Vm § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des AMS Zwettl (in der Folge belangte Behörde) vom 23.04.2024 wurde
Vm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 12.03.2023 bis 10.09.2023 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und
VG die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von € 6.950,34 verpflichtet wurde. 1. Mit Bescheid des AMS Zwettl (in der Folge belangte Behörde) vom 23.04.2024 wurde
Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 12.03.2023 bis 10.09.2023 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von € 6.950,34 verpflichtet wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Weiterbildungsgeld für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie für diesen Zeitraum die geforderte Mindestpräsenzzeit für ihre Onlineausbildung von einem Viertel der Gesamtstunden nicht habe nachweisen können.
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. 3. Mit Bescheid vom 05.09.2024 wurde die Beschwerde vom 17.05.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Kursinstitut dem AMS bestätigt habe, dass ein inhaltlich festgelegter Schulungsplan vorliege und eine Verlängerung des Kurses nicht möglich sei, dass der Lernaufwand 20 Wochenstunden betrage und die erforderlichen Online-Kurszeiten von mindestens 25 % durch Vorlage der wöchentlichen schriftlichen Übungen überprüft werden würden. Die Beschwerdeführerin habe am 05.04.2024 das Diplom zur Aromaberaterin, ausgestellt am 20.07.2023, vorgelegt. Laut diesem Diplom habe die Ausbildung von 12.03.2023 bis 11.09.2023 gedauert. Aufgrund des Ausstellungsdatums und Vorkommnissen in anderen Weiterbildungsfällen seien Zweifel an der Richtigkeit aufgetreten, weshalb die Beschwerdeführerin ersucht worden sei, Einloggzeiten bzw. sonstige Nachweise der Teilnahme am Kurs vorzulegen. Die Beschwerdeführerin sei im Antrag auf Weiterbildungsgeld auf ihre Meldepflichten nach § 50 Abs. 1 AlVG hingewiesen worden. Auch mit der Leistungsmitteilung sei ihr mitgeteilt worden, dass das angegebene Leistungsende vorbehaltlich einer vorherigen Abmeldung oder des Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen gelte. Es lägen auch keine Nachweise vor, dass die Beschwerdeführerin wöchentlich fünf Stunden mit dem Kursinstitut kommuniziert habe. Es sei keine Bestätigung vorgelegt worden, wonach keine längere Kinderbetreuungsmöglichkeit bestehe. Das AMS gehe davon aus, dass eine Kinderbetreuungsmöglichkeit für 20 Wochenstunden vorhanden sei. Die Beschwerdeführerin habe es unterlassen das AMS vom Nichtvorliegen der in der Kursanmeldebestätigung bestätigten Abläufe zu informieren. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Kursinstitut dem AMS bestätigt habe, dass ein inhaltlich festgelegter Schulungsplan vorliege und eine Verlängerung des Kurses nicht möglich sei, dass der Lernaufwand 20 Wochenstunden betrage und die erforderlichen Online-Kurszeiten von mindestens 25 % durch Vorlage der wöchentlichen schriftlichen Übungen überprüft werden würden. Die Beschwerdeführerin habe am 05.04.2024 das Diplom zur Aromaberaterin, ausgestellt am 20.07.2023, vorgelegt. Laut diesem Diplom habe die Ausbildung von 12.03.2023 bis 11.09.2023 gedauert. Aufgrund des Ausstellungsdatums und Vorkommnissen in anderen Weiterbildungsfällen seien Zweifel an der Richtigkeit aufgetreten, weshalb die Beschwerdeführerin ersucht worden sei, Einloggzeiten bzw. sonstige Nachweise der Teilnahme am Kurs vorzulegen. Die Beschwerdeführerin sei im Antrag auf Weiterbildungsgeld auf ihre Meldepflichten nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG hingewiesen worden. Auch mit der Leistungsmitteilung sei ihr mitgeteilt worden, dass das angegebene Leistungsende vorbehaltlich einer vorherigen Abmeldung oder des Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen gelte. Es lägen auch keine Nachweise vor, dass die Beschwerdeführerin wöchentlich fünf Stunden mit dem Kursinstitut kommuniziert habe. Es sei keine Bestätigung vorgelegt worden, wonach keine längere Kinderbetreuungsmöglichkeit bestehe. Das AMS gehe davon aus, dass eine Kinderbetreuungsmöglichkeit für 20 Wochenstunden vorhanden sei. Die Beschwerdeführerin habe es unterlassen das AMS vom Nichtvorliegen der in der Kursanmeldebestätigung bestätigten Abläufe zu informieren. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass
VG die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden müsse. Das Kursinstitut habe nicht, wie in der Kursbescheinigung angeführt, die Online-Kurszeiten überprüft. Die Kurse seien in reinem Selbststudium erfolgt. Es habe die Möglichkeit bestanden, den Abschlusstest ohne Lernaufwand zu betreiben und positiv abzuschließen. Für die belangte Behörde sei kein Lernaufwand von 20 Wochenstunden erkennbar. Es sei eindeutig, dass es mangels Möglichkeiten, sich auf der Homepage einzuloggen, keine Online-Zeiten gegeben habe. Inwiefern die Beschwerdeführerin dies bei einer Einvernahme nachweisen hätte können, sei nicht erkennbar. Durch das Schreiben vom 08.08.2024 sei der Mangel des Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren saniert worden. Die Beschwerdeführerin sei