RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2025 GeschäftszahlW189 2298785-2 Spruch, W189 2298785-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 18.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2024 als unbegründet abgewiesen wurde.
- Am 24.12.2024 stellte der BF den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Zum Grund seiner neuerlichen Antragstellung gab er an, dass er der Volksgruppe der Gabooye angehöre und deswegen in Somalia von den Mitbürgern als Minderheit angesehen werde. Er werde diskriminiert, verprügelt und seine von ihm erwirtschafteten Güter würden ihm von der Volksgruppe der Isaaq weggenommen. Sie hätten mit Metall und Holzstücken auf sein Bein eingeprügelt, sodass er bis heute erhebliche Schmerzen verspüre. Wenn er in seinem Land Anzeige erstatten wolle, werde er nicht ernstgenommen, da die Behörden sehr korrupt und ebenfalls diskriminierend seien. Er habe in Somalia niemanden und werde noch immer als Minderheit angesehen. Deshalb sei er geflohen und wolle er nicht wieder zurück. Zudem habe er einen ärztlichen Befund bezüglich einer diagnostizierten Krankheit, nämlich einer erosiven Antrumgastritis. In Somalia könne diese nicht umfangreich behandelt werden. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, keine medizinische Behandlung zu bekommen sowie Diskriminierung und Verfolgung. Die Änderung seiner Situation sei ihm seit dem 05.12.2023 bekannt.
- In seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) am 21.01.2025 gab der BF an, dass es ihm gut gehe und er momentan nicht in medizinischer Behandlung sei. Zum Grund seiner neuerlichen Antragstellung führte der BF aus, dass er an Gastritis leide und deswegen bereits in Österreich operiert worden sei. Nach der Operation hätten die Ärzte festgestellt, dass er an starker Gastritis leide und diese schon fortgeschritten sei. Die Medikamente, die er hier in Österreich bekomme, würde er in Somalia nicht bekommen. Desweiteren gehöre er einem Minderheitenclan, nämlich den Gabooye, an. Sie würden vom Clan der Isaaq stark unterdrückt werden. Deswegen sei es für ihn nicht einfach, dort zu leben. Nach weiteren Gründen befragt, gab der BF an, dass er eine Landwirtschaft gehabt habe, die aber aufgrund der Dürre zerstört worden sei. Dieses Problem habe er bereits im Vorverfahren erwähnt. Er habe dort auch erwähnt, dass er sein linkes Bein nicht mehr richtig gebrauchen könne. Der Grund sei, dass er Kinderlähmung gehabt habe; außerdem habe man ihn geschlagen. Auch die Probleme aufgrund der Clanzugehörigkeit habe er bereits im Vorverfahren angegeben. Ebenso habe er seine gesundheitlichen Probleme schon im Vorverfahren erwähnt. Er habe leider die Unterlagen nicht bei sich gehabt. Deswegen habe man ihm nicht geglaubt, dass das so große Probleme seien. Aber jetzt könne er die Unterlagen vorlegen. Er nehme vier verschiedene Medikamente. Im Rahmen der Einvernahme legte der BF den Befund einer Gastroskopie vom 05.12.2023 vor, wonach ihm eine erosive Antrumgastritis diagnostiziert wurde. Als Prozedere wurde die tägliche Einnahme eines Protonenpumpenhemmers verordnet.
- Mit Bescheid des BFA vom 30.01.2025 wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.), und schließlich ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.).
- Mit Bescheid des BFA vom 30.01.2025 wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), und schließlich ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die vom BF vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden hätten und sich somit seither kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt ergeben habe, sodass der Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei. Ebenso wenig bestehe ein schützenswertes Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet. Der Abschiebung entgegenstehende Umstände seien verneint worden und eine Frist zur freiwilligen Ausreise sei aufgrund der zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG nicht vorgesehen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die vom BF vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden hätten und sich somit seither kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt ergeben habe, sodass der Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei. Ebenso wenig bestehe ein schützenswertes Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet. Der Abschiebung entgegenstehende Umstände seien verneint worden und eine Frist zur freiwilligen Ausreise sei aufgrund der zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG nicht vorgesehen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde und verwies im Wesentlichen auf seine bisherigen Angaben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF stellte am 18.09.2023 einen Erstantrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2024 als unbegründet abgewiesen wurde. Am 24.12.2024 stellte der BF den gegenständlichen Folgeantrag. 1.
