RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2025 GeschäftszahlI421 2298000-1 Spruch, I421 2298000-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer war im Schuljahr 2023/2024 ordentlicher Schüler der XXXX und besuchte die XXXX -Klasse.Der Beschwerdeführer war im Schuljahr 2023 aus 2024, ordentlicher Schüler der römisch 40 und besuchte die römisch 40 -Klasse. Die XXXX dieser XXXX hielten vom XXXX bis zum XXXX 2024 die XXXX in XXXX ab.Die römisch 40 dieser römisch 40 hielten vom römisch 40 bis zum römisch 40 2024 die römisch 40 in römisch 40 ab. Die Schüler waren in XXXX untergebracht, wobei XXXX Schüler geschlafen haben. Es waren XXXX Personen XXXX untergebracht. Die Schüler waren in römisch 40 untergebracht, wobei römisch 40 Schüler geschlafen haben. Es waren römisch 40 Personen römisch 40 untergebracht. Am Abend des XXXX .2024 kam es XXXX , in dem der Beschwerdeführer untergebracht war, im Zuge des Spieles XXXX“, zu dem verfahrensauslösenden Vorfall. Dieses Spiel wurde zunächst in einer harmlosen Art und Weise gespielt. Dann wurde es aber in der Form XXXX fortgesetzt, wobei auch Aufgaben gestellt wurden, die das Erbringen sexueller Handlungen forderten. Am Abend des römisch 40 .2024 kam es römisch 40 , in dem der Beschwerdeführer untergebracht war, im Zuge des Spieles XXXX“, zu dem verfahrensauslösenden Vorfall. Dieses Spiel wurde zunächst in einer harmlosen Art und Weise gespielt. Dann wurde es aber in der Form römisch 40 fortgesetzt, wobei auch Aufgaben gestellt wurden, die das Erbringen sexueller Handlungen forderten. Während das Spiel in harmloser Weise noch mehrere Buben mitspielten, stiegen, nachdem erklärt wurde es werden nunmehr auch Aufgaben gestellt, die sexuelle Handlungen erfordern, außer dem Beschwerdeführer und den Mitschülern XXXX , XXXX und XXXX , die übrigen Spieler aus dem Spiel aus. Während das Spiel in harmloser Weise noch mehrere Buben mitspielten, stiegen, nachdem erklärt wurde es werden nunmehr auch Aufgaben gestellt, die sexuelle Handlungen erfordern, außer dem Beschwerdeführer und den Mitschülern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , die übrigen Spieler aus dem Spiel aus. Dem Beschwerdeführer wurde dann die Aufgabe zugeteilt, XXXX XXXX XXXX . Der Beschwerdeführer war zunächst der Meinung, dass die Aufgabe „mit Gewand“ zu machen sei. Der Mitschüler XXXX hat dann aber bestimmt, die Aufgabe sei unbekleidet zu erfüllen. Der Mitschüler XXXX wollte daraufhin aus dem Spiel aussteigen, wurde aber von den beiden Buben XXXX und XXXX festgehalten. Dem Beschwerdeführer und dem XXXX wurden die Hosen hinuntergezogen. Der Beschwerdeführer hat sodann XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX . Danach hat der Beschwerdeführer die Hose wieder hochgezogen und ist zu seinem Schlafplatz gegangen. Er hat am Spiel nicht mehr weiter teilgenommen. Dem Beschwerdeführer wurde dann die Aufgabe zugeteilt, römisch 40 römisch 40 römisch 40 . Der Beschwerdeführer war zunächst der Meinung, dass die Aufgabe „mit Gewand“ zu machen sei. Der Mitschüler römisch 40 hat dann aber bestimmt, die Aufgabe sei unbekleidet zu erfüllen. Der Mitschüler römisch 40 wollte daraufhin aus dem Spiel aussteigen, wurde aber von den beiden Buben römisch 40 und römisch 40 festgehalten. Dem Beschwerdeführer und dem römisch 40 wurden die Hosen hinuntergezogen. Der Beschwerdeführer hat sodann römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 . Danach hat der Beschwerdeführer die Hose wieder hochgezogen und ist zu seinem Schlafplatz gegangen. Er hat am Spiel nicht mehr weiter teilgenommen. Von diesem Vorfall haben die Lehrpersonen zunächst nicht erfahren. Die XXXX wurden in ihrer Gänze abgehalten. Von diesem Vorfall haben die Lehrpersonen zunächst nicht erfahren. Die römisch 40 wurden in ihrer Gänze abgehalten. Zurück in der Schule gab es Gerede, weshalb der Schulleiter und die Lehrer der Angelegenheit nachgingen. Am XXXX 2024 wurde die Bildungsdirektion vom eingangs genannten Vorfall in Kenntnis gesetzt. Am XXXX 2024 langte bei der Bildungsdirektion eine ausführliche Mitteilung zum genannten Vorfall ein. Am römisch 40 2024 wurde die Bildungsdirektion vom eingangs genannten Vorfall in Kenntnis gesetzt. Am römisch 40 2024 langte bei der Bildungsdirektion eine ausführliche Mitteilung zum genannten Vorfall ein. Aufgrund dieser Mitteilung wurden der Beschwerdeführer und die Mitschüler XXXX und XXXX vom Schulbesuch bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2023/2024 suspendiert. Aufgrund dieser Mitteilung wurden der Beschwerdeführer und die Mitschüler römisch 40 und römisch 40 vom Schulbesuch bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2023 aus 2024, suspendiert. Am XXXX 2024 beschloss die Schulkonferenz der XXXX einstimmig einen Antrag auf Ausschluss (auch des Beschwerdeführers) an die Bildungsdirektion zu stellen. Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom XXXX 2024 an die belangte Behörde übermittelt. Die Bildungsdirektion hat in der Folge ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt und mehrere Zeugen an der XXXX einvernommen. Der Beschwerdeführer, der Schüler XXXX und der Schüler XXXX wurden am XXXX .2024 in den Räumlichkeiten der Bildungsdirektion zum Vorfall befragt. Am römisch 40 2024 beschloss die Schulkonferenz der römisch 40 einstimmig einen Antrag auf Ausschluss (auch des Beschwerdeführers) an die Bildungsdirektion zu stellen. Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom römisch 40 2024 an die belangte Behörde übermittelt. Die Bildungsdirektion hat in der Folge ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt und mehrere Zeugen an der römisch 40 einvernommen. Der Beschwerdeführer, der Schüler römisch 40 und der Schüler römisch 40 wurden am römisch 40 .2024 in den Räumlichkeiten der Bildungsdirektion zum Vorfall befragt. Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid der Bildungsdirektion für XXXX vom XXXX .2024 wurde dem Antrag auf Ausschluss des Beschwerdeführers von der XXXX stattgegeben (Spruchpunkt 1.), ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seine Schulpflicht an einer anderen XXXX zu erfüllen hat, sobald er sie nicht mehr XXXX erfüllt (Spruchpunkt 2.) und wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte
- und
- ausgeschlossen (Spruchpunkt 3.).Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid der Bildungsdirektion für römisch 40 vom römisch 40 .2024 wurde dem Antrag auf Ausschluss des Beschwerdeführers von der römisch 40 stattgegeben (Spruchpunkt 1.), ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seine Schulpflicht an einer anderen römisch 40 zu erfüllen hat, sobald er sie nicht mehr römisch 40 erfüllt (Spruchpunkt 2.) und wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte
- und
- ausgeschlossen (Spruchpunkt 3.). Im genannten Bescheid stellte die belangte Behörde den wesentlichen Sachverhalt zusammengefasst fest wie folgt: „Der Schüler XXXX stellte dem Beschwerdeführer die Aufgabe, XXXX . Der Schüler XXXX habe sich freiwillig gemeldet, da er davon ausging, dass der Vorgang nur angetäuscht und mit Bekleidung stattfinden würde. Der Mitschüler XXXX bestand aber darauf, dass die Aufgabe tatsächlich ohne Hose erfüllt werden müsse, worauf der Mitschüler XXXX aus dem Spiel aussteigen wollte. Der Mitschüler XXXX und der Mitschüler XXXX ergriffen sodann den Mitschüler XXXX und hielten ihn fest und zogen ihm sowohl Hose, als auch Unterhose hinunter. Der Beschwerdeführer habe XXXX XXXX XXXX „Der Schüler römisch 40 stellte dem Beschwerdeführer die Aufgabe, römisch 40 . Der Schüler römisch 40 habe sich freiwillig gemeldet, da er davon ausging, dass der Vorgang nur angetäuscht und mit Bekleidung stattfinden würde. Der Mitschüler römisch 40 bestand aber darauf, dass die Aufgabe tatsächlich ohne Hose erfüllt werden müsse, worauf der Mitschüler römisch 40 aus dem Spiel aussteigen wollte. Der Mitschüler römisch 40 und der Mitschüler römisch 40 ergriffen sodann den Mitschüler römisch 40 und hielten ihn fest und zogen ihm sowohl Hose, als auch Unterhose hinunter. Der Beschwerdeführer habe römisch 40 römisch 40 römisch 40 Ausgehend davon stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer aus freien Stücken am Spiel und am Übergriff teilnahm und XXXX XXXX XXXX , auch wenn er dabei maßgeblich von XXXX beeinflusst worden sei. Ausgehend davon stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer aus freien Stücken am Spiel und am Übergriff teilnahm und römisch 40 römisch 40 römisch 40 , auch wenn er dabei maßgeblich von römisch 40 beeinflusst worden sei. In der rechtlichen Beurteilung führt die belangte Behörde aus, dass auf der Grundlage des § 49 Abs. 1 SchUG der Beschwerdeführer von der XXXX auszuschließen sei, weil von seinem Verhalten eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderen, an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlicher Sicherheit oder ihres Eigentums ausgehe. In der rechtlichen Beurteilung führt die belangte Behörde aus, dass auf der Grundlage des Paragraph 49, Absatz eins, SchUG der Beschwerdeführer von der römisch 40 auszuschließen sei, weil von seinem Verhalten eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderen, an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlicher Sicherheit oder ihres Eigentums ausgehe. Mit Beschwerde vom XXXX 2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht und anwaltlich vertreten Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid vom XXXX .
