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{'item': 'W235 2297703-1'}

Obsah (19)§ 5§ 21Art. 133§ 28Art. 18§ 29§ 61§ 34Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2025 GeschäftszahlW235 2297703-1 Spruch, W235 2297703-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 5Asyl

G als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.

§ 21Abs.

5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.05.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX 12.2015 und am XXXX 09.2020 in der Schweiz jeweils einen Asylantrag stellte (vgl. AS 8). Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 12.2015 und am römisch 40 09.2020 in der Schweiz jeweils einen Asylantrag stellte vergleiche AS 8). 1.
  2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er über keine Familienangehörige in Österreich sowie im Gebiet der Europäischen Union verfüge und an keinen Krankheiten leide. Er sei vor ca. zehn Jahren aus dem Iran ausgereist und habe in die Schweiz gewollt, um dort um Asyl anzusuchen. Vom Iran aus sei er über die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich in die Schweiz gelangt, wo er acht Jahre und zwar bis zum XXXX 12.2022 aufhältig gewesen sei. Am XXXX 12.2022 habe er die Schweiz verlassen und sei nach Österreich gereist, wo er sich seither aufhalte. In der Schweiz habe sich der Beschwerdeführer der Polizei gestellt und um Asyl angesucht. Sein Asylantrag sei abgelehnt worden und er sei gezwungen worden die Schweiz zu verlassen. Der Beschwerdeführer sei von den Behörden in der Schweiz aufgefordert worden sich einen iranischen Reisepass ausstellen zu lassen und sich somit den iranischen Behörden zu stellen. Er wolle nicht mehr in die Schweiz zurück, da er Angst vor einer Abschiebung in den Iran habe. 1.
  3. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er über keine Familienangehörige in Österreich sowie im Gebiet der Europäischen Union verfüge und an keinen Krankheiten leide. Er sei vor ca. zehn Jahren aus dem Iran ausgereist und habe in die Schweiz gewollt, um dort um Asyl anzusuchen. Vom Iran aus sei er über die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich in die Schweiz gelangt, wo er acht Jahre und zwar bis zum römisch 40 12.2022 aufhältig gewesen sei. Am römisch 40 12.2022 habe er die Schweiz verlassen und sei nach Österreich gereist, wo er sich seither aufhalte. In der Schweiz habe sich der Beschwerdeführer der Polizei gestellt und um Asyl angesucht. Sein Asylantrag sei abgelehnt worden und er sei gezwungen worden die Schweiz zu verlassen. Der Beschwerdeführer sei von den Behörden in der Schweiz aufgefordert worden sich einen iranischen Reisepass ausstellen zu lassen und sich somit den iranischen Behörden zu stellen. Er wolle nicht mehr in die Schweiz zurück, da er Angst vor einer Abschiebung in den Iran habe. Im Zuge der Erstbefragung legte der Beschwerdeführer neben seinem iranischen Führerschein und einer Bestätigung der Mitgliedschaft bei der XXXX ein Schreiben des Staatssekretariats für Migration der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom XXXX 01.2021 vor, demzufolge der Asyl- und Wegweisungsbescheid rechtskräftig geworden sei und der Beschwerdeführer die Schweiz bis XXXX 02.2021 zu verlassen habe (vgl. AS 21). Im Zuge der Erstbefragung legte der Beschwerdeführer neben seinem iranischen Führerschein und einer Bestätigung der Mitgliedschaft bei der römisch 40 ein Schreiben des Staatssekretariats für Migration der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom römisch 40 01.2021 vor, demzufolge der Asyl- und Wegweisungsbescheid rechtskräftig geworden sei und der Beschwerdeführer die Schweiz bis römisch 40 02.2021 zu verlassen habe vergleiche AS 21). Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 29.05.2024 eine Mitteilung

§ 28Abs. 2 Asyl

G ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass das Bundesamt Konsultationen mit der Schweiz führt und aufgrund dessen die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 27).Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 29.05.2024 eine Mitteilung

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass das Bundesamt Konsultationen mit der Schweiz führt und aufgrund dessen die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 27). 1.

  1. Mit E-Mail vom 04.06.2024 gab der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers seine Bevollmächtigung bekannt und brachte vor, dass sich der Beschwerdeführer seit zwei Jahren „konsenslos“ in Österreich aufhalte. Daher sei eine Überstellung in die Schweiz nicht mehr zulässig und es werde um Verfahrenszulassung gebeten. 1.
  2. Am 12.06.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an die Schweiz.1.
  3. Am 12.06.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an die Schweiz. Mit Schreiben vom 14.06.2024 lehnte die Schweiz die Übernahme des Beschwerdeführers ab und führte begründend aus, dass am XXXX 09.2017 das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und die Wegweisung verfügt worden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde sei am XXXX 05.2019 abgewiesen worden. Weiters sei am XXXX 11.2020 das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und erneut die Wegweisung verfügt worden. Die dagegen erhobene Beschwerde sei am XXXX 01.2021 abgewiesen worden, wobei die Wegweisung nicht habe vollzogen werden können, da der Beschwerdeführer am XXXX 01.2023 unkontrolliert abgereist sei. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen eines Ausreisegesprächs am XXXX 07.2022 angegeben, dass er in Österreich eine Verlobte namens XXXX habe, die er in Österreich heiraten wolle. Da der Beschwerdeführer zuletzt am XXXX 01.2023 in der Schweiz bekannt gewesen und erst am 29.05.2024 in Österreich in Erscheinung getreten sei, könne es sein, dass er das Territorium der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen habe. Daher werde das österreichische Dublinbüro ersucht dem schweizer Dublinbüro detaillierte Angaben zu den Aufenthaltsorten des Beschwerdeführers zwischen XXXX 01.2023 und 29.05.2024 sowie nähere Informationen zu seinem Heiratsvorhaben zukommen zu lassen. Mit Schreiben vom 14.06.2024 lehnte die Schweiz die Übernahme des Beschwerdeführers ab und führte begründend aus, dass am römisch 40 09.2017 das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und die Wegweisung verfügt worden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde sei am römisch 40 05.2019 abgewiesen worden. Weiters sei am römisch 40 11.2020 das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und erneut die Wegweisung verfügt worden. Die dagegen erhobene Beschwerde sei am römisch 40 01.2021 abgewiesen worden, wobei die Wegweisung nicht habe vollzogen werden können, da der Beschwerdeführer am römisch 40 01.2023 unkontrolliert abgereist sei. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen eines Ausreisegesprächs am römisch 40 07.2022 angegeben, dass er in Österreich eine Verlobte namens römisch 40 habe, die er in Österreich heiraten wolle. Da der Beschwerdeführer zuletzt am römisch 40 01.2023 in der Schweiz bekannt gewesen und erst am 29.05.2024 in Österreich in Erscheinung getreten sei, könne es sein, dass er das Territorium der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen habe. Daher werde das österreichische Dublinbüro ersucht dem schweizer Dublinbüro detaillierte Angaben zu den Aufenthaltsorten des Beschwerdeführers zwischen römisch 40 01.2023 und 29.05.2024 sowie nähere Informationen zu seinem Heiratsvorhaben zukommen zu lassen. In seiner Remonstration vom 21.06.2024 führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung keine Angehörigen in Österreich erwähnt habe und daher eine angebliche Verlobte nicht festgestellt habe werden können. Weiters habe er angegeben, dass er seit XXXX 12.2022 in Österreich sei, habe jedoch erst seit Asylantragstellung am 29.05.2024 eine aufrechte Meldeadresse und sei auch erst seit diesem Datum in Österreich bekannt. Der Beschwerdeführer dürfte sich bis zum 29.05.2024 illegal in Österreich aufgehalten haben. Eine Ausreise in den Herkunftsstaat habe

seinen eigenen Angaben nicht stattgefunden. In seiner Remonstration vom 21.06.2024 führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung keine Angehörigen in Österreich erwähnt habe und daher eine angebliche Verlobte nicht festgestellt habe werden können. Weiters habe er angegeben, dass er seit römisch 40 12.2022 in Österreich sei, habe jedoch erst seit Asylantragstellung am 29.05.2024 eine aufrechte Meldeadresse und sei auch erst seit diesem Datum in Österreich bekannt. Der Beschwerdeführer dürfte sich bis zum 29.05.2024 illegal in Österreich aufgehalten haben. Eine Ausreise in den Herkunftsstaat habe

seinen eigenen Angaben nicht stattgefunden. Mit Schreiben vom 21.06.2024 stimmte die schweizer Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 73).Mit Schreiben vom 21.06.2024 stimmte die schweizer Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu vergleiche AS 73).

Mit Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer

§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl

G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Schweiz für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 25.07.2024 nachweislich übergeben (vgl. AS 95).Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Schweiz für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 25.07.2024 nachweislich übergeben vergleiche AS 95). 1.

