC-Stufe 2 befindet, zwar als angespannt, jedoch nicht als derart katastrophal darstellt, sodass die elementare Versorgung der Bevölkerung nicht gewährleistet wäre. Der BF hat zudem vor seiner Ausreise als Friseur in seinem eigenen Salon gearbeitet, weshalb jedenfalls davon auszugehen ist, dass er diese berufliche Tätigkeit im Falle einer Rückkehr in seine Heimatstadt wieder ausüben kann, um damit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Unabhängig davon steht dem BF nach den Angaben des COI-CMS Somalia die Hilfe des Jilibs zur Verfügung, zumal der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung in der Lage war, sowohl seinen Sub- als auch seinen Subsubclan zu benennen. Aus diesem Grund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der BF in der Lage sein wird, in seiner Heimatstadt seine notwendigsten Bedürfnisse zu befriedigen, selbst wenn er dort über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr verfügt. Diese Einschätzung wird schließlich auch durch die eigenen Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung untermauert, als er erklärte, er könnte auch wieder in seiner Heimatstadt leben, wenn Al-Shabaab nicht seinen Vater umgebracht hätte (VH-Protokoll S 8).“ 2.
  15. Zum Folgeantrag ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer weder in der Erstbefragung, noch im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde wesentliche neue Sachverhaltsänderungen bezüglich seiner Fluchtgründe geltend machen konnte. Im Gegenteil, gab der Beschwerdeführer selbst an, dass keine Änderungen eingetreten seien und er keine neuen Gründe habe (vgl. AS 7 und AS 61f). Soweit der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.12.2024 vermeint, dass neu dazugekommen sei, dass seine Mutter den Wohnort aufgrund der Dürre verlassen habe (vgl. AS 61 bzw. Beschwerdeschriftsatz, AS 195), ist auf die Ausführungen im Vorerkenntnis 08.02.2024 hinzuweisen, wonach bereits zu diesem Zeitpunkt festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr in Somalia und seine Mutter und seine Tante aktuell in Kenia aufhältig sind (vgl. S 4 des Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2024, W186 2260411-1/11E). Im Übrigen bestätigte der Beschwerdeführer – auf Nachfrage – selbst, dass seine Mutter den Wohnort verlassen habe, „als die Verhandlung bei Gericht gewesen war“ (vgl. AS 61).2.
  16. Zum Folgeantrag ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer weder in der Erstbefragung, noch im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde wesentliche neue Sachverhaltsänderungen bezüglich seiner Fluchtgründe geltend machen konnte. Im Gegenteil, gab der Beschwerdeführer selbst an, dass keine Änderungen eingetreten seien und er keine neuen Gründe habe vergleiche AS 7 und AS 61f). Soweit der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.12.2024 vermeint, dass neu dazugekommen sei, dass seine Mutter den Wohnort aufgrund der Dürre verlassen habe vergleiche AS 61 bzw. Beschwerdeschriftsatz, AS 195), ist auf die Ausführungen im Vorerkenntnis 08.02.2024 hinzuweisen, wonach bereits zu diesem Zeitpunkt festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr in Somalia und seine Mutter und seine Tante aktuell in Kenia aufhältig sind vergleiche S 4 des Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2024, W186 2260411-1/11E). Im Übrigen bestätigte der Beschwerdeführer – auf Nachfrage – selbst, dass seine Mutter den Wohnort verlassen habe, „als die Verhandlung bei Gericht gewesen war“ vergleiche AS 61). Damit wurde offenkundig, dass der Beschwerdeführer keinen neuen Fluchtgrund und keinen neuen Sachverhalt geltend machen konnte. 2.
