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{'item': 'W141 2299743-1'}

Obsah (16)§ 26Artikel 133§ 25§ 14§ 49Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 11§ 12§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2025 GeschäftszahlW141 2299743-1 Spruch, W141 2299743-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 26Abs. 7 i

Vm § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des AMS Zwettl (in der Folge belangte Behörde) vom 23.04.2024 wurde

§ 26Abs. 7 i

Vm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 12.03.2023 bis 10.09.2023 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

§ 25Abs. 1 Al

VG die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von € 6.950,34 verpflichtet wurde. 1. Mit Bescheid des AMS Zwettl (in der Folge belangte Behörde) vom 23.04.2024 wurde

Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 12.03.2023 bis 10.09.2023 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von € 6.950,34 verpflichtet wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Weiterbildungsgeld für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie für diesen Zeitraum die geforderte Mindestpräsenzzeit für ihre Onlineausbildung von einem Viertel der Gesamtstunden nicht habe nachweisen können.

  1. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Vertreter bei der belangten Behörde am 17.05.2024 fristgerecht Beschwerde ein. Darin wurde begründend im Wesentlichen dargelegt, dass die von der Beschwerdeführerin beim Institut XXXX besuchten Kurse den gesetzlichen Anforderungen entsprechen würden. Demnach sei die Vorlage einer Kursanmeldebestätigung und eines Diplomabschlusses ausreichend, um die Teilnahme und den erfolgreichen Abschluss zu belegen. Eine Verpflichtung, wonach die Beschwerdeführerin eine Mindestpräsenzzeit für die Onlineausbildung nachzuweisen hätte, könne dem Gesetz nicht entnommen werden. Selbst bei Bestehen einer Nachweisverpflichtung könne ein Nachweis auch durch andere Beweismittel als nur durch eine Zugriffsstatistik erbracht werden.Darin wurde begründend im Wesentlichen dargelegt, dass die von der Beschwerdeführerin beim Institut römisch 40 besuchten Kurse den gesetzlichen Anforderungen entsprechen würden. Demnach sei die Vorlage einer Kursanmeldebestätigung und eines Diplomabschlusses ausreichend, um die Teilnahme und den erfolgreichen Abschluss zu belegen. Eine Verpflichtung, wonach die Beschwerdeführerin eine Mindestpräsenzzeit für die Onlineausbildung nachzuweisen hätte, könne dem Gesetz nicht entnommen werden. Selbst bei Bestehen einer Nachweisverpflichtung könne ein Nachweis auch durch andere Beweismittel als nur durch eine Zugriffsstatistik erbracht werden. Die belangte Behörde habe die Aufnahme relevanter Beweise unterlassen, insbesondere die Einvernahme der Beschwerdeführerin, die darlegen hätte können, dass sie die erforderlichen Onlinezeiten absolviert habe. Sie sei auch für ein am XXXX geborenes Kind betreuungspflichtig, sodass die Teilnahmeverpflichtung mindestens 16 Wochenstunden und nicht mindestens 20 Wochenstunden umfasse. Die belangte Behörde habe den Bescheid auch nicht ordnungsgemäß begründet. Es seien keinerlei Feststellungen getroffen worden, wonach die Beschwerdeführerin unwahre Angaben gemacht habe oder wesentliche Tatsachen verschwiegen habe. Es ergebe sich in keiner Weise, aus welcher rechtlichen Schlussfolgerung die Behörde zur Ansicht gelange, dass für die Mindestpräsenzzeit ein Viertel der Gesamtstunden nachzuweisen sei. Die Bestimmung über die Nachsicht des § 26 Abs. 1 Z 5 letzter Satz AlVG sei unter Verweis auf den Gleichheitsgrundsatz zumindest analog auf den gegenständlichen Sachverhalt anwendbar. Die Ausstellung der Bestätigung liege nicht in der Sphäre der Beschwerdeführerin und sie habe darauf vertrauen dürfen, dass die entsprechende Bestätigung ausgestellt werde. Mit der Rückzahlung des bereits gutgläubig verbrauchten Weiterbildungsgeldes treffe sie eine erhebliche Härte. Die belangte Behörde habe die Aufnahme relevanter Beweise unterlassen, insbesondere die Einvernahme der Beschwerdeführerin, die darlegen hätte können, dass sie die erforderlichen Onlinezeiten absolviert habe. Sie sei auch für ein am römisch 40 geborenes Kind betreuungspflichtig, sodass die Teilnahmeverpflichtung mindestens 16 Wochenstunden und nicht mindestens 20 Wochenstunden umfasse. Die belangte Behörde habe den Bescheid auch nicht ordnungsgemäß begründet. Es seien keinerlei Feststellungen getroffen worden, wonach die Beschwerdeführerin unwahre Angaben gemacht habe oder wesentliche Tatsachen verschwiegen habe. Es ergebe sich in keiner Weise, aus welcher rechtlichen Schlussfolgerung die Behörde zur Ansicht gelange, dass für die Mindestpräsenzzeit ein Viertel der Gesamtstunden nachzuweisen sei. Die Bestimmung über die Nachsicht des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, letzter Satz AlVG sei unter Verweis auf den Gleichheitsgrundsatz zumindest analog auf den gegenständlichen Sachverhalt anwendbar. Die Ausstellung der Bestätigung liege nicht in der Sphäre der Beschwerdeführerin und sie habe darauf vertrauen dürfen, dass die entsprechende Bestätigung ausgestellt werde. Mit der Rückzahlung des bereits gutgläubig verbrauchten Weiterbildungsgeldes treffe sie eine erhebliche Härte.
  2. Mit Bescheid vom 05.09.2024 wurde die Beschwerde vom 17.05.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. 3. Mit Bescheid vom 05.09.2024 wurde die Beschwerde vom 17.05.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Kursinstitut dem AMS bestätigt habe, dass ein inhaltlich festgelegter Schulungsplan vorliege und eine Verlängerung des Kurses nicht möglich sei, dass der Lernaufwand 20 Wochenstunden betrage und die erforderlichen Online-Kurszeiten von mindestens 25 % durch Vorlage der wöchentlichen schriftlichen Übungen überprüft werden würden. Die Beschwerdeführerin habe am 05.04.2024 das Diplom zur Aromaberaterin, ausgestellt am 20.07.2023, vorgelegt. Laut diesem Diplom habe die Ausbildung von 12.03.2023 bis 11.09.2023 gedauert. Aufgrund des Ausstellungsdatums und Vorkommnissen in anderen Weiterbildungsfällen seien Zweifel an der Richtigkeit aufgetreten, weshalb die Beschwerdeführerin ersucht worden sei, Einloggzeiten bzw. sonstige Nachweise der Teilnahme am Kurs vorzulegen. Die Beschwerdeführerin sei im Antrag auf Weiterbildungsgeld auf ihre Meldepflichten nach § 50 Abs. 1 AlVG hingewiesen worden. Auch mit der Leistungsmitteilung sei ihr mitgeteilt worden, dass das angegebene Leistungsende vorbehaltlich einer vorherigen Abmeldung oder des Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen gelte. Es lägen auch keine Nachweise vor, dass die Beschwerdeführerin wöchentlich fünf Stunden mit dem Kursinstitut kommuniziert habe. Es sei keine Bestätigung vorgelegt worden, wonach keine längere Kinderbetreuungsmöglichkeit bestehe. Das AMS gehe davon aus, dass eine Kinderbetreuungsmöglichkeit für 20 Wochenstunden vorhanden sei. Die Beschwerdeführerin habe es unterlassen das AMS vom Nichtvorliegen der in der Kursanmeldebestätigung bestätigten Abläufe zu informieren. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Kursinstitut dem AMS bestätigt habe, dass ein inhaltlich festgelegter Schulungsplan vorliege und eine Verlängerung des Kurses nicht möglich sei, dass der Lernaufwand 20 Wochenstunden betrage und die erforderlichen Online-Kurszeiten von mindestens 25 % durch Vorlage der wöchentlichen schriftlichen Übungen überprüft werden würden. Die Beschwerdeführerin habe am 05.04.2024 das Diplom zur Aromaberaterin, ausgestellt am 20.07.2023, vorgelegt. Laut diesem Diplom habe die Ausbildung von 12.03.2023 bis 11.09.2023 gedauert. Aufgrund des Ausstellungsdatums und Vorkommnissen in anderen Weiterbildungsfällen seien Zweifel an der Richtigkeit aufgetreten, weshalb die Beschwerdeführerin ersucht worden sei, Einloggzeiten bzw. sonstige Nachweise der Teilnahme am Kurs vorzulegen. Die Beschwerdeführerin sei im Antrag auf Weiterbildungsgeld auf ihre Meldepflichten nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG hingewiesen worden. Auch mit der Leistungsmitteilung sei ihr mitgeteilt worden, dass das angegebene Leistungsende vorbehaltlich einer vorherigen Abmeldung oder des Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen gelte. Es lägen auch keine Nachweise vor, dass die Beschwerdeführerin wöchentlich fünf Stunden mit dem Kursinstitut kommuniziert habe. Es sei keine Bestätigung vorgelegt worden, wonach keine längere Kinderbetreuungsmöglichkeit bestehe. Das AMS gehe davon aus, dass eine Kinderbetreuungsmöglichkeit für 20 Wochenstunden vorhanden sei. Die Beschwerdeführerin habe es unterlassen das AMS vom Nichtvorliegen der in der Kursanmeldebestätigung bestätigten Abläufe zu informieren. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass

§ 26Abs. 1 Z 1 Al

VG die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden müsse. Das Kursinstitut habe nicht, wie in der Kursbescheinigung angeführt, die Online-Kurszeiten überprüft. Die Kurse seien in reinem Selbststudium erfolgt. Es habe die Möglichkeit bestanden, den Abschlusstest ohne Lernaufwand zu betreiben und positiv abzuschließen. Für die belangte Behörde sei kein Lernaufwand von 20 Wochenstunden erkennbar. Es sei eindeutig, dass es mangels Möglichkeiten, sich auf der Homepage einzuloggen, keine Online-Zeiten gegeben habe. Inwiefern die Beschwerdeführerin dies bei einer Einvernahme nachweisen hätte können, sei nicht erkennbar. Durch das Schreiben vom 08.08.2024 sei der Mangel des Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren saniert worden. Die Beschwerdeführerin sei im Zuge der Antragstellung auf Weiterbildungsgeld vom Erfordernis der 20 Wochenstunden umfassenden Weiterbildung hingewiesen worden. Die vorgelegten Wochentests würden keinen annähernden Lernaufwand von 20 Wochenstunden erkennen lassen. Bereits nach Absolvierung der ersten Woche hätte der Beschwerdeführerin bewusst sein müssen, dass die von ihr der belangten Behörde übermittelte Kursbestätigung über das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahmen und die Überprüfung der Online-Kurszeiten nicht der Wahrheit entspreche. Sie habe es unterlassen das AMS rechtzeitig von dem Umstand des Nichtvorliegens der vom Kursinstitut bestätigten Kriterien zu informieren. Durch die Unterlassung habe sie in Kauf genommen, dass das Weiterbildungsgeld zu Unrecht bezogen werde, zumal jeder Umstand anzuzeigen sei, der für Anspruch und Höhe der Leistung von Belang sein könne.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass

Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden müsse. Das Kursinstitut habe nicht, wie in der Kursbescheinigung angeführt, die Online-Kurszeiten überprüft. Die Kurse seien in reinem Selbststudium erfolgt. Es habe die Möglichkeit bestanden, den Abschlusstest ohne Lernaufwand zu betreiben und positiv abzuschließen. Für die belangte Behörde sei kein Lernaufwand von 20 Wochenstunden erkennbar. Es sei eindeutig, dass es mangels Möglichkeiten, sich auf der Homepage einzuloggen, keine Online-Zeiten gegeben habe. Inwiefern die Beschwerdeführerin dies bei einer Einvernahme nachweisen hätte können, sei nicht erkennbar. Durch das Schreiben vom 08.08.2024 sei der Mangel des Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren saniert worden. Die Beschwerdeführerin sei im Zuge der Antragstellung auf Weiterbildungsgeld vom Erfordernis der 20 Wochenstunden umfassenden Weiterbildung hingewiesen worden. Die vorgelegten Wochentests würden keinen annähernden Lernaufwand von 20 Wochenstunden erkennen lassen. Bereits nach Absolvierung der ersten Woche hätte der Beschwerdeführerin bewusst sein müssen, dass die von ihr der belangten Behörde übermittelte Kursbestätigung über das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahmen und die Überprüfung der Online-Kurszeiten nicht der Wahrheit entspreche. Sie habe es unterlassen das AMS rechtzeitig von dem Umstand des Nichtvorliegens der vom Kursinstitut bestätigten Kriterien zu informieren. Durch die Unterlassung habe sie in Kauf genommen, dass das Weiterbildungsgeld zu Unrecht bezogen werde, zumal jeder Umstand anzuzeigen sei, der für Anspruch und Höhe der Leistung von Belang sein könne. 4. Einlangend bei der belangten Behörde am 19.09.2024 beantragte der genannte Rechtsanwalt unter Berufung auf seine Substitutionsvollmacht, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. 5. Am 26.09.2024 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. 6. Am 27.01.2025 langte eine Eingabe von XXXX ein, wonach der vom Bundesverwaltungsgericht geladene Zeuge XXXX (Z2) nicht an der Verhandlung teilnehmen werde.6. Am 27.01.2025 langte eine Eingabe von römisch 40 ein, wonach der vom Bundesverwaltungsgericht geladene Zeuge römisch 40 (Z2) nicht an der Verhandlung teilnehmen werde. 7. Mit weiterer Eingabe vom 27.01.2025 teilte die MPW Rechtsanwälte GesbR mit, mit der strafrechtlichen Vertretung von XXXX (Z2) beauftragt worden zu sein und gab vor dem Hintergrund eines von der Staatsanwaltschaft Wien geführten Ermittlungsverfahrens bekannt, dass der Einschreiter

§ 49

AVG von seinem Recht Gebrauch machen werde, die Aussage als Zeuge zu verweigern.7. Mit weiterer Eingabe vom 27.01.2025 teilte die MPW Rechtsanwälte GesbR mit, mit der strafrechtlichen Vertretung von römisch 40 (Z2) beauftragt worden zu sein und gab vor dem Hintergrund eines von der Staatsanwaltschaft Wien geführten Ermittlungsverfahrens bekannt, dass der Einschreiter

Paragraph 49, AVG von seinem Recht Gebrauch machen werde, die Aussage als Zeuge zu verweigern.

  1. Am 27.01.2025 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführer AAss Tobias MACHANEC anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin XXXX (BF), ihr Rechtsvertreter RA Mag. Marcel HOBBIGER, BA (BFV), eine Vertreterin der belangten Behörde, XXXX (BehV) und die Zeugin XXXX (Z1) an der Verhandlung teil. Der Zeuge XXXX (Z2) ist nicht erschienen.
  2. Am 27.01.2025 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführer AAss Tobias MACHANEC anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin römisch 40 (BF), ihr Rechtsvertreter RA Mag. Marcel HOBBIGER, BA (BFV), eine Vertreterin der belangten Behörde, römisch 40 (BehV) und die Zeugin römisch 40 (Z1) an der Verhandlung teil. Der Zeuge römisch 40 (Z2) ist nicht erschienen. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. VR befragte BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin (BF) folgendes hervor: Mit Aroma oder Aromaberatung habe sie zuvor noch nichts zu tun gehabt, das Interesse habe aber schon seit einigen Jahren bestanden. Einen Zeitpunkt könne sie nicht angeben, das sei im Laufe der Jahre gekommen. Für die Ausbildungen habe sie sich entschieden, da sie vorgehabt habe, sich in diese Richtung beruflich zu verändern. Man brauche aber mehrere Ausbildungen, um am Ball zu sein. Nur mit Aromaberatung sei es schwierig. Ihr Mann und sie würden einen Landwirtschaftsbetrieb führen. Über XXXX habe sie über eine Freundin bzw. ehemalige Arbeitskollegin erfahren, die schon einen Kurs gemacht habe, aber nicht für die Bildungskarenz. Sie habe recherchiert und das Institut habe mit der Bildungskarenz usw. geworben und so sei sie darauf gestoßen. Ob die Kurse einfach oder schwierig seien, habe sie im Vorhinein nicht besprochen. Der Kurs sei aber so gewesen, wie sie ihn sich vorgestellt habe.Über römisch 40 habe sie über eine Freundin bzw. ehemalige Arbeitskollegin erfahren, die schon einen Kurs gemacht habe, aber nicht für die Bildungskarenz. Sie habe recherchiert und das Institut habe mit der Bildungskarenz usw. geworben und so sei sie darauf gestoßen. Ob die Kurse einfach oder schwierig seien, habe sie im Vorhinein nicht besprochen. Der Kurs sei aber so gewesen, wie sie ihn sich vorgestellt habe. Sie habe sich auch über andere Institute informiert, z.B. XXXX . An alle könne sie sich aber nicht mehr erinnern. Dass der Kurs mit der Bildungskarenz kompatibel sei, sei ihr natürlich wichtig gewesen. Sie habe mit dem Institut telefoniert und gefragt, was passiere, wenn das AMS diesen nicht bewillige. Ihr sei dann versichert worden, dass das AMS dies bewilligen müsse.Sie habe sich auch über andere Institute informiert, z.B. römisch 40 . An alle könne sie sich aber nicht mehr erinnern. Dass der Kurs mit der Bildungskarenz kompatibel sei, sei ihr natürlich wichtig gewesen. Sie habe mit dem Institut telefoniert und gefragt, was passiere, wenn das AMS diesen nicht bewillige. Ihr sei dann versichert worden, dass das AMS dies bewilligen müsse. Es sei von Anfang an vereinbart gewesen, wieder zu ihrem Dienstgeber XXXX zurückzukehren. Bessere Chancen habe sie sich am Arbeitsmarkt als Verkäuferin durch die Kurse nicht erhofft, aber auf lange Sicht, dass sie sich anders orientiere. Aber da sie inzwischen ein zweites Kind bekommen habe, habe sie das nach hinten verschoben. Mit der Tätigkeit und mit der Landwirtschaft hätten die Kurse aber nicht zu tun gehabt.Es sei von Anfang an vereinbart gewesen, wieder zu ihrem Dienstgeber römisch 40 zurückzukehren. Bessere Chancen habe sie sich am Arbeitsmarkt als Verkäuferin durch die Kurse nicht erhofft, aber auf lange Sicht, dass sie sich anders orientiere. Aber da sie inzwischen ein zweites Kind bekommen habe, habe sie das nach hinten verschoben. Mit der Tätigkeit und mit der Landwirtschaft hätten die Kurse aber nicht zu tun gehabt. Es stimme, dass das Kursinstitut sehr offensiv mit der Möglichkeit des Bezugs von Weiterbildungsgeld geworben habe. Auf der Website sei mit freier Zeiteinteilung geworben worden, was als Mutter natürlich gut sei. Sie hätten auch damit geworben, AMS-Partner zu sein, deswegen habe sie darauf vertraut. Nachgesehen habe sie irgendwann Ende 2022, den Kurs beantragt habe sie im Februar

