Vm § 8 Abs. 3 und § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG erteilt.Die Beschwerde wird abgewiesen und die Zustimmung zur künftig auszusprechenden Kündigung sowie die nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG erteilt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Dienstnehmerin XXXX (in der Folge als Dienstnehmerin oder Beschwerdeführerin bezeichnet) ist seit 01.04.1992 bei der XXXX (in der Folge als Dienstgeberin oder Mitbeteiligte bezeichnet) beschäftigt, wobei sie zuletzt als Facharbeiterin — Abteilung Betriebstechnik, konkret als Tischlerin, tätig war.Die Dienstnehmerin römisch 40 (in der Folge als Dienstnehmerin oder Beschwerdeführerin bezeichnet) ist seit 01.04.1992 bei der römisch 40 (in der Folge als Dienstgeberin oder Mitbeteiligte bezeichnet) beschäftigt, wobei sie zuletzt als Facharbeiterin — Abteilung Betriebstechnik, konkret als Tischlerin, tätig war. Mit Schreiben vom 22.03.2021, der Beschwerdeführerin zugestellte am 25.03.2021, sprach die Dienstgeberin die Kündigung der Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit 31.08.2021 aus. Als ausschlaggebend für die Kündigung wurden wiederholte Dienstpflichtverletzungen und Vertrauensunwürdigkeit der Beschwerdeführerin angeführt. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 21.10.2021 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 08.07.2020 – dem Datum der diesbezüglichen Antragstellung der Beschwerdeführerin - dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin wurde mit 50 v.H. eingeschätzt. Als führendes Leiden – und als ausschlaggebend für die Zuerkennung des Status der begünstigten Behinderten – wurde neben anderen Funktionseinschränkungen eine Depression mit deutlich eingeschränkter Leistungsfähigkeit und deutlich eingeschränkten sozialen Kontakten festgestellt, die nach der Positionsnummer 03.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. („Depressive Störungen mittleren Grades, Leistungsfähigkeit und soziale Kontakte schwer aufrecht zu erhalten“) eingestuft wurde. Mit Antrag vom 25.11.2021, beim Behindertenausschuss (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) eingelangt am 26.11.2021, begehrte die mitbeteiligte Dienstgeberin die nachträgliche Zustimmung des Behindertenausschusses zur bereits ausgesprochenen Kündigung der Beschwerdeführerin und begründete diesen Antrag zusammengefasst damit, dass sie die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.03.2021 wegen wiederholter Dienstpflichtverletzungen und Vertrauensunwürdigkeit zum 31.08.2021 gekündigt habe. Die Beschwerdeführerin habe die Kündigung mit Klage vom 06.04.2021 beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten. Erst im Rahmen dieses Verfahrens sei die Dienstgeberin durch Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin vom 24.11.2021 über die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Kreis der begünstigten Behinderten informiert worden. Während der letzten zwei Dienstzuteilungen der Beschwerdeführerin als Tischlerin in der Klinik O XXXX sowie zuletzt in der Klinik P XXXX hätten sich Vorfälle ereignet, die die Dienstgeberin dazu veranlasst hätten, die Kündigung auszusprechen. Betreffend die Klinik O XXXX seien der Beschwerdeführerin u.a. mehrfache Frühstücke mit werkstattfremden Personen, die nachträgliche Begründung eines mehrwöchigen Krankenstandes mit einem Arbeitsunfall, mehrfache näher benannte Nichtbefolgungen bzw. mangelnde Befolgungen von Arbeitsanweisungen, die einer Arbeitsverweigerung gleichkämen, sowie die unerlaubte Lagerung privater Möbel in der Werkstatt vorzuwerfen; bezüglich des Vorwurfes, die Beschwerdeführerin habe unerlaubt private Möbel in der Werkstatt gelagert, seien zwei – Ermahnungen zur Einhaltung der Dienstpflichten darstellende – Niederschriften mit der Beschwerdeführerin ergangen. Während der letzten zwei Dienstzuteilungen der Beschwerdeführerin als Tischlerin in der Klinik O römisch 40 sowie zuletzt in der Klinik P römisch 40 hätten sich Vorfälle ereignet, die die Dienstgeberin dazu veranlasst hätten, die Kündigung auszusprechen. Betreffend die Klinik O römisch 40 seien der Beschwerdeführerin u.a. mehrfache Frühstücke mit werkstattfremden Personen, die nachträgliche Begründung eines mehrwöchigen Krankenstandes mit einem Arbeitsunfall, mehrfache näher benannte Nichtbefolgungen bzw. mangelnde Befolgungen von Arbeitsanweisungen, die einer Arbeitsverweigerung gleichkämen, sowie die unerlaubte Lagerung privater Möbel in der Werkstatt vorzuwerfen; bezüglich des Vorwurfes, die Beschwerdeführerin habe unerlaubt private Möbel in der Werkstatt gelagert, seien zwei – Ermahnungen zur Einhaltung der Dienstpflichten darstellende – Niederschriften mit der Beschwerdeführerin ergangen. Die Beschwerdeführerin sei in der Folge von der Klinik O XXXX abgezogen und per 24.08.2020 der Klinik P XXXX dienstzugeteilt worden. Dort sei am 27.01.2021 der Verdacht aufgekommen, dass die Beschwerdeführerin auf der Website „willhaben.at“ Gegenstände zum Verkauf angeboten habe, die anhand der inserierten Fotos der Tischlerei der Klinik P XXXX zuordenbar gewesen seien, wie z.B. ein Fieberthermometer und ein Sauerstoffflaschenhalter. Die