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{'item': 'W606 2289109-1'}

Obsah (11)§ 23bArt. 133§ 23aArt. 13§ 23c§ 7§ 23§ 8§ 99§ 69§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2025 GeschäftszahlW606 2289109-1 Spruch, W606 2289109-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 23bAbs. 6 El

WOG 2010 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.08.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas Ziniel, LL.M., BSc über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die BEURLE Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Landstraße 9, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend Parteistellung im Hinblick auf das Verfahren zur Genehmigung der Auswahl der Angebote durch die Regulierungsbehörde

Paragraph 23 b, Absatz 6, ElWOG 2010 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.08.2024 zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und die Spruchpunkte
  3. bis
  4. des angefochtenen Bescheides werden aufgehoben.römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und die Spruchpunkte
  5. bis
  6. des angefochtenen Bescheides werden aufgehoben. Der belangten Behörde wird die Fortführung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen. B) I. Die Revision ist im Hinblick auf Spruchpunkt A) I.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.römisch eins. Die Revision ist im Hinblick auf Spruchpunkt A) römisch eins.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Die Revision ist im Hinblick auf Spruchpunkt A) II.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.römisch zwei. Die Revision ist im Hinblick auf Spruchpunkt A) römisch zwei.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Kraftwerk, mit dem sie an einem Verfahren der Regelzonenführerin zur Beschaffung der Netzreserve

§ 23bEl

WOG 2010 durch Legung eines Angebots teilnahm. Die belangte Behörde versagte im Hinblick auf dieses Angebot der ihr von der Regelzonenführerin vorgelegten Auswahl mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , (im Folgenden: Genehmigungsbescheid) jedoch

§ 23bAbs. 6 El

WOG 2010 die Genehmigung. Der Genehmigungsbescheid wurde ausschließlich der Regelzonenführerin zugestellt, weil nach Ansicht der belangten Behörde allein diese Parteistellung in einem Verfahren

§ 23bAbs. 6 El

WOG 2010 (im Folgenden: Genehmigungsverfahren) habe.1. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Kraftwerk, mit dem sie an einem Verfahren der Regelzonenführerin zur Beschaffung der Netzreserve

Paragraph 23 b, ElWOG 2010 durch Legung eines Angebots teilnahm. Die belangte Behörde versagte im Hinblick auf dieses Angebot der ihr von der Regelzonenführerin vorgelegten Auswahl mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , (im Folgenden: Genehmigungsbescheid) jedoch

Paragraph 23 b, Absatz 6, ElWOG 2010 die Genehmigung. Der Genehmigungsbescheid wurde ausschließlich der Regelzonenführerin zugestellt, weil nach Ansicht der belangten Behörde allein diese Parteistellung in einem Verfahren

Paragraph 23 b, Absatz 6, ElWOG 2010 (im Folgenden: Genehmigungsverfahren) habe. 2. Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde Anträge der Beschwerdeführerin auf nochmalige Überprüfung des Genehmigungsbescheides, auf bescheidmäßige Feststellung der Parteistellung im Genehmigungsverfahren, auf Zustellung des Genehmigungsbescheides sowie auf Akteneinsicht zurück, weil der Beschwerdeführerin im Genehmigungsverfahren

§ 23bAbs. 6 El

WOG 2010 keine Parteistellung zukomme.2. Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde Anträge der Beschwerdeführerin auf nochmalige Überprüfung des Genehmigungsbescheides, auf bescheidmäßige Feststellung der Parteistellung im Genehmigungsverfahren, auf Zustellung des Genehmigungsbescheides sowie auf Akteneinsicht zurück, weil der Beschwerdeführerin im Genehmigungsverfahren

Paragraph 23 b, Absatz 6, ElWOG 2010 keine Parteistellung zukomme.

  1. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde behauptet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte durch den Genehmigungsbescheid. Ihr müsse daher Parteistellung im Genehmigungsverfahren zukommen. Die belangte Behörde erstattete eine Stellungnahme, in der sie den Bedenken entgegentritt. Die Beschwerdeführerin erstattete eine Replik.
  2. Am 27.08.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zur Erzeugungsanlage der Beschwerdeführerin: 1.1.
  5. Die Beschwerdeführerin betreibt das Kraftwerk XXXX (im Folgenden: Kraftwerk A), dessen Engpassleistung XXXX beträgt.1.1.
  6. Die Beschwerdeführerin betreibt das Kraftwerk römisch 40 (im Folgenden: Kraftwerk A), dessen Engpassleistung römisch 40 beträgt. 1.1.
  7. Die Beschwerdeführerin übermittelte eine Stilllegungsanzeige für das Kraftwerk A an die Regelzonenführerin und gab darin an, dass eine Stilllegung im Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX geplant sei.1.1.
  8. Die Beschwerdeführerin übermittelte eine Stilllegungsanzeige für das Kraftwerk A an die Regelzonenführerin und gab darin an, dass eine Stilllegung im Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 geplant sei. Des Weiteren gab sie in der Stilllegungsanzeige an, dass Revisionen für das Kraftwerk A geplant seien. Zunächst vom XXXX , wobei der Revisions- und Zeitplan nicht final seien; weiters von XXXX , wobei ebenfalls der Revisions- und Zeitplan nicht final und bis zu XXXX verfügbar seien.Des Weiteren gab sie in der Stilllegungsanzeige an, dass Revisionen für das Kraftwerk A geplant seien. Zunächst vom römisch 40 , wobei der Revisions- und Zeitplan nicht final seien; weiters von römisch 40 , wobei ebenfalls der Revisions- und Zeitplan nicht final und bis zu römisch 40 verfügbar seien. 1.1.
  9. Die Stilllegung erfolgte aufgrund von Arbeiten der Verteilernetzbetreiberin, an deren Verteilernetz das Kraftwerk A angeschlossen ist. Auf diese Arbeiten hat die Beschwerdeführerin keinen Einfluss. 1.
  10. Zur Beschaffung der Netzreserve: 1.2.
  11. Die XXXX als Regelzonenführerin (im Folgenden: die Regelzonenführerin) schrieb die Beschaffung der Netzreserve für das Jahr 2023/24 aus.1.2.
  12. Die römisch 40 als Regelzonenführerin (im Folgenden: die Regelzonenführerin) schrieb die Beschaffung der Netzreserve für das Jahr 2023/24 aus. 1.2.
  13. Am 28.03.2023 bekundete die Beschwerdeführerin ihr Interesse und machte das Kraftwerk A als saisonales Sommerprodukt namhaft. Darin wurde ausgeführt, dass nach damaligem Planungsstand die Anlage revisionsbedingt wieder ab dem XXXX verfügbar sein werde.1.2.
  14. Am 28.03.2023 bekundete die Beschwerdeführerin ihr Interesse und machte das Kraftwerk A als saisonales Sommerprodukt namhaft. Darin wurde ausgeführt, dass nach damaligem Planungsstand die Anlage revisionsbedingt wieder ab dem römisch 40 verfügbar sein werde. Am 10.05.2023 fand eine Besprechung zwischen der Beschwerdeführerin, der belangten Behörde, der Regelzonenführerin sowie der Verteilernetzbetreiberin, an deren Verteilernetz das Kraftwerk A angeschlossen ist, statt. Es wurde darin der Grund für die geplante Stilllegung besprochen sowie vereinbart, dass eine Verfügbarkeit der Anlage bereits mit XXXX bewerkstelligt werden könne.Am 10.05.2023 fand eine Besprechung zwischen der Beschwerdeführerin, der belangten Behörde, der Regelzonenführerin sowie der Verteilernetzbetreiberin, an deren Verteilernetz das Kraftwerk A angeschlossen ist, statt. Es wurde darin der Grund für die geplante Stilllegung besprochen sowie vereinbart, dass eine Verfügbarkeit der Anlage bereits mit römisch 40 bewerkstelligt werden könne. Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge von der Regelzonenführerin zur zweiten Stufe der Ausschreibung zugelassen. Sie legte am XXXX ein Angebot und gab die Verfügbarkeit des Kraftwerks A mit XXXX an.Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge von der Regelzonenführerin zur zweiten Stufe der Ausschreibung zugelassen. Sie legte am römisch 40 ein Angebot und gab die Verfügbarkeit des Kraftwerks A mit römisch 40 an. Am XXXX musste die Beschwerdeführerin den Angebotspreis nachbessern.Am römisch 40 musste die Beschwerdeführerin den Angebotspreis nachbessern. 1.2.
  15. Am XXXX stellte die Regelzonenführerin bei der belangten Behörde den Antrag auf Genehmigung der Netzreservekraftwerke. In der zur Genehmigung vorgelegten Auswahl der geprüften und nicht ausgeschlossenen Angebote war das Kraftwerk A der Beschwerdeführerin enthalten.1.2.
  16. Am römisch 40 stellte die Regelzonenführerin bei der belangten Behörde den Antrag auf Genehmigung der Netzreservekraftwerke. In der zur Genehmigung vorgelegten Auswahl der geprüften und nicht ausgeschlossenen Angebote war das Kraftwerk A der Beschwerdeführerin enthalten. Mit dem Genehmigungsbescheid genehmigte die belangte Behörde die von der Regelzonenführerin zur Genehmigung eingereichte Reihung der Angebote, schloss jedoch das Angebot der Beschwerdeführerin betreffend das Kraftwerk A aus. Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass das Angebot der Beschwerdeführerin nicht den gesetzlichen Kriterien entspreche, weil es sich bei diesem nicht um ein gesetzlich definiertes Winter- oder Sommerprodukt im Sinne des § 23b Abs. 2 letzter Satz ElWOG 2010 iVm § 7 Abs. 1 Z 61a ElWOG 2010 handle.Mit dem Genehmigungsbescheid genehmigte die belangte Behörde die von der Regelzonenführerin zur Genehmigung eingereichte Reihung der Angebote, schloss jedoch das Angebot der Beschwerdeführerin betreffend das Kraftwerk A aus. Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass das Angebot der Beschwerdeführerin nicht den gesetzlichen Kriterien entspreche, weil es sich bei diesem nicht um ein gesetzlich definiertes Winter- oder Sommerprodukt im Sinne des Paragraph 23 b, Absatz 2, letzter Satz ElWOG 2010 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 61 a, ElWOG 2010 handle. 1.2.
  17. Am XXXX teilte die Regelzonenführerin der Beschwerdeführerin mit, dass der Antrag auf Genehmigung hinsichtlich des Angebots des Kraftwerks A von der belangten Behörde mit dem Genehmigungsbescheid abgelehnt worden sei.1.2.
  18. Am römisch 40 teilte die Regelzonenführerin der Beschwerdeführerin mit, dass der Antrag auf Genehmigung hinsichtlich des Angebots des Kraftwerks A von der belangten Behörde mit dem Genehmigungsbescheid abgelehnt worden sei.
  19. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten – im Besonderen die Schreiben der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde, die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde sowie alle eingebrachten Schriftsätze und vorgelegten Beweismittel – und durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Im Einzelnen ergeben sich die getroffenen Feststellungen aus folgenden beweiswürdigenden Erwägungen: 2.
  20. Zu den Feststellungen zu Pkt. 1.
  21. (zur Erzeugungsanlage der Beschwerdeführerin): 2.1.
  22. Die Feststellung zu Pkt. 1.1.
  23. ergibt sich aus dem übereinstimmenden Vorbringen der Beschwerdeführerin, den Angaben der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid sowie der von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vorgelegten Kopie der Stilllegungsanzeige (vgl. Beilage 2 zur Verhandlungsschrift).2.1.
  24. Die Feststellung zu Pkt. 1.1.
  25. ergibt sich aus dem übereinstimmenden Vorbringen der Beschwerdeführerin, den Angaben der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid sowie der von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vorgelegten Kopie der Stilllegungsanzeige vergleiche Beilage 2 zur Verhandlungsschrift). 2.1.
  26. Die Feststellung zu Pkt. 1.1.
  27. folgt aus der in der Verhandlung von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kopie der Stilllegungsanzeige (vgl. Beilage 2 zur Verhandlungsschrift). Dass im angefochtenen Bescheid von einem Stilllegungszeitraum vom XXXX ausgegangen wurde, beruhte allein auf Angaben der Regelzonenführerin gegenüber der belangten Behörde. Auf die abweichende Terminangabe wurde bereits auch in der Verhandlung hingewiesen (vgl. S. 4 der Verhandlungsschrift).2.1.
  28. Die Feststellung zu Pkt. 1.1.
  29. folgt aus der in der Verhandlung von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kopie der Stilllegungsanzeige vergleiche Beilage 2 zur Verhandlungsschrift). Dass im angefochtenen Bescheid von einem Stilllegungszeitraum vom römisch 40 ausgegangen wurde, beruhte allein auf Angaben der Regelzonenführerin gegenüber der belangten Behörde. Auf die abweichende Terminangabe wurde bereits auch in der Verhandlung hingewiesen vergleiche S. 4 der Verhandlungsschrift). 2.1.
  30. Die Feststellung zu Pkt. 1.1.
  31. ergibt sich aus der Darstellung der Beschwerdeführerin, die von der belangten Behörde – auch in der Verhandlung (vgl. S. 3 f. der Verhandlungsschrift) – nicht bestritten wurde.2.1.
  32. Die Feststellung zu Pkt. 1.1.
  33. ergibt sich aus der Darstellung der Beschwerdeführerin, die von der belangten Behörde – auch in der Verhandlung vergleiche S. 3 f. der Verhandlungsschrift) – nicht bestritten wurde. 2.
  34. Zu den Feststellungen zu Pkt. 1.
  35. (zur Beschaffung der Netzreserve): 2.2.
  36. Die Feststellung zu Pkt. 1.2.
  37. ergibt sich aus dem übereinstimmenden Vorbringen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde sowie den Angaben der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. 2.2.
  38. Die Feststellungen zu Pkt. 1.2.
  39. folgen aus den Angaben der Beschwerdeführerin, an denen kein Grund zu Zweifeln besteht. Sie blieben auch in der Verhandlung von der belangten Behörde unbestritten (vgl. S. 3 f. der Verhandlungsschrift).2.2.
  40. Die Feststellungen zu Pkt. 1.2.
  41. folgen aus den Angaben der Beschwerdeführerin, an denen kein Grund zu Zweifeln besteht. Sie blieben auch in der Verhandlung von der belangten Behörde unbestritten vergleiche S. 3 f. der Verhandlungsschrift). 2.2.
  42. Die Feststellungen zu Pkt. 1.2.
  43. basieren zunächst auf den insoweit übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde. Sie ergeben sich des Weiteren aus dem Genehmigungsbescheid. 2.2.
  44. Die Feststellung zu Pkt. 1.2.
  45. ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, an denen kein Grund zu Zweifeln besteht.
  46. Rechtliche Beurteilung: 3.
  47. Zur maßgeblichen Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl. I Nr. 145/2023, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2023,, lauten: „Begriffsbestimmungen §
  48. (Grundsatzbestimmung)

