WOG 2010 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.08.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas Ziniel, LL.M., BSc über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die BEURLE Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Landstraße 9, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend Parteistellung im Hinblick auf das Verfahren zur Genehmigung der Auswahl der Angebote durch die Regulierungsbehörde
Paragraph 23 b, Absatz 6, ElWOG 2010 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.08.2024 zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt
4 B-VG nicht zulässig.römisch eins. Die Revision ist im Hinblick auf Spruchpunkt A) römisch eins.
II. Die Revision ist im Hinblick auf Spruchpunkt A) II.
4 B-VG zulässig.römisch zwei. Die Revision ist im Hinblick auf Spruchpunkt A) römisch zwei.
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Kraftwerk, mit dem sie an einem Verfahren der Regelzonenführerin zur Beschaffung der Netzreserve
WOG 2010 durch Legung eines Angebots teilnahm. Die belangte Behörde versagte im Hinblick auf dieses Angebot der ihr von der Regelzonenführerin vorgelegten Auswahl mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , (im Folgenden: Genehmigungsbescheid) jedoch
WOG 2010 die Genehmigung. Der Genehmigungsbescheid wurde ausschließlich der Regelzonenführerin zugestellt, weil nach Ansicht der belangten Behörde allein diese Parteistellung in einem Verfahren
WOG 2010 (im Folgenden: Genehmigungsverfahren) habe.1. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Kraftwerk, mit dem sie an einem Verfahren der Regelzonenführerin zur Beschaffung der Netzreserve
Paragraph 23 b, ElWOG 2010 durch Legung eines Angebots teilnahm. Die belangte Behörde versagte im Hinblick auf dieses Angebot der ihr von der Regelzonenführerin vorgelegten Auswahl mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , (im Folgenden: Genehmigungsbescheid) jedoch
Paragraph 23 b, Absatz 6, ElWOG 2010 die Genehmigung. Der Genehmigungsbescheid wurde ausschließlich der Regelzonenführerin zugestellt, weil nach Ansicht der belangten Behörde allein diese Parteistellung in einem Verfahren
Paragraph 23 b, Absatz 6, ElWOG 2010 (im Folgenden: Genehmigungsverfahren) habe. 2. Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde Anträge der Beschwerdeführerin auf nochmalige Überprüfung des Genehmigungsbescheides, auf bescheidmäßige Feststellung der Parteistellung im Genehmigungsverfahren, auf Zustellung des Genehmigungsbescheides sowie auf Akteneinsicht zurück, weil der Beschwerdeführerin im Genehmigungsverfahren
WOG 2010 keine Parteistellung zukomme.2. Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde Anträge der Beschwerdeführerin auf nochmalige Überprüfung des Genehmigungsbescheides, auf bescheidmäßige Feststellung der Parteistellung im Genehmigungsverfahren, auf Zustellung des Genehmigungsbescheides sowie auf Akteneinsicht zurück, weil der Beschwerdeführerin im Genehmigungsverfahren
Paragraph 23 b, Absatz 6, ElWOG 2010 keine Parteistellung zukomme.
Z 52a zum Inhalt hat;53. […]61a. ‚saisonaler Netzreservevertrag‘ ein Netzreservevertrag
Z 52b, der für den Zeitraum einer Winter- oder Sommersaison abgeschlossen wird. Als Sommersaison gilt dabei der Zeitraum
Z 66b, die Wintersaison hingegen umfasst den Zeitraum von jeweils
Z 66c, die von einem Betreiber einer Erzeugungsanlage für den Zeitraum von jeweils 1. Mai bis jeweils 30. September eines Kalenderjahres
Für die Festlegung von Beginn und Ende des Stilllegungszeitraums steht dem Betreiber der Erzeugungsanlage eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Monat nach oben sowie nach unten zu;66c. ‚temporäre Stilllegungen‘ vorläufige Maßnahmen mit Ausnahme von Revisionen und technisch bedingten Störungen, die bewirken, dass die Erzeugungsanlage innerhalb von 72 Stunden nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber wieder betriebsbereit gemacht werden kann. Hiermit wird keine Betriebseinstellung der Anlage bewirkt;67. […]Paragraph 7, (Grundsatzbestimmung)
Ziffer 52 a, zum Inhalt hat;, 53. […], 61a. ‚saisonaler Netzreservevertrag‘ ein Netzreservevertrag
Ziffer 52 b,, der für den Zeitraum einer Winter- oder Sommersaison abgeschlossen wird. Als Sommersaison gilt dabei der Zeitraum
Ziffer 66 b,, die Wintersaison hingegen umfasst den Zeitraum von jeweils
Ziffer 66 c,, die von einem Betreiber einer Erzeugungsanlage für den Zeitraum von jeweils 1. Mai bis jeweils 30. September eines Kalenderjahres
Paragraph 23 a, verbindlich angezeigt werden. Für die Festlegung von Beginn und Ende des Stilllegungszeitraums steht dem Betreiber der Erzeugungsanlage eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Monat nach oben sowie nach unten zu;, 66c. ‚temporäre Stilllegungen‘ vorläufige Maßnahmen mit Ausnahme von Revisionen und technisch bedingten Störungen, die bewirken, dass die Erzeugungsanlage innerhalb von 72 Stunden nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber wieder betriebsbereit gemacht werden kann. Hiermit wird keine Betriebseinstellung der Anlage bewirkt;, 67. […] Regelzonen Einteilung der Regelzonen § 23.
Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 54, einzuhalten. Soweit darüber hinaus auf Basis einer Systemanalyse der Bedarf nach Vorhaltung zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung besteht (Netzreserve), ist diese
den Vorgaben des § 23b zu beschaffen. In diesen Verträgen können Erzeuger oder Entnehmer auch zu gesicherten Leistungen, um zur Vermeidung und Beseitigung von Netzengpässen in anderen Übertragungsnetzen beizutragen, verpflichtet werden. Zur Nutzung von Erzeugungsanlagen oder Anlagen von Entnehmern im europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in österreichischen Übertragungsnetzen können die Regelzonenführer Verträge mit anderen Übertragungsnetzbetreibern abschließen. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind den Regelzonenführern die Aufwendungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen;6. […]
, der Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt, Amtsblatt Nummer L 158 vom 14.06.2019 Seite 54, einzuhalten. Soweit darüber hinaus auf Basis einer Systemanalyse der Bedarf nach Vorhaltung zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung besteht (Netzreserve), ist diese
den Vorgaben des Paragraph 23 b, zu beschaffen. In diesen Verträgen können Erzeuger oder Entnehmer auch zu gesicherten Leistungen, um zur Vermeidung und Beseitigung von Netzengpässen in anderen Übertragungsnetzen beizutragen, verpflichtet werden. Zur Nutzung von Erzeugungsanlagen oder Anlagen von Entnehmern im europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in österreichischen Übertragungsnetzen können die Regelzonenführer Verträge mit anderen Übertragungsnetzbetreibern abschließen. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind den Regelzonenführern die Aufwendungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen;, 6. […]
Abs. 2 Z 5 nicht vorliegt, haben die Erzeuger auf Anordnung des Regelzonenführers, in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen, Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung, Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen) zu erbringen. Das Verfahren zur Ermittlung des angemessenen Entgelts für diese Leistungen ist in einer Verordnung der Regulierungsbehörde festzulegen, wobei als Basis die wirtschaftlichen Nachteile und Kosten der Erzeuger, die durch diese Leistungen verursacht werden, heranzuziehen sind. Dabei ist auch sicherzustellen, dass bei der Einspeisung von Elektrizität auf der Grundlage von erneuerbaren Energiequellen ein Vorrang einzuräumen ist und bei Anweisungen gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet wird. Abs. 2 Z 5 letzter Satz gilt sinngemäß.
