RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2025 GeschäftszahlL532 2289220-1 Spruch, L532 2289220-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Mag. Clemens LAHNER, Rechtsanwalt in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2024, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG und dem FPG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.01.2025 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Mag. Clemens LAHNER, Rechtsanwalt in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2024, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach dem AsylG und dem FPG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.01.2025 zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. bis VII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 17.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Beschwerdeführer in der Fassung „BF“), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 17.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Begründend brachte der BF im Zuge seiner polizeilichen Erstbefragung am selben Tag zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, die Polizei habe ihn im Jahr 2017 verhaftet, weil er sich für Demokratie in der Türkei eingesetzt habe. Er habe sieben Monate im Gefängnis verbracht und sei im Anschluss an seine Entlassung im Zuge einer Gerichtsverhandlung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden, was er beweisen könne. Im Rückkehrfall fürchte er seine sofortige Verhaftung.
- Am 08.03.2022 wurde der BF (in Gegenwart seines ausgewiesenen Vertreters sowie einer Vertrauensperson) vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) niederschriftlich einvernommen. Der BF äußerte sich wie folgt:
- Am 08.03.2022 wurde der BF (in Gegenwart seines ausgewiesenen Vertreters sowie einer Vertrauensperson) vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „bB“ oder „Bundesamt“) niederschriftlich einvernommen. Der BF äußerte sich wie folgt: […] Die anwesenden Personen werden vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren dargestellt. Der Verhandlungsgegenstand wird der Verfahrenspartei erläutert. Anmerkung: Vor der Einvernahme fanden bezüglich COVID-19 folgende Schutzmaß-nahmen statt: Vor Eintritt wurden allen Personen ein Handdesinfektionsmittel verabreicht. Der Dolmetscher, die Verfahrenspartei und der Einvernahmeleiter verwenden während der gesamten Amtshandlung einen Mund-Nasen-Schutz. Es wurden alle Personen darauf hingewiesen, dass die Räume unmittelbar vor Benützung desinfiziert wurden. Ich habe das Merkblatt nicht erhalten. LA: Sie sind verpflichtet wahrheitsgemäße Angaben zu machen. F: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie können Ihre Zustimmung danach jederzeit widerrufen. A: Kein Problem. F: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ich möchte sicher sein können, das alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde. Wenn Sie während der Befragung etwas trinken möchten, sagen Sie das bitte. A: Ja. F: Welche Sprachen sprechen Sie? A: Meine Muttersprache ist Türkisch. F: Verstehen Sie die Dolmetscherin einwandfrei? A: Ja. F: Steht Ihrerseits etwas gegen eine Einvernahme am heutigen Tag? Sind Sie heute körperlich und geistig gesund und können Sie sich auf das Geschehen, welches zu Ihrer Ausreise führte, konzentrieren? A: Es spricht nichts gegen die Einvernahme. Ich fühle mich in der Lage die Fragen zu beantworten. F: Stimmen die Angaben die Sie in der Erstbefragung gemacht haben? A: Ja. F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? A: Mir geht es gut. Befragt gebe ich an, dass ich keine Medikamente nehme. Ich wurde zweimal gegen Corona geimpft. Auff: Geben Sie ihren vollständigen Familiennamen und Vornamen, Geburtstag und Geburtsort an. A: Ich heiße XXXX , geboren am XXXX in XXXX (Türkei). A: Ich heiße römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 (Türkei). F: Können Sie identitätsbezeugende Dokumente oder sonstige Beweismittel bzw. medizinische Befunde in Vorlage bringen, bzw. welche Dokumente haben Sie bereits vorgelegt? A: Ja - Lebenslauf - Urteil I. Instanz mit deutscher Übersetzung- Urteil römisch eins. Instanz mit deutscher Übersetzung - Protokoll der Hauptverhandlung - Gerichtsbeschluss über erschwerte Behandlung Anmerkung: Dokumente wurden in Kopie vorgelegt und dem Akt beigefügt. F: Woher haben Sie die Dokumente? A: Aus der Türkei per E-Mail. Aber ich hatte die Dokumente bereits damals. F: Haben Sie einen Reisepass oder Personalausweis? A: Ich hatte nie einen Reisepass. Nüfus habe ich mit. F: Sind Sie damit einverstanden, dass der Ausweis für das Verfahren sichergestellt wird? A des RV: Ja. A des Regierungsvorlage, Ja. F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? A: Ich bin türkischer Staatsbürger. F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? A: Ich bin Kurde. F: Welche Religionszugehörigkeit haben Sie? A: Ich bin Alevit. F: Wie lautet Ihr Familienstand? A: Ich bin verheiratet. Meine Frau heißt XXXX , geboren am XXXX . Wir haben am XXXX in XXXX geheiratet.A: Ich bin verheiratet. Meine Frau heißt römisch 40 , geboren am römisch 40 . Wir haben am römisch 40 in römisch 40 geheiratet. F: Sind Sie im Besitz eines Familienbuches? A: Die Heiratsurkunde ist bei meiner Frau in der Türkei. F: Haben Sie Kinder? A: Ja. Sohn XXXX , XXXX Sohn römisch 40 , römisch 40 F: Wo leben Ihre Frau und Ihr Kind derzeit? A: Sie leben derzeit in Istanbul. Sie leben allein in einer Mietwohnung. F: Wie finanziert sich Ihre Frau das Leben in der Türkei? A: Meine Frau bezieht eine Invaliditätspension. Auff: Nennen Sie bitte die Namen, die Geburtsdaten und den Aufenthalt ihrer nächsten Familienangehörigen. A: - Vater XXXX , XXXX Jahre alt, lebt in XXXX , er ist Pensionist- Vater römisch 40 , römisch 40 Jahre alt, lebt in römisch 40 , er ist Pensionist - Mutter XXXX , XXXX Jahre alt, lebt in XXXX , ist noch berufstätig, sie arbeitet als Reinigungskraft XXXX . - Mutter römisch 40 , römisch 40 Jahre alt, lebt in römisch 40 , ist noch berufstätig, sie arbeitet als Reinigungskraft römisch 40 . - Schwester XXXX , ca. XXXX Jahre alt, lebt in XXXX , verheiratet und ist Hausfrau - Schwester römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt, lebt in römisch 40 , verheiratet und ist Hausfrau Bruder XXXX , verstorben im Jahr XXXX Bruder römisch 40 , verstorben im Jahr römisch 40 F: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Frau und Ihrem Sohn? A: Ja, ich bin im ständigen Kontakt mit ihnen. Wir telefonieren jeden Tag miteinander. Befragt gebe ich an, dass meine Frau eine Behinderung hat. Sie bezieht eine Pension. Sie leidet unter Morbus Crohn. Mein Sohn geht in die Schule. Die leben von der Pension und meinen Ersparnissen, die ich bei meiner Frau gelassen hat. F: Haben Sie Kontakt mit Ihren Eltern und Ihrer Schwester? A: Auch im ständigen Kontakt, zumindest wöchentlich Telefonkontakt. F: Haben Sie noch weitere Verwandte in der Türkei? A: Ja, weitere Verwandte. Großeltern, Onkeln, Tanten und deren Kindern. Es gibt welche die in Istanbul leben, andere leben in XXXX A: Ja, weitere Verwandte. Großeltern, Onkeln, Tanten und deren Kindern. Es gibt welche die in Istanbul leben, andere leben in römisch 40 F: Haben Sie Verwandte in Österreich oder Europa? A: Ich habe einen Onkel in Frankreich und eine Cousine in Österreich, die heute als Vertrauensperson anwesend ist. F: Welche Schulen und Ausbildungen haben Sie absolviert? A: Ich besuchte 12 Jahre Grundschule mit Maturaabschluss im Jahr 2003 oder 2004 in XXXX . A: Ich besuchte 12 Jahre Grundschule mit Maturaabschluss im Jahr 2003 oder 2004 in römisch 40 . F: Haben Sie eine Berufsausbildung? A: Ich habe Koch gelernt. Ich habe einen 6 monatigen Kurs gemacht und habe dann durch die Tätigkeit mein Wissen erweitert. F: Haben Sie gearbeitet? A: 11 Jahre als Koch. Ich habe auch als Küchenjunge, Hilfspersonal gearbeitet in den Schulferien. F: Wo konkret haben Sie zuletzt in der Türkei gewohnt und wie lange? Bitte nennen Sie die genaue Adresse? A: Von der Geburt bis 2017 habe ich in XXXX gelebt. Nach 2017 bin ich nach Istanbul übersiedelt und habe dort ein Jahr gelebt. Dann habe ich die Türkei gelebt. Bis zu meiner Heirat im Jahr 2012 habe ich bei meinen Eltern gewohnt. Bis 2017 habe ich dann mit meiner Frau in einer Wohnung gewohnt. Das eine Jahr in Istanbul habe ich mit meiner Frau und meinem Sohn gewohnt. Meine Frau ist dann übersiedelt.A: Von der Geburt bis 2017 habe ich in römisch 40 gelebt. Nach 2017 bin ich nach Istanbul übersiedelt und habe dort ein Jahr gelebt. Dann habe ich die Türkei gelebt. Bis zu meiner Heirat im Jahr 2012 habe ich bei meinen Eltern gewohnt. Bis 2017 habe ich dann mit meiner Frau in einer Wohnung gewohnt. Das eine Jahr in Istanbul habe ich mit meiner Frau und meinem Sohn gewohnt. Meine Frau ist dann übersiedelt. Ich kann die genaue Adresse meiner Eltern in XXXX angeben: Bezirk XXXX , Straße XXXX , Nr. XXXX ; die Adresse mit meiner Ehegattin in XXXX lautet: Bezirk XXXX , an die Straße kann ich mich nicht erinnern, Apartment XXXX , XXXX . Stock, Türnr. XXXX , in Istanbul im Bezirk XXXX .Ich kann die genaue Adresse meiner Eltern in römisch 40 angeben: Bezirk römisch 40 , Straße römisch 40 , Nr. römisch 40 ; die Adresse mit meiner Ehegattin in römisch 40 lautet: Bezirk römisch 40 , an die Straße kann ich mich nicht erinnern, Apartment römisch 40 , römisch 40 . Stock, Türnr. römisch 40 , in Istanbul im Bezirk römisch 40 . F: Wann konkret haben Sie die Türkei verlassen? A: Im Oktober 2018 illegal zu Fuß über den Fluß Evros nach Griechenland schlepperunterstützt. F: Haben Sie noch in einem anderen Land um Asyl angesucht? A: Ja, in Griechenland. F: Wie ist der Verfahrensstand? A: Ich habe um Asyl angesucht, aber ich habe nicht einmal eine Erstbefragung gehabt. Befragt gebe ich an, dass ich 2,5 Jahre in Griechenland gelebt habe. F: Wie haben Sie sich den Alltag finanziert? A: Ich hatte Teile meiner Ersparnisse mit. Ich habe keine Unterstützung von Griechenland bekommen. Ich hatte als Koch gut verdient und ich habe ein kleines Haus verkauft. Ich hatte Ersparnisse in Höhe von 40000 Euro und ich hatte einen Teil mit. Meine Cousine hat mich unterstützt. F: Wo in Griechenland haben Sie gelebt? A: In Athen. Ich habe ein A4 Blatt mit meinen persönlichen Daten und dass ich um Asyl angesucht habe. Das war quasi mein Ausweis. F: Warum haben Sie Griechenland verlassen? A: Obwohl ich mich bemüht habe, dass das Verfahren weitergeht, hatte ich kein Ergebnis. Ein Verfahren bezüglich eines Aufenthaltes funktionierte nicht und deshalb habe ich Griechenland verlassen. F: Wann und wie haben Sie Griechenland verlassen? A: Am
- August
- Ich bin von Athen nach Wien geflogen. F: Wie konnten Sie ohne Reisepass fliegen? A: Es war schlepperunterstützt. Ich habe mir einen Ausweis besorgt und damit bin ich geflogen. Die Ausreise war illegal. F: Wann genau sind Sie in Österreich eingereist? Sind Sie legal oder illegal eingereist? A: Am 16.08.2021 illegal. F: Waren Sie nach Ihrer Ausreise aus der Türkei im Jahr 2018 noch einmal in der Türkei? A: Nein. F: Was machen Sie in Ihrer Freizeit hier in Österreich? A: Mein Alltag gestaltet sich so. Ich versuche die Sprache zu lernen und mich zu integrieren. Ich habe nicht gearbeitet und habe keine freiwillige Tätigkeit gemacht. F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation? A: Nein. F: Haben Sie Kurse oder Schulungen besucht? A: Nein. FLUCHTGRUND: F: Können Sie mir sagen, warum Sie Ihre Heimat verließen und in Österreich einen Asylantrag stellen? Nennen Sie Ihre konkreten und Ihre individuellen Fluchtgründe dafür? A: Es gibt zwei Gerichtsverfahren gegen mich in der Türkei. Meine Freiheit war eingeschränkt. Das Recht auf Leben war eingeschränkt. Mein Leben war in Gefahr, dass ich jederzeit verhaftet werde und umgebracht werde. Die Gefahr bestand. Ich wurde ständig von der Polizei verfolgt und kontrolliert. Das war der Grund warum ich die Türkei verlassen. F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe? A: Ich kann mir nicht vorstellen, dass es einen weiteren Grund gibt, die Türkei zu verlassen. Mein Leben war in Gefahr. F: Wurden Sie in der Türkei persönlich bedroht oder verfolgt? A: 2017 wurde ich festgenommen und war 7 Monate in Haft. Dann wurde ich zu einer Haftstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Mir wurde Mitgliedschaft einer terroristischen Organisation zur Last gelegt. Nachdem ich freigelassen wurde, wurde ich von der Polizei ständig verfolgt und kontrolliert. Ich habe meine Stelle verloren, wo ich jahrelang gearbeitet habe. Meine Familie und ich mussten Tunceli verlassen, weil wir dort nicht mehr leben konnten. F: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in die Türkei? A: Sollte ich zurückkehren, wäre mein Leben in Gefahr. Ich muss ins Gefängnis, weil die Haftstrafe rechtskräftig gegen mich besteht. Auff: Machen Sie bitte chronologische Angaben zu Ihren Gerichtsverfahren. A: Im April 2017 wurde ich das erste Mal wegen Verdacht auf Mitgliedschaft einer terroristischen Organisation festgenommen, am