- Diese Beschwerde stützt sich im Wesentlichen auf den Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Verletzung des Parteiengehörs und auf den Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Explizit wird in der Beschwerde die von der belangten Behörde getroffene Feststellung, der Beschwerdeführer XXXX XXXX XXXX , bekämpft. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, als dass der Antrag der Schulkonferenz der XXXX auf Ausschluss und Versetzung des Beschwerdeführers abgewiesen werde. Mit Beschwerde vom römisch 40 2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht und anwaltlich vertreten Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid vom römisch 40 .
- Diese Beschwerde stützt sich im Wesentlichen auf den Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Verletzung des Parteiengehörs und auf den Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Explizit wird in der Beschwerde die von der belangten Behörde getroffene Feststellung, der Beschwerdeführer römisch 40 römisch 40 römisch 40 , bekämpft. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, als dass der Antrag der Schulkonferenz der römisch 40 auf Ausschluss und Versetzung des Beschwerdeführers abgewiesen werde. Mit Schriftsatz vom XXXX 2024, eingelangt in der Außenstelle Innsbruck am XXXX 2024, wurde von der belangten Behörde der Verwaltungsakt, der Bescheid und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom römisch 40 2024, eingelangt in der Außenstelle Innsbruck am römisch 40 2024, wurde von der belangten Behörde der Verwaltungsakt, der Bescheid und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das erkennende Gericht hat über die Beschwerde eine Tagsatzung vom XXXX 2024, an der der Beschwerdeführer selbst nicht teilnahm, aber von seiner Mutter und seinem Rechtsanwalt vertreten wurde und eine Tagsatzung am XXXX 2025, in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Eltern und seines Rechtsanwaltes sowie eines Vertreters der Bildungsdirektion durchgeführt und Beweise aufgenommen. Das erkennende Gericht hat über die Beschwerde eine Tagsatzung vom römisch 40 2024, an der der Beschwerdeführer selbst nicht teilnahm, aber von seiner Mutter und seinem Rechtsanwalt vertreten wurde und eine Tagsatzung am römisch 40 2025, in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Eltern und seines Rechtsanwaltes sowie eines Vertreters der Bildungsdirektion durchgeführt und Beweise aufgenommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der minderjährige Beschwerdeführer ist österreichische Staatsbürger und XXXX geboren. Im Schuljahr 2023/2024 besuchte der Beschwerdeführer als ordentlicher Schüler die XXXX -Klasse der XXXX .Der minderjährige Beschwerdeführer ist österreichische Staatsbürger und römisch 40 geboren. Im Schuljahr 2023 aus 2024, besuchte der Beschwerdeführer als ordentlicher Schüler die römisch 40 -Klasse der römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist ein altersgemäß entwickelter XXXX . Aus dem Befundbericht des XXXX , Facharzt für Urologie, vom XXXX 2024 ergibt sich hinsichtlich des Beschwerdeführers zum Status: Keine Zeichen der Pubertät, XXXX . Aus dem Hormonbefund ergibt sich, dass die Werte einem präpubertären Status entsprechen. In seiner Beurteilung kommt der