← Österreich

{'item': 'W244 2271802-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2025 GeschäftszahlW244 2271802-1 Spruch, W244 2271802-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 30.05.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungs- und Ergänzungszulage nach dem Gehaltsgesetz 1956 (in der Folge: GehG) von der Verwendungsgruppe E1 und der Funktionsgruppe 7 auf die Verwendungsgruppe A1 und die Funktionsgruppe 3 rückwirkend ab 01.06.
  2. Im Falle des Nichtentsprechens seines Antrages ersuchte er um Ausstellung eines anzufechtenden Bescheides. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis zur Sicherheitsbehördenreform im Jahr 2012 die Funktion des Leiters bzw. stellvertretenden Leiters einer XXXX in den (damaligen) Landespolizeikommanden innegehabt habe und ausschließlich der Besoldungsgruppe „Exekutivdienst“ zugeordnet gewesen sei. Seit der Sicherheitsbehördenreform im Jahr 2012 werde der Beschwerdeführer als E1/7-Beamter dauerhaft auf dem damals neu geschaffenen und mit der Verwendungsgruppe A1 und der Funktionsgruppe 3 bewerteten Arbeitsplatz als Leiter der XXXX der Landespolizeidirektion XXXX verwendet. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis zur Sicherheitsbehördenreform im Jahr 2012 die Funktion des Leiters bzw. stellvertretenden Leiters einer römisch 40 in den (damaligen) Landespolizeikommanden innegehabt habe und ausschließlich der Besoldungsgruppe „Exekutivdienst“ zugeordnet gewesen sei. Seit der Sicherheitsbehördenreform im Jahr 2012 werde der Beschwerdeführer als E1/7-Beamter dauerhaft auf dem damals neu geschaffenen und mit der Verwendungsgruppe A1 und der Funktionsgruppe 3 bewerteten Arbeitsplatz als Leiter der römisch 40 der Landespolizeidirektion römisch 40 verwendet. Dem Antrag war eine Arbeitsplatzbeschreibung des Leiters der XXXX (Wertigkeit A1/3) angeschlossen. Dem Antrag war eine Arbeitsplatzbeschreibung des Leiters der römisch 40 (Wertigkeit A1/3) angeschlossen.
  3. Mit Schreiben vom 19.01.2023 urgierte der Beschwerdeführer sein Anliegen, „wiederholte“ seinen Antrag auf Auszahlung einer Funktions- und Verwendungszulage gemäß §§ 74 ff GehG und beantragte die Abgeltung seiner höherwertigen Verwendung, welche sich daraus ergebe, dass er im beantragten Zeitraum als Exekutivbediensteter auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1 und der Funktionsgruppe 3 verwendet, jedoch nur wesentlich geringer nach der Verwendungsgruppe E1 und der Funktionsgruppe 7 besoldet worden sei. Der Erlass des Bundesministeriums für Inneres (in weiterer Folge: BMI) vom 03.01.2023, GZ XXXX , bestätige die Gebührlichkeit der beantragten Zulagen.
  4. Mit Schreiben vom 19.01.2023 urgierte der Beschwerdeführer sein Anliegen, „wiederholte“ seinen Antrag auf Auszahlung einer Funktions- und Verwendungszulage gemäß Paragraphen 74, ff GehG und beantragte die Abgeltung seiner höherwertigen Verwendung, welche sich daraus ergebe, dass er im beantragten Zeitraum als Exekutivbediensteter auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1 und der Funktionsgruppe 3 verwendet, jedoch nur wesentlich geringer nach der Verwendungsgruppe E1 und der Funktionsgruppe 7 besoldet worden sei. Der Erlass des Bundesministeriums für Inneres (in weiterer Folge: BMI) vom 03.01.2023, GZ römisch 40 , bestätige die Gebührlichkeit der beantragten Zulagen.
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.02.2023 wies die Landespolizeidirektion XXXX (in weiterer Folge: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 30.05.2022 auf Zuerkennung einer Verwendungs- und Ergänzungszulage gemäß §§ 74 ff GehG und den Antrag vom 20.01.2023 auf Zuerkennung einer Funktions- und Verwendungszulage gemäß §§ 74 ff GehG als unbegründet ab.
  6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.02.2023 wies die Landespolizeidirektion römisch 40 (in weiterer Folge: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 30.05.2022 auf Zuerkennung einer Verwendungs- und Ergänzungszulage gemäß Paragraphen 74, ff GehG und den Antrag vom 20.01.2023 auf Zuerkennung einer Funktions- und Verwendungszulage gemäß Paragraphen 74, ff GehG als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass keine höhere Belastung für Arbeitsplatzinhaber:innen erkannt werden könne, wenn lediglich eine Neubewertung von Arbeitsplätzen bei erwiesener „Arbeitsplatzidentität“ (gegenständlich Abteilungsleiter/Stellvertreter mit überwiegend gleichem Aufgabenportfolio) erfolgt sei. Diese „Arbeitsplatzidentität“ stelle auch die alleinige rechtliche Grundlage für die Nichtabberufung des Beschwerdeführers als Exekutivbediensteter von seinem (Funktions-)Arbeitsplatz und die damit verbundene Belastung in seiner bisherigen Einstufung in der Verwendungsgruppe E1 dar. Die Neubewertung in der Verwendungsgruppe E1 und der Funktionsgruppe 7 sei bei überwiegend gleichem Aufgabenportfolio allein im Faktum des veränderten Zuständigkeitsbereiches begründet. Aufgrund des Nichtvorliegens einer höheren Belastung könne somit auch keine Abgeltung derselben mittels Verwendungszulage erfolgen. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (in weiterer Folge: VwGH) vom 06.06.2018, Ro 2017/12/0015, stelle nur auf Verwendung eines E-Beamten auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A ab, was aufgrund der gegenständlichen Doppelbewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit E1 und A1 nicht gegeben sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass keine höhere Belastung für Arbeitsplatzinhaber:innen erkannt werden könne, wenn lediglich eine Neubewertung von Arbeitsplätzen bei erwiesener „Arbeitsplatzidentität“ (gegenständlich Abteilungsleiter/, Stellvertreter mit überwiegend gleichem Aufgabenportfolio) erfolgt sei. Diese „Arbeitsplatzidentität“ stelle auch die alleinige rechtliche Grundlage für die Nichtabberufung des Beschwerdeführers als Exekutivbediensteter von seinem (Funktions-)Arbeitsplatz und die damit verbundene Belastung in seiner bisherigen Einstufung in der Verwendungsgruppe E1 dar. Die Neubewertung in der Verwendungsgruppe E1 und der Funktionsgruppe 7 sei bei überwiegend gleichem Aufgabenportfolio allein im Faktum des veränderten Zuständigkeitsbereiches begründet. Aufgrund des Nichtvorliegens einer höheren Belastung könne somit auch keine Abgeltung derselben mittels Verwendungszulage erfolgen. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (in weiterer Folge: VwGH) vom 06.06.2018, Ro 2017/12/0015, stelle nur auf Verwendung eines E-Beamten auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A ab, was aufgrund der gegenständlichen Doppelbewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit E1 und A1 nicht gegeben sei. Die Voraussetzungen gemäß § 77 Abs. 1 GehG lägen nicht vor, da der Beschwerdeführer von seinem Arbeitsplatz als Abteilungsleiter nicht abberufen worden sei. Die Voraussetzungen gemäß § 77a Abs. 1 GehG lägen nicht vor, da der Beschwerdeführer nicht vorübergehend auf einer Funktion des Abteilungsleiters betraut gewesen sei. Die Voraussetzungen gemäß § 12b GehG lägen nicht vor, da der Beschwerdeführer nicht in eine andere Verwendungsgruppe überstellt worden sei. Die Voraussetzungen gemäß § 12h GehG lägen nicht vor, da keine Maßnahme nach § 14 Abs. 5 BDG gesetzt worden sei. Die Voraussetzungen für einen etwaigen Anspruch auf die Funktionszulage der Verwendungsgruppe A1 und der Funktionsgruppe 3 lägen nicht vor, da der Beschwerdeführer dauernd mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1 und der Funktionsgruppe 7 betraut sei. Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 77, Absatz eins, GehG lägen nicht vor, da der Beschwerdeführer von seinem Arbeitsplatz als Abteilungsleiter nicht abberufen worden sei. Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 77 a, Absatz eins, GehG lägen nicht vor, da der Beschwerdeführer nicht vorübergehend auf einer Funktion des Abteilungsleiters betraut gewesen sei. Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 12 b, GehG lägen nicht vor, da der Beschwerdeführer nicht in eine andere Verwendungsgruppe überstellt worden sei. Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 12 h, GehG lägen nicht vor, da keine Maßnahme nach Paragraph 14, Absatz 5, BDG gesetzt worden sei. Die Voraussetzungen für einen etwaigen Anspruch auf die Funktionszulage der Verwendungsgruppe A1 und der Funktionsgruppe 3 lägen nicht vor, da der Beschwerdeführer dauernd mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1 und der Funktionsgruppe 7 betraut sei.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 12.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass den Bestimmungen des BDG und des GehG ein Arbeitsplatz mit einer Doppelbewertung entgegen der Ansicht der belangten Behörde völlig fremd sei. Ein systematisierter Arbeitsplatz könne nur eine einzige Bewertung haben. Entweder es überwögen bei einem neu zu bewertenden Arbeitsplatz (noch immer) die exekutivdienstlichen Aufgabenfelder/Tätigkeiten (dann müsse eine neue Bewertung nach § 143 BDG erfolgen) oder es handle sich um einen Arbeitsplatz des allgemeinen Verwaltungsdienstes mit überwiegend administrativen respektive dienst- und besoldungsrechtlichen Aufgabenbereichen/Tätigkeiten (dann sei eine neue Bewertung nach § 137 BDG vorzunehmen). Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass den Bestimmungen des BDG und des GehG ein Arbeitsplatz mit einer Doppelbewertung entgegen der Ansicht der belangten Behörde völlig fremd sei. Ein systematisierter Arbeitsplatz könne nur eine einzige Bewertung haben. Entweder es überwögen bei einem neu zu bewertenden Arbeitsplatz (noch immer) die exekutivdienstlichen Aufgabenfelder/Tätigkeiten (dann müsse eine neue Bewertung nach Paragraph 143, BDG erfolgen) oder es handle sich um einen Arbeitsplatz des allgemeinen Verwaltungsdienstes mit überwiegend administrativen respektive dienst- und besoldungsrechtlichen Aufgabenbereichen/Tätigkeiten (dann sei eine neue Bewertung nach Paragraph 137, BDG vorzunehmen). Im Zuge der Organisationsänderung 2012 seien die Arbeitsplätze „Leiter XXXX LPD“ anhand dieser Parameter der Verwendungsgruppe A1 und im Fall des Beschwerdeführers der Funktionsgruppe 3 zugeordnet worden. Eine gleichzeitige „E1-Hintergrundbewertung“ für bestehende Altfälle (Arbeitsplätze, die wegen behaupteter Arbeitsplatzidentität nicht neu ausgeschrieben worden seien) sei nicht dienstrechtskonform. Im Zuge der Organisationsänderung 2012 seien die Arbeitsplätze „Leiter römisch 40 LPD“ anhand dieser Parameter der Verwendungsgruppe A1 und im Fall des Beschwerdeführers der Funktionsgruppe 3 zugeordnet worden. Eine gleichzeitige „E1-Hintergrundbewertung“ für bestehende Altfälle (Arbeitsplätze, die wegen behaupteter Arbeitsplatzidentität nicht neu ausgeschrieben worden seien) sei nicht dienstrechtskonform. Die besoldungsgruppenübergreifende „Arbeitsplatzbewertungs-Koppelung A1/3 oder E1/7“ sei auch deshalb rechtswidrig, weil damit zwingend vorgeschriebene Erfordernisse nach der Anlage 1 zum BDG 1979 ausgehebelt würden. Sämtliche Richtverwendungen für die Verwendungsgruppe A1 und die Funktionsgruppe 3 seien mit jenen für die Verwendungsgruppe E1 und die Funktionsgruppe 7 nicht vergleichbar. Auch werde damit gegen das GehG verstoßen, welches für eine Verwendung in der Verwendungsgruppe A1 und der Funktionsgruppe 3 einen wesentlich höheren Besoldungsansatz vorsehe. Das BMKÖS vertrete nunmehr auch die Ansicht, dass der Schwerpunkt der Aufgaben einer Leiterin/eines Leiters einer XXXX unbestritten dem rechtlichen Bereich zuzuordnen sei und damit die Ernennungserfordernisse durch ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften nachzuweisen seien. Es könne sich daher beim Arbeitsplatz des Beschwerdeführers keinesfalls um einen E1-Arbeitsplatz handeln. Das BMKÖS vertrete nunmehr auch die Ansicht, dass der Schwerpunkt der Aufgaben einer Leiterin/eines Leiters einer römisch 40 unbestritten dem rechtlichen Bereich zuzuordnen sei und damit die Ernennungserfordernisse durch ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften nachzuweisen seien. Es könne sich daher beim Arbeitsplatz des Beschwerdeführers keinesfalls um einen E1-Arbeitsplatz handeln. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde liege auch keine (partielle) E1-Arbeitsplatzidentität trotz gleichzeitiger A1-Arbeitsplatz-Neubewertung vor. Andernfalls hätte es nicht eines neuen Bewertungsprozesses und einer neuen Arbeitsplatzbeschreibung bedurft.
  8. Am 19.06.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und eines Vertreters der belangten Behörde die hier maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen erörtert wurden.
  9. Mit Schreiben vom 09.07.2024 erhob der Beschwerdeführer näher ausgewiesene Einwendungen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2024, worüber die belangte Behörde in Kenntnis gesetzt wurde.
  10. Mit am 11.07.2024 eingelangtem Schreiben verwies die belangte Behörde auf bereits mit der Beschwerde vorlegte und näher bezeichnete Unterlagen. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis übermittelt.