  1. Für den Kurs habe sie 300 – 400€ bezahlt. Auf Vorhalt einer archivierten Version der Website habe diese in etwa so ausgesehen, aber im Detail könne sie es nicht sagen. Ob man die Kurse steuerlich absetzen könne, wisse sie nicht. Gemacht habe sie es aber nicht. Es mag sein, dass sie damit Geld hergeschenkt habe, aber eigentlich habe es mit ihrem Beruf nichts zu tun gehabt. Sie habe sie jedenfalls nicht abgesetzt. Bezahlt habe sie es von ihrem Konto. Auf dem Kontoauszug stehe es. Die Kurse seien so aufgebaut gewesen, dass sie zum Kursstart Zugangsdaten bekommen habe und da habe sie sich in dieses Portal eingeloggt und es sei unterteilt gewesen in Module und da habe es immer ein Modul gegeben und zu jedem Modul habe es Wochentests gegeben. Das habe man sich ausdrucken können in diesem Portal und da habe man das eben erarbeitet. Man sei den Stoff durchgegangen und habe die Wochentests gemacht. Bei Fragen habe man sich per Mail ans Institut wenden können. Die Wochentests habe sie mit der Hand gemacht, aber es wäre auch am Computer gegangen. Eingeschickt habe sie diese nicht. Es stimme, dass es freie Zeiteinteilung gegeben habe, aber damit sei auf der Homepage geworben worden. Das müsse dem AMS klar gewesen sein. Die Kursleitung habe nicht überprüft, wann und ob sie etwas gemacht habe. Auf Nachfrage, ob es aufgefallen wäre oder jemand etwas gesagt hätte, wenn sie alle Module auf einmal mache oder auch ein paar Monate gar keine, verneine sie dies. Videokonferenzen über fachliche Aspekte habe sie nicht gehalten. Auf Nachfrage, ob sie E-Mail-Schriftverkehr mit dem Institut gehabt habe, habe sie schon Kontakt gehabt, wenn sie etwas nicht gewusst habe. Sie habe aber nur eines mitschicken können, da sie ihren Mailordner in der Zwischenzeit geleert habe. Dieses sei in den Beweisunterlagen, aber sonst habe sie keines mehr. Sie habe jedoch einige geschrieben. Auf Nachfrage, wie oft das ca. gewesen sei, sei das nicht so oft gewesen, dass sie Fragen gehabt habe. 5 – 10 Mal. Das seien Fragen gewesen wegen dem Inhalt. Genau wisse sie es nicht mehr. Wenn im Wochentest eine Frage gewesen sei, wo sie sich nicht ausgekannt habe z.B. einmal habe sie nach Literatur gefragt. Sie habe Bücher haben wollen, wo sie das vertiefen könne. Dieses Buch habe „Duftmedizin“ geheißen. Auf Nachfrage, was sie online gemacht habe, da sie die Fragen ja handschriftlich beantwortet habe, habe sie sich online die Unterlagen ausgedruckt und diese Prüfungen dann. Online gemacht habe sie nichts. Bei den Prüfungen habe es keine genaue Vorgabe gegeben, wie lange man Zeit habe. Ob man hätte durchfallen können, wisse sie nicht. Auf Vorhalt, dass vorne draufgestanden sei, dass man so lange Ersatzfragen bekomme, bis man es schaffe und auch auf der Homepage mit einer Diplomgarantie geworben worden sei, sowie auf weitere Nachfrage, ob sie das gar nicht gesehen habe, hätte man bei der Prüfung vermutlich nicht durchfallen können. Sie habe in die Ausbildung einmal mehr und einmal weniger Zeit investiert. Mit den Unterlagen seien es ca. 10 Stunden pro Woche gewesen. 10 Stunden ungefähr habe sie sich selbst Wissen angeeignet über Bücher und Internet. Auf Vorhalt, dass man bei 10 bis 15 Fragen etwa eineinhalb Stunden brauche, um auf die 20 Stunden zu kommen, habe sie sich das Wissen zuerst aneignen müssen, damit sie die Fragen beantworten könne. Auf Vorhalt, dass in der ursprünglichen Anmeldebestätigung angegeben gewesen sei, dass es Online-Kurszeiten gebe und diese auch überprüft werden und auch, dass die schriftlichen Wochentests interaktiv erarbeitet werden würden, sei nirgends gestanden, dass die Wochentests überprüft werden. Es stehe bei ihr drinnen, dass sie Wochenübungen habe, aber nicht, dass diese überprüft werden. Auf Vorhalt, dass in den ersten Anmeldebestätigungen stehe 25% Online-Kurs sowie auf Nachfrage, was das ihrer Ansicht nach gewesen sei, habe es Online-Kurszeiten nicht gegeben. Aber sie wolle anmerken, dass sie nachgefragt habe beim Institut, warum es das nicht gebe. Die hätten ihr versichert, dass sie ihr das eh so ausstellen, damit das fürs AMS passt. Sie sei davon ausgegangen, dass die AMS-Partner seien. Auf Nachfrage, ob sie nie die Idee gehabt habe, dem AMS mitzuteilen, dass es anders ablaufe, verneine sie dies. Auf Nachfrage, ob sie Zweifel gehegt habe, dass es nicht so laufe, wie es solle, bejahe sie dies, sie habe einmal nachgefragt. Sie habe den Kurs mit Selbststudium und nicht den mit Lernbegleitung gebucht. Auf Nachfrage der BehV, wann sie den Abschlusstest gemacht oder abgegeben habe, sei dies am 20.
  2. gewesen. Auf Nachfrage, wann der Kurs geendet habe, sei dies am 11.
  3. gewesen. Dieser sei ihr zugeschickt worden. Wann sie ihn erhalten habe, wisse sie nicht mehr. Auf Nachfrage des BFV nach ihrer beruflichen Situation, sei sie aktuell im Mutterschutz. Als Einkommen habe sie ca. €1.000,-- Wochengeld. Auf Nachfrage des BFV, ob sie das Weitebildungsgeld noch habe, verneine sie dies, das habe sie zum Leben gebraucht. Auf Nachfrage, ob ihr ihre Meldepflichten bewusst gewesen seien, bejahe sie dies, aber es stehe nicht drinnen, ob sie überprüfen müssen, ob der Kurs für das AMS passe. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Sie sei Sachbearbeiterin im Fachzentrum für Bildungskarenz und Bildungskarenzteilzeit. Für die Gewährung von Weiterbildungsgeld habe es die Vorgaben gegeben, dass das Einverständnis vom DG vorliege, der Antrag enthalte, dass man eine Ausbildung mit mindestens 20 Wochenstunden absolviere. Bei der Bearbeitung der Anträge sei grundsätzlich davon ausgegangen worden, dass die darin bestätigten Umstände stimmen. Sie wisse nicht, ob das vorgekommen sei, dass jemand einen Kurs bei XXXX nicht bestanden hätte.Sie wisse nicht, ob das vorgekommen sei, dass jemand einen Kurs bei römisch 40 nicht bestanden hätte. Auf Vorhalt der Angaben zur Ausgestaltung des Kurses durch die Beschwerdeführerin sowie auf Nachfrage, was mit einem Antrag gemacht worden wäre, wenn dies in der Anmeldebestätigung entsprechend gestanden wäre, wäre ein solcher Antrag abgewiesen worden. Es stimme, dass die BF auf ihre Meldepflichten hingewiesen worden sei. Das sei bei der Antragstellung gewesen und mit einem weiteren Schreiben. In weiterer Folge wurde die Aussage von XXXX (Z2) Im Verfahren zu W141 2293023-2 verlesen.In weiterer Folge wurde die Aussage von römisch 40 (Z2) Im Verfahren zu W141 2293023-2 verlesen. BFV verzichtet auf die Einvernahme des Z2 XXXX und verweist nochmal auf den seinerzeitigen Erlass des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft vom 06.08.2024, insbesondere Seite 3 in Bezug auf die Rückforderung.BFV verzichtet auf die Einvernahme des Z2 römisch 40 und verweist nochmal auf den seinerzeitigen Erlass des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft vom 06.08.2024, insbesondere Seite 3 in Bezug auf die Rückforderung.
  4. Mit Eingabe ebenfalls vom 27.01.2025 reichte die belangte Behörde den E-Mail-Verkehr zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin war von 01.01.2014 bis 27.09.2021 beim Dienstgeber XXXX als Angestellte vollversicherungspflichtig beschäftigt und stand von 28.09.2021 bis 04.06.2022 im Bezug von Wochengeld. Nach der Geburt ihrer Tochter XXXX am XXXX bezog sie von 05.06.2022 bis 11.03.2023 einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld.Die Beschwerdeführerin war von 01.01.2014 bis 27.09.2021 beim Dienstgeber römisch 40 als Angestellte vollversicherungspflichtig beschäftigt und stand von 28.09.2021 bis 04.06.2022 im Bezug von Wochengeld. Nach der Geburt ihrer Tochter römisch 40 am römisch 40 bezog sie von 05.06.2022 bis 11.03.2023 einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld. Ihr Dienstverhältnis zu ihrem Dienstgeber, infolge eines Betriebsüberganges am 01.01.2023 nunmehr die XXXX , wurde auf Grundlage des § 11 AVRAG im Zeitraum vom 12.03.2023 bis 11.03.2024 karenziert.Ihr Dienstverhältnis zu ihrem Dienstgeber, infolge eines Betriebsüberganges am 01.01.2023 nunmehr die römisch 40 , wurde auf Grundlage des Paragraph 11, AVRAG im Zeitraum vom 12.03.2023 bis 11.03.2024 karenziert. Vor Antragstellung informierte sich die Beschwerdeführerin telefonisch und per Mail beim Fachzentrum für Bildungskarenz und Bildungsteilzeit in Waidhofen an der Thaya über die Möglichkeit des Bezugs von Weiterbildungsgeld. Mit E- Mail vom 10.01.2023 stellte sie nachstehende Anfrage: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin zurzeit in Elternkarenz und beziehe einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld. Ich möchte danach, also ab dem
  6. Geburtstag vom Kind ( XXXX ), in Bildungskarenz gehen.„Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin zurzeit in Elternkarenz und beziehe einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld. Ich möchte danach, also ab dem
  7. Geburtstag vom Kind ( römisch 40 ), in Bildungskarenz gehen. Nebenbei bewirtschafte ich mit meinem Mann einen pauschalierten landwirtschaftlichen Betrieb. Bitte um Prüfung ob ich die Voraussetzungen erfülle, um die Bildungskarenz in Anspruch zu nehmen. Weiters möchte ich wissen wie hoch mein Weiterbildungsgeld sein wird und welche Förderungen es für die Weiterbildung gibt. Im Anhang sende ich eine Studieninformation, was ich machen möchte. Die Bestätigung vom Arbeitgeber werde ich einholen sobald ich das OK von euch habe. Mündlich habe ich schon mitmeinem Arbeitgeber gesprochen. Für weitere Rückfragen stehe ich per Mail oder unter XXXX zur Verfügung.Für weitere Rückfragen stehe ich per Mail oder unter römisch 40 zur Verfügung. Mit Besten Grüßen XXXX “ römisch 40 “ Dieser Mail war die Studieninformation des Bildungsinstituts XXXX betreffend die Ausbildungen „Dipl. Aromafachberaterin“ und „Dip. Bachblüten-Energetikerin“ mit einer näheren Darstellung der Ausgestaltung dieser Kurse angefügt.Dieser Mail war die Studieninformation des Bildungsinstituts römisch 40 betreffend die Ausbildungen „Dipl. Aromafachberaterin“ und „Dip. Bachblüten-Energetikerin“ mit einer näheren Darstellung der Ausgestaltung dieser Kurse angefügt. Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin noch am selben Tag von XXXX (Z1) auf nachstehende Weise per Mail geantwortet:Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin noch am selben Tag von römisch 40 (Z1) auf nachstehende Weise per Mail geantwortet: „Sehr geehrte Frau XXXX , „Sehr geehrte Frau römisch 40 , laut diesem Dokument, ist der Kurs bildungskarenzfähig. Bitte sehen Sie dies aber nicht als 100%ige Zusage, da erst wenn alle Dokumente eingelangt sind, eine finale Prüfung notwendig ist. Bitte übermitteln Sie uns auch noch die Vorschreibung der Sozialversicherungsanstalt für Bauern, damit wir den Einheitswert überprüfen können. Im Anhang befinden sich ein paar Unterlagen zur Bildungskarenz. Bei etwaigen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen XXXX “ römisch 40 “ Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde hinsichtlich des von ihr in Anspruch genommenen „Kurses“ beim Institut XXXX weitergehende Zusagen gemacht wurden. Insbesondere wurde ihr nicht zugesichert, dass dieser „Kurs“ jedenfalls zum Bezug von Weiterbildungsgeld berechtigt.Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde hinsichtlich des von ihr in Anspruch genommenen „Kurses“ beim Institut römisch 40 weitergehende Zusagen gemacht wurden. Insbesondere wurde ihr nicht zugesichert, dass dieser „Kurs“ jedenfalls zum Bezug von Weiterbildungsgeld berechtigt. Am 19.02.2023 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Weiterbildungsgeld mit Geltendmachungsdatum 12.03.
  8. Sie gab darin auch an, gemeinsam mit ihrem Ehemann XXXX im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes tätig zu sein. Dessen Fläche belief sich demnach auf 10, XXXX ha Eigengrund sowie 21,6072 ha Pachtgrund, sohin insgesamt 31, XXXX ha, bei einem Einheitswert von XXXX .Am 19.02.2023 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Weiterbildungsgeld mit Geltendmachungsdatum 12.03.
  9. Sie gab darin auch an, gemeinsam mit ihrem Ehemann römisch 40 im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes tätig zu sein. Dessen Fläche belief sich demnach auf 10, römisch 40 ha Eigengrund sowie 21,6072 ha Pachtgrund, sohin insgesamt 31, römisch 40 ha, bei einem Einheitswert von römisch 40 . Dem elektronischen Antrag hat sie ein als „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ bezeichnetes Formular als Nachweis über die Art der Ausbildung beigefügt.

diesem Formular sollte die von der Beschwerdeführerin angestrebte Ausbildung zur „Dipl. Aromaberaterin“ beim Kursinstitut XXXX im Zeitraum vom 12.03.2022 bis 11.09.2023 erfolgen.

diesem Formular sollte die von der Beschwerdeführerin angestrebte Ausbildung zur „Dipl. Aromaberaterin“ beim Kursinstitut römisch 40 im Zeitraum vom 12.03.2022 bis 11.09.2023 erfolgen. Dieses Formular wurde der Beschwerdeführerin bereits teilweise maschinell ausgefüllt vom Kursinstitut übersendet. Die Beschwerdeführerin trug darin zunächst handschriftlich ihren Namen und ihr Geburtsdatum sowie die Bezeichnung der „Kursmaßnahme“, „Dipl. Aromaberaterin“, sowie deren Dauer von „12.03.2022“ (gemeint: 12.03.2023) bis 11.09.2023 ein. Nach der Angabe „Es liegt ein inhaltlich festgelegter Schulungsplan zu der Kursmaßnahme vor“ wurde vom Kursinstitut maschinell die Antwortmöglichkeit „Ja“ angekreuzt. Nach der Angabe „Falls eine Verlängerung der Kursdauer möglich ist, hat die Kursteilnehmerin / der Kursteilnehmer ausdrücklich darauf verzichtet“ wurde vom Kursinstitut maschinell die Antwortmöglichkeit „Verlängerung ist nicht möglich“ angekreuzt. Nach der Angabe „Die durchschnittlichen wöchentlichen Kurszeiten inkl. Lernzeiten betragen – wobei die (Online-)Kurszeiten mindestens 25% der nachstehenden Wochenstunden umfassen“ fanden sich die Antwortmöglichkeiten „10 Wochenstunden“, „16 Wochenstunden“, „20 Wochenstunden“, „andere Anzahl an Wochenstunden (bitte genau angeben)“, wobei von der Beschwerdeführerin händisch die Antwortmöglichkeit „20 Wochenstunden“ angekreuzt wurde. Die Frage „Gibt es wöchentliche vorgeschriebene (Online-)Kurszeiten seitens des Kursinstitutes? Wenn ja, wann, an welchem Tag und zu welchen Uhrzeiten?“ wurde vom Kursinstitut maschinell mit „Nein“ beantwortet. Die Frage „Wenn nein, werden die erforderlichen (Online-)Kurszeiten von mindestens 25% seitens des Kursinstitutes überprüft?“ wurde vom Kursinstitut maschinell mit der Antwortmöglichkeit „Ja“ beantwortet. Die Angabe „Eine im Schulungsplan vorgesehene interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes ist gegeben“ wurde vom Kursinstitut maschinell mit „Ja, in Form von: schriftliche Wochenübungen“ beantwortet. Die Angabe „Die schulungstypische Möglichkeit zur (elektronischen) Kommunikation mit dem Kursträger zu inhaltlichen Fragestellungen ist gegeben“ wurde vom Kursinstitut maschinell mit „Ja, in Form von: Emailverkehr“ beantwortet. Das Formular wies den Stempel des Kursinstituts sowie eine handschriftliche Paraphe auf. Ebenfalls übermittelte sie eine weitere Anmeldebestätigung des XXXX für die Ausbildung „Office Management Advanced“ hinsichtlich des nicht verfahrensgegenständlichen Zeitraums vom 11.09.2023 bis 11.03.2024.Ebenfalls übermittelte sie eine weitere Anmeldebestätigung des römisch 40 für die Ausbildung „Office Management Advanced“ hinsichtlich des nicht verfahrensgegenständlichen Zeitraums vom 11.09.2023 bis 11.03.