Facharzt zum Ergebnis, dass aufgrund der Untersuchungsergebnisse, XXXX unwahrscheinlich erscheint. Der Beschwerdeführer ist ein altersgemäß entwickelter römisch 40 . Aus dem Befundbericht des römisch 40 , Facharzt für Urologie, vom römisch 40 2024 ergibt sich hinsichtlich des Beschwerdeführers zum Status: Keine Zeichen der Pubertät, römisch 40 . Aus dem Hormonbefund ergibt sich, dass die Werte einem präpubertären Status entsprechen. In seiner Beurteilung kommt der Facharzt zum Ergebnis, dass aufgrund der Untersuchungsergebnisse, römisch 40 unwahrscheinlich erscheint. Vom XXXX bis zum XXXX 2024 begaben sich die XXXX der XXXX auf eine Schulveranstaltung zur XXXX in XXXX . Der Beschwerdeführer nahm an dieser Schulveranstaltung teil. Am Abend des XXXX .2024 beschlossen mehrere Schüler im XXXX , in dem auch der Beschwerdeführer untergebracht war, das Spiel XXXX zu spielen. Zunächst nahmen an diesem Spiel der Beschwerdeführer, der Schüler XXXX , der Schüler XXXX , der Schüler XXXX und noch zwei oder drei weitere Schüler teil. Nach kurzer Zeit des Spielens wurde von einem Schüler – vermutlich vom Schüler XXXX – der Vorschlag gemacht, dieses Spiel in der Extremvariante zu spielen, also XXXX und zwar auch mit sexuellen Handlungen. Daraufhin sind ausgenommen von XXXX , XXXX , dem Beschwerdeführer und XXXX die übrigen Spieler aus dem Spiel ausgestiegen, wobei sie aber noch im XXXX verblieben. Der Schüler XXXX wies sodann dem Beschwerdeführer die Aufgabe zu, XXXX XXXX XXXX Vom römisch 40 bis zum römisch 40 2024 begaben sich die römisch 40 der römisch 40 auf eine Schulveranstaltung zur römisch 40 in römisch 40 . Der Beschwerdeführer nahm an dieser Schulveranstaltung teil. Am Abend des römisch 40 .2024 beschlossen mehrere Schüler im römisch 40 , in dem auch der Beschwerdeführer untergebracht war, das Spiel römisch 40 zu spielen. Zunächst nahmen an diesem Spiel der Beschwerdeführer, der Schüler römisch 40 , der Schüler römisch 40 , der Schüler römisch 40 und noch zwei oder drei weitere Schüler teil. Nach kurzer Zeit des Spielens wurde von einem Schüler – vermutlich vom Schüler römisch 40 – der Vorschlag gemacht, dieses Spiel in der Extremvariante zu spielen, also römisch 40 und zwar auch mit sexuellen Handlungen. Daraufhin sind ausgenommen von römisch 40 , römisch 40 , dem Beschwerdeführer und römisch 40 die übrigen Spieler aus dem Spiel ausgestiegen, wobei sie aber noch im römisch 40 verblieben. Der Schüler römisch 40 wies sodann dem Beschwerdeführer die Aufgabe zu, römisch 40 römisch 40 römisch 40 Der Schüler XXXX und der Beschwerdeführer gingen zunächst davon aus, dass diese Aufgabe bekleidet gestellt wird und nur so getan würde, als würde diese sexuelle Handlung vollzogen. Der Schüler römisch 40 und der Beschwerdeführer gingen zunächst davon aus, dass diese Aufgabe bekleidet gestellt wird und nur so getan würde, als würde diese sexuelle Handlung vollzogen. XXXX bestand aber darauf, dass XXXX und der Beschwerdeführer dies ohne Hose und Unterhose – nackt – machen. XXXX wollte daraufhin aus dem Spiel aussteigen, wurde daran aber von dem XXXX XXXX und XXXX gehindert, die diesen festhielten, XXXX an den Armen und Schultern und XXXX an den Beinen. XXXX und dem Beschwerdeführer wurden Hose und Unterhose hinuntergezogen. XXXX