← Österreich

{'item': 'G312 2300370-1'}

Obsah (15)Art 133§ 67§ 70§ 15§ 12§§ 51§ 54§ 8Art. 8§ 52§ 61§ 66§ 2§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2025 GeschäftszahlG312 2300370-1 Spruch, G312 2300370-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde gegen XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) ein mit 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot

§ 67Abs.

1 und 2 PFG erlassen (Spruchpunkt I.).

§ 70Abs.

3 FPG wurde dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde gegen römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) ein mit 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz eins und 2 PFG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der BF in der Vergangenheit bereits wegen Diebstahl, Körperverletzung, Widerstand gegen die Staatsgewalt und Vergehen nach dem Waffengesetz verurteilt worden sei und er somit mit seinem Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Er sei offensichtlich nicht gewillt sich an die österreichischen Rechtsvorschriften zu halten und habe durch sein Verhalten massiv die physische Unversehrtheit von Dritten gefährdet, weshalb auch nicht auszuschließen sei, dass er weiterhin dritten Personen massiven körperlichen Schaden zufügen würde. Trotz seines längeren Aufenthalts im Bundesgebiet fehle dem BF offensichtlich der nötige gesellschaftliche und familiäre Halt und sei er nicht in der Lage, sich in das österreichische Rechtssystem einzugliedern. Der BF missbrauche somit sein Aufenthaltsrecht zur Ausübung einer gerichtlich strafbaren Handlung, weshalb die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe Ordnung und Sicherheit dringend geboten sei. Der BF erhob durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass er sich durchgehend seit XXXX rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, über eine Anmeldebescheinigung verfüge und ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht in Österreich erlangt habe. Er habe vor seiner Verhaftung im gemeinsamen Haushalt mit seinem Bruder gelebt. Ein weiterer Bruder des BF lebe ebenso in Österreich, zu dem er ein enges Verhältnis pflege und werde er regelmäßig von seinen Familienangehörigen in der U-Haft besucht. Der BF verfüge in Österreich zudem über eine verfestigte Integration und ein intensives Privat- und Familienleben und habe die belangte Behörde sich nicht entsprechend mit seinem Gesamtverhalten im Bundesgebiet auseinandergesetzt, zumal sie eine konkrete Auseinandersetzung mit der Straftat des BF vermisse, ebenso den Umstand, dass der BF alkoholsüchtig sei. Der BF bereue schließlich seine Straftaten zutiefst und habe sich aufgrund seiner Alkoholsucht zu diesen Taten hinreißen lassen. Im Ergebnis erscheine das gegenständliche Aufenthaltsverbot jedenfalls nicht verhältnismäßig.Der BF erhob durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass er sich durchgehend seit römisch 40 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, über eine Anmeldebescheinigung verfüge und ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht in Österreich erlangt habe. Er habe vor seiner Verhaftung im gemeinsamen Haushalt mit seinem Bruder gelebt. Ein weiterer Bruder des BF lebe ebenso in Österreich, zu dem er ein enges Verhältnis pflege und werde er regelmäßig von seinen Familienangehörigen in der U-Haft besucht. Der BF verfüge in Österreich zudem über eine verfestigte Integration und ein intensives Privat- und Familienleben und habe die belangte Behörde sich nicht entsprechend mit seinem Gesamtverhalten im Bundesgebiet auseinandergesetzt, zumal sie eine konkrete Auseinandersetzung mit der Straftat des BF vermisse, ebenso den Umstand, dass der BF alkoholsüchtig sei. Der BF bereue schließlich seine Straftaten zutiefst und habe sich aufgrund seiner Alkoholsucht zu diesen Taten hinreißen lassen. Im Ergebnis erscheine das gegenständliche Aufenthaltsverbot jedenfalls nicht verhältnismäßig. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF mittels Videokonferenz (anwesend in der JA) sowie sein Rechtsvertreter und eine Dolmetscherin für die rumänische Sprache teilgenommen haben. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung unentschuldigt nicht teil. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF mittels Videokonferenz (anwesend in der JA) sowie sein Rechtsvertreter und eine Dolmetscherin für die rumänische Sprache teilgenommen haben. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung unentschuldigt nicht teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der BF wurde in Iasi (Rumänien) geboren und ist rumänischer Staatsbürger. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Der BF ist laut eigenen Angaben alkoholkrank und leidet unter einer bipolaren Störung, Depressionen und einer Psychose, ist jedoch diesbezüglich nicht in Behandlung und arbeitsfähig. Seine Muttersprache ist Rumänisch. Er besuchte in Rumänien die Schule und reiste im Alter von 14 Jahren nach Italien, wo er sich für einen Zeitraum von 1,5 Jahren aufhielt und als landwirtschaftlicher Arbeiter tätig war. Der BF kehrte anschließend nach Rumänien zurück, wo er sich bis zu seiner Einreise in das Bundesgebiet aufhielt und von der Unterstützung seiner Brüder lebte. 1.2. Der BF war erstmals zwischen XXXX und XXXX in Österreich (Hauptwohnsitz) gemeldet. Der Auszug aus dem Zentralen Melderegister dokumentiert weiters einen erneuten Hauptwohnsitz in Österreich ab XXXX . Derzeit befindet er sich (seit XXXX ) in Haft in der Justizanstalt XXXX .1.2. Der BF war erstmals zwischen römisch 40 und römisch 40 in Österreich (Hauptwohnsitz) gemeldet. Der Auszug aus dem Zentralen Melderegister dokumentiert weiters einen erneuten Hauptwohnsitz in Österreich ab römisch 40 . Derzeit befindet er sich (seit römisch 40 ) in Haft in der Justizanstalt römisch 40 . 1.3. Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf: 1) Am XXXX wurde der BF durch das Bezirksgericht XXXX , GZ: XXXX , wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls

§ 15St

GB und § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagsätzen zu je EUR 4, Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Tagen, verurteilt. 1) Am römisch 40 wurde der BF durch das Bezirksgericht römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls

Paragraph 15, StGB und Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagsätzen zu je EUR 4, Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Tagen, verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF am XXXX Spirituosen im Wert von EUR 8,99 der XXXX mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versuchte. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 Spirituosen im Wert von EUR 8,99 der römisch 40 mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versuchte. Bei der Strafbemessung wurde mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel des BF sowie der Umstand, dass es beim Versuch geblieben und kein Schaden eigetreten ist, gewertet. 2) Am XXXX wurde der BF durch das Landesgericht XXXX , GZ: XXXX , wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung

§ 15St

GB und § 84 Abs. 4 StGB, dem Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt

§ 15St

GB und § 269 Abs. 1 dritter Fall StGB sowie des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.2) Am römisch 40 wurde der BF durch das Landesgericht römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung

Paragraph 15, StGB und Paragraph 84, Absatz 4, StGB, dem Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt

Paragraph 15, StGB und Paragraph 269, Absatz eins, dritter Fall StGB sowie des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF I./ am XXXX einer anderen Person eine schwere Körperverletzung vorsätzlich zuzufügen versuchte, indem der dieser einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch sie zu Boden auf ihre in der Hand haltende Glasflasche stürzte, dieser sodann mit einem Tretroller gegen den Kopf schlug und mit einem Absperrpoller zu schlagen versuchte, wodurch diese eine Kopfprellung, ein Hämatom an der Hüfte und Schnittwunden an der Hand erlittrömisch eins./ am römisch 40 einer anderen Person eine schwere Körperverletzung vorsätzlich zuzufügen versuchte, indem der dieser einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch sie zu Boden auf ihre in der Hand haltende Glasflasche stürzte, dieser sodann mit einem Tretroller gegen den Kopf schlug und mit einem Absperrpoller zu schlagen versuchte, wodurch diese eine Kopfprellung, ein Hämatom an der Hüfte und Schnittwunden an der Hand erlitt II./ von XXXX bis XXXX , wenn auch nur fahrlässig, eine Waffe, nämlich ein doppelgeschliffenes Messer mit ca. 10 cm Klingenlänge, besaß, obwohl ihm dies

§ 12Waff

G verboten iströmisch zwei./ von römisch 40 bis römisch 40 , wenn auch nur fahrlässig, eine Waffe, nämlich ein doppelgeschliffenes Messer mit ca. 10 cm Klingenlänge, besaß, obwohl ihm dies

Paragraph 12, WaffG verboten ist III./ am XXXX eine Gerichtsvollzieherin als Vollstreckungsorgan im Sinne des § 24 EOrömisch drei./ am römisch 40 eine Gerichtsvollzieherin als Vollstreckungsorgan im Sinne des Paragraph 24, EO 1./ mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versuchte, nämlich an einer Vollzugshandlung, indem er diese wegstieß und die Türe schloss 2./ während und wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben und Erfüllung ihrer Pflichten am Körper misshandelte und dadurch fahrlässig verletzte, nämlich durch die zu Punkt III./1./ angeführte Tätlichkeit, wodurch sie einen Kratzer am linken kleinen Finger erlitt2./ während und wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben und Erfüllung ihrer Pflichten am Körper misshandelte und dadurch fahrlässig verletzte, nämlich durch die zu Punkt römisch drei./1./ angeführte Tätlichkeit, wodurch sie einen Kratzer am linken kleinen Finger erlitt IV./ am XXXX seinen Vater vorsätzlich am Körper verletzte, indem er ihm einen Faustschlag gegen das Gesicht sowie gegen die Brust versetzte, wodurch dieser eine Rissquetschwunde im Bereich des rechten Augenlids erlittrömisch vier./ am römisch 40 seinen Vater vorsätzlich am Körper verletzte, indem er ihm einen Faustschlag gegen das Gesicht sowie gegen die Brust versetzte, wodurch dieser eine Rissquetschwunde im Bereich des rechten Augenlids erlitt V./ am XXXX Polizeibeamten durch gefährliche Drohung mit dem Tod an einer Amtshandlung, und zwar seiner Verbringung, zu hindern versuchte, indem er ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 11 cm mit einem Abstand von etwa 50 cm gegen den Brustbereich eines Polizeibeamten richtete.römisch fünf./ am römisch 40 Polizeibeamten durch gefährliche Drohung mit dem Tod an einer Amtshandlung, und zwar seiner Verbringung, zu hindern versuchte, indem er ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 11 cm mit einem Abstand von etwa 50 cm gegen den Brustbereich eines Polizeibeamten richtete. Bei der Strafbemessung wurde mildernd das reumütige Geständnis des BF, seine Bereitschaft zur Therapie, der teilweise Versuch sowie die herabgesetzte Dispositionsfähigkeit gewertet, erschwerend hingegen die Begehung während eines laufenden Verfahrens sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und Verbrechen. Am XXXX wurde der BF wegen des Verdachtes der absichtlich versuchten Körperverletzung sowie der gefährlichen Drohung festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Am römisch 40 wurde der BF wegen des Verdachtes der absichtlich versuchten Körperverletzung sowie der gefährlichen Drohung festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt. 3) Am XXXX wurde der BF durch das Landesgericht XXXX , GZ: XXXX , wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105, 106 Abs. 1 Z 1