  11. Mit Beschluss vom heutigen Tag wurde das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2024 berichtigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  12. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion XXXX zur Dienstleistung zugewiesen. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen. Der Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit vom XXXX .2005 auf den Arbeitsplatz des Leiters der XXXX des Landespolizeikommandos für XXXX , Verwendungsgruppe E1 und Funktionsgruppe 6, versetzt, wobei er bereits mit XXXX .2005 mit der Funktion betraut worden war. Der Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit vom römisch 40 .2005 auf den Arbeitsplatz des Leiters der römisch 40 des Landespolizeikommandos für römisch 40 , Verwendungsgruppe E1 und Funktionsgruppe 6, versetzt, wobei er bereits mit römisch 40 .2005 mit der Funktion betraut worden war. Mit Wirksamkeit vom 01.09.2012 wurden die bundesunmittelbaren Sicherheitsbehörden und das Landespolizeikommando für XXXX zu einer Behörde, der Landespolizeidirektion XXXX , zusammengeführt und erfolgte die Überleitung in den Personalstand der Landespolizeidirektion XXXX .Mit Wirksamkeit vom 01.09.2012 wurden die bundesunmittelbaren Sicherheitsbehörden und das Landespolizeikommando für römisch 40 zu einer Behörde, der Landespolizeidirektion römisch 40 , zusammengeführt und erfolgte die Überleitung in den Personalstand der Landespolizeidirektion römisch 40 . Der Arbeitsplatz des „Leiters der XXXX der Landespolizeidirektion XXXX “ wurde im BMI-Erlass vom 10.09.2012, GZ: XXXX , mit „E1/7 o A1/3“ neu festgelegt. Eine Neuausschreibung des Arbeitsplatzes erfolgte nicht. Der Arbeitsplatz des „Leiters der römisch 40 der Landespolizeidirektion römisch 40 “ wurde im BMI-Erlass vom 10.09.2012, GZ: römisch 40 , mit „E1/7 o A1/3“ neu festgelegt. Eine Neuausschreibung des Arbeitsplatzes erfolgte nicht. Der Beschwerdeführer wird seit 01.09.2012 durchgehend auf dem Arbeitsplatz des Leiters der XXXX der Landespolizeidirektion XXXX verwendet und nach der Verwendungsgruppe E1 und der Funktionsgruppe 7 besoldet. Der Beschwerdeführer wird seit 01.09.2012 durchgehend auf dem Arbeitsplatz des Leiters der römisch 40 der Landespolizeidirektion römisch 40 verwendet und nach der Verwendungsgruppe E1 und der Funktionsgruppe 7 besoldet. Der Arbeitsplatz des „Leiters der XXXX der Landespolizeidirektion XXXX “ würde bei Neuausschreibung mit der Verwendungsgruppe A1 und der Funktionsgruppe 3 bewertet werden. Der Arbeitsplatz des „Leiters der römisch 40 der Landespolizeidirektion römisch 40 “ würde bei Neuausschreibung mit der Verwendungsgruppe A1 und der Funktionsgruppe 3 bewertet werden.
  13. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten aufgrund der Aktenlage und des dahingehend übereinstimmenden Vorbringens der Verfahrensparteien getroffen werden. Dass der Arbeitsplatz des „Leiters der XXXX der Landespolizeidirektion XXXX “ bei einer Neuausschreibung mit der Verwendungsgruppe A1 und der Funktionsgruppe 3 bewertet würde, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Behördenvertreters im Rahmen der mündlichen Verhandlung (s. Verhandlungsprotokoll, Seite 8). Dass der Arbeitsplatz des „Leiters der römisch 40 der Landespolizeidirektion römisch 40 “ bei einer Neuausschreibung mit der Verwendungsgruppe A1 und der Funktionsgruppe 3 bewertet würde, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Behördenvertreters im Rahmen der mündlichen Verhandlung (s. Verhandlungsprotokoll, Seite 8).
  14. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.
  15. Zu A) Zur (teilweisen) Stattgabe der zulässigen Beschwerde: 3.1.
  16. Eingangs ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.05.2022 die Auszahlung/Zuerkennung einer Verwendungs- und Ergänzungszulage nach dem GehG von der Verwendungsgruppe E1 und der Funktionsgruppe 7 auf die Verwendungsgruppe A1 und die Funktionsgruppe 3 rückwirkend ab 01.06.2019 beantragte. Mit Schreiben vom 19.01.2023 beantragte er die Auszahlung einer Funktions- und Verwendungszulage gemäß §§ 74 ff GehG und beantragte die Abgeltung seiner höherwertigen Verwendung, welche sich daraus ergebe, dass er im beantragten Zeitraum als Exekutivbediensteter auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1 und der Funktionsgruppe 3 verwendet wurde, jedoch nur wesentlich geringer nach der Verwendungsgruppe E1 und der Funktionsgruppe 7 besoldet worden sei. 3.1.
  17. Eingangs ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.05.2022 die Auszahlung/Zuerkennung einer Verwendungs- und Ergänzungszulage nach dem GehG von der Verwendungsgruppe E1 und der Funktionsgruppe 7 auf die Verwendungsgruppe A1 und die Funktionsgruppe 3 rückwirkend ab 01.06.2019 beantragte. Mit Schreiben vom 19.01.2023 beantragte er die Auszahlung einer Funktions- und Verwendungszulage gemäß Paragraphen 74, ff GehG und beantragte die Abgeltung seiner höherwertigen Verwendung, welche sich daraus ergebe, dass er im beantragten Zeitraum als Exekutivbediensteter auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1 und der Funktionsgruppe 3 verwendet wurde, jedoch nur wesentlich geringer nach der Verwendungsgruppe E1 und der Funktionsgruppe 7 besoldet worden sei. 3.1.
  18. Weiters ist festzuhalten, dass der Anspruch auf Funktions- bzw. Verwendungsabgeltung zeitraumbezogen zu prüfen ist, weshalb die Rechtslage im Zeitraum der anspruchsbegründenden Verwendung maßgebend ist (vgl. z.B. im Zusammenhang mit der Verwendungszulage VwGH 13.04.2021, Ro 2020/12/0001, mit Verweis auf VwGH 02.07.2007, 2006/12/0061). 3.1.