- April. Am
- oder
- September hat die erste Gerichtsverhandlung stattgefunden. Dabei wurde beschlossen, dass ich weitehrin in Haft bleibe. Nach einem Monat oder eineinhalb Monaten fand die zweite Gerichtsverhandlung statt. Dann wurde ich freigelassen wegen Mangels an Beweisen. Bei den nächsten Gerichtsverhandlungen hat mich mein Anwalt vertreten. Ich glaube im Jänner 2018 wurde ich zu 6 Jahre und 3 Monaten Haftstrafe verurteilt. Das ist das erste Gerichtsverfahren. Das erste Urteil ging dann in die zweite Instanz. In der zweiten Instanz wurde das zweite Verfahren eröffnet und die zwei Verfahren zusammengelegt. Das zweite Verfahren wurde auch wegen Verdacht auf Mitgliedschaft zu einer terroristischen Organisation eröffnet. Das erste Verfahren ist rechtskräftig. Das zweite ist noch in Berufung. F: Was brachte die Staatsanwalt im Gerichtsverfahren gegen Sie vor? A: Mir wurde die Mitgliedschaft zu einer terroristischen Organisation angelastet. Beweise konnten Sie nicht vorlegen. Es basierte auf den Aussagen eines Zeugen. Es war Meineid. Die Verurteilung beruht auf der Zeugenaussage. F: Kennen Sie den Zeugen? A: Nein. F: Warum sollte ein Unbekannter falsche Aussagen gegen Sie machen? A: Ich kann es mir so vorstellen, dass der Zeuge von der Polizei instruiert wurde. F: Wie lauteten im Detail die Aussagen des Zeugen? A: Der Zeuge hat vor Gericht ausgesagt, dass ich mit Mitglied der illegalen Organisation TKPML bin. Dass ich die Organisation unterstütze und dass er mich dabei beobachtet habe. Er hat auch Daten genannt, wann ich angeblich die Organisation unterstützt hätte. Zu dieser Zeit war ich nicht in Tunceli, sondern in Istanbul. Es war nicht möglich, dass er mich in Tunceli gesehen hat. F: Wie viele Gerichtsverhandlungen gab es? A: Insgesamt 4 Hauptverhandlungen. Ich weiß nicht, ob es weitere Verhandlungen gab. Ich war nur bei den ersten zwei dabei. Dann hat mich mein Anwalt vertreten. F: Wie lange waren Sie in Untersuchungshaft? A: 7 Monate. F: Wie waren die Haftbedingungen? A: Eine schwierige Zeit. Wir waren ständig unter Druck. Man hat an sich keine Rechte. Man wird ständig unterdrückt, auch im Gefängnis. F: Seit wann ist das erste Verfahren rechtskräftig? A: Seit Jänner
- F: Wann hatten Sie den letzten Kontakt mit Ihrem Anwalt in der Türkei? A: Vor ca. 10 Tagen hatte ich E-Mail Kontakt, wegen den Unterlagen die mein hiesiger Anwalt braucht. F: Gibt es einen Haftbefehl gegen Sie in der Türkei? A: Ja. F: Wussten die Behörden, dass Sie nach Istanbul übersiedelt sind? A: Ja, ich habe den Meldezettel nach Istanbul übertragen gehabt. F: Nach Rechtskraft des ersten Verfahrens. Warum hat man Sie in der Türkei nicht festnehmen lassen? A: Das weiß mein Anwalt. Ich habe die Türkei innerhalb der Frist zur Berufung verlassen. V: Sie gaben an das Verfahren ist seit dem Jänner 2018 rechtskräftig. Was möchten Sie dazu sagen. A: Im Jänner 2018 war das Urteil. Das Urteil ist vermutlich rechtskräftig geworden, als ich in Griechenland war. F: Hat Sie Ihr türkischer Anwalt nicht über die Rechtskraft informiert? A: Er hat mich in Griechenland darüber informiert und dass ein zweites Verfahren eingeleitet wurde. F: Wann war das? A: Ich kann mich nicht genau erinnern. Das muss im April oder Mai 2019 gewesen sein. F: Sie gaben an, von der Polizei verfolgt und kontrolliert worden zu sein. Was genau meinen Sie damit? A: Es waren willkürliche Kontrollen. Meine Identität wurde kontrolliert. Wann immer mich diese mich auf der Straße gesehen haben, haben sie nach meinen Ausweis gefragt. Sie sagten mir, wir wissen wo du wohnst, wir werden dich nicht in Ruhe lassen. Du bist zwar beim Gericht freigelassen worden, aber wir bleiben hinter dir her. Wir werden schon einen Weg finden um dich einzusperren. Als ich in Istanbul einen Job gesucht habe, brauchte ich ein Leumundszeugnis was ich nicht bekommen habe. F: Hatte Ihre Ehegattin seit Ihrer Ausreise Probleme mit staatlichen Behörden in der Türkei? A: Nein, sie hatte keine Probleme. Einmal kam die Polizei zu ihr nach Hause wegen einer Hausdurchsuchung, das war im Jahr 2019 nachdem ich die Türkei verlassen habe. F: Hatten Sie jemals Kontakt zu der Organisation TKP-ML? A: Ich hatte nie Kontakt zu denen. F: In der Erstbefragung vom 17.08.2021 gaben Sie an, dass Sie festgenommen wurden, weil Sie sich für die Demokratie eingesetzt haben. Was möchten Sie dazu angeben? A: Ich wollte eigentlich zum Ausdruck bringen, dass ich eine demokratische Gesinnung habe. Das, dass was in meiner Umgebung passiert, interessiere und dazu Stellung nehme. F: Waren Sie in irgendeiner Form politisch aktiv in der Türkei? A: Nein, ich war nie politisch aktiv. F: War die Gerichtsverhandlung in der Türkei eine faire Verhandlung? A: Nein, es war keine faire Verhandlung. F: Können Sie dazu ausführliche Angaben machen? A: Es gab keine konkrete Beweise. Es beruhte auf Falschaussagen eines einzigen Zeugens. F: Durfte Ihr Anwalt den Zeugen befragen? A: Ja. F: Wurde Ihrem Akteneinsicht gewährt? A: Bis zur ersten Gerichtsverhandlung war es eine Verschlusssache. Er durfte keine Akteneinsicht machen. Erst 10 Tage vor der ersten Hauptverhandlung durfte er in den Akt schauen. F: Hat Ihr Anwalt eigene Zeugen vorladen dürfen? A: Ich weiß nicht ob er dürfen hätte. Es sind keine Zeugen für mich vorgeladen worden. Ich nehme an, dass er welche vorgeladen hätte, hätte er das Recht dazu gehabt. F an den RV: Haben Sie Fragen?F an den Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen? A des RV: Ja.A des Regierungsvorlage, Ja. F des RV: War jemand aus Ihrer Familie jemals Mitglied der TKP-ML?F des Regierungsvorlage, War jemand aus Ihrer Familie jemals Mitglied der TKP-ML? A: Mein verstorbener Bruder war Mitglied der Organisation. Er wurde bei einer Ausseinandersetzung mit der Armee umgebracht. F des RV: Gehen Sie davon aus, dass die Polizei wusste, dass Ihr Bruder ein getötes TKP-ML Mitglied war?F des Regierungsvorlage, Gehen Sie davon aus, dass die Polizei wusste, dass Ihr Bruder ein getötes TKP-ML Mitglied war? A: Ja, die Polizei wusste davon, weil ich beim Begräbnis meines Bruders dabei war. F des RV: Ist der Belastungszeuge den Sie erwähnt haben, XXXX ?F des Regierungsvorlage, Ist der Belastungszeuge den Sie erwähnt haben, römisch 40 ? A: Ja. F des RV: Hat XXXX weitere Person belastet?F des Regierungsvorlage, Hat römisch 40 weitere Person belastet? A: Ja, er hat in die 300 Personen. F: Woher wissen Sie das? A: Ich habe das von meinem Anwalt erfahren. F an den RV: Sie glauben, dass dieser XXXX eine Liste von der Polizei bekommen hat, um diese Personen zu belasten?F an den Regierungsvorlage, Sie glauben, dass dieser römisch 40 eine Liste von der Polizei bekommen hat, um diese Personen zu belasten? A: Ja, ich glaube, dass XXXX von der Polizei eine Liste bekommen hat, diese Personen zu belasten.A: Ja, ich glaube, dass römisch 40 von der Polizei eine Liste bekommen hat, diese Personen zu belasten. F: Möchten Sie die Länderfeststellung zu Ihrem Herkunftsstaat Türkei haben und Stellung dazu nehmen? A des RV: Ja.A des Regierungsvorlage, Ja. LA: Sie erhalten eine Frist bis zum 29.03.2022 zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme und zur Vorlage weiterer Beweismittel. Das aktuelle Länderinformationsblatt wird Ihnen per Mail übermittelt. F: Konnten Sie heute alles zu Ihren Fluchtgründen vorbringen? A: Die ganze Unterdrückung hat nach dem Tod meines Bruders angefangen. F: Wie wurde Ihr Bruder Mitglied der TKP-ML? A: Mein Bruder XXXX studierte und wurde nach Abschluss seines Studiums Mitglied der Organisation TKP-ML. Soweit ich weiß, war das im Jahr
- Danach hatte ich keinen Kontakt zu ihm. Deshalb weiß ich die Beweggründe nicht. Mein Bruder hat den Kontakt zur Familie abgebrochen.A: Mein Bruder römisch 40 studierte und wurde nach Abschluss seines Studiums Mitglied der Organisation TKP-ML. Soweit ich weiß, war das im Jahr
- Danach hatte ich keinen Kontakt zu ihm. Deshalb weiß ich die Beweggründe nicht. Mein Bruder hat den Kontakt zur Familie abgebrochen. F: Hatten Ihre Eltern oder Ihre Schwester Probleme mit staatlichen Behörden? A: Gegen mein Vater wurde auch ein Verfahren angestrengt. Er wurde zu zwei Jahren Haftstrafe verurteilt auf Bewährung. Vor dem Haus meiner Eltern wartete ständig ein Polizeiauto. VP: Ich möchte noch etwas angeben. Der Prozeß hat nach der Ermordung meines Bruders angefangen. Es waren seine Beweggründe, sein Leben, dass er zum Mitglied einer bewaffneten Organisation wurde. Das hat mit mir nichts zu tun. Er ist mein Bruder, er ist ein Familienmitglied. Es war sein Leben, seine Entscheidung, von dem Staat wurde uns quasi Sippenhaftung zur Last gelegt. Als ob wir seine Einstellung geteilt hätten. Wir sind bedroht worden. Ich wurde festgenommen. Ich hatte eine gute Position, ich habe meinen Job verloren. Das Leben für mich in der Türkei wurde fast unmöglich. Ich musste XXXX verlassen. Ich wollte in Istanbul ein neues Leben aufbauen. Nicht einmal das wurde mir erlaubt. Die ganzen Problemen, die ganze Unterdrückung dauerte auch in Istanbul an. Obwohl die ganzen Beweise in meinem Akt falsch waren und dies auch beweisen konnten, wurde ich trotzdem zu einer Haftstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Ich bin Kurde und Alevit. Ich bin gegen die Politik der Regierung. Das bedeutet in der Türkei, dass man automatisch das man Terrorist ist. VP: Ich möchte noch etwas angeben. Der Prozeß hat nach der Ermordung meines Bruders angefangen. Es waren seine Beweggründe, sein Leben, dass er zum Mitglied einer bewaffneten Organisation wurde. Das hat mit mir nichts zu tun. Er ist mein Bruder, er ist ein Familienmitglied. Es war sein Leben, seine Entscheidung, von dem Staat wurde uns quasi Sippenhaftung zur Last gelegt. Als ob wir seine Einstellung geteilt hätten. Wir sind bedroht worden. Ich wurde festgenommen. Ich hatte eine gute Position, ich habe meinen Job verloren. Das Leben für mich in der Türkei wurde fast unmöglich. Ich musste römisch 40 verlassen. Ich wollte in Istanbul ein neues Leben aufbauen. Nicht einmal das wurde mir erlaubt. Die ganzen Problemen, die ganze Unterdrückung dauerte auch in Istanbul an. Obwohl die ganzen Beweise in meinem Akt falsch waren und dies auch beweisen konnten, wurde ich trotzdem zu einer Haftstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Ich bin Kurde und Alevit. Ich bin gegen die Politik der Regierung. Das bedeutet in der Türkei, dass man automatisch das man Terrorist ist. F: Konnten Sie sich bei dieser Einvernahme konzentrieren? Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden? A: Ja. F: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch etwas angeben? A: Nein. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Im Zuge dieser Rückübersetzung besteht die Möglichkeit Korrekturen, Ergänzungen oder Richtigstellungen vorzunehmen, Einwendungen anzubringen oder gegebenenfalls rückzufragen. Mit seiner Unterschrift bestätigt der/die ASt., dass die Angaben vollständig, verständlich und richtig wiedergegeben wurden. Der/Die ASt. bestätigt auch, dass die Befragung in einer respektvollen und angenehmen Atmosphäre stattfand. […]
- Mit 13.04.2022 übermittelte die Rechtsvertretung des BF der bB eine Stellungnahme samt Beweismitteln, nämlich eine E-Mail einer türkischen Rechtsanwältin vom 12.04.2022 sowie ein Protokoll des Gerichts XXXX .
