Obsah (10)
Art 133§ 33§ 67§ 51§ 53§ 53aArt. 27Art. 8§ 9§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2025 GeschäftszahlW223 2240880-1 Spruch, W223 2240880-1/45E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 23.02.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gem. § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt I.) und gem. § 70 Abs. 3 FPG ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 23.02.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gem. Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Der BF hat diesen Bescheid am 24.02.2021, um 14:30 Uhr, persönlich in Strafhaft übernommen. Die belangte Behörde begründet den Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dringend geboten sei, zumal der BF 3-mal einschlägige strafrechtliche Delikte verübt habe und diesbezüglich zuletzt durch das LG Wiener Neustadt zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde. Der BF habe durch sein bisheriges Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Der bisherige Aufenthalt des BF beeinträchtige die Grundinteressen der Gesellschaft auf Ruhe, Ordnung und Sicherheit und ginge vom BF eine aktuelle und gegenwärtige Gefahr aus. Besonders verwerflich wären die Gewaltausbrüche im familiären Bereich zu werten und würde dies ein unbeschwertes Aufwachsen der minderjährigen Tochter massiv beeinträchtigen. Es liege kein Eingriff in das Familienleben des BF vor, zumal er in der Slowakei hauptsozialisiert wäre und es den Familienangehörigen in Österreich auch möglich sei, den BF in der Slowakei zu besuchen, auch lege kein Eingriff in das Privatleben des BF vor, zumal zwar etwaige persönliche Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet gegeben wären, jedoch auf das große öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes hinzuweisen wäre. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig, die vom BF ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Dieser Zeitraum sei erforderlich, um für den BF einen positiven Gesinnungswandel gegenüber der österreichischen Rechtsordnung zu bewirken.
- Mit Beschluss des BVwG vom 09.09.2021 wurde das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des BFA vom 23.02.2021, eingestellt. Im Wesentlichen wurde begründet, dass im gegenständlichen Fall keine Beschwerde eingebracht worden sei, zumal das Schreiben der nicht beschwerdelegitimierten Ex-Lebensgefährtin vom BFA irrtümlich als Beschwerde gewertet worden sei, und mangels Beschwerde kein Erledigungsanspruch bestehe, weshalb „das vom BFA durch die Akten- und Beschwerdevorlage am 29.03.2021 beim BVwG eingeleitete Beschwerdeverfahren einzustellen war“. Dieser Beschluss wurde der BBU GmbH im Wege des ERV mit Wirksamkeit vom 16.09.2021 zugestellt.
- Mit Schreiben vom 29.09.2021 stellte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (erkennbar) gegen die Versäumung der Beschwerdefrist samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und legte den bereits am 29.04.2021 eingebrachten als „Beschwerdeergänzung“ titulierten Schriftsatz – nunmehr offenbar als Beschwerde – erneut vor.
- Mit Beschluss des BVwG vom 20.07.2022 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung „
§ 33Vw
GVG als unzulässig“ zurückgewiesen, mit der Begründung, dass die von der früheren Lebensgefährtin des BF verfasste Eingabe vom 10.03.2021 nicht als Beschwerde zu werten sei, über einen Antrag auf Wiedereinsetzung das BVwG
§ 33Abs. 4 S. 3 Vw
GVG „ab Vorlage der Beschwerde“ zu entscheiden habe und „folglich im gegenständlichen Fall der Antrag auf Wiedereinsetzung des mangels eingebrachter „Beschwerde“ nie bestandenen Verfahrens über eine Beschwerde gegen den in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid als unzulässig zurückzuweisen“ gewesen sei, und zudem ausgesprochen, dass eine Revision nicht zulässig sei. 11. Mit Beschluss des BVwG vom 20.07.2022 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung „
Paragraph 33, VwGVG als unzulässig“ zurückgewiesen, mit der Begründung, dass die von der früheren Lebensgefährtin des BF verfasste Eingabe vom 10.03.2021 nicht als Beschwerde zu werten sei, über einen Antrag auf Wiedereinsetzung das BVwG
Paragraph 33, Absatz 4, S. 3 VwGVG „ab Vorlage der Beschwerde“ zu entscheiden habe und „folglich im gegenständlichen Fall der Antrag auf Wiedereinsetzung des mangels eingebrachter „Beschwerde“ nie bestandenen Verfahrens über eine Beschwerde gegen den in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid als unzulässig zurückzuweisen“ gewesen sei, und zudem ausgesprochen, dass eine Revision nicht zulässig sei. Gegen diesen Beschluss wurde außerordentliche Revision erhoben.
- Mit Erkenntnis des VwGH vom 02.03.2023, Ra 2022/21/0152-12, wurde der angefochtene Beschluss des BVwG vom 20.07.2022 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
- Mit Beschluss des BVwG vom 17.04.2023 wurde dem Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 33 VwGVG stattgegeben.
- Mit Beschluss des BVwG vom 17.04.2023 wurde dem Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 33, VwGVG stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Rechtsberater bzw. Rechtsvertreter des BF auf die ihm am 22.03.2021 seitens des BFA erteilte Telefonauskunft, über ein vor dem BVwG anhängiges Beschwerdeverfahren vertraut und folglich nicht eine noch innerhalb der Beschwerdefrist möglich gewesene Beschwerde, sondern beim BVwG zunächst eine Vollmacht und dann am 29.04.2021 eine „Beschwerdeergänzung“ eingebracht hat.
- Am 10.10.2023 fand die mündliche Verhandlung vor dem BVwG, Außenstelle Graz, statt. Anwesend waren der BF, dessen Rechtsvertretung und die Ex-Lebensgefährtin, XXXX welche als Zeugin geladen war. Die belangte Behörde ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
- Am 10.10.2023 fand die mündliche Verhandlung vor dem BVwG, Außenstelle Graz, statt. Anwesend waren der BF, dessen Rechtsvertretung und die Ex-Lebensgefährtin, römisch 40 welche als Zeugin geladen war. Die belangte Behörde ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.Februar 2024 wurde das Aufenthaltsverbot gegen den BF auf zwei Jahre herabgesetzt. Dagegen wurde vom BF am 15.03.2024 außerordentliche Revision erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.Mai 2024 Ra 2024/21/0044-15 wurde der Revision Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis des BVwG aufgehoben II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der am XXXX in Bratislava (Slowakei) geborene BF ist slowakischer Staatsbürger, seine Identität steht fest. Er besitzt einen slowakischen Reisepass mit der Nr. BF
- Der BF spricht slowakisch und deutsch. 1.
- Der am römisch 40 in Bratislava (Slowakei) geborene BF ist slowakischer Staatsbürger, seine Identität steht fest. Er besitzt einen slowakischen Reisepass mit der Nr. BF
- Der BF spricht slowakisch und deutsch. Der BF hat in seinem Heimatstaat eine Lehre als Schlosser absolviert, jedoch nie aktiv in diesem Beruf gearbeitet. Er verfügt im Bundesgebiet über einen aufrechten Aufenthaltstitel in Form einer Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer), ausgestellt vom Magistrat der Stadt Wien MA 35, unbefristet am 03.06.
- Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF bezieht im Bundesgebiet monatlich EUR 1.088,00 Notstandshilfe. Der BF hat im Bundesgebiet einen Kredit und weitere Schulden, diese belaufen sich auf insgesamt ca. EUR 53.000,
- Der BF hat im Bundesgebiet seine Ex-Lebensgefährtin, XXXX , geb. XXXX und mit dieser gemeinsam eine minderjährige Tochter, XXXX geb. XXXX . Die Ex-Lebensgefährtin brachte auch ihren Sohn, Marcel-Raffael, in die Beziehung mit, welcher aber nicht der leibliche Sohn des BF ist, er hätte diesen aber, laut eigener Aussage, wie seinen eigenen Sohn angesehen und erzogen. Der BF und seine Ex-Lebensgefährtin waren seit dem Jahr 2010 bis Ende 2018/Anfang 2019 zusammen.Der BF hat im Bundesgebiet seine Ex-Lebensgefährtin, römisch 40 , geb. römisch 40 und mit dieser gemeinsam eine minderjährige Tochter, römisch 40 geb. römisch 40 . Die Ex-Lebensgefährtin brachte auch ihren Sohn, Marcel-Raffael, in die Beziehung mit, welcher aber nicht der leibliche Sohn des BF ist, er hätte diesen aber, laut eigener Aussage, wie seinen eigenen Sohn angesehen und erzogen. Der BF und seine Ex-Lebensgefährtin waren seit dem Jahr 2010 bis Ende 2018/Anfang 2019 zusammen. Im Bundesgebiet leben auch die Mutter des BF und sein Bruder, diese sind beide österreichische Staatsbürger. Im Bundesgebiet lebt auch ein guter Freund, mit welchem er aktuell in einer gemeinsamen Wohnung lebt. Im Herkunftsstaat habe der BF keine Familie oder Freunde. 1.
- Der BF ist im Jahr 2005 erstmals in das Bundesgebiet eingereist. Es scheinen folgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf: 16.11.2005 bis 05.12.2008 Hauptwohnsitz 05.12.2008 bis 11.05.2011 Hauptwohnsitz 21.02.2009 bis 24.02.2009 Nebenwohnsitz 24.01.2012 bis 30.03.2012 Hauptwohnsitz 23.02.2012 bis 30.03.2012 Nebenwohnsitz 30.03.2012 bis 01.10.2012 Hauptwohnsitz 01.10.2012 bis 14.03.2022 Hauptwohnsitz 29.12.2018 bis 18.01.2019 Nebenwohnsitz (JA) 07.06.2020 bis 20.11.2020 Nebenwohnsitz (JA) 20.11.2020 bis 04.06.2021 Nebenwohnsitz (JA) 14.03.2022 bis 14.12.2022 Hauptwohnsitz 14.12.2022 bis dato Hauptwohnsitz Der BF hat mit seiner Ex-Lebensgefährtin lediglich von 23.02.2012 bis 30.03.2012 einen Nebenwohnsitz und von 30.03.2012 bis 01.10.2012 einen gemeinsamen Hauptwohnsitz begründet. 1.
- Der BF ist von 01.08.2009 bis 31.10.2009 bei der Firma Hufnagel KG, von 22.05.2012 bis 23.07.2012 und von 30.07.2012 bis 28.09.2012 bei der Firma LORELEIH Personaldienstleistungen T. Lorenz Gesellschaft m.b.H., von 25.03.2013 bis 29.03.2013 bei der Firma Hammerschmid Personal, von 14.06.2013 bis 30.12.2016, von 03.04.2017 bis 12.03.2018 und von 22.05.2018 bis 24.07.2018 bei der Firma Ing. Gerold Reischl Gartengestaltung GmbH, von 25.05.2011 bis 20.01.2012, von 07.05.2012 bis 08.05.2012 und von 30.08.2021 bis 15.01.2022 bei der Firma Ing. Johann Distel Gesellschaft m.b.H., als Arbeiter tätig gewesen. Von 11.04.2019 bis 13.08.2019 war der BF als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der Firma Manuel Tichy, angestellt. Der BF erhielt von 06.02.2012 bis 02.03.2012, von 31.12.2016 bis 02.04.2017 und von 16.01.2022 bis 18.05.2022 einen Krankengeldbezug. Der BF bezog von 18.05.2022 bis 31.08.2022 Unfallrente. Von 02.10.2012 bis 16.01.2013, von 04.02.2013 bis 08.03.2013, von 15.03.2018 bis 21.05.2018, von 06.08.2018 bis 19.08.2018, von 04.09.2018 bis 16.10.2018, von 19.10.2018 bis 14.12.2018, von 19.01.2019 bis 17.04.2019, von 04.06.2021 bis 29.08.2021, von 19.05.2022 bis 11.01.2023 und von 16.01.2023 bis 19.02.2023, erhielt der BF einen Arbeitslosengeldbezug. Von 09.03.2013 bis 09.03.2013, von 30.03.2013 bis 13.06.2013, von 18.04.2019 bis 16.09.2019, von 18.09.2019 bis 05.06.2020, von 20.02.2023 bis 17.06.2023, von 24.06.2023 bis 25.07.2023, von 28.07.2023 bis 02.08.2023 und von 04.08.2023 bis dato, bezog bzw. bezieht der BF Notstandshilfe. 1.
- Der BF wurde im Bundesgebiet bereits mehrfach strafrechtlich verurteilt:
- Mit Urteil des LG Wiener Neustadt vom 10.07.2018 zu GZ: 048 HV 41/2018 v, wurde der BF gem. § 15 StGB, § 269 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Die Probezeit wurde sodann, wegen der zweiten strafrechtlichen Verurteilung vom 12.04.2019, auf fünf Jahre verlängert.
- Mit Urteil des LG Wiener Neustadt vom 10.07.2018 zu GZ: 048 HV 41 aus 2018, v, wurde der BF gem. Paragraph 15, StGB, Paragraph 269, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Die Probezeit wurde sodann, wegen der zweiten strafrechtlichen Verurteilung vom 12.04.2019, auf fünf Jahre verlängert.
- Mit Urteil des LG Wiener Neustadt vom 12.04.2019 zu GZ: 037 HV 26/2019h, wurde der BF wegen § 136 Abs. 1 und 2 StGB, § 164 Abs. 1 und 2 StGB und § 125 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren sowie einer Geldstrafe von 120 Tagesätzen zu je EUR 4,00, verurteilt. Der unbedingte Teil der Geldstrafe wurde am 21.10.2019 vollzogen. Die Probezeit wurde sodann, aufgrund der dritten strafrechtlichen Verurteilung vom 20.10.2020, auf fünf Jahre verlängert.