  17. Auch die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz vermögen an diesem Ergebnis nichts ändern. Alleine der Umstand, dass mit 16.01.2025 das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia aktualisiert wurde, reicht noch nicht aus, um von einem geänderten Sachverhalt im Hinblick auf die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers ausgehen zu können, zumal in der Beschwerde selbst darauf hingewiesen wird, dass die Nahrungsmittelproduktion 2024 wieder gestiegen sei. Abgesehen davon hat sich sowohl die Sicherheits- als auch die Versorgungslage in der Heimatstadt des Beschwerdeführers – im Vergleich zum Zeitpunkt des Vorerkenntnisses – nicht geändert. Die Heimatstadt des Beschwerdeführers, XXXX , befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und ATMIS. In XXXX befinden sich zudem starke Kräfte der Bundesarmee, der Bereich ist keiner unmittelbaren Bedrohung ausgesetzt, Al Shabaab wurde im Dezember 2022 aus der XXXX vertrieben (vgl. oben, 1.4.). Auch die humanitäre Lage hat sich nicht geändert, da sich die Stadt XXXX aktuell nach wie vor in IPC-Stufe 2 befindet (vgl. den obigen Auszug unter 1.4.), welche zwar als angespannt zu qualifizieren ist, sich jedoch nicht als derart katastrophal darstellt, dass die elementare Versorgung der Bevölkerung nicht gewährleistet wäre.2.
  18. Auch die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz vermögen an diesem Ergebnis nichts ändern. Alleine der Umstand, dass mit 16.01.2025 das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia aktualisiert wurde, reicht noch nicht aus, um von einem geänderten Sachverhalt im Hinblick auf die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers ausgehen zu können, zumal in der Beschwerde selbst darauf hingewiesen wird, dass die Nahrungsmittelproduktion 2024 wieder gestiegen sei. Abgesehen davon hat sich sowohl die Sicherheits- als auch die Versorgungslage in der Heimatstadt des Beschwerdeführers – im Vergleich zum Zeitpunkt des Vorerkenntnisses – nicht geändert. Die Heimatstadt des Beschwerdeführers, römisch 40 , befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und ATMIS. In römisch 40 befinden sich zudem starke Kräfte der Bundesarmee, der Bereich ist keiner unmittelbaren Bedrohung ausgesetzt, Al Shabaab wurde im Dezember 2022 aus der römisch 40 vertrieben vergleiche oben, 1.4.). Auch die humanitäre Lage hat sich nicht geändert, da sich die Stadt römisch 40 aktuell nach wie vor in IPC-Stufe 2 befindet vergleiche den obigen Auszug unter 1.4.), welche zwar als angespannt zu qualifizieren ist, sich jedoch nicht als derart katastrophal darstellt, dass die elementare Versorgung der Bevölkerung nicht gewährleistet wäre. 2.
  19. Insgesamt kann daher, wie bereits von der belangten Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht im Vorerkenntnis ausgeführt, nicht erkannt werden, dass gegenständlich Umstände eingetreten sind, wonach der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person zu gewärtigen hätte oder ihm in Somalia die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. 2.
  20. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.01.2025 (Version 7), die im Vergleich zur Vorgängerversion 6 vom 08.01.2024 in den entscheidungswesentlichen Punkten keine Änderungen ergaben (vgl. insbesondere oben, 2.4.).Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.01.2025 (Version 7), die im Vergleich zur Vorgängerversion 6 vom 08.01.2024 in den entscheidungswesentlichen Punkten keine Änderungen ergaben vergleiche insbesondere oben, 2.4.). Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Eine wesentliche Sachverhaltsänderung ist aus den gegenständlichen länderkundlichen Feststellungen im Vergleich zu den im Erstverfahren herangezogenen Erkenntnisquellen nicht abzuleiten.
  21. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  22. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides:3.
  23. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.1.1.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 leg.cit. findet.3.1.1.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 leg.cit. findet. Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN).Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht entweder im Falle des Vorliegens entschiedener Sache das Rechtsmittel abzuweisen oder im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung den zurückweisenden Bescheid aufzuheben, wodurch eine neuerliche Zurückweisung des Antrages in Bindung an die Auffassung des Verwaltungsgerichtes wegen entschiedener Sache

