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{'item': 'I414 2307529-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2025 GeschäftszahlI414 2307529-1 Spruch, I414 2307529-1/7Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2025, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht: A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der 28-jährige algerische Beschwerdeführer stellte erstmals am

  1. Juni 2020 in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach einem Aufenthalt in Frankreich reiste der Beschwerdeführer spätestens im August 2022 nach Österreich. Der Beschwerdeführer wollte im Bundesgebiet arbeiten und sich bei seiner Lebensgefährtin melderechtlich anmelden. Er organisierte sich einen total gefälschten belgischen Personalausweis. Der Beschwerdeführer wurde mit Abwesenheitsurteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom
  2. Jänner 2022, Zl. XXXX wegen das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 (sechs) Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von 3 Jahren bedingt nachgesehen.Der Beschwerdeführer wurde mit Abwesenheitsurteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom
  3. Jänner 2022, Zl. römisch 40 wegen das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 223, Absatz 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 (sechs) Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Im Rahmen einer Einvernahme am
  4. August 2022 gab er vor einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) zusammengefasst an, gesund zu sein, kein Deutsch zu sprechen und algerischer Staatsangehöriger zu sein und in der drittgrößten Stadt in Algerien Constantine geboren worden zu sein. Der Beschwerdeführer stellte am
  5. August 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Hinsichtlich der Ausreisemotive brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die wirtschaftliche Lage in Algerien sei schlecht, er habe in Algerien keine Zukunft. In Österreich habe er eine Freundin und er wolle sie heiraten. Der Beschwerdeführer wurde niederschriftlich vom Bundesamt einvernommen. Er brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass seine in der Erstbefragung getätigten Angaben hinsichtlich seiner Ausreisemotive der Wahrheit entsprechen würde. Er sei in Österreich mit einer slowakischen Staatsangehörigen seit Mai 2022 traditionell verheiratet. Seine Lebenspartnerin sei seit etwa 12 Jahren in Österreich und würde hier arbeiten. Er lebe mit seiner Partnerin seit etwa 4 Monaten im selben Haushalt. Er habe Algerien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom
  6. Jänner 2023 wurde der Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig ist. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom
  7. Juli 2024, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z1 achter Fall, Abs 3, Abs 5 SMG, das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z1 zweiter Fall SMG und das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z1 zweiter Fall, Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 (sieben) Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 (sechs) Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom
  8. Juli 2024, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Z1 achter Fall, Absatz 3,, Absatz 5, SMG, das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Z1 zweiter Fall SMG und das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Z1 zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 (sieben) Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 (sechs) Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Im Rahmen einer Einvernahme des Beschwerdeführers am
  9. Juli 2024 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass seine slowakische Lebensgefährtin einen Sohn aus einer vorherigen Beziehung habe und sie von ihm schwanger sei. Seine slowakische Lebenspartnerin habe er vor etwa drei Jahren nach islamischen Recht geheiratet. Mit Bescheid des Bundesamtes vom
  10. Juli 2024 wurde zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer jeden zweiten Tag bei einer Polizeidirektion zu melden habe. Im Rahmen einer Einvernahme des Beschwerdeführers am
  11. September 2024 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er bald Vater werde und er die Kindesmutter standesamtlich heiraten möchte. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt. Er könne nicht mehr nach Algerien zurück, da er bald Vater werde und er seine Frau und sein Kind nicht alleine lassen könne. Er möchte hier in Österreich ein neues Leben mit seiner Familie beginnen. Am
  12. September 2024 wurde die Tochter des Beschwerdeführers geboren. Die Mutter des Kindes ist die slowakische Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig sei. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Einreiseverbot im Ausmaß von 6 (sechs) Jahren erlassen. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens führte das Bundesamt zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder beruflich noch sozial in Österreich verankert sei. Es würden keine familiären Bindungen in Österreich bestehen. Die Familie des Beschwerdeführers sei in Algerien. Der Beschwerdeführer sei Vater einer Tochter, seine Tochter sei erst wenige Monate alt und befinde sich im anpassungsfähigen Alter. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. Die Vaterschaft sei während unrechtmäßigen Aufenthalts anerkennt worden. Der Beschwerdeführer sei zweimal verurteilt worden. Er sei nicht gewillt, sich an die Rechtsordnung zu halten. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Mit fristgerechter eingebrachtem Beschwerdeschriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Lebensgefährtin und Mutter seiner Tochter. Am
  13. Februar 2025 langte der Verwaltungsakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesamtes ein. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den