im Zuge der Antragstellung auf Weiterbildungsgeld vom Erfordernis der 20 Wochenstunden umfassenden Weiterbildung hingewiesen worden. Die vorgelegten Wochentests würden keinen annähernden Lernaufwand von 20 Wochenstunden erkennen lassen. Bereits nach Absolvierung der ersten Woche hätte der Beschwerdeführerin bewusst sein müssen, dass die von ihr der belangten Behörde übermittelte Kursbestätigung über das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahmen und die Überprüfung der Online-Kurszeiten nicht der Wahrheit entspreche. Sie habe es unterlassen das AMS rechtzeitig von dem Umstand des Nichtvorliegens der vom Kursinstitut bestätigten Kriterien zu informieren. Durch die Unterlassung habe sie in Kauf genommen, dass das Weiterbildungsgeld zu Unrecht bezogen werde, zumal jeder Umstand anzuzeigen sei, der für Anspruch und Höhe der Leistung von Belang sein könne.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden müsse. Das Kursinstitut habe nicht, wie in der Kursbescheinigung angeführt, die Online-Kurszeiten überprüft. Die Kurse seien in reinem Selbststudium erfolgt. Es habe die Möglichkeit bestanden, den Abschlusstest ohne Lernaufwand zu betreiben und positiv abzuschließen. Für die belangte Behörde sei kein Lernaufwand von 20 Wochenstunden erkennbar. Es sei eindeutig, dass es mangels Möglichkeiten, sich auf der Homepage einzuloggen, keine Online-Zeiten gegeben habe. Inwiefern die Beschwerdeführerin dies bei einer Einvernahme nachweisen hätte können, sei nicht erkennbar. Durch das Schreiben vom 08.08.2024 sei der Mangel des Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren saniert worden. Die Beschwerdeführerin sei im Zuge der Antragstellung auf Weiterbildungsgeld vom Erfordernis der 20 Wochenstunden umfassenden Weiterbildung hingewiesen worden. Die vorgelegten Wochentests würden keinen annähernden Lernaufwand von 20 Wochenstunden erkennen lassen. Bereits nach Absolvierung der ersten Woche hätte der Beschwerdeführerin bewusst sein müssen, dass die von ihr der belangten Behörde übermittelte Kursbestätigung über das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahmen und die Überprüfung der Online-Kurszeiten nicht der Wahrheit entspreche. Sie habe es unterlassen das AMS rechtzeitig von dem Umstand des Nichtvorliegens der vom Kursinstitut bestätigten Kriterien zu informieren. Durch die Unterlassung habe sie in Kauf genommen, dass das Weiterbildungsgeld zu Unrecht bezogen werde, zumal jeder Umstand anzuzeigen sei, der für Anspruch und Höhe der Leistung von Belang sein könne. 4. Einlangend bei der belangten Behörde am 19.09.2024 beantragte der genannte Rechtsanwalt unter Berufung auf seine Substitutionsvollmacht, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. 5. Am 26.09.2024 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. 6. Am 27.01.2025 langte eine Eingabe von XXXX ein, wonach der vom Bundesverwaltungsgericht geladene Zeuge XXXX (Z2) nicht an der Verhandlung teilnehmen werde.6. Am 27.01.2025 langte eine Eingabe von römisch 40 ein, wonach der vom Bundesverwaltungsgericht geladene Zeuge römisch 40 (Z2) nicht an der Verhandlung teilnehmen werde. 7. Mit weiterer Eingabe vom 27.01.2025 teilte die MPW Rechtsanwälte GesbR mit, mit der strafrechtlichen Vertretung von XXXX (Z2) beauftragt worden zu sein und gab vor dem Hintergrund eines von der Staatsanwaltschaft Wien geführten Ermittlungsverfahrens bekannt, dass der Einschreiter
AVG von seinem Recht Gebrauch machen werde, die Aussage als Zeuge zu verweigern.7. Mit weiterer Eingabe vom 27.01.2025 teilte die MPW Rechtsanwälte GesbR mit, mit der strafrechtlichen Vertretung von römisch 40 (Z2) beauftragt worden zu sein und gab vor dem Hintergrund eines von der Staatsanwaltschaft Wien geführten Ermittlungsverfahrens bekannt, dass der Einschreiter
Paragraph 49, AVG von seinem Recht Gebrauch machen werde, die Aussage als Zeuge zu verweigern.
GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. VR befragte BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin (BF) folgendes hervor: Mit Aroma oder Aromaberatung habe sie zuvor noch nichts zu tun gehabt, das Interesse habe aber schon seit einigen Jahren bestanden. Einen Zeitpunkt könne sie nicht angeben, das sei im Laufe der Jahre gekommen. Für die Ausbildungen habe sie sich entschieden, da sie vorgehabt habe, sich in diese Richtung beruflich zu verändern. Man brauche aber mehrere Ausbildungen, um am Ball zu sein. Nur mit Aromaberatung sei es schwierig. Ihr Mann und sie würden einen Landwirtschaftsbetrieb führen. Über XXXX habe sie über eine Freundin bzw. ehemalige Arbeitskollegin erfahren, die schon einen Kurs gemacht habe, aber nicht für die Bildungskarenz. Sie habe recherchiert und das Institut habe mit der Bildungskarenz usw. geworben und so sei sie darauf gestoßen. Ob die Kurse einfach oder schwierig seien, habe sie im Vorhinein nicht besprochen. Der Kurs sei aber so gewesen, wie sie ihn sich vorgestellt habe.