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{'item': 'W207 2299858-1'}

Obsah (8)§ 8Art. 133§ 200§ 175f§ 14Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2025 GeschäftszahlW207 2299858-1 Spruch, W207 2299858-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 8Abs. 2 i

Vm § 8 Abs. 3 und § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG erteilt.Die Beschwerde wird abgewiesen und die Zustimmung zur künftig auszusprechenden Kündigung sowie die nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung

Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Dienstnehmerin XXXX (in der Folge als Dienstnehmerin oder Beschwerdeführerin bezeichnet) ist seit 01.04.1992 bei der XXXX (in der Folge als Dienstgeberin oder Mitbeteiligte bezeichnet) beschäftigt, wobei sie zuletzt als Facharbeiterin — Abteilung Betriebstechnik, konkret als Tischlerin, tätig war.Die Dienstnehmerin römisch 40 (in der Folge als Dienstnehmerin oder Beschwerdeführerin bezeichnet) ist seit 01.04.1992 bei der römisch 40 (in der Folge als Dienstgeberin oder Mitbeteiligte bezeichnet) beschäftigt, wobei sie zuletzt als Facharbeiterin — Abteilung Betriebstechnik, konkret als Tischlerin, tätig war. Mit Schreiben vom 22.03.2021, der Beschwerdeführerin zugestellte am 25.03.2021, sprach die Dienstgeberin die Kündigung der Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit 31.08.2021 aus. Als ausschlaggebend für die Kündigung wurden wiederholte Dienstpflichtverletzungen und Vertrauensunwürdigkeit der Beschwerdeführerin angeführt. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 21.10.2021 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 08.07.2020 – dem Datum der diesbezüglichen Antragstellung der Beschwerdeführerin - dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin wurde mit 50 v.H. eingeschätzt. Als führendes Leiden – und als ausschlaggebend für die Zuerkennung des Status der begünstigten Behinderten – wurde neben anderen Funktionseinschränkungen eine Depression mit deutlich eingeschränkter Leistungsfähigkeit und deutlich eingeschränkten sozialen Kontakten festgestellt, die nach der Positionsnummer 03.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. („Depressive Störungen mittleren Grades, Leistungsfähigkeit und soziale Kontakte schwer aufrecht zu erhalten“) eingestuft wurde. Mit Antrag vom 25.11.2021, beim Behindertenausschuss (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) eingelangt am 26.11.2021, begehrte die mitbeteiligte Dienstgeberin die nachträgliche Zustimmung des Behindertenausschusses zur bereits ausgesprochenen Kündigung der Beschwerdeführerin und begründete diesen Antrag zusammengefasst damit, dass sie die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.03.2021 wegen wiederholter Dienstpflichtverletzungen und Vertrauensunwürdigkeit zum 31.08.2021 gekündigt habe. Die Beschwerdeführerin habe die Kündigung mit Klage vom 06.04.2021 beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten. Erst im Rahmen dieses Verfahrens sei die Dienstgeberin durch Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin vom 24.11.2021 über die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Kreis der begünstigten Behinderten informiert worden. Während der letzten zwei Dienstzuteilungen der Beschwerdeführerin als Tischlerin in der Klinik O XXXX sowie zuletzt in der Klinik P XXXX hätten sich Vorfälle ereignet, die die Dienstgeberin dazu veranlasst hätten, die Kündigung auszusprechen. Betreffend die Klinik O XXXX seien der Beschwerdeführerin u.a. mehrfache Frühstücke mit werkstattfremden Personen, die nachträgliche Begründung eines mehrwöchigen Krankenstandes mit einem Arbeitsunfall, mehrfache näher benannte Nichtbefolgungen bzw. mangelnde Befolgungen von Arbeitsanweisungen, die einer Arbeitsverweigerung gleichkämen, sowie die unerlaubte Lagerung privater Möbel in der Werkstatt vorzuwerfen; bezüglich des Vorwurfes, die Beschwerdeführerin habe unerlaubt private Möbel in der Werkstatt gelagert, seien zwei – Ermahnungen zur Einhaltung der Dienstpflichten darstellende – Niederschriften mit der Beschwerdeführerin ergangen. Während der letzten zwei Dienstzuteilungen der Beschwerdeführerin als Tischlerin in der Klinik O römisch 40 sowie zuletzt in der Klinik P römisch 40 hätten sich Vorfälle ereignet, die die Dienstgeberin dazu veranlasst hätten, die Kündigung auszusprechen. Betreffend die Klinik O römisch 40 seien der Beschwerdeführerin u.a. mehrfache Frühstücke mit werkstattfremden Personen, die nachträgliche Begründung eines mehrwöchigen Krankenstandes mit einem Arbeitsunfall, mehrfache näher benannte Nichtbefolgungen bzw. mangelnde Befolgungen von Arbeitsanweisungen, die einer Arbeitsverweigerung gleichkämen, sowie die unerlaubte Lagerung privater Möbel in der Werkstatt vorzuwerfen; bezüglich des Vorwurfes, die Beschwerdeführerin habe unerlaubt private Möbel in der Werkstatt gelagert, seien zwei – Ermahnungen zur Einhaltung der Dienstpflichten darstellende – Niederschriften mit der Beschwerdeführerin ergangen. Die Beschwerdeführerin sei in der Folge von der Klinik O XXXX abgezogen und per 24.08.2020 der Klinik P XXXX dienstzugeteilt worden. Dort sei am 27.01.2021 der Verdacht aufgekommen, dass die Beschwerdeführerin auf der Website „willhaben.at“ Gegenstände zum Verkauf angeboten habe, die anhand der inserierten Fotos der Tischlerei der Klinik P XXXX zuordenbar gewesen seien, wie z.B. ein Fieberthermometer und ein Sauerstoffflaschenhalter. Die Beschwerdeführerin habe am 29.01.2021 im Rahmen eines Gespräches mit einem Vorgesetzten eingeräumt, diverse Gegenstände der Klinik P XXXX sowie der Klinik H XXXX auf „willhaben.at" zum Verkauf angeboten zu haben, jedoch habe es sich dabei um Gegenstände gehandelt, die entsorgt werden hätten sollen und ihr überlassen worden seien. Die Inserate seien nach diesem Gespräch unverzüglich gelöscht, die Gegenstände jedoch am selben Tag dann erneut wieder zum Verkauf angeboten worden.Die Beschwerdeführerin sei in der Folge von der Klinik O römisch 40 abgezogen und per 24.08.2020 der Klinik P römisch 40 dienstzugeteilt worden. Dort sei am 27.01.2021 der Verdacht aufgekommen, dass die Beschwerdeführerin auf der Website „willhaben.at“ Gegenstände zum Verkauf angeboten habe, die anhand der inserierten Fotos der Tischlerei der Klinik P römisch 40 zuordenbar gewesen seien, wie z.B. ein Fieberthermometer und ein Sauerstoffflaschenhalter. Die Beschwerdeführerin habe am 29.01.2021 im Rahmen eines Gespräches mit einem Vorgesetzten eingeräumt, diverse Gegenstände der Klinik P römisch 40 sowie der Klinik H römisch 40 auf „willhaben.at" zum Verkauf angeboten zu haben, jedoch habe es sich dabei um Gegenstände gehandelt, die entsorgt werden hätten sollen und ihr überlassen worden seien. Die Inserate seien nach diesem Gespräch unverzüglich gelöscht, die Gegenstände jedoch am selben Tag dann erneut wieder zum Verkauf angeboten worden. Am 23.02.2021 sei von der Dienstgeberin in weiterer Folge eine Diebstahlsanzeige gegen die Beschwerdeführerin bei der Polizei eingebracht worden, da sich bereits im ersten Gespräch am 29.01.2021 aus Sicht der Dienstgeberin der entsprechende Verdacht gegen die Beschwerdeführerin bestätigt habe, diese insgesamt widersprüchliche Aussagen betreffend die Inserate gemacht und mit den Schlüsseln für die Tischlerei auch Zugang zum Magazin gehabt habe, ein Sauerstoffwagen verschwunden und auf „willhaben.at“ wiedergefunden worden sei, dies nachdem die Bitte der Antragsgegnerin, diesen Sauerstoffflaschenhalter mitnehmen zu dürfen, abgelehnt worden sowie aufgrund der Seriennummer des inserierten Fieberthermometers eine Zuordnung zur Klink P XXXX erfolgt sei. Die Diebstahlsanzeige habe nur das Fieberthermometer und den Sauerstoffflaschenhalter beinhaltet, da diese Gegenstände eindeutig der Beschwerdeführerin zugeordnet werden hätten können. Das Fieberthermometer habe durch die ersichtliche Seriennummer der Klinik P XXXX zugeordnet werden können, der Sauerstoffflaschenhalter durch die Aussage des Vorgesetzten sowie der von der Beschwerdeführerin auf „willhaben.at" inserierten Artikelnummer, die mit der Artikelnummer der Bestandsliste bzw. Warenliste der Antragstellerin ident sei. Das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Strafverfahren zur GZ. 13 U 44/21x sei schließlich mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 14.05.2021 durch Diversion — mittels Zahlung eines Geldbetrags — gem. § 200 iVm § 199 StPO eingestellt worden. Aufgrund dieser Vorfälle sei der Dienstgeberin die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zumutbar und die nachträgliche Zustimmung zur bereits am 25.03.2021 ausgesprochenen Kündigung per 31.08.2021 zu erteilen. Am 23.02.2021 sei von der Dienstgeberin in weiterer Folge eine Diebstahlsanzeige gegen die Beschwerdeführerin bei der Polizei eingebracht worden, da sich bereits im ersten Gespräch am 29.01.2021 aus Sicht der Dienstgeberin der entsprechende Verdacht gegen die Beschwerdeführerin bestätigt habe, diese insgesamt widersprüchliche Aussagen betreffend die Inserate gemacht und mit den Schlüsseln für die Tischlerei auch Zugang zum Magazin gehabt habe, ein Sauerstoffwagen verschwunden und auf „willhaben.at“ wiedergefunden worden sei, dies nachdem die Bitte der Antragsgegnerin, diesen Sauerstoffflaschenhalter mitnehmen zu dürfen, abgelehnt worden sowie aufgrund der Seriennummer des inserierten Fieberthermometers eine Zuordnung zur Klink P römisch 40 erfolgt sei. Die Diebstahlsanzeige habe nur das Fieberthermometer und den Sauerstoffflaschenhalter beinhaltet, da diese Gegenstände eindeutig der Beschwerdeführerin zugeordnet werden hätten können. Das Fieberthermometer habe durch die ersichtliche Seriennummer der Klinik P römisch 40 zugeordnet werden können, der Sauerstoffflaschenhalter durch die Aussage des Vorgesetzten sowie der von der Beschwerdeführerin auf „willhaben.at" inserierten Artikelnummer, die mit der Artikelnummer der Bestandsliste bzw. Warenliste der Antragstellerin ident sei. Das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Strafverfahren zur GZ. 13 U 44/21x sei schließlich mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 14.05.2021 durch Diversion — mittels Zahlung eines Geldbetrags — gem. Paragraph 200, in Verbindung mit Paragraph 199, StPO eingestellt worden. Aufgrund dieser Vorfälle sei der Dienstgeberin die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zumutbar und die nachträgliche Zustimmung zur bereits am 25.03.2021 ausgesprochenen Kündigung per 31.08.2021 zu erteilen. Ebenso sei die nachträgliche Zustimmung aber auch