Absatz 2, Ziffer 5, nicht vorliegt, haben die Erzeuger auf Anordnung des Regelzonenführers, in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen, Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung, Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen) zu erbringen. Das Verfahren zur Ermittlung des angemessenen Entgelts für diese Leistungen ist in einer Verordnung der Regulierungsbehörde festzulegen, wobei als Basis die wirtschaftlichen Nachteile und Kosten der Erzeuger, die durch diese Leistungen verursacht werden, heranzuziehen sind. Dabei ist auch sicherzustellen, dass bei der Einspeisung von Elektrizität auf der Grundlage von erneuerbaren Energiequellen ein Vorrang einzuräumen ist und bei Anweisungen gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet wird. Absatz 2, Ziffer 5, letzter Satz gilt sinngemäß. Anzeigepflichten und Systemanalyse § 23a.
Abs. 1 zu berücksichtigen;
Absatz eins, zu berücksichtigen;,
Paragraph 23 b, Absatz 6, zu veröffentlichen. Beschaffung der Netzreserve § 23b.
2 mittels eines transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Ausschreibungsverfahrens
den nachstehenden Absätzen zu beschaffen. Teilnahmeberechtigte Anbieter sind1. Betreiber von inländischen Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mindestens 1 MW, deren Stilllegung im Falle von Erzeugungsanlagen
Paragraph 23 a, Absatz 2, mittels eines transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Ausschreibungsverfahrens
den nachstehenden Absätzen zu beschaffen. Teilnahmeberechtigte Anbieter sind, 1. Betreiber von inländischen Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mindestens 1 MW, deren Stilllegung im Falle von Erzeugungsanlagen
Paragraph 23 a, Absatz eins, innerhalb des jeweiligen Ausschreibungszeitraums angezeigt wurde;, 2. […]
2 zweiter Satz;2. den Zeitraum, in dem ein Netzreservebedarf
2 festgestellt wurde;3. die Produkte, die auf Basis der angezeigten Stilllegungen
1 sowie der Ergebnisse der Systemanalyse
2 zur Deckung des festgestellten Netzreservebedarfs
den nachstehenden Absätzen zu beschaffen sind.
Paragraph 23 a, Absatz 2, zweiter Satz;, 2. den Zeitraum, in dem ein Netzreservebedarf
Paragraph 23 a, Absatz 2, festgestellt wurde;, 3. die Produkte, die auf Basis der angezeigten Stilllegungen
Paragraph 23 a, Absatz eins, sowie der Ergebnisse der Systemanalyse
Paragraph 23 a, Absatz 2, zur Deckung des festgestellten Netzreservebedarfs
den nachstehenden Absätzen zu beschaffen sind. Als Produkte
Z 3 kommen Netzreserveverträge mit einer Laufzeit von zwei Jahren, Netzreserveverträge mit einer Laufzeit von einem Jahr sowie saisonale Netzreserveverträge in Betracht. Bei der Festlegung der Produkte sind laufende Netzreserveverträge sowie die Kriterien des Abs. 7 Z 1 bis Z 4 zu berücksichtigen.Als Produkte
Ziffer 3, kommen Netzreserveverträge mit einer Laufzeit von zwei Jahren, Netzreserveverträge mit einer Laufzeit von einem Jahr sowie saisonale Netzreserveverträge in Betracht. Bei der Festlegung der Produkte sind laufende Netzreserveverträge sowie die Kriterien des Absatz 7, Ziffer eins bis Ziffer 4, zu berücksichtigen.
Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz sowie Abs. 4 zu prüfen. In der zweiten Verfahrensstufe sind die Betreiber der als geeignet eingestuften Anlagen zur Angebotslegung binnen vierwöchiger Frist aufzufordern. Betreiber der als nicht geeignet eingestuften Anlagen sind zu informieren. Betreiber von Erzeugungsanlagen
1, die ein Angebot für einen zweijährigen Netzreservevertrag legen möchten, sind verpflichtet, auch ein Angebot für einen einjährigen Netzreservevertrag zu legen.
Absatz eins und Absatz 2, zweiter Satz sowie Absatz 4, zu prüfen. In der zweiten Verfahrensstufe sind die Betreiber der als geeignet eingestuften Anlagen zur Angebotslegung binnen vierwöchiger Frist aufzufordern. Betreiber der als nicht geeignet eingestuften Anlagen sind zu informieren. Betreiber von Erzeugungsanlagen
Paragraph 23 a, Absatz eins,, die ein Angebot für einen zweijährigen Netzreservevertrag legen möchten, sind verpflichtet, auch ein Angebot für einen einjährigen Netzreservevertrag zu legen.
Abs. 10 vorgenommen und in der zweiten Verfahrensstufe
Abs. 3 bekanntgegeben. Kann der für das erste Jahr des Betrachtungszeitraums
2 zweiter Satz festgestellte Netzreservebedarf mit den, den Referenzwert nicht signifikant überschreitenden Angeboten, nicht gedeckt werden, hat der Regelzonenführer alle Anbieter zur neuerlichen Abgabe von Angeboten innerhalb von 10 Tagen aufzufordern. Dabei müssen die Gebotspreise unter jenem des erstmalig abgegebenen Gebotspreises liegen. Falls neuerlich eine signifikante Überschreitung des Referenzwertes vorliegt, werden die betreffenden Angebote vom Verfahren nach dieser Bestimmung ausgeschlossen.
Absatz 10, vorgenommen und in der zweiten Verfahrensstufe
Absatz 3, bekanntgegeben. Kann der für das erste Jahr des Betrachtungszeitraums
Paragraph 23 a, Absatz 2, zweiter Satz festgestellte Netzreservebedarf mit den, den Referenzwert nicht signifikant überschreitenden Angeboten, nicht gedeckt werden, hat der Regelzonenführer alle Anbieter zur neuerlichen Abgabe von Angeboten innerhalb von 10 Tagen aufzufordern. Dabei müssen die Gebotspreise unter jenem des erstmalig abgegebenen Gebotspreises liegen. Falls neuerlich eine signifikante Überschreitung des Referenzwertes vorliegt, werden die betreffenden Angebote vom Verfahren nach dieser Bestimmung ausgeschlossen.
