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{'item': 'G312 2296818-1'}

Obsah (17)Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 28a§ 46a§ 31§ 2Art. 20§ 61§ 66§ 67§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2025 GeschäftszahlG312 2296818-1 Spruch, G312 2296818-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem serbischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dem serbischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

52 Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass bezüglich des BF aufgrund seines begangenen Suchtmitteldeliktes und der damit verbundenen Schwere seines Fehlverhaltens er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der BF sei zudem lediglich zum dem Zweck nach Österreich eingereist, um sich durch Straftaten zu bereichern. Er verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte oder einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und sei hier keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es gebe auch keinerlei Anhaltspunkte, dass er in Österreich in irgendeiner Form integriert sei. Vielmehr weise die von ihm begangene gerichtlich strafbare Handlung darauf hin, dass er kein Interesse an einem rechtmäßigen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet habe. Der BF erhob durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass er erstmalig in Haft sei und seine Straftat sehr bereue. Dieser Erfahrung folgend sei der BF abgeschreckt, weitere Straftaten zu begehen, insbesondere auch im Hinblick darauf, dass er sich ein ordnungsgemäßes Leben mit seiner Lebensgefährtin aufbauen wolle. Er wolle nach seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet rechtmäßig wieder in den Schengenraum einreisen können, um den Kontakt zu seinen Familienangehörigen und insbesondere seiner Lebensgefährtin aufrecht halten zu können. Das verhängte unbefristete Einreiseverbot treffe ihn daher sehr. Es sei dem BF und seiner Lebensgefährtin nicht zumutbar, das gemeinsame Beziehungsleben zukünftig durch Mittel der Telekommunikation zu führen, zumal eine Aufrechterhaltung unter solchen Konditionen zweifelhaft erscheine. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Teilerkenntnis des BVwG XXXX vom XXXX wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.Mit Teilerkenntnis des BVw

G römisch 40 vom römisch 40 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. Am XXXX sowie am XXXX fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht öffentliche, mündliche Verhandlungen statt, an der der BF mittels Videokonferenz (anwesend in der JA XXXX ), sein Rechtsvertreter sowie eine Dolmetscherin für die albanische Sprache teilgenommen haben. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht teil.Am römisch 40 sowie am römisch 40 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht öffentliche, mündliche Verhandlungen statt, an der der BF mittels Videokonferenz (anwesend in der JA römisch 40 ), sein Rechtsvertreter sowie eine Dolmetscherin für die albanische Sprache teilgenommen haben. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der BF wurde in XXXX (Serbien) geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist ledig, führt eine Beziehung und hat keine Kinder. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Seine Muttersprache ist Albanisch. 1.
  3. Der BF wurde in römisch 40 (Serbien) geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist ledig, führt eine Beziehung und hat keine Kinder. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Seine Muttersprache ist Albanisch. Der BF ging nach Absolvierung der Schule in Serbien zusammen mit seiner Familie nach XXXX (Kosovo), wo er als Geschäftsführer und anschließend als Manager einer Elektrofirma erwerbstätig war. Der BF ging nach Absolvierung der Schule in Serbien zusammen mit seiner Familie nach römisch 40 (Kosovo), wo er als Geschäftsführer und anschließend als Manager einer Elektrofirma erwerbstätig war. 1.
  4. Der BF reiste zuletzt im XXXX in das Bundesgebiet ein und wurde am XXXX aufgrund des Verdachts der Begehung von Suchtmitteldelikten festgenommen. 1.
  5. Der BF reiste zuletzt im römisch 40 in das Bundesgebiet ein und wurde am römisch 40 aufgrund des Verdachts der Begehung von Suchtmitteldelikten festgenommen. 1.
  6. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , GZ; XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels

§ 28aAbs.