S 8 Abs 4 lit b BEinstG zu erteilen, weil die Beschwerdeführerin bereits seit 01.09.2021 unbefristete Invaliditätspension beziehe und daher aus gesundheitlichen Gründen ihre Tätigkeit als Tischlerin nicht mehr erbringen könne. Mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr zu rechnen und eine Umschulung aufgrund der Einschränkungen sowie nicht vorhandener EDV-Kenntnisse etc. nicht zumutbar. Außerdem sei die Dienstnehmerin durch Bezug der Invaliditätspension sozial abgefedert und seien ihre Lebenserhaltungskosten gedeckt. Selbst wenn Gründe gem. § 8 Abs 4 BEinstG nicht vorliegen sollten, begründe das Gesamtverhalten der Dienstnehmerin eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses aufgrund Vertrauensunwürdigkeit.Ebenso sei die nachträgliche Zustimmung aber auch

S 8 Absatz 4, Litera b, BEinstG zu erteilen, weil die Beschwerdeführerin bereits seit 01.09.2021 unbefristete Invaliditätspension beziehe und daher aus gesundheitlichen Gründen ihre Tätigkeit als Tischlerin nicht mehr erbringen könne. Mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr zu rechnen und eine Umschulung aufgrund der Einschränkungen sowie nicht vorhandener EDV-Kenntnisse etc. nicht zumutbar. Außerdem sei die Dienstnehmerin durch Bezug der Invaliditätspension sozial abgefedert und seien ihre Lebenserhaltungskosten gedeckt. Selbst wenn Gründe gem. Paragraph 8, Absatz 4, BEinstG nicht vorliegen sollten, begründe das Gesamtverhalten der Dienstnehmerin eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses aufgrund Vertrauensunwürdigkeit. Die Beschwerdeführerin bestritt die seitens der Dienstgeberin gegen sie erhobenen Vorwürfe – ausgenommen den Vorwurf, sie habe unerlaubt private Möbel in der Werkstatt gelagert, was sie damit begründete, sie habe diese Möbelstücke nach dem Tod ihrer Mutter und der dadurch erforderlich gewesenen Wohnungsräumung wegen Platzmangels lediglich zwischengelagert - und führte zusammengefasst aus, diese Vorwürfe seien konstruiert und letztlich Ausdruck gegen sie ausgeübten Mobbings; man wolle sie loswerden. Ihre Dienstzuteilung von der Klinik O XXXX in die Klinik P XXXX per 24.08.2020 sei auch nicht wegen diverser gegen sie erhobener Vorwürfe erfolgt, sondern zum Zwecke der Horizonterweiterung. Die ihr nach ihrer Dienstzuteilung angedichteten Diebstähle seien nur konstruiert. Nicht bestritten wurde von der Beschwerdeführerin hingegen, dass sie seit 01.08.2021 in Bezug von (unbefristeter) Invaliditätspension steht.Die Beschwerdeführerin bestritt die seitens der Dienstgeberin gegen sie erhobenen Vorwürfe – ausgenommen den Vorwurf, sie habe unerlaubt private Möbel in der Werkstatt gelagert, was sie damit begründete, sie habe diese Möbelstücke nach dem Tod ihrer Mutter und der dadurch erforderlich gewesenen Wohnungsräumung wegen Platzmangels lediglich zwischengelagert - und führte zusammengefasst aus, diese Vorwürfe seien konstruiert und letztlich Ausdruck gegen sie ausgeübten Mobbings; man wolle sie loswerden. Ihre Dienstzuteilung von der Klinik O römisch 40 in die Klinik P römisch 40 per 24.08.2020 sei auch nicht wegen diverser gegen sie erhobener Vorwürfe erfolgt, sondern zum Zwecke der Horizonterweiterung. Die ihr nach ihrer Dienstzuteilung angedichteten Diebstähle seien nur konstruiert. Nicht bestritten wurde von der Beschwerdeführerin hingegen, dass sie seit 01.08.2021 in Bezug von (unbefristeter) Invaliditätspension steht. Zur Ermittlung des Sachverhaltes führte die belangte Behörde zu mehreren Terminen eine mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen der verschiedenen Verhandlungstermine wurden von der belangten Behörde diverse Zeugen zu den der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gehört. Die Dienstgeberin und die Beschwerdeführerin tätigten darüber hinaus eine Mehrzahl an schriftlichen Eingaben. Die Dienstgeberin legte im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme vom 11.05.2022 eine Kopie des zur Beschwerdeführerin geführten Strafaktes des Bezirksgerichtes F XXXX , protokolliert zur GZ.: 13 U 44/21x, wegen des Verdachtes des Diebstahles eines Sauerstoffflaschentransportwagens und eines Ohr-Fieberthermometers, die aus dem Bestand der Dienstgeberin stammen würden, vor. Weitere von der Beschwerdeführerin auf „willhaben.at" zum Verkauf angebotene Gegenstände waren von der Dienstgeberin nicht zur Anzeige gebracht worden, weil sie aus Sicht der Dienstgeberin nicht mit der erforderlichen Sicherheit dem Bestand der Dienstgeberin zugeordnet werden hätten können. Diesem Strafakt ist ein Aktenvermerk des Bezirksgerichtes vom 12.04.2021 zu entnehmen, wonach die angeklagte Beschwerdeführerin am 12.04.2021 angerufen und sich erkundigt habe, ob eine Diversion möglich wäre. Die Angeklagte habe angegeben, dass die Anklage stimme, sie habe damals eine schwierige Phase gehabt (Mutter verstorben, dann Vater), nun nehme sie Medikamente. So etwas werde nie wieder vorkommen. Der Angeklagten sei mitgeteilt worden, dass sie ein schriftliches Diversionsangebot bekommen werde. Das Strafverfahren wurde schließlich mit Beschluss des Bezirksgerichtes F XXXX vom 14.05.2021

§ 200Abs 5 St

PO (Strafprozessordnung) iVm § 199 STPO nach Zahlung eines Geldbetrages mittels Diversion eingestellt. Begründend wurde in diesem Beschluss ausgeführt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt sei. Die Beschwerdeführerin habe die Verantwortung für ihre Tat übernommen und die ihr aufgetragene Geldbuße in der Höhe von € 1.300,- bezahlt. Die Dienstgeberin legte im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme vom 11.05.2022 eine Kopie des zur Beschwerdeführerin geführten Strafaktes des Bezirksgerichtes F römisch 40 , protokolliert zur GZ.: 13 U 44/21x, wegen des Verdachtes des Diebstahles eines Sauerstoffflaschentransportwagens und eines Ohr-Fieberthermometers, die aus dem Bestand der Dienstgeberin stammen würden, vor. Weitere von der Beschwerdeführerin auf „willhaben.at" zum Verkauf angebotene Gegenstände waren von der Dienstgeberin nicht zur Anzeige gebracht worden, weil sie aus Sicht der Dienstgeberin nicht mit der erforderlichen Sicherheit dem Bestand der Dienstgeberin zugeordnet werden hätten können. Diesem Strafakt ist ein Aktenvermerk des Bezirksgerichtes vom 12.04.2021 zu entnehmen, wonach die angeklagte Beschwerdeführerin am 12.04.2021 angerufen und sich erkundigt habe, ob eine Diversion möglich wäre. Die Angeklagte habe angegeben, dass die Anklage stimme, sie habe damals eine schwierige Phase gehabt (Mutter verstorben, dann Vater), nun nehme sie Medikamente. So etwas werde nie wieder vorkommen. Der Angeklagten sei mitgeteilt worden, dass sie ein schriftliches Diversionsangebot bekommen werde. Das Strafverfahren wurde schließlich mit Beschluss des Bezirksgerichtes F römisch 40 vom 14.05.2021