2 zweiter Satz zu den geringsten Kosten zu decken. Die Auswahl ist der Regulierungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat die Auswahl anhand der in Abs. 1 erster Satz genannten Grundsätze zu prüfen und innerhalb von acht Wochen mit Bescheid an den Regelzonenführer zu genehmigen, wobei die Genehmigung unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen erfolgen kann. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Regulierungsbehörde die Frist ungenützt verstreichen lässt. Einer Beschwerde gegen den Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Paragraph 23 a, Absatz 2, zweiter Satz zu den geringsten Kosten zu decken. Die Auswahl ist der Regulierungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat die Auswahl anhand der in Absatz eins, erster Satz genannten Grundsätze zu prüfen und innerhalb von acht Wochen mit Bescheid an den Regelzonenführer zu genehmigen, wobei die Genehmigung unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen erfolgen kann. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Regulierungsbehörde die Frist ungenützt verstreichen lässt. Einer Beschwerde gegen den Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Abs. 1 Z 1 und Z 4 dürfen längstens für die Dauer des
1 angekündigten Stilllegungszeitraums abgeschlossen werden.2. Zweijährige Netzreserveverträge dürfen nur abgeschlossen werden, wenn für den gesamten Vertragszeitraum ein kontinuierlicher Netzreservebedarf
2 festgestellt wurde.
Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 4, dürfen längstens für die Dauer des
Paragraph 23 a, Absatz eins, angekündigten Stilllegungszeitraums abgeschlossen werden., 2. Zweijährige Netzreserveverträge dürfen nur abgeschlossen werden, wenn für den gesamten Vertragszeitraum ein kontinuierlicher Netzreservebedarf
Paragraph 23 a, Absatz 2, festgestellt wurde.,
Abs. 1 Z 1 und Z 4 diese mit Ausnahme von Revisionszeiträumen ausschließlich für das Engpassmanagement zur Verfügung zu stellen; die Marktteilnahme ist für die Dauer des Netzreservevertrags unzulässig. Betreibern von Verbrauchsanlagen ist eine Marktteilnahme zur Deckung ihres Verbrauchs erlaubt; die kontrahierte Leistung zur Verbrauchsanpassung ist für die Dauer des Netzreservevertrags jedoch ausschließlich für das Engpassmanagement zur Verfügung zu stellen.Es besteht kein Rechtsanspruch auf Abschluss eines Netzreservevertrags. Im Netzreservevertrag ist jedenfalls eine Rückforderungsklausel zugunsten des Regelzonenführers aufzunehmen. Mit erfolgter Kontrahierung haben Betreiber von Erzeugungsanlagen
Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 4, diese mit Ausnahme von Revisionszeiträumen ausschließlich für das Engpassmanagement zur Verfügung zu stellen; die Marktteilnahme ist für die Dauer des Netzreservevertrags unzulässig. Betreibern von Verbrauchsanlagen ist eine Marktteilnahme zur Deckung ihres Verbrauchs erlaubt; die kontrahierte Leistung zur Verbrauchsanpassung ist für die Dauer des Netzreservevertrags jedoch ausschließlich für das Engpassmanagement zur Verfügung zu stellen.
2 zweiter Satz festgestellte Netzreservebedarf aufgrund der gelegten und nicht ausgeschiedenen Angebote nicht gedeckt werden oder wurden weniger als drei Gebote von unterschiedlichen Unternehmen gelegt, so sind die noch nicht ausgewählten Betreiber geeigneter Erzeugungsanlagen durch die Regulierungsbehörde zur Bekanntgabe ihrer Aufwendungen und Kosten
3 binnen angemessener, drei Wochen nicht überschreitender, Frist aufzufordern. Die Regulierungsbehörde hat diese Kosten nach Maßgabe des § 23c Abs. 3 und 4 zu prüfen und die Anlagen nach den erfolgten Kostenangaben zu reihen. Für diese Zwecke ist vom Betreiber unter sinngemäßer Anwendung des § 8 ein getrennter Rechnungskreis zu führen. Die Regulierungsbehörde hat darin volle Einsichts- und Auskunftsrechte. Der Regelzonenführer hat sodann den ausstehenden Bedarf durch Abschluss von Netzreserveverträgen zu den geringsten Kosten zu decken. Dabei gilt Abs. 7 mit der Maßgabe, dass keine zweijährigen Netzreserveverträge abgeschlossen werden dürfen.
Paragraph 23 a, Absatz 2, zweiter Satz festgestellte Netzreservebedarf aufgrund der gelegten und nicht ausgeschiedenen Angebote nicht gedeckt werden oder wurden weniger als drei Gebote von unterschiedlichen Unternehmen gelegt, so sind die noch nicht ausgewählten Betreiber geeigneter Erzeugungsanlagen durch die Regulierungsbehörde zur Bekanntgabe ihrer Aufwendungen und Kosten
Paragraph 23 c, Absatz 3, binnen angemessener, drei Wochen nicht überschreitender, Frist aufzufordern. Die Regulierungsbehörde hat diese Kosten nach Maßgabe des Paragraph 23 c, Absatz 3 und 4 zu prüfen und die Anlagen nach den erfolgten Kostenangaben zu reihen. Für diese Zwecke ist vom Betreiber unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 8, ein getrennter Rechnungskreis zu führen. Die Regulierungsbehörde hat darin volle Einsichts- und Auskunftsrechte. Der Regelzonenführer hat sodann den ausstehenden Bedarf durch Abschluss von Netzreserveverträgen zu den geringsten Kosten zu decken. Dabei gilt Absatz 7, mit der Maßgabe, dass keine zweijährigen Netzreserveverträge abgeschlossen werden dürfen.
Abs. 1 Z 1 nicht ausgewählt, hat dieser die Anlage für den
Absatz eins, Ziffer eins, nicht ausgewählt, hat dieser die Anlage für den
Paragraph 23 a, Absatz eins, angekündigten Stilllegungszeitraum außer Betrieb zu nehmen, es sei denn Paragraph 23 c, Absatz eins, oder Paragraph 23 d, Absatz 3, sind anwendbar.