Über römisch 40 habe sie über eine Freundin bzw. ehemalige Arbeitskollegin erfahren, die schon einen Kurs gemacht habe, aber nicht für die Bildungskarenz. Sie habe recherchiert und das Institut habe mit der Bildungskarenz usw. geworben und so sei sie darauf gestoßen. Ob die Kurse einfach oder schwierig seien, habe sie im Vorhinein nicht besprochen. Der Kurs sei aber so gewesen, wie sie ihn sich vorgestellt habe. Sie habe sich auch über andere Institute informiert, z.B. XXXX . An alle könne sie sich aber nicht mehr erinnern. Dass der Kurs mit der Bildungskarenz kompatibel sei, sei ihr natürlich wichtig gewesen. Sie habe mit dem Institut telefoniert und gefragt, was passiere, wenn das AMS diesen nicht bewillige. Ihr sei dann versichert worden, dass das AMS dies bewilligen müsse.Sie habe sich auch über andere Institute informiert, z.B. römisch 40 . An alle könne sie sich aber nicht mehr erinnern. Dass der Kurs mit der Bildungskarenz kompatibel sei, sei ihr natürlich wichtig gewesen. Sie habe mit dem Institut telefoniert und gefragt, was passiere, wenn das AMS diesen nicht bewillige. Ihr sei dann versichert worden, dass das AMS dies bewilligen müsse. Es sei von Anfang an vereinbart gewesen, wieder zu ihrem Dienstgeber XXXX zurückzukehren. Bessere Chancen habe sie sich am Arbeitsmarkt als Verkäuferin durch die Kurse nicht erhofft, aber auf lange Sicht, dass sie sich anders orientiere. Aber da sie inzwischen ein zweites Kind bekommen habe, habe sie das nach hinten verschoben. Mit der Tätigkeit und mit der Landwirtschaft hätten die Kurse aber nicht zu tun gehabt.Es sei von Anfang an vereinbart gewesen, wieder zu ihrem Dienstgeber römisch 40 zurückzukehren. Bessere Chancen habe sie sich am Arbeitsmarkt als Verkäuferin durch die Kurse nicht erhofft, aber auf lange Sicht, dass sie sich anders orientiere. Aber da sie inzwischen ein zweites Kind bekommen habe, habe sie das nach hinten verschoben. Mit der Tätigkeit und mit der Landwirtschaft hätten die Kurse aber nicht zu tun gehabt. Es stimme, dass das Kursinstitut sehr offensiv mit der Möglichkeit des Bezugs von Weiterbildungsgeld geworben habe. Auf der Website sei mit freier Zeiteinteilung geworben worden, was als Mutter natürlich gut sei. Sie hätten auch damit geworben, AMS-Partner zu sein, deswegen habe sie darauf vertraut. Nachgesehen habe sie irgendwann Ende 2022, den Kurs beantragt habe sie im Februar
diesem Formular sollte die von der Beschwerdeführerin angestrebte Ausbildung zur „Dipl. Aromaberaterin“ beim Kursinstitut XXXX im Zeitraum vom 12.03.2022 bis 11.09.2023 erfolgen.
diesem Formular sollte die von der Beschwerdeführerin angestrebte Ausbildung zur „Dipl. Aromaberaterin“ beim Kursinstitut römisch 40 im Zeitraum vom 12.03.2022 bis 11.09.2023 erfolgen. Dieses Formular wurde der Beschwerdeführerin bereits teilweise maschinell ausgefüllt vom Kursinstitut übersendet. Die Beschwerdeführerin trug darin zunächst handschriftlich ihren Namen und ihr Geburtsdatum sowie die Bezeichnung der „Kursmaßnahme“, „Dipl. Aromaberaterin“, sowie deren Dauer von „12.03.2022“ (gemeint: 12.03.2023) bis 11.09.2023 ein. Nach der Angabe „Es liegt ein inhaltlich festgelegter Schulungsplan zu der Kursmaßnahme vor“ wurde vom Kursinstitut maschinell die Antwortmöglichkeit „Ja“ angekreuzt. Nach der Angabe „Falls eine Verlängerung der Kursdauer möglich ist, hat die Kursteilnehmerin / der Kursteilnehmer ausdrücklich darauf verzichtet“ wurde vom Kursinstitut maschinell die Antwortmöglichkeit „Verlängerung ist nicht möglich“ angekreuzt. Nach der Angabe „Die durchschnittlichen wöchentlichen Kurszeiten inkl. Lernzeiten betragen – wobei die (Online-)Kurszeiten mindestens 25% der nachstehenden Wochenstunden umfassen“ fanden sich die Antwortmöglichkeiten „10 Wochenstunden“, „16 Wochenstunden“, „20 Wochenstunden“, „andere Anzahl an Wochenstunden (bitte genau angeben)“, wobei von der Beschwerdeführerin händisch die Antwortmöglichkeit „20 Wochenstunden“ angekreuzt wurde. Die Frage „Gibt es wöchentliche vorgeschriebene (Online-)Kurszeiten seitens des Kursinstitutes? Wenn ja, wann, an welchem Tag und zu welchen Uhrzeiten?“ wurde vom Kursinstitut maschinell mit „Nein“ beantwortet. Die Frage „Wenn nein, werden die erforderlichen (Online-)Kurszeiten von mindestens 25% seitens des Kursinstitutes überprüft?“ wurde vom Kursinstitut maschinell mit der Antwortmöglichkeit „Ja“ beantwortet. Die Angabe „Eine im Schulungsplan vorgesehene interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes ist gegeben“ wurde vom Kursinstitut maschinell mit „Ja, in Form von: schriftliche Wochenübungen“ beantwortet. Die Angabe „Die schulungstypische Möglichkeit zur (elektronischen) Kommunikation mit dem Kursträger zu inhaltlichen Fragestellungen ist gegeben“ wurde vom Kursinstitut maschinell mit „Ja, in Form von: Emailverkehr“ beantwortet. Das Formular wies den Stempel des Kursinstituts sowie eine handschriftliche Paraphe auf. Ebenfalls übermittelte sie eine weitere Anmeldebestätigung des XXXX für die Ausbildung „Office Management Advanced“ hinsichtlich des nicht verfahrensgegenständlichen Zeitraums vom 11.09.2023 bis 11.03.2024.Ebenfalls übermittelte sie eine weitere Anmeldebestätigung des römisch 40 für die Ausbildung „Office Management Advanced“ hinsichtlich des nicht verfahrensgegenständlichen Zeitraums vom 11.09.2023 bis 11.03.
