← Österreich

{'item': 'W175 2307400-1'}

Obsah (14)§ 21Art. 133§ 2§ 5Art. 18§ 61Art. 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 57§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2025 GeschäftszahlW175 2307400-1 Spruch, W175 2307400-1/8EBESCHLUSSW175 2307400-1/8E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschl

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und das Verfahren zurückverwiesen.A) Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und das Verfahren zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 17.09.2024 im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz

§ 2Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F (AsylG). römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 17.09.2024 im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG). Ein Eurodac-Abgleich der Fingerabdruckdaten des BF am Tag der Antragstellung ergab, dass er von Polen am 04.05.2024 und von Deutschland am 19.07.2024 erkennungsdienstlich behandelt wurde. I.

  1. Der BF gab am 18.09.2024 bei der Erstbefragung gegenüber der Sicherheitsbehörde an, dass er somalischer Staatsangehöriger, volljährig und verheiratet sei. Seine Ehefrau XXXX Diese sowie die gemeinsame Tochter XXXX , seien in Österreich. Er habe zu seiner Familie nach Österreich wollen.römisch eins.
  2. Der BF gab am 18.09.2024 bei der Erstbefragung gegenüber der Sicherheitsbehörde an, dass er somalischer Staatsangehöriger, volljährig und verheiratet sei. Seine Ehefrau römisch 40 Diese sowie die gemeinsame Tochter römisch 40 , seien in Österreich. Er habe zu seiner Familie nach Österreich wollen. Er habe Somalia im Februar 2022 verlassen und sei letztlich über Polen und Deutschland nach Österreich gelangt. In Deutschland habe er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, das Verfahren sei noch offen. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, er sei Angehöriger einer Minderheit und habe sich in seine jetzige Ehefrau verliebt. Die Familie der Frau habe ihm mit dem Tod gedroht. Er habe sie nicht heiraten dürfen, man habe mehrmals versucht, ihn zu töten. I.
  3. Mit Schreiben vom 01.10.2024 stimmte Polen einer Wiederaufnahme des BF zu, ersuchte jedoch um Kontaktierung Deutschlands um sicherzustellen, dass die Zuständigkeit Polens aufgrund des erfolgten Konsultationsverfahrens zwischen Polen und Deutschland nicht auf Deutschland übergegangen sei. römisch eins.
  4. Mit Schreiben vom 01.10.2024 stimmte Polen einer Wiederaufnahme des BF zu, ersuchte jedoch um Kontaktierung Deutschlands um sicherzustellen, dass die Zuständigkeit Polens aufgrund des erfolgten Konsultationsverfahrens zwischen Polen und Deutschland nicht auf Deutschland übergegangen sei. Eine Konsultation Deutschlands befindet sich nicht im Akt, im angefochtenen Bescheid ist kein Hinweis darauf ersichtlich. I.
  5. Der BF konnte nicht niederschriftlich befragt werden, da er an der Meldeadresse trotz mehrerer Zustellversuche einer Meldeverpflichtung nicht anwesend war. Er war anderen Bewohnern der Wohnung laut Meldung der LPD Wien vom 04.11.2024 auch nicht bekannt. Die amtliche Abmeldung wurde veranlasst. römisch eins.
  6. Der BF konnte nicht niederschriftlich befragt werden, da er an der Meldeadresse trotz mehrerer Zustellversuche einer Meldeverpflichtung nicht anwesend war. Er war anderen Bewohnern der Wohnung laut Meldung der LPD Wien vom 04.11.2024 auch nicht bekannt. Die amtliche Abmeldung wurde veranlasst. I.
  7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies ohne vorhergehende Befragung mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 08.11.2024, im Akt hinterlegt am 08.11.2024, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen für die Prüfung des Antrages

Art. 18Abs.

1 lit b der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung des BF wurde

§ 61Abs.

1 FPG, angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Polen

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). römisch eins.5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies ohne vorhergehende Befragung mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 08.11.2024, im Akt hinterlegt am 08.11.2024, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen für die Prüfung des Antrages

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Außerlandesbringung des BF wurde

Paragraph 61, Absatz eins, FPG, angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Polen

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Es lägen keine Beweise für eine Familienzusammengehörigkeit vor. Auf der Geburtsurkunde des Kindes sei kein Vater eingetragen, den - im Bescheid oder im Akt nicht enthaltenen - Ermittlungsergebnissen folgend, sei die angegebene Ehefrau nicht mit dem BF verheiratet. I.

  1. Im Zuge einer Beschwerde vom 28.01.2025 legte der BF ein Schreiben vom 13.01.2025 an die MA 62 vor, wonach der BF die Wohnung im Oktober 2024 bezogen habe. Es sei ihm wichtig, in der Nähe seiner Frau und der gemeinsamen vier (!) Kinder zu sein. Weiters legte er eine Vaterschaftsanerkennung vom 14.10.2024 vor. römisch eins.
  2. Im Zuge einer Beschwerde vom 28.01.2025 legte der BF ein Schreiben vom 13.01.2025 an die MA 62 vor, wonach der BF die Wohnung im Oktober 2024 bezogen habe. Es sei ihm wichtig, in der Nähe seiner Frau und der gemeinsamen vier (!) Kinder zu sein. Weiters legte er eine Vaterschaftsanerkennung vom 14.10.2024 vor. Er habe seine Frau im Jahr 2022 in Äthiopien geehelicht, was durch zeugenschaftlichen Einvernahme der Ehefrau leicht ermittelt hätte werden können. Diese wurde beantragt. Österreich sei

Art. 9

Dublin III-VO für das Verfahren zuständig, da die Tochter des BF aslyberechtigt sei.Österreich sei

Artikel 9

, Dublin III-VO für das Verfahren zuständig, da die Tochter des BF aslyberechtigt sei. I.