2 zweiter Satz festgestellte Netzreservebedarf unter Berücksichtigung aller
3 erfolgten Interessensbekundungen oder erstmalig gelegten Angebote nicht gedeckt werden kann, oder kann trotz Vertragsabschluss
7 und 8 der festgestellte Netzreservebedarf nicht gedeckt werden, kann die Regulierungsbehörde auf begründeten Vorschlag des Regelzonenführers Betreiber von Erzeugungsanlagen, die
1 ihre Stilllegung angezeigt haben, mit Bescheid dazu verpflichten, ihre Anlagen für die Dauer von einem Jahr, höchstens jedoch für die Dauer des
1 angekündigten Stilllegungszeitraums, ausschließlich für Zwecke des Engpassmanagements in Betrieb zu halten. Die Marktteilnahme ist in diesem Zeitraum unzulässig. Die Auswahl der Erzeugungsanlagen hat nach ihrer wirtschaftlichen und technischen Eignung unter Anwendung des § 23b Abs. 8 zu erfolgen. Einer Beschwerde gegen ein von der Regulierungsbehörde ausgesprochenes Stilllegungsverbot kommt keine aufschiebende Wirkung zu.Paragraph 23 c,
Paragraph 23 a, Absatz 2, zweiter Satz festgestellte Netzreservebedarf unter Berücksichtigung aller
Paragraph 23 b, Absatz 3, erfolgten Interessensbekundungen oder erstmalig gelegten Angebote nicht gedeckt werden kann, oder kann trotz Vertragsabschluss
Paragraph 23 b, Absatz 7 und 8 der festgestellte Netzreservebedarf nicht gedeckt werden, kann die Regulierungsbehörde auf begründeten Vorschlag des Regelzonenführers Betreiber von Erzeugungsanlagen, die
Paragraph 23 a, Absatz eins, ihre Stilllegung angezeigt haben, mit Bescheid dazu verpflichten, ihre Anlagen für die Dauer von einem Jahr, höchstens jedoch für die Dauer des
Paragraph 23 a, Absatz eins, angekündigten Stilllegungszeitraums, ausschließlich für Zwecke des Engpassmanagements in Betrieb zu halten. Die Marktteilnahme ist in diesem Zeitraum unzulässig. Die Auswahl der Erzeugungsanlagen hat nach ihrer wirtschaftlichen und technischen Eignung unter Anwendung des Paragraph 23 b, Absatz 8, zu erfolgen. Einer Beschwerde gegen ein von der Regulierungsbehörde ausgesprochenes Stilllegungsverbot kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Abs. 1 verpflichteten Betreibern Verträge unter Anwendung des § 23b Abs. 4 und 8 abzuschließen.
Absatz eins, verpflichteten Betreibern Verträge unter Anwendung des Paragraph 23 b, Absatz 4 und 8 abzuschließen.
Abs. 3 Z 3, sind vom Erzeuger mit dem Regelzonenführer abzustimmen.
Absatz 3, Ziffer 3,, sind vom Erzeuger mit dem Regelzonenführer abzustimmen.
den §§ 49 und 51 zu bestimmende Entgelt aufzubringen.
den Paragraphen 49 und 51 zu bestimmende Entgelt aufzubringen. Änderungen § 23d.
1 verpflichteten Betreibers kann die Dauer des Stilllegungsverbots einmalig verkürzt werden, soweit durch den Betreiber sichergestellt wird, dass die Anlage für das Engpassmanagement unter den gleichen Verfügbarkeitsbedingungen bis zum Ablauf der ursprünglichen Laufzeit zur Verfügung steht. Die Genehmigung erfolgt, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen, Auflagen und Befristungen, durch Bescheid der Regulierungsbehörde. Dem Regelzonenführer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Im Falle einer Genehmigung ist der Vertrag
2 entsprechend anzupassen. In diesem Fall sind dem Regelzonenführer alle für die Netzreserve bezogenen Entgelte rückzuerstatten, mit Ausnahme der von der Regulierungsbehörde festgestellten angemessenen Kosten.
Paragraph 23 c, Absatz eins, verpflichteten Betreibers kann die Dauer des Stilllegungsverbots einmalig verkürzt werden, soweit durch den Betreiber sichergestellt wird, dass die Anlage für das Engpassmanagement unter den gleichen Verfügbarkeitsbedingungen bis zum Ablauf der ursprünglichen Laufzeit zur Verfügung steht. Die Genehmigung erfolgt, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen, Auflagen und Befristungen, durch Bescheid der Regulierungsbehörde. Dem Regelzonenführer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Im Falle einer Genehmigung ist der Vertrag
Paragraph 23 c, Absatz 2, entsprechend anzupassen. In diesem Fall sind dem Regelzonenführer alle für die Netzreserve bezogenen Entgelte rückzuerstatten, mit Ausnahme der von der Regulierungsbehörde festgestellten angemessenen Kosten.
9 zur Stilllegung seiner Anlage verpflichteten Betreibers kann von der Stilllegung Abstand genommen oder die Dauer der vorübergehenden Stilllegung verkürzt werden, sofern dies von der Regulierungsbehörde durch Bescheid genehmigt wird. Die Genehmigung erfolgt, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen, Auflagen und Befristungen, durch Bescheid der Regulierungsbehörde und ist nur dann zu erteilen, wenn sich die für die Stilllegung ursprünglich maßgeblichen Gründe und Umstände wesentlich geändert haben. Die Umstandsänderung und deren Wesentlichkeit sind durch den jeweiligen Betreiber darzulegen, wobei dieser sämtliche für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen der Regulierungsbehörde vorzulegen hat. Dem Regelzonenführer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu.“
Paragraph 23 b, Absatz 9, zur Stilllegung seiner Anlage verpflichteten Betreibers kann von der Stilllegung Abstand genommen oder die Dauer der vorübergehenden Stilllegung verkürzt werden, sofern dies von der Regulierungsbehörde durch Bescheid genehmigt wird. Die Genehmigung erfolgt, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen, Auflagen und Befristungen, durch Bescheid der Regulierungsbehörde und ist nur dann zu erteilen, wenn sich die für die Stilllegung ursprünglich maßgeblichen Gründe und Umstände wesentlich geändert haben. Die Umstandsänderung und deren Wesentlichkeit sind durch den jeweiligen Betreiber darzulegen, wobei dieser sämtliche für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen der Regulierungsbehörde vorzulegen hat. Dem Regelzonenführer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu.“ 3.2. Die Beschwerde ist zulässig. Zu A) Zur Erledigung der Beschwerde: 3.3. Zur Beschaffung der Netzreserve: 3.3.1. Bei der Netzreserve handelt es sich
