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{'item': 'I425 2244873-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2025 GeschäftszahlI425 2244873-3 Spruch, I425 2244873-3/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch die Winkler Reich-Rohrwig Illedits Wieger Rechtsanwälte-Partnerschaft, Gonzagagasse 14, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.02.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TÜRKEI, vertreten durch die Winkler Reich-Rohrwig Illedits Wieger Rechtsanwälte-Partnerschaft, Gonzagagasse 14, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.02.2025 zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes von neun Jahren auf sieben Jahre herabgesetzt wird.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes von neun Jahren auf sieben Jahre herabgesetzt wird. II. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“„Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 16.06.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen in Österreich geborenen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassenen türkischen Staatsangehörigen, infolge seines gehäuften strafrechtswidrigen Fehlverhaltens eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Türkei festgestellt. Nach fristgerechter Beschwerdeerhebung wurde dieser Bescheid mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2021, Zl. L510 2244873-1/3E ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein dem Beschwerdeführer seitens des BFA zum Parteiengehör übermittelter Fragenkatalog zwar „mehr oder weniger ausführlich“ beantwortet worden sei, jedoch „viele für das Verfahren wichtige Antworten offen“ geblieben seien. Etwaige Gründe, weswegen die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht im konkreten Fall nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden gewesen wäre, enthielt der Beschluss keine, erwuchs jedoch dessen ungeachtet unbekämpft in Rechtskraft. Mit Bescheid des BFA vom 03.12.2021 wurde infolge dessen gegen den Beschwerdeführer abermals eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Türkei festgestellt. Eine gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde zunächst mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2022, Zl. L510 2244873-2/4E ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde nach einer seitens des Beschwerdeführers erhobenen außerordentlichen Revision mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.09.2022, Zl. Ra 2022/21/0048-9 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen hervorgehoben, das Bundesverwaltungsgericht habe neben der bloßen Wiedergabe des Inhalts der Strafregisterauskunft und einer nur allgemeinen und zusammenfassenden Umschreibung der begangenen Delikte konkretere Feststellungen nur zur letzten der neun Straftaten des Beschwerdeführers getroffen, außerdem hätte es im Rahmen seiner Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG darauf Bedacht nehmen müssen, dass der Beschwerdeführer von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen sein dürfte, weswegen vom Vorliegen des Aufenthaltsverfestigungstatbestandes des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 auszugehen sei, und habe es sich darüber hinaus auch keinen persönlichen Eindruck im Rahmen einer mündlichen Verhandlung verschafft, dem sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände besondere Bedeutung zukomme. Von einem eindeutigen Fall könne schon im Hinblick auf die nicht ausreichenden Feststellungen zu den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten, seine lange Aufenthaltsdauer in Österreich und die Bindung zu seinen hier lebenden Angehörigen nicht ausgegangen werden, daher hätte das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen müssen.Eine gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde zunächst mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2022, Zl. L510 2244873-2/4E ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde nach einer seitens des Beschwerdeführers erhobenen außerordentlichen Revision mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.09.2022, Zl. Ra 2022/21/0048-9 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen hervorgehoben, das Bundesverwaltungsgericht habe neben der bloßen Wiedergabe des Inhalts der Strafregisterauskunft und einer nur allgemeinen und zusammenfassenden Umschreibung der begangenen Delikte konkretere Feststellungen nur zur letzten der neun Straftaten des Beschwerdeführers getroffen, außerdem hätte es im Rahmen seiner Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG darauf Bedacht nehmen müssen, dass der Beschwerdeführer von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen sein dürfte, weswegen vom Vorliegen des Aufenthaltsverfestigungstatbestandes des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 auszugehen sei, und habe es sich darüber hinaus auch keinen persönlichen Eindruck im Rahmen einer mündlichen Verhandlung verschafft, dem sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände besondere Bedeutung zukomme. Von einem eindeutigen Fall könne schon im Hinblick auf die nicht ausreichenden Feststellungen zu den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten, seine lange Aufenthaltsdauer in Österreich und die Bindung zu seinen hier lebenden Angehörigen nicht ausgegangen werden, daher hätte das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen müssen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2022, Zl. L510 2244873-2/14E wurde der Bescheid des BFA vom 03.12.2021 im fortgesetzten Verfahren – abermals ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder weiterführende Ermittlungsschritte - ersatzlos behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass hierdurch nun der der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechende Rechtszustand hergestellt werden würde. Auch dieses Erkenntnis erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Nach Einleitung eines neuen Verfahrens wurde gegen den Beschwerdeführer mit dem nunmehr gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.10.2024 abermals gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und Z 4 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer zudem ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).Nach Einleitung eines neuen Verfahrens wurde gegen den Beschwerdeführer mit dem nunmehr gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.10.2024 abermals gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 4, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer zudem ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 28.11.2024 wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Es wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; der Beschwerde stattzugeben und den bekämpften Bescheid zur Gänze zu beheben; jedenfalls der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 28.11.2024 wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Es wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; der Beschwerde stattzugeben und den bekämpften Bescheid zur Gänze zu beheben; jedenfalls der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.12.2024 vorgelegt und langten am 17.12.2024 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2024, Zl. I425 2244873-3/3Z wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Der Beschwerde kam infolge dessen gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG aufschiebende Wirkung zu.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2024, Zl. I425 2244873-3/3Z wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben und Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Der Beschwerde kam infolge dessen gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG aufschiebende Wirkung zu. Am 14.02.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten, an der der sich gegenwärtig in einem forensisch-therapeutischen Zentrum in Strafhaft befindliche Beschwerdeführer als auch seine Rechtsvertretung via Videokonferenz teilnahmen und wurde hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatangehöriger der Türkei. Er ist körperlich gesund und uneingeschränkt erwerbsfähig, zudem ist er ledig und hat keine Sorgepflichten. Er beherrscht sowohl die deutsche als auch die türkische Sprache und kann sich in beiden Sprachen mühelos verständigen. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer wurde im März 1991 in Österreich geboren und war abgesehen von einer Unterbrechung in den Jahren 1997 bis 2000, wo er mit seinen Eltern und seinem Bruder temporär in der Türkei gelebt und dort vier Jahre die Volksschule besucht hatte, zeitlebens rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen. In Österreich hat er – aufgrund seiner damals noch mangelhaften Deutschkenntnisse – zunächst noch einmal die vierte Klasse der Volksschule und im Anschluss daran die Hauptschule besucht und auch den Hauptschulabschluss erworben. Er war zuletzt in Besitz eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU", sein letzter Verlängerungsantrag vom 05.01.2023 wurde jedoch mit Bescheid eines Stadtmagistrats vom 21.11.2023, rechtskräftig mit 29.12.2023, abgewiesen und zugleich festgestellt, dass sein unbefristetes Niederlassungsrecht beendet ist. Am 29.12.2023 stellte der Beschwerdeführer folglich einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte plus", dieses Verfahren ist nach wie vor beim zuständigen Stadtmagistrat anhängig. Infolge dieses fristgerecht eingebrachten Zweckänderungsantrags erweist sich sein Aufenthalt derzeit noch als rechtmäßig. Der Vater (IFA-Zl. XXXX ), die Mutter (IFA-Zl. XXXX ) und der Bruder (IFA-Zl. XXXX ) des Beschwerdeführers sind allesamt rechtmäßig in Österreich niedergelassen und in Besitz von gültigen Aufenthaltstiteln "Daueraufenthalt – EU". Abgesehen von den Zeiten seiner Inhaftierung hat der Beschwerdeführer stets bei seinen Eltern gelebt, sein Bruder ist mittlerweile verheiratet und aus der elterlichen Wohnung ausgezogen. Der Vater und der Bruder betreiben gemeinsam eine Schneiderei. Ansonsten leben auch noch eine Tante und ein Onkel des Beschwerdeführers sowie deren Kinder in Österreich und hat er naturgemäß – in Anbetracht des Umstandes, dass er abgesehen von einer etwa vierjährigen Unterbrechung im Kindesalter zeitlebens hier gelebt hat – einen umfangreichen Bekanntenkreis im Bundesgebiet. Ein wie auch immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in Österreich lebenden Angehörigen ist jedoch nicht ersichtlich, auch lebt er in keiner festen Beziehung oder Lebensgemeinschaft.Der Vater (IFA-Zl. römisch 40 ), die Mutter (IFA-Zl. römisch 40 ) und der Bruder (IFA-Zl. römisch 40 ) des Beschwerdeführers sind allesamt rechtmäßig in Österreich niedergelassen und in Besitz von gültigen Aufenthaltstiteln "Daueraufenthalt – EU". Abgesehen von den Zeiten seiner Inhaftierung hat der Beschwerdeführer stets bei seinen Eltern gelebt, sein Bruder ist mittlerweile verheiratet und aus der elterlichen Wohnung ausgezogen. Der Vater und der Bruder betreiben gemeinsam eine Schneiderei. Ansonsten leben auch noch eine Tante und ein Onkel des Beschwerdeführers sowie deren Kinder in Österreich und hat er naturgemäß – in Anbetracht des Umstandes, dass er abgesehen von einer etwa vierjährigen Unterbrechung im Kindesalter zeitlebens hier gelebt hat – einen umfangreichen Bekanntenkreis im Bundesgebiet. Ein wie auch immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in Österreich lebenden Angehörigen ist jedoch nicht ersichtlich, auch lebt er in keiner festen Beziehung oder Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer war zu keinem Zeitpunkt nachhaltig auf dem österreichischen Arbeitsmarkt integriert. Er ging – abgesehen von Tätigkeiten als Koch und Kellner während seiner Anhaltung in Justizanstalten - während seines gesamten Inlandsaufenthaltes lediglich von 26.03.2007 bis 30.03.2007 sowie von 06.02.2015 bis 12.05.2015 jeweils angemeldeten Erwerbstätigkeiten als Arbeiter nach. In den Jahren 2014 bis 2016 und 2022 bis 2023 bezog er zudem wiederholt Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Während eines Haft-Aufenthaltes hatte er einmal eine Lehre zum Restaurantfachmann absolviert, war jedoch letztlich an der Lehrabschlussprüfung gescheitert. Von 23.06.2017 bis 08.05.2020 war der Beschwerdeführer – um sich dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen – in die Anonymität abgetaucht und lebte ohne aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hatte sich zuletzt im Sommer 2016 anlässlich der Hochzeit seines Bruders für einen ca. sechswöchigen Urlaub in der Türkei aufgehalten und hat dort noch Angehörige in Gestalt von seiner Großmutter und fünf Geschwistern seiner Mutter sowie eines Bruders seines Vaters, zu denen er jedoch keinen nennenswerten Bezug oder Kontakt hat. Auch vor besagtem Urlaub im Jahr 2016 hatte er sich bereits regelmäßig für Besuchsaufenthalte in der Türkei aufgehalten, verfügt dort jedoch über keine maßgeblich intensiven privaten oder familiären Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt elf Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:
  3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 12.01.2007, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer als Jugendlicher wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 29.06.2006 einem anderen ein Handy der Marke Nokia im Wert von rund 70 Euro mit Bereicherungsvorsatz weggenommen hatte und das Opfer im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter durch die Drohung, sie würden ihn umbringen, sollte er Anzeige erstatten, zur Abstandnahme von einer Anzeigenerstattung zu nötigen versuchte. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, gewertet, während erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen berücksichtigt wurde. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer mit Beschluss für die Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.
  4. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 12.01.2007, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer als Jugendlicher wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 29.06.2006 einem anderen ein Handy der Marke Nokia im Wert von rund 70 Euro mit Bereicherungsvorsatz weggenommen hatte und das Opfer im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter durch die Drohung, sie würden ihn umbringen, sollte er Anzeige erstatten, zur Abstandnahme von einer Anzeigenerstattung zu nötigen versuchte. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, gewertet, während erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen berücksichtigt wurde. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer mit Beschluss für die Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.
