RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2025 GeschäftszahlW255 2307232-1 Spruch, W255 2307232-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang 1.
- Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 07.01.2025, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Tagen ab 09.12.2024 gemäß § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF die Annahme einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Landarbeiter beim Dienstgeber XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
- Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) vom 07.01.2025, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Tagen ab 09.12.2024 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF die Annahme einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Landarbeiter beim Dienstgeber römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid erhob der BF am 24.01.2025 fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass das AMS keine Feststellungen hinsichtlich des Verhaltens des BF getroffen habe. Diese Feststellungen seien insofern relevant, als seitens des BF zwar eine gewisse Schlampigkeit in seiner Erledigung vorliege, die aber keineswegs dazu führen könne, dass er den Anspruch auf Notstandshilfe verliere. Dies sei auch in Hinblick auf die der erforderlichen Erwachsenenvertretung zugrundeliegenden psychischen Beeinträchtigungen des BF jedenfalls entschuldbar. Maximal könne dem BF eine gewisse Fahrlässigkeit, keinesfalls aber Vorsatz zur Last gelegt werden. Auch die Frage einer Nachsicht der Rechtsfolgen sei nicht geprüft worden. Das AMS habe zudem das Parteiengehör verletzt, indem es keine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt habe. 1.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 28.01.2025, GZ: WF 2025-0566-3-001341, wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des AMS vom 07.01.2025, VN: XXXX , gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Das AMS führte begründend aus, dass Langzeitarbeitslosigkeit verbunden mit Arbeitsunwilligkeit vorliege und daher die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung als gefährdet bzw. sogar aussichtslos erscheine. Eine aufschiebende Wirkung würde daher den aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Das Vorgehen diene dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Es überwiege daher das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung sei daher entsprechend der Interessensabwägung auszuschließen. 1.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 28.01.2025, GZ: WF 2025-0566-3-001341, wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des AMS vom 07.01.2025, VN: römisch 40 , gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Das AMS führte begründend aus, dass Langzeitarbeitslosigkeit verbunden mit Arbeitsunwilligkeit vorliege und daher die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung als gefährdet bzw. sogar aussichtslos erscheine. Eine aufschiebende Wirkung würde daher den aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Das Vorgehen diene dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Es überwiege daher das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung sei daher entsprechend der Interessensabwägung auszuschließen. 1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde. Der BF führte im Wesentlichen aus, dass nicht festgestellt worden sei, dass der BF einen Erwachsenenvertreter habe und an psychischen Beeinträchtigungen leide. Es wäre zu prüfen gewesen, ob eine Nachsicht zu gewähren sei. Laut der Eigendefinition des AMS liege keine Langzeitarbeitslosigkeit vor und es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass der BF seit 16.03.2024 zweimal stationär im Krankenhaus gewesen sei und in den jeweiligen Zeiträumen nicht als arbeitslos gemeldet gewesen sei. Er sei auch nicht arbeitsunwillig, sondern es seien hinsichtlich zweier Beschwerden lediglich Schlampigkeiten des BF vorgelegen. Aus generalpräventiven Gründen erscheine es für eine Person, für die ein Erwachsenenvertreter bestellt sei, gerade nicht erforderlich, die aufschiebende Wirkung auszuschließen. Schon aus § 21 ABGB könne der Grundsatz, dass ein anderer Maßstab gelte, abgeleitet werden. Der maßgebliche Sachverhalt sei nicht ordnungsgemäß ermittelt und festgestellt worden. Das AMS habe den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt, indem dem Erwachsenenvertreter keine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, sondern lediglich den Bescheid übermittelt worden sei.1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde. Der BF führte im Wesentlichen aus, dass nicht festgestellt worden sei, dass der BF einen Erwachsenenvertreter habe und an psychischen Beeinträchtigungen leide. Es wäre zu prüfen gewesen, ob eine Nachsicht zu gewähren sei. Laut der Eigendefinition des AMS liege keine Langzeitarbeitslosigkeit vor und es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass der BF seit 16.03.2024 zweimal stationär im Krankenhaus gewesen sei und in den jeweiligen Zeiträumen nicht als arbeitslos gemeldet gewesen sei. Er sei auch nicht arbeitsunwillig, sondern es seien hinsichtlich zweier Beschwerden lediglich Schlampigkeiten des BF vorgelegen. Aus generalpräventiven Gründen erscheine es für eine Person, für die ein Erwachsenenvertreter bestellt sei, gerade nicht erforderlich, die aufschiebende Wirkung auszuschließen. Schon aus Paragraph 21, ABGB könne der Grundsatz, dass ein anderer Maßstab gelte, abgeleitet werden. Der maßgebliche Sachverhalt sei nicht ordnungsgemäß ermittelt und festgestellt worden. Das AMS habe den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt, indem dem Erwachsenenvertreter keine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, sondern lediglich den Bescheid übermittelt worden sei. 1.