ihren Angaben jedenfalls dem Grunde nach der Version entsprach, auf die sie zugegriffen hat. Soweit die Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung des Antragszeitpunkt sehr naheliegend – angegeben hat, Ende 2022 auf die Homepage zugegriffen zu haben, ist anzumerken, dass eine Archivierung am 27.11.2022 und dann erst wieder am 05.02.2023 erfolgt ist. Da die Beschwerdeführerin wohl zwischen diesen beiden Archivierungszeitpunkten auf die Homepage bzw. Website zugegriffen hat, kann freilich nicht mehr festgestellt werden, welche Version dabei angezeigt wurde. Die obigen Feststellungen zur Homepage beruhen aber auf jenen Bestandteilen bzw. Angaben, die zwischen diesen Versionen unverändert geblieben sind, da es doch sehr unwahrscheinlich wäre, dass diese zwischenzeitlich – just in dem Moment, als die Beschwerdeführerin hierauf zugegriffen hat – bloß vorübergehend entfernt wurden, zumal sie in der mündlichen Verhandlung auch keine konkreten Abweichungen nennen konnte. Im Übrigen bewegt sich auch der in der Version vom 27.11.2022 beworbene Preis von € 362,50 in dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Rahmen. Die gleichen Überlegungen gelten auch für die von der Homepage aus abrufbare Seite des „Kurses“ „Dipl. Aromaberatung“, die zwischen den Archivierungszeitpunkten 28.09.2022 und 05.02.2023 weitestgehend unverändert geblieben ist.Die Feststellungen zum „Kursangebot“ von römisch 40 sowie zu den vom Kursinstitut getätigten Zusicherungen gründen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin, den Angaben auf der Website sowie der verlesenen Aussage des Zeugen römisch 40 (Z2), der – in seiner Situation verständlicherweise beschwichtigend – ausgesagt hat, dass über Förderungsmöglichkeiten „branchenüblich informiert“ wurde. Eine seitens des Bundesverwaltungsgerichts durchgeführte Recherche mittels des Internetarchivs „Wayback Machine“ ergab, dass die diesbezüglichen Angaben der beschwerdeführenden Partei aufgrund des damaligen Internetauftritts des Kursinstituts, welcher sich mittlerweile sichtlich verändert hat, durchwegs der Wahrheit entsprechen. Der Beschwerdeführerin wurde daher in der mündlichen Verhandlung eine archivierte Version der Website römisch 40 vorgehalten, die
ihren Angaben jedenfalls dem Grunde nach der Version entsprach, auf die sie zugegriffen hat. Soweit die Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung des Antragszeitpunkt sehr naheliegend – angegeben hat, Ende 2022 auf die Homepage zugegriffen zu haben, ist anzumerken, dass eine Archivierung am 27.11.2022 und dann erst wieder am 05.02.2023 erfolgt ist. Da die Beschwerdeführerin wohl zwischen diesen beiden Archivierungszeitpunkten auf die Homepage bzw. Website zugegriffen hat, kann freilich nicht mehr festgestellt werden, welche Version dabei angezeigt wurde. Die obigen Feststellungen zur Homepage beruhen aber auf jenen Bestandteilen bzw. Angaben, die zwischen diesen Versionen unverändert geblieben sind, da es doch sehr unwahrscheinlich wäre, dass diese zwischenzeitlich – just in dem Moment, als die Beschwerdeführerin hierauf zugegriffen hat – bloß vorübergehend entfernt wurden, zumal sie in der mündlichen Verhandlung auch keine konkreten Abweichungen nennen konnte. Im Übrigen bewegt sich auch der in der Version vom 27.11.2022 beworbene Preis von € 362,50 in dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Rahmen. Die gleichen Überlegungen gelten auch für die von der Homepage aus abrufbare Seite des „Kurses“ „Dipl. Aromaberatung“, die zwischen den Archivierungszeitpunkten 28.09.2022 und 05.02.2023 weitestgehend unverändert geblieben ist. Bei Durchsicht der Website zeigt sich, dass das Kursinstitut, wie von der Beschwerdeführerin angegeben, sehr aktiv mit den diversen Möglichkeiten staatlicher Förderung, hierunter insbesondere Weiterbildungsgeld, geworben hat. Dabei erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass aufgrund des Auftritts des Instituts sowie der zahlreichen Hinweise auf diverse gesetzliche Bestimmungen und deren vorgebliche Einhaltung durchaus ein gewisser Eindruck der Seriosität entstanden ist. Der Umstand, dass über eine Vielzahl von Fördermodelle, beispielsweise über den WAFF, diverse Gebietskörperschaften und sogar ausländische Stellen informiert wurde, wenngleich Förderungen durch das AMS im Vordergrund standen, zeigt, dass seitens des Kursinstituts mit hoher Professionalität ein Geschäftsmodell etabliert wurde, welches dahingehend optimiert war, den jeweiligen Förderstellen, die offenbar keine näheren Überprüfungen durchgeführt haben, jene Umstände zu bescheinigen, die diese hören wollten, um einen Antrag möglichst unkompliziert bearbeiten zu können.
der verlesenen Aussage des Zeugen XXXX (Z2) wurden unter der Devise „Wie brauchst du es, dann kriegst du es“ ganz offenbar Tatsachen bescheinigt, die vom Kursinstitut nicht überprüft wurden oder von diesem allenfalls auch als falsch erkannt werden konnten. So offenbar auch vorliegend, wenn bescheinigt wurde, dass ein 3 Monate dauernder „Kurs“ angeblich 6 Monate gedauert haben soll.Bei Durchsicht der Website zeigt sich, dass das Kursinstitut, wie von der Beschwerdeführerin angegeben, sehr aktiv mit den diversen Möglichkeiten staatlicher Förderung, hierunter insbesondere Weiterbildungsgeld, geworben hat. Dabei erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass aufgrund des Auftritts des Instituts sowie der zahlreichen Hinweise auf diverse gesetzliche Bestimmungen und deren vorgebliche Einhaltung durchaus ein gewisser Eindruck der Seriosität entstanden ist. Der Umstand, dass über eine Vielzahl von Fördermodelle, beispielsweise über den WAFF, diverse Gebietskörperschaften und sogar ausländische Stellen informiert wurde, wenngleich Förderungen durch das AMS im Vordergrund standen, zeigt, dass seitens des Kursinstituts mit hoher Professionalität ein Geschäftsmodell etabliert wurde, welches dahingehend optimiert war, den jeweiligen Förderstellen, die offenbar keine näheren Überprüfungen durchgeführt haben, jene Umstände zu bescheinigen, die diese hören wollten, um einen Antrag möglichst unkompliziert bearbeiten zu können.