  19. Weiters ist festzuhalten, dass der Anspruch auf Funktions- bzw. Verwendungsabgeltung zeitraumbezogen zu prüfen ist, weshalb die Rechtslage im Zeitraum der anspruchsbegründenden Verwendung maßgebend ist vergleiche z.B. im Zusammenhang mit der Verwendungszulage VwGH 13.04.2021, Ro 2020/12/0001, mit Verweis auf VwGH 02.07.2007, 2006/12/0061). Für die Frage, ob im Verständnis gehaltsrechtlicher Bestimmungen von einer „dauernden“ bzw. „nicht dauernden“ (im Sinn von „vorübergehenden“) Verwendung gesprochen werden kann, vertritt der Verwaltungsgerichtshof (in weiterer Folge: VwGH) in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass für diese Unterscheidung maßgeblich ist, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestand oder nicht (vgl. VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0059, mwN). Für die Frage, ob im Verständnis gehaltsrechtlicher Bestimmungen von einer „dauernden“ bzw. „nicht dauernden“ (im Sinn von „vorübergehenden“) Verwendung gesprochen werden kann, vertritt der Verwaltungsgerichtshof (in weiterer Folge: VwGH) in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass für diese Unterscheidung maßgeblich ist, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestand oder nicht vergleiche VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0059, mwN). In Ansehung der Abgrenzung zwischen Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung geht eine „vorläufige“ oder „vorübergehende“ Betrauung mit einem Arbeitsplatz dann in eine „dauernde“ Betrauung (mit Anspruch auf eine Zulage) über, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübt. In einem derartigen Fall sind nämlich die Belastungen des mit den Aufgaben eines höherwertigen Arbeitsplatzes Betrauten nicht mehr gering anzusetzen. Selbst eine „vorläufige“ oder „vorübergehende“ Betrauung mit einem Arbeitsplatz, also eine von vornherein gegebene zeitliche Begrenzung der Verwendung, wird dann zu einer „dauerhaften“ Betrauung mit diesem Arbeitsplatz, im Sinne der gehaltsrechtlichen Bestimmungen, wenn sie einen Zeitraum von sechs Monaten übersteigt (vgl. VwGH 18.12.2014, 2011/12/0159).In Ansehung der Abgrenzung zwischen Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung geht eine „vorläufige“ oder „vorübergehende“ Betrauung mit einem Arbeitsplatz dann in eine „dauernde“ Betrauung (mit Anspruch auf eine Zulage) über, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübt. In einem derartigen Fall sind nämlich die Belastungen des mit den Aufgaben eines höherwertigen Arbeitsplatzes Betrauten nicht mehr gering anzusetzen. Selbst eine „vorläufige“ oder „vorübergehende“ Betrauung mit einem Arbeitsplatz, also eine von vornherein gegebene zeitliche Begrenzung der Verwendung, wird dann zu einer „dauerhaften“ Betrauung mit diesem Arbeitsplatz, im Sinne der gehaltsrechtlichen Bestimmungen, wenn sie einen Zeitraum von sechs Monaten übersteigt vergleiche VwGH 18.12.2014, 2011/12/0159). Nach der Rechtsprechung des VwGH hängt die Höhe der Funktionszulage gemäß § 74 Abs. 5 erster Satz GehG grundsätzlich nicht davon ab, ob der Beamte in jene Verwendungsgruppe ernannt wurde, welcher der Arbeitsplatz, auf dem er dauernd verwendet wird, zugehört. Insgesamt ist § 74 GehG aber klar zu entnehmen, dass dem Beamten in Bezug auf die ihm gebührende Funktionszulage während der Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz kein Nachteil daraus entstehen soll, dass er in die dem Arbeitsplatz entsprechende Verwendungsgruppe nicht ernannt ist (vgl. VwGH 17.04.2013, 2012/12/0141).Nach der Rechtsprechung des VwGH hängt die Höhe der Funktionszulage gemäß Paragraph 74, Absatz 5, erster Satz GehG grundsätzlich nicht davon ab, ob der Beamte in jene Verwendungsgruppe ernannt wurde, welcher der Arbeitsplatz, auf dem er dauernd verwendet wird, zugehört. Insgesamt ist Paragraph 74, GehG aber klar zu entnehmen, dass dem Beamten in Bezug auf die ihm gebührende Funktionszulage während der Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz kein Nachteil daraus entstehen soll, dass er in die dem Arbeitsplatz entsprechende Verwendungsgruppe nicht ernannt ist vergleiche VwGH 17.04.2013, 2012/12/0141). In diesem Zusammenhang ist auch auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (in weiterer Folge: VfGH) zu verweisen, wonach es keine sachliche Rechtfertigung dafür gibt, dass einem Beamten, der tatsächlich höherwertig verwendet wird, diese höherwertige Verwendung nicht entsprechend abgegolten wird (vgl. VfGH 03.03.2022, G 324/2021).In diesem Zusammenhang ist auch auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (in weiterer Folge: VfGH) zu verweisen, wonach es keine sachliche Rechtfertigung dafür gibt, dass einem Beamten, der tatsächlich höherwertig verwendet wird, diese höherwertige Verwendung nicht entsprechend abgegolten wird vergleiche VfGH 03.03.2022, G 324 aus 2021,). Zur Frage einer verwendungsgruppenübergreifenden Arbeitsplatzbewertung vertritt der VwGH die Ansicht, dass die Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit mit dem besoldungsrechtlichen Streit über die Verwendungszulage nicht ident ist bzw. die erstgenannte Frage eine Vorfrage für die Beantwortung der zweiten darstellt, die nach der Judikatur gesondert feststellungsfähig ist (vgl. VwGH 28.03.2007, 2006/12/0106).Zur Frage einer verwendungsgruppenübergreifenden Arbeitsplatzbewertung vertritt der VwGH die Ansicht, dass die Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit mit dem besoldungsrechtlichen Streit über die Verwendungszulage nicht ident ist bzw. die erstgenannte Frage eine Vorfrage für die Beantwortung der zweiten darstellt, die nach der Judikatur gesondert feststellungsfähig ist vergleiche VwGH 28.03.2007, 2006/12/0106). 3.1.
  20. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: 3.1.3.
  21. Der Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit vom XXXX .2005 auf den Arbeitsplatz des Leiters der XXXX des Landespolizeikommandos für XXXX , Verwendungsgruppe E1 und Funktionsgruppe 6, versetzt, wobei er bereits mit XXXX .2005 mit der Funktion betraut worden war. 3.1.3.
  22. Der Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit vom römisch 40 .2005 auf den Arbeitsplatz des Leiters der römisch 40 des Landespolizeikommandos für römisch 40 , Verwendungsgruppe E1 und Funktionsgruppe 6, versetzt, wobei er bereits mit römisch 40 .2005 mit der Funktion betraut worden war. Mit Wirksamkeit vom 01.09.2012 wurden die bundesunmittelbaren Sicherheitsbehörden und das Landespolizeikommando für XXXX zu einer Behörde, der Landespolizeidirektion XXXX , zusammengeführt und erfolgte die Überleitung in den Personalstand der Landespolizeidirektion XXXX . Mit Wirksamkeit vom 01.09.2012 wurden die bundesunmittelbaren Sicherheitsbehörden und das Landespolizeikommando für römisch 40 zu einer Behörde, der Landespolizeidirektion römisch 40 , zusammengeführt und erfolgte die Überleitung in den Personalstand der Landespolizeidirektion römisch 40 . Der Arbeitsplatz des „Leiters der XXXX der Landespolizeidirektion XXXX “ wurde im BMI-Erlass vom 10.09.2012, GZ: XXXX , mit „E1/7 o A1/3“ neu festgelegt und damit doppelt bewertet. Eine Neuausschreibung des Arbeitsplatzes erfolgte nicht. Der Arbeitsplatz des „Leiters der römisch 40 der Landespolizeidirektion römisch 40 “ wurde im BMI-Erlass vom 10.09.2012, GZ: römisch 40 , mit „E1/7 o A1/3“ neu festgelegt und damit doppelt bewertet. Eine Neuausschreibung des Arbeitsplatzes erfolgte nicht. Der Beschwerdeführer wird seit 01.09.2012 durchgehend auf dem Arbeitsplatz des Leiters der XXXX der Landespolizeidirektion XXXX verwendet und nach der Verwendungsgruppe E1 und der Funktionsgruppe 7 besoldet. Der Beschwerdeführer wird seit 01.09.2012 durchgehend auf dem Arbeitsplatz des Leiters der römisch 40 der Landespolizeidirektion römisch 40 verwendet und nach der Verwendungsgruppe E1 und der Funktionsgruppe 7 besoldet. 3.1.3.