  1. Am 30.07.2024 wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Farsi einvernommen, wobei er eingangs angab, dass er seit seinem
  2. Lebensjahr an Migräne leide und dagegen Medikamente einnehme. Diesbezüglich sei er auch in der Schweiz in Behandlung gewesen. Aktuell habe der Beschwerdeführer lediglich Routineuntersuchungen, wenn er ein neues Rezept benötige. Der Beschwerdeführer werde von RA Dr. XXXX vertreten. Dieser wisse von der heutigen Einvernahme, werde ihr aber nicht beiwohnen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er in seiner Erstbefragung die Wahrheit gesagt und nichts zu ergänzen habe. Auf die Frage nach Verwandten in Österreich, im Bereich der Europäischen Union bzw. in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehe, gab der Beschwerdeführer an, dass er zwei Schwestern in der Schweiz habe, von den er jedoch nicht abhängig sei. Die folgende Frage, ob es noch andere Personen in Österreich gebe, von denen er abhängig wäre oder zu denen ein besonders enges Verhältnis bestehe, bejahte der Beschwerdeführer und ergänzte, dass es seine Verlobte sei, sie jedoch aktuell nicht beisammen sein könnten, da er „woanders“ sei. Auf weitere Nachfrage nannte der Beschwerdeführer den Namen, das Geburtsdatum und die Adresse seiner Partnerin. Sie hätten sich 2018 in Bern kennengelernt und ihr Jahrestag sei der XXXX 08.
  3. Seine nunmehrige Freundin sei auf Urlaub in Bern gewesen, wo auch der Beschwerdeführer gewesen sei. Sie hätten einander gesehen, kennengelernt und sich verliebt. Am XXXX 08.2021 hätten sie sich nach persischem Brauch verlobt. Der Beschwerdeführer und seine Partnerin hätten niemals einen gemeinsamen Haushalt geführt, da er nicht zu ihr ziehen habe können. Die Frage, ob der Beschwerdeführer und seine Freundin von 2018 bis zum heutigen Tag (30.07.2024) eine Fernbeziehung geführt hätten, bejahte er und ergänzte, dass sie sich am Wochenende und in den Ferien sehen würden. Sie würden allerdings gerne zusammenwohnen. 1.
  4. Am 30.07.2024 wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Farsi einvernommen, wobei er eingangs angab, dass er seit seinem
  5. Lebensjahr an Migräne leide und dagegen Medikamente einnehme. Diesbezüglich sei er auch in der Schweiz in Behandlung gewesen. Aktuell habe der Beschwerdeführer lediglich Routineuntersuchungen, wenn er ein neues Rezept benötige. Der Beschwerdeführer werde von RA Dr. römisch 40 vertreten. Dieser wisse von der heutigen Einvernahme, werde ihr aber nicht beiwohnen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er in seiner Erstbefragung die Wahrheit gesagt und nichts zu ergänzen habe. Auf die Frage nach Verwandten in Österreich, im Bereich der Europäischen Union bzw. in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehe, gab der Beschwerdeführer an, dass er zwei Schwestern in der Schweiz habe, von den er jedoch nicht abhängig sei. Die folgende Frage, ob es noch andere Personen in Österreich gebe, von denen er abhängig wäre oder zu denen ein besonders enges Verhältnis bestehe, bejahte der Beschwerdeführer und ergänzte, dass es seine Verlobte sei, sie jedoch aktuell nicht beisammen sein könnten, da er „woanders“ sei. Auf weitere Nachfrage nannte der Beschwerdeführer den Namen, das Geburtsdatum und die Adresse seiner Partnerin. Sie hätten sich 2018 in Bern kennengelernt und ihr Jahrestag sei der römisch 40 08.
  6. Seine nunmehrige Freundin sei auf Urlaub in Bern gewesen, wo auch der Beschwerdeführer gewesen sei. Sie hätten einander gesehen, kennengelernt und sich verliebt. Am römisch 40 08.2021 hätten sie sich nach persischem Brauch verlobt. Der Beschwerdeführer und seine Partnerin hätten niemals einen gemeinsamen Haushalt geführt, da er nicht zu ihr ziehen habe können. Die Frage, ob der Beschwerdeführer und seine Freundin von 2018 bis zum heutigen Tag (30.07.2024) eine Fernbeziehung geführt hätten, bejahte er und ergänzte, dass sie sich am Wochenende und in den Ferien sehen würden. Sie würden allerdings gerne zusammenwohnen. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, eine Anordnung zur Außerlandesbringung in die Schweiz zu treffen, gab der Beschwerdeführer an, er wolle nicht in die Schweiz. Er könne ohne seine Verlobte nicht mehr leben. Eine Trennung würde er psychisch nicht verkraften. Er wolle mit ihr zusammen sein und eine Familie gründen. Der Beschwerdeführer sei von 2015 bis Dezember 2022 in der Schweiz aufhältig gewesen. Befragt nach konkreten Vorfällen in der Schweiz gab er an, dass er einmal festgenommen und vier Tage angehalten worden sei, da man ihn der Schwarzarbeit verdächtigt hätte. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zur Lage in der Schweiz gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht woanders sein könne als dort, wo seine Frau sei. In der Schweiz habe er nichts mehr zu suchen. Neben des sich bereits im Akt befindlichen Schreibens des Staatssekretariats für Migration der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom XXXX 01.2021 legte der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme nachstehende Unterlagen vor: Neben des sich bereits im Akt befindlichen Schreibens des Staatssekretariats für Migration der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom römisch 40 01.2021 legte der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme nachstehende Unterlagen vor: ● Schreibens eines schweizer Pfarrers vom XXXX 07.2024, dem entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer von Feber 2021 bis 2023 privat im Pfarrhaus gelebt und sich gut in die schweizer Gesellschaft integriert habe; Schreibens eines schweizer Pfarrers vom römisch 40 07.2024, dem entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer von Feber 2021 bis 2023 privat im Pfarrhaus gelebt und sich gut in die schweizer Gesellschaft integriert habe; ● E-Mail der Partnerin des Beschwerdeführers an die BBU GmbH mit dem Ersuchen den Beschwerdeführer von XXXX in das Camp XXXX zu überstellen, da sie den Prozess der Heiratsregistrierung durchlaufen würden seit sie sich 2018 kennengelernt und 2022 verlobt hätten und E-Mail der Partnerin des Beschwerdeführers an die BBU GmbH mit dem Ersuchen den Beschwerdeführer von römisch 40 in das Camp römisch 40 zu überstellen, da sie den Prozess der Heiratsregistrierung durchlaufen würden seit sie sich 2018 kennengelernt und 2022 verlobt hätten und ● Auszug aus dem schweizerischen Strafregister vom XXXX 06.2024, dem keine Eintragungen betreffend den Beschwerdeführer zu entnehmen sind Auszug aus dem schweizerischen Strafregister vom römisch 40 06.2024, dem keine Eintragungen betreffend den Beschwerdeführer zu entnehmen sind Im Verwaltungsakt findet sich weiters die Kopie eines (vermutlich) Zeitungsberichtes ohne Datum- und Quellenangaben betreffend die Ablehnung des schweizer Asylantrags des Beschwerdeführers, seine darauf folgende Weigerung sich einen iranischen Pass zu besorgen und die damit zusammenhängende drohende Beendigung seiner privaten Unterbringung durch den schweizer Migrationsdienst.
  7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG seine Abschiebung in die Schweiz zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung in die Schweiz zulässig ist.