der verlesenen Aussage des Zeugen römisch 40 (Z2) wurden unter der Devise „Wie brauchst du es, dann kriegst du es“ ganz offenbar Tatsachen bescheinigt, die vom Kursinstitut nicht überprüft wurden oder von diesem allenfalls auch als falsch erkannt werden konnten. So offenbar auch vorliegend, wenn bescheinigt wurde, dass ein 3 Monate dauernder „Kurs“ angeblich 6 Monate gedauert haben soll. In Anbetracht dieses hohen Grades an Professionalität ist es daher gut nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin angibt, den Angaben des Kursinstituts vertraut zu haben. Dabei ist es jedoch wichtig hervorzuheben, worauf genau die Beschwerdeführerin vertraut hat: Angesichts des bei ihr entstandenen Eindrucks hat sie sicherlich darauf vertraut, dass die Abwicklung und Auszahlung bei ihr ebenso unkompliziert ablaufen würde wie bei allen anderen. Dieses Vertrauen war auch durchaus rational begründet, da es aufgrund der Tatsache, dass die von ihr angestrebte Leistung wohl bereits von Hunderten oder sogar Tausenden Personen zuvor ohne Beanstandungen in Anspruch genommen werden konnte, geradezu abwegig erscheinen musste, dass es ausgerechnet bei ihr anders verlaufen sollte. Hingegen vertraute sie nach Ansicht des erkennenden Senats jedoch gerade nicht darauf, dass die von ihr gegenüber der belangten Behörde getätigten Angaben der Wahrheit entsprachen und sie zum Bezug von Weiterbildungsgeld berechtigt war. Zur rechtlichen Relevanz dieser Differenzierung sowie zur Relevanz eines etwaigen „Mitverschuldens“ anderer Beteiligter siehe II.3.In Anbetracht dieses hohen Grades an Professionalität ist es daher gut nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin angibt, den Angaben des Kursinstituts vertraut zu haben. Dabei ist es jedoch wichtig hervorzuheben, worauf genau die Beschwerdeführerin vertraut hat: Angesichts des bei ihr entstandenen Eindrucks hat sie sicherlich darauf vertraut, dass die Abwicklung und Auszahlung bei ihr ebenso unkompliziert ablaufen würde wie bei allen anderen. Dieses Vertrauen war auch durchaus rational begründet, da es aufgrund der Tatsache, dass die von ihr angestrebte Leistung wohl bereits von Hunderten oder sogar Tausenden Personen zuvor ohne Beanstandungen in Anspruch genommen werden konnte, geradezu abwegig erscheinen musste, dass es ausgerechnet bei ihr anders verlaufen sollte. Hingegen vertraute sie nach Ansicht des erkennenden Senats jedoch gerade nicht darauf, dass die von ihr gegenüber der belangten Behörde getätigten Angaben der Wahrheit entsprachen und sie zum Bezug von Weiterbildungsgeld berechtigt war. Zur rechtlichen Relevanz dieser Differenzierung sowie zur Relevanz eines etwaigen „Mitverschuldens“ anderer Beteiligter siehe römisch zwei.3. Ein derartiges Vertrauen in die Richtigkeit der von ihr gemachten Angaben sowie in ihre Berechtigung zum Bezug des Weiterbildungsgeldes kann nach Ansicht des erkennenden Senats nämlich bereits von Anfang an ausgeschlossen werden. Wie die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, entsprach der „Kurs“ schließlich im Wesentlichen ihren Vorstellungen. Zudem hat bereits eine Freundin „Kurse“ bei dem genannten Kursinstitut absolviert, sodass ihr der grundsätzliche Ablauf wohl bereits deshalb zumindest dem Grunde nach bekannt sein musste. Ob diese ein umfangreicheres Kursangebot in Anspruch genommen hat, wurde von der Beschwerdeführerin zwar nicht angegeben, wenn sie in weiterer Folge aber, wie von ihr zugegeben, einen im Selbststudium zu absolvierenden „Kurs“ – um wenige Hunderte Euro – bucht, kann kein Zweifel daran bestehen, dass ihr die Diskrepanz zwischen ihren Angaben und der tatsächlichen Ausgestaltung der „Kurse“ auch tatsächlich bekannt war. Es kann zwar sein und erscheint dies in Anbetracht der doch erheblichen Diskrepanz zwischen den Angaben in der Anmeldebestätigung und der tatsächlichen Ausgestaltung des „Kurses“ auch naheliegend, dass ihr in weiterer Folge weitere Zweifel entstanden sind und sie diesen Umstand dem Institut auch mitgeteilt hat. Dass sie dies trotz der verstärkten Zweifel an der Rechtmäßigkeit aber gerade nicht der belangten Behörde gemeldet hat, bezeugt, dass die Beschwerdeführerin offenbar von Anfang an die Gegenleistung des Kursinstituts vorrangig in der Ausstellung der Bescheinigungen und Diplomen gesehen hat. Hieraus folgt auch, dass die Beschwerdeführerin wusste, dass ihr Antrag im Falle wahrheitsgemäßer Beantwortung abgelehnt worden wäre. Wenn die belangte Behörde nämlich umfassende Informationen über das Stundenausmaß, über den Anteil etwaiger – allenfalls auch online abgehaltener – Kurse sowie eine interaktive Erarbeitung des Lernstoffs benötigt, ist auch für einen Laien erkennbar, dass es sich hierbei um potenziell rechtserhebliche Umstände handelt. Wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich Zweifel an ihrer Berechtigung zum Bezug gehabt hätte – wovon der erkennende Senat nicht ausgeht – so hätte sie gegenüber der belangten Behörde angeben müssen, dass sie lediglich 15 Seiten eines Online-Skripts pro Woche liest, eine Handvoll Fragen beantwortet und im Internet recherchiert. Diesfalls wäre ihr Antrag, wie von der Zeugin XXXX (Z1) ausgeführt wurde, aber natürlich abgewiesen worden.Hieraus folgt auch, dass die Beschwerdeführerin wusste, dass ihr Antrag im Falle wahrheitsgemäßer Beantwortung abgelehnt worden wäre. Wenn die belangte Behörde nämlich umfassende Informationen über das Stundenausmaß, über den Anteil etwaiger – allenfalls auch online