  5. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.06.2007, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer als Jugendlicher wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 erster Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 11.05.2007 anderen gewerbsmäßig Suchtgift von zumindest durchschnittlichem Wirkstoffgehalt ("Straßenqualität") überließ, und zwar durch Verkauf von ca. 1,1 Gramm netto Marihuana um 20 Euro an einen namentlich bekannten und einer nicht mehr feststellbaren Menge Marihuana um 10 Euro an einen unbekannten Suchtgiftabnehmer. Zugleich wurde mit Beschluss die Probezeit zur vorangegangenen Verurteilung des Beschwerdeführers zur Zl. XXXX auf fünf Jahre verlängert.
  6. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 19.06.2007, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer als Jugendlicher wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 11.05.2007 anderen gewerbsmäßig Suchtgift von zumindest durchschnittlichem Wirkstoffgehalt ("Straßenqualität") überließ, und zwar durch Verkauf von ca. 1,1 Gramm netto Marihuana um 20 Euro an einen namentlich bekannten und einer nicht mehr feststellbaren Menge Marihuana um 10 Euro an einen unbekannten Suchtgiftabnehmer. Zugleich wurde mit Beschluss die Probezeit zur vorangegangenen Verurteilung des Beschwerdeführers zur Zl. römisch 40 auf fünf Jahre verlängert.
  7. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 29.02.2008, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer als Jugendlicher wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 und Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem anderen als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) vorschriftswidrig gewerbsmäßig (§ 70 StGB) Suchtgift anderen überließ, indem er in einem noch näher festzustellenden Zeitraum im Jahr 2007 in zumindest zehn Angriffen eine noch festzustellende Menge Cannabiskraut an unbekannt gebliebene Suchtgiftkonsumenten verkaufte, am 31.01.2008 einem abgesondert Verfolgten 7,1 Gramm Cannabiskraut zum Preis von 100 Euro und einem verdeckt agierenden Beamten 2 Gramm Cannabiskraut zum Preis von 40 Euro verkaufte, und an jenem Tag zudem noch 20,4 Gramm Cannabiskraut zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf an unbekannt gebliebene Suchtgiftkonsumenten bereit hielt. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung das Geständnis des Beschwerdeführers, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, sowie sein Alter von unter 21 Jahren gewertet, während erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen sowie seine zwei einschlägigen Vorstrafen, eine hiervon nach dem SMG, berücksichtigt wurden. Zugleich wurde mit Beschluss die Probezeit zur vorangegangenen Verurteilung des Beschwerdeführers zur Zl. XXXX auf fünf Jahre verlängert.
  8. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 29.02.2008, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer als Jugendlicher wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 3, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem anderen als Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB) vorschriftswidrig gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) Suchtgift anderen überließ, indem er in einem noch näher festzustellenden Zeitraum im Jahr 2007 in zumindest zehn Angriffen eine noch festzustellende Menge Cannabiskraut an unbekannt gebliebene Suchtgiftkonsumenten verkaufte, am 31.01.2008 einem abgesondert Verfolgten 7,1 Gramm Cannabiskraut zum Preis von 100 Euro und einem verdeckt agierenden Beamten 2 Gramm Cannabiskraut zum Preis von 40 Euro verkaufte, und an jenem Tag zudem noch 20,4 Gramm Cannabiskraut zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf an unbekannt gebliebene Suchtgiftkonsumenten bereit hielt. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung das Geständnis des Beschwerdeführers, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, sowie sein Alter von unter 21 Jahren gewertet, während erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen sowie seine zwei einschlägigen Vorstrafen, eine hiervon nach dem SMG, berücksichtigt wurden. Zugleich wurde mit Beschluss die Probezeit zur vorangegangenen Verurteilung des Beschwerdeführers zur Zl. römisch 40 auf fünf Jahre verlängert.
  9. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 10.02.2009, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer als Jugendlicher wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 05.04.2007 durch Täuschung über Tatsachen, und zwar durch Vorgabe, Suchtmittel zu verkaufen, einem anderen zwei Stück Rindenmulch als Cannabisharz um 130 Euro verkaufte und sich dabei unrechtmäßig bereicherte. Weiters hatte er 0,9 Gramm Cannabisharz am 23.04.2007, 1,3 Gramm Cannabisharz am 02.07.2008, sowie 1,1 Gramm Amphetamine am 09.12.2008 zum Eigenbedarf erworben und besessen. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das umfassende und reumütige Geständnis des Beschwerdeführers gewertet, während erschwerend seine drei einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen zweier Vergehen sowie sein rascher Rückfall berücksichtigt wurden. Zugleich wurde mit Beschluss die dem Beschwerdeführer zur Verurteilung zur Zl. XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
  10. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 10.02.2009, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer als Jugendlicher wegen des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 05.04.2007 durch Täuschung über Tatsachen, und zwar durch Vorgabe, Suchtmittel zu verkaufen, einem anderen zwei Stück Rindenmulch als Cannabisharz um 130 Euro verkaufte und sich dabei unrechtmäßig bereicherte. Weiters hatte er 0,9 Gramm Cannabisharz am 23.04.2007, 1,3 Gramm Cannabisharz am 02.07.2008, sowie 1,1 Gramm Amphetamine am 09.12.2008 zum Eigenbedarf erworben und besessen. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das umfassende und reumütige Geständnis des Beschwerdeführers gewertet, während erschwerend seine drei einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen zweier Vergehen sowie sein rascher Rückfall berücksichtigt wurden. Zugleich wurde mit Beschluss die dem Beschwerdeführer zur Verurteilung zur Zl. römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
  11. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.06.2011, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 erster Fall, Abs. 3 erste Alternative SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er vorschriftswidrig anderen Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge gewerbsmäßig durch Verkauf überlassen hatte, und zwar von 22.08.2010 bis 02.12.2010 einem namentlich bekannten Abnehmer zumindest 43,5 Gramm Mephedron (MMC) zu einem Grammpreis von 30 Euro, und von 22.08.2010 bis Anfang Dezember 2010 unbekannt gebliebenen Abnehmern zumindest 586,5 Gramm MMC zu einem Grammpreis von 23 Euro, wobei er selbst an Suchtgift gewöhnt war und die Straftaten vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung das Geständnis des Beschwerdeführers sowie sein Alter von unter 21 Jahren berücksichtigt, während seine einschlägigen Vorstrafen erschwerend gewertet wurden. Zugleich wurde mit Beschluss eine dem Beschwerdeführer zuvor gewährte bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe zu seiner Verurteilung zur Zl. XXXX (Strafrest: ein Monat) widerrufen.
  12. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 03.06.2011, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 3, erste Alternative SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er vorschriftswidrig anderen Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge gewerbsmäßig durch Verkauf überlassen hatte, und zwar von 22.08.2010 bis 02.12.2010 einem namentlich bekannten Abnehmer zumindest 43,5 Gramm Mephedron (MMC) zu einem Grammpreis von 30 Euro, und von 22.08.2010 bis Anfang Dezember 2010 unbekannt gebliebenen Abnehmern zumindest 586,5 Gramm MMC zu einem Grammpreis von 23 Euro, wobei er selbst an Suchtgift gewöhnt war und die Straftaten vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung das Geständnis des Beschwerdeführers sowie sein Alter von unter 21 Jahren berücksichtigt, während seine einschlägigen Vorstrafen erschwerend gewertet wurden. Zugleich wurde mit Beschluss eine dem Beschwerdeführer zuvor gewährte bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe zu seiner Verurteilung zur Zl. römisch 40 (Strafrest: ein Monat) widerrufen.
  13. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 29.08.2012, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall, Abs. 2 Z 1, Abs. 3 zweiter Fall SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster, zweiter und dritter Fall, Abs. 4 erster Fall SMG, das Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG, sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er gewerbsmäßig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf überließ, und zwar von einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im März 2012 bis 14.05.2012 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Mittäter (§ 12 StGB) zumindest 3.939 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 5 % (196,95 Gramm reines Delta-9-THC), indem sie gemeinsam zu den Übernahmeörtlichkeiten des Suchtgiftes fuhren, dieses zusammen erwarben, das Suchtgift zur Wohnung des Beschwerdeführers, seines Mittäters oder eines abgesondert verfolgten dritten Täters beförderten und dort verwahrten und für den Verkauf verpackten, bis es durch den Beschwerdeführer oder seinen Mittäter in Teilmengen an die Abnehmer überlassen wurde. Der Beschwerdeführer selbst überließ hierbei konkret 1.921 Gramm Cannabiskraut an unbekannt gebliebene Abnehmer, 650 Gramm Cannabiskraut zu einem Preis von 3.900 Euro an einen namentlich bekannten Abnehmer, 100 Gramm Cannabiskraut zu einem Preis von 750 Euro an einen namentlich bekannten Abnehmer, 50 Gramm Cannabiskraut zu einem Preis von 300 Euro an einen namentlich bekannten Abnehmer, sowie eine nicht mehr festzustellende Menge Cannabiskraut zu einem Preis von 1.650 Euro an unbekannt gebliebene Abnehmer. Am 26.04.2012 verschaffte der Beschwerdeführer zudem noch einem unbekannt gebliebenen Abnehmer 50 Gramm Cannabiskraut mit einem zumindest durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 5 % (2,5 Gramm reines Delta-9-THC) im Wege der Übergabe durch einen abgesondert verfolgten Täter. Am 14.05.2012 hatten der Beschwerdeführer und sein Mittäter überdies 984,5 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 8,8 % (86,63 Gramm reines Delta-9-THC), somit Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben, besessen und von der Übernahmeörtlichkeit an eine andere Adresse befördert, wobei der Beschwerdeführer an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftaten vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Am 03.12.2012 hatte der Beschwerdeführer ebenfalls 1,29 Gramm Cannabiskraut vorschriftswidrig erworben und besessen. Am 19.01.2012 hatte er darüber hinaus noch im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit drei abgesondert verfolgten Mittätern (§ 12 StGB) zwei Personen durch Faustschläge und Fußtritte vorsätzlich am Körper verletzt, wobei das erste Oper eine Prellung am Kopf und im Bereich des rechten Auges mit Blutunterlaufung sowie eine Prellung der rechten Schulter und eine Hautverletzung an der Unterlippe erlitt, während das zweite Opfer über die unmittelbare Einwirkung auf den Körper hinausgehende Schmerzen am Oberkörper davontrug. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers, die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes sowie sein Alter von unter 21 Jahren gewertet, während erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die Überschreitung der Grenzmenge um ein Vielfaches sowie seine einschlägigen Vorstrafen berücksichtigt wurden. Zugleich wurde mit Beschluss die dem Beschwerdeführer zu seiner Verurteilung zur Zl. XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
  14. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 29.08.2012, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3, zweiter Fall SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, erster Fall SMG, das Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG, sowie des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er gewerbsmäßig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf überließ, und zwar von einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im März 2012 bis 14.05.2012 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Mittäter (Paragraph 12, StGB) zumindest 3.939 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 5 % (196,95 Gramm reines Delta-9-THC), indem sie gemeinsam zu den Übernahmeörtlichkeiten des Suchtgiftes fuhren, dieses zusammen erwarben, das Suchtgift zur Wohnung des Beschwerdeführers, seines Mittäters oder eines abgesondert verfolgten dritten Täters beförderten und dort verwahrten und für den Verkauf verpackten, bis es durch den Beschwerdeführer oder seinen Mittäter in Teilmengen an die Abnehmer überlassen wurde. Der Beschwerdeführer selbst überließ hierbei konkret 1.921 Gramm Cannabiskraut an unbekannt gebliebene Abnehmer, 650 Gramm Cannabiskraut zu einem Preis von 3.900 Euro an einen namentlich bekannten Abnehmer, 100 Gramm Cannabiskraut zu einem Preis von 750 Euro an einen namentlich bekannten Abnehmer, 50 Gramm Cannabiskraut zu einem Preis von 300 Euro an einen namentlich bekannten Abnehmer, sowie eine nicht mehr festzustellende Menge Cannabiskraut zu einem Preis von 1.650 Euro an unbekannt gebliebene Abnehmer. Am 26.04.2012 verschaffte der Beschwerdeführer zudem noch einem unbekannt gebliebenen Abnehmer 50 Gramm Cannabiskraut mit einem zumindest durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 5 % (2,5 Gramm reines Delta-9-THC) im Wege der Übergabe durch einen abgesondert verfolgten Täter. Am 14.05.2012 hatten der Beschwerdeführer und sein Mittäter überdies 984,5 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 8,8 % (86,63 Gramm reines Delta-9-THC), somit Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben, besessen und von der Übernahmeörtlichkeit an eine andere Adresse befördert, wobei der Beschwerdeführer an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftaten vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Am 03.12.2012 hatte der Beschwerdeführer ebenfalls 1,29 Gramm Cannabiskraut vorschriftswidrig erworben und besessen. Am 19.01.2012 hatte er darüber hinaus noch im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit drei abgesondert verfolgten Mittätern (Paragraph 12, StGB) zwei Personen durch Faustschläge und Fußtritte vorsätzlich am Körper verletzt, wobei das erste Oper eine Prellung am Kopf und im Bereich des rechten Auges mit Blutunterlaufung sowie eine Prellung der rechten Schulter und eine Hautverletzung an der Unterlippe erlitt, während das zweite Opfer über die unmittelbare Einwirkung auf den Körper hinausgehende Schmerzen am Oberkörper davontrug. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers, die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes sowie sein Alter von unter 21 Jahren gewertet, während erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die Überschreitung der Grenzmenge um ein Vielfaches sowie seine einschlägigen Vorstrafen berücksichtigt wurden. Zugleich wurde mit Beschluss die dem Beschwerdeführer zu seiner Verurteilung zur Zl. römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
  15. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 08.05.2015, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er zwischen Mai 2014 und dem 19.08.2014 als auch am 29.06.2013 vorschriftswidrig Cannabiskraut (Wirkstoff Delta-9-THC) in jeweils geringer Menge bei mehreren Zugriffen für den Eigengebrach erworben und besessen hatte. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung die unreife Persönlichkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt, während der Umstand, dass er während eines Haftausgangs straffällig wurde, erschwerend gewertet wurde.
