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{'item': 'W198 2302872-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2025 GeschäftszahlW198 2302872-1 Spruch, W198 2302872-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden: AMS) vom 12.09.2024, GZ: XXXX , wurde gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 12 AlVG die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) ab 15.04.2024 widerrufen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich aus der Urlaubsersatzleistung von der XXXX GmbH und dem Entgelt aus der zusätzlichen/neuen Beschäftigung bei XXXX im Monat April 2024 eindeutig ein Gesamteinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze ergebe, das zum Eintritt der Arbeitslosenversicherungspflicht in diesem Zeitraum führe. Der Umstand, dass diese Arbeitslosenversicherungspflicht im April 2024 auch die Beschäftigung bei XXXX umfasse, führe letztlich dazu, dass die ab dem 22.04.2024 (nach Beendigung der Urlaubsersatzleistung von der XXXX GmbH) nur mehr geringfügige Beschäftigung unmittelbar an die vormals vollversicherte Beschäftigung anschließe und somit gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG keine Arbeitslosigkeit vorgelegen sei. Die (faktisch durch die bescheidmäßige Feststellung des Ruhens des Arbeitslosengeldes aufgrund einer Urlaubsersatzleistung für den Zeitraum vom 15.04.2024 bis zum 21.04.2024) erfolgte Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab dem 15.04.2024 sei daher gesetzlich nicht begründet gewesen, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht arbeitslos gewesen sei.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden: AMS) vom 12.09.2024, GZ: römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, sowie Paragraph 12, AlVG die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) ab 15.04.2024 widerrufen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich aus der Urlaubsersatzleistung von der römisch 40 GmbH und dem Entgelt aus der zusätzlichen/neuen Beschäftigung bei römisch 40 im Monat April 2024 eindeutig ein Gesamteinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze ergebe, das zum Eintritt der Arbeitslosenversicherungspflicht in diesem Zeitraum führe. Der Umstand, dass diese Arbeitslosenversicherungspflicht im April 2024 auch die Beschäftigung bei römisch 40 umfasse, führe letztlich dazu, dass die ab dem 22.04.2024 (nach Beendigung der Urlaubsersatzleistung von der römisch 40 GmbH) nur mehr geringfügige Beschäftigung unmittelbar an die vormals vollversicherte Beschäftigung anschließe und somit gemäß , Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG keine Arbeitslosigkeit vorgelegen sei. Die (faktisch durch die bescheidmäßige Feststellung des Ruhens des Arbeitslosengeldes aufgrund einer Urlaubsersatzleistung für den Zeitraum vom 15.04.2024 bis zum 21.04.2024) erfolgte Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab dem 15.04.2024 sei daher gesetzlich nicht begründet gewesen, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht arbeitslos gewesen sei.
  3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 03.10.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte er aus, dass sein letztes vollversichertes Dienstverhältnis am 14.04.2024 geendet habe. Bis 21.04.2024 habe er daraus eine Urlaubsersatzleistung bezogen. Am 17.04.2024 habe er eine geringfügige Beschäftigung bei einem anderen Dienstgeber aufgenommen. Ab 22.04.2024 hätte er Arbeitslosengeld beziehen sollen. In rechtlicher Hinsicht führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Durchführungsweisung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, auf der die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht zur Anwendbarkeit des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG beruhe, gesetz- und verfassungswidrig sei.
  4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 03.10.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte er aus, dass sein letztes vollversichertes Dienstverhältnis am 14.04.2024 geendet habe. Bis 21.04.2024 habe er daraus eine Urlaubsersatzleistung bezogen. Am 17.04.2024 habe er eine geringfügige Beschäftigung bei einem anderen Dienstgeber aufgenommen. Ab 22.04.2024 hätte er Arbeitslosengeld beziehen sollen. In rechtlicher Hinsicht führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Durchführungsweisung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, auf der die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht zur Anwendbarkeit des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG beruhe, gesetz- und verfassungswidrig sei.
  5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habenden Akt ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am 20.11.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  6. Am 17.12.2024 langte eine mit 16.12.2024 datierte Mitteilung der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher ausgeführt wurde, dass nach neuerlicher Überprüfung davon ausgegangen werde, dass die verfahrensgegenständliche Beschäftigung des Beschwerdeführers bei XXXX zu keinem Ausschluss der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG führe. Das AMS beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 12.09.2024 bzw. erklärte sich dazu bereit, den Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG amtswegig aufzuheben.
  7. Am 17.12.2024 langte eine mit 16.12.2024 datierte Mitteilung der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher ausgeführt wurde, dass nach neuerlicher Überprüfung davon ausgegangen werde, dass die verfahrensgegenständliche Beschäftigung des Beschwerdeführers bei römisch 40 zu keinem Ausschluss der Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG führe. Das AMS beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 12.09.2024 bzw. erklärte sich dazu bereit, den Bescheid gemäß , Paragraph 68, Absatz 2, AVG amtswegig aufzuheben.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben an das AMS vom 18.12.2024 bekanntgegeben, dass keine Einwendungen gegen die im Schreiben des AMS vom 16.12.2024 ausgeführte Vorgangsweise bestehen.
