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{'item': 'I425 2306671-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 29b§ 45§§ 42§ 6§ 1§ 41§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2025 GeschäftszahlI425 2306671-1 Spruch, I425 2306671-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 %.Herr römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 %. Am 04.07.2024 langte beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) ein Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in seinen Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Parkausweises

§ 29bSt

VO ein.Am 04.07.2024 langte beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) ein Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in seinen Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Parkausweises

Paragraph 29 b, StVO ein. Ein seitens der belangten Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholtes Gutachten eines medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Psychiatrie/Allgemeinmedizin vom 13.09.2024 gelangte auf Grundlage sämtlicher aktenkundiger Befunde sowie des seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittels zu folgendem Ergebnis: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos.Nr. Gdb % 1 Herzmuskelerkrankungen, Herzmuskelerkrankung fortgeschrittener Ausprägung Koronare 3-Gefäß-Erkrankung, Zustand nach ausgedehntem Vorderwandinfarkt mit Ausbildung eines Aneurysmas, mittelgradig eingeschränkte linksventrikuläre Pumpfunktion EF30% 05.02.02 60 2 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen, Persönlichkeits- bzw. Verhaltensstörung mit geringer sozialer Beeinträchtigung Es besteht eine psychiatrische Behandlung (Ausmaß und Art der Behandlung allerdings im Akt nicht beschrieben) aufgrund einer bereits langjährig bestehenden Panikstörung - eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da in Ermangelung vorliegender Befunde zumindest leichte andauernde Beschwerden in einigen sozialen Bereichen anzunehmen sind. 03.04.01 30 3 Hypertonie, Mäßige Hypertonie mäßiger Bluthochdruck 05.01.02 20 4 Asthma bronchiale ab dem vollendeten

  1. Lebensjahr, Asthma bronchiale ab dem vollendeten
  2. Lebensjahr - Zeitweilig leichtes Asthma zeitweilig leichtes Asthma bronchiale, kein Nachweis einer durchgehend durchgeführten inhalativen Therapie 06.05.01 10 5 Cerebrale Lähmungen, Cerebrale Lähmungen leichten Grades allenfalls feinmotorische Ausfälle oder eben Schwäche einzelner Muskelgruppen. Kein aktueller Befund vorliegend, daher Einschätzung mit unterstem Rahmensatz. 04.01.01 10 6 Schulter - Obere Extremitäten, Schultergelenk, Schultergürtel - Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig Es wurden im Vorgutachten leichtgradige und einseitige Schulterbeschwerden anerkannt, wobei ein aktueller Befund nicht vorliegt; ohne Nachweis beispielsweise einer Operation ist aber auch von einer Besserung hier nicht auszugehen, weshalb die Einschätzung übernommen wird. 02.06.01 10 Im Vergleich zum Vorgutachten aus dem vorangegangen Verfahren vom 17.05.2018 sei eine wesentliche Besserung der körperlichen Leiden nicht zu erwarten gewesen, sodass in Bezug auf diese die Einschätzung aus dem Vorgutachten übernommen worden sei. Das psychische Leiden werde, da nur noch die Angstsymptomatik im Befund erwähnt werde, mit einer anderen Positionsnummer anerkannt. Die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers ließen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke auch unter Verwendung geeigneter Hilfsmittel, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel aus medizinischer Sicht zu. Es liege auch kein Immundefekt vor, im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte auftreten würden. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.09.2024 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten

§ 45

AVG zum Parteiengehör übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich im Falle von Einwendungen innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt zu äußern. Eine Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers erfolgte nicht.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.09.2024 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten

Paragraph 45, AVG zum Parteiengehör übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich im Falle von Einwendungen innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt zu äußern. Eine Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers erfolgte nicht. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 19.12.2024 wurde der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in seinen Behindertenpass

§§ 42und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung ausweislich des eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtes, das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt werde, nicht vorlägen.Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 19.12.2024 wurde der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in seinen Behindertenpass