  16. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 08.05.2015, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er zwischen Mai 2014 und dem 19.08.2014 als auch am 29.06.2013 vorschriftswidrig Cannabiskraut (Wirkstoff Delta-9-THC) in jeweils geringer Menge bei mehreren Zugriffen für den Eigengebrach erworben und besessen hatte. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung die unreife Persönlichkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt, während der Umstand, dass er während eines Haftausgangs straffällig wurde, erschwerend gewertet wurde.
  17. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.10.2015, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 27 Abs. 1 Z 1 fünfter Fall, Abs. 3 und Abs. 5 SMG, sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im Zeitraum von Mai 2015 bis 28.06.2016 in wiederholten Angriffen in einer im Zweifel die Grenzmenge (§ 28b SMG) nicht übersteigenden Menge vorschriftswidrig zumindest 25 Gramm Kokain mit zumindest durchschnittlichem Reinheitsgrad von 20 % Cocain, 200 ml liquid Ecstasy mit durchschnittlichem Reinheitsgehalt an Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB), 157 Stück Ecstasy mit einem Gewicht von jeweils zumindest 0,275 Gramm mit einem Reinheitsgrad von zumindest 31,7 % MDMA, sowie noch festzustellende Mengen an Kokain (Wirkstoff Cocain) und Speed (Wirkstoff Amphetamin) anderen gewerbsmäßig (§ 70 StGB) durch gewinnbringenden Verkauf überließ, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Taten vorwiegend deshalb beging, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Zudem hatte er 93 Stück Ecstasy mit einer Reinsubstanz von zumindest 9,77 Gramm MDMA sowie 2,6 Gramm Speed mit einem Reinheitsgrad von zumindest 1,67 % Amphetamin erworben und besessen. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung das Geständnis des Beschwerdeführers sowie sein Beitrag zur Wahrheitsfindung gewertet, während erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen sowie seine einschlägige Vorstrafenbelastung berücksichtigt wurden. Zugleich wurde mit Beschluss die dem Beschwerdeführer zur Verurteilung zur Zl. 1 XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
  18. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 05.10.2015, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, fünfter Fall, Absatz 3 und Absatz 5, SMG, sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im Zeitraum von Mai 2015 bis 28.06.2016 in wiederholten Angriffen in einer im Zweifel die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) nicht übersteigenden Menge vorschriftswidrig zumindest 25 Gramm Kokain mit zumindest durchschnittlichem Reinheitsgrad von 20 % Cocain, 200 ml liquid Ecstasy mit durchschnittlichem Reinheitsgehalt an Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB), 157 Stück Ecstasy mit einem Gewicht von jeweils zumindest 0,275 Gramm mit einem Reinheitsgrad von zumindest 31,7 % MDMA, sowie noch festzustellende Mengen an Kokain (Wirkstoff Cocain) und Speed (Wirkstoff Amphetamin) anderen gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) durch gewinnbringenden Verkauf überließ, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Taten vorwiegend deshalb beging, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Zudem hatte er 93 Stück Ecstasy mit einer Reinsubstanz von zumindest 9,77 Gramm MDMA sowie 2,6 Gramm Speed mit einem Reinheitsgrad von zumindest 1,67 % Amphetamin erworben und besessen. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung das Geständnis des Beschwerdeführers sowie sein Beitrag zur Wahrheitsfindung gewertet, während erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen sowie seine einschlägige Vorstrafenbelastung berücksichtigt wurden. Zugleich wurde mit Beschluss die dem Beschwerdeführer zur Verurteilung zur Zl. 1 römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
  19. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 25.11.2020, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 12 dritter Fall, 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 2 StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB, des Vergehens der Nötigung nach §§ 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 3 erster Fall SMG, sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 4 erster Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 09.05.2016 zur Tat von zwei unbekannten Tätern, die in einem Internetcafé Bargeld in Höhe von 5.510 Euro gestohlen hatten, indem sie einen Cash-Automaten mittels eines Brecheisens aufbrachen und das Bargeld aus diesem entnahmen, beitrug, indem er während der Tatausführung Aufpasserdienste leistete, einen Passanten zunächst ablenkte und diesem in der Folge – als der Passant die Türe des Internetcafés zusperren/zuhalten wollte – einen wuchtigen Faustschlag ins Gesicht versetzte, der in einem Kieferbruch sowie einer Schädelprellung resultierte. Im Anschluss an diesen Faustschlag äußerte der Beschwerdeführer dem Passanten gegenüber, dass er ihn umbringen werde, sollte dieser Anzeige erstatten. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer noch seit einem nicht mehr exakt festzustellenden Zeitpunkt Anfang 2016 bis Jänner 2018 einem anderen Kokain in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 100 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 20 % Cocain, zu einem Preis von 80 Euro pro Gramm überlassen und am 07.05.2020 mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, insgesamt 71,7 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 32,4 % Cocain erworben und besessen, wobei er selbst an Suchtgift, nämlich Kokain, gewöhnt war und die Taten vorwiegend zur Beschaffung von Suchtgift bzw. von Mitteln zu dessen Erwerb beging. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers gewertet, während erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit vier Vergehen sowie seine einschlägige Vorstrafenbelastung berücksichtigt wurden.
  20. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 25.11.2020, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 12, dritter Fall, 127, 128 Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB, des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG, sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 4, erster Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 09.05.2016 zur Tat von zwei unbekannten Tätern, die in einem Internetcafé Bargeld in Höhe von 5.510 Euro gestohlen hatten, indem sie einen Cash-Automaten mittels eines Brecheisens aufbrachen und das Bargeld aus diesem entnahmen, beitrug, indem er während der Tatausführung Aufpasserdienste leistete, einen Passanten zunächst ablenkte und diesem in der Folge – als der Passant die Türe des Internetcafés zusperren/zuhalten wollte – einen wuchtigen Faustschlag ins Gesicht versetzte, der in einem Kieferbruch sowie einer Schädelprellung resultierte. Im Anschluss an diesen Faustschlag äußerte der Beschwerdeführer dem Passanten gegenüber, dass er ihn umbringen werde, sollte dieser Anzeige erstatten. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer noch seit einem nicht mehr exakt festzustellenden Zeitpunkt Anfang 2016 bis Jänner 2018 einem anderen Kokain in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich 100 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 20 % Cocain, zu einem Preis von 80 Euro pro Gramm überlassen und am 07.05.2020 mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, insgesamt 71,7 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 32,4 % Cocain erworben und besessen, wobei er selbst an Suchtgift, nämlich Kokain, gewöhnt war und die Taten vorwiegend zur Beschaffung von Suchtgift bzw. von Mitteln zu dessen Erwerb beging. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers gewertet, während erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit vier Vergehen sowie seine einschlägige Vorstrafenbelastung berücksichtigt wurden. Nach dieser Verurteilung war dem Beschwerdeführer zunächst mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 08.10.2021, Zl. XXXX ein Strafaufschub gemäß § 39 Abs. 1 SMG gewährt worden, damit er sich einer notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 2 SMG, nämlich einer Psychotherapie, einer klinisch-psychologischen Beratung und Betreuung sowie einer sechsmonatigen stationären Behandlung und im Anschluss daran intensiver ambulanter Weiterbetreuung unterziehen könne. Dieser Strafaufschub wurde mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 07.05.2024, Zl. XXXX – nach erneuter strafrechtswidriger Delinquenz des Beschwerdeführers u.a. im Bereich der einschlägigen Suchtgiftkriminalität - widerrufen.Nach dieser Verurteilung war dem Beschwerdeführer zunächst mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 08.10.2021, Zl. römisch 40 ein Strafaufschub gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SMG gewährt worden, damit er sich einer notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, SMG, nämlich einer Psychotherapie, einer klinisch-psychologischen Beratung und Betreuung sowie einer sechsmonatigen stationären Behandlung und im Anschluss daran intensiver ambulanter Weiterbetreuung unterziehen könne. Dieser Strafaufschub wurde mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 07.05.2024, Zl. römisch 40 – nach erneuter strafrechtswidriger Delinquenz des Beschwerdeführers u.a. im Bereich der einschlägigen Suchtgiftkriminalität - widerrufen.
  21. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 06.10.2023, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, hiervon sechzehn Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 01.07.2023 einen anderen am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine an sich schwere Körperverletzung herbeigeführt hatte, indem er ihm mit der rechten Hand einen heftigen Faustschlag ins Gesicht versetzte und dadurch einen Bruch des Nasenbeines unter Eindrückung des seitlichen Anteils der Nasenbeinpyramide und Verschiebung des knöchernen Nasengerüsts, eine oberflächliche Rissquetschwunde am Nasenrücken, sowie eine Prellung und Blutunterlaufung der linken Jochbeinregion und des linken Augen-Ober- und Unterlides zufügte. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers sowie die teilweise Schadensgutmachung gewertet, während erschwerend seine fünf einschlägigen Vorstrafen, sein rascher Rückfall, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 StGB sowie die Begehung trotz Strafaufschubs nach § 39 SMG berücksichtigt wurden.