Beschwerdeführerin habe am 29.01.2021 im Rahmen eines Gespräches mit einem Vorgesetzten eingeräumt, diverse Gegenstände der Klinik P XXXX sowie der Klinik H XXXX auf „willhaben.at" zum Verkauf angeboten zu haben, jedoch habe es sich dabei um Gegenstände gehandelt, die entsorgt werden hätten sollen und ihr überlassen worden seien. Die Inserate seien nach diesem Gespräch unverzüglich gelöscht, die Gegenstände jedoch am selben Tag dann erneut wieder zum Verkauf angeboten worden.Die Beschwerdeführerin sei in der Folge von der Klinik O römisch 40 abgezogen und per 24.08.2020 der Klinik P römisch 40 dienstzugeteilt worden. Dort sei am 27.01.2021 der Verdacht aufgekommen, dass die Beschwerdeführerin auf der Website „willhaben.at“ Gegenstände zum Verkauf angeboten habe, die anhand der inserierten Fotos der Tischlerei der Klinik P römisch 40 zuordenbar gewesen seien, wie z.B. ein Fieberthermometer und ein Sauerstoffflaschenhalter. Die Beschwerdeführerin habe am 29.01.2021 im Rahmen eines Gespräches mit einem Vorgesetzten eingeräumt, diverse Gegenstände der Klinik P römisch 40 sowie der Klinik H römisch 40 auf „willhaben.at" zum Verkauf angeboten zu haben, jedoch habe es sich dabei um Gegenstände gehandelt, die entsorgt werden hätten sollen und ihr überlassen worden seien. Die Inserate seien nach diesem Gespräch unverzüglich gelöscht, die Gegenstände jedoch am selben Tag dann erneut wieder zum Verkauf angeboten worden. Am 23.02.2021 sei von der Dienstgeberin in weiterer Folge eine Diebstahlsanzeige gegen die Beschwerdeführerin bei der Polizei eingebracht worden, da sich bereits im ersten Gespräch am 29.01.2021 aus Sicht der Dienstgeberin der entsprechende Verdacht gegen die Beschwerdeführerin bestätigt habe, diese insgesamt widersprüchliche Aussagen betreffend die Inserate gemacht und mit den Schlüsseln für die Tischlerei auch Zugang zum Magazin gehabt habe, ein Sauerstoffwagen verschwunden und auf „willhaben.at“ wiedergefunden worden sei, dies nachdem die Bitte der Antragsgegnerin, diesen Sauerstoffflaschenhalter mitnehmen zu dürfen, abgelehnt worden sowie aufgrund der Seriennummer des inserierten Fieberthermometers eine Zuordnung zur Klink P XXXX erfolgt sei. Die Diebstahlsanzeige habe nur das Fieberthermometer und den Sauerstoffflaschenhalter beinhaltet, da diese Gegenstände eindeutig der Beschwerdeführerin zugeordnet werden hätten können. Das Fieberthermometer habe durch die ersichtliche Seriennummer der Klinik P XXXX zugeordnet werden können, der Sauerstoffflaschenhalter durch die Aussage des Vorgesetzten sowie der von der Beschwerdeführerin auf „willhaben.at" inserierten Artikelnummer, die mit der Artikelnummer der Bestandsliste bzw. Warenliste der Antragstellerin ident sei. Das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Strafverfahren zur GZ. 13 U 44/21x sei schließlich mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 14.05.2021 durch Diversion — mittels Zahlung eines Geldbetrags — gem. § 200 iVm § 199 StPO eingestellt worden. Aufgrund dieser Vorfälle sei der Dienstgeberin die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zumutbar und die nachträgliche Zustimmung zur bereits am 25.03.2021 ausgesprochenen Kündigung per 31.08.2021 zu erteilen. Am 23.02.2021 sei von der Dienstgeberin in weiterer Folge eine Diebstahlsanzeige gegen die Beschwerdeführerin bei der Polizei eingebracht worden, da sich bereits im ersten Gespräch am 29.01.2021 aus Sicht der Dienstgeberin der entsprechende Verdacht gegen die Beschwerdeführerin bestätigt habe, diese insgesamt widersprüchliche Aussagen betreffend die Inserate gemacht und mit den Schlüsseln für die Tischlerei auch Zugang zum Magazin gehabt habe, ein Sauerstoffwagen verschwunden und auf „willhaben.at“ wiedergefunden worden sei, dies nachdem die Bitte der Antragsgegnerin, diesen Sauerstoffflaschenhalter mitnehmen zu dürfen, abgelehnt worden sowie aufgrund der Seriennummer des inserierten Fieberthermometers eine Zuordnung zur Klink P römisch 40 erfolgt sei. Die Diebstahlsanzeige habe nur das Fieberthermometer und den Sauerstoffflaschenhalter beinhaltet, da diese Gegenstände eindeutig der Beschwerdeführerin zugeordnet werden hätten können. Das Fieberthermometer habe durch die ersichtliche Seriennummer der Klinik P römisch 40 zugeordnet werden können, der Sauerstoffflaschenhalter durch die Aussage des Vorgesetzten sowie der von der Beschwerdeführerin auf „willhaben.at" inserierten Artikelnummer, die mit der Artikelnummer der Bestandsliste bzw. Warenliste der Antragstellerin ident sei. Das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Strafverfahren zur GZ. 13 U 44/21x sei schließlich mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 14.05.2021 durch Diversion — mittels Zahlung eines Geldbetrags — gem. Paragraph 200, in Verbindung mit Paragraph 199, StPO eingestellt worden. Aufgrund dieser Vorfälle sei der Dienstgeberin die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zumutbar und die nachträgliche Zustimmung zur bereits am 25.03.2021 ausgesprochenen Kündigung per 31.08.2021 zu erteilen. Ebenso sei die nachträgliche Zustimmung aber auch