  1. Am 05.08.2024 langte eine E-Mail der Partnerin des Beschwerdeführers beim Bundesamt ein, der im Wesentlichen und zusammengefasst zu entnehmen ist, dass sie der Meinung sei, dass es kein Gesetz gebe, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Trauungen verbieten könne. Sie würde über E-Mails mit Anwälten aus der Schweiz und aus XXXX verfügen, die die Ehepläne zwischen ihr und dem Beschwerdeführer bestätigen würden. Diese Dokumente würden beweisen, dass die Beziehung ernsthaft sei und sie sich ein gemeinsames Leben aufbauen wollen würden. Sie würden seit sechs Jahren eine Beziehung führen, die durch Fotos, Erinnerungen und Bestätigungen durch Freunde dokumentiert sei. Der Beschwerdeführer dürfe nur wegen einer Gebietsbeschränkung nicht zu ihr ziehen. Sie unterstütze ihn auch finanziell. Weiters habe die Partnerin des Beschwerdeführers eine Stelle in Vorarlberg angenommen um näher bei ihm sein zu können. Sie habe regelmäßig den weiten Weg nach Bern auf sich genommen und zwar bis die Schweiz darauf bestanden habe, dass der Beschwerdeführer zur iranischen Botschaft gehe. Da dies nicht möglich gewesen sei, habe er seinen Aufenthaltstitel und seine Privatunterbringung [in der Schweiz] verloren. Die Asylorganisationen in der Schweiz und in Österreich hätten sie dazu gezwungen getrennt zu leben, was gegen ihre Menschenrechte verstoße.
  2. Am 05.08.2024 langte eine E-Mail der Partnerin des Beschwerdeführers beim Bundesamt ein, der im Wesentlichen und zusammengefasst zu entnehmen ist, dass sie der Meinung sei, dass es kein Gesetz gebe, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Trauungen verbieten könne. Sie würde über E-Mails mit Anwälten aus der Schweiz und aus römisch 40 verfügen, die die Ehepläne zwischen ihr und dem Beschwerdeführer bestätigen würden. Diese Dokumente würden beweisen, dass die Beziehung ernsthaft sei und sie sich ein gemeinsames Leben aufbauen wollen würden. Sie würden seit sechs Jahren eine Beziehung führen, die durch Fotos, Erinnerungen und Bestätigungen durch Freunde dokumentiert sei. Der Beschwerdeführer dürfe nur wegen einer Gebietsbeschränkung nicht zu ihr ziehen. Sie unterstütze ihn auch finanziell. Weiters habe die Partnerin des Beschwerdeführers eine Stelle in Vorarlberg angenommen um näher bei ihm sein zu können. Sie habe regelmäßig den weiten Weg nach Bern auf sich genommen und zwar bis die Schweiz darauf bestanden habe, dass der Beschwerdeführer zur iranischen Botschaft gehe. Da dies nicht möglich gewesen sei, habe er seinen Aufenthaltstitel und seine Privatunterbringung [in der Schweiz] verloren. Die Asylorganisationen in der Schweiz und in Österreich hätten sie dazu gezwungen getrennt zu leben, was gegen ihre Menschenrechte verstoße. Dieser E-Mail beigelegt waren diverse Korrespondenzen mit (offenbar) Anwaltskanzleien in der Schweiz und in Österreich vom April, August und November 2022, denen zusammengefasst entnommen werden kann, dass nach Ansicht beider Rechtsanwälte mangels legalem Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie mangels Möglichkeit der Erlangung eines legalen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich eine Eheschließung weder in Österreich noch in der Schweiz realistisch möglich sein wird. Weiters beigelegt wurden Farbkopien von Fotos aus den Jahren 2021 bis 2024, die den Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Freundin bei diversen Unternehmungen zeigen.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht am 16.08.2024 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass er bereits in der Schweiz vorgebracht habe, in Österreich eine Lebensgefährtin zu haben, mit der er die Heirat beabsichtige. Da er keinen Reisepass habe und aus dem Iran auch keinen bekommen werde, hätten sie noch nicht heiraten können, obwohl sie seit 2021 verlobt seien. Beim Standesamt in XXXX sei bereits die Eheschließung beantragt worden. Der Beschwerdeführer halte sich seit Jänner 2023 in Österreich auf. Er habe Sorge gehabt, bei seiner Lebensgefährtin zu wohnen, da ihm mitgeteilt worden sei, dass sie bestraft werden könne, wenn sie einen Illegalen beherberge. Da der Beschwerdeführer ihre Existenz nicht habe gefährden wollen, habe er bei Freunden in XXXX gewohnt, habe seine Partnerin jedoch regelmäßig getroffen. Erst nach Erlassung des Bescheides sei dem Beschwerdeführer gestattet worden, bei seiner Freundin zu wohnen, was er aktuell auch tue. Die Auskunft an die Schweiz, dass eine Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in Österreich nicht bekannt sei, sei unrichtig gewesen. Nach seiner Aufnahme in das Flüchtlingslager XXXX habe er den dortigen Verantwortlichen erklärt, dass er zu seiner Lebensgefährtin nach XXXX ziehen wolle, was ihm mit dem Hinweis auf die Gebietsbeschränkung verwehrt worden sei. Wenn das Bundesamt bei der Remonstration nicht über die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers informiert gewesen sei, hätte das Bundesamt ihn dazu befragen können, da er der Behörde im Lager 24 Stunden am Tag zur Verfügung gestanden sei. Der Beschwerdeführer wolle nach vielen Jahren endlich mit seiner Lebensgefährtin in Ruhe leben können. Er habe aufgrund des illegalen Aufenthalts in Österreich Schlafstörungen entwickelt und habe Zukunftsängste. Auch seine Lebensgefährtin sei psychisch stark belastet und habe aus diesem Grund schon zwei Kinder verloren. Eine mehrjährige Lebensgemeinschaft und die beabsichtigte Eheschließung hätten die Behörden zum Schluss kommen lassen müssen, dass die Rechte des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin nach Art. 8 EMRK den Selbsteintritt Österreichs erfordern würden. Der Beschwerdeführer und seine Partnerin hätten in den letzten Jahren faktisch zusammengelebt. Sie sei in Österreich beschäftigt und sei ihr eine Übersiedelung in die Schweiz samt beruflichem Neuanfang dort nicht zuzumuten.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht am 16.08.2024 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass er bereits in der Schweiz vorgebracht habe, in Österreich eine Lebensgefährtin zu haben, mit der er die Heirat beabsichtige. Da er keinen Reisepass habe und aus dem Iran auch keinen bekommen werde, hätten sie noch nicht heiraten können, obwohl sie seit 2021 verlobt seien. Beim Standesamt in römisch 40 sei bereits die Eheschließung beantragt worden. Der Beschwerdeführer halte sich seit Jänner 2023 in Österreich auf. Er habe Sorge gehabt, bei seiner Lebensgefährtin zu wohnen, da ihm mitgeteilt worden sei, dass sie bestraft werden könne, wenn sie einen Illegalen beherberge. Da der Beschwerdeführer ihre Existenz nicht habe gefährden wollen, habe er bei Freunden in römisch 40 gewohnt, habe seine Partnerin jedoch regelmäßig getroffen. Erst nach Erlassung des Bescheides sei dem Beschwerdeführer gestattet worden, bei seiner Freundin zu wohnen, was er aktuell auch tue. Die Auskunft an die Schweiz, dass eine Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in Österreich nicht bekannt sei, sei unrichtig gewesen. Nach seiner Aufnahme in das Flüchtlingslager römisch 40 habe er den dortigen Verantwortlichen erklärt, dass er zu seiner Lebensgefährtin nach römisch 40 ziehen wolle, was ihm mit dem Hinweis auf die Gebietsbeschränkung verwehrt worden sei. Wenn das Bundesamt bei der Remonstration nicht über die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers informiert gewesen sei, hätte das Bundesamt ihn dazu befragen können, da er der Behörde im Lager 24 Stunden am Tag zur Verfügung gestanden sei. Der Beschwerdeführer wolle nach vielen Jahren endlich mit seiner Lebensgefährtin in Ruhe leben können. Er habe aufgrund des illegalen Aufenthalts in Österreich Schlafstörungen entwickelt und habe Zukunftsängste. Auch seine Lebensgefährtin sei psychisch stark belastet und habe aus diesem Grund schon zwei Kinder verloren. Eine mehrjährige Lebensgemeinschaft und die beabsichtigte Eheschließung hätten die Behörden zum Schluss kommen lassen müssen, dass die Rechte des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin nach Artikel 8, EMRK den Selbsteintritt Österreichs erfordern würden. Der Beschwerdeführer und seine Partnerin hätten in den letzten Jahren faktisch zusammengelebt. Sie sei in Österreich beschäftigt und sei ihr eine Übersiedelung in die Schweiz samt beruflichem Neuanfang dort nicht zuzumuten. Die Vertreterbekanntgabe an die Behörde sei am 04.06.2024 erfolgt. Wäre der Vertreter zur Verhandlung [wohl gemeint: Einvernahme] geladen oder ihm eine Stellungnahmefrist eingeräumt worden, wären sämtliche nunmehr vorgebrachten Umstände bereits vor der Behörde vorgebracht worden. Es sei nicht akzeptabel, dass die Behörde den anwaltlichen Vertreter im Verfahren ignoriere und ihm lediglich den Bescheid zustelle. Wäre der Beschwerdeführer gehörig befragt worden, hätte die Behörde erkannt, dass ausschließlich aus dem Wunsch einer Nichtbestrafung der Lebensgefährtin kein gemeinsamer Wohnsitz genommen worden sei. Dies wäre der Beschwerdeführer bei der Einvernahme gefragt worden, wenn sein Vertreter anwesend gewesen wäre. Der Beschwerde beigelegt wurden die sich bereits im Verwaltungsakt befindlichen Farbkopien von Fotos aus den Jahren 2021 bis
  5. 5.
  6. Mit E-Mail vom 10.09.2024 wandte sich die Partnerin des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholte im Wesentlichen ihr Vorbringen aus ihrer E-Mail vom 05.08.2024 an das Bundesamt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass nach Ansicht der Partnerin des Beschwerdeführers aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seit 18 Monaten nicht mehr in der Schweiz gewesen sei, das Dublin-Verfahren auf seinen Fall nicht mehr anwendbar sein solle. Während dieser 18 Monate habe sie für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers gesorgt. Weder in der Schweiz noch in Österreich sei aufgrund fehlender Dokumente des Beschwerdeführers sowie aufgrund seines illegalen Aufenthalts bzw. seiner illegalen Einreise die Eheschließung möglich, was durch ihre Anwälte in der Schweiz und in XXXX bestätigt worden sei. Vor einigen Monaten hätten sie erneut einen Heiratsantrag in Österreich gestellt. Jedoch sei aufgrund von Missverständnissen oder unvollständigen Informationen zwischen den österreichischen und den schweizer Behörden ein Rücküberstellungsantrag für den Beschwerdeführer gestellt worden. Seitdem komme die Polizei regelmäßig um den Beschwerdeführer zu finden und ihn in die Schweiz zurückzubringen. Seit Dezember 2022 – als der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen habe – habe er zeitweise bei seiner Partnerin gelebt. Natürlich habe sie nicht gewusst, dass er illegal in Österreich sei. Auch Ladenbesitzer in Tirol könnten bestätigen, dass der Beschwerdeführer regelmäßig hier gewesen sei. Diese Fakten würden deutlich zeigen, dass er nicht mehr unter das Dublin-Verfahren falle und die Schweiz daher nicht mehr für ihn zuständig sei. 5.
  7. Mit E-Mail vom 10.09.2024 wandte sich die Partnerin des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholte im Wesentlichen ihr Vorbringen aus ihrer E-Mail vom 05.08.2024 an das Bundesamt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass nach Ansicht der Partnerin des Beschwerdeführers aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seit 18 Monaten nicht mehr in der Schweiz gewesen sei, das Dublin-Verfahren auf seinen Fall nicht mehr anwendbar sein solle. Während dieser 18 Monate habe sie für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers gesorgt. Weder in der Schweiz noch in Österreich sei aufgrund fehlender Dokumente des Beschwerdeführers sowie aufgrund seines illegalen Aufenthalts bzw. seiner illegalen Einreise die Eheschließung möglich, was durch ihre Anwälte in der Schweiz und in römisch 40 bestätigt worden sei. Vor einigen Monaten hätten sie erneut einen Heiratsantrag in Österreich gestellt. Jedoch sei aufgrund von Missverständnissen oder unvollständigen Informationen zwischen den österreichischen und den schweizer Behörden ein Rücküberstellungsantrag für den Beschwerdeführer gestellt worden. Seitdem komme die Polizei regelmäßig um den Beschwerdeführer zu finden und ihn in die Schweiz zurückzubringen. Seit Dezember 2022 – als der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen habe – habe er zeitweise bei seiner Partnerin gelebt. Natürlich habe sie nicht gewusst, dass er illegal in Österreich sei. Auch Ladenbesitzer in Tirol könnten bestätigen, dass der Beschwerdeführer regelmäßig hier gewesen sei. Diese Fakten würden deutlich zeigen, dass er nicht mehr unter das Dublin-Verfahren falle und die Schweiz daher nicht mehr für ihn zuständig sei. 5.
  8. Mit einem weiteren E-Mail vom 12.09.2024 wiederholte die Partnerin des Beschwerdeführers ihr Anliegen und brachte darüber hinaus vor, dass die Polizei den Beschwerdeführer suche um ihn in die Schweiz zu überführen. Die Situation sei für sie und den Beschwerdeführer untragbar. Sie habe heute einen Anruf vom Standesamt erhalten, dass sie nächste Woche den letzten Schritt zur Eheschließung gehen könnten, jedoch sei es aufgrund der Bedrohung, dass die Polizei den Beschwerdeführer an diesem Tag abholen werde, unmöglich den Termin wahrzunehmen. Sobald der Hochzeitstermin feststehe, werde auch die Polizei informiert und der Beschwerdeführer werde in die Schweiz zurückgeführt. Dies sei eine unerträgliche Situation. Es werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt, damit der Beschwerdeführer in Österreich bleiben könne und sie die Möglichkeit erhielten, endlich zu heiraten. 5.
  9. Am 16.09.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben eines Pfarrers der evangelisch-methodistischen Kirche in XXXX (Schweiz) vom selben Tag ein, in welchem dieser bestätigt, dass der Beschwerdeführer Ende 2022 die Schweiz unkontrolliert verlassen habe. Inzwischen hätten der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin die Ehevorbereitung in Österreich abgeschlossen und er halte es gestützt auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO als nicht rechtmäßig, wenn die Behörden in Österreich den Beschwerdeführer in die Schweiz abschieben würden. 5.
  10. Am 16.09.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben eines Pfarrers der evangelisch-methodistischen Kirche in römisch 40 (Schweiz) vom selben Tag ein, in welchem dieser bestätigt, dass der Beschwerdeführer Ende 2022 die Schweiz unkontrolliert verlassen habe. Inzwischen hätten der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin die Ehevorbereitung in Österreich abgeschlossen und er halte es gestützt auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO als nicht rechtmäßig, wenn die Behörden in Österreich den Beschwerdeführer in die Schweiz abschieben würden. 5.
  11. Mit Schreiben vom 17.09.2024 beantragte der Beschwerdeführer im Wege seines rechtfreundlichen Vertreters erneut die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und begründete dies dahingehend, dass er andernfalls Angst habe, dass die Polizei eine allfällige Hochzeit stören werde. Seine Lebensgefährtin beabsichtige alle ihre Freundinnen und Freunde einzuladen und wenn die Eheschließung samt Feier einer größeren Anzahl an Hochzeitsgästen von der Polizei verhindert werden sollte, würde dem Brautpaar ein höherer finanzieller Schaden entstehen. Auch lägen die Voraussetzungen aus Gründen des Art. 8 EMRK die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen eindeutig vor. 5.
  12. Mit Schreiben vom 17.09.2024 beantragte der Beschwerdeführer im Wege seines rechtfreundlichen Vertreters erneut die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und begründete dies dahingehend, dass er andernfalls Angst habe, dass die Polizei eine allfällige Hochzeit stören werde. Seine Lebensgefährtin beabsichtige alle ihre Freundinnen und Freunde einzuladen und wenn die Eheschließung samt Feier einer größeren Anzahl an Hochzeitsgästen von der Polizei verhindert werden sollte, würde dem Brautpaar ein höherer finanzieller Schaden entstehen. Auch lägen die Voraussetzungen aus Gründen des Artikel 8, EMRK die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen eindeutig vor. 6.
  13. Am XXXX 09.2024 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht in der gesetzlich normierten Frist von einer Woche über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Im vorliegenden Fall hätte die aufschiebende Wirkung von Amts wegen durch Beschluss zuerkannt werden müssen, da eine Nichtaufschiebung der Außerlandesbringung wegen der Drohung der Polizei den Beschwerdeführer abzuschieben zur Folge hätte, dass er seine Lebensgefährtin nicht heiraten und die jahrelange Lebensgemeinschaft nicht fortgesetzt werden könne. Die Eheschließung sei durch Österreich zu ermöglichen, da ansonsten gegen die Rechte des Beschwerdeführers und seine Lebensgefährtin nach Art. 12 EMRK verstoßen werden würde. Auch heute sei die Polizei in der Wohnung seiner Lebensgefährtin gewesen und habe den Beschwerdeführer gesucht. Das sei für ihn und für seine Lebensgefährtin eine schwere seelische Belastung, die einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gleichkomme. Bei drohender Verletzung seiner verfassungsrechtlich geschützten Rechte komme dem Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu, der mit Fristsetzungsantrag durchgesetzt werden könne, wenn die aufschiebende Wirkung nicht binnen einer Woche durch das Gericht von Amts wegen erteilt werde. Denn gegen eine nicht erlassene Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht könne kein Rechtsmittel vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts erhoben werden, was jedoch im Fall der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung notwendig wäre. 6.
  14. Am römisch 40 09.2024 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht in der gesetzlich normierten Frist von einer Woche über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Im vorliegenden Fall hätte die aufschiebende Wirkung von Amts wegen durch Beschluss zuerkannt werden müssen, da eine Nichtaufschiebung der Außerlandesbringung wegen der Drohung der Polizei den Beschwerdeführer abzuschieben zur Folge hätte, dass er seine Lebensgefährtin nicht heiraten und die jahrelange Lebensgemeinschaft nicht fortgesetzt werden könne. Die Eheschließung sei durch Österreich zu ermöglichen, da ansonsten gegen die Rechte des Beschwerdeführers und seine Lebensgefährtin nach Artikel 12, EMRK verstoßen werden würde. Auch heute sei die Polizei in der Wohnung seiner Lebensgefährtin gewesen und habe den Beschwerdeführer gesucht. Das sei für ihn und für seine Lebensgefährtin eine schwere seelische Belastung, die einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK gleichkomme. Bei drohender Verletzung seiner verfassungsrechtlich geschützten Rechte komme dem Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu, der mit Fristsetzungsantrag durchgesetzt werden könne, wenn die aufschiebende Wirkung nicht binnen einer Woche durch das Gericht von Amts wegen erteilt werde. Denn gegen eine nicht erlassene Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht könne kein Rechtsmittel vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts erhoben werden, was jedoch im Fall der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung notwendig wäre. 6.
  15. Diese Fristsetzungsantrag wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.10.2024, Fr 2024/20/0022-3, zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt wie folgt: „Um allerdings den Erfordernissen des § 38 Abs. 3 VwGG über den Inhalt des Fristsetzungsantrages in derartigen Fällen Genüge zu tun, hat der Antragsteller schon in seinem Antrag glaubhaft zu machen, dass eine Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Sinn der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 17 Abs. 1 BFA-VG vorliegt (vgl. erneut VwGH 9.3.2023, Fr 2023/20/0004, mwN). „Um allerdings den Erfordernissen des Paragraph 38, Absatz 3, VwGG über den Inhalt des Fristsetzungsantrages in derartigen Fällen Genüge zu tun, hat der Antragsteller schon in seinem Antrag glaubhaft zu machen, dass eine Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Sinn der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG vorliegt vergleiche erneut VwGH 9.3.2023, Fr 2023/20/0004, mwN). Derartiges kann in einem Fall, in dem eine Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen der nach der Dublin III-Verordnung gegebenen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates, über diesen Antrag zu entscheiden, erfolgt, nur dann gelingen, wenn der Antragsteller hinreichend und substantiiert darzulegen vermag, dass entgegen der Sicherheitsvermutung nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine reale Gefahr der Verletzung insbesondere von Art. 2 oder 3 EMRK durch die Überstellung in den betroffenen Mitgliedstaat gegeben ist oder nachvollziehbare Gründe dafür vorliegen, dass die Überstellung in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf Wahrung des Privat- und Familienlebens eingreift (vgl. abermals VwGH 9.3.2023, Fr 2023/20/0004, mwN).Derartiges kann in einem Fall, in dem eine Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen der nach der Dublin III-Verordnung gegebenen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates, über diesen Antrag zu entscheiden, erfolgt, nur dann gelingen, wenn der Antragsteller hinreichend und substantiiert darzulegen vermag, dass entgegen der Sicherheitsvermutung nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine reale Gefahr der Verletzung insbesondere von Artikel 2, oder 3 EMRK durch die Überstellung in den betroffenen Mitgliedstaat gegeben ist oder nachvollziehbare Gründe dafür vorliegen, dass die Überstellung in seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte auf Wahrung des Privat- und Familienlebens eingreift vergleiche abermals VwGH 9.3.2023, Fr 2023/20/0004, mwN). Ein solches Vorbringen enthält der Fristsetzungsantrag, in dem lediglich darauf verwiesen wird, dass der Antragsteller und seine Lebensgefährtin im Falle der Abschiebung nicht heiraten und ihre Lebensgemeinschaft fortsetzen können, nicht. Es ist anhand dieses Vorbringens nicht zu sehen, dass die Erlassung und Durchführung einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG zwecks Überstellung des Antragstellers in die – für die Bearbeitung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständige – Schweiz in einem solchen Maß in seine persönlichen Interessen eingreift, sodass dies aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in Anbetracht der gegenläufigen öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Asyl- und Fremdenwesens als unverhältnismäßig erscheinen müsste. Ein solches Vorbringen enthält der Fristsetzungsantrag, in dem lediglich darauf verwiesen wird, dass der Antragsteller und seine Lebensgefährtin im Falle der Abschiebung nicht heiraten und ihre Lebensgemeinschaft fortsetzen können, nicht. Es ist anhand dieses Vorbringens nicht zu sehen, dass die Erlassung und Durchführung einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, FPG zwecks Überstellung des Antragstellers in die – für die Bearbeitung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständige – Schweiz in einem solchen Maß in seine persönlichen Interessen eingreift, sodass dies aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK in Anbetracht der gegenläufigen öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Asyl- und Fremdenwesens als unverhältnismäßig erscheinen müsste. Dass die dem Bundesverwaltungsgericht eingeräumte Frist von sechs Monaten zur Zurückweisung des in unzulässiger Weise gestellten Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Zeitpunkt der Einbringung des Fristsetzungsantrags (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes für die Prüfung der Zulässigkeit eines Fristsetzungsantrages vgl. etwa VwGH 30.9.2022, Fr 2022/20/0041, mwN) bereits abgelaufen gewesen wäre, wird nicht behauptet. Aus dem im Fristsetzungsantrag geschilderten Verfahrensablauf ergibt sich vielmehr das Gegenteil.Dass die dem Bundesverwaltungsgericht eingeräumte Frist von sechs Monaten zur Zurückweisung des in unzulässiger Weise gestellten Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Zeitpunkt der Einbringung des Fristsetzungsantrags (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes für die Prüfung der Zulässigkeit eines Fristsetzungsantrages vergleiche etwa VwGH 30.9.2022, Fr 2022/20/0041, mwN) bereits abgelaufen gewesen wäre, wird nicht behauptet. Aus dem im Fristsetzungsantrag geschilderten Verfahrensablauf ergibt sich vielmehr das Gegenteil. Somit steht einer Behandlung des Fristsetzungsantrags der Mangel der Berechtigung zu seiner Erhebung entgegen, weshalb er aus diesem Grund

