RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2025 GeschäftszahlW153 2188417-3 Spruch, W153 2188417-3/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2024 (richtig 10.01.2025), Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2024 (richtig 10.01.2025), Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird behoben. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Zum vorangegangenen Verfahren Der Beschwerdeführer (BF), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 12.12.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.01.2018 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde auch eine Rückkehrentscheidung getroffen. Am 01.03.2021 wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Als Fluchtgrund gab der BF im Wesentlichen an, dass er aufgrund seiner Konversion zum Christentum bedroht sei. Zum gegenständlichen Verfahren Am 25.06.2024 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er in der am 15.07.2024 durchgeführten polizeilichen Erstbefragung im Wesentlichen damit begründete, dass er sich vor 8 Jahren in Österreich habe taufen lassen und er seither Christ sei. Außerdem sei seit 10 Jahren Österreich sein Lebensmittelpunkt. Seine Mutter, eine Schwester, ein Bruder seine Lebensgefährtin und seine zwei Kinder aus früherer Ehe würden in Österreich leben. Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses wurde dem BF am 25.07.2024 eine schriftliche Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 ausgefolgt, mit welcher ihm die Absicht der Behörde zur Kenntnis gebracht wurde, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses wurde dem BF am 25.07.2024 eine schriftliche Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, ausgefolgt, mit welcher ihm die Absicht der Behörde zur Kenntnis gebracht wurde, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Am 19.12.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF durch das BFA statt. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass er den evangelischen Protestanten angehöre. Seine christliche Konversion habe er schon im Erstverfahren umfassend dargelegt und beschrieben. Hier gebe es sonst keine neuen Entwicklungen. Befragt warum er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, führte er aus, dass seine Familie und seine Kinder hier seien. Er sei nach wie vor Christ, er sei auch getauft. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.01.2024 (richtiger Weise 10.01.2025), zugestellt am 21.01.2025, wies das BFA den Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl sowie subsidiären Schutz gemäß § 68 Ab. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.), erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.) und stellte fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.)Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.01.2024 (richtiger Weise 10.01.2025), zugestellt am 21.01.2025, wies das BFA den Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl sowie subsidiären Schutz gemäß Paragraph 68, Ab. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und stellte fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.) Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 03.02.2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde im Hinblick auf die Konversion des BF vom Islam zum Christentum ausgeführt, dass er nunmehr regelmäßig, zweimal pro Woche den Gottesdienst besuche. Es habe sich auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt, insbesondere im Hinblick auf die Gefährdungssituation für Christen im Iran maßgeblich geändert. Die Situation für Christen habe sich im Iran in den letzten Jahren massiv verschlechtert und bestehe eine drastisch verschärfte Verfolgungsgefahr für den BF. Die Behörde habe ihre Ermittlungspflicht also nicht wahrgenommen, insbesondere keine Ermittlungen dazu angestellt, ob und wie weit sich die Lage im Iran seit der letzten Entscheidung verändert habe. Die Beschwerde wurde am 06.02.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist iranischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Perser an. Seine Muttersprache ist Farsi. Seine Identität steht fest. Der BF lebte vor seiner Ausreise in der Stadt Teheran. Der BF besuchte im Iran zwölf Jahre die Schule und arbeitete als Elektriker. Der BF lebt seit Dezember 2015 in Österreich. Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 01.03.2021, GZ: XXXX , wurde das erste Asylverfahren des BF (abweisend) entschieden. Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 01.03.2021, GZ: römisch 40 , wurde das erste Asylverfahren des BF (abweisend) entschieden. Am 25.06.2024 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Diesen Antrag begründete er im Wesentlichen weiterhin mit seiner Konversion. Der BF wurde am 11.05.2018 in einer protestantischen Kirche getauft und ist mit Bescheinigung vom 01.02.2018 aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten. In Österreich leben seine Mutter, zwei Geschwister und seine zwei volljährigen Kinder aus einer vorherigen Ehe. Der BF hat auch eine Lebensgefährtin. Der BF wurde mehrmals straffällig und befindet sich derzeit in Strafhaft. Der BF ist drogenabhängig und unterzieht sich derzeit einem Therapieprogramm. Es wird festgestellt, dass die Behauptung des BF, er sei weiterhin Christ, wegen einer möglicherweise erfolgten tatsächlichen inneren Hinwendung zum Christentum, einer erhöhten Gefährdung im Herkunftsstaat ausgesetzt zu sein, zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweist, dem die Relevanz nicht von vornherein abgesprochen werden kann.