- Am 07.02.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Eilverfahrens zur aufschiebenden Wirkung vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen 2.1.
- Der BF ist am XXXX geboren und seit 20.12.2024 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. 2.1.
- Der BF ist am römisch 40 geboren und seit 20.12.2024 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. 2.1.
- Der BF stand ab 09.03.2015 erstmals im Bezug von Arbeitslosengeld und stand seitdem – mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld, mehreren Lehrverhältnissen und den Präsenzdienst – wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Sein letztes längeres Dienst- bzw. Lehrverhältnis dauerte von 17.02.2020 bis 09.08.
- Seitdem stand der BF ab 10.08.2023 (wiederum mit Unterbrechungen durch zwei kurze Dienstverhältnisse von drei Monaten bzw. zwei Wochen und den Bezug von Krankengeld) im Bezug von Arbeitslosengeld und steht seit 25.07.2024 im Bezug von Notstandshilfe. 2.1.
- Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 07.01.2025, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Tagen ab 09.12.2024 den gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren habe. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 24.01.2025 fristgerecht Beschwerde. 2.1.
- Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 07.01.2025, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Tagen ab 09.12.2024 den gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 24.01.2025 fristgerecht Beschwerde. 2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 28.01.2025, GZ: WF 2025-0566-3-001341, wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 24.01.2025 gegen den Bescheid des AMS vom 07.01.2025 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 28.01.2025, GZ: WF 2025-0566-3-001341, wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 24.01.2025 gegen den Bescheid des AMS vom 07.01.2025 gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. 2.1.
- Der BF brachte gegen den unter Punkt 2.1.
- genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde ein. 2.1.
- Der BF hat einen mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargetan. 2.
- Beweiswürdigung 2.2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
- Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
- Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld sowie zu den Lehr- und Dienstverhältnissen und dem Präsenzdienst des BF (Punkt 2.1.2) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
- Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide (Punkt 2.1.
- und Punkt 2.1.4.) sowie den Beschwerden des BF (Punkt 2.1.
- und Punkt 2.1.5.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.2.
- Die Feststellung, dass der BF einen mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargetan hat (Punkt 2.1.6.), gründet sich auf eine Gesamtbetrachtung des Beschwerdevorbringens des BF. Zwar ist zutreffend, dass das AMS im angefochtenen Bescheid feststellte, dass der BF seit 16.03.2024 im Leistungsbezug stehe; allerdings stand der 26-jährige BF – wie festgestellt – erstmalig bereits ab 09.03.2015 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Sein letztes längeres Dienstverhältnis endete am 09.08.2023, seitdem steht der BF erneut im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen nur durch zwei kurze Dienstverhältnisse von jeweils drei Monaten bzw. zwei Wochen. Ungeachtet dessen, ob der BF die in der Beschwerde ins Treffen geführte Definition der Langzeitarbeitslosigkeit erfüllt oder nicht, ist die insbesondere auch aufgrund des Alters des BF unbestritten lange Bezugsdauer jedenfalls geeignet, die Einbringlichkeit der Forderung zu gefährden. Der BF machte in seiner Beschwerde keine Angaben darüber, inwiefern das behauptete Nichtvorliegen von Langzeitarbeitslosigkeit zu einem mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil führen könne. Auch machte er keinerlei konkrete Angaben über seine finanziellen Verhältnisse oder führte sonst aus, dass ihn der sofortige Vollzug des Verlustes des Leistungsanspruchs finanziell besonders treffe. Der BF brachte zudem vor, dass aufgrund seiner psychischen Erkrankung ein anderer Maßstab anzusetzen gewesen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass das bloße unsubstantiierte Vorbringen, dass es aus generalpräventiven Gründen gerade nicht erforderlich erscheine, hinsichtlich einer Person, für die ein Erwachsenenvertreter bestellt wurde, die aufschiebende Wirkung auszuschließen, ebenfalls nicht ausreicht, um einen erheblichen Nachteil für den BF glaubhaft dazutun. Der Beschwerde sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einen unverhältnismäßigen Nachteil für den BF aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen mit sich brächte. Seitens des BF wurden sohin keine Gründe dargebracht, die bei Vornahme einer Interessensabwägung gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sprechen würden. 2.
- Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet:„Aufschiebende Wirkung2.3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet:, „Aufschiebende Wirkung § 13.
(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.Paragraph 13,
(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2)Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3)Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(3)Die Behörde kann Bescheide gemäß Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(4)Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“
(4)Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“ 2.3.
- Abweisung der Beschwerde 2.3.2.
- Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist.2.3.2.
- Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung hat (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) oder mit Beschluss (Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG) ausgeschlossen worden ist. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.Nach Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen. Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 13 VwGVG K 12).Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll vergleiche Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu Paragraph 64, AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 13, VwGVG K 12). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, Folgendes ausgeführt: „Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH vom 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.“„Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können vergleiche zur Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG VwGH vom 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.“ Wie bereits ausgeführt, erlaubt aber erst eine entsprechende Konkretisierung, die vom Antragsteller bzw. Beschwerdeführer glaubhaft darzutun ist, eine solche Interessenabwägung (vgl. dazu etwa VwGH 18.11.2003, AW 2003/17/0058). Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. VwGH vom 11.03.1996, 96/17/0071; VwGH 27.06.1996, 96/17/0028; VwGH 10.08.2011, 2011/17/0028).Wie bereits ausgeführt, erlaubt aber erst eine entsprechende Konkretisierung, die vom Antragsteller bzw. Beschwerdeführer glaubhaft darzutun ist, eine solche Interessenabwägung vergleiche dazu etwa VwGH 18.11.2003, AW 2003/17/0058). Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche z.B. VwGH vom 11.03.1996, 96/17/0071; VwGH 27.06.1996, 96/17/0028; VwGH 10.08.2011, 2011/17/0028). Im Erkenntnis vom 27.04.2022, Ra 2020/08/0030, führte der VwGH aus, dass ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf an einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Allgemeinen insbesondere – aber nicht ausschließlich – bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG gegeben sei, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Im Erkenntnis vom 27.04.2022, Ra 2020/08/0030, führte der VwGH aus, dass ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf an einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Allgemeinen insbesondere – aber nicht ausschließlich – bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG gegeben sei, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil, AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu § 56). Wirkt der Leistungsbezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (vgl. Müller in Pfeil, AlVG-Komm Rz 19 zu § 56). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. zur Erfolgsprognose VwGH 9.5.2016, Ra 2016/09/0035) (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/08/0030).Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil, AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu Paragraph 56,). Wirkt der Leistungsbezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden vergleiche Müller in Pfeil, AlVG-Komm Rz 19 zu Paragraph 56,). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen vergleiche zur Erfolgsprognose VwGH 9.5.2016, Ra 2016/09/0035) (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/08/0030). 2.3.2.
- Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes vermag das erkennende Gericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen. So führt das AMS aus, dass Langzeitarbeitslosigkeit verbunden mit Arbeitsunwilligkeit vorläge und daher die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung als gefährdet bzw. sogar aussichtslos erscheine. Das Vorgehen diene dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitsverhältnis und das öffentliche Interesse überwiege gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. 2.3.2.
- Der BF hat im vorliegenden Fall keinen ihn besonders treffenden Nachteil durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dargetan (siehe Beweiswürdigung), sondern im Wesentlichen lediglich vorgebracht, weder langzeitarbeitslos, noch arbeitsunwillig zu sein. Zudem wurde vorgebracht, dass es aus generalpräventiven Gründen nicht erforderlich erscheine, hinsichtlich einer von einem Erwachsenenvertreter bestellten Person die aufschiebende Wirkung auszuschließen. Der BF machte keine konkreten Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen oder sonstige Angaben, die substantiiert genug wären, um das Bundesverwaltungsgericht in die Lage zu versetzen, beurteilen zu können, ob der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einen unverhältnismäßigen Nachteil für den BF mit sich brächte. Auch eine wie im oben zitierten Erkenntnis des VwGH vom 27.04.2020, Ra 2020/08/0030, prima facie Beurteilung der Erfolgsaussichten führt nicht zu dem Ergebnis, dass eine Rückforderung der weiter gezahlten Leistung unwahrscheinlich ist. 2.3.2.
