Obsah (9)
Art 133§§ 10§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 38§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2025 GeschäftszahlG305 2301496-1 Spruch, G305 2300480-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX 2024, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF), im Zeitraum von 42 Tagen ab dem XXXX 2024
§§ 10und 38 Al
VG den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe und begründete dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass seine persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse für eine Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht ausreichen, weshalb ihm am XXXX 2024 der Auftrag erteilt wurde, an der Maßnahme XXXX beim BFI teilzunehmen. Das AMS habe am XXXX 2024 von seiner Weigerung Kenntnis erlangt. Er sei zum Kursbeginn nicht erschienen und habe so eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vereitelt. Die Krankmeldung vom XXXX 2024 bis XXXX 2024 sei erst am XXXX 2024 ausgestellt worden.1. Mit Bescheid vom römisch 40 2024, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF), im Zeitraum von 42 Tagen ab dem römisch 40 2024
Paragraphen 10 und 38 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe und begründete dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass seine persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse für eine Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht ausreichen, weshalb ihm am römisch 40 2024 der Auftrag erteilt wurde, an der Maßnahme römisch 40 beim BFI teilzunehmen. Das AMS habe am römisch 40 2024 von seiner Weigerung Kenntnis erlangt. Er sei zum Kursbeginn nicht erschienen und habe so eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vereitelt. Die Krankmeldung vom römisch 40 2024 bis römisch 40 2024 sei erst am römisch 40 2024 ausgestellt worden.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF, die dieser im Wege seines eAMS-Kontos am XXXX 2024 bei der belangten Behörde deponierte. Dazu führte er aus, dass der Krankenstand berechtigt gewesen sei. Er sei von seiner Nachbarin körperlich angegriffen worden und habe sie ihn am rechten Ohr verletzt, wodurch er tagelang an Schwindel gelitten habe.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF, die dieser im Wege seines eAMS-Kontos am römisch 40 2024 bei der belangten Behörde deponierte. Dazu führte er aus, dass der Krankenstand berechtigt gewesen sei. Er sei von seiner Nachbarin körperlich angegriffen worden und habe sie ihn am rechten Ohr verletzt, wodurch er tagelang an Schwindel gelitten habe.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2024 wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX 2024 erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass der Bescheid bestätigt werde.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 2024 wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom römisch 40 2024 erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass der Bescheid bestätigt werde.
- Gegen die Beschwerdevorentscheidung erhob der BF über sein eAMS-Konto am XXXX 2024 einen Vorlageantrag, den er mit dem Begehren verband, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge.
- Gegen die Beschwerdevorentscheidung erhob der BF über sein eAMS-Konto am römisch 40 2024 einen Vorlageantrag, den er mit dem Begehren verband, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge.
- Am XXXX 2024 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung, den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die Bezug habenden Unterlagen des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem BVwG zur Vorlage.
- Am römisch 40 2024 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung, den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die Bezug habenden Unterlagen des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem BVwG zur Vorlage.
- Am XXXX 2025 erging eine Mitteilung des BF, dass er an der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.02.2025 nicht teilnehmen werde, da es ihm gesundheitlich nicht gutgehe.
- Am römisch 40 2025 erging eine Mitteilung des BF, dass er an der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.02.2025 nicht teilnehmen werde, da es ihm gesundheitlich nicht gutgehe.
- Am 07.02.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein einer Vertreterin der belangten Behörde und des Betreuers des BF eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der zur Verhandlung ordnungsgemäß geladene Beschwerdeführer blieb dieser fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der am XXXX in XXXX (Österreich) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (seit dem XXXX 2022 ist er an der Anschrift XXXX in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet) [ZMR-Abfrage]. 1.
- Der am römisch 40 in römisch 40 (Österreich) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (seit dem römisch 40 2022 ist er an der Anschrift römisch 40 in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet) [ZMR-Abfrage]. 1.