WOG 2010 um die Vorhaltung von zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung zur Beseitigung von Engpässen im Übertragungsnetz im Rahmen des Engpassmanagements, welche gesichert innerhalb von zehn Stunden Vorlaufzeit aktivierbar ist. Eine der Pflichten der Regelzonenführerinnen stellt
WOG 2010 die Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen sowie die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit dar.3.3.1. Bei der Netzreserve handelt es sich
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 52 a, ElWOG 2010 um die Vorhaltung von zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung zur Beseitigung von Engpässen im Übertragungsnetz im Rahmen des Engpassmanagements, welche gesichert innerhalb von zehn Stunden Vorlaufzeit aktivierbar ist. Eine der Pflichten der Regelzonenführerinnen stellt
Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 5, ElWOG 2010 die Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen sowie die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit dar. Das ElWOG 2010 sieht in § 23 Abs. 2 Z 5 bzw. den §§ 23a ff. ein Kaskadensystem zur Sicherstellung einer ausreichenden Netzreserve vor (vgl. auch Rajal, Die neue Netzreserve – Begleiterin des Klimaschutzes!, ecolex 2021, 15 [15]). Sofern erforderlich, schließen die Regelzonenführerinnen zunächst in Abstimmung mit den betroffenen Betreiberinnen von Verteilernetzen im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum mit Erzeugerinnen oder Entnehmerinnen Verträge, wonach diese zu gesicherten Leistungen gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten verpflichtet sind. Soweit darüber hinaus auf Basis einer Systemanalyse der Bedarf nach Vorhaltung zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung besteht (Netzreserve), ist diese
den Vorgaben des § 23b ElWOG 2010 zu beschaffen (den Regelzonenführerinnen sind die Aufwendungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte anzuerkennen). Zeigt sich jedoch, dass der festgestellte Netzreservebedarf auch nach einer Beschaffung
WOG 2010 nicht gedeckt werden kann, kann die Regulierungsbehörde auf begründeten Vorschlag der Regelzonenführerin Betreiberinnen von Erzeugungsanlagen, die
WOG 2010 ihre Stilllegung angezeigt haben, mit Bescheid dazu verpflichten, ihre Anlagen ausschließlich für Zwecke des Engpassmanagements in Betrieb zu halten. Die Marktteilnahme ist in diesem Zeitraum unzulässig.Das ElWOG 2010 sieht in Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 5, bzw. den Paragraphen 23 a, ff. ein Kaskadensystem zur Sicherstellung einer ausreichenden Netzreserve vor vergleiche auch Rajal, Die neue Netzreserve – Begleiterin des Klimaschutzes!, ecolex 2021, 15 [15]). Sofern erforderlich, schließen die Regelzonenführerinnen zunächst in Abstimmung mit den betroffenen Betreiberinnen von Verteilernetzen im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum mit Erzeugerinnen oder Entnehmerinnen Verträge, wonach diese zu gesicherten Leistungen gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten verpflichtet sind. Soweit darüber hinaus auf Basis einer Systemanalyse der Bedarf nach Vorhaltung zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung besteht (Netzreserve), ist diese
den Vorgaben des Paragraph 23 b, ElWOG 2010 zu beschaffen (den Regelzonenführerinnen sind die Aufwendungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte anzuerkennen). Zeigt sich jedoch, dass der festgestellte Netzreservebedarf auch nach einer Beschaffung
Paragraph 23 b, ElWOG 2010 nicht gedeckt werden kann, kann die Regulierungsbehörde auf begründeten Vorschlag der Regelzonenführerin Betreiberinnen von Erzeugungsanlagen, die
Paragraph 23 a, Absatz eins, ElWOG 2010 ihre Stilllegung angezeigt haben, mit Bescheid dazu verpflichten, ihre Anlagen ausschließlich für Zwecke des Engpassmanagements in Betrieb zu halten. Die Marktteilnahme ist in diesem Zeitraum unzulässig. Zu diesem Zweck sind Betreiberinnen von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW
WOG 2010 verpflichtet, jährlich bis
Paragraph 23 a, ElWOG 2010 verpflichtet, jährlich bis
WOG 2010 zu beschaffen, wozu die Bestimmung nähere Regeln aufstellt. Diese lassen sich für die verfahrensgegenständliche Frage der Parteistellung wie folgt zusammenfassen:3.3.2. Den festgestellten Netzreservebedarf hat die Regelzonenführerin mittels eines „transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Ausschreibungsverfahrens“
Paragraph 23 b, ElWOG 2010 zu beschaffen, wozu die Bestimmung nähere Regeln aufstellt. Diese lassen sich für die verfahrensgegenständliche Frage der Parteistellung wie folgt zusammenfassen: Zunächst grenzt Abs. 1 leg.cit. den Kreis teilnahmeberechtigter Anbieterinnen – darunter gegenständlich Betreiberinnen von inländischen Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mindestens 1 MW, deren Stilllegung innerhalb des jeweiligen Ausschreibungszeitraums angezeigt wurde – ab. Da die Aufzählung in Abs. 1 leg.cit. abschließend ist, sind andere, als die genannten Anbieterinnen, nicht teilnahmeberechtigt. Abs. 2 bis 4 legen des Weiteren fest, welche Produkte angeboten werden können (Abs. 2 Z 3 iVm dem Schlussteil leg.cit.), welche Angebote bestimmte Erzeugungsanlagenbetreiberinnen gegebenenfalls auch zu legen haben (Abs. 3 letzter Satz leg.cit.) sowie welche Erzeugungsanlagen grundsätzlich als geeignet eingestuft werden dürfen (Abs. 4 leg.cit.).Zunächst grenzt Absatz eins, leg.cit. den Kreis teilnahmeberechtigter Anbieterinnen – darunter gegenständlich Betreiberinnen von inländischen Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mindestens 1 MW, deren Stilllegung innerhalb des jeweiligen Ausschreibungszeitraums angezeigt wurde – ab. Da die Aufzählung in Absatz eins, leg.cit. abschließend ist, sind andere, als die genannten Anbieterinnen, nicht teilnahmeberechtigt. Absatz 2 bis 4 legen des Weiteren fest, welche Produkte angeboten werden können (Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit dem Schlussteil leg.cit.), welche Angebote bestimmte Erzeugungsanlagenbetreiberinnen gegebenenfalls auch zu legen haben (Absatz 3, letzter Satz leg.cit.) sowie welche Erzeugungsanlagen grundsätzlich als geeignet eingestuft werden dürfen (Absatz 4, leg.cit.). Abs. 2 und 3 leg.cit. legen außerdem fest, dass die Regelzonenführerin die Anbieterinnen in einem zweistufigen Verfahren auszuwählen hat, wobei zunächst technische Eignungskriterien für die Netzreserve in Abstimmung mit der Regulierungsbehörde bis Ende Februar jedes Jahres festzulegen sind und in geeigneter Form zur Interessensbekundung aufzurufen ist. Dabei wird auch definiert, welche Produkte grundsätzlich zur Deckung des Netzreservebedarfs in Betracht kommen. Alle Interessentinnen, die fristgerecht ihr Teilnahmeinteresse bekundet haben, sind von der Regelzonenführerin hinsichtlich ihrer Eignung und zur Erfüllung der Kriterien
Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz sowie Abs. 4 zu prüfen. In der zweiten Verfahrensstufe sind die Betreiberinnen der als geeignet eingestuften Anlagen zur Angebotslegung binnen vierwöchiger Frist aufzufordern. Betreiberinnen der als nicht geeignet eingestuften Anlagen sind zu informieren.Absatz 2 und 3 leg.cit. legen außerdem fest, dass die Regelzonenführerin die Anbieterinnen in einem zweistufigen Verfahren auszuwählen hat, wobei zunächst technische Eignungskriterien für die Netzreserve in Abstimmung mit der Regulierungsbehörde bis Ende Februar jedes Jahres festzulegen sind und in geeigneter Form zur Interessensbekundung aufzurufen ist. Dabei wird auch definiert, welche Produkte grundsätzlich zur Deckung des Netzreservebedarfs in Betracht kommen. Alle Interessentinnen, die fristgerecht ihr Teilnahmeinteresse bekundet haben, sind von der Regelzonenführerin hinsichtlich ihrer Eignung und zur Erfüllung der Kriterien
Absatz eins und Absatz 2, zweiter Satz sowie Absatz 4, zu prüfen. In der zweiten Verfahrensstufe sind die Betreiberinnen der als geeignet eingestuften Anlagen zur Angebotslegung binnen vierwöchiger Frist aufzufordern. Betreiberinnen der als nicht geeignet eingestuften Anlagen sind zu informieren. Die eingelangten Angebote sind
Abs. 5 leg.cit. hinsichtlich des angebotenen Preises anhand eines näher zu bestimmenden Referenzwertes von der Regelzonenführerin zu überprüfen; gegebenenfalls sind alle Anbieterinnen zur neuerlichen Angebotsabgabe aufzufordern, wobei die die Gebotspreise unter jenem des erstmalig abgegebenen Gebotspreises liegen müssten. Allenfalls sind Angebote aufgrund überhöhter Angebotspreise auszuscheiden.Die eingelangten Angebote sind
Absatz 5, leg.cit. hinsichtlich des angebotenen Preises anhand eines näher zu bestimmenden Referenzwertes von der Regelzonenführerin zu überprüfen; gegebenenfalls sind alle Anbieterinnen zur neuerlichen Angebotsabgabe aufzufordern, wobei die die Gebotspreise unter jenem des erstmalig abgegebenen Gebotspreises liegen müssten. Allenfalls sind Angebote aufgrund überhöhter Angebotspreise auszuscheiden.
Abs. 6 leg.cit. hat schließlich die Regelzonenführerin auf Grundlage der geprüften und nicht ausgeschlossenen Angebote jene Angebote auszuwählen, die es ermöglichen, den Netzreservebedarf zu den geringsten Kosten zu decken. Die Auswahl ist der Regulierungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat die Auswahl anhand der in Abs. 1 erster Satz leg.cit. genannten Grundsätze zu prüfen und innerhalb von acht Wochen mit Bescheid an die Regelzonenführerin zu genehmigen, wobei die Genehmigung unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen erfolgen kann. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Regulierungsbehörde die Frist ungenützt verstreichen lässt. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Absatz 6, leg.cit. hat schließlich die Regelzonenführerin auf Grundlage der geprüften und nicht ausgeschlossenen Angebote jene Angebote auszuwählen, die es ermöglichen, den Netzreservebedarf zu den geringsten Kosten zu decken. Die Auswahl ist der Regulierungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat die Auswahl anhand der in Absatz eins, erster Satz leg.cit. genannten Grundsätze zu prüfen und innerhalb von acht Wochen mit Bescheid an die Regelzonenführerin zu genehmigen, wobei die Genehmigung unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen erfolgen kann. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Regulierungsbehörde die Frist ungenützt verstreichen lässt. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. In der Folge – also nach erfolgter Genehmigung – „hat“ die Regelzonenführerin
Abs. 7 leg.cit. mit den ausgewählten Anbieterinnen Netzreserveverträge unter Vorgabe näherer Bestimmungen abzuschließen, wobei kein Rechtsanspruch auf Abschluss eines Netzreservevertrags besteht.In der Folge – also nach erfolgter Genehmigung – „hat“ die Regelzonenführerin
Absatz 7, leg.cit. mit den ausgewählten Anbieterinnen Netzreserveverträge unter Vorgabe näherer Bestimmungen abzuschließen, wobei kein Rechtsanspruch auf Abschluss eines Netzreservevertrags besteht. 3.3.3. Wird die Betreiberin einer Erzeugungsanlage nicht ausgewählt, hat sie
WOG 2010 jedenfalls die Anlage für den angekündigten Stilllegungszeitraum außer Betrieb zu nehmen, es sei denn § 23c Abs. 1 oder § 23d Abs. 3 ElWOG 2010 sind anwendbar.3.3.3. Wird die Betreiberin einer Erzeugungsanlage nicht ausgewählt, hat sie
Paragraph 23 b, Absatz 9, ElWOG 2010 jedenfalls die Anlage für den angekündigten Stilllegungszeitraum außer Betrieb zu nehmen, es sei denn Paragraph 23 c, Absatz eins, oder Paragraph 23 d, Absatz 3, ElWOG 2010 sind anwendbar. 3.4. Zur Parteistellung im Genehmigungsverfahren
WOG 2010:3.4. Zur Parteistellung im Genehmigungsverfahren
Paragraph 23 b, Absatz 6, ElWOG 2010: 3.4.1. Vor diesem Hintergrund ist zu klären, ob der Beschwerdeführerin Parteistellung im Genehmigungsverfahren
WOG 2010 zukommt:3.4.1. Vor diesem Hintergrund ist zu klären, ob der Beschwerdeführerin Parteistellung im Genehmigungsverfahren
Paragraph 23 b, Absatz 6, ElWOG 2010 zukommt: 3.4.1.