abgehaltener – Kurse sowie eine interaktive Erarbeitung des Lernstoffs benötigt, ist auch für einen Laien erkennbar, dass es sich hierbei um potenziell rechtserhebliche Umstände handelt. Wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich Zweifel an ihrer Berechtigung zum Bezug gehabt hätte – wovon der erkennende Senat nicht ausgeht – so hätte sie gegenüber der belangten Behörde angeben müssen, dass sie lediglich 15 Seiten eines Online-Skripts pro Woche liest, eine Handvoll Fragen beantwortet und im Internet recherchiert. Diesfalls wäre ihr Antrag, wie von der Zeugin römisch 40 (Z1) ausgeführt wurde, aber natürlich abgewiesen worden. Die Feststellungen zum Kaufpreis des „Kurses“ beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin, die, wie dargelegt, mit dem auf der Homepage angegebenen Kaufpreis in Einklang stehen. Wenngleich der exakte Kaufpreis selbstverständlich im Ergebnis ohne Belang ist, versteht es sich dennoch von selbst, dass man bei einem Preis von wenigen Hunderten Euro keine monatelange Betreuung durch Trainer im Ausmaß von mehreren Stunden pro Woche erwarten kann und hat dies die Beschwerdeführerin demnach auch nicht erwartet. Hinsichtlich des Lernaufwandes ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung sichtlich bemüht war, diesen aufzubauschen und dabei zunehmend auch auch Angaben machte, die sich offenbar von den im Verfahrensakt aufliegenden Unterlagen, wie auch von der objektiven Realität im Allgemeinen, entfernt haben. Der erkennende Senat hat nun bereits zahlreiche Verfahren geführt, die „Kurse“ des Instituts XXXX zum Gegenstand hatten und aus Sicht einer Beschwerdeführerin ist es natürlich durchaus verständlich, dass man den Lernaufwand als möglichst umfangreich darstellen möchte. Dabei sah sich die Beschwerdeführerin jedoch im vorliegenden Fall vor der nicht unerheblichen Herausforderung, einen ohnehin nicht sonderlich intensiven Lehrgang mit einer regulären Dauer von drei Monaten auf die von ihr fälschlich angegebene Dauer von sechs Monaten ausdehnen zu müssen.Hinsichtlich des Lernaufwandes ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung sichtlich bemüht war, diesen aufzubauschen und dabei zunehmend auch auch Angaben machte, die sich offenbar von den im Verfahrensakt aufliegenden Unterlagen, wie auch von der objektiven Realität im Allgemeinen, entfernt haben. Der erkennende Senat hat nun bereits zahlreiche Verfahren geführt, die „Kurse“ des Instituts römisch 40 zum Gegenstand hatten und aus Sicht einer Beschwerdeführerin ist es natürlich durchaus verständlich, dass man den Lernaufwand als möglichst umfangreich darstellen möchte. Dabei sah sich die Beschwerdeführerin jedoch im vorliegenden Fall vor der nicht unerheblichen Herausforderung, einen ohnehin nicht sonderlich intensiven Lehrgang mit einer regulären Dauer von drei Monaten auf die von ihr fälschlich angegebene Dauer von sechs Monaten ausdehnen zu müssen. Es erschien daher bereits nicht glaubwürdig, wenn die Beschwerdeführerin zwar relativ genau angeben konnte, dass ein Wochenabschnitt im Durchschnitt
ihren Angaben einen Umfang von 30 Seiten aufweisen soll, sie aber in weiterer Folge nicht einmal ansatzweise angeben konnte, welchen Umfang das Skriptum insgesamt hat. Wenngleich eine gerichtliche Verhandlung für die meisten Personen sicherlich eine Ausnahmesituation darstellt, so kann man wohl doch erwarten, dass man den Seitenumfang eines Skriptums, das man angeblich fast 500 Stunden lang gelernt hat, zumindest grob und auf die Hunderterstelle genau angeben kann. Ganz offensichtlich ist der Beschwerdeführerin aber bei einer überschlagsmäßigen Rechnung aufgefallen, dass das Skriptum diesfalls, um ein halbes Jahr lang 30 Seiten pro Woche lernen zu können, über 700 Seiten aufweisen müsste. Dem erkennenden Senat, dem ebendieses Skriptum in einem anderen Verfahren bereits vorgelegt wurde und dem die tatsächliche Seitenanzahl daher bekannt ist, erscheint es gut nachvollziehbar, dass sie es vorgezogen hat, diese Frage lieber nicht zu beantworten. Die Feststellungen zu den Lernunterlagen beruhen daher auf den Angaben der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer extensiven Schilderungen. Dabei ist im vorliegenden Fall, wie dargelegt, insbesondere zu beachten, dass es sich, wie dies auf der Website beworben wurde und aus dem Umstand folgt, dass es lediglich 12 Wochenmodule gab, um einen dreimonatigen „Kurs“ gehandelt hat, die Beschwerdeführerin aufgrund dieses „Kurses“ jedoch sechs Monate lang Weiterbildungsgeld bezogen hat. Somit hatte sie für das reguläre Wochenpensum im Ausmaß von 10 bis 15 Seiten sogar zwei Wochen Zeit. Die von der Beschwerdeführerin ausgearbeiteten „Wochentests“ liegen im Verfahrensakt auf. Die 10 – 15 Fragen pro Woche wurden, je nach Fragestellung, mit ein bis zwei Sätzen, mit der Aufzählung einiger Wörter und oftmals auch nur mit einem Wort beantwortet. Vereinzelt finden sich Verweise und hat die Beschwerdeführerin diesfalls die Fragen etwas umfänglicher, in diesem Fall mit etwa einem Absatz, beantwortet. Dabei ist aber dennoch evident, dass es sich auch bei mäßigem Arbeitstempo keinesfalls um ein Pensum handelt, mit dem man sich auch nur annähernd 40 Stunden sinnvollerweise beschäftigen könnte. Zur Veranschaulichung wurde beispielsweise das zufällig ausgewählte Modul Aromaberatung 3b mit 91 Wörtern beantwortet. Um auf den angegebenen Lernaufwand von 20 Stunden pro Woche bzw. 40 Stunden pro Modul zu kommen, hätte die Beschwerdeführerin