- Ausgehend vom XXXX 1997 bis laufend scheinen bei ihm folgende vollversicherungspflichtigen (Kurzzeit-)arbeitsverhältnisse auf:1.
- Ausgehend vom römisch 40 1997 bis laufend scheinen bei ihm folgende vollversicherungspflichtigen (Kurzzeit-)arbeitsverhältnisse auf: XXXX XXXX 1997 bis XXXX 1997 Arbeiter römisch 40 römisch 40 1997 bis römisch 40 1997 Arbeiter XXXX XXXX 2001 bis XXXX 2001 Arbeiter römisch 40 römisch 40 2001 bis römisch 40 2001 Arbeiter XXXX XXXX 2005 bis XXXX 2005 Arbeiter römisch 40 römisch 40 2005 bis römisch 40 2005 Arbeiter XXXX XXXX 2006 bis XXXX 2006 Arbeiter römisch 40 römisch 40 2006 bis römisch 40 2006 Arbeiter XXXX XXXX 2006 bis XXXX 2006 Arbeiter römisch 40 römisch 40 2006 bis römisch 40 2006 Arbeiter Seit dem XXXX 2006 bis laufend scheint bei ihm kein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Arbeitsverhältnis mehr auf [HV-Abfrage].Seit dem römisch 40 2006 bis laufend scheint bei ihm kein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Arbeitsverhältnis mehr auf [HV-Abfrage]. 1.
- Seit dem XXXX 2006 bis laufend ist der BF arbeitslos gemeldet und befindet er sich seitdem im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt der Notstandshilfe [HV-Abfrage].1.
- Seit dem römisch 40 2006 bis laufend ist der BF arbeitslos gemeldet und befindet er sich seitdem im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt der Notstandshilfe [HV-Abfrage]. 1.
- Da der BF auf Grund seiner langen Arbeitslosigkeit am ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar war bzw. ist, leitete das AMS XXXX mit Beginn XXXX 2024 eine Wiedereingliederungsmaßnahme beim BFI Kärnten ein, deren Ziel darin bestand, ihm eine Wiedereingliederung am Arbeitsmarkt zu erleichtern. Am Programm dieser Wiedereingliederungsmaßnahme standen insbesondere Betriebspraktika, die dem BF eine Tagesstruktur vermitteln sollte [ XXXX als Zeuge in VH-Niederschrift vom 07.02.2025, S. 4 oben].1.
- Da der BF auf Grund seiner langen Arbeitslosigkeit am ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar war bzw. ist, leitete das AMS römisch 40 mit Beginn römisch 40 2024 eine Wiedereingliederungsmaßnahme beim BFI Kärnten ein, deren Ziel darin bestand, ihm eine Wiedereingliederung am Arbeitsmarkt zu erleichtern. Am Programm dieser Wiedereingliederungsmaßnahme standen insbesondere Betriebspraktika, die dem BF eine Tagesstruktur vermitteln sollte [ römisch 40 als Zeuge in VH-Niederschrift vom 07.02.2025, S. 4 oben]. Triftige Gründe, die ihn an der Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme hindern hätten können, liegen nicht vor. 1.4.
- Am XXXX 2024 teilte er dem AMS mit, dass er an der Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilnehmen werde, da er zum Arzt gehen müsse, weil er am Auge verletzt worden sei [Ebda, S. 4 unten].1.4.
- Am römisch 40 2024 teilte er dem AMS mit, dass er an der Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilnehmen werde, da er zum Arzt gehen müsse, weil er am Auge verletzt worden sei [Ebda, S. 4 unten]. 1.4.
- Einer schriftlichen Aufforderung der belangten Behörde, eine Bestätigung über den von ihm behaupteten Arztbesuch vorzulegen, kam er erst am XXXX 2024 nach. An diesem Tag übermittelte er dem AMS über sein eAMS-Konto eine zum XXXX 2024 datierte Arztbescheinigung, die ihm rückwirkend eine Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum XXXX 2024 bis XXXX 2024 attestierte [Ebda., S. 4f; S. 6 Mitte].1.4.