  1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. 3) Am römisch 40 wurde der BF durch das Landesgericht römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, 106, Absatz eins, Ziffer eins,
  2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF am XXXX eine andere Person durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen der Örtlichkeit, genötigte, indem er aus seiner Tasche ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 15 cm zog, es in Richtung des Opfers richtete und das flüchtende Opfer mit dem Messer in der Hand verfolgte, während er Stichbewegungen von oben nach unten ausführte und das Opfer anbrüllte.Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 eine andere Person durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen der Örtlichkeit, genötigte, indem er aus seiner Tasche ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 15 cm zog, es in Richtung des Opfers richtete und das flüchtende Opfer mit dem Messer in der Hand verfolgte, während er Stichbewegungen von oben nach unten ausführte und das Opfer anbrüllte. Bei der Strafbemessung wurde mildernd das Teilgeständnis des BF gewertet, erschwerend hingegen die einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall und die grundlose Aggression, mit welcher der BF die Tat begangen hat. 1.
  3. In Österreich verfügt der BF über Familienangehörige in Form seiner zwei Brüder. Der BF war in Österreich ab XXXX – mit kurzen Unterbrechungen – erwerbstätig. Zwischen den Zeiten seiner Erwerbstätigkeit lagen Phasen des Arbeitslosengeld-, Notstandshilfe- und Überbrückungshilfebezuges beginnend mit XXXX . Der BF verfügt seit XXXX über eine Anmeldebescheinigung. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert und ist nicht selbsterhaltungsfähig. 1.
  4. In Österreich verfügt der BF über Familienangehörige in Form seiner zwei Brüder. Der BF war in Österreich ab römisch 40 – mit kurzen Unterbrechungen – erwerbstätig. Zwischen den Zeiten seiner Erwerbstätigkeit lagen Phasen des Arbeitslosengeld-, Notstandshilfe- und Überbrückungshilfebezuges beginnend mit römisch 40 . Der BF verfügt seit römisch 40 über eine Anmeldebescheinigung. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert und ist nicht selbsterhaltungsfähig. 1.
  5. Im Herkunftsstaat lebt die Schwester des BF sowie deren Familie, zu welchem der BF in Kontakt steht. Der BF verfügt in Rumänien weiter über ein Haus mit Grund. 1.
  6. Der BF stellt durch sein Gesamtverhalten jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsbürgerschaft des BF getroffen wurden, beruhen diese auf dessen Angaben vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht und auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF beruht auf seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.
  9. Die festgestellten Meldedaten sowie die zu seiner Anhaltung in Haft getroffenen Feststellungen ergeben sich aus einem von Amts wegen eingeholten ZMR-Auszug. 2.
  10. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten und zu seinen Verurteilungen in Österreich basieren auf dem Strafregister und den im Akt einliegenden Strafurteilen. 2.
  11. Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Die Erwerbstätigkeiten beruhen auf einem Sozialversicherungsdatenauszug. Die Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ergibt sich aus dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Fremdenregister. Eine derzeitige Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation oder eine ehrenamtliche Tätigkeit wurde nicht dargetan und war aufgrund des Umstandes, dass der BF keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und sich derzeit in Strafhaft befindet, keine Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben. 2.
  12. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF in Rumänien folgen seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. 2.
  13. Die festgestellte Gefahr des BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ergab sich insbesondere aufgrund seines Gesamtverhaltens, welches sich in den mittlerweile drei rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen wegen versuchten Diebstahls, schwerer Körperverletzung, Widerstand gegen die Staatsgewalt, schwerer Nötigung sowie des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG äußert und worin sich dadurch eindeutig eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze ergab. Befragt dazu versuchte der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die von ihm begangenen Straftaten insofern zu relativieren, indem er ausführte, er habe sich lediglich verteidigen wollen (vgl. Verhandlungsschrift S. 7). Auch nach Vorhalt des im Akt ersichtlichen polizeilichen Abschlussberichts, wonach der BF versucht habe, eine unbeteiligte Person, die nach einer Rangelei helfen wollte, mit einem Messer zu verletzen, zeigte der BF keinerlei Unrechtsbewusstsein bzw. Reue. Hierzu gab er vielmehr an gab er an, dass es sich hierbei um einen Drogendealer gehandelt habe und der Zeuge „nicht so unschuldig“ sei (vgl. Verhandlungsschrift S. 8). Hervorzuheben ist hier, dass der BF mittlerweile aufgrund dieses Sachverhaltes am 15.10.2024 rechtskräftig wegen des Verbrechens der schweren Nötigung verurteilt wurde. Aus den gesamten Angaben des BF konnte sich somit keine Wesensänderung im Sinne einer Reue oder einer Einsicht ableiten lassen und ist daher davon auszugehen, dass nach wie vor vom BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgeht. 2.
  14. Die festgestellte Gefahr des BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ergab sich insbesondere aufgrund seines Gesamtverhaltens, welches sich in den mittlerweile drei rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen wegen versuchten Diebstahls, schwerer Körperverletzung, Widerstand gegen die Staatsgewalt, schwerer Nötigung sowie des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG äußert und worin sich dadurch eindeutig eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze ergab. Befragt dazu versuchte der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die von ihm begangenen Straftaten insofern zu relativieren, indem er ausführte, er habe sich lediglich verteidigen wollen vergleiche Verhandlungsschrift S. 7). Auch nach Vorhalt des im Akt ersichtlichen polizeilichen Abschlussberichts, wonach der BF versucht habe, eine unbeteiligte Person, die nach einer Rangelei helfen wollte, mit einem Messer zu verletzen, zeigte der BF keinerlei Unrechtsbewusstsein bzw. Reue. Hierzu gab er vielmehr an gab er an, dass es sich hierbei um einen Drogendealer gehandelt habe und der Zeuge „nicht so unschuldig“ sei vergleiche Verhandlungsschrift S. 8). Hervorzuheben ist hier, dass der BF mittlerweile aufgrund dieses Sachverhaltes am 15.10.2024 rechtskräftig wegen des Verbrechens der schweren Nötigung verurteilt wurde. Aus den gesamten Angaben des BF konnte sich somit keine Wesensänderung im Sinne einer Reue oder einer Einsicht ableiten lassen und ist daher davon auszugehen, dass nach wie vor vom BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgeht.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  16. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.
  17. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
  18. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB)
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB)
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. Artikel 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet: Artikel 28 Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet: „Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.“ Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet auszugsweise:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet auszugsweise:
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. (…) Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet auszugsweise:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet auszugsweise: (…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs.