- Mit Urteil des LG Wiener Neustadt vom 12.04.2019 zu GZ: 037 HV 26/2019h, wurde der BF wegen Paragraph 136, Absatz eins und 2 StGB, Paragraph 164, Absatz eins und 2 StGB und Paragraph 125, StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren sowie einer Geldstrafe von 120 Tagesätzen zu je EUR 4,00, verurteilt. Der unbedingte Teil der Geldstrafe wurde am 21.10.2019 vollzogen. Die Probezeit wurde sodann, aufgrund der dritten strafrechtlichen Verurteilung vom 20.10.2020, auf fünf Jahre verlängert. Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde, der BF ist schuldig, er hat: „I. am 26.12.2018 in Gießhübl eine fremde Sache dadurch beschädigt, dass er die Badezimmertüre im Wohnhaus der XXXX eintrat, wodurch an der Tür und am Türrahmen ein Schaden in nicht feststellbarer Höhe entstand;„I. am 26.12.2018 in Gießhübl eine fremde Sache dadurch beschädigt, dass er die Badezimmertüre im Wohnhaus der römisch 40 eintrat, wodurch an der Tür und am Türrahmen ein Schaden in nicht feststellbarer Höhe entstand; II. im November/Dezember 2018 in Gießhübl Sachen, die der Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, gekauft, und zwar Ohrringe und Halskette, welche aus dem in der Bäckerei Auer in Gießhübl untergebrachten Postshop entwendet wurden;römisch zwei. im November/Dezember 2018 in Gießhübl Sachen, die der Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, gekauft, und zwar Ohrringe und Halskette, welche aus dem in der Bäckerei Auer in Gießhübl untergebrachten Postshop entwendet wurden; III. am 27.01.2019 in Mödling ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich den PKW Peugeot 407, mit dem behördlichen Kennzeichen des Berechtigten, dass er mit dem Wagen nach Gießhübl und Perchtoldsdorf fuhr, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen, wobei er die Tat beging, indem er sich die Gewalt über das Fahrzeug mittels eines widerrechtlich erlangten, nämlich eigenmächtig aus der Jacke des Berechtigten entnommenen Schlüssels, sohin durch ein der in § 129 Abs. 1 Z 1 StGB geschilderten Handlungen, verschafft hat.“römisch drei. am 27.01.2019 in Mödling ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich den PKW Peugeot 407, mit dem behördlichen Kennzeichen des Berechtigten, dass er mit dem Wagen nach Gießhübl und Perchtoldsdorf fuhr, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen, wobei er die Tat beging, indem er sich die Gewalt über das Fahrzeug mittels eines widerrechtlich erlangten, nämlich eigenmächtig aus der Jacke des Berechtigten entnommenen Schlüssels, sohin durch ein der in Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB geschilderten Handlungen, verschafft hat.“ Als mildernd wertete das Gericht das teilweise Geständnis und die Schadensgutmachung. Als erschwerend das Zusammentreffen dreier Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall sowie die Begehung während der offenen Probezeit.
- Mit Urteil des LG Wiener Neustadt vom 20.10.2020 zu GZ: 048 HV 31/2020a, wurde der BF wegen § 107 Abs. 1 und 2,
- Fall StGB, §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1
- Fall StGB und § 109 Abs. 3 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, verurteilt. Der BF wurde am 06.06.2021 aus der Freiheitsstrafe entlassen.
- Mit Urteil des LG Wiener Neustadt vom 20.10.2020 zu GZ: 048 HV 31/2020a, wurde der BF wegen Paragraph 107, Absatz eins und 2, eins, Fall StGB, Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall StGB und Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, verurteilt. Der BF wurde am 06.06.2021 aus der Freiheitsstrafe entlassen. Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde, der BF ist schuldig, er hat am 06.06.2020: „A. Seine Ex-Lebensgefährtin durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Verständigung der Polizei, zu nötigen versucht, indem er ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 18 cm auf David ROCH richtete, auf diesen zuging und zu ihr sagte: „Ich steche ihn ab, wenn du die Polizei rufst“, wobei er mit dem Tod einer Sympathieperson drohte; B. durch die Tat unter Punkt A. den David ROCH mit dem Tod bedroht, um ihn in Frucht und Unruhe zu versetzen; C. sich durch Aufbrechen des Badezimmerfensters mit Gewalt den Eintritt in das Haus der Ex-Lebensgefährtin verschafft, wobei er gegen die dort befindliche Genannte Gewalt zu üben beabsichtigte.“ Als erschwerend wertete das Gericht das Zusammentreffen eines Verbrechens und zweier Vergehen, sowie die einschlägigen Vorstrafen. Als mildernd wertete das Gericht, dass es teilweise beim Versuch blieb. Der BF wurde am 06.06.2020 festgenommen und mit Beschluss vom 09.06.2020 zu GZ: 33 HR 13/20y über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil vom 20.10.2020 wurde der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die erlittene Vorhaft vom 06.06.2020 bis zum 16.07.2020 wurde ihm auf die verhängte Strafe angerechnet. Mit Beschluss vom 16.03.2021 zu GZ: 186 BE 50/21i wurde die bedingte Entlassung des BF aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe bewilligt. Der BF hatte einen Teil seiner Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten verbüßt, der Rest der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten wurde ihm bedingt nachgesehen. Mit Beschluss vom 17.06.2020 zu GZ: 13 C 22/20k wurde gegen den BF eine einstweilige Verfügung gem. § 382e EO erlassen. Mit diesem Beschluss wurde ihm verboten, sich in einem Umkreis von 500 Metern, an angeführten Adressen (Wohnanschrift der Ex-Lebensgefährtin, Volksschule der Tochter etc.) aufzuhalten. Weiters wurde ihm aufgetragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit der Ex-Lebensgefährtin, der gemeinsamen Tochter sowie des Sohnes der Ex-Lebensgefährtin, zu unterlassen. Diese einstweilige Verfügung wurde für die Dauer eines Jahres ausgesprochen. Mit Beschluss vom 17.06.2020 zu GZ: 13 C 22/20k wurde gegen den BF eine einstweilige Verfügung gem. Paragraph 382 e, EO erlassen. Mit diesem Beschluss wurde ihm verboten, sich in einem Umkreis von 500 Metern, an angeführten Adressen (Wohnanschrift der Ex-Lebensgefährtin, Volksschule der Tochter etc.) aufzuhalten. Weiters wurde ihm aufgetragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit der Ex-Lebensgefährtin, der gemeinsamen Tochter sowie des Sohnes der Ex-Lebensgefährtin, zu unterlassen. Diese einstweilige Verfügung wurde für die Dauer eines Jahres ausgesprochen. Am 14.05.2021 erging der Antrag der Ex-Lebensgefährtin auf Verlängerung der einstweiligen Verfügung. Mit Beschluss von 31.05.2021 wurde die Dauer der einstweiligen Verfügung auf weitere 12 Monate erstreckt, sohin bis Mai
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des BVwG.2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des BVwG. 2.
- Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
- Die Identität des BF steht auf Grund der Angaben in den strafgerichtlichen Urteilen und des Reisepasses mit der Nr. BF2421885 fest, dieser ist auch im IZR dokumentiert. Dass der BF nicht österreichischer Staatsbürger und Unionsbürger ist, steht aufgrund des Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und seinen eigenen Angaben fest. Die Slowakischkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel. Die Deutschkenntnisse des BF sind auf seinen jahrelangen, nunmehr 18-jährigen Aufenthalt in Österreich zurückzuführen und dass er bei der mündlichen Verhandlung am 10.10.2023 angab, dass er bereits seit 18 Jahren in Österreich lebe und die Sprache so ausreichend verstehe, dass er sogar Bücher in deutscher Sprache lesen könne und somit die Dolmetscherin für die Sprache Slowakisch nicht benötigt wurde. Auch hat der BF in seiner Stellungnahme zum Parteiengehör vom 23.06.2020 alle Fragen auf Deutsch beantwortet. Die Feststellung zu seiner Berufsausbildung ergibt sich aus den Angaben des BF in seiner Stellungnahme zum Parteiengehör vom 23.06.2020 und aus der mündlichen Verhandlung vom 10.10.
- Dass der BF über einen Aufenthaltstitel in Form einer Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer), unbefristet seit 03.06.2011 verfügt, ergibt sich aus dem Auszug des IZR. 2.2.
- Die Feststellung, dass der BF mtl. EUR 1.088,00 an Notstandshilfe bezieht, ergibt sich aus seinen Angaben aus der mündlichen Verhandlung vom 10.10.
- In der mündlichen Verhandlung gab der BF an, er würde Arbeitslosengeld beziehen. Nach Einsicht in das AJ-Web Auskunftsverfahren war jedoch feststellbar, dass der BF seit 20.02.2023 bis dato, Notstandshilfe bezieht. Die Feststellung, dass der BF einen offenen Kredit sowie Schulden iHv ca. EUR 53.000,00 hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.