- Es ist seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2024 keine Änderung in den relevanten persönlichen Umständen des BF und dem Fehlen einer persönlichen Bedrohungslage in Somalia eingetreten. Ebenso wenig hat sich seither die relevante allgemeine Lage in Somalia – insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage in Hargeysa – verändert. 1.
- Auch sind keine neuen Bindungen und Anknüpfungspunkte des BF zu Österreich entstanden. Der im September 2023 unrechtmäßig eingereiste BF verfügt über elementare Deutschkenntnisse, ging ab April 2024 einer ehrenamtlichen Arbeit in einem ökosozialen Verein nach und spielte in seiner Freizeit Fußball. Er hat in Österreich keine Angehörigen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zum Verfahrensgang folgen dem unstrittigen Akteninhalt. 2.
- Der BF begehrte im gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz sowohl in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch in der Einvernahme durch das BFA lediglich die nochmalige Überprüfung seiner bereits im Vorverfahren erstatteten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen, nämlich die Zugehörigkeit zu einer diskriminierten Minderheit und Schwierigkeiten in der Sicherung der materiellen Existenz. Dadurch machte er aber keine Änderung des wesentlichen Sachverhaltes geltend, sondern behauptete lediglich das Fortbestehen jener Gründe, die bereits im Erstverfahren für unglaubhaft befunden wurden. Soweit er im Übrigen im gegenständlichen Verfahren angab, seit zumindest Dezember 2023 an einer Gastritis zu leiden und vier verschiedene Medikamente einzunehmen, widerspricht dies seinem Vorbringen im Vorverfahren, gesund zu sein, keine Medikamente zu nehmen und nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 14.11.2024, S. 3). Er belegte auch im gegenständlichen Verfahren nicht, aktuell (immer noch) an einer Krankheit zu leiden oder Medikamente einzunehmen. Bei einer Gastritis würde es sich aber auch keineswegs um eine für das Verfahren relevante, lebensbedrohliche oder die Erwerbsfähigkeit einschränkende Erkrankung handeln.2.
- Der BF begehrte im gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz sowohl in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch in der Einvernahme durch das BFA lediglich die nochmalige Überprüfung seiner bereits im Vorverfahren erstatteten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen, nämlich die Zugehörigkeit zu einer diskriminierten Minderheit und Schwierigkeiten in der Sicherung der materiellen Existenz. Dadurch machte er aber keine Änderung des wesentlichen Sachverhaltes geltend, sondern behauptete lediglich das Fortbestehen jener Gründe, die bereits im Erstverfahren für unglaubhaft befunden wurden. Soweit er im Übrigen im gegenständlichen Verfahren angab, seit zumindest Dezember 2023 an einer Gastritis zu leiden und vier verschiedene Medikamente einzunehmen, widerspricht dies seinem Vorbringen im Vorverfahren, gesund zu sein, keine Medikamente zu nehmen und nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 14.11.2024, S. 3). Er belegte auch im gegenständlichen Verfahren nicht, aktuell (immer noch) an einer Krankheit zu leiden oder Medikamente einzunehmen. Bei einer Gastritis würde es sich aber auch keineswegs um eine für das Verfahren relevante, lebensbedrohliche oder die Erwerbsfähigkeit einschränkende Erkrankung handeln. In Bezug auf die allgemeine Versorgungs- und Sicherheitslage haben sich seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2024 ebenfalls keine relevanten Änderungen ergeben. Die belangte Behörde stützte sich auf dieselben Länderberichte, die schon das Bundesverwaltungsgericht in jenem Erkenntnis heranzog, und selbst aus der Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation am 16.01.2025 geht im Vergleich dazu keine beachtliche Änderung – insbesondere Verschlechterung – der Lage in Hargeysa hervor. 2.
