RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2025 GeschäftszahlW129 2303356-1 Spruch, W129 2303356-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.09.2024, Zl. 2024-0.430.274, zugestellt am 30.09.2024 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurden der Beschluss des Rektorats der Universität Mozarteum Salzburg vom 08.08.2023 betreffend die Änderung der Richtlinie des Rektorats zu den Kommunikations- und Meinungsbildungsprozesses der Departements an der Universität Mozarteum Salzburg (Spruchpunkt I.), sowie der Beschluss des Rektorats der Universität Mozarteum Salzburg vom 12.09.2023 betreffend den Verhaltenskodex – Code of Conduct der Universität Mozarteum Salzburg hinsichtlich des – näher zitierten – Passus in § 3 (Spruchpunkt II.) wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
- Mit Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.09.2024, Zl. 2024-0.430.274, zugestellt am 30.09.2024 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurden der Beschluss des Rektorats der Universität Mozarteum Salzburg vom 08.08.2023 betreffend die Änderung der Richtlinie des Rektorats zu den Kommunikations- und Meinungsbildungsprozesses der Departements an der Universität Mozarteum Salzburg (Spruchpunkt römisch eins.), sowie der Beschluss des Rektorats der Universität Mozarteum Salzburg vom 12.09.2023 betreffend den Verhaltenskodex – Code of Conduct der Universität Mozarteum Salzburg hinsichtlich des – näher zitierten – Passus in Paragraph 3, (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Departmentleiterin des Departments für XXXX an der Universität Mozarteum Salzburg (im Folgenden nur „Mozarteum“) die am 04.07.2023 abgehaltene Departmentsitzung ohne vorherige Rückfrage bei den SitzungsteilnehmerInnen mittels Handy zu Protokollierungszwecken aufgenommen habe, solche Tonbandaufnahmen jedoch ohne vorherige Zustimmung der Aufgenommenen einer geeigneten Rechtsgrundlage – zumindest im Verordnungsrang – bedürfen würden. Der Richtlinie des Rektorats zu Kommunikations- und Meinungsbildungsprozessen der Departments des Mozarteums komme keine Verordnungsqualität zu, da es keine gesetzliche Ermächtigung zur Erlassung einer derartigen Verordnung gebe, insbesondere, weil § 20 Abs 3a UG keine gesetzliche Grundlage für Richtlinien für Instituts- oder Departmentsitzungen darstellen könne. Auch der Code of Conduct könne nicht als Verordnung qualifiziert werden. Zudem handle es sich bei der Departmentsitzung um kein Kollegialorgan iSd Universitätsgesetzes, weshalb auch keine Geschäftsordnung für Departmentsitzungen, sondern lediglich eine Richtlinie beschlossen worden sei. Mangels Qualifikation der Richtlinien als Verordnung liege somit keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Anordnung von Audioaufzeichnungen zum Zweck der Erleichterung einer Protokollierung von Departmentsitzungen vor und sei damit gegen das Recht am eigenen Wort (§ 16 ABGB) sowie gegen das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG) verstoßen worden. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Departmentleiterin des Departments für römisch 40 an der Universität Mozarteum Salzburg (im Folgenden nur „Mozarteum“) die am 04.07.2023 abgehaltene Departmentsitzung ohne vorherige Rückfrage bei den SitzungsteilnehmerInnen mittels Handy zu Protokollierungszwecken aufgenommen habe, solche Tonbandaufnahmen jedoch ohne vorherige Zustimmung der Aufgenommenen einer geeigneten Rechtsgrundlage – zumindest im Verordnungsrang – bedürfen würden. Der Richtlinie des Rektorats zu Kommunikations- und Meinungsbildungsprozessen der Departments des Mozarteums komme keine Verordnungsqualität zu, da es keine gesetzliche Ermächtigung zur Erlassung einer derartigen Verordnung gebe, insbesondere, weil Paragraph 20, Absatz 3 a, UG keine gesetzliche Grundlage für Richtlinien für Instituts- oder Departmentsitzungen darstellen könne. Auch der Code of Conduct könne nicht als Verordnung qualifiziert werden. Zudem handle es sich bei der Departmentsitzung um kein Kollegialorgan iSd Universitätsgesetzes, weshalb auch keine Geschäftsordnung für Departmentsitzungen, sondern lediglich eine Richtlinie beschlossen worden sei. Mangels Qualifikation der Richtlinien als Verordnung liege somit keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Anordnung von Audioaufzeichnungen zum Zweck der Erleichterung einer Protokollierung von Departmentsitzungen vor und sei damit gegen das Recht am eigenen Wort (Paragraph 16, ABGB) sowie gegen das Grundrecht auf Datenschutz (Paragraph eins, DSG) verstoßen worden. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass die Ansicht der belangten Behörde, wonach Tonbandaufnahmen ohne vorherige Zustimmung der Aufgenommenen einer geeigneten Rechtsgrundlage – zumindest im Verordnungsrang – bedürfen, grundsätzlich geteilt werde, jedoch handle es sich bei den beiden verfahrensgegenständlichen Richtlinien sehr wohl um Verordnungen im Rechtssinn. Die belangte Behörde übersehe, dass sämtliche und nicht nur oberste Mitglieder universitärer Kollegialorgane verfassungsunmittelbar durch Art 81c Abs 1 dritter Satz B-VG weisungsfrei gestellt seien und dass es sich daher bei Organisationsvorschriften und Richtlinien für die Aufgabenbereiche und die Arbeit der verschiedenen Kollegialorgane nicht um Weisungen, sondern um Verordnungen („Satzungen“) iSd Art 81c Abs 1 zweiter Satz B-VG handeln müsse. Somit liege aber eine Rechtsgrundlage für die Audioaufzeichnungen der Kollegialorgane vor. Da für eine Qualifikation als Verordnung zudem ausschließlich der Inhalt des betreffenden Verwaltungsakts maßgeblich sei und die beiden gegenständlichen Richtlinien normativen Inhalts seien, handle es sich demnach auch aus diesem Grund um Verordnungen. Sohin bleibe – da Universitäten im Rahmen staatlicher Vorgaben ihre Organisation selbst bestimmen dürfen – lediglich zu beurteilen, ob die gegenständlichen Richtlinien gegen Gesetze verstoßen, was jedoch nicht der Fall sei.Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass die Ansicht der belangten Behörde, wonach Tonbandaufnahmen ohne vorherige Zustimmung der Aufgenommenen einer geeigneten Rechtsgrundlage – zumindest im Verordnungsrang – bedürfen, grundsätzlich geteilt werde, jedoch handle es sich bei den beiden verfahrensgegenständlichen Richtlinien sehr wohl um Verordnungen im Rechtssinn. Die belangte Behörde übersehe, dass sämtliche und nicht nur oberste Mitglieder universitärer Kollegialorgane verfassungsunmittelbar durch Artikel 81 c, Absatz eins, dritter Satz B-VG weisungsfrei gestellt seien und dass es sich daher bei Organisationsvorschriften und Richtlinien für die Aufgabenbereiche und die Arbeit der verschiedenen Kollegialorgane nicht um Weisungen, sondern um Verordnungen („Satzungen“) iSd Artikel 81 c, Absatz eins, zweiter Satz B-VG handeln müsse. Somit liege aber eine Rechtsgrundlage für die Audioaufzeichnungen der Kollegialorgane vor. Da für eine Qualifikation als Verordnung zudem ausschließlich der Inhalt des betreffenden Verwaltungsakts maßgeblich sei und die beiden gegenständlichen Richtlinien normativen Inhalts seien, handle es sich demnach auch aus diesem Grund um Verordnungen. Sohin bleibe – da Universitäten im Rahmen staatlicher Vorgaben ihre Organisation selbst bestimmen dürfen – lediglich zu beurteilen, ob die gegenständlichen Richtlinien gegen Gesetze verstoßen, was jedoch nicht der Fall sei.
- Mit Schreiben vom 26.11.2024, hg eingelangt am 27.11.2024, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Beschluss vom 08.08.2023 beschloss das Rektorat der Universität Mozarteum Salzburg die im Mitteilungsblatt der Universität Mozarteum Salzburg (Studienjahr 2022/23,
- Stück, Nr. 116, ausgegeben am 25.08.2023) publizierte Änderung der Richtlinie des Rektorats zu den Kommunikations- und Meinungsbildungsprozessen der Departments an der Universität Mozarteum Salzburg. Im Kapitel „Departmentsitzungen“ dieser Richtlinie hieß es unter der Überschrift „Audioaufzeichnungen“: „Im Rahmen der Departmentsitzung sind für Zwecke der Protokollierung Audioaufzeichnungen durch den*die Protokollführende*n zulässig. Nach Genehmigung des jeweiligen Protokolls sind die Audioaufzeichnungen umgehend zu löschen.“ Mit Beschluss vom 12.09.2023 beschloss das Rektorat der Universität Mozarteum Salzburg den im Mitteilungsblatt der Universität Mozarteum Salzburg (Studienjahr 2022/23,
- Stück, Nr. 121, ausgegeben am 14.09.2023) publizierten Verhaltenskodex – Code of Conduct der Universität. Der zweite Satz des dritten Absatzes von § 3 („Wertschätzung und Gesprächskultur“) dieser Richtlinie lautete:Mit Beschluss vom 12.09.2023 beschloss das Rektorat der Universität Mozarteum Salzburg den im Mitteilungsblatt der Universität Mozarteum Salzburg (Studienjahr 2022/23,
- Stück, Nr. 121, ausgegeben am 14.09.2023) publizierten Verhaltenskodex – Code of Conduct der Universität. Der zweite Satz des dritten Absatzes von Paragraph 3, („Wertschätzung und Gesprächskultur“) dieser Richtlinie lautete: „Ton-, Bild- und Videoaufnahmen ohne vorherige Einwilligung der aufgenommenen Person sind rechtswidrig und unzulässig, ausgenommen Aufzeichnungen für Zwecke der Protokollierung von Sitzungen.“
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtakt und sind unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zu den für den vorliegenden Fall maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen: 3.1.
- Art 81c Abs 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) lautet:3.1.
- Artikel 81 c, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) lautet: Artikel 81c.
(1)Die öffentlichen Universitäten sind Stätten freier wissenschaftlicher Forschung, Lehre und Erschließung der Künste. Sie handeln im Rahmen der Gesetze autonom und können Satzungen erlassen. Die Mitglieder universitärer Kollegialorgane sind weisungsfrei. 3.1.
- Die relevanten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) lauten auszugsweise: Artikel 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
- „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
- „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
- –
- […]
- „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden; […] Artikel 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
- a)–
- d)[…]
- e)die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
- f)[…]
(2)[…]
(3)Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
- a)Unionsrecht oder
- b)das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt. Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.
(4)[…] 3.1.
- Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsvorschriften des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), StF: BGBl. I Nr. 120/2002, idgF, lauten auszugsweise wie folgt: 3.1.
- Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsvorschriften des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, idgF, lauten auszugsweise wie folgt: Satzung § 19.
(1)Jede Universität erlässt durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbst. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des Rektorats mit einfacher Mehrheit zu beschließen und zu ändern.Paragraph 19,
(1)Jede Universität erlässt durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbst. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des Rektorats mit einfacher Mehrheit zu beschließen und zu ändern.
(2)–
(3)[…] […] Leitung und innere Organisation § 20.
(1)Die obersten Organe der Universität sind der Universitätsrat, das Rektorat, die Rektorin oder der Rektor und der Senat.Paragraph 20,
(1)Die obersten Organe der Universität sind der Universitätsrat, das Rektorat, die Rektorin oder der Rektor und der Senat.