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
  1. […]11a. ‚endgültige Stilllegungen‘ Maßnahmen, die den Betrieb der Erzeugungsanlage endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr angefordert werden kann;
  2. […]52a. ‚Netzreserve‘ die Vorhaltung von zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung zur Beseitigung von Engpässen im Übertragungsnetz im Rahmen des Engpassmanagements, welche gesichert innerhalb von 10 Stunden Vorlaufzeit aktivierbar ist;52b. ‚Netzreservevertrag‘ ein Vertrag, der zwischen dem Regelzonenführer und einem Anbieter abgeschlossen wird und die Erbringung von Netzreserve

Z 52a zum Inhalt hat;53. […]61a. ‚saisonaler Netzreservevertrag‘ ein Netzreservevertrag

Z 52b, der für den Zeitraum einer Winter- oder Sommersaison abgeschlossen wird. Als Sommersaison gilt dabei der Zeitraum

Z 66b, die Wintersaison hingegen umfasst den Zeitraum von jeweils

  1. Oktober eines Kalenderjahres bis jeweils
  2. April des darauffolgenden Kalenderjahres. In beiden Fällen besteht für Beginn und Ende des Vertrags eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Kalendermonat nach oben sowie nach unten;
  3. […]66b. ‚temporäre saisonale Stilllegungen‘ temporäre Stilllegungen

Z 66c, die von einem Betreiber einer Erzeugungsanlage für den Zeitraum von jeweils 1. Mai bis jeweils 30. September eines Kalenderjahres

§ 23averbindlich angezeigt werden.

Für die Festlegung von Beginn und Ende des Stilllegungszeitraums steht dem Betreiber der Erzeugungsanlage eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Monat nach oben sowie nach unten zu;66c. ‚temporäre Stilllegungen‘ vorläufige Maßnahmen mit Ausnahme von Revisionen und technisch bedingten Störungen, die bewirken, dass die Erzeugungsanlage innerhalb von 72 Stunden nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber wieder betriebsbereit gemacht werden kann. Hiermit wird keine Betriebseinstellung der Anlage bewirkt;67. […]Paragraph 7, (Grundsatzbestimmung)

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck,
  1. […], 11a. ‚endgültige Stilllegungen‘ Maßnahmen, die den Betrieb der Erzeugungsanlage endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr angefordert werden kann;,
  2. […], 52a. ‚Netzreserve‘ die Vorhaltung von zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung zur Beseitigung von Engpässen im Übertragungsnetz im Rahmen des Engpassmanagements, welche gesichert innerhalb von 10 Stunden Vorlaufzeit aktivierbar ist;, 52b. ‚Netzreservevertrag‘ ein Vertrag, der zwischen dem Regelzonenführer und einem Anbieter abgeschlossen wird und die Erbringung von Netzreserve

Ziffer 52 a, zum Inhalt hat;, 53. […], 61a. ‚saisonaler Netzreservevertrag‘ ein Netzreservevertrag

Ziffer 52 b,, der für den Zeitraum einer Winter- oder Sommersaison abgeschlossen wird. Als Sommersaison gilt dabei der Zeitraum

Ziffer 66 b,, die Wintersaison hingegen umfasst den Zeitraum von jeweils

  1. Oktober eines Kalenderjahres bis jeweils
  2. April des darauffolgenden Kalenderjahres. In beiden Fällen besteht für Beginn und Ende des Vertrags eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Kalendermonat nach oben sowie nach unten;,
  3. […], 66b. ‚temporäre saisonale Stilllegungen‘ temporäre Stilllegungen

Ziffer 66 c,, die von einem Betreiber einer Erzeugungsanlage für den Zeitraum von jeweils 1. Mai bis jeweils 30. September eines Kalenderjahres

Paragraph 23 a, verbindlich angezeigt werden. Für die Festlegung von Beginn und Ende des Stilllegungszeitraums steht dem Betreiber der Erzeugungsanlage eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Monat nach oben sowie nach unten zu;, 66c. ‚temporäre Stilllegungen‘ vorläufige Maßnahmen mit Ausnahme von Revisionen und technisch bedingten Störungen, die bewirken, dass die Erzeugungsanlage innerhalb von 72 Stunden nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber wieder betriebsbereit gemacht werden kann. Hiermit wird keine Betriebseinstellung der Anlage bewirkt;, 67. […] Regelzonen Einteilung der Regelzonen § 23.

(1)(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben für den Bereich, der von den Übertragungsnetzen abgedeckt wird, die von der Verbund-Austrian Power Grid AG, der TIWAG-Netz AG und der VKW-Übertragungsnetz AG betrieben werden, vorzusehen, dass jeweils eine Regelzone gebildet wird. Die Verbund-Austrian Power Grid AG, die TIWAG-Netz AG und die VKW-Übertragungsnetz AG oder deren Rechtsnachfolger werden als Regelzonenführer benannt. Die Zusammenfassung von Regelzonen in Form eines gemeinsamen Betriebs durch einen Regelzonenführer ist zulässig.Paragraph 23,
(1)(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben für den Bereich, der von den Übertragungsnetzen abgedeckt wird, die von der Verbund-Austrian Power Grid AG, der TIWAG-Netz AG und der VKW-Übertragungsnetz AG betrieben werden, vorzusehen, dass jeweils eine Regelzone gebildet wird. Die Verbund-Austrian Power Grid AG, die TIWAG-Netz AG und die VKW-Übertragungsnetz AG oder deren Rechtsnachfolger werden als Regelzonenführer benannt. Die Zusammenfassung von Regelzonen in Form eines gemeinsamen Betriebs durch einen Regelzonenführer ist zulässig.
(2)(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben dem Regelzonenführer folgende Pflichten aufzuerlegen:
  1. […]
  2. die Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen, weiters die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit. Sofern für die Vermeidung oder Beseitigung eines Netzengpasses erforderlich, schließen die Regelzonenführer in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum mit Erzeugern oder Entnehmern Verträge, wonach diese zu gesicherten Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung oder des Verbrauchs) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei sind die Vorgaben

Art. 13der Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl.

Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 54, einzuhalten. Soweit darüber hinaus auf Basis einer Systemanalyse der Bedarf nach Vorhaltung zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung besteht (Netzreserve), ist diese

den Vorgaben des § 23b zu beschaffen. In diesen Verträgen können Erzeuger oder Entnehmer auch zu gesicherten Leistungen, um zur Vermeidung und Beseitigung von Netzengpässen in anderen Übertragungsnetzen beizutragen, verpflichtet werden. Zur Nutzung von Erzeugungsanlagen oder Anlagen von Entnehmern im europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in österreichischen Übertragungsnetzen können die Regelzonenführer Verträge mit anderen Übertragungsnetzbetreibern abschließen. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind den Regelzonenführern die Aufwendungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen;6. […]

(2)(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben dem Regelzonenführer folgende Pflichten aufzuerlegen:,
  1. […],
  2. die Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen, weiters die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit. Sofern für die Vermeidung oder Beseitigung eines Netzengpasses erforderlich, schließen die Regelzonenführer in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum mit Erzeugern oder Entnehmern Verträge, wonach diese zu gesicherten Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung oder des Verbrauchs) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei sind die Vorgaben

Artikel 13

, der Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt, Amtsblatt Nummer L 158 vom 14.06.2019 Seite 54, einzuhalten. Soweit darüber hinaus auf Basis einer Systemanalyse der Bedarf nach Vorhaltung zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung besteht (Netzreserve), ist diese

den Vorgaben des Paragraph 23 b, zu beschaffen. In diesen Verträgen können Erzeuger oder Entnehmer auch zu gesicherten Leistungen, um zur Vermeidung und Beseitigung von Netzengpässen in anderen Übertragungsnetzen beizutragen, verpflichtet werden. Zur Nutzung von Erzeugungsanlagen oder Anlagen von Entnehmern im europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in österreichischen Übertragungsnetzen können die Regelzonenführer Verträge mit anderen Übertragungsnetzbetreibern abschließen. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind den Regelzonenführern die Aufwendungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen;, 6. […]

(9)(Verfassungsbestimmung) Wenn Netzengpässe im Übertragungsnetz der Regelzone auftreten und für deren Beseitigung Leistungen der Erzeuger erforderlich sind und eine vertragliche Vereinbarung

Abs. 2 Z 5 nicht vorliegt, haben die Erzeuger auf Anordnung des Regelzonenführers, in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen, Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung, Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen) zu erbringen. Das Verfahren zur Ermittlung des angemessenen Entgelts für diese Leistungen ist in einer Verordnung der Regulierungsbehörde festzulegen, wobei als Basis die wirtschaftlichen Nachteile und Kosten der Erzeuger, die durch diese Leistungen verursacht werden, heranzuziehen sind. Dabei ist auch sicherzustellen, dass bei der Einspeisung von Elektrizität auf der Grundlage von erneuerbaren Energiequellen ein Vorrang einzuräumen ist und bei Anweisungen gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet wird. Abs. 2 Z 5 letzter Satz gilt sinngemäß.

(9)(Verfassungsbestimmung) Wenn Netzengpässe im Übertragungsnetz der Regelzone auftreten und für deren Beseitigung Leistungen der Erzeuger erforderlich sind und eine vertragliche Vereinbarung

Absatz 2, Ziffer 5, nicht vorliegt, haben die Erzeuger auf Anordnung des Regelzonenführers, in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen, Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung, Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen) zu erbringen. Das Verfahren zur Ermittlung des angemessenen Entgelts für diese Leistungen ist in einer Verordnung der Regulierungsbehörde festzulegen, wobei als Basis die wirtschaftlichen Nachteile und Kosten der Erzeuger, die durch diese Leistungen verursacht werden, heranzuziehen sind. Dabei ist auch sicherzustellen, dass bei der Einspeisung von Elektrizität auf der Grundlage von erneuerbaren Energiequellen ein Vorrang einzuräumen ist und bei Anweisungen gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet wird. Absatz 2, Ziffer 5, letzter Satz gilt sinngemäß. Anzeigepflichten und Systemanalyse § 23a.