§ 34Abs. 1 i

Vm § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.“Somit steht einer Behandlung des Fristsetzungsantrags der Mangel der Berechtigung zu seiner Erhebung entgegen, weshalb er aus diesem Grund

Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.“ 7.

  1. Mit E-Mail vom 17.10.2024 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die Aussetzung des Verfahrens bzw. die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers an die schweizer Behörden vom XXXX 09.
  2. 7.
  3. Mit E-Mail vom 17.10.2024 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die Aussetzung des Verfahrens bzw. die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers an die schweizer Behörden vom römisch 40 09.
  4. 7.
  5. Aufgrund einer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes, worauf sich die Aussetzung des Verfahrens stützt, übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit E-Mail vom 19.11.2024 einen Bericht vom XXXX 09.2024 sowie einen Kurzbrief vom XXXX 09.2024 der Landespolizeidirektion Tirol und gab dazu an, dass diesen zu entnehmen sei, dass mehrfach und erfolglos versucht worden sei, den Beschwerdeführer für eine am XXXX 09.2024 geplante Überstellung in die Schweiz festzunehmen. Diese habe folglich storniert werden müssen. Eine nochmalige Nachschau und Erhebungen zum Verbleib des Beschwerdeführers am XXXX 09.2024 hätten ergeben, dass dieser seit zwei bis drei Wochen als untergetaucht anzusehen sei. Daher seien am XXXX 09.2024 sowohl die amtliche Abmeldung als auch die Aussetzung der Überstellungsfrist veranlasst worden. Es stehe unstrittig fest, dass sich der Beschwerdeführer im Wissen über die ihm unmittelbar drohende Überstellung in die Schweiz dieser durch Untertauchen spätestens am XXXX 09.2024 entzogen habe und auch am XXXX 09.2024 – dem Tag der Aussetzung – nach wie vor entzogen habe.7.
  6. Aufgrund einer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes, worauf sich die Aussetzung des Verfahrens stützt, übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit E-Mail vom 19.11.2024 einen Bericht vom römisch 40 09.2024 sowie einen Kurzbrief vom römisch 40 09.2024 der Landespolizeidirektion Tirol und gab dazu an, dass diesen zu entnehmen sei, dass mehrfach und erfolglos versucht worden sei, den Beschwerdeführer für eine am römisch 40 09.2024 geplante Überstellung in die Schweiz festzunehmen. Diese habe folglich storniert werden müssen. Eine nochmalige Nachschau und Erhebungen zum Verbleib des Beschwerdeführers am römisch 40 09.2024 hätten ergeben, dass dieser seit zwei bis drei Wochen als untergetaucht anzusehen sei. Daher seien am römisch 40 09.2024 sowohl die amtliche Abmeldung als auch die Aussetzung der Überstellungsfrist veranlasst worden. Es stehe unstrittig fest, dass sich der Beschwerdeführer im Wissen über die ihm unmittelbar drohende Überstellung in die Schweiz dieser durch Untertauchen spätestens am römisch 40 09.2024 entzogen habe und auch am römisch 40 09.2024 – dem Tag der Aussetzung – nach wie vor entzogen habe. Aus dem Bericht vom XXXX 09.2024 ist ersichtlich, dass am XXXX 09.2024 und am XXXX 09.2024 versucht worden sei den Beschwerdeführer persönlich an seiner Meldeadresse anzutreffen um den aufrechten Festnahmeauftrag zu vollziehen. An beiden Tagen habe man nur die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers angetroffen, die angegeben habe, dass sie ihn bereits seit mehreren Tagen nicht gesehen habe, sein Mobiltelefon ausgeschalten sei und sie den aktuellen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht kenne. Durchsuchungen der Meldeadresse sowie der Wohnung der Schwester der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers seien negativ verlaufen. Aus dem Bericht vom römisch 40 09.2024 ist ersichtlich, dass am römisch 40 09.2024 und am römisch 40 09.2024 versucht worden sei den Beschwerdeführer persönlich an seiner Meldeadresse anzutreffen um den aufrechten Festnahmeauftrag zu vollziehen. An beiden Tagen habe man nur die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers angetroffen, die angegeben habe, dass sie ihn bereits seit mehreren Tagen nicht gesehen habe, sein Mobiltelefon ausgeschalten sei und sie den aktuellen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht kenne. Durchsuchungen der Meldeadresse sowie der Wohnung der Schwester der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers seien negativ verlaufen. Weiters ist dem Kurzbrief vom XXXX 09.2024 zu entnehmen, dass die Meldeadresse des Beschwerdeführers neuerlich mehrmals kontrolliert worden sei, wobei man lediglich seine Verlobte angetroffen habe. Diese habe ausgesagt, dass der Beschwerdeführer seit zwei bis drei Wochen untergetaucht sei, da er einen negativen Bescheid erhalten habe und sich deshalb vor der Polizei fürchte. Wo sich der Beschwerdeführer genau aufhalte, habe sie nicht angeben können oder wollen. Weiters ist dem Kurzbrief vom römisch 40 09.2024 zu entnehmen, dass die Meldeadresse des Beschwerdeführers neuerlich mehrmals kontrolliert worden sei, wobei man lediglich seine Verlobte angetroffen habe. Diese habe ausgesagt, dass der Beschwerdeführer seit zwei bis drei Wochen untergetaucht sei, da er einen negativen Bescheid erhalten habe und sich deshalb vor der Polizei fürchte. Wo sich der Beschwerdeführer genau aufhalte, habe sie nicht angeben können oder wollen.
  7. Mit Schreiben vom 09.01.2025 gab der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass er seine Verlobte noch nicht geheiratet habe, diese jedoch nunmehr schwanger sei. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sei beunruhigt, da dieser festgenommen worden sei und in den nächsten Tagen in die Schweiz überstellt werden solle. Diese Unruhe könne die Schwangerschaft negativ beeinflussen. Ferner werde das Kind ohnehin spätestens mit der Geburt ein Recht auf persönliche Kontakte zum Beschwerdeführer haben und liege spätestens dann ein Recht auf Aufenthalt vor, sodass ersucht werde, der Beschwerde stattzugeben bzw. die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Diesem Schriftstück beigelegt waren zwei Schreiben eines Bezirkskrankenhauses vom XXXX 12.2024 und vom XXXX 12.2024, denen zu entnehmen ist, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers dieses Krankenhaus nach einem Treppensturz aufsuchte und neben Schmerzen im Gesicht aufgrund des Sturzes eine Einlingsfrühschwangerschaft ca. in der sechsten Schwangerschaftswoche diagnostiziert wurde. Hinweise auf eine Risikoschwangerschaft finden sich nicht und wurde der Geburtstermin mit XXXX 09.2025 berechnet. Diesem Schriftstück beigelegt waren zwei Schreiben eines Bezirkskrankenhauses vom römisch 40 12.2024 und vom römisch 40 12.2024, denen zu entnehmen ist, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers dieses Krankenhaus nach einem Treppensturz aufsuchte und neben Schmerzen im Gesicht aufgrund des Sturzes eine Einlingsfrühschwangerschaft ca. in der sechsten Schwangerschaftswoche diagnostiziert wurde. Hinweise auf eine Risikoschwangerschaft finden sich nicht und wurde der Geburtstermin mit römisch 40 09.2025 berechnet.
  8. Dem Schubhaftbescheid vom 09.01.2025 ist zu entnehmen, dass es nicht möglich gewesen sei, den Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Versuche an seiner Wohnanschrift zum Zweck der Überstellung festzunehmen. Am XXXX 01.2025 sei er als Beifahrer in einem PKW in XXXX unterwegs gewesen als ihn die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gesehen hätten. Als der Beschwerdeführer aus dem PKW ausgestiegen sei und dies bemerkt habe, habe er versucht zu Fuß zu flüchten. Nach kurzer Flucht sei er von der Polizei festgenommen worden und habe sich bei der Kontrolle herausgestellt, dass gegen ihn ein Festnahmeauftrag vorliege.
  9. Dem Schubhaftbescheid vom 09.01.2025 ist zu entnehmen, dass es nicht möglich gewesen sei, den Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Versuche an seiner Wohnanschrift zum Zweck der Überstellung festzunehmen. Am römisch 40 01.2025 sei er als Beifahrer in einem PKW in römisch 40 unterwegs gewesen als ihn die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gesehen hätten. Als der Beschwerdeführer aus dem PKW ausgestiegen sei und dies bemerkt habe, habe er versucht zu Fuß zu flüchten. Nach kurzer Flucht sei er von der Polizei festgenommen worden und habe sich bei der Kontrolle herausgestellt, dass gegen ihn ein Festnahmeauftrag vorliege.
  10. Mit E-Mail vom 23.01.2025 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht den Bericht der Landespolizeidirektion Vorarlberg über die komplikationslose Überstellung des Beschwerdeführers in die Schweiz vom 22.01.
  11. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger des Iran. Er verließ seinen Herkunftsstaat ca. im Jahr 2014 und reiste über die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich in die Schweiz, wo er am XXXX 12.2015 und am XXXX 09.2020 Asylanträge stellte, die abgelehnt wurden. Nach einem Aufenthalt von ca. acht Jahren in der Schweiz begab sich der Beschwerdeführer am XXXX 12.2022 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 29.05.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom Zeitpunkt seiner unrechtmäßigen Einreise nach Österreich bis zur Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ca. eineinhalb Jahre illegal im Bundesgebiet aufhältig war. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger des Iran. Er verließ seinen Herkunftsstaat ca. im Jahr 2014 und reiste über die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich in die Schweiz, wo er am römisch 40 12.2015 und am römisch 40 09.2020 Asylanträge stellte, die abgelehnt wurden. Nach einem Aufenthalt von ca. acht Jahren in der Schweiz begab sich der Beschwerdeführer am römisch 40 12.2022 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 29.05.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom Zeitpunkt seiner unrechtmäßigen Einreise nach Österreich bis zur Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ca. eineinhalb Jahre illegal im Bundesgebiet aufhältig war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 12.06.2024 ein Wiederaufnahmegesuch an die Schweiz, welches von der schweizer Dublinbehörde nach Remonstration am 21.06.2024 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit der Schweiz wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da der Beschwerdeführer flüchtig ist bzw. untergetaucht war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 12.06.2024 ein Wiederaufnahmegesuch an die Schweiz, welches von der schweizer Dublinbehörde nach Remonstration am 21.06.2024 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO erteilt wurde.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit der Schweiz wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da der Beschwerdeführer flüchtig ist bzw. untergetaucht war. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in der Schweiz sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung in die Schweiz Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Seinen eigenen Angaben zufolge leidet der Beschwerdeführer seit seinem