- 2.2.
- Dass der BF im Bundesgebiet eine Ex-Lebensgefährtin sowie mit dieser eine gemeinsame minderjährige Tochter hat, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt über das Verfahren der einstweiligen Verfügung, der Strafverfahren und dem Beschwerdeverfahren vor dem BVwG. Dass der BF sich um den Sohn der BF gekümmert hat und diesen wie seinen eigenen behandelt hätte, ergibt sich sowohl aus der eigenen Aussage des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 10.10.2023 und aus der Aussage der Ex-Lebensgefährtin im Zuge der Zeugenvernehmung zum Vorfall vom 06.06.
- Dass der BF und seine Ex-Lebensgefährtin sich im Jahr 2010 kennengelernt haben und bis zum Jahr 2019 zusammen waren, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und den eigenen Angaben des BF sowie seiner Ex-Lebensgefährtin. Es war feststellbar, dass die Mutter des BF, Janka DANZINGER, geb. 26.04.1953, sowie der Bruder des BF, Michal DANZINGER, geb. 25.09.1984, im Bundesgebiet leben und beide die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Dies ergibt sich aus dem Auszug des Zentralen Melderegisters (ZMR). 2.2.
- Es war feststellbar, dass sich der BF seit dem Jahr 2005, gemeldet seit 16.11.2005, durchgehend im Bundesgebiet aufhält. Dies ergibt sich aus seinen eigenen Angaben sowie aus dem Auszug des ZMR. Dass der BF und seine Ex-Lebensgefährtin nur in der Zeit von 30.03.2012 bis 01.10.2012 einen gemeinsamen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet begründet haben, ergibt sich aus dem Auszug des ZMR. Auch gab der BF in der mündlichen Verhandlung am 10.10.2020 an, dass dies aufgrund seiner Ex-Schwiegermutter so der Fall gewesen wäre, die Beziehung jedoch bis Anfang 2019 aufrecht war. 2.2.
- Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Auszug des AJ-Web Auskunftsverfahrens. Es war feststellbar, dass der BF im Bundesgebiet zwar mehrere Erwerbstätigkeiten ausgeübt hat, jedoch mit vielen Unterbrechungen. Er bezog im Bundesgebiet mehrmals Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, welche er auch seit nunmehr 20.02.2023 bis dato, bezieht. Dies ergibt sich aus dem Auszug des AJ-Web Auskunftsverfahrens. Dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben und dass es ihm möglich war, im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. 2.2.
- Die rechtskräftigen Verurteilungen, die bezughabenden Ausführungen hinsichtlich der Straftaten, der Milderungs- und Erschwernisgründe sowie die Feststellung, dass der BF die ihm angelasteten Straftaten begangen hat, beruhen auf den im Akt befindlichen obzitierten Urteilsausfertigungen und dem Amtswissen des BVwG (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich). 2.2.
- Die Feststellung zu den Beschlüssen über die Verhängung einer einstweiligen Verfügung und deren Verlängerung, ergibt sich aus Einsicht in den Gerichtsakt des BG Mödling zu GZ: 13 C 22/20k und den darin inneliegenden Beschlüssen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Der BF ist slowakischer Staatsangehöriger und somit gem. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG EWR-Bürger und somit ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.Der BF ist slowakischer Staatsangehöriger und somit gem. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG EWR-Bürger und somit ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
§ 67Abs.
1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisenden Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit 10 Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisenden Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit 10 Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Abs. 2 leg. cit. kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Absatz 2, leg. cit. kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
§ 51Abs.
1 NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbstständige sind (Z1), für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichzulage in Anspruch nehmen müssen, oder (Z2), als Hauptzweck ihres Aufenthaltes eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen (Z3).
Paragraph 51, Absatz eins, NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbstständige sind (Z1), für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichzulage in Anspruch nehmen müssen, oder (Z2), als Hauptzweck ihres Aufenthaltes eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen (Z3).
§ 53Abs.
1 NAG haben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
Paragraph 53, Absatz eins, NAG haben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
§ 53aAbs.
1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gem. §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gem. Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Art. 27Abs.
2 der RL 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen ist bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahme nicht begründen.
Artikel 27
, Absatz 2, der RL 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen ist bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahme nicht begründen. Gem. Art. 28 Abs. 2 der RL darf der Aufnahmemitgliedstaat gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.Gem. Artikel 28, Absatz 2, der RL darf der Aufnahmemitgliedstaat gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen. Der § 67 Abs. 1 FPG enthält nur zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr aufgrund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern mit mindestens 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Es muss aber angenommen werden, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 Unionsbürger-RL und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehen Maßstab heranzuziehen ist. Dies gebietet im Anwendungsbereich der Unionsbürger-RL eine unionsrechtskonforme Interpretation, weil das Aufenthaltsverbot eine Ausweisungsentscheidung im Sinne der RL beinhaltet. Zum gleichen Ergebnis führt eine verfassungskonforme Interpretation, weil die Anwendung eines weniger strengen Maßstabes für Aufenthaltsverbote als für bloße Ausweisungen sachlich nicht zu rechtfertigen wäre. Damit ist die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes bei Vorliegen eines Daueraufenthaltsrechts nur zulässig, wenn der Aufenthalt der betreffenden Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (vgl. VwGH 13.12.2012, Ra 2012/21/0181).Der Paragraph 67, Absatz eins, FPG enthält nur zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr aufgrund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern mit mindestens 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Es muss aber angenommen werden, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, Unionsbürger-RL und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehen Maßstab heranzuziehen ist. Dies gebietet im Anwendungsbereich der Unionsbürger-RL eine unionsrechtskonforme Interpretation, weil das Aufenthaltsverbot eine Ausweisungsentscheidung im Sinne der RL beinhaltet. Zum gleichen Ergebnis führt eine verfassungskonforme Interpretation, weil die Anwendung eines weniger strengen Maßstabes für Aufenthaltsverbote als für bloße Ausweisungen sachlich nicht zu rechtfertigen wäre. Damit ist die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes bei Vorliegen eines Daueraufenthaltsrechts nur zulässig, wenn der Aufenthalt der betreffenden Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt vergleiche VwGH 13.12.2012, Ra 2012/21/0181). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
§ 9
BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
§ 67
, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind
§ 9Abs.
2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z3), der Grad der Integration (Z4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z8), die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z9), zu berücksichtigen.
Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67,, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z3), der Grad der Integration (Z4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z8), die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z9), zu berücksichtigen. 3.2.
- Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Der BF ist slowakischer Staatsbürger und fällt somit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG. Der BF hält sich seit dem Jahr 2005, somit seit nunmehr 18 Jahren im Bundesgebiet auf und erfüllt somit den Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 5 Satz FPG, da er sich seit mehr als 10 Jahren im Bundesgebiet aufhält. Dem BF wurde gem. § 53 Abs. 1 NAG eine Anmeldebescheinigung am 03.06.2011 unbefristet ausgestellt. Der BF hat gem. § 53a Abs. 1 NAG das Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er aufenthaltsberechtigt war und sich länger als fünf Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhielt bzw. aufhält. Demgemäß kann das Aufenthaltsverbot nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verfügt werden.Der BF ist slowakischer Staatsbürger und fällt somit in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG. Der BF hält sich seit dem Jahr 2005, somit seit nunmehr 18 Jahren im Bundesgebiet auf und erfüllt somit den Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, 5 Satz FPG, da er sich seit mehr als 10 Jahren im Bundesgebiet aufhält. Dem BF wurde gem. Paragraph 53, Absatz eins, NAG eine Anmeldebescheinigung am 03.06.2011 unbefristet ausgestellt. Der BF hat gem. Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG das Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er aufenthaltsberechtigt war und sich länger als fünf Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhielt bzw. aufhält. Demgemäß kann das Aufenthaltsverbot nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verfügt werden. Bei der zu erstellenden Gefährdungsprognose ist das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weitere Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Der BF hält sich nunmehr seit dem Jahr 2005, gemeldet seit November 2005, im Bundesgebiet auf. Erstmals straffällig wurde er im Bundesgebiet am 09.04.2018 und wurde diesbezüglich am 10.07.2018 wegen § 15 StGB, § 269 Abs. 1 StGB strafgerichtlich zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Der BF hält sich nunmehr seit dem Jahr 2005, gemeldet seit November 2005, im Bundesgebiet auf. Erstmals straffällig wurde er im Bundesgebiet am 09.04.2018 und wurde diesbezüglich am 10.07.2018 wegen Paragraph 15, StGB, Paragraph 269, Absatz eins, StGB strafgerichtlich zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Noch in der Probezeit beging der BF am 26.12.2018 seine zweite Straftat. Der BF hatte damals an der Wohnadresse seiner Ex-Lebensgefährtin, wo auch seine minderjährige Tochter wohnhaft ist, die Badezimmertür eingetreten, wodurch ein Schaden an der Tür und am Türrahmen entstand. Weiters hatte der BF im November/Dezember 2018 Sachen, die der Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, gekauft, und zwar Ohrringe und eine Halskette, welche aus einem Paketshop entwendet wurden. Weiters hat der BF ein fremdes Fahrzeug am 27.01.2019 ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen, in dem er sich die Gewalt über das Fahrzeug, mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, verschafft hatte. Er wurde sodann zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren. Die Probezeit wurde sodann insgesamt auf fünf Jahre verlängert. Bereits ein Jahr später, sohin wieder innerhalb der über ihn verhängten Probezeit und der bereits zweimaligen strafgerichtlichen Verurteilungen, wurde der BF abermals straffällig. Der BF und seine Ex-Lebensgefährtin führten seit dem Jahr 2010 eine Lebensgemeinschaft, dies mit mehreren Unterbrechungen, es gab mehrmals Gewaltausbrüche seitens des BF und gab es zahlreiche Wegweisungen und Kontaktverbote. Der BF suchte nach der Trennung von seiner Ex-Lebensgefährtin das Wohnhaus dieser auf. Als er dort vermutete, dass ein anderer Mann bei dieser sein könnte, verschaffte er sich über das Badezimmerfenster unter Gewalteinwirkung, Zutritt zum Haus der Ex-Lebensgefährtin. Er ging sodann in die Küche, wo er auf seine Ex-Lebensgefährtin und eine weitere männliche Person traf. Der BF ergriff sodann ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 18 cm und richtete dies gegen die männliche Person. Sodann rief er seiner Ex-Lebensgefährtin zu: „Wenn du die Polizei rufst, steche ich ihn ab!“ Der Ex-Lebensgefährtin und der weiteren Person gelang es sodann zu flüchten. Neben den drei strafgerichtlichen Verurteilungen fällt auch bzgl. einer Gefährdungsprognose des BF ins Gewicht, dass gegen den BF bereits eine einstweilige Verfügung, welche sogar verlängert wurde, erlassen worden ist. Mit Antrag der Ex-Lebensgefährtin vom 09.06.2020 brachte diese zu Protokoll, dass der BF Drogen genommen habe und spielsüchtig gewesen wäre. Sie habe sich schon mehrmals von diesem getrennt. Ungefähr 14 Tage vor der Tat am 09.06.2020, habe er die Ex-Lebensgefährtin zu Boden geworfen und habe sie dabei verletzt und sie am Boden festgehalten. Sodann habe sie die Polizei gerufen und diese ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen. Am 31.05.2020 gab es dann einen zweiten Vorfall: „der BF habe sie geschubst, wäre ihr mit zwei Fingern in den Mund gefahren, habe sie am Unterkiefer gepackt, an die Wand geschleudert und ihr eine feste Watsche gegeben.“ Der BF wäre an diesem Tag stark alkoholisiert gewesen und habe gegen das ausgesprochene Betretungs- und Annäherungsverbot verstoßen. Der dritte Vorfall bezieht sich auf den Vorfall vom 06.06.2020, welchem die dritte strafgerichtliche Verurteilung vom 16.07.2020 zu Grunde liegt. Die Ex-Lebensgefährtin sprach bei ihrem Antrag auf einstweilige Verfügung aus, dass sie Angst vor dem BF habe, er abhauen könnte (damit gemeint aus der damals über ihn verhängten Untersuchungshaft) und seine Drohungen vollenden werde. Damit gemeint seien die Drohungen der Ex-Lebensgefährtin gegenüber, dass die Kinder verschwinden werden und er sich umbringen werde, damit diese mit dieser Last leben müsse. Mit Beschluss vom 15.06.2020 wurde gegen den BF eine einstweilige Verfügung für die Dauer von einem Jahr erlassen. Am 14.05.2021 stellte die Ex-Lebensgefährtin den Antrag auf Verlängerung der einstweiligen Verfügung und gab dazu an, dass der BF trotz Haft und der aufrechten einstweiligen Verfügung, Kontakt zu ihr aufnahm. Er habe wieder gedroht ihr die Kinder wegzunehmen, dass er sie fertig machen werde und ihr das Jugendamt schicken werde, und so die Kinder zu sich zu holen. Er schicke ihr immer wieder Briefe mit Zeichnungen und Liebesbekundungen, weiters würde er sie auch per Telefon aus der Haft kontaktieren. Nachdem der BF ankündigte, er würde aus der Haft im Juni 2021 entlassen gab die Ex-Lebensgefährtin an, dass es zum Schutz ihrer körperlichen und psychischen Integrität dringend erforderlich sei, die einstweilige Verfügung für die Dauer von weiteren 12 Monaten zu verlängern. Sie sei aufgrund der unzähligen jahrelangen Misshandlungen und Gewalttätigkeiten des BF, in einem äußerst schlechten psychischen und physischen Zustand. Sie würde sich aufgrund der Vorfälle auch in Psychotherapie befinden. Mit Beschluss von 31.05.2021 wurde die einstweilige Verfügung auf weitere 12 Monate erstreckt. Sohin war diese bis zum Mai 2022 aufrecht. Am 10.03.2021, sohin zwei Monate vor ihrem Verlängerungsantrag der einstweiligen Verfügung, brachte die Ex-Lebensgefährtin, das von der belangten Behörde als Beschwerde gewertete E-Mail gegen den Bescheid vom 23.02.2021 ein. Sie gab dabei an, dass der BF keineswegs aggressiv, gewalttätig oder gefährlich wäre. Er habe hier in Österreich seine Mutter, seinen Bruder und seine Tochter. Er würde hier ein braver Arbeiter sein und alle Auflagen befolgen. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 10.10.2023 gab die Ex-Lebensgefährtin sohin an wie folgt: „[….] VR: „Wie ist es dann weitergegangen, lt. dem Beschluss der einstweiligen Verfügung hat es gegen den BF seit 2011 immer wieder Betretungsverbote gegeben?“ Z: „Ich hatte Krebs auf der Gebärmutter und war lange Zeit im Krankenhaus. In dieser Zeit hat er offenbar Glücksspiel und Drogen für sich entdeckt. Er kam manchmal für 3 Tage nicht nach Hause und hat das ganze Geld verspielt, dadurch kam es immer wieder zu Streit.“ [….] VR: „Der BF hat ausgesagt, dass auch Sie immer wieder zu ihm Kontakt gesucht haben. Auch in der Zeit der Betretungsverbote?“ Z: „Wir haben manchmal Briefe geschrieben. In der Zeit der Betretungsverbote habe ich keinen Kontakt gesucht, weil wir von ihm Ruhe haben wollten. Deshalb sind wir auch von unserem damaligen Wohnort an den aktuellen gezogen, um von ihm weiter weg zu kommen. Aber auch dort ist er wieder aufgetaucht. Er hat zwar beteuert, dass er mit Drogen und Glücksspiel aufgehört habe, aber er ist immer wieder rückfällig geworden. Früher, wenn er z.B. Alkohol getrunken hat, hat es immer wieder Probleme gegeben, er war gewalttätig und es ist immer wieder die Polizei gekommen. Das ist jetzt nicht mehr der Fall. Er bemüht sich sehr um seine Tochter.“ VR: „Seine letzte Verurteilung, wegen dem Vorfall vom 06.06.2020, beruht ja auf einem sehr gewaltsamen Vorgehen, wie gefährliche Drohung und Nötigung usw.?“ Z: „Er ist seit der Inhaftierung nicht mehr bei mir eingebrochen. Nach der Haftentlassung hat er mich eigentlich in Ruhe gelassen. Zu seiner Tochter möchte er den Kontakt weiterhin aufrecht erhalten.“ VR: „Glauben Sie, dass der BF sich wirklich verändert hat?“ Z: „Er macht jetzt Sport, ernährt sich besser und man sieht ihm an, dass es ihm schon besser geht. Ich glaube er hat es geschafft, dass er von den Drogen und vom Glücksspiel weggekommen ist.“ [….] VR: „Sie haben am 08.03.2021 an die Fremdenpolizei geschrieben, dass der BF keineswegs aggressiv, gewalttätig oder gefährlich sei. Gleichzeitig gibt es aber den Beschluss der einstweiligen Verfügung vom 31.05.