  22. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 06.10.2023, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, hiervon sechzehn Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 01.07.2023 einen anderen am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine an sich schwere Körperverletzung herbeigeführt hatte, indem er ihm mit der rechten Hand einen heftigen Faustschlag ins Gesicht versetzte und dadurch einen Bruch des Nasenbeines unter Eindrückung des seitlichen Anteils der Nasenbeinpyramide und Verschiebung des knöchernen Nasengerüsts, eine oberflächliche Rissquetschwunde am Nasenrücken, sowie eine Prellung und Blutunterlaufung der linken Jochbeinregion und des linken Augen-Ober- und Unterlides zufügte. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers sowie die teilweise Schadensgutmachung gewertet, während erschwerend seine fünf einschlägigen Vorstrafen, sein rascher Rückfall, das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins, StGB sowie die Begehung trotz Strafaufschubs nach Paragraph 39, SMG berücksichtigt wurden.
  23. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 15.01.2024, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 3 erster Fall SMG, sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge in einer Vielzahl von Angriffen anderen Kokain (beinhaltend zumindest 78,5 % Cocain, mit Ausnahme eines Angriffs am 26.09.2023, wo dieses lediglich ca. 64 % Cocain beinhaltete) überließ, und zwar im Zeitraum von August 2023 bis Anfang Oktober 2023 einer namentlich bekannten Abnehmerin insgesamt zumindest 15 Gramm brutto um 400 Euro, im Zeitraum Ende Mai 2023 bis September 2023 einem namentlich bekannten Abnehmer insgesamt zumindest 10 Gramm brutto zu einem nicht feststellbaren Preis, seit zumindest Mai 2023 in zumindest sechs Angriffen einem namentlich bekannten Abnehmer insgesamt zumindest 2 Gramm brutto, im Zeitraum September 2023 bis Oktober 2023 einem namentlich bekannten Abnehmer insgesamt zumindest 15 Gramm brutto zu einem Grammpreis von 40 Euro, im Zeitraum Juni 2023 bis Juli 2023 einem namentlich bekannten Abnehmer insgesamt zumindest 6 Gramm brutto, Ende Mai 2023 einem nicht näher bekannten Abnehmer ein Gramm brutto, von Juni 2023 bis Oktober 2023 einem namentlich bekannten Abnehmer insgesamt zumindest 28 Gramm brutto zu einem Preis zwischen 50 und 70 Euro pro Gramm, und am 26.09.2023 einer registrierten Vertrauensperson im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten Mittäter (§ 12 StGB) 5,6 Gramm netto sowie im Anschluss daran alleine weitere 1,8 Gramm netto zu einem Preis von insgesamt 500 Euro, wobei der Beschwerdeführer an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftaten vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen ausschließlich persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Am 11.10.2023 hatte er überdies noch 0,9 Gramm brutto Kokain mit dem Wirkstoff Cocain besessen, in dem er das Suchtgift mit sich führte, wobei er die Straftat für den ausschließlich persönlichen Gebrauch beging. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet, während erschwerend seine einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von Vergehen, sein rascher Rückfall sowie die mehrfache Überschreitung der Grenzmenge des § 28b SMG berücksichtigt wurden. Zugleich wurde mit Beschluss die Probezeit zur unmittelbar vorangegangenen Verurteilung des Beschwerdeführers zur Zl. XXXX auf fünf Jahre verlängert.
  24. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 15.01.2024, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG, sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge in einer Vielzahl von Angriffen anderen Kokain (beinhaltend zumindest 78,5 % Cocain, mit Ausnahme eines Angriffs am 26.09.2023, wo dieses lediglich ca. 64 % Cocain beinhaltete) überließ, und zwar im Zeitraum von August 2023 bis Anfang Oktober 2023 einer namentlich bekannten Abnehmerin insgesamt zumindest 15 Gramm brutto um 400 Euro, im Zeitraum Ende Mai 2023 bis September 2023 einem namentlich bekannten Abnehmer insgesamt zumindest 10 Gramm brutto zu einem nicht feststellbaren Preis, seit zumindest Mai 2023 in zumindest sechs Angriffen einem namentlich bekannten Abnehmer insgesamt zumindest 2 Gramm brutto, im Zeitraum September 2023 bis Oktober 2023 einem namentlich bekannten Abnehmer insgesamt zumindest 15 Gramm brutto zu einem Grammpreis von 40 Euro, im Zeitraum Juni 2023 bis Juli 2023 einem namentlich bekannten Abnehmer insgesamt zumindest 6 Gramm brutto, Ende Mai 2023 einem nicht näher bekannten Abnehmer ein Gramm brutto, von Juni 2023 bis Oktober 2023 einem namentlich bekannten Abnehmer insgesamt zumindest 28 Gramm brutto zu einem Preis zwischen 50 und 70 Euro pro Gramm, und am 26.09.2023 einer registrierten Vertrauensperson im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten Mittäter (Paragraph 12, StGB) 5,6 Gramm netto sowie im Anschluss daran alleine weitere 1,8 Gramm netto zu einem Preis von insgesamt 500 Euro, wobei der Beschwerdeführer an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftaten vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen ausschließlich persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Am 11.10.2023 hatte er überdies noch 0,9 Gramm brutto Kokain mit dem Wirkstoff Cocain besessen, in dem er das Suchtgift mit sich führte, wobei er die Straftat für den ausschließlich persönlichen Gebrauch beging. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet, während erschwerend seine einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von Vergehen, sein rascher Rückfall sowie die mehrfache Überschreitung der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG berücksichtigt wurden. Zugleich wurde mit Beschluss die Probezeit zur unmittelbar vorangegangenen Verurteilung des Beschwerdeführers zur Zl. römisch 40 auf fünf Jahre verlängert. Von 31.01.2008 bis 30.04.2008 (hiernach unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen), von 03.07.2008 bis 04.07.2008, von 04.02.2010 bis 02.07.2010, von 09.02.2011 bis 30.06.2011, von 15.05.2012 bis 15.05.2014 (hiernach unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung von Bewährungshilfe bedingt entlassen), von 30.06.2015 bis 29.10.2015, von 08.05.2020 bis 12.10.2022 und von 12.10.2023 bis 16.04.2024 befand sich der Beschwerdeführer jeweils in österreichischen Justizanstalten in Untersuchungs- bzw. Strafhaft, seit 16.04.2024 verbüßt er seine Strafhaft laufend im forensisch-therapeutischen Zentrum XXXX , sein Strafende wurde mit 22.02.2027 errechnet. Seit seiner nunmehr durchgehenden Inhaftierung ab Oktober 2023 wurde er privat bislang regelmäßig von seiner Mutter, überdies vereinzelt von seinem Vater, seinem Bruder sowie einer Freundin besucht.Von 31.01.2008 bis 30.04.2008 (hiernach unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen), von 03.07.2008 bis 04.07.2008, von 04.02.2010 bis 02.07.2010, von 09.02.2011 bis 30.06.2011, von 15.05.2012 bis 15.05.2014 (hiernach unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung von Bewährungshilfe bedingt entlassen), von 30.06.2015 bis 29.10.2015, von 08.05.2020 bis 12.10.2022 und von 12.10.2023 bis 16.04.2024 befand sich der Beschwerdeführer jeweils in österreichischen Justizanstalten in Untersuchungs- bzw. Strafhaft, seit 16.04.2024 verbüßt er seine Strafhaft laufend im forensisch-therapeutischen Zentrum römisch 40 , sein Strafende wurde mit 22.02.2027 errechnet. Seit seiner nunmehr durchgehenden Inhaftierung ab Oktober 2023 wurde er privat bislang regelmäßig von seiner Mutter, überdies vereinzelt von seinem Vater, seinem Bruder sowie einer Freundin besucht. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mehrfach eine Drogentherapie gerichtlich angeordnet. Zuletzt wurde eine stationäre Therapie in der Einrichtung " XXXX " im Dezember 2022 beendet, da er unerlaubt das Haus verließ, therapiefremde Personen in die Einrichtung mitnahm und sogar der Verdacht bestand, dass er während seiner Therapie sowohl im Wohnbereich als auch in der näheren Umgebung mit Substanzen dealte. Von 10.01.2023 bis 26.03.2023 sowie von 24.04.2023 bis 22.05.2023 absolvierte er noch eine weitere stationäre Therapie in der Einrichtung " XXXX ". Unmittelbar nach deren Beendigung wurde er sogleich erneut wieder rückfällig und begann schon Ende Mai 2023 wieder, mit Kokain zu dealen. Seit seiner nunmehr durchgehenden Inhaftierung ab Oktober 2023 ist der Beschwerdeführer drogenfrei, auch ist er in keinem Substitutionsprogramm oder auf sonstige Medikamente angewiesen. Seit Juni 2024 absolviert er in Haft laufend eine suchtspezifische Einzeltherapie, in der er sich wöchentlich zu einer Sitzung mit einer Psychotherapeutin der Einrichtung " XXXX " einfindet.Dem Beschwerdeführer wurde bereits mehrfach eine Drogentherapie gerichtlich angeordnet. Zuletzt wurde eine stationäre Therapie in der Einrichtung " römisch 40 " im Dezember 2022 beendet, da er unerlaubt das Haus verließ, therapiefremde Personen in die Einrichtung mitnahm und sogar der Verdacht bestand, dass er während seiner Therapie sowohl im Wohnbereich als auch in der näheren Umgebung mit Substanzen dealte. Von 10.01.2023 bis 26.03.2023 sowie von 24.04.2023 bis 22.05.2023 absolvierte er noch eine weitere stationäre Therapie in der Einrichtung " römisch 40 ". Unmittelbar nach deren Beendigung wurde er sogleich erneut wieder rückfällig und begann schon Ende Mai 2023 wieder, mit Kokain zu dealen. Seit seiner nunmehr durchgehenden Inhaftierung ab Oktober 2023 ist der Beschwerdeführer drogenfrei, auch ist er in keinem Substitutionsprogramm oder auf sonstige Medikamente angewiesen. Seit Juni 2024 absolviert er in Haft laufend eine suchtspezifische Einzeltherapie, in der er sich wöchentlich zu einer Sitzung mit einer Psychotherapeutin der Einrichtung " römisch 40 " einfindet. 1.
