Obsah (4)
Art. 133§ 25§ 6§ 68RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2025 GeschäftszahlW293 2297620-1 Spruch, W293 2297620-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer beantragte im Dienstweg mit E-Mail vom 03.04.2024 an die Leitung der Justizanstalt XXXX die Festlegung von Erholungsurlaub für den Zeitraum vom 04.04.2024 bis 05.04.2024.
- Der Beschwerdeführer beantragte im Dienstweg mit E-Mail vom 03.04.2024 an die Leitung der Justizanstalt römisch 40 die Festlegung von Erholungsurlaub für den Zeitraum vom 04.04.2024 bis 05.04.
- Mit Dienstrechtsmandat vom 03.04.2024 teilte der Anstaltsleiter der Justizanstalt XXXX dem Beschwerdeführer mit, dass seinem Urlaubsansuchen nicht stattgegeben werden könne, weil die Vorplanung für den Monat April 2024 bereits stattgefunden habe und er darüber hinaus mit E-Mail vom 29.03.2024 mitgeteilt hätte, in der Zeit vom 02.04.2024 bis 09.04.2024 seine Dienstfreistellung nach dem PVG in Anspruch zu nehmen. Sofern er keine Dienstfreistellung in Anspruch nehme, habe er seinen Dienst anzutreten. Erst nach erfolgtem Dienstantritt könne über den Verbrauch eines Erholungsurlaubs unter Berücksichtigung der Interessen des Dienstes sowie der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers gesprochen werden.
- Mit Dienstrechtsmandat vom 03.04.2024 teilte der Anstaltsleiter der Justizanstalt römisch 40 dem Beschwerdeführer mit, dass seinem Urlaubsansuchen nicht stattgegeben werden könne, weil die Vorplanung für den Monat April 2024 bereits stattgefunden habe und er darüber hinaus mit E-Mail vom 29.03.2024 mitgeteilt hätte, in der Zeit vom 02.04.2024 bis 09.04.2024 seine Dienstfreistellung nach dem PVG in Anspruch zu nehmen. Sofern er keine Dienstfreistellung in Anspruch nehme, habe er seinen Dienst anzutreten. Erst nach erfolgtem Dienstantritt könne über den Verbrauch eines Erholungsurlaubs unter Berücksichtigung der Interessen des Dienstes sowie der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers gesprochen werden.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10.04.2024 Vorstellung. Begründend führte er aus, dass die Dienstrechtsbehörde dazu verpflichtet sei, einen unter Wahrnehmung der Fürsorgepflicht der Dienstbehörde mit entsprechenden Weisungen geschaffenen – sohin schikanefreien – Arbeitsplatz herzustellen. Er könne aufgrund der gegen ihn gerichteten Schikanen seinen Dienst nicht antreten, ohne dadurch seine Gesundheit zu gefährden. Die begründungslose Nichtgewährung des Erholungsurlaubs durch den Dienststellenleiter stelle eine weitere Schikane dar. Eine Interessenabwägung hinsichtlich der Urlaubsgewährung vor Erlassung des Dienstrechtsmandats vom 03.04.2024 sei gänzlich unterblieben. Es bestünden keine dienstlichen Gründe, dem Beschwerdeführer den Verbrauch seines Erholungsurlaubs zu verweigern, er wäre für diesen Zeitraum ohnehin dienstfreigestellt gewesen.
- Mit Mitteilung vom 03.07.2024 informierte die Bundesministerin für Justiz (in der Folge: belangte Behörde) den Beschwerdeführer über die Absicht, seiner Vorstellung nicht Folge zu geben. Da die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubs unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen sei, habe aufgrund angemessener Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers keine Festlegung des Erholungsurlaubes getroffen werden können. Laut ergänzender Stellungnahme der Justizanstalt XXXX vom 06.06.2024 sei damals die Vorplanung für den Monat April 2024 bereits ergangen gewesen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer eine Dienstfreistellung nach dem PVG für die Zeit vom 02.04.2024 bis 09.04.2024 bekanntgegeben gehabt. Zudem seien am 04.04.2024 und 05.04.2024 neben ohnehin vermehrten krankheitsbedingten Abwesenheiten zusätzlich mehrere kurzfristige Abwesenheiten (Krankenstände, Pflegeurlaube, …), Urlaube, Karenzen und Kuraufenthalte zu verzeichnen gewesen. Einige Justizwachebeamte seien zusätzlich auf der Justizwachschule sowie bei externen Seminaren gewesen. Des Weiteren habe es mehrere Ausführungen zum Landesgericht sowie in das Krankenhaus gegeben. Zudem habe wegen Personalmangels an jedem der beiden Tage ein Arbeitsbetrieb geschlossen werden müssen.
