RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2025 GeschäftszahlG314 2306365-1 Spruch, G314 2306365-1/16E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 28.01.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des türkischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des türkischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Aufwandersatzbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.römisch drei. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Aufwandersatzbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Gegen den Beschwerdeführer (BF) besteht eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung; der Termin für seine Überstellung nach Kroatien wurde bereits fixiert. Seit XXXX wird der BF in Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angehalten. Dies setzt voraus, dass erhebliche Fluchtgefahr vorliegt. Dies ist hier zu bejahen, weil er sich zunächst dem Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz entzogen hat und mittlerweile gegen ihn eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht. Die Fluchtgefahr wird dadurch erhöht, dass das Verfahren mittlerweile weit so weit fortgeschritten ist, dass bereits ein Überstellungstermin feststeht, sodass aus der Sicht des BF mittlerweile eine besonders hohe Gefahr besteht, nach Kroatien überstellt zu werden. Dazu kommt, dass er in Österreich falsche Angaben darüber gemacht hat, dass er bereits in Kroatien internationalen Schutz beantragt hat, dass er ohne Reisedokument durch mehrere Staaten gereist ist und so eine hohe Mobilität gezeigt hat, dass er sich nicht an die Gebietsbeschränkung gehalten hat und in Österreich nicht sozial verankert ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass er eine gesicherte Wohnmöglichkeit bei seinem in XXXX lebenden Bekannten hat, zumal er sich bislang nie bei diesem aufgehalten hat. Die Schilderungen des BF zu seinen Reisebewegungen, insbesondere zur Rückkehr in die Türkei und zur neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet, sind nicht glaubhaft, zumal sie auch zeitlich nicht nachvollzogen werden können. Seit römisch 40 wird der BF in Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angehalten. Dies setzt voraus, dass erhebliche Fluchtgefahr vorliegt. Dies ist hier zu bejahen, weil er sich zunächst dem Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz entzogen hat und mittlerweile gegen ihn eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht. Die Fluchtgefahr wird dadurch erhöht, dass das Verfahren mittlerweile weit so weit fortgeschritten ist, dass bereits ein Überstellungstermin feststeht, sodass aus der Sicht des BF mittlerweile eine besonders hohe Gefahr besteht, nach Kroatien überstellt zu werden. Dazu kommt, dass er in Österreich falsche Angaben darüber gemacht hat, dass er bereits in Kroatien internationalen Schutz beantragt hat, dass er ohne Reisedokument durch mehrere Staaten gereist ist und so eine hohe Mobilität gezeigt hat, dass er sich nicht an die Gebietsbeschränkung gehalten hat und in Österreich nicht sozial verankert ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass er eine gesicherte Wohnmöglichkeit bei seinem in römisch 40 lebenden Bekannten hat, zumal er sich bislang nie bei diesem aufgehalten hat. Die Schilderungen des BF zu seinen Reisebewegungen, insbesondere zur Rückkehr in die Türkei und zur neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet, sind nicht glaubhaft, zumal sie auch zeitlich nicht nachvollzogen werden können. Ausgehend von den gesetzlichen Grundlagen sind der Schubhaftbescheid und die anschließende Schubhaft nicht zu beanstanden, zumal der BF sich nach wie vor dagegen sperrt, nach Kroatien überstellt zu werden, das nach dem derzeitigen Stand für sein Asylverfahren zuständig ist. Er hat versucht, durch einen Hungerstreik seine Enthaftung zu erreichen. Die für ein gelinderes Mittel notwendige Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit liegen jedenfalls nicht vor. An der Haftfähigkeit des BF bestehen derzeit keine Zweifel. Die in der Schubhaftbeschwerde behaupteten Mängel des Schubhaftbescheids liegen nicht vor, weil dieser zu Recht als Mandatsbescheid erlassen wurde und auch die behaupteten Begründungsmängel nicht vorliegen. Die Schubhaft ist somit wegen des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr weiterhin erforderlich und auch verhältnismäßig, zumal die öffentlichen Interessen an der Verfahrenssicherung das Recht des BF auf persönliche Freiheit überwiegen. Zum Entscheidungszeitpunkt erweisen sich die Anhaltung in und die Fortsetzung der Schubhaft daher als zulässig und zur Erreichung des Sicherungszwecks als verhältnismäßig. Die Kostenentscheidung basiert auf § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV. Der vollständig unterliegende BF hat keinen Aufwandersatzanspruch, muss aber seinerseits die begehrten Aufwendungen des Bundsamts für Fremdenwesen und Asyl, deren Höhe sich nach § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV richtet, ersetzen.Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV. Der vollständig unterliegende BF hat keinen Aufwandersatzanspruch, muss aber seinerseits die begehrten Aufwendungen des Bundsamts für Fremdenwesen und Asyl, deren Höhe sich nach Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV richtet, ersetzen. Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision nicht zuzulassen ist.Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision nicht zuzulassen ist. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.01.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.01.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G314.2306365.1.00
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