  25. Zu einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.
  26. Zur Lage im Herkunftsstaat: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei aus dem COI-CMS (Version 9, 18.10.2024) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben: Politische Lage Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert. Ursache sind v. a. der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, welcher durch Lohnzuwächse und von der Regierung im Vorfeld der Wahlen 2023 beschlossene Wahlgeschenke nicht nachhaltig kompensiert werden konnte, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Laut einer aktuellen Studie möchten fast 82 % das Land verlassen und im Ausland leben. Während die vorhergehende Regierung keinerlei Schritte unternahm, die Unabhängigkeit der Justizbehörden und eine objektive Ausgabenkontrolle wiederherzustellen, versucht die neue Regierung zumindest im wirtschaftlichen Bereich Reformen durchzuführen, um den Schwierigkeiten zu begegnen. Die Gesellschaft ist – maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdoğan verfolgten spaltenden Identitätspolitik – stark polarisiert. Insbesondere die Endphase des Wahlkampfes zu den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 war von gegenseitigen Anschuldigungen und Verbalangriffen und nicht von der Diskussion drängender Probleme geprägt. Selbst die wichtigste gegenwärtige Herausforderung der Türkei, die Bewältigung der Folgen der Erdbebenkatastrophe, trat in den Hintergrund (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 4f.; vgl. Migrationsverket 9.4.2024, S. 8f.).Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert. Ursache sind v. a. der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, welcher durch Lohnzuwächse und von der Regierung im Vorfeld der Wahlen 2023 beschlossene Wahlgeschenke nicht nachhaltig kompensiert werden konnte, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Laut einer aktuellen Studie möchten fast 82 % das Land verlassen und im Ausland leben. Während die vorhergehende Regierung keinerlei Schritte unternahm, die Unabhängigkeit der Justizbehörden und eine objektive Ausgabenkontrolle wiederherzustellen, versucht die neue Regierung zumindest im wirtschaftlichen Bereich Reformen durchzuführen, um den Schwierigkeiten zu begegnen. Die Gesellschaft ist – maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdoğan verfolgten spaltenden Identitätspolitik – stark polarisiert. Insbesondere die Endphase des Wahlkampfes zu den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 war von gegenseitigen Anschuldigungen und Verbalangriffen und nicht von der Diskussion drängender Probleme geprägt. Selbst die wichtigste gegenwärtige Herausforderung der Türkei, die Bewältigung der Folgen der Erdbebenkatastrophe, trat in den Hintergrund (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 4f.; vergleiche Migrationsverket 9.4.2024, S. 8f.). Die Opposition versucht, die Regierung durch Kritik am teilweise verspäteten Erdbeben-Krisenmanagement und in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und förderte die in breiten Bevölkerungsschichten zunehmend migrantenfeindliche Stimmung. Die Gesellschaft bleibt auch, was die irreguläre Migration betrifft, stark polarisiert (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 5; vgl. EC 8.11.2023, S. 12, 54, WZ 7.5.2023).Die Opposition versucht, die Regierung durch Kritik am teilweise verspäteten Erdbeben-Krisenmanagement und in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und förderte die in breiten Bevölkerungsschichten zunehmend migrantenfeindliche Stimmung. Die Gesellschaft bleibt auch, was die irreguläre Migration betrifft, stark polarisiert (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 5; vergleiche EC 8.11.2023, S. 12, 54, WZ 7.5.2023). Die türkische Gesellschaft ist nach wie vor entlang ethnischer, politischer und religiöser Bruchlinien tief gespalten. Während die Kurdenfrage eine der Spaltungslinien ist (Kurden gegen Türken), sind die Türken auch politisch (konservative Nationalisten gegen Modernisten) und religiös (sunnitische Islamisten gegen Säkularisten) gespalten. In den letzten Jahren hat der spaltende Diskurs der politischen Elite zu einer weiteren Trennung und tiefen Polarisierung zwischen dem Lager der Erdoğan-Befürworter und seinen Gegnern beigetragen. Umfragen der Kadir-Has-Universität (Januar 2022) bestätigen, dass 40,6 % der Bevölkerung der Meinung sind, dass es eine politische Polarisierung gibt - im Vergleich zu 55,9 % im Jahr zuvor (BS 19.3.2024, S. 18). Das hat auch mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagieren ein "stolzes Türkentum". Islamischen Wertvorstellungen wird zusehends mehr Gewicht verliehen. Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpfen um ihr Dasein (WZ 7.5.2023). Angesichts des Ausganges der Wahlen im Frühjahr 2023 stellte das Europäische Parlament (EP) überdies hinsichtlich der gesellschaftspolitischen Verfasstheit des Landes fest, dass nicht nur "rechtsextreme islamistische Parteien als Teil der Regierungskoalition ins Parlament eingezogen sind", sondern das EP war "besorgt über das zunehmende Gewicht der islamistischen Agenda bei der Gesetzgebung und in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, unter anderem durch den wachsenden Einfluss des Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet) im Bildungssystem" und "über den zunehmenden Druck der Regierungsstellen sowie islamistischer und ultranationalistischer Gruppen auf den türkischen Kultursektor und die Künstler in der Türkei, der sich in letzter Zeit darin zeigt, dass immer mehr Konzerte, Festivals und andere kulturelle Veranstaltungen abgesagt werden, weil sie als kritisch oder "unmoralisch" eingestuft wurden, um eine ultrakonservative Agenda durchzusetzen, die mit den Werten der EU unvereinbar ist" (EP 13.9.2023, Pt. 17). Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 29.2.2024). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt (EC 8.11.2023, S. 4, 12; vgl. EP 13.9.2023, Pt. 9, WZ 7.5.2023).Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 29.2.2024). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt (EC 8.11.2023, S. 4, 12; vergleiche EP 13.9.2023, Pt. 9, WZ 7.5.2023). Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (MEI 1.10.2022, S. 6; vgl. DE/Aydas 31.12.2022, Güney 1.10.2016, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 1.10.2022, S. 6; vgl. Esen/Gumuscu 19.2.2016).Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (MEI 1.10.2022, S. 6; vergleiche DE/Aydas 31.12.2022, Güney 1.10.2016, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 1.10.2022, S. 6; vergleiche Esen/Gumuscu 19.2.2016). Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser implizit negativ auf Demokratie und Grundrechte aus, denn einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumten, und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert. Einige dieser Bestimmungen wurden um weitere zwei Jahre verlängert, aber die meisten jener sind im Juli 2022 ausgelaufen (EC 8.11.2023, S. 12). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um weitere drei Jahre (DW 18.7.2021). Das diesbezügliche Gesetz ermöglicht es u. a., Staatsbedienstete, einschließlich Richter und Staatsanwälte, wegen mutmaßlicher Verbindungen zu "terroristischen" Organisationen ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zu entlassen (AI 29.3.2022a). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR. Der türkische Rechtsrahmen enthält beispielsweise allgemeine Garantien für die Achtung der Menschen- und Grundrechte, aber die Rechtsvorschriften und ihre Umsetzung müssen laut Europäischer Kommission mit der EMRK und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Einklang gebracht werden (EC 8.11.2023, S. 6). Das Europäische Parlament kam im September 2023 in Hinblick auf die Beitrittsbemühungen der Türkei zum Schluss, "dass die türkische Regierung kein Interesse daran hat, die anhaltende und wachsende Kluft zwischen der Türkei und der EU in Bezug auf Werte und Standards zu schließen, da die Türkei in den letzten Jahren klar gezeigt hat, dass ihr der politische Wille fehlt, um die notwendigen Reformen durchzuführen, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit, die Grundrechte und den Schutz und die Inklusion aller ethnischen, religiösen und sexuellen Minderheiten" (EP 13.9.2023, Pt. 21). Das Präsidialsystem Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 20.5.2024, S. 5; vgl. DFAT 10.9.2020, S. 14).Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 20.5.2024, S. 5; vergleiche DFAT 10.9.2020, S. 14). Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vergleiche HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert und die Institutionen verkrüppelt. Zudem herrschen autoritäre Praktiken (SWP 1.4.2021, S. 2). Der Abschied der Türkei von der parlamentarischen Demokratie und der Übergang zu einem Präsidialsystem im Jahr 2018 haben den Autokratisierungsprozess des Landes beschleunigt. - Die Exekutive ist der größte antidemokratische Akteur. Die wenigen verbliebenen liberal-demokratischen Akteure und Reformer in der Türkei haben nicht genügend Macht, um die derzeitige Autokratisierung des Landes, die von einem demokratisch gewählten Präsidenten geführt wird, umzukehren (BS 19.3.2024, S. 38). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 "beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und "dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist" (EP 19.5.2021, S. 20/Pt. 55). In einer weiteren Entschließung vom September 2023 erklärte sich das Europäische Parlament "tief besorgt über die fortwährende übermäßige Machtkonzentration beim türkischen Präsidenten ohne wirksames System von Kontrollen und Gegenkontrollen, durch die die demokratischen Institutionen des Landes erheblich geschwächt wurden; [und] betont, dass die fehlende Eigenständigkeit auf mehreren Verwaltungsebenen aufgrund der extremen Abhängigkeit vom Präsidenten bei allen Arten von Entscheidungen und der Alleinherrschaft eines einzigen Mannes ein dysfunktionales System zur Folge haben kann" (EP 13.9.2023, Pt.20). Machtfülle des Staatspräsidenten Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7). Die gesetzgebende Funktion des Parlaments wird durch die häufige Anwendung von Präsidialdekreten und Präsidialentscheidungen eingeschränkt. Das Fehlen einer wirksamen gegenseitigen Kontrolle und die Unfähigkeit des Parlaments, das Amt des Präsidenten wirksam zu überwachen, führen dazu, dass dessen politische Rechenschaft auf die Zeit der Wahlen beschränkt ist. Die öffentliche Verwaltung, die Gerichte und die Sicherheitskräfte stehen unter dem starken Einfluss der Exekutive. Die Präsidentschaft übt direkte Autorität über alle wichtigen Institutionen und Regulierungsbehörden aus (EC 8.11.2023, S. 13-15; vgl. EP 19.5.2021, S. 20/ Pt. 55).Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7). Die gesetzgebende Funktion des Parlaments wird durch die häufige Anwendung von Präsidialdekreten und Präsidialentscheidungen eingeschränkt. Das Fehlen einer wirksamen gegenseitigen Kontrolle und die Unfähigkeit des Parlaments, das Amt des Präsidenten wirksam zu überwachen, führen dazu, dass dessen politische Rechenschaft auf die Zeit der Wahlen beschränkt ist. Die öffentliche Verwaltung, die Gerichte und die Sicherheitskräfte stehen unter dem starken Einfluss der Exekutive. Die Präsidentschaft übt direkte Autorität über alle wichtigen Institutionen und Regulierungsbehörden aus (EC 8.11.2023, S. 13-15; vergleiche EP 19.5.2021, S. 20/ Pt. 55). Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Art. 8). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 1.4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird (EC 12.10.2022, S. 14). Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab der Armee, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S. 14). Auch die Zentralbank steht weiterhin unter merkbaren politischen Druck und es mangelt ihr an Unabhängigkeit (EC 8.11.2023, S. 10f., 65).Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Artikel 8,). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 1.4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird (EC 12.10.2022, S. 14). Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab der Armee, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S. 14). Auch die Zentralbank steht weiterhin unter merkbaren politischen Druck und es mangelt ihr an Unabhängigkeit (EC 8.11.2023, S. 10f., 65). Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verwendung von Präsidentendekreten und -entscheidungen. - Von Jänner bis Dezember 2022 nahm das Parlament 80 von 749 vorgeschlagenen Gesetzen an. Demgegenüber wurden im selben Zeitraum 273 Präsidialdekrete, die im Rahmen des Ausnahmezustands zu einer Vielzahl von politischen Themen (einschließlich sozioökonomischer Fragen) erlassen wurden, den Parlamentsausschüssen vorgelegt (EC 8.11.2023, S. 13). Präsidentendekrete unterliegen grundsätzlich keiner parlamentarischen Überprüfung und können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7) und zwar nur durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 1.4.2021, S. 9). Das Parlament verfügt nicht über die erforderlichen Mittel, um die Regierung zur Rechenschaft zu ziehen. Die Mitglieder des Parlaments können nur schriftliche Anfragen an den Vizepräsidenten und die Minister richten und sind gesetzlich nicht befugt, den Präsidenten offiziell zu befragen. Ordentliche Präsidialdekrete unterliegen nicht der parlamentarischen Kontrolle. Die im Rahmen des Ausnahmezustands erlassenen Dekrete des Präsidenten jedoch müssen dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt werden (EC 8.11.2023, S. 14). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidentendekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und vier von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie zwölf von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidentendekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S. 14). Das System des öffentlichen Dienstes ist weiterhin von Parteinahme und Politisierung geprägt. In Verbindung mit der übermäßigen präsidialen Kontrolle auf jeder Ebene des Staatsapparats hat dies zu einem allgemeinen Rückgang von Effizienz, Kapazität und Qualität der öffentlichen Verwaltung geführt (EP 19.5.2021, S. 20, Pt. 57). Monitoring des Europarates Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (CoE-PACE 22.4.2021, S. 1; vgl. EP 19.5.2021, S. 7-14).Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (CoE-PACE 22.4.2021, S. 1; vergleiche EP 19.5.2021, S. 7-14). Präsidentschaftswahlen Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit (seit der Verfassungsänderung 2017) einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 7). - Am 10.3.2023 rief der Präsident im Einklang mit der Verfassung und im Einvernehmen mit allen politischen Parteien vorgezogene Parlamentswahlen für den 14.5.2023 aus (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 4; vgl. PRT 10.3.2023).Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit (seit der Verfassungsänderung 2017) einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 7). - Am 10.3.2023 rief der Präsident im Einklang mit der Verfassung und im Einvernehmen mit allen politischen Parteien vorgezogene Parlamentswahlen für den 14.5.2023 aus (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 4; vergleiche PRT 10.3.2023). Da keiner der vier Präsidentschaftskandidaten am 14.5.2023 die gesetzlich vorgeschriebene absolute Mehrheit für die Wahl erreichte, wurde für den 28.5.2023 eine zweite Runde zwischen den beiden Spitzenkandidaten, Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan und dem von der Opposition unterstützten Kemal Kılıçdaroğlu, angesetzt (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). In der ersten Runde verfehlte Amtsinhaber Erdoğan mit 49,5 % knapp die notwendige absolute Stimmenmehrheit, gefolgt von Kılıçdaroğlu mit 44,9 % und dem Ultranationalist Sinan Oğan mit 5,2 %, der kurz vor der Stichwahl eine Wahlempfehlung für Erdoğan abgab (Zeit Online 22.5.2023). Die am 28.5.2023 abgehaltene Stichwahl bot laut der internationalen Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) unter Beteiligung von Wahlbeobachtern der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) den Wählern und Wählerinnen die Möglichkeit, zwischen echten politischen Alternativen zu wählen. Die Wahlbeteiligung war wie im ersten Wahlgang hoch, doch wie schon in der ersten Runde verschafften eine einseitige Medienberichterstattung und das Fehlen gleicher Ausgangsbedingungen dem Amtsinhaber einen ungerechtfertigten Vorteil. Die Wahlverwaltung hat die Wahl technisch effizient durchgeführt, aber es mangelte ihr weitgehend an Transparenz und Kommunikation. In dem gedämpften, aber dennoch kompetitiven Wahlkampf konnten die Kandidaten ihren Wahlkampf frei gestalten. Die härtere Rhetorik, hetzerische und diskriminierende Äußerungen beider Kandidaten sowie die anhaltende Einschüchterung und Schikanierung von Anhängern einiger Oppositionsparteien untergruben jedoch den Prozess (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Diesbezüglicher "Höhepunkt" waren Fake News von Erdoğan. - Dieser zeigte während einer Wahl-Kundgebung eine Videomontage, in der es so aussah, als würden PKK-Führungskräfte das Wahlkampflied der größten Oppositionspartei CHP singen (Duvar 7.5.2023; DW 23.5.2023) und Kılıçdaroğlu an den PKK-Kommandanten, Murat Karayilan, appellieren: "Lasst uns gemeinsam zur Wahlurne gehen" ARD 28.5.2023; vgl. DW 23.5.2023). In Folge wurde die Manipulation von Erdoğan zugegeben (ARD 28.5.2023; vgl. DS 24.5.2023), obgleich er in einem Fernsehinterview sagte, dass es ihm gewissermaßen egal sei, ob das Video manipuliert wurde oder nicht (DW 23.5.2023). Dies hielt Erdoğan nicht davon ab, unmittelbar vor der Präsidenten-Stichwahl abermals "offenkundige Absprachen" zwischen Kılıçdaroğlu und PKK-Terroristen in den Kandil-Bergen zu behaupten (DS 24.5.2023).Die am 28.5.2023 abgehaltene Stichwahl bot laut der internationalen Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) unter Beteiligung von Wahlbeobachtern der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) den Wählern und Wählerinnen die Möglichkeit, zwischen echten politischen Alternativen zu wählen. Die Wahlbeteiligung war wie im ersten Wahlgang hoch, doch wie schon in der ersten Runde verschafften eine einseitige Medienberichterstattung und das Fehlen gleicher Ausgangsbedingungen dem Amtsinhaber einen ungerechtfertigten Vorteil. Die Wahlverwaltung hat die Wahl technisch effizient durchgeführt, aber es mangelte ihr weitgehend an Transparenz und Kommunikation. In dem gedämpften, aber dennoch kompetitiven Wahlkampf konnten die Kandidaten ihren Wahlkampf frei gestalten. Die härtere Rhetorik, hetzerische und diskriminierende Äußerungen beider Kandidaten sowie die anhaltende Einschüchterung und Schikanierung von Anhängern einiger Oppositionsparteien untergruben jedoch den Prozess (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Diesbezüglicher "Höhepunkt" waren Fake News von Erdoğan. - Dieser zeigte während einer Wahl-Kundgebung eine Videomontage, in der es so aussah, als würden PKK-Führungskräfte das Wahlkampflied der größten Oppositionspartei CHP singen (Duvar 7.5.2023; DW 23.5.2023) und Kılıçdaroğlu an den PKK-Kommandanten, Murat Karayilan, appellieren: "Lasst uns gemeinsam zur Wahlurne gehen" ARD 28.5.2023; vergleiche DW 23.5.2023). In Folge wurde die Manipulation von Erdoğan zugegeben (ARD 28.5.2023; vergleiche DS 24.5.2023), obgleich er in einem Fernsehinterview sagte, dass es ihm gewissermaßen egal sei, ob das Video manipuliert wurde oder nicht (DW 23.5.2023). Dies hielt Erdoğan nicht davon ab, unmittelbar vor der Präsidenten-Stichwahl abermals "offenkundige Absprachen" zwischen Kılıçdaroğlu und PKK-Terroristen in den Kandil-Bergen zu behaupten (DS 24.5.2023). In einem Umfeld, in dem das Recht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt ist, haben sowohl die privaten als auch die öffentlich-rechtlichen Medien bei ihrer Berichterstattung über den Wahlkampf keine redaktionelle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleistet, was die Fähigkeit der Wähler, eine fundierte Wahl zu treffen, beeinträchtigt hat (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Amtsinhaber Erdoğan gewann die Stichwahl mit rund 52 %, während sein Herausforderer, Kılıçdaroğlu, knapp 48 % gewann. Während Kılıçdaroğlu in den großen Städten, wie Istanbul, Ankara, Izmir, Antalya und Adana, im Südosten (mit seiner mehrheitlich kurdischen Bevölkerung) und den Mittelmeer-Provinzen gewann, dominierte Erdoğan den Rest des Landes, vor allem Zentralanatolien, die Schwarzmeerküste, aber auch vom Erdbeben betroffene Provinzen wie Hatay, Gaziantep, Adıyaman oder Şanlıurfa (AnA 29.5.2023; vgl. Politico 29.5.2023, taz 10.4.2023).In einem Umfeld, in dem das Recht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt ist, haben sowohl die privaten als auch die öffentlich-rechtlichen Medien bei ihrer Berichterstattung über den Wahlkampf keine redaktionelle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleistet, was die Fähigkeit der Wähler, eine fundierte Wahl zu treffen, beeinträchtigt hat (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Amtsinhaber Erdoğan gewann die Stichwahl mit rund 52 %, während sein Herausforderer, Kılıçdaroğlu, knapp 48 % gewann. Während Kılıçdaroğlu in den großen Städten, wie Istanbul, Ankara, Izmir, Antalya und Adana, im Südosten (mit seiner mehrheitlich kurdischen Bevölkerung) und den Mittelmeer-Provinzen gewann, dominierte Erdoğan den Rest des Landes, vor allem Zentralanatolien, die Schwarzmeerküste, aber auch vom Erdbeben betroffene Provinzen wie Hatay, Gaziantep, Adıyaman oder Şanlıurfa (AnA 29.5.2023; vergleiche Politico 29.5.2023, taz 10.4.2023). Das Parlament Der Rechtsrahmen bietet nicht in vollem Umfang eine solide Rechtsgrundlage für die Durchführung demokratischer Wahlen. Die noch unter dem Kriegsrecht verabschiedete Verfassung garantiert die Rechte und Freiheiten, die demokratischen Wahlen zugrunde liegen, nicht in ausreichendem Maße, da sie sich auf Verbote zum Schutz des Staates konzentriert und Rechtsvorschriften zulässt, die weitere unzulässige Einschränkungen mit sich bringen. Die Mitglieder des 600 Sitze zählenden Parlaments werden für eine fünfjährige Amtszeit [zuvor vier Jahre] nach einem Verhältniswahlsystem in 87 Mehrpersonenwahlkreisen gewählt. Vor der Wahl sind Koalitionen erlaubt, aber die Parteien, die in einer Koalition kandidieren, müssen individuelle Listen einreichen. Im Einklang mit einer langjährigen Empfehlung der OSZE und der Venedig-Kommission des Europarats wurde mit den Gesetzesänderungen von 2022 die Hürde für Parteien und Koalitionen, um in das Parlament einzuziehen, von 10 % auf 7 % gesenkt (OSCE/ODIHR 15.5.2023 S. 6f.). Bei