  1. Lebensjahr an Migräne, wogegen er Medikamente nimmt. Eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit wird nicht festgestellt. Daher wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung in die Schweiz aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Der Beschwerdeführer lernte 2018 in der Schweiz eine (damals noch) iranische Staatsangehörige, die in Österreich asylberechtigt ist, kennen und begann mit ihr eine partnerschaftliche Beziehung, die bis zur Ausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz am XXXX 12.2022 hauptsächlich in Besuchen der Partnerin beim Beschwerdeführer bestanden hat. Bereits während seines Aufenthalts in der Schweiz beabsichtigten der Beschwerdeführer und seine Partnerin die Ehe zu schließen, was jedoch mangels legalem Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz und mangels Möglichkeit der Erlangung eines legalen Aufenthalts in Österreich nicht möglich war. Dies war sowohl dem Beschwerdeführer als auch seiner Partnerin bewusst. Der Beschwerdeführer reiste am XXXX 12.2022 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich bis zur Antragstellung am 29.05.2024 illegal im Bundesgebiet auf, was ihm ebenfalls bewusst war. Während seines illegalen Aufenthalts besuchte der Beschwerdeführer seine Partnerin, der am XXXX 05.2024 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde, lediglich sporadisch. Hauptsächlich lebte er bei Freunden in XXXX , wurde jedoch von seiner Partnerin finanziell unterstützt. Ein gemeinsamer Haushalt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin wurde erst Anfang August 2024 gegründet und bestand lediglich bis zum Untertauchen des Beschwerdeführers am XXXX 09.2024 etwas über ein Monat. Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer seit XXXX 09.2024 dem Verfahren durch Untertauchen entzogen hat, allerdings am XXXX 01.2025 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und festgenommen wurde. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin besteht weder eine finanzielle oder eine sonstige Abhängigkeit. Festgestellt wird, dass bei der Partnerin des Beschwerdeführers eine Frühschwangerschaft diagnostiziert und als Geburtstermin der XXXX 09.2025 berechnet wurde. Der Beschwerdeführer lernte 2018 in der Schweiz eine (damals noch) iranische Staatsangehörige, die in Österreich asylberechtigt ist, kennen und begann mit ihr eine partnerschaftliche Beziehung, die bis zur Ausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz am römisch 40 12.2022 hauptsächlich in Besuchen der Partnerin beim Beschwerdeführer bestanden hat. Bereits während seines Aufenthalts in der Schweiz beabsichtigten der Beschwerdeführer und seine Partnerin die Ehe zu schließen, was jedoch mangels legalem Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz und mangels Möglichkeit der Erlangung eines legalen Aufenthalts in Österreich nicht möglich war. Dies war sowohl dem Beschwerdeführer als auch seiner Partnerin bewusst. Der Beschwerdeführer reiste am römisch 40 12.2022 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich bis zur Antragstellung am 29.05.2024 illegal im Bundesgebiet auf, was ihm ebenfalls bewusst war. Während seines illegalen Aufenthalts besuchte der Beschwerdeführer seine Partnerin, der am römisch 40 05.2024 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde, lediglich sporadisch. Hauptsächlich lebte er bei Freunden in römisch 40 , wurde jedoch von seiner Partnerin finanziell unterstützt. Ein gemeinsamer Haushalt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin wurde erst Anfang August 2024 gegründet und bestand lediglich bis zum Untertauchen des Beschwerdeführers am römisch 40 09.2024 etwas über ein Monat. Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer seit römisch 40 09.2024 dem Verfahren durch Untertauchen entzogen hat, allerdings am römisch 40 01.2025 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und festgenommen wurde. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin besteht weder eine finanzielle oder eine sonstige Abhängigkeit. Festgestellt wird, dass bei der Partnerin des Beschwerdeführers eine Frühschwangerschaft diagnostiziert und als Geburtstermin der römisch 40 09.2025 berechnet wurde. Letztlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 22.01.2025 komplikationslos auf dem Landweg in die Schweiz überstellt wurde. 1.
  2. Zum schweizer Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in der Schweiz: Zum schweizer Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in der Schweiz wurden im angefochtenen Bescheid (vgl. AS 144 bis AS 149) Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.Zum schweizer Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in der Schweiz wurden im angefochtenen Bescheid vergleiche AS 144 bis AS 149) Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Allgemeines zum Asylverfahren: Die für das erstinstanzliche Asylverfahren in der Schweiz verantwortliche Behörde ist das Staatssekretariat für Migration (SEM). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten: […] (AIDA 4.2022). b). Dublin-Rückkehrer: Dublin-Überstellungen in die Schweiz werden hauptsächlich auf dem Luftweg zu den Flughäfen Zürich, Genf und Basel durchgeführt, aber sie können auch auf dem Landweg aus den Nachbarländern erfolgen. Dublin-Rückkehrer werden von der Polizei am Flughafen oder an der Grenzübergangsstelle in Empfang genommen. Rückkehrer, die bereits in der Vergangenheit in der Schweiz einen Asylantrag gestellt haben (take back), müssen sich, unabhängig vom Stand des Verfahrens, bei den Migrationsbehörden des Kantons melden, dem sie zugewiesen worden sind. Sofern noch keine negative Entscheidung in der Sache ergangen ist, wird das Verfahren wieder aufgenommen (AIDA 4.2022). Rückkehrer, die noch keinen Asylantrag in der Schweiz gestellt haben (take charge), müssen sich in jenem Bundesasylzentrum melden, das ihnen von der Polizei genannt wird. Sie erhalten ein Ticket für den öffentlichen Verkehr, um ihre Anreise zu ermöglichen. Wenn der Rückkehrer gesundheitliche Probleme hat, die eine organisierte Anreise erfordern, wird dies entweder vom Kanton oder dem Bundesasylzentrum veranlasst (AIDA 4.2022). Es konnten keine Zugangshindernisse für Dublin-Rückkehrer in der Schweiz festgestellt werden (AIDA 4.2022). c). Non-Refoulement: Die Schweiz führt eine Liste von Herkunftsstaaten, die als sicher erachtet werden. Weiters lehnt die Asylbehörde SEM ein Asylgesuch in der Regel ab, wenn ein Asylwerber in einem sicheren Drittstaat Schutz vor Refoulement finden kann. In der Praxis handelt es sich in der Regel um Fälle, in denen der Asylsuchende bereits internationalen Schutz (oder eine andere Art von Aufenthaltsbewilligung) in einem EU/EFTA-Staat hat. War die Person dort als Asylwerber oder ist durchgereist, gilt die Dublin-Verordnung und nicht die Regel des sicheren Drittstaates (alle Länder auf der Liste der sicheren Drittstaaten sind auch Dublin-Mitgliedstaaten). Es gab im Jahr 2021 keine Berichte über sogenannte Pushbacks an den Grenzen. In früheren Jahren hatte es Berichte über vereinzelte Fälle von Pushbacks nach Italien gegeben (AIDA 4.2022). Das Staatssekretariat für Migration stützt sich bei der Gewährung von Asyl auf eine Liste von sicheren Ländern. Asylsuchende, die aus diesen Ländern kommen oder durch diese Länder reisten, sind in der Regel nicht asylberechtigt und werden in das sichere Land zurückgeschickt. Das Land hält sich an die Dublin-III-Verordnung der EU (USDOS 12.4.2022). d). Versorgung: Die Unterstützung für Asylwerber umfasst Grundbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Transport und allgemeine Lebenshaltungskosten in Form von Taschengeld oder Sachleistungen, Unterkunft, Gesundheitsfürsorge und andere Leistungen, die sich auf spezifische Bedürfnisse der Person beziehen. Das nationale Recht sieht insbesondere die Unterbringung in einem eidgenössischen oder kantonalen Zentrum, Sozialleistungen in Form von Sachleistungen, wenn möglich, oder Gutscheinen oder Bargeld vor. Eine begrenzte Krankenversicherung sichert auch den Zugang zur medizinischen Versorgung. Das Aufnahmesystem ist in zwei Phasen gegliedert, wobei die erste in der Verantwortung des Bundes und die zweite in der Verantwortung der Kantone liegt. Während der ersten Phase, die 140 Tage nicht überschreiten sollte, werden die Asylwerber in Bundesasylzentren des Staatssekretariats für Migration (SEM) untergebracht. Die zweite Phase der Aufnahme wird auf kantonaler Ebene geregelt. Eine Überstellung in kantonale Einrichtungen erfolgt u.a. wenn Antragsteller einen positiven Entscheid oder eine vorläufige Aufnahme im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens erhalten oder wenn das erweiterte Verfahren angeordnet wird. Die Kantone sind für ihre eigenen Unterbringungszentren zuständig. In der Regel werden Asylsuchende und Schutzberechtigte in den Kantonen zunächst in Sammelunterkünften untergebracht und danach auf Gemeinschaftsunterkünfte oder bei größeren Familien auf Privatwohnungen verteilt. Für abgewiesene Asylsuchende, die ihren Anspruch auf Sozialhilfe verloren haben, stellen die Kantone Notunterkünfte zur Verfügung (AIDA 4.2022). Seit dem
  3. März 2019 dürfen Asylsuchende, die sich in einem Bundesasylzentrum aufhalten, keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben. Das gilt nicht für Asylsuchende, die nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind (das sind vor allem Personen, die bereits mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz leben) oder an gemeinnützigen Beschäftigungsprogrammen teilnehmen (AIDA 4.2022). Nach der Zuweisung in einen Kanton können Asylwerber eine Arbeitsbewilligung beantragen (AIDA 4.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Nach der Zuweisung in einen Kanton können Asylwerber eine Arbeitsbewilligung beantragen (AIDA 4.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022).