- Einer schriftlichen Aufforderung der belangten Behörde, eine Bestätigung über den von ihm behaupteten Arztbesuch vorzulegen, kam er erst am römisch 40 2024 nach. An diesem Tag übermittelte er dem AMS über sein eAMS-Konto eine zum römisch 40 2024 datierte Arztbescheinigung, die ihm rückwirkend eine Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum römisch 40 2024 bis römisch 40 2024 attestierte [Ebda., S. 4f; S. 6 Mitte]. 1.
- Der BF hätte die Wiedereingliederungsmaßnahme beim Berufsförderungsinstitut Kärnten auch nach dem Ende seines Krankenstandes, sohin am XXXX 2024, antreten können. Auch in diesem Fall blieb er der Maßnahme fern.1.
- Der BF hätte die Wiedereingliederungsmaßnahme beim Berufsförderungsinstitut Kärnten auch nach dem Ende seines Krankenstandes, sohin am römisch 40 2024, antreten können. Auch in diesem Fall blieb er der Maßnahme fern. 1.
- In der Folge vereinbarte die belangte Behörde für den XXXX 2024 einen neuerlichen Termin für den Beginn einer Wiedereingliederungsmaßnahme beim Berufsförderungsinstitut Kärnten mit ihm. 1.
- In der Folge vereinbarte die belangte Behörde für den römisch 40 2024 einen neuerlichen Termin für den Beginn einer Wiedereingliederungsmaßnahme beim Berufsförderungsinstitut Kärnten mit ihm. In diesem Fall lehnte er die Wiedereingliederungsmaßnahme ab und erschien zum vereinbarten Termin nicht, weshalb die von der belangten Behörde neuerlich initiierte Wiedereingliederungsmaßnahme nicht zustande kam [ XXXX als Zeuge in VH-Niederschrift vom 07.02.2025, S. 5 oben].In diesem Fall lehnte er die Wiedereingliederungsmaßnahme ab und erschien zum vereinbarten Termin nicht, weshalb die von der belangten Behörde neuerlich initiierte Wiedereingliederungsmaßnahme nicht zustande kam [ römisch 40 als Zeuge in VH-Niederschrift vom 07.02.2025, S. 5 oben]. 1.
- Für den XXXX 2024 wurde er vom AMS ein weiteres Mal auf diese Wiedereingliederungsmaßnahme beim Berufsförderungsinstitut Kärnten aufgebucht. 1.
- Für den römisch 40 2024 wurde er vom AMS ein weiteres Mal auf diese Wiedereingliederungsmaßnahme beim Berufsförderungsinstitut Kärnten aufgebucht. Nachdem er für diesen Zeitpunkt bei der belangten Behörde eine Krankmeldung zur Vorlage brachte, wurde mit ihm der XXXX 2024 als Wiedereinstiegstermin festgelegt. Nachdem er für diesen Zeitpunkt bei der belangten Behörde eine Krankmeldung zur Vorlage brachte, wurde mit ihm der römisch 40 2024 als Wiedereinstiegstermin festgelegt. Die für den XXXX 2024 vorgelegte Krankmeldung wurde an diesem Tag vom Arzt ausgestellt und umfasst diese den Zeitraum vom XXXX bis XXXX 2024 [ XXXX als Zeuge, in VH-Niederschrift vom 07.02.2025, S. 6 unten].Die für den römisch 40 2024 vorgelegte Krankmeldung wurde an diesem Tag vom Arzt ausgestellt und umfasst diese den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 2024 [ römisch 40 als Zeuge, in VH-Niederschrift vom 07.02.2025, S. 6 unten]. Auch am XXXX 2024 erschien der BF zur Wiedereingliederungsmaßnahme beim Berufsförderungsinstitut Kärnten nicht, dies mit der Begründung, dass er die Fahrtkosten vom AMS im vorhinein erstattet haben wolle [Ebda., S. 6 unten].Auch am römisch 40 2024 erschien der BF zur Wiedereingliederungsmaßnahme beim Berufsförderungsinstitut Kärnten nicht, dies mit der Begründung, dass er die Fahrtkosten vom AMS im vorhinein erstattet haben wolle [Ebda., S. 6 unten]. 1.