den gleichzeitig mit der ersten Runde der Präsidentschaftswahl stattgefundenen Parlamentswahlen erhielt die "Volksalliance" unter Führung der AKP mit 49 % der Stimmen eine absolute Mehrheit der 600 Parlamentsitze. - Die AKP gewann hierbei 268 (35,6 %), die ultranationalistische MHP 50 (10,1 %) und die islamistische Neue Wohlfahrtspartei - Yeniden Refah Partisi (YRP) fünf Sitze (2,8 %). Das Oppositionsbündnis "Allianz der Nation" unter der Führung der säkularen, sozialdemokratisch ausgerichteten CHP erlangte 35 %, wobei die CHP 169 (25,3 %) und die nationalistische İYİ-Partei 43 Sitze (9,7 %) errang. Aus dem Bündnis mehrerer Linksparteien unter dem Namen "Arbeit und Freiheitsallianz" schafften die Links-Grüne Partei - Yeşil Sol Parti (YSP) mit künftig 61 (8,8 %) und die "Arbeiterpartei der Türkei" -Türkiye İşçi Partisi (TİP) mit vier Abgeordneten den Sprung ins Parlament (TRT 2023; vgl. BBC 22.5.2023). Das Ergebnis wurde am 30.5.2023 mit dem Entscheid des Obersten Wahlrates amtlich (YSK 30.5.2023).Bei den gleichzeitig mit der ersten Runde der Präsidentschaftswahl stattgefundenen Parlamentswahlen erhielt die "Volksalliance" unter Führung der AKP mit 49 % der Stimmen eine absolute Mehrheit der 600 Parlamentsitze. - Die AKP gewann hierbei 268 (35,6 %), die ultranationalistische MHP 50 (10,1 %) und die islamistische Neue Wohlfahrtspartei - Yeniden Refah Partisi (YRP) fünf Sitze (2,8 %). Das Oppositionsbündnis "Allianz der Nation" unter der Führung der säkularen, sozialdemokratisch ausgerichteten CHP erlangte 35 %, wobei die CHP 169 (25,3 %) und die nationalistische İYİ-Partei 43 Sitze (9,7 %) errang. Aus dem Bündnis mehrerer Linksparteien unter dem Namen "Arbeit und Freiheitsallianz" schafften die Links-Grüne Partei - Yeşil Sol Parti (YSP) mit künftig 61 (8,8 %) und die "Arbeiterpartei der Türkei" -Türkiye İşçi Partisi (TİP) mit vier Abgeordneten den Sprung ins Parlament (TRT 2023; vergleiche BBC 22.5.2023). Das Ergebnis wurde am 30.5.2023 mit dem Entscheid des Obersten Wahlrates amtlich (YSK 30.5.2023). Duvar 18.5.2023 In der neu gewählten Nationalversammlung sitzen zusätzlich Vertreter und Vertreterinnen mehrer Kleinparteien, welche auf den Listen der AKP, der CHP und er YSP standen. So entfallen von den 268 Sitzen der AKP vier auf die kurdisch-islamistische Partei der Freien Sache, Hür Dava Partisi - HÜDA-PAR und ein Sitz auf die Demokratische Linkspartei, Demokratik Sol Parti - DSP. Von den 149 Mandaten der CHP gehören 14 der Partei für Demokratie und Fortschritt, Demokrasi ve Atılım Partisi - DEVA [des ehemaligen Wirtschaftsministers Ali Babacan], zehn der Zukunftspartei, Gelecek Partisi - GP [des ehemaligen Ministerpräsidenten Ahmet Davutoğlu] und weitere zehn der islamisch-konservativen Partei der Glückseligkeit, Saadet Partisi -SP und drei der Demokratischen Partie, Demokrat Parti - DP. Über die CHP-Liste bekam die ansonsten eigenständig kandidierende İYİ-Partei zu ihren 43 Sitzen noch einen Sitz dazu. Über die Listen der Links-Grünen Partei erhielten die Partei der Arbeit, Emek Partisi - EMEP zwei sowie die Partei der Sozialen Freiheit, Toplumsal Özgürlük Partisi - TÖP eines der YSP-Mandate [Anm.: die Zahl der YSP von 63 in der Grafik entspricht nicht jener des amtlichen Wahlresultats von 61 Mandataren] (Duvar 18.5.2023, vgl. BIRN 19.5.2023), was mit den übrigen 58 YSP die offiziellen 61 Parlamentarier ergibt (BIRN 19.5.2023).In der neu gewählten Nationalversammlung sitzen zusätzlich Vertreter und Vertreterinnen mehrer Kleinparteien, welche auf den Listen der AKP, der CHP und er YSP standen. So entfallen von den 268 Sitzen der AKP vier auf die kurdisch-islamistische Partei der Freien Sache, Hür Dava Partisi - HÜDA-PAR und ein Sitz auf die Demokratische Linkspartei, Demokratik Sol Parti - DSP. Von den 149 Mandaten der CHP gehören 14 der Partei für Demokratie und Fortschritt, Demokrasi ve Atılım Partisi - DEVA [des ehemaligen Wirtschaftsministers Ali Babacan], zehn der Zukunftspartei, Gelecek Partisi - Gesetzgebungsperiode [des ehemaligen Ministerpräsidenten Ahmet Davutoğlu] und weitere zehn der islamisch-konservativen Partei der Glückseligkeit, Saadet Partisi -SP und drei der Demokratischen Partie, Demokrat Parti - DP. Über die CHP-Liste bekam die ansonsten eigenständig kandidierende İYİ-Partei zu ihren 43 Sitzen noch einen Sitz dazu. Über die Listen der Links-Grünen Partei erhielten die Partei der Arbeit, Emek Partisi - EMEP zwei sowie die Partei der Sozialen Freiheit, Toplumsal Özgürlük Partisi - TÖP eines der YSP-Mandate [Anm.: die Zahl der YSP von 63 in der Grafik entspricht nicht jener des amtlichen Wahlresultats von 61 Mandataren] (Duvar 18.5.2023, vergleiche BIRN 19.5.2023), was mit den übrigen 58 YSP die offiziellen 61 Parlamentarier ergibt (BIRN 19.5.2023). Einen Monat vor der Wahl zog die HDP ihre Kandidatur als Partei aufgrund des seit 2021 Verbotsverfahrens gegen sie zurück und stellte ihre Kandidaten auf die Liste der mit ihr verbündeten Kleinpartei YSP zu den Wahlen (taz 10.4.2023; vgl. AJ 11.5.2023).Einen Monat vor der Wahl zog die HDP ihre Kandidatur als Partei aufgrund des seit 2021 Verbotsverfahrens gegen sie zurück und stellte ihre Kandidaten auf die Liste der mit ihr verbündeten Kleinpartei YSP zu den Wahlen (taz 10.4.2023; vergleiche AJ 11.5.2023). Die Parlamentswahlen fanden inmitten einer erheblichen Polarisierung und eines intensiven Wettbewerbs zwischen den Regierungs- und den Oppositionsparteien statt, die unterschiedliche politische Programme zur Gestaltung der Zukunft des Landes vertraten. Während des Wahlkampfs wurden die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit im Allgemeinen respektiert, mit einigen bemerkenswerten Ausnahmen. Vertreter der YSP sahen sich durchgängig Druck und Einschüchterungen ausgesetzt, die sich gegen ihre Wahlkampfveranstaltungen und Unterstützer richteten und zu systematischen Festnahmen führten. So leitete der Generalstaatsanwalt von Diyarbakır am 10.4.2023 eine Untersuchung aller Reden ein, die auf einer YSP-Kampagnenveranstaltung gehalten wurden, um festzustellen, ob irgendwelche Reden "terroristische Propaganda" enthielten. Darüber hinaus wurden einige weitere Fälle von Eingriffen in das Recht auf freie Meinungsäußerung beobachtet, die sich gegen Oppositionsparteien, Kandidaten und Unterstützer richteten (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 1, 13). Die Angriffe auf die Oppositionsparteien wurden fortgesetzt. - Der politische Pluralismus wurde weiterhin dadurch untergraben, dass die Justiz Oppositionsparteien und einzelne Parlamentsabgeordnete, insbesondere der HDP, wegen angeblicher Terrorismusdelikte ins Visier nahm. Das System der parlamentarischen Immunität bietet den Oppositionsabgeordneten keinen ausreichenden Rechtsschutz, um ihre Ansichten innerhalb der Grenzen der Meinungsfreiheit zu äußern. Bis zum Ende der
  27. Legislaturperiode (2018-2023) belief sich die Gesamtzahl der Abgeordneten, gegen die ein Beschluss über die parlamentarische Immunität und ein Antrag auf Aufhebung ihrer Immunität vorlag, auf 206 (180 von ihnen gehörten der parlamentarischen Opposition an). Allerdings wurde während des Berichtszeitraums der Europäischen Kommission (Juni 2022 - Juni 2023) weder einem bzw. einer Abgeordneten die Immunität entzogen noch wurde er bzw. sie wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert. Zwei ehemalige HDP-Ko-Vorsitzende und mehrere ehemalige HDP-Abgeordnete befinden sich trotz eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu ihren Gunsten immer noch im Gefängnis [Stand: Februar 2024] (EC 8.11.2023, S. 13-14); vgl. CoE-PACE 22.4.2021, S. 2f). Drei Abgeordnete der HDP hatten ihre Mandate in den Jahren 2020 und 2021 nach rechtskräftigen Verurteilungen wegen Terrorismus verloren (CoE-PACE 22.4.2021, S. 2f). - Der EGMR hatte am 1.2.2022 entschieden, dass die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung von 40 Abgeordneten der HDP, unter ihnen auch die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden, verletzt hatte, indem sie deren parlamentarische Immunität aufgehoben hatte (BIRN 1.2.2022). - Das Europäische Parlament "missbilligt[e] das gezielte Vorgehen gegen politische Parteien und Mitglieder der Opposition, die zunehmend unter Druck geraten" und "erklärt[e] sich besorgt darüber, dass die Unterdrückung und die Verfolgung der politischen Opposition nach den jüngsten Wahlen aufgrund der schlechter werdenden wirtschaftlichen Lage des Landes zunehmen werden" (EP 13.9.2023, Pt. 13). Das Verfahren zum Verbot der HDP wegen Terrorismusvorwürfen, einschließlich des Ausschlusses von 451 HDP-Mitglieder von politischer Betätigung sind weiterhin vor dem Verfassungsgericht anhängig [Stand: Februar 2024] (EC 8.11.2023, S. 14).Die Angriffe auf die Oppositionsparteien wurden fortgesetzt. - Der politische Pluralismus wurde weiterhin dadurch untergraben, dass die Justiz Oppositionsparteien und einzelne Parlamentsabgeordnete, insbesondere der HDP, wegen angeblicher Terrorismusdelikte ins Visier nahm. Das System der parlamentarischen Immunität bietet den Oppositionsabgeordneten keinen ausreichenden Rechtsschutz, um ihre Ansichten innerhalb der Grenzen der Meinungsfreiheit zu äußern. Bis zum Ende der
  28. Legislaturperiode (2018-2023) belief sich die Gesamtzahl der Abgeordneten, gegen die ein Beschluss über die parlamentarische Immunität und ein Antrag auf Aufhebung ihrer Immunität vorlag, auf 206 (180 von ihnen gehörten der parlamentarischen Opposition an). Allerdings wurde während des Berichtszeitraums der Europäischen Kommission (Juni 2022 - Juni 2023) weder einem bzw. einer Abgeordneten die Immunität entzogen noch wurde er bzw. sie wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert. Zwei ehemalige HDP-Ko-Vorsitzende und mehrere ehemalige HDP-Abgeordnete befinden sich trotz eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu ihren Gunsten immer noch im Gefängnis [Stand: Februar 2024] (EC 8.11.2023, S. 13-14); vergleiche CoE-PACE 22.4.2021, S. 2f). Drei Abgeordnete der HDP hatten ihre Mandate in den Jahren 2020 und 2021 nach rechtskräftigen Verurteilungen wegen Terrorismus verloren (CoE-PACE 22.4.2021, S. 2f). - Der EGMR hatte am 1.2.2022 entschieden, dass die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung von 40 Abgeordneten der HDP, unter ihnen auch die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden, verletzt hatte, indem sie deren parlamentarische Immunität aufgehoben hatte (BIRN 1.2.2022). - Das Europäische Parlament "missbilligt[e] das gezielte Vorgehen gegen politische Parteien und Mitglieder der Opposition, die zunehmend unter Druck geraten" und "erklärt[e] sich besorgt darüber, dass die Unterdrückung und die Verfolgung der politischen Opposition nach den jüngsten Wahlen aufgrund der schlechter werdenden wirtschaftlichen Lage des Landes zunehmen werden" (EP 13.9.2023, Pt. 13). Das Verfahren zum Verbot der HDP wegen Terrorismusvorwürfen, einschließlich des Ausschlusses von 451 HDP-Mitglieder von politischer Betätigung sind weiterhin vor dem Verfassungsgericht anhängig [Stand: Februar 2024] (EC 8.11.2023, S. 14). Die Demokratische Partei der Völker - HDP, die aufgrund des laufenden Verbotsverfahrens vor dem Verfassungsgericht von der Schließung bedroht war, nahm an den Parlamentswahlen vom 14.5.2023 unter den Listen der Links-Grünen Partei - YSP teil. Am 27.8.2023 stellte die HDP auf ihrem vierten außerordentlichen Kongress ihre Aktivitäten ein und beschloss, den politischen