(2)[…]
(3)Die Mitglieder von Kollegialorganen sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden (Art. 81c Abs. 1 B-VG). […]
(3)Die Mitglieder von Kollegialorganen sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden (Artikel 81 c, Absatz eins, B-VG). […]
(3a)Die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation für Sitzungen von Kollegialorganen ist zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung des Kollegialorgans zu regeln, wobei insbesondere die sichere Identifizierung der Mitglieder und zuverlässige Feststellung der Erfüllung von Beschlusserfordernissen sicherzustellen sind. Personen, die mit Mitteln der elektronischen Kommunikation an der Sitzung des Kollegialorgans teilnehmen, gelten als persönlich anwesend. Für die vom Senat gemäß § 25 Abs 7 und 8 eingerichteten Kollegialorgane sind in der Satzung Rahmenbedingungen für die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation festzulegen.
(3a)Die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation für Sitzungen von Kollegialorganen ist zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung des Kollegialorgans zu regeln, wobei insbesondere die sichere Identifizierung der Mitglieder und zuverlässige Feststellung der Erfüllung von Beschlusserfordernissen sicherzustellen sind. Personen, die mit Mitteln der elektronischen Kommunikation an der Sitzung des Kollegialorgans teilnehmen, gelten als persönlich anwesend. Für die vom Senat gemäß Paragraph 25, Absatz 7 und 8 eingerichteten Kollegialorgane sind in der Satzung Rahmenbedingungen für die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation festzulegen.
(4)Das Rektorat hat nach Stellungnahme des Senats einen Organisationsplan zu erstellen, der der Genehmigung des Universitätsrats bedarf. Bei der Einrichtung von Organisationseinheiten (Departments, Fakultäten, Institute oder andere Organisationseinheiten) ist auf eine zweckmäßige Zusammenfassung nach den Gesichtspunkten von Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste, Lehre und Lernen sowie Verwaltung zu achten. Das Rektorat hat sicherzustellen, dass den Organisationseinheiten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ressourcen zugewiesen werden. […] Rektorat § 22.
(1)Das Rektorat leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
- Erstellung eines Entwurfs der Satzung sowie von Entwürfen von Satzungsänderungen zur Vorlage an den Senat;
- Erstellung eines Entwicklungsplans der Universität zur Vorlage an den Senat und an den Universitätsrat;
- Erstellung eines Organisationsplans der Universität zur Vorlage an den Senat und an den Universitätsrat;
- Erstellung eines Entwurfs der Leistungsvereinbarung zur Vorlage an den Universitätsrat;
- Bestellung und Abberufung der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten;
- Abschluss von Zielvereinbarungen mit den Leiterinnen und Leitern der Organisationseinheiten;
- Zuordnung der Universitätsangehörigen (§ 94 Abs 1 Z 2 bis 6) zu den einzelnen Organisationseinheiten;
- Aufnahme der Studierenden;
- Einhebung der Studienbeiträge in der gesetzlich festgelegten Höhe;9a. Festlegung der Lehrgangsbeiträge gemäß § 56 Abs 5;
- Veranlassung von Evaluierungen und der Veröffentlichung von Evaluierungsergebnissen;
- Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi);
- Initiierung der Erlassung und Änderung von Curricula und Information des Senats; das zuständige vom Senat eingesetzte Kollegialorgan für Studienangelegenheiten gemäß § 25 Abs 8 Z 3 hat die Vorschläge des Rektorats innerhalb von sechs Monaten zu behandeln und den Senat und das Rektorat über das Ergebnis seiner Beratungen zu informieren;12a. Erlassung von Richtlinien zur strukturellen Gestaltung von Curricula nach Stellungnahme des Senates;12b. Einrichtung und Auflassung von Studien, Stellungnahme zu den Curricula, Untersagung von Curricula oder deren Änderungen, wenn diese dem Entwicklungsplan oder den Richtlinien gemäß Z 12a widersprechen oder wenn diese nicht bedeckbar sind, oder, wenn ein vom Rektorat in Auftrag gegebenes nach international anerkannten wissenschaftlichen Kriterien erstelltes Gutachten zu dem Schluss kommt, dass der Inhalt des Curriculums in Hinblick auf die wissenschaftliche und künstlerische Berufsvorbildung und die Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern, nicht ausreichend ist; bei der Auflassung eines Studiums oder Untersagung eines Curriculums oder dessen Änderung sowie der Beauftragung eines Gutachtens ist nach Möglichkeit das Einvernehmen mit dem Senat herzustellen;
- Einrichtung eines Rechnungs- und Berichtswesens;
- Erstellung des Budgetvoranschlages zur Vorlage an den Universitätsrat und Budgetzuteilung;14a. Übermittlung des Budgetvoranschlages an den Senat zur Information;
- Erstellung des Rechnungsabschlusses und der Wissensbilanz;
- Erlassung von Richtlinien für die Bevollmächtigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Universität gemäß § 28 Abs 1;
- die Errichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Universitäten nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling gewährleistet.Paragraph 22,
(1)Das Rektorat leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:,
- Erstellung eines Entwurfs der Satzung sowie von Entwürfen von Satzungsänderungen zur Vorlage an den Senat;,
- Erstellung eines Entwicklungsplans der Universität zur Vorlage an den Senat und an den Universitätsrat;,
- Erstellung eines Organisationsplans der Universität zur Vorlage an den Senat und an den Universitätsrat;,
- Erstellung eines Entwurfs der Leistungsvereinbarung zur Vorlage an den Universitätsrat;,
- Bestellung und Abberufung der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten;,
- Abschluss von Zielvereinbarungen mit den Leiterinnen und Leitern der Organisationseinheiten;,
- Zuordnung der Universitätsangehörigen (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6) zu den einzelnen Organisationseinheiten;,
- Aufnahme der Studierenden;,
- Einhebung der Studienbeiträge in der gesetzlich festgelegten Höhe;, 9a. Festlegung der Lehrgangsbeiträge gemäß Paragraph 56, Absatz 5,;,
- Veranlassung von Evaluierungen und der Veröffentlichung von Evaluierungsergebnissen;,
- Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi);,