S 8 Abs 4 lit b BEinstG zu erteilen, weil die Beschwerdeführerin bereits seit 01.09.2021 unbefristete Invaliditätspension beziehe und daher aus gesundheitlichen Gründen ihre Tätigkeit als Tischlerin nicht mehr erbringen könne. Mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr zu rechnen und eine Umschulung aufgrund der Einschränkungen sowie nicht vorhandener EDV-Kenntnisse etc. nicht zumutbar. Außerdem sei die Dienstnehmerin durch Bezug der Invaliditätspension sozial abgefedert und seien ihre Lebenserhaltungskosten gedeckt. Selbst wenn Gründe gem. § 8 Abs 4 BEinstG nicht vorliegen sollten, begründe das Gesamtverhalten der Dienstnehmerin eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses aufgrund Vertrauensunwürdigkeit.Ebenso sei die nachträgliche Zustimmung aber auch
S 8 Absatz 4, Litera b, BEinstG zu erteilen, weil die Beschwerdeführerin bereits seit 01.09.2021 unbefristete Invaliditätspension beziehe und daher aus gesundheitlichen Gründen ihre Tätigkeit als Tischlerin nicht mehr erbringen könne. Mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr zu rechnen und eine Umschulung aufgrund der Einschränkungen sowie nicht vorhandener EDV-Kenntnisse etc. nicht zumutbar. Außerdem sei die Dienstnehmerin durch Bezug der Invaliditätspension sozial abgefedert und seien ihre Lebenserhaltungskosten gedeckt. Selbst wenn Gründe gem. Paragraph 8, Absatz 4, BEinstG nicht vorliegen sollten, begründe das Gesamtverhalten der Dienstnehmerin eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses aufgrund Vertrauensunwürdigkeit. Die Beschwerdeführerin bestritt die seitens der Dienstgeberin gegen sie erhobenen Vorwürfe – ausgenommen den Vorwurf, sie habe unerlaubt private Möbel in der Werkstatt gelagert, was sie damit begründete, sie habe diese Möbelstücke nach dem Tod ihrer Mutter und der dadurch erforderlich gewesenen Wohnungsräumung wegen Platzmangels lediglich zwischengelagert - und führte zusammengefasst aus, diese Vorwürfe seien konstruiert und letztlich Ausdruck gegen sie ausgeübten Mobbings; man wolle sie loswerden. Ihre Dienstzuteilung von der Klinik O XXXX in die Klinik P XXXX per 24.08.2020 sei auch nicht wegen diverser gegen sie erhobener Vorwürfe erfolgt, sondern zum Zwecke der Horizonterweiterung. Die ihr nach ihrer Dienstzuteilung angedichteten Diebstähle seien nur konstruiert. Nicht bestritten wurde von der Beschwerdeführerin hingegen, dass sie seit 01.08.2021 in Bezug von (unbefristeter) Invaliditätspension steht.Die Beschwerdeführerin bestritt die seitens der Dienstgeberin gegen sie erhobenen Vorwürfe – ausgenommen den Vorwurf, sie habe unerlaubt private Möbel in der Werkstatt gelagert, was sie damit begründete, sie habe diese Möbelstücke nach dem Tod ihrer Mutter und der dadurch erforderlich gewesenen Wohnungsräumung wegen Platzmangels lediglich zwischengelagert - und führte zusammengefasst aus, diese Vorwürfe seien konstruiert und letztlich Ausdruck gegen sie ausgeübten Mobbings; man wolle sie loswerden. Ihre Dienstzuteilung von der Klinik O römisch 40 in die Klinik P römisch 40 per 24.08.2020 sei auch nicht wegen diverser gegen sie erhobener Vorwürfe erfolgt, sondern zum Zwecke der Horizonterweiterung. Die ihr nach ihrer Dienstzuteilung angedichteten Diebstähle seien nur konstruiert. Nicht bestritten wurde von der Beschwerdeführerin hingegen, dass sie seit 01.08.2021 in Bezug von (unbefristeter) Invaliditätspension steht. Zur Ermittlung des Sachverhaltes führte die belangte Behörde zu mehreren Terminen eine mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen der verschiedenen Verhandlungstermine wurden von der belangten Behörde diverse Zeugen zu den der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gehört. Die Dienstgeberin und die Beschwerdeführerin tätigten darüber hinaus eine Mehrzahl an schriftlichen Eingaben. Die Dienstgeberin legte im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme vom 11.05.2022 eine Kopie des zur Beschwerdeführerin geführten Strafaktes des Bezirksgerichtes F XXXX , protokolliert zur GZ.: 13 U 44/21x, wegen des Verdachtes des Diebstahles eines Sauerstoffflaschentransportwagens und eines Ohr-Fieberthermometers, die aus dem Bestand der Dienstgeberin stammen würden, vor. Weitere von der Beschwerdeführerin auf „willhaben.at" zum Verkauf angebotene Gegenstände waren von der Dienstgeberin nicht zur Anzeige gebracht worden, weil sie aus Sicht der Dienstgeberin nicht mit der erforderlichen Sicherheit dem Bestand der Dienstgeberin zugeordnet werden hätten können. Diesem Strafakt ist ein Aktenvermerk des Bezirksgerichtes vom 12.04.2021 zu entnehmen, wonach die angeklagte Beschwerdeführerin am 12.04.2021 angerufen und sich erkundigt habe, ob eine Diversion möglich wäre. Die Angeklagte habe angegeben, dass die Anklage stimme, sie habe damals eine schwierige Phase gehabt (Mutter verstorben, dann Vater), nun nehme sie Medikamente. So etwas werde nie wieder vorkommen. Der Angeklagten sei mitgeteilt worden, dass sie ein schriftliches Diversionsangebot bekommen werde. Das Strafverfahren wurde schließlich mit Beschluss des Bezirksgerichtes F XXXX vom 14.05.2021