  1. Die Beschwerdeführerin las den Inhalt der Anmeldebestätigungen und verstand die von ihr und von dem Kursinstitut XXXX gemachten Angaben.Die Beschwerdeführerin las den Inhalt der Anmeldebestätigungen und verstand die von ihr und von dem Kursinstitut römisch 40 gemachten Angaben. Mit der Übermittlung ihres elektronischen Antrags erklärte die Beschwerdeführerin insbesondere, die Verpflichtungserklärung zur Kenntnis genommen zu haben und damit einverstanden zu sein. Die Verpflichtungserklärung wies insbesondere nachstehende Passagen auf: „Meldepflichten nach § 50 Abs 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes „Meldepflichten nach Paragraph 50, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Was müssen Sie melden? Alle Änderungen Ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Situation, die sich auf Ihren Anspruch auswirken könnten. Alle Änderungen der im Antrag gemachten Angaben. […] Erhalten Sie Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld melden Sie uns außerdem  wenn Ihr karenziertes Dienstverhältnis endet.  wenn die Aus- oder Weiterbildung geändert, unterbrochen oder vorzeitig beendet wird.  bei Bildungsteilzeitgeld, wenn sich die Anzahl der Wochenstunden in der Arbeit (Beschäftigungsausmaß während der Bildungskarenz) ändert. […] Wann müssen Sie diese Änderungen melden? Am besten sofort. Spätestens innerhalb einer Woche nach Änderung. […] Wie können Sie uns Änderungen melden? Sie melden Änderungen über Ihr eAMS-Konto, telefonisch, persönlich, schriftlich oder E-Mail. […] Was passiert, wenn Sie Ihre Meldepflichten verletzen? Wenn Sie Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig melden, kann das AMS Zahlungen einstellen und Geld von Ihnen zurückfordern. Außerdem kann es zu einer Strafanzeige und einer Geld- oder Freiheitsstrafe führen. Beachten Sie, dass das AMS auch das Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld zurückfordert, wenn Sie Ihre Weiterbildungspflicht nicht erfüllen. […] Bestätigung Ich bestätige die Informationen zur Datenschutzgrundverordnung und die Meldepflichten des § 50 Abs 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz gelesen zu haben und diese einzuhalten. Zudem bestätige ich, dass Ich bestätige die Informationen zur Datenschutzgrundverordnung und die Meldepflichten des Paragraph 50, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz gelesen zu haben und diese einzuhalten. Zudem bestätige ich, dass  ich den Antrag wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllt habe und  ich sofort melde, wenn sich etwas an meinen Angaben in diesem Formular ändert.  ich weiß, dass das AMS den Geldbezug einstellt oder rückfordert, wenn ich falsche oder unvollständige Angaben gemacht habe. Außerdem kann es zu einer Strafanzeige und einer Geld- oder Freiheitsstrafe führen.“ Aufgrund des Antrags der Beschwerdeführerin wurde ihr von der belangten Behörde mit Leistungsmitteilung vom 15.03.2023 im Zeitraum vom 12.03.2023 bis (voraussichtlich) 11.03.2024 Weiterbildungsgeld in Höhe von täglich € 37,98 zuerkannt und wurde sie neuerlich über ihre Meldepflichten informiert. Die Beschwerdeführerin belegte daraufhin beim Kursinstitut XXXX den von ihr zu einem Preis zwischen € 300 und € 400 gekauften „Kurs“ „Dipl. Aromaberaterin“, nachdem sie sich auf der Website des Kursinstituts über die verschiedenen Angebote informiert hatte.Die Beschwerdeführerin belegte daraufhin beim Kursinstitut römisch 40 den von ihr zu einem Preis zwischen € 300 und € 400 gekauften „Kurs“ „Dipl. Aromaberaterin“, nachdem sie sich auf der Website des Kursinstituts über die verschiedenen Angebote informiert hatte. Auf der Website des Kursinstituts wurden zudem allgemeine Informationen über die Inanspruchnahme einer Bildungskarenz zur Verfügung gestellt. Unter dem Unterpunkt „Förderung durch das AMS“ wurde etwa wie folgt ausgeführt: „Sprechen Sie am besten persönlich mit Ihrem zuständigen AMS-Betreuer über die Möglichkeiten einer Förderung. Die Ausbildungsfinanzierung durch das AMS hängt immer von Ihren durch das Fernstudium entstehenden Chancen auf dem aktuellen Arbeitsmarkt ab.“ Unter der auf der Homepage abrufbaren Rubrik „Förderungen“ unter dem Unterpunkt „Bildungskarenz“ wurde weiters wie folgt ausgeführt: „Im Vorfeld suchen Sie eine passende Ausbildung, welche das AMS auch akzeptiert z.B. ein Fernstudium von XXXX .“„Im Vorfeld suchen Sie eine passende Ausbildung, welche das AMS auch akzeptiert z.B. ein Fernstudium von römisch 40 .“ Der genannte „Kurs“ wurde im Zeitpunkt des Zugriffs durch die Beschwerdeführerin auf der Homepage wie folgt beworben: „Buchen Sie Ihr Fernstudium mit Lernbegleitung zum regulären Preis oder im Selbststudium zum 50% Aktionspreis (Selbststudium = ohne Trainerbetreuung, ohne Wochentest-Korrektur). […] 100% Diplomerhalt ● Flexible Studiendauer ● Ortsunabhängig studieren ● Bildungskarenz förderbar“ Die Beschwerdeführerin wählte die kostengünstigere Variante, die zum damaligen Zeitpunkt auf der Homepage mit den Worten „Aktionspreis Selbststudium“ beworben wurde. Nach Auswahl des „Kurses“ „Dipl. Aromaberatung“ wurde zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Dauer, entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin, nicht 6 Monate, sondern lediglich 3 Monate beträgt. So wurde ausdrücklich ausgeführt: „Nach drei Monaten Intensivausbildung im Fernstudium, machen Sie Ihr Diplom bei XXXX “„Nach drei Monaten Intensivausbildung im Fernstudium, machen Sie Ihr Diplom bei römisch 40 “ Als Lernaufwand wurde „10 bis 20 Stunden“ angegeben und wurde weiters wie folgt ausgeführt:„AusbildungswegAls Lernaufwand wurde „10 bis 20 Stunden“ angegeben und wurde weiters wie folgt ausgeführt:, „Ausbildungsweg - Rein online - Alle Prüfungen von zu Hause absolvieren“ Ebenfalls war wie folgt angegeben:„Studiendauer(Anpassung)Ebenfalls war wie folgt angegeben:, „Studiendauer(Anpassung) - Freie Zeiteinteilung beim Lernen - Verlängern & verkürzen“ Aufgrund von Erzählungen einer Freundin sowie aufgrund der Angaben des Kursinstituts wusste die Beschwerdeführerin bereits vor Antragstellung über den grundsätzlichen Ablauf des „Kurses“ Bescheid. Sie wusste insbesondere, dass der von ihr gebuchte „Kurs“ gänzlich im Selbststudium zu absolvieren war, dass ein festgelegter Schulungsplan nicht existierte, dass eine Verlängerung jederzeit möglich war, dass der tatsächliche Lernaufwand 20 sowie auch 16 Wochenstunden bei weitem unterschritt, dass „(Online-)Kurszeiten“, die nicht aus bloßen Selbststudium bestehen, nicht stattfinden und auch nicht überprüft werden würden, dass die Ausarbeitung der „Wochenübungen“ bei dem von ihr gebuchten Modell nicht interaktiv intendiert und auch eine E-Mail-Kommunikation über fachliche Aspekte nicht vorgesehen war. Ebenso wusste sie, dass die Dauer nicht 6 Monate, sondern lediglich 3 Monate betrug. Die Beschwerdeführerin entschied sich deshalb für die Ausbildung zur „Dipl. Aromaberaterin“ beim Kursinstitut XXXX , da sie einerseits Interesse an den vermittelten Inhalten hatte und sich andererseits aufgrund der Berichte ihrer Freundin versprach, sich durch die freie Zeiteinteilung und den überschaubaren Lernaufwand länger der Kinderbetreuung widmen zu können.Die Beschwerdeführerin entschied sich deshalb für die Ausbildung zur „Dipl. Aromaberaterin“ beim Kursinstitut römisch 40 , da sie einerseits Interesse an den vermittelten Inhalten hatte und sich andererseits aufgrund der Berichte ihrer Freundin versprach, sich durch die freie Zeiteinteilung und den überschaubaren Lernaufwand länger der Kinderbetreuung widmen zu können. Aufgrund der Zusicherungen des Kursinstituts ging die Beschwerdeführerin nicht davon aus, dass es zu Schwierigkeiten bei der Auszahlung des Weiterbildungsgeldes oder zu Rückforderungen kommen würde. Der Beschwerdeführerin waren im Zeitpunkt der Antragstellung auch nicht die exakten rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld bekannt, doch war ihr bewusst, dass zumindest ein gewisses Maß an schulungstypischer Organisation, Interaktion mit der Kursleitung auf fachlicher Ebene, ein Lernaufwand von 20 bzw. 16 Stunden pro Woche sowie (Online-)Kurszeiten im Ausmaß von 25%, die nicht aus reinem Selbststudium bestehen können, Voraussetzungen für den Bezug darstellen. Ebenso war ihr bewusst, dass die in der Anmeldebestätigung getätigten Angaben von der belangten Behörde herangezogen wurden, um ihre Anspruchsberechtigung zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin hielt es daher bereits im Zeitpunkt der Antragstellung zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, die belangte Behörde über die in der „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ genannten Merkmale der von ihr gebuchten „Kurse“ zu täuschen und dadurch zu Unrecht Weiterbildungsgeld zu beziehen. Weiters hielt sie es bereits im Zeitpunkt der Antragstellung ernstlich für möglich und fand sich damit ab, zu Unrecht Weiterbildungsgeld zu beziehen, indem sie gegenüber der belangten Behörde verschwieg, dass es sich bei den von ihr gebuchten „Kursen“ um solche handelte, die ausschließlich zur Absolvierung im Selbststudium intendiert waren und somit von den Angaben in der Anmeldebestätigung erheblich abwichen. In weiterer Folge absolvierte die Beschwerdeführerin während nicht mehr feststellbarer Zeiträume den „Kurs“ „Dipl. Aromaberater/in“. Dies erfolgte durch Selbststudium von online zur Verfügung gestellten Skripten. Die Lernunterlage bestand aus 12 Wochenmodulen, wobei ein Wochenmodul im Durchschnitt etwa 15 Seiten umfasste, worin je Modul ein Deckblatt sowie im Text vorhandene Bilder bereits inkludiert sind. Die Beschwerdeführerin las diese Skripten während nicht mehr exakt feststellbarer Zeiträume und beantwortete die als „Wochentests“ bezeichneten Fragen. Hierbei handelte es sich im Durchschnitt um etwa 10 - 15 Fragen je Wochenmodul, die mit Hilfe des Texts zu beantworten waren. Die Fragen wurden teilweise – je nach Fragestellung – durchschnittlich mit etwa ein bis zwei Sätzen, vereinzelt auch mit mehreren Sätzen bzw. oftmals auch nur mit einem Wort beantwortet. Das Lesen der Skripten samt Ausarbeitung der „Wochentests“ nahm im Wochenschnitt höchstens zweieinhalb Stunden in Anspruch. Da der Beschwerdeführerin während des Leistungsbezuges noch weitreichendere Zweifel aufkamen, urgierte sie diesbezüglich beim Kursinstitut. Von diesem wurde ihr jedoch versichert, dass alles seine Richtigkeit hat. Der belangten Behörde teilte sie dies jedoch nicht mit. Am 25.06.2023 stellte die Beschwerdeführerin zudem nachstehende Anfrage an das Kursinstitut: „Hallo, ich wollte fragen ob ihr mir eine Firma oder mehrere Firmen empfehlen könnt wo man gute ätherische Öle kaufen kann. Zurzeit verwende ich Öle von XXXX und bin auch zufrieden damit. Aber ich würde gerne Öle von einer Österreichischen Firma kaufen. Leider gibt es da schon so viel am Markt. Weiters würde mich auch interessieren ob ihr noch ein gutes Buch für die Anwendung der Öle an Kindern empfehlen könnt. Danke lg XXXX “„Hallo, ich wollte fragen ob ihr mir eine Firma oder mehrere Firmen empfehlen könnt wo man gute ätherische Öle kaufen kann. Zurzeit verwende ich Öle von römisch 40 und bin auch zufrieden damit. Aber ich würde gerne Öle von einer Österreichischen Firma kaufen. Leider gibt es da schon so viel am Markt. Weiters würde mich auch interessieren ob ihr noch ein gutes Buch für die Anwendung der Öle an Kindern empfehlen könnt. Danke lg römisch 40 “ Dass eine weitere Kommunikation mit dem Kursinstitut auf fachlicher Ebene stattfand, kann nicht festgestellt werden. Darüber hinaus – und nicht mehr vom Inhalt des „Kurses“ umfasst – las sie aus Eigeninteresse themenbezogene Bücher und recherchierte im Internet. Soweit dies fachliche Aspekte betraf, nahm dies im Wochenschnitt ebenso höchstens drei Stunden in Anspruch. Abgesehen von der Empfehlung des Buches mit dem Titel „ XXXX “ wurde dies vom Kursinstitut weder vorgegeben, noch überprüft.Darüber hinaus – und nicht mehr vom Inhalt des „Kurses“ umfasst – las sie aus Eigeninteresse themenbezogene Bücher und recherchierte im Internet. Soweit dies fachliche Aspekte betraf, nahm dies im Wochenschnitt ebenso höchstens drei Stunden in Anspruch. Abgesehen von der Empfehlung des Buches mit dem Titel „ römisch 40 “ wurde dies vom Kursinstitut weder vorgegeben, noch überprüft. Mitte bis Ende Juli 2023 griff die Beschwerdeführerin auf die „Diplomprüfung Aromaberater/In“ zu. Im Zuge der „Prüfung“, für die sie 14 Tage Zeit hatte, beantwortete sie zur Verfügung gestellte Fragen und übermittelte den Fragebogen abschließend an das Kursinstitut. Die Abschlussprüfung enthielt nachstehenden Hinweis: „Falls Sie unter der Mindestpunkteanzahl […] liegen, erhalten Sie so lange Ersatzfragen, bis Sie den Abschluss geschafft haben.“ Eine Überprüfung, ob die Beantwortung durch die Beschwerdeführerin selbst erfolgt ist sowie eine dahingehende Überprüfung, ob sich die Beschwerdeführerin die Kenntnisse auch tatsächlich angeeignet hat oder die Antworten lediglich aus den Skripten übertrug, ist nicht erfolgt. Während der Ausbildung ist eine andere Form der Erarbeitung der Lerninhalte, etwa durch interaktives Lernen oder seminaristische Anteile, nicht erfolgt. Ein inhaltlich festgelegter Schulungsplan lag nicht vor. Weiters wäre eine Verlängerung jederzeit möglich gewesen. Auch ein seminaristischer Anteil oder andere schulungstypische Formen der Erarbeitung existierten nicht und wurde deren Einhaltung folglich auch nicht überprüft. Die Beschwerdeführerin hätte sohin bei Aufwendung der gehörigen Sorgfalt jederzeit leicht erkennen können und hat dies auch erkannt, dass sich der von ihr tatsächlich absolvierte „Kurs“ von den in der „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ getätigten Angaben erheblich unterschied und hinter den Vorgaben der belangten Behörde in qualitativer und quantitativer Hinsicht auf eklatante Weise zurückgeblieben ist und sie nicht zum Bezug von Weiterbildungsgeld berechtigt war. Hätte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde ihren tatsächlichen Wissensstand über die Ausgestaltung des von ihr gebuchten „Kurses“ mitgeteilt, wäre ihr Antrag auf Weiterbildungsgeld abgewiesen worden bzw. im Falle der Mitteilung während laufenden Bezugs unverzüglich eingestellt worden. Im Anschluss an die Absolvierung der Ausbildung zur „Dipl. Aromaberaterin“ wurde der Beschwerdeführerin seitens des Kursinstituts XXXX ein Diplom ausgestellt. Das Diplom, ausgestellt am 20.07.2023, bescheinigte eine entsprechende Ausbildung im Zeitraum von 12.03.2023 bis 11.09.2023.Im Anschluss an die Absolvierung der Ausbildung zur „Dipl. Aromaberaterin“ wurde der Beschwerdeführerin seitens des Kursinstituts römisch 40 ein Diplom ausgestellt. Das Diplom, ausgestellt am 20.07.2023, bescheinigte eine entsprechende Ausbildung im Zeitraum von 12.03.2023 bis 11.09.
  2. Der Beschwerdeführerin wurde aufgrund des beschriebenen Kurses bei dem Institut XXXX von der belangten Behörde im Zeitraum vom 12.03.2023 bis 10.09.2023, sohin über einen Zeitraum von 183 Tagen, Weiterbildungsgeld in Höhe von insgesamt € 6.950,34 ausbezahlt.Der Beschwerdeführerin wurde aufgrund des beschriebenen Kurses bei dem Institut römisch 40 von der belangten Behörde im Zeitraum vom 12.03.2023 bis 10.09.2023, sohin über einen Zeitraum von 183 Tagen, Weiterbildungsgeld in Höhe von insgesamt € 6.950,34 ausbezahlt. Im Zeitraum von 11.09.2023 bis 11.03.2024 absolvierte die Beschwerdeführerin daraufhin die Schulung „Office Management Advanced / 6 Monate“ des XXXX .Im Zeitraum von 11.09.2023 bis 11.03.2024 absolvierte die Beschwerdeführerin daraufhin die Schulung „Office Management Advanced / 6 Monate“ des römisch 40 . Im Zeitraum von 12.03.2024 bis 07.07.2024 war die Beschwerdeführerin wieder vollversicherungspflichtig als Angestellte beim Dienstgeber XXXX beschäftigt und ist dieses Dienstverhältnis, beginnend mit 08.07.2024, durch Wochengeldbezug unterbrochen.Im Zeitraum von 12.03.2024 bis 07.07.2024 war die Beschwerdeführerin wieder vollversicherungspflichtig als Angestellte beim Dienstgeber römisch 40 beschäftigt und ist dieses Dienstverhältnis, beginnend mit 08.07.2024, durch Wochengeldbezug unterbrochen.
  3. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde und der mündlichen Verhandlung am 27.01.2025.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde und der mündlichen Verhandlung am 27.01.
  4. Die Feststellungen zum vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis, zur vereinbarten Bildungskarenz, zum Antrag auf Weiterbildungsgeld sowie zum Zeitraum und zur Höhe des ausbezahlten Weiterbildungsgeldes stehen aufgrund der Aktenlage unstrittig fest. Soweit die Beschwerdeführerin angegeben hat, vor der Antragstellung mit der belangten Behörde in Kontakt getreten zu sein, erscheint es einerseits natürlich durchaus lebensnahe, dass man zunächst bei geeigneten Stellen Informationen einholt, bevor man für die Dauer eines Jahres verbindliche Entscheidungen mit nicht unerheblichen finanziellen Auswirkungen trifft und wurde andererseits von der belangten Behörde auch belegt, dass jedenfalls ein Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und dem Fachzentrum für Bildungskarenz bestanden hat. Aus der übermittelten E-Mail-Kommunikation ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführerin – jedenfalls in dieser – eben keine verbindlichen Zusagen gemacht wurden, sondern hat die Zeugin XXXX (Z1) der Beschwerdeführerin unmissverständlich vermittelt, dass der Anspruch nur anhand der Angaben im Antrag bzw. in der Anmeldebestätigung geprüft werden kann. Es mag daher durchaus sein, dass es darüber hinaus noch eine weitergehende, allenfalls auch telefonische, Kommunikation zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde gegeben hat, dass dabei konkrete Zusagen gemacht wurden, erscheint aber gerade vor dem Hintergrund der E-Mail vom 10.01.2023 zumindest sehr unwahrscheinlich.Soweit die Beschwerdeführerin angegeben hat, vor der Antragstellung mit der belangten Behörde in Kontakt getreten zu sein, erscheint es einerseits natürlich durchaus lebensnahe, dass man zunächst bei geeigneten Stellen Informationen einholt, bevor man für die Dauer eines Jahres verbindliche Entscheidungen mit nicht unerheblichen finanziellen Auswirkungen trifft und wurde andererseits von der belangten Behörde auch belegt, dass jedenfalls ein Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und dem Fachzentrum für Bildungskarenz bestanden hat. Aus der übermittelten E-Mail-Kommunikation ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführerin – jedenfalls in dieser – eben keine verbindlichen Zusagen gemacht wurden, sondern hat die Zeugin römisch 40 (Z1) der Beschwerdeführerin unmissverständlich vermittelt, dass der Anspruch nur anhand der Angaben im Antrag bzw. in der Anmeldebestätigung geprüft werden kann. Es mag daher durchaus sein, dass es darüber hinaus noch eine weitergehende, allenfalls auch telefonische, Kommunikation zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde gegeben hat, dass dabei konkrete Zusagen gemacht wurden, erscheint aber gerade vor dem Hintergrund der E-Mail vom 10.01.2023 zumindest sehr unwahrscheinlich. Zudem ist es selbstverständlich, dass Anträge auf Grundlage der im Verfahren gemachten Angaben geprüft werden. Es liegt daher auf der Hand, dass die im Antragsformular bzw. in der Anmeldebestätigung enthaltenen Angaben – unabhängig von etwaigen Zusicherungen – eine wesentliche Grundlage für die Überprüfung der Anspruchsberechtigung bilden. Selbst unter der – als unwahrscheinlich zu bewertenden – Annahme konkreter Zusagen könnte ein dahingehendes Vertrauen nicht so weit reichen, dass eine Leistungsberechtigung trotz unrichtiger Angaben im Verfahren anzunehmen wäre. Der von der Beschwerdeführerin am 19.02.2023 elektronisch mit Geltendmachungsdatum 12.03.2023 gestellte Antrag auf Weiterbildungsgeld liegt ebenso im Verfahrensakt auf. Dieser weist die Passage „Ich habe die Verpflichtungserklärung zur Kenntnis genommen und bin damit einverstanden. Ich habe die Information zur Datenschutzgrundverordnung zur Kenntnis genommen.“ auf, wobei die Wörter „Verpflichtungserklärung“ und „Information zur Datenschutzgrundverordnung“ durch Unterstreichung sowie blaue Textfarbe als Hyperlinks kenntlich gemacht sind, welche auf die Verpflichtungserklärung mit dem festgestellten Inhalt sowie auf Informationen zur DSGVO verweisen. Wenngleich eine erfolgte Rechtsbelehrung keine zwingende Tatbestandsvoraussetzung für einen Widerruf bzw. eine Rückforderung nach den Bestimmungen des AlVG darstellt, ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zumindest die Möglichkeit hatte, sich über ihre – gesetzlichen – Pflichten zu informieren, zumal dem der durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretenen Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt substantiiert entgegengetreten wurde, sondern in der mündlichen Verhandlung lediglich thematisiert wurde, inwieweit der Wortlaut der Verpflichtungserklärung bzw. der Belehrung in der Leistungsmitteilung sowie jener des § 50 AlVG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden. Dass die Beschwerdeführerin, wie in der mündlichen Verhandlung angegeben, auf die Verpflichtungserklärung möglicherweise nicht tatsächlich zugegriffen hat, mag aber durchaus sein und ist auch nicht mehr überprüfbar. Diesfalls ist es eben ihre Sache, wenn sie es nicht für notwendig erachtet, sich über die darin enthaltenen Rechtsbelehrungen zu informieren. Der darin enthaltenen Belehrungen – etwa, dass man gegenüber einer Behörde wahrheitsgetreue Angaben zu machen und wesentliche Änderungen zu melden hat – musste sie sich aber ohnedies bewusst sein.Der von der Beschwerdeführerin am 19.02.2023 elektronisch mit Geltendmachungsdatum 12.03.2023 gestellte Antrag auf Weiterbildungsgeld liegt ebenso im Verfahrensakt auf. Dieser weist die Passage „Ich habe die Verpflichtungserklärung zur Kenntnis genommen und bin damit einverstanden. Ich habe die Information zur Datenschutzgrundverordnung zur Kenntnis genommen.“ auf, wobei die Wörter „Verpflichtungserklärung“ und „Information zur Datenschutzgrundverordnung“ durch Unterstreichung sowie blaue Textfarbe als Hyperlinks kenntlich gemacht sind, welche auf die Verpflichtungserklärung mit dem festgestellten Inhalt sowie auf Informationen zur DSGVO verweisen. Wenngleich eine erfolgte Rechtsbelehrung keine zwingende Tatbestandsvoraussetzung für einen Widerruf bzw. eine Rückforderung nach den Bestimmungen des AlVG darstellt, ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zumindest die Möglichkeit hatte, sich über ihre – gesetzlichen – Pflichten zu informieren, zumal dem der durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretenen Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt substantiiert entgegengetreten wurde, sondern in der mündlichen Verhandlung lediglich thematisiert wurde, inwieweit der Wortlaut der Verpflichtungserklärung bzw. der Belehrung in der Leistungsmitteilung sowie jener des Paragraph 50, AlVG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden. Dass die Beschwerdeführerin, wie in der mündlichen Verhandlung angegeben, auf die Verpflichtungserklärung möglicherweise nicht tatsächlich zugegriffen hat, mag aber durchaus sein und ist auch nicht mehr überprüfbar. Diesfalls ist es eben ihre Sache, wenn sie es nicht für notwendig erachtet, sich über die darin enthaltenen Rechtsbelehrungen zu informieren. Der darin enthaltenen Belehrungen – etwa, dass man gegenüber einer Behörde wahrheitsgetreue Angaben zu machen und wesentliche Änderungen zu melden hat – musste sie sich aber ohnedies bewusst sein. Weiters liegt die dem Antragsformular angefügte „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ im Verfahrensakt auf. Aus den diesbezüglich unbedenklichen Angaben der Beschwerdeführerin, die mit dem Schriftbild vereinbar sind, geht hervor, dass die maschinell ausgefüllten Angaben seitens des Kursinstituts sowie die handschriftlichen Angaben von der Beschwerdeführerin getätigt wurden. Auch, dass die Beschwerdeführerin diese Dokumente gelesen und verstanden haben muss, ist evident. Schließlich stellt es wohl den Regelfall dar, dass man sich als Antragsteller die von einem selbst übermittelten Formulare zumindest einmal durchliest. Zudem hat die Beschwerdeführerin in diesem Formular auch diverse Angaben getätigt und in der unteren Hälfte der Vorderseite ein Feld mit Kugelschreiber – auf eine Weise, die die Stattgebung des Antrags zur Folge haben würde – angekreuzt. Die Annahme, dass sie wissen konnte, an welcher Stelle sie weitere Angaben machen muss, ohne den Sinngehalt zumindest dem wesentlichen Inhalt nach zu erfassen, wäre bereits abwegig. Zudem wird man als Antragsteller im Zuge des Hochladens und der Übermittlung der Datei natürlich kontrollieren, ob sämtliche Inhalte erfasst sind. Da man aber selbst im Falle eines bloß kursorischen Blickes leicht erkennen kann, dass die vom Kursinstitut getätigten Angaben nicht dem von ihr gebuchten „Kursangebot“ entsprechen, erscheint es dem erkennenden Senat insgesamt sehr wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin zumindest dem wesentlichen Gehalt nach wusste, was der Inhalt der von ihr vorgelegten Anmeldebestätigung war und sie sich dieser Diskrepanz bewusst war, wenngleich es auch durchaus sein mag, dass sie diesem Umstand zum damaligen Zeitpunkt keine allzu große Bedeutung beigemessen hat. Die Feststellungen zum „Kursangebot“ von XXXX sowie zu den vom Kursinstitut getätigten Zusicherungen gründen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin, den Angaben auf der Website sowie der verlesenen Aussage des Zeugen XXXX (Z2), der – in seiner Situation verständlicherweise beschwichtigend – ausgesagt hat, dass über Förderungsmöglichkeiten „branchenüblich informiert“ wurde. Eine seitens des Bundesverwaltungsgerichts durchgeführte Recherche mittels des Internetarchivs „Wayback Machine“ ergab, dass die diesbezüglichen Angaben der beschwerdeführenden Partei aufgrund des damaligen Internetauftritts des Kursinstituts, welcher sich mittlerweile sichtlich verändert hat, durchwegs der Wahrheit entsprechen. Der Beschwerdeführerin wurde daher in der mündlichen Verhandlung eine archivierte Version der Website XXXX vorgehalten, die