(1)Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind verpflichtet, jährlich bis
  1. September temporäre, temporäre saisonale und endgültige Stilllegungen ihrer Anlage oder von Teilkapazitäten ihrer Anlage für den Zeitraum ab
  2. Oktober des darauffolgenden Kalenderjahres dem Regelzonenführer verbindlich anzuzeigen. Die Anzeige hat den Zeitpunkt des Beginns und die voraussichtliche Dauer der Stilllegung und die Vorlaufzeit für eine allfällige Wiederinbetriebnahme verpflichtend zu enthalten. Ebenso ist anzugeben, ob und inwieweit die Stilllegung aus rechtlichen, technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgt.Paragraph 23 a,
(1)Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind verpflichtet, jährlich bis
  1. September temporäre, temporäre saisonale und endgültige Stilllegungen ihrer Anlage oder von Teilkapazitäten ihrer Anlage für den Zeitraum ab
  2. Oktober des darauffolgenden Kalenderjahres dem Regelzonenführer verbindlich anzuzeigen. Die Anzeige hat den Zeitpunkt des Beginns und die voraussichtliche Dauer der Stilllegung und die Vorlaufzeit für eine allfällige Wiederinbetriebnahme verpflichtend zu enthalten. Ebenso ist anzugeben, ob und inwieweit die Stilllegung aus rechtlichen, technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgt.
(2)Der Regelzonenführer hat bis
  1. Dezember jedes Jahres eine Systemanalyse durchzuführen, um festzustellen, welche Leistung für die Netzreserve ab
  2. Oktober erforderlich ist. Der Feststellung des Netzreservebedarfs ist ein Betrachtungszeitraum von zwei Jahren zugrunde zu legen. Dabei sind insbesondere
  3. Differenzierungen nach geographischen Kriterien hinsichtlich der Wirksamkeit von Engpassmanagementmaßnahmen vorzunehmen;
  4. die angezeigten temporären, temporären saisonalen und endgültigen Stilllegungen

Abs. 1 zu berücksichtigen;

  1. Einsätze ausländischer Kraftwerke und die resultierenden Handelsflüsse zwischen den Gebotszonen zu berücksichtigen;
  2. Ausbauprojekte auf Basis des aktuellen Netzentwicklungsplans einzubeziehen;
  3. Besonderheiten aufgrund spezieller Wetter- oder anderer klimatologischer Situationen, Nachfragesituationen, Kraftwerksverfügbarkeiten (zB Revisionen) und geplante und nicht geplante Nicht-Verfügbarkeiten von Netzbetriebsmitteln im Netzgebiet des Regelzonenführers oder im benachbarten Ausland einzukalkulieren und
  4. Potentiale flexibler Verbrauchsanlagen zu berücksichtigen, die geeignet sind, den Netzreservebedarf zu minimieren.

(2)Der Regelzonenführer hat bis
  1. Dezember jedes Jahres eine Systemanalyse durchzuführen, um festzustellen, welche Leistung für die Netzreserve ab
  2. Oktober erforderlich ist. Der Feststellung des Netzreservebedarfs ist ein Betrachtungszeitraum von zwei Jahren zugrunde zu legen. Dabei sind insbesondere,
  3. Differenzierungen nach geographischen Kriterien hinsichtlich der Wirksamkeit von Engpassmanagementmaßnahmen vorzunehmen;,
  4. die angezeigten temporären, temporären saisonalen und endgültigen Stilllegungen

Absatz eins, zu berücksichtigen;,

  1. Einsätze ausländischer Kraftwerke und die resultierenden Handelsflüsse zwischen den Gebotszonen zu berücksichtigen;,
  2. Ausbauprojekte auf Basis des aktuellen Netzentwicklungsplans einzubeziehen;,
  3. Besonderheiten aufgrund spezieller Wetter- oder anderer klimatologischer Situationen, Nachfragesituationen, Kraftwerksverfügbarkeiten (zB Revisionen) und geplante und nicht geplante Nicht-Verfügbarkeiten von Netzbetriebsmitteln im Netzgebiet des Regelzonenführers oder im benachbarten Ausland einzukalkulieren und,
  4. Potentiale flexibler Verbrauchsanlagen zu berücksichtigen, die geeignet sind, den Netzreservebedarf zu minimieren.

(3)Die jährliche Systemanalyse hat auf Grundlage einer mit der Regulierungsbehörde abgestimmten Methode und Eingangsdaten zu erfolgen. Die Systemanalyse ist nach Fertigstellung der Regulierungsbehörde und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzulegen. Die Ergebnisse der Analyse sowie die dieser zu Grunde liegenden Annahmen, Parameter, Szenarien und Methoden sind nach abgeschlossener Kontrahierung

§ 23bAbs. 6 zu veröffentlichen.

(3)Die jährliche Systemanalyse hat auf Grundlage einer mit der Regulierungsbehörde abgestimmten Methode und Eingangsdaten zu erfolgen. Die Systemanalyse ist nach Fertigstellung der Regulierungsbehörde und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzulegen. Die Ergebnisse der Analyse sowie die dieser zu Grunde liegenden Annahmen, Parameter, Szenarien und Methoden sind nach abgeschlossener Kontrahierung

Paragraph 23 b, Absatz 6, zu veröffentlichen. Beschaffung der Netzreserve § 23b.

(1)Der Regelzonenführer hat den festgestellten Netzreservebedarf

§ 23aAbs.

2 mittels eines transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Ausschreibungsverfahrens

den nachstehenden Absätzen zu beschaffen. Teilnahmeberechtigte Anbieter sind1. Betreiber von inländischen Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mindestens 1 MW, deren Stilllegung im Falle von Erzeugungsanlagen

§ 23aAbs. 1 innerhalb des jeweiligen Ausschreibungszeitraums angezeigt wurde;2. […]Paragraph 23 b,

(1)Der Regelzonenführer hat den festgestellten Netzreservebedarf

Paragraph 23 a, Absatz 2, mittels eines transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Ausschreibungsverfahrens

den nachstehenden Absätzen zu beschaffen. Teilnahmeberechtigte Anbieter sind, 1. Betreiber von inländischen Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mindestens 1 MW, deren Stilllegung im Falle von Erzeugungsanlagen

Paragraph 23 a, Absatz eins, innerhalb des jeweiligen Ausschreibungszeitraums angezeigt wurde;, 2. […]

(2)Der Regelzonenführer hat die Anbieter in einem zweistufigen Verfahren auszuwählen. Zu diesem Zweck hat der Regelzonenführer technische Eignungskriterien für die Netzreserve in Abstimmung mit der Regulierungsbehörde bis Ende Februar jedes Jahres festzulegen und in geeigneter Form zur Interessensbekundung aufzurufen. Im Aufruf zur Interessensbekundung hat der Regelzonenführer folgende Informationen bekanntzugeben:1. den maximalen Netzreservebedarf in MW für das erste Jahr des Betrachtungszeitraums

§ 23aAbs.

2 zweiter Satz;2. den Zeitraum, in dem ein Netzreservebedarf

§ 23aAbs.

2 festgestellt wurde;3. die Produkte, die auf Basis der angezeigten Stilllegungen

§ 23aAbs.

1 sowie der Ergebnisse der Systemanalyse

§ 23aAbs.

2 zur Deckung des festgestellten Netzreservebedarfs

den nachstehenden Absätzen zu beschaffen sind.

(2)Der Regelzonenführer hat die Anbieter in einem zweistufigen Verfahren auszuwählen. Zu diesem Zweck hat der Regelzonenführer technische Eignungskriterien für die Netzreserve in Abstimmung mit der Regulierungsbehörde bis Ende Februar jedes Jahres festzulegen und in geeigneter Form zur Interessensbekundung aufzurufen. Im Aufruf zur Interessensbekundung hat der Regelzonenführer folgende Informationen bekanntzugeben:, 1. den maximalen Netzreservebedarf in MW für das erste Jahr des Betrachtungszeitraums

Paragraph 23 a, Absatz 2, zweiter Satz;, 2. den Zeitraum, in dem ein Netzreservebedarf

Paragraph 23 a, Absatz 2, festgestellt wurde;, 3. die Produkte, die auf Basis der angezeigten Stilllegungen

Paragraph 23 a, Absatz eins, sowie der Ergebnisse der Systemanalyse

Paragraph 23 a, Absatz 2, zur Deckung des festgestellten Netzreservebedarfs

den nachstehenden Absätzen zu beschaffen sind. Als Produkte

Z 3 kommen Netzreserveverträge mit einer Laufzeit von zwei Jahren, Netzreserveverträge mit einer Laufzeit von einem Jahr sowie saisonale Netzreserveverträge in Betracht. Bei der Festlegung der Produkte sind laufende Netzreserveverträge sowie die Kriterien des Abs. 7 Z 1 bis Z 4 zu berücksichtigen.Als Produkte

Ziffer 3, kommen Netzreserveverträge mit einer Laufzeit von zwei Jahren, Netzreserveverträge mit einer Laufzeit von einem Jahr sowie saisonale Netzreserveverträge in Betracht. Bei der Festlegung der Produkte sind laufende Netzreserveverträge sowie die Kriterien des Absatz 7, Ziffer eins bis Ziffer 4, zu berücksichtigen.

(3)Alle Interessenten, die ihr Teilnahmeinteresse binnen vierwöchiger Frist bekundet haben, sind vom Regelzonenführer hinsichtlich ihrer Eignung zur Erbringung von Engpassmanagement und zur Erfüllung der Kriterien

Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz sowie Abs. 4 zu prüfen. In der zweiten Verfahrensstufe sind die Betreiber der als geeignet eingestuften Anlagen zur Angebotslegung binnen vierwöchiger Frist aufzufordern. Betreiber der als nicht geeignet eingestuften Anlagen sind zu informieren. Betreiber von Erzeugungsanlagen

§ 23aAbs.

1, die ein Angebot für einen zweijährigen Netzreservevertrag legen möchten, sind verpflichtet, auch ein Angebot für einen einjährigen Netzreservevertrag zu legen.

(3)Alle Interessenten, die ihr Teilnahmeinteresse binnen vierwöchiger Frist bekundet haben, sind vom Regelzonenführer hinsichtlich ihrer Eignung zur Erbringung von Engpassmanagement und zur Erfüllung der Kriterien

Absatz eins und Absatz 2, zweiter Satz sowie Absatz 4, zu prüfen. In der zweiten Verfahrensstufe sind die Betreiber der als geeignet eingestuften Anlagen zur Angebotslegung binnen vierwöchiger Frist aufzufordern. Betreiber der als nicht geeignet eingestuften Anlagen sind zu informieren. Betreiber von Erzeugungsanlagen

Paragraph 23 a, Absatz eins,, die ein Angebot für einen zweijährigen Netzreservevertrag legen möchten, sind verpflichtet, auch ein Angebot für einen einjährigen Netzreservevertrag zu legen.

(4)Erzeugungsanlagen dürfen nur dann als geeignet eingestuft werden, wenn ihre Emissionen nicht mehr als 550 g CO2 je kWh Elektrizität betragen und keine radioaktiven Abfälle entstehen. Außerdem darf eine Vergütung für die Erbringung von Netzreserve nicht an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten, ABl. Nr. C 249 vom 31.07.2014 S. 1, gewährt werden.
(5)Die eingelangten Angebote werden auf Basis eines Referenzwertes überprüft, welcher sich durch den mengengewichteten Durchschnitt aller Angebote errechnet. Die teuersten 10 % der angebotenen Leistung werden nicht in der Durchschnittsbildung berücksichtigt. Sollte ein Angebot diesen Referenzwert signifikant überschreiten, hat der Regelzonenführer diese Überschreitung der Regulierungsbehörde zu melden. Die Beurteilung der Signifikanz wird auf Basis der gebotenen Preise pro MW und pro Monat vom Regelzonenführer unter Berücksichtigung des Berichtes

Abs. 10 vorgenommen und in der zweiten Verfahrensstufe

Abs. 3 bekanntgegeben. Kann der für das erste Jahr des Betrachtungszeitraums

§ 23aAbs.

2 zweiter Satz festgestellte Netzreservebedarf mit den, den Referenzwert nicht signifikant überschreitenden Angeboten, nicht gedeckt werden, hat der Regelzonenführer alle Anbieter zur neuerlichen Abgabe von Angeboten innerhalb von 10 Tagen aufzufordern. Dabei müssen die Gebotspreise unter jenem des erstmalig abgegebenen Gebotspreises liegen. Falls neuerlich eine signifikante Überschreitung des Referenzwertes vorliegt, werden die betreffenden Angebote vom Verfahren nach dieser Bestimmung ausgeschlossen.

(5)Die eingelangten Angebote werden auf Basis eines Referenzwertes überprüft, welcher sich durch den mengengewichteten Durchschnitt aller Angebote errechnet. Die teuersten 10 % der angebotenen Leistung werden nicht in der Durchschnittsbildung berücksichtigt. Sollte ein Angebot diesen Referenzwert signifikant überschreiten, hat der Regelzonenführer diese Überschreitung der Regulierungsbehörde zu melden. Die Beurteilung der Signifikanz wird auf Basis der gebotenen Preise pro MW und pro Monat vom Regelzonenführer unter Berücksichtigung des Berichtes

Absatz 10, vorgenommen und in der zweiten Verfahrensstufe

Absatz 3, bekanntgegeben. Kann der für das erste Jahr des Betrachtungszeitraums

Paragraph 23 a, Absatz 2, zweiter Satz festgestellte Netzreservebedarf mit den, den Referenzwert nicht signifikant überschreitenden Angeboten, nicht gedeckt werden, hat der Regelzonenführer alle Anbieter zur neuerlichen Abgabe von Angeboten innerhalb von 10 Tagen aufzufordern. Dabei müssen die Gebotspreise unter jenem des erstmalig abgegebenen Gebotspreises liegen. Falls neuerlich eine signifikante Überschreitung des Referenzwertes vorliegt, werden die betreffenden Angebote vom Verfahren nach dieser Bestimmung ausgeschlossen.

(6)Auf Grundlage der geprüften und nicht ausgeschlossenen Angebote hat der Regelzonenführer jene Angebote auszuwählen, die es ermöglichen, den Netzreservebedarf im ersten Jahr des Betrachtungszeitraums

§ 23aAbs.