PO (Strafprozessordnung) iVm § 199 STPO nach Zahlung eines Geldbetrages mittels Diversion eingestellt. Begründend wurde in diesem Beschluss ausgeführt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt sei. Die Beschwerdeführerin habe die Verantwortung für ihre Tat übernommen und die ihr aufgetragene Geldbuße in der Höhe von € 1.300,- bezahlt. Die Dienstgeberin legte im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme vom 11.05.2022 eine Kopie des zur Beschwerdeführerin geführten Strafaktes des Bezirksgerichtes F römisch 40 , protokolliert zur GZ.: 13 U 44/21x, wegen des Verdachtes des Diebstahles eines Sauerstoffflaschentransportwagens und eines Ohr-Fieberthermometers, die aus dem Bestand der Dienstgeberin stammen würden, vor. Weitere von der Beschwerdeführerin auf „willhaben.at" zum Verkauf angebotene Gegenstände waren von der Dienstgeberin nicht zur Anzeige gebracht worden, weil sie aus Sicht der Dienstgeberin nicht mit der erforderlichen Sicherheit dem Bestand der Dienstgeberin zugeordnet werden hätten können. Diesem Strafakt ist ein Aktenvermerk des Bezirksgerichtes vom 12.04.2021 zu entnehmen, wonach die angeklagte Beschwerdeführerin am 12.04.2021 angerufen und sich erkundigt habe, ob eine Diversion möglich wäre. Die Angeklagte habe angegeben, dass die Anklage stimme, sie habe damals eine schwierige Phase gehabt (Mutter verstorben, dann Vater), nun nehme sie Medikamente. So etwas werde nie wieder vorkommen. Der Angeklagten sei mitgeteilt worden, dass sie ein schriftliches Diversionsangebot bekommen werde. Das Strafverfahren wurde schließlich mit Beschluss des Bezirksgerichtes F römisch 40 vom 14.05.2021
Paragraph 200, Absatz 5, StPO (Strafprozessordnung) in Verbindung mit Paragraph 199, STPO nach Zahlung eines Geldbetrages mittels Diversion eingestellt. Begründend wurde in diesem Beschluss ausgeführt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt sei. Die Beschwerdeführerin habe die Verantwortung für ihre Tat übernommen und die ihr aufgetragene Geldbuße in der Höhe von € 1.300,- bezahlt. Dieser Strafakt wurde im Rahmen des mündlichen Verhandlungstermins am 11.05.2022 erörtert. Die Beschwerdeführerin gab dazu an, sie habe der Richterin zwar mitgeteilt, dass so etwas nicht mehr vorkommen werde, dass sie sich also nicht mehr in so eine Situation bringen werde, sie habe aber nicht gesagt, dass die Anklage stimme. Die Beschwerdeführerin legte im Wege ihrer Rechtsvertretung auf Ersuchen der belangten Behörde den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 26.01.2022, mit dem der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Invaliditätspension ab 01.08.2021 für die weitere Dauer der Invalidität anerkannt wurde, vor. Die belangte Behörde schaffte die ärztlichen Sachverständigengutachten, die der Gewährung der Invaliditätspension zu Grunde lagen (Psychiatrisches Gutachten vom 30.11.2021, Internistisches Gutachten vom 28.10.2021 sowie zusammenfassendes Gesamtgutachten vom 27.12.2021), bei. Diese Sachverständigengutachten wurden im Rahmen des Verhandlungstermins am 07.11.2022 thematisiert und von keiner der Parteien des Verfahrens bestritten. Die Beschwerdeführerin legte – als Begründung, weshalb sie an einem der Verhandlungstermine (konkret am 12.01.2022), zu dem sie geladen war, nicht teilnehmen könne - der belangten Behörde zudem eine nervenärztliche Bestätigung eines näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 04.01.2022 vor, wonach alle angegebenen Symptome, Syndrome und Krankheitsbilder weiterhin bestehen würden und sich noch weiter verstärkt hätten. Hinzu komme eine massive Einschränkung der Merk- und Konzentrationsfähigkeit im Sinne einer Pseudodemenz. Dieser Umstand und fehlende PC und Handy-skills bzw. nicht vorhandenes Equipment würden die Situation weiter erschweren. Schlafstörungen und Angststörungen seien weiter verstärkt. Es bestehe ein ausgeprägter Erschöpfungszustand. Im Rahmen eines Verhandlungstermins am 11.02.2022 gab die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde zu Protokoll, sie sei fortlaufend seit 26.03.2021 im Krankenstand. Zudem gab die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde, u.a. in der mündlichen Verhandlung am 28.08.2023, an, sie könne nicht mehr schwer heben, da sie Probleme mit Schulter, Knie und Oberschenkel habe, ihr würden immer wieder die Arme einschlafen, wobei ihr Gegenstände aus der Hand fallen würden. Als Tischlerin werde sie nicht mehr arbeiten können, vor allem Anfertigen und über Kopf arbeiten ginge nicht mehr. Die Beschwerdeführerin gab zudem im Rahmen eines Verhandlungstermins am 11.05.2022 vor der belangten Behörde zu Protokoll, sie habe ihren Vorgesetzten nicht gesagt, dass sie einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gestellt habe. Der Bescheid mit der Feststellung, dass sie dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre, sei erst nach dem Ausspruch der Kündigung an sie ergangen. Mit Bescheid des beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, errichteten Behindertenausschusses vom 21.06.2024 wurde dem Antrag der Dienstgeberin auf Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung der Beschwerdeführerin und auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung der begünstigten behinderten Beschwerdeführerin