- Initiierung der Erlassung und Änderung von Curricula und Information des Senats; das zuständige vom Senat eingesetzte Kollegialorgan für Studienangelegenheiten gemäß Paragraph 25, Absatz 8, Ziffer 3, hat die Vorschläge des Rektorats innerhalb von sechs Monaten zu behandeln und den Senat und das Rektorat über das Ergebnis seiner Beratungen zu informieren;, 12a. Erlassung von Richtlinien zur strukturellen Gestaltung von Curricula nach Stellungnahme des Senates;, 12b. Einrichtung und Auflassung von Studien, Stellungnahme zu den Curricula, Untersagung von Curricula oder deren Änderungen, wenn diese dem Entwicklungsplan oder den Richtlinien gemäß Ziffer 12 a, widersprechen oder wenn diese nicht bedeckbar sind, oder, wenn ein vom Rektorat in Auftrag gegebenes nach international anerkannten wissenschaftlichen Kriterien erstelltes Gutachten zu dem Schluss kommt, dass der Inhalt des Curriculums in Hinblick auf die wissenschaftliche und künstlerische Berufsvorbildung und die Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern, nicht ausreichend ist; bei der Auflassung eines Studiums oder Untersagung eines Curriculums oder dessen Änderung sowie der Beauftragung eines Gutachtens ist nach Möglichkeit das Einvernehmen mit dem Senat herzustellen;,
- Einrichtung eines Rechnungs- und Berichtswesens;,
- Erstellung des Budgetvoranschlages zur Vorlage an den Universitätsrat und Budgetzuteilung;, 14a. Übermittlung des Budgetvoranschlages an den Senat zur Information;,
- Erstellung des Rechnungsabschlusses und der Wissensbilanz;,
- Erlassung von Richtlinien für die Bevollmächtigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Universität gemäß Paragraph 28, Absatz eins,;,
- die Errichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Universitäten nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling gewährleistet.
(2)–
(5)[…]
(6)Das Rektorat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die der Genehmigung des Universitätsrats bedarf und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren ist. In der Geschäftsordnung ist festzulegen, welche Agenden gemäß Abs 1 den einzelnen Mitgliedern des Rektorats allein zukommen, welche Agenden von zwei Mitgliedern des Rektorats und welche von allen Mitgliedern gemeinsam wahrzunehmen sind. Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten sind jedenfalls von mindestens zwei Mitgliedern des Rektorats zu treffen. In der Geschäftsordnung ist auch die Vertretungsbefugnis festzulegen.
(6)Das Rektorat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die der Genehmigung des Universitätsrats bedarf und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren ist. In der Geschäftsordnung ist festzulegen, welche Agenden gemäß Absatz eins, den einzelnen Mitgliedern des Rektorats allein zukommen, welche Agenden von zwei Mitgliedern des Rektorats und welche von allen Mitgliedern gemeinsam wahrzunehmen sind. Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten sind jedenfalls von mindestens zwei Mitgliedern des Rektorats zu treffen. In der Geschäftsordnung ist auch die Vertretungsbefugnis festzulegen.
(7)[…] Aufsicht § 45.
(1)–
(2)[…] Paragraph 45,
(1)–
(2)[…]
(3)Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat mit Verordnung Verordnungen und mit Bescheid Entscheidungen von Universitätsorganen aufzuheben, wenn die betreffende Verordnung oder Entscheidung im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen einschließlich der Satzung steht. Im Falle einer Verletzung von Verfahrensvorschriften hat eine Aufhebung nur dann zu erfolgen, wenn das Organ bei deren Einhaltung zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.
(4)–
(7)[…] 3.1.
- Die für den verfahrensgegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Organisationsplans der Universität Mozarteum Salzburg (einschließlich der Zuordnung der Universitätsangehörigen zu den einzelnen Organisationseinheiten), ausgegeben am 01.03.2023 im Mitteilungsblatt der Universität Mozarteum Salzburg,
- Stück, Nr. 44, lauten auszugsweise wie folgt:
- DEPARTMENTS UND INSTITUTE 2.
- Departments Folgende Departments mit Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste sowie der Lehre der Kunst und der wissenschaftlichen/künstlerischen Forschung und Lehre sind eingerichtet: Dept.01 Komposition und Musiktheorie Dept.02 Tasteninstrumente Dept.03 Streich‐ und Zupfinstrumente Dept.04 Blas‐ und Schlaginstrumente Dept.05 Gesang Dept.06 Oper und Musiktheater Dept.07 Schauspiel, Regie und Applied Theatre – Thomas Bernhard Institut Dept.08 Szenografie Dept.09 Musikwissenschaft Dept.10 Musikpädagogik Salzburg Dept.11 Musikpädagogik – Standort Innsbruck Dept.12 Bildende Künste und Gestaltung Dept.13 Dirigieren / Chorleitung / Blasorchesterleitung Dept.14 Elementare Musik‐ und Tanzpädagogik – Orff Institut Dept.15 Alte Musik – INAM 2.
- Leiter*in eines Departments […] 2.
- Aufgaben der Departmentsleitung 2.3.
- – 2.3.
- […] 2.3.
- Abhaltung von – mindestens zweimal pro Semester stattfindenden – Departmentssitzungen unter Beteiligung aller im Department tätigen Personengruppen. Die Sitzungstermine sollen nach Möglichkeit immer zum Ende des vorangegangenen Semesters festgesetzt werden und sind allen Angehörigen des Departments sowie dem Rektorat schriftlich bekannt zu geben. […] 3.
- Daraus folgt für den vorliegenden Fall: 3.3.
- Im vorliegenden Fall hob der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Bescheid vom 12.09.2024 die beiden in den Feststellungen näher bezeichneten Beschlüsse des Rektorats der Universität Mozarteum Salzburg zumindest teilweise wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts auf. Da der Bundesminister gemäß § 45 Abs 3 erster Satz UG mit Verordnung Verordnungen und mit Bescheid Entscheidungen von Universitätsorganen (worunter Beschlüsse von Kollegialorganen fallen; vgl. RV 1134 BlgNR, XXI. GP 88) aufzuheben hat, wenn die betreffende Verordnung oder Entscheidung im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen einschließlich der Satzung steht, ist gegenständlich zu prüfen, ob die Beschlüsse des Rektorats im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen stehen und ihre Aufhebung durch die belangte Behörde daher zu Recht erfolgte.3.3.