ihren Angaben jedenfalls dem Grunde nach der Version entsprach, auf die sie zugegriffen hat. Soweit die Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung des Antragszeitpunkt sehr naheliegend – angegeben hat, Ende 2022 auf die Homepage zugegriffen zu haben, ist anzumerken, dass eine Archivierung am 27.11.2022 und dann erst wieder am 05.02.2023 erfolgt ist. Da die Beschwerdeführerin wohl zwischen diesen beiden Archivierungszeitpunkten auf die Homepage bzw. Website zugegriffen hat, kann freilich nicht mehr festgestellt werden, welche Version dabei angezeigt wurde. Die obigen Feststellungen zur Homepage beruhen aber auf jenen Bestandteilen bzw. Angaben, die zwischen diesen Versionen unverändert geblieben sind, da es doch sehr unwahrscheinlich wäre, dass diese zwischenzeitlich – just in dem Moment, als die Beschwerdeführerin hierauf zugegriffen hat – bloß vorübergehend entfernt wurden, zumal sie in der mündlichen Verhandlung auch keine konkreten Abweichungen nennen konnte. Im Übrigen bewegt sich auch der in der Version vom 27.11.2022 beworbene Preis von € 362,50 in dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Rahmen. Die gleichen Überlegungen gelten auch für die von der Homepage aus abrufbare Seite des „Kurses“ „Dipl. Aromaberatung“, die zwischen den Archivierungszeitpunkten 28.09.2022 und 05.02.2023 weitestgehend unverändert geblieben ist.Die Feststellungen zum „Kursangebot“ von römisch 40 sowie zu den vom Kursinstitut getätigten Zusicherungen gründen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin, den Angaben auf der Website sowie der verlesenen Aussage des Zeugen römisch 40 (Z2), der – in seiner Situation verständlicherweise beschwichtigend – ausgesagt hat, dass über Förderungsmöglichkeiten „branchenüblich informiert“ wurde. Eine seitens des Bundesverwaltungsgerichts durchgeführte Recherche mittels des Internetarchivs „Wayback Machine“ ergab, dass die diesbezüglichen Angaben der beschwerdeführenden Partei aufgrund des damaligen Internetauftritts des Kursinstituts, welcher sich mittlerweile sichtlich verändert hat, durchwegs der Wahrheit entsprechen. Der Beschwerdeführerin wurde daher in der mündlichen Verhandlung eine archivierte Version der Website römisch 40 vorgehalten, die