2 zweiter Satz zu den geringsten Kosten zu decken. Die Auswahl ist der Regulierungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat die Auswahl anhand der in Abs. 1 erster Satz genannten Grundsätze zu prüfen und innerhalb von acht Wochen mit Bescheid an den Regelzonenführer zu genehmigen, wobei die Genehmigung unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen erfolgen kann. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Regulierungsbehörde die Frist ungenützt verstreichen lässt. Einer Beschwerde gegen den Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(6)Auf Grundlage der geprüften und nicht ausgeschlossenen Angebote hat der Regelzonenführer jene Angebote auszuwählen, die es ermöglichen, den Netzreservebedarf im ersten Jahr des Betrachtungszeitraums

Paragraph 23 a, Absatz 2, zweiter Satz zu den geringsten Kosten zu decken. Die Auswahl ist der Regulierungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat die Auswahl anhand der in Absatz eins, erster Satz genannten Grundsätze zu prüfen und innerhalb von acht Wochen mit Bescheid an den Regelzonenführer zu genehmigen, wobei die Genehmigung unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen erfolgen kann. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Regulierungsbehörde die Frist ungenützt verstreichen lässt. Einer Beschwerde gegen den Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(7)Nach erfolgter Genehmigung hat der Regelzonenführer mit den ausgewählten Anbietern Netzreserveverträge nach Maßgabe folgender Kriterien abzuschließen:1. Verträge mit Betreibern von Erzeugungsanlagen

Abs. 1 Z 1 und Z 4 dürfen längstens für die Dauer des

§ 23aAbs.

1 angekündigten Stilllegungszeitraums abgeschlossen werden.2. Zweijährige Netzreserveverträge dürfen nur abgeschlossen werden, wenn für den gesamten Vertragszeitraum ein kontinuierlicher Netzreservebedarf

§ 23aAbs.

2 festgestellt wurde.

  1. Für jene Zeiträume, in denen zweijährige Netzreserveverträge bestehen, dürfen keine weiteren zweijährigen Netzreserveverträge abgeschlossen werden.
  2. Saisonale Netzreserveverträge dürfen nur für die Dauer einer einzelnen Winter- oder Sommersaison abgeschlossen werden.

(7)Nach erfolgter Genehmigung hat der Regelzonenführer mit den ausgewählten Anbietern Netzreserveverträge nach Maßgabe folgender Kriterien abzuschließen:, 1. Verträge mit Betreibern von Erzeugungsanlagen

Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 4, dürfen längstens für die Dauer des

Paragraph 23 a, Absatz eins, angekündigten Stilllegungszeitraums abgeschlossen werden., 2. Zweijährige Netzreserveverträge dürfen nur abgeschlossen werden, wenn für den gesamten Vertragszeitraum ein kontinuierlicher Netzreservebedarf

Paragraph 23 a, Absatz 2, festgestellt wurde.,

  1. Für jene Zeiträume, in denen zweijährige Netzreserveverträge bestehen, dürfen keine weiteren zweijährigen Netzreserveverträge abgeschlossen werden.,
  2. Saisonale Netzreserveverträge dürfen nur für die Dauer einer einzelnen Winter- oder Sommersaison abgeschlossen werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Abschluss eines Netzreservevertrags. Im Netzreservevertrag ist jedenfalls eine Rückforderungsklausel zugunsten des Regelzonenführers aufzunehmen. Mit erfolgter Kontrahierung haben Betreiber von Erzeugungsanlagen

Abs. 1 Z 1 und Z 4 diese mit Ausnahme von Revisionszeiträumen ausschließlich für das Engpassmanagement zur Verfügung zu stellen; die Marktteilnahme ist für die Dauer des Netzreservevertrags unzulässig. Betreibern von Verbrauchsanlagen ist eine Marktteilnahme zur Deckung ihres Verbrauchs erlaubt; die kontrahierte Leistung zur Verbrauchsanpassung ist für die Dauer des Netzreservevertrags jedoch ausschließlich für das Engpassmanagement zur Verfügung zu stellen.Es besteht kein Rechtsanspruch auf Abschluss eines Netzreservevertrags. Im Netzreservevertrag ist jedenfalls eine Rückforderungsklausel zugunsten des Regelzonenführers aufzunehmen. Mit erfolgter Kontrahierung haben Betreiber von Erzeugungsanlagen

Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 4, diese mit Ausnahme von Revisionszeiträumen ausschließlich für das Engpassmanagement zur Verfügung zu stellen; die Marktteilnahme ist für die Dauer des Netzreservevertrags unzulässig. Betreibern von Verbrauchsanlagen ist eine Marktteilnahme zur Deckung ihres Verbrauchs erlaubt; die kontrahierte Leistung zur Verbrauchsanpassung ist für die Dauer des Netzreservevertrags jedoch ausschließlich für das Engpassmanagement zur Verfügung zu stellen.

(8)Kann der für das erste Jahr des Betrachtungszeitraums

§ 23aAbs.

2 zweiter Satz festgestellte Netzreservebedarf aufgrund der gelegten und nicht ausgeschiedenen Angebote nicht gedeckt werden oder wurden weniger als drei Gebote von unterschiedlichen Unternehmen gelegt, so sind die noch nicht ausgewählten Betreiber geeigneter Erzeugungsanlagen durch die Regulierungsbehörde zur Bekanntgabe ihrer Aufwendungen und Kosten

§ 23cAbs.

3 binnen angemessener, drei Wochen nicht überschreitender, Frist aufzufordern. Die Regulierungsbehörde hat diese Kosten nach Maßgabe des § 23c Abs. 3 und 4 zu prüfen und die Anlagen nach den erfolgten Kostenangaben zu reihen. Für diese Zwecke ist vom Betreiber unter sinngemäßer Anwendung des § 8 ein getrennter Rechnungskreis zu führen. Die Regulierungsbehörde hat darin volle Einsichts- und Auskunftsrechte. Der Regelzonenführer hat sodann den ausstehenden Bedarf durch Abschluss von Netzreserveverträgen zu den geringsten Kosten zu decken. Dabei gilt Abs. 7 mit der Maßgabe, dass keine zweijährigen Netzreserveverträge abgeschlossen werden dürfen.

(8)Kann der für das erste Jahr des Betrachtungszeitraums

Paragraph 23 a, Absatz 2, zweiter Satz festgestellte Netzreservebedarf aufgrund der gelegten und nicht ausgeschiedenen Angebote nicht gedeckt werden oder wurden weniger als drei Gebote von unterschiedlichen Unternehmen gelegt, so sind die noch nicht ausgewählten Betreiber geeigneter Erzeugungsanlagen durch die Regulierungsbehörde zur Bekanntgabe ihrer Aufwendungen und Kosten

Paragraph 23 c, Absatz 3, binnen angemessener, drei Wochen nicht überschreitender, Frist aufzufordern. Die Regulierungsbehörde hat diese Kosten nach Maßgabe des Paragraph 23 c, Absatz 3 und 4 zu prüfen und die Anlagen nach den erfolgten Kostenangaben zu reihen. Für diese Zwecke ist vom Betreiber unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 8, ein getrennter Rechnungskreis zu führen. Die Regulierungsbehörde hat darin volle Einsichts- und Auskunftsrechte. Der Regelzonenführer hat sodann den ausstehenden Bedarf durch Abschluss von Netzreserveverträgen zu den geringsten Kosten zu decken. Dabei gilt Absatz 7, mit der Maßgabe, dass keine zweijährigen Netzreserveverträge abgeschlossen werden dürfen.

(9)Wird der Betreiber einer Erzeugungsanlage

Abs. 1 Z 1 nicht ausgewählt, hat dieser die Anlage für den

§ 23aAbs. 1 angekündigten Stilllegungszeitraum außer Betrieb zu nehmen, es sei denn § 23c Abs. 1 oder § 23d Abs. 3 sind anwendbar.

(9)Wird der Betreiber einer Erzeugungsanlage

Absatz eins, Ziffer eins, nicht ausgewählt, hat dieser die Anlage für den

Paragraph 23 a, Absatz eins, angekündigten Stilllegungszeitraum außer Betrieb zu nehmen, es sei denn Paragraph 23 c, Absatz eins, oder Paragraph 23 d, Absatz 3, sind anwendbar.

(10)[…] Stilllegungsverbot § 23c.
(1)Zeigt sich, dass der für das erste Jahr des Betrachtungszeitraums

§ 23aAbs.

2 zweiter Satz festgestellte Netzreservebedarf unter Berücksichtigung aller

§ 23bAbs.

3 erfolgten Interessensbekundungen oder erstmalig gelegten Angebote nicht gedeckt werden kann, oder kann trotz Vertragsabschluss

§ 23bAbs.

7 und 8 der festgestellte Netzreservebedarf nicht gedeckt werden, kann die Regulierungsbehörde auf begründeten Vorschlag des Regelzonenführers Betreiber von Erzeugungsanlagen, die

§ 23aAbs.

1 ihre Stilllegung angezeigt haben, mit Bescheid dazu verpflichten, ihre Anlagen für die Dauer von einem Jahr, höchstens jedoch für die Dauer des

§ 23aAbs.

1 angekündigten Stilllegungszeitraums, ausschließlich für Zwecke des Engpassmanagements in Betrieb zu halten. Die Marktteilnahme ist in diesem Zeitraum unzulässig. Die Auswahl der Erzeugungsanlagen hat nach ihrer wirtschaftlichen und technischen Eignung unter Anwendung des § 23b Abs. 8 zu erfolgen. Einer Beschwerde gegen ein von der Regulierungsbehörde ausgesprochenes Stilllegungsverbot kommt keine aufschiebende Wirkung zu.Paragraph 23 c,

(1)Zeigt sich, dass der für das erste Jahr des Betrachtungszeitraums

Paragraph 23 a, Absatz 2, zweiter Satz festgestellte Netzreservebedarf unter Berücksichtigung aller

Paragraph 23 b, Absatz 3, erfolgten Interessensbekundungen oder erstmalig gelegten Angebote nicht gedeckt werden kann, oder kann trotz Vertragsabschluss

Paragraph 23 b, Absatz 7 und 8 der festgestellte Netzreservebedarf nicht gedeckt werden, kann die Regulierungsbehörde auf begründeten Vorschlag des Regelzonenführers Betreiber von Erzeugungsanlagen, die

Paragraph 23 a, Absatz eins, ihre Stilllegung angezeigt haben, mit Bescheid dazu verpflichten, ihre Anlagen für die Dauer von einem Jahr, höchstens jedoch für die Dauer des

Paragraph 23 a, Absatz eins, angekündigten Stilllegungszeitraums, ausschließlich für Zwecke des Engpassmanagements in Betrieb zu halten. Die Marktteilnahme ist in diesem Zeitraum unzulässig. Die Auswahl der Erzeugungsanlagen hat nach ihrer wirtschaftlichen und technischen Eignung unter Anwendung des Paragraph 23 b, Absatz 8, zu erfolgen. Einer Beschwerde gegen ein von der Regulierungsbehörde ausgesprochenes Stilllegungsverbot kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(2)Der Regelzonenführer hat mit den

Abs. 1 verpflichteten Betreibern Verträge unter Anwendung des § 23b Abs. 4 und 8 abzuschließen.

(2)Der Regelzonenführer hat mit den

Absatz eins, verpflichteten Betreibern Verträge unter Anwendung des Paragraph 23 b, Absatz 4 und 8 abzuschließen.

(3)Den Betreibern sind die mit der Erbringung der Netzreserve verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Kosten im Vergleich zu den mit der Stilllegung verbundenen Kosten jährlich abzugelten. Abzugelten sind nur folgende Positionen:1. […]
(3)Den Betreibern sind die mit der Erbringung der Netzreserve verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Kosten im Vergleich zu den mit der Stilllegung verbundenen Kosten jährlich abzugelten. Abzugelten sind nur folgende Positionen:, 1. […]
(4)Nicht anerkennungsfähig sind folgende Kostenbestandteile:1. […]
(4)Nicht anerkennungsfähig sind folgende Kostenbestandteile:, 1. […]
(5)Für den Zeitraum des Stilllegungsverbots ist vom Erzeuger unter sinngemäßer Anwendung des § 8 ein getrennter Rechnungskreis zu führen. Die Regulierungsbehörde sowie der Regelzonenführer haben darin volle Einsichts- und Auskunftsrechte. Sämtliche abzugeltende Investitionen, insbesondere jene

Abs. 3 Z 3, sind vom Erzeuger mit dem Regelzonenführer abzustimmen.

(5)Für den Zeitraum des Stilllegungsverbots ist vom Erzeuger unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 8, ein getrennter Rechnungskreis zu führen. Die Regulierungsbehörde sowie der Regelzonenführer haben darin volle Einsichts- und Auskunftsrechte. Sämtliche abzugeltende Investitionen, insbesondere jene

Absatz 3, Ziffer 3,, sind vom Erzeuger mit dem Regelzonenführer abzustimmen.

(6)Die Kosten sind über das durch Verordnung

den §§ 49 und 51 zu bestimmende Entgelt aufzubringen.

(6)Die Kosten sind über das durch Verordnung

den Paragraphen 49 und 51 zu bestimmende Entgelt aufzubringen. Änderungen § 23d.

(1)[…]Paragraph 23 d,
(1)[…]
(2)Auf Antrag eines

§ 23cAbs.