1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Fall und zweiter SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.1.3. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , GZ; römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels

Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Fall und zweiter SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF zu nachgenannten Zeiten vorschriftswidrig Heroin mit Reinheitsgehalt von zumindest 5,96 % Heroin, ca. 0,8 % Monoacetylmorphin und ca. 0,4 % Codein I./ in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überließ, und zwarrömisch eins./ in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überließ, und zwar 1./ im Zeitraum zwischen XXXX und XXXX etwa 2.560 Gramm Heroin mehreren unbekannten Abnehmern zum Preis von EUR 40,00 pro Gramm1./ im Zeitraum zwischen römisch 40 und römisch 40 etwa 2.560 Gramm Heroin mehreren unbekannten Abnehmern zum Preis von EUR 40,00 pro Gramm 2./ im Zeitraum zwischen XXXX und XXXX etwa 178 Gramm Heroin mehreren unbekannten Abnehmern zum Preis von EUR 40,00 pro Gramm2./ im Zeitraum zwischen römisch 40 und römisch 40 etwa 178 Gramm Heroin mehreren unbekannten Abnehmern zum Preis von EUR 40,00 pro Gramm II./ im Zeitraum von zumindest XXXX und XXXX in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben und bis zur Sicherstellung am XXXX besessen, nämlich 614,6 Gramm netto Heroin.römisch zwei./ im Zeitraum von zumindest römisch 40 und römisch 40 in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben und bis zur Sicherstellung am römisch 40 besessen, nämlich 614,6 Gramm netto Heroin. Im Rahmen der Strafbemessung wurde die bisherige Unbescholtenheit, das teilweise Geständnis sowie die teilweise Schadensgutmachung als mildernd und als erschwerend das Zusammentreffen strafbarer Handlungen und die gewinnorientierte Suchtgifthandelstätigkeit gewertet. Er verbüßt seine Haft derzeit (seit XXXX ) in der Justizanstalt XXXX .Er verbüßt seine Haft derzeit (seit römisch 40 ) in der Justizanstalt römisch 40 . 1.