XXXX Der Beschwerdeführer stand dann auf, zog sich die Unterhose und die Hose wieder an und begab sich zu seinem Schlafplatz und nahm nicht mehr weiter am Spiel teil. XXXX Es kam zu keiner Analpenetration. römisch 40 bestand aber darauf, dass römisch 40 und der Beschwerdeführer dies ohne Hose und Unterhose – nackt – machen. römisch 40 wollte daraufhin aus dem Spiel aussteigen, wurde daran aber von dem römisch 40 römisch 40 und römisch 40 gehindert, die diesen festhielten, römisch 40 an den Armen und Schultern und römisch 40 an den Beinen. römisch 40 und dem Beschwerdeführer wurden Hose und Unterhose hinuntergezogen. römisch 40 römisch 40 Der Beschwerdeführer stand dann auf, zog sich die Unterhose und die Hose wieder an und begab sich zu seinem Schlafplatz und nahm nicht mehr weiter am Spiel teil. römisch 40 Es kam zu keiner Analpenetration. Die Lehrpersonen erlangten von diesem Vorfall zunächst keine Kenntnis und wurden die XXXX wie geplant durchgeführt. Nach der Rückkehr der XXXX in die XXXX , machte zunächst ein Tratsch von diesem Vorfall unter den Schülern die Runde. Später gelangten Lehrpersonen und Eltern davon in Kenntnis und wurde das oben geschilderte Behördenverfahren in der Folge durchgeführt. Darüber hinaus erfolgten seitens der Polizei Ermittlungen, welche im Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX 2024 an die Staatsanwaltschaft XXXX mündeten. Die Lehrpersonen erlangten von diesem Vorfall zunächst keine Kenntnis und wurden die römisch 40 wie geplant durchgeführt. Nach der Rückkehr der römisch 40 in die römisch 40 , machte zunächst ein Tratsch von diesem Vorfall unter den Schülern die Runde. Später gelangten Lehrpersonen und Eltern davon in Kenntnis und wurde das oben geschilderte Behördenverfahren in der Folge durchgeführt. Darüber hinaus erfolgten seitens der Polizei Ermittlungen, welche im Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 2024 an die Staatsanwaltschaft römisch 40 mündeten. Der gegenständliche Vorfall und die dadurch verursachten sozialen Folgen für die beteiligten / betroffenen Kinder, verursachte bei diesen erheblichen psychischen Stress. Die Mutter des Beschwerdeführers hat diesen daher XXXX bei einem XXXX durchführen lassen, wobei der Beschwerdeführer XXXX deutliche Anzeichen einer akuten Belastungsreaktion zeigte (Befundbericht XXXX vom XXXX 2024). Der Beschwerdeführer wird zudem XXXX unterstützt und wurde zur mündlichen Verhandlung auch von einem XXXX begleitet. Der gegenständliche Vorfall und die dadurch verursachten sozialen Folgen für die beteiligten / betroffenen Kinder, verursachte bei diesen erheblichen psychischen Stress. Die Mutter des Beschwerdeführers hat diesen daher römisch 40 bei einem römisch 40 durchführen lassen, wobei der Beschwerdeführer römisch 40 deutliche Anzeichen einer akuten Belastungsreaktion zeigte (Befundbericht römisch 40 vom römisch 40 2024). Der Beschwerdeführer wird zudem römisch 40 unterstützt und wurde zur mündlichen Verhandlung auch von einem römisch 40 begleitet. Der Beschwerdeführer erfüllt seine Schulpflicht im Jahr 2024/2025 XXXX und von der Bildungsdirektion XXXX XXXX wurde. Der Beschwerdeführer erfüllt seine Schulpflicht im Jahr 2024 aus 2025, römisch 40 und von der Bildungsdirektion römisch 40 römisch 40 wurde.