- Die Wiedereingliederungsmaßnahme wäre für ihn völlig kostenneutral gewesen, da seine Lebenshaltungskosten während der Wiedereingliederungsmaßnahme vom AMS getragen worden wären und ihm das AMS überdies die Fahrtkosten auf der Grundlage eines öffentlichen Verkehrsmittels erstattet hätte. Dies wurde dem BF vor der jeweils geplanten Wiedereingliederungsmaßnahme auch so kommuniziert [ XXXX als Zeuge in VH-Niederschrift vom 07.02.2025, S. 5 Mitte].Dies wurde dem BF vor der jeweils geplanten Wiedereingliederungsmaßnahme auch so kommuniziert [ römisch 40 als Zeuge in VH-Niederschrift vom 07.02.2025, S. 5 Mitte]. 1.
- Gegenüber der belangten Behörde brachte der BF schon in der Vergangenheit mehrfach seine Ablehnung gegen eine Wiedereingliederungsmaßnahme zum Ausdruck [ XXXX als Zeuge in VH-Niederschrift vom 07.02.2025, S. 6 oben].1.
- Gegenüber der belangten Behörde brachte der BF schon in der Vergangenheit mehrfach seine Ablehnung gegen eine Wiedereingliederungsmaßnahme zum Ausdruck [ römisch 40 als Zeuge in VH-Niederschrift vom 07.02.2025, S. 6 oben]. 1.
- Der BF ist seit dem XXXX 1996 im Stande der Arbeitslosigkeit und steht er seitdem, von Zeiten des Krankengeldbezuges abgesehen, im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung [BehV in VH-Niederschrift vom 07.02.2025, S. 6 unten; HV-Abfrage].1.
- Der BF ist seit dem römisch 40 1996 im Stande der Arbeitslosigkeit und steht er seitdem, von Zeiten des Krankengeldbezuges abgesehen, im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung [BehV in VH-Niederschrift vom 07.02.2025, S. 6 unten; HV-Abfrage].
- Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde und das Beschwerdevorbringen des BF. Beweis wurde weiter erhoben durch das Ergebnis in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Demnach wurde der BF unstrittig für den XXXX 2024 wegen seiner langen Arbeitslosigkeit und der sich daraus ergebenden Vermittlungsschwierigkeiten seiner Person am allgemeinen Arbeitsmarkt zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme am Berufsförderungsinstitut Kärnten verpflichtet. Zwischen den Streitteilen steht außer Streit, dass er zu diesem Termin nicht erschien. Sein Nichterscheinen stützte er auf einen Krankenstand, dem ihm ein Arzt rückwirkend mit einem am XXXX 2024 ausgestellten Attest für den Zeitraum XXXX bis XXXX 2024 ausstellte. Dieses ärztliche Attest enthält keine Angabe von Gründen, was im konkreten Fall den Krankenstand im Zeitraum XXXX 02024 bis XXXX 2024 ausgelöst haben könnte. In der Beschwerde gab der BF an, dass er von seiner Nachbarin körperlich angegriffen und am rechten Ohr verletzt worden sei, wodurch er tagelang an Schwindel gelitten hätte, wodurch es ihm nicht möglich gewesen wäre, einen Arzt zu konsultieren. Demnach wurde der BF unstrittig für den römisch 40 2024 wegen seiner langen Arbeitslosigkeit und der sich daraus ergebenden Vermittlungsschwierigkeiten seiner Person am allgemeinen Arbeitsmarkt zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme am Berufsförderungsinstitut Kärnten verpflichtet. Zwischen den Streitteilen steht außer Streit, dass er zu diesem Termin nicht erschien. Sein Nichterscheinen stützte er auf einen Krankenstand, dem ihm ein Arzt rückwirkend mit einem am römisch 40 2024 ausgestellten Attest für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 2024 ausstellte. Dieses ärztliche Attest enthält keine Angabe von Gründen, was im konkreten Fall den Krankenstand im