Kampf unter dem Dach der YSP fortzusetzen. Die YSP wiederum hielt ihren vierten großen Kongress am 15.10.2023 ab und änderte ihren Namen in Partei für Gleichheit und Demokratie der Völker - Halkların Eşitlik ve Demokrasi Partisi - HEDEP (Bianet 16.10.2023; vgl. FES 7.12.2023, S. 6). Der Kassationsgerichtshof entschied, die Abkürzung HEDEP nicht zuzulassen, weil sie eine zu große Ähnlichkeit mit der verbotenen Vorgängerpartei HADEP aufwies (FES 7.12.2023; vgl. Bianet 24.11.2023). Am 11.12.2023 änderte HEDEP ihre Abkürzung in DEM-Partei, nachdem der Kassationsgerichtshof eine Änderung aufgrund der Ähnlichkeit mit der geschlossenen Partei für Volksdemokratie (HADEP) gefordert hatte. Der vollständige neue Name der Partei wurde nicht geändert. Das Wort "Demokratie" im Parteinamen wurde verwendet, um die Abkürzung zu bilden (Duvar 11.12.2023; vgl. TM 11.12.2023).Die Demokratische Partei der Völker - HDP, die aufgrund des laufenden Verbotsverfahrens vor dem Verfassungsgericht von der Schließung bedroht war, nahm an den Parlamentswahlen vom 14.5.2023 unter den Listen der Links-Grünen Partei - YSP teil. Am 27.8.2023 stellte die HDP auf ihrem vierten außerordentlichen Kongress ihre Aktivitäten ein und beschloss, den politischen Kampf unter dem Dach der YSP fortzusetzen. Die YSP wiederum hielt ihren vierten großen Kongress am 15.10.2023 ab und änderte ihren Namen in Partei für Gleichheit und Demokratie der Völker - Halkların Eşitlik ve Demokrasi Partisi - HEDEP (Bianet 16.10.2023; vergleiche FES 7.12.2023, S. 6). Der Kassationsgerichtshof entschied, die Abkürzung HEDEP nicht zuzulassen, weil sie eine zu große Ähnlichkeit mit der verbotenen Vorgängerpartei HADEP aufwies (FES 7.12.2023; vergleiche Bianet 24.11.2023). Am 11.12.2023 änderte HEDEP ihre Abkürzung in DEM-Partei, nachdem der Kassationsgerichtshof eine Änderung aufgrund der Ähnlichkeit mit der geschlossenen Partei für Volksdemokratie (HADEP) gefordert hatte. Der vollständige neue Name der Partei wurde nicht geändert. Das Wort "Demokratie" im Parteinamen wurde verwendet, um die Abkürzung zu bilden (Duvar 11.12.2023; vergleiche TM 11.12.2023). Kommunalwahlen Am 31.3.2024 haben in der Türkei Kommunalwahlen stattgefunden. Diese waren insofern von Bedeutung, da 20 % aller Beschäftigten der Türkei allein in Istanbul leben und dort mehr als die Hälfte der landesweiten Exporte und Importe abgefertigt werden. Außerdem stehen Istanbul und die Hauptstadt Ankara gemeinsam mit den Städten Izmir, Adana, Muğla und Antalya für fast die Hälfte der Wirtschaftsleistung des Landes (DW 1.4.2024). - Erstmals seit ihrer Gründung 2001 wurde die islamisch-konservative Partei AKP von Präsident Erdoğan mit 35,5 % nur zweitstärkste Kraft. Die oppositionelle CHP kam landesweit auf 37,7 %. Sie gewann in 21 Städten und 14 Großstädten unter anderem in Istanbul, Ankara, Izmir, Bursa, Adana und Antalya. Sie übernahm auch einige ehemalige AKP-Hochburgen in Anatolien. Im Südosten der Türkei gewann die pro-kurdisch DEM-Partei, Nachfolgerin der HDP, zehn Provinzen (BPB 22.5.2024; vgl. DW 1.4.2024, Jacobin 23.4.2024). Die CHP wurde zum ersten Mal seit 1977 wieder die führende Partei im Land. Sie baute ihre Regierungskontrolle von 22 auf 35 Provinzen aus. In den kurdischen Gebieten war die Niederlage der AKP noch deutlicher. Sie verlor beispielsweise in Muş und Ağri an die DEM-Partei (Jacobin 23.4.2024). Die Kommunalwahlen haben deutlich gemacht, dass die AKP vor einigen Entscheidungen steht, die nicht mehr lange aufgeschoben werden können. Sollte es weder zu einer vorgezogenen Parlaments- und Präsidentschaftswahl noch zu einer Verfassungsänderung kommen, wird dies die letzte Amtszeit von Staatspräsident Erdoğan sein. Die Wahl hat außerdem gezeigt, dass mit der Neuen Wohlfahrtspartei (Yeniden Refah Partisi - YRP) von Fatih Erbakan eine islamisch-konservative Partei entstanden ist, die für die AKP-Basis eine Alternative darstellt (FES 11.7.2024, S. 4). Die YRP wurde in der Provinz Şanliurfa stärkste Partei (Jacobin 23.4.2024). Laut Experten war die angespannte wirtschaftliche Lage entscheidend für das schlechte Abschneiden der AKP. Bei den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 konnten Erdoğan die AKP noch viele Wahlgeschenke an die Pensionisten, Rentner und die Wirtschaft machen. Dieses Mal war dies angesichts der leeren Staatskassen nicht mehr möglich (DW 1.4.2024).Am 31.3.2024 haben in der Türkei Kommunalwahlen stattgefunden. Diese waren insofern von Bedeutung, da 20 % aller Beschäftigten der Türkei allein in Istanbul leben und dort mehr als die Hälfte der landesweiten Exporte und Importe abgefertigt werden. Außerdem stehen Istanbul und die Hauptstadt Ankara gemeinsam mit den Städten Izmir, Adana, Muğla und Antalya für fast die Hälfte der Wirtschaftsleistung des Landes (DW 1.4.2024). - Erstmals seit ihrer Gründung 2001 wurde die islamisch-konservative Partei AKP von Präsident Erdoğan mit 35,5 % nur zweitstärkste Kraft. Die oppositionelle CHP kam landesweit auf 37,7 %. Sie gewann in 21 Städten und 14 Großstädten unter anderem in Istanbul, Ankara, Izmir, Bursa, Adana und Antalya. Sie übernahm auch einige ehemalige AKP-Hochburgen in Anatolien. Im Südosten der Türkei gewann die pro-kurdisch DEM-Partei, Nachfolgerin der HDP, zehn Provinzen (BPB 22.5.2024; vergleiche DW 1.4.2024, Jacobin 23.4.2024). Die CHP wurde zum ersten Mal seit 1977 wieder die führende Partei im Land. Sie baute ihre Regierungskontrolle von 22 auf 35 Provinzen aus. In den kurdischen Gebieten war die Niederlage der AKP noch deutlicher. Sie verlor beispielsweise in Muş und Ağri an die DEM-Partei (Jacobin 23.4.2024). Die Kommunalwahlen haben deutlich gemacht, dass die AKP vor einigen Entscheidungen steht, die nicht mehr lange aufgeschoben werden können. Sollte es weder zu einer vorgezogenen Parlaments- und Präsidentschaftswahl noch zu einer Verfassungsänderung kommen, wird dies die letzte Amtszeit von Staatspräsident Erdoğan sein. Die Wahl hat außerdem gezeigt, dass mit der Neuen Wohlfahrtspartei (Yeniden Refah Partisi - YRP) von Fatih Erbakan eine islamisch-konservative Partei entstanden ist, die für die AKP-Basis eine Alternative darstellt (FES 11.7.2024, S. 4). Die YRP wurde in der Provinz Şanliurfa stärkste Partei (Jacobin 23.4.2024). Laut Experten war die angespannte wirtschaftliche Lage entscheidend für das schlechte Abschneiden der AKP. Bei den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 konnten Erdoğan die AKP noch viele Wahlgeschenke an die Pensionisten, Rentner und die Wirtschaft machen. Dieses Mal war dies angesichts der leeren Staatskassen nicht mehr möglich (DW 1.4.2024). Eingriffe in die lokale Demokratie Im September 2016 verabschiedete die Regierung ein Dekret, das die Ernennung von "Treuhändern" anstelle von gewählten Bürgermeistern, stellvertretenden Bürgermeistern oder Mitgliedern von Gemeinderäten, die wegen Terrorismusvorwürfen suspendiert wurden, erlaubt. Dieses Dekret wurde im Südosten der Türkei vor und nach den Kommunalwahlen 2019 großzügig angewandt (DFAT 10.9.2020, S. 15). Bis Juni 2023 wurden auf der Basis dieses Dekrets in 65 Gemeinden, die die HDP bei den Kommunalwahlen 2019 gewonnen hatte, 48 gewählte Bürgermeister durch staatlich bestellte Treuhänder ersetzt, und weitere sechs gewählte Bürgermeister durch Bürgermeister der AK-Partei ersetzt. Seit der ersten Ernennung von Treuhändern im Juni 2019 wurden 83 Ko-Bürgermeister verhaftet und 39 Bürgermeister inhaftiert [arrested]. Sechs HDP-Bürgermeister sitzen weiterhin im Gefängnis [Anm.: In HDP-geführten Gemeinden übt immer eine Doppelspitze - ein Mann, eine Frau - das Amt aus, deshalb der Begriff Ko-Bürgermeister bzw Ko-Bürgermeisterin. - Das gilt ebenso für Führungspositionen in der Partei.] (EC 8.11.2023, S. 19). Die Kandidaten waren jedoch vor den Wahlen überprüft worden, sodass ihre Absetzung noch weniger gerechtfertigt war. Da zuvor keine Anklage erhoben worden war, verstießen laut Europäischer Kommission diese Maßnahmen gegen die Grundprinzipien einer demokratischen Ordnung, entzogen den Wählern ihre politische Vertretung auf lokaler Ebene und schadeten der lokalen Demokratie (EC 6.10.2020, S. 13). Der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarats zeigte sich in seiner Resolution vom 23.3.2022 besorgt, ob der "Weigerung der Wahlverwaltung der Provinzen, in Widerspruch zum Grundsatz der Fairness von Wahlen, mehreren Kandidaten, die in einigen Gemeinden im Südosten der Türkei die Bürgermeisterwahl gewonnen haben, die erforderliche Wahlbescheinigung (mazbata) auszustellen, die Voraussetzung für das Antreten des Bürgermeisteramtes ist", und "[d]ie Regierung [...] weiterhin Bürgermeister/ Bürgermeisterinnen [suspendiert], wenn gegen sie Strafermittlungen (Artikel 7.1) auf Grundlage einer übermäßig breiten Definition von "Terrorismus" im Antiterrorgesetz eingeleitet werden, und [...] sie durch nicht gewählte Beamte [ersetzt werden] (Artikel 3.2), wodurch die demokratische Entscheidung türkischer Bürger schwerwiegend unterminiert und das ordnungsgemäße Funktionieren der kommunalen Demokratie in der Türkei beeinträchtigt wird" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 4.a,b). Überdies forderte der Kongress, "die Praxis der Ernennung staatlicher Treuhänder in den Gemeinden einzustellen, in denen der Bürgermeister/die Bürgermeisterin suspendiert wurde", und "der Gemeinderat die Gelegenheit erhält, in Einklang mit der im ursprünglichen Gemeindegesetz von 2005 (Art. 45) diesbezüglich vorgesehenen Möglichkeit, und bis zur verfahrensrechtlichen Klärung der Situation des/der suspendierten Bürgermeisters/Bürgermeisterin, eine/n kommissarische/n oder geschäftsführende/n Bürgermeister/in aus seinen Reihen zu ernennen" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 5c).Der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarats zeigte sich in seiner Resolution vom 23.3.2022 besorgt, ob der "Weigerung der Wahlverwaltung der Provinzen, in Widerspruch zum Grundsatz der Fairness von Wahlen, mehreren Kandidaten, die in einigen Gemeinden im Südosten der Türkei die Bürgermeisterwahl gewonnen haben, die erforderliche Wahlbescheinigung (mazbata) auszustellen, die Voraussetzung für das Antreten des Bürgermeisteramtes ist", und "[d]ie Regierung [...] weiterhin Bürgermeister/ Bürgermeisterinnen [suspendiert], wenn gegen sie Strafermittlungen (Artikel 7.1) auf Grundlage einer übermäßig breiten Definition von "Terrorismus" im Antiterrorgesetz eingeleitet werden, und [...] sie durch nicht gewählte Beamte [ersetzt werden] (Artikel 3.2), wodurch die demokratische Entscheidung türkischer Bürger schwerwiegend unterminiert und das ordnungsgemäße Funktionieren der kommunalen Demokratie in der Türkei beeinträchtigt wird" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 4.a,b). Überdies forderte der Kongress, "die Praxis der Ernennung staatlicher Treuhänder in den Gemeinden einzustellen, in denen der Bürgermeister/die Bürgermeisterin suspendiert wurde", und "der Gemeinderat die Gelegenheit erhält, in Einklang mit der im ursprünglichen Gemeindegesetz von 2005 (Artikel 45,) diesbezüglich vorgesehenen Möglichkeit, und bis zur verfahrensrechtlichen Klärung der Situation des/der suspendierten Bürgermeisters/Bürgermeisterin, eine/n kommissarische/n oder geschäftsführende/n Bürgermeister/in aus seinen Reihen zu ernennen" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 5c). Hunderte von HDP-Kommuna

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