  1. Der BF verfügt über keinerlei soziale, familiäre, sprachliche oder legale wirtschaftliche Bindungen zu Österreich und war abgesehen von seinem derzeitigen Aufenthalt in der Justizanstalt XXXX in Österreich melderechtlich nie erfasst. Er ging bis dato in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt über keine Anmeldebescheinigung. Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert und ist nicht selbsterhaltungsfähig. 1.
  2. Der BF verfügt über keinerlei soziale, familiäre, sprachliche oder legale wirtschaftliche Bindungen zu Österreich und war abgesehen von seinem derzeitigen Aufenthalt in der Justizanstalt römisch 40 in Österreich melderechtlich nie erfasst. Er ging bis dato in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt über keine Anmeldebescheinigung. Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert und ist nicht selbsterhaltungsfähig. 1.
  3. In Kosovo ( XXXX ) leben die Mutter, der Bruder sowie seit dem Jahr XXXX ebenso die Lebensgefährtin des BF, zu denen er in Kontakt steht. Weitere Verwandte des BF leben in Deutschland und in der Schweiz. 1.
  4. In Kosovo ( römisch 40 ) leben die Mutter, der Bruder sowie seit dem Jahr römisch 40 ebenso die Lebensgefährtin des BF, zu denen er in Kontakt steht. Weitere Verwandte des BF leben in Deutschland und in der Schweiz. 1.
  5. Der BF stellt durch sein Gesamtverhalten jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. 1.
  6. Serbien gilt aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat.
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Die im Spruch angeführte Identität des BF beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt bzw. der im Akt ersichtlichen Kopie des serbischen Reisepasses des BF. Die Feststellungen zu seinem Familienstand, Gesundheitszustand und seinen Erwerbstätigkeiten in Kosovo basieren auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Die in der Beschuldigteneinvernahme vom XXXX vorgebrachte Angaben des BF hinsichtlich einer Ausbildung als Polizist wurde vom BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht vorgebracht. 2.
  9. Die im Spruch angeführte Identität des BF beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt bzw. der im Akt ersichtlichen Kopie des serbischen Reisepasses des BF. Die Feststellungen zu seinem Familienstand, Gesundheitszustand und seinen Erwerbstätigkeiten in Kosovo basieren auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Die in der Beschuldigteneinvernahme vom römisch 40 vorgebrachte Angaben des BF hinsichtlich einer Ausbildung als Polizist wurde vom BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht vorgebracht. 2.
  10. Die Einreise des BF und der Festnahmezeitpunkt sowie die Überstellung ergibt sich aus den Angaben des BF sowie der aktenkundigen Vollzugsinformation vom XXXX . Die zu seiner Anhaltung in Haft getroffenen Feststellungen ergeben sich aus einem von Amts wegen eingeholten ZMR-Auszug.2.
  11. Die Einreise des BF und der Festnahmezeitpunkt sowie die Überstellung ergibt sich aus den Angaben des BF sowie der aktenkundigen Vollzugsinformation vom römisch 40 . Die zu seiner Anhaltung in Haft getroffenen Feststellungen ergeben sich aus einem von Amts wegen eingeholten ZMR-Auszug. 2.
  12. Die Feststellung zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des BF, des seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhaltes sowie der berücksichtigten Strafbemessungsgründe stützt sich auf das Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2.
  13. Die Feststellung zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des BF, des seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhaltes sowie der berücksichtigten Strafbemessungsgründe stützt sich auf das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 . 2.
  14. Die Feststellungen zur privaten und familiären Situation des BF basieren auf seinen Angaben. Dem Auszug aus der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger war zu entnehmen, dass der BF in Österreich bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Die melderechtliche Feststellung ergeben sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dass der BF keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er solche im Verfahren formell nicht nachzuweisen vermochte. Eine derzeitige Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation oder eine ehrenamtliche Tätigkeit wurde nicht dargetan und war aufgrund des Umstandes, dass der BF keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und sich derzeit in Strafhaft befindet, keine Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben. 2.
  15. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen in Kosovo beruhen auf seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. 2.