- Wie können Sie sich das erklären?“ Z: „Ich war anfänglich auf Praxiden eingestellt und psychisch einmal so und einmal so und weiß nicht, warum ich das geschrieben habe. Ich denke, er hat einen Entschuldigungsbrief aus dem Gefängnis geschrieben, ich kann das eigentlich gar nicht mehr sagen, weil ich psychisch zu der Zeit nicht in einem guten Zustand war.“ Wegen des bereits mehr als zehnjährigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet ist somit gegenständlich die Erlassung des Aufenthaltsverbots nach den Kriterien des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG zu überprüfen. Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist demnach das persönliche Verhalten des BF, aufgrund dessen davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.Wegen des bereits mehr als zehnjährigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet ist somit gegenständlich die Erlassung des Aufenthaltsverbots nach den Kriterien des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG zu überprüfen. Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist demnach das persönliche Verhalten des BF, aufgrund dessen davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Die im fünften Satz des Abs. 1 FPG vorgenommene Reduktion der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes auf eine „nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich“ folgt damit der Textierung des Art. 28 Abs. 3 der FreizügigkeitsRL. Dies wird noch deutlicher, wenn zur Interpretation dieses Begriffes der entsprechende Begriff der RL herangeozogen wird, wonach es „zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit“ bedarf. Es handelt sich hierbei um eine Konzentration auf Fälle schwerer Kriminalität. Mit dieser Frage hat sich der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache „Tsakouridis (23.11.2010, C–145/09), ausführlich auseinander gesetzt. Die im fünften Satz des Absatz eins, FPG vorgenommene Reduktion der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes auf eine „nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich“ folgt damit der Textierung des Artikel 28, Absatz 3, der FreizügigkeitsRL. Dies wird noch deutlicher, wenn zur Interpretation dieses Begriffes der entsprechende Begriff der RL herangeozogen wird, wonach es „zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit“ bedarf. Es handelt sich hierbei um eine Konzentration auf Fälle schwerer Kriminalität. Mit dieser Frage hat sich der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache „Tsakouridis (23.11.2010, C–145/09), ausführlich auseinander gesetzt. Dazu äußert sich der EuGH in seinem Urteil vom 23.11.2010 auszugsweise wie folgt: „40 Aus dem Wortlaut und der Systematik von Art. 28 der Richtlinie 2004/38, die in den Randnrn. 24 bis 28 des vorliegenden Urteils dargelegt worden sind, geht hervor, dass der Unionsgesetzgeber, indem er jede Ausweisungsmaßnahme in den in Art. 28 Abs. 3 dieser Richtlinie genannten Fällen vom Vorliegen „zwingender Gründe“ der öffentlichen Sicherheit abhängig gemacht hat, einem Begriff, der erheblich enger ist als der der „schwerwiegenden Gründe“ im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels, die auf diesen Abs. 3 gestützten Maßnahmen ganz offensichtlich entsprechend der Ankündigung im
- Erwägungsgrund der Richtlinie auf „außergewöhnliche Umstände“ begrenzen wollte.„40 Aus dem Wortlaut und der Systematik von Artikel 28, der Richtlinie 2004/38, die in den Randnrn. 24 bis 28 des vorliegenden Urteils dargelegt worden sind, geht hervor, dass der Unionsgesetzgeber, indem er jede Ausweisungsmaßnahme in den in Artikel 28, Absatz 3, dieser Richtlinie genannten Fällen vom Vorliegen „zwingender Gründe“ der öffentlichen Sicherheit abhängig gemacht hat, einem Begriff, der erheblich enger ist als der der „schwerwiegenden Gründe“ im Sinne von Absatz 2, dieses Artikels, die auf diesen Absatz 3, gestützten Maßnahmen ganz offensichtlich entsprechend der Ankündigung im
- Erwägungsgrund der Richtlinie auf „außergewöhnliche Umstände“ begrenzen wollte. 41 Der Ausdruck „zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit“ setzt nämlich nicht nur das Vorliegen einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit voraus, sondern darüber hinaus, dass die Beeinträchtigung einen besonders hohen Schweregrad aufweist, der im Gebrauch des Ausdrucks „zwingende Gründe“ zum Ausdruck kommt. [….] 43 Hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit hat der Gerichtshof entschieden, dass sie sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats umfasst (vgl. u. a. Urteile vom
- Oktober 1999, Sirdar, C-273/97, Slg. 1999, I-7403, Randnr. 17, vom
- Januar 2000, Kreil, C-285/98, Slg. 2000, I-69, Randnr. 17, vom
- Juli 2000, Albore, C-423/98, Slg. 2000, I-5965, Randnr. 18, und vom
- März 2003, Dory, C-186/01, Slg. 2003, I-2479, Randnr. 32).[….]43 Hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit hat der Gerichtshof entschieden, dass sie sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats umfasst vergleiche u. a. Urteile vom
- Oktober 1999, Sirdar, C-273/97, Slg. 1999, I-7403, Randnr. 17, vom
- Januar 2000, Kreil, C-285/98, Slg. 2000, I-69, Randnr. 17, vom
- Juli 2000, Albore, C-423/98, Slg. 2000, I-5965, Randnr. 18, und vom
- März 2003, Dory, C-186/01, Slg. 2003, I-2479, Randnr. 32)., [….] 49 Demzufolge muss eine Ausweisungsmaßnahme auf eine individuelle Prüfung des Einzelfalls gestützt werden (vgl. u. a. Urteil Metock u. a., Randnr. 74) und kann nur dann mit zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 gerechtfertigt werden, wenn eine solche Maßnahme angesichts der außergewöhnlichen Schwere der Bedrohung für den Schutz der Interessen, die mit ihr gewahrt werden sollen, erforderlich ist, vorausgesetzt, dass dieses Ziel unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer im Aufnahmemitgliedstaat des Unionsbürgers und insbesondere der schweren negativen Folgen, die eine solche Maßnahme für Unionsbürger haben kann, die vollständig in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind, nicht durch weniger strikte Maßnahmen erreicht werden kann.49 Demzufolge muss eine Ausweisungsmaßnahme auf eine individuelle Prüfung des Einzelfalls gestützt werden vergleiche u. a. Urteil Metock u. a., Randnr. 74) und kann nur dann mit zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Artikel 28, Absatz 3, der Richtlinie 2004/38 gerechtfertigt werden, wenn eine solche Maßnahme angesichts der außergewöhnlichen Schwere der Bedrohung für den Schutz der Interessen, die mit ihr gewahrt werden sollen, erforderlich ist, vorausgesetzt, dass dieses Ziel unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer im Aufnahmemitgliedstaat des Unionsbürgers und insbesondere der schweren negativen Folgen, die eine solche Maßnahme für Unionsbürger haben kann, die vollständig in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind, nicht durch weniger strikte Maßnahmen erreicht werden kann. 50 Bei der Anwendung der Richtlinie 2004/38 ist insbesondere der außergewöhnliche Charakter der Bedrohung der öffentlichen Sicherheit aufgrund des persönlichen Verhaltens der betroffenen Person, die gegebenenfalls zu der Zeit zu beurteilen ist, zu der die Ausweisungsverfügung ergeht (vgl. u. a. Urteil vom