Zeitraum römisch 40 02024 bis römisch 40 2024 ausgelöst haben könnte. In der Beschwerde gab der BF an, dass er von seiner Nachbarin körperlich angegriffen und am rechten Ohr verletzt worden sei, wodurch er tagelang an Schwindel gelitten hätte, wodurch es ihm nicht möglich gewesen wäre, einen Arzt zu konsultieren. Als er am XXXX 2024 von einem Organ der belangten Behörde zu seinem Nichterscheinen bei dieser Wiedereingliederungsmaßnahme niederschriftlich dokumentiert befragt wurde, gab er – über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG und dem damit einhergehenden Verlust des Anspruchs auf die Notstandshilfe belehrt – an, dass er nicht bereit sei, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Warum er zur Wiedereingliederungsmaßnahme am XXXX 2024 nicht erschien, gab er an, dass er an diesem Tag im Krankenhaus gewesen sei. Eine Ambulanzkarte liege nicht vor. Als Grund für die verspätete Krankmeldung am XXXX 2024 gab er an, dass er gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei, den Arzt früher aufzusuchen [BF in Niederschrift des AMS über die Weigerung an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen vom XXXX 2024, S. 1f ].Als er am römisch 40 2024 von einem Organ der belangten Behörde zu seinem Nichterscheinen bei dieser Wiedereingliederungsmaßnahme niederschriftlich dokumentiert befragt wurde, gab er – über die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG und dem damit einhergehenden Verlust des Anspruchs auf die Notstandshilfe belehrt – an, dass er nicht bereit sei, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Warum er zur Wiedereingliederungsmaßnahme am römisch 40 2024 nicht erschien, gab er an, dass er an diesem Tag im Krankenhaus gewesen sei. Eine Ambulanzkarte liege nicht vor. Als Grund für die verspätete Krankmeldung am römisch 40 2024 gab er an, dass er gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei, den Arzt früher aufzusuchen [BF in Niederschrift des AMS über die Weigerung an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen vom römisch 40 2024, S. 1f ]. Sein Vorbringen über den behaupteten Verhinderungsgrund erscheint dem erkennenden Gericht nicht nur als widersprüchlich, es ist auch inkonsistent. Zum einen gab er am XXXX 2024 an, dass er am Tag des Beginns der Wiedereingliederungsmaßnahme im Krankenhaus gewesen sei. In der Beschwerde behauptete er, dass er nach einem tätlichen Angriff seiner Nachbarin am rechten Ohr verletzt worden sei und dadurch tagelang an einem Schwindel gelitten habe, wodurch es ihm nicht möglich gewesen sei, einen Arzt zu konsultieren. Diese Angabe in der Beschwerde würde auch einen Krankenhausbesuch, der zwingend mit einer Arztkonsultation verbunden ist, ausschließen. Abgesehen davon hielt er seine Behauptung, am Tag des Beginns der Wiedereingliederungsmaßnahme im Krankenhaus gewesen zu sein, in der Beschwerdeschrift nicht aufrecht. Sein Vorbringen über den behaupteten Verhinderungsgrund erscheint dem erkennenden Gericht nicht nur als widersprüchlich, es ist auch inkonsistent. Zum einen gab er am römisch 40 2024 an, dass er am Tag des Beginns der Wiedereingliederungsmaßnahme im Krankenhaus gewesen sei. In der Beschwerde behauptete er, dass er nach einem tätlichen Angriff seiner Nachbarin am rechten Ohr verletzt worden sei und dadurch tagelang an einem Schwindel gelitten habe, wodurch es ihm nicht möglich gewesen sei, einen Arzt zu konsultieren. Diese Angabe in der Beschwerde würde