Paragraph 200, Absatz 5, StPO (Strafprozessordnung) in Verbindung mit Paragraph 199, STPO nach Zahlung eines Geldbetrages mittels Diversion eingestellt. Begründend wurde in diesem Beschluss ausgeführt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt sei. Die Beschwerdeführerin habe die Verantwortung für ihre Tat übernommen und die ihr aufgetragene Geldbuße in der Höhe von € 1.300,- bezahlt. Dieser Strafakt wurde im Rahmen des mündlichen Verhandlungstermins am 11.05.2022 erörtert. Die Beschwerdeführerin gab dazu an, sie habe der Richterin zwar mitgeteilt, dass so etwas nicht mehr vorkommen werde, dass sie sich also nicht mehr in so eine Situation bringen werde, sie habe aber nicht gesagt, dass die Anklage stimme. Die Beschwerdeführerin legte im Wege ihrer Rechtsvertretung auf Ersuchen der belangten Behörde den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 26.01.2022, mit dem der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Invaliditätspension ab 01.08.2021 für die weitere Dauer der Invalidität anerkannt wurde, vor. Die belangte Behörde schaffte die ärztlichen Sachverständigengutachten, die der Gewährung der Invaliditätspension zu Grunde lagen (Psychiatrisches Gutachten vom 30.11.2021, Internistisches Gutachten vom 28.10.2021 sowie zusammenfassendes Gesamtgutachten vom 27.12.2021), bei. Diese Sachverständigengutachten wurden im Rahmen des Verhandlungstermins am 07.11.2022 thematisiert und von keiner der Parteien des Verfahrens bestritten. Die Beschwerdeführerin legte – als Begründung, weshalb sie an einem der Verhandlungstermine (konkret am 12.01.2022), zu dem sie geladen war, nicht teilnehmen könne - der belangten Behörde zudem eine nervenärztliche Bestätigung eines näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 04.01.2022 vor, wonach alle angegebenen Symptome, Syndrome und Krankheitsbilder weiterhin bestehen würden und sich noch weiter verstärkt hätten. Hinzu komme eine massive Einschränkung der Merk- und Konzentrationsfähigkeit im Sinne einer Pseudodemenz. Dieser Umstand und fehlende PC und Handy-skills bzw. nicht vorhandenes Equipment würden die Situation weiter erschweren. Schlafstörungen und Angststörungen seien weiter verstärkt. Es bestehe ein ausgeprägter Erschöpfungszustand. Im Rahmen eines Verhandlungstermins am 11.02.2022 gab die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde zu Protokoll, sie sei fortlaufend seit 26.03.2021 im Krankenstand. Zudem gab die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde, u.a. in der mündlichen Verhandlung am 28.08.2023, an, sie könne nicht mehr schwer heben, da sie Probleme mit Schulter, Knie und Oberschenkel habe, ihr würden immer wieder die Arme einschlafen, wobei ihr Gegenstände aus der Hand fallen würden. Als Tischlerin werde sie nicht mehr arbeiten können, vor allem Anfertigen und über Kopf arbeiten ginge nicht mehr. Die Beschwerdeführerin gab zudem im Rahmen eines Verhandlungstermins am 11.05.2022 vor der belangten Behörde zu Protokoll, sie habe ihren Vorgesetzten nicht gesagt, dass sie einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gestellt habe. Der Bescheid mit der Feststellung, dass sie dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre, sei erst nach dem Ausspruch der Kündigung an sie ergangen. Mit Bescheid des beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, errichteten Behindertenausschusses vom 21.06.2024 wurde dem Antrag der Dienstgeberin auf Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung der Beschwerdeführerin und auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung der begünstigten behinderten Beschwerdeführerin

§ 8Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G) stattgegeben und die Zustimmung zur zukünftigen Kündigung sowie die nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung erteilt.Mit Bescheid des beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, errichteten Behindertenausschusses vom 21.06.2024 wurde dem Antrag der Dienstgeberin auf Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung der Beschwerdeführerin und auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung der begünstigten behinderten Beschwerdeführerin

Paragraph 8, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) stattgegeben und die Zustimmung zur zukünftigen Kündigung sowie die nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung erteilt. Begründend wurde in diesem Bescheid vom 21.06.2024 zusammengefasst u.a. – soweit für die gegenständliche Entscheidung relevant - ausgeführt, der Bescheid über die Zugehörigkeit der Dienstnehmerin zum Kreis der begünstigten Behinderten, datiert mit 21.10.2021, sei der Dienstgeberin am 24.11.2021 mittels Urkundenvorlage im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht XXXX vorgelegt worden. Dieser Feststellungsbescheid sei beiden Parteien somit nach Ausspruch der Kündigung zugestellt worden. Die Dienstgeberin habe demnach im Zeitpunkt der Kündigung nicht über die Zugehörigkeit der Dienstnehmerin zum Kreis der begünstigten Behinderten Bescheid gewusst bzw. habe es nicht wissen können.Begründend wurde in diesem Bescheid vom 21.06.2024 zusammengefasst u.a. – soweit für die gegenständliche Entscheidung relevant - ausgeführt, der Bescheid über die Zugehörigkeit der Dienstnehmerin zum Kreis der begünstigten Behinderten, datiert mit 21.10.2021, sei der Dienstgeberin am 24.11.2021 mittels Urkundenvorlage im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht römisch 40 vorgelegt worden. Dieser Feststellungsbescheid sei beiden Parteien somit nach Ausspruch der Kündigung zugestellt worden. Die Dienstgeberin habe demnach im Zeitpunkt der Kündigung nicht über die Zugehörigkeit der Dienstnehmerin zum Kreis der begünstigten Behinderten Bescheid gewusst bzw. habe es nicht wissen können. Erst wenn feststehe, dass einer künftigen Kündigung die Zustimmung zu erteilen ist, sei zu prüfen, ob noch darüber hinaus auch die nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung zu erteilen sei (vgl. VwGH vom 16.12.2013, 2013/1 1/011 1).Erst wenn feststehe, dass einer künftigen Kündigung die Zustimmung zu erteilen ist, sei zu prüfen, ob noch darüber hinaus auch die nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung zu erteilen sei vergleiche VwGH vom 16.12.2013, 2013/1 1/011 1). Die Dienstnehmerin habe im August 2021 einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt. Dieser Antrag sei ihr mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 26.01.2022 bewilligt worden. Sie beziehe seit 01.08.2021 Invaliditätspension, die Höhe betrage seit 01.01.2023 ca. € 1.410 netto, 14-mal jährlich. Die Dienstnehmerin sei ledig und wohne alleine. Sie habe keine Unterhaltspflichten und keine offenen Verbindlichkeiten. Die unverzichtbaren und notwendigen monatlichen Lebensunterhaltskosten seien durch ihr Pensionseinkommen gedeckt. Sie habe die Volksschule, Sonderschule, absolviert, habe ein Jahr Hauptschule besucht und dann die Lehre zur Tischlerin abgeschlossen. Danach habe sie gleich bei der Dienstgeberin als Tischlerin begonnen. Sie besitze keine Computer- oder Fremdsprachenkenntnisse. Sie habe auch keinen PC oder Laptop zuhause. Eine Tätigkeit als Tischlerin sei aufgrund der anerkannten Berufsunfähigkeitspension sowie aufgrund der eigenen Angaben der Dienstnehmerin nicht mehr möglich. Sie könne nicht mehr schwer heben, ihr würden immer wieder die Arme einschlafen, wobei ihr Gegenstände aus der Hand fallen würden. Eine Tätigkeit auf einem anderen Arbeitspatz sei der Dienstgeberin einerseits aufgrund der psychischen und physischen Einschränkungen der Dienstnehmerin sowie andererseits mangels alternativer Ausbildung der Dienstnehmerin nicht zumutbar. Bei der Dienstnehmerin bestehe laut eigens vorgelegten Befundes eines Facharztes für Neurologie eine massive Einschränkung der Merk- und Konzentrationsfähigkeit im Sinne einer Pseudodemenz. Eine Einschulung zB in eine Bürotätigkeit würde eine der Dienstgeberin unzumutbare lange Zeit in Anspruch nehmen, auch da die Dienstnehmerin keine PC-Kenntnisse besitze und somit von Grund auf neu eingeschult werden müsste. Die Pensionsversicherungsanstalt habe mit Bescheid vom 26.01.2022 den Anspruch der Dienstnehmerin auf Invaliditätspension ab 01.08.2021 anerkannt und beziehe die Dienstnehmerin seitdem eine unbefristete Invaliditätspension. Die Dienstnehmerin sei aufgrund der zuerkannten Berufsunfähigkeit nicht mehr in der Lage, an ihrem ursprünglichen Arbeitsplatz tätig zu sein. Zudem sei es der Dienstgeberin auch nicht zumutbar, sich mangels Vertrauenswürdigkeit intensiv mit der Suche nach einem geeigneten Ersatzarbeitsplatz auseinandersetzen zu müssen. Es wäre ein schwieriges Unterfangen der Dienstgeberin, einen Ersatzarbeitsplatz für die Dienstnehmerin mit ihren zahlreichen Einschränkungen zu finden. Eine Einschulung und Integration der Antragsgegnerin würde sich aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen, der fehlenden Ausbildung bzw. Kompetenzen für einen Ersatzarbeitsplatz sowie deren konfliktbegünstigendem Verhalten als derart langwierig gestalten, dass dies auch einem „großen" Dienstgeber mit sozialer Verantwortung nicht zugemutet werden könne. Es werde berücksichtigt, dass der Verlust des Arbeitsplatzes für Dienstnehmer grundsätzlich eine wirtschaftliche und soziale Beeinträchtigung darstelle. Auch in diesem Fall habe der Verlust des Arbeitsplatzes finanzielle Einbußen bei der Dienstnehmerin zur Folge. Durch den nahtlosen Übergang vom Ende des Dienstverhältnisses zur Invaliditätspension sei jedoch eine gravierende Beeinträchtigung der finanziellen Interessen nicht gegeben und die Dienstnehmerin sozial abgefedert. Bei Betrachtung der Gesamtsituation sei daher die Unmöglichkeit zur Weiterbeschäftigung am ursprünglichen Arbeitsplatz, eine allfällig langwierige Einschulungszeit und der Vertrauensbruch zwischen Dienstnehmerin und Dienstgeberin maßgeblich. Aus diesen Gründen würde das Interesse der Dienstgeberin, das Dienstverhältnis mit der Dienstnehmerin zu beenden, überwiegen. Gegen diesen Bescheid vom 21.06.2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Anwaltsschriftsatz vom 28.08.2024 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt wird, bei Aufnahme weiterer Beweise hätte sich gezeigt, dass die der Beschwerdeführerin vorgeworfene Arbeitsverweigerung und der Vorwurf unzulässiger Frühstückstreffen mit werkstattfremden Personen völlig falsch gewesen sei, eine Schikane der Vorgesetzten darstelle und dies ein Ausdruck mehr des gegen die Beschwerdeführerin ausgeübten Mobbings gewesen sei. Ebenso hätte sich gezeigt, dass die beiden Niederschriften vom 21.4.2020 und 23.4.2020 über die angeblich widerrechtliche Lagerung privater Möbel zu Unrecht vorgenommen wurden und auch die in dem Zusammenhang von der belangten Behörde festgestellte Verwarnung ohne Rechtsgrund erteilt worden sei. Auch der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe zu Unrecht auf ihrem „willhaben Konto“ Gegenstände, die der Dienstgeberin zuzurechnen seien, zum Verkauf angeboten, treffe nicht zu, da einerseits diese Gegenstände der Beschwerdeführerin zum Teil von ihrem Vorgesetzten überlassen worden seien und zum anderen Teil, was die weiteren Gegenstände betreffe, eine Zuordnung der inserierten Gegenstände zur Dienstgeberin nicht möglich sei. Die diesbezüglichen von der belangten Behörde durchgeführten Sachverhaltsermittlungen seien unvollständig. Zu Unrecht werde der Beschwerdeführerin auch vorgehalten, sie hätte ein längst ausgeschiedenes und wertloses Fieberthermometer angeblich widerrechtlich an sich genommen. Unabhängig davon, dass dies nicht zutreffe, wäre es auch völlig sinnlos, ein kaputtes und wertloses, weil nicht mehr funktionierendes Fieberthermometer auf willhaben zum Verkauf anzubieten. Gründe für eine überwiegende Vertrauensunwürdigkeit, die das Interesse der Beschwerdeführerin an der Fortsetzung des Dienstverhältnisses überwiegen würden, ließen sich daher entgegen der Argumentation der belangten Behörde aus diesem Beweisverfahren nicht ableiten. Unrichtig und ebenfalls korrekturbedürftig erscheine auch die Argumentation der belangten Behörde im Zusammenhang mit den bei der Beschwerdeführerin vormals diagnostizierten Mängeln der Merk- und Konzentrationsfähigkeit im Sinne einer Pseudodemenz. Diesbezüglich führe die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin an der ersten Verhandlung, die im Hinblick auf die Covid-Restriktionen damals noch per Videokonferenz abgehalten worden sei, unter anderem auch im Hinblick auf ihren eingeschränkten Gesundheitszustand nicht teilnehmen habe können und das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie damals eine massive Einschränkung der Merk- und Konzentrationsfähigkeit im Sinne einer Pseudodemenz attestiert habe. Dieses Attest werde in der Begründung des angefochtenen Bescheides von der belangten Behörde am Ende der Sachverhaltsfeststellungen auch dahingehend argumentativ verwendet, dass es der Dienstgeberin angeblich unzumutbar sei, der Beschwerdeführerin eine Einschulung im Zusammenhang mit einer Bürotätigkeit zukommen zu lassen. Dass aber in der Beweiswürdigung der belangten Behörde die Erinnerungslücken nicht als Ergebnis dieser von der belangten Behörde festgestellten damaligen Erkrankung und Einschränkungen bewertet würden, sondern zur Scheinbegründung einer angeblichen Unglaubwürdigkeit ihrer Aussage verwendet worden seien, sei nicht nachvollziehbar. Hier werde gerade ihr körperliches Defizit, das unter anderem auch zur Bestätigung, dass die Beschwerdeführerin dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinn des § 2 BEinstG angehöre, geführt habe, gegen sie verwendet, was aus ihrer Sicht ebenfalls unzulässig sei. Abschließend dürfe zu diesem Themenbereich festgehalten werden, dass die Sachverhaltselemente und die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes relevant seien. Der äußerst angegriffene Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unmittelbar nach Ende des Dienstverhältnisses aufgrund des seitens der Dienstgeberin lange Zeit ausgeübten Mobbings habe sich erfreulicherweise gebessert und seien die damals vorhandenen massiven Einschränkungen der Merk- und Konzentrationsfähigkeit in diesem Ausmaß nicht mehr gegeben. Einer Einschulung in eine Bürotätigkeit vor allem im Zusammenhang mit der bisher ausgeübten Tätigkeit als Tischlerin stehe nichts entgegen. Der Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Einschulung für eine Bürotätigkeit zukommen zu lassen, sei entgegen der Argumentation im angefochtenen Bescheid für die Dienstgeberin auch keinesfalls untunlich, unzumutbar oder unmöglich. Nicht übersehen werden dürfe in dem Zusammenhang auch, dass der Behindertenausschuss