§ 68AVG jedenfalls unzulässig wird.

Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt.Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht entweder im Falle des Vorliegens entschiedener Sache das Rechtsmittel abzuweisen oder im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung den zurückweisenden Bescheid aufzuheben, wodurch eine neuerliche Zurückweisung des Antrages in Bindung an die Auffassung des Verwaltungsgerichtes wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG jedenfalls unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach Paragraph 68, AVG verwehrt. Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden worden ist (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden worden ist vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

§ 68Abs.

1 AVG zurückzuweisen. Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen.Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH

  1. 2002, 2000/07/0235; VwGH
  2. 1999, 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I,
  3. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH
  4. 2002, 2000/07/0235; VwGH
  5. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH
  6. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I,
  7. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH
  8. 2002, 2000/07/0235; VwGH
  9. 1999, 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins,
  10. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH
  11. 2002, 2000/07/0235; VwGH
  12. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH
  13. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins,
  14. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). 3.1.
  15. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 24.5.2018, Ra 2018/19/0234).3.1.
  16. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen vergleiche VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 24.5.2018, Ra 2018/19/0234). Ein Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrags nach dem Asylgesetz 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).Ein Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrags nach dem Asylgesetz 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN). Wie im Zuge der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt (vgl. oben, II., 2.3 -2.5..), ist die belangte Behörde somit zu Recht vom Vorliegen der „Identität der Sache“ ausgegangen, weil das Vorbringen des Beschwerdeführers weder hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten noch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten neue entscheidungsrelevante Tatsachen aufzuzeigen vermag.Wie im Zuge der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt vergleiche oben, römisch zwei., 2.3 -2.5..), ist die belangte Behörde somit zu Recht vom Vorliegen der „Identität der Sache“ ausgegangen, weil das Vorbringen des Beschwerdeführers weder hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten noch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten neue entscheidungsrelevante Tatsachen aufzuzeigen vermag. 3.1.
  17. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 68 AVG als unbegründet abzuweisen.3.1.3. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG als unbegründet abzuweisen. , 3.

  1. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkt III. - VI. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch drei. - römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird.3.2.1.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Aber auch eine Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz ist

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 – soweit die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen – mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden (siehe VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).Aber auch eine Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz ist

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 – soweit die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen – mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden (siehe VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. 3.2.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist

§ 9Abs.

1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.2.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist

§ 9Abs.

3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. 3.2.3. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348). Der Beschwerdeführer hielt sich von Oktober 2021 bis Juni 2024 sowie erneut seit Dezember 2024 in Österreich auf, sodass er gesamt etwas mehr als d Jahre im Bundesgebiet verbrachte, wobei er im Zuge seines Erstverfahrens über ein bloß vorübergehendes, unsicheres Aufenthaltsrecht im zugelassenen Verfahren verfügte. In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann bei einem derartigen kürzeren Aufenthalt nur im Falle einer außergewöhnlichen Konstellation eine Aufenthaltsberechtigung aufgrund des Privatlebens zugesprochen werden (VwGH 24.08.2021, Ra 2019/21/0286). Der Beschwerdeführer verfügt über kein Deutschzertifikat und kann auch keine sonstige soziale oder berufliche Integration vorweisen (vgl. seine eigenen Angaben in der Einvernahme, AS 62). Somit liegt eine derartige außergewöhnliche Konstellation nicht vor. Der Beschwerdeführer hielt sich von Oktober 2021 bis Juni 2024 sowie erneut seit Dezember 2024 in Österreich auf, sodass er gesamt etwas mehr als d Jahre im Bundesgebiet verbrachte, wobei er im Zuge seines Erstverfahrens über ein bloß vorübergehendes, unsicheres Aufenthaltsrecht im zugelassenen Verfahren verfügte. In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann bei einem derartigen kürzeren Aufenthalt nur im Falle einer außergewöhnlichen Konstellation eine Aufenthaltsberechtigung aufgrund des Privatlebens zugesprochen werden (VwGH 24.08.2021, Ra 2019/21/0286). Der Beschwerdeführer verfügt über kein Deutschzertifikat und kann auch keine sonstige soziale oder berufliche Integration vorweisen vergleiche seine eigenen Angaben in der Einvernahme, AS 62). Somit liegt eine derartige außergewöhnliche Konstellation nicht vor. Es ist demzufolge davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Vm Art. 8 EMRK dar.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. 3.2.4.

§ 52Abs.

9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in dieser Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).3.2.4.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in dieser Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). Infolge der Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz war somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Somalia festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.Infolge der Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz war somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Somalia festzustellen. Im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen. 3.2.5.