ihren Angaben jedenfalls dem Grunde nach der Version entsprach, auf die sie zugegriffen hat. Soweit die Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung des Antragszeitpunkt sehr naheliegend – angegeben hat, Ende 2022 auf die Homepage zugegriffen zu haben, ist anzumerken, dass eine Archivierung am 27.11.2022 und dann erst wieder am 05.02.2023 erfolgt ist. Da die Beschwerdeführerin wohl zwischen diesen beiden Archivierungszeitpunkten auf die Homepage bzw. Website zugegriffen hat, kann freilich nicht mehr festgestellt werden, welche Version dabei angezeigt wurde. Die obigen Feststellungen zur Homepage beruhen aber auf jenen Bestandteilen bzw. Angaben, die zwischen diesen Versionen unverändert geblieben sind, da es doch sehr unwahrscheinlich wäre, dass diese zwischenzeitlich – just in dem Moment, als die Beschwerdeführerin hierauf zugegriffen hat – bloß vorübergehend entfernt wurden, zumal sie in der mündlichen Verhandlung auch keine konkreten Abweichungen nennen konnte. Im Übrigen bewegt sich auch der in der Version vom 27.11.2022 beworbene Preis von € 362,50 in dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Rahmen. Die gleichen Überlegungen gelten auch für die von der Homepage aus abrufbare Seite des „Kurses“ „Dipl. Aromaberatung“, die zwischen den Archivierungszeitpunkten 28.09.2022 und 05.02.2023 weitestgehend unverändert geblieben ist. Bei Durchsicht der Website zeigt sich, dass das Kursinstitut, wie von der Beschwerdeführerin angegeben, sehr aktiv mit den diversen Möglichkeiten staatlicher Förderung, hierunter insbesondere Weiterbildungsgeld, geworben hat. Dabei erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass aufgrund des Auftritts des Instituts sowie der zahlreichen Hinweise auf diverse gesetzliche Bestimmungen und deren vorgebliche Einhaltung durchaus ein gewisser Eindruck der Seriosität entstanden ist. Der Umstand, dass über eine Vielzahl von Fördermodelle, beispielsweise über den WAFF, diverse Gebietskörperschaften und sogar ausländische Stellen informiert wurde, wenngleich Förderungen durch das AMS im Vordergrund standen, zeigt, dass seitens des Kursinstituts mit hoher Professionalität ein Geschäftsmodell etabliert wurde, welches dahingehend optimiert war, den jeweiligen Förderstellen, die offenbar keine näheren Überprüfungen durchgeführt haben, jene Umstände zu bescheinigen, die diese hören wollten, um einen Antrag möglichst unkompliziert bearbeiten zu können.

der verlesenen Aussage des Zeugen XXXX (Z2) wurden unter der Devise „Wie brauchst du es, dann kriegst du es“ ganz offenbar Tatsachen bescheinigt, die vom Kursinstitut nicht überprüft wurden oder von diesem allenfalls auch als falsch erkannt werden konnten. So offenbar auch vorliegend, wenn bescheinigt wurde, dass ein 3 Monate dauernder „Kurs“ angeblich 6 Monate gedauert haben soll.Bei Durchsicht der Website zeigt sich, dass das Kursinstitut, wie von der Beschwerdeführerin angegeben, sehr aktiv mit den diversen Möglichkeiten staatlicher Förderung, hierunter insbesondere Weiterbildungsgeld, geworben hat. Dabei erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass aufgrund des Auftritts des Instituts sowie der zahlreichen Hinweise auf diverse gesetzliche Bestimmungen und deren vorgebliche Einhaltung durchaus ein gewisser Eindruck der Seriosität entstanden ist. Der Umstand, dass über eine Vielzahl von Fördermodelle, beispielsweise über den WAFF, diverse Gebietskörperschaften und sogar ausländische Stellen informiert wurde, wenngleich Förderungen durch das AMS im Vordergrund standen, zeigt, dass seitens des Kursinstituts mit hoher Professionalität ein Geschäftsmodell etabliert wurde, welches dahingehend optimiert war, den jeweiligen Förderstellen, die offenbar keine näheren Überprüfungen durchgeführt haben, jene Umstände zu bescheinigen, die diese hören wollten, um einen Antrag möglichst unkompliziert bearbeiten zu können.