§ 8Abs. 2 BEinst

G der Kündigung nur nach Anhörung der Behindertenvertrauensperson zustimmen dürfe und diese im Zuge der ersten Verhandlung das gegen die Beschwerdeführerin ausgeübte Mobbing bestätigt und sich gegen die Zustimmung zur Kündigung ausgesprochen habe. Schließlich habe aus Sicht der Beschwerdeführerin die Dienstgeberin ihrer Beweislast im Sinne des § 8 Abs. 4, nämlich zu beweisen, dass ihr die Beschäftigung der Beschwerdeführerin auf einen anderen Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht möglich wäre, nicht ansatzweise entsprochen.Behörde im Zusammenhang mit den bei der Beschwerdeführerin vormals diagnostizierten Mängeln der Merk- und Konzentrationsfähigkeit im Sinne einer Pseudodemenz. Diesbezüglich führe die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin an der ersten Verhandlung, die im Hinblick auf die Covid-Restriktionen damals noch per Videokonferenz abgehalten worden sei, unter anderem auch im Hinblick auf ihren eingeschränkten Gesundheitszustand nicht teilnehmen habe können und das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie damals eine massive Einschränkung der Merk- und Konzentrationsfähigkeit im Sinne einer Pseudodemenz attestiert habe. Dieses Attest werde in der Begründung des angefochtenen Bescheides von der belangten Behörde am Ende der Sachverhaltsfeststellungen auch dahingehend argumentativ verwendet, dass es der Dienstgeberin angeblich unzumutbar sei, der Beschwerdeführerin eine Einschulung im Zusammenhang mit einer Bürotätigkeit zukommen zu lassen. Dass aber in der Beweiswürdigung der belangten Behörde die Erinnerungslücken nicht als Ergebnis dieser von der belangten Behörde festgestellten damaligen Erkrankung und Einschränkungen bewertet würden, sondern zur Scheinbegründung einer angeblichen Unglaubwürdigkeit ihrer Aussage verwendet worden seien, sei nicht nachvollziehbar. Hier werde gerade ihr körperliches Defizit, das unter anderem auch zur Bestätigung, dass die Beschwerdeführerin dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinn des Paragraph 2, BEinstG angehöre, geführt habe, gegen sie verwendet, was aus ihrer Sicht ebenfalls unzulässig sei. Abschließend dürfe zu diesem Themenbereich festgehalten werden, dass die Sachverhaltselemente und die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes relevant seien. Der äußerst angegriffene Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unmittelbar nach Ende des Dienstverhältnisses aufgrund des seitens der Dienstgeberin lange Zeit ausgeübten Mobbings habe sich erfreulicherweise gebessert und seien die damals vorhandenen massiven Einschränkungen der Merk- und Konzentrationsfähigkeit in diesem Ausmaß nicht mehr gegeben. Einer Einschulung in eine Bürotätigkeit vor allem im Zusammenhang mit der bisher ausgeübten Tätigkeit als Tischlerin stehe nichts entgegen. Der Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Einschulung für eine Bürotätigkeit zukommen zu lassen, sei entgegen der Argumentation im angefochtenen Bescheid für die Dienstgeberin auch keinesfalls untunlich, unzumutbar oder unmöglich. Nicht übersehen werden dürfe in dem Zusammenhang auch, dass der Behindertenausschuss

Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG der Kündigung nur nach Anhörung der Behindertenvertrauensperson zustimmen dürfe und diese im Zuge der ersten Verhandlung das gegen die Beschwerdeführerin ausgeübte Mobbing bestätigt und sich gegen die Zustimmung zur Kündigung ausgesprochen habe. Schließlich habe aus Sicht der Beschwerdeführerin die Dienstgeberin ihrer Beweislast im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4,, nämlich zu beweisen, dass ihr die Beschäftigung der Beschwerdeführerin auf einen anderen Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht möglich wäre, nicht ansatzweise entsprochen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht beantragt. Medizinische Unterlagen, welche geeignet gewesen wären, eine – in der Beschwerde in ihrem Ausmaß nicht näher konkretisiert behauptete - Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu belegen, wurden der Beschwerde nicht beigelegt. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt am 30.09.2024 zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Beschlussfassung am 18.02.2025 erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Beschlussfassung am 18.02.2025 erwogen:

  1. Feststellungen: Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin seit 01.04.1992 bei der Dienstgeberin beschäftigt ist, wobei sie zuletzt als Facharbeiterin — Abteilung Betriebstechnik (Bedienstetengruppe Facharbeiterinnen der Verwendungsgruppe 3P), konkret als Tischlerin, tätig war. Festgestellt wird, dass die Dienstgeberin mit Schreiben vom 22.03.2021, der Beschwerdeführerin zugestellte am 25.03.2021, die Kündigung der Beschwerdeführerin zum 31.08.2021 aussprach. Die Dienstgeberin war zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht in Kenntnis davon, dass die Beschwerdeführerin dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, und konnte davon auch keine Kenntnis haben. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin am 08.07.2020 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten stellte; diese Antragstellung teilte sie der Dienstgeberin nicht mit. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 21.10.2021 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 08.07.2020 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers wurde mit 50 v.H. eingeschätzt. Als führendes Leiden – und als ausschlaggebend für die Zuerkennung des Status der begünstigten Behinderten – wurde neben anderen Funktionseinschränkungen eine Depression mit deutlich eingeschränkter Leistungsfähigkeit und deutlich eingeschränkten sozialen Kontakten festgestellt, die nach der Positionsnummer 03.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. („Depressive Störungen mittleren Grades, Leistungsfähigkeit und soziale Kontakte schwer aufrecht zu erhalten“) eingestuft wurde. Festgestellt wird, dass sich die Beschwerdeführerin seit 26.03.2021 fortlaufend im Krankenstand befand. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 26.01.2022 wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Invaliditätspension ab 01.08.2021 für die weitere Dauer der Invalidität anerkannt. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin seit 01.08.2021 – und auch aktuell - (unbefristete) Invaliditätspension bezieht und sie – auch aktuell - als arbeits- bzw. berufsunfähig anzusehen ist. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass im psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 30.11.2021 das psychisch-geistige Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin nach MELBA in den meisten Bereichen (z.B. Auffassung, Konzentration, Lernen/Merken, Problemlösen, Vorstellung, Durchsetzung, Kontaktfähigkeit, Kritikfähigkeit, Kritisierbarkeit, Teamarbeit, Ausdauer, Misserfolgstoleranz, Ordnungsbereitschaft, Sorgfalt, Antrieb, Reaktionsgeschwindigkeit, Lesen, Rechnen, Schreiben) als niedrig (bei den Profilwerten „sehr niedrig“, „niedrig“, „durchschnittlich“, „hoch“, „sehr hoch“) beurteilt wurde, und dass im internistischen Gutachten vom 28.10.2021 bzw. im Gesamtgutachten vom 27.12.2021, das Grundlage für die Zuerkennung der Invaliditätspension war, eine kalkülsändernde Besserung nicht für möglich erachtet wird, ebensowenig wie eine Besserung des Gesundheitszustandes. Nicht festgestellt werden kann, dass zwischenzeitlich eine maßgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Sinne einer maßgeblichen Verbesserung und damit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit seit Zuerkennung der Invaliditätspension ab 01.08.2021 eingetreten ist. Die 57-jährige Beschwerdeführerin ist ledig und wohnt alleine. Sie hat keine Unterhaltspflichten und keine offenen Verbindlichkeiten. Die Höhe der Invaliditätspension, die sie bezieht, beträgt seit 01.01.2023 ca. € 1.410 netto, 14-mal jährlich. Die unverzichtbaren und notwendigen monatlichen Lebensunterhaltskosten sind durch ihr Pensionseinkommen gedeckt.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei der mitbeteiligten Dienstgeberin als Facharbeiterin, konkret als Tischlerin, gründet sich auf die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers und der Mitbeteiligten, die sich in den wesentlichen Punkten decken. Die Feststellung, dass die Dienstgeberin mit Schreiben vom 22.03.2021 die Kündigung der Beschwerdeführerin zum 31.08.2021 aussprach, gründet sich auf die diesbezüglichen Angaben der Dienstgeberin, die von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurden. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab 08.07.2020 dem Kreis der begünstigten Behinderten – mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. - angehört, gründet sich auf den gegenüber der Beschwerdeführerin ergangenen diesbezüglichen Bescheid des Sozialministeriumservice vom 21.10.2021, mit dem ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde. Die Feststellung, dass die Dienstgeberin zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht in Kenntnis davon war, dass die Beschwerdeführerin dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und davon auch keine Kenntnis haben konnte, gründet sich auf den Umstand, dass die Kündigung am 22.03.2021 (zum 31.08.2021) ausgesprochen wurde, dass aber erst nachfolgend mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 21.10.2021 (wenn auch rückwirkend) festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin ab 08.07.2020 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Zudem gab die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Verhandlungstermins am 11.05.2022 vor der belangten Behörde selbst an, sie habe ihren Vorgesetzten nicht gesagt, dass sie einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gestellt habe; der Bescheid mit der Feststellung, dass sie dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre, sei erst nach dem Ausspruch der Kündigung an sie ergangen. Die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin seit 26.03.2021 fortlaufend im Krankenstand befand, gründet sich auf ihre eigenen diesbezüglichen Angaben vor der belangten Behörde im Rahmen eines Verhandlungstermins am 11.02.
  3. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit 01.08.2021 bis zum heutigen Tag (unbefristete) Invaliditätspension bezieht, gründet sich auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 26.01.2022, mit dem der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Invaliditätspension ab 01.08.2021 für die weitere Dauer der Invalidität anerkannt wurde. Die Feststellung zum psychisch-geistigen Leistungsvermögen und dazu, dass eine kalkülsändernde Besserung und eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht zu erwarten ist, gründet sich auf das im von der Beschwerdeführerin angestrengten Verfahren vor der Pensionsversicherungsanstalt eingeholte psychiatrische Sachverständigengutachten vom 30.11.2021, das internistischen Gutachten vom 28.10.2021 und insbesondere auf das Gesamtgutachten vom 27.12.
  4. Diese Sachverständigengutachten, die die Grundlage für die Zuerkennung der Invaliditätspension bildeten, liegen im Verwaltungsakt auf, sind den Parteien des Verfahrens – insbesondere der Beschwerdeführerin – bekannt und sind unbestritten; dass die Beschwerdeführerin den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 26.01.2022, mit dem der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Invaliditätspension ab 01.08.2021 für die weitere Dauer der Invalidität anerkannt wurde, angefochten hätte, weil sie ihn für rechtswidrig gehalten hätte, ist nicht aktenkundig und wurde auch von der Beschwerdeführerin selbst nicht behauptet. Zudem werden diese Sachverständigengutachten bestätigt durch eine von der Beschwerdeführerin selbst im Verfahren vorgelegten nervenärztliche Bestätigung eines näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 04.01.2022, wonach alle angegebenen Symptome, Syndrome und Krankheitsbilder weiterhin bestehen würden und sich noch weiter verstärkt hätten. Hinzu komme eine massive Einschränkung der Merk- und Konzentrationsfähigkeit im Sinne einer Pseudodemenz. Dieser Umstand und fehlende PC und Handy-skills bzw. nicht vorhandenes Equipment würden die Situation weiter erschweren. Schlafstörungen und Angststörungen seien weiter verstärkt. Es bestehe ein ausgeprägter Erschöpfungszustand. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin bis zum heutigen Tag Invaliditätspension bezieht, gründet sich auf vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte AJ-WEB Auszüge vom 23.10.2024 und vom 10.02.
  5. Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde auch nicht vor, dass sie nunmehr nicht mehr in Bezug einer Invaliditätspension stehen würde oder dass sie – etwa auf Grund eines deutlich und entscheidungserheblich gebesserten Gesundheitszustandes – allenfalls entsprechende Schritte bei der Pensionsversicherungsanstalt gesetzt hätte, die zu einem Aberkennungsverfahren hinsichtlich ihrer Invaliditätspension geführt hätten oder in ansehbarer Zeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit führen könnten. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 28.08.2024 zwar vorbrachte, der unmittelbar nach Ende des Dienstverhältnisses äußerst angegriffene Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich erfreulicherweise gebessert und seien die damals vorhandenen massiven Einschränkungen der Merk- und Konzentrationsfähigkeit in diesem Ausmaß nicht mehr gegeben, jedoch wurde dieses Vorbringen nicht durch entsprechende im Beschwerdeverfahren vorgelegte medizinische Unterlagen belegt, die geeignet wären, Rückschlüsse auf eine tatsächliche maßgebliche Verbesserung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen und damit auf einen allfälligen Wegfall der Arbeits- bzw. Berufsunfähigkeit zuzulassen. Im Gegenteil vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor in Bezug der Invaliditätspension steht, nicht dafür ins Treffen geführt zu werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich maßgeblich verbessert hätte; schließlich wäre die Beschwerdeführerin bei tatsächlicher maßgeblicher Verbesserung des Gesundheitszustandes verpflichtet gewesen, eine solche Änderung in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung oder die Höhe der Leistung maßgebenden Verhältnissen dem Pensionsversicherungsträger zu melden. Eine solche Meldung, die zur Aberkennung der Invaliditätspension führen könnte oder – bei tatsächlicher maßgeblicher Verbesserung des Gesundheitszustandes im Sinne einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit - müsste, ist aber nicht aktenkundig und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Es ist daher nicht ersichtlich, worauf sich eine günstige Prognose gründen sollte, dass in absehbarer Zeit mit einer derart maßgeblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin in der Hinsicht, dass die Dienst- bzw. Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt wäre, zu rechnen wäre. Die bloße, jedoch nicht näher belegte Beschwerdebehauptung, erfreulicherweise habe sich der Gesundheitszustand verbessert und seien die damals vorhandenen massiven Einschränkungen der Merk- und Konzentrationsfähigkeit in diesem Ausmaß nicht mehr gegeben – ohne im Übrigen näher zu konkretisieren, in welchem Ausmaß solche Einschränkungen nun doch noch gegeben seien -, vermag eine tatsächlich eingetretene maßgebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes im Sinne der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, die allerdings im Widerspruch stünde zum aufrechten Bezug der – unbefristet gewährten - Invaliditätspension, nicht darzutun. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin. Es kann im gegenständlichen Fall dahinstehen, ob die der Beschwerdeführerin von der Dienstgeberin vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen und allenfalls strafrechtlich relevanten, die Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin in Frage stellenden Handlungen den Tatsachen entsprechen; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) § 8 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) lautet:Paragraph 8, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) lautet: Kündigung § 8.

(1)Das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten darf vom Dienstgeber, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.Paragraph 8,
(1)Das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten darf vom Dienstgeber, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.
(2)Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (§ 2) darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (§ 12) nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles

§ 175fdes Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl.

Nr. 189/1955 ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 angehört. Abs. 4 und 4a sind anzuwenden.

(2)Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (Paragraph 12,) nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles

Paragraph 175 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Paragraph 2, angehört. Absatz 4 und 4 a sind anzuwenden.