  14. März 2025 eine mündliche Verhandlung an. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurde als Zeugin geladen. Feststellungen: Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt. Zudem werden nachfolgende weitere Feststellungen getroffen: Der 28-jährige algerische Beschwerdeführer stellte erstmals am
  15. Juni 2020 in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach einem Aufenthalt in Frankreich reiste der Beschwerdeführer spätestens im August 2022 nach Österreich. Der Beschwerdeführer wollte im Bundesgebiet arbeiten und sich bei seiner Lebensgefährtin melderechtlich anmelden. Er organisierte sich einen total gefälschten belgischen Personalausweis. Der Beschwerdeführer wurde mit Abwesenheitsurteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom
  16. Jänner 2022, Zl. XXXX wegen das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 (sechs) Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von 3 Jahren bedingt nachgesehen.Der Beschwerdeführer wurde mit Abwesenheitsurteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom
  17. Jänner 2022, Zl. römisch 40 wegen das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 223, Absatz 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 (sechs) Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer stellte am
  18. August 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit Bescheid des Bundesamtes vom
  19. Jänner 2023 wurde der Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig ist. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom
  20. Juli 2024, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z1 achter Fall, Abs 3, Abs 5 SMG, das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z1 zweiter Fall SMG und das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z1 zweiter Fall, Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 (sieben) Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 (sechs) Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom
  21. Juli 2024, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Z1 achter Fall, Absatz 3,, Absatz 5, SMG, das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Z1 zweiter Fall SMG und das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Z1 zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 (sieben) Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 (sechs) Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom
  22. Juli 2024 wurde zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer jeden zweiten Tag bei einer Polizeidirektion zu melden habe. Am
  23. September 2024 wurde die Tochter des Beschwerdeführers geboren. Die Mutter des Kindes ist die slowakische Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer lebt mit seinem Kind und seiner Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt. Aus einer vorherigen Beziehung hat die slowakische Lebensgefährtin ein weiteres Kind. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den
  24. März 2025 eine mündliche Verhandlung an. Die Lebensgefährtin und Kindesmutter ist als Zeugin geladen.
  25. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
  26. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Die Beschwerde richtet sich - unter anderem - gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG in Form eines (Teil-) Erkenntnisses zu entscheiden.Die Beschwerde richtet sich - unter anderem - gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in Form eines (Teil-) Erkenntnisses zu entscheiden. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Eine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist daher nicht von der Hand zu weisen. Der Beschwerdeführer ist lebt mit einer slowakischen Staatsangehörigen im gemeinsamen Haushalt. Aus dieser Beziehung entstammt ein gemeinsames Kind. Sohin hat der Beschwerdeführer Anknüpfungspunkte in Österreich. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist daher nicht von der Hand zu weisen. Der Beschwerdeführer ist lebt mit einer slowakischen Staatsangehörigen im gemeinsamen Haushalt. Aus dieser Beziehung entstammt ein gemeinsames Kind. Sohin hat der Beschwerdeführer Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinne der genannten Bestimmung kann bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis für ihn zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht einen positiven persönlichen Eindruck von ihm verschafft (vgl. etwa VwGH 25.10.2023, Ra 2021/21/0296, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinne der genannten Bestimmung kann bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis für ihn zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht einen positiven persönlichen Eindruck von ihm verschafft vergleiche etwa VwGH 25.10.2023, Ra 2021/21/0296, mwN). Ein derart eindeutiger Fall lag hier nicht vor, zumal der Beschwerdeführer auch substantiierte Weise auf das geführte Familienleben hingewiesen hat. Es ist daher eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung wurde für den
  27. März 2025 anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer persönlich zu erscheinen hat, zudem wurde auch seine Lebensgefährtin und Mutter seines Kindes als Zeugin geladen. Der Beschwerde ist sohin im gegenständlichen Umfang (Spruchpunkt V.) stattzugeben und unbeschadet dessen der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerde ist sohin im gegenständlichen Umfang (Spruchpunkt römisch fünf.) stattzugeben und unbeschadet dessen der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und das Bundesverwaltungsgericht keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und das Bundesverwaltungsgericht keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I414.2307529.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.