- Im vorliegenden Fall hob der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Bescheid vom 12.09.2024 die beiden in den Feststellungen näher bezeichneten Beschlüsse des Rektorats der Universität Mozarteum Salzburg zumindest teilweise wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts auf. Da der Bundesminister gemäß Paragraph 45, Absatz 3, erster Satz UG mit Verordnung Verordnungen und mit Bescheid Entscheidungen von Universitätsorganen (worunter Beschlüsse von Kollegialorganen fallen; vergleiche Regierungsvorlage 1134 BlgNR, römisch 21 . Gesetzgebungsperiode 88) aufzuheben hat, wenn die betreffende Verordnung oder Entscheidung im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen einschließlich der Satzung steht, ist gegenständlich zu prüfen, ob die Beschlüsse des Rektorats im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen stehen und ihre Aufhebung durch die belangte Behörde daher zu Recht erfolgte. 3.3.
- Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn sie (unter Einhaltung der in Art 5 Abs 1 DSGVO genannten Verarbeitungsgrundsätze) auf Grund einer der in Art 6 DSGVO genannten Erlaubnistatbestände erfolgt. Gemäß Art 6 Abs 1 lit e DSGVO ist sie ua dann zulässig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt, wobei gemäß Art 6 Abs 3 DSGVO die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen nach dieser Bestimmung durch Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, festgelegt wird.3.3.
- Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn sie (unter Einhaltung der in Artikel 5, Absatz eins, DSGVO genannten Verarbeitungsgrundsätze) auf Grund einer der in Artikel 6, DSGVO genannten Erlaubnistatbestände erfolgt. Gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO ist sie ua dann zulässig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt, wobei gemäß Artikel 6, Absatz 3, DSGVO die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen nach dieser Bestimmung durch Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, festgelegt wird. Verfahrensgegenständlich ist daher in Prüfung zu ziehen, ob die obengenannten beiden Beschlüsse des Rektorats eine Rechtsgrundlage iSd Art 6 Abs 3 DSGVO darstellen, denn nur diesfalls käme Art 6 Abs 1 lit e DSGVO als Rechtfertigungsgrund für eine Datenverarbeitung in Betracht; die Konsequenz des Vorliegens eines solchen Rechtfertigungsgrundes wäre sodann, dass beide Beschlüsse nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen der DSGVO stehen und die erfolgte Aufhebung durch die belangte Behörde rechtfertigen würden. Zu prüfen ist somit, ob es sich – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – bei den beiden Beschlüssen des Rektorats um Verordnungen im Rechtssinn handelt.Verfahrensgegenständlich ist daher in Prüfung zu ziehen, ob die obengenannten beiden Beschlüsse des Rektorats eine Rechtsgrundlage iSd Artikel 6, Absatz 3, DSGVO darstellen, denn nur diesfalls käme Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO als Rechtfertigungsgrund für eine Datenverarbeitung in Betracht; die Konsequenz des Vorliegens eines solchen Rechtfertigungsgrundes wäre sodann, dass beide Beschlüsse nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen der DSGVO stehen und die erfolgte Aufhebung durch die belangte Behörde rechtfertigen würden. Zu prüfen ist somit, ob es sich – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – bei den beiden Beschlüssen des Rektorats um Verordnungen im Rechtssinn handelt. 3.3.
- Unter einer Verordnung ist – unabhängig von der Bezeichnung – jeder generelle, also an die Allgemeinheit überhaupt oder an einen nach Gattungsmerkmalen umschriebenen Personenkreis gerichtete, normative Akt der Verwaltung zu verstehen (zB VfSlg 2071/1950; 17.137/2004 mwN; grundlegend VfSlg 1398/1931). Ob einem generellen Verwaltungsakt Verordnungscharakter zukommt, richtet sich nach seinem Inhalt: Ein als Rundschreiben, Erlass, Richtlinie oä bezeichneter Verwaltungsakt ist als Verordnung zu qualifizieren, wenn er sich nicht in einer bloßen Wiederholung des Gesetzestextes erschöpft, sondern das Gesetz bindend auslegt (zB VfSlg 5905/1969; 13.632/1993) [vgl. Grabenwarter/Frank, B-VG Art 139 Rz 2 (Stand 20.06.2020, rdb.at)]. 3.3.