- April 2004, Orfanopoulos und Oliveri, C-482/01 und C-493/01, Slg. 2004, I-5257, Randnrn. 77 bis 79), und zwar nach Maßgabe der verwirkten und verhängten Strafen, des Grades der Beteiligung an der kriminellen Aktivität, des Umfangs des Schadens und gegebenenfalls der Rückfallneigung (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom
- Oktober 1977, Bouchereau, 30/77, Slg. 1977, 1999, Randnr. 29), gegen die Gefahr abzuwägen, die Resozialisierung des Unionsbürgers in dem Staat, in den er vollständig integriert ist – die, wie der Generalanwalt in Nr. 95 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht nur im Interesse dieses Staates, sondern auch im Interesse der Europäischen Union insgesamt liegt –, zu gefährden.50 Bei der Anwendung der Richtlinie 2004/38 ist insbesondere der außergewöhnliche Charakter der Bedrohung der öffentlichen Sicherheit aufgrund des persönlichen Verhaltens der betroffenen Person, die gegebenenfalls zu der Zeit zu beurteilen ist, zu der die Ausweisungsverfügung ergeht vergleiche u. a. Urteil vom
- April 2004, Orfanopoulos und Oliveri, C-482/01 und C-493/01, Slg. 2004, I-5257, Randnrn. 77 bis 79), und zwar nach Maßgabe der verwirkten und verhängten Strafen, des Grades der Beteiligung an der kriminellen Aktivität, des Umfangs des Schadens und gegebenenfalls der Rückfallneigung vergleiche in diesem Sinne u. a. Urteil vom
- Oktober 1977, Bouchereau, 30/77, Slg. 1977, 1999, Randnr. 29), gegen die Gefahr abzuwägen, die Resozialisierung des Unionsbürgers in dem Staat, in den er vollständig integriert ist – die, wie der Generalanwalt in Nr. 95 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht nur im Interesse dieses Staates, sondern auch im Interesse der Europäischen Union insgesamt liegt –, zu gefährden. [….] 53 Um zu beurteilen, ob der in Aussicht genommene Eingriff im Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck steht, hier dem Schutz der öffentlichen Sicherheit, sind insbesondere die Art und die Schwere der begangenen Zuwiderhandlung, die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Aufnahmemitgliedstaat, die seit der Begehung der Zuwiderhandlung vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmemitgliedstaat zu berücksichtigen. Im Fall eines Unionsbürgers, der die meiste oder die gesamte Zeit seiner Kindheit und Jugend rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat verbracht hat, müssten sehr stichhaltige Gründe vorgebracht werden, um die Ausweisungsmaßnahme zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Maslov/Österreich, Nrn. 71 bis 75).53 Um zu beurteilen, ob der in Aussicht genommene Eingriff im Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck steht, hier dem Schutz der öffentlichen Sicherheit, sind insbesondere die Art und die Schwere der begangenen Zuwiderhandlung, die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Aufnahmemitgliedstaat, die seit der Begehung der Zuwiderhandlung vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmemitgliedstaat zu berücksichtigen. Im Fall eines Unionsbürgers, der die meiste oder die gesamte Zeit seiner Kindheit und Jugend rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat verbracht hat, müssten sehr stichhaltige Gründe vorgebracht werden, um die Ausweisungsmaßnahme zu rechtfertigen vergleiche in diesem Sinne u. a. Urteil Maslov/Österreich, Nrn. 71 bis 75). [….]“ Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass die Frage, ob „zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit“ vorliegen, jeweils im Einzelfall nach den vorliegenden Gegebenheiten zu beurteilen ist. Auch der VwGH sprach in seiner ständigen Rechtsprechung aus, dass bei Erstellung des für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die im § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach – anders als bei der Frage, ob der (auf bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen Bezug nehmende) Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt ist – nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dasselbe gilt für Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen zu Grunde liegende Verhalten (vgl. VwGH 10.09.2013, 2013/18/0052).Auch der VwGH sprach in seiner ständigen Rechtsprechung aus, dass bei Erstellung des für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die im Paragraph 60, Absatz eins, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach – anders als bei der Frage, ob der (auf bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen Bezug nehmende) Tatbestand des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erfüllt ist – nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dasselbe gilt für Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen zu Grunde liegende Verhalten vergleiche VwGH 10.09.2013, 2013/18/0052). Im Falle der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahme, wenn diese (auch) wegen strafrechtlichen Fehlverhaltens verhängt werden, bedarf es vor allem im Rahmen der zu treffenden Gefährlichkeitsprognose einer näheren Auseinandersetzung mit diesem strafrechtlichen Fehlverhalten im Einzelnen (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0073).Im Falle der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahme, wenn diese (auch) wegen strafrechtlichen Fehlverhaltens verhängt werden, bedarf es vor allem im Rahmen der zu treffenden Gefährlichkeitsprognose einer näheren Auseinandersetzung mit diesem strafrechtlichen Fehlverhalten im Einzelnen vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0073). Im Hinblick auf die soeben ausgeführten Erwägungen ist im vorliegenden Fall jedoch festzuhalten, dass aufgrund der Verfügung des VwGH vom 23.Mai 2024 das gegenständliche Erkenntnis aufzuheben ist und zwar aus nachstehenden Begründung: „Im vorliegenden Fall ging das BVwG zutreffend davon aus, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Revisionswerber
§ 67Abs.