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Im Falle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG – wie dies hier der Fall ist – besteht eine solche Frist zur freiwilligen Ausreise jedoch nicht.3.2.5.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Im Falle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG – wie dies hier der Fall ist – besteht eine solche Frist zur freiwilligen Ausreise jedoch nicht. Es ist daher auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Es ist daher auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides:3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides: 3.4.1.

§ 53Abs.

1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.4.1.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Nach Abs. 2 leg.cit. ist ein Einreiseverbot

Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Nach Absatz 2, leg.cit. ist ein Einreiseverbot

Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs. 2 FPG enthält in seinen Z 1 bis 9 eine Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung insbesondere anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter dieser Tatbestände entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher – nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall – ein Einreiseverbot zu verhängen ist (VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436).Paragraph 53, Absatz 2, FPG enthält in seinen Ziffer eins bis 9 eine Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung insbesondere anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter dieser Tatbestände entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher – nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall – ein Einreiseverbot zu verhängen ist (VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436). Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). 3.4.

  1. Festzuhalten ist, dass die belangte Behörde bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbotes die Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit insbesondere darauf stützte, dass der Beschwerdeführer illegal einreiste, nach Erlassung des bundesverwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses vom 09.02.2024 seiner damit verbundenen Ausreiseverpflichtung – nämlich in den Herkunftsstaat – nicht nachkam, sondern unrechtmäßig nach Deutschland weiterreiste und nach seiner Rückführung nach Österreich einen unbegründeten Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte. Der belangten Behörde ist in ihren Erwägungen nicht entgegenzutreten, zumal diese Umstände aktenkundig sind und der Beschwerdeführer dem nichts Taugliches entgegenzuhalten hat. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung – nämlich fremden- und aufenthaltsrechtliche Bestimmungen – zu halten, weshalb sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. 3.4.
  2. Wie schon unter Punkt II.3.2.
  3. ausgeführt, verfügt der Beschwerdeführer über kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet. Ebenso wenig hat er Anknüpfungspunkte im Gebiet der Vertragsstaaten des Schengener Abkommens geltend gemacht. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140), welcher durch das Verhalten des Beschwerdeführers – wie bereits erörtert – erheblich beeinträchtigt wurde. Die vom Beschwerdeführer dargestellten persönlichen Interessen haben kein Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des dargelegten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers letzterem der Vorrang einzuräumen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.3.4.
  4. Wie schon unter Punkt römisch zwei.3.2.
  5. ausgeführt, verfügt der Beschwerdeführer über kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet. Ebenso wenig hat er Anknüpfungspunkte im Gebiet der Vertragsstaaten des Schengener Abkommens geltend gemacht. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140), welcher durch das Verhalten des Beschwerdeführers – wie bereits erörtert – erheblich beeinträchtigt wurde. Die vom Beschwerdeführer dargestellten persönlichen Interessen haben kein Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des dargelegten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers letzterem der Vorrang einzuräumen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. In Hinblick auf die dargelegten Erwägungen ist unter Betrachtung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt, aus dem sich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergibt, auch die von der belangten Behörde festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von zwei Jahren nicht zu beanstanden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides ist daher ebenso als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ist daher ebenso als unbegründet abzuweisen. 3.
  6. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren, in welchem dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt wurde, erhoben und ist weiterhin aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Auch wird in der Beschwerde kein dem Ermittlungsverfahren entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt behauptet und ist die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht zur Klärung einer Rechtsfrage notwendig, womit der erste Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG erfüllt ist. Im Hinblick auf die Feststellung der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation in seiner Heimat ist der zweite Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG ebenfalls gegeben.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren, in welchem dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt wurde, erhoben und ist weiterhin aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Auch wird in der Beschwerde kein dem Ermittlungsverfahren entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt behauptet und ist die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht zur Klärung einer Rechtsfrage notwendig, womit der erste Tatbestand des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erfüllt ist. Im Hinblick auf die Feststellung der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation in seiner Heimat ist der zweite Tatbestand des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ebenfalls gegeben. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W123.2260411.2.00

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