- Unter einer Verordnung ist – unabhängig von der Bezeichnung – jeder generelle, also an die Allgemeinheit überhaupt oder an einen nach Gattungsmerkmalen umschriebenen Personenkreis gerichtete, normative Akt der Verwaltung zu verstehen (zB VfSlg 2071 aus 1950,; 17.137 aus 2004, mwN; grundlegend VfSlg 1398 aus 1931,). Ob einem generellen Verwaltungsakt Verordnungscharakter zukommt, richtet sich nach seinem Inhalt: Ein als Rundschreiben, Erlass, Richtlinie oä bezeichneter Verwaltungsakt ist als Verordnung zu qualifizieren, wenn er sich nicht in einer bloßen Wiederholung des Gesetzestextes erschöpft, sondern das Gesetz bindend auslegt (zB VfSlg 5905 aus 1969,; 13.632 aus 1993,) [vgl. Grabenwarter/Frank, B-VG Artikel 139, Rz 2 (Stand 20.06.2020, rdb.at)]. Art 81c Abs 1 zweiter Satz B-VG normiert, dass die Universitäten „im Rahmen der Gesetze“ autonom handeln und „Satzungen“ erlassen können (vgl dazu auch Kucsko-Stadlmayer Art 81c B-VG Rz 11 und 12; Mayer, zfhr 2011, 183). Die Wendung „im Rahmen der Gesetze“ soll nach der Absicht des Gesetzgebers den Universitäten einen Spielraum gewähren, der weiter geht als jener nach Art 18 B-VG (vgl auch 370 BlgNR
- GP 5 zu Art 120b Abs 1 B-VG). Die Verordnungskompetenz der Universitäten unterliegt daher nur einer verdünnten Gesetzesbindung. Verordnungen der Universitätsorgane in den in Art 81c Abs 1 B-VG umschriebenen Angelegenheiten dürfen zwar nicht gegen bestehende Gesetze verstoßen, sie bedürfen aber keiner gesetzlichen Grundlage iSd Art 18 Abs 2 B-VG; das Gesetz ist für das Handeln der Universitätsorgane zwar Schranke, aber nicht unabdingbare Grundlage (mwN Mayer, zfhr 2011, 183, vlg auch Rüker, juridikum 2021, 310 f; Gamper, zfhr 2018, 117).Artikel 81 c, Absatz eins, zweiter Satz B-VG normiert, dass die Universitäten „im Rahmen der Gesetze“ autonom handeln und „Satzungen“ erlassen können vergleiche dazu auch Kucsko-Stadlmayer Artikel 81 c, B-VG Rz 11 und 12; Mayer, zfhr 2011, 183). Die Wendung „im Rahmen der Gesetze“ soll nach der Absicht des Gesetzgebers den Universitäten einen Spielraum gewähren, der weiter geht als jener nach Artikel 18, B-VG vergleiche auch 370 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 5 zu Artikel 120 b, Absatz eins, B-VG). Die Verordnungskompetenz der Universitäten unterliegt daher nur einer verdünnten Gesetzesbindung. Verordnungen der Universitätsorgane in den in Artikel 81 c, Absatz eins, B-VG umschriebenen Angelegenheiten dürfen zwar nicht gegen bestehende Gesetze verstoßen, sie bedürfen aber keiner gesetzlichen Grundlage iSd Artikel 18, Absatz 2, B-VG; das Gesetz ist für das Handeln der Universitätsorgane zwar Schranke, aber nicht unabdingbare Grundlage (mwN Mayer, zfhr 2011, 183, vlg auch Rüker, juridikum 2021, 310 f; Gamper, zfhr 2018, 117). Abgesehen von der gelockerten Gesetzesbindung gem Art 81c Abs 1 B-VG gelten für die Satzung alle verfassungsrechtlichen Regelungen, die auch für andere Verordnungen gelten; insb folgt daraus das Gebot der gehörigen – dh gesetzmäßigen – Kundmachung (§ 20 Abs 6 Z 1 UG; vgl näher Muzak, B-VG6 Art 18 B-VG Rz 28 mwN). Verordnungen der Universitätsorgane sind im Mitteilungsblatt kundzumachen; sie dürfen erst mit der Kundmachung Wirksamkeit erlangen (zB § 20 Abs 6 Z 1, 4, 6, 7; § 63 Abs 4 UG; vgl Novak, zfhr 2019, 6).Abgesehen von der gelockerten Gesetzesbindung gem Artikel 81 c, Absatz eins, B-VG gelten für die Satzung alle verfassungsrechtlichen Regelungen, die auch für andere Verordnungen gelten; insb folgt daraus das Gebot der gehörigen – dh gesetzmäßigen – Kundmachung (Paragraph 20, Absatz 6, Ziffer eins, UG; vergleiche näher Muzak, B-VG6 Artikel 18, B-VG Rz 28 mwN). Verordnungen der Universitätsorgane sind im Mitteilungsblatt kundzumachen; sie dürfen erst mit der Kundmachung Wirksamkeit erlangen (zB Paragraph 20, Absatz 6, Ziffer eins, 4, 6, 7,; Paragraph 63, Absatz 4, UG; vergleiche Novak, zfhr 2019, 6). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes überlässt es das Regelungssystem des UG 2002 der Hochschulautonomie, ihre Organisation im Rahmen der Vorgaben des UG 2002 zu regeln (vgl. VwGH 12.05.2010, 209/12/0140). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes überlässt es das Regelungssystem des UG 2002 der Hochschulautonomie, ihre Organisation im Rahmen der Vorgaben des UG 2002 zu regeln vergleiche VwGH 12.05.2010, 209/12/0140). 3.3.
- Sohin wäre zunächst denkbar, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Richtlinien um Bestandteile der Satzung des Mozarteums handelt. Allerdings normiert das UG für die Erlassung der Satzung bestimmte Erzeugungsregeln. So kann die Satzung nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 19 Abs 1 UG nur vom Senat auf Vorschlag des Rektorats erlassen werden (vgl. hierzu auch Perthold-Stoitzner, UG3.02 § 19 Rz 4 [Stand 01.09.2023, rdb.at]. Da aber die gegenständlichen Beschlüsse vom Rektorat – und nicht vom Senat – erlassen wurden, kann es sich bei diesen nicht um Teile der Satzung des Mozarteums handeln. Eine Qualifikation der verfahrensgegenständlichen Beschlüsse als Satzungsbestandteil (und damit als Verordnung) kommt daher nicht in Betracht. 3.3.
- Sohin wäre zunächst denkbar, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Richtlinien um Bestandteile der Satzung des Mozarteums handelt. Allerdings normiert das UG für die Erlassung der Satzung bestimmte Erzeugungsregeln. So kann die Satzung nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 19, Absatz eins, UG nur vom Senat auf Vorschlag des Rektorats erlassen werden vergleiche hierzu auch Perthold-Stoitzner, UG3.02 Paragraph 19, Rz 4 [Stand 01.09.2023, rdb.at]. Da aber die gegenständlichen Beschlüsse vom Rektorat – und nicht vom Senat – erlassen wurden, kann es sich bei diesen nicht um Teile der Satzung des Mozarteums handeln. Eine Qualifikation der verfahrensgegenständlichen Beschlüsse als Satzungsbestandteil (und damit als Verordnung) kommt daher nicht in Betracht. 3.3.