- Mit 13.04.2022 übermittelte die Rechtsvertretung des BF der bB eine Stellungnahme samt Beweismitteln, nämlich eine E-Mail einer türkischen Rechtsanwältin vom 12.04.2022 sowie ein Protokoll des Gerichts römisch 40 .
- Mit Verfahrensanordnung vom 02.11.2022 wurde dem BF der Verlust des Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit mitgeteilt.
- Mit 18.11.2022 übermittelte die Rechtsvertretung des BF der bB eine weitere Stellungnahme samt Bewiesmitteln, nämlich einen Zeitungsartikel, eine Anmeldung für einen Deutschkurs A1 sowie zwei Bestätigungen über ehrenamtliches Engagement. Weiters urgierte der Rechtsvertreter eine zeitnahe Entscheidung und machte zeitgleich Zeugen namhaft.
- Mit 15.03.2023 übermittelte die Rechtsvertretung des BF der bB neuerlich eine Stellungnahme sowie ein Beweismittel, nämlich ein Protokoll des Gerichts XXXX . Auch wurde zum wiederholten Mal auf eine zeitnahe Entscheidung gedrängt.
- Mit 15.03.2023 übermittelte die Rechtsvertretung des BF der bB neuerlich eine Stellungnahme sowie ein Beweismittel, nämlich ein Protokoll des Gerichts römisch 40 . Auch wurde zum wiederholten Mal auf eine zeitnahe Entscheidung gedrängt.
- Am 10.12.2023 und 12.12.2023 langten beim Bundesamt amtswegig beigeschaffte Übersetzungen ein.
- Am 24.01.2024 band die bB die Staatendokumentation ein und ersuchte diese um Recherchen hinsichtlich des türkischen Strafverfahrens des BF. Weiters erkundigte sich das Bundesamt, in welcher Haftanstalt der BF voraussichtlich angehalten werden würde und wie sich die dortigen Haftbedingungen darstellen würden.
- Am 01.02.2024 und am 06.02.2024 langten jeweils diesbezügliche Beantwortungen beim Bundesamt ein.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 17.02.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gem. § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Schließlich wurde gem. § 13 Abs 2 Z 4 AsylG festgestellt, dass der BF sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ab dem 19.02.2022 verloren habe (Spruchpunkt VII.). Mit Informationsblatt vom selben Tag wurde dem BF ein Rechtsberater gem. § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 17.02.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Schließlich wurde gem. Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, AsylG festgestellt, dass der BF sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ab dem 19.02.2022 verloren habe (Spruchpunkt römisch sieben.). Mit Informationsblatt vom selben Tag wurde dem BF ein Rechtsberater gem. Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Das Bundesamt gelangte zum Schluss der mangelnden Schutzbedürftigkeit im Wesentlichen deshalb, weil noch kein Strafurteil erster Instanz vorläge, weshalb der Verfahrensausgang nicht absehbar sei, und weder ein internationaler Haftbefehl noch ein Auslieferungsansuchen bestehe. Die Existenz eines anhängigen Strafverfahrens sowie eines aufrechten Haftbefehls setzte die bB als gegeben voraus. Es sei nicht feststellbar, dass die Strafrechtspflege in der Türkei nach Grundsätzen erfolge, die einem Verfolgungstatbestand der GFK zuordenbar wäre. Die Haftbedingungen in der Türkei seien insgesamt vertretbar. Dem BF sei vorgeworfen worden, Mitglied der in der Türkei verbotenen TKP/ML zu sein, was laut dessen Angaben unzutreffend sei, vielmehr sei sein Bruder TKP/ML-Mitglied gewesen. Im Falle einer Verurteilung stehe es dem BF frei, Rechtsmittel zu erheben. Seine Verhaftung habe der BF unter Beweis stellen können. Eine Pauschalverfolgung von Kurden und Aleviten sei in der Türkei nicht gegeben. Von der Einvernahme der namhaft gemachten Zeugen wurde Abstand genommen, da diese lediglich zum Bruder des BF Wahrnehmungen hätten, dessen Mitgliedschaft bei der TKP/ML vom Bundesamt jedoch als gegeben angenommen worden sei.
- Gegen den der rechtsfreundlichen Vertretung des BF am 23.02.2024 zugestellten Bescheid des Bundesamtes richtet sich die am 21.03.2024 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“).
- Gegen den der rechtsfreundlichen Vertretung des BF am 23.02.2024 zugestellten Bescheid des Bundesamtes richtet sich die am 21.03.2024 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in der Fassung „BVwG“). Der Beschwerdeschriftsatz stellte den Sachverhalt aus Sicht des BF dar, verwies auf die Differenzierung zwischen legitimer Strafverfolgung („prosecution“) und der Verfolgung aus einem Konventionsgrund („persecution“) und machte die Asylrelevanz des beschwerdeführerseitigen Vorbringens geltend. Weiters wurden Beweismittel, nämlich ein Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, eine Berufungsentscheidung, diverse Bestätigungen sowie ein Lichtbildkonvolut, der Beschwerde beigelegt und Beweisanträge, nämlich die zeugenschaftliche Einvernahme des XXXX sowie die amtswegige Übersetzung bisher vorgelegter Gerichtsunterlagen, gestellt. Der Beschwerdeschriftsatz stellte den Sachverhalt aus Sicht des BF dar, verwies auf die Differenzierung zwischen legitimer Strafverfolgung („prosecution“) und der Verfolgung aus einem Konventionsgrund („persecution“) und machte die Asylrelevanz des beschwerdeführerseitigen Vorbringens geltend. Weiters wurden Beweismittel, nämlich ein Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, eine Berufungsentscheidung, diverse Bestätigungen sowie ein Lichtbildkonvolut, der Beschwerde beigelegt und Beweisanträge, nämlich die zeugenschaftliche Einvernahme des römisch 40 sowie die amtswegige Übersetzung bisher vorgelegter Gerichtsunterlagen, gestellt.
- Mit Schreiben vom 17.12.2024 beraumte das BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 22.01.2025 an. Der Ladung beigeschlossen waren das Länderinformationsblatt vom 18.10.2024 (Version 9) sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „Terrorpropaganda strafrechtliche Verfolgung“ vom 07.05.
- Mit 10.01.2025 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung des BF dem BVwG eine Stellungnahme, welcher ein englischsprachiges Gutachten der Att. XXXX sowie ein Brief des XXXX samt Übersetzung beigeschlossen waren. Diese Schriftstücke wurden am 16.01.2025 dem Bundesamt unter Einräumung einer Stellungnahmefrist bis 21.01.2025 übermittelt.
- Mit 10.01.2025 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung des BF dem BVwG eine Stellungnahme, welcher ein englischsprachiges Gutachten der Att. römisch 40 sowie ein Brief des römisch 40 samt Übersetzung beigeschlossen waren. Diese Schriftstücke wurden am 16.01.2025 dem Bundesamt unter Einräumung einer Stellungnahmefrist bis 21.01.2025 übermittelt.
- Am 17.01.2025 übermittelte die Rechtsvertretung des BF neuerlich eine Stellungnahme unter Beischluss eines Ermittlungsberichts zu einer namentlich angeführten Drittperson samt automatisch erstellter Arbeitsübersetzung. Diese Schriftstücke wurden der bB (unter Hinweis auf die am 22.01.2025 stattfindenden mündlichen Verhandlung) am 20.01.2025 samt Einräumung einer Stellungnahme bis zum 21.01.2025 übermittelt.
- Am 22.01.2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, welcher der BF, sein Rechtsvertreter und ein Dolmetscher für die türkische Sprache beiwohnten. Weiters wurde der namhaft gemachte Zeuge XXXX einvernommen. Die Verhandlung gestaltete sich wie folgt:
- Am 22.01.2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, welcher der BF, sein Rechtsvertreter und ein Dolmetscher für die türkische Sprache beiwohnten. Weiters wurde der namhaft gemachte Zeuge römisch 40 einvernommen. Die Verhandlung gestaltete sich wie folgt: […] RI: Wollen Sie ergänzende Beweismittel vorlegen? RV: Ich verweise auf meine letzte Eingabe, (OZ 7). Der verstorbene Bruder des BF, welcher tatsächlich ein Mitglied der TKPM-L war, wird hier herangezogen, um den BF zu belasten. Dies lässt Rückschlüsse auf das Ermittlungsverfahren in der Türkei zu. Die Person auf dem Bild (Seite 3 des türkischsprachigen Schriftsatzes) ist tatsächlich der Bruder des BF und nicht er, wie Sie selbst sehen können. Regierungsvorlage, Ich verweise auf meine letzte Eingabe, (OZ 7). Der verstorbene Bruder des BF, welcher tatsächlich ein Mitglied der TKPM-L war, wird hier herangezogen, um den BF zu belasten. Dies lässt Rückschlüsse auf das Ermittlungsverfahren in der Türkei zu. Die Person auf dem Bild (Seite 3 des türkischsprachigen Schriftsatzes) ist tatsächlich der Bruder des BF und nicht er, wie Sie selbst sehen können. RI: Mit der Ladung wurden Ihnen das aktuelle Länderinformationsblatt und die AFB „Terrorpropaganda“ vom 07.05.2024 übermittelt. Haben Sie eine diesbezügliche schriftliche Stellungnahme vorbereitet oder möchten Sie am Ende der Verhandlung mündlich zum Länderinformationsblatt Stellung beziehen? RV: Ich werde mich am Ende der Verhandlung dazu äußern. Regierungsvorlage, Ich werde mich am Ende der Verhandlung dazu äußern. RI: Haben sich seit der letzten Einvernahme beim Bundesamt neue Umstände in Bezug auf Ihre Integration in Österreich (z. B. Deutschkenntnisse, Fortbildung, Erwerbstätigkeit) ergeben? BF: Nein. Aufgrund der grünen Karte bekomme ich die Möglichkeiten nicht. Nachgefragt, Beschäftigungsbewilligung, Gesundheit, unentgeltliche Sprachkurse etc. RI: Haben Sie in Österreich Familienangehörige oder Verwandte? BF: Ja. Meine Cousine und deren Familie leben hier. RI: Bestehen finanzielle Abhängigkeiten oder ein anderer Nahebezug zwischen Ihnen und diesen Personen? BF: Derzeit schon, weil ich nicht arbeiten darf. Ich brauche sie für meinen Lebensunterhalt. Nachgefragt, ich lebe auch bei der Familie meiner Cousine. RI: Haben Sie Angehörige in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union? BF: In Frankreich lebt ein Onkel von mir. Nachgefragt, in Griechenland lebt ein Cousin von mir. Sonst habe ich keine Verwandten in der Europäischen Union. RI: Wie verbringen Sie Ihr Leben und Ihre Freizeit in Österreich? BF: Freiwillig gehe ich in meiner Freizeit zur Volkshilfe. Ich besuche auch den alevitischen Verein „ XXXX “ und ich unterstütze sie bei ihren Tätigkeiten. Nachgefragt, wir verteilen bei der Volkshilfe für Asylwerber Verpflegung und Bekleidung, indem wir diese in ein Paket geben und ihnen geben. BF: Freiwillig gehe ich in meiner Freizeit zur Volkshilfe. Ich besuche auch den alevitischen Verein „ römisch 40 “ und ich unterstütze sie bei ihren Tätigkeiten. Nachgefragt, wir verteilen bei der Volkshilfe für Asylwerber Verpflegung und Bekleidung, indem wir diese in ein Paket geben und ihnen geben. RI: Verfügen Sie in Österreich über einen Freundeskreis? BF: Ja. RI: Was können Sie mir über Ihre Freunde in Österreich erzählen? BF: Meinen Sie persönliche Erfahrungen oder …. RI erläutert die Frage. BF: Ich habe Leute aus der Türkei und Österreicher als Freunde. Eine österreichische Freundin heißt XXXX . Sie ist in der XXXX als Beraterin. Sie ist eine Betriebsrätin. Sie veranstalten bestimmte Veranstaltungen und ich nehme daran teil und unterstützte sie dort. BF: Ich habe Leute aus der Türkei und Österreicher als Freunde. Eine österreichische Freundin heißt römisch 40 . Sie ist in der römisch 40 als Beraterin. Sie ist eine Betriebsrätin. Sie veranstalten bestimmte Veranstaltungen und ich nehme daran teil und unterstützte sie dort. RI: Aus wie vielen Personen besteht Ihr Freundeskreis? BF: Über 50 Personen. Nachgefragt, ca. 10 Personen sind Österreicher und die restlichen sind Personen aus der Türkei. Nachgefragt, mit den Österreichern unterhalte ich mich, soweit es möglich ist, auf Deutsch, ansonsten werde ich von einer Person, die aus der Türkei kommt, sprachlich unterstützt. Nachgefragt, wir gehen in Wien spazieren und unterhalten uns. Wenn sie irgendetwas benötigen, unterstützte ich sie. Nachgefragt, wir treffen uns alle zwei Tage. RI: Führen Sie in Österreich eine Beziehung? BF: Nein. Ich bin in der Türkei verheiratet. RI: Was würden Sie in Österreich machen, wenn Sie hier bleiben könnten? BF: Als erstes möchte ich Sprachkurse besuchen und abschließen. Ich möchte meinem Beruf nachgehen. Ich möchte arbeiten, ich bin von Beruf Koch. RI: Sind Sie gesund und arbeitsfähig? BF: Ja. RI: Sind Sie derzeit wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Österreich in medizinischer Behandlung oder nehmen Medikamente? BF: Ich bin gesund und nehme keine Medikamente ein. RI: Sind Sie in Österreich bisher straffällig geworden (Verwaltungsübertretung, gerichtliche Verurteilung oder derzeitig anhängiges Verfahren)? BF: Als ich im Jahr 2021 einreiste, bekam ich bei der Einreise eine Strafe wegen Urkundenfälschung. Es war eine bedingte Strafe auf drei Jahre. Nachgefragt, warum ich das getan habe, auch dort habe ich vor Gericht gesagt, dass ich es bereue. Ich wusste nicht, dass dies eine strafbare Handlung ist. Ich wusste, dass ich in Österreich bei der Polizei einen Asylantrag stellen darf. Man hat nach meinem Ausweis gefragt und ich sagte, dass es sich um einen echten Ausweis handelt und dies war eben die Quelle der Strafhandlung. Neuerlich nachgefragt, warum ich das getan habe, ich habe Griechenland mit diesem Ausweis verlassen. Weil ich keinen eigenen Ausweis und keinen Reisepass hatte. Ich musste diesen verwenden. RI: Die folgende Frage wird (ohne Dolmetscher) auf Deutsch gestellt und die Antwort wortwörtlich protokolliert: RI: „Sprechen Sie Deutsch?