  9. Mit rechtskräftigem Bescheid des AMS vom 19.12.2024 wurde der angefochtene Bescheid vom 12.09.2024 gemäß § 68 Abs. 2 AVG behoben. Begründend wurde dabei im Wesentlichen festgehalten, dass mit Bescheid vom 12.09.2024 die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 15.04.2024 widerrufen worden sei. Im Rahmen einer neuerlichen Überprüfung sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer unmittelbar im Anschluss an die Beendigung seiner Beschäftigung bei der XXXX GmbH ab dem 15.04.2024 jedenfalls als arbeitslos zu qualifizieren gewesen sei, da die Aufnahme seiner geringfügigen Beschäftigung bei XXXX erst am 17.04.2024 erfolgt sei. Schon daraus ergebe sich, dass der Widerruf rechtswidrig gewesen sei. Überdies ergebe sich aus der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur, dass die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber nicht mit dem Wegfall der Vollversicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze infolge der Beendigung einer anderen Beschäftigung gleichgesetzt werden könne. Da im konkreten Fall zu keinem Zeitpunkt eine vollversicherte Beschäftigung bei XXXX vereinbart worden sei, sondern im April 2024 lediglich eine temporäre Vollversicherungspflicht aufgrund der Überschneidung mit der Urlaubsersatzleistung von der XXXX GmbH eingetreten sei, führe der Wegfall der Vollversicherungspflicht der Beschäftigung bei XXXX ab dem 22.04.2024 nicht zum Eintritt der Rechtsfolgen des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG. Der Bescheid vom 12.09.2024 sei daher gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufzuheben, um einen rechtkonformen Zustand herzustellen.
  10. Mit rechtskräftigem Bescheid des AMS vom 19.12.2024 wurde der angefochtene Bescheid vom 12.09.2024 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG behoben. Begründend wurde dabei im Wesentlichen festgehalten, dass mit Bescheid vom 12.09.2024 die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 15.04.2024 widerrufen worden sei. Im Rahmen einer neuerlichen Überprüfung sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer unmittelbar im Anschluss an die Beendigung seiner Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH ab dem 15.04.2024 jedenfalls als arbeitslos zu qualifizieren gewesen sei, da die Aufnahme seiner geringfügigen Beschäftigung bei römisch 40 erst am 17.04.2024 erfolgt sei. Schon daraus ergebe sich, dass der Widerruf rechtswidrig gewesen sei. Überdies ergebe sich aus der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur, dass die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber nicht mit dem Wegfall der Vollversicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze infolge der Beendigung einer anderen Beschäftigung gleichgesetzt werden könne. Da im konkreten Fall zu keinem Zeitpunkt eine vollversicherte Beschäftigung bei römisch 40 vereinbart worden sei, sondern im April 2024 lediglich eine temporäre Vollversicherungspflicht aufgrund der Überschneidung mit der Urlaubsersatzleistung von der römisch 40 GmbH eingetreten sei, führe der Wegfall der Vollversicherungspflicht der Beschäftigung bei römisch 40 ab dem 22.04.2024 nicht zum Eintritt der Rechtsfolgen des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG. Der Bescheid vom 12.09.2024 sei daher gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufzuheben, um einen rechtkonformen Zustand herzustellen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der unter I. dargelegte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der Bescheid des AMS vom 19.12.2024, mit welchem der Bescheid des AMS vom 12.09.2024 gemäß § 68 Abs. 2 AVG behoben wurde, ist in Rechtskraft erwachsen. Der Bescheid des AMS vom 19.12.2024, mit welchem der Bescheid des AMS vom 12.09.2024 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG behoben wurde, ist in Rechtskraft erwachsen.
  12. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich unstrittig aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der wesentliche Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall unstrittig und handelt es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich unstrittig aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der wesentliche Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall unstrittig und handelt es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.
  13. Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BvwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BvwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) Einstellung des Verfahrens: Gemäß dem – für behördliche Verfahren geltenden – § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.Gemäß dem – für behördliche Verfahren geltenden – Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Die Anhängigkeit einer Beschwerde steht einer Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG nicht entgegen (vgl. VwGH 22.02.2022, Ra 2021/08/0044 mHa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029 [= VwSlg. 19.245 A/2015]).Die Anhängigkeit einer Beschwerde steht einer Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG nicht entgegen vergleiche VwGH 22.02.2022, Ra 2021/08/0044 mHa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029 [= VwSlg. 19.245 A/2015]). Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG, Anm 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen vergleiche z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084). Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer nach Beschwerdeeinbringung durch die mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.12.2024 erfolgte – auf § 68 Abs. 2 AVG gestützte – Behebung des angefochtenen Bescheides vom 12.09.2024 formell und materiell klaglos gestellt; seine Beschwer ist damit weggefallen.Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer nach Beschwerdeeinbringung durch die mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.12.2024 erfolgte – auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützte – Behebung des angefochtenen Bescheides vom 12.09.2024 formell und materiell klaglos gestellt; seine Beschwer ist damit weggefallen. Das Beschwerdeverfahren war daher spruchgemäß einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. etwa VwGH vom 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH vom 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche etwa VwGH vom 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH vom 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W198.2302872.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.