7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8Vw

GVG gehemmt. (…)(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt. (…)

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als rumänischer Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als rumänischer Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

§ 67Abs.

1 fünfter Satz FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Mangels eines zehnjährigen kontinuierlichen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im vorliegenden Beschwerdefall jedenfalls nicht maßgeblich.Mangels eines zehnjährigen kontinuierlichen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG im vorliegenden Beschwerdefall jedenfalls nicht maßgeblich. Im Hinblick auf den heranzuziehenden Gefährdungsmaßstab ist zudem zu prüfen, ob der BF – nachdem er seit XXXX durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet ist und sich somit mehr als fünf Jahre im Bundesgebiet aufhält, das Recht zum Daueraufenthalt im Sinne des § 53a NAG erworben hat und ob dieses zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes noch besteht: Im Hinblick auf den heranzuziehenden Gefährdungsmaßstab ist zudem zu prüfen, ob der BF – nachdem er seit römisch 40 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet ist und sich somit mehr als fünf Jahre im Bundesgebiet aufhält, das Recht zum Daueraufenthalt im Sinne des Paragraph 53 a, NAG erworben hat und ob dieses zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes noch besteht:

der höchstgerichtlichen Rechtsprechung steht ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht bedingungslos zu bzw. wird nicht ohne Weiteres erlangt. So besteht ein derartiges Aufenthaltsrecht insbesondere dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt (siehe § 55 Abs. 3 NAG 2005), was im Sinn des Art. 27 der Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FrPolG 2005) dann der Fall ist, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ist vom Vorliegen einer „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ iSd § 55 Abs. 3 NAG 2005 auszugehen, so steht dies dem Erwerb bzw. dem Bestehen eines Aufenthaltsrechts

§ 51Abs.