“ BF: Noch nicht. RI: „Wie heißen Sie“? BF antwortet auf Türkisch: Ich habe vorhin gesagt, dass ich der deutschen Sprache nicht so gut mächtig bin. Die weitere Befragung erfolgt wieder mit Dolmetscher. RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (Integration, Leben in Österreich) Fragen des RV? RV: Nein. Regierungsvorlage, Nein. RI: Welche Ausbildung haben Sie im Herkunftsstaat genossen? BF: Ich habe das Lyzeum abgeschlossen. Ich habe 12 Jahre die Schule besucht. Nachgefragt, ich habe Fachkurse besucht, aber ich habe keine Berufsschule besucht. RI: Welche Berufserfahrung haben Sie im Herkunftsstaat gesammelt? BF: Ich habe als Koch gearbeitet. Nachgefragt, ich habe das 11 Jahre gemacht. RI: Wie würden Sie Ihre eigene wirtschaftliche Lage in der Türkei einschätzen? BF: Der Mittelschicht. RI: Wer von Ihrer Familie bzw. Ihrer Verwandtschaft lebt noch im Herkunftsstaat und wo? BF: Meine Eltern, meine Ehefrau und mein Kind und die anderen Familienmitglieder. Nachgefragt, ich habe keine Geschwister in der Türkei. Mit Familienmitglieder habe ich Onkel, Tanten etc. gemeint. Ich habe am Anfang vergessen zu erwähnen, dass meine Schwester in Kanada lebt. Nachgefragt, meine Frau und mein Kind leben in Istanbul. Meine Eltern leben in XXXX . BF: Meine Eltern, meine Ehefrau und mein Kind und die anderen Familienmitglieder. Nachgefragt, ich habe keine Geschwister in der Türkei. Mit Familienmitglieder habe ich Onkel, Tanten etc. gemeint. Ich habe am Anfang vergessen zu erwähnen, dass meine Schwester in Kanada lebt. Nachgefragt, meine Frau und mein Kind leben in Istanbul. Meine Eltern leben in römisch 40 . RI: Haben Sie seit der Ausreise Kontakt mit Familienangehörigen oder Verwandten in Ihrem Herkunftsstaat? Wann zuletzt und mit wem? BF: Alle zwei Tage telefoniere ich mit meiner Frau und mit meinem Kind. Mit meinen Eltern telefoniere ich einmal in der Woche. RI: Wie geht es Ihren Angehörigen im Herkunftsstaat? BF: Meinen Sie finanziell. RI wiederholt die Frage und erläutert diese. BF: Sie sind in der Lage für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Nachgefragt, ob meine Eltern und meine Frau Probleme haben gebe ich an, finanziell geht es ihnen gut. Aus politischen Gründen verspürt mein Vater einen Druck. RI: Wie alt sind Ihre Eltern, Ihre Frau und Ihr Kind? BF: Mein Vater ist XXXX Jahre alt, meine Mutter ist XXXX Jahre alt, meine Frau ist XXXX Jahre alt und mein Sohn ist XXXX Jahre alt. BF: Mein Vater ist römisch 40 Jahre alt, meine Mutter ist römisch 40 Jahre alt, meine Frau ist römisch 40 Jahre alt und mein Sohn ist römisch 40 Jahre alt. RI: Wie finanzieren Ihre Eltern und Ihre Frau im Herkunftsstaat deren Leben? BF: Mein Vater ist Rentner. Meine Mutter arbeitet XXXX als Reinigungskraft. Meine Gattin ist wegen ihrer Invalidität in Pension. Mein Sohn geht in die Schule. BF: Mein Vater ist Rentner. Meine Mutter arbeitet römisch 40 als Reinigungskraft. Meine Gattin ist wegen ihrer Invalidität in Pension. Mein Sohn geht in die Schule. RI: Verfügen Ihre Angehörigen im Herkunftsstaat über eigene Wohnungen oder Häuser? Wie kann ich mir die Wohnsituation Ihrer Angehörigen im Herkunftsstaat vorstellen? BF: Sie leben alle in einer Mietwohnung. RI: Wo haben Sie vor Ihrer Ausreise gewohnt? BF: Auch in einer Mietwohnung. Nachgefragt, zuletzt habe ich in Istanbul gelebt. Nachgefragt, nicht in der Wohnung, wo meine Frau und mein Kind jetzt gerade leben, sondern in einer Wohnung in einer anderen Ortschaft, in einem anderen Landkreis. Nachgefragt, dort habe ich gemeinsam mit meiner Frau und meinem Sohn gelebt. RI: Von welchem Ort im Heimatland haben Sie Ihre Ausreise begonnen? BF: Von Istanbul. RI: Wann war die Ausreise? BF: Ende Oktober
- RI: Erzählen Sie mir wie der Tag der Ausreise abgelaufen ist. BF: Ich bin nämlich über den Fluss Maric drüber, schlepperunterstützt, bis zu einem Dorf bin ich gegangen. Ich bin zum ersten Polizeizentrum gegangen und dort habe ich einen Asylantrag gestellt. Man brachte mich zu einem Asylzentrum. Ich war ca. 20 Tage lang dort aufhältig. Ich bekam ein Schreiben in A4 Größe und wurde freigelassen. Man sagte mir, dass ich die Möglichkeit habe, zu einem Bekannten oder Verwandten zu gehen. Ich bin dann nach Athen zu meinem Cousin und lebte dort ca. zweieinhalb bis drei Jahre lang. Mein Asylstatus war ungewiss, denn ich habe keinen Termin für eine Einvernahme oder Verhandlung bekommen. Ich habe zweieinhalb Jahre lang versucht, diesen Umstand zu ändern. Dann reiste ich in Richtung Österreich. RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (persönlicher und familiärer Hintergrund, Reiseroute) Fragen des RV? RV: Keine Fragen. Regierungsvorlage, Keine Fragen. Die Verhandlung wird um 10:10 Uhr für ca. fünf Minuten unterbrochen. RI: Haben Sie gegenüber der Polizei und dem BFA wahrheitsgemäß und vollständig ausgesagt, wurde alles richtig protokolliert und rückübersetzt? BF: Ja. RI: Wie empfanden Sie die Einvernahmesituation beim BFA? BF: Gut. RI: Was war entscheidend dafür, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben? BF: Die Haftstrafen und weil mein Leben dort nicht in Sicherheit war, denke ich mir. RI: Bitte schildern Sie mir das bzw. die gegen Sie in der Türkei anhängigen Strafverfahren samt dem Verfahrensstand und den drohenden Konsequenzen näher. Ich hätte gerne sowohl eine chronologische Übersicht als auch wüsste ich gerne, was Ihnen vorgeworfen wird und wie Sie sich hinsichtlich der Vorwürfe verantworten. BF: Im April 2017 wurde ich festgenommen. Ich war 7 Monate lang in Haft. Anschließend wurde ich entlassen und mein Strafverfahren ging, während ich draußen im Freien war, weiter. Im Jänner 2018 bekam ich eine Haftstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten. Gegen dieses Urteil wurde berufen. Im Jahr 2018 oder 2019 wurde ein zweites Strafverfahren eröffnet und die beiden Akte wurden zusammengelegt und das Verfahren läuft noch. Nachgefragt, mir wird vorgeworfen, dass ich ein Mitglied einer Terrororganisation bin, das sind unrichtige Behauptungen. Ich bin ungerecht in Haft gesessen und verurteilt worden. Obwohl ich mich vor Gericht verteidigen konnte und dies beweisen konnte, wurden meine Ausführungen nicht berücksichtigt. Durch Angaben einer Person wurde ich verurteilt. D.h., ich wurde zu Unrecht verurteilt. Nachgefragt, mir wird die Mitgliedschaft bei der TKPM-L zur Last gelegt. RI: Können Sie mir mit eigenen Worten schildern, welche Beweise gegen Sie vorliegen und wie Sie sich hinsichtlich dieser gegen Sie sprechenden Beweismittel verantworten? BF: An dem Tag der Strafhandlung, wie der Zeuge behauptet hat, hielt ich mich in Istanbul auf und nicht in XXXX . BF: An dem Tag der Strafhandlung, wie der Zeuge behauptet hat, hielt ich mich in Istanbul auf und nicht in römisch 40 . RI: Welche konkrete Strafhandlung wird Ihnen konkret vorgeworfen, wenn Sie an diesem Tag in Istanbul warne? BF: Es wurde mir vorgeworfen, dass ich mich an diesem Tag in XXXX aufhielt und ich die strafbaren Handlungen begangen habe. BF: Es wurde mir vorgeworfen, dass ich mich an diesem Tag in römisch 40 aufhielt und ich die strafbaren Handlungen begangen habe. RI wiederholt und erläutert die Frage. BF: Mitgliedschaft bei einer Organisation und Unterstützung einer Organisation. RI: Welche Unterstützungshandlung ist Ihnen konkret vorgeworfen worden an diesem Tag? BF: Ich habe ihnen Material und Verpflegung gebracht. So soll die Unterstützung gewesen sein, in XXXX . BF: Ich habe ihnen Material und Verpflegung gebracht. So soll die Unterstützung gewesen sein, in römisch 40 . RI: Wie konkret haben Sie bewiesen, dass Sie nicht in XXXX waren, sondern dass Sie an diesem Tag in Istanbul waren?RI: Wie konkret haben Sie bewiesen, dass Sie nicht in römisch 40 waren, sondern dass Sie an diesem Tag in Istanbul waren? BF: Meine Gattin hat eine Dickdarmerkrankung (Morbus Crohn). Deshalb hatte sie in Istanbul jedes Jahr eine Behandlung in XXXX . Ich war zu diesem Zeitpunkt dort ihr Begleiter und war bei der Behandlung dabei. Man behauptete, dass ich zu dem Zeitpunkt dort war und sie unterstützt habe. Ich meine dabei die illegale Organisation. BF: Meine Gattin hat eine Dickdarmerkrankung (Morbus Crohn). Deshalb hatte sie in Istanbul jedes Jahr eine Behandlung in römisch 40 . Ich war zu diesem Zeitpunkt dort ihr Begleiter und war bei der Behandlung dabei. Man behauptete, dass ich zu dem Zeitpunkt dort war und sie unterstützt habe. Ich meine dabei die illegale Organisation. RI: Wie haben Sie konkret bewiesen, dass Sie in Istanbul waren (Frage wird erläutert)? BF: Ich hatte unterschriebene Belege dafür, denn bei jeder Bearbeitung hinsichtlich meiner Gattin, musste ich auch mitunterschreiben. RI: Haben Sie diese Belege noch bzw. können Sie diese beischaffen? BF: Mir ist es nicht möglich, denn ich habe es der Staatsanwaltschaft in der Türkei vorgelegt. RI: Gibt es keine Möglichkeit, Kopien über Verwandte bzw. Gerichte zu organisieren? BF: Nein. Ich habe es dem Gericht, dem Senat vorgelegt. Später kann man in der Türkei viele dieser Sachen nicht mehr zurückholen. Viele dieser Beweise wurden sogar nicht einmal in den Akt aufgenommen, mit der Begründung, dass es nicht notwendig sei. RI: Sie gaben an, dass ein Zeuge fälschlich gegen Sie ausgesagt hat. Warum hat er dies getan, welches Interesse hatte er? BF: In der Türkei gibt es eine Reue, wenn man keine Strafe bekommen soll, die tätige Reue. Ich bin nämlich ein politischer Mensch. Ich bin ein Demokrat. Mein Bruder verstarb im Jahr