1 verpflichteten Betreibers kann die Dauer des Stilllegungsverbots einmalig verkürzt werden, soweit durch den Betreiber sichergestellt wird, dass die Anlage für das Engpassmanagement unter den gleichen Verfügbarkeitsbedingungen bis zum Ablauf der ursprünglichen Laufzeit zur Verfügung steht. Die Genehmigung erfolgt, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen, Auflagen und Befristungen, durch Bescheid der Regulierungsbehörde. Dem Regelzonenführer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Im Falle einer Genehmigung ist der Vertrag

§ 23cAbs.

2 entsprechend anzupassen. In diesem Fall sind dem Regelzonenführer alle für die Netzreserve bezogenen Entgelte rückzuerstatten, mit Ausnahme der von der Regulierungsbehörde festgestellten angemessenen Kosten.

(2)Auf Antrag eines

Paragraph 23 c, Absatz eins, verpflichteten Betreibers kann die Dauer des Stilllegungsverbots einmalig verkürzt werden, soweit durch den Betreiber sichergestellt wird, dass die Anlage für das Engpassmanagement unter den gleichen Verfügbarkeitsbedingungen bis zum Ablauf der ursprünglichen Laufzeit zur Verfügung steht. Die Genehmigung erfolgt, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen, Auflagen und Befristungen, durch Bescheid der Regulierungsbehörde. Dem Regelzonenführer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Im Falle einer Genehmigung ist der Vertrag

Paragraph 23 c, Absatz 2, entsprechend anzupassen. In diesem Fall sind dem Regelzonenführer alle für die Netzreserve bezogenen Entgelte rückzuerstatten, mit Ausnahme der von der Regulierungsbehörde festgestellten angemessenen Kosten.

(3)Auf Antrag eines

§ 23bAbs.

9 zur Stilllegung seiner Anlage verpflichteten Betreibers kann von der Stilllegung Abstand genommen oder die Dauer der vorübergehenden Stilllegung verkürzt werden, sofern dies von der Regulierungsbehörde durch Bescheid genehmigt wird. Die Genehmigung erfolgt, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen, Auflagen und Befristungen, durch Bescheid der Regulierungsbehörde und ist nur dann zu erteilen, wenn sich die für die Stilllegung ursprünglich maßgeblichen Gründe und Umstände wesentlich geändert haben. Die Umstandsänderung und deren Wesentlichkeit sind durch den jeweiligen Betreiber darzulegen, wobei dieser sämtliche für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen der Regulierungsbehörde vorzulegen hat. Dem Regelzonenführer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu.“

(3)Auf Antrag eines

Paragraph 23 b, Absatz 9, zur Stilllegung seiner Anlage verpflichteten Betreibers kann von der Stilllegung Abstand genommen oder die Dauer der vorübergehenden Stilllegung verkürzt werden, sofern dies von der Regulierungsbehörde durch Bescheid genehmigt wird. Die Genehmigung erfolgt, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen, Auflagen und Befristungen, durch Bescheid der Regulierungsbehörde und ist nur dann zu erteilen, wenn sich die für die Stilllegung ursprünglich maßgeblichen Gründe und Umstände wesentlich geändert haben. Die Umstandsänderung und deren Wesentlichkeit sind durch den jeweiligen Betreiber darzulegen, wobei dieser sämtliche für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen der Regulierungsbehörde vorzulegen hat. Dem Regelzonenführer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu.“ 3.2. Die Beschwerde ist zulässig. Zu A) Zur Erledigung der Beschwerde: 3.3. Zur Beschaffung der Netzreserve: 3.3.1. Bei der Netzreserve handelt es sich

§ 7Abs. 1 Z 52a El

WOG 2010 um die Vorhaltung von zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung zur Beseitigung von Engpässen im Übertragungsnetz im Rahmen des Engpassmanagements, welche gesichert innerhalb von zehn Stunden Vorlaufzeit aktivierbar ist. Eine der Pflichten der Regelzonenführerinnen stellt

§ 23Abs. 2 Z 5 El

WOG 2010 die Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen sowie die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit dar.3.3.1. Bei der Netzreserve handelt es sich

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 52 a, ElWOG 2010 um die Vorhaltung von zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung zur Beseitigung von Engpässen im Übertragungsnetz im Rahmen des Engpassmanagements, welche gesichert innerhalb von zehn Stunden Vorlaufzeit aktivierbar ist. Eine der Pflichten der Regelzonenführerinnen stellt

Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 5, ElWOG 2010 die Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen sowie die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit dar. Das ElWOG 2010 sieht in § 23 Abs. 2 Z 5 bzw. den §§ 23a ff. ein Kaskadensystem zur Sicherstellung einer ausreichenden Netzreserve vor (vgl. auch Rajal, Die neue Netzreserve – Begleiterin des Klimaschutzes!, ecolex 2021, 15 [15]). Sofern erforderlich, schließen die Regelzonenführerinnen zunächst in Abstimmung mit den betroffenen Betreiberinnen von Verteilernetzen im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum mit Erzeugerinnen oder Entnehmerinnen Verträge, wonach diese zu gesicherten Leistungen gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten verpflichtet sind. Soweit darüber hinaus auf Basis einer Systemanalyse der Bedarf nach Vorhaltung zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung besteht (Netzreserve), ist diese

den Vorgaben des § 23b ElWOG 2010 zu beschaffen (den Regelzonenführerinnen sind die Aufwendungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte anzuerkennen). Zeigt sich jedoch, dass der festgestellte Netzreservebedarf auch nach einer Beschaffung

§ 23bEl

WOG 2010 nicht gedeckt werden kann, kann die Regulierungsbehörde auf begründeten Vorschlag der Regelzonenführerin Betreiberinnen von Erzeugungsanlagen, die

§ 23aAbs. 1 El

WOG 2010 ihre Stilllegung angezeigt haben, mit Bescheid dazu verpflichten, ihre Anlagen ausschließlich für Zwecke des Engpassmanagements in Betrieb zu halten. Die Marktteilnahme ist in diesem Zeitraum unzulässig.Das ElWOG 2010 sieht in Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 5, bzw. den Paragraphen 23 a, ff. ein Kaskadensystem zur Sicherstellung einer ausreichenden Netzreserve vor vergleiche auch Rajal, Die neue Netzreserve – Begleiterin des Klimaschutzes!, ecolex 2021, 15 [15]). Sofern erforderlich, schließen die Regelzonenführerinnen zunächst in Abstimmung mit den betroffenen Betreiberinnen von Verteilernetzen im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum mit Erzeugerinnen oder Entnehmerinnen Verträge, wonach diese zu gesicherten Leistungen gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten verpflichtet sind. Soweit darüber hinaus auf Basis einer Systemanalyse der Bedarf nach Vorhaltung zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung besteht (Netzreserve), ist diese

den Vorgaben des Paragraph 23 b, ElWOG 2010 zu beschaffen (den Regelzonenführerinnen sind die Aufwendungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte anzuerkennen). Zeigt sich jedoch, dass der festgestellte Netzreservebedarf auch nach einer Beschaffung

Paragraph 23 b, ElWOG 2010 nicht gedeckt werden kann, kann die Regulierungsbehörde auf begründeten Vorschlag der Regelzonenführerin Betreiberinnen von Erzeugungsanlagen, die

Paragraph 23 a, Absatz eins, ElWOG 2010 ihre Stilllegung angezeigt haben, mit Bescheid dazu verpflichten, ihre Anlagen ausschließlich für Zwecke des Engpassmanagements in Betrieb zu halten. Die Marktteilnahme ist in diesem Zeitraum unzulässig. Zu diesem Zweck sind Betreiberinnen von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW

§ 23aEl

WOG 2010 verpflichtet, jährlich bis

  1. September temporäre, temporäre saisonale und endgültige Stilllegungen ihrer Anlage oder von Teilkapazitäten ihrer Anlage für den Zeitraum ab
  2. Oktober des darauffolgenden Kalenderjahres der Regelzonenführerin verbindlich anzuzeigen (Stilllegungsanzeige). Die Regelzonenführerin hat in der Folge bis
  3. Dezember jedes Jahres eine Systemanalyse durchzuführen, um festzustellen, welche Leistung für die Netzreserve ab
  4. Oktober erforderlich ist, wobei der Feststellung des Netzreservebedarfs ein Betrachtungszeitraum von zwei Jahren zugrunde zu legen ist. Dabei hat sie insbesondere die angezeigten temporären, temporären saisonalen und endgültigen Stilllegungen (vgl. § 23a Abs. 2 Z 2 ElWOG 2010) sowie unter anderem auch Kraftwerksverfügbarkeiten (zB Revisionen; vgl. § 23a Abs. 2 Z 5 ElWOG 2010) zu berücksichtigen.Zu diesem Zweck sind Betreiberinnen von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW

Paragraph 23 a, ElWOG 2010 verpflichtet, jährlich bis

  1. September temporäre, temporäre saisonale und endgültige Stilllegungen ihrer Anlage oder von Teilkapazitäten ihrer Anlage für den Zeitraum ab
  2. Oktober des darauffolgenden Kalenderjahres der Regelzonenführerin verbindlich anzuzeigen (Stilllegungsanzeige). Die Regelzonenführerin hat in der Folge bis
  3. Dezember jedes Jahres eine Systemanalyse durchzuführen, um festzustellen, welche Leistung für die Netzreserve ab
  4. Oktober erforderlich ist, wobei der Feststellung des Netzreservebedarfs ein Betrachtungszeitraum von zwei Jahren zugrunde zu legen ist. Dabei hat sie insbesondere die angezeigten temporären, temporären saisonalen und endgültigen Stilllegungen vergleiche Paragraph 23 a, Absatz 2, Ziffer 2, ElWOG 2010) sowie unter anderem auch Kraftwerksverfügbarkeiten (zB Revisionen; vergleiche Paragraph 23 a, Absatz 2, Ziffer 5, ElWOG 2010) zu berücksichtigen. 3.3.
  5. Den festgestellten Netzreservebedarf hat die Regelzonenführerin mittels eines „transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Ausschreibungsverfahrens“

§ 23bEl

WOG 2010 zu beschaffen, wozu die Bestimmung nähere Regeln aufstellt. Diese lassen sich für die verfahrensgegenständliche Frage der Parteistellung wie folgt zusammenfassen:3.3.2. Den festgestellten Netzreservebedarf hat die Regelzonenführerin mittels eines „transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Ausschreibungsverfahrens“

Paragraph 23 b, ElWOG 2010 zu beschaffen, wozu die Bestimmung nähere Regeln aufstellt. Diese lassen sich für die verfahrensgegenständliche Frage der Parteistellung wie folgt zusammenfassen: Zunächst grenzt Abs. 1 leg.cit. den Kreis teilnahmeberechtigter Anbieterinnen – darunter gegenständlich Betreiberinnen von inländischen Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mindestens 1 MW, deren Stilllegung innerhalb des jeweiligen Ausschreibungszeitraums angezeigt wurde – ab. Da die Aufzählung in Abs. 1 leg.cit. abschließend ist, sind andere, als die genannten Anbieterinnen, nicht teilnahmeberechtigt. Abs. 2 bis 4 legen des Weiteren fest, welche Produkte angeboten werden können (Abs. 2 Z 3 iVm dem Schlussteil leg.cit.), welche Angebote bestimmte Erzeugungsanlagenbetreiberinnen gegebenenfalls auch zu legen haben (Abs. 3 letzter Satz leg.cit.) sowie welche Erzeugungsanlagen grundsätzlich als geeignet eingestuft werden dürfen (Abs. 4 leg.cit.).Zunächst grenzt Absatz eins, leg.cit. den Kreis teilnahmeberechtigter Anbieterinnen – darunter gegenständlich Betreiberinnen von inländischen Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mindestens 1 MW, deren Stilllegung innerhalb des jeweiligen Ausschreibungszeitraums angezeigt wurde – ab. Da die Aufzählung in Absatz eins, leg.cit. abschließend ist, sind andere, als die genannten Anbieterinnen, nicht teilnahmeberechtigt. Absatz 2 bis 4 legen des Weiteren fest, welche Produkte angeboten werden können (Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit dem Schlussteil leg.cit.), welche Angebote bestimmte Erzeugungsanlagenbetreiberinnen gegebenenfalls auch zu legen haben (Absatz 3, letzter Satz leg.cit.) sowie welche Erzeugungsanlagen grundsätzlich als geeignet eingestuft werden dürfen (Absatz 4, leg.cit.). Abs. 2 und 3 leg.cit. legen außerdem fest, dass die Regelzonenführerin die Anbieterinnen in einem zweistufigen Verfahren auszuwählen hat, wobei zunächst technische Eignungskriterien für die Netzreserve in Abstimmung mit der Regulierungsbehörde bis Ende Februar jedes Jahres festzulegen sind und in geeigneter Form zur Interessensbekundung aufzurufen ist. Dabei wird auch definiert, welche Produkte grundsätzlich zur Deckung des Netzreservebedarfs in Betracht kommen. Alle Interessentinnen, die fristgerecht ihr Teilnahmeinteresse bekundet haben, sind von der Regelzonenführerin hinsichtlich ihrer Eignung und zur Erfüllung der Kriterien

Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz sowie Abs. 4 zu prüfen. In der zweiten Verfahrensstufe sind die Betreiberinnen der als geeignet eingestuften Anlagen zur Angebotslegung binnen vierwöchiger Frist aufzufordern. Betreiberinnen der als nicht geeignet eingestuften Anlagen sind zu informieren.Absatz 2 und 3 leg.cit. legen außerdem fest, dass die Regelzonenführerin die Anbieterinnen in einem zweistufigen Verfahren auszuwählen hat, wobei zunächst technische Eignungskriterien für die Netzreserve in Abstimmung mit der Regulierungsbehörde bis Ende Februar jedes Jahres festzulegen sind und in geeigneter Form zur Interessensbekundung aufzurufen ist. Dabei wird auch definiert, welche Produkte grundsätzlich zur Deckung des Netzreservebedarfs in Betracht kommen. Alle Interessentinnen, die fristgerecht ihr Teilnahmeinteresse bekundet haben, sind von der Regelzonenführerin hinsichtlich ihrer Eignung und zur Erfüllung der Kriterien

Absatz eins und Absatz 2, zweiter Satz sowie Absatz 4, zu prüfen. In der zweiten Verfahrensstufe sind die Betreiberinnen der als geeignet eingestuften Anlagen zur Angebotslegung binnen vierwöchiger Frist aufzufordern. Betreiberinnen der als nicht geeignet eingestuften Anlagen sind zu informieren. Die eingelangten Angebote sind

Abs. 5 leg.cit. hinsichtlich des angebotenen Preises anhand eines näher zu bestimmenden Referenzwertes von der Regelzonenführerin zu überprüfen; gegebenenfalls sind alle Anbieterinnen zur neuerlichen Angebotsabgabe aufzufordern, wobei die die Gebotspreise unter jenem des erstmalig abgegebenen Gebotspreises liegen müssten. Allenfalls sind Angebote aufgrund überhöhter Angebotspreise auszuscheiden.Die eingelangten Angebote sind

Absatz 5, leg.cit. hinsichtlich des angebotenen Preises anhand eines näher zu bestimmenden Referenzwertes von der Regelzonenführerin zu überprüfen; gegebenenfalls sind alle Anbieterinnen zur neuerlichen Angebotsabgabe aufzufordern, wobei die die Gebotspreise unter jenem des erstmalig abgegebenen Gebotspreises liegen müssten. Allenfalls sind Angebote aufgrund überhöhter Angebotspreise auszuscheiden.

Abs. 6 leg.cit. hat schließlich die Regelzonenführerin auf Grundlage der geprüften und nicht ausgeschlossenen Angebote jene Angebote auszuwählen, die es ermöglichen, den Netzreservebedarf zu den geringsten Kosten zu decken. Die Auswahl ist der Regulierungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat die Auswahl anhand der in Abs. 1 erster Satz leg.cit. genannten Grundsätze zu prüfen und innerhalb von acht Wochen mit Bescheid an die Regelzonenführerin zu genehmigen, wobei die Genehmigung unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen erfolgen kann. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Regulierungsbehörde die Frist ungenützt verstreichen lässt. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Absatz 6, leg.cit. hat schließlich die Regelzonenführerin auf Grundlage der geprüften und nicht ausgeschlossenen Angebote jene Angebote auszuwählen, die es ermöglichen, den Netzreservebedarf zu den geringsten Kosten zu decken. Die Auswahl ist der Regulierungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat die Auswahl anhand der in Absatz eins, erster Satz leg.cit. genannten Grundsätze zu prüfen und innerhalb von acht Wochen mit Bescheid an die Regelzonenführerin zu genehmigen, wobei die Genehmigung unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen erfolgen kann. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Regulierungsbehörde die Frist ungenützt verstreichen lässt. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. In der Folge – also nach erfolgter Genehmigung – „hat“ die Regelzonenführerin

Abs. 7 leg.cit. mit den ausgewählten Anbieterinnen Netzreserveverträge unter Vorgabe näherer Bestimmungen abzuschließen, wobei kein Rechtsanspruch auf Abschluss eines Netzreservevertrags besteht.In der Folge – also nach erfolgter Genehmigung – „hat“ die Regelzonenführerin

Absatz 7, leg.cit. mit den ausgewählten Anbieterinnen Netzreserveverträge unter Vorgabe näherer Bestimmungen abzuschließen, wobei kein Rechtsanspruch auf Abschluss eines Netzreservevertrags besteht. 3.3.3. Wird die Betreiberin einer Erzeugungsanlage nicht ausgewählt, hat sie

§ 23bAbs. 9 El

WOG 2010 jedenfalls die Anlage für den angekündigten Stilllegungszeitraum außer Betrieb zu nehmen, es sei denn § 23c Abs. 1 oder § 23d Abs. 3 ElWOG 2010 sind anwendbar.3.3.3. Wird die Betreiberin einer Erzeugungsanlage nicht ausgewählt, hat sie

Paragraph 23 b, Absatz 9, ElWOG 2010 jedenfalls die Anlage für den angekündigten Stilllegungszeitraum außer Betrieb zu nehmen, es sei denn Paragraph 23 c, Absatz eins, oder Paragraph 23 d, Absatz 3, ElWOG 2010 sind anwendbar. 3.4. Zur Parteistellung im Genehmigungsverfahren

§ 23bAbs. 6 El

WOG 2010:3.4. Zur Parteistellung im Genehmigungsverfahren

Paragraph 23 b, Absatz 6, ElWOG 2010: 3.4.1. Vor diesem Hintergrund ist zu klären, ob der Beschwerdeführerin Parteistellung im Genehmigungsverfahren

§ 23bAbs. 6 El

WOG 2010 zukommt:3.4.1. Vor diesem Hintergrund ist zu klären, ob der Beschwerdeführerin Parteistellung im Genehmigungsverfahren

Paragraph 23 b, Absatz 6, ElWOG 2010 zukommt: 3.4.1.

  1. Der Beschwerdeführerin wird als Erzeugungsanlagenbetreiberin durch das ElWOG 2010 eine Parteistellung im Genehmigungsverfahren ausdrücklich weder eingeräumt noch wird diese ausgeschlossen. Den Erläuterungen ist lediglich zu entnehmen, dass „Anlagenbetreiber als Beteiligte im Sinne des AVG“ im Genehmigungsverfahren gelten würden (vgl. ErläutRV 471 BlgNR XXVII. GP, 3, wobei generell darauf hinzuweisen ist, dass die Regierungsvorlage mit AA-107 BlgNR XXVII. GP umfassende Änderungen erfahren hat). Da der Begriff der „Beteiligten“ als Oberbegriff auch Parteien im Sinne von § 8 AVG umfasst (vgl. Wessely, in Altenburger/Wessely [Hrsg.], Kommentar zum AVG [2022] § 8 AVG, Rz 8; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht12 [2024] Rz 114; mwN VwSlg. 13.391 A/1991), ist den Erläuterungen somit jedenfalls nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber eine Parteistellung von Erzeugungsanlagenbetreiberinnen im Genehmigungsverfahren bewusst ausschließen wollte. Nach dem Wortlaut von § 23b Abs. 6 ElWOG 2010 ist zwar der Genehmigungsbescheid an die Regelzonenführerin zu richten. Aus der gesetzlichen Regelung der Bescheidadressatin, und damit jener Person, die letztlich auch den Genehmigungsantrag gestellt hat, kann jedoch nicht – auch aus den noch im Folgenden darzulegenden Gründen – abgeleitet werden (vgl. hingegen zu aufsichtsbehördlichen Verfahren mwN Hengstschläger/Leeb, AVG [Stand 2014], § 8 AVG, Rz 7), dass andere Personen keinesfalls Parteistellung im Genehmigungsverfahren haben.3.4.1.
  2. Der Beschwerdeführerin wird als Erzeugungsanlagenbetreiberin durch das ElWOG 2010 eine Parteistellung im Genehmigungsverfahren ausdrücklich weder eingeräumt noch wird diese ausgeschlossen. Den Erläuterungen ist lediglich zu entnehmen, dass „Anlagenbetreiber als Beteiligte im Sinne des AVG“ im Genehmigungsverfahren gelten würden vergleiche ErläutRV 471 BlgNR römisch 27 . GP, 3, wobei generell darauf hinzuweisen ist, dass die Regierungsvorlage mit AA-107 BlgNR römisch 27 . Gesetzgebungsperiode umfassende Änderungen erfahren hat). Da der Begriff der „Beteiligten“ als Oberbegriff auch Parteien im Sinne von Paragraph 8, AVG umfasst vergleiche Wessely, in Altenburger/Wessely [Hrsg.], Kommentar zum AVG [2022] Paragraph 8, AVG, Rz 8; Kolonovits/Muzak/, Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht12 [2024] Rz 114; mwN VwSlg. 13.391 A/1991), ist den Erläuterungen somit jedenfalls nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber eine Parteistellung von Erzeugungsanlagenbetreiberinnen im Genehmigungsverfahren bewusst ausschließen wollte. Nach dem Wortlaut von Paragraph 23 b, Absatz 6, ElWOG 2010 ist zwar der Genehmigungsbescheid an die Regelzonenführerin zu richten. Aus der gesetzlichen Regelung der Bescheidadressatin, und damit jener Person, die letztlich auch den Genehmigungsantrag gestellt hat, kann jedoch nicht – auch aus den noch im Folgenden darzulegenden Gründen – abgeleitet werden vergleiche hingegen zu aufsichtsbehördlichen Verfahren mwN Hengstschläger/Leeb, AVG [Stand 2014], Paragraph 8, AVG, Rz 7), dass andere Personen keinesfalls Parteistellung im Genehmigungsverfahren haben. Maßgeblich für die Beurteilung der Parteistellung der Antragstellerin ist daher nicht allein, dass der Bescheid an die im Genehmigungsverfahren antragstellende Regelzonenführerin zu richten ist, sondern ob Personen über Parteistellung

§ 8AVG verfügen.

§ 8 AVG verleiht allen natürlichen und juristischen Personen Parteistellung im Sinne des AVG, die entweder vermöge eines Rechtsanspruchs oder vermöge eines rechtlichen Interesses an der Sache beteiligt sind (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 2 ff.). Es ist folglich im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der belangten Behörde oder auch ein subjektives Recht der Antragstellerin begründet wird.Maßgeblich für die Beurteilung der Parteistellung der Antragstellerin ist daher nicht allein, dass der Bescheid an die im Genehmigungsverfahren antragstellende Regelzonenführerin zu richten ist, sondern ob Personen über Parteistellung

Paragraph 8, AVG verfügen. Paragraph 8, AVG verleiht allen natürlichen und juristischen Personen Parteistellung im Sinne des AVG, die entweder vermöge eines Rechtsanspruchs oder vermöge eines rechtlichen Interesses an der Sache beteiligt sind vergleiche Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 2 ff.). Es ist folglich im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der belangten Behörde oder auch ein subjektives Recht der Antragstellerin begründet wird. 3.4.1.2. Beim Netzreservevertrag, der zwischen der Betreiberin einer Erzeugungsanlage, wie der Beschwerdeführerin, und der Regelzonenführerin abgeschlossen wird, handelt es sich zunächst um einen privatrechtlichen Vertrag, der infolge eines von der Regelzonenführerin durchzuführenden (privatrechtlichen) Verfahrens nach den Bestimmungen des § 23b ElWOG 2010 abgeschlossen wird. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Regelzonenführerin

§ 23bAbs. 1 El

WOG 2010 dazu verpflichtet ist, den festgestellten Netzreservebedarf mittels eines „transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Ausschreibungsverfahrens“ zu beschaffen.3.4.1.2. Beim Netzreservevertrag, der zwischen der Betreiberin einer Erzeugungsanlage, wie der Beschwerdeführerin, und der Regelzonenführerin abgeschlossen wird, handelt es sich zunächst um einen privatrechtlichen Vertrag, der infolge eines von der Regelzonenführerin durchzuführenden (privatrechtlichen) Verfahrens nach den Bestimmungen des Paragraph 23 b, ElWOG 2010 abgeschlossen wird. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Regelzonenführerin

Paragraph 23 b, Absatz eins, ElWOG 2010 dazu verpflichtet ist, den festgestellten Netzreservebedarf mittels eines „transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Ausschreibungsverfahrens“ zu beschaffen. In dieses – privatrechtliche – Beschaffungsverfahren ist das – hoheitliche – Genehmigungsverfahren

§ 23bAbs. 6 El

WOG 2010 eingebettet: Verwaltungssache im Verfahren vor der belangten Behörde ist die Genehmigung der von der Regelzonenführerin ausgewählten Angebote, die es aus deren Sicht ermöglichen, den Netzreservebedarf zu den geringsten Kosten zu decken. Die Regelzonenführerin hat diese Auswahl der belangten Behörde vorzulegen und die belangte Behörde hat die Auswahl anhand der in § 23b Abs. 1 erster Satz ElWOG 2010 genannten Grundsätze zu prüfen sowie innerhalb von acht Wochen mit Bescheid zu genehmigen, wobei die Genehmigung als erteilt gilt, wenn die Regulierungsbehörde die Frist ungenützt verstreichen lässt.In dieses – privatrechtliche – Beschaffungsverfahren ist das – hoheitliche – Genehmigungsverfahren

Paragraph 23 b, Absatz 6, ElWOG 2010 eingebettet: Verwaltungssache im Verfahren vor der belangten Behörde ist die Genehmigung der von der Regelzonenführerin ausgewählten Angebote, die es aus deren Sicht ermöglichen, den Netzreservebedarf zu den geringsten Kosten zu decken. Die Regelzonenführerin hat diese Auswahl der belangten Behörde vorzulegen und die belangte Behörde hat die Auswahl anhand der in Paragraph 23 b, Absatz eins, erster Satz ElWOG 2010 genannten Grundsätze zu prüfen sowie innerhalb von acht Wochen mit Bescheid zu genehmigen, wobei die Genehmigung als erteilt gilt, wenn die Regulierungsbehörde die Frist ungenützt verstreichen lässt. 3.4.1.