  16. Die festgestellte Gefahr des BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ergab sich aufgrund seines Gesamtverhaltens, welches sich insbesondere darin spiegelt, dass er bereits kurze Zeit nach seiner letzten Einreise in das Bundesgebiet massiv straffällig wurde und letztlich rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandels verurteilt wurde. Bereits dadurch zeigte sich eindeutig eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze. Der BF vermochte dabei nicht im Ansatz darzulegen, dass von ihm derzeit keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgehe. Vielmehr zeigte sich durch seine pauschale Argumentation, wonach er sich erstmalig in Haft befinde und seine Straftaten bereue, dass er sich nachhaltig mit seinen Taten, seine Schuld reflektierend, nicht auseinandergesetzt hat, zumal aus dieser bekundeten Reue auch kein Wegfall oder eine wesentliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit erkannt werden konnte. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung versuchte der BF seine Straftat dahingehend zu relativieren, indem er anführte, zu keinem Zeitpunkt Drogen über die Grenzen geschmuggelt zu haben. Es sei vielmehr ein Versehen gewesen und er habe von den Beamten ein Protokoll bekommen, wonach er das Geld vom Verkauf der Drogen erzielt habe, aber das stimme nicht (vgl. Verhandlungsschrift S. 11). Schließlich gab der BF an, nicht zu wissen, wie er das erkennende Gericht davon überzeugen könne, dass von ihm keine Gefahr ausgehe. Vielmehr wies er in allgemeiner Form erneut auf das ihn nunmehr treffende Haftübel (vgl. Verhandlungsschrift S. 13). Im Ergebnis konnte – auch aufgrund der erst vor kurzem erfolgten Verurteilung wegen des Suchtgifthandels – basierend auf seinen Angaben derzeit von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Eine Wesensänderung im Sinne einer Reue oder einer Einsicht des BF muss sich erst durch eine gewisse Zeit des Wohlverhaltens zeigen und ist daher davon auszugehen, dass nach wie vor von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgeht.2.
  17. Die festgestellte Gefahr des BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ergab sich aufgrund seines Gesamtverhaltens, welches sich insbesondere darin spiegelt, dass er bereits kurze Zeit nach seiner letzten Einreise in das Bundesgebiet massiv straffällig wurde und letztlich rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandels verurteilt wurde. Bereits dadurch zeigte sich eindeutig eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze. Der BF vermochte dabei nicht im Ansatz darzulegen, dass von ihm derzeit keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgehe. Vielmehr zeigte sich durch seine pauschale Argumentation, wonach er sich erstmalig in Haft befinde und seine Straftaten bereue, dass er sich nachhaltig mit seinen Taten, seine Schuld reflektierend, nicht auseinandergesetzt hat, zumal aus dieser bekundeten Reue auch kein Wegfall oder eine wesentliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit erkannt werden konnte. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung versuchte der BF seine Straftat dahingehend zu relativieren, indem er anführte, zu keinem Zeitpunkt Drogen über die Grenzen geschmuggelt zu haben. Es sei vielmehr ein Versehen gewesen und er habe von den Beamten ein Protokoll bekommen, wonach er das Geld vom Verkauf der Drogen erzielt habe, aber das stimme nicht vergleiche Verhandlungsschrift S. 11). Schließlich gab der BF an, nicht zu wissen, wie er das erkennende Gericht davon überzeugen könne, dass von ihm keine Gefahr ausgehe. Vielmehr wies er in allgemeiner Form erneut auf das ihn nunmehr treffende Haftübel vergleiche Verhandlungsschrift S. 13). Im Ergebnis konnte – auch aufgrund der erst vor kurzem erfolgten Verurteilung wegen des Suchtgifthandels – basierend auf seinen Angaben derzeit von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Eine Wesensänderung im Sinne einer Reue oder einer Einsicht des BF muss sich erst durch eine gewisse Zeit des Wohlverhaltens zeigen und ist daher davon auszugehen, dass nach wie vor von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgeht. 2.
  18. Dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf der Herkunftsstaaten-Verordnung.
  19. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  20. Eingangs ist festzuhalten, dass mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , GZ: XXXX , bereits rechtskräftig über Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, indem die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde. 3.
  21. Eingangs ist festzuhalten, dass mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , bereits rechtskräftig über Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, indem die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde. 3.
  22. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.
  23. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides 3.2.
  24. Gesetzliche Grundlagen § 58 AsylG lautet auszugsweise:Paragraph 58, AsylG lautet auszugsweise:

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn (…)

  1. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt. (…) § 57 AsylG „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ lautet auszugsweise:Paragraph 57, AsylG „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ lautet auszugsweise:

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

§ 31Abs.

1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Staatsangehörige von Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 vom 14.11.2018 (EU-Visum-Verordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige von Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, vom 14.11.2018 (EU-Visum-Verordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Art. 20Abs.

1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Artikel 20

, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehörige

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG. Der Aufenthalt des BF in Österreich erwies sich jedoch aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung als unrechtmäßig. Er fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehörige

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der Aufenthalt des BF in Österreich erwies sich jedoch aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung als unrechtmäßig. Er fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. Indizien dafür, dass der BF jedoch einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Indizien dafür, dass der BF jedoch einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: 3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.3.
  3. Gesetzliche Grundlagen § 10 Abs. 2 AsylG lautet:Paragraph 10, Absatz 2, AsylG lautet: Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  4. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. § 52 FPG: „Rückkehrentscheidung“ lautet auszugsweise:Paragraph 52, FPG: „Rückkehrentscheidung“ lautet auszugsweise:

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. (…)
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. (…)

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. (…) § 9 Abs. 1 - 3 BFA-VG lauten wie folgt:Paragraph 9, Absatz eins, - 3 BFA-VG lauten wie folgt:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.3.
  1. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes: Wie bereits ausgeführt wurde, ist der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet nicht rechtmäßig. Die Rückkehrentscheidung kann daher grundsätzlich auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt werden.Wie bereits ausgeführt wurde, ist der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet nicht rechtmäßig. Die Rückkehrentscheidung kann daher grundsätzlich auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt werden. Weiters ist zu prüfen, ob die Rückkehrentscheidung in das Privat-und Familienleben des BF eingreift und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Weiters ist zu prüfen, ob die Rückkehrentscheidung in das Privat-und Familienleben des BF eingreift und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat-und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs-und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes: Letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat-und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs-und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes: Letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Im Hinblick auf die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auszuführen, dass der BF über keinerlei familiäre oder soziale Verbindungen in Österreich verfügt, die im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen wären. Die gesamte Kernfamilie des BF in Form seiner Mutter sowie seiner Lebensgefährtin befindet sich in Kosovo. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass es dem BF durch das erlassene Einreiseverbot nach wie vor freisteht, sich erneut in Kosovo niederzulassen, wo er sich auch bis zu seiner Einreise ins Bundesgebiet aufhielt. Hinsichtlich des Privatlebens ist zudem auf die kurze Aufenthaltsdauer des BF in Österreich zu verweisen, wobei hier anzumerken ist, dass der VwGH außerdem zum Ausdruck gebracht hat, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015 Ra 2014/22/0055 mit Hinweis auf 23.06.2015, Ra 2015/22/0026 und 0027). Zur beruflichen Integration des BF ist auszuführen, dass er zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet erwerbstätig war. Eine Integration am Arbeitsmarktes kann somit nicht erkannt werden und wird der BF eine neuerliche Erwerbstätigkeit am kosovarischen Arbeitsmarkt aufnehmen können. Er ist nach eigenen Angaben gesund und arbeitsfähig, mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut, sprachkundig und war dort erwerbstätig. Somit wird er in Kosovo in der Lage sein, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch allenfalls nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefergreifenden Integration des BF in Österreich in gesellschaftlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht sind hingegen nicht hervorgekommen. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, hat sich nicht ehrenamtlich engagiert. Mangels oben ausgeführter intensiver privater Bindungen im Bundesgebiet und aufgrund der Straffälligkeit des BF überwiegt im Ergebnis daher das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Daher liegt eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die angeordnete Rückkehrentscheidung nicht vor.Mangels oben ausgeführter intensiver privater Bindungen im Bundesgebiet und aufgrund der Straffälligkeit des BF überwiegt im Ergebnis daher das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Daher liegt eine Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die angeordnete Rückkehrentscheidung nicht vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  2. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.
  3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

§ 52Abs.

9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. § 50 FPG lautet:Paragraph 50, FPG lautet:

(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Gegenständlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet. Eine Gefährdung einer Verletzung von Artikel 2 oder 3 EMRK ist im gegenständlichen Fall daher als ausgeschlossen anzusehen. Im Übrigen handelt es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der serbischen Behörden spricht (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).Im Übrigen handelt es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der serbischen Behörden spricht vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Die Beschwerde gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Serbien ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.5. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides: 3.5. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides:

§ 55Abs.

4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Da hier die aufschiebende Wirkung von der belangten Behörde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG aberkannt und vom Bundesverwaltungsgericht mit Teilerkenntnis vom 05.08.2024 nicht zuerkannt wurde, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. als unbegründet abzuweisen.Da hier die aufschiebende Wirkung von der belangten Behörde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt und vom Bundesverwaltungsgericht mit Teilerkenntnis vom 05.08.2024 nicht zuerkannt wurde, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides: 3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: 3.6.
  3. Rechtliche Grundlagen: Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt:

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (..)
(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn (…)

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230)Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230) Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). 3.6.
  2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

§ 53

FPG kann die belangte Behörde mit einer Rückkehrentscheidung bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Paragraph 53, FPG kann die belangte Behörde mit einer Rückkehrentscheidung bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Die belangte Behörde gründete das Einreiseverbot auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG. Demnach ist die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.Die belangte Behörde gründete das Einreiseverbot auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG. Demnach ist die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Der BF wurde durch das Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels

§ 28aAbs.

1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Fall und zweiter SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt, weshalb der herangezogene Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG grundsätzlich als erfüllt anzusehen ist. Der BF wurde durch das Landesgericht römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels

Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Fall und zweiter SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt, weshalb der herangezogene Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG grundsätzlich als erfüllt anzusehen ist. Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vgl. VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vergleiche VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Die Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert im jeweiligen Einzelfall eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist. Bei dieser Einzelfallprüfung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar (vgl. VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006; sowie VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, Rn. 18, sowie VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246). Die Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert im jeweiligen Einzelfall eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist. Bei dieser Einzelfallprüfung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar vergleiche VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006; sowie VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, Rn. 18, sowie VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246). Die Art und Schwere der begangenen Straftat, nämlich die wohl geplante und organisierte Vorgehensweise bei der Vorbereitung des Suchtgifthandels in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge zeigen bereits, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt. Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn diese anführt, dass angesichts der Verurteilung des BF die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt sind und dieses Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.Die Art und Schwere der begangenen Straftat, nämlich die wohl geplante und organisierte Vorgehensweise bei der Vorbereitung des Suchtgifthandels in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge zeigen bereits, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt. Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn diese anführt, dass angesichts der Verurteilung des BF die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt sind und dieses Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Dazu ist insbesondere festzuhalten, dass Suchtgiftdelikte, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) darstellt. Der verübte in einer die Grenzmenge übersteigende Menge durch den BF zeigt zudem, dass er die Schädigung der Gesundheit Anderer bewusst in Kauf nahm. Auch der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556; 20.12.2012, Zl. 2011/23/0554). Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung der Straffälligkeit bzw. des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine schwerwiegende Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften, aber auch an der Nichtbegehung von Straftaten, als gegeben angenommen werden. Insbesondere hielt auch das Strafgericht fest, dass es sich beim BF evidentermaßen um einen „Kriminaltouristen“ handelt, welcher (wiederholt) ausschließlich zum Zweck der Suchtmitteldelinquenz nach Österreich gekommen war und sich mit bemerkenswerter Selbstverständlichkeit auf grenzüberschreitenden Suchtgifthandel verstand – damit eine äußerst niedrige Hemmschwelle für die Begehung schwerster Suchtgiftdelikte erkennen ließ – und dessen Ziel organisierte, gewinnorientierte und vor allem grenzüberschreitende Suchtmitteldelinquenz wie die gegenständliche mit der Intention war, dadurch finanzielle Einnahmequellen zur Bestreitung oder Ergänzung des Lebensunterhaltes zu lukrieren und zeigt die Tat ein besonders hohes Schuldmaß auf, sodass bloß der Vollzug einer spürbaren Freiheitsstrafe die beim BF notwendige Wertekorrektur auseichend sicherstellt. Auch aufgrund der Art der Begehung und der Schwere der oben angeführten – als Verbrechen qualifizierten – Straftat sowie der kontinuierlichen Tatbegehung und der Überschreitung der Grenzmenge, liegt somit keineswegs eine einmalige Kurzschlusshandlung des BF vor und lässt dies auch eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als völlig unbegründet erscheinen. Der BF sah sich während des gesamten Zeitraumes offenbar nicht dazu veranlasst, sein strafrechtswidriges Verhalten einzustellen, womit er der von ihm ausgehenden kriminellen Energie nochmals besonders Ausdruck verliehen hat. Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), bleibt darüber hinaus im Hinblick auf die Verurteilung des BF keineswegs unberücksichtigt, dass das Strafgericht die bisherige Unbescholtenheit, das teilweise Geständnis sowie die teilweise Schadensgutmachung mildernd gewertet hat. Besonders schwer wog jedoch das Zusammentreffen strafbarer Handlungen und die gewinnorientierte Suchtgifthandelstätigkeit.Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), bleibt darüber hinaus im Hinblick auf die Verurteilung des BF keineswegs unberücksichtigt, dass das Strafgericht die bisherige Unbescholtenheit, das teilweise Geständnis sowie die teilweise Schadensgutmachung mildernd gewertet hat. Besonders schwer wog jedoch das Zusammentreffen strafbarer Handlungen und die gewinnorientierte Suchtgifthandelstätigkeit. Sofern der BF beteuert, dass er einen großen Fehler begangen hätte, ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Da sich der BF nach wie vor in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008) und ist von der Gegenwärtigkeit der vom BF ausgehenden Gefährdung auszugehen.Da sich der BF nach wie vor in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen vergleiche VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008) und ist von der Gegenwärtigkeit der vom BF ausgehenden Gefährdung auszugehen. Der belangten Behörde ist daher dahin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht. Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen sowie an der Verhinderung von Straftaten in Österreich besteht, ist aufgrund des vom BF aufgezeigten Verhaltens und der daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten. Die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) ist somit dringend geboten und wird das persönliche Interesse des BF durch das strafbare Verhalten stark gemindert. Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen sowie an der Verhinderung von Straftaten in Österreich besteht, ist aufgrund des vom BF aufgezeigten Verhaltens und der daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten. Die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) ist somit dringend geboten und wird das persönliche Interesse des BF durch das strafbare Verhalten stark gemindert. Im Hinblick auf die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zudem auszuführen, dass der BF über keinerlei familiäre oder soziale Verbindungen in Österreich verfügt, die im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen wären. Die gesamte Kernfamilie des BF befindet sich in Kosovo. Soweit der BF im gesamten Verfahren argumentiert, dass das gegen ihn verhängte Einreiseverbot auch deshalb unverhältnismäßig in sein Privat- und Familienleben eingreife, da er plane, zusammen mit seiner Lebensgefährtin in die Bundesrepublik Deutschland zu ziehen, ist ihm vorzuhalten, dass er es schließlich durch seine eigene Straffälligkeit jedenfalls in Kauf genommen hat, von seiner Lebensgefährtin – auch längerfristig – getrennt zu werden, zumal er letztlich durch die Begehung der Vorsatztaten, die er auch nach Eingehen der Beziehung – begangen hat, eine Trennung von ihr bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat und liegt eine dahingehende Einschränkung demnach in seiner eigenen Verantwortung, ganz abgesehen davon, dass ihm damit überdies klar sein musste, dass seine strafrechtswidrige Delinquenz auch die Verhängung eines Einreiseverbotes für Deutschland nach sich ziehen kann. Ungeachtet dessen, kann der bloßen in Zukunft möglichen Begründung eines Privatlebens des BF in Deutschland keine Relevanz im Hinblick auf die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung beigemessen werden, zumal er diese hypothetischen Absichten bzw. Möglichkeiten auch nicht konkret untermauern konnte. Ebenso hat fallbezogen Berücksichtigung zu finden, dass der BF aufgrund seiner derzeitigen – seit XXXX bestehenden – Inhaftierung mit seiner Lebensgefährtin in keinem gemeinsamen Haushalt lebt und somit kein gemeinsamer Wohnsitz mehr besteht und ist der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff in das Familienleben des BF auch dahingehend relativiert. Ebenso hat fallbezogen Berücksichtigung zu finden, dass der BF aufgrund seiner derzeitigen – seit römisch 40 bestehenden – Inhaftierung mit seiner Lebensgefährtin in keinem gemeinsamen Haushalt lebt und somit kein gemeinsamer Wohnsitz mehr besteht und ist der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff in das Familienleben des BF auch dahingehend relativiert. Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als erforderlich, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen. 3.6.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings Die Dauer des Einreiseverbotes als nicht angemessen: Ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