- Er wurde bei einem Kampf gegen die Soldaten getötet. Dann ist man vom Staat aus ein potentieller Schuldiger, automatisch. Dem Zeugen hat man Fotos gezeigt. Die Polizei, der Staat sagte ihm, dass er gegen diese Personen aussagen müsse. Diese Person hat bei den Fotos gesagt, dass er die Personen kenne, damit er keine Strafe bekommt. So kam es zustande. RI: Kennen Sie diesen Zeugen? BF: Nein. RI: Ist das Verfahren gegen Sie in erster Instanz oder in einer Rechtsmittelinstanz anhängig? BF: Der Akt ist vom Berufsgericht zurückgekommen, da es ein zweites Verfahren gibt, hat das Berufungsgericht beide Akte an das Schwurgericht geschickt. RI: Herr RA, ich habe den Eindruck, das Vorbringen bezieht sich darauf, dass im Wesentlichen das erste Verfahren nach Abschluss wiederaufgenommen und mit einem zweiten Verfahren verbunden wurde, sodass eine Gesamtstrafe verhängt werden kann. Passt diese Einschätzung Ihrer Ansicht nach? RV: Der BF wurde in erster Instanz verurteilt. Dagegen wurde eine Berufung erhoben. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und das erste Verfahren mit einem zweiten Verfahren verbunden und beide zusammen zurück an die erste Instanz verwiesen. Das erste Verfahren beruht auf den Belastungen des Zeugen XXXX , der ca. 300 Personen belastet hat. Das zweite Verfahren beruht auf den Aussagen der Zeugin bzw. Angeklagten XXXX . Regierungsvorlage, Der BF wurde in erster Instanz verurteilt. Dagegen wurde eine Berufung erhoben. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und das erste Verfahren mit einem zweiten Verfahren verbunden und beide zusammen zurück an die erste Instanz verwiesen. Das erste Verfahren beruht auf den Belastungen des Zeugen römisch 40 , der ca. 300 Personen belastet hat. Das zweite Verfahren beruht auf den Aussagen der Zeugin bzw. Angeklagten römisch 40 . BF: Ja, das stimmt. RI: Warum befanden gerade Sie sich im Fokus der türkischen Behörden? BF: Weil ich ein kurdischer Alevite bin und ein politischer Mensch bin, weil ich gegen den Staat bin, der die Leute unterdrückt. Der wichtigste Grund ist, dass mein Bruder bei einer illegalen Organisation TKPM-L tätig war. RI: Inwiefern war Ihr Bruder für die TKPM-L tätig? BF: Er soll ein Mitglied dieser Organisation gewesen sein, in einer bewaffneten Gruppe dieser Organisation. RI: Können Sie mir erklären, was Sie damit meinen, Sie seien ein politischer Mensch? BF: Ich bin ein Mensch der den Kampf im demokratischen Bereich unterstützt. Ich bin nämlich dafür, dass man alles mit Reden, mit Kommunikation lösen kann. Ich bin ein Mensch, dass man alles nur so lösen kann. RI: Waren Sie auch politisch aktiv? BF: Ja. Ich nahm an den Wahlen der HDP als Aktiver teil. Ich habe die Leute vor den Wahlen angesprochen, die HDP zu wählen. Ich nahm an den Presseerklärungen teil. Nachgefragt, inwiefern ich an den Presseerklärungen teilnahm, ich habe selbst keine Reden abgehalten, ich habe als Unterstützung daran teilgenommen. Ich war ein Teilnehmer. RI: Waren Sie offizielles Mitglied der HDP oder nur Parteisympathisant? BF: Kein Mitglied, sondern ein Sympathisant. RI: Hatten Sie dennoch eine bestimmte Funktion in der Partei inne? BF: Nein. RI: Haben Sie sich noch in irgendeiner anderen Weise für die HDP engagiert? BF: Nein. RI: Waren Sie Mitglied eines Vertretungskörpers? BF: Bei der HDP? RI wiederholt die Frage. BF: In einer politischen Partei nicht. RI erläutert die Frage. BF: Nein. RI: Welche konkrete Befürchtung verbinden Sie mit einer Rückkehr in die Türkei? BF: Das ich ungerecht für längere Zeit in Haft komme. Ich habe Angst, dass mein Leben dort nicht in Sicherheit ist. RI: Haben Sie am Handy einen E-Devlet Zugang? BF: Ja. RI: Können Sie mir diesen Zugang zeigen, also einloggen? BF: Ja. Anm.: BF zeigt dem RI und dem RV mit Unterstützung des D seinen e-Devlet-Auszug. Der Zeuge, der Vertreter und der Angeklagte werden angeführt. Die Verhandlungen werden aufgezählt. Anmerkung, BF zeigt dem RI und dem Regierungsvorlage mit Unterstützung des D seinen e-Devlet-Auszug. Der Zeuge, der Vertreter und der Angeklagte werden angeführt. Die Verhandlungen werden aufgezählt. Der RV wird ersucht, diesen Auszug und aus seiner Sicht allenfalls weitere verfahrensrelevante Beweismittel binnen 2 Wochen dem BVwG nachzureichen. Der Regierungsvorlage wird ersucht, diesen Auszug und aus seiner Sicht allenfalls weitere verfahrensrelevante Beweismittel binnen 2 Wochen dem BVwG nachzureichen. RI: Gibt es sonst noch Gründe, außer jenen, die schon vorgebracht haben, weshalb Sie nicht in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren könnten? BF: Sonst nichts. RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (Fluchtvorbringen) Fragen des RV? RV: Ja. Regierungsvorlage, Ja. RV: Sie wurden in dem zweiten Teil des Verfahrens durch die angebliche Aussage der Zeugin XXXX belastet. Können Sie dazu kurz etwas sagen?Regierungsvorlage, Sie wurden in dem zweiten Teil des Verfahrens durch die angebliche Aussage der Zeugin römisch 40 belastet. Können Sie dazu kurz etwas sagen? BF: Die Person XXXX hat mich mit einer strafbaren Handlung beschuldigt und behauptet, dass ich ein Mitglied einer Organisation sei. Aber bei der ersten Verhandlung vor Gericht sagte sie, dass sie diese Personen nicht kenne, auch mich nicht. Dass sie zu dem Zeitpunkt verletzt war und man ihr wegen einer Behandlung ein Schreiben unterzeichnen lassen habe. Sie hat ausgesagt, dass sie diese Anschuldigung nicht selbst gemacht hat. Sie hat wiederholt, dass sie mich nicht kennen würde. Trotzdem hat das Gericht Ihre Angaben nicht akzeptiert und den Akt weitergeführt. BF: Die Person römisch 40 hat mich mit einer strafbaren Handlung beschuldigt und behauptet, dass ich ein Mitglied einer Organisation sei. Aber bei der ersten Verhandlung vor Gericht sagte sie, dass sie diese Personen nicht kenne, auch mich nicht. Dass sie zu dem Zeitpunkt verletzt war und man ihr wegen einer Behandlung ein Schreiben unterzeichnen lassen habe. Sie hat ausgesagt, dass sie diese Anschuldigung nicht selbst gemacht hat. Sie hat wiederholt, dass sie mich nicht kennen würde. Trotzdem hat das Gericht Ihre Angaben nicht akzeptiert und den Akt weitergeführt. RV: Während Sie in U Haft waren, haben zwei Verhandlungen stattgefunden. Konnten Sie persönlich daran teilnehmen oder wurden Sie per Videokonferenz dazugeschalten?Regierungsvorlage, Während Sie in U Haft waren, haben zwei Verhandlungen stattgefunden. Konnten Sie persönlich daran teilnehmen oder wurden Sie per Videokonferenz dazugeschalten? BF: Per Videokonferenz. RV: Wo war die Gerichtsverhandlung, wo waren Sie in U-Haft und wie weit ist dies voneinander entfernt?Regierungsvorlage, Wo war die Gerichtsverhandlung, wo waren Sie in U-Haft und wie weit ist dies voneinander entfernt? BF: Die Verhandlung fand vor dem Gericht XXXX statt. Ich war in XXXX in Haft. Das sind ca. zweieinhalb Fahrstunden voneinander entfernt. BF: Die Verhandlung fand vor dem Gericht römisch 40 statt. Ich war in römisch 40 in Haft. Das sind ca. zweieinhalb Fahrstunden voneinander entfernt. RV: Wollten Sie persönlich teilnehmen oder wollten sie lieber per Videokonferenz teilnehmen?Regierungsvorlage, Wollten Sie persönlich teilnehmen oder wollten sie lieber per Videokonferenz teilnehmen? BF: Ich wollte persönlich bei Gericht aussagen. RV: Hat das Ihre Möglichkeit, auszusagen, bzw. mit Ihrem Verteidiger zu kommunizieren beeinträchtigt?Regierungsvorlage, Hat das Ihre Möglichkeit, auszusagen, bzw. mit Ihrem Verteidiger zu kommunizieren beeinträchtigt? BF: Ich wollte lieber mit meinem Rechtsanwalt persönlich einen Kontakt aufnehmen. Das wurde verhindert. Bis zum Gericht hat es eine geheime Entscheidung im Akt gegeben. Über den Akteninhalt konnten mein Rechtsanwalt und ich erst 10 Tage vor der Verhandlung Kenntnis nehmen. Deshalb konnte ich mich auf die Verhandlung nicht vorbereiten, aus zeitlichen Gründen. RV: Sie haben berichtet, dass Sie auch an Demos der HDP teilgenommen haben. Wurden solche Demos von der Polizei beobachtet oder haben Polizeikontrollen stattgefunden?Regierungsvorlage, Sie haben berichtet, dass Sie auch an Demos der HDP teilgenommen haben. Wurden solche Demos von der Polizei beobachtet oder haben Polizeikontrollen stattgefunden? BF: Es handelte sich um genehmigte Demos, unter Beobachtung der Polizei. Natürlich wurden die Personaldaten aufgenommen und mit Kameras Aufnahmen gemacht. RV: D.H. verstehe ich es richtig, dass auch aus diesem Zusammenhang heraus Ihre Person der Polizei als Regierungskritiker bekannt war?Regierungsvorlage, D.H. verstehe ich es richtig, dass auch aus diesem Zusammenhang heraus Ihre Person der Polizei als Regierungskritiker bekannt war? BF: Ja. RV: Ihr Bruder ist 2016, soweit wir wissen, als Mitglied der TKPM-L bei einem Gefecht mit dem türkischen Militär ums Leben gekommen. Hat danach ein Begräbnis oder eine Begräbnisfeier für Ihren Bruder stattgefunden?Regierungsvorlage, Ihr Bruder ist 2016, soweit wir wissen, als Mitglied der TKPM-L bei einem Gefecht mit dem türkischen Militär ums Leben gekommen. Hat danach ein Begräbnis oder eine Begräbnisfeier für Ihren Bruder stattgefunden? BF: Ja. RV: Haben Sie daran teilgenommen?Regierungsvorlage, Haben Sie daran teilgenommen? BF: Ja, ich habe teilgenommen. Ich bin die Person gewesen, die meinen Bruder in der Leichenhalle identifiziert hat. RV: Wurde Ihnen seitens der Polizei oder der Staatsanwaltschaft die Teilnahme am Begräbnis Ihres Bruders vorgeworfen, im Sinne eines Gutheißens seiner Taten?Regierungsvorlage, Wurde Ihnen seitens der Polizei oder der Staatsanwaltschaft die Teilnahme am Begräbnis Ihres Bruders vorgeworfen, im Sinne eines Gutheißens seiner Taten? BF: Ja, im Jahr 2017, als ich festgenommen wurde, wurden mir solche Sachen vorgeworfen. RV: Sie wurden beim BFA gefragt, ob Ihre Familie in der Türkei Probleme mit staatlichen Behörden hat. Sie haben angegeben, dass Ihr Vater zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt wurde. Können Sie uns dazu ein bisschen etwas sagen?Regierungsvorlage, Sie wurden beim BFA gefragt, ob Ihre Familie in der Türkei Probleme mit staatlichen Behörden hat. Sie haben angegeben, dass Ihr Vater zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt wurde. Können Sie uns dazu ein bisschen etwas sagen? BF: Im Jahr 2015 entstand bei einer Teilnahme an einer Presseerklärung diese Situation. RV: D.H., aus Ihrer Sicht wurde Ihr Vater wegen freier Meinungsäußerung zu einer Haftstrafe verurteilt?Regierungsvorlage, D.H., aus Ihrer Sicht wurde Ihr Vater wegen freier Meinungsäußerung zu einer Haftstrafe verurteilt? BF: Ja. Im selben Akt hat es auch gegen mich ein Strafverfahren gegeben. RV: Sie wurden bzw. werden in dem Strafverfahren in der Türkei verteidigt von Kollegen XXXX . Als ich hier ihr Rechtsanwalt wurde, habe ich Sie gebeten, Unterlagen von diesem zu besorgen und mir zu schicken. Sie haben das mehrmals versucht, aber keine Antwort bekommen. Dann habe ich über eine europäische und über eine türkische Anwaltsvereinigung Kontakt zu dem Kollegen aufgenommen und immerhin ein Protokoll von einer Verhandlung bekommen, in der das Verfahren weiter vertagt und der Haftbefehl bestätigt wurde. Können Sie heute kurz dem Gericht erklären, warum es so schwierig ist, irgendwelche Antworten oder Dokumente vom Kollegen XXXX zu bekommen?Regierungsvorlage, Sie wurden bzw. werden in dem Strafverfahren in der Türkei verteidigt von Kollegen römisch 40 . Als ich hier ihr Rechtsanwalt wurde, habe ich Sie gebeten, Unterlagen von diesem zu besorgen und mir zu schicken. Sie haben das mehrmals versucht, aber keine Antwort bekommen. Dann habe ich über eine europäische und über eine türkische Anwaltsvereinigung Kontakt zu dem Kollegen aufgenommen und immerhin ein Protokoll von einer Verhandlung bekommen, in der das Verfahren weiter vertagt und der Haftbefehl bestätigt wurde. Können Sie heute kurz dem Gericht erklären, warum es so schwierig ist, irgendwelche Antworten oder Dokumente vom Kollegen römisch 40 zu bekommen? BF: Wegen des vorhandenen Drucksystems. Aufgrund des politischen Druckes. In der Türkei ist es üblich, dass die Verteidiger, die Terroristen verteidigen, auch selbst ein Strafverfahren, aufgrund dieser Verteidigung bekommen, dass sogar ein Verteidiger der in einem politischen Verfahren beteiligt ist, wird von staatlichen Organen Repressalien bekommen. RV: Sie haben schon über den Aufenthalt Ihrer Frau im Krankenhaus in Istanbul berichtet, zu der Zeit, als sie laut dem Zeugen angeblich in XXXX die TKPM-L unterstützt hätten. Können Sie vielleicht kurz noch den Unterschied zwischen einem Krankenhausaufenthalt in der Türkei und einem Krankenhausaufenthalt in Österreich erklären und zwar: Ist in der Türkei üblicherweise die Unterstützung der Patienten durch Familienangehörige erforderlich?Regierungsvorlage, Sie haben schon über den Aufenthalt Ihrer Frau im Krankenhaus in Istanbul berichtet, zu der Zeit, als sie laut dem Zeugen angeblich in römisch 40 die TKPM-L unterstützt hätten. Können Sie vielleicht kurz noch den Unterschied zwischen einem Krankenhausaufenthalt in der Türkei und einem Krankenhausaufenthalt in Österreich erklären und zwar: Ist in der Türkei üblicherweise die Unterstützung der Patienten durch Familienangehörige erforderlich? BF: Meinen Sie als Begleitperson? RV: Ja. Regierungsvorlage, Ja. BF: In der Türkei gibt es das System, dass man in den Krankenhäusern Medikamente bekommt und die Kontrollen durchgeführt werden. Die persönlichen Notwendigkeiten werden von Familienmitgliedern gemacht. Deshalb war nämlich in ihrem Zimmer auch ein zweites Bett für die Begleitperson vorhanden. Ich habe erfahren, dass es das hier in Österreich nicht gibt, ich meine das Bett für die Begleitperson. Bei einer Beschwerde meiner Cousine, als sie sich