  23. Die belangte Behörde beruft sich im vorliegenden Fall darauf, dass für den Arbeitsplatz des Leiters der XXXX der Landespolizeidirektion XXXX gemäß dem BMI-Erlass vom 10.09.2012, GZ: XXXX , eine Doppelbewertung mit E1/7 oder A1/3 gegeben sei und der Beschwerdeführer nicht höherwertig verwendet worden sei.3.1.3.
  24. Die belangte Behörde beruft sich im vorliegenden Fall darauf, dass für den Arbeitsplatz des Leiters der römisch 40 der Landespolizeidirektion römisch 40 gemäß dem BMI-Erlass vom 10.09.2012, GZ: römisch 40 , eine Doppelbewertung mit E1/7 oder A1/3 gegeben sei und der Beschwerdeführer nicht höherwertig verwendet worden sei. Diesbezüglich ist vorab darauf hinzuweisen, dass der eben erwähnte Erlass des BMI vom 10.09.2012, GZ: XXXX , keine verbindliche Rechtsquelle für das erkennende Gericht darstellt (vgl. VwGH 04.05.2022, Ra 2020/02/0223, mwN). Diesbezüglich ist vorab darauf hinzuweisen, dass der eben erwähnte Erlass des BMI vom 10.09.2012, GZ: römisch 40 , keine verbindliche Rechtsquelle für das erkennende Gericht darstellt vergleiche VwGH 04.05.2022, Ra 2020/02/0223, mwN). Dem BDG 1979 ist die Möglichkeit der Doppelbewertung eines Arbeitsplatzes fremd. Dies lässt sich schon daraus ableiten, dass das BDG 1979 für die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen der Beamten des Exekutivdienstes und für die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes jeweils eigene Regelungen vorsieht (vgl. § 143 BDG 1979 für die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes und § 137 BDG 1979 für die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes). Dem BDG 1979 ist die Möglichkeit der Doppelbewertung eines Arbeitsplatzes fremd. Dies lässt sich schon daraus ableiten, dass das BDG 1979 für die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen der Beamten des Exekutivdienstes und für die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes jeweils eigene Regelungen vorsieht vergleiche Paragraph 143, BDG 1979 für die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes und Paragraph 137, BDG 1979 für die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes). In seinem Erkenntnis vom 20.05.2008, 2005/12/0196, hat der VwGH zudem klar zum Ausdruck gebracht, dass die konkrete besoldungsrechtliche Stellung von der Bewertung des Arbeitsplatzes abhängt, mit dem der Beamte dauernd betraut ist. Die Besoldung richtet sich damit nach der Verwendungsgruppe, der dieser Arbeitsplatz zugewiesen ist, sowie innerhalb dieser danach, ob der Arbeitsplatz der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen ist. Eine „ad personam-Zuordnung“ eines Beamten zu einer bestimmten besoldungsrechtlichen Stellung ohne Bedachtnahme auf den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz ist diesem System fremd. Daraus folgt, dass die besoldungsrechtliche Stellung eines Beamten in der Regel nicht ohne Bedachtnahme auf die Bewertung des ihm zugewiesenen Arbeitsplatzes geklärt werden kann (vgl. VwGH 20.05.2008, 2005/12/0196 mwN).In seinem Erkenntnis vom 20.05.2008, 2005/12/0196, hat der VwGH zudem klar zum Ausdruck gebracht, dass die konkrete besoldungsrechtliche Stellung von der Bewertung des Arbeitsplatzes abhängt, mit dem der Beamte dauernd betraut ist. Die Besoldung richtet sich damit nach der Verwendungsgruppe, der dieser Arbeitsplatz zugewiesen ist, sowie innerhalb dieser danach, ob der Arbeitsplatz der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen ist. Eine „ad personam-Zuordnung“ eines Beamten zu einer bestimmten besoldungsrechtlichen Stellung ohne Bedachtnahme auf den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz ist diesem System fremd. Daraus folgt, dass die besoldungsrechtliche Stellung eines Beamten in der Regel nicht ohne Bedachtnahme auf die Bewertung des ihm zugewiesenen Arbeitsplatzes geklärt werden kann vergleiche VwGH 20.05.2008, 2005/12/0196 mwN). Soweit die belangte Behörde auf eine „Doppelbewertung“ des in Rede stehenden Arbeitsplatzes Bezug nimmt, ist ihr weiters entgegenzuhalten, dass sie offenbar selbst von einer primären A1/3-Wertigkeit ausgeht, da der gegenständliche Arbeitsplatz bei einer (hypothetischen) Neuausschreibung jedenfalls als „A1-Stelle“ geführt würde (vgl. in diesem Zusammenhang die Angaben des Behördenvertreters im Rahmen der mündlichen Verhandlung; s. Verhandlungsprotokoll, Seite 8). Wenn aber ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1 und der Funktionsgruppe 3 zugeordnet ist, ist eine Zuordnung ein und desselben Arbeitsplatzes zur Verwendungsgruppe E1 und Funktionsgruppe 7 schon begrifflich ausgeschlossen.Soweit die belangte Behörde auf eine „Doppelbewertung“ des in Rede stehenden Arbeitsplatzes Bezug nimmt, ist ihr weiters entgegenzuhalten, dass sie offenbar selbst von einer primären A1/3-Wertigkeit ausgeht, da der gegenständliche Arbeitsplatz bei einer (hypothetischen) Neuausschreibung jedenfalls als „A1-Stelle“ geführt würde vergleiche in diesem Zusammenhang die Angaben des Behördenvertreters im Rahmen der mündlichen Verhandlung; s. Verhandlungsprotokoll, Seite 8). Wenn aber ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1 und der Funktionsgruppe 3 zugeordnet ist, ist eine Zuordnung ein und desselben Arbeitsplatzes zur Verwendungsgruppe E1 und Funktionsgruppe 7 schon begrifflich ausgeschlossen. Soweit die belangte Behörde ins Treffen führt, dass eine besoldungsgruppenübergreifende Aufzahlung in die Verwendungsgruppe A1 und die Funktionsgruppe 3 angesichts der Nichtausübung bestimmter mit dem Arbeitsplatz einhergehender Tätigkeiten, welche von Beamten der Verwendungsgruppe A1 anderer Landespolizeidirektionen bzw. von einem rechtskundigen Dienst geleistet würden (vgl. in diesem Zusammenhang die erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung getätigten Angaben des Behördenvertreters; s. Verhandlungsprotokoll, Seiten 5 f), nicht gerechtfertigt erscheine, ist dem entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde sich bewusst gegen eine Abberufung des Beschwerdeführers und für eine Zuweisung auf den gegenständlichen Arbeitsplatz entschieden hat. Soweit die belangte Behörde ins Treffen führt, dass eine besoldungsgruppenübergreifende Aufzahlung in die Verwendungsgruppe A1 und die Funktionsgruppe 3 angesichts der Nichtausübung bestimmter mit dem Arbeitsplatz einhergehender Tätigkeiten, welche von Beamten der Verwendungsgruppe A1 anderer Landespolizeidirektionen bzw. von einem rechtskundigen Dienst geleistet würden vergleiche in diesem Zusammenhang die erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung getätigten Angaben des Behördenvertreters; s. Verhandlungsprotokoll, Seiten 5 f), nicht gerechtfertigt erscheine, ist dem entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde sich bewusst gegen eine Abberufung des Beschwerdeführers und für eine Zuweisung auf den gegenständlichen Arbeitsplatz entschieden hat. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, warum bei (behaupteter) Arbeitsplatzidentität (gegenständlich Abteilungsleiter/Stellvertreter mit überwiegend gleichem Aufgabenportfolio gemäß den Angaben der belangten Behörde) und damit Nichtvorliegen einer höheren Belastung überhaupt eine Aufwertung des gegenständlichen Arbeitsplatzes auf die Verwendungsgruppe A1 und die Funktionsgruppe 3 erfolgen musste, sodass auch dieser Einwand der belangten Behörde ins Leere geht. Letztlich unterscheiden sich die zuletzt von der belangten Behörde vorgelegten und aktuellsten bzw. mit dem jüngsten Speicherdatum versehenen Arbeitsplatzbeschreibungen des XXXX A1/3 (Beilage 5 der OZ 8) und A1/3 oder E1/7 (Beilage 4 der OZ 8) nur hinsichtlich der Punkte 9 (sonstige Befugnisse), 10 (Personal) und 11 (erforderliche Ausbildungen); die Aufgaben weisen keine Unterschiede auf. Letztlich unterscheiden sich die zuletzt von der belangten Behörde vorgelegten und aktuellsten bzw. mit dem jüngsten Speicherdatum versehenen Arbeitsplatzbeschreibungen des römisch 40 A1/3 (Beilage 5 der OZ 8) und A1/3 oder E1/7 (Beilage 4 der OZ 8) nur hinsichtlich der Punkte 9 (sonstige Befugnisse), 10 (Personal) und 11 (erforderliche Ausbildungen); die Aufgaben weisen keine Unterschiede auf. In einer Zusammenschau der obigen Ausführungen ist daher davon auszugehen, dass der Arbeitsplatz des Leiters der XXXX der Landespolizeidirektion XXXX (ausschließlich) mit der Verwendungsgruppe A1 und der Funktionsgruppe 3 zu bewerten ist. In einer Zusammenschau der obigen Ausführungen ist daher davon auszugehen, dass der Arbeitsplatz des Leiters der römisch 40 der Landespolizeidirektion römisch 40 (ausschließlich) mit der Verwendungsgruppe A1 und der Funktionsgruppe 3 zu bewerten ist. 3.1.3.