(3)Der Behindertenausschuß hat bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten die besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unter Beachtung des § 6 zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann.
(3)Der Behindertenausschuß hat bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten die besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unter Beachtung des Paragraph 6, zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann.
(4)Die Fortsetzung des Dienstverhältnisses wird dem Dienstgeber insbesondere dann nicht zugemutet werden können, wenna) der Tätigkeitsbereich des begünstigten
(4)Die Fortsetzung des Dienstverhältnisses wird dem Dienstgeber insbesondere dann nicht zugemutet werden können, wenn,
  1. a)der Tätigkeitsbereich des begünstigten Behinderten entfällt und der Dienstgeber nachweist, daß der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;
  2. b)der begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der Dienstgeber nachweist, daß der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;
  3. c)der begünstigte Behinderte die ihm auf Grund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und der Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen.Behinderten entfällt und der Dienstgeber nachweist, daß der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;,
  4. b)der begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der Dienstgeber nachweist, daß der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;,
  5. c)der begünstigte Behinderte die ihm auf Grund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und der Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen.
(4a)Bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten ist auch das Diskriminierungsverbot des § 7b Abs. 1 zu berücksichtigen.
(4a)Bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten ist auch das Diskriminierungsverbot des Paragraph 7 b, Absatz eins, zu berücksichtigen.
(5)Gesetzliche Bestimmungen, die die Beendigung des Dienstverhältnisses an zusätzliche Voraussetzungen knüpfen, bleiben unberührt. Finden auf die Kündigung eines begünstigten Behinderten die Abs. 2 bis 4 Anwendung, gelten die Bestimmungen des § 105 Abs. 2 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, bzw. die in Ausführung der Bestimmungen des § 210 Abs. 3 bis 6 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, erlassenen landesrechtlichen Vorschriften nicht.
(5)Gesetzliche Bestimmungen, die die Beendigung des Dienstverhältnisses an zusätzliche Voraussetzungen knüpfen, bleiben unberührt. Finden auf die Kündigung eines begünstigten Behinderten die Absatz 2 bis 4 Anwendung, gelten die Bestimmungen des Paragraph 105, Absatz 2 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, bzw. die in Ausführung der Bestimmungen des Paragraph 210, Absatz 3 bis 6 des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, erlassenen landesrechtlichen Vorschriften nicht.
(6)Abs. 2 bis 4 finden auf das Dienstverhältnis keine Anwendung,
  1. a)wenn dem Behinderten als Mitglied des Betriebsrates (Jugendvertrauensrates) bzw. als Personalvertreter der besondere Kündigungsschutz auf Grund der §§ 120 und 121 des Arbeitsverfassungsgesetzes bzw. der in Ausführung der §§ 223 und 224 des Landarbeitsgesetzes 1984 erlassenen landesrechtlichen Vorschriften oder des § 27 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher landesrechtlicher Vorschriften zusteht;
  2. b)wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung noch nicht länger als vier Jahre bestanden hat, es sei denn die Feststellung der Begünstigteneigenschaft erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes, wobei während der ersten sechs Monate nur die Feststellung der Begünstigteneigenschaft infolge eines Arbeitsunfalles diese Rechtsfolge auslöst, oder es erfolgt ein Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns.“
(6)Absatz 2 bis 4 finden auf das Dienstverhältnis keine Anwendung,,
  1. a)wenn dem Behinderten als Mitglied des Betriebsrates (Jugendvertrauensrates) bzw. als Personalvertreter der besondere Kündigungsschutz auf Grund der Paragraphen 120 und 121 des Arbeitsverfassungsgesetzes bzw. der in Ausführung der Paragraphen 223 und 224 des Landarbeitsgesetzes 1984 erlassenen landesrechtlichen Vorschriften oder des Paragraph 27, Absatz 2, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher landesrechtlicher Vorschriften zusteht;,
  2. b)wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung noch nicht länger als vier Jahre bestanden hat, es sei denn die Feststellung der Begünstigteneigenschaft erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes, wobei während der ersten sechs Monate nur die Feststellung der Begünstigteneigenschaft infolge eines Arbeitsunfalles diese Rechtsfolge auslöst, oder es erfolgt ein Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns.“ Verfahrensgegenständlich ist sowohl die Entscheidung über den Antrag der mitbeteiligten Dienstgeberin auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung als auch über den damit verbundenen Antrag auf Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung der begünstigten behinderten Beschwerdeführerin. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass erst dann, wenn feststeht, dass einer künftigen Kündigung die Zustimmung zu erteilen gewesen wäre, zu prüfen ist, ob darüber hinaus auch die nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung zu erteilen gewesen wäre (vgl. die Erkenntnisse vom 26. Februar 2008, Zl. 2006/11/0018, und vom 27. Februar 2004, Zl. 2002/11/0056).Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass erst dann, wenn feststeht, dass einer künftigen Kündigung die Zustimmung zu erteilen gewesen wäre, zu prüfen ist, ob darüber hinaus auch die nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung zu erteilen gewesen wäre vergleiche die Erkenntnisse vom 26. Februar 2008, Zl. 2006/11/0018, und vom 27. Februar 2004, Zl. 2002/11/0056). Die Dienstgeberin stützte sich in ihrem Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung vom 25.11.2021, beinhaltend einen Antrag auf Zustimmung zur künftig auszusprechenden Kündigung der Beschwerdeführerin, u.a. auf den Zustimmungsgrund des § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG, wonach die Fortsetzung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber insbesondere dann nicht zugemutet werden können wird, wenn der begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der Dienstgeber nachweist, dass der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann.Die Dienstgeberin stützte sich in ihrem Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung vom 25.11.2021, beinhaltend einen Antrag auf Zustimmung zur künftig auszusprechenden Kündigung der Beschwerdeführerin, u.a. auf den Zustimmungsgrund des Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG, wonach die Fortsetzung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber insbesondere dann nicht zugemutet werden können wird, wenn der begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der Dienstgeber nachweist, dass der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann. Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 21.02.2012, 2011/11/0145, ausgeführt hat, ist ein Dienstnehmer, wenn bei ihm Krankenstände auftreten, die ihn laufend in einem weit über dem Durchschnitt liegenden Maß an der Dienstleistung hindern, zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht mehr im Stande. Auf welche Gründe diese - berechtigten - Krankenstände zurückzuführen sind, ist nicht erheblich. Eine aus der hohen Zahl der Krankheitstage ableitbare ungünstige Prognose und die Tatsache, dass weit überdurchschnittliche Krankenstände durch einen langen Zeitraum nahezu regelmäßig aufgetreten sind, rechtfertigen eine Kündigung

§ 8Abs. 4 lit. b BEinst

G (Hinweis Urteil des OGH vom

  1. Jänner 2007, 8 ObA 110/06v, unter Hinweis auf das Urteil vom
  2. Mai 1993, 9 ObA 85/93).Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 21.02.2012, 2011/11/0145, ausgeführt hat, ist ein Dienstnehmer, wenn bei ihm Krankenstände auftreten, die ihn laufend in einem weit über dem Durchschnitt liegenden Maß an der Dienstleistung hindern, zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht mehr im Stande. Auf welche Gründe diese - berechtigten - Krankenstände zurückzuführen sind, ist nicht erheblich. Eine aus der hohen Zahl der Krankheitstage ableitbare ungünstige Prognose und die Tatsache, dass weit überdurchschnittliche Krankenstände durch einen langen Zeitraum nahezu regelmäßig aufgetreten sind, rechtfertigen eine Kündigung

Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG (Hinweis Urteil des OGH vom