1 fünfter Satz FPG nur dann zulässig ist, wenn aufgrund dessen persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Mit dieser Bestimmung soll Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FPG) umgesetzt werden, wozu der Gerichtshof der Europäischen Union bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf „außergewöhnliche Umstände“ begrenzt sein sollten; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen „besonders hohen Schweregrad“ aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne (vgl. etwa VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0013, Rn. 14, u.a. mit dem Hinweis auf VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0250, Rn. 9, wo auf EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis, C 145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff, sowie daran anknüpfend EuGH [Große Kammer] 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, verwiesen wurde, wobei im zuletzt genannten Urteil - im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte - darauf hingewiesen wurde, dass eine Ausweisungsverfügung vor dem Hintergrund des Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie [nur] gerechtfertigt sein kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten „besonders schwerwiegende Merkmale“ aufweist). Auch die Revision beruft sich zu Recht auf diese Rechtsprechung. „Im vorliegenden Fall ging das BVwG zutreffend davon aus, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Revisionswerber
Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG nur dann zulässig ist, wenn aufgrund dessen persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Mit dieser Bestimmung soll Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) umgesetzt werden, wozu der Gerichtshof der Europäischen Union bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf „außergewöhnliche Umstände“ begrenzt sein sollten; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen „besonders hohen Schweregrad“ aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne vergleiche etwa VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0013, Rn. 14, u.a. mit dem Hinweis auf VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0250, Rn. 9, wo auf EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis, C 145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff, sowie daran anknüpfend EuGH [Große Kammer] 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, verwiesen wurde, wobei im zuletzt genannten Urteil - im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte - darauf hingewiesen wurde, dass eine Ausweisungsverfügung vor dem Hintergrund des Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie [nur] gerechtfertigt sein kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten „besonders schwerwiegende Merkmale“ aufweist). Auch die Revision beruft sich zu Recht auf diese Rechtsprechung. „Besonders schwerwiegende Merkmale“ in diesem Sinne in Bezug auf die Art und Weise der vom Revisionswerber begangenen strafbaren Handlungen werden auf Basis der getroffenen Feststellungen - auch wenn das Fehlverhalten des Revisionswerbers nicht verharmlost werden kann - vom BVwG nicht aufgezeigt. Überdies hat das BVwG zur Begründung der (deutlich) reduzierten Dauer des Aufenthaltsverbotes selbst zugunsten des Revisionswerbers ins Treffen geführt, dass bei der Verhängung der gegen den Revisionswerber ausgesprochenen Freiheitsstrafen der jeweilige Strafrahmen nicht annähernd ausgeschöpft worden sei, sondern sich die Strafhöhen eher im unteren Drittel des Strafrahmens bewegten. Erst bei seiner letzten Verurteilung wurde die Freiheitsstrafe erstmals unbedingt verhängt, wobei das BVwG auch diesem Umstand und dem „Erstvollzug“ eine die Gefährdungsprognose maßgeblich relativierende Bedeutung zugemessen hat. Wie das BVwG des Weiteren zur Begründung der Herabsetzung der Aufenthaltsverbotsdauer hervorhob, hat die frühere Lebensgefährtin des Revisionswerbers - worauf sich das BVwG im angefochtenen Erkenntnis durch die wörtliche Zitierung dieser Passagen erkennbar bezog - als Zeugin in der Beschwerdeverhandlung ausgesagt, dass der Revisionswerber seit der Haftentlassung keinen Grund mehr zur Klage gegeben habe, sich sehr um seine Tochter bemühe und es - ihrer Einschätzung nach - geschafft habe, von Drogen und Glücksspiel, mit denen er in der Vergangenheit in Kontakt geraten sei, loszukommen, zumal er - so die Zeugin - ohne Drogen ein sehr ruhiger Mensch und der Kontakt zu seiner Tochter für ihn wichtig sei, um auf „der geraden Linie“ zu bleiben (Seite 10 des Protokolls der Verhandlung vom
- Oktober 2023). Diese Aussage gewinnt - auch im Lichte der vom BVwG selbst ins Treffen geführten Rechtsprechung zum Wohlverhalten in Freiheit als maßgebliches Kriterium für den Gesinnungswandel eines Straftäters (vgl. dazu etwa VwGH 2.3.2023, Ra 2020/21/0018, Rn. 13) - insofern an Gewicht, als der zeitliche Abstand zwischen der bedingten Entlassung aus der Strafhaft im Juni 2021 und der Verhandlung, in der die Aussage gemacht wurde, bereits deutlich mehr als zwei Jahre betrug. Auch darauf hätte das BVwG nicht erst bei der Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots, sondern schon bei der Gefährdungsprognose ausreichend Bedacht nehmen müssen. „Besonders schwerwiegende Merkmale“ in diesem Sinne in Bezug auf die Art und Weise der vom Revisionswerber begangenen strafbaren Handlungen werden auf Basis der getroffenen Feststellungen - auch wenn das Fehlverhalten des Revisionswerbers nicht verharmlost werden kann - vom BVwG nicht aufgezeigt. Überdies hat das BVwG zur Begründung der (deutlich) reduzierten Dauer des Aufenthaltsverbotes selbst zugunsten des Revisionswerbers ins Treffen geführt, dass bei der Verhängung der gegen den Revisionswerber ausgesprochenen Freiheitsstrafen der jeweilige Strafrahmen nicht annähernd ausgeschöpft worden sei, sondern sich die Strafhöhen eher im unteren Drittel des Strafrahmens bewegten. Erst bei seiner letzten Verurteilung wurde die Freiheitsstrafe erstmals unbedingt verhängt, wobei das BVwG auch diesem Umstand und dem „Erstvollzug“ eine die Gefährdungsprognose maßgeblich relativierende Bedeutung zugemessen hat. Wie das BVwG des Weiteren zur Begründung der Herabsetzung der Aufenthaltsverbotsdauer hervorhob, hat die frühere Lebensgefährtin des Revisionswerbers - worauf sich das BVwG im angefochtenen Erkenntnis durch die wörtliche Zitierung dieser Passagen erkennbar bezog - als Zeugin in der Beschwerdeverhandlung ausgesagt, dass der Revisionswerber seit der Haftentlassung keinen Grund mehr zur Klage gegeben habe, sich sehr um seine Tochter bemühe und es - ihrer Einschätzung nach - geschafft habe, von Drogen und Glücksspiel, mit denen er in der Vergangenheit in Kontakt geraten sei, loszukommen, zumal er - so die Zeugin - ohne Drogen ein sehr ruhiger Mensch und der Kontakt zu seiner Tochter für ihn wichtig sei, um auf „der geraden Linie“ zu bleiben (Seite 10 des Protokolls der Verhandlung vom
- Oktober 2023). Diese Aussage gewinnt - auch im Lichte der vom BVwG selbst ins Treffen geführten Rechtsprechung zum Wohlverhalten in Freiheit als maßgebliches Kriterium für den Gesinnungswandel eines Straftäters vergleiche dazu etwa VwGH 2.3.2023, Ra 2020/21/0018, Rn. 13) - insofern an Gewicht, als der zeitliche Abstand zwischen der bedingten Entlassung aus der Strafhaft im Juni 2021 und der Verhandlung, in der die Aussage gemacht wurde, bereits deutlich mehr als zwei Jahre betrug. Auch darauf hätte das BVwG nicht erst bei der Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots, sondern schon bei der Gefährdungsprognose ausreichend Bedacht nehmen müssen. Angesichts all dessen kam die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Revisionswerber gemessen an den Voraussetzungen für eine aktuelle Gefährdungsprognose nach § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG - entgegen der Ansicht des BVwG - nicht in Betracht. Das macht die Revision zutreffend geltend.“ Angesichts all dessen kam die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Revisionswerber gemessen an den Voraussetzungen für eine aktuelle Gefährdungsprognose nach Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG - entgegen der Ansicht des BVwG - nicht in Betracht. Das macht die Revision zutreffend geltend.“ Sohin war spruchgemäß zu entscheiden Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W223.2240880.1.00