- Beweiswürdigung: Der unter I. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Behörden- und Gerichtsakt. Die belangte Behörde, Bildungsdirektion XXXX XXXX , hat den Sachverhalt umfassend ermittelt und auf der Grundlage einer schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung Feststellung getroffen. Das erkennende Gericht schließt sich daher im Wesentlichen diesen Ausführungen an. In Zusammenschau der Angaben der am Vorfall vom XXXX.2024 beteiligten Schüler, Beschwerdeführer, XXXX , XXXX und XXXX , ergibt sich ohne jeden Zweifel, dass im Zuge des Spiels XXXX eine XXXX Handlung gegen den Willen des XXXX an diesem vom Beschwerdeführer ausgeführt wurde, wobei XXXX von den XXXX XXXX und XXXX festgehalten wurde und der Beschwerdeführer XXXX Es ist zwar zutreffend, wie in der Beschwerde und auch im bekämpften Bescheid berücksichtigt, dass sich auch der Beschwerdeführer in dieser Situation in einer gewissen Zwangslage befand, weil auch der Beschwerdeführer den Schülern XXXX und XXXX XXXX ist und insbesondere XXXX die Erfüllung dieser „Spiel“-Aufgabe von ihm forderte. Die Zwangslage war aber keine absolute, die es dem Beschwerdeführer gänzlich unmöglich gemacht hätte, dieses Verhalten nicht zu setzen. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, haben nämlich auch andere Schüler zunächst am genannten Spiel teilgenommen, sind aber dann aus dem Spiel ausgeschieden, als klar wurde, dass auch sexuelle Handlungen als Aufgabe gestellt werden. Der unter römisch eins. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Behörden- und Gerichtsakt. Die belangte Behörde, Bildungsdirektion römisch 40 römisch 40 , hat den Sachverhalt umfassend ermittelt und auf der Grundlage einer schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung Feststellung getroffen. Das erkennende Gericht schließt sich daher im Wesentlichen diesen Ausführungen an. In Zusammenschau der Angaben der am Vorfall vom römisch 40 .2024 beteiligten Schüler, Beschwerdeführer, römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , ergibt sich ohne jeden Zweifel, dass im Zuge des Spiels römisch 40 eine römisch 40 Handlung gegen den Willen des römisch 40 an diesem vom Beschwerdeführer ausgeführt wurde, wobei römisch 40 von den römisch 40 römisch 40 und römisch 40 festgehalten wurde und der Beschwerdeführer römisch 40 Es ist zwar zutreffend, wie in der Beschwerde und auch im bekämpften Bescheid berücksichtigt, dass sich auch der Beschwerdeführer in dieser Situation in einer gewissen Zwangslage befand, weil auch der Beschwerdeführer den Schülern römisch 40 und römisch 40 römisch 40 ist und insbesondere römisch 40 die Erfüllung dieser „Spiel“-Aufgabe von ihm forderte. Die Zwangslage war aber keine absolute, die es dem Beschwerdeführer gänzlich unmöglich gemacht hätte, dieses Verhalten nicht zu setzen. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, haben nämlich auch andere Schüler zunächst am genannten Spiel teilgenommen, sind aber dann aus dem Spiel ausgeschieden, als klar wurde, dass auch sexuelle Handlungen als Aufgabe gestellt werden. Abweichend von der Feststellung im bekämpften Bescheid, wo davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer tatsächlich XXXX wovon wohl auch die Schulkonferenz ausging und welche Meinung wohl auch von vielen Eltern und Kindern an der betroffenen Schule geteilt wird, kann diese Feststellung vom Gericht nicht getroffen werden. Viel mehr steht für das Gericht, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung, zweifelsfrei fest, dass bei diesem Vorfall vom XXXX .2024 der Beschwerdeführer XXXX . Es kam mit Sicherheit zu keiner Analpenetration des XXXX durch den Beschwerdeführer. Diese Feststellung ergibt sich für das erkennende Gericht schon alleine aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer XXXX . Dies ergibt sich daraus, dass er in der mündlichen Verhandlung vom XXXX 2025, wo er auf das Gericht einen verlässlichen und glaubwürdigen Eindruck machte, auf Befragung erklärte, dass sich bei dieser Handlung XXXX (Verhandlungsprotokoll S. 8), er während dieser Handlung XXXX (Verhandlungsprotokoll S. 10) und bereits bei seiner Einvernahme bei der belangte Behörde ausdrücklich erklärte, XXXX (Verhandlungsprotokoll S. 9). Auch gab der Beschwerdeführer an, dass er nach diesem Vorfall XXXX (Verhandlungsprotokoll S. 7). In Zusammenschau mit den Aussagen des Zeugen Dr. XXXX , Facharzt XXXX an der Klinik XXXX , ist XXXX unwahrscheinlich und XXXX nicht möglich (Verhandlungsprotokoll S. 12), XXXX (Verhandlungsprotokoll S. 13). Wenn XXXX bei seiner Untersuchung angegeben hat, XXXX ist es nicht plausibel, dass es zu XXXX gekommen ist. Zudem