im Krankenhaus behandeln ließ, wollte ich als Begleitperson fungieren und man sagte mir, dass es hier so ein System nicht gäbe. RV: Sie waren die Begleitperson Ihrer Frau und scheinen daher in den Unterlagen Ihrer Frau im Krankenhaus in Istanbul auf?Regierungsvorlage, Sie waren die Begleitperson Ihrer Frau und scheinen daher in den Unterlagen Ihrer Frau im Krankenhaus in Istanbul auf? BF: Ja. RV hat keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage hat keine weiteren Fragen. Die Verhandlung wird um 11:24 Uhr für ca. 5 bis 10 Minuten unterbrochen. Um 11:33 Uhr wird der geladene Zeuge aufgerufen. […] Beginn der Einvernahme des Z um 11:36 Uhr. RI: Verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher? Z: Ja. RI: Sind Sie mit dem BF verwandt oder verschwägert? Z: Nein. Wir sind Familienfreunde. RI: Waren Sie als Rechtsvertreter des BF in der Türkei tätig? Z: Nein. Ich bin nicht sein Rechtsvertreter, ich war in der Türkei sein Berater. RI: Was können Sie mir über das oder die Strafverfahren des BF in der Türkei konkret sagen? Z: Das Strafverfahren gegen den BF begann mit einer Aussage eines Zeugen. Dieser Zeuge war ein Mitglied einer Organisation. Nachdem dieses Organisationsmitglied erwischt wurde, hat dieses Mitglied gegen hunderte Personen ausgesagt. Das ist eine außergewöhnliche Sache in einer kleinen Stadt wie XXXX gewesen, denn gegen hunderte Personen wurde ein Strafverfahren eröffnet, aufgrund einer Aussage einer Person. Diese hunderten Personen wurden festgenommen. Das war eine außergewöhnliche außerordentliche Sache dort gewesen. Es hat auch Rechtsvertreter gegeben. Auch meine Mandanten wurden aufgrund dieser Aussagen festgenommen. Da der BF mein Familienfreund ist, … Nach seiner Festnahme habe ich ihn in der Justizanstalt besucht. Seine Familie hat einen anderen Rechtsanwalt bevollmächtigt. Mit mir hat er rechtlichen Austausch gehabt. Deshalb kenne ich seinen Akt. Z: Das Strafverfahren gegen den BF begann mit einer Aussage eines Zeugen. Dieser Zeuge war ein Mitglied einer Organisation. Nachdem dieses Organisationsmitglied erwischt wurde, hat dieses Mitglied gegen hunderte Personen ausgesagt. Das ist eine außergewöhnliche Sache in einer kleinen Stadt wie römisch 40 gewesen, denn gegen hunderte Personen wurde ein Strafverfahren eröffnet, aufgrund einer Aussage einer Person. Diese hunderten Personen wurden festgenommen. Das war eine außergewöhnliche außerordentliche Sache dort gewesen. Es hat auch Rechtsvertreter gegeben. Auch meine Mandanten wurden aufgrund dieser Aussagen festgenommen. Da der BF mein Familienfreund ist, … Nach seiner Festnahme habe ich ihn in der Justizanstalt besucht. Seine Familie hat einen anderen Rechtsanwalt bevollmächtigt. Mit mir hat er rechtlichen Austausch gehabt. Deshalb kenne ich seinen Akt. RI: Welche Verfahren sind noch anhängig und in welchem Verfahrensstadium befinden sich diese? Z: So viel ich weiß wurde im Jahr 2017 ein Strafverfahren eröffnet. In diesem Verfahren gab es eine Verurteilung von 6 Jahren und 3 Monaten Haftstrafe. Im Jahr 2018 oder 2019 wurde ein neues Verfahren gegen den BF eröffnet. Es wurden zwei Akte zusammengelegt, weil zwei Verfahren gegen ihn offen waren. Das Berufungsgericht hat das Ersturteil aufgehoben und den Akt an das zuständige Gericht zurückgeschickt. Gegen den BF wurde ein Haftbefehl erlassen. Gegen den BF gibt es in einem Akt zwei Strafverfahren, derzeit. Man verlangt eine Haftstrafe in der Höhe von 30 Jahren. Soviel ich weiß, ist sein Strafverfahren noch im Gange. Die detaillierten Angaben habe ich bereits schriftlich vorgelegt. RI: Welche konkreten strafbaren Handlungen, werden Ihres Wissens nach, dem BF zur Last gelegt? Z: Unterstützung einer Organisation und Mitgliedschaft in einer Organisation, aufgrund der Angaben eines Zeugen. Der BF hat sich vor Gericht verteidigt und seine Beweise vorgelegt. Während des Strafverfahrens wurden die Beweisstücke von der Staatsanwaltschaft nicht akzeptiert und nicht berücksichtigt. RI: Welche konkreten Unterstützungshandlungen werden dem BF zur Last gelegt? Z: Erstens wegen Mitgliedschaft gibt es ein Strafverfahren. Zweitens, dass er an den Meetings teilnahm und an den Protestkundgebungen. Bei den Wahlen an politischen Tätigkeiten teilnahm. Als Beweise wurden diese Tätigkeiten aufgenommen. Wie ich bereits in meiner schriftlichen Erklärung bekanntgab, wurden diese Informationsvermerke im Akt gemacht und beim Gericht als Beweis aufgenommen. Friedliche Aktionen werden als strafbare Handlung dargelegt. RI: Sie haben gesagt, der BF wurde aufgrund von Zeugenaussagen verurteilt bzw. verfolgt. Was können Sie mir zu dem Zeugen bzw. seinen Aussagen sagen? Z: Dieser Zeuge behauptete, dass sich der BF mit den Leuten der bewaffneten Organisation traf. An den bekanntgegebenen Zeiten war der BF nicht in XXXX aufhältig. Er war bei seiner Frau. Der BF hat auch dargelegt, dass er zu dem Zeitpunkt diese Leute nicht getroffen habe, sondern bei seiner Frau im Krankenhaus war. D.h., dass der BF in den behaupteten Zeiten gar nicht dort war. Dieser Umstand wurde nicht ausreichend überprüft und die Angaben des Zeugen wurden akzeptiert und er bekam eine Haftstrafe. Zwei Zeugen haben gegen den BF ausgesagt. Die zweite Zeugin kommt im zweiten Akt vor. Die Zeugen namens XXXX behauptete, dass der BF mit der Organisation sich getroffen habe. Diese Aussage hat sie vor der Polizei gemacht. Vor dem Gericht sagte sie, dass diese Aussage nicht richtig sei. Ich war der Rechtsvertreter/Rechtsanwalt dieser Zeugin. Ihr Verfahren ist schon abgeschlossen. Die Angaben von XXXX wurden bei der Polizei unter Folter aufgenommen. Sie erzählte vor dem Gericht, dass sie diese Angaben nicht gemacht habe, sondern, dass sie vorgeschrieben waren und sie lediglich diese unterschrieben hat. Z: Dieser Zeuge behauptete, dass sich der BF mit den Leuten der bewaffneten Organisation traf. An den bekanntgegebenen Zeiten war der BF nicht in römisch 40 aufhältig. Er war bei seiner Frau. Der BF hat auch dargelegt, dass er zu dem Zeitpunkt diese Leute nicht getroffen habe, sondern bei seiner Frau im Krankenhaus war. D.h., dass der BF in den behaupteten Zeiten gar nicht dort war. Dieser Umstand wurde nicht ausreichend überprüft und die Angaben des Zeugen wurden akzeptiert und er bekam eine Haftstrafe. Zwei Zeugen haben gegen den BF ausgesagt. Die zweite Zeugin kommt im zweiten Akt vor. Die Zeugen namens römisch 40 behauptete, dass der BF mit der Organisation sich getroffen habe. Diese Aussage hat sie vor der Polizei gemacht. Vor dem Gericht sagte sie, dass diese Aussage nicht richtig sei. Ich war der Rechtsvertreter/Rechtsanwalt dieser Zeugin. Ihr Verfahren ist schon abgeschlossen. Die Angaben von römisch 40 wurden bei der Polizei unter Folter aufgenommen. Sie erzählte vor dem Gericht, dass sie diese Angaben nicht gemacht habe, sondern, dass sie vorgeschrieben waren und sie lediglich diese unterschrieben hat. RI: Warum sollte der erste Zeuge fälschlich gegen den BF aussagen? Z: Es ist verdächtig, dass er gegen hunderte Personen ausgesagt hat. Wegen des Druckes der Polizei wurden gegen hunderte Personen Strafverfahren eröffnet. Da der Zeuge XXXX ein Mitglied einer Organisation ist, könnte es sein, dass er diese Angaben gemacht hat, damit er selbst keine Strafe bekommt oder nur eine geringe Strafe bekommt. Obwohl er ein Mitglied einer Organisation war, bekam er keine Strafe. Z: Es ist verdächtig, dass er gegen hunderte Personen ausgesagt hat. Wegen des Druckes der Polizei wurden gegen hunderte Personen Strafverfahren eröffnet. Da der Zeuge römisch 40 ein Mitglied einer Organisation ist, könnte es sein, dass er diese Angaben gemacht hat, damit er selbst keine Strafe bekommt oder nur eine geringe Strafe bekommt. Obwohl er ein Mitglied einer Organisation war, bekam er keine Strafe. RI: Womit hat der BF seine Unschuld bewiesen, mit welchen Beweismitteln? Z: Das Gericht kümmert sich nicht, ob eine Person eine strafbare Handlung begangen hat, sondern die Person muss nachweisen, dass sie unschuldig ist. Der BF hat sich dort verteidigt und gesagt, dass diese Aktionen friedlich waren. Trotzdem bekam er eine Haftstrafe. RI: Gab es Beweismittel, die der BF vorgelegt hat? Z: Es ist nicht möglich, ein Beweisstück vorzulegen. Während der Behandlung seiner Frau im Krankenhaus und er als Begleitperson dort aufhältig war, … Vom Gericht wurde das beantragt. Der BF hat behauptetet, dass er zu diesen Zeiten dort nicht anwesend war und das Gericht hat diese Beweisstücke nicht gesammelt, denn das Gericht hat bereits davor eine Entscheidung getroffen. Ich verfolge nicht nur den Akt des BF aufgrund der Angaben von XXXX , sondern auch andere Akte werden von mir verfolgt. In der Türkei ist es so, dass die Verhandlungssäle viel größer sind als hier und die Rechtsanwälte sitzen hinten. Der Rechtsanwalt wartet bis sein Akt dran ist. Es handelte sich um öffentliche Verhandlungen. Da meine Mandanten aufgrund der Angaben desselben Zeugen in Haft waren, habe ich versucht, die Widersprüche des Zeugen XXXX aufzuarbeiten. Z: Es ist nicht möglich, ein Beweisstück vorzulegen. Während der Behandlung seiner Frau im Krankenhaus und er als Begleitperson dort aufhältig war, … Vom Gericht wurde das beantragt. Der BF hat behauptetet, dass er zu diesen Zeiten dort nicht anwesend war und das Gericht hat diese Beweisstücke nicht gesammelt, denn das Gericht hat bereits davor eine Entscheidung getroffen. Ich verfolge nicht nur den Akt des BF aufgrund der Angaben von römisch 40 , sondern auch andere Akte werden von mir verfolgt. In der Türkei ist es so, dass die Verhandlungssäle viel größer sind als hier und die Rechtsanwälte sitzen hinten. Der Rechtsanwalt wartet bis sein Akt dran ist. Es handelte sich um öffentliche Verhandlungen. Da meine Mandanten aufgrund der Angaben desselben Zeugen in Haft waren, habe ich versucht, die Widersprüche des Zeugen römisch 40 aufzuarbeiten. RI: Die von Ihnen erwähnten Beweismittel, wo sind diese physisch? Z: Es gab Informationsvermerke, das sind aber geheime Informationen, welche von der Polizei an das Gericht geschickt werden. Das ist keine legale Sache. Das Gericht begründet diese Sachen in seiner Entscheidung nicht. Vielmehr werden die Ansichten der Polizei aufgenommen. Diese werden in den Akt aufgenommen. Ich weiß es nur, dass Informationsvermerke der Polizei im Akt aufliegen. RI: Ich habe damit die Beweise gemeint, die das Gericht vom BF nicht angenommen hat. Dabei wird es sich kaum um geheime Informationsvermerke gehbandelt haben? Z: Soweit ich weiß, hat er das behauptet. Ich weiß es aber nicht, ob er so ein Beweismittel vorgelegt hat. Die Verhandlung wird um 12:06 Uhr kurz unterbrochen und Wechsel auf Frau XXXX . Die Verhandlung wird um 12:06 Uhr kurz unterbrochen und Wechsel auf Frau römisch 40 . RI: Warum steht gerade der BF im Fokus der türkischen Behörden? Z: Laut Aussage von XXXX … Die Verwandten und die Angehörigen des BF und der anderen Häftlinge haben die Besonderheit, dass sie Mitglieder einer Organisation sind. Aufgrund der Mitgliedschaft in einer Organisation des Bruders des BF und weil der BF politischer Aktivist ist, wurde gegen ihn so ein Strafverfahren eröffnet. Das sind die Methoden der Polizei, damit solche Leute politisch bestraft werden. Das ist alles.Z: Laut Aussage von römisch 40 … Die Verwandten und die Angehörigen des BF und der anderen Häftlinge haben die Besonderheit, dass sie Mitglieder einer Organisation sind. Aufgrund der Mitgliedschaft in einer Organisation des Bruders des BF und weil der BF politischer Aktivist ist, wurde gegen ihn so ein Strafverfahren eröffnet. Das sind die Methoden der Polizei, damit solche Leute politisch bestraft werden. Das ist alles. RI: Was droht dem BF Ihrer Expertise als Jurist zufolge nunmehr in der Türkei? Z: Er wird festgenommen. Er wird ein Strafverfahren haben mit einer Androhung von einer 30-jährigen Haftstrafe, weil es gegen ihn 2 Verfahren in einem Akt gibt. Es wird ein langes Strafverfahren gegen ihn geben. Aufgrund der politischen Atmosphäre dort wird man ihn verurteilen. Das bedeutet, bei seiner Rückkehr wird er festgenommen und muss eine lange Haftstrafe absitzen. RI: Gibt es sonst etwas im Hinblick auf den BF Verfahrensrelevantes, das Sie mir mitteilen möchten? Z: Ich muss nachdenken. Es hat eine geheime Entscheidung während des Ermittlungsverfahrens gegeben, das heißt der Verteidiger des BF hatte nicht die Möglichkeit, den Akteninhalt zu überprüfen. Nach dem Beginn des Strafverfahrens haben sie den Akteninhalt überprüfen können. Die Verhandlungen wurden über SEG-BIS durchgeführt. Die Angeklagten befanden sich nicht im Gerichtssaal. In einer anderen Stadt haben sie sich aufgehalten. Manchmal waren die Tonaufnahmen nicht verständlich oder ganz weg. Der Angeklagte konnte sich nicht richtig verteidigen wie in einem Gerichtssaal und die Anträge des Angeklagten vor Gericht wurden nicht berücksichtigt. Die Gerichte sind außer den politischen Verfahren viel besser. Bei den politischen Verfahren haben sie über die Sache bereits eine Entscheidung im Kopf. Der Staatsanwalt, der den Haftbefehl gegen den BF beantragt hat, und die Richterin, die den Haftbefehl erlassen hat, sind verheiratet. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Haftbefehle in Gruppen von 10 Personen. Ich möchte damit sagen, es hat Personen gegeben, die freigelassen worden waren. Die Staatsanwaltschaft hat gegen die Freilassung Rechtsmittel erhoben. 2 Tage später hat es einen Richterwechsel gegeben und der Richter hat die Personen wieder festnehmen lassen. RI: Warum sind Sie selber aus der Türkei ausgereist? Z: Ende November / Dezember