der verlesenen Aussage des Zeugen römisch 40 (Z2) wurden unter der Devise „Wie brauchst du es, dann kriegst du es“ ganz offenbar Tatsachen bescheinigt, die vom Kursinstitut nicht überprüft wurden oder von diesem allenfalls auch als falsch erkannt werden konnten. So offenbar auch vorliegend, wenn bescheinigt wurde, dass ein 3 Monate dauernder „Kurs“ angeblich 6 Monate gedauert haben soll. In Anbetracht dieses hohen Grades an Professionalität ist es daher gut nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin angibt, den Angaben des Kursinstituts vertraut zu haben. Dabei ist es jedoch wichtig hervorzuheben, worauf genau die Beschwerdeführerin vertraut hat: Angesichts des bei ihr entstandenen Eindrucks hat sie sicherlich darauf vertraut, dass die Abwicklung und Auszahlung bei ihr ebenso unkompliziert ablaufen würde wie bei allen anderen. Dieses Vertrauen war auch durchaus rational begründet, da es aufgrund der Tatsache, dass die von ihr angestrebte Leistung wohl bereits von Hunderten oder sogar Tausenden Personen zuvor ohne Beanstandungen in Anspruch genommen werden konnte, geradezu abwegig erscheinen musste, dass es ausgerechnet bei ihr anders verlaufen sollte. Hingegen vertraute sie nach Ansicht des erkennenden Senats jedoch gerade nicht darauf, dass die von ihr gegenüber der belangten Behörde getätigten Angaben der Wahrheit entsprachen und sie zum Bezug von Weiterbildungsgeld berechtigt war. Zur rechtlichen Relevanz dieser Differenzierung sowie zur Relevanz eines etwaigen „Mitverschuldens“ anderer Beteiligter siehe II.3.In Anbetracht dieses hohen Grades an Professionalität ist es daher gut nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin angibt, den Angaben des Kursinstituts vertraut zu haben. Dabei ist es jedoch wichtig hervorzuheben, worauf genau die Beschwerdeführerin vertraut hat: Angesichts des bei ihr entstandenen Eindrucks hat sie sicherlich darauf vertraut, dass die Abwicklung und Auszahlung bei ihr ebenso unkompliziert ablaufen würde wie bei allen anderen. Dieses Vertrauen war auch durchaus rational begründet, da es aufgrund der Tatsache, dass die von ihr angestrebte Leistung wohl bereits von Hunderten oder sogar Tausenden Personen zuvor ohne Beanstandungen in Anspruch genommen werden konnte, geradezu abwegig erscheinen musste, dass es ausgerechnet bei ihr anders verlaufen sollte. Hingegen vertraute sie nach Ansicht des erkennenden Senats jedoch gerade nicht darauf, dass die von ihr gegenüber der belangten Behörde getätigten Angaben der Wahrheit entsprachen und sie zum Bezug von Weiterbildungsgeld berechtigt war. Zur rechtlichen Relevanz dieser Differenzierung sowie zur Relevanz eines etwaigen „Mitverschuldens“ anderer Beteiligter siehe römisch zwei.3. Ein derartiges Vertrauen in die Richtigkeit der von ihr gemachten Angaben sowie in ihre Berechtigung zum Bezug des Weiterbildungsgeldes kann nach Ansicht des erkennenden Senats nämlich bereits von Anfang an ausgeschlossen werden. Wie die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, entsprach der „Kurs“ schließlich im Wesentlichen ihren Vorstellungen. Zudem hat bereits eine Freundin „Kurse“ bei dem genannten Kursinstitut absolviert, sodass ihr der grundsätzliche Ablauf wohl bereits deshalb zumindest dem Grunde nach bekannt sein musste. Ob diese ein umfangreicheres Kursangebot in Anspruch genommen hat, wurde von der Beschwerdeführerin zwar nicht angegeben, wenn sie in weiterer Folge aber, wie von ihr zugegeben, einen im Selbststudium zu absolvierenden „Kurs“ – um wenige Hunderte Euro – bucht, kann kein Zweifel daran bestehen, dass ihr die Diskrepanz zwischen ihren Angaben und der tatsächlichen Ausgestaltung der „Kurse“ auch tatsächlich bekannt war. Es kann zwar sein und erscheint dies in Anbetracht der doch erheblichen Diskrepanz zwischen den Angaben in der Anmeldebestätigung und der tatsächlichen Ausgestaltung des „Kurses“ auch naheliegend, dass ihr in weiterer Folge weitere Zweifel entstanden sind und sie diesen Umstand dem Institut auch mitgeteilt hat. Dass sie dies trotz der verstärkten Zweifel an der Rechtmäßigkeit aber gerade nicht der belangten Behörde gemeldet hat, bezeugt, dass die Beschwerdeführerin offenbar von Anfang an die Gegenleistung des Kursinstituts vorrangig in der Ausstellung der Bescheinigungen und Diplomen gesehen hat. Hieraus folgt auch, dass die Beschwerdeführerin wusste, dass ihr Antrag im Falle wahrheitsgemäßer Beantwortung abgelehnt worden wäre. Wenn die belangte Behörde nämlich umfassende Informationen über das Stundenausmaß, über den Anteil etwaiger – allenfalls auch online abgehaltener – Kurse sowie eine interaktive Erarbeitung des Lernstoffs benötigt, ist auch für einen Laien erkennbar, dass es sich hierbei um potenziell rechtserhebliche Umstände handelt. Wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich Zweifel an ihrer Berechtigung zum Bezug gehabt hätte – wovon der erkennende Senat nicht ausgeht – so hätte sie gegenüber der belangten Behörde angeben müssen, dass sie lediglich 15 Seiten eines Online-Skripts pro Woche liest, eine Handvoll Fragen beantwortet und im Internet recherchiert. Diesfalls wäre ihr Antrag, wie von der Zeugin XXXX (Z1) ausgeführt wurde, aber natürlich abgewiesen worden.Hieraus folgt auch, dass die Beschwerdeführerin wusste, dass ihr Antrag im Falle wahrheitsgemäßer Beantwortung abgelehnt worden wäre. Wenn die belangte Behörde nämlich umfassende Informationen über das Stundenausmaß, über den Anteil etwaiger – allenfalls auch online abgehaltener – Kurse sowie eine interaktive Erarbeitung des Lernstoffs benötigt, ist auch für einen Laien erkennbar, dass es sich hierbei um potenziell rechtserhebliche Umstände handelt. Wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich Zweifel an ihrer Berechtigung zum Bezug gehabt hätte – wovon der erkennende Senat nicht ausgeht – so hätte sie gegenüber der belangten Behörde angeben müssen, dass sie lediglich 15 Seiten eines Online-Skripts pro Woche liest, eine Handvoll Fragen beantwortet und im Internet recherchiert. Diesfalls wäre ihr Antrag, wie von der Zeugin römisch 40 (Z1) ausgeführt wurde, aber natürlich abgewiesen worden. Die Feststellungen zum Kaufpreis des „Kurses“ beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin, die, wie dargelegt, mit dem auf der Homepage angegebenen Kaufpreis in Einklang stehen. Wenngleich der exakte Kaufpreis selbstverständlich im Ergebnis ohne Belang ist, versteht es sich dennoch von selbst, dass man bei einem Preis von wenigen Hunderten Euro keine monatelange Betreuung durch Trainer im Ausmaß von mehreren Stunden pro Woche erwarten kann und hat dies die Beschwerdeführerin demnach auch nicht erwartet. Hinsichtlich des Lernaufwandes ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung sichtlich bemüht war, diesen aufzubauschen und dabei zunehmend auch auch Angaben machte, die sich offenbar von den im Verfahrensakt aufliegenden Unterlagen, wie auch von der objektiven Realität im Allgemeinen, entfernt haben. Der erkennende Senat hat nun bereits zahlreiche Verfahren geführt, die „Kurse“ des Instituts XXXX zum Gegenstand hatten und aus Sicht einer Beschwerdeführerin ist es natürlich durchaus verständlich, dass man den Lernaufwand als möglichst umfangreich darstellen möchte. Dabei sah sich die Beschwerdeführerin jedoch im vorliegenden Fall vor der nicht unerheblichen Herausforderung, einen ohnehin nicht sonderlich intensiven Lehrgang mit einer regulären Dauer von drei Monaten auf die von ihr fälschlich angegebene Dauer von sechs Monaten ausdehnen zu müssen.Hinsichtlich des Lernaufwandes ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung sichtlich bemüht war, diesen aufzubauschen und dabei zunehmend auch auch Angaben machte, die sich offenbar von den im Verfahrensakt aufliegenden Unterlagen, wie auch von der objektiven Realität im Allgemeinen, entfernt haben. Der erkennende Senat hat nun bereits zahlreiche Verfahren geführt, die „Kurse“ des Instituts römisch 40 zum Gegenstand hatten und aus Sicht einer Beschwerdeführerin ist es natürlich durchaus verständlich, dass man den Lernaufwand als möglichst umfangreich darstellen möchte. Dabei sah sich die Beschwerdeführerin jedoch im vorliegenden Fall vor der nicht unerheblichen Herausforderung, einen ohnehin nicht sonderlich intensiven Lehrgang mit einer regulären Dauer von drei Monaten auf die von ihr fälschlich angegebene Dauer von sechs Monaten ausdehnen zu müssen. Es erschien daher bereits nicht glaubwürdig, wenn die Beschwerdeführerin zwar relativ genau angeben konnte, dass ein Wochenabschnitt im Durchschnitt

ihren Angaben einen Umfang von 30 Seiten aufweisen soll, sie aber in weiterer Folge nicht einmal ansatzweise angeben konnte, welchen Umfang das Skriptum insgesamt hat. Wenngleich eine gerichtliche Verhandlung für die meisten Personen sicherlich eine Ausnahmesituation darstellt, so kann man wohl doch erwarten, dass man den Seitenumfang eines Skriptums, das man angeblich fast 500 Stunden lang gelernt hat, zumindest grob und auf die Hunderterstelle genau angeben kann. Ganz offensichtlich ist der Beschwerdeführerin aber bei einer überschlagsmäßigen Rechnung aufgefallen, dass das Skriptum diesfalls, um ein halbes Jahr lang 30 Seiten pro Woche lernen zu können, über 700 Seiten aufweisen müsste. Dem erkennenden Senat, dem ebendieses Skriptum in einem anderen Verfahren bereits vorgelegt wurde und dem die tatsächliche Seitenanzahl daher bekannt ist, erscheint es gut nachvollziehbar, dass sie es vorgezogen hat, diese Frage lieber nicht zu beantworten. Die Feststellungen zu den Lernunterlagen beruhen daher auf den Angaben der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer extensiven Schilderungen. Dabei ist im vorliegenden Fall, wie dargelegt, insbesondere zu beachten, dass es sich, wie dies auf der Website beworben wurde und aus dem Umstand folgt, dass es lediglich 12 Wochenmodule gab, um einen dreimonatigen „Kurs“ gehandelt hat, die Beschwerdeführerin aufgrund dieses „Kurses“ jedoch sechs Monate lang Weiterbildungsgeld bezogen hat. Somit hatte sie für das reguläre Wochenpensum im Ausmaß von 10 bis 15 Seiten sogar zwei Wochen Zeit. Die von der Beschwerdeführerin ausgearbeiteten „Wochentests“ liegen im Verfahrensakt auf. Die 10 – 15 Fragen pro Woche wurden, je nach Fragestellung, mit ein bis zwei Sätzen, mit der Aufzählung einiger Wörter und oftmals auch nur mit einem Wort beantwortet. Vereinzelt finden sich Verweise und hat die Beschwerdeführerin diesfalls die Fragen etwas umfänglicher, in diesem Fall mit etwa einem Absatz, beantwortet. Dabei ist aber dennoch evident, dass es sich auch bei mäßigem Arbeitstempo keinesfalls um ein Pensum handelt, mit dem man sich auch nur annähernd 40 Stunden sinnvollerweise beschäftigen könnte. Zur Veranschaulichung wurde beispielsweise das zufällig ausgewählte Modul Aromaberatung 3b mit 91 Wörtern beantwortet. Um auf den angegebenen Lernaufwand von 20 Stunden pro Woche bzw. 40 Stunden pro Modul zu kommen, hätte die Beschwerdeführerin während dieses Moduls sohin etwa vier Stunden pro Frage aufwenden müssen und hätte sich über 25 Minuten pro Wort – inklusive Bindewörter und Präpositionen – Zeit lassen können. Zum Vergleich hätte bei diesem Arbeitstempo das Verfassen dieses Erkenntnisses in etwa 5.000 Stunden in Anspruch nehmen müssen. Nun mag es sicherlich sein, dass die Beschwerdeführerin – wenngleich dies nie kontrolliert wurde – den Text auch unabhängig von der Beantwortung der Fragen studiert haben mag und fielen einzelne Module auch in der Tat etwas umfassender aus – einige hingegen noch kürzer–, doch ist bei Durchsicht der Unterlagen schlicht evident, dass ein Modul nicht annähernd einem Lernaufwand von 20 Stunden, geschweige denn 40 Stunden entspricht. Bei einigermaßen zügigem Arbeitstempo wäre es wohl sogar möglich gewesen, ein Modul in etwa zwei Stunden zu bearbeiten. Da der erkennende Senat selbstverständlich über keine näheren Informationen über das Lerntempo der Beschwerdeführerin verfügt, war zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie tatsächlich etwa fünf Stunden pro Modul für die Bearbeitung aufgewendet hat, woraus sich, da sie ja doppelt so viel Zeit hatte wie vorgesehen, der festgestellte Wochenschnitt von zweieinhalb Stunden ergibt. Hinsichtlich der in den Lernunterlagen aufbereiteten Informationen ist festzuhalten, dass es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts ist, deren Qualität, Richtigkeit oder wissenschaftliche Fundierung zu beurteilen. Es ist jedoch anzumerken, dass – soweit überprüft – sämtliche der darin zur Verfügung gestellten Informationen in zumindest gleicher Qualität online kostenlos zur Verfügung stehen. Es obliegt der Beschwerdeführerin zu entscheiden, ob sie für ein Skriptum Hunderte Euro zahlen möchte, aber auch dieser Umstand untermauert den dem erkennenden Senat entstandenen Eindruck, dass es der Beschwerdeführerin vorrangig darum ging, neben der Kinderbetreuung Weiterbildungsgeld beziehen zu können, da dies lukrativer war, als die längere Variante des Kinderbetreuungsgeldes zu wählen. Dass sie darüber hinaus durchaus ein gewisses Interesse an den Inhalten gehabt haben mag, ist aber natürlich durchaus nachvollziehbar. Schließlich wird sie aus dem breit verfügbaren Angebot nicht ausgerechnet Themengebiete wählen, mit denen sie gar nichts anfangen kann. Im Vordergrund stand der Gedanke der Weiterbildung