1 NAG 2005 für den Fremden entgegen; damit würde sich auch die Frage nach dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 nicht mehr stellen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151 und zuletzt 16.07.2020, Ra 2019/21/0247).

der höchstgerichtlichen Rechtsprechung steht ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht bedingungslos zu bzw. wird nicht ohne Weiteres erlangt. So besteht ein derartiges Aufenthaltsrecht insbesondere dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt (siehe Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005), was im Sinn des Artikel 27, der Freizügigkeitsrichtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FrPolG 2005) dann der Fall ist, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ist vom Vorliegen einer „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 auszugehen, so steht dies dem Erwerb bzw. dem Bestehen eines Aufenthaltsrechts

Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 für den Fremden entgegen; damit würde sich auch die Frage nach dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd Paragraph 53 a, NAG 2005 nicht mehr stellen vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151 und zuletzt 16.07.2020, Ra 2019/21/0247). Wie die Feststellungen zu seinen gerichtlichen Verurteilungen zeigen, trat der BF bereits drei Mal strafgerichtlich in Erscheinung und geht von ihm jedenfalls dadurch eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Aus dem Gesamtverhalten des BF, welches sich insbesondere in den von ihm begangenen Straftaten widerspiegelt, ist eine erhebliche Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und somit eine Beeinträchtigung der Grundinteressen der Gesellschaft abzuleiten, zumal ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewaltkriminalität besteht (Hinweis E vom 22. Mai 2013, 2013/18/0041), besteht (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474), Aufgrund seines delinquenten Verhaltens und der von ihm ausgehenden Gefährdung hat der BF somit das Recht zum Daueraufenthalt im Bundesgebiet nicht erworben, weshalb der einfache Prüfmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG heranzuziehen war, demzufolge das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft darstellen muss (vgl. VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).Aufgrund seines delinquenten Verhaltens und der von ihm ausgehenden Gefährdung hat der BF somit das Recht zum Daueraufenthalt im Bundesgebiet nicht erworben, weshalb der einfache Prüfmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG heranzuziehen war, demzufolge das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft darstellen muss vergleiche VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN). Bei der vom BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht das Gesamtverhalten des BF im Mittelpunkt, welches sich insbesondere in schwerer Körperverletzung, schwerer Nötigung, Widerstands gegen die Staatsgewalt sowie des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG ausdrückt und woraus sich ableiten lässt, dass der BF nicht gewillt ist, die gesetzlichen Regeln, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sind, zu befolgen. Bei der vom BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht das Gesamtverhalten des BF im Mittelpunkt, welches sich insbesondere in schwerer Körperverletzung, schwerer Nötigung, Widerstands gegen die Staatsgewalt sowie des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG ausdrückt und woraus sich ableiten lässt, dass der BF nicht gewillt ist, die gesetzlichen Regeln, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sind, zu befolgen. Das damit einhergehende Persönlichkeitsbild des BF weist somit eindeutig auf seine mangelnde Rechtstreue gegenüber der österreichischen Rechtsordnung sowie auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und ebenso der die Gesetze vollziehenden Organe hin. Laut dem zuletzt im XXXX ergangen Strafurteil konnte zudem erwiesen werden, dass der BF gegenüber einer unbeteiligten Person – die versucht hatte einen neben dem BF am Boden liegenden Mann zu helfen – ein Küchenmesser zog, dieses in ihre Richtung richtete und sie mit dem Messer in der Hand verfolgte, während er Stichbewegungen von oben nach unten ausführte und das Opfer anbrüllte. Der BF wusste und wollte die andere Person mit diesen Handlungen zum Verlassen der Örtlichkeit zwingen. Die Drohung mit dem Messer, verbunden mit dem Verfolgen des Opfers, waren geeignet diese Person begründete Besorgnis, getötet zu werden, einzuflößen, wobei der BF in Kenntnis dieses Sachverhaltes diesen durch Drohung mit dem Tod verwirklichen wollte.Laut dem zuletzt im römisch 40 ergangen Strafurteil konnte zudem erwiesen werden, dass der BF gegenüber einer unbeteiligten Person – die versucht hatte einen neben dem BF am Boden liegenden Mann zu helfen – ein Küchenmesser zog, dieses in ihre Richtung richtete und sie mit dem Messer in der Hand verfolgte, während er Stichbewegungen von oben nach unten ausführte und das Opfer anbrüllte. Der BF wusste und wollte die andere Person mit diesen Handlungen zum Verlassen der Örtlichkeit zwingen. Die Drohung mit dem Messer, verbunden mit dem Verfolgen des Opfers, waren geeignet diese Person begründete Besorgnis, getötet zu werden, einzuflößen, wobei der BF in Kenntnis dieses Sachverhaltes diesen durch Drohung mit dem Tod verwirklichen wollte. Auch durch dieses Verhalten des BF kommt ein bedenkliches Maß an Aggressivität und Gewaltpotential zum Ausdruck. Ebenso zeigte sich, dass selbst ihm nahestehende Personen vor seiner Aggression nicht sicher waren. So war dem im XXXX gegen den BF verhängten Strafurteil zu entnehmen, dass er auch nicht davor zurückschreckte, Gewalt gegen seinen eigenen – mittlerweile verstorbenen – Vater anzuwenden, indem er diesem einen Faustschlag gegen das Gesicht sowie gegen die Brust