  1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wurde mit Bescheid vom 06.02.2025 stattgegeben. römisch eins.
  2. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wurde mit Bescheid vom 06.02.2025 stattgegeben. I.
  3. Am 04.02.2025 wurde dem BFA ein DNA-Gutachten vorgelegt, aus dem sich die Vaterschaft des BF ergebe. römisch eins.
  4. Am 04.02.2025 wurde dem BFA ein DNA-Gutachten vorgelegt, aus dem sich die Vaterschaft des BF ergebe. I.
  5. Der Akt wurde am 11.02.2025 dem BVwG übermittelt.römisch eins.
  6. Der Akt wurde am 11.02.2025 dem BVwG übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der BF ist volljährig und somalischer Staatsangehöriger. Mit Schreiben vom 01.10.2025 stimmten die polnischen Behörden einer Wiederaufnahme

Art. 18Abs.

1 lit b Dublin III-VO ausdrücklich zu, sofern nicht die Zuständigkeit zwischenzeitlich auf Deutschland übergegangen sei, was seitens des BFA nicht abgeklärt wurde. Mit Schreiben vom 01.10.2025 stimmten die polnischen Behörden einer Wiederaufnahme

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu, sofern nicht die Zuständigkeit zwischenzeitlich auf Deutschland übergegangen sei, was seitens des BFA nicht abgeklärt wurde. Das BFA wies mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 08.11.2024, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen für die Prüfung des Antrages

Art. 18Abs.

1 lit b der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung des BF wurde

§ 61Abs.

1 FPG, angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Polen

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). 2. Beweiswürdigung:Das BFA wies mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 08.11.2024, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen für die Prüfung des Antrages

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Außerlandesbringung des BF wurde

Paragraph 61, Absatz eins, FPG, angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Polen

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). ,

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Diesem ist zu entnehmen, dass bereits das Konsultationsverfahren mangelhaft geführt wurde. Abgesehen von den sonstigen Umständen, steht die Zuständigkeit Polens schon mangels Befragung der deutschen Dublinbehörden keineswegs fest. Des Weiteren gab der BF bereits in der Erstbefragung an, in Österreich eine asylberechtigte Tochter zu haben. Ein Versuch, den Verbleib des BF etwa durch Befragen der angeblichen Ehefrau festzustellen, beziehungsweise diese zu den Familienverhältnissen zu befragen, wurde seitens der belangten Behörde nicht unternommen.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBGl. I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBGl. römisch eins 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG idgF lauten: „§ 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. „§ 5

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. [ … ] § 10

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn Paragraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn [ … ]
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird, 2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, [ … ] und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.“ und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.“ § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet: Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet: „§ 21

(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“ Insgesamt wurden wie ausgeführt keinerlei Ermittlungen hinsichtlich einer möglichen Zuständigkeit Österreichs oder Deutschlands durchgeführt. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich insgesamt als im Sinne des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG als derart mangelhaft, dass grundlegende ergänzende Ermittlungen und damit einhergehend eine mündliche Verhandlung notwendig erschienen, sodass eine Zurückverweisung im Sinne dieser Bestimmung zu erfolgen hatte. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich insgesamt als im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG als derart mangelhaft, dass grundlegende ergänzende Ermittlungen und damit einhergehend eine mündliche Verhandlung notwendig erschienen, sodass eine Zurückverweisung im Sinne dieser Bestimmung zu erfolgen hatte. Die belangte Behörde wird daher in Folge das Parteiengehör sowie gegebenenfalls eine Befragung der angeblichen Ehefrau nachzuholen haben. Im Übrigen wird angemerkt, dass die angegebene Ehefrau des BF XXXX am 15.05.2015 und am 24.05.2016 (!) niederschriftlich befragt wurde. Im Übrigen wird angemerkt, dass die angegebene Ehefrau des BF römisch 40 am 15.05.2015 und am 24.05.2016 (!) niederschriftlich befragt wurde. Dabei gab sie an, dass sie gemeinsam mit ihrem Ehemann Somalia im Jahr 2014 verlassen habe. Dieser gehöre einem Minderheitenstamm an und sei von der Familie der Frau bedroht worden. Beim angeführten Ehemann, welcher gleichzeitig mit ihr einen Antrag in Österreich stellte, handelte es sich jedoch aus den Niederschriften klar ersichtlich nicht um den BF. Aufgrund dieser massiven Diskrepanzen wäre wohl auch Abklärungsbedarf hinsichtlich des vorgelegte Gutachtens gegeben, aus dem sich die Identität des BF als Testperson nicht per se zweifelsfrei ergibt, beziehungsweise der BF und seine angebliche Ehefrau hinsichtlich der vom BF angeführten Eheschließung zu befragen. Nach entsprechender Abklärung des Sachverhaltes wird letztlich festzustellen sein, ob sich eine Konsultation Deutschlands erübrigt. Es ist nicht Sinn und Zweck eines beschleunigten Verfahrens das Bundesverwaltungsgericht dazu zu verhalten, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt (Zuständigkeit nach der Dublin III-VO) zur Gänze selbst zu ermitteln. Die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht ist nicht im überwiegenden Interesse der Raschheit gelegen, zumal nicht ersichtlich ist, inwieweit das gerichtliche Verfahren schneller als das verwaltungsbehördliche abliefe. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Führung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Dies wird nunmehr durch die belangte Behörde durchzuführen sein. Danach wird gegebenenfalls nach erfolgtem Parteiengehör der Akt dem Bundesverwaltungsgericht erneut zur Beurteilung vorzulegen sein.

§ 21Abs.

6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf Judikatur des VwGH sowie auf die Rechtsprechung des BVwG stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf Judikatur des VwGH sowie auf die Rechtsprechung des BVwG stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W175.2307400.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.