G) stattgegeben und die Zustimmung zur zukünftigen Kündigung sowie die nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung erteilt.Mit Bescheid des beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, errichteten Behindertenausschusses vom 21.06.2024 wurde dem Antrag der Dienstgeberin auf Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung der Beschwerdeführerin und auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung der begünstigten behinderten Beschwerdeführerin
Paragraph 8, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) stattgegeben und die Zustimmung zur zukünftigen Kündigung sowie die nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung erteilt. Begründend wurde in diesem Bescheid vom 21.06.2024 zusammengefasst u.a. – soweit für die gegenständliche Entscheidung relevant - ausgeführt, der Bescheid über die Zugehörigkeit der Dienstnehmerin zum Kreis der begünstigten Behinderten, datiert mit 21.10.2021, sei der Dienstgeberin am 24.11.2021 mittels Urkundenvorlage im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht XXXX vorgelegt worden. Dieser Feststellungsbescheid sei beiden Parteien somit nach Ausspruch der Kündigung zugestellt worden. Die Dienstgeberin habe demnach im Zeitpunkt der Kündigung nicht über die Zugehörigkeit der Dienstnehmerin zum Kreis der begünstigten Behinderten Bescheid gewusst bzw. habe es nicht wissen können.Begründend wurde in diesem Bescheid vom 21.06.2024 zusammengefasst u.a. – soweit für die gegenständliche Entscheidung relevant - ausgeführt, der Bescheid über die Zugehörigkeit der Dienstnehmerin zum Kreis der begünstigten Behinderten, datiert mit 21.10.2021, sei der Dienstgeberin am 24.11.2021 mittels Urkundenvorlage im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht römisch 40 vorgelegt worden. Dieser Feststellungsbescheid sei beiden Parteien somit nach Ausspruch der Kündigung zugestellt worden. Die Dienstgeberin habe demnach im Zeitpunkt der Kündigung nicht über die Zugehörigkeit der Dienstnehmerin zum Kreis der begünstigten Behinderten Bescheid gewusst bzw. habe es nicht wissen können. Erst wenn feststehe, dass einer künftigen Kündigung die Zustimmung zu erteilen ist, sei zu prüfen, ob noch darüber hinaus auch die nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung zu erteilen sei (vgl. VwGH vom 16.12.2013, 2013/1 1/011 1).Erst wenn feststehe, dass einer künftigen Kündigung die Zustimmung zu erteilen ist, sei zu prüfen, ob noch darüber hinaus auch die nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung zu erteilen sei vergleiche VwGH vom 16.12.2013, 2013/1 1/011 1). Die Dienstnehmerin habe im August 2021 einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt. Dieser Antrag sei ihr mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 26.01.2022 bewilligt worden. Sie beziehe seit 01.08.2021 Invaliditätspension, die Höhe betrage seit 01.01.2023 ca. € 1.410 netto, 14-mal jährlich. Die Dienstnehmerin sei ledig und wohne alleine. Sie habe keine Unterhaltspflichten und keine offenen Verbindlichkeiten. Die unverzichtbaren und notwendigen monatlichen Lebensunterhaltskosten seien durch ihr Pensionseinkommen gedeckt. Sie habe die Volksschule, Sonderschule, absolviert, habe ein Jahr Hauptschule besucht und dann die Lehre zur Tischlerin abgeschlossen. Danach habe sie gleich bei der Dienstgeberin als Tischlerin begonnen. Sie besitze keine Computer- oder Fremdsprachenkenntnisse. Sie habe auch keinen PC oder Laptop zuhause. Eine Tätigkeit als Tischlerin sei aufgrund der anerkannten Berufsunfähigkeitspension sowie aufgrund der eigenen Angaben der Dienstnehmerin nicht mehr möglich. Sie könne nicht mehr schwer heben, ihr würden immer wieder die Arme einschlafen, wobei ihr Gegenstände aus der Hand fallen würden. Eine Tätigkeit auf einem anderen Arbeitspatz sei der Dienstgeberin einerseits aufgrund der psychischen und physischen Einschränkungen der Dienstnehmerin sowie andererseits mangels alternativer Ausbildung der Dienstnehmerin nicht zumutbar. Bei der Dienstnehmerin bestehe laut eigens vorgelegten Befundes eines Facharztes für Neurologie eine massive Einschränkung der Merk- und Konzentrationsfähigkeit im Sinne einer Pseudodemenz. Eine Einschulung zB in eine Bürotätigkeit würde eine der Dienstgeberin unzumutbare lange Zeit in Anspruch nehmen, auch da die Dienstnehmerin keine PC-Kenntnisse besitze und somit von Grund auf neu eingeschult werden müsste. Die Pensionsversicherungsanstalt habe mit Bescheid vom 26.01.2022 den Anspruch der Dienstnehmerin auf Invaliditätspension ab 01.08.2021 anerkannt und beziehe die Dienstnehmerin seitdem eine unbefristete Invaliditätspension. Die Dienstnehmerin sei aufgrund der zuerkannten Berufsunfähigkeit nicht mehr in der Lage, an ihrem ursprünglichen Arbeitsplatz tätig zu sein. Zudem sei es der Dienstgeberin auch nicht zumutbar, sich mangels Vertrauenswürdigkeit intensiv mit der Suche nach einem geeigneten Ersatzarbeitsplatz auseinandersetzen zu müssen. Es wäre ein schwieriges Unterfangen der Dienstgeberin, einen Ersatzarbeitsplatz für die Dienstnehmerin mit ihren zahlreichen Einschränkungen zu finden. Eine Einschulung und Integration der