- Auch das UG selbst bietet – wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 4 und 5 im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat – keine Rechtsgrundlage, insbesondere kann § 20 Abs 3a UG hierfür nicht herangezogen werden, da diese Norm lediglich die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation für Sitzungen von Kollegialorganen für zulässig erklärt, es sich bei einer Audioaufzeichnung von Stimmen mittels App (mag diese auch auf einem Mobiltelefon installiert sein) um kein Kommunikationsmittel – also einer der Kommunikation zwischen zwei oder mehreren Personen dienenden technischen Einrichtung (man denke hierbei an diverse Videokonferenz-Tools) – handelt, sondern um einen Rekorder zum Aufzeichnen von akustisch wahrnehmbaren Klängen zur Ermöglichung einer späteren Wiedergabe („Sprachaufnahme bzw. –memo“). 3.3.
- Auch das UG selbst bietet – wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 4 und 5 im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat – keine Rechtsgrundlage, insbesondere kann Paragraph 20, Absatz 3 a, UG hierfür nicht herangezogen werden, da diese Norm lediglich die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation für Sitzungen von Kollegialorganen für zulässig erklärt, es sich bei einer Audioaufzeichnung von Stimmen mittels App (mag diese auch auf einem Mobiltelefon installiert sein) um kein Kommunikationsmittel – also einer der Kommunikation zwischen zwei oder mehreren Personen dienenden technischen Einrichtung (man denke hierbei an diverse Videokonferenz-Tools) – handelt, sondern um einen Rekorder zum Aufzeichnen von akustisch wahrnehmbaren Klängen zur Ermöglichung einer späteren Wiedergabe („Sprachaufnahme bzw. –memo“). 3.3.
- Unabhängig davon handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei der Departmentsitzung um kein Kollegialorgan iSd zitierten Bestimmung: Art 81c Abs 1 B-VG normiert die Weisungsfreiheit der öffentlichen Universitäten sowohl gegenüber den Organen des Bundes wie auch gegenüber universitären Organen. Wie die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde zutreffend ausführt, gilt die Regelung sowohl für die im § 20 Abs 1 UG vorgesehenen kollegialen obersten Leitungsorgane wie auch für Kollegialorgane, die vom Senat einzurichten sind (vgl. § 25 Abs 1 Z 14, Abs 7 und 8 UG). Als Kollegialorgan iSd § 20 Abs 3 UG sind daher auch der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen (§ 42 UG), die Schiedskommission (§ 43 UG), Prüfungssenate (§ 77 Abs 3 UG) sowie der Gründungskonvent (§ 120 UG) anzusehen (vgl. Perthold-Stoitzner, UG3.02 § 20 Rz 4 [Stand 01.09.2023, rdb.at]), nicht jedoch Departments, die im Klammerausdruck des § 20 Abs 4 UG explizit nicht als Kollegialorgan, sondern als „Organisationseinheit“ angeführt sind. Zudem wird die Departmentsitzung durch die Departmentsleitung eingerichtet und nicht durch den Senat (vgl. die Punkte 2.
- und 2.3.
- des Organisationsplans des Mozarteums). Organisationseinheiten werden mit dem Organisationsplan eingerichtet (vgl. Grimm in Pfeil/Grimm/Schöberl, Personalrecht der Universitäten2 § 20 UG Rz 4 [Stand 01.10.2021, rdb.at]). Auch der Organisationsplan wird nicht vom Senat, sondern gemäß § 20 Abs 4 UG (nach Stellungnahme des Senats und Genehmigung des Universitätsrats) vom Rektorat erlassen (vgl. auch § 22 Abs 1 Z 3 UG). Der Organisationsplan des Mozarteums sieht in Punkt 2.
- die Einrichtung von 15 Departments vor, die mit Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste sowie der Lehre der Kunst und der wissenschaftlichen/künstlerischen Forschung und Lehre betraut werden (siehe dazu oben Punkt 3.1.4.). Punkt 2.3.
- weist der Departmentsleitung unter anderem als Aufgabe die Abhaltung von – mindestens zweimal pro Semester stattfindenden – Departmentsitzungen unter Beteiligung aller im Department tätigen Personengruppen zu (siehe erneut Punkt 3.1.4.). Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, können diese Regelungen des Organisationsplanes nur so ausgelegt werden, dass es sich bei Departmentsitzungen um von der Departsmentleitung abzuhaltende Zusammenkünfte der Departmentangehörigen handelt. Sohin steht auch die konkrete Ausgestaltung der am Mozarteum eingerichteten Departements in Einklang mit der in § 20 Abs 4 UG angeführten Bezeichnung, weshalb der Ansicht der beschwerdeführenden Partei nicht gefolgt werden kann und die Departmentsitzung nicht als Kollegialorgan zu qualifizieren ist. 3.3.
- Unabhängig davon handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei der Departmentsitzung um kein Kollegialorgan iSd zitierten Bestimmung: Artikel 81 c, Absatz eins, B-VG normiert die Weisungsfreiheit der öffentlichen Universitäten sowohl gegenüber den Organen des Bundes wie auch gegenüber universitären Organen. Wie die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde zutreffend ausführt, gilt die Regelung sowohl für die im Paragraph 20, Absatz eins, UG vorgesehenen kollegialen obersten Leitungsorgane wie auch für Kollegialorgane, die vom Senat einzurichten sind vergleiche Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 14,, Absatz 7 und 8 UG). Als Kollegialorgan iSd Paragraph 20, Absatz 3, UG sind daher auch der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen (Paragraph 42, UG), die Schiedskommission (Paragraph 43, UG), Prüfungssenate (Paragraph 77, Absatz 3, UG) sowie der Gründungskonvent (Paragraph 120, UG) anzusehen vergleiche Perthold-Stoitzner, UG3.02 Paragraph 20, Rz 4 [Stand 01.09.2023, rdb.at]), nicht jedoch Departments, die im Klammerausdruck des Paragraph 20, Absatz 4, UG explizit nicht als Kollegialorgan, sondern als „Organisationseinheit“ angeführt sind. Zudem wird die Departmentsitzung durch die Departmentsleitung eingerichtet und nicht durch den Senat vergleiche die Punkte 2.