3 Z 1 FPG ist für die Dauer von höchstens 10 Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen. Ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist für die Dauer von höchstens 10 Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen. Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen massiv zuwidergelaufen. Betrachtet man nun die vom BF begangene Straftat, für die er verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des § 28a Abs. 4 SMG einen Strafrahmen von bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe liegt somit im unteren Bereich. Hinzu kommt, dass der BF in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht ein teilweises Geständnis ablegte. Im gegenständlichen Fall steht somit das von der belangten Behörde verhängte unbefristete Einreiseverbotes bei Abwägung aller dargelegten Umstände nicht in angemessener Relation. Betrachtet man nun die vom BF begangene Straftat, für die er verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG einen Strafrahmen von bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe liegt somit im unteren Bereich. Hinzu kommt, dass der BF in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht ein teilweises Geständnis ablegte. Im gegenständlichen Fall steht somit das von der belangten Behörde verhängte unbefristete Einreiseverbotes bei Abwägung aller dargelegten Umstände nicht in angemessener Relation. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des BF eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als 10 Jahre als nicht angemessen, zumal das persönliche Fehlverhalten des BF nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens bestand, sondern der BF den Suchtgifthandel in einer der Grenzmenge übersteigenden Menge und mit Gewinnerzielungsabsicht führte. Die dargestellte Vorgangsweise des BF zeigt somit unmissverständlich, dass die Straftaten nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit spontan, sondern in überlegter, wohl geplanter und tatsächlich umgesetzter Weise begangen wurden. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf 10 Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit Folge zu geben. Zu Spruchteil B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G312.2296818.1.00

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