  25. Verfahrensgegenständlich traten keine Umstände hervor, dass es sich bei der ab 01.09.2012 erfolgten Verwendung des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz des Leiters der XXXX der Landespolizeidirektion XXXX nicht um eine dauernde Verwendung iSd der unter Pkt. 3.1.
  26. angeführten Rechtsprechung handelte (vgl. in diesem Zusammenhang die übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Behördenvertreters im Rahmen der mündlichen Verhandlung; s. Verhandlungsprotokoll, Seiten 8 f). 3.1.3.
  27. Verfahrensgegenständlich traten keine Umstände hervor, dass es sich bei der ab 01.09.2012 erfolgten Verwendung des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz des Leiters der römisch 40 der Landespolizeidirektion römisch 40 nicht um eine dauernde Verwendung iSd der unter Pkt. 3.1.
  28. angeführten Rechtsprechung handelte vergleiche in diesem Zusammenhang die übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Behördenvertreters im Rahmen der mündlichen Verhandlung; s. Verhandlungsprotokoll, Seiten 8 f). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher eindeutig von einer dauernden Verwendung des Beschwerdeführers ab 01.09.2012 auf dem Arbeitsplatz des Leiters der XXXX der Landespolizeidirektion XXXX auszugehen.Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher eindeutig von einer dauernden Verwendung des Beschwerdeführers ab 01.09.2012 auf dem Arbeitsplatz des Leiters der römisch 40 der Landespolizeidirektion römisch 40 auszugehen. 3.1.3.
  29. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer auf dem mit der Verwendungsgruppe A1 und der Funktionsgruppe 3 bewerteten Arbeitsplatz des Leiters der XXXX der Landespolizeidirektion XXXX Tätigkeiten einer höheren Verwendungsgruppe ausübt, ist Folgendes auszuführen:3.1.3.
  30. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer auf dem mit der Verwendungsgruppe A1 und der Funktionsgruppe 3 bewerteten Arbeitsplatz des Leiters der römisch 40 der Landespolizeidirektion römisch 40 Tätigkeiten einer höheren Verwendungsgruppe ausübt, ist Folgendes auszuführen: Der nach der im Zuge der Organisationsänderung durchgeführten Neubewertung mit A1/3 bewertete Arbeitsplatz des Leiters der XXXX der Landespolizeidirektion XXXX erfordert als Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1 für eine darauf erfolgende Ernennung die Erfüllung der in den Z 1.
  31. bis 1.19 der Anlage 1 zum BDG 1979 vorgeschriebenen Erfordernisse, jedenfalls aber eine der Verwendung auf dem Arbeitsplatz entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung (vgl. Z 1.
  32. der Anlage 1 zum BDG 1979). Demgegenüber ist für die Verwendung auf einem exekutivdienstlichen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1 gemäß Z 8.15 f der Anlage 1 zum BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2a und E1 erforderlich (nähere Voraussetzungen vgl. die Z 8.
  33. bis 8.18 der Anlage 1 zum BDG 1979). Der nach der im Zuge der Organisationsänderung durchgeführten Neubewertung mit A1/3 bewertete Arbeitsplatz des Leiters der römisch 40 der Landespolizeidirektion römisch 40 erfordert als Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1 für eine darauf erfolgende Ernennung die Erfüllung der in den Ziffer eins Punkt 12 bis eins Punkt 19 der Anlage 1 zum BDG 1979 vorgeschriebenen Erfordernisse, jedenfalls aber eine der Verwendung auf dem Arbeitsplatz entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung vergleiche Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 zum BDG 1979). Demgegenüber ist für die Verwendung auf einem exekutivdienstlichen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1 gemäß Ziffer 8 Punkt 15, f der Anlage 1 zum BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2a und E1 erforderlich (nähere Voraussetzungen vergleiche die Ziffer 8 Punkt 16 bis 8 Punkt 18 der Anlage 1 zum BDG 1979). Ein Vergleich zwischen den Gehaltsansätzen des Gehaltes von Beamten der Verwendungsgruppe E1 mit jenen der Verwendungsgruppe A1 ergibt, dass das Gehalt in der Verwendungsgruppe A1 in den einzelnen Gehaltsstufen stets mehr beträgt. Im Ergebnis ist daher sowohl im Hinblick auf die für die Verwendungsgruppen A1 und E1 erforderlichen Vorbildungen, als auch in Bezug auf die für diese Verwendungsgruppen bestehenden Monatsbezüge bei der Verwendungsgruppe A1 gegenüber der Verwendungsgruppe E1 von einer „höheren“ Verwendungsgruppe auszugehen (vgl. dazu VwGH 25.06.2008, 2007/12/0154, wonach der Gesetzeswortlaut des § 75 Abs. 1 bzw. Abs. 4 GehG keinesfalls die Annahme ausschließt, dass es sich bei der Verwendungsgruppe A1 gegenüber der Verwendungsgruppe E2a um eine "höhere Verwendungsgruppe" handelt, liegen doch die Gehaltsansätze der Verwendungsgruppe E2a in allen Gehaltsstufen unter jenen der Verwendungsgruppe A1).Im Ergebnis ist daher sowohl im Hinblick auf die für die Verwendungsgruppen A1 und E1 erforderlichen Vorbildungen, als auch in Bezug auf die für diese Verwendungsgruppen bestehenden Monatsbezüge bei der Verwendungsgruppe A1 gegenüber der Verwendungsgruppe E1 von einer „höheren“ Verwendungsgruppe auszugehen vergleiche dazu VwGH 25.06.2008, 2007/12/0154, wonach der Gesetzeswortlaut des Paragraph 75, Absatz eins, bzw. Absatz 4, GehG keinesfalls die Annahme ausschließt, dass es sich bei der Verwendungsgruppe A1 gegenüber der Verwendungsgruppe E2a um eine "höhere Verwendungsgruppe" handelt, liegen doch die Gehaltsansätze der Verwendungsgruppe E2a in allen Gehaltsstufen unter jenen der Verwendungsgruppe A1). Im Übrigen ist auch zwischen den Verfahrensparteien die Höherwertigkeit von A1/3 zu E1/7 unstrittig (vgl. in diesem Zusammenhang die übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Behördenvertreters im Rahmen der mündlichen Verhandlung; s. Verhandlungsprotokoll, Seite 4).Im Übrigen ist auch zwischen den Verfahrensparteien die Höherwertigkeit von A1/3 zu E1/7 unstrittig vergleiche in diesem Zusammenhang die übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Behördenvertreters im Rahmen der mündlichen Verhandlung; s. Verhandlungsprotokoll, Seite 4). 3.1.3.