- Beweiswürdigung: Die Identität des BF ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Hinsichtlich der Stellung des zweiten, gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ist ebenso auf den Akteninhalt zu verweisen. Im Rahmen seiner Erstbefragung sowie in der Einvernahme vor dem BFA zu seinem Folgeantrag brachte der BF als Fluchtgrund vor, dass er aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten, christlich getauft und seither Christ sei. Das nunmehrige Vorbringen des BF, er sei weiterhin Christ, weist wegen einer möglicherweise erfolgten tatsächlichen inneren Hinwendung zum Christentum, einer erhöhten Gefährdung im Herkunftsstaat ausgesetzt zu sein, zumindest einen „glaubhaften Kern“ auf, dem die Relevanz nicht von vornherein abgesprochen werden kann, und der in weiterer Folge einer Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen ist. Immerhin sind seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung vom 01.03.2021 fast vier Jahre vergangen und die Behörde hat diesbezüglich Ermittlungen gänzlich unterlassen. In Österreich leben zudem sämtliche Familienmitglieder des BF. Er gibt auch an, dass er eine Lebensgefährtin hat. Die Behörde hat es unterlassen sich damit auseinanderzusetzen, ob allenfalls ein schützenswertes Familien- und Privatleben besteht, bzw. abzuwägen, warum ein solches aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen des BF wegen Verbrechen nach dem XXXX nicht besteht. Im Bescheid wurde auch aktenwidrig festgestellt, dass die Mutter seiner Kinder mit diesen in Wien leben würde. Laut der Aktenlage und den Angaben des BF leben die Mutter des BF, seine zwei Töchter, eine Schwester und ein Bruder in Österreich (vgl. AS 107). In Österreich leben zudem sämtliche Familienmitglieder des BF. Er gibt auch an, dass er eine Lebensgefährtin hat. Die Behörde hat es unterlassen sich damit auseinanderzusetzen, ob allenfalls ein schützenswertes Familien- und Privatleben besteht, bzw. abzuwägen, warum ein solches aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen des BF wegen Verbrechen nach dem römisch 40 nicht besteht. Im Bescheid wurde auch aktenwidrig festgestellt, dass die Mutter seiner Kinder mit diesen in Wien leben würde. Laut der Aktenlage und den Angaben des BF leben die Mutter des BF, seine zwei Töchter, eine Schwester und ein Bruder in Österreich vergleiche AS 107).
- Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A) Stattgabe der Beschwerde und Behebung des Bescheides Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung (nun: Beschwerde) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung (nun: Beschwerde) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf nicht allein dann wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Sinne des Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“.Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf nicht allein dann wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Sinne des Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. Eine Zurückweisung ist nur dann (weiterhin) statthaft, wenn bei der Prüfung hervorkommt, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können („glaubhafter Kern“). Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Können die neuen Elemente oder Erkenntnisse hingegen erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass dem Antragsteller internationaler Schutz zuzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (siehe zum Ganzen VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, unter Bezugnahme auf EuGH 09.09.2021, C-18/20). In jenem Fall, in dem das BFA den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl. VwGH 23.09.2020, Ra 2020/14/0175, mwN). Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne deren sachliche Richtigkeit nochmals zu überprüfen. In jenem Fall, in dem das BFA den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist vergleiche VwGH 23.09.2020, Ra 2020/14/0175, mwN). Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne deren sachliche Richtigkeit nochmals zu überprüfen. Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11, K17). Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 68, AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach Paragraph 68, AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K11, K17). Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vergleiche auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt. Die Beurteilung, ob die behauptete Sachverhaltsänderung einen „glaubhaften Kern“ aufweist, erfolgt stets im Rahmen der Beweiswürdigung (VwGH 11.03.2021, Ra 2021/18/0059). Wie im konkreten Fall beweiswürdigend ausgeführt, weist der vorgebrachte Fluchtgrund, der im ersten Verfahren noch gänzlich unglaubwürdig war, allenfalls auch wegen einer möglicherweise erfolgten tatsächlichen Hinwendung zum Christentum aus innerer Überzeugung, einer erhöhten Gefährdung im Herkunftsstaat ausgesetzt zu sein, zumindest einen „glaubhaften Kern“ auf, dem die Relevanz nicht von vornherein abgesprochen werden kann. Dass das neue Fluchtvorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen stehen, ändert an diesem Umstand nichts. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich. Vor diesem Hintergrund erscheint das Vorbringen des BF unter Berücksichtigung der Lage im Herkunftsstaat a priori nicht ungeeignet, zu einem anderen Verfahrensergebnis zu führen. Die Zurückweisung des (Folge-)Antrags des BF wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG war somit nicht statthaft, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Zurückweisung des (Folge-)Antrags des BF wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG war somit nicht statthaft, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7a sowie VwGH 29.06.2021, Ra 2021/22/0047, m.w.N).Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 7a sowie VwGH 29.06.2021, Ra 2021/22/0047, m.w.N). Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass die Zurückweisung des gegenständlichen Antrags aufgrund der Vorlage neuer Elemente bzw. Erkenntnisse unzulässig ist und der Bescheid daher aufzuheben ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Gerichtshofs der Europäische Union und des Verwaltungsgerichtshofs.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass die Zurückweisung des gegenständlichen Antrags aufgrund der Vorlage neuer Elemente bzw. Erkenntnisse unzulässig ist und der Bescheid daher aufzuheben ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Gerichtshofs der Europäische Union und des Verwaltungsgerichtshofs. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W153.2188417.3.00