den vom SEM veröffentlichten Statistiken sind 6 % der Asylsuchenden zwischen 18 und 65 Jahren auf dem Arbeitsmarkt aktiv (AIDA 4.2022). Der Bund vergütet den Kantonen die Kosten für die Sozialhilfe für Asylwerber. Seit Februar 2014 erhalten auch Personen, die innerhalb von fünf Jahren nach einem rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheid erneut ein Asylgesuch einreichen (Mehrfachgesuch), nur noch Nothilfe (SEM 8.3.2022). e). Unterbringung: Es gibt 22 Bundesasylzentren mit zusammen 54.014 Plätzen (unter Berücksichtigung von COVID-19-bezogenen Kapazitätseinschränkungen), von denen sechs Zentren für die Erstaufnahme gedacht und ausgerüstet sind. Die übrigen sind eigene Bundesasylzentren, welche vor allem Außerlandesbringungen organisieren. Die meisten dieser Zentren sind geografisch sehr abgelegen (AIDA 4.2022). Die kantonalen Unterbringungen unterscheiden sich je nach Kanton. Einzelunterkünfte bieten komfortable Wohnbedingungen, während die meisten Asylwerber, zumindest zu Anfang in Sammelunterkünften untergebracht sind. Die kantonalen Behörden bemühen sich, Familien in Einzelunterkünften unterzubringen, auch wenn dies nicht immer möglich ist. Im Allgemeinen profitieren Asylsuchende in den kantonalen Zentren von weniger restriktiven Maßnahmen als in den Bundeszentren, da sie diese meist nach Belieben betreten und verlassen oder für sich selbst kochen können. Die Asylsuchenden sind aber auch hier häufig mit der Abgeschiedenheit der Zentren konfrontiert (AIDA 4.2022). f). Medizinische Versorgung: Nach nationalem Recht muss der Zugang zu medizinischer Versorgung für Asylwerber während des gesamten Verfahrens und darüber hinaus nach der Ablehnung des Antrags gewährleistet sein. Asylwerber haben eine eingeschränkte Krankenversicherung. Die Gesundheitsversorgung während des Aufenthalts in einem Bundeszentrum ist Zuständigkeit des Bundes, während sie nach der Zuweisung an einen Kanton in die Zuständigkeit des letzteren übergeht. Psychologische oder psychiatrische Behandlungen werden von der Krankenkasse übernommen. Seit dem 1. August 2011 sind auch abgewiesene und abgelehnte Asylsuchende, die Anspruch auf Nothilfe haben, einer Krankenkasse angeschlossen (AIDA 4.2022).