während dieses Moduls sohin etwa vier Stunden pro Frage aufwenden müssen und hätte sich über 25 Minuten pro Wort – inklusive Bindewörter und Präpositionen – Zeit lassen können. Zum Vergleich hätte bei diesem Arbeitstempo das Verfassen dieses Erkenntnisses in etwa 5.000 Stunden in Anspruch nehmen müssen. Nun mag es sicherlich sein, dass die Beschwerdeführerin – wenngleich dies nie kontrolliert wurde – den Text auch unabhängig von der Beantwortung der Fragen studiert haben mag und fielen einzelne Module auch in der Tat etwas umfassender aus – einige hingegen noch kürzer–, doch ist bei Durchsicht der Unterlagen schlicht evident, dass ein Modul nicht annähernd einem Lernaufwand von 20 Stunden, geschweige denn 40 Stunden entspricht. Bei einigermaßen zügigem Arbeitstempo wäre es wohl sogar möglich gewesen, ein Modul in etwa zwei Stunden zu bearbeiten. Da der erkennende Senat selbstverständlich über keine näheren Informationen über das Lerntempo der Beschwerdeführerin verfügt, war zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie tatsächlich etwa fünf Stunden pro Modul für die Bearbeitung aufgewendet hat, woraus sich, da sie ja doppelt so viel Zeit hatte wie vorgesehen, der festgestellte Wochenschnitt von zweieinhalb Stunden ergibt. Hinsichtlich der in den Lernunterlagen aufbereiteten Informationen ist festzuhalten, dass es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts ist, deren Qualität, Richtigkeit oder wissenschaftliche Fundierung zu beurteilen. Es ist jedoch anzumerken, dass – soweit überprüft – sämtliche der darin zur Verfügung gestellten Informationen in zumindest gleicher Qualität online kostenlos zur Verfügung stehen. Es obliegt der Beschwerdeführerin zu entscheiden, ob sie für ein Skriptum Hunderte Euro zahlen möchte, aber auch dieser Umstand untermauert den dem erkennenden Senat entstandenen Eindruck, dass es der Beschwerdeführerin vorrangig darum ging, neben der Kinderbetreuung Weiterbildungsgeld beziehen zu können, da dies lukrativer war, als die längere Variante des Kinderbetreuungsgeldes zu wählen. Dass sie darüber hinaus durchaus ein gewisses Interesse an den Inhalten gehabt haben mag, ist aber natürlich durchaus nachvollziehbar. Schließlich wird sie aus dem breit verfügbaren Angebot nicht ausgerechnet Themengebiete wählen, mit denen sie gar nichts anfangen kann. Im Vordergrund stand der Gedanke der Weiterbildung
dem Eindruck, den der erkennende Senat gewinnen konnte, jedoch nicht. Nun ist es freilich irrelevant, welche Motivation jemand hat, eine Leistung in Anspruch zu nehmen, solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dass die Beschwerdeführerin aber gar nicht vorrangig an der Weiterbildung interessiert war, erklärt dies jedoch, weshalb sie gegenüber der belangten Behörde bereitwillig falsche Angaben gemacht und diese über die wahre Ausgestaltung der „Kurse“ im Unklaren gelassen hat. Dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus umfassende Recherchen angestellt haben will, erscheint im Hinblick auf ihre extensiven Schilderungen nicht glaubwürdig und konnte sie diese, von der Nennung eines Buches abgesehen, das ihr vom Kursinstitut empfohlen wurde, durch nichts belegen. Der erkennende Senat geht allenfalls davon aus, dass sie gelegentlich Internetrecherchen und Lektüren aufgrund bestehenden Interesses im festgestellten Ausmaß durchgeführt hat. Da dies ohnedies nicht Teil des „Kursangebots“ war, ist dies aber im Ergebnis ohne Belang. Auch ihr Vorbringen, wonach sie eine fachliche Kommunikation mit dem Kursinstitut geführt, aber bis auf eine E-Mail alles gelöscht haben will, ist unglaubwürdig. So wurde die im Verfahrensakt aufliegende E-Mail schließlich ziemlich genau in der vorgeblichen Kursmitte versendet und wäre diesfalls doch eher davon auszugehen, dass zumindest die jüngeren E-Mails noch vorhanden wären. Zudem ist anzumerken, dass es sich selbst bei dieser E-Mail ja um keine fachliche Kommunikation über den Kursinhalt handelt, sondern hat die Beschwerdeführerin hierin lediglich wegen einer Buchempfehlung bzw. Kaufempfehlung für Öle angefragt. Wenn man weiters bedenkt, dass sie einen „Kurs“ im Selbststudium ausdrücklich ohne Trainerbetreuung gebucht hat, für den ihr deshalb ein erheblicher Rabatt gewährt wurde, erscheint es deutlich wahrscheinlicher, dass außer dieser einen E-Mail keinerlei Kommunikation auf fachlicher Ebene stattgefunden hat. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass somit nicht einmal die in der mündlichen Verhandlung angegebenen 5 – 10 Mails versendet wurden, zumal die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage, was sie denn gefragt hat, wieder nur auf den Inhalt dieser einen Mail Bezug genommen hat. Die übrigen Feststellungen zu den Lerninhalten sowie zum Ablauf der „Kurse“ ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und der verlesenen Aussage des Zeugen XXXX (Z2). Insbesondere war gänzlich unstrittig, dass die Beschwerdeführerin sich die Lerninhalte lediglich im Selbststudium angeeignet hat und keinerlei seminaristische oder schulungstypische Anteile vorhanden waren. Die übrigen Feststellungen zu den Lerninhalten sowie zum Ablauf der „Kurse“ ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und der verlesenen Aussage des Zeugen römisch 40 (Z2). Insbesondere war gänzlich unstrittig, dass die Beschwerdeführerin sich die Lerninhalte lediglich im Selbststudium angeeignet hat und keinerlei seminaristische oder schulungstypische Anteile vorhanden waren. Der