auch einen Krankenhausbesuch, der zwingend mit einer Arztkonsultation verbunden ist, ausschließen. Abgesehen davon hielt er seine Behauptung, am Tag des Beginns der Wiedereingliederungsmaßnahme im Krankenhaus gewesen zu sein, in der Beschwerdeschrift nicht aufrecht. Selbst bei Wahrunterstellung der von ihm behaupteten Attacke seiner Nachbarin gegen seine körperliche Integrität muss dieser Angriff noch vor dem Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme, sohin am XXXX 2024 oder früher, erfolgt sein. Berücksichtigt sein weiteres Vorbringen, dass er dabei einen Schwindel erlitten habe, der es ihm verunmöglichte, bis zum XXXX 2024 den Arzt aufzusuchen, so ergibt sich daraus, dass sein Schwindel fast drei Wochen gedauert habe, bis er den Arzt aufsuchen konnte.Selbst bei Wahrunterstellung der von ihm behaupteten Attacke seiner Nachbarin gegen seine körperliche Integrität muss dieser Angriff noch vor dem Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme, sohin am römisch 40 2024 oder früher, erfolgt sein. Berücksichtigt sein weiteres Vorbringen, dass er dabei einen Schwindel erlitten habe, der es ihm verunmöglichte, bis zum römisch 40 2024 den Arzt aufzusuchen, so ergibt sich daraus, dass sein Schwindel fast drei Wochen gedauert habe, bis er den Arzt aufsuchen konnte. Das ärztliche Attest leidet zudem an einem Schönheitsfehler, der sich erst bei einer näheren Untersuchung des Zeitpunkts über den Beginn des Krankenstandes herausstellt. Demnach soll der Krankenstand vom XXXX 2024 bis einschließlich XXXX 2024 gedauert haben. Beim XXXX 2024 handelt es sich nämlich um einen Sonntag und ist es daher schon deshalb hinsichtlich seines Wahrheitsgehalts anzuzweifeln, zumal der das Attest ausstellende Arzt an diesem Tag keine Ordination hatte. Hinzu kommt, dass das Attest erst am Freitag, den XXXX 2024, sohin fast drei Wochen nach dem behaupteten Vorfall, ausgestellt wurde. Das ärztliche Attest leidet zudem an einem Schönheitsfehler, der sich erst bei einer näheren Untersuchung des Zeitpunkts über den Beginn des Krankenstandes herausstellt. Demnach soll der Krankenstand vom römisch 40 2024 bis einschließlich römisch 40 2024 gedauert haben. Beim römisch 40 2024 handelt es sich nämlich um einen Sonntag und ist es daher schon deshalb hinsichtlich seines Wahrheitsgehalts anzuzweifeln, zumal der das Attest ausstellende Arzt an diesem Tag keine Ordination hatte. Hinzu kommt, dass das Attest erst am Freitag, den römisch 40 2024, sohin fast drei Wochen nach dem behaupteten Vorfall, ausgestellt wurde. Die Angaben zu seinem Verhinderungsgrund erscheinen daher weder plausibel, noch glaubwürdig und geht das Gericht davon aus, dass es sich beim behaupteten Verhinderungsgrund um ein tatsachenwidriges Gedankenkonstrukt handelt. Vor diesem Hintergrund kommt seine vor der belangten Behörde am XXXX 2024 gemachte Angabe, dass er nicht bereit sei, an der Wiedereingliederungsmaßnahme ab dem XXXX 2024 teilzunehmen, der Wahrheit näher, als seine Behauptung, an einem Schwindel gelitten zu haben.Vor diesem Hintergrund kommt seine vor der belangten Behörde am römisch 40 2024 gemachte Angabe, dass er nicht bereit sei, an der Wiedereingliederungsmaßnahme ab dem römisch 40 2024 teilzunehmen, der Wahrheit näher, als seine Behauptung, an einem Schwindel gelitten zu haben. Vor diesem Hintergrund waren daher die Konstatierungen zu treffen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Zu Spruchteil A): 3.2.
- Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid vom XXXX 2024 gründet im Wesentlichen darauf, dass der BF durch sein Nichterscheinen die Wiedereingliederungsmaßnahme ab dem XXXX 2024 vereitelt habe.3.2.
- Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid vom römisch 40 2024 gründet im Wesentlichen darauf, dass der BF durch sein Nichterscheinen die Wiedereingliederungsmaßnahme ab dem römisch 40 2024 vereitelt habe. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde wendet der BF ein, dass er die Kursmaßnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht habe besuchen können. Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des § 10 AlVG verbundenen Sanktion ihm gegenüber gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint.Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des Paragraph 10, AlVG verbundenen Sanktion ihm gegenüber gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint. 3.2.
- Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich: Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (vgl. etwa VwGH vom 14.01.2013, Zl. 2010/08/0177, vom 01.06.2017, Ra 2016/08/0120 und vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0036 jeweils mwN).Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten vergleiche etwa VwGH vom 14.01.2013, Zl. 2010/08/0177, vom 01.06.2017, Ra 2016/08/0120 und vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0036 jeweils mwN). Durch § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 AlVG wird die ohne wichtigen Grund erfolgte Weigerung, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen bzw. an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen, sowie die verschuldete Vereitelung des Erfolges der Nach(Um)schulung bzw. der Maßnahme zur Wiedereingliederung durch den Entfall des Anspruches auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Weigerung bzw. eine Mindestdauer - im Fall der ersten Pflichtverletzung von sechs Wochen - sanktioniert. Diese Bestimmungen sind auf die Notstandshilfe
§ 38Al
VG sinngemäß anzuwenden (siehe dazu VwGH vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0036).Durch Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AlVG wird die ohne wichtigen Grund erfolgte Weigerung, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen bzw. an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen, sowie die verschuldete Vereitelung des Erfolges der Nach(Um)schulung bzw. der Maßnahme zur Wiedereingliederung durch den Entfall des Anspruches auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Weigerung bzw. eine Mindestdauer - im Fall der ersten Pflichtverletzung von sechs Wochen - sanktioniert. Diese Bestimmungen sind auf die Notstandshilfe
Paragraph 38, AlVG sinngemäß anzuwenden (siehe dazu VwGH vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0036). Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolges einer (Um-)Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ist ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes (VwGH vom 23.01.2015, Ra 2014/08/0051). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat eine arbeitslose Person, die einer zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite erforderlichen und zumutbaren Schulungs-, Umschulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme zugeteilt wurde, die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach § 10 Abs. 1 AlVG verhängt werden kann. Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern (VwGH vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0036 mwH).Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolges einer (Um-)Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ist ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes (VwGH vom 23.01.2015, Ra 2014/08/0051). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat eine arbeitslose Person, die einer zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite erforderlichen und zumutbaren Schulungs-, Umschulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme zugeteilt wurde, die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verhängt werden kann. Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern (VwGH vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0036 mwH). Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktives Handelns der arbeitslosen Person und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224). Anlassbezogen wies das AMS dem BF wegen seiner seit dem Jahr 1996 andauernden Arbeitslosigkeit und der damit einhergehenden Schwierigkeiten, ihm am allgemeinen Arbeitsmarkt zu vermitteln, eine Wiedereingliederungsmaßnahme mit Beginn am XXXX 2024 beim Berufsförderungsinstitut Kärnten zu. Mit dieser Wiedereingliederungsmaßnahme sollten jene Hindernisse beseitigt werden, die bislang eine Vermittlung am allgemeinen Arbeitsmarkt verhinderten. Damit erweist sich die Zuweisung des Beschwerdeführers zur Wiedereingliederungsmaßnahme als berechtigt.Anlassbezogen wies das AMS dem BF wegen seiner seit dem Jahr 1996 andauernden Arbeitslosigkeit und der damit einhergehenden Schwierigkeiten, ihm am allgemeinen Arbeitsmarkt zu vermitteln, eine Wiedereingliederungsmaßnahme mit Beginn am römisch 40 2024 beim Berufsförderungsinstitut Kärnten zu. Mit dieser Wiedereingliederungsmaßnahme sollten jene Hindernisse beseitigt werden, die bislang eine Vermittlung am allgemeinen Arbeitsmarkt verhinderten. Damit erweist sich die Zuweisung des Beschwerdeführers zur Wiedereingliederungsmaßnahme als berechtigt. Allerdings blieb der BF der Maßnahme fern und vereitelte damit sowohl deren Zustandekommen als auch den mit ihr beabsichtigten Erfolg, ihm die für eine Wiedereingliederung am allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlichen Skills zu vermitteln. Jene Gründe, die der BF mit erheblicher zeitlicher Verspätung dem AMS bei seiner niederschriftlich dokumentierten Einvernahme am XXXX 2024 nannte, nämlich von seiner Nachbarin angegriffen und von ihr am rechten Ohr verletzt worden zu sein, wodurch er an einem Schwindel gelitten hätte, der es ihm erst spät, nämlich am XXXX 2024 möglich gemacht hätte, den Arzt aufzusuchen, erscheinen in Verbindung mit seiner sonstigen Angabe, eine Wiedereingliederungsmaßnahme abzulehnen, als unglaubwürdig.Jene Gründe, die der BF mit erheblicher zeitlicher Verspätung dem AMS bei seiner niederschriftlich dokumentierten Einvernahme am römisch 40 2024 nannte, nämlich von seiner Nachbarin angegriffen und von ihr am rechten Ohr verletzt worden zu sein, wodurch er an einem Schwindel gelitten hätte, der es ihm erst spät, nämlich am römisch 40 2024 möglich gemacht hätte, den Arzt aufzusuchen, erscheinen in Verbindung mit seiner sonstigen Angabe, eine Wiedereingliederungsmaßnahme abzulehnen, als unglaubwürdig. Vielmehr ist sein Fernbleiben mit seiner grundsätzlich ablehnenden inneren Haltung begründet, was eine Nichtteilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme nicht zu exkulpieren vermag. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde das Nichterscheinen des BF zur Wiedereingliederungsmaßnahme als Vereitelungshandlung gewertet und gem. § 38 iVm. § 10 AlVG eine Sanktion ausgesprochen hat.Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde das Nichterscheinen des BF zur Wiedereingliederungsmaßnahme als Vereitelungshandlung gewertet und gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG eine Sanktion ausgesprochen hat. 3.2.2. Hinzu kommt, dass er bis dato weder an einer Umschulungs- bzw. Kursmaßnahme teilgenommen, noch eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung angenommen hat. Somit liegt kein wichtiger Grund im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 vor. Ein nachträglicher zeitnaher Einstieg des BF in die Umschulungs- bzw. Kursmaßnahme ist nicht erfolgt. 3.2.2. Hinzu kommt, dass er bis dato weder an einer Umschulungs- bzw. Kursmaßnahme teilgenommen, noch eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung angenommen hat. Somit liegt kein wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, vor. Ein nachträglicher zeitnaher Einstieg des BF in die Umschulungs- bzw. Kursmaßnahme ist nicht erfolgt. Dadurch dass er bis zum heutigen Tag auch keine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung aufgenommen hat, liegen Nachsichtsgründe iSd § 10 Abs. 3 AlVG nicht vor.Dadurch dass er bis zum heutigen Tag auch keine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung aufgenommen hat, liegen Nachsichtsgründe iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht vor. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, Zl. 2012/08/0176).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, Zl. 2012/08/0176). 3.2.3. Die Entscheidung der belangten Behörde erging zu Recht und es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2301496.1.00