Antragsgegnerin würde sich aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen, der fehlenden Ausbildung bzw. Kompetenzen für einen Ersatzarbeitsplatz sowie deren konfliktbegünstigendem Verhalten als derart langwierig gestalten, dass dies auch einem „großen" Dienstgeber mit sozialer Verantwortung nicht zugemutet werden könne. Es werde berücksichtigt, dass der Verlust des Arbeitsplatzes für Dienstnehmer grundsätzlich eine wirtschaftliche und soziale Beeinträchtigung darstelle. Auch in diesem Fall habe der Verlust des Arbeitsplatzes finanzielle Einbußen bei der Dienstnehmerin zur Folge. Durch den nahtlosen Übergang vom Ende des Dienstverhältnisses zur Invaliditätspension sei jedoch eine gravierende Beeinträchtigung der finanziellen Interessen nicht gegeben und die Dienstnehmerin sozial abgefedert. Bei Betrachtung der Gesamtsituation sei daher die Unmöglichkeit zur Weiterbeschäftigung am ursprünglichen Arbeitsplatz, eine allfällig langwierige Einschulungszeit und der Vertrauensbruch zwischen Dienstnehmerin und Dienstgeberin maßgeblich. Aus diesen Gründen würde das Interesse der Dienstgeberin, das Dienstverhältnis mit der Dienstnehmerin zu beenden, überwiegen. Gegen diesen Bescheid vom 21.06.2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Anwaltsschriftsatz vom 28.08.2024 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt wird, bei Aufnahme weiterer Beweise hätte sich gezeigt, dass die der Beschwerdeführerin vorgeworfene Arbeitsverweigerung und der Vorwurf unzulässiger Frühstückstreffen mit werkstattfremden Personen völlig falsch gewesen sei, eine Schikane der Vorgesetzten darstelle und dies ein Ausdruck mehr des gegen die Beschwerdeführerin ausgeübten Mobbings gewesen sei. Ebenso hätte sich gezeigt, dass die beiden Niederschriften vom 21.4.2020 und 23.4.2020 über die angeblich widerrechtliche Lagerung privater Möbel zu Unrecht vorgenommen wurden und auch die in dem Zusammenhang von der belangten Behörde festgestellte Verwarnung ohne Rechtsgrund erteilt worden sei. Auch der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe zu Unrecht auf ihrem „willhaben Konto“ Gegenstände, die der Dienstgeberin zuzurechnen seien, zum Verkauf angeboten, treffe nicht zu, da einerseits diese Gegenstände der Beschwerdeführerin zum Teil von ihrem Vorgesetzten überlassen worden seien und zum anderen Teil, was die weiteren Gegenstände betreffe, eine Zuordnung der inserierten Gegenstände zur Dienstgeberin nicht möglich sei. Die diesbezüglichen von der belangten Behörde durchgeführten Sachverhaltsermittlungen seien unvollständig. Zu Unrecht werde der Beschwerdeführerin auch vorgehalten, sie hätte ein längst ausgeschiedenes und wertloses Fieberthermometer angeblich widerrechtlich an sich genommen. Unabhängig davon, dass dies nicht zutreffe, wäre es auch völlig sinnlos, ein kaputtes und wertloses, weil nicht mehr funktionierendes Fieberthermometer auf willhaben zum Verkauf anzubieten. Gründe für eine überwiegende Vertrauensunwürdigkeit, die das Interesse der Beschwerdeführerin an der Fortsetzung des Dienstverhältnisses überwiegen würden, ließen sich daher entgegen der Argumentation der belangten Behörde aus diesem Beweisverfahren nicht ableiten. Unrichtig und ebenfalls korrekturbedürftig erscheine auch die Argumentation der belangten Behörde im Zusammenhang mit den bei der Beschwerdeführerin vormals diagnostizierten Mängeln der Merk- und Konzentrationsfähigkeit im Sinne einer Pseudodemenz. Diesbezüglich führe die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin an der ersten Verhandlung, die im Hinblick auf die Covid-Restriktionen damals noch per Videokonferenz abgehalten worden sei, unter anderem auch im Hinblick auf ihren eingeschränkten Gesundheitszustand nicht teilnehmen habe können und das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie damals eine massive Einschränkung der Merk- und Konzentrationsfähigkeit im Sinne einer Pseudodemenz attestiert habe. Dieses Attest werde in der Begründung des angefochtenen Bescheides von der belangten Behörde am Ende der Sachverhaltsfeststellungen auch dahingehend argumentativ verwendet, dass es der Dienstgeberin angeblich unzumutbar sei, der Beschwerdeführerin eine Einschulung im Zusammenhang mit einer Bürotätigkeit zukommen zu lassen. Dass aber in der Beweiswürdigung der belangten Behörde die Erinnerungslücken nicht als Ergebnis dieser von der belangten Behörde festgestellten damaligen Erkrankung und Einschränkungen bewertet würden, sondern zur Scheinbegründung einer angeblichen Unglaubwürdigkeit ihrer Aussage verwendet worden seien, sei nicht nachvollziehbar. Hier werde gerade ihr körperliches Defizit, das unter anderem auch zur Bestätigung, dass die Beschwerdeführerin dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinn des § 2 BEinstG angehöre, geführt habe, gegen sie verwendet, was aus ihrer Sicht ebenfalls unzulässig sei. Abschließend dürfe zu diesem Themenbereich festgehalten werden, dass die Sachverhaltselemente und die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes relevant seien. Der äußerst angegriffene Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unmittelbar nach Ende des Dienstverhältnisses aufgrund des seitens der Dienstgeberin lange Zeit ausgeübten Mobbings habe sich erfreulicherweise gebessert und seien die damals vorhandenen massiven Einschränkungen der Merk- und Konzentrationsfähigkeit in diesem Ausmaß nicht mehr gegeben. Einer Einschulung in eine Bürotätigkeit vor allem im Zusammenhang mit der bisher ausgeübten Tätigkeit als Tischlerin stehe nichts entgegen. Der Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Einschulung für eine Bürotätigkeit zukommen zu lassen, sei entgegen der Argumentation im angefochtenen Bescheid für die Dienstgeberin auch keinesfalls untunlich, unzumutbar oder unmöglich. Nicht übersehen werden dürfe in dem Zusammenhang auch, dass der Behindertenausschuss