  1. Der belangten Behörde kommt daher im Verfahren zur Beschaffung der Netzreserve durch die Regelzonenführerin eine entscheidende Rolle zu: Aus dem geschilderten, in § 23b ElWOG 2010 verankerten Ablauf zur Beschaffung der Netzreserve – insbesondere aus dem Umstand, dass die Regelzonenführerin erst „[n]ach erfolgter Genehmigung“ mit den ausgewählten Anbieterinnen Netzreserveverträge abzuschließen hat (vgl. Abs. 7 leg.cit.) – folgt zunächst, dass die Regelzonenführerin an den Genehmigungsbescheid der belangten Behörde gebunden ist. Die Regelzonenführerin darf keine Netzreserveverträge mit Anbieterinnen, deren Angebote nicht von der belangten Behörde genehmigt worden sind, abschließen. Der Genehmigung kommt daher nicht allein, wie die belangte Behörde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet hat, Bedeutung für die Anerkennung von Kosten für die Regelzonenführerin zu.Aus dem geschilderten, in Paragraph 23 b, ElWOG 2010 verankerten Ablauf zur Beschaffung der Netzreserve – insbesondere aus dem Umstand, dass die Regelzonenführerin erst „[n]ach erfolgter Genehmigung“ mit den ausgewählten Anbieterinnen Netzreserveverträge abzuschließen hat vergleiche Absatz 7, leg.cit.) – folgt zunächst, dass die Regelzonenführerin an den Genehmigungsbescheid der belangten Behörde gebunden ist. Die Regelzonenführerin darf keine Netzreserveverträge mit Anbieterinnen, deren Angebote nicht von der belangten Behörde genehmigt worden sind, abschließen. Der Genehmigung kommt daher nicht allein, wie die belangte Behörde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet hat, Bedeutung für die Anerkennung von Kosten für die Regelzonenführerin zu. An der Sicherstellung der Netzreserve und damit auch der Gewährleistung der Netzstabilität sowie der Versorgungssicherheit besteht nämlich ein hohes öffentliches Interesse (vgl. nur ErläutRV 471 BlgNR XXVII. GP, 3). Vor diesem Hintergrund sehen die gesetzlichen Bestimmungen zur Sicherstellung der Netzreserve umfassende Beschränkungen des privatrechtlichen Gestaltungsspielraums der Regelzonenführerin und von Erzeugungsanlagenbetreiberinnen vor. So werden etwa im Einzelnen zulässige Produkte gesetzlich definiert (vgl. § 23b Abs. 2 Z 3 iVm dem Schlussteil von Abs. 2 ElWOG 2010) und es wird festgelegt, wer überhaupt Angebote zur Erbringung der Netzreserve im Verfahren legen darf (vgl. § 23b Abs. 1 ElWOG 2010). Im Übrigen besteht für nicht ausgewählte Anlagen eine Verpflichtung, diese für den angekündigten Stilllegungszeitraum außer Betrieb zu nehmen (§ 23b Abs. 9 ElWOG 2010). Wenn der Gesetzgeber in diesem Rahmen der Regulierungsbehörde die Aufgabe zuordnet, die Auswahl der Angebote zur Deckung des Netzreservebedarfs zu genehmigen, dann ist davon auszugehen, dass diese Genehmigung die Regelzonenführerin bindet und – wie auch die sonstigen genannten Bestimmungen – ihren privatrechtlichen Gestaltungsspielraum einschränkt. Es stünde dem öffentlichen Interesse an der Sicherstellung der Netzreserve entgegen, wenn die Regelzonenführerin von der Genehmigung der belangten Behörde abweichen könnte und eine Nichtbeachtung einer untersagten Genehmigung allein kostenseitige Folgen auf Seiten der Regelzonenführerin nach sich zöge.An der Sicherstellung der Netzreserve und damit auch der Gewährleistung der Netzstabilität sowie der Versorgungssicherheit besteht nämlich ein hohes öffentliches Interesse vergleiche nur ErläutRV 471 BlgNR römisch 27 . GP, 3). Vor diesem Hintergrund sehen die gesetzlichen Bestimmungen zur Sicherstellung der Netzreserve umfassende Beschränkungen des privatrechtlichen Gestaltungsspielraums der Regelzonenführerin und von Erzeugungsanlagenbetreiberinnen vor. So werden etwa im Einzelnen zulässige Produkte gesetzlich definiert vergleiche Paragraph 23 b, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit dem Schlussteil von Absatz 2, ElWOG 2010) und es wird festgelegt, wer überhaupt Angebote zur Erbringung der Netzreserve im Verfahren legen darf vergleiche Paragraph 23 b, Absatz eins, ElWOG 2010). Im Übrigen besteht für nicht ausgewählte Anlagen eine Verpflichtung, diese für den angekündigten Stilllegungszeitraum außer Betrieb zu nehmen (Paragraph 23 b, Absatz 9, ElWOG 2010). Wenn der Gesetzgeber in diesem Rahmen der Regulierungsbehörde die Aufgabe zuordnet, die Auswahl der Angebote zur Deckung des Netzreservebedarfs zu genehmigen, dann ist davon auszugehen, dass diese Genehmigung die Regelzonenführerin bindet und – wie auch die sonstigen genannten Bestimmungen – ihren privatrechtlichen Gestaltungsspielraum einschränkt. Es stünde dem öffentlichen Interesse an der Sicherstellung der Netzreserve entgegen, wenn die Regelzonenführerin von der Genehmigung der belangten Behörde abweichen könnte und eine Nichtbeachtung einer untersagten Genehmigung allein kostenseitige Folgen auf Seiten der Regelzonenführerin nach sich zöge. 3.4.1.
  2. Damit entscheidet aber die belangte Behörde im Genehmigungsverfahren letztlich über die grundsätzliche Zuschlagsfähigkeit eines Angebots einer Erzeugungsanlagenbetreiberin im Beschaffungsverfahren. Nur von der belangten Behörde genehmigte Angebote kommen für den Abschluss eines Netzreservevertrags durch die Regelzonenführerin in Betracht. Angebote, die hingegen nicht genehmigt werden – wie jenes der Beschwerdeführerin im Genehmigungsbescheid –, kommen hingegen von vorneherein aufgrund der regulierungsbehördlichen Entscheidung für einen Netzreservevertrag nicht (mehr) in Betracht. An diesem Umstand vermag auch § 23b Abs. 7 ElWOG 2010 nichts zu ändern, demzufolge gegenüber der Regelzonenführerin kein Rechtsanspruch auf Abschluss eines Netzreservevertrags besteht. Aufgrund einer untersagten Genehmigung durch die belangte Behörde scheidet ein Abschluss eines Netzreservevertrags vielmehr bereits von vorneherein aus.An diesem Umstand vermag auch Paragraph 23 b, Absatz 7, ElWOG 2010 nichts zu ändern, demzufolge gegenüber der Regelzonenführerin kein Rechtsanspruch auf Abschluss eines Netzreservevertrags besteht. Aufgrund einer untersagten Genehmigung durch die belangte Behörde scheidet ein Abschluss eines Netzreservevertrags vielmehr bereits von vorneherein aus. 3.4.1.
  3. Das hoheitliche Genehmigungsverfahren, das in den privatwirtschaftlichen Beschaffungsvorgang eingebettet ist, hat damit aber für eine Erzeugungsanlagenbetreiberin zur Folge, dass ihr Angebot jedenfalls nur dann für den Zuschlag in Betracht kommt, wenn die belangte Behörde die ihr von der Regelzonenführerin vorgelegte Auswahl genehmigt. Versagt hingegen die Regulierungsbehörde die Genehmigung für ihr Angebot, weil es beispielsweise – wie vorliegend – nach Ansicht der belangten Behörde nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspreche, kann eine Erzeugungsanlagenbetreiberin keinen Erfolg, sprich den Abschluss eines Netzreservevertrags, mehr erreichen. 3.4.
  4. Damit hat aber eine Erzeugungsanlagenbetreiberin, die ein Angebot

§ 23bEl

WOG 2010 abgegeben hat und am Verfahren vor der Regelzonenführerin teilgenommen hat und deren Angebot als Teil der Auswahl der Regulierungsbehörde von der Regelzonenführerin zur Genehmigung vorgelegt wurde, ein rechtliches Interesse am Genehmigungsverfahren. Gegenüber der belangten Behörde kommt ihr ein Recht auf Genehmigung eines rechtskonformen, von der Regelzonenführerin bereits ausgewählten (arg. „Auf Grundlage der geprüften und nicht ausgeschlossenen Angebote hat der Regelzonenführer jene Angebote auszuwählen, die es ermöglichen, den Netzreservebedarf […] zu decken“) Angebots zu.3.4.2. Damit hat aber eine Erzeugungsanlagenbetreiberin, die ein Angebot

Paragraph 23 b, ElWOG 2010 abgegeben hat und am Verfahren vor der Regelzonenführerin teilgenommen hat und deren Angebot als Teil der Auswahl der Regulierungsbehörde von der Regelzonenführerin zur Genehmigung vorgelegt wurde, ein rechtliches Interesse am Genehmigungsverfahren. Gegenüber der belangten Behörde kommt ihr ein Recht auf Genehmigung eines rechtskonformen, von der Regelzonenführerin bereits ausgewählten (arg. „Auf Grundlage der geprüften und nicht ausgeschlossenen Angebote hat der Regelzonenführer jene Angebote auszuwählen, die es ermöglichen, den Netzreservebedarf […] zu decken“) Angebots zu. 3.4.2.

  1. Ein subjektives Recht ist immer dann zu vermuten, wenn nicht ausschließlich öffentliche Interessen, sondern zumindest auch das Interesse einer im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren Person maßgebend war. Damit einher geht letztlich auch die Befugnis zur Rechtsverfolgung im Rechtsstaat. Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen, dass § 8 AVG zu jenen Bestimmungen zählt, die dem aus dem rechtsstaatlichen Prinzip abzuleitenden Erfordernis zum Durchbruch verhelfen, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. zB Wessely, aaO, Rz 2). Die Parteistellung ist folglich für Erzeugungsanlagenbetreiberinnen auch insoweit erforderlich, weil diese es ihnen ermöglicht, die ihr eingeräumten materiellen Rechte durchzusetzen.3.4.2.
  2. Ein subjektives Recht ist immer dann zu vermuten, wenn nicht ausschließlich öffentliche Interessen, sondern zumindest auch das Interesse einer im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren Person maßgebend war. Damit einher geht letztlich auch die Befugnis zur Rechtsverfolgung im Rechtsstaat. Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen, dass Paragraph 8, AVG zu jenen Bestimmungen zählt, die dem aus dem rechtsstaatlichen Prinzip abzuleitenden Erfordernis zum Durchbruch verhelfen, effektiven Rechtsschutz zu gewähren vergleiche zB Wessely, aaO, Rz 2). Die Parteistellung ist folglich für Erzeugungsanlagenbetreiberinnen auch insoweit erforderlich, weil diese es ihnen ermöglicht, die ihr eingeräumten materiellen Rechte durchzusetzen. 3.4.2.
  3. Bei den sohin identifizierten Interessen der Antragstellerin handelt es sich auch nicht bloß um faktische bzw. wirtschaftliche Interessen der Beschwerdeführerin, die keine Parteistellung begründen würden. Dass eine Erzeugungsanlagenbetreiberin die Stilllegung einer Erzeugungsanlage

§ 23aAbs. 1 El

WOG 2010 der Regelzonenführerin anzeigt, kann unterschiedliche Gründe haben, zumal in der Anzeige selbst anzugeben ist, ob und inwieweit die Stilllegung aus rechtlichen, technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgt. Zwar stellen Revisionen und technisch bedingte Störungen keine temporären Stilllegungen

§ 7Abs. 1 Z 66c El

WOG 2010 dar, doch nimmt dies nur einen Teil denkbarer technischer oder rechtlicher Gründe aus. So sind nämlich nur Revisionen an Anlagen ein Grund, der nicht in einer Stilllegungsanzeige anzuzeigen ist, nicht aber etwa, wie vorliegend, Arbeiten am Verteilernetz, an das die Erzeugungsanlage angeschlossen ist. Dass es sich bei einer Stilllegung daher, wie die belangte Behörde argumentiert, allein um eine gänzlich freiwillige Entscheidung der Betreiberin der Erzeugungsanlage handelt, steht den im Gesetz genannten Stilllegungsgründen entgegen. Eine Stilllegung samt damit verbundener Stilllegungsanzeige – deren Unterlassen im Übrigen