§ 8 AVG verleiht allen natürlichen und juristischen Personen Parteistellung im Sinne des AVG, die entweder vermöge eines Rechtsanspruchs oder vermöge eines rechtlichen Interesses an der Sache beteiligt sind (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 2 ff.). Es ist folglich im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der belangten Behörde oder auch ein subjektives Recht der Antragstellerin begründet wird.Maßgeblich für die Beurteilung der Parteistellung der Antragstellerin ist daher nicht allein, dass der Bescheid an die im Genehmigungsverfahren antragstellende Regelzonenführerin zu richten ist, sondern ob Personen über Parteistellung
Paragraph 8, AVG verfügen. Paragraph 8, AVG verleiht allen natürlichen und juristischen Personen Parteistellung im Sinne des AVG, die entweder vermöge eines Rechtsanspruchs oder vermöge eines rechtlichen Interesses an der Sache beteiligt sind vergleiche Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 2 ff.). Es ist folglich im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der belangten Behörde oder auch ein subjektives Recht der Antragstellerin begründet wird. 3.4.1.2. Beim Netzreservevertrag, der zwischen der Betreiberin einer Erzeugungsanlage, wie der Beschwerdeführerin, und der Regelzonenführerin abgeschlossen wird, handelt es sich zunächst um einen privatrechtlichen Vertrag, der infolge eines von der Regelzonenführerin durchzuführenden (privatrechtlichen) Verfahrens nach den Bestimmungen des § 23b ElWOG 2010 abgeschlossen wird. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Regelzonenführerin
WOG 2010 dazu verpflichtet ist, den festgestellten Netzreservebedarf mittels eines „transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Ausschreibungsverfahrens“ zu beschaffen.3.4.1.2. Beim Netzreservevertrag, der zwischen der Betreiberin einer Erzeugungsanlage, wie der Beschwerdeführerin, und der Regelzonenführerin abgeschlossen wird, handelt es sich zunächst um einen privatrechtlichen Vertrag, der infolge eines von der Regelzonenführerin durchzuführenden (privatrechtlichen) Verfahrens nach den Bestimmungen des Paragraph 23 b, ElWOG 2010 abgeschlossen wird. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Regelzonenführerin
Paragraph 23 b, Absatz eins, ElWOG 2010 dazu verpflichtet ist, den festgestellten Netzreservebedarf mittels eines „transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Ausschreibungsverfahrens“ zu beschaffen. In dieses – privatrechtliche – Beschaffungsverfahren ist das – hoheitliche – Genehmigungsverfahren
WOG 2010 eingebettet: Verwaltungssache im Verfahren vor der belangten Behörde ist die Genehmigung der von der Regelzonenführerin ausgewählten Angebote, die es aus deren Sicht ermöglichen, den Netzreservebedarf zu den geringsten Kosten zu decken. Die Regelzonenführerin hat diese Auswahl der belangten Behörde vorzulegen und die belangte Behörde hat die Auswahl anhand der in § 23b Abs. 1 erster Satz ElWOG 2010 genannten Grundsätze zu prüfen sowie innerhalb von acht Wochen mit Bescheid zu genehmigen, wobei die Genehmigung als erteilt gilt, wenn die Regulierungsbehörde die Frist ungenützt verstreichen lässt.In dieses – privatrechtliche – Beschaffungsverfahren ist das – hoheitliche – Genehmigungsverfahren
Paragraph 23 b, Absatz 6, ElWOG 2010 eingebettet: Verwaltungssache im Verfahren vor der belangten Behörde ist die Genehmigung der von der Regelzonenführerin ausgewählten Angebote, die es aus deren Sicht ermöglichen, den Netzreservebedarf zu den geringsten Kosten zu decken. Die Regelzonenführerin hat diese Auswahl der belangten Behörde vorzulegen und die belangte Behörde hat die Auswahl anhand der in Paragraph 23 b, Absatz eins, erster Satz ElWOG 2010 genannten Grundsätze zu prüfen sowie innerhalb von acht Wochen mit Bescheid zu genehmigen, wobei die Genehmigung als erteilt gilt, wenn die Regulierungsbehörde die Frist ungenützt verstreichen lässt. 3.4.1.
WOG 2010 abgegeben hat und am Verfahren vor der Regelzonenführerin teilgenommen hat und deren Angebot als Teil der Auswahl der Regulierungsbehörde von der Regelzonenführerin zur Genehmigung vorgelegt wurde, ein rechtliches Interesse am Genehmigungsverfahren. Gegenüber der belangten Behörde kommt ihr ein Recht auf Genehmigung eines rechtskonformen, von der Regelzonenführerin bereits ausgewählten (arg. „Auf Grundlage der geprüften und nicht ausgeschlossenen Angebote hat der Regelzonenführer jene Angebote auszuwählen, die es ermöglichen, den Netzreservebedarf […] zu decken“) Angebots zu.3.4.2. Damit hat aber eine Erzeugungsanlagenbetreiberin, die ein Angebot
Paragraph 23 b, ElWOG 2010 abgegeben hat und am Verfahren vor der Regelzonenführerin teilgenommen hat und deren Angebot als Teil der Auswahl der Regulierungsbehörde von der Regelzonenführerin zur Genehmigung vorgelegt wurde, ein rechtliches Interesse am Genehmigungsverfahren. Gegenüber der belangten Behörde kommt ihr ein Recht auf Genehmigung eines rechtskonformen, von der Regelzonenführerin bereits ausgewählten (arg. „Auf Grundlage der geprüften und nicht ausgeschlossenen Angebote hat der Regelzonenführer jene Angebote auszuwählen, die es ermöglichen, den Netzreservebedarf […] zu decken“) Angebots zu. 3.4.2.
WOG 2010 der Regelzonenführerin anzeigt, kann unterschiedliche Gründe haben, zumal in der Anzeige selbst anzugeben ist, ob und inwieweit die Stilllegung aus rechtlichen, technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgt. Zwar stellen Revisionen und technisch bedingte Störungen keine temporären Stilllegungen
WOG 2010 dar, doch nimmt dies nur einen Teil denkbarer technischer oder rechtlicher Gründe aus. So sind nämlich nur Revisionen an Anlagen ein Grund, der nicht in einer Stilllegungsanzeige anzuzeigen ist, nicht aber etwa, wie vorliegend, Arbeiten am Verteilernetz, an das die Erzeugungsanlage angeschlossen ist. Dass es sich bei einer Stilllegung daher, wie die belangte Behörde argumentiert, allein um eine gänzlich freiwillige Entscheidung der Betreiberin der Erzeugungsanlage handelt, steht den im Gesetz genannten Stilllegungsgründen entgegen. Eine Stilllegung samt damit verbundener Stilllegungsanzeige – deren Unterlassen im Übrigen
WOG 2010 verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert ist – einer Betreiberin kann daher nicht nur auf rein interne, wirtschaftliche Gründe zurückzuführen sein.Dass eine Erzeugungsanlagenbetreiberin die Stilllegung einer Erzeugungsanlage
Paragraph 23 a, Absatz eins, ElWOG 2010 der Regelzonenführerin anzeigt, kann unterschiedliche Gründe haben, zumal in der Anzeige selbst anzugeben ist, ob und inwieweit die Stilllegung aus rechtlichen, technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgt. Zwar stellen Revisionen und technisch bedingte Störungen keine temporären Stilllegungen