- RI: Warum. Nicht wann. Z: Obwohl ich ein Rechtsanwalt war, war gegen mich ein Strafverfahren wegen einer Mitgliedschaft in einer Organisation eröffnet worden. Ich wurde dabei in Haft genommen. Mein Strafverfahren lief während meiner Inhaftierung. Da ich die illegalen Behandlungen der Polizei überarbeitet habe, bekam ich wegen der Intervention der Polizei eine Strafe. Mein Strafverfahren ist beim Kassationsgericht in der Türkei noch im Gange. RI: Sie haben aber keinen Asylstatus in der Schweiz? Z: Doch. RI: Stellt die Schweiz für Asylberechtigte Aufenthaltstitel aus? Bei uns wäre das ein klassischer Nachweis eines NAG-Titels. Z: Dafür gibt es ein eigenes Schreiben, das ich jedoch nicht mithabe. Einen Flüchtlingspass besitze ich auch. RI: Haben Sie den mit? Z: Ja. Anm.: Z folgt RI seinen schweizerischen Konventionspass aus. Dieser wird nach Einsichtnahme wieder zurückgegeben. Anmerkung, Z folgt RI seinen schweizerischen Konventionspass aus. Dieser wird nach Einsichtnahme wieder zurückgegeben. RI: Gibt es Fragen der RV an den Z?RI: Gibt es Fragen der Regierungsvorlage an den Z? RV: Wir habe ein Gutachten von der Kollegin XXXX zu diesem Fall. Sie schreibt, dass theoretisch nach der Judikatur des türkischen Berufungsgerichtes nicht nur die sehr allgemein formulierte gesetzliche Bestimmung zum Thema „Mitgliedschaft in einer Terrororganisation“ in einem Urteil wiedergegeben werden darf, sondern die erstinstanzlichen Gerichte verpflichtet sind, ganz konkret zu erklären auf welche Weise, durch welche Handlungen, in welcher Intensität und mit oder ohne Waffen ein konkreter Angeklagter sich an einer Organisation beteiligt hat. In der Praxis kommen aber immer wieder Urteile vor, in denen Angeklagte wegen der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation verurteilt werden und zur Begründung wird nur angeführt, dass ein Zeuge das ausgesagt hat. Laut Kollegin XXXX ist auch das erstinstanzliche Urteil gegen den BF so ein nicht korrekt begründetes Urteil. Können Sie das bestätigen?Regierungsvorlage, Wir habe ein Gutachten von der Kollegin römisch 40 zu diesem Fall. Sie schreibt, dass theoretisch nach der Judikatur des türkischen Berufungsgerichtes nicht nur die sehr allgemein formulierte gesetzliche Bestimmung zum Thema „Mitgliedschaft in einer Terrororganisation“ in einem Urteil wiedergegeben werden darf, sondern die erstinstanzlichen Gerichte verpflichtet sind, ganz konkret zu erklären auf welche Weise, durch welche Handlungen, in welcher Intensität und mit oder ohne Waffen ein konkreter Angeklagter sich an einer Organisation beteiligt hat. In der Praxis kommen aber immer wieder Urteile vor, in denen Angeklagte wegen der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation verurteilt werden und zur Begründung wird nur angeführt, dass ein Zeuge das ausgesagt hat. Laut Kollegin römisch 40 ist auch das erstinstanzliche Urteil gegen den BF so ein nicht korrekt begründetes Urteil. Können Sie das bestätigen? Z: Ja, das ist richtig, denn es gibt Entscheidungen des Kassationsgerichtes, dass man eine Person aufgrund einer Aussage eines Zeugen nicht verurteilen darf. Das Kassationsgericht hat die Kriterien der Mitgliedschaft einer Organisation festgelegt. Manche sind dauerhaft und unterschiedlich. Der Angeklagte muss eine ideologische Ausbildung gemacht haben. Eines der Kriterien ist, dass diese Personen einen Code-Namen verwendet, damit seine eigene Identität nicht namhaft gemacht wird. Die Entscheidung ist falsch, weil diese Kriterien nicht berücksichtigt wurden. Die Entscheidungen des Kassationsgerichtes ändern sich laufend. Und deshalb sind diese Entscheidungen in sich widersprüchlich. Da der politische Rahmen sich ändert, ändern sich auch die Entscheidungen des Kassationsgerichtes. RV: Würden Sie sagen, dass in politischen Verfahren bzw. Anti Terror verfahren sowohl die Anwälte als auch die Richter unter großem Druck stehen?Regierungsvorlage, Würden Sie sagen, dass in politischen Verfahren bzw. Anti Terror verfahren sowohl die Anwälte als auch die Richter unter großem Druck stehen? Z: Sie stehen unter einem Druck. Die Rechtsanwälte, weil sei freiberuflich sind, haben diesen Druck nicht so intensiv. Die Richter und die Staatsanwälte sind nämlich bei dem Richter- und Staatsanwältegremium Mitglied. Der Vorsitzende dieses Gremiums ist der Minister. Der Minister ist ein politischer Mensch. Alle Personen, egal ob der ein Arbeiter, ein Abgeordneter, ein Bürgermeister, oder Akademiker, oder Studenten sind, Rechtsanwälte werden nach dem selben Gesetz verurteilt. Ein Mitglied einer bewaffneten Organisation, wenn sie auch ein Abgeordneter, ein Akademiker oder ein Rechtsanwalt sind, bekommen die gleiche Strafe. Alle politischen Akte werden nach dem Anti-Terror-Gesetz behandelt. Das ist eine problematische politische Regelung. RV: Der BF wird in diesem Verfahren durch Kollegen XXXX verteidigt. Wir hatten große Schwierigkeiten, ihn zu erreichen und irgendwelche Dokumente oder Informationen von ihm zu erhalten. Der BF sagt dazu, dass der Anwalt in der Türkei selbst unter Druck steht und Angst hat, selbst Probleme zu bekommen. Können Sie dazu etwas sagen?Regierungsvorlage, Der BF wird in diesem Verfahren durch Kollegen römisch 40 verteidigt. Wir hatten große Schwierigkeiten, ihn zu erreichen und irgendwelche Dokumente oder Informationen von ihm zu erhalten. Der BF sagt dazu, dass der Anwalt in der Türkei selbst unter Druck steht und Angst hat, selbst Probleme zu bekommen. Können Sie dazu etwas sagen? Z: In der Türkei als Rechtsanwalt zu arbeiten, ist eine sehr schwierige Sache. Während der Ausübung des Berufes kann es sein, dass man selbst ungerecht beschuldigt wird. Derzeit sind hunderte Rechtsanwälte in der Türkei in Haft. Das sind politische Rechtsanwälte, die im Rahmen der Menschenrechte tätig sind. Es ist ganz natürlich, dass der Verteidiger des BF Angst hat, Unterlagen weiterzugeben, weil jeder Angst hat, selbst ein Strafverfahren zu bekommen. Eine Sache, die heute keine strafbare Handlung ist, kann morgen eine strafbare Handlung sein. RV: Keine weiteren Fragen. Ich bedanke mich für Ihr Kommen und möchte meinen Respekt für Ihre Arbeit in der Türkei ausdrücken.Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. Ich bedanke mich für Ihr Kommen und möchte meinen Respekt für Ihre Arbeit in der Türkei ausdrücken. Z: Ich wäre glücklich, wenn ich helfen konnte. Ende der Einvernahme des Z um 12:48 Uhr. RI: Sie haben im Beschwerdeschriftsatz beantragt, das BVwG möge amtswegig eine Übersetzung der bisher vorgelegten Gerichtsunterlagen beischaffen. Dies deshalb, weil diese Übersetzungen von einer juristischen Laiin vorgenommen worden seien und daher die Richtigkeit nicht garantiert werden könne. Welche konkreten Einwendungen haben Sie gegen die Übersetzungen? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. RI: Sind die Übersetzungen Ihrer Ansicht nach vollständig? RV: Ich lege meine Beweismittel stets nach bestem Wissen und Gewissen vor. Gegenständlich handelt es sich um Arbeitsübersetzungen. Ich selbst habe keinen Anlass zum Zweifel an den von mir selbst vorgelegten Übersetzungen und werde mich nicht beschweren, wenn diese dem Gericht ausreichen. Der Antrag wurde aus anwaltlicher Vorsicht gestellt. Regierungsvorlage, Ich lege meine Beweismittel stets nach bestem Wissen und Gewissen vor. Gegenständlich handelt es sich um Arbeitsübersetzungen. Ich selbst habe keinen Anlass zum Zweifel an den von mir selbst vorgelegten Übersetzungen und werde mich nicht beschweren, wenn diese dem Gericht ausreichen. Der Antrag wurde aus anwaltlicher Vorsicht gestellt. RI: Sie machten auch Zeugen, welche in Griechenland wohnhaft sind, namhaft. Ich ersuche Sie, zu wiederholen, was diese Zeugen beweisen sollen und aufgrund welcher eigenen Wahrnehmungen diese die entsprechende Kenntnis haben. RV: Ich berufe mich auf meine Angaben im Beschwerdeschriftsatz. Es ist jetzt nicht mein Ziel, dass wir vertagen und die beiden Zeugen hören. Aber grundsätzlich sind die Anträge aufrecht. Regierungsvorlage, Ich berufe mich auf meine Angaben im Beschwerdeschriftsatz. Es ist jetzt nicht mein Ziel, dass wir vertagen und die beiden Zeugen hören. Aber grundsätzlich sind die Anträge aufrecht. RI: Möchten Sie weitere Beweisanträge stellen? RV: Nein. Regierungsvorlage, Nein. RI: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgegeben? RV: Das vorliegende LIB untermauert das Vorbringen des BF, insbesondere im Hinblick auf die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz und grobe Defizite im Bereich der Rechtsstaatlichkeit sowie systematische Misshandlungen in Polizeigewahrsam bzw. Haft in Anti-Terrorverfahren, sowie die Verfolgung von Familienmitgliedern tatsächlicher Mitglieder von Terrororganisationen. Das ist an dieser Stelle alles, sollte mir noch etwas einfallen, äußere ich mich schriftlich. Regierungsvorlage, Das vorliegende LIB untermauert das Vorbringen des BF, insbesondere im Hinblick auf die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz und grobe Defizite im Bereich der Rechtsstaatlichkeit sowie systematische Misshandlungen in Polizeigewahrsam bzw. Haft in Anti-Terrorverfahren, sowie die Verfolgung von Familienmitgliedern tatsächlicher Mitglieder von Terrororganisationen. Das ist an dieser Stelle alles, sollte mir noch etwas einfallen, äußere ich mich schriftlich. RI: Das letzte Wort gebührt Ihnen. Möchten Sie selbst etwas Abschließendes sagen? BF: Wie ich bereits erwähnt habe: Dass mein Verfahren illegal und ungerecht ist, ich habe aufgrund der Angaben der Polizei diese Strafe bekommen, da mein Leben dort in Gefahr war, musste ich die Türkei verlassen. Sie Strafe, die ich bekommen habe, haben ich bereits am Beginn schon gesagt. Dass ich deshalb traurig bin. Ich glaube, dass ich aufgrund dieser Verurteilung hier in Österreich nicht arbeiten kann. Das ist mein letztes Wort. […]
- Mit 03.02.2025 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des BF – dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung erteilten Auftrag entsprechend – weitere Urkunden, nämlich zwei Auszüge aus dem e-Devlet, ein Verhandlungsprotokoll vom 24.01.2025 samt Übersetzung und ein Zusammenführungsurteil samt Übersetzung. Dem Bundesamt wurde die anwaltliche Eingabe samt Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist am 04.02.2025 übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Identität des BF steht fest. Der BF führt den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren. Er ist türkischer Staatsangehöriger, gehört der kurdischen Volksgruppe an und ist Alevit. Der BF beherrscht die türkische Sprache. Er ist verheiratet und Vater eines minderjährigen Sohnes.1.