  1. Jänner 2007, 8 ObA 110/06v, unter Hinweis auf das Urteil vom
  2. Mai 1993, 9 ObA 85/93). Wie den getroffenen Feststellungen und beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, zu entnehmen ist, befand sich die Beschwerdeführerin seit 26.03.2021 fortlaufend im Krankenstand. Seit 01.08.2021 – und auch aktuell – bezieht sie (unbefristete) Invaliditätspension, was impliziert, dass die Pensionsversicherungsanstalt in ihrem rechtskräftigen Bescheid vom 26.01.2022, mit dem der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Invaliditätspension ab 01.08.2021 für die weitere Dauer der Invalidität anerkannt wurde, davon ausging, dass die Invalidität der Beschwerdeführerin dauerhaft ist, ansonsten die Beschwerdeführerin – bei der Prognose einer bloß vorübergehenden Invalidität - Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld zugesprochen erhalten hätte. Da sich die Beschwerdeführerin seit 26.03.2021 fortlaufend im Krankenstand befand und seit 01.08.2021 Invaliditätspension bezieht, erbringt die Beschwerdeführerin seit nunmehr fast vier Jahren keinerlei verwertbare Arbeitsleistung mehr für die Dienstgeberin, weil sie dienst- bzw. arbeitsunfähig ist. Im Hinblick auf die bisher vergangene Zeit seit Beginn des Bezuges der Invaliditätspension und unter Berücksichtigung obiger Ausführungen, dass die Beschwerdeführerin eine zwischenzeitlich eingetretene maßgebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes im Sinne der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nicht darzutun vermochte, erweist sich (auch im Nachhinein) die Prognose der Pensionsversicherungsanstalt einer dauerhaften Arbeits- bzw. Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführerin als zutreffend. Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid unter Bedachtnahme auf die Invaliditätspension der Beschwerdeführerin daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides arbeits- bzw. berufsunfähig war, was sie auch aktuell ist. Unter Bedachtnahme auf die lange Dauer von nunmehr fast vier Jahren, in denen die Beschwerdeführerin keine verwertbare Arbeitsleistung mehr für die Dienstgeberin erbringen konnte, in Zusammenschau mit dem Zustand der Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, an dem sich auch bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Hinblick auf eine allfällig wieder mögliche Berufseingliederung nichts Substantielles geändert hat, sowie unter Berücksichtigung der Ausführungen im von der belangten Behörde beigeschafften und von den Parteien des Verfahrens nicht bestrittenen, im Verfahren vor der Pensionsversicherungsanstalt eingeholten Gesamtgutachten, wonach eine kalkülsändernde Besserung nicht für möglich erachtet wird, ebensowenig wie eine Besserung des Gesundheitszustandes, kann nicht die Prognose getroffen werden, dass in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist. Worauf sich eine günstige Prognose stützen sollte, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten wäre, ist nicht ersichtlich und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht konkret und ausreichend substantiiert vorgebracht. Die Beschwerdeführerin ist daher nicht nur unfähig geworden, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sie ist - ebenso wie in der Vergangenheit - nach wie vor aktuell und auch in absehbarerer Zeit zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten generell nicht mehr in der Lage und insgesamt nicht dienst- bzw. arbeitsfähig, woran sich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch in absehbarer Zeit nichts ändern wird. Da die Beschwerdeführerin aktuell arbeitsunfähig ist und mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht in absehbarer Zeit gerechnet werden kann, stellt sich auch die Frage des Vorliegens eines Ersatzarbeitsplatzes iSd § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG, an dem die Beschwerdeführerin weiterbeschäftigt werden könnte, nicht, weil die Beschäftigung mit der Frage des Vorliegens eines geeigneten Ersatzarbeitsplatzes grundsätzlich eine noch gegebene Arbeitsfähigkeit voraussetzt. Da die Beschwerdeführerin aktuell arbeitsunfähig ist und mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht in absehbarer Zeit gerechnet werden kann, stellt sich auch die Frage des Vorliegens eines Ersatzarbeitsplatzes iSd Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG, an dem die Beschwerdeführerin weiterbeschäftigt werden könnte, nicht, weil die Beschäftigung mit der Frage des Vorliegens eines geeigneten Ersatzarbeitsplatzes grundsätzlich eine noch gegebene Arbeitsfähigkeit voraussetzt. Lediglich der Vollständigkeit halber sei allerdings auch darauf hingewiesen, dass es sich bei allfälligen in Betracht kommenden geeigneten Ersatzarbeitsplätzen um gleichwertige Ersatzarbeitsplätze handeln muss, im Fall der Beschwerdeführerin daher und Ersatzarbeitsplätze, die jenen einer Facharbeiterin — Abteilung Betriebstechnik (Bedienstetengruppe Facharbeiterinnen der Verwendungsgruppe 3P) - gleichwertig sind. In Anbetracht der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden erheblichen Einschränkungen des psychisch-geistigen Leistungsvermögens, festgestellt in den Sachverständigengutachten, die auf entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin zur Anerkennung der Invaliditätspension führten, bzw. der in der von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten nervenärztliche Bestätigung eines näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 04.01.2022 angeführten massiven Einschränkung der Merk- und Konzentrationsfähigkeit im Sinne einer Pseudodemenz, kann die Existenz eines einem Facharbeiterinnen-Arbeitsplatzes gleichwertigen Ersatzarbeitsplatzes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, zumal die Beschwerdeführerin darüber hinaus selbst angab und auch im von ihr vorgelegten nervenärztliche Bestätigung des näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 04.01.2022 ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin über keinerlei PC- und Handykenntnisse verfügt, was allfällige potentielle Einsatzmöglichkeiten zusätzlich erheblich reduziert. Insbesondere kann aufgrund der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden erheblichen Einschränkungen des psychisch-geistigen Leistungsvermögens nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, für einen dem Arbeitsplatz einer Facharbeiterin gleichwertigen Ersatzarbeitsplatz erforderliche Einschulungen oder Ausbildungen in absehbarer und in einer der Dienstgeberin zumutbarer Zeit erfolgreich zu absolvieren. Die Beschäftigung mit der Frage des Vorliegens eines erheblichen Schadens für die Dienstgeberin isd § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG wiederum setzt das Vorliegen eines anderen geeigneten Arbeitsplatzes voraus. Dieser Frage kommt aber im gegenständlichen Fall, wie zuvor ausgeführt, keine Entscheidungsrelevanz zu bzw. ist ein solcher bei der Dienstgeberin, wie bereits erwähnt, nicht gegeben, weshalb auch die Frage eines erheblichen Schadens dahinstehen kann. Die Beschäftigung mit der Frage des Vorliegens eines erheblichen Schadens für die Dienstgeberin isd Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG wiederum setzt das Vorliegen eines anderen geeigneten Arbeitsplatzes voraus. Dieser Frage kommt aber im gegenständlichen Fall, wie zuvor ausgeführt, keine Entscheidungsrelevanz zu bzw. ist ein solcher bei der Dienstgeberin, wie bereits erwähnt, nicht gegeben, weshalb auch die Frage eines erheblichen Schadens dahinstehen kann. Da von der Beschwerdeführerin aktuell und auch in absehbarer Zukunft keine verwertbare Arbeitsleistung erwartet werden kann, weil mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht in absehbarer Zeit zu rechnen ist, kommt es in Ansehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2020, Ra 2018/11/0093, vor dem Hintergrund des § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG auch nicht mehr darauf an, dass ihr Bezug von Invaliditätspension (in dem zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes handelte es sich sogar „nur“ um den Bezug von Rehabilitationsgeld) die mitbeteiligte Dienstgeberin von der Entgeltfortzahlung befreit.Da von der Beschwerdeführerin aktuell und auch in absehbarer Zukunft keine verwertbare Arbeitsleistung erwartet werden kann, weil mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht in absehbarer Zeit zu rechnen ist, kommt es in Ansehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2020, Ra 2018/11/0093, vor dem Hintergrund des Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG auch nicht mehr darauf an, dass ihr Bezug von Invaliditätspension (in dem zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes handelte es sich sogar „nur“ um den Bezug von Rehabilitationsgeld) die mitbeteiligte Dienstgeberin von der Entgeltfortzahlung befreit. In Abwägung der betrieblichen Rahmenbedingungen und den damit verbundenen Interessen der Dienstgeberin an der Beendigung des Dienstverhältnisses mit den vor allem unter dem Gesichtspunkt der sozialen Schutzbedürftigkeit der begünstigten behinderten Beschwerdeführerin bestehenden Interessen an der Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses soll aber dennoch nicht unerwähnt und nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beschwerdeführerin durch ihre nunmehr beinahe vierjährige Abwesenheit vom Dienst sehr lange keine verwertbare Arbeitsleistung mehr für die Dienstgeberin erbracht hat, was den Dienstbetrieb wesentlich behindert und zu einer Mehrbelastung der anderen ArbeitnehmerInnen führt. Eine Weiterbeschäftigung einer im Dauerkrankenstand oder gar – wie im Fall der Beschwerdeführerin – in Invaliditätspension befindlichen Mitarbeiterin ohne verwertbare Arbeitsleistung und ohne konkrete und reale Aussicht auf Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit ist schon per se als erheblicher Schaden für die Dienstgeberin anzusehen, selbst wenn zu beachten ist, dass die Beschwerdeführerin Invaliditätspension bezieht und sich die finanziellen Ausgaben der Dienstgeberin in diesem Zusammenhang in Grenzen halten. Im Zusammenhang mit der Problematik des Verlustes des Arbeitsplatzes ist aber auch zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin die mit diesem Arbeitsplatz verbundene Tätigkeit seit 26.03.2021 faktisch nicht mehr ausübt und daher im Falle des Verlustes des Arbeitsplatzes nicht unmittelbar aus einem Berufsalltag herausgerissen wird. Die Situation der begünstigten behinderten Beschwerdeführerin ist daher insofern nicht vergleichbar mit der Situation eines begünstigten Behinderten, der durch die Kündigung und damit einhergehenden Verlust des Arbeitsplatzes unmittelbar sein soziales Berufsumfeld verliert und dadurch vor eine gänzlich neue soziale Lebenssituation gestellt wird, was im Lichte einer Interessenabwägung nicht zu Gunsten der Interessen der Beschwerdeführerin an der Fortsetzung des Dienstverhältnisses auszuschlagen vermag, dies auch unter Berücksichtigung der Behinderung der Beschwerdeführerin und des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin bei Verlust des Arbeitsplatzes nur sehr eingeschränkte Berufsaussichten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hat. Im Übrigen hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin, die keine Sorgepflichten hat, im Falle der Kündigung durch den nahtlosen Übergang vom Ende des Dienstverhältnisses zur Invaliditätspension sozial abgefedert ist. Was nun letztlich das Beschwerdevorbringen betrifft, die Behindertenvertrauensperson habe im Zuge der ersten Verhandlung das gegen die Beschwerdeführerin ausgeübte Mobbing bestätigt und sich gegen die Zustimmung zur Kündigung ausgesprochen, so ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die Behindertenvertrauensperson im Rahmen dieses ersten Verhandlungstermins – es handelte sich um den 12.01.2022 – und sohin bereits vor Durchführung des Beweisverfahrens angab, die gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe seien nicht richtig, ihrer Meinung nach gehe das in Richtung Mobbing ausgehend vom Dienstellenleiter der Tischlerei, von ihrer Seite gebe es daher keine Zustimmung zur Kündigung. Diese Aussage aber wurde, wie von Seiten der der Dienstgeberin zutreffend im Rahmen dieses ersten Verhandlungstermins angemerkt wurde, schon vor Aufnahme sämtlicher Beweise getätigt und kommt ihr daher schon aus diesem Grund nur eingeschränkte Beweiskraft zu. Insbesondere aber wurden diese Ausführungen der Behindertenvertrauensperson und diese Beschwerdeausführungen primär im Hinblick auf die der Beschwerdeführerin seitens der Dienstgeberin vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen und strafrechtlich relevanter Handlungen bzw. zur Entkräftung derselben getätigt; auf diese Vorwürfe wird aber in der gegenständlichen Entscheidung nicht eingegangen, wie nachfolgend noch dargelegt wird. Dafür aber, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden erheblichen Einschränkungen des psychisch-geistigen Leistungsvermögens und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit ihre Ursache in gegen die Beschwerdeführerin geübten Mobbings der Dienstgeberin hätten, haben sich im Verfahren keine ausreichenden Anhaltspunkte ergeben, zumal im psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 30.11.2021, das mitursächlich war für die Zuerkennung der Invaliditätspension, die Vermutung geäußert wird, ursächlich für die aktuelle depressive Episode dürfte – neben einer im Hintergrund bestehenden invalidisierenden Kindheit und Traumatisierung - primär einerseits der Tod der Mutter sein, andererseits auch, „soweit nachvollziehbar“, Mobbing am Arbeitsplatz inkl. sexueller Belästigung, woraus sich aber ergibt, dass die sekundär vermutete Ursache, vom begutachtenden Facharzt für Psychiatrie selbst relativiert durch eine zum Ausdruck gebrachte fragliche Nachvollziehbarkeit, lediglich auf den gegenüber dem begutachtenden psychiatrischen Sachverständigen getätigten anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin und daher auf einer rein subjektiv dargelegten Komponente basiert. Im gegenständlichen Fall ist der Dienstgeberin die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zuzumuten; die Interessen der Dienstgeberin an einer Beendigung des Dienstverhältnisses überwiegen die Interessen der Beschwerdeführerin an einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses. Da die Sache schon aus den dargestellten Gründen wegen der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin entscheidungsreif ist, erübrigt sich ein Eingehen auf allfällige weitere Zustimmungsgründe zur Kündigung, daher auch auf jenen des § 8 Abs. 4 lit. c BEinstG, konkret auf die der Beschwerdeführerin seitens der Dienstgeberin vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen und strafrechtlich relevanten Fragen und eine damit in Verbindung stehende allfällige Vertrauensunwürdigkeit der Beschwerdeführerin.Da die Sache schon aus den dargestellten Gründen wegen der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin entscheidungsreif ist, erübrigt sich ein Eingehen auf allfällige weitere Zustimmungsgründe zur Kündigung, daher auch auf jenen des Paragraph 8, Absatz 4, Litera c, BEinstG, konkret auf die der Beschwerdeführerin seitens der Dienstgeberin vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen und strafrechtlich relevanten Fragen und eine damit in Verbindung stehende allfällige Vertrauensunwürdigkeit der Beschwerdeführerin. Es ist daher die Zustimmung zur künftigen Kündigung bereits auf Grundlage des § 8 Abs. 3 und § 8 Abs. 4 lit b BEinstG zu erteilen. Zu prüfen ist nun in weiterer Folge, ob darüber hinaus auch die nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung zu erteilen ist, ob also ein Ausnahmefall iSd § 8 Abs. 2 BEinstG für die nachträgliche Erteilung der Zustimmung vorliegt. Ein solcher Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 angehört. Es ist daher die Zustimmung zur künftigen Kündigung bereits auf Grundlage des Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG zu erteilen. Zu prüfen ist nun in weiterer Folge, ob darüber hinaus auch die nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung zu erteilen ist, ob also ein Ausnahmefall iSd Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG für die nachträgliche Erteilung der Zustimmung vorliegt. Ein solcher Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Paragraph 2, angehört. Wie im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.09.2020, Ra 2019/11/0141-3, klargestellt wird, kommt es auf den Umstand, ob die Dienstgeberin von einem anhängigen Verfahren betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis Kenntnis hatte bzw. haben musste, nach dem Gesetzeswortlaut nicht an, sondern lediglich darauf, ob die die Dienstgeberin bei Ausspruch der Kündigung von der Zugehörigkeit der Dienstnehmerin zum Kreis der begünstigten Behinderten Kenntnis hatte oder haben musste; an der Unkenntnis vermag es nichts zu ändern, dass die bescheidmäßige Feststellung der genannten Zugehörigkeit