versetze, wodurch er eine Rissquetschwunde im Bereich des rechen Augenlids erlitt. Auch in dieser Hinsicht zeigte der BF in der mündlichen Verhandlung keinerlei Unrechtsbewusstsein (vgl. Verhandlungsschrift S. 7). Ebenso zeigte sich, dass selbst ihm nahestehende Personen vor seiner Aggression nicht sicher waren. So war dem im römisch 40 gegen den BF verhängten Strafurteil zu entnehmen, dass er auch nicht davor zurückschreckte, Gewalt gegen seinen eigenen – mittlerweile verstorbenen – Vater anzuwenden, indem er diesem einen Faustschlag gegen das Gesicht sowie gegen die Brust versetze, wodurch er eine Rissquetschwunde im Bereich des rechen Augenlids erlitt. Auch in dieser Hinsicht zeigte der BF in der mündlichen Verhandlung keinerlei Unrechtsbewusstsein vergleiche Verhandlungsschrift S. 7). Im Strafrechtsurteil vom XXXX wurde auch darauf hingewiesen, dass es nach dem der BF die nun zur Verurteilung gelangte Straftat während offener Probezeit beging, die Straftaten auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen und der rasche Rückfall die Wirkungslosigkeit der bedingt nachgesehenen Strafe zeigt, es zusätzlich des Widerrufs der bedingt nachgesehenen Strafe bedurfte und ein diversionelles Vorgehen insbesondere aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen nicht möglich war. Im Strafrechtsurteil vom römisch 40 wurde auch darauf hingewiesen, dass es nach dem der BF die nun zur Verurteilung gelangte Straftat während offener Probezeit beging, die Straftaten auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen und der rasche Rückfall die Wirkungslosigkeit der bedingt nachgesehenen Strafe zeigt, es zusätzlich des Widerrufs der bedingt nachgesehenen Strafe bedurfte und ein diversionelles Vorgehen insbesondere aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen nicht möglich war. Gerade die Art der Begehung und die Schwere der zuletzt durch den BF ausgeführten Straftat, nämlich das Drohen mit einem Messer, weisen auf eine außerordentliche Aggressivität und hohe Gewaltbereitschaft des BF hin, was wiederum eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen lässt. Durch das Verhalten des BF, welches zur rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe geführt hat, hat der BF seinen Unwillen, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten unter Beweis gestellt und lässt dies somit - wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid aufgezeigt - darauf schließen, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und eine Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Anhand des bisher vom BF gezeigten Verhaltens und Sanktionsresistenz ist aufgrund aufrechtem aggressivem Verhaltens mit neuerlichen Rückfällen zu rechnen. Die in Österreich zuletzt begangene Straftat im XXXX macht zudem deutlich, dass das persönliche Verhalten des BF auch deshalb eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal diese noch nicht lange zurückliegt und der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung sprechen zu können.Die in Österreich zuletzt begangene Straftat im römisch 40 macht zudem deutlich, dass das persönliche Verhalten des BF auch deshalb eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal diese noch nicht lange zurückliegt und der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung sprechen zu können. Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), bleibt darüber hinaus im Hinblick auf die zuletzt ergangene Verurteilung des BF keineswegs unberücksichtigt, dass das Strafgericht sein Teilgeständnis als mildernd gewertet hat. Besonders schwer wogen jedoch die einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall und die grundlose Aggression, mit welcher der BF die Tat begangen hat.Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), bleibt darüber hinaus im Hinblick auf die zuletzt ergangene Verurteilung des BF keineswegs unberücksichtigt, dass das Strafgericht sein Teilgeständnis als mildernd gewertet hat. Besonders schwer wogen jedoch die einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall und die grundlose Aggression, mit welcher der BF die Tat begangen hat. Auch wenn die verhängte Strafe im Ausmaß von 24 Monaten unter Berücksichtigung des angedrohten Strafrahmens von 5 Jahren sich in der unteren Hälfte dieses Strafrahmens bewegt, ändert sich aus objektiver Sicht nichts an dem Unwert der Tat. All die aufgezeigten Umstände weisen insgesamt auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten des BF hin, was eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt. Sofern der BF nun in der mündlichen Beschwerdeverhandlung – wenn auch nur ansatzweise – seine Reue beteuert, ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher die Gefährlichkeit eines Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Da sich der BF nach wie vor in Strafhaft in der Justizanstalt Wien-Josefstadt befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich nicht in Betracht kommen (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Sofern der BF nun in der mündlichen Beschwerdeverhandlung – wenn auch nur ansatzweise – seine Reue beteuert, ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher die Gefährlichkeit eines Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Da sich der BF nach wie vor in Strafhaft in der Justizanstalt Wien-Josefstadt befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich nicht in Betracht kommen vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere am Schutz des gesundheitlichen Wohls der Menschen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.5.2004, 2001/18/0074).Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere am Schutz des gesundheitlichen Wohls der Menschen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.5.2004, 2001/18/0074). Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. In weiterer Folge bleibt daher zu prüfen, ob die