  34. Zur Frage der Zuerkennung einer Funktionszulage ist Folgendes auszuführen: Gemäß § 74 Abs. 5 GehG gebührt einem Beamten des Exekutivdienstes einer niedrigeren Verwendungsgruppe, wenn er dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut ist, die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.Gemäß Paragraph 74, Absatz 5, GehG gebührt einem Beamten des Exekutivdienstes einer niedrigeren Verwendungsgruppe, wenn er dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut ist, die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Nach der Rechtsprechung des VwGH hängt die Höhe der Funktionszulage gemäß § 74 Abs. 5 erster Satz GehG grundsätzlich nicht davon ab, ob der Beamte in jene Verwendungsgruppe ernannt wurde, welcher der Arbeitsplatz, auf dem er dauernd verwendet wird, zugehört. Insgesamt ist § 74 GehG aber klar zu entnehmen, dass dem Beamten in Bezug auf die ihm gebührende Funktionszulage während der Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz kein Nachteil daraus entstehen soll, dass er in die dem Arbeitsplatz entsprechende Verwendungsgruppe nicht ernannt ist (vgl. VwGH 17.04.2013, 2012/12/0141).Nach der Rechtsprechung des VwGH hängt die Höhe der Funktionszulage gemäß Paragraph 74, Absatz 5, erster Satz GehG grundsätzlich nicht davon ab, ob der Beamte in jene Verwendungsgruppe ernannt wurde, welcher der Arbeitsplatz, auf dem er dauernd verwendet wird, zugehört. Insgesamt ist Paragraph 74, GehG aber klar zu entnehmen, dass dem Beamten in Bezug auf die ihm gebührende Funktionszulage während der Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz kein Nachteil daraus entstehen soll, dass er in die dem Arbeitsplatz entsprechende Verwendungsgruppe nicht ernannt ist vergleiche VwGH 17.04.2013, 2012/12/0141). Der Beschwerdeführer, ein Beamter des Exekutivdienstes (ernannt in die Verwendungsgruppe E1), wird seit dem 01.09.2012 dauernd auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe verwendet. Somit gebührt ihm eine Funktionszulage gemäß § 74 Abs. 5 GehG. Der Beschwerdeführer, ein Beamter des Exekutivdienstes (ernannt in die Verwendungsgruppe E1), wird seit dem 01.09.2012 dauernd auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe verwendet. Somit gebührt ihm eine Funktionszulage gemäß Paragraph 74, Absatz 5, GehG. Zur Geltendmachung des Anspruchs ist wie folgt auszuführen: Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 30.05.2022 lediglich die Zuerkennung einer Ergänzungs- und Verwendungszulage nach dem GehG und erstmalig mit Schreiben vom 20.01.2023 die Zuerkennung einer Funktionszulage. Der Wortlaut des – im Übrigen von einem im Dienstrecht kundigen Beamten gestellten – Antrags vom 30.05.2022 ist insoweit klar und eindeutig. Aus dem Gesetz kann nicht abgeleitet werden, dass die Geltendmachung eines Anspruchs auf Verwendungszulage jene eines solchen auf Funktionszulage inkludiert. Da folglich der Anspruch auf Zuerkennung einer Funktionszulage mit dem 20.01.2023 erstmalig geltend gemacht wurde, gebührt dem Beschwerdeführer eine solche ab dem 01.02.2020 (vgl. § 13b GehG). Der Beschwerde war daher insoweit stattzugeben. Zur Geltendmachung des Anspruchs ist wie folgt auszuführen: Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 30.05.2022 lediglich die Zuerkennung einer Ergänzungs- und Verwendungszulage nach dem GehG und erstmalig mit Schreiben vom 20.01.2023 die Zuerkennung einer Funktionszulage. Der Wortlaut des – im Übrigen von einem im Dienstrecht kundigen Beamten gestellten – Antrags vom 30.05.2022 ist insoweit klar und eindeutig. Aus dem Gesetz kann nicht abgeleitet werden, dass die Geltendmachung eines Anspruchs auf Verwendungszulage jene eines solchen auf Funktionszulage inkludiert. Da folglich der Anspruch auf Zuerkennung einer Funktionszulage mit dem 20.01.2023 erstmalig geltend gemacht wurde, gebührt dem Beschwerdeführer eine solche ab dem 01.02.2020 vergleiche Paragraph 13 b, GehG). Der Beschwerde war daher insoweit stattzugeben. 3.1.3.