G der Kündigung nur nach Anhörung der Behindertenvertrauensperson zustimmen dürfe und diese im Zuge der ersten Verhandlung das gegen die Beschwerdeführerin ausgeübte Mobbing bestätigt und sich gegen die Zustimmung zur Kündigung ausgesprochen habe. Schließlich habe aus Sicht der Beschwerdeführerin die Dienstgeberin ihrer Beweislast im Sinne des § 8 Abs. 4, nämlich zu beweisen, dass ihr die Beschäftigung der Beschwerdeführerin auf einen anderen Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht möglich wäre, nicht ansatzweise entsprochen.Behörde im Zusammenhang mit den bei der Beschwerdeführerin vormals diagnostizierten Mängeln der Merk- und Konzentrationsfähigkeit im Sinne einer Pseudodemenz. Diesbezüglich führe die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin an der ersten Verhandlung, die im Hinblick auf die Covid-Restriktionen damals noch per Videokonferenz abgehalten worden sei, unter anderem auch im Hinblick auf ihren eingeschränkten Gesundheitszustand nicht teilnehmen habe können und das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie damals eine massive Einschränkung der Merk- und Konzentrationsfähigkeit im Sinne einer Pseudodemenz attestiert habe. Dieses Attest werde in der Begründung des angefochtenen Bescheides von der belangten Behörde am Ende der Sachverhaltsfeststellungen auch dahingehend argumentativ verwendet, dass es der Dienstgeberin angeblich unzumutbar sei, der Beschwerdeführerin eine Einschulung im Zusammenhang mit einer Bürotätigkeit zukommen zu lassen. Dass aber in der Beweiswürdigung der belangten Behörde die Erinnerungslücken nicht als Ergebnis dieser von der belangten Behörde festgestellten damaligen Erkrankung und Einschränkungen bewertet würden, sondern zur Scheinbegründung einer angeblichen Unglaubwürdigkeit ihrer Aussage verwendet worden seien, sei nicht nachvollziehbar. Hier werde gerade ihr körperliches Defizit, das unter anderem auch zur Bestätigung, dass die Beschwerdeführerin dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinn des Paragraph 2, BEinstG angehöre, geführt habe, gegen sie verwendet, was aus ihrer Sicht ebenfalls unzulässig sei. Abschließend dürfe zu diesem Themenbereich festgehalten werden, dass die Sachverhaltselemente und die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes relevant seien. Der äußerst angegriffene Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unmittelbar nach Ende des Dienstverhältnisses aufgrund des seitens der Dienstgeberin lange Zeit ausgeübten Mobbings habe sich erfreulicherweise gebessert und seien die damals vorhandenen massiven Einschränkungen der Merk- und Konzentrationsfähigkeit in diesem Ausmaß nicht mehr gegeben. Einer Einschulung in eine Bürotätigkeit vor allem im Zusammenhang mit der bisher ausgeübten Tätigkeit als Tischlerin stehe nichts entgegen. Der Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Einschulung für eine Bürotätigkeit zukommen zu lassen, sei entgegen der Argumentation im angefochtenen Bescheid für die Dienstgeberin auch keinesfalls untunlich, unzumutbar oder unmöglich. Nicht übersehen werden dürfe in dem Zusammenhang auch, dass der Behindertenausschuss
Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG der Kündigung nur nach Anhörung der Behindertenvertrauensperson zustimmen dürfe und diese im Zuge der ersten Verhandlung das gegen die Beschwerdeführerin ausgeübte Mobbing bestätigt und sich gegen die Zustimmung zur Kündigung ausgesprochen habe. Schließlich habe aus Sicht der Beschwerdeführerin die Dienstgeberin ihrer Beweislast im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4,, nämlich zu beweisen, dass ihr die Beschäftigung der Beschwerdeführerin auf einen anderen Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht möglich wäre, nicht ansatzweise entsprochen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht beantragt. Medizinische Unterlagen, welche geeignet gewesen wären, eine – in der Beschwerde in ihrem Ausmaß nicht näher konkretisiert behauptete - Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu belegen, wurden der Beschwerde nicht beigelegt. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt am 30.09.2024 zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Beschlussfassung am 18.02.2025 erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Beschlussfassung am 18.02.2025 erwogen:
Nr. 189/1955 ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 angehört. Abs. 4 und 4a sind anzuwenden.