Paragraphen 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung ausweislich des eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtes, das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt werde, nicht vorlägen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit einem am 23.01.2025 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er darin aus, dass es ihm bis heute aufgrund seiner Platzangst nicht möglich sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Aufgrund seiner psychischen und physischen Beschwerden sei es ihm erst jetzt möglich gewesen, neue Unterlagen vorzulegen. Der Beschwerdeschrift waren Befunde, welche vom April, Juli und Dezember 2024 datieren, angeschlossen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2025 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses, zuletzt seit 04.07.2024 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 %. Folgende körperliche, geistige oder sinnesbedingte Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, liegen bei ihm vor: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos.Nr. Gdb % 1 Herzmuskelerkrankungen, Herzmuskelerkrankung fortgeschrittener Ausprägung Koronare 3-Gefäß-Erkrankung, Zustand nach ausgedehntem Vorderwandinfarkt mit Ausbildung eines Aneurysmas, mittelgradig eingeschränkte linksventrikuläre Pumpfunktion EF30% 05.02.02 60 2 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen, Persönlichkeits- bzw. Verhaltensstörung mit geringer sozialer Beeinträchtigung Es besteht eine psychiatrische Behandlung (Ausmaß und Art der Behandlung allerdings im Akt nicht beschrieben) aufgrund einer bereits langjährig bestehenden Panikstörung - eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da in Ermangelung vorliegender Befunde zumindest leichte andauernde Beschwerden in einigen sozialen Bereichen anzunehmen sind. 03.04.01 30 3 Hypertonie, Mäßige Hypertonie mäßiger Bluthochdruck 05.01.02 20 4 Asthma bronchiale ab dem vollendeten
  2. Lebensjahr, Asthma bronchiale ab dem vollendeten
  3. Lebensjahr - Zeitweilig leichtes Asthma zeitweilig leichtes Asthma bronchiale, kein Nachweis einer durchgehend durchgeführten inhalativen Therapie 06.05.01 10 5 Cerebrale Lähmungen, Cerebrale Lähmungen leichten Grades allenfalls feinmotorische Ausfälle oder eben Schwäche einzelner Muskelgruppen. Kein aktueller Befund vorliegend, daher Einschätzung mit unterstem Rahmensatz. 04.01.01 10 6 Schulter - Obere Extremitäten, Schultergelenk, Schultergürtel - Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig Es wurden im Vorgutachten leichtgradige und einseitige Schulterbeschwerden anerkannt, wobei ein aktueller Befund nicht vorliegt; ohne Nachweis beispielsweise einer Operation ist aber auch von einer Besserung hier nicht auszugehen, weshalb die Einschätzung übernommen wird. 02.06.01 10 Die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke auch unter Verwendung geeigneter Hilfsmittel, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel aus medizinischer Sicht zu. Es liegt bei ihm auch kein Immundefekt vor, im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte auftreten.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Die vom medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Psychiatrie/Allgemeinmedizin erstatteten gutachterlichen Ausführungen sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen und deren Folgen wurden von ihm auf Grundlage sämtlicher aktenkundiger Befunde sowie des einzig seitens des Beschwerdeführers im Vorfeld ergänzend vorgelegten Befunds vom 28.05.2024 erhoben und in nachvollziehbarer Weise dargelegt. Aus seinem Beschwerdevorbringen sowie den vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeerhebung ergänzend vorgelegten Unterlagen lassen sich keine ergänzenden Beeinträchtigungen ableiten. Den vorgelegten Schreiben der Gesellschaft für psychotherapeutische Versorgung vom 25.04.2024 und 12.12.2024 lässt sich lediglich entnehmen, dass der Beschwerdeführer bisher keinen Psychotherapieplatz erlangt hat, doch wird ein solcher im aktuelleren Schreiben „in den nächsten Wochen und Monaten“ in Aussicht gestellt. Der sich in zwei Zeilen erschöpfenden "Fachärztlichen Stellungnahme" vom 10.12.2024 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund einer "Agoraphobie mit Panikstörung in regelmäßiger fachärztlicher-psychiatrischer" Behandlung befände. Dies stellt keine Diagnose dar, zumal sich dem Schreiben keine Darstellung der Vorgeschichte, vorhandener Beschwerden oder allfälliger Untersuchungsergebnisse entnehmen lässt. Seine im Juli 2024 absolvierte REHA-Therapie sowie seine Betreuung durch die Non-Profit-Organisation XXXX seit Jänner 2024 (belegt durch den neurologischen Entlassungsbericht des REHA-Zentrums vom 12.07.2024 sowie der Pflege- und Betreuungsvereinbarung für die Mobile Psychiatrische Pflege vom 22.01.2024) vermochten ebenso nicht den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegenzutreten.Aus seinem Beschwerdevorbringen sowie den vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeerhebung ergänzend vorgelegten Unterlagen lassen sich keine ergänzenden Beeinträchtigungen ableiten. Den vorgelegten Schreiben der Gesellschaft für psychotherapeutische Versorgung vom 25.04.2024 und 12.12.2024 lässt sich lediglich entnehmen, dass der Beschwerdeführer bisher keinen Psychotherapieplatz erlangt hat, doch wird ein solcher im aktuelleren Schreiben „in den nächsten Wochen und Monaten“ in Aussicht gestellt. Der sich in zwei Zeilen erschöpfenden "Fachärztlichen Stellungnahme" vom 10.12.2024 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund einer "Agoraphobie mit Panikstörung in regelmäßiger fachärztlicher-psychiatrischer" Behandlung befände. Dies stellt keine Diagnose dar, zumal sich dem Schreiben keine Darstellung der Vorgeschichte, vorhandener Beschwerden oder allfälliger Untersuchungsergebnisse entnehmen lässt. Seine im Juli 2024 absolvierte REHA-Therapie sowie seine Betreuung durch die Non-Profit-Organisation römisch 40 seit Jänner 2024 (belegt durch den neurologischen Entlassungsbericht des REHA-Zentrums vom 12.07.2024 sowie der Pflege- und Betreuungsvereinbarung für die Mobile Psychiatrische Pflege vom 22.01.2024) vermochten ebenso nicht den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegenzutreten. Die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel stehen somit nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. Es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Auch brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift keine Verschlechterung der im Sachverständigengutachten festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen vor. Hinsichtlich seines Beschwerdevorbringens, dass noch hinzukommen würde, dass man auf "Google Earth" sehen könne, dass die nächste Bushaltestelle für ihn nicht erreichbar sei, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen,

