RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2025 GeschäftszahlL517 2307264-1 SpruchL517 2307264-1/18E, L517 2307264-1/18E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt dur
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Partei (im Folgenden als P bezeichnet) reiste erstmals zu einem unbekannten Zeitpunkt in den Schengenraum und folglich in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 16.10.2024 versuchte sie von Österreich kommend in das deutsche Bundesgebiet einzureisen. Die deutsche Polizei verweigerte ihr die Einreise, da die P trotz aufrechtem schengenweiten Einreise-/Aufenthaltsverbot in Deutschland einzureisen versuchte. Anschließend wurde sie mit dem Zug „S3“ um 23:07 Uhr unbegleitet in das österreichische Bundesgebiet zurückverbracht. Zuvor wurde ihr förmlich die Rückübernahme durch die deutsche Bundespolizei angeboten, was jedoch unter Rücksichtnahme auf den Erlass des BM.I vom
- November 2023, GZ: 2023-0.843.676, mit Bezug auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-143/22, durch die LPD Salzburg, FGA FB02, abgelehnt wurde. Um 23:10 Uhr konnte die P am XXXX Bahnhof wahrgenommen werden. Sie wurde anschließend einer Personenkontrolle unterzogen. Hierbei konnte sie keine aufenthaltslegitimierenden Dokumente vorweisen. Da gegen die P ein schengenweites Einreise-/Aufenthaltsverbot (Schlepperei) besteht und sie über keinerlei Ausweis- bzw. Reisedokumente verfügte wurde sie nach den Bestimmungen des § 39 FPG festgenommen und zur weiteren Bearbeitung in das PAZ Salzburg überstellt. Am 17.10.2024 um 13:30 Uhr wurde die P von der Polizei niederschriftlich einvernommen. Ihr wurden Fragen für die LPD Salzburg und zusätzliche Fragen fürs BFA RD Salzburg gestellt. Da eine Zurückschiebung durch die LPD Salzburg nicht möglich war, wurde am 17.10.2024 um 14:43 Uhr die Zuständigkeit des fremdenpol. Verfahrens durch das BFA erklärt. Ab diesem Zeitpunkt befand die P sich gem. § 40 BFA-VG in Anhaltung.
- Die Partei (im Folgenden als P bezeichnet) reiste erstmals zu einem unbekannten Zeitpunkt in den Schengenraum und folglich in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 16.10.2024 versuchte sie von Österreich kommend in das deutsche Bundesgebiet einzureisen. Die deutsche Polizei verweigerte ihr die Einreise, da die P trotz aufrechtem schengenweiten Einreise-/Aufenthaltsverbot in Deutschland einzureisen versuchte. Anschließend wurde sie mit dem Zug „S3“ um 23:07 Uhr unbegleitet in das österreichische Bundesgebiet zurückverbracht. Zuvor wurde ihr förmlich die Rückübernahme durch die deutsche Bundespolizei angeboten, was jedoch unter Rücksichtnahme auf den Erlass des BM.I vom
- November 2023, GZ: 2023-0.843.676, mit Bezug auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-143/22, durch die LPD Salzburg, FGA FB02, abgelehnt wurde. Um 23:10 Uhr konnte die P am römisch 40 Bahnhof wahrgenommen werden. Sie wurde anschließend einer Personenkontrolle unterzogen. Hierbei konnte sie keine aufenthaltslegitimierenden Dokumente vorweisen. Da gegen die P ein schengenweites Einreise-/Aufenthaltsverbot (Schlepperei) besteht und sie über keinerlei Ausweis- bzw. Reisedokumente verfügte wurde sie nach den Bestimmungen des Paragraph 39, FPG festgenommen und zur weiteren Bearbeitung in das PAZ Salzburg überstellt. Am 17.10.2024 um 13:30 Uhr wurde die P von der Polizei niederschriftlich einvernommen. Ihr wurden Fragen für die LPD Salzburg und zusätzliche Fragen fürs BFA RD Salzburg gestellt. Da eine Zurückschiebung durch die LPD Salzburg nicht möglich war, wurde am 17.10.2024 um 14:43 Uhr die Zuständigkeit des fremdenpol. Verfahrens durch das BFA erklärt. Ab diesem Zeitpunkt befand die P sich gem. Paragraph 40, BFA-VG in Anhaltung.
- Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „BFA“) vom 17.10.2024 wurde über die P gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
- Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „BFA“) vom 17.10.2024 wurde über die P gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
- Die P erhob gegen ergangen Bescheid vom 17.10.2024 keine Beschwerde.
- Am 18.11.2024 stellte die P im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.12.2024 wurde der Antrag der P auf internationalen Schutz vom 18.11.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs
- Z 13 AsylG wurde der Antrag hinsichtlich den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde ihr nicht erteilt. Gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in die Türkei zulässig sei. Gem. § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist zur freiwilligen Ausreise und der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
- Am 18.11.2024 stellte die P im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.12.2024 wurde der Antrag der P auf internationalen Schutz vom 18.11.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Abs. in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag hinsichtlich den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde ihr nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei. Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist zur freiwilligen Ausreise und der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
- Am 31.01.2025 teilte die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der belangten Behörde mit, dass die P die Ausstellung eines Heimreisezertifikats beantragen wolle.
- Am 07.02.2025 übermittelte die BBU die Buchungsbestätigung des Flugtickets von Wien nach Istanbul und ersuchte um Entlassung der P.
- Mit Schreiben vom 10.02.2025 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Akten betreffend der P gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor.
- Mit Schreiben vom 10.02.2025 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Akten betreffend der P gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor.
- Am 13.02.2025 wurde die P wegen freiwilliger Heimreise aus dem PAZ, mittlerweile überstellt nach Hernals, entlassen.
- Die P reiste am 13.02.2025 auf dem Luftweg aus dem österreichischen Staatsgebiet in die Türkei aus. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Feststellungen: Die P wurde vom 17.10.2024 bis 13.02.2025 durchgehend in Schubhaft angehalten. Dem Bundesverwaltungsgericht wurden mit Schreiben vom 10.02.2025 die Akten betreffend der P gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vom BFA zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vorgelegt.Dem Bundesverwaltungsgericht wurden mit Schreiben vom 10.02.2025 die Akten betreffend der P gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vom BFA zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vorgelegt. Die Viermonatsfrist gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG wäre am 17.02.2025 um 24 Uhr ausgelaufen.Die Viermonatsfrist gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wäre am 17.02.2025 um 24 Uhr ausgelaufen. Die P wurde am 13.02.2025 aus der Schubhaft entlassen. 2.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom BFA vorgelegten Akten, sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem, in das Sozialversicherungsregister und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellungen zur Anhaltung der P in Schubhaft ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem dort einliegenden Mandatsbescheid, und den Eintragungen in der Anhaltedatei. Die Feststellung zur Entlassung der P wegen freiwilliger Heimreise ergibt sich aus dem Entlassungsschein vom 13.02.2025 und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei, sowie dem Flugticket von Wien Schwechat nach Istanbul und der Ausreisebestätigung der BBU (vorgelegt am 27.02.2025). 3.
- Rechtliche Beurteilung: § 22a Abs. 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Paragraph 22 a,
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt (vgl. zB VwGH 17.12.2007, 2005/12/0153, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt vergleiche zB VwGH 17.12.2007, 2005/12/0153, mwN). Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben: Die P befand sich vom 17.10.2024 bis 13.02.2025 in Schubhaft. Zum Entscheidungszeitpunkt befindet sich die P nicht mehr in Schubhaft. Da sich die Überprüfung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG gemäß dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ausschließlich auf die Verhältnismäßigkeit der zukünftigen/weiteren Anhaltung bezieht, ist das Rechtsschutzinteresse der P im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG durch die Beendigung der Schubhaft weggefallen. Die P befand sich vom 17.10.2024 bis 13.02.2025 in Schubhaft. Zum Entscheidungszeitpunkt befindet sich die P nicht mehr in Schubhaft. Da sich die Überprüfung nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG gemäß dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ausschließlich auf die Verhältnismäßigkeit der zukünftigen/weiteren Anhaltung bezieht, ist das Rechtsschutzinteresse der P im Sinne des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG durch die Beendigung der Schubhaft weggefallen. Eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinne des § 31 Abs. 1 VwGVG.Eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG. Da das Rechtsschutzinteresse der P an der Prüfung der Verhältnismäßigkeit seiner weiteren Anhaltung in der mit Mandatsbescheid vom 17.10.2024 angeordneten Schubhaft durch Beendigung der Schubhaft weggefallen ist, war das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen. 3.2. Zu Spruchteil B. – Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L517.2307264.1.01