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{'item': 'G304 2307699-1'}

Obsah (6)§ 18Art. 133§ 67§ 70§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2025 GeschäftszahlG304 2307699-1 Spruch, G304 2307699-1/2ZG304 2307699-1/2Z, TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwal

§ 18

Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 15.01.2025 wurde

§ 67Abs.

1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). 1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 15.01.2025 wurde

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Gegen diesen Bescheid wurde im Wege der Rechtsvertretung innerhalb offener Frist vollinhaltlich Beschwerde erhoben. Der BF führte unter anderem aus, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt hätte werden dürfen.
  2. Am 17.02.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der BF ist am XXXX geboren und slowakischer Staatsangehöriger. 1.
  5. Der BF ist am römisch 40 geboren und slowakischer Staatsangehöriger. 1.
  6. Er ist ledig, kinderlos und erwerbsfähig. 1.
  7. Im Jahr 2002 wurde der BF in Österreich wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls zur Anzeige gebracht. 1.
  8. Der BF wurde am 03.06.2009 von einem inländischen Gericht wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. 1.
  9. Gegen den BF wurde mit Bescheid vom 04.07.2008 ein 10-jähriges Aufenthaltsverbot bis zum 14.07.2018 erlassen und er wurde in die Slowakei abgeschoben. 1.
  10. Am 02.06.2009 reiste der BF trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes nach Österreich ein und wurde wegen des Verdachts des Raubes festgenommen. 1.
  11. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 03.11.2009 wurde der BF wegen §§ 15 142/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. 1.
  12. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 03.11.2009 wurde der BF wegen Paragraphen 15, 142/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. 1.
  13. Weiters wurde gegen den BF ein weiteres 10-jähriges Aufenthaltsverbot bis zum 16.02.2024 erlassen. 1.
  14. Am 14.05.2021 wurde der BF bei einer Einreisekontrolle nach Österreich aufgegriffen und bei ihm eine verbotene Waffe (Schlagring) sichergestellt. 1.
  15. Mit Straferkenntnis vom 24.06.2021 wurde über BF wegen §§ 120 Abs 1c Z 2 und 67 FPG eine Geldstrafe von insgesamt 5.500,00 Euro verhängt.1.
  16. Mit Straferkenntnis vom 24.06.2021 wurde über BF wegen Paragraphen 120, Absatz eins c, Ziffer 2 und 67 FPG eine Geldstrafe von insgesamt 5.500,00 Euro verhängt. 1.
  17. Am 10.09.2021 wurde der BF im Rahmen einer Schwerpunktaktion bei der versuchten Einreise nach Österreich aufgegriffen. 1.
  18. Mit Straferkenntnis vom 07.10.2021 wurde über BF wegen §§ 120 Abs 1c Z 2 und 67 FPG eine weitere Geldstrafe von insgesamt 5.500,00 Euro verhängt.1.
  19. Mit Straferkenntnis vom 07.10.2021 wurde über BF wegen Paragraphen 120, Absatz eins c, Ziffer 2 und 67 FPG eine weitere Geldstrafe von insgesamt 5.500,00 Euro verhängt. 1.
  20. Am 28.02.2022 wurde der BF bei einer versuchten Einreise nach Österreich aufgegriffen und er wurde am selben Tag nach Bratislava abgeschoben. Mit Straferkenntnis vom 28.03.2022 wurde über BF wegen §§ 120 Abs 1c Z 2 und 67 FPG wiederum eine Geldstrafe von insgesamt 5.500,00 Euro verhängt.1.
  21. Am 28.02.2022 wurde der BF bei einer versuchten Einreise nach Österreich aufgegriffen und er wurde am selben Tag nach Bratislava abgeschoben. Mit Straferkenntnis vom 28.03.2022 wurde über BF wegen Paragraphen 120, Absatz eins c, Ziffer 2 und 67 FPG wiederum eine Geldstrafe von insgesamt 5.500,00 Euro verhängt. 1.
  22. Am 30.03.2022 wurde der BF in Österreich wegen des Verdachts des versuchten Raubes festgenommen und gegen ihn in weiterer Folge auf freiem Fuß eine Anzeige erstattet. Der BF war danach unbekannten Aufenthalts. Eine Verurteilung ist zu dieser Anzeige nicht erfolgt. 1.
  23. Zuletzt reiste der BF im Mai 2024 in das Bundesgebiet ein, meldete einen Hauptwohnsitz in einem Wohnheim an und geht seit August 2024 einer legalen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Abwäscher in einem Gastronomiebetrieb nach. Sein Einkommen beträgt ca 1.550,00 Euro netto pro Monat. 1.
  24. Der BF verfügt in Österreich über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte. Seine Geschwister leben in der Slowakei. 1.
  25. Mit Schreiben vom 20.09.2024 wurde dem BF vom BFA das Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und er gab am 04.10.2024 eine Stellungnahme ab. Mit dieser Stellungnahme übermittelte er einen Kontoauszug und seinen Arbeitsvertrag. 1.
  26. Der BF wurde am 15.01.2025 aufgrund eines Festnahmeauftrages gem. § 40 Abs 1 BFA-VG zum Zwecke der Vorführung zum BFA festgenommen.1.
  27. Der BF wurde am 15.01.2025 aufgrund eines Festnahmeauftrages gem. Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG zum Zwecke der Vorführung zum BFA festgenommen. 1.
  28. Am 17.01.2025 wurde der BF auf dem Landweg nach Bratislava abgeschoben.
  29. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter römisch zwei. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Herangezogen wurden weiters Registerabfragen aus dem ZMR, SA etc. Die Feststellungen zu den zuvor erlassenen Aufenthaltsverboten, den Aufgriffen und den Verwaltungsstrafen gegen den BF ergeben sich aus dem Akteninhalt. Aus dem ZMR ergibt sich die Wohnsitzmeldung des BF. Aus dem Dienstvertrag ergibt sich die Beschäftigung des BF, ebenso das monatliche Einkommen in der genannten Höhe, welches mit dem vorgelegten Kontoauszug übereinstimmt. Die Außerlandesbringung des BF am 17.01.2025 ergibt sich aus dem Polizeibericht.
  30. Rechtliche Beurteilung: 3.
  31. Zu A) Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides 3.
  32. Zu A) Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides Die vollinhaltliche Beschwerde richtet sich (auch) gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Die vollinhaltliche Beschwerde richtet sich (auch) gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde

§ 18Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)

Erkenntnisses zu entscheiden.Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden. Mit Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt I. ausgesprochene für die Dauer von 10 Jahren befristete Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde einer Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt römisch eins. ausgesprochene für die Dauer von 10 Jahren befristete Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs. 5 BFA-VG hat das BVw

G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Beim Herkunftsland des BF (Slowakei) handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat. Das BFA hast die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der vom BF ausgehenden gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründet, da eine erneute Begehung von Straftaten „maßgeblich wahrscheinlich“ erscheint. Unpräjudiziell in Bezug auf die Entscheidung in der Hauptsache ist von Seiten des erkennenden Gerichtes festzustellen, dass der BF in Österreich seit Mai 2024 aufhältig ist und seit August 2024 einer geregelten Beschäftigung nachgeht, mit der es ihm möglich ist, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. In dieser Zeit ist der BF nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Eine derart gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, welche eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erforderlich machen würde, kann nicht erkannt werden. Hinzu kommt, dass der BF in Österreich private Interessen in Form seiner Erwerbstätigkeit vorgebracht hat und im Sinne einer Grobprüfung die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eine Verletzung von Art 8 EMRK bedeuten könnte.Eine derart gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, welche eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erforderlich machen würde, kann nicht erkannt werden. Hinzu kommt, dass der BF in Österreich private Interessen in Form seiner Erwerbstätigkeit vorgebracht hat und im Sinne einer Grobprüfung die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten könnte. Daher war spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheids stattzugeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

5 BFA-VG zuzuerkennen. Daher war spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei.) des angefochtenen Bescheids stattzugeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuzuerkennen. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung Im gegenständlichen Fall konnte

§ 21Abs.

6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung Im gegenständlichen Fall konnte

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. 3.3. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G304.2307699.1.00

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