- Im Ergebnis erfolgte der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde somit zu Recht. 2.3.2.
- Hinsichtlich der vorgebrachten Nichtgewährung von rechtlichem Gehör vor Bescheiderlassung ist auszuführen wie folgt: Der Zweck des Ermittlungsverfahrens gemäß § 37 AVG ist, dass den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen gegeben wird (vgl. VwGH 07.10.1931, A 183/31; 21.12.1978, 1240/77). Insbesondere soll den Parteien gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit gegeben werden, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 37 Rz 11). 2.3.2.
- Hinsichtlich der vorgebrachten Nichtgewährung von rechtlichem Gehör vor Bescheiderlassung ist auszuführen wie folgt: Der Zweck des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 37, AVG ist, dass den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen gegeben wird vergleiche VwGH 07.10.1931, A 183/31; 21.12.1978, 1240/77). Insbesondere soll den Parteien gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit gegeben werden, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 37, Rz 11). Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, bedürfen keines Beweises. Tatsachen sind dann offenkundig, wenn sie entweder allgemein oder zumindest der Behörde bekannt (amtsbekannt) sind (vgl. VwGH 27.04.1993, 90/04/0265; VwGH 17.10.1995, 94/08/0269; VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0085). Die Behörde stützte den gegenständlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung insbesondere auf die lange Bezugsdauer des BF und eine daraus resultierende Gefährdung der Einbringlichkeit einer etwaigen Rückforderung. Bei der langen Bezugsdauer handelt es sich unzweifelhaft um eine auch dem BF (und dem Erwachsenenvertreter) offenkundig bekannte Tatsache, da dieser die Leistung bezogen hat.Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, bedürfen keines Beweises. Tatsachen sind dann offenkundig, wenn sie entweder allgemein oder zumindest der Behörde bekannt (amtsbekannt) sind vergleiche VwGH 27.04.1993, 90/04/0265; VwGH 17.10.1995, 94/08/0269; VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0085). Die Behörde stützte den gegenständlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung insbesondere auf die lange Bezugsdauer des BF und eine daraus resultierende Gefährdung der Einbringlichkeit einer etwaigen Rückforderung. Bei der langen Bezugsdauer handelt es sich unzweifelhaft um eine auch dem BF (und dem Erwachsenenvertreter) offenkundig bekannte Tatsache, da dieser die Leistung bezogen hat. Weder zählen die Beweiswürdigung, noch die Rechtsvorschriften oder gar die von der Behörde vertretene Rechtsansicht zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens, sodass hierzu auch kein Parteiengehör gewährt werden muss (vgl. ua. VwGH
- 2013, 2012/02/0232; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089; VwGH 28.03.1996, 96/20/0129; VwGH 09.03.1992, 91/19/0391; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089). Bei der beim Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durchzuführenden Interessenabwägung handelt es sich nicht um ermittelte Tatsachen, sondern um eine rechtliche Vorgehensweise auf Grund des als maßgeblich festgestellten Sachverhaltes. Weder zählen die Beweiswürdigung, noch die Rechtsvorschriften oder gar die von der Behörde vertretene Rechtsansicht zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens, sodass hierzu auch kein Parteiengehör gewährt werden muss vergleiche ua. VwGH
- 2013, 2012/02/0232; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089; VwGH 28.03.1996, 96/20/0129; VwGH 09.03.1992, 91/19/0391; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089). Bei der beim Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durchzuführenden Interessenabwägung handelt es sich nicht um ermittelte Tatsachen, sondern um eine rechtliche Vorgehensweise auf Grund des als maßgeblich festgestellten Sachverhaltes. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs konnte daher gegenständlich nicht erblickt werden. 2.3.2.
- Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass gegenständlich nur über den Bescheid, mit dem die aufschiebende Wirkung gegen den Bescheid vom 07.01.2025 ausgeschlossen wurde, zu entscheiden ist und das AMS von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht abgesehen hat. Fragen hinsichtlich einer etwaigen zu erteilenden Nachsicht der Rechtsfolgen werden im Verfahren über die Hauptsache zu beurteilen sein. 2.3.2.
- Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 2.3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Das gesetzliche Gebot, ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden, impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (VwGH 9.6.2015, Ra 2015/08/0049). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Das gesetzliche Gebot, ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden, impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (VwGH 9.6.2015, Ra 2015/08/0049). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W255.2307232.1.00