dem Eindruck, den der erkennende Senat gewinnen konnte, jedoch nicht. Nun ist es freilich irrelevant, welche Motivation jemand hat, eine Leistung in Anspruch zu nehmen, solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dass die Beschwerdeführerin aber gar nicht vorrangig an der Weiterbildung interessiert war, erklärt dies jedoch, weshalb sie gegenüber der belangten Behörde bereitwillig falsche Angaben gemacht und diese über die wahre Ausgestaltung der „Kurse“ im Unklaren gelassen hat. Dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus umfassende Recherchen angestellt haben will, erscheint im Hinblick auf ihre extensiven Schilderungen nicht glaubwürdig und konnte sie diese, von der Nennung eines Buches abgesehen, das ihr vom Kursinstitut empfohlen wurde, durch nichts belegen. Der erkennende Senat geht allenfalls davon aus, dass sie gelegentlich Internetrecherchen und Lektüren aufgrund bestehenden Interesses im festgestellten Ausmaß durchgeführt hat. Da dies ohnedies nicht Teil des „Kursangebots“ war, ist dies aber im Ergebnis ohne Belang. Auch ihr Vorbringen, wonach sie eine fachliche Kommunikation mit dem Kursinstitut geführt, aber bis auf eine E-Mail alles gelöscht haben will, ist unglaubwürdig. So wurde die im Verfahrensakt aufliegende E-Mail schließlich ziemlich genau in der vorgeblichen Kursmitte versendet und wäre diesfalls doch eher davon auszugehen, dass zumindest die jüngeren E-Mails noch vorhanden wären. Zudem ist anzumerken, dass es sich selbst bei dieser E-Mail ja um keine fachliche Kommunikation über den Kursinhalt handelt, sondern hat die Beschwerdeführerin hierin lediglich wegen einer Buchempfehlung bzw. Kaufempfehlung für Öle angefragt. Wenn man weiters bedenkt, dass sie einen „Kurs“ im Selbststudium ausdrücklich ohne Trainerbetreuung gebucht hat, für den ihr deshalb ein erheblicher Rabatt gewährt wurde, erscheint es deutlich wahrscheinlicher, dass außer dieser einen E-Mail keinerlei Kommunikation auf fachlicher Ebene stattgefunden hat. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass somit nicht einmal die in der mündlichen Verhandlung angegebenen 5 – 10 Mails versendet wurden, zumal die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage, was sie denn gefragt hat, wieder nur auf den Inhalt dieser einen Mail Bezug genommen hat. Die übrigen Feststellungen zu den Lerninhalten sowie zum Ablauf der „Kurse“ ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und der verlesenen Aussage des Zeugen XXXX (Z2). Insbesondere war gänzlich unstrittig, dass die Beschwerdeführerin sich die Lerninhalte lediglich im Selbststudium angeeignet hat und keinerlei seminaristische oder schulungstypische Anteile vorhanden waren. Die übrigen Feststellungen zu den Lerninhalten sowie zum Ablauf der „Kurse“ ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und der verlesenen Aussage des Zeugen römisch 40 (Z2). Insbesondere war gänzlich unstrittig, dass die Beschwerdeführerin sich die Lerninhalte lediglich im Selbststudium angeeignet hat und keinerlei seminaristische oder schulungstypische Anteile vorhanden waren. Der Ablauf der „Abschlussprüfung“ war ebenso unstrittig. Wie der Zeuge XXXX (Z2) angegeben hat, unterliegt die Ausstellung von Diplomen keinerlei Reglementierung. Offenbar wurden die Diplome im Rahmen der beworbenen „Abschlussgarantie“ daher ohne tatsächliche Kontrollen ausgestellt, um so eine bessere Verkäuflichkeit der „Kurse“ zu gewährleisten. Ob die Beschwerdeführerin nun eine oder zwei Wochen Zeit hatte, um die „Abschlussprüfung“ einzureichen, ist letztlich unerheblich, zumal im Rahmen der „Abschlussgarantie“ sowie der ausdrücklichen Zusage auf der Website, dass die „Kurse“ beliebig verlängerbar sind, vermutlich auch eine verspätete Einreichung egal gewesen wäre. Dass sie die „Abschlussprüfung“ als „Dipl. Aromaberater/in“ spätestens am 20.07.2023 und somit deutlich vor dem von ihr angegebenen Ende des „Kurses“ eingereicht hat, ergibt sich aus dem Ausstellungsdatum des Diploms und wurde von ihr im Übrigen auch nicht bestritten.Der Ablauf der „Abschlussprüfung“ war ebenso unstrittig. Wie der Zeuge römisch 40 (Z2) angegeben hat, unterliegt die Ausstellung von Diplomen keinerlei Reglementierung. Offenbar wurden die Diplome im Rahmen der beworbenen „Abschlussgarantie“ daher ohne tatsächliche Kontrollen ausgestellt, um so eine bessere Verkäuflichkeit der „Kurse“ zu gewährleisten. Ob die Beschwerdeführerin nun eine oder zwei Wochen Zeit hatte, um die „Abschlussprüfung“ einzureichen, ist letztlich unerheblich, zumal im Rahmen der „Abschlussgarantie“ sowie der ausdrücklichen Zusage auf der Website, dass die „Kurse“ beliebig verlängerbar sind, vermutlich auch eine verspätete Einreichung egal gewesen wäre. Dass sie die „Abschlussprüfung“ als „Dipl. Aromaberater/in“ spätestens am 20.07.2023 und somit deutlich vor dem von ihr angegebenen Ende des „Kurses“ eingereicht hat, ergibt sich aus dem Ausstellungsdatum des Diploms und wurde von ihr im Übrigen auch nicht bestritten. Da der Zeuge XXXX (Z2) durch seine bevollmächtigte Vertretung im Hinblick auf ein laufendes Strafverfahren bekanntgegeben hat, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, erscheint es geradezu ausgeschlossen, dass eine neuerliche Ladung des Zeugen zu einer weiteren Klärung des Sachverhalts beitragen könnte, zumal die grundsätzliche Ausgestaltung und der Ablauf der „Kurse“ geklärt werden konnten. Eine mögliche Vorführung des Zeugen, bloß zu dem Zweck, dass dieser sich dann zu Recht auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen kann, ist zudem nicht verhältnismäßig und auch mit Blick auf die dadurch bewirkte Verfahrensverzögerung nicht geboten. Unabhängig von dem von der beschwerdeführenden Partei abgegebenen Verzicht ist daher aus Sicht des erkennenden Senates von seiner neuerlichen Ladung bereits aus diesem Grund abzusehen.Da der Zeuge römisch 40 (Z2) durch seine bevollmächtigte Vertretung im Hinblick auf ein laufendes Strafverfahren bekanntgegeben hat, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, erscheint es geradezu ausgeschlossen, dass eine neuerliche Ladung des Zeugen zu einer weiteren Klärung des Sachverhalts beitragen könnte, zumal die grundsätzliche Ausgestaltung und der Ablauf der „Kurse“ geklärt werden konnten. Eine mögliche Vorführung des Zeugen, bloß zu dem Zweck, dass dieser sich dann zu Recht auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen kann, ist zudem nicht verhältnismäßig und auch mit Blick auf die dadurch bewirkte Verfahrensverzögerung nicht geboten. Unabhängig von dem von der beschwerdeführenden Partei abgegebenen Verzicht ist daher aus Sicht des erkennenden Senates von seiner neuerlichen Ladung bereits aus diesem Grund abzusehen. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Zum Anspruch auf Weiterbildungsgeld:

§ 26Abs. 1 Al

VG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz

§ 11

oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

§ 12

AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:

Paragraph 26, Absatz eins, AlVG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz

Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen: 1. Bei einer Bildungskarenz

§ 11

AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.1. Bei einer Bildungskarenz

Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist. 2.Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

§ 12

AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.2.Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

Paragraph 12, AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.

  1. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
  2. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a,) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
  3. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die

§ 14Abs.

4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die

Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten. 5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist

Z

  1. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
  2. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist

Ziffer 3, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld ist neben der vertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (§ 11 AVRAG) u.a. die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (§ 26 Abs. 1 Z 1 AlVG). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung "Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen", erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 1).Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld ist neben der vertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (Paragraph 11, AVRAG) u.a. die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung "Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen", erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 1). § 26 Abs. 1 Z 1

  1. Satz AlVG sieht vor, dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  2. Lfg.) § 26 Rz 562). Hier wird an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 2).Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins,
  3. Satz AlVG sieht vor, dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  4. Lfg.) Paragraph 26, Rz 562). Hier wird an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 2). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin zwar die Anwartschaft erfüllt und war ihr Beschäftigungsverhältnis auf Grundlage des § 11 AVRAG karenziert, jedoch erfüllte die von ihr absolvierte „Ausbildung“ nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 AlVG. So kann der von ihr absolvierte „Kurs“ bereits nicht als „Weiterbildungsmaßnahme“ beurteilt werden, da sie sich die Lerninhalte ausschließlich im Selbststudium angeeignet hat und keinerlei seminaristische Anteile oder Interaktion mit dem Kursinstitut auf fachlicher Ebene vorlagen. Auch das für die Erarbeitung der Lerninhalte tatsächlich aufgewendete Stundenmaß unterschritt die angegebene Wochenstundenanzahl von 20 Stunden sowie die erforderliche Wochenstundenanzahl von 16 Stunden erheblich.Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin zwar die Anwartschaft erfüllt und war ihr Beschäftigungsverhältnis auf Grundlage des Paragraph 11, AVRAG karenziert, jedoch erfüllte die von ihr absolvierte „Ausbildung“ nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz eins, AlVG. So kann der von ihr absolvierte „Kurs“ bereits nicht als „Weiterbildungsmaßnahme“ beurteilt werden, da sie sich die Lerninhalte ausschließlich im Selbststudium angeeignet hat und keinerlei seminaristische Anteile oder Interaktion mit dem Kursinstitut auf fachlicher Ebene vorlagen. Auch das für die Erarbeitung der Lerninhalte tatsächlich aufgewendete Stundenmaß unterschritt die angegebene Wochenstundenanzahl von 20 Stunden sowie die erforderliche Wochenstundenanzahl von 16 Stunden erheblich. Soweit festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin selbst Recherchen angestellt und Bücher gelesen hat, kann dies bereits von vornherein nicht berücksichtigt werden, da dies vom Kursinstitut weder vorgegeben, noch in irgendeiner Form überprüft wurde. Die eigeninitiierte Aneignung von Wissen oder Fähigkeiten lässt sich selbst bei großzügiger Auslegung nicht unter den Begriff der „Weiterbildungsmaßnahme“ subsumieren. Die Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld waren daher nicht erfüllt. Zum Widerruf des Weiterbildungsgeldes: Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung

§ 24Abs. 2 Al

VG zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 26Abs. 7 Al

VG sind § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.

Paragraph 26, Absatz 7, AlVG sind Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen. Da die Voraussetzungen für den Bezug des Weiterbildungsgeldes im gewährten Zeitraum nicht vorgelegen sind, war der Bezug

§ 24Abs.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.