§ 99Abs. 2 Z 6b El

WOG 2010 verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert ist – einer Betreiberin kann daher nicht nur auf rein interne, wirtschaftliche Gründe zurückzuführen sein.Dass eine Erzeugungsanlagenbetreiberin die Stilllegung einer Erzeugungsanlage

Paragraph 23 a, Absatz eins, ElWOG 2010 der Regelzonenführerin anzeigt, kann unterschiedliche Gründe haben, zumal in der Anzeige selbst anzugeben ist, ob und inwieweit die Stilllegung aus rechtlichen, technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgt. Zwar stellen Revisionen und technisch bedingte Störungen keine temporären Stilllegungen

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 66 c, ElWOG 2010 dar, doch nimmt dies nur einen Teil denkbarer technischer oder rechtlicher Gründe aus. So sind nämlich nur Revisionen an Anlagen ein Grund, der nicht in einer Stilllegungsanzeige anzuzeigen ist, nicht aber etwa, wie vorliegend, Arbeiten am Verteilernetz, an das die Erzeugungsanlage angeschlossen ist. Dass es sich bei einer Stilllegung daher, wie die belangte Behörde argumentiert, allein um eine gänzlich freiwillige Entscheidung der Betreiberin der Erzeugungsanlage handelt, steht den im Gesetz genannten Stilllegungsgründen entgegen. Eine Stilllegung samt damit verbundener Stilllegungsanzeige – deren Unterlassen im Übrigen

Paragraph 99, Absatz 2, Ziffer 6 b, ElWOG 2010 verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert ist – einer Betreiberin kann daher nicht nur auf rein interne, wirtschaftliche Gründe zurückzuführen sein. 3.4.3. Letztlich ist zu beachten, dass, auch wenn auf das Verfahren zur Beschaffung der Netzreserve das Bundesvergabegesetz 2018 bzw. das Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 nicht Anwendung findet (vgl. nur ErläutRV 471 BlgNR XXVII. GP, 2), § 23b Abs. 1 ElWOG 2010 mit der Vorgabe eines „transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Ausschreibungsverfahrens“ zentrale, aus einem Vergabeverfahren bekannte Grundsätze verankert. Das Genehmigungsverfahren, das in das offenkundig für Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten von Interesse befindliche Verfahren zur Beschaffung der Netzreserve [vgl. nur § 23b Abs. 1 Z 4 ElWOG 2010; siehe auch Europäische Kommission, 28.06.2021, C

(2021)4540 final] eingebettet ist, hat schließlich den unionsrechtlichen Grundfreiheiten einschließlich des daraus folgenden Transparenzgebotes zu entsprechen. Damit einher muss eine entsprechende Überprüfungsmöglichkeit gehen, ob die Verfahren unparteiisch durchgeführt worden sind (vgl. mwN EuGH 09.09.2010, Rs. C-64/08, Engelmann, Rz 49; 03.06.2010, Rs. C-203/08, Sporting Exchange, Rz 39 ff.). Die Überprüfungsmöglichkeit umfasst somit insbesondere den Genehmigungsbescheid der belangten Behörde, mit dem diese, wie ausgeführt, über die grundsätzliche Zuschlagsfähigkeit der gelegten Angebote abspricht (vgl. Pkt. 3.4.1.
  1. und 3.4.1.4.).3.4.
  2. Letztlich ist zu beachten, dass, auch wenn auf das Verfahren zur Beschaffung der Netzreserve das Bundesvergabegesetz 2018 bzw. das Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 nicht Anwendung findet vergleiche nur ErläutRV 471 BlgNR römisch 27 . GP, 2), Paragraph 23 b, Absatz eins, ElWOG 2010 mit der Vorgabe eines „transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Ausschreibungsverfahrens“ zentrale, aus einem Vergabeverfahren bekannte Grundsätze verankert. Das Genehmigungsverfahren, das in das offenkundig für Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten von Interesse befindliche Verfahren zur Beschaffung der Netzreserve [vgl. nur Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 4, ElWOG 2010; siehe auch Europäische Kommission, 28.06.2021, C
(2021)4540 final] eingebettet ist, hat schließlich den unionsrechtlichen Grundfreiheiten einschließlich des daraus folgenden Transparenzgebotes zu entsprechen. Damit einher muss eine entsprechende Überprüfungsmöglichkeit gehen, ob die Verfahren unparteiisch durchgeführt worden sind vergleiche mwN EuGH 09.09.2010, Rs. C-64/08, Engelmann, Rz 49; 03.06.2010, Rs. C-203/08, Sporting Exchange, Rz 39 ff.). Die Überprüfungsmöglichkeit umfasst somit insbesondere den Genehmigungsbescheid der belangten Behörde, mit dem diese, wie ausgeführt, über die grundsätzliche Zuschlagsfähigkeit der gelegten Angebote abspricht vergleiche Pkt. 3.4.1.3. und 3.4.1.4.). 3.4.4. Folglich verfügt eine Erzeugungsanlagenbetreiberin, die ein Angebot

§ 23bEl

WOG 2010 abgegeben hat, welches von der Regelzonenführerin der belangten Behörde zur Genehmigung vorgelegt wurde, über Parteistellung im Genehmigungsverfahren

§ 23bAbs. 6 El

WOG 2010.3.4.4. Folglich verfügt eine Erzeugungsanlagenbetreiberin, die ein Angebot

Paragraph 23 b, ElWOG 2010 abgegeben hat, welches von der Regelzonenführerin der belangten Behörde zur Genehmigung vorgelegt wurde, über Parteistellung im Genehmigungsverfahren

Paragraph 23 b, Absatz 6, ElWOG 2010. Diesem Ergebnis steht, wie ausgeführt, der Wortlaut von § 23b Abs. 6 ElWOG 2010, demnach der Genehmigungsbescheid an die Regelzonenführerin zu richten ist, ebenso wenig entgegen, wie der Umstand, dass infolge einer Genehmigung durch die belangte Behörde

§ 23bAbs. 7 El

WOG 2010 kein Rechtsanspruch auf einen Abschluss eines Netzreservevertrags mit der Regelzonenführerin besteht.Diesem Ergebnis steht, wie ausgeführt, der Wortlaut von Paragraph 23 b, Absatz 6, ElWOG 2010, demnach der Genehmigungsbescheid an die Regelzonenführerin zu richten ist, ebenso wenig entgegen, wie der Umstand, dass infolge einer Genehmigung durch die belangte Behörde

Paragraph 23 b, Absatz 7, ElWOG 2010 kein Rechtsanspruch auf einen Abschluss eines Netzreservevertrags mit der Regelzonenführerin besteht. Auch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegen den Genehmigungsbescheid steht dem Ergebnis nicht entgegen. Vielmehr ist dies ein Indiz dafür, dass neben der Regelzonenführerin auch Anlagenbetreiberinnen Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid erheben können, wozu ihnen zunächst jedoch Parteistellung im Genehmigungsverfahren zukommen muss (vgl. auch Rajal, aaO, 16). Auch die Genehmigungsfiktion hindert die belangte Behörde nicht, ein allen Interessen gerecht werdendes (zügiges) Ermittlungsverfahren durchzuführen.Auch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegen den Genehmigungsbescheid steht dem Ergebnis nicht entgegen. Vielmehr ist dies ein Indiz dafür, dass neben der Regelzonenführerin auch Anlagenbetreiberinnen Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid erheben können, wozu ihnen zunächst jedoch Parteistellung im Genehmigungsverfahren zukommen muss vergleiche auch Rajal, aaO, 16). Auch die Genehmigungsfiktion hindert die belangte Behörde nicht, ein allen Interessen gerecht werdendes (zügiges) Ermittlungsverfahren durchzuführen. 3.5. Ergebnis: 3.5.1. Da der Beschwerdeführerin Parteistellung im Genehmigungsverfahren

§ 23bAbs. 6 El

WOG 2010 zukommt, hat die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerin mit den Spruchpunkten

  1. bis
  2. des angefochtenen Bescheides zu Unrecht zurückgewiesen. Der Bescheid war daher in diesem Umfang aufzuheben und der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme dieses Zurückweisungsgrundes aufzutragen.3.5.
  3. Da der Beschwerdeführerin Parteistellung im Genehmigungsverfahren

Paragraph 23 b, Absatz 6, ElWOG 2010 zukommt, hat die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerin mit den Spruchpunkten

  1. bis
  2. des angefochtenen Bescheides zu Unrecht zurückgewiesen. Der Bescheid war daher in diesem Umfang aufzuheben und der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme dieses Zurückweisungsgrundes aufzutragen. Aus den angeführten Gründen war seitens des Bundesverwaltungsgerichts der Anregung der Beschwerdeführerin, einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung von § 23b Abs. 6 ElWOG 2010 zu stellen, nicht zu folgen.Aus den angeführten Gründen war seitens des Bundesverwaltungsgerichts der Anregung der Beschwerdeführerin, einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung von Paragraph 23 b, Absatz 6, ElWOG 2010 zu stellen, nicht zu folgen. 3.5.
  3. Zur Abweisung der Beschwerde im Hinblick auf Spruchpunkt
  4. des angefochtenen Bescheides: Mit Spruchpunkt
  5. des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 25.09.2023 zurück, mit dem diese beantragte, dass „von Seiten der [Regelzonenführerin] und [der belangten Behörde] die getroffene negative Entscheidung betreffend unser Angebot für [das Kraftwerk A] noch einmal überprüft, die Nichtauswahl zurückgenommen und uns die Annahme unseres, im Rahmen der gegenständlichen Ausschreibung gelegten Angebotes für das Kraftwerk [A …], unter zeitgleichem Beischluss eines von [der Regelzonenführerin] rechtsgültig unterfertigten Netzreservevertrages, mitgeteilt wird“. Die belangte Behörde ist für eine „nochmalige Überprüfung“ ihres Bescheides nicht zuständig. Das Schreiben und der Antrag ist weder als Antrag oder Anregung auf Wiederaufnahme

§ 69

AVG zu werten, noch handelt es sich dabei um eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ebenso wenig ist die belangte Behörde zuständig, das Angebot anzunehmen und einen rechtsgültig unterfertigen Netzreservevertrag mit der Regelzonenführerin der Beschwerdeführerin mitzuteilen.Die belangte Behörde ist für eine „nochmalige Überprüfung“ ihres Bescheides nicht zuständig. Das Schreiben und der Antrag ist weder als Antrag oder Anregung auf Wiederaufnahme

Paragraph 69, AVG zu werten, noch handelt es sich dabei um eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ebenso wenig ist die belangte Behörde zuständig, das Angebot anzunehmen und einen rechtsgültig unterfertigen Netzreservevertrag mit der Regelzonenführerin der Beschwerdeführerin mitzuteilen. Der Antrag

Spruchpunkt

  1. wurde daher zu Recht von der belangten Behörde zurückgewiesen. 3.
  2. Zu B) Zur Zulässigkeit der Revision: 3.6.
  3. Die Revision ist im Hinblick auf Spruchpunkt A) I.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich war ein allein auf den vorliegenden Fall beschränkt bleibender, spezifischer Antrag der Beschwerdeführerin auszulegen, dem keine Bedeutung über das gegenständliche Verfahren hinaus zukommt.3.6.1. Die Revision ist im Hinblick auf Spruchpunkt A) römisch eins.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich war ein allein auf den vorliegenden Fall beschränkt bleibender, spezifischer Antrag der Beschwerdeführerin auszulegen, dem keine Bedeutung über das gegenständliche Verfahren hinaus zukommt. 3.6.2. Die Revision ist im Hinblick auf Spruchpunkt A) II.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hingegen zulässig, weil eine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich, liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Parteistellung einer Anbieterin in einem Verfahren zur Beschaffung der Netzreserve

§ 23bEl

WOG 2010 im Hinblick auf die Genehmigung der von der Regelzonenführerin ausgewählten Angebote durch die Regulierungsbehörde

§ 23bAbs. 6 El

WOG 2010 vor. Die Rechtslage ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend klar und eindeutig (zB mwN VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167). Da der Rechtsfrage auch Bedeutung über den konkreten Anlassfall hinaus zukommt, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die Revision zuzulassen.3.6.2. Die Revision ist im Hinblick auf Spruchpunkt A) römisch zwei.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hingegen zulässig, weil eine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich, liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Parteistellung einer Anbieterin in einem Verfahren zur Beschaffung der Netzreserve

Paragraph 23 b, ElWOG 2010 im Hinblick auf die Genehmigung der von der Regelzonenführerin ausgewählten Angebote durch die Regulierungsbehörde

Paragraph 23 b, Absatz 6, ElWOG 2010 vor. Die Rechtslage ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend klar und eindeutig (zB mwN VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167). Da der Rechtsfrage auch Bedeutung über den konkreten Anlassfall hinaus zukommt, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die Revision zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W606.2289109.1.00

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