Ablauf der „Abschlussprüfung“ war ebenso unstrittig. Wie der Zeuge XXXX (Z2) angegeben hat, unterliegt die Ausstellung von Diplomen keinerlei Reglementierung. Offenbar wurden die Diplome im Rahmen der beworbenen „Abschlussgarantie“ daher ohne tatsächliche Kontrollen ausgestellt, um so eine bessere Verkäuflichkeit der „Kurse“ zu gewährleisten. Ob die Beschwerdeführerin nun eine oder zwei Wochen Zeit hatte, um die „Abschlussprüfung“ einzureichen, ist letztlich unerheblich, zumal im Rahmen der „Abschlussgarantie“ sowie der ausdrücklichen Zusage auf der Website, dass die „Kurse“ beliebig verlängerbar sind, vermutlich auch eine verspätete Einreichung egal gewesen wäre. Dass sie die „Abschlussprüfung“ als „Dipl. Aromaberater/in“ spätestens am 20.07.2023 und somit deutlich vor dem von ihr angegebenen Ende des „Kurses“ eingereicht hat, ergibt sich aus dem Ausstellungsdatum des Diploms und wurde von ihr im Übrigen auch nicht bestritten.Der Ablauf der „Abschlussprüfung“ war ebenso unstrittig. Wie der Zeuge römisch 40 (Z2) angegeben hat, unterliegt die Ausstellung von Diplomen keinerlei Reglementierung. Offenbar wurden die Diplome im Rahmen der beworbenen „Abschlussgarantie“ daher ohne tatsächliche Kontrollen ausgestellt, um so eine bessere Verkäuflichkeit der „Kurse“ zu gewährleisten. Ob die Beschwerdeführerin nun eine oder zwei Wochen Zeit hatte, um die „Abschlussprüfung“ einzureichen, ist letztlich unerheblich, zumal im Rahmen der „Abschlussgarantie“ sowie der ausdrücklichen Zusage auf der Website, dass die „Kurse“ beliebig verlängerbar sind, vermutlich auch eine verspätete Einreichung egal gewesen wäre. Dass sie die „Abschlussprüfung“ als „Dipl. Aromaberater/in“ spätestens am 20.07.2023 und somit deutlich vor dem von ihr angegebenen Ende des „Kurses“ eingereicht hat, ergibt sich aus dem Ausstellungsdatum des Diploms und wurde von ihr im Übrigen auch nicht bestritten. Da der Zeuge XXXX (Z2) durch seine bevollmächtigte Vertretung im Hinblick auf ein laufendes Strafverfahren bekanntgegeben hat, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, erscheint es geradezu ausgeschlossen, dass eine neuerliche Ladung des Zeugen zu einer weiteren Klärung des Sachverhalts beitragen könnte, zumal die grundsätzliche Ausgestaltung und der Ablauf der „Kurse“ geklärt werden konnten. Eine mögliche Vorführung des Zeugen, bloß zu dem Zweck, dass dieser sich dann zu Recht auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen kann, ist zudem nicht verhältnismäßig und auch mit Blick auf die dadurch bewirkte Verfahrensverzögerung nicht geboten. Unabhängig von dem von der beschwerdeführenden Partei abgegebenen Verzicht ist daher aus Sicht des erkennenden Senates von seiner neuerlichen Ladung bereits aus diesem Grund abzusehen.Da der Zeuge römisch 40 (Z2) durch seine bevollmächtigte Vertretung im Hinblick auf ein laufendes Strafverfahren bekanntgegeben hat, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, erscheint es geradezu ausgeschlossen, dass eine neuerliche Ladung des Zeugen zu einer weiteren Klärung des Sachverhalts beitragen könnte, zumal die grundsätzliche Ausgestaltung und der Ablauf der „Kurse“ geklärt werden konnten. Eine mögliche Vorführung des Zeugen, bloß zu dem Zweck, dass dieser sich dann zu Recht auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen kann, ist zudem nicht verhältnismäßig und auch mit Blick auf die dadurch bewirkte Verfahrensverzögerung nicht geboten. Unabhängig von dem von der beschwerdeführenden Partei abgegebenen Verzicht ist daher aus Sicht des erkennenden Senates von seiner neuerlichen Ladung bereits aus diesem Grund abzusehen. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
VG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz
oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
Paragraph 26, Absatz eins, AlVG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz
Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen: 1. Bei einer Bildungskarenz
AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.1. Bei einer Bildungskarenz
Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist. 2.Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.2.Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die
Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten. 5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist
Z
Ziffer 3, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld ist neben der vertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (§ 11 AVRAG) u.a. die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (§ 26 Abs. 1 Z 1 AlVG). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung "Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen", erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 1).Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld ist neben der vertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (Paragraph 11, AVRAG) u.a. die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung "Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen", erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 1). § 26 Abs. 1 Z 1
VG zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
VG sind § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
Paragraph 26, Absatz 7, AlVG sind Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen. Da die Voraussetzungen für den Bezug des Weiterbildungsgeldes im gewährten Zeitraum nicht vorgelegen sind, war der Bezug
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.