  35. Zur Frage der Zuerkennung einer Verwendungszulage ist Folgendes auszuführen: Nach der Rechtsprechung des VwGH ist für die Beurteilung eines Anspruchs auf Verwendungszulage gemäß § 75 GehG der Arbeitsplatz des Beamten iSd § 143 BDG 1979 zu bewerten. Folgt daraus, dass der Arbeitsplatz (der gesamte, ständig wahrgenommene Aufgabenbereich) überwiegend (also zu mehr als 50 Prozent) höherwertige Verwendungen umfasst, dann ist dieser dementsprechend der höherwertigen Verwendungsgruppe zuzuordnen. Wenn der Beamte weiterhin in der niedrigeren Verwendungsgruppe eingestuft bleibt, weil z.B. die Ernennungserfordernisse für die höhere Verwendungsgruppe nicht erfüllt sind, hat er Anspruch auf die Verwendungszulage nach § 75 GehG, allenfalls in Verbindung mit § 74 Abs. 5 GehG. Dabei ist maßgeblich, mit welchen konkreten Aufgaben der Beamte auf seinem Arbeitsplatz betraut wurde. Denn die Verwendungszulage soll gerade jenen Fällen gerecht werden, in denen der Beamte – in Wahrnehmung der ihm konkret zugewiesenen Aufgaben – „dauernd“ Aufgaben eines Arbeitsplatzes erfüllt, der einer höherwertigen Verwendungsgruppe zuzuordnen ist als jener, in der der Beamte ernannt ist (vgl. VwGH 13.03.2002, 98/12/0453 mwN).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist für die Beurteilung eines Anspruchs auf Verwendungszulage gemäß Paragraph 75, GehG der Arbeitsplatz des Beamten iSd Paragraph 143, BDG 1979 zu bewerten. Folgt daraus, dass der Arbeitsplatz (der gesamte, ständig wahrgenommene Aufgabenbereich) überwiegend (also zu mehr als 50 Prozent) höherwertige Verwendungen umfasst, dann ist dieser dementsprechend der höherwertigen Verwendungsgruppe zuzuordnen. Wenn der Beamte weiterhin in der niedrigeren Verwendungsgruppe eingestuft bleibt, weil z.B. die Ernennungserfordernisse für die höhere Verwendungsgruppe nicht erfüllt sind, hat er Anspruch auf die Verwendungszulage nach Paragraph 75, GehG, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 5, GehG. Dabei ist maßgeblich, mit welchen konkreten Aufgaben der Beamte auf seinem Arbeitsplatz betraut wurde. Denn die Verwendungszulage soll gerade jenen Fällen gerecht werden, in denen der Beamte – in Wahrnehmung der ihm konkret zugewiesenen Aufgaben – „dauernd“ Aufgaben eines Arbeitsplatzes erfüllt, der einer höherwertigen Verwendungsgruppe zuzuordnen ist als jener, in der der Beamte ernannt ist vergleiche VwGH 13.03.2002, 98/12/0453 mwN). § 75 Abs. 1 GehG sieht in der für den Zeitraum vom 01.06.2019 bis zum 04.04.2022 anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 60/2018 vor, dass Beamten des Exekutivdienstes eine ruhegenussfähige Verwendungszulage gebührt, wenn sie dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes verwendet werden, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt worden zu sein. Da ein möglicher Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Verwendungszulage nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeitraumbezogen zu prüfen ist (s. dazu oben Pkt. 3.2.1.), steht dem Beschwerdeführer (ernannt in die Verwendungsgruppe E1) für den Zeitraum vom 01.06.2019 bis 04.04.2022 für seine besoldungsgruppenübergreifende Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1 somit kein Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 75 Abs. 1 leg.cit. zu, sodass die belangte Behörde für diesen Zeitraum den Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungszulage zu Recht abgewiesen hat.Paragraph 75, Absatz eins, GehG sieht in der für den Zeitraum vom 01.06.2019 bis zum 04.04.2022 anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018, vor, dass Beamten des Exekutivdienstes eine ruhegenussfähige Verwendungszulage gebührt, wenn sie dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes verwendet werden, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt worden zu sein. Da ein möglicher Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Verwendungszulage nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeitraumbezogen zu prüfen ist (s. dazu oben Pkt. 3.2.1.), steht dem Beschwerdeführer (ernannt in die Verwendungsgruppe E1) für den Zeitraum vom 01.06.2019 bis 04.04.2022 für seine besoldungsgruppenübergreifende Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1 somit kein Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Paragraph 75, Absatz eins, leg.cit. zu, sodass die belangte Behörde für diesen Zeitraum den Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungszulage zu Recht abgewiesen hat. Der VfGH hob mit Erkenntnis vom 03.03.2022, G 324/2021, die Wortfolge „des Exekutivdienstes“ nach der Wortfolge „nächsthöheren Verwendungsgruppe“ in § 75 Abs. 1 GehG idF BGBl. I Nr. 60/2018 als verfassungswidrig auf, womit die Verwendungszulage nach § 75 Abs. 1 GehG nach der Kundmachung dieser Aufhebung (BGBl. I Nr. 34/2022) vom 04.04.2022 ab 05.04.2022 wieder besoldungsgruppenübergreifend gebührte. Dem Beschwerdeführer (ernannt in die Verwendungsgruppe E1) gebührt somit nach § 75 Abs. 1 leg.cit. als Beamten des Exekutivdienstes, der dauernd auf einem Arbeitsplatz (Leiter der XXXX ) einer anderen Verwendungsgruppe (A1) verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein, für den Zeitraum ab 05.04.2022 die für diesen Arbeitsplatz vorgesehene Verwendungszulage. Der Beschwerde war daher insoweit stattzugeben. Der VfGH hob mit Erkenntnis vom 03.03.2022, G 324 aus 2021,, die Wortfolge „des Exekutivdienstes“ nach der Wortfolge „nächsthöheren Verwendungsgruppe“ in Paragraph 75, Absatz eins, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018, als verfassungswidrig auf, womit die Verwendungszulage nach Paragraph 75, Absatz eins, GehG nach der Kundmachung dieser Aufhebung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2022,) vom 04.04.2022 ab 05.04.2022 wieder besoldungsgruppenübergreifend gebührte. Dem Beschwerdeführer (ernannt in die Verwendungsgruppe E1) gebührt somit nach Paragraph 75, Absatz eins, leg.cit. als Beamten des Exekutivdienstes, der dauernd auf einem Arbeitsplatz (Leiter der römisch 40 ) einer anderen Verwendungsgruppe (A1) verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein, für den Zeitraum ab 05.04.2022 die für diesen Arbeitsplatz vorgesehene Verwendungszulage. Der Beschwerde war daher insoweit stattzugeben. 3.1.3.
  36. Den Antrag auf Zuerkennung einer Ergänzungszulage gemäß § 77a GehG hat die belangte Behörde zu Recht abgewiesen. Der Anspruch scheitert daran, dass eine derartige Zulage nur bei einer vorübergehenden Verwendung gebühren kann. Verfahrensgegenständlich ist jedoch unzweifelhaft von einer dauernden Betrauung auszugehen.3.1.3.
  37. Den Antrag auf Zuerkennung einer Ergänzungszulage gemäß Paragraph 77 a, GehG hat die belangte Behörde zu Recht abgewiesen. Der Anspruch scheitert daran, dass eine derartige Zulage nur bei einer vorübergehenden Verwendung gebühren kann. Verfahrensgegenständlich ist jedoch unzweifelhaft von einer dauernden Betrauung auszugehen. 3.1.3.
  38. Zum Antrag des Beschwerdeführers auf „Auszahlung“ einer Verwendungs- und Funktionszulage, auf den im Spruch des verfahrensgegenständlichen Bescheides jedoch nicht näher eingegangen wird, wird der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass nach herrschender Rechtsprechung über ein Liquidierungsbegehren als solches kein Leistungsbescheid zu erlassen ist und die belangte Behörde lediglich über die Gebührlichkeit der strittigen Bezugsbestandteile und dessen Höhe abzusprechen hat (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0006).3.1.3.
  39. Zum Antrag des Beschwerdeführers auf „Auszahlung“ einer Verwendungs- und Funktionszulage, auf den im Spruch des verfahrensgegenständlichen Bescheides jedoch nicht näher eingegangen wird, wird der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass nach herrschender Rechtsprechung über ein Liquidierungsbegehren als solches kein Leistungsbescheid zu erlassen ist und die belangte Behörde lediglich über die Gebührlichkeit der strittigen Bezugsbestandteile und dessen Höhe abzusprechen hat vergleiche VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0006). 3.
  40. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter 3.1. zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter 3.1. zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W244.2271802.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.