- Mit Mitteilung vom 03.07.2024 informierte die Bundesministerin für Justiz (in der Folge: belangte Behörde) den Beschwerdeführer über die Absicht, seiner Vorstellung nicht Folge zu geben. Da die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubs unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen sei, habe aufgrund angemessener Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers keine Festlegung des Erholungsurlaubes getroffen werden können. Laut ergänzender Stellungnahme der Justizanstalt römisch 40 vom 06.06.2024 sei damals die Vorplanung für den Monat April 2024 bereits ergangen gewesen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer eine Dienstfreistellung nach dem PVG für die Zeit vom 02.04.2024 bis 09.04.2024 bekanntgegeben gehabt. Zudem seien am 04.04.2024 und 05.04.2024 neben ohnehin vermehrten krankheitsbedingten Abwesenheiten zusätzlich mehrere kurzfristige Abwesenheiten (Krankenstände, Pflegeurlaube, …), Urlaube, Karenzen und Kuraufenthalte zu verzeichnen gewesen. Einige Justizwachebeamte seien zusätzlich auf der Justizwachschule sowie bei externen Seminaren gewesen. Des Weiteren habe es mehrere Ausführungen zum Landesgericht sowie in das Krankenhaus gegeben. Zudem habe wegen Personalmangels an jedem der beiden Tage ein Arbeitsbetrieb geschlossen werden müssen.
- Mit Stellungnahme vom 12.07.2024 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass der Entscheidung des Dienststellenleiters bei der Festlegung des Erholungsurlaubs eine umfassende Interessenabwägung voranzugehen habe, die in diesem Fall nicht stattgefunden habe. Die von der Dienstbehörde genannten dienstlichen Gründe seien unpräzise. Bei sorgfältiger Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätte die Dienstbehörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass ihm die kalendermäßige Festlegung seines Erholungsurlaubs zu gewähren sei. Die „jahrelange“ Urlaubsverwehrung habe zur Verschlechterung seines allgemeinen Gesundheitszustands geführt. Die kalendermäßige Feststellung und die Konsumation des Erholungsurlaubs sei die einzige Möglichkeit, den Verfall seiner Ansprüche hintanzuhalten. Der Beschwerdeführer sei an beiden beantragten Tagen ohnehin dienstfreigestellt gewesen und habe daher keinen Dienst in der Justizanstalt versehen. Es würde für die Dienstbehörde keinen Unterschied machen, ob der Beschwerdeführer dienstfreigestellt oder auf Erholungsurlaub sei.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass der Vorstellung vom 10.04.2024 gegen das Dienstrechtsmandat des Leiters der Justizanstalt XXXX vom 03.04.2024, mit dem dieser dem Antrag des Beschwerdeführers auf Festlegung des Erholungsurlaubs vom 02.04.2024 (eingelangt bei der Justizanstalt XXXX am 03.04.2024) nicht stattgegeben hat, keine Folge gegeben werde. Begründend wurde ausgeführt, dass nach einer ergänzenden Stellungnahme der Justizanstalt XXXX die Vorplanung für den Monat April 2024 bereits ergangen sei und es vermehrte krankheitsbedingte und kurzfristige Abwesenheiten gegeben habe. Da die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubs unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen sei, habe nach angemessener Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers keine Festlegung von Erholungsurlaub im beantragten Zeitraum erfolgen können.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass der Vorstellung vom 10.04.2024 gegen das Dienstrechtsmandat des Leiters der Justizanstalt römisch 40 vom 03.04.2024, mit dem dieser dem Antrag des Beschwerdeführers auf Festlegung des Erholungsurlaubs vom 02.04.2024 (eingelangt bei der Justizanstalt römisch 40 am 03.04.2024) nicht stattgegeben hat, keine Folge gegeben werde. Begründend wurde ausgeführt, dass nach einer ergänzenden Stellungnahme der Justizanstalt römisch 40 die Vorplanung für den Monat April 2024 bereits ergangen sei und es vermehrte krankheitsbedingte und kurzfristige Abwesenheiten gegeben habe. Da die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubs unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen sei, habe nach angemessener Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers keine Festlegung von Erholungsurlaub im beantragten Zeitraum erfolgen können.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Begründend brachte er vor, dass er an diesen Tagen aufgrund seiner Tätigkeit als Personalvertreter nicht zum Dienst in der Justizanstalt eingeteilt gewesen sei. Die Interessenabwägung sei im Übrigen nicht ausreichend gewesen. Sodann führte der Beschwerdeführer umfassend zu Schikanen gegen seine Person an seinem Arbeitsplatz aus und beantragte diesbezüglich die Einvernahme mehrerer Zeugen.
- Die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 19.08.2024 vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.02.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der mit dem Beschwerdeführer, seinem Rechtsvertreter sowie einer Vertreterin der belangten Behörde die Sach- und Rechtslage umfassend erörtert wurde. Der belangten Behörde wurde die Möglichkeit zur Abklärung eingeräumt, ob eine Zeugeneinvernahme des Leiters der Justizanstalt XXXX aus Ihrer Sicht erforderlich wäre. Ggf. würde eine weitere Verhandlung durchgeführt werden.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.02.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der mit dem Beschwerdeführer, seinem Rechtsvertreter sowie einer Vertreterin der belangten Behörde die Sach- und Rechtslage umfassend erörtert wurde. Der belangten Behörde wurde die Möglichkeit zur Abklärung eingeräumt, ob eine Zeugeneinvernahme des Leiters der Justizanstalt römisch 40 aus Ihrer Sicht erforderlich wäre. Ggf. würde eine weitere Verhandlung durchgeführt werden.
- Mit Schreiben vom 14.02.2025 teilte die belangte Behörde mit, dass auf die Einvernahme des Leiters der Justizanstalt XXXX als Zeugen sowie auf die Abgabe einer weiteren inhaltlichen Stellungnahme verzichtet werde. Der Beschwerdeführer wurde diesbezüglich vom Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis gesetzt.