gibt der Zeuge an, dass so etwas (gemeint XXXX ) XXXX nicht XXXX geschehen sein kann. Von XXXX hat aber auch der Beschwerdeführer selbst nie gesprochen. Darüber hinaus erklärt der Zeuge nachvollziehbar, dass Kinder durchaus von XXXX sprechen, wenn zB XXXX und es objektiv gar nicht zu XXXX gekommen ist (Verhandlungsprotokoll S. 13). Aufgrund dieser Beweisergebnisse steht daher für das erkennende Gericht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer den Mitschüler XXXX bei diesem Vorfall nicht analpenetriert hat und er nicht XXXX Abweichend von der Feststellung im bekämpften Bescheid, wo davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer tatsächlich römisch 40 wovon wohl auch die Schulkonferenz ausging und welche Meinung wohl auch von vielen Eltern und Kindern an der betroffenen Schule geteilt wird, kann diese Feststellung vom Gericht nicht getroffen werden. Viel mehr steht für das Gericht, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung, zweifelsfrei fest, dass bei diesem Vorfall vom römisch 40 .2024 der Beschwerdeführer römisch 40 . Es kam mit Sicherheit zu keiner Analpenetration des römisch 40 durch den Beschwerdeführer. Diese Feststellung ergibt sich für das erkennende Gericht schon alleine aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer römisch 40 . Dies ergibt sich daraus, dass er in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 2025, wo er auf das Gericht einen verlässlichen und glaubwürdigen Eindruck machte, auf Befragung erklärte, dass sich bei dieser Handlung römisch 40 (Verhandlungsprotokoll S. 8), er während dieser Handlung römisch 40 (Verhandlungsprotokoll S. 10) und bereits bei seiner Einvernahme bei der belangte Behörde ausdrücklich erklärte, römisch 40 (Verhandlungsprotokoll S. 9). Auch gab der Beschwerdeführer an, dass er nach diesem Vorfall römisch 40 (Verhandlungsprotokoll S. 7). In Zusammenschau mit den Aussagen des Zeugen Dr. römisch 40 , Facharzt römisch 40 an der Klinik römisch 40 , ist römisch 40 unwahrscheinlich und römisch 40 nicht möglich (Verhandlungsprotokoll S. 12), römisch 40 (Verhandlungsprotokoll S. 13). Wenn römisch 40 bei seiner Untersuchung angegeben hat, römisch 40 ist es nicht plausibel, dass es zu römisch 40 gekommen ist. Zudem gibt der Zeuge an, dass so etwas (gemeint römisch 40 ) römisch 40 nicht römisch 40 geschehen sein kann. Von römisch 40 hat aber auch der Beschwerdeführer selbst nie gesprochen. Darüber hinaus erklärt der Zeuge nachvollziehbar, dass Kinder durchaus von römisch 40 sprechen, wenn zB römisch 40 und es objektiv gar nicht zu römisch 40 gekommen ist (Verhandlungsprotokoll S. 13). Aufgrund dieser Beweisergebnisse steht daher für das erkennende Gericht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer den Mitschüler römisch 40 bei diesem Vorfall nicht analpenetriert hat und er nicht römisch 40
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist es zu einem XXXX Übergriff gegen den Schüler XXXX durch die Mitschüler, XXXX , XXXX und dem Beschwerdeführer gekommen. Es ist zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer das festgestellte Verhalten gesetzt hat, weil er vom Mitschüler XXXX unter Druck gesetzt war, sohin nicht nur Täter, sondern auch zum Teil Opfer war. Dennoch war die Zwangssituation nicht dergestalt, dass es dem Beschwerdeführer gänzlich unmöglich gewesen wäre, sich der Situation zu entziehen, was sich schon daraus ergibt, dass sich auch andere Kinder durch Ausscheiden aus dem „Spiel“ derartiger Handlungen entzogen haben. Das Verhalten des Beschwerdeführers stellte sohin auch, wie das Verhalten der Mitschüler XXXX und XXXX , eine schwerwiegende Gefährdung von Mitschülern hinsichtlich ihrer Sittlichkeit und körperlichen Sicherheit dar, dies wie im § 49 Abs. SchUG normiert. Dieses Verhalten hat daher die belangte Behörde zurecht als Gefährdung der Sittlichkeit und körperlichen Sicherheit gewürdigt. Auch die Prognoseentscheidung wurde zutreffend in der Weise getroffen, dass jedenfalls derzeit noch nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass vom Beschwerdeführer keine Gefährdung der Sittlichkeit und körperlichen Sicherheit für Mitschüler ausgeht. Umstände, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass sich derartiges nicht mehr wiederholen wird, liegen derzeit nicht in ausreichendem Maße vor. Es ist seit dem Vorfall XXXX verstrichen, sodass man (noch) nicht von einem längeren Zeitraum des Wohlverhaltens ausgehen kann. Weder der erste noch der zweite Ausschlusstatbestand des § 49 Abs 1 SchUG setzten wiederholte Verstöße gegen Vorschriften, die den Schutz der genannten Rechtsgüter gewährleisten sollen voraus (vgl. VwGH