Paragraph 175 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Paragraph 2, angehört. Absatz 4 und 4 a sind anzuwenden.
G (Hinweis Urteil des OGH vom
Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG (Hinweis Urteil des OGH vom
G auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück wirkt.Wie im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.09.2020, Ra 2019/11/0141-3, klargestellt wird, kommt es auf den Umstand, ob die Dienstgeberin von einem anhängigen Verfahren betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis Kenntnis hatte bzw. haben musste, nach dem Gesetzeswortlaut nicht an, sondern lediglich darauf, ob die die Dienstgeberin bei Ausspruch der Kündigung von der Zugehörigkeit der Dienstnehmerin zum Kreis der begünstigten Behinderten Kenntnis hatte oder haben musste; an der Unkenntnis vermag es nichts zu ändern, dass die bescheidmäßige Feststellung der genannten Zugehörigkeit
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück wirkt. Im gegenständlichen Fall wurde die Kündigung von der Dienstgeberin am 22.03.2021, der Beschwerdeführerin zugestellte am 25.03.2021, zum 31.08.2021 ausgesprochen. Die Feststellung der Begünstigteneigenschaft erfolgte erst danach mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 21.10.2021, wenn auch rückwirkend auf den Tag der entsprechenden Antragstellung, also seit 08.07.
3 B-VG Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Es ist demnach Aufgabe des Verwaltungsgerichtes zu überprüfen, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar - mangels Indizien für eine Abweichung von Fällen mit „gebundener“ Entscheidung - vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls ist die Beschwerde - ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessensentscheidung einzutreten - abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweist - was insb. auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden - wäre das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 28 Abs. 2 VwGVG 2014), gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigenes Ermessen zu üben (nur bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst wäre nach § 28 Abs. 4 VwGVG 2014 vorzugehen).Weiters wird vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgeführt, dass
, Absatz 3, B-VG Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Es ist demnach Aufgabe des Verwaltungsgerichtes zu überprüfen, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar - mangels Indizien für eine Abweichung von Fällen mit „gebundener“ Entscheidung - vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls ist die Beschwerde - ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessensentscheidung einzutreten - abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweist - was insb. auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden - wäre das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014), gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigenes Ermessen zu üben (nur bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst wäre nach Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG 2014 vorzugehen). Die belangte Behörde hat bei ihrer Entscheidung, mit der sie die Zustimmung zur künftig auszusprechenden Kündigung und die nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung erteilt hat, - jedenfalls im Hinblick auf die Zustimmung zur Kündigung auf Grundlage des § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG - Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt. Die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände sind frei von Verfahrensmängeln und sind von der belangten Behörde vollständig festgestellt worden.Die belangte Behörde hat bei ihrer Entscheidung, mit der sie die Zustimmung zur künftig auszusprechenden Kündigung und die nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung erteilt hat, - jedenfalls im Hinblick auf die Zustimmung zur Kündigung auf Grundlage des Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG - Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt. Die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände sind frei von Verfahrensmängeln und sind von der belangten Behörde vollständig festgestellt worden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder , Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall war Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes zu überprüfen, ob sich die Entscheidung der belangten Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erwiesen hat. Wie oben ausgeführt, erweisen sich die Zustimmung zur künftig auszusprechenden Kündigung und die nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung durch die belangte Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes. Die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände sind frei von Verfahrensmängeln und sind von der belangten Behörde vollständig festgestellt worden. Der seit 01.08.2021 erfolgende und nach wie vor aufrechte Bezug der Invaliditätspension durch die Beschwerdeführerin und damit in Verbindung stehend die Frage der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ist nicht bzw. nicht substantiiert bestritten; die im Verfahren zur Erlangung der Invaliditätspension eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind von der Beschwerdeführerin ebenfalls unbestritten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist auch vor dem Hintergrund, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde und im Rahmen der Beschwerde keinerlei medizinische Unterlagen vorgelegt hat, die geeignet gewesen wären, eine maßgebliche Verbesserung ihres Gesundheitszustandes im Sinne der Wiedererlangung ihrer Arbeitsfähigkeit darzutun und zu belegen, geklärt, sodass eine mündliche Verhandlung nicht geboten war, zumal in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantrag wurde. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der seit 01.08.2021 erfolgende und nach wie vor aufrechte Bezug der Invaliditätspension durch die Beschwerdeführerin und damit in Verbindung stehend die Frage der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ist nicht bzw. nicht substantiiert bestritten; die im Verfahren zur Erlangung der Invaliditätspension eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind von der Beschwerdeführerin ebenfalls unbestritten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist auch vor dem Hintergrund, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde und im Rahmen der Beschwerde keinerlei medizinische Unterlagen vorgelegt hat, die geeignet gewesen wären, eine maßgebliche Verbesserung ihres Gesundheitszustandes im Sinne der Wiedererlangung ihrer Arbeitsfähigkeit darzutun und zu belegen, geklärt, sodass eine mündliche Verhandlung nicht geboten war, zumal in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantrag wurde. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W207.2299858.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.