- Mit Schreiben vom 14.02.2025 teilte die belangte Behörde mit, dass auf die Einvernahme des Leiters der Justizanstalt römisch 40 als Zeugen sowie auf die Abgabe einer weiteren inhaltlichen Stellungnahme verzichtet werde. Der Beschwerdeführer wurde diesbezüglich vom Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis gesetzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist Justizwachebeamter der Justizanstalt XXXX . Zusätzlich war er Mitglied des XXXX und für diese Zwecke zu 25 % dienstfreigestellt.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist Justizwachebeamter der Justizanstalt römisch 40 . Zusätzlich war er Mitglied des römisch 40 und für diese Zwecke zu 25 % dienstfreigestellt. Mit E-Mail vom 29.03.2024 an die Leitung der Justizanstalt XXXX teilte der Beschwerdeführer mit, in der Zeit vom 02.04.2024 bis 09.04.2024 seine bescheidmäßige Dienstfreistellung nach dem PVG in Anspruch zu nehmen. Er nahm in diesem Zeitraum in der Folge seine Personalvertretertätigkeit wahr, insbesondere auch am 04.04.2024 sowie am 05.04.2024.Mit E-Mail vom 29.03.2024 an die Leitung der Justizanstalt römisch 40 teilte der Beschwerdeführer mit, in der Zeit vom 02.04.2024 bis 09.04.2024 seine bescheidmäßige Dienstfreistellung nach dem PVG in Anspruch zu nehmen. Er nahm in diesem Zeitraum in der Folge seine Personalvertretertätigkeit wahr, insbesondere auch am 04.04.2024 sowie am 05.04.
- Der Beschwerdeführer übermittelte am 03.04.2024 im Dienstweg ein Ansuchen auf Festlegung des Erholungsurlaubs für den Zeitraum vom 04.04.2024 bis 05.04.2024 an die Leitung der Justizanstalt XXXX . Der Beschwerdeführer übermittelte am 03.04.2024 im Dienstweg ein Ansuchen auf Festlegung des Erholungsurlaubs für den Zeitraum vom 04.04.2024 bis 05.04.2024 an die Leitung der Justizanstalt römisch 40 . Dem Antrag gab der Anstaltsleiter der Justizanstalt XXXX mit Dienstrechtsmandat vom 03.04.2024 nicht statt. Begründend wurde auf die übermittelte Vorplanung für den Monat April 2024 hingewiesen, weiters auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 29.03.2024 eine Dienstfreistellung nach dem PVG für den Zeitraum 02.04.2024 bis 09.04.2024 bekannt gegeben habe. Sofern der Beschwerdeführer keine Dienstfreistellung nach dem PVG wahrnehmen würde, habe er seinen Dienst in der Justizanstalt XXXX anzutreten.Dem Antrag gab der Anstaltsleiter der Justizanstalt römisch 40 mit Dienstrechtsmandat vom 03.04.2024 nicht statt. Begründend wurde auf die übermittelte Vorplanung für den Monat April 2024 hingewiesen, weiters auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 29.03.2024 eine Dienstfreistellung nach dem PVG für den Zeitraum 02.04.2024 bis 09.04.2024 bekannt gegeben habe. Sofern der Beschwerdeführer keine Dienstfreistellung nach dem PVG wahrnehmen würde, habe er seinen Dienst in der Justizanstalt römisch 40 anzutreten. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10.04.2024 Vorstellung. Mit Bescheid vom 16.07.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass der Vorstellung vom 10.04.2024 gegen das Dienstrechtsmandat des Leiters der Justizanstalt XXXX vom 03.04.2024, mit dem dieser dem Antrag des Beschwerdeführers auf Festlegung des Erholungsurlaubs vom 02.04.2024 nicht stattgegeben hat, keine Folge gegeben werde.Mit Bescheid vom 16.07.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass der Vorstellung vom 10.04.2024 gegen das Dienstrechtsmandat des Leiters der Justizanstalt römisch 40 vom 03.04.2024, mit dem dieser dem Antrag des Beschwerdeführers auf Festlegung des Erholungsurlaubs vom 02.04.2024 nicht stattgegeben hat, keine Folge gegeben werde. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, seinen Antrag auf Erholungsurlaub weiterhin aufrecht zu erhalten.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. In der mündlichen Verhandlung wurde die Richtigkeit dieser Angaben bestätigt. Im Akt befinden sich das Urlaubsansuchen des Beschwerdeführers samt Begleit-E-Mail, das Dienstrechtsmandat, zusätzlich die Mitteilung des Beschwerdeführers an den Leiter der Justizanstalt, dass er von seiner bescheidmäßigen Dienstfreistellung nach dem PVG Anspruch nehme. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht auf Ersuchen weiters den Bescheid vom 24.01.2020, Zl. XXXX vor, dem die Dienstfreistellung
§ 25Abs.
5 PVG im Ausmaß von 25 % entnommen werden kann.Im Akt befinden sich das Urlaubsansuchen des Beschwerdeführers samt Begleit-E-Mail, das Dienstrechtsmandat, zusätzlich die Mitteilung des Beschwerdeführers an den Leiter der Justizanstalt, dass er von seiner bescheidmäßigen Dienstfreistellung nach dem PVG Anspruch nehme. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht auf Ersuchen weiters den Bescheid vom 24.01.2020, Zl. römisch 40 vor, dem die Dienstfreistellung
Paragraph 25, Absatz 5, PVG im Ausmaß von 25 % entnommen werden kann. Weiters findet sich im Akt eine Stellungnahme des Leiters der Justizanstalt XXXX vom 06.06.2024, in der dieser ergänzend zum Dienstrechtsmandat vom 03.04.2024 ausführt, dass neben den bereits vermerkten krankheitsbedingten Abwesenheiten an den betreffenden Tagen zusätzlich mehrere kurzfristige Abwesenheiten (Krankenstände, Pflegeurlaube, …), Urlaube, Karenzen, Kuraufenthalte, Abbau von Mehrdienstleistungen, mehreren Justizwachebeamten auf der Justizwachschule, externen Seminaren sowie mehrere Ausführungen zum Landesgericht bzw. in das Krankenhaus gegeben waren. An beiden betreffenden Tagen habe zudem ein Arbeitsbetrieb wegen Personalmangels geschlossen werden müssen. Aufgrund dessen sei dem Leiter der Justizanstalt die Gewährung des beantragten Erholungsurlaubs aus dienstlichen Gründen nicht möglich gewesen. Vorgelegt wurden von der belangten Behörde weiters die Dienstpläne der beiden Tage. In diesen ist der Beschwerdeführer namentlich unter der Kategorie „Zusatzdienste“ unter „Personalvertretung Anstaltsextern“ vermerkt. Weiters ist den Dienstplänen zu entnehmen, dass an einem Tag ein Betriebsbereich, am Folgetag zwei Bereiche unbesetzt waren.Weiters findet sich im Akt eine Stellungnahme des Leiters der Justizanstalt römisch 40 vom 06.06.2024, in der dieser ergänzend zum Dienstrechtsmandat vom 03.04.2024 ausführt, dass neben den bereits vermerkten krankheitsbedingten Abwesenheiten an den betreffenden Tagen zusätzlich mehrere kurzfristige Abwesenheiten (Krankenstände, Pflegeurlaube, …), Urlaube, Karenzen, Kuraufenthalte, Abbau von Mehrdienstleistungen, mehreren Justizwachebeamten auf der Justizwachschule, externen Seminaren sowie mehrere Ausführungen zum Landesgericht bzw. in das Krankenhaus gegeben waren. An beiden betreffenden Tagen habe zudem ein Arbeitsbetrieb wegen Personalmangels geschlossen werden müssen. Aufgrund dessen sei dem Leiter der Justizanstalt die Gewährung des beantragten Erholungsurlaubs aus dienstlichen Gründen nicht möglich gewesen. Vorgelegt wurden von der belangten Behörde weiters die Dienstpläne der beiden Tage. In diesen ist der Beschwerdeführer namentlich unter der Kategorie „Zusatzdienste“ unter „Personalvertretung Anstaltsextern“ vermerkt. Weiters ist den Dienstplänen zu entnehmen, dass an einem Tag ein Betriebsbereich, am Folgetag zwei Bereiche unbesetzt waren. Dass der Beschwerdeführer am 04.04.2024 sowie am 05.04.2024 seiner Tätigkeit als Personalvertreter nachgegangen ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und bestätigte dies der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung. Dies wird weder von der belangten Behörde noch vom Bundesverwaltungsgericht in Zweifel gezogen (siehe dazu Verhandlungsprotokoll, S. 5). Dass der Beschwerdeführer seinen Urlaubsantrag auch nach Ablauf des Zeitraums weiterhin aufrechterhält, bestätigte er in der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 8 f.)Dass der Beschwerdeführer seinen Urlaubsantrag auch nach Ablauf des Zeitraums weiterhin aufrechterhält, bestätigte er in der mündlichen Verhandlung vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 8 f.) 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer anderslautenden Bestimmung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer anderslautenden Bestimmung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.
- Einleitend ist festzuhalten, dass Gegenstand des Verfahrens ausschließlich der Antrag des Beschwerdeführers auf Festlegung des Erholungsurlaubs ist. Nicht gegenständlich ist die vom Beschwerdeführer wiederholt aufgeworfene Frage, ob die belangte Behörde als Dienstbehörde aufgrund der vorgebrachten Fürsorgepflicht dazu angehalten sei, einen Arbeitsplatz herzustellen, an dem aus Sicht des Beschwerdeführers angemessene Arbeitsbedingungen vorherrschen. Ebenso nicht verfahrensgegenständlich sind Vorwürfe betreffend Mobbing oder Schikanen am Arbeitsplatz. 3.
- Während dem Beamten der Urlaubsanspruch (einschließlich seines Ausmaßes) kraft Gesetzes unmittelbar zusteht, hängt sein Recht, den Erholungsurlaub in einer kalendermäßig bestimmten Zeit tatsächlich in Anspruch zu nehmen (zu verbrauchen) von der Festlegung dieser Zeit durch den Leiter seiner Dienststelle ab, wobei dafür eine Abstimmung zwischen den dienstlichen Interessen und den persönlichen Verhältnissen des Beamten maßgebend ist (vgl. dazu § 68 erster Satz BDG 1979 iVm § 3 Abs. 1 Z 1 DVV; VwGH 29.07.1992 88/12/0199; 19.12.2001, 2000/12/0251). Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass diese Festlegung (Einteilung) im Regelfall im Vorhinein zu erfolgen hat, weil nur so eine funktionsgerechte Verwaltung sichergestellt ist (vgl. u.a. VwGH 10.12.2001, 2000/12/0251). 3.
- Während dem Beamten der Urlaubsanspruch (einschließlich seines Ausmaßes) kraft Gesetzes unmittelbar zusteht, hängt sein Recht, den Erholungsurlaub in einer kalendermäßig bestimmten Zeit tatsächlich in Anspruch zu nehmen (zu verbrauchen) von der Festlegung dieser Zeit durch den Leiter seiner Dienststelle ab, wobei dafür eine Abstimmung zwischen den dienstlichen Interessen und den persönlichen Verhältnissen des Beamten maßgebend ist vergleiche dazu Paragraph 68, erster Satz BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, DVV; VwGH 29.07.1992 88/12/0199; 19.12.2001, 2000/12/0251). Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass diese Festlegung (Einteilung) im Regelfall im Vorhinein zu erfolgen hat, weil nur so eine funktionsgerechte Verwaltung sichergestellt ist vergleiche u.a. VwGH 10.12.2001, 2000/12/0251). 3.
- Grundsätzlich ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für Zeiträume, für die von Gesetzes wegen – aus welchen Gründen immer – keine Verpflichtung des Beamten zu Dienstleistungen besteht, dessen Entbindung von dieser Verpflichtung in Form der Erteilung von „Urlaub“ (Sonderurlaub) begrifflich ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 17.01.1979, 2191/78; 28.01.2013, 2012/12/0029; 09.07.2024, Ra 2023/12/0137).3.
- Grundsätzlich ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für Zeiträume, für die von Gesetzes wegen – aus welchen Gründen immer – keine Verpflichtung des Beamten zu Dienstleistungen besteht, dessen Entbindung von dieser Verpflichtung in Form der Erteilung von „Urlaub“ (Sonderurlaub) begrifflich ausgeschlossen ist vergleiche VwGH 17.01.1979, 2191/78; 28.01.2013, 2012/12/0029; 09.07.2024, Ra 2023/12/0137). In gewissen Konstellationen ist eine Konsumation von Urlaub während einer Dienstfreistellung jedenfalls möglich. So sprach der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung aufgrund Angehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe aus, dass keine gesetzliche Regelung bestehe, die eine Konsumation von Urlaub während dieser Dienstfreistellung ausschließe. Anders als etwa im Fall einer Krankheit liege eine Dienstfähigkeit des Beamten vor, dieser würde zu seinem Schutz vor Ansteckung vom Dienst freigestellt. Insofern liege eine Vergleichbarkeit mit dem Fall einer Suspendierung eines Beamten vor (siehe VwGH 26.09.2023, Ro 2022/12/0006), in dem ebenfalls der Verbrauch von Erholungsurlaub möglich ist. Ein suspendierter Beamte gehört nämlich weiterhin dem Dienststand an und hat sich stets dienstbereit zu halten und nötigenfalls den Organen des Disziplinarverfahrens zur Verfügung zu stehen. Ein – wenn auch während einer Suspendierung – beurlaubter Beamte ist hingegen berechtigt, sich freizügig zu bewegen (vgl. VwGH 20.11.1969, 94/12/69; in der Folge: VwGH 24.9.1997, 94/12/0082; 09.02.2021, Ra 2020/12/0072). In gewissen Konstellationen ist eine Konsumation von Urlaub während einer Dienstfreistellung jedenfalls möglich. So sprach der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung aufgrund Angehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe aus, dass keine gesetzliche Regelung bestehe, die eine Konsumation von Urlaub während dieser Dienstfreistellung ausschließe. Anders als etwa im Fall einer Krankheit liege eine Dienstfähigkeit des Beamten vor, dieser würde zu seinem Schutz vor Ansteckung vom Dienst freigestellt. Insofern liege eine Vergleichbarkeit mit dem Fall einer Suspendierung eines Beamten vor (siehe VwGH 26.09.2023, Ro 2022/12/0006), in dem ebenfalls der Verbrauch von Erholungsurlaub möglich ist. Ein suspendierter Beamte gehört nämlich weiterhin dem Dienststand an und hat sich stets dienstbereit zu halten und nötigenfalls den Organen des Disziplinarverfahrens zur Verfügung zu stehen. Ein – wenn auch während einer Suspendierung – beurlaubter Beamte ist hingegen berechtigt, sich freizügig zu bewegen vergleiche VwGH 20.11.1969, 94/12/69; in der Folge: VwGH 24.9.1997, 94/12/0082; 09.02.2021, Ra 2020/12/0072). Nicht anders kann der Fall des dienstfreigestellten Personalvertreters gewertet werden.
§ 25Abs.
4 Bundesgesetz über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG) steht den Personalvertreter:innen unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Muss die Dienststelle jedoch Sofortmaßnahmen, etwa in Katastrophenfällen, ergreifen, geht dies jedoch der Ausübung der Personalvertretertätigkeit vor. Somit für den dienstfreigestellten Personalvertreter, vergleichbar dem Fall eines suspendierten Beamten, die Verpflichtung, sich in der dienstfreien Zeit dienstbereit zu halten.Nicht anders kann der Fall des dienstfreigestellten Personalvertreters gewertet werden.
Paragraph 25, Absatz 4, Bundesgesetz über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG) steht den Personalvertreter:innen unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Muss die Dienststelle jedoch Sofortmaßnahmen, etwa in Katastrophenfällen, ergreifen, geht dies jedoch der Ausübung der Personalvertretertätigkeit vor. Somit für den dienstfreigestellten Personalvertreter, vergleichbar dem Fall eines suspendierten Beamten, die Verpflichtung, sich in der dienstfreien Zeit dienstbereit zu halten. Der Vollständigkeit halber wird auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs verwiesen, wonach ein vergleichbares, freigestelltes Betriebsratsmitglied einen Urlaubsanspruch geltend machen kann (vgl. RIS-Justiz RS0051372). Der Anspruch auf Urlaub soll den Arbeitsnehmer nämlich gerade von betriebs- und arbeitsbezogenen Verpflichtungen freistellen und Erholungsmöglichkeiten eröffnen (vgl. OGH 27.05.2008, 8 ObA 20/08m betreffend einen ÖBB-Bediensteten).Der Vollständigkeit halber wird auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs verwiesen, wonach ein vergleichbares, freigestelltes Betriebsratsmitglied einen Urlaubsanspruch geltend machen kann vergleiche RIS-Justiz RS0051372). Der Anspruch auf Urlaub soll den Arbeitsnehmer nämlich gerade von betriebs- und arbeitsbezogenen Verpflichtungen freistellen und Erholungsmöglichkeiten eröffnen vergleiche OGH 27.05.2008, 8 ObA 20/08m betreffend einen ÖBB-Bediensteten). Gesamt betrachtet ist es somit auch einem dienstfreigestellten Personalvertreter möglich, anstelle seiner Dienstfreistellung Urlaub zu konsumieren. 3.4.
§ 68Abs.
1 BDG 1979 ist die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubs unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen Rücksicht zu nehmen ist.3.4.
Paragraph 68, Absatz eins, BDG 1979 ist die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubs unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Der Leiter der Justizanstalt rechtfertigte die Nichtfestlegung des Erholungsurlaubs im Dienstrechtsmandat bzw. die belangte Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid mit der angespannten Personalsituation an der Justizanstalt. Aufgrund zahlreicher geplanter Abwesenheiten, gepaart mit unvorhersehbaren kurzfristigen Abwesenheiten sowie Personalbindungen infolge durchzuführender Vorführungen von Insass:innen zu Gericht bzw. Arztbesuchen sei eine Urlaubsgewährung aus dienstlichen Gründen nicht möglich gewesen. Dass das daraus resultierende dienstliche Interesse an einer Zuführung der Arbeitskraft des Beschwerdeführers während der Dauer des beantragten Erholungsurlaubs jedoch zwingend gewesen wäre, ist – in Ermangelung von Feststellungen, wonach gerade die Anwesenheit des Beschwerdeführers für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs erforderlich gewesen wäre – dem Dienstrechtsmandat bzw. dem verfahrensgegenständlichen Bescheid jedoch nicht zu entnehmen. 3.5. Verfahrensgegenständlich gilt jedoch insbesondere zu bedenken, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Personalvertreter war, der seine Dienstfreistellung in Anspruch genommen hatte, was auch den von der Dienstbehörde vorgelegten Dienstplänen zu entnehmen ist. Er war somit für diese Tage nicht zur Dienstverrichtung in der Justizanstalt eingeteilt.
§ 25Abs.
4 PVG steht den Personalvertreter:innen unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Dabei sind dem:r Personalvertreter:in durch das PVG jedoch zwei einschränkende Verpflichtungen auferlegt.
§ 25Abs.
1 hat er:sie seine Tätigkeit möglich ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Er:sie darf, solange die Dienststelle, der sie:er angehört, insbesondere bei drohender Gefahr oder in Katastrophenfällen, Sofortmaßnahmen durchzuführen hat, ihre:seine Funktion nur insoweit ausüben, als er:sie dadurch an der Erfüllung der Dienstpflichten nicht beeinträchtigt wird.
Paragraph 25, Absatz 4, PVG steht den Personalvertreter:innen unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Dabei sind dem:r Personalvertreter:in durch das PVG jedoch zwei einschränkende Verpflichtungen auferlegt.
Paragraph 25, Absatz eins, hat er:sie seine Tätigkeit möglich ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Er:sie darf, solange die Dienststelle, der sie:er angehört, insbesondere bei drohender Gefahr oder in Katastrophenfällen, Sofortmaßnahmen durchzuführen hat, ihre:seine Funktion nur insoweit ausüben, als er:sie dadurch an der Erfüllung der Dienstpflichten nicht beeinträchtigt wird. Bestehen somit die in § 25 Abs. 1 PVG genannten Voraussetzungen, geht die Dienstpflicht vor. Der Personalvertreter darf in einem derartigen Fall in der Ausübung seiner Tätigkeit beschränkt werden und ist nicht berechtigt, freie Zeit zur Erfüllung seiner Obliegenheiten als Personalvertreter in Anspruch zu nehmen. Bestehen die Voraussetzungen jedoch nicht, haben bei zeitlicher Kollision von Dienst- und Personalvertreterpflichten letztere Vorrang (Schragel, Handkommentar zum Bundes-Personal-Vertretungsgesetz [1993] § 25 Rz 15).Bestehen somit die in Paragraph 25, Absatz eins, PVG genannten Voraussetzungen, geht die Dienstpflicht vor. Der Personalvertreter darf in einem derartigen Fall in der Ausübung seiner Tätigkeit beschränkt werden und ist nicht berechtigt, freie Zeit zur Erfüllung seiner Obliegenheiten als Personalvertreter in Anspruch zu nehmen. Bestehen die Voraussetzungen jedoch nicht, haben bei zeitlicher Kollision von Dienst- und Personalvertreterpflichten letztere Vorrang (Schragel, Handkommentar zum Bundes-Personal-Vertretungsgesetz [1993] Paragraph 25, Rz 15). Als Sofortmaßnahmen gelten nach Schragel, wie sich aus dem Wort „insbesondere“ ergebe, nicht nur drohende Gefahr und Katastrophenfälle. Deren Erwähnung bedeute aber, dass andere Sofortmaßnahmen den im Gesetz ausdrücklich angeführten Fällen an Bedeutung etwa gleichkommen müssen. Der Begriff dürfe seiner Ansicht nach jedoch nicht zu eng gesehen werden. Sinnvollerweise bedürfe es einer Interessenabwägung (Schragel, Handkommentar zum Bundes-Personal-Vertretungsgesetz [1993] § 25 Rz 15). Auch Bußjäger geht davon aus, dass aus der weiten Formulierung des Abs. 1 leg. cit. abzuleiten sei, dass ein unbedingter Vorrang dienstlicher Interessen nur im Fall besonderer Situationen (Soforteinsätze bei drohender Gefahr und Katastrophenfälle) zulässig sei (Bußjäger in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 25 PVG Rz 5 [Stand 1.1.2022, rdb.at]).Als Sofortmaßnahmen gelten nach Schragel, wie sich aus dem Wort „insbesondere“ ergebe, nicht nur drohende Gefahr und Katastrophenfälle. Deren Erwähnung bedeute aber, dass andere Sofortmaßnahmen den im Gesetz ausdrücklich angeführten Fällen an Bedeutung etwa gleichkommen müssen. Der Begriff dürfe seiner Ansicht nach jedoch nicht zu eng gesehen werden. Sinnvollerweise bedürfe es einer Interessenabwägung (Schragel, Handkommentar zum Bundes-Personal-Vertretungsgesetz [1993] Paragraph 25, Rz 15). Auch Bußjäger geht davon aus, dass aus der weiten Formulierung des Absatz eins, leg. cit. abzuleiten sei, dass ein unbedingter Vorrang dienstlicher Interessen nur im Fall besonderer Situationen (Soforteinsätze bei drohender Gefahr und Katastrophenfälle) zulässig sei (Bußjäger in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 25, PVG Rz 5 [Stand 1.1.2022, rdb.at]). 3.
- Gegenständlich lag keine derartige Situation vor, in welcher derartige Sofortmaßnahmen erforderlich gewesen wären. Die von der belangten Behörde rechtfertigend vorgebrachte Personalsituation an der Justizanstalt ist – wie das Beweisverfahren ergeben hat – generell angespannt, dies nicht nur an den besagten Tagen. Der Beschwerdeführer brachte auch glaubhaft vor, dass er selbst etwa das fehlende Personal aufgrund seiner Funktion in der Justizanstalt nicht ersetzen hätte können. Weder sei er selbst mit Ausführungen befasst, noch hätte seine Anwesenheit Einfluss auf die etwaige Schließung eines Betriebes in der Justizanstalt. Eine Nichtstattgabe des Antrags auf Festlegung des Erholungsurlaubs für die Zeit vom 04.04.2024 bis 05.04.2024 aufgrund vorgehender dienstlicher Interessen war bei dieser speziellen Sachverhaltskonstellation somit nicht gerechtfertigt. 3.
- Der gegenständliche Bescheid ist zu einem Zeitpunkt ergangen, zu dem der Zeitraum des beantragten Erholungsurlaubs bereits abgelaufen war. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit mehr bestand, zur beantragten Zeit einen Urlaub zu konsumieren, bestand dennoch eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde. Diesbezüglich ist zu bedenken, dass es angesichts der Dauer von Verfahren meistens zeitlich wohl nicht möglich sein wird, vor Verstreichen des beantragten Urlaubs eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer abweisenden Entscheidung zu bewirken. Nachdem für den Beschwerdeführer auch weiterhin eine Bedeutung der Entscheidung für etwaige künftige Verfahren in gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhaltskonstellationen gegeben ist, ist die Beschwerde jedenfalls dem Grunde nach zulässig (siehe dazu VwGH 26.05.2003, 2000/12/0047; 27.05.2019, Ra 2018/12/0029). Auch die nachträgliche, rückwirkende Bewertung einer Dienstabwesenheit als Erholungsurlaub durch die Dienstbehörde ist zulässig, dies allerdings nur dann, wenn der Beamte dem unmissverständlich zugestimmt hat. Durch ein Urlaubsansuchen stimmt der Beamte unmissverständlich einem solchen Zugriff auf seinen Urlaubsanspruch zu (VwGH 29.07.1992, 88/12/0199). Rückwirkende „Umwandlungen“ finden sich insbesondere für den Fall der nachträglichen Gewährung von Sonderurlaub (siehe dazu u.a. VwGH 28.01.2013, 2012/12/0045, wonach der Umstand, dass der Beamte den gegenständlichen Zeitraum letztlich mit Erholungsurlaub abdeckte, diesem ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über sein Begehren auf Sonderurlaub und letztlich über eine Beschwerde gegen die Versagung von Sonderurlaub nicht nimmt). Gegenständlich ist die Sachlage insofern anders gelagert, als der Beschwerdeführer glaubwürdig versicherte, an den besagten Tagen seiner Personalvertretertätigkeit tatsächlich nachgegangen zu sein. Höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der nachträglichen Festlegung von Erholungsurlaub, wenn tatsächlich der Erholungsurlaub in dieser Zeit nicht konsumiert wurde, besteht nicht. Nur am Rande befasste sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.12.2017, Ra 2017/12/0028 zur vergleichbaren Regelung der Niederösterreichischen Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972). Der Verwaltungsgerichtshof hielt darin fest, dass, selbst wenn man im Bereich der DPL 1972 ein subjektives Recht des Beamten auf rückwirkende Festlegung eines bestimmten Zeitraums als solchen von Erholungsurlaub bejahen würde, damit noch nicht feststünde, dass der Urlaubswerber in Verfolgung seines Interesses an der Hintanhaltung von Wiederholungen jedenfalls eine solche Rechtsgestaltung (mit dem für ihn damit verbundenen Nachteil des Verlusts des Anspruchs auf Erholungsurlaub für den rückwirkend festgelegten Zeitraum, in welchem tatsächlich kein Erholungsurlaub konsumiert wurde) in Anspruch zu nehmen hätte. Der Verwaltungsgerichtshof beschäftigte sich in der Folge mit diesen Fragestellungen jedoch nicht näher, weil vorrangig andere, hier nicht relevante Rechtsverletzungen aufzugreifen waren. 3.
- In der mündlichen Verhandlung dazu befragt gab der Beschwerdeführer an, mit einem Verlust des Anspruchs auf Erholungsurlaub für den rückwirkend festgelegten Zeitraum, in dem er tatsächlich seiner Personalvertretertätigkeit nachgegangen ist, einverstanden zu sein. Er gab zu erkennen, dass ihm die Klärung der Rechtsfrage wesentlich sei und er einen damit verbundenen Verlust von Erholungsurlaub in Kauf nehmen würde. Nachdem infolge Beschwerdeerhebung eine (Sach)Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich den Antrags des Beschwerdeführers vom 03.04.2024 betreffend die (nachträgliche) Festlegung von Erholungsurlaub für den Zeitraum vom 04.04.2024 bis 05.04.2024 besteht, war aufgrund der obigen Ausführungen spruchgemäß zu entscheiden und der Erholungsurlaub, wie vom Beschwerdeführer beantragt, festzulegen. 3.
- Von einer Einvernahme der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen XXXX war abzusehen, weil aus deren Aussage für das gegenständliche Verfahren betreffend die Frage der Festlegung von Erholungsurlaub kein weiterer Beweiswert zu erwarten war. Die Zeugen wurden vom Beschwerdeführer zum Beweis für die von ihm vorgebrachten Umstände wie Schikane an seinem Arbeitsplatz vorgebracht. Das diesbezügliche Vorbringen ist jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht Gegenstand des Verfahrens. In der mündlichen Verhandlung dazu befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass im betreffenden Zeitraum auch nur mehr einer der Zeugen in der Justizanstalt tätig gewesen sei und dieser ggf. Wahrnehmungen zur Personalsituation in der Justizanstalt am 04.04.2024 und 05.04.2024 haben könnte (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9). Nachdem die Sachlage jedoch bereits anhand des Verfahrensakt bzw. der Angaben in der mündlichen Verhandlung bzw. den Verzicht der belangten Behörde auf Einvernahme des Leiters der Justizanstalt hinreichend geklärt war, konnte auf die Einvernahme sämtlicher Zeugen verzichtet werden.3.
- Von einer Einvernahme der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen römisch 40 war abzusehen, weil aus deren Aussage für das gegenständliche Verfahren betreffend die Frage der Festlegung von Erholungsurlaub kein weiterer Beweiswert zu erwarten war. Die Zeugen wurden vom Beschwerdeführer zum Beweis für die von ihm vorgebrachten Umstände wie Schikane an seinem Arbeitsplatz vorgebracht. Das diesbezügliche Vorbringen ist jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht Gegenstand des Verfahrens. In der mündlichen Verhandlung dazu befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass im betreffenden Zeitraum auch nur mehr einer der Zeugen in der Justizanstalt tätig gewesen sei und dieser ggf. Wahrnehmungen zur Personalsituation in der Justizanstalt am 04.04.2024 und 05.04.2024 haben könnte vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 9). Nachdem die Sachlage jedoch bereits anhand des Verfahrensakt bzw. der Angaben in der mündlichen Verhandlung bzw. den Verzicht der belangten Behörde auf Einvernahme des Leiters der Justizanstalt hinreichend geklärt war, konnte auf die Einvernahme sämtlicher Zeugen verzichtet werden. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage der rückwirkenden Festlegung von Zeiten als solche von Erholungsurlaubs, wenn für diesen Zeitraum in der Folge tatsächlich kein Erholungsurlaub konsumiert wurde, fehlt (siehe dazu VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0028, Rz 24 f.). Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage der rückwirkenden Festlegung von Zeiten als solche von Erholungsurlaubs, wenn für diesen Zeitraum in der Folge tatsächlich kein Erholungsurlaub konsumiert wurde, fehlt (siehe dazu VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0028, Rz 24 f.). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W293.2297620.1.00