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 66 c, ElWOG 2010 dar, doch nimmt dies nur einen Teil denkbarer technischer oder rechtlicher Gründe aus. So sind nämlich nur Revisionen an Anlagen ein Grund, der nicht in einer Stilllegungsanzeige anzuzeigen ist, nicht aber etwa, wie vorliegend, Arbeiten am Verteilernetz, an das die Erzeugungsanlage angeschlossen ist. Dass es sich bei einer Stilllegung daher, wie die belangte Behörde argumentiert, allein um eine gänzlich freiwillige Entscheidung der Betreiberin der Erzeugungsanlage handelt, steht den im Gesetz genannten Stilllegungsgründen entgegen. Eine Stilllegung samt damit verbundener Stilllegungsanzeige – deren Unterlassen im Übrigen
Paragraph 99, Absatz 2, Ziffer 6 b, ElWOG 2010 verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert ist – einer Betreiberin kann daher nicht nur auf rein interne, wirtschaftliche Gründe zurückzuführen sein. 3.4.3. Letztlich ist zu beachten, dass, auch wenn auf das Verfahren zur Beschaffung der Netzreserve das Bundesvergabegesetz 2018 bzw. das Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 nicht Anwendung findet (vgl. nur ErläutRV 471 BlgNR XXVII. GP, 2), § 23b Abs. 1 ElWOG 2010 mit der Vorgabe eines „transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Ausschreibungsverfahrens“ zentrale, aus einem Vergabeverfahren bekannte Grundsätze verankert. Das Genehmigungsverfahren, das in das offenkundig für Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten von Interesse befindliche Verfahren zur Beschaffung der Netzreserve [vgl. nur § 23b Abs. 1 Z 4 ElWOG 2010; siehe auch Europäische Kommission, 28.06.2021, C
WOG 2010 abgegeben hat, welches von der Regelzonenführerin der belangten Behörde zur Genehmigung vorgelegt wurde, über Parteistellung im Genehmigungsverfahren
WOG 2010.3.4.4. Folglich verfügt eine Erzeugungsanlagenbetreiberin, die ein Angebot
Paragraph 23 b, ElWOG 2010 abgegeben hat, welches von der Regelzonenführerin der belangten Behörde zur Genehmigung vorgelegt wurde, über Parteistellung im Genehmigungsverfahren
Paragraph 23 b, Absatz 6, ElWOG 2010. Diesem Ergebnis steht, wie ausgeführt, der Wortlaut von § 23b Abs. 6 ElWOG 2010, demnach der Genehmigungsbescheid an die Regelzonenführerin zu richten ist, ebenso wenig entgegen, wie der Umstand, dass infolge einer Genehmigung durch die belangte Behörde
WOG 2010 kein Rechtsanspruch auf einen Abschluss eines Netzreservevertrags mit der Regelzonenführerin besteht.Diesem Ergebnis steht, wie ausgeführt, der Wortlaut von Paragraph 23 b, Absatz 6, ElWOG 2010, demnach der Genehmigungsbescheid an die Regelzonenführerin zu richten ist, ebenso wenig entgegen, wie der Umstand, dass infolge einer Genehmigung durch die belangte Behörde
Paragraph 23 b, Absatz 7, ElWOG 2010 kein Rechtsanspruch auf einen Abschluss eines Netzreservevertrags mit der Regelzonenführerin besteht. Auch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegen den Genehmigungsbescheid steht dem Ergebnis nicht entgegen. Vielmehr ist dies ein Indiz dafür, dass neben der Regelzonenführerin auch Anlagenbetreiberinnen Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid erheben können, wozu ihnen zunächst jedoch Parteistellung im Genehmigungsverfahren zukommen muss (vgl. auch Rajal, aaO, 16). Auch die Genehmigungsfiktion hindert die belangte Behörde nicht, ein allen Interessen gerecht werdendes (zügiges) Ermittlungsverfahren durchzuführen.Auch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegen den Genehmigungsbescheid steht dem Ergebnis nicht entgegen. Vielmehr ist dies ein Indiz dafür, dass neben der Regelzonenführerin auch Anlagenbetreiberinnen Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid erheben können, wozu ihnen zunächst jedoch Parteistellung im Genehmigungsverfahren zukommen muss vergleiche auch Rajal, aaO, 16). Auch die Genehmigungsfiktion hindert die belangte Behörde nicht, ein allen Interessen gerecht werdendes (zügiges) Ermittlungsverfahren durchzuführen. 3.5. Ergebnis: 3.5.1. Da der Beschwerdeführerin Parteistellung im Genehmigungsverfahren
WOG 2010 zukommt, hat die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerin mit den Spruchpunkten
Paragraph 23 b, Absatz 6, ElWOG 2010 zukommt, hat die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerin mit den Spruchpunkten
AVG zu werten, noch handelt es sich dabei um eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ebenso wenig ist die belangte Behörde zuständig, das Angebot anzunehmen und einen rechtsgültig unterfertigen Netzreservevertrag mit der Regelzonenführerin der Beschwerdeführerin mitzuteilen.Die belangte Behörde ist für eine „nochmalige Überprüfung“ ihres Bescheides nicht zuständig. Das Schreiben und der Antrag ist weder als Antrag oder Anregung auf Wiederaufnahme
Paragraph 69, AVG zu werten, noch handelt es sich dabei um eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ebenso wenig ist die belangte Behörde zuständig, das Angebot anzunehmen und einen rechtsgültig unterfertigen Netzreservevertrag mit der Regelzonenführerin der Beschwerdeführerin mitzuteilen. Der Antrag
Spruchpunkt
GG nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich war ein allein auf den vorliegenden Fall beschränkt bleibender, spezifischer Antrag der Beschwerdeführerin auszulegen, dem keine Bedeutung über das gegenständliche Verfahren hinaus zukommt.3.6.1. Die Revision ist im Hinblick auf Spruchpunkt A) römisch eins.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich war ein allein auf den vorliegenden Fall beschränkt bleibender, spezifischer Antrag der Beschwerdeführerin auszulegen, dem keine Bedeutung über das gegenständliche Verfahren hinaus zukommt. 3.6.2. Die Revision ist im Hinblick auf Spruchpunkt A) II.
GG hingegen zulässig, weil eine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich, liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Parteistellung einer Anbieterin in einem Verfahren zur Beschaffung der Netzreserve
WOG 2010 im Hinblick auf die Genehmigung der von der Regelzonenführerin ausgewählten Angebote durch die Regulierungsbehörde
WOG 2010 vor. Die Rechtslage ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend klar und eindeutig (zB mwN VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167). Da der Rechtsfrage auch Bedeutung über den konkreten Anlassfall hinaus zukommt, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die Revision zuzulassen.3.6.2. Die Revision ist im Hinblick auf Spruchpunkt A) römisch zwei.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hingegen zulässig, weil eine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich, liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Parteistellung einer Anbieterin in einem Verfahren zur Beschaffung der Netzreserve
Paragraph 23 b, ElWOG 2010 im Hinblick auf die Genehmigung der von der Regelzonenführerin ausgewählten Angebote durch die Regulierungsbehörde
Paragraph 23 b, Absatz 6, ElWOG 2010 vor. Die Rechtslage ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend klar und eindeutig (zB mwN VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167). Da der Rechtsfrage auch Bedeutung über den konkreten Anlassfall hinaus zukommt, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die Revision zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W606.2289109.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.