derer es auf die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel gerade nicht ankommt (vgl. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013) und ist überdies auf Google-Maps ersichtlich, dass sich ca. 450 m vom Wohnort des Beschwerdeführers entfernt eine Bushaltestelle befindet.Die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel stehen somit nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. Es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Auch brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift keine Verschlechterung der im Sachverständigengutachten festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen vor. Hinsichtlich seines Beschwerdevorbringens, dass noch hinzukommen würde, dass man auf "Google Earth" sehen könne, dass die nächste Bushaltestelle für ihn nicht erreichbar sei, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen,

derer es auf die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel gerade nicht ankommt vergleiche VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013) und ist überdies auf Google-Maps ersichtlich, dass sich ca. 450 m vom Wohnort des Beschwerdeführers entfernt eine Bushaltestelle befindet. Weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus den beigefügten Dokumenten lassen sich somit ergänzende Beeinträchtigungen oder Umstände ableiten, die entgegen der gutachterlichen Ausführungen nahelegen würden, dass die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke auch unter Verwendung geeigneter Hilfsmittel, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel aus medizinischer Sicht nicht zulassen würden, oder dass in seinem Fall ein Immundefekt vorläge, im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte auftreten würden. Der Beschwerdeführer ist dem eingeholten Sachverständigengutachten somit weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, noch hat er Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würden, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien unzutreffend (vgl. VwGH 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Die gutachterlichen Ausführungen wurden vom Beschwerdeführer zudem weder substantiiert bestritten, noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne ein Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH 20.10.2008, 2005/07/0108).Der Beschwerdeführer ist dem eingeholten Sachverständigengutachten somit weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, noch hat er Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würden, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien unzutreffend vergleiche VwGH 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Die gutachterlichen Ausführungen wurden vom Beschwerdeführer zudem weder substantiiert bestritten, noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne ein Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten vergleiche VwGH 20.10.2008, 2005/07/0108). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gutachterlichen Ausführungen, die daher – zumal sie mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehen – in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 1Abs.

4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: [...]

  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und  erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder  erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder  erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder  eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder  eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/11/0032). Auf andere Umstände, wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel kommt es beispielsweise gerade nicht an (vgl. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt vergleiche VwGH 20.10.2011, 2009/11/0032). Auf andere Umstände, wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel kommt es beispielsweise gerade nicht an vergleiche VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) wird ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) wird ausgeführt: „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. [...] Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:  arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option  Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen  hochgradige Rechtsherzinsuffizienz  Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie  COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie  Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie  mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:  Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,  hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,  schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,  nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“ Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 26.05.2020, Ra 2018/11/0230 sowie VwGH 01.03.2016, Ro 2014/11/0024, mwN).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 26.05.2020, Ra 2018/11/0230 sowie VwGH 01.03.2016, Ro 2014/11/0024, mwN). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (vgl. VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080).Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt vergleiche VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass, wenn der Betreffende eine Wegstrecke von 300 bis 400 Metern ohne Fremdhilfe zurücklegen kann und das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet sind, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (typischer Weise) zumutbar ist (vgl. etwa VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass, wenn der Betreffende eine Wegstrecke von 300 bis 400 Metern ohne Fremdhilfe zurücklegen kann und das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet sind, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (typischer Weise) zumutbar ist vergleiche etwa VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Diese Fähigkeiten wurden gegenständlich aus fachärztlicher Sicht in dem seitens der belangten Behörde eingeholten Gutachten überprüft. Da unter Zugrundelegung dieses fachärztlichen Sachverständigengutachtens, das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurde, festgestellt wurde, dass die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke auch unter Verwendung geeigneter Hilfsmittel, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel aus medizinischer Sicht zulassen und bei ihm auch kein Immundefekt vorliegt, im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte auftreten, erreichen seine dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer leidet auch nicht an einer Gesundheitsschädigung, für welche von vornherein die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgesehen ist. Der Beschwerdeführer ist den fachärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist den fachärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Überprüfung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

§ 41Abs.

2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083). Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständlich beantragte Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu beurteilen sind. Wie unter Punkt II.

  1. beweiswürdigend ausgeführt, wurden die der Entscheidung zu Grunde gelegten gutachterlichen Ausführungen als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu beurteilen sind. Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. beweiswürdigend ausgeführt, wurden die der Entscheidung zu Grunde gelegten gutachterlichen Ausführungen als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es wurde auch in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ebenfalls nicht gestellt. Darüber hinaus ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.Darüber hinaus ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I425.2306671.1.00

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