- Der BF behauptete im gegenständlichen Folgeverfahren keine neu hinzugetretenen Integrationselemente in Österreich, sodass die bereits dem Vorerkenntnis zugrunde gelegten Umstände festzustellen waren, zumal er den Folgeantrag weniger als ein Monat nach Beendigung dieses Vorverfahrens stellte.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). „Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). „Entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). Dem geänderten Sachverhalt muss Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN).Dem geänderten Sachverhalt muss Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Der BF behauptete im gegenständlichen Verfahren ausdrücklich lediglich ein solches Fortbestehen seiner bereits im Vorverfahren angegebenen Bedrohung, welche bereits dort für unglaubhaft befunden wurde. Da sich somit insoweit weder die Sach- noch die Rechtslage seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2024 geändert hat, wies das BFA den Folgeantrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten zu Recht nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.Da sich somit insoweit weder die Sach- noch die Rechtslage seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2024 geändert hat, wies das BFA den Folgeantrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten zu Recht nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN). Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2024 wurde insoweit ausgeführt, dass der BF aufgrund seiner individuellen Eigenschaften und Anknüpfungspunkte sowie der allgemeinen Umstände im Herkunftsstaat in der Lage ist, nach Somalia, konkret nach Hargeysa, zurückzukehren (vgl. Erkenntnis S. 4, 20 ff, 27 f).Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2024 wurde insoweit ausgeführt, dass der BF aufgrund seiner individuellen Eigenschaften und Anknüpfungspunkte sowie der allgemeinen Umstände im Herkunftsstaat in der Lage ist, nach Somalia, konkret nach Hargeysa, zurückzukehren vergleiche Erkenntnis S. 4, 20 ff, 27 f). Im gegenständlichen Verfahren ist weder in den individuellen Eigenschaften des BF noch in den allgemeinen Umständen im Herkunftsstaat, insbesondere nämlich in Hargeysa, eine Änderung bzw. Verschlechterung eingetreten. Der Behauptung, aktuell an einer Gastritis zu leiden und Medikamente einzunehmen, fehlt zum einen ein glaubhafter Kern, zum anderen würde es sich hierbei aber auch nicht um eine lebensbedrohliche Erkrankung handeln. Ebenso wenig würde er dadurch in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sein. Mangels maßgeblich veränderter Sach- oder Rechtslage wies das BFA den Folgeantrag somit auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.Mangels maßgeblich veränderter Sach- oder Rechtslage wies das BFA den Folgeantrag somit auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. 3.
- Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. – VI. des angefochtenen Bescheides3.
- Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. – römisch sechs. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Aber auch eine Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz ist gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 – soweit die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen – mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden (siehe VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).Aber auch eine Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 – soweit die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen – mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden (siehe VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Der BF hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348). Der BF hält sich nach seiner illegalen Einreise seit annähernd anderthalb Jahren im Bundesgebiet auf, wobei er nur im Zuge seines Erstverfahrens über ein jedoch bloß vorübergehendes, unsicheres Aufenthaltsrecht im zugelassenen Verfahren verfügte, während er sich nach Beendigung dieses Verfahrens unrechtmäßig in Österreich aufhielt und ihm auch im gegenständlichen Folgeverfahren mangels Verfahrenszulassung kein Aufenthaltsrecht zukommt. In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann bei einem derartigen kürzeren Aufenthalt – der zumal nunmehr aufgrund eines unbegründeten Folgeantrags verlängert wurde – nur im Falle einer außergewöhnlichen Konstellation eine Aufenthaltsberechtigung aufgrund des Privatlebens zugesprochen werden (VwGH 24.08.2021, Ra 2019/21/0286). Der BF verfügt aufgrund der getroffenen Feststellungen über eine nur geringe Integration, sodass er keine außergewöhnliche Konstellation im Sinne der genannten Rechtsprechung geltend machte. Es ist demzufolge davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Zumal seit Beendigung des Vorverfahrens keine weiteren integrationsbegründenden Umstände hinzugetreten sind, hat sich kein Grund ergeben, zu einer anderen Bewertung als im vor lediglich zweieinhalb Monaten abgeschlossenen Erstverfahren zu kommen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in dieser Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in dieser Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). Infolge der Zurückweisung des Antrags des BF auf internationalen Schutz war somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Somalia festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.Infolge der Zurückweisung des Antrags des BF auf internationalen Schutz war somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Somalia festzustellen. Im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Im Falle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG – wie dies hier der Fall ist – besteht eine solche Frist zur freiwilligen Ausreise jedoch nach § 55 Abs. 1 FPG nicht.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Im Falle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG – wie dies hier der Fall ist – besteht eine solche Frist zur freiwilligen Ausreise jedoch nach Paragraph 55, Absatz eins, FPG nicht. Es ist daher auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Es ist daher auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.
- Unterbleiben der mündlichen Verhandlung Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W189.2298785.2.00