§ 9

BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. In weiterer Folge bleibt daher zu prüfen, ob die

Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können. Der BF verfügt zwar in Österreich über Familienangehörige in Form seiner zwei Brüder. Es fehlt aber gegenständlich, da es sich um eine Beziehung unter Erwachsenen handelt, die über die typische (intensive) emotionale Bindung hinausgehenden Umstände beim BF und seiner Brüder, um vom Bestehen eines Familienlebens ausgehen zu können. Es besteht zudem aufgrund des derzeitigen Haftaufenthalts des BF kein gemeinsamer Haushalt. Es mag somit durchaus sein, dass der BF zu seinen Brüdern ein enges emotionales Verhältnis pflegt. Diese Bindung ist jedoch nicht derart, dass der BF unweigerlich in den Familienverband seiner Brüder untrennbar eingebunden und von ihrer Unterhalts- und Wohnplatzgewährung allein abhängig ist. Die Trennung von seinen Brüdern, mit dem der BF nicht im Rahmen eines Familienlebens iSd Kriterien des Art. 8 EMRK zusammenlebt, ist daher im öffentlichen Interesse hinzunehmen. Es ist zudem zumutbar, dass der BF die Beziehung zu seinen Brüdern künftig via elektronischer Medien und dem Internet aufrechterhält, zumal dies aufgrund seines derzeitigen Haftaufenthalts auch die hauptsächliche Kommunikationsmethode ist. Der BF verfügt zwar in Österreich über Familienangehörige in Form seiner zwei Brüder. Es fehlt aber gegenständlich, da es sich um eine Beziehung unter Erwachsenen handelt, die über die typische (intensive) emotionale Bindung hinausgehenden Umstände beim BF und seiner Brüder, um vom Bestehen eines Familienlebens ausgehen zu können. Es besteht zudem aufgrund des derzeitigen Haftaufenthalts des BF kein gemeinsamer Haushalt. Es mag somit durchaus sein, dass der BF zu seinen Brüdern ein enges emotionales Verhältnis pflegt. Diese Bindung ist jedoch nicht derart, dass der BF unweigerlich in den Familienverband seiner Brüder untrennbar eingebunden und von ihrer Unterhalts- und Wohnplatzgewährung allein abhängig ist. Die Trennung von seinen Brüdern, mit dem der BF nicht im Rahmen eines Familienlebens iSd Kriterien des Artikel 8, EMRK zusammenlebt, ist daher im öffentlichen Interesse hinzunehmen. Es ist zudem zumutbar, dass der BF die Beziehung zu seinen Brüdern künftig via elektronischer Medien und dem Internet aufrechterhält, zumal dies aufgrund seines derzeitigen Haftaufenthalts auch die hauptsächliche Kommunikationsmethode ist. Zu Lasten des BF ist vor allem das wiederholte strafgesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen, denen die insgesamt drei Strafurteile wegen Vermögens- und Gewaltdelikten zugrunde liegen. Selbst wenn man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privat- und Familienleben des BF in Österreich ausgeht, fällt die

Art. 8Abs.

2 EMRK gebotene Abwägung somit im Ergebnis zu seinen Lasten aus.Zu Lasten des BF ist vor allem das wiederholte strafgesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen, denen die insgesamt drei Strafurteile wegen Vermögens- und Gewaltdelikten zugrunde liegen. Selbst wenn man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privat- und Familienleben des BF in Österreich ausgeht, fällt die

Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung somit im Ergebnis zu seinen Lasten aus.