- Die Identität des BF steht fest. Der BF führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Er ist türkischer Staatsangehöriger, gehört der kurdischen Volksgruppe an und ist Alevit. Der BF beherrscht die türkische Sprache. Er ist verheiratet und Vater eines minderjährigen Sohnes. Bis zu seiner unrechtmäßigen Ausreise im Oktober 2018 lebte der BF (gemeinsam mit seiner Kernfamilie) in einer Mietwohnung in Istanbul. Der BF erwarb in seinem Herkunftsstaat zwölf Jahre schulische Bildung und erlernte keinen Beruf, jedoch sammelte er elf Jahre Berufserfahrung als Koch. 1.
- Die Familienangehörigen des BF, konkret seine Eltern, seine Ehefrau und sein Sohn, leben im Herkunftsstaat des BF, wobei sich seine Eltern in XXXX und seine Ehefrau samt Kind in Istanbul aufhalten. 1.
- Die Familienangehörigen des BF, konkret seine Eltern, seine Ehefrau und sein Sohn, leben im Herkunftsstaat des BF, wobei sich seine Eltern in römisch 40 und seine Ehefrau samt Kind in Istanbul aufhalten. Der Vater des BF bezieht Alterspension, seine Mutter arbeitet XXXX als Reinigungskraft. Die Ehegattin des BF bezieht Invalidenpension, sein Sohn besucht die Schule. Der Vater des BF bezieht Alterspension, seine Mutter arbeitet römisch 40 als Reinigungskraft. Die Ehegattin des BF bezieht Invalidenpension, sein Sohn besucht die Schule. Die Angehörigen des BF im Herkunftsstaat sind im Stande, ihren Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten. Der BF pflegt regelmäßigen Kontakt zu seinen in der Türkei aufhältigen Angehörigen. 1.
- Der BF ist körperlich und geistig gesund und bedarf keiner Medikation. 1.
- Gegen den BF ist in der Türkei ein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation gem. Art. 314 Abs 2 tStGB anhängig. Zur Last gelegt wird ihm das Erbringen von diversen Unterstützungsleistungen für die TKP/ML. Der Strafrahmen der angeführten Bestimmung beträgt zwischen fünf und zehn Jahren Freiheitsstrafe. Der BF muss gegenständlich befürchten, dass er im Rückkehrfall einem den Verfahrensgarantieren nach Art. 6 EMRK widersprechenden Strafverfahren ausgesetzt wäre.1.
- Gegen den BF ist in der Türkei ein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation gem. Artikel 314, Absatz 2, tStGB anhängig. Zur Last gelegt wird ihm das Erbringen von diversen Unterstützungsleistungen für die TKP/ML. Der Strafrahmen der angeführten Bestimmung beträgt zwischen fünf und zehn Jahren Freiheitsstrafe. Der BF muss gegenständlich befürchten, dass er im Rückkehrfall einem den Verfahrensgarantieren nach Artikel 6, EMRK widersprechenden Strafverfahren ausgesetzt wäre. Drohende oder in der Vergangenheit realisierte Verfolgungshandlungen aus anderen Motiven, insbesondere aufgrund seines ethno-konfessionellen Hintergrundes, konnten nicht festgestellt werden. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen: Politische Lage Letzte Änderung 2024-09-27 15:25 Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert. Ursache sind v. a. der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, welcher durch Lohnzuwächse und von der Regierung im Vorfeld der Wahlen 2023 beschlossene Wahlgeschenke nicht nachhaltig kompensiert werden konnte, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Laut einer aktuellen Studie möchten fast 82 % das Land verlassen und im Ausland leben. Während die vorhergehende Regierung keinerlei Schritte unternahm, die Unabhängigkeit der Justizbehörden und eine objektive Ausgabenkontrolle wiederherzustellen, versucht die neue Regierung zumindest im wirtschaftlichen Bereich Reformen durchzuführen, um den Schwierigkeiten zu begegnen. Die Gesellschaft ist – maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdoğan verfolgten spaltenden Identitätspolitik – stark polarisiert. Insbesondere die Endphase des Wahlkampfes zu den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 war von gegenseitigen Anschuldigungen und Verbalangriffen und nicht von der Diskussion drängender Probleme geprägt. Selbst die wichtigste gegenwärtige Herausforderung der Türkei, die Bewältigung der Folgen der Erdbebenkatastrophe, trat in den Hintergrund (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 4f.; vgl. Migrationsverket 9.4.2024, S. 8f.).Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert. Ursache sind v. a. der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, welcher durch Lohnzuwächse und von der Regierung im Vorfeld der Wahlen 2023 beschlossene Wahlgeschenke nicht nachhaltig kompensiert werden konnte, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Laut einer aktuellen Studie möchten fast 82 % das Land verlassen und im Ausland leben. Während die vorhergehende Regierung keinerlei Schritte unternahm, die Unabhängigkeit der Justizbehörden und eine objektive Ausgabenkontrolle wiederherzustellen, versucht die neue Regierung zumindest im wirtschaftlichen Bereich Reformen durchzuführen, um den Schwierigkeiten zu begegnen. Die Gesellschaft ist – maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdoğan verfolgten spaltenden Identitätspolitik – stark polarisiert. Insbesondere die Endphase des Wahlkampfes zu den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 war von gegenseitigen Anschuldigungen und Verbalangriffen und nicht von der Diskussion drängender Probleme geprägt. Selbst die wichtigste gegenwärtige Herausforderung der Türkei, die Bewältigung der Folgen der Erdbebenkatastrophe, trat in den Hintergrund (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 4f.; vergleiche Migrationsverket 9.4.2024, S. 8f.). Die Opposition versucht, die Regierung durch Kritik am teilweise verspäteten Erdbeben-Krisenmanagement und in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und förderte die in breiten Bevölkerungsschichten zunehmend migrantenfeindliche Stimmung. Die Gesellschaft bleibt auch, was die irreguläre Migration betrifft, stark polarisiert (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 5; vgl. EC 8.11.2023, S. 12, 54, WZ 7.5.2023).Die Opposition versucht, die Regierung durch Kritik am teilweise verspäteten Erdbeben-Krisenmanagement und in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und förderte die in breiten Bevölkerungsschichten zunehmend migrantenfeindliche Stimmung. Die Gesellschaft bleibt auch, was die irreguläre Migration betrifft, stark polarisiert (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 5; vergleiche EC 8.11.2023, S. 12, 54, WZ 7.5.2023). Die türkische Gesellschaft ist nach wie vor entlang ethnischer, politischer und religiöser Bruchlinien tief gespalten. Während die Kurdenfrage eine der Spaltungslinien ist (Kurden gegen Türken), sind die Türken auch politisch (konservative Nationalisten gegen Modernisten) und religiös (sunnitische Islamisten gegen Säkularisten) gespalten. In den letzten Jahren hat der spaltende Diskurs der politischen Elite zu einer weiteren Trennung und tiefen Polarisierung zwischen dem Lager der Erdoğan-Befürworter und seinen Gegnern beigetragen. Umfragen der Kadir-Has-Universität (Januar 2022) bestätigen, dass 40,6 % der Bevölkerung der Meinung sind, dass es eine politische Polarisierung gibt - im Vergleich zu 55,9 % im Jahr zuvor (BS 19.3.2024, S. 18). Das hat auch mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagieren ein "stolzes Türkentum". Islamischen Wertvorstellungen wird zusehends mehr Gewicht verliehen. Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpfen um ihr Dasein (WZ 7.5.2023). Angesichts des Ausganges der Wahlen im Frühjahr 2023 stellte das Europäische Parlament (EP) überdies hinsichtlich der gesellschaftspolitischen Verfasstheit des Landes fest, dass nicht nur "rechtsextreme islamistische Parteien als Teil der Regierungskoalition ins Parlament eingezogen sind", sondern das EP war "besorgt über das zunehmende Gewicht der islamistischen Agenda bei der Gesetzgebung und in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, unter anderem durch den wachsenden Einfluss des Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet) im Bildungssystem" und "über den zunehmenden Druck der Regierungsstellen sowie islamistischer und ultranationalistischer Gruppen auf den türkischen Kultursektor und die Künstler in der Türkei, der sich in letzter Zeit darin zeigt, dass immer mehr Konzerte, Festivals und andere kulturelle Veranstaltungen abgesagt werden, weil sie als kritisch oder "unmoralisch" eingestuft wurden, um eine ultrakonservative Agenda durchzusetzen, die mit den Werten der EU unvereinbar ist" (EP 13.9.2023, Pt. 17). Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 29.2.2024). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt (EC 8.11.2023, S. 4, 12; vgl. EP 13.9.2023, Pt. 9, WZ 7.5.2023).Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 29.2.2024). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt (EC 8.11.2023, S. 4, 12; vergleiche EP 13.9.2023, Pt. 9, WZ 7.5.2023). Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (MEI 1.10.2022, S. 6; vgl. DE/Aydas 31.12.2022, Güney 1.10.2016, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 1.10.2022, S. 6; vgl.Esen/Gumuscu 19.2.2016).Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (MEI 1.10.2022, S. 6; vergleiche DE/Aydas 31.12.2022, Güney 1.10.2016, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 1.10.2022, S. 6; vgl.Esen/Gumuscu 19.2.2016). Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser implizit negativ auf Demokratie und Grundrechte aus, denn einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumten, und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert. Einige dieser Bestimmungen wurden um weitere zwei Jahre verlängert, aber die meisten jener sind im Juli 2022 ausgelaufen (EC 8.11.2023, S. 12). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um weitere drei Jahre (DW 18.7.2021). Das diesbezügliche Gesetz ermöglicht es u. a., Staatsbedienstete, einschließlich Richter und Staatsanwälte, wegen mutmaßlicher Verbindungen zu "terroristischen" Organisationen ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zu entlassen (AI 29.3.2022a). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR. Der türkische Rechtsrahmen enthält beispielsweise allgemeine Garantien für die Achtung der Menschen- und Grundrechte, aber die Rechtsvorschriften und ihre Umsetzung müssen laut Europäischer Kommission mit der EMRK und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Einklang gebracht werden (EC 8.11.2023, S. 6). Das Europäische Parlament kam im September 2023 in Hinblick auf die Beitrittsbemühungen der Türkei zum Schluss, "dass die türkische Regierung kein Interesse daran hat, die anhaltende und wachsende Kluft zwischen der Türkei und der EU in Bezug auf Werte und Standards zu schließen, da die Türkei in den letzten Jahren klar gezeigt hat, dass ihr der