Erkenntnis GZ 93/10/0200). Hat der betreffende Schüler ein seiner Art und Intensität nach schwerwiegendes, gegen die im zweiten Tatbestand des § 49 Abs 1 SchUG genannten Rechtsgüter gerichtetes Fehlverhalten zu vertreten, so ist - auch wenn es sich um den ersten derartigen Verstoß handeln sollte - mit dem Ausschluss vorzugehen. Die Pflicht der Schulbehörden, auf das Wohl der Mitschüler Bedacht zu nehmen, verbietet es, mit dem Ausschluss desjenigen, dem ein gravierendes, gegen die besonders geschützten Rechtsgüter gerichtetes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, zuzuwarten, bis die "Dauerhaftigkeit" der vom Betreffenden ausgehenden Gefährdung durch weitere Vorfälle erwiesen ist (vgl. VwGH Erkenntnis GZ 2006/10/0187). Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist es zu einem römisch 40 Übergriff gegen den Schüler römisch 40 durch die Mitschüler, römisch 40 , römisch 40 und dem Beschwerdeführer gekommen. Es ist zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer das festgestellte Verhalten gesetzt hat, weil er vom Mitschüler römisch 40 unter Druck gesetzt war, sohin nicht nur Täter, sondern auch zum Teil Opfer war. Dennoch war die Zwangssituation nicht dergestalt, dass es dem Beschwerdeführer gänzlich unmöglich gewesen wäre, sich der Situation zu entziehen, was sich schon daraus ergibt, dass sich auch andere Kinder durch Ausscheiden aus dem „Spiel“ derartiger Handlungen entzogen haben. Das Verhalten des Beschwerdeführers stellte sohin auch, wie das Verhalten der Mitschüler römisch 40 und römisch 40 , eine schwerwiegende Gefährdung von Mitschülern hinsichtlich ihrer Sittlichkeit und körperlichen Sicherheit dar, dies wie im Paragraph 49, Abs. SchUG normiert. Dieses Verhalten hat daher die belangte Behörde zurecht als Gefährdung der Sittlichkeit und körperlichen Sicherheit gewürdigt. Auch die Prognoseentscheidung wurde zutreffend in der Weise getroffen, dass jedenfalls derzeit noch nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass vom Beschwerdeführer keine Gefährdung der Sittlichkeit und körperlichen Sicherheit für Mitschüler ausgeht. Umstände, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass sich derartiges nicht mehr wiederholen wird, liegen derzeit nicht in ausreichendem Maße vor. Es ist seit dem Vorfall römisch 40 verstrichen, sodass man (noch) nicht von einem längeren Zeitraum des Wohlverhaltens ausgehen kann. Weder der erste noch der zweite Ausschlusstatbestand des Paragraph 49, Absatz eins, SchUG setzten wiederholte Verstöße gegen Vorschriften, die den Schutz der genannten Rechtsgüter gewährleisten sollen voraus vergleiche VwGH Erkenntnis GZ 93/10/0200). Hat der betreffende Schüler ein seiner Art und Intensität nach schwerwiegendes, gegen die im zweiten Tatbestand des Paragraph 49, Absatz eins, SchUG genannten Rechtsgüter gerichtetes Fehlverhalten zu vertreten, so ist - auch wenn es sich um den ersten derartigen Verstoß handeln sollte - mit dem Ausschluss vorzugehen. Die Pflicht der Schulbehörden, auf das Wohl der Mitschüler Bedacht zu nehmen, verbietet es, mit dem Ausschluss desjenigen, dem ein gravierendes, gegen die besonders geschützten Rechtsgüter gerichtetes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, zuzuwarten, bis die "Dauerhaftigkeit" der vom Betreffenden ausgehenden Gefährdung durch weitere Vorfälle erwiesen ist vergleiche VwGH Erkenntnis GZ 2006/10/0187). Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass in der Beschwerde der Spruchpunkt
- des Bescheides, womit die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen wurde, nicht angefochten wurde. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass für die Beschwerde gegen Spruchpunkt
- des Bescheides, nämlich an welcher Schule der Beschwerdeführer hinkünftig seine Schulpflicht zu erfüllen haben wird, in die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes XXXX fällt. Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass in der Beschwerde der Spruchpunkt
- des Bescheides, womit die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen wurde, nicht angefochten wurde. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass für die Beschwerde gegen Spruchpunkt
- des Bescheides, nämlich an welcher Schule der Beschwerdeführer hinkünftig seine Schulpflicht zu erfüllen haben wird, in die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 fällt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die Erkenntnisse des VwGH auf die Bezug genommen wurde), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die Erkenntnisse des VwGH auf die Bezug genommen wurde), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I421.2298000.1.00