- und 2.3.
- des Organisationsplans des Mozarteums). Organisationseinheiten werden mit dem Organisationsplan eingerichtet vergleiche Grimm in Pfeil/Grimm/Schöberl, Personalrecht der Universitäten2 Paragraph 20, UG Rz 4 [Stand 01.10.2021, rdb.at]). Auch der Organisationsplan wird nicht vom Senat, sondern gemäß Paragraph 20, Absatz 4, UG (nach Stellungnahme des Senats und Genehmigung des Universitätsrats) vom Rektorat erlassen vergleiche auch Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, UG). Der Organisationsplan des Mozarteums sieht in Punkt 2.
- die Einrichtung von 15 Departments vor, die mit Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste sowie der Lehre der Kunst und der wissenschaftlichen/künstlerischen Forschung und Lehre betraut werden (siehe dazu oben Punkt 3.1.4.). Punkt 2.3.
- weist der Departmentsleitung unter anderem als Aufgabe die Abhaltung von – mindestens zweimal pro Semester stattfindenden – Departmentsitzungen unter Beteiligung aller im Department tätigen Personengruppen zu (siehe erneut Punkt 3.1.4.). Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, können diese Regelungen des Organisationsplanes nur so ausgelegt werden, dass es sich bei Departmentsitzungen um von der Departsmentleitung abzuhaltende Zusammenkünfte der Departmentangehörigen handelt. Sohin steht auch die konkrete Ausgestaltung der am Mozarteum eingerichteten Departements in Einklang mit der in Paragraph 20, Absatz 4, UG angeführten Bezeichnung, weshalb der Ansicht der beschwerdeführenden Partei nicht gefolgt werden kann und die Departmentsitzung nicht als Kollegialorgan zu qualifizieren ist. 3.3.
- Wenn im angefochtenen Bescheid weiters darlegt wird, dass die beiden Richtlinien auch nicht als Geschäftsordnungen des Rektorats qualifiziert werden können, ist den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde aus folgenden Erwägungen beizupflichten: Gemäß § 22 Abs 6 UG hat das Rektorat eine Geschäftsordnung zu erlassen, wobei diese zu regeln hat, welche Agenden gemäß Abs 1 den einzelnen Mitgliedern des Rektorats alleine, zu zweit oder gemeinsam zukommen (vgl. auch VwGH 31.03.2009, 2007/10/0187). Die Geschäftsordnung hat daher lediglich die im Abs 1 leg.cit. vorgesehenen Aufgaben zu verteilen und kann sich nur auf Aufgaben des Rektorats als Kollegialorgan beziehen. Kommunikations- und Meinungsbildungsprozesse eingerichteter Departements fallen jedoch nicht hierunter, daher können die beiden Beschlüsse auch nicht als Geschäftsordnung des Rektorats qualifiziert werden. 3.3.
- Wenn im angefochtenen Bescheid weiters darlegt wird, dass die beiden Richtlinien auch nicht als Geschäftsordnungen des Rektorats qualifiziert werden können, ist den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde aus folgenden Erwägungen beizupflichten: Gemäß Paragraph 22, Absatz 6, UG hat das Rektorat eine Geschäftsordnung zu erlassen, wobei diese zu regeln hat, welche Agenden gemäß Absatz eins, den einzelnen Mitgliedern des Rektorats alleine, zu zweit oder gemeinsam zukommen vergleiche auch VwGH 31.03.2009, 2007/10/0187). Die Geschäftsordnung hat daher lediglich die im Absatz eins, leg.cit. vorgesehenen Aufgaben zu verteilen und kann sich nur auf Aufgaben des Rektorats als Kollegialorgan beziehen. Kommunikations- und Meinungsbildungsprozesse eingerichteter Departements fallen jedoch nicht hierunter, daher können die beiden Beschlüsse auch nicht als Geschäftsordnung des Rektorats qualifiziert werden. 3.3.
- Daraus folgt, dass die Beschlüsse des Rektorats der Universität Mozarteum Salzburg weder hinsichtlich der Änderung der Richtlinie des Rektorats zu den Kommunikations- und Meinungsbildungsprozesses der Departements vom 08.08.2023, noch hinsichtlich des Verhaltenskodex – Code of Conduct vom 12.09.2023 eine geeignete Rechtsgrundlage iSd Art 6 Abs 1 lit e DSGVO bilden, weshalb diese in Widerspruch zu den Grundsätzen der DSGVO, die als unmittelbar anwendbarer Unionsrechtsakt als integraler Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung und damit als „geltendes Gesetz“ zu qualifizieren ist, stehen. Sohin erfolgte die Aufhebung der beiden Beschlüsse durch den Bundesminister gemäß § 45 Abs 3 UG zu Recht, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen war.3.3.
- Daraus folgt, dass die Beschlüsse des Rektorats der Universität Mozarteum Salzburg weder hinsichtlich der Änderung der Richtlinie des Rektorats zu den Kommunikations- und Meinungsbildungsprozesses der Departements vom 08.08.2023, noch hinsichtlich des Verhaltenskodex – Code of Conduct vom 12.09.2023 eine geeignete Rechtsgrundlage iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO bilden, weshalb diese in Widerspruch zu den Grundsätzen der DSGVO, die als unmittelbar anwendbarer Unionsrechtsakt als integraler Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung und damit als „geltendes Gesetz“ zu qualifizieren ist, stehen. Sohin erfolgte die Aufhebung der beiden Beschlüsse durch den Bundesminister gemäß Paragraph 45, Absatz 3, UG zu Recht, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen war. 3.
- Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Zu klären waren lediglich Rechtsfragen.3.
- Gegenständlich konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Zu klären waren lediglich Rechtsfragen. 3.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3.3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W129.2303356.1.00