Zudem gilt festzuhalten, dass der BF nach wie über ein Haus mit Grund in Rumänien verfügt und für ihn daher die Möglichkeit besteht dort Unterkunft zu nehmen. Allfällige mit der Rückkehr in seinen Heimatstaat verbundene Schwierigkeiten sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Fest steht weiters, dass in im Herkunftsstaat Rumänien nach wie vor die Schwester des BF lebt, zu der der BF in regelmäßigem Kontakt steht. Seinen Angaben zufolge verbrachte er den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat Rumänien und hat dort die Schule besucht. Daher sind auch keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb es dem BF nicht möglich oder zumutbar sein sollte, sich künftig wieder nach Rumänien zu begeben. Der BF ist zudem nach eigenen Angaben arbeitsfähig. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass er sich auch in Rumänien mit Tätigkeiten oder auch nur mit Gelegenheitsarbeiten ein ausreichendes Einkommen erwirtschaften und damit die Lebenshaltungskosten decken kann. Es deutet nichts darauf hin, dass es ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat unmöglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Wie festgestellt hält sich der BF seit dem Jahr XXXX durchgehend im Bundesgebiet auf und wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch keineswegs verkannt, dass er auch immer wieder Erwerbstätigkeiten nachging. Maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefergreifenden Integration des BF in Österreich in gesellschaftlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht sind jedoch nicht hervorgekommen. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, und hat sich nicht ehrenamtlich engagiert. Eine integrative und nachhaltige Verfestigung des BF in Österreich liegt demnach trotz seines seit XXXX andauernden Aufenthaltes nicht vor. Zudem befindet er sich seit XXXX in Strafhaft und ist damit auch eine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben.Wie festgestellt hält sich der BF seit dem Jahr römisch 40 durchgehend im Bundesgebiet auf und wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch keineswegs verkannt, dass er auch immer wieder Erwerbstätigkeiten nachging. Maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefergreifenden Integration des BF in Österreich in gesellschaftlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht sind jedoch nicht hervorgekommen. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, und hat sich nicht ehrenamtlich engagiert. Eine integrative und nachhaltige Verfestigung des BF in Österreich liegt demnach trotz seines seit römisch 40 andauernden Aufenthaltes nicht vor. Zudem befindet er sich seit römisch 40 in Strafhaft und ist damit auch eine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben. Ferner gilt festzuhalten, dass selbst bei einem – im vorliegenden Beschwerdefall jedoch nicht gegebenen – mehr als zehnjährigen Aufenthalt und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können, wobei dazu insbesondere das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054) zählt. Dahingehend ist wiederum auf die strafgerichtliche Verurteilung des BF sowie auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Vermögens- und Gewaltdelikten zu verweisen, welcher der BF durch sein Fehlverhalten unzweifelhaft massiv zuwidergehandelt hat und sind die privaten Interessen des BF daher auch in ihrem Gewicht durch die von ihm gesetzten strafbaren Handlungen erheblich gemindert (vgl. dazu etwa VwGH 28.9.2004, 2001/18/0221).Ferner gilt festzuhalten, dass selbst bei einem – im vorliegenden Beschwerdefall jedoch nicht gegebenen – mehr als zehnjährigen Aufenthalt und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können, wobei dazu insbesondere das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054) zählt. Dahingehend ist wiederum auf die strafgerichtliche Verurteilung des BF sowie auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Vermögens- und Gewaltdelikten zu verweisen, welcher der BF durch sein Fehlverhalten unzweifelhaft massiv zuwidergehandelt hat und sind die privaten Interessen des BF daher auch in ihrem Gewicht durch die von ihm gesetzten strafbaren Handlungen erheblich gemindert vergleiche dazu etwa VwGH 28.9.2004, 2001/18/0221). Angesichts des aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot

§ 9BFA-VG zulässig ist, zumal es zur Erreichung der im Art.

8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie zum Schutz der Bevölkerung und Verhinderung von strafbaren Handlungen durch den BF) geboten ist. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet und stellt das verhängte Aufenthaltsverbot demnach keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des BF iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK dar. Die Trennung von seinen Familienmitgliedern in Österreich ist dadurch, dass dem hohen öffentlichen Interesse an der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes aufgrund der besonderen Straffälligkeit ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, gerechtfertigt.Angesichts des aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot

Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, zumal es zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie zum Schutz der Bevölkerung und Verhinderung von strafbaren Handlungen durch den BF) geboten ist. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet und stellt das verhängte Aufenthaltsverbot demnach keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des BF iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar. Die Trennung von seinen Familienmitgliedern in Österreich ist dadurch, dass dem hohen öffentlichen Interesse an der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes aufgrund der besonderen Straffälligkeit ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, gerechtfertigt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegen. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegen. Eine Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes kommt daher gegenständlich nicht in Betracht. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes mit sechs Jahren als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen: Das dargestellte Verhalten des BF ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Seit der Begehung der letzten Straftat ist überdies kein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens verstrichen, um von einem Wegfall seiner Gefährdung zu sprechen, zumal sich der BF auch nach wie vor in Strafhaft befindet. Unter Berücksichtigung der familiären und privaten Bindungen des BF in Österreich sowie angesichts des Umstandes, dass der Ersthaft eine erhöhte spezialpräventive Wirkung zuzubilligen ist, ist die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes im Ausmaß von sechs Jahren jedoch zu hoch angesetzt. In einer Gesamtbetrachtung war daher die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf vier Jahre herabzusetzen. Eine Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes auf weniger als vier Jahre erweist sich im vorliegenden Fall jedoch angesichts des Gesamtfehlverhaltens des BF als nicht angemessen, da laut dem vorliegen Strafurteil insbesondere die grundlose Aggression, mit welcher der BF die Tat beging, zugrunde liegt. Seine fehlende Reue kann auch anhand des Umstandes erkannt werden, dass er sein Fehlverhalten trotz rechtskräftiger Verurteilung abschwächte und relativierend angab, er habe sich lediglich verteidigen wollen. Daraus konnte keine – wie von ihm behauptete – Besserung seines Verhaltes erkannt werden. Insbesondere die Aggressivität und Bereitschaft des BF, Gewalt anzuwenden bzw. mit solcher zu drohen, lassen eine geringere Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht zu. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher insoweit stattzugegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes

§ 67Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG auf vier Jahre herabgesetzt wurde. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher insoweit stattzugegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes

Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG auf vier Jahre herabgesetzt wurde. 3.

  1. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 70Abs.

3 ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Hinweise darauf, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich wäre, ergaben sich gegenständlich nicht, sodass sich die Einräumung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes seitens der belangten Behörde als rechtens zeigte. Demzufolge ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Demzufolge ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Zu Spruchteil B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G312.2300370.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.