§ 14Abs. 2 BEinst

G auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück wirkt.Wie im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.09.2020, Ra 2019/11/0141-3, klargestellt wird, kommt es auf den Umstand, ob die Dienstgeberin von einem anhängigen Verfahren betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis Kenntnis hatte bzw. haben musste, nach dem Gesetzeswortlaut nicht an, sondern lediglich darauf, ob die die Dienstgeberin bei Ausspruch der Kündigung von der Zugehörigkeit der Dienstnehmerin zum Kreis der begünstigten Behinderten Kenntnis hatte oder haben musste; an der Unkenntnis vermag es nichts zu ändern, dass die bescheidmäßige Feststellung der genannten Zugehörigkeit

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück wirkt. Im gegenständlichen Fall wurde die Kündigung von der Dienstgeberin am 22.03.2021, der Beschwerdeführerin zugestellte am 25.03.2021, zum 31.08.2021 ausgesprochen. Die Feststellung der Begünstigteneigenschaft erfolgte erst danach mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 21.10.2021, wenn auch rückwirkend auf den Tag der entsprechenden Antragstellung, also seit 08.07.

  1. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die Dienstgeberin zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung am 25.03.2021 nicht in Kenntnis von der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Kreis der begünstigten Behinderten, da diese erst nachfolgend am 21.10.2021 ausgesprochen wurde. Es liegt daher im gegenständlichen Fall ein Ausnahmefall iSd § 8 Abs. 2 BEinstG für die nachträgliche Erteilung der Zustimmung zur Kündigung vor. Es ist sohin im gegenständlichen Fall auch die nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung zu erteilen.Es liegt daher im gegenständlichen Fall ein Ausnahmefall iSd Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG für die nachträgliche Erteilung der Zustimmung zur Kündigung vor. Es ist sohin im gegenständlichen Fall auch die nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung zu erteilen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Entscheidung darüber, ob die Zustimmung zu einer künftigen Kündigung einer dem Kreis der begünstigten Behinderten nach § 2 BEinstG angehörenden Person oder die nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung erteilt werden soll, im freien Ermessen der Behörde. Nach dem Zweck des BEinstG, das der Eingliederung der begünstigten Personen in den Arbeitsprozess und der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz dienen soll, ist es bei dieser Ermessensentscheidung Aufgabe der Behörde, das berechtigte Interesse des Dienstgebers an der Beendigung des Dienstverhältnisses und die besondere soziale Schutzbedürftigkeit des zu kündigenden Dienstnehmers im Einzelfall gegeneinander abzuwägen und unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu prüfen, ob dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses oder dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes eher zugemutet werden kann (VwGH vom 22.04.1997, 95/08/0039 ua.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Entscheidung darüber, ob die Zustimmung zu einer künftigen Kündigung einer dem Kreis der begünstigten Behinderten nach Paragraph 2, BEinstG angehörenden Person oder die nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung erteilt werden soll, im freien Ermessen der Behörde. Nach dem Zweck des BEinstG, das der Eingliederung der begünstigten Personen in den Arbeitsprozess und der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz dienen soll, ist es bei dieser Ermessensentscheidung Aufgabe der Behörde, das berechtigte Interesse des Dienstgebers an der Beendigung des Dienstverhältnisses und die besondere soziale Schutzbedürftigkeit des zu kündigenden Dienstnehmers im Einzelfall gegeneinander abzuwägen und unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu prüfen, ob dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses oder dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes eher zugemutet werden kann (VwGH vom 22.04.1997, 95/08/0039 ua.). Die Rechtmäßigkeit von Bescheiden letztinstanzlicher Verwaltungsbehörden, mit denen Ermessen geübt wurde, hing nach der Rechtsprechung des VwGH zur alten Rechtslage davon ab, ob die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (Hinweis E vom
  2. Dezember 2013, 2013/11/0111). Eine solche Prüfung setzt voraus, dass alle für diese Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Umstände unter Einhaltung der maßgebenden Verfahrensvorschriften ermittelt und berücksichtigt wurden. Es unterliegt der vollen Kontrolle (des VwGH), ob alle für die Ermessensübung maßgeblichen Umstände in die Abwägung einbezogen wurden, sowie ferner, ob die Behörde Umstände in die Erwägungen einbezogen hat, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung dabei nicht hätten berücksichtigt werden dürfen (Hinweis E vom
  3. Oktober 2004, 2003/11/0251). Diese auf Art. 130 Abs. 2 B-VG aF gestützte Überlegung ist angesichts des Art. 130 Abs. 3 B-VG auf die Überprüfung von behördlichen Ermessensentscheidungen durch ein Verwaltungsgericht (VwG) zu übertragen (VwGH vom 01.03.2016, Ra 2015/11/0106).Die Rechtmäßigkeit von Bescheiden letztinstanzlicher Verwaltungsbehörden, mit denen Ermessen geübt wurde, hing nach der Rechtsprechung des VwGH zur alten Rechtslage davon ab, ob die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (Hinweis E vom
  4. Dezember 2013, 2013/11/0111). Eine solche Prüfung setzt voraus, dass alle für diese Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Umstände unter Einhaltung der maßgebenden Verfahrensvorschriften ermittelt und berücksichtigt wurden. Es unterliegt der vollen Kontrolle (des VwGH), ob alle für die Ermessensübung maßgeblichen Umstände in die Abwägung einbezogen wurden, sowie ferner, ob die Behörde Umstände in die Erwägungen einbezogen hat, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung dabei nicht hätten berücksichtigt werden dürfen (Hinweis E vom
  5. Oktober 2004, 2003/11/0251). Diese auf Artikel 130, Absatz 2, B-VG aF gestützte Überlegung ist angesichts des Artikel 130, Absatz 3, B-VG auf die Überprüfung von behördlichen Ermessensentscheidungen durch ein Verwaltungsgericht (VwG) zu übertragen (VwGH vom 01.03.2016, Ra 2015/11/0106). Weiters wird vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgeführt, dass

Art. 130Abs.

3 B-VG Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Es ist demnach Aufgabe des Verwaltungsgerichtes zu überprüfen, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar - mangels Indizien für eine Abweichung von Fällen mit „gebundener“ Entscheidung - vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls ist die Beschwerde - ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessensentscheidung einzutreten - abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweist - was insb. auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden - wäre das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 28 Abs. 2 VwGVG 2014), gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigenes Ermessen zu üben (nur bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst wäre nach § 28 Abs. 4 VwGVG 2014 vorzugehen).Weiters wird vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgeführt, dass

Artikel 130

, Absatz 3, B-VG Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Es ist demnach Aufgabe des Verwaltungsgerichtes zu überprüfen, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar - mangels Indizien für eine Abweichung von Fällen mit „gebundener“ Entscheidung - vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls ist die Beschwerde - ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessensentscheidung einzutreten - abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweist - was insb. auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden - wäre das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014), gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigenes Ermessen zu üben (nur bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst wäre nach Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG 2014 vorzugehen). Die belangte Behörde hat bei ihrer Entscheidung, mit der sie die Zustimmung zur künftig auszusprechenden Kündigung und die nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung erteilt hat, - jedenfalls im Hinblick auf die Zustimmung zur Kündigung auf Grundlage des § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG - Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt. Die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände sind frei von Verfahrensmängeln und sind von der belangten Behörde vollständig festgestellt worden.Die belangte Behörde hat bei ihrer Entscheidung, mit der sie die Zustimmung zur künftig auszusprechenden Kündigung und die nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung erteilt hat, - jedenfalls im Hinblick auf die Zustimmung zur Kündigung auf Grundlage des Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG - Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt. Die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände sind frei von Verfahrensmängeln und sind von der belangten Behörde vollständig festgestellt worden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder , Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall war Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes zu überprüfen, ob sich die Entscheidung der belangten Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erwiesen hat. Wie oben ausgeführt, erweisen sich die Zustimmung zur künftig auszusprechenden Kündigung und die nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung durch die belangte Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes. Die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände sind frei von Verfahrensmängeln und sind von der belangten Behörde vollständig festgestellt worden. Der seit 01.08.2021 erfolgende und nach wie vor aufrechte Bezug der Invaliditätspension durch die Beschwerdeführerin und damit in Verbindung stehend die Frage der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ist nicht bzw. nicht substantiiert bestritten; die im Verfahren zur Erlangung der Invaliditätspension eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind von der Beschwerdeführerin ebenfalls unbestritten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist auch vor dem Hintergrund, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde und im Rahmen der Beschwerde keinerlei medizinische Unterlagen vorgelegt hat, die geeignet gewesen wären, eine maßgebliche Verbesserung ihres Gesundheitszustandes im Sinne der Wiedererlangung ihrer Arbeitsfähigkeit darzutun und zu belegen, geklärt, sodass eine mündliche Verhandlung nicht geboten war, zumal in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantrag wurde. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der seit 01.08.2021 erfolgende und nach wie vor aufrechte Bezug der Invaliditätspension durch die Beschwerdeführerin und damit in Verbindung stehend die Frage der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ist nicht bzw. nicht substantiiert bestritten; die im Verfahren zur Erlangung der Invaliditätspension eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind von der Beschwerdeführerin ebenfalls unbestritten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist auch vor dem Hintergrund, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde und im Rahmen der Beschwerde keinerlei medizinische Unterlagen vorgelegt hat, die geeignet gewesen wären, eine maßgebliche Verbesserung ihres Gesundheitszustandes im Sinne der Wiedererlangung ihrer Arbeitsfähigkeit darzutun und zu belegen, geklärt, sodass eine mündliche Verhandlung nicht geboten war, zumal in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantrag wurde. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W207.2299858.1.00

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