Gesundheitskonzept verfügen alle Bundesasylzentren über einen medizinischen Dienst, der sich hauptsächlich aus Krankenpflegern und Verwaltungspersonal zusammensetzt und von privaten, vom Bund beauftragten Verwaltungsgesellschaften betrieben wird. Der medizinische Dienst ist die erste Anlaufstelle für Asylwerber in Bezug auf medizinische Versorgung. Bei ihrer Ankunft im Zentrum müssen sich die Asylsuchenden innerhalb von 3 Tagen einer obligatorischen medizinischen Untersuchung unterziehen. Das Gesundheitskonzept in den föderalen Strukturen konzentriert sich hauptsächlich auf akute und dringende Gesundheitsprobleme. Auf Antrag eines Asylwerbers oder wenn das medizinische Personal es für notwendig erachtet, kann eine erste ärztliche Konsultation innerhalb des Zentrums anberaumt werden, um festzustellen, ob der Asylwerber an einen Arzt oder einen Spezialisten überwiesen werden sollte, aber auch um eine erste Einschätzung seines Gesundheitszustands vorzunehmen („Triage“ oder „Torwächter-Funktion“) . Es wird kritisiert, dass die Beschleunigung der Verfahren ab März 2019 sich negativ auf die medizinische Versorgung und die Feststellung medizinischer Aspekte im Verfahren auswirkt. Die Feststellung von Vulnerabilität, einschließlich psychischer Probleme und psychiatrischen Erkrankungen, stellt nach wie vor eine Herausforderung dar. Der Zugang zu psychiatrischer Versorgung im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ist auf die akutesten Situationen beschränkt. Dem medizinischen Personal steht ein telefonischer Übersetzungsdienst zur Verfügung, der jedoch wenig genutzt wird (AIDA 4.2022). Die Organisation der medizinischen Betreuung in den kantonalen Empfangszentren liegt in der Kompetenz der Kantone. Auch dort kann es ein „Triage“-System wie im den Bundeszentren geben, obwohl einige Kantone in den Zentren medizinisches Personal beschäftigen (AIDA 4.2022). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seinen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in der Schweiz auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das schweizer Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- bzw. Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in der Schweiz den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus dem Iran sowie zu seinem weiteren Reiseweg in die Schweiz, zur Dauer des Aufenthalts in der Schweiz, zu seiner unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung und aus dem Akteninhalt. Ebenfalls auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers gründet die Feststellung, dass er vom Zeitpunkt seiner unrechtmäßigen Einreise nach Österreich am XXXX 12.2022 bis zur Stellung des Antrags auf internationalen Schutz am 29.05.2024 – sohin ca. eineinhalb Jahre – illegal im Bundesgebiet aufhältig war. Der Beschwerdeführer gab im Verfahren wiederholt an, dass er die Schweiz am XXXX 12.2022 bzw. im Dezember 2022 verlassen habe und nach Österreich gereist sei, wo er sich seither aufhalte (vgl. AS 13, AS 119). Der illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich wurde darüber hinaus im gesamten Verfahren nicht bestritten. So lässt sich einem E-Mail des rechtsfreundlichen Vertreters vom 04.06.2024 entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit zwei [richtig: eineinhalb] Jahren „konsenslos“ in Österreich aufhalte. Auch in der Beschwerde wurde auf den illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich verwiesen. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die Beschwerde fälschlicherweise von Jänner 2023 (anstelle von Dezember 2022) als Zeitpunkt der unrechtmäßigen Einreise ausgeht. 2.
  3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus dem Iran sowie zu seinem weiteren Reiseweg in die Schweiz, zur Dauer des Aufenthalts in der Schweiz, zu seiner unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung und aus dem Akteninhalt. Ebenfalls auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers gründet die Feststellung, dass er vom Zeitpunkt seiner unrechtmäßigen Einreise nach Österreich am römisch 40 12.2022 bis zur Stellung des Antrags auf internationalen Schutz am 29.05.2024 – sohin ca. eineinhalb Jahre – illegal im Bundesgebiet aufhältig war. Der Beschwerdeführer gab im Verfahren wiederholt an, dass er die Schweiz am römisch 40 12.2022 bzw. im Dezember 2022 verlassen habe und nach Österreich gereist sei, wo er sich seither aufhalte vergleiche AS 13, AS 119). Der illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich wurde darüber hinaus im gesamten Verfahren nicht bestritten. So lässt sich einem E-Mail des rechtsfreundlichen Vertreters vom 04.06.2024 entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit zwei [richtig: eineinhalb] Jahren „konsenslos“ in Österreich aufhalte. Auch in der Beschwerde wurde auf den illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich verwiesen. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die Beschwerde fälschlicherweise von Jänner 2023 (anstelle von Dezember 2022) als Zeitpunkt der unrechtmäßigen Einreise ausgeht. Dass der Beschwerdeführer am XXXX 12.2015 und am XXXX 09.2020 in der Schweiz Asylanträge stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus den diesbezüglichen Eurodac-Treffern und wurde auch vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht, dass er sich in der Schweiz der Polizei gestellt und um Asyl angesucht habe (vgl. AS 13). Darüber hinaus lässt sich die Antragstellung am XXXX 12.2015 auch mit der vorgebrachten Aufenthaltsdauer von acht Jahren in der Schweiz in Einklang bringen. Die Ablehnung beider Asylanträge durch die Schweiz ergibt sich aus dem Schreiben der schweizer Behörden vom 14.06.2024 und aus der Zustimmungserklärung der Schweiz vom 21.06.2024, die sich auf lit. d des Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO stützt. Darauf, dass die Zuständigkeit der Schweiz tatsächlich beendet worden wäre, finden sich im Verfahren keine Hinweise (vgl. zum Vorbringen des rechtsfreundlichen Vertreters, aufgrund des zweijährigen, „konsenslosen“ Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich sei eine Überstellung in die Schweiz nicht mehr zulässig, die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung). Dass der Beschwerdeführer am römisch 40 12.2015 und am römisch 40 09.2020 in der Schweiz Asylanträge stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus den diesbezüglichen Eurodac-Treffern und wurde auch vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht, dass er sich in der Schweiz der Polizei gestellt und um Asyl angesucht habe vergleiche AS 13). Darüber hinaus lässt sich die Antragstellung am römisch 40 12.2015 auch mit der vorgebrachten Aufenthaltsdauer von acht Jahren in der Schweiz in Einklang bringen. Die Ablehnung beider Asylanträge durch die Schweiz ergibt sich aus dem Schreiben der schweizer Behörden vom 14.06.2024 und aus der Zustimmungserklärung der Schweiz vom 21.06.2024, die sich auf Litera d, des Artikel 18, Absatz eins, Dublin III-VO stützt. Darauf, dass die Zuständigkeit der Schweiz tatsächlich beendet worden wäre, finden sich im Verfahren keine Hinweise vergleiche zum Vorbringen des rechtsfreundlichen Vertreters, aufgrund des zweijährigen, „konsenslosen“ Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich sei eine Überstellung in die Schweiz nicht mehr zulässig, die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung). Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung der Schweiz nach Remonstration zur Übernahme des Beschwerdeführers ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Auskunft an die Schweiz, dass eine Lebensgefährtin des Beschwerdeführers nicht bekannt sei, unrichtig gewesen sei sowie, wenn das Bundesamt bei der Remonstration nicht über die Lebensgefährtin informiert gewesen sei, hätte es den Beschwerdeführer dazu befragen können, da er der Behörde im Flüchtlingslager in XXXX 24 Stunden am Tag zur Verfügung gestanden wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung eine Lebensgefährtin, Partnerin, Verlobte oder Freundin mit keinem Wort erwähnte (vgl. hierzu AS 11) und zwar auch nicht auf die Frage, warum er nicht mehr in die Schweiz zurückwolle (vgl. AS 13), sodass das Bundesamt gar keine Veranlassung hatte, den Beschwerdeführer diesbezüglich zu befragen. Dass das Bundesamt von einer Beziehung bzw. Partnerschaft des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Remonstration keine Kenntnis hatte, hat sich der Beschwerdeführer sohin selbst zuzuschreiben. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer angeblich dem Verantwortlichen im Flüchtlingslager gegenüber seine Partnerin erwähnt hat. Dieser ist für die Betreuung der Asylwerber zuständig und nicht zur Führung von Konsultationsverfahren. Dass sich die Überstellungsfrist aufgrund „Flüchtig-seins“ des Beschwerdeführers auf 18 Monate verlängert hat, basiert auf der diesbezüglichen Mitteilung des Bundesamtes an die schweizer Behörden vom XXXX 09.2024.Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung der Schweiz nach Remonstration zur Übernahme des Beschwerdeführers ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Auskunft an die Schweiz, dass eine Lebensgefährtin des Beschwerdeführers nicht bekannt sei, unrichtig gewesen sei sowie, wenn das Bundesamt bei der Remonstration nicht über die Lebensgefährtin informiert gewesen sei, hätte es den Beschwerdeführer dazu befragen können, da er der Behörde im Flüchtlingslager in römisch 40 24 Stunden am Tag zur Verfügung gestanden wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung eine Lebensgefährtin, Partnerin, Verlobte oder Freundin mit keinem Wort erwähnte vergleiche hierzu AS 11) und zwar auch nicht auf die Frage, warum er nicht mehr in die Schweiz zurückwolle vergleiche AS 13), sodass das Bundesamt gar keine Veranlassung hatte, den Beschwerdeführer diesbezüglich zu befragen. Dass das Bundesamt von einer Beziehung bzw. Partnerschaft des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Remonstration keine Kenntnis hatte, hat sich der Beschwerdeführer sohin selbst zuzuschreiben. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer angeblich dem Verantwortlichen im Flüchtlingslager gegenüber seine Partnerin erwähnt hat. Dieser ist für die Betreuung der Asylwerber zuständig und nicht zur Führung von Konsultationsverfahren. Dass sich die Überstellungsfrist aufgrund „Flüchtig-seins“ des Beschwerdeführers auf 18 Monate verlängert hat, basiert auf der diesbezüglichen Mitteilung des Bundesamtes an die schweizer Behörden vom römisch 40 09.
  4. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in der Schweiz wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.
  5. des gegenständlichen Erkenntnisses). Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in der Schweiz wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.
  6. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründet auf seinen eigenen Angaben im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er seit seinem
  7. Lebensjahr an Migräne leide und dagegen Medikamente nehme. Aktuell habe er lediglich Routineuntersuchungen, wenn er ein neues Rezept benötige (vgl. AS 115). Auf dieser Aussage basiert auch die Negativfeststellung zur Behandlungsbedürftigkeit. Da darüber hinaus kein weiteres Vorbringen erstattet und auch keine medizinischen und/oder ärztliche Unterlagen vorgelegt wurden, war die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung in die Schweiz aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründet auf seinen eigenen Angaben im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er seit seinem
  8. Lebensjahr an Migräne leide und dagegen Medikamente nehme. Aktuell habe er lediglich Routineuntersuchungen, wenn er ein neues Rezept benötige vergleiche AS 115). Auf dieser Aussage basiert auch die Negativfeststellung zur Behandlungsbedürftigkeit. Da darüber hinaus kein weiteres Vorbringen erstattet und auch keine medizinischen und/oder ärztliche Unterlagen vorgelegt wurden, war die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung in die Schweiz aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Die Feststellungen zur partnerschaftlichen Beziehung des Beschwerdeführers beruhen im Wesentlichen auf seinen eigenen Angaben im gesamten Verfahren, die durch seine Partnerin zum Großteil bestätigt wurden. Nicht nachvollziehbar ist allerdings, dass der Beschwerdeführer erstmals in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt – zwei Monate nach Asylantragstellung – seine Beziehung bzw. seine Partnerin erwähnte. In der Erstbefragung gab er auf die Frage nach Familienangehörigen in Österreich oder der Europäischen Union an „keine“, erwähnte allerdings seine im Iran aufhältigen Angehörigen, einschließlich des bereits verstorbenen Vaters (vgl. AS 11). Allerdings erwähnte der Beschwerdeführer seine Partnerin – er selbst spricht von sogar von seiner Verlobten – auch nicht eingangs der Einvernahme und ebenso wenig von sich aus. Zunächst gab er auf Nachfrage betreffend die Erstbefragung an, dass er die Wahrheit gesagt und nicht zu ergänzen habe und nannte auch auf die Frage nach Verwandten lediglich seine beiden Schwestern in der Schweiz (vgl. AS 117). Erst auf weitere Nachfrage führte der Beschwerdeführer seine Partnerin an, sodass grundsätzlich der Eindruck entstehen könnte, dass die Beziehung nicht sonderlich eng bzw. ernst ist. Da der Beschwerdeführer jedoch im folgenden Verlauf der Einvernahme detaillierte Angaben zu seiner Partnerin (Name, Geburtsdatum, Adresse) sowie zur gemeinsamen Beziehung (Kennenlernen, Jahrestag, „Verlobung“ nach persischem Brauch, Treffen an Wochenenden und in den Ferien) machte (vgl. AS 117, AS 119), zweifelt das Bundesverwaltungsgericht nicht an der Ernsthaftigkeit der Partnerschaft, zumal diese auch durch vorgelegte Fotos bestätigt wurde. Dass die Beziehung bis zur Ausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz hauptsächlich in Besuchen der Partnerin beim Beschwerdeführer bestanden hat, lässt sich einem E-Mail der Partnerin an das Bundesamt vom 05.08.2024 entnehmen, in welchem diese ausführt, dass sie eine Stelle in Vorarlberg angenommen habe um näher beim Beschwerdeführer sein zu können und regelmäßig den weiten Weg nach Bern auf sich genommen habe (vgl. AS 181). Die weiteren Feststellungen betreffend die schon in der Schweiz bestanden habende Absicht die Ehe zu schließen sowie zur diesbezüglichen Unmöglichkeit (kein legaler Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz, keine Möglichkeit der Erlangung eines legalen Aufenthalts in Österreich) ergeben sich aus der von der Partnerin des Beschwerdeführers vorgelegten Korrespondenz mit Anwaltskanzleien in Österreich und der Schweiz, denen zusammengefasst entnommen werden kann, dass die Eheschließung in der Schweiz mangels legalem Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht möglich ist und ebenso wenig in Österreich mangels Möglichkeit der Erlangung eines legalen Aufenthalts des Beschwerdeführers. Aufgrund dieser – sowohl dem Beschwerdeführer als auch seiner Partnerin – bekannten Korrespondenz war festzustellen, dass die Unmöglichkeit der Eheschließung in der Schweiz und in Österreich beiden auch bewusst war. Dies lässt sich auch einem E-Mail der Partnerin des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht vom 10.09.2024 entnehmen, in welchem diese darauf verweist, dass aufgrund fehlender Dokumente des Beschwerdeführers sowie aufgrund seines illegalen Aufenthalts bzw. seiner illegalen Einreise die Eheschließung weder in der Schweiz noch in Österreich möglich sei, was durch ihre Anwälte in Österreich und in der Schweiz bestätigt worden sei (vgl. OZ 4). Die Feststellungen zur partnerschaftlichen Beziehung des Beschwerdeführers beruhen im Wesentlichen auf seinen eigenen Angaben im gesamten Verfahren, die durch seine Partnerin zum Großteil bestätigt wurden. Nicht nachvollziehbar ist allerdings, dass der Beschwerdeführer erstmals in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt – zwei Monate nach Asylantragstellung – seine Beziehung bzw. seine Partnerin erwähnte. In der Erstbefragung gab er auf die Frage nach Familienangehörigen in Österreich oder der Europäischen Union an „keine“, erwähnte allerdings seine im Iran aufhältigen Angehörigen, einschließlich des bereits verstorbenen Vaters vergleiche AS 11). Allerdings erwähnte der Beschwerdeführer seine Partnerin – er selbst spricht von sogar von seiner Verlobten – auch nicht eingangs der Einvernahme und ebenso wenig von sich aus. Zunächst gab er auf Nachfrage betreffend die Erstbefragung an, dass er die Wahrheit gesagt und nicht zu ergänzen habe und nannte auch auf die Frage nach Verwandten lediglich seine beiden Schwestern in der Schweiz vergleiche AS 117). Erst auf weitere Nachfrage führte der Beschwerdeführer seine Partnerin an, sodass grundsätzlich der Eindruck entstehen könnte, dass die Beziehung nicht sonderlich eng bzw. ernst ist. Da der Beschwerdeführer jedoch im folgenden Verlauf der Einvernahme detaillierte Angaben zu seiner Partnerin (Name, Geburtsdatum, Adresse) sowie zur gemeinsamen Beziehung (Kennenlernen, Jahrestag, „Verlobung“ nach persischem Brauch, Treffen an Wochenenden und in den Ferien) machte vergleiche AS 117, AS 119), zweifelt das Bundesverwaltungsgericht nicht an der Ernsthaftigkeit der Partnerschaft, zumal diese auch durch vorgelegte Fotos bestätigt wurde. Dass die Beziehung bis zur Ausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz hauptsächlich in Besuchen der Partnerin beim Beschwerdeführer bestanden hat, lässt sich einem E-Mail der Partnerin an das Bundesamt vom 05.08.2024 entnehmen, in welchem diese ausführt, dass sie eine Stelle in Vorarlberg angenommen habe um näher beim Beschwerdeführer sein zu können und regelmäßig den weiten Weg nach Bern auf sich genommen habe vergleiche AS 181). Die weiteren Feststellungen betreffend die schon in der Schweiz bestanden habende Absicht die Ehe zu schließen sowie zur diesbezüglichen Unmöglichkeit (kein legaler Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz, keine Möglichkeit der Erlangung eines legalen Aufenthalts in Österreich) ergeben sich aus der von der Partnerin des Beschwerdeführers vorgelegten Korrespondenz mit Anwaltskanzleien in Österreich und der Schweiz, denen zusammengefasst entnommen werden kann, dass die Eheschließung in der Schweiz mangels legalem Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht möglich ist und ebenso wenig in Österreich mangels Möglichkeit der Erlangung eines legalen Aufenthalts des Beschwerdeführers. Aufgrund dieser – sowohl dem Beschwerdeführer als auch seiner Partnerin – bekannten Korrespondenz war festzustellen, dass die Unmöglichkeit der Eheschließung in der Schweiz und in Österreich beiden auch bewusst war. Dies lässt sich auch einem E-Mail der Partnerin des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht vom 10.09.2024 entnehmen, in welchem diese darauf verweist, dass aufgrund fehlender Dokumente des Beschwerdeführers sowie aufgrund seines illegalen Aufenthalts bzw. seiner illegalen Einreise die Eheschließung weder in der Schweiz noch in Österreich möglich sei, was durch ihre Anwälte in Österreich und in der Schweiz bestätigt worden sei vergleiche OZ 4). Dass dem Beschwerdeführer sein illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet zwischen XXXX 12.2022 und 29.05.2024 bewusst war, erschließt sich eindeutig aus dem Verhalten des Beschwerdeführers und wurde auch in der Beschwerde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Sorge gehabt habe, bei seiner Partnerin zu wohnen, da ihm gesagt worden sei, dass sie bestraft werden könne, wenn sie einen Illegalen beherberge (vgl. AS 220). Auch aus der bereits erwähnten Korrespondenz der österreichischen und schweizer Anwälte ist ersichtlich, dass keine Möglichkeit für den Beschwerdeführer besteht einen (wohl abgesehen von der Asylantragstellung) legalen Aufenthalt in Österreich zu erlangen. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer seit ca. zehn Jahren in Europa (Schweiz und Österreich) aufhält und daher Kenntnisse über die hier üblichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen haben müsste. Ferner war auch dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers dessen illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet bewusst, da dieser in seiner E-Mail vom 04.06.2024 darauf verwies, dass der Beschwerdeführer sich seit zwei Jahren „konsenslos“ in Österreich aufhalte. Die Feststellung zur Person der Partnerin des Beschwerdeführers lässt sich dem Akteninhalt entnehmen. Dass ihr am XXXX 05.2024 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde, ist aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich (vgl. ZMR Auszug vom 09.01.2025). Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach einem eineinhalbjährigen illegalen Aufenthalt in Österreich ausgerechnet am Tag nach der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an seine Partnerin stellte. Dass dem Beschwerdeführer sein illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet zwischen römisch 40 12.2022 und 29.05.2024 bewusst war, erschließt sich eindeutig aus dem Verhalten des Beschwerdeführers und wurde auch in der Beschwerde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Sorge gehabt habe, bei seiner Partnerin zu wohnen, da ihm gesagt worden sei, dass sie bestraft werden könne, wenn sie einen Illegalen beherberge vergleiche AS 220). Auch aus der bereits erwähnten Korrespondenz der österreichischen und schweizer Anwälte ist ersichtlich, dass keine Möglichkeit für den Beschwerdeführer besteht einen (wohl abgesehen von der Asylantragstellung) legalen Aufenthalt in Österreich zu erlangen. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer seit ca. zehn Jahren in Europa (Schweiz und Österreich) aufhält und daher Kenntnisse über die hier üblichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen haben müsste. Ferner war auch dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers dessen illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet bewusst, da dieser in seiner E-Mail vom 04.06.2024 darauf verwies, dass der Beschwerdeführer sich seit zwei Jahren „konsenslos“ in Österreich aufhalte. Die Feststellung zur Person der Partnerin des Beschwerdeführers lässt sich dem Akteninhalt entnehmen. Dass ihr am römisch 40 05.2024 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde, ist aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich vergleiche ZMR Auszug vom 09.01.2025). Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach einem eineinhalbjährigen illegalen Aufenthalt in Österreich ausgerechnet am Tag nach der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an seine Partnerin stellte. Die weitere Feststellung, dass der Beschwerdeführer während seines illegalen Aufenthalts in Österreich seine Partnerin lediglich sporadisch besuchte, erschließt sich aus seinen eigenen Angaben. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt brachte der Beschwerdeführer vor, dass er aktuell mit seiner Verlobten nicht zusammen sein könne, da er „woanders“ sei. Seine Partnerin und er hätten niemals einen gemeinsamen Haushalt geführt und sie hätten von 2018 bis zum Tag der Einvernahme (30.07.2024) eine Fernbeziehung geführt. Sie würden sich an den Wochenenden und in den Ferien sehen (vgl. AS 117, AS 119). Auch in der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in XXXX bei Freunden gewohnt, aber seine Partnerin regelmäßig gesehen habe und erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides zu ihr gezogen sei, woraus sich auch die Feststellungen zum hauptsächlichen Wohnen bei Freunden in XXXX sowie zur Begründung des gemeinsamen Haushalts (erst) Anfang August 2024 ergeben. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass ausschließlich aufgrund des Wunsches nach einer Nichtbestrafung der Freundin des Beschwerdeführers kein gemeinsamer Wohnsitz genommen worden sei und dies der Beschwerdeführer bei der Einvernahme ausgesagt hätte, wäre sein rechtsfreundlicher Vertreter anwesend gewesen und es nicht akzeptabel sei, dass die Behörde den anwaltlichen Vertreter ignoriere, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer eingangs der Einvernahme vor dem Bundesamt auf Nachfrage angab, dass er von RA Dr. XXXX vertreten werde, der von der heutigen Einvernahme wisse, dieser jedoch nicht beiwohnen werde (vgl. AS 117). Von einem „Ignorieren“ des rechtsfreundlichen Vertreters kann sohin keine Rede sein; vielmehr entsprang es wohl einer Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter, dass dieser bei der Einvernahme nicht anwesend war. Die weitere Feststellung, dass der Beschwerdeführer während seines illegalen Aufenthalts in Österreich seine Partnerin lediglich sporadisch besuchte, erschließt sich aus seinen eigenen Angaben. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt brachte der Beschwerdeführer vor, dass er aktuell mit seiner Verlobten nicht zusammen sein könne, da er „woanders“ sei. Seine Partnerin und er hätten niemals einen gemeinsamen Haushalt geführt und sie hätten von 2018 bis zum Tag der Einvernahme (30.07.2024) eine Fernbeziehung geführt. Sie würden sich an den Wochenenden und in den Ferien sehen vergleiche AS 117, AS 119). Auch in der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 bei Freunden gewohnt, aber seine Partnerin regelmäßig gesehen habe und erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides zu ihr gezogen sei, woraus sich auch die Feststellungen zum hauptsächlichen Wohnen bei Freunden in römisch 40 sowie zur Begründung des gemeinsamen Haushalts (erst) Anfang August 2024 ergeben. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass ausschließlich aufgrund des Wunsches nach einer Nichtbestrafung der Freundin des Beschwerdeführers kein gemeinsamer Wohnsitz genommen worden sei und dies der Beschwerdeführer bei der Einvernahme ausgesagt hätte, wäre sein rechtsfreundlicher Vertreter anwesend gewesen und es nicht akzeptabel sei, dass die Behörde den anwaltlichen Vertreter ignoriere, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer eingangs der Einvernahme vor dem Bundesamt auf Nachfrage angab, dass er von RA Dr. römisch 40 vertreten werde, der von der heutigen Einvernahme wisse, dieser jedoch nicht beiwohnen werde vergleiche AS 117). Von einem „Ignorieren“ des rechtsfreundlichen Vertreters kann sohin keine Rede sein; vielmehr entsprang es wohl einer Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter, dass dieser bei der Einvernahme nicht anwesend war. Dass der gemeinsame Haushalt lediglich bis zum Untertauchen des Beschwerdeführers besteht bzw. bestanden haben kann, ist denklogisch und erfordert keine weitere Begründung. Die Feststellungen zum Untertauchen des Beschwerdeführers am XXXX 09.2024 sowie zu seinem Aufgriff und zu seiner Festnahme am XXXX 01.2025 gründet im Wesentlichen auf den diesbezüglichen Informationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Mit E-Mail vom 19.11.2024 gab das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass mehrfach und erfolglos versucht worden sei, den Beschwerdeführer für eine am XXXX 09.2024 geplante Überstellung in die Schweiz festzunehmen. Eine nochmalige Nachschau und Erhebungen zum Verbleib des Beschwerdeführers am XXXX 09.2024 hätten ergeben, dass er seit zwei bis drei Wochen als untergetaucht anzusehen sei und er sich der Überstellung in die Schweiz durch Untertauchen spätestens am XXXX 09.2024 entzogen habe (vgl. OZ 13). Bestätigt wurden diese Angaben durch einen Bericht vom XXXX 09.2024 und einen Kurzbrief vom XXXX 09.2024, beide von der Landespolizeidirektion Tirol. Weiters übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Schubhaftbescheid vom 09.01.2025, dem ebenso zu entnehmen ist, dass es nicht möglich gewesen sei, den Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Versuche an seiner Wohnadresse festzunehmen. Als er jedoch am XXXX 01.2025 aus einem PKW fliehen habe wollen als er die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bemerkt habe, habe er festgenommen werden können (vgl. OZ 15). Dass der Beschwerdeführer von seiner Partnerin zwar finanziell unterstützt wurde, jedoch keine finanzielle Abhängigkeit vorliegt, gründet zum einen auf der Angabe der Partnerin des Beschwerdeführers in ihrer E-Mail an das Bundesamt vom 05.08.2024, in welcher diese vorbringt, dass sie den Beschwerdeführer finanziell unterstütze, und was auch vor dem Hintergrund der bestehenden Partnerschaft nachvollziehbar erscheint. Zum anderen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf finanzielle Zuwendungen von Seiten seiner Partnerin nicht angewiesen ist, da er als Asylwerber jederzeit Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Dass er dies nach Erlassung des angefochtenen Bescheides (vgl. hierzu GVS-Auszug) nicht mehr getan hat, beruht auf seiner eigenen Entscheidung und nicht etwa auf einer Weigerung der österreichischen Behörden, ihm diese Zuwendungen zu gewähren, sodass vom Vorliegen einer finanziellen Abhängigkeit nicht gesprochen werden kann. Eine darüber hinausgehende sonstige Abhängigkeit wurde nicht vorgebracht und ist auch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich. Die Feststellung zur diagnostizierten Frühschwangerschaft der Partnerin des Beschwerdeführers basiert auf den vorgelegten Schreiben eines Bezirkskrankenhauses vom XXXX 12.2024 und vom XXXX 12.
  9. Hierauf gründet auch die Feststellung zum berechneten Geburtstermin am XXXX 09.2025 sowie jene zum Nichtvorliegen einer Risikoschwangerschaft. Dass der gemeinsame Haushalt lediglich bis zum Untertauchen des Beschwerdeführers besteht bzw. bestanden haben kann, ist denklogisch und erfordert keine weitere Begründung. Die Feststellungen zum Untertauchen des Beschwerdeführers am römisch 40 09.2024 sowie zu seinem Aufgriff und zu seiner Festnahme am römisch 40 01.2025 gründet im Wesentlichen auf den diesbezüglichen Informationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Mit E-Mail vom 19.11.2024 gab das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass mehrfach und erfolglos versucht worden sei, den Beschwerdeführer für eine am römisch 40 09.2024 geplante Überstellung in die Schweiz festzunehmen. Eine nochmalige Nachschau und Erhebungen zum Verbleib des Beschwerdeführers am römisch 40 09.2024 hätten ergeben, dass er seit zwei bis drei Wochen als untergetaucht anzusehen sei und er sich der Überstellung in die Schweiz durch Untertauchen spätestens am römisch 40 09.2024 entzogen habe vergleiche OZ 13). Bestätigt wurden diese Angaben durch einen Bericht vom römisch 40 09.2024 und einen Kurzbrief vom römisch 40 09.2024, beide von der Landespolizeidirektion Tirol. Weiters übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Schubhaftbescheid vom 09.01.2025, dem ebenso zu entnehmen ist, dass es nicht möglich gewesen sei, den Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Versuche an seiner Wohnadresse festzunehmen. Als er jedoch am römisch 40 01.2025 aus einem PKW fliehen habe wollen als er die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bemerkt habe, habe er festgenommen werden können vergleiche OZ 15). Dass der Beschwerdeführer von seiner Partnerin zwar finanziell unterstützt wurde, jedoch keine finanzielle Abhängigkeit vorliegt, gründet zum einen auf der Angabe der Partnerin des Beschwerdeführers in ihrer E-Mail an das Bundesamt vom 05.08.2024, in welcher diese vorbringt, dass sie den Beschwerdeführer finanziell unterstütze, und was auch vor dem Hintergrund der bestehenden Partnerschaft nachvollziehbar erscheint. Zum anderen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf finanzielle Zuwendungen von Seiten seiner Partnerin nicht angewiesen ist, da er als Asylwerber jederzeit Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Dass er dies nach Erlassung des angefochtenen Bescheides vergleiche hierzu GVS-Auszug) nicht mehr getan hat, beruht auf seiner eigenen Entscheidung und nicht etwa auf einer Weigerung der österreichischen Behörden, ihm diese Zuwendungen zu gewähren, sodass vom Vorliegen einer finanziellen Abhängigkeit nicht gesprochen werden kann. Eine darüber hinausgehende sonstige Abhängigkeit wurde nicht vorgebracht und ist auch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich. Die Feststellung zur diagnostizierten Frühschwangerschaft der Partnerin des Beschwerdeführers basiert auf den vorgelegten Schreiben eines Bezirkskrankenhauses vom römisch 40 12.2024 und vom römisch 40 12.
  10. Hierauf gründet auch die Feststellung zum berechneten Geburtstermin am römisch 40 09.2025 sowie jene zum Nichtvorliegen einer Risikoschwangerschaft. Letztlich ergibt sich die Feststellung zur komplikationslosen Überstellung des Beschwerdeführers auf dem Landweg in die Schweiz aus dem diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Vorarlberg vom 22.01.2025 (vgl. OZ 16). Letztlich ergibt sich die Feststellung zur komplikationslosen Überstellung des Beschwerdeführers auf dem Landweg in die Schweiz aus dem diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Vorarlberg vom 22.01.2025 vergleiche OZ 16). 2.
  11. Die Feststellungen zum schweizer Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in der Schweiz beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in der Schweiz ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in der Schweiz ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch hinreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Lage in der Schweiz gab er in der Einvernahme lediglich an, dass er nicht woanders sein könne als dort, wo seine „Frau“ sei. In der Schweiz habe er nichts mehr zu suchen (vgl. AS 121). Auch in der Beschwerde wurde den Länderfeststellungen nicht substanziiert entgegengetreten, insbesondere wurden keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt. Die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zeichnen ein differenziertes Bild und nehmen ebenso auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug. Im Gesamtzusammenhang ist sohin festzuhalten, dass keine Kritik an den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid geübt wurde. Die Gesamtsituation des Asylwesens in der Schweiz ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch hinreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Lage in der Schweiz gab er in der Einvernahme lediglich an, dass er nicht woanders sein könne als dort, wo seine „Frau“ sei. In der Schweiz habe er nichts mehr zu suchen vergleiche AS 121). Auch in der Beschwerde wurde den Länderfeststellungen nicht substanziiert entgegengetreten, insbesondere wurden keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt. Die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zeichnen ein differenziertes Bild und nehmen ebenso auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug. Im Gesamtzusammenhang ist sohin festzuhalten, dass keine Kritik an den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid geübt wurde.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5

zurückgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei

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