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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2025 GeschäftszahlW603 2281779-1 Spruch, W603 2281779-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA in der Beschwerdesache von XXXX , geboren am XXXX .1973 , Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2023, Zahl XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA in der Beschwerdesache von römisch 40 , geboren am römisch 40 .1973 , Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2023, Zahl römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2025 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste am XXXX .2022 von XXXX nach XXXX , dann weiter nach XXXX , und mittels Touristenvisums in das Österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .2022 einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Behördenaktes = AS 1 ff).Der Beschwerdeführer reiste am römisch 40 .2022 von römisch 40 nach römisch 40 , dann weiter nach römisch 40 , und mittels Touristenvisums in das Österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 .2022 einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Behördenaktes = AS 1 ff). Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers nach dem AsylG 2005 im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache und im Beisein seiner Rechtsvertretung statt (AS 1 ff). Der Beschwerdeführer gab eingangs befragt an, er sei ledig, spreche russisch als Muttersprache, sei christlichen Glaubens, gehöre der Volksgruppe der Russen an, habe elf Jahre die Grundschule besucht und verfüge über eine Ausbildung aus Schlosser. Diesen Beruf habe er vor seiner Ausreise auch ausgeübt. Seine Eltern sowie ein Bruder würden im Herkunftsland leben. Den Entschluss zur Ausreise aus dem Heimatland habe er kurz nach dem XXXX .2022 gefasst und wäre Österreich sein Zielland gewesen, weil es kein Natomitglied sei und Flüchtlinge nicht ausliefern würde. Er habe sein Heimatland am XXXX .2022 Richtung XXXX verlassen und sei legal mit seinem russischen Auslandsreisepass ausgereist. Zu den Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe das Heimatland verlassen, weil er wehrdienstpflichtig sei. Er sei beim Militär als Scharfschütze tätig gewesen. Zwei Tage vor seiner Ausreise habe das russische Militär an seiner Haustüre geklopft und er habe nicht geöffnet. Er wolle an dem Krieg nicht teilnehmen. Bei einer Rückkehr in das Heimatland befürchte der Beschwerdeführer die Inhaftierung und Mobilisierung. Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer seinen Führerschein, ausgestellt in der Russischen Föderation am XXXX .2022, und sein Schengen-Visum vom XXXX .2022 vor. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers nach dem AsylG 2005 im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache und im Beisein seiner Rechtsvertretung statt (AS 1 ff). Der Beschwerdeführer gab eingangs befragt an, er sei ledig, spreche russisch als Muttersprache, sei christlichen Glaubens, gehöre der Volksgruppe der Russen an, habe elf Jahre die Grundschule besucht und verfüge über eine Ausbildung aus Schlosser. Diesen Beruf habe er vor seiner Ausreise auch ausgeübt. Seine Eltern sowie ein Bruder würden im Herkunftsland leben. Den Entschluss zur Ausreise aus dem Heimatland habe er kurz nach dem römisch 40 .2022 gefasst und wäre Österreich sein Zielland gewesen, weil es kein Natomitglied sei und Flüchtlinge nicht ausliefern würde. Er habe sein Heimatland am römisch 40 .2022 Richtung römisch 40 verlassen und sei legal mit seinem russischen Auslandsreisepass ausgereist. Zu den Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe das Heimatland verlassen, weil er wehrdienstpflichtig sei. Er sei beim Militär als Scharfschütze tätig gewesen. Zwei Tage vor seiner Ausreise habe das russische Militär an seiner Haustüre geklopft und er habe nicht geöffnet. Er wolle an dem Krieg nicht teilnehmen. Bei einer Rückkehr in das Heimatland befürchte der Beschwerdeführer die Inhaftierung und Mobilisierung. Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer seinen Führerschein, ausgestellt in der Russischen Föderation am römisch 40 .2022, und sein Schengen-Visum vom römisch 40 .2022 vor. Am XXXX .2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen (AS 99 ff). Dabei gab der Beschwerdeführer eingangs zu Protokoll, er sei gesund und er werde anwaltlich vertreten. Sein Anwalt würde sich aber in Wien befinden, weil der Beschwerdeführer ihm die Reise nicht finanzieren könne. Befragt ob es weitere Unterlage gäbe, die der Beschwerdeführer vorlegen könne, brachte er seinen russischen Auslandsreisepass in Vorlage. Er sei in XXXX geboren worden, sei orthodox christlichen Glaubens und gehöre der Volksgruppen der Russen an, wobei seine Mutter Ukrainerin sei. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine im Heimatland lebenden Eltern würden eine Rente beziehen und sein Bruder sowie die Schwägerin würden arbeiten. Er habe Kontakt zu seinen Verwandten in der Russischen Föderation. Mit seiner Mutter würde er zwei Mal die Woche via WhatsApp und mit seinem Bruder zwei Mal im Monat kommunizieren. Er habe noch eine Tante, einen Cousin und dessen Sohn in der Russischen Föderation sowie zwei Cousins in XXXX . Sein Bruder und er würden sich als Mittelschicht bezeichnen. Er sei viel gereist und habe seit dem Jahr 1999 eine Eigentumswohnung besessen. Sein Bruder würde die Wohnung vermieten, um ein Einkommen zu erzielen. Die Eltern würden eine Eigentumswohnung besitzen. Der Beschwerdeführer habe in der Russischen Föderation die Schule für zehn Jahre bis zur Mittelschule besucht und habe eine Ausbildung als Schlosser. Er besitze Führerscheine der Klassen B, C und D. Er habe seit dem Jahr 1990 gearbeitet. Er habe beschlossen nach Europa auszureisen, als er am XXXX .2022 Putin im Fernsehen gesehen habe, der eine Mobilmachung verkündet habe. Dann habe er sich an ein Visumszentrum gewandet, um zu erfahren, welche Länder noch Visa erteilen würden. Er habe seine Unterlagen nach XXXX gebracht und ein Visum beantragt, das er nach rund einem Monat erhalten habe. Er habe ein Schengen-Visum erhalten. Er habe im Internet gelesen, dass Österreich Russen aufnehme und Österreich kein Mitglied eines Militärbündnisses sei. Die Nachfrage zur Reiseroute, beantwortete der Beschwerdeführer, er sei über XXXX nach Moskau mittels Flugzeug, dann weiter mit dem Flugzeug nach Armenien und dann weiter nach Österreich. Er habe ohne Probleme die Grenzen passieren können. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, er wolle nicht kämpfen, jemanden töten oder getötet werden. Er sei ein Gegner Putins, sei bei der Opposition und sei ein Anhänger Alexey Nawalnys gewesen, der zu einer 19-jährigen Haft verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dessen Stiftung finanziell unterstützt. Dies gelte in der Russischen Föderation als Straftat. Der Hauptgrund sei der Krieg und er ein Gegner Putins sei. Er habe keine Probleme mit der russischen Regierung oder Behörden gehabt. Er sei nicht vorbestraft, habe aber zwei Mal an oppositionellen Kundgebungen, zuletzt im März 2020, mit rund 100 anderen Personen teilgenommen. Davor habe er im Sommer 2018 mit rund 300 weiteren Personen an einer Demonstration gegen Wahlfälschungen von Putin teilgenommen. Er habe die Demonstration nicht organisiert oder eine Führerrolle innegehabt, sondern sei dort gestanden und habe „Freiheit für Nawalny“ gerufen. Alle Personendaten der Demonstrierenden seien von der Polizei aufgenommen worden, jedoch habe der Beschwerdeführer keine strafrechtlichen Probleme deswegen gehabt. Der Beschwerdeführer habe seinen Wehrdienst vom XXXX .1992 bis XXXX .1993 abgeleistet. Über eine Scharfschützenausbildung verfüge er nicht, jedoch könne er gut schießen und sei er als Reservist vorgemerkt. Das Wehrdienstbuch würde bei seinem Bruder im Heimatland liegen und verfüge der Beschwerdeführer auch nur über ein Duplikat, weil er das Original verloren habe. Einen Einberufungsbefehl habe er nicht erhalten und hätten seine Angehörigen auch keinerlei Probleme im Herkunftsstaat. Auch sonst habe er keinerlei Probleme gehabt. In Österreich habe er keine Verwandte. Er lebe von der Grundversorgung und arbeite einmal im Monat in einem Museum. In Österreich sei er einmal bei einer Bank diskriminiert worden, weil er Russe sei. Am römisch 40 .2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen (AS 99 ff). Dabei gab der Beschwerdeführer eingangs zu Protokoll, er sei gesund und er werde anwaltlich vertreten. Sein Anwalt würde sich aber in Wien befinden, weil der Beschwerdeführer ihm die Reise nicht finanzieren könne. Befragt ob es weitere Unterlage gäbe, die der Beschwerdeführer vorlegen könne, brachte er seinen russischen Auslandsreisepass in Vorlage. Er sei in römisch 40 geboren worden, sei orthodox christlichen Glaubens und gehöre der Volksgruppen der Russen an, wobei seine Mutter Ukrainerin sei. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine im Heimatland lebenden Eltern würden eine Rente beziehen und sein Bruder sowie die Schwägerin würden arbeiten. Er habe Kontakt zu seinen Verwandten in der Russischen Föderation. Mit seiner Mutter würde er zwei Mal die Woche via WhatsApp und mit seinem Bruder zwei Mal im Monat kommunizieren. Er habe noch eine Tante, einen Cousin und dessen Sohn in der Russischen Föderation sowie zwei Cousins in römisch 40 . Sein Bruder und er würden sich als Mittelschicht bezeichnen. Er sei viel gereist und habe seit dem Jahr 1999 eine Eigentumswohnung besessen. Sein Bruder würde die Wohnung vermieten, um ein Einkommen zu erzielen. Die Eltern würden eine Eigentumswohnung besitzen. Der Beschwerdeführer habe in der Russischen Föderation die Schule für zehn Jahre bis zur Mittelschule besucht und habe eine Ausbildung als Schlosser. Er besitze Führerscheine der Klassen B, C und D. Er habe seit dem Jahr 1990 gearbeitet. Er habe beschlossen nach Europa auszureisen, als er am römisch 40 .2022 Putin im Fernsehen gesehen habe, der eine Mobilmachung verkündet habe. Dann habe er sich an ein Visumszentrum gewandet, um zu erfahren, welche Länder noch Visa erteilen würden. Er habe seine Unterlagen nach römisch 40 gebracht und ein Visum beantragt, das er nach rund einem Monat erhalten habe. Er habe ein Schengen-Visum erhalten. Er habe im Internet gelesen, dass Österreich Russen aufnehme und Österreich kein Mitglied eines Militärbündnisses sei. Die Nachfrage zur Reiseroute, beantwortete der Beschwerdeführer, er sei über römisch 40 nach Moskau mittels Flugzeug, dann weiter mit dem Flugzeug nach Armenien und dann weiter nach Österreich. Er habe ohne Probleme die Grenzen passieren können. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, er wolle nicht kämpfen, jemanden töten oder getötet werden. Er sei ein Gegner Putins, sei bei der Opposition und sei ein Anhänger Alexey Nawalnys gewesen, der zu einer 19-jährigen Haft verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dessen Stiftung finanziell unterstützt. Dies gelte in der Russischen Föderation als Straftat. Der Hauptgrund sei der Krieg und er ein Gegner Putins sei. Er habe keine Probleme mit der russischen Regierung oder Behörden gehabt. Er sei nicht vorbestraft, habe aber zwei Mal an oppositionellen Kundgebungen, zuletzt im März 2020, mit rund 100 anderen Personen teilgenommen. Davor habe er im Sommer 2018 mit rund 300 weiteren Personen an einer Demonstration gegen Wahlfälschungen von Putin teilgenommen. Er habe die Demonstration nicht organisiert oder eine Führerrolle innegehabt, sondern sei dort gestanden und habe „Freiheit für Nawalny“ gerufen. Alle Personendaten der Demonstrierenden seien von der Polizei aufgenommen worden, jedoch habe der Beschwerdeführer keine strafrechtlichen Probleme deswegen gehabt. Der Beschwerdeführer habe seinen Wehrdienst vom römisch 40 .1992 bis römisch 40 .1993 abgeleistet. Über eine Scharfschützenausbildung verfüge er nicht, jedoch könne er gut schießen und sei er als Reservist vorgemerkt. Das Wehrdienstbuch würde bei seinem Bruder im Heimatland liegen und verfüge der Beschwerdeführer auch nur über ein Duplikat, weil er das Original verloren habe. Einen Einberufungsbefehl habe er nicht erhalten und hätten seine Angehörigen auch keinerlei Probleme im Herkunftsstaat. Auch sonst habe er keinerlei Probleme gehabt. In Österreich habe er keine Verwandte. Er lebe von der Grundversorgung und arbeite einmal im Monat in einem Museum. In Österreich sei er einmal bei einer Bank diskriminiert worden, weil er Russe sei. Die Überprüfung des russischen Auslandsreisepasses sowie des Führerscheins des Beschwerdeführers durch die zuständige Landespolizeidirektion vom XXXX .2023 ergab, diese seien unbedenklich (AS 115 ff).Die Überprüfung des russischen Auslandsreisepasses sowie des Führerscheins des Beschwerdeführers durch die zuständige Landespolizeidirektion vom römisch 40 .2023 ergab, diese seien unbedenklich (AS 115 ff). Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom XXXX .2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Unter einem erteilte es ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es räumte ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt VI.). Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe in der Befragung vor dem BFA sein Fluchtvorbringen gegenüber seinen Angaben bei der Erstbefragung massiv gesteigert. Er habe in der Erstbefragung nichts von einer angeblichen Unterstützung der XXXX erwähnt bzw. dass er dessen Anhänger sei. Auch habe er nicht vorgebracht, ein Gegner Putins zu sein und an politischen Demonstrationen teilgenommen zu haben. Dieses Vorbringen sei somit als Schutzbehauptungen zu werten. Die Demonstrationen hätten laut seinen Angaben in den Jahren 2018 und 2020 stattgefunden. Er habe keine strafrechtliche Verfolgung dadurch erlitten und konnten bis zu seiner legalen Ausreise per Flugzeug im November 2022 unbeschadet weiter in der Russischen Föderation leben und arbeiten. Er habe bei der Erstbefragung als Fluchtgrund die Teilmobilmachung in Russland als Fluchtgrund vorgebracht. Diese sei per präsidentiellem Erlass am XXXX .2022 veröffentlicht worden. Am XXXX .2022 sei das Ende der Teilmobilmachung durch Präsident Putin mündlich bestätigt worden. Seine Ausreise aus der russischen Föderation am XXXX 2022 sei somit bereits nach Beendigung der Teilmobilmachung erfolgt. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Erstbefragung angegeben, das russische Militär habe kurz vor seiner Ausreise an seine Türe geklopft, er habe jedoch die Tür nicht geöffnet. Dies habe der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem BFA nicht mehr angeführt. Auch habe er laut eigenen Angaben keinen Einberufungsbefehl erhalten und sei keiner neuerlichen Wehrdienstfähigkeitsüberprüfung unterzogen worden. Er habe angegeben, ein Wehrdienstbuch zu besitzen, welches bei seinem Bruder in der Russischen Föderation sei. Er habe versuchen wollen, Fotos dieses Wehrbuches von seinem Bruder zu erhalten. Er habe allerdings nichts innerhalb der ihm gewährten 14 tägigen Frist vorgelegt und habe auch nicht um Fristverlängerung ersucht. Er habe das Alter, in dem Reservisten ohne hohen Rang einberufen werden, mit seinem Alter von nunmehr 50 Jahren bereits überschritten, wie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.06.2023 zu entnehmen sei. So habe er angegeben, bei seinem Militärdienst, den er von XXXX .1992 bis XXXX .1993 geleistet habe, Scharfschütze gewesen zu sein. Auf Nachfragen zu seiner Ausbildung als Scharfschütze habe er diese relativiert und habe angegeben, lediglich ein guter Schütze gewesen zu sein. Er habe berichtetet, am XXXX .2022 von XXXX nach XXXX und dann weiter mit dem Flugzeug aus Russland ausgereist zu sein. Es sei offensichtlich kein Problem für ihn gewesen, nach Moskau zu fliegen und per Flugzeug legal mit einem Schengen-Visum aus der Russischen Föderation auszureisen. Besonders im Flugverkehr erfolgen genaue Kontrollen der Reisenden durch die staatlichen Behörden. Wäre er tatsächlich aufgrund der Nichtbeachtung eines Einberufungsbefehls zum Reservedienst gesucht worden, hätte er wohl kaum das Risiko auf sich genommen, bei den Kontrollen am Flughafen von den Behörden entdeckt zu werden. Als Einberufener hätte er das Land nicht mehr legal verlassen dürfen. Es sei anzuführen, dass es nicht Zweck eines Asylverfahrens sein kann, gezielt ein Land auszuwählen, in welchem man sich dauerhaft niederlassen möchte. Für einen derartigen Aufenthalt müsste der Beschwerdeführer ein Visum und/oder eine Aufenthaltsberechtigung nach Kriterien des Fremdenrechts/NAG beantragen, jedoch scheine das Asylgesetz nicht das geeignete Instrument für sein Anliegen zu sein, erfülle er doch keine Asyltatbestände im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Der Beschwerdeführer habe alle Fragen zu den in der GFK genannten möglichen Verfolgungsgründen verneint bzw. habe diese nicht substantiiert dargelegt. Somit habe der Beschwerdeführer nicht alle angeführten Punkte eines glaubhaften Asylvorbringens erfüllt, denn es sei das Vorbringen nicht genügend substantiiert und das Vorbringen müsse, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein (AS 119 ff).Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom römisch 40 .2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Unter einem erteilte es ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Es räumte ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt römisch sechs.). Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe in der Befragung vor dem BFA sein Fluchtvorbringen gegenüber seinen Angaben bei der Erstbefragung massiv gesteigert. Er habe in der Erstbefragung nichts von einer angeblichen Unterstützung der römisch 40 erwähnt bzw. dass er dessen Anhänger sei. Auch habe er nicht vorgebracht, ein Gegner Putins zu sein und an politischen Demonstrationen teilgenommen zu haben. Dieses Vorbringen sei somit als Schutzbehauptungen zu werten. Die Demonstrationen hätten laut seinen Angaben in den Jahren 2018 und 2020 stattgefunden. Er habe keine strafrechtliche Verfolgung dadurch erlitten und konnten bis zu seiner legalen Ausreise per Flugzeug im November 2022 unbeschadet weiter in der Russischen Föderation leben und arbeiten. Er habe bei der Erstbefragung als Fluchtgrund die Teilmobilmachung in Russland als Fluchtgrund vorgebracht. Diese sei per präsidentiellem Erlass am römisch 40 .2022 veröffentlicht worden. Am römisch 40 .2022 sei das Ende der Teilmobilmachung durch Präsident Putin mündlich bestätigt worden. Seine Ausreise aus der russischen Föderation am römisch 40 2022 sei somit bereits nach Beendigung der Teilmobilmachung erfolgt. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Erstbefragung angegeben, das russische Militär habe kurz vor seiner Ausreise an seine Türe geklopft, er habe jedoch die Tür nicht geöffnet. Dies habe der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem BFA nicht mehr angeführt. Auch habe er laut eigenen Angaben keinen Einberufungsbefehl erhalten und sei keiner neuerlichen Wehrdienstfähigkeitsüberprüfung unterzogen worden. Er habe angegeben, ein Wehrdienstbuch zu besitzen, welches bei seinem Bruder in der Russischen Föderation sei. Er habe versuchen wollen, Fotos dieses Wehrbuches von seinem Bruder zu erhalten. Er habe allerdings nichts innerhalb der ihm gewährten 14 tägigen Frist vorgelegt und habe auch nicht um Fristverlängerung ersucht. Er habe das Alter, in dem Reservisten ohne hohen Rang einberufen werden, mit seinem Alter von nunmehr 50 Jahren bereits überschritten, wie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.06.2023 zu entnehmen sei. So habe er angegeben, bei seinem Militärdienst, den er von römisch 40 .1992 bis römisch 40 .1993 geleistet habe, Scharfschütze gewesen zu sein. Auf Nachfragen zu seiner Ausbildung als Scharfschütze habe er diese relativiert und habe angegeben, lediglich ein guter Schütze gewesen zu sein. Er habe berichtetet, am römisch 40 .2022 von römisch 40 nach römisch 40 und dann weiter mit dem Flugzeug aus Russland ausgereist zu sein. Es sei offensichtlich kein Problem für ihn gewesen, nach Moskau zu fliegen und per Flugzeug legal mit einem Schengen-Visum aus der Russischen Föderation auszureisen. Besonders im Flugverkehr erfolgen genaue Kontrollen der Reisenden durch die staatlichen Behörden. Wäre er tatsächlich aufgrund der Nichtbeachtung eines Einberufungsbefehls zum Reservedienst gesucht worden, hätte er wohl kaum das Risiko auf sich genommen, bei den Kontrollen am Flughafen von den Behörden entdeckt zu werden. Als Einberufener hätte er das Land nicht mehr legal verlassen dürfen. Es sei anzuführen, dass es nicht Zweck eines Asylverfahrens sein kann, gezielt ein Land auszuwählen, in welchem man sich dauerhaft niederlassen möchte. Für einen derartigen Aufenthalt müsste der Beschwerdeführer ein Visum und/oder eine Aufenthaltsberechtigung nach Kriterien des Fremdenrechts/NAG beantragen, jedoch scheine das Asylgesetz nicht das geeignete Instrument für sein Anliegen zu sein, erfülle er doch keine Asyltatbestände im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Der Beschwerdeführer habe alle Fragen zu den in der GFK genannten möglichen Verfolgungsgründen verneint bzw. habe diese nicht substantiiert dargelegt. Somit habe der Beschwerdeführer nicht alle angeführten Punkte eines glaubhaften Asylvorbringens erfüllt, denn es sei das Vorbringen nicht genügend substantiiert und das Vorbringen müsse, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein (AS 119 ff). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ausweislich des im Akt befindlichen Rückscheins am XXXX .2023 durch persönliche Übernahme zugestellt (AS 227) und wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Beschwerde vom XXXX .2023 rechtzeitig in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten (AS 233 ff). Der Beschwerdeführer monierte im Wesentlichen, er habe seine oppositionelle Gesinnung und die Demonstrationsteilnahme in der Erstbefragung nicht erwähnt, weil er nicht danach gefragt worden sei. Er habe nur mit seinem Touristenvisum ausreisen können und habe er erst nach der Ausreise seine Arbeit gekündigt sowie den Verwandten Bescheid gegeben. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ausweislich des im Akt befindlichen Rückscheins am römisch 40 .2023 durch persönliche Übernahme zugestellt (AS 227) und wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Beschwerde vom römisch 40 .2023 rechtzeitig in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten (AS 233 ff). Der Beschwerdeführer monierte im Wesentlichen, er habe seine oppositionelle Gesinnung und die Demonstrationsteilnahme in der Erstbefragung nicht erwähnt, weil er nicht danach gefragt worden sei. Er habe nur mit seinem Touristenvisum ausreisen können und habe er erst nach der Ausreise seine Arbeit gekündigt sowie den Verwandten Bescheid gegeben. Dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland eine Einziehung als Reservist zu den Streitkräften der Russischen Föderation und die hinreichend unmittelbare Teilnahme an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg. Auch habe der Beschwerdeführer als Rückkehrer repressive Handlungen zu befürchten. Im Weiteren sei die allgemeine Menschrechtslage im Herkunftsland des Beschwerdeführers volatil. Dem Beschwerdeschreiben legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über die Buchung eines Deutschkurses ab XXXX .2023 bis XXXX 2024 über 58 Unterrichtseinheiten sowie ein Schreiben betreffend eine Tätigkeit des Beschwerdeführers in einem XXXX ab XXXX .2023 beginnend für vier Wochen á 30 Stunden bei. Dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland eine Einziehung als Reservist zu den Streitkräften der Russischen Föderation und die hinreichend unmittelbare Teilnahme an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg. Auch habe der Beschwerdeführer als Rückkehrer repressive Handlungen zu befürchten. Im Weiteren sei die allgemeine Menschrechtslage im Herkunftsland des Beschwerdeführers volatil. Dem Beschwerdeschreiben legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über die Buchung eines Deutschkurses ab römisch 40 .2023 bis römisch 40 2024 über 58 Unterrichtseinheiten sowie ein Schreiben betreffend eine Tätigkeit des Beschwerdeführers in einem römisch 40 ab römisch 40 .2023 beginnend für vier Wochen á 30 Stunden bei. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am XXXX .2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein (OZ 1).Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am römisch 40 .2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein (OZ 1). Mit Stellungnahme vom XXXX .2025 führte der Beschwerdeführer aus, er sei Oppositioneller und Unterstützer Alexander Nawalnys (OZ 5). Am XXXX .2024 sei der Beschwerdeführer zum Konsulat der Russischen Föderation in Salzburg gefahren und habe Fotos von Nawalny aufgehängt. Der Stellungnahme wurden Fotos des Beschwerdeführers vor dem Konsulat, zwei Zeitungsartikel, Fotos seines Wehrdienstbuches, ein Versicherungsdatenauszug, ein Zertifikat als Gastronomiehilfskraft, eine Bescheinigung des Erste-Hilfe-Kurses vom XXXX .2024 und eine Bestätigung über die gemeinnützige Beschäftigung des Beschwerdeführers beigeschlossen. Zudem wird zu den aktualisierten Länderberichten Stellung genommen.Mit Stellungnahme vom römisch 40 .2025 führte der Beschwerdeführer aus, er sei Oppositioneller und Unterstützer Alexander Nawalnys (OZ 5). Am römisch 40 .2024 sei der Beschwerdeführer zum Konsulat der Russischen Föderation in Salzburg gefahren und habe Fotos von Nawalny aufgehängt. Der Stellungnahme wurden Fotos des Beschwerdeführers vor dem Konsulat, zwei Zeitungsartikel, Fotos seines Wehrdienstbuches, ein Versicherungsdatenauszug, ein Zertifikat als Gastronomiehilfskraft, eine Bescheinigung des Erste-Hilfe-Kurses vom römisch 40 .2024 und eine Bestätigung über die gemeinnützige Beschäftigung des Beschwerdeführers beigeschlossen. Zudem wird zu den aktualisierten Länderberichten Stellung genommen. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.01.2025 eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, des im Spruch geführten Rechtsvertreters sowie einer Dolmetscherin für die russische Sprache durch (OZ 5). Die belangte Behörde blieb dem Verhandlungstermin entschuldigt fern (OZ 4). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch: ● Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zu XXXX (Erstbefragung; BFA Einvernahme; Bescheid XXXX .2023, Beschwerde XXXX .2023) Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zu römisch 40 (Erstbefragung; BFA Einvernahme; Bescheid römisch 40 .2023, Beschwerde römisch 40 .2023) ● Gerichtsakt BVwG W603 2281779-1: vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Auszüge aus ZMR, Strafregister und AJ-WEB (OZ 2), Stellungnahme des Beschwerdeführers (OZ 5), Parteienvernehmung des Beschwerdeführers am XXXX .2025 (OZ 6) Gerichtsakt BVwG W603 2281779-1: vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Auszüge aus ZMR, Strafregister und AJ-WEB (OZ 2), Stellungnahme des Beschwerdeführers (OZ 5), Parteienvernehmung des Beschwerdeführers am römisch 40 .2025 (OZ 6) ● Länderinformationen der Staatendokumentation, Russische Föderation, Version 15, vom 16.12.2024

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer heißt XXXX , wurde am XXXX .1973 in der Stadt XXXX geboren (AS 1 ff, 99 ff), ist christlich-orthodoxen Glaubens, gehört der Volksgruppe der Russen an und ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation (AS ff, 103 ff; Protokoll der mündlichen Verhandlung vom XXXX .2025 = VP S. 7 ff).Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 , wurde am römisch 40 .1973 in der Stadt römisch 40 geboren (AS 1 ff, 99 ff), ist christlich-orthodoxen Glaubens, gehört der Volksgruppe der Russen an und ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation (AS ff, 103 ff; Protokoll der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 .2025 = VP S. 7 ff). Der Beschwerdeführer hat sein gesamtes Leben bis zur Ausreise im XXXX 2022 in der Russischen Föderation verbracht (AS 105 ff; VP S. 9 f). Der Beschwerdeführer hat sein gesamtes Leben bis zur Ausreise im römisch 40 2022 in der Russischen Föderation verbracht (AS 105 ff; VP S. 9 f). Der kinderlose und ledige Beschwerdeführer spricht Russisch als Muttersprache sowie ein wenig Englisch und Deutsch (AS 3, 100; VP S. 9). Er hat in der Russischen Föderation elf Jahre die Grundschule besucht und hat eine mittlere Fachausbildung als Servicetechniker für die Aufstellung und Reparatur von Bohranlagen abgeschlossen. Der Beschwerdeführer verfügt auch den Führerschein für die Kategorien B (Auto), C (Lkw) und D (Bus) (AS 3, 105; VP S. 9, 21). Er hat 22 Jahre in einer Firma als Schlosser bzw. Servicetechniker für die Aufstellung und Reparatur von Bohranlagen gearbeitet. Davor war er als Fahrer für Lkw und Bus beschäftigt. Er hat darüber hinaus als Bauzimmerer gearbeitet (AS 3, 105; VP S. 9, 21). Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner legalen Ausreise im November 2022 seit dem Jahr 1999 in der Stadt XXXX in einer Eigentumswohnung gelebt, die ihm nach wie vor gehört (VP S. 11). Diese Wohnung wird von seinem Bruder vermietet, um ein Einkommen zu erzielen (AS 105). Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner legalen Ausreise im November 2022 seit dem Jahr 1999 in der Stadt römisch 40 in einer Eigentumswohnung gelebt, die ihm nach wie vor gehört (VP S. 11). Diese Wohnung wird von seinem Bruder vermietet, um ein Einkommen zu erzielen (AS 105). Er ist aus der Russische Föderation am XXXX .2022 im Alter von 49 Jahren unter Verwendung seines Schengen-Visums des ungarischen Konsulats in XXXX vom XXXX .2022 (gültig ab: XXXX .2022; gültig bis: XXXX .2022) unter Vorlage seines russischen Reisepasses (AS 29) aus XXXX mit dem Flugzeug nach Moskau ausgereist. Von Moskau reiste der Beschwerdeführer mit dem Flugzeug mit Zwischenladung in Armenien (Jerewan) nach Österreich (AS 105; VP S. 11). Er ist aus der Russische Föderation am römisch 40 .2022 im Alter von 49 Jahren unter Verwendung seines Schengen-Visums des ungarischen Konsulats in römisch 40 vom römisch 40 .2022 (gültig ab: römisch 40 .2022; gültig bis: römisch 40 .2022) unter Vorlage seines russischen Reisepasses (AS 29) aus römisch 40 mit dem Flugzeug nach Moskau ausgereist. Von Moskau reiste der Beschwerdeführer mit dem Flugzeug mit Zwischenladung in Armenien (Jerewan) nach Österreich (AS 105; VP S. 11). Die Eltern des Beschwerdeführers leben in der Stadt XXXX in ihrer Eigentumswohnung und beziehen eine Pension (AS 99 ff). Sein jüngerer Bruder (41 Jahre alt) lebt mit dessen Frau und zwei Kindern in XXXX Der Bruder und die Schwägerin sind erwerbstätig. Der Beschwerdeführer ist im russischen Familienverband aufgewachsen und ist mit den russischen Gepflogenheiten vertraut (VP S. 12). Mit seinen Eltern und dem Bruder steht der Beschwerdeführer in telefonischem Kontakt und via WhatsApp. Darüber hinaus verfügt er noch über weitere Cousins und Verwandte in der Russischen Föderation (AS 5, 104; VP S. 11). Die Eltern des Beschwerdeführers leben in der Stadt römisch 40 in ihrer Eigentumswohnung und beziehen eine Pension (AS 99 ff). Sein jüngerer Bruder (41 Jahre alt) lebt mit dessen Frau und zwei Kindern in römisch 40 Der Bruder und die Schwägerin sind erwerbstätig. Der Beschwerdeführer ist im russischen Familienverband aufgewachsen und ist mit den russischen Gepflogenheiten vertraut (VP S. 12). Mit seinen Eltern und dem Bruder steht der Beschwerdeführer in telefonischem Kontakt und via WhatsApp. Darüber hinaus verfügt er noch über weitere Cousins und Verwandte in der Russischen Föderation (AS 5, 104; VP S. 11). Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst in der Russischen Föderation im Zeitraum von XXXX .1992 bis XXXX .1993 geleistet. Er verfügt über ein Militärdienstbuch und gehört der aktiven Reserve an (AS 108 ff; VP S. 17). Er hat beim Militär als einfacher Soldat gedient. Eine militärische Spezialausbildung hat er nicht genossen (VP S. 17).Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst in der Russischen Föderation im Zeitraum von römisch 40 .1992 bis römisch 40 .1993 geleistet. Er verfügt über ein Militärdienstbuch und gehört der aktiven Reserve an (AS 108 ff; VP S. 17). Er hat beim Militär als einfacher Soldat gedient. Eine militärische Spezialausbildung hat er nicht genossen (VP S. 17). Der Beschwerdeführer leidet nicht unter akuten oder chronischen behandlungsbedürftigen Krankheiten und nimmt keine Medikamente (AS 100; VP S. 7). Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten und bezieht Grundversorgung (OZ 2). Er hat in Österreich einen Erste-Hilfe-Kurs besucht und an einem Deutschkurs auf dem Niveau A1 teilgenommen (VP S. 11) und hat sich in den Zeiträumen von XXXX .2023 bis XXXX .2023, XXXX .2023 bis XXXX .2023, XXXX .2024 bis XXXX .2024, XXXX .2024 bis XXXX .2024 vom XXXX .2024 bis XXXX .2024 und XXXX .2024 bis XXXX .2024 im Ausmaß von je 120 Stunden (30 Stunden/Woche) in einem Gartenamt ehrenamtlich betätigt (Beilage OZ 5). Darüber hinaus war der Beschwerdeführer in den Zeiträumen von XXXX .2022 bis XXXX .2023, vom XXXX .2023 bis XXXX .2023 und vom XXXX 2023 bis zumindest bis zum XXXX .2024 für das Bundesministerium für Inneres und beim Amt der XXXX Landesregierung beschäftigt (Beilage OZ 5). Er hat in Österreich einen Erste-Hilfe-Kurs besucht und an einem Deutschkurs auf dem Niveau A1 teilgenommen (VP S. 11) und hat sich in den Zeiträumen von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023, römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023, römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024, römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 vom römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 und römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 im Ausmaß von je 120 Stunden (30 Stunden/Woche) in einem Gartenamt ehrenamtlich betätigt (Beilage OZ 5). Darüber hinaus war der Beschwerdeführer in den Zeiträumen von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023, vom römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 und vom römisch 40 2023 bis zumindest bis zum römisch 40 .2024 für das Bundesministerium für Inneres und beim Amt der römisch 40 Landesregierung beschäftigt (Beilage OZ 5). Er pflegt in Österreich soziale Kontakte mit anderen Personen im Flüchtlingsheim, die ebenfalls russische Staatsangehörige im Asylverfahren sind. Es bestehen aber keine Abhängigkeitsverhältnisse oder über herkömmliche Bekanntschaften hinausgehende Bindungen (VP S. 11). Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war nie geduldet. Er war weder Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen noch sonst Opfer von Gewalt (VP S. 19). 1.
  3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer war in der Russischen Föderation weder einer Verfolgung ausgesetzt, noch droht eine solche aktuell. Der Beschwerdeführer ist im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer politischen Gesinnung von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter von Verfolgung bedroht. Der Beschwerdeführer ist in der Russischen Föderation nicht vorbestraft und war dort nie inhaftiert. Er war nie oppositionell eingestellt oder ist öffentlich gegen PUTIN aufgetreten, war kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung. Er hat sich nicht oppositionell oder journalistisch betätigt und hatte keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer hat die Russische Föderation weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität, noch wegen Lebensgefahr verlassen. Der Beschwerdeführer wird mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seines geringen politisch-sozialen Engagements und seiner nicht nach außen tretenden oder inneren politischen Einstellung von den russischen Behörden im Falle einer Rückkehr, bei der Einreise nicht bedroht oder verfolgt. Dem Beschwerdeführer wird keine politische oppositionelle Einstellung unterstellt werden. Der Beschwerdeführer hat sich weder in der Russischen Föderation noch in Österreich durch als politisch oppositionell wahrnehmbare Aktivitäten in einer Weise exponiert, dass eine Gefährdung oder Verfolgung in diesem Konnex bei einer Rückkehr in die Russische Föderation beachtlich wahrscheinlich ist. Ebenso drohen dem Beschwerdeführer weder wegen finanzieller Zuwendungen an XXXX der XXXX noch einer zweimaligen Teilnahme an oppositionellen Kundgebungen, zuletzt im März 2020 und davor in den Jahren 2018 oder 2019, mit weiteren rund 100 Personen bzw. 300 Personen in der Russischen Föderation Übergriffe von Seiten der dortigen Sicherheitskräfte. Ebenso drohen dem Beschwerdeführer weder wegen finanzieller Zuwendungen an römisch 40 der römisch 40 noch einer zweimaligen Teilnahme an oppositionellen Kundgebungen, zuletzt im März 2020 und davor in den Jahren 2018 oder 2019, mit weiteren rund 100 Personen bzw. 300 Personen in der Russischen Föderation Übergriffe von Seiten der dortigen Sicherheitskräfte. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch russische Sicherheitskräfte, weil er sich rund um den Todestag Nawalnys im Jahr 2024 vor am Zaun des russischen Konsulats in XXXX angebrachten Ausdrucken mit Schriftzügen und Fotos Nawalnys fotografiert hat, ist ebenso nicht beachtlich wahrscheinlich. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch russische Sicherheitskräfte, weil er sich rund um den Todestag Nawalnys im Jahr 2024 vor am Zaun des russischen Konsulats in römisch 40 angebrachten Ausdrucken mit Schriftzügen und Fotos Nawalnys fotografiert hat, ist ebenso nicht beachtlich wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer läuft auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, im Falle der Rückkehr zwangsweise im Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über ein Wehdienstbuch, verfügt über eine militärische Grundausbildung und gehört der aktiven Reserve an. Mit seinen 51 Jahren zählt er jedoch nicht zur Kategorie 1 der Reserve (auch nicht mehr im Zeitpunkt seiner Ausreise im April 2022 im Alter von 49 Jahren), sodass ihm aus diesem Grund auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung seitens der russischen Behörden droht. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation droht dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch russische Behörden oder durch andere Personen. Ferner droht dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation wegen seines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich und/oder wegen seines Aufenthalts außerhalb der Russische Föderation weder Verfolgung noch sonst psychische oder physische Gewalt. 1.
  4. Rückkehrsituation Der Beschwerdeführer wäre im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation weder in seinem Recht auf Leben gefährdet, noch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen, noch von der Todesstrafe bedroht. Der Beschwerdeführer liefe im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, gesund und nicht pflegebedürftig. Er kann, gegebenenfalls nach einer Übergangsphase, seinen Lebensunterhalt, einschließlich der Mittel für eine Wohnmöglichkeit, wieder ins Verdienen bringen. Es wäre ihm möglich, wie auch bereits vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland, in seiner Eigentumswohnung in XXXX , oder bei seinem Bruder bzw. seinen Eltern in der Stadt XXXX , zu wohnen und könnten diese ihn auch anfänglich unterstützen.Es wäre ihm möglich, wie auch bereits vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland, in seiner Eigentumswohnung in römisch 40 , oder bei seinem Bruder bzw. seinen Eltern in der Stadt römisch 40 , zu wohnen und könnten diese ihn auch anfänglich unterstützen. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ist der Beschwerdeführer als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt. 1.
  5. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation vom 16.12.2024 (Version 15): Politische Lage Letzte Änderung 2024-12-16 16:02 Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2024a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2024, UNIG VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022).Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2024a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vergleiche EIU 2024, UNIG VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 1.10.2024b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 1.10.2024b; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vergleiche AA 1.10.2024b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 1.10.2024b; vergleiche BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vergleiche FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024): Nikolaj Charitonow: 4,31 % Wladislaw Dawankow: 3,85 % Leonid Sluzkij: 3,20 % Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, trug zur Intransparenz bei (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024), sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024).Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, trug zur Intransparenz bei (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vergleiche CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vergleiche SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024), sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform

(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020). Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2024; vgl. Russland-Analysen/ Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/ Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2024; vergleiche Russland-Analysen/ Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/ Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug52 % (FH 2023; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): • Einiges Russland (Edinaja Rossija): 322 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) • Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) • Sozialistische Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) • Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluz- kij) • Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew) • Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an. • Drei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2024b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOiS/Klimovich 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOiS/Klimovich 3.11.2021).Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2024b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOiS/Klimovich 3.11.2021; vergleiche FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOiS/Klimovich 3.11.2021). Die 2014 von Russland durchgeführte Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 1.10.2024b). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022).Die 2014 von Russland durchgeführte Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 1.10.2024b). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vergleiche UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022). Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation (UIUKU 20.10.2023). Folter ist weitverbreitet (UIUKU 25.10.2024; vgl. OHCHR 3.7.2024) und wird von russischen Behörden systematisch angewandt (UIUKU 25.10.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen wurden seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 12.000 Zivilisten getötet und 27.000 verletzt (OHCHR 15.11.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats (Rat der EU 18.4.2024). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024).Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation (UIUKU 20.10.2023). Folter ist weitverbreitet (UIUKU 25.10.2024; vergleiche OHCHR 3.7.2024) und wird von russischen Behörden systematisch angewandt (UIUKU 25.10.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen wurden seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 12.000 Zivilisten getötet und 27.000 verletzt (OHCHR 15.11.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats (Rat der EU 18.4.2024). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024). Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-12-16 16:02 Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 1.10.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 5.4.2024). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK o.D.). Die Anzahl ukrainischer Drohnenangriffe in verschiedenen russischen Regionen nimmt zu. Ziel dieser Drohnenangriffe ist die russische Öl- und Militärinfrastruktur (ACLED 9.5.2024). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 9.12.2024), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 9.12.2024). Kurz vor der russischen Präsidentenwahl (März 2024) drangen russische freiwillige Kämpfer, welche aufseiten der Ukraine stehen, in die russischen Grenzregionen Belgorod und Kursk ein (ACLED 5.4.2024). In den russischen Grenzregionen steigt die Gewaltintensität. Innerrussische Widerstandsbewegungen (Partisanen) sind für mehrere Vorfälle wie Zugentgleisungen verantwortlich (ACLED 9.11.2023). Bislang wurde in Russland nicht das Kriegsrecht ausgerufen. Jedoch hat Russland das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 9.12.2024). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer „militärischen Spezialoperation“ (VMR RUSS 2.2.2024).Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 1.10.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 5.4.2024). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK o.D.). Die Anzahl ukrainischer Drohnenangriffe in verschiedenen russischen Regionen nimmt zu. Ziel dieser Drohnenangriffe ist die russische Öl- und Militärinfrastruktur (ACLED 9.5.2024). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 9.12.2024), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 9.12.2024). Kurz vor der russischen Präsidentenwahl (März 2024) drangen russische freiwillige Kämpfer, welche aufseiten der Ukraine stehen, in die russischen Grenzregionen Belgorod und Kursk ein (ACLED 5.4.2024). In den russischen Grenzregionen steigt die Gewaltintensität. Innerrussische Widerstandsbewegungen (Partisanen) sind für mehrere Vorfälle wie Zugentgleisungen verantwortlich (ACLED 9.11.2023). Bislang wurde in Russland nicht das Kriegsrecht ausgerufen. Jedoch hat Russland das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vergleiche EPEK RUSS 19.10.2022, AA 9.12.2024). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer „militärischen Spezialoperation“ (VMR RUSS 2.2.2024). Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und besetzten Teile davon (ISW 7.8.2024). In Kursk finden Kampfhandlungen statt (AA 9.12.2024; vgl. ACLED 9.12.2024). Auf der folgenden Karte ist der aktuelle Stand der Besetzung von Kursk durch die ukrainische Armee zu sehen. Die blau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium, die rot markierten Teile veranschaulichen wiederum den russischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die gelb markierten Teile stellen die von Russland behaupteten russischen Vorstöße auf russisches Territorium dar.Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und besetzten Teile davon (ISW 7.8.2024). In Kursk finden Kampfhandlungen statt (AA 9.12.2024; vergleiche ACLED 9.12.2024). Auf der folgenden Karte ist der aktuelle Stand der Besetzung von Kursk durch die ukrainische Armee zu sehen. Die blau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium, die rot markierten Teile veranschaulichen wiederum den russischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die gelb markierten Teile stellen die von Russland behaupteten russischen Vorstöße auf russisches Territorium dar. Ukrainischer Angriff auf die russische Region Kursk (aktueller Stand der Besetzung) In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 1.10.2024). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region, bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt wurden. Zu diesem Terroranschlag bekannte sich der „Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des sogenannten „Islamischen Staats“. Dennoch versuchten die russischen Behörden, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 1.10.2024). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 9.12.2024). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index
(2024), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den
  1. von insgesamt 89 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf niedrigem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 2.2024). Die folgende Karte stellt aktuelle sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: politische Gewalt (rot) und Demonstrationen (blau). Wie auf dieser Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED 9.12.2024): Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands (Stand November 2024) Quelle: ACLED 9.12.2024 [Quellenbeschreibung siehe Kapitel Länderspezifische Anmerkungen] Nordkaukasus Letzte Änderung 2024-12-16 16:02 Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren stabilisiert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.7.2024). Im Nordkaukasus nehmen Angriffe auf Polizisten zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Gemäß dem Online-Medienportal „Kaukasischer Knoten“ fielen zwischen Jänner 2023 und Oktober 2024 insgesamt 69 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Sechs dieser Personen wurden in Tschetschenien und 24 in Dagestan getötet (KK 8.11.2024; vgl. KK 9.10.2024, KK 5.8.2024, KK 29.4.2024b, KK 5.1.2024, KK 4.10.2023, KK 5.7.2023, KK 5.4.2023). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren stabilisiert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.7.2024). Im Nordkaukasus nehmen Angriffe auf Polizisten zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Gemäß dem Online-Medienportal „Kaukasischer Knoten“ fielen zwischen Jänner 2023 und Oktober 2024 insgesamt 69 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Sechs dieser Personen wurden in Tschetschenien und 24 in Dagestan getötet (KK 8.11.2024; vergleiche KK 9.10.2024, KK 5.8.2024, KK 29.4.2024b, KK 5.1.2024, KK 4.10.2023, KK 5.7.2023, KK 5.4.2023). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024). Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2024-12-16 16:02 Gemäß der Verfassung sind die Rechte und Freiheiten der Menschen rechtlich geschützt, und die Russische Föderation ist ein Rechtsstaat. Richter sind unabhängig und unabsetzbar. Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des russischen Präsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichtshöfe auf föderaler Ebene werden vom russischen Präsidenten ernannt. Der Präsident der Russischen Föderation initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes. Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte der Russischen Föderation dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben. Gemäß der Verfassung werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt. Die Verfassung garantiert ein Doppelbestrafungsverbot (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den
  2. Rang von insgesamt 142 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Niger und Madagaskar (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. UNHRCOM 1.12.2022, FH 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.7.2024). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. FVGVFGH RUSS 31.7.2023).Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den
  3. Rang von insgesamt 142 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Niger und Madagaskar (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vergleiche UNHRCOM 1.12.2022, FH 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.7.2024). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vergleiche FVGVFGH RUSS 31.7.2023). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch selektive Strafverfolgung, die politisch oder auch durch wirtschaftliche Interessen motiviert sein kann (AA 2.8.2024). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2024). Gemäß Berichten geraten seit Russlands Ukraine-Invasion Rechtsanwälte immer mehr ins Visier. Beispielsweise wird ihnen der Zugang zu Mandanten auf Polizeistationen und die Vertretung ihrer Mandanten bei Gerichtsverhandlungen verwehrt (EUAA 16.12.2022b). Es kommt vor, dass Rechtsanwälte ungerechtfertigten Disziplinarverfahren und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sind, insbesondere wenn sie Teilnehmer an Anti-Kriegsprotesten verteidigen (UNHRCOM 1.12.2022). Es gibt Berichte über Anwälte, welche verhaftet wurden, weil sie Opfer politischer Repressionen unterstützt haben (EUAA 16.12.2022b). Rechtsanwälte, welche Menschenrechtsfälle bearbeiten, sind mehr und mehr Verwaltungsschikanen sowie Schikanen disziplinarischer und strafrechtlicher Natur ausgesetzt (EEAS 29.5.2024). Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen, jedoch stellen erfolgreiche Anfechtungen eine Seltenheit dar. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems schließen sich Richter für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab (USDOS 22.4.2024). Für Angeklagte gilt laut der Verfassung die Unschuldsvermutung (Verfassung RUSS 6.10.2022) sowie das Recht auf ein faires, zeitnahes und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 22.4.2024). In Ermittlungsverfahren und vor Gericht kann nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertraut werden (AA 2.8.2024). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 22.4.2024). Das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz ist gering (Lewada 24.10.2024). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (CoE 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vgl. CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP/Fischer 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2024 7.750 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2024).Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (CoE 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vergleiche CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP/Fischer 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2024 7.750 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2024). Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2024-12-11 12:26 Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der Inlandsgeheimdienst FSB genießt sehr weitreichende Zuständigkeiten und Befugnisse (AA 2.8.2024). Er ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Korruptionsbekämpfung sowie Bekämpfung des organisierten Verbrechens befasst (USDOS 20.3.2023). In manchen Fällen ist der FSB zum Befehligen von Einheiten der Streitkräfte berechtigt. Maßnahmen im B reich der Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert und vom FSB, unterstützt vom Innenministerium und der Nationalgarde, durchgeführt (USDOS 30.11.2023). Die Nationalpolizei untersteht dem Innenministerium und ist für die Bekämpfung von Straftaten zuständig (USDOS 20.3.2023). Die Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung, ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich und bekämpft das organisierte Verbrechen (USDOS 30.11.2023). Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes in Koordination mit dem Verteidigungsministerium teil (USDOS 20.3.2023). Die 2016 von Präsident Wladimir Putin gegründete Nationalgarde (Rosgwardija) ist Putin direkt unterstellt (ORF 27.6.2023) und hat breite Zuständigkeiten, die von Territorial- und Staatsverteidigung in Kooperation mit dem FSB über Objektschutz bis hin zu Terror- und Extremismus-Abwehr reichen (AA 2.8.2024). Gemäß zahlreichen Berichten sind Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte an Folter, Missbrauch und Gewalt zur Erzwingung von Geständnissen Verdächtiger beteiligt. Straflosigkeit in Bezug auf Sicherheitskräfte stellt ein beträchtliches Problem dar (USDOS 22.4.2024). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.8.2024). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2024). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen „fremdländischen“ Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 2.8.2024). Personen dürfen für eine Dauer von maximal 48 Stunden ohne richterliche Genehmigung festgehalten werden (Verfassung RUSS 6.10.2022) - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete werden von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt, und die Polizei hat die Gründe für die Festnahme zu dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung die Ausdehnung der Inhaftierungsdauer. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 22.4.2024). Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung 2024-12-16 16:02 Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis der Verfassung verboten (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß dem Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge. Die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen kann zu Freiheitsentzug von 4 - 15 Jahren führen (StGB RUSS 9.11.2024). Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB Moskau 1.7.2024). Folter und andere Misshandlungen in Gewahrsam sind nach wie vor weit verbreitet (AI 24.4.2024). Die dafür Verantwortlichen gehen straflos aus oder werden zu milden Strafen verurteilt (AI 24.4.2024; vgl. ÖB Moskau 1.7.2024). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UNHRCOM 1.12.2022). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB Moskau 1.7.2024). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Nur gelegentlich werden die Täter von den Behörden dafür zur Rechenschaft gezogen. Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter (USDOS 22.4.2024). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu o.D.; vgl. UNGA 11.10.2024). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 2.8.2024). Es existieren keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022).Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB Moskau 1.7.2024). Folter und andere Misshandlungen in Gewahrsam sind nach wie vor weit verbreitet (AI 24.4.2024). Die dafür Verantwortlichen gehen straflos aus oder werden zu milden Strafen verurteilt (AI 24.4.2024; vergleiche ÖB Moskau 1.7.2024). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UNHRCOM 1.12.2022). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB Moskau 1.7.2024). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Nur gelegentlich werden die Täter von den Behörden dafür zur Rechenschaft gezogen. Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter (USDOS 22.4.2024). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu o.D.; vergleiche UNGA 11.10.2024). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 2.8.2024). Es existieren keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022). Korruption Letzte Änderung 2024-12-16 16:02 Im Jahr 2006 ratifizierte Russland das UN-Übereinkommen gegen Korruption (UNTC 14.11.2024). 2012 trat Russland der OECD-Konvention gegen Bestechung bei (OECD o.D.). Es existiert ein Nationaler Plan zur Korruptionsbekämpfung für die Jahre 2021-2024 (EPNPKB 2021- 2024 RUSS 16.8.2021). Eine gesetzliche Grundlage stellt das Föderale Gesetz „Über die Korruptionsbekämpfung“ dar (FGKB RUSS 8.8.2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben wird Behördenkorruption strafrechtlich verfolgt, jedoch werden die gesetzlichen Vorschriften von der Regierung im Allgemeinen nicht wirksam umgesetzt (USDOS 22.4.2024). Ein Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht es öffentlich Bediensteten, ungestraft Straftaten zu begehen (FH 2024). Korruption ist in Russland weitverbreitet (TI 4.3.2022; vgl. FH 2024). Von Korruption sind die Exekutive, Legislative und das Justizwesen auf allen Ebenen betroffen. Behördenkorruption grassiert in zahlreichen Bereichen, darunter im Bildungs-, Gesundheits- und Wohnungswesen, Militärbereich, im Handel und im Bereich der sozialen Fürsorge. Zu den Formen von Korruption zählen Bestechung öffentlich Bediensteter, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl öffentlichen Eigentums, Bestechungsgelder im Beschaffungswesen, Erpressung sowie die missbräuchliche Verwendung der beruflichen Position, um sich persönlich zu bereichern (USDOS 22.4.2024). Experten bezeichnen das politische System als Kleptokratie (FH 2024; vgl. TI 4.3.2022), was bedeutet, dass das öffentliche Vermögen von den regierenden Eliten geplündert wird (FH 2024). Fälle von Korruption innerhalb der politischen Elite werden oft zur Beilegung von Machtkämpfen und politischen Auseinandersetzungen benutzt. Gesetzliche Vorgaben zur Vermögensoffenlegung, welche auf Regierungsbedienstete abzielen, werden nicht oder nur uneinheitlich umgesetzt, und Verstöße haben selten Konsequenzen (BS 2024). Gemäß einem präsidentiellen Erlass aus dem Jahr 2022 sind im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg mehrere Personengruppen von Verpflichtungen zur Vermögensoffenlegung ausgenommen, darunter Militärbedienstete sowie Mitarbeiter des Innenressorts (EPAKR RUSS 29.12.2022).Im Jahr 2006 ratifizierte Russland das UN-Übereinkommen gegen Korruption (UNTC 14.11.2024). 2012 trat Russland der OECD-Konvention gegen Bestechung bei (OECD o.D.). Es existiert ein Nationaler Plan zur Korruptionsbekämpfung für die Jahre 2021-2024 (EPNPKB 2021- 2024 RUSS 16.8.2021). Eine gesetzliche Grundlage stellt das Föderale Gesetz „Über die Korruptionsbekämpfung“ dar (FGKB RUSS 8.8.2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben wird Behördenkorruption strafrechtlich verfolgt, jedoch werden die gesetzlichen Vorschriften von der Regierung im Allgemeinen nicht wirksam umgesetzt (USDOS 22.4.2024). Ein Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht es öffentlich Bediensteten, ungestraft Straftaten zu begehen (FH 2024). Korruption ist in Russland weitverbreitet (TI 4.3.2022; vergleiche FH 2024). Von Korruption sind die Exekutive, Legislative und das Justizwesen auf allen Ebenen betroffen. Behördenkorruption grassiert in zahlreichen Bereichen, darunter im Bildungs-, Gesundheits- und Wohnungswesen, Militärbereich, im Handel und im Bereich der sozialen Fürsorge. Zu den Formen von Korruption zählen Bestechung öffentlich Bediensteter, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl öffentlichen Eigentums, Bestechungsgelder im Beschaffungswesen, Erpressung sowie die missbräuchliche Verwendung der beruflichen Position, um sich persönlich zu bereichern (USDOS 22.4.2024). Experten bezeichnen das politische System als Kleptokratie (FH 2024; vergleiche TI 4.3.2022), was bedeutet, dass das öffentliche Vermögen von den regierenden Eliten geplündert wird (FH 2024). Fälle von Korruption innerhalb der politischen Elite werden oft zur Beilegung von Machtkämpfen und politischen Auseinandersetzungen benutzt. Gesetzliche Vorgaben zur Vermögensoffenlegung, welche auf Regierungsbedienstete abzielen, werden nicht oder nur uneinheitlich umgesetzt, und Verstöße haben selten Konsequenzen (BS 2024). Gemäß einem präsidentiellen Erlass aus dem Jahr 2022 sind im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg mehrere Personengruppen von Verpflichtungen zur Vermögensoffenlegung ausgenommen, darunter Militärbedienstete sowie Mitarbeiter des Innenressorts (EPAKR RUSS 29.12.2022). Medien und NGOs werden systematisch daran gehindert, Korruptionsfälle und Themen in Bezug auf öffentliche Integrität anzusprechen (BS 2024). Alexej Nawalnyj gründete im Jahr 2011 eine Antikorruptionsstiftung (FBK) (ACF o.D.). Die Antikorruptionsstiftung des Oppositionspolitikers Nawalnyj wurde 2021 als extremistische Organisation eingestuft und von russischen Behörden aufgelöst (EUAA 16.12.2022b; vgl. DW 9.6.2021). Alexej Nawalnyj, welcher im August 2020 beinahe einem Mordanschlag zum Opfer gefallen wäre und seit Jänner 2021 inhaftiert war (SWP/ Fischer 19.4.2022), ist 2024 verstorben (BBC 16.2.2024). [Näheres zur Person Nawalnyj findet sich im Kapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition; Anm. der Staatendokumentation.]Medien und NGOs werden systematisch daran gehindert, Korruptionsfälle und Themen in Bezug auf öffentliche Integrität anzusprechen (BS 2024). Alexej Nawalnyj gründete im Jahr 2011 eine Antikorruptionsstiftung (FBK) (ACF o.D.). Die Antikorruptionsstiftung des Oppositionspolitikers Nawalnyj wurde 2021 als extremistische Organisation eingestuft und von russischen Behörden aufgelöst (EUAA 16.12.2022b; vergleiche DW 9.6.2021). Alexej Nawalnyj, welcher im August 2020 beinahe einem Mordanschlag zum Opfer gefallen wäre und seit Jänner 2021 inhaftiert war (SWP/ Fischer 19.4.2022), ist 2024 verstorben (BBC 16.2.2024). [Näheres zur Person Nawalnyj findet sich im Kapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition; Anmerkung der Staatendokumentation.] Gemäß dem Korruptionswahrnehmungsindex 2023 von Transparency International wird die Russische Föderation mit 26 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Im Jahr davor lag Russland bei 28 Punkten. Die Russische Föderation nimmt aktuell den Rang 141 von 180 untersuchten Staaten/Regionen ein und liegt gleichauf mit Guinea, Kirgistan und Uganda (TI o.D.). NGOs und Menschenrechtsaktivisten Letzte Änderung 2024-12-16 16:02 Der Druck auf die kritische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren durch umfangreiche Verschärfungen und Ausweitungen der Gesetzgebung sowie deren breite Anwendung weiter verstärkt worden (AA 2.8.2024; vgl. SWP/Fischer 19.4.2022, BS 2024, FH 11.4.2024, FA 25.3.2024).Der Druck auf die kritische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren durch umfangreiche Verschärfungen und Ausweitungen der Gesetzgebung sowie deren breite Anwendung weiter verstärkt worden (AA 2.8.2024; vergleiche SWP/Fischer 19.4.2022, BS 2024, FH 11.4.2024, FA 25.3.2024). In Ermittlungsverfahren und vor Gericht kann nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertraut werden (AA 2.8.2024). Nach Russlands Invasion in der Ukraine spitzte sich die Unterdrückung von Menschenrechtsverteidigern, zivilgesellschaftlichen Gruppen sowie von Aktivisten noch weiter zu (EUAA 16.12.2022b; vgl. CoE 31.8.2022). Vermehrt kommt es zu Polizeirazzien, Todesdrohungen und Verhaftungen (EUAA 16.12.2022b). Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert oder wurden aufgelöst (UNHRCOM 1.12.2022). Kritische NGOs geraten in Russland seit längerer Zeit unter Druck (ÖB Moskau 1.7.2024). Die Regierung stellt die primäre Finanzierungsquelle für den gemeinnützigen Bereich dar (FH 11.4.2024) und zähmt zivilgesellschaftliche Organisationen durch staatliche/präsidentielle Subventionen (FH 20.4.2022). Seit 2017 werden gemeinnützige NGOs staatlich vom „Fonds für präsidentielle Subventionen“ unterstützt (FPS o.D.).In Ermittlungsverfahren und vor Gericht kann nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertraut werden (AA 2.8.2024). Nach Russlands Invasion in der Ukraine spitzte sich die Unterdrückung von Menschenrechtsverteidigern, zivilgesellschaftlichen Gruppen sowie von Aktivisten noch weiter zu (EUAA 16.12.2022b; vergleiche CoE 31.8.2022). Vermehrt kommt es zu Polizeirazzien, Todesdrohungen und Verhaftungen (EUAA 16.12.2022b). Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert oder wurden aufgelöst (UNHRCOM 1.12.2022). Kritische NGOs geraten in Russland seit längerer Zeit unter Druck (ÖB Moskau 1.7.2024). Die Regierung stellt die primäre Finanzierungsquelle für den gemeinnützigen Bereich dar (FH 11.4.2024) und zähmt zivilgesellschaftliche Organisationen durch staatliche/präsidentielle Subventionen (FH 20.4.2022). Seit 2017 werden gemeinnützige NGOs staatlich vom „Fonds für präsidentielle Subventionen“ unterstützt (FPS o.D.). Personen oder Vereinigungen, welche ausländische Unterstützung erhalten oder in irgendeiner anderen Form unter ausländischem Einfluss stehen, werden als „ausländische Agenten“ eingestuft (FGÜP RUSS 15.5.2024). Die Kriterien sind im Gesetz bewusst vage gehalten, um den Behörden einen weiten Zugriff auf alle Organisationen zu ermöglichen, die in den Bereichen Medien, Bildung, Kultur, Ökologie und Menschenrechte tätig sind (BAMF 27.3.2023). „Ausländische Agenten“ müssen sich in ein Register eintragen lassen. Die Entscheidung der Behörde über die Aufnahme ins Register kann gerichtlich angefochten werden (FGÜP RUSS 15.5.2024). Mit der Eintragung als „ausländischer Agent“ gehen umfassende Kennzeichnungs‐ und Be- richtspflichten sowie zahlreiche Einschränkungen einher (ÖB Moskau 1.7.2024). Gemäß dem Strafgesetzbuch drohen bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen unter anderem Geld- oder Haftstrafen von bis zu fünf Jahren (StGB RUSS 9.11.2024; vgl. EUAA 16.12.2022b). Die Gesetzgebung über „unerwünschte Organisationen“ erlaubt dem Generalstaatsanwalt, ausländische oder internationale Organisationen als „unerwünscht“ zu verbieten, wenn sie die Verfassungsordnung, Verteidigungsfähigkeit oder Staatssicherheit Russlands bedrohen. Das Strafmaß reicht von Geldstrafen bis hin zu sechsjährigen Haftstrafen. Auch ausländische oder internationale Organisationen sowie im Ausland lebende russische Bürger werden als „unerwünscht“ eingestuft, wenn sie mit „unerwünschten“ Organisationen im Zusammenhang stehen (EUAA 16.12.2022b). Beispiele für sogenannte unerwünschte Organisationen sind die Central European University (CEU 27.10.2023; vgl. Wedomosti 1.11.2023), Greenpeace (Greenpeace 1.6.2023), Transparency International (TI 30.1.2024), die Heinrich-Böll-Stiftung (Böll 22.3.2024) und Bellingcat (Bellingcat 15.7.2022). Die Gesetzgebung zu „ausländischen Agenten“ und „unerwünschten Organisationen“ wird immer extensiver angewendet (EEAS 29.5.2024).Mit der Eintragung als „ausländischer Agent“ gehen umfassende Kennzeichnungs‐ und Be- richtspflichten sowie zahlreiche Einschränkungen einher (ÖB Moskau 1.7.2024). Gemäß dem Strafgesetzbuch drohen bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen unter anderem Geld- oder Haftstrafen von bis zu fünf Jahren (StGB RUSS 9.11.2024; vergleiche EUAA 16.12.2022b). Die Gesetzgebung über „unerwünschte Organisationen“ erlaubt dem Generalstaatsanwalt, ausländische oder internationale Organisationen als „unerwünscht“ zu verbieten, wenn sie die Verfassungsordnung, Verteidigungsfähigkeit oder Staatssicherheit Russlands bedrohen. Das Strafmaß reicht von Geldstrafen bis hin zu sechsjährigen Haftstrafen. Auch ausländische oder internationale Organisationen sowie im Ausland lebende russische Bürger werden als „unerwünscht“ eingestuft, wenn sie mit „unerwünschten“ Organisationen im Zusammenhang stehen (EUAA 16.12.2022b). Beispiele für sogenannte unerwünschte Organisationen sind die Central European University (CEU 27.10.2023; vergleiche Wedomosti 1.11.2023), Greenpeace (Greenpeace 1.6.2023), Transparency International (TI 30.1.2024), die Heinrich-Böll-Stiftung (Böll 22.3.2024) und Bellingcat (Bellingcat 15.7.2022). Die Gesetzgebung zu „ausländischen Agenten“ und „unerwünschten Organisationen“ wird immer extensiver angewendet (EEAS 29.5.2024). Im Jänner 2023 wurde die 1976 gegründete Menschenrechtsorganisation „Moskauer Helsinki-Gruppe“ per Gerichtsbeschluss aufgelöst (AI 26.1.2023; vgl. MHG 25.1.2023). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aufgelöst (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. Memorial o.D.a). Unter anderem wurden Memorial Verstöße gegen die Gesetzgebung zu „ausländischen Agenten“ vorgeworfen (ÖB Moskau 1.7.2024). Betroffen von der Zwangsauflösung waren der internationale Dachverband und das Menschenrechtszentrum. Viele regionale Verbände blieben bisher einigermaßen unbehelligt. Deren finanzielle Mittel sind sehr begrenzt (Russland-Analysen/Giesen 8.12.2022). Im April 2022 wurde die NGO Sfera, welche sich für Rechte sexueller Minderheiten eingesetzt hat, gerichtlich aufgelöst (EUAA 16.12.2022b). Im selben Monat verweigerten Behörden die Registrierung mehrerer ausländischer NGOs, darunter Amnesty International und Human Rights Watch (HRW 12.1.2023).Im Jänner 2023 wurde die 1976 gegründete Menschenrechtsorganisation „Moskauer Helsinki-Gruppe“ per Gerichtsbeschluss aufgelöst (AI 26.1.2023; vergleiche MHG 25.1.2023). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aufgelöst (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche Memorial o.D.a). Unter anderem wurden Memorial Verstöße gegen die Gesetzgebung zu „ausländischen Agenten“ vorgeworfen (ÖB Moskau 1.7.2024). Betroffen von der Zwangsauflösung waren der internationale Dachverband und das Menschenrechtszentrum. Viele regionale Verbände blieben bisher einigermaßen unbehelligt. Deren finanzielle Mittel sind sehr begrenzt (Russland-Analysen/Giesen 8.12.2022). Im April 2022 wurde die NGO Sfera, welche sich für Rechte sexueller Minderheiten eingesetzt hat, gerichtlich aufgelöst (EUAA 16.12.2022b). Im selben Monat verweigerten Behörden die Registrierung mehrerer ausländischer NGOs, darunter Amnesty International und Human Rights Watch (HRW 12.1.2023). Wehrdienst und Rekrutierungen Überblick über die Armee Letzte Änderung 2024-12-16 16:02 Die erstmalige militärische Registrierung von Staatsbürgern erfolgt zwischen Jänner und März desjenigen Jahres, in welches der
  4. Geburtstag der jeweiligen Person fällt (VMR RUSS o.D.b; vgl. FGWW RUSS 2.10.2024). Von Registrierungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt werden die Betroffenen durch einen Einberufungsbefehl des Militärkommissariats. Ziele der militärischen Registrierung sind unter anderem die Feststellung der Tauglichkeit von Personen für den Militärdienst (Ausmusterung) sowie die Feststellung des Bildungsniveaus und vorhandener Spezialisierungen. Hierbei erfolgt eine medizinische und psychologische Untersuchung (VMR RUSS o.D.b). Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist (FGWW RUSS 2.10.2024). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. FGWW RUSS 2.10.2024). Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt (FGWW RUSS 2.10.2024). Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer (ÖB Moskau 1.7.2024). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (EPEMD11-12/22 RUSS 30.9.2022), für das Jahr 2023 insgesamt 277.000 (EPEMD4-7/ 23 RUSS 30.3.2023; vgl. EPEMD10-12/23 RUSS 29.9.2023) und für das Jahr 2024 283.000 Wehrpflichtige (EPEMD4-7/24 RUSS 31.3.2024; vgl. EPEMD10-12/24 RUSS 30.9.2024). DieDie erstmalige militärische Registrierung von Staatsbürgern erfolgt zwischen Jänner und März desjenigen Jahres, in welches der
  5. Geburtstag der jeweiligen Person fällt (VMR RUSS o.D.b; vergleiche FGWW RUSS 2.10.2024). Von Registrierungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt werden die Betroffenen durch einen Einberufungsbefehl des Militärkommissariats. Ziele der militärischen Registrierung sind unter anderem die Feststellung der Tauglichkeit von Personen für den Militärdienst (Ausmusterung) sowie die Feststellung des Bildungsniveaus und vorhandener Spezialisierungen. Hierbei erfolgt eine medizinische und psychologische Untersuchung (VMR RUSS o.D.b). Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist (FGWW RUSS 2.10.2024). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche FGWW RUSS 2.10.2024). Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt (FGWW RUSS 2.10.2024). Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer (ÖB Moskau 1.7.2024). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (EPEMD11-12/22 RUSS 30.9.2022), für das Jahr 2023 insgesamt 277.000 (EPEMD4-7/ 23 RUSS 30.3.2023; vergleiche EPEMD10-12/23 RUSS 29.9.2023) und für das Jahr 2024 283.000 Wehrpflichtige (EPEMD4-7/24 RUSS 31.3.2024; vergleiche EPEMD10-12/24 RUSS 30.9.2024). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen (VQ RUSS1 4.12.2023). Es existieren folgende Tauglichkeitskategorien (FGWW RUSS 2.10.2024): A [A]: tauglich Б [B]: tauglich mit geringfügigen Einschränkungen В [W]: eingeschränkt tauglich Г [G]: vorübergehend untauglich Д [D]: untauglich Verstöße gegen Militärregistrierungspflichten (darunter das Ignorieren eines Ladungstermins beim Militärkommissariat sowie Nichtbekanntmachung eines neuen Wohnorts) stellen Verwaltungsübertretungen dar und ziehen Geldstrafen nach sich (VStGB RUSS 12.11.2024). Gemäß dem föderalen Gesetz zur Aus- und Einreise dürfen zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (FGAE RUSS 8.8.2024). Darüber wird der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes FSB (Föderaler Sicherheitsdienst) direkt informiert (BAMF 31.7.2023). Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert (EUAA 16.12.2022a; vgl. BBC 21.9.2022) und dürfen somit mobilisiert werden (MBZ 31.3.2023; vgl. FGMB RUSS 23.3.2024). Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (vor allem staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. VMR RUSS o.D.c).Verstöße gegen Militärregistrierungspflichten (darunter das Ignorieren eines Ladungstermins beim Militärkommissariat sowie Nichtbekanntmachung eines neuen Wohnorts) stellen Verwaltungsübertretungen dar und ziehen Geldstrafen nach sich (VStGB RUSS 12.11.2024). Gemäß dem föderalen Gesetz zur Aus- und Einreise dürfen zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (FGAE RUSS 8.8.2024). Darüber wird der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes FSB (Föderaler Sicherheitsdienst) direkt informiert (BAMF 31.7.2023). Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert (EUAA 16.12.2022a; vergleiche BBC 21.9.2022) und dürfen somit mobilisiert werden (MBZ 31.3.2023; vergleiche FGMB RUSS 23.3.2024). Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (vor allem staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche VMR RUSS o.D.c). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind unter anderem Personen vom Wehrdienst befreit, welche wegen ihres Gesundheitszustands untauglich oder eingeschränkt tauglich sind; Söhne oder Brüder von Personen, welche infolge der Ausübung ihrer militärischen Dienstpflichten verstarben; sowie Personen, die einer Straftat verdächtigt werden. Folgende Staatsbürger dürfen den Wehrdienst aufschieben: wer aus gesundheitlichen Gründen als vorübergehend untauglich eingestuft wurde (Aufschub bis zu einem Jahr); pflegende Angehörige; Alleinerziehende; Familien mit mehreren Kindern; Parlamentsabgeordnete; Studierende usw. (FGWW RUSS 2.10.2024). Viele junge Männer, insbesondere wohlhabenderen Gesellschaftsschichten entstammend, sowie Bewohner von Großstädten versuchen, dem Wehrdienst zu entgehen (EUAA 16.12.2022a). Die russische Armee bietet die Möglichkeit eines Freiwilligendiensts auf Vertragsbasis (ÖB Moskau 1.7.2024). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vgl. SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, GS o.D.).Die russische Armee bietet die Möglichkeit eines Freiwilligendiensts auf Vertragsbasis (ÖB Moskau 1.7.2024). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vergleiche SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, GS o.D.). Frauen sind nicht militärdienstpflichtig (Connection 8.10.2023), doch weiblichen Staatsbürgern steht ein freiwilliger Armeedienst auf Vertragsbasis offen (ÖB Moskau 1.7.2024). Frauen mit bestimmten beruflichen Spezialisierungen gehören [automatisch; Anm. der Staatendokumentation] der Reserve an (FGWW RUSS 2.10.2024). Arbeiten sie in kriegswichtigen Berufen, wie beispielsweise im medizinischen Bereich, können sie für einen Kriegseinsatz herangezogen werden (Connection 8.10.2023). [Eine Auflistung der in Bezug auf Frauen militärisch relevanten beruflichen Spezialisierungen findet sich in einem Regierungsbeschluss auf folgender Webseite: https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_64215/; Anm. der Staatendokumentation.]Frauen sind nicht militärdienstpflichtig (Connection 8.10.2023), doch weiblichen Staatsbürgern steht ein freiwilliger Armeedienst auf Vertragsbasis offen (ÖB Moskau 1.7.2024). Frauen mit bestimmten beruflichen Spezialisierungen gehören [automatisch; Anmerkung der Staatendokumentation] der Reserve an (FGWW RUSS 2.10.2024). Arbeiten sie in kriegswichtigen Berufen, wie beispielsweise im medizinischen Bereich, können sie für einen Kriegseinsatz herangezogen werden (Connection 8.10.2023). [Eine Auflistung der in Bezug auf Frauen militärisch relevanten beruflichen Spezialisierungen findet sich in einem Regierungsbeschluss auf folgender Webseite: https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_64215/; Anmerkung der Staatendokumentation.] Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ werden Einberufungsbefehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt (FGWW RUSS 2.10.2024). Die elektronische Zustellung erfolgt über das Online-Portal Gosuslugi (VB Moskau 15.9.2023), was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/ erfordert (Gosuslugi o.D.a). Die Registrierung geschieht auf freiwilliger Basis (objasnjaem 3.9.2023). Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen (FGWW RUSS 2.10.2024). Eine (Ersatz-)Zustellung der Einberufung an Verwandte, im gleichen Haushalt lebende Personen oder Nachbarn wäre rechtswidrig (ÖB Moskau 13.11.2024). Ist die Zustellung eines Einberufungsbefehls nicht möglich, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehlsregister als zugestellt (FGWW RUSS 2.10.2024). Diese Regelung ist seit 2023 in Kraft (FGWW RUSS 2.10.2024; vgl. ÖB Moskau 13.11.2024). Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ werden Einberufungsbefehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt (FGWW RUSS 2.10.2024). Die elektronische Zustellung erfolgt über das Online-Portal Gosuslugi (VB Moskau 15.9.2023), was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/ erfordert (Gosuslugi o.D.a). Die Registrierung geschieht auf freiwilliger Basis (objasnjaem 3.9.2023). Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen (FGWW RUSS 2.10.2024). Eine (Ersatz-)Zustellung der Einberufung an Verwandte, im gleichen Haushalt lebende Personen oder Nachbarn wäre rechtswidrig (ÖB Moskau 13.11.2024). Ist die Zustellung eines Einberufungsbefehls nicht möglich, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehlsregister als zugestellt (FGWW RUSS 2.10.2024). Diese Regelung ist seit 2023 in Kraft (FGWW RUSS 2.10.2024; vergleiche ÖB Moskau 13.11.2024). Verweigert ein Bürger den Erhalt des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändigten Einberufungsbefehls des Militärkommissariats, gilt der Einberufungsbefehl am Tag der Verweigerung als zugestellt (FGWW RUSS 2.10.2024). Das Einberufungsbefehlsregister (edinyj reestr powestok) ist laut Gesetz öffentlich zugänglich (Webseite: https://реестрповесток.рф). Dennoch ist laut Informationen der Webseite zum Einsehen der Einberufungsbefehle eine Kontoregistrierung im „Staatlichen Einheitlichen System der Identifizierungen und Autorisierungen“ erforderlich (ÖB Moskau 13.11.2024) [zum System der Identifizierungen und Autorisierungen siehe Webseite https://esia-gosuslugiru.ru/; Anm. der Staatendokumentation]. Die Regelung der elektronischen Zustellung von Einberufungsbefehlen eröffnet die Möglichkeit einer wirksamen Zustellung von Einberufungsbefehlen auch an im Ausland lebende russische Staatsangehörige (ÖB Moskau 13.11.2024).Verweigert ein Bürger den Erhalt des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändig

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