Obsah (15)
§ 28Art. 133§ 55§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46Art. 130§ 6§ 59§ 17§ 31§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2025 GeschäftszahlW226 2297907-1 Spruch, W226 2297907-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge „BF“), ein Staatangehöriger von Uganda, reiste am XXXX legal mittels eines Visums in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, aufgrund seiner Homosexualität im Herkunftsland festgenommen und geschlagen worden zu sein. römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge „BF“), ein Staatangehöriger von Uganda, reiste am römisch 40 legal mittels eines Visums in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, aufgrund seiner Homosexualität im Herkunftsland festgenommen und geschlagen worden zu sein. I.
- Nach Durchführung von niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“) am 16.02.2018 und 30.03.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 08.05.2019 vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Uganda zulässig ist, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und dem Antrag des BF auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.
- Nach Durchführung von niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“) am 16.02.2018 und 30.03.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 08.05.2019 vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Uganda zulässig ist, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und dem Antrag des BF auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt. I.
- Die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid des BFA wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge „BVwG“) vom 25.06.2018, GZ I416 2198335-1/5E, als unbegründet abgewiesen. Der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.04.2019, Ra 2018/18/0426-11, Folge gegeben und das Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. römisch eins.
- Die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid des BFA wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge „BVwG“) vom 25.06.2018, GZ I416 2198335-1/5E, als unbegründet abgewiesen. Der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.04.2019, Ra 2018/18/0426-11, Folge gegeben und das Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. I.
- Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2019 wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 08.05.2019 mit Erkenntnis des BVwG vom 01.08.2019, GZ I416 2198335-1/33E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos behoben und eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt wurde.römisch eins.
- Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2019 wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 08.05.2019 mit Erkenntnis des BVwG vom 01.08.2019, GZ I416 2198335-1/33E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos behoben und eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt wurde. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.09.2020, Ra 2019/20/0461-12, wurde die gegen diese Entscheidung erhobene Revision zurückgewiesen. I.
- Entgegen der aufrechten Ausreiseverpflichtung verließ der BF das Bundesgebiet nicht und stellte am 09.02.2023 einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel
§ 55Abs. 1 Asyl
G.römisch eins.5. Entgegen der aufrechten Ausreiseverpflichtung verließ der BF das Bundesgebiet nicht und stellte am 09.02.2023 einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. I.
- Eine diesbezügliche Entscheidung wartete der BF nicht ab und stellte am 20.12.2023 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. römisch eins.
- Eine diesbezügliche Entscheidung wartete der BF nicht ab und stellte am 20.12.2023 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der am 20.12.2023 durchgeführten Erstbefragung begründete der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz erneut mit seiner Homosexualität. I.
- Am 21.12.2023 brachte der BF eine Stellungnahme samt Beweismittelvorlage hinsichtlich seiner vorgebrachten Homosexualität und der psychischen Beeinträchtigung bei der Behörde ein. römisch eins.
- Am 21.12.2023 brachte der BF eine Stellungnahme samt Beweismittelvorlage hinsichtlich seiner vorgebrachten Homosexualität und der psychischen Beeinträchtigung bei der Behörde ein. I.
- Im Zuge der am 29.04.2024 durchgeführten Einvernahme durch das BFA legte der BF zahlreiche Unterlagen zum Beweis seines Fluchtvorbringens vor. römisch eins.
- Im Zuge der am 29.04.2024 durchgeführten Einvernahme durch das BFA legte der BF zahlreiche Unterlagen zum Beweis seines Fluchtvorbringens vor. I.
- Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 22.07.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.12.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Uganda abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
§ 46
FPG nach Uganda zulässig ist (Spruchpunkt V.) und
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.9. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 22.07.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.12.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Uganda abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Uganda zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die Behörde aus, dass der BF nicht sein Herkunftsland aufgrund von Verfolgung wegen seiner homosexuellen Orientierung verlassen habe. I.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 20.08.2024 fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass sich die Behörde nicht ausreichend mit den vorgelegten Beweismitteln auseinandergesetzt habe. römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 20.08.2024 fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass sich die Behörde nicht ausreichend mit den vorgelegten Beweismitteln auseinandergesetzt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der BF stellte bereits am XXXX aufgrund seiner vorgebrachten Homosexualität und der daraus resultierenden angeblichen Verfolgung im Herkunftsland erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welcher mit Erkenntnis des BVwG vom 01.08.2019 abgewiesen wurde. Begründend wurde im Erkenntnis im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des BF – insbesonders über die Ereignisse bis zur Ausreise - aufgrund von Widersprüchen in seinen Angaben als nicht glaubhaft zu werten sei. Das erkennende Gericht führte aus, dass es nicht verkenne, dass der BF an vielen Treffen und Veranstaltungen vom XXXX teilnimmt, doch könne dies allein angesichts der Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen nicht ausreichen, um seine Homosexualität zu beweisen. Auch das Schreiben des Arztes des BF XXXX , laut welchem außer Zweifel stehe, dass der BF homosexuell ist, sei nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF zu stärken, da sich der Arzt nur auf die Angaben des BF verlassen könne. Der BF stellte bereits am römisch 40 aufgrund seiner vorgebrachten Homosexualität und der daraus resultierenden angeblichen Verfolgung im Herkunftsland erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welcher mit Erkenntnis des BVwG vom 01.08.2019 abgewiesen wurde. Begründend wurde im Erkenntnis im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des BF – insbesonders über die Ereignisse bis zur Ausreise - aufgrund von Widersprüchen in seinen Angaben als nicht glaubhaft zu werten sei. Das erkennende Gericht führte aus, dass es nicht verkenne, dass der BF an vielen Treffen und Veranstaltungen vom römisch 40 teilnimmt, doch könne dies allein angesichts der Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen nicht ausreichen, um seine Homosexualität zu beweisen. Auch das Schreiben des Arztes des BF römisch 40 , laut welchem außer Zweifel stehe, dass der BF homosexuell ist, sei nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF zu stärken, da sich der Arzt nur auf die Angaben des BF verlassen könne. Im gegenständlichen Verfahren auf internationalen Schutz hat der BF zahlreiche weitere Unterlagen zum Beweis seiner Homosexualität vorgelegt. Im Bescheid der Behörde vom 22.07.2024 hat sich die Behörde nicht mit den vorgebrachten Beweismitteln auseinandergesetzt. Durch das geschilderte Verhalten hat die Behörde notwendige Ermittlungsschritte unterlassen und somit ihre Ermittlungspflicht verletzt. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die unter Punkt II.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem außer Zweifel stehenden und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts und dem Erkenntnis vom 01.08.2019 im Vorakt zu GZ I416 2198335-1/33E.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die unter Punkt römisch zwei.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem außer Zweifel stehenden und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts und dem Erkenntnis vom 01.08.2019 im Vorakt zu GZ I416 2198335-1/33E. Die Vorlage zahlreicher Beweismittel im gegenständlichen Verfahren ergibt sich aus der Stellungnahme samt Beweismittelvorlage vom 21.12.
- Dass sich die Behörde nicht mit den vorgelegten Beweismitteln auseinandergesetzt hat, ergibt sich aus den Ausführungen im Bescheid. Auf Seite 42f des Bescheides des BFA listete die Behörde alle vorgelegten Beweismittel auf. In den Feststellungen wurde nur allgemein ausgeführt, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte (S. 44). In der Beweiswürdigung verwies das BFA lediglich auf das Erkenntnis im Vorverfahren, womit bereits festgehalten worden sei, dass der behauptete Fluchtgrund aufgrund widersprüchlicher unplausibler Angaben nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Die weiteren Ausführungen der Behörde erschöpften sich in widersprüchlichen, offenkundig unvollständigen Stehsätzen („Ihre Ausführungen waren nachvollziehbar und nicht glaubwürdig, sondern ließen in ihrer Gesamtbetrachtung Ihre Fluchtgeschichte als reine gedankliche Konstruktion erscheinen, der jegliche Wahrscheinlichkeit und Glaubwürdigkeit hinsichtlich der behaupteten Ihrer Person wegen Ihrer sexuellen Orientierung fehlt, weshalb davon auszugehen war, dass Ihre Geschichte nur zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgebracht wurde.“, S. 55). Weiters wurde – ohne auf die vorgelegten Beweismittel einzugehen ausgeführt: „Es konnte zusammengefasst nicht festgestellt werden, dass Sie Ihr Herkunftsland Uganda aufgrund einer asylrelevanten Verfolgung oder aus einer Furcht vor einer solchen verlassen haben. Es haben sich im Verfahren mangels Glaubwürdigkeit keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine homosexuelle Orientierung Ihrer Person ergeben und konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Uganda wegen Ihrer homosexuellen Orientierung verfolgt werden, bzw. dass Sie inhaftiert wurden. Sie werden somit auch im Falle Ihrer Rückkehr nach Uganda mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein, da eine Gefährdung Ihrer Person in Uganda nicht festgestellt werden konnte, weshalb Ihnen eine Rückkehr in Ihre Heimat zumutbar ist.“ (S. 55). In Bezug auf die Feststellung des Unterlassens der notwendigen Ermittlungen seitens der belangten Behörde wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. II.
- Rechtliche Beurteilung: römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) II.3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.römisch zwei.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. II.3.
- Zur Zurückweisung der Beschwerde:römisch zwei.3.
- Zur Zurückweisung der Beschwerde: II.3.2.
- § 28 Abs. 1 VwGVG legt fest, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.römisch zwei.3.2.
- Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG legt fest, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs.
2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht vor, hat nach § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 2, nicht vor, hat nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. II.3.2.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allfälligen mündlichen Verhandlung zu vervollständigen sind (vgl. VwGH 05.10.2023, Ra 2023/22/0105-8; VwGH 12.1.2023, Ra 2019/22/0150, Pkt. 6.1., mwN).römisch zwei.3.2.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Paragraph 28, VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allfälligen mündlichen Verhandlung zu vervollständigen sind vergleiche VwGH 05.10.2023, Ra 2023/22/0105-8; VwGH 12.1.2023, Ra 2019/22/0150, Pkt. 6.1., mwN). Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung (vgl. VwGH 10.03.2022, Ra 2021/18/0214-9, VwGH 1.7.2021, Ra 2020/19/0177, mwN).Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung vergleiche VwGH 10.03.2022, Ra 2021/18/0214-9, VwGH 1.7.2021, Ra 2020/19/0177, mwN). II.3.2.
- Im Fall des BF erweist sich der Bescheid in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus den folgenden Gründen als mangelhaft:römisch zwei.3.2.
- Im Fall des BF erweist sich der Bescheid in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus den folgenden Gründen als mangelhaft: Der BF brachte im Verfahren hinsichtlich seines Folgeantrages auf internationalen Schutz wie bereits im Erstverfahren vor, aufgrund seiner Homosexualität aus dem Herkunftsland geflüchtet zu sein. In seiner Stellungnahme und Beweismittelvorlage vom 21.12.2023 legte er insgesamt sieben neue Beweismittel zu seiner aktuellen sexuellen Orientierung vor, darunter vier Zeugenbriefe, zwei Sozialberichte und ein Screenshot eines Social Media Beitrages des BF von XXXX Der BF brachte im Verfahren hinsichtlich seines Folgeantrages auf internationalen Schutz wie bereits im Erstverfahren vor, aufgrund seiner Homosexualität aus dem Herkunftsland geflüchtet zu sein. In seiner Stellungnahme und Beweismittelvorlage vom 21.12.2023 legte er insgesamt sieben neue Beweismittel zu seiner aktuellen sexuellen Orientierung vor, darunter vier Zeugenbriefe, zwei Sozialberichte und ein Screenshot eines Social Media Beitrages des BF von römisch 40 Im gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.07.2024 stellte die Behörde zwar zunächst fest, welche Beweismittel vorgelegt wurden (S. 42f), ging in weiterer Folge aber zu keinem Zeitpunkt auf den Inhalt der vorgelegten Beweismittel ein. Die Ausführungen der Behörde erschöpften sich in Hinweisen auf das Vorverfahren. Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).Mit Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 28, AsylG 1997) wurde die aus Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert vergleiche dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vergleiche VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599). Im gegenständlichen Verfahren setzte sich die Behörde in keiner Weise mit den neu vorgelegten Beweismitteln auseinander und hat sie somit ihre Ermittlungspflichten missachtet. Die Argumentation der Behörde erschöpfte sich in allgemeinen, teils unvollständigen Stehsätzen, die darauf schließen lassen, dass keine intensive Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF erfolgte. Wenngleich der ebenfalls mit der Homosexualität des BF begründete Asylantrag im Erstverfahren rechtskräftig abgewiesen und eine Verfolgungsgefahr aufgrund der Homosexualität des BF als nicht glaubhaft festgestellt wurde, ergibt sich allein daraus nicht, dass seit der letzten Entscheidung, welche bereits fünf Jahre zurückliegt, keine Änderung eingetreten ist. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, etwa seiner Entscheidung vom 20.09.2018, Ra 2018/20/0043, lässt sich Folgendes entnehmen: „Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes wurden - wie auch die Revision zutreffend aufzeigt - vor dem Hintergrund der Statusrichtlinie (nunmehr: Richtlinie 2011/95/EU) in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12 im Urteil vom
- November 2013 zur Verfolgung wegen der sexuellen Orientierung folgende Vorgaben gemacht: Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie ist dahin auszulegen, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind. Der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, stellt noch keine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 iVm Art. 9 Abs. 2 lit. c der Statusrichtlinie dar. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar. Die nationalen Behörden haben, wenn ein Asylwerber geltend macht, dass in seinem Herkunftsland Rechtsvorschriften bestünden, die homosexuelle Handlungen unter Strafe stellten, im Rahmen ihrer Prüfung der Ereignisse und Umstände nach Art. 4 der Statusrichtlinie alle das Herkunftsland betreffenden relevanten Tatsachen einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Landes und der Weise, in der sie angewandt werden, zu prüfen, wie dies in Art. 4 Abs. 3 lit. a der Statusrichtlinie vorgesehen ist. Von einem Asylwerber kann nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden (vgl. VwGH 16.11.2016, Ra 2015/18/0295, mwH auf EuGH 7.11.2013, Minister voor Immigratie en Asiel/X, Y, Z, C-199/12 bis C- 201/12).Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie ist dahin auszulegen, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind. Der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, stellt noch keine Verfolgungshandlung im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz 2, Litera c, der Statusrichtlinie dar. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar. Die nationalen Behörden haben, wenn ein Asylwerber geltend macht, dass in seinem Herkunftsland Rechtsvorschriften bestünden, die homosexuelle Handlungen unter Strafe stellten, im Rahmen ihrer Prüfung der Ereignisse und Umstände nach Artikel 4, der Statusrichtlinie alle das Herkunftsland betreffenden relevanten Tatsachen einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Landes und der Weise, in der sie angewandt werden, zu prüfen, wie dies in Artikel 4, Absatz 3, Litera a, der Statusrichtlinie vorgesehen ist. Von einem Asylwerber kann nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden vergleiche VwGH 16.11.2016, Ra 2015/18/0295, mwH auf EuGH 7.11.2013, Minister voor Immigratie en Asiel/X, Y, Z, C-199/12 bis C- 201/12). Davon ausgehend hätte das BVwG die notwendigen und aktuellen Feststellungen treffen müssen, aus denen nachvollziehbar geschlossen werden kann, inwieweit im Herkunftsland des Revisionswerbers die gesetzlich angedrohten Freiheitsstrafen für homosexuelle Handlungen tatsächlich verhängt werden, um beurteilen zu können, ob in der angedrohten Freiheitsstrafe tatsächlich eine Verfolgungshandlung gesehen werden kann. In diesem Zusammenhang ist weiters zu berücksichtigen, dass es nach Auffassung des EuGH unbeachtlich ist, ob die Gefahr einer Verfolgung im Sinn des Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie dadurch vermieden werden könnte, dass der Betroffene beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung größere Zurückhaltung übt als eine heterosexuelle Person; es kann von einem Asylwerber nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden (EuGH 7.11.2013, Minister voor Immigratie en Asiel/X, Y, Z, C-199/12 bis C- 201/12, Rn. 70 ff). Dies verkennend verneinte das BVwG eine bestehende Verfolgungsgefahr deshalb, weil der Revisionswerber seine sexuelle Orientierung offenbar bislang sehr diskret ausgelebt habe und insofern sein Sexualleben in Zukunft nicht ganz anders ausleben müsste.“In diesem Zusammenhang ist weiters zu berücksichtigen, dass es nach Auffassung des EuGH unbeachtlich ist, ob die Gefahr einer Verfolgung im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie dadurch vermieden werden könnte, dass der Betroffene beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung größere Zurückhaltung übt als eine heterosexuelle Person; es kann von einem Asylwerber nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden (EuGH 7.11.2013, Minister voor Immigratie en Asiel/X, Y, Z, C-199/12 bis C- 201/12, Rn. 70 ff). Dies verkennend verneinte das BVwG eine bestehende Verfolgungsgefahr deshalb, weil der Revisionswerber seine sexuelle Orientierung offenbar bislang sehr diskret ausgelebt habe und insofern sein Sexualleben in Zukunft nicht ganz anders ausleben müsste.“ Eine Zurückhaltung bei der Auslebung seiner Homosexualität könnte dem BF sohin angesichts der oben zitierten Rechtsprechung nicht zugemutet werden. Im vorliegenden Fall liegen aber jedenfalls keine ausreichenden Ermittlungen im Zusammenhang mit der vorgebrachten Homosexualität und dem Lebensstil des BF vor, zumal sich die Behörde nur unzureichend mit den vorgelegten Beweismitteln beschäftigt hat. Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit der Grundsatzfrage auseinanderzusetzen haben, ob der BF homosexuell ist. In diesem Zusammenhang hat sich die Behörde mit den vorgelegten Beweismitteln und der aktuellen Lebensweise des BF durch dessen Einvernahme auseinanderzusetzen. Der alleinige Hinweis auf die Entscheidung des BVwG vom 01.08.2019, in welcher einerseits die Ereignisse bis zur erfolgten Ausreise aus dem Herkunftsstaat als nicht glaubhaft beurteilt wurden und andererseits eine bestehende Homosexualität – in Ermangelung von glaubhaften Unterlagen oder Beweismitteln bis zur Beschwerdeverhandlung am 18.06.2019 – damals – beinahe vor 5 Jahren – nicht als glaubhaft festgestellt wurde, ist allein vom Zeitablauf angesichts der diesbezüglich geltend gemachten „Beweismittel und Beweisanträge“ nicht ausreichend. II.3.2.
- Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung liegt daher ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vor, die eine Zurückverweisung der Rechtssache an die Erstbehörde notwendig macht.römisch zwei.3.2.
- Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung liegt daher ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vor, die eine Zurückverweisung der Rechtssache an die Erstbehörde notwendig macht. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens sowie eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, da eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden soll. Die belangte Behörde würde durch ihre Verfahrensführung die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz des Beschwerdeführers de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens sowie eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, da eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden soll. Die belangte Behörde würde durch ihre Verfahrensführung die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz des Beschwerdeführers de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das BVwG „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Aspekte, die aus Sicht des BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Angesichts dessen liegt gegenständlich eine gravierende Ermittlungslücke vor. Eine Zurückverweisung an die zuständige Verwaltungsbehörde zur Durchführung der notwendigen Ermittlungen ist im gegenständlichen Fall somit gerechtfertigt. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH bezüglich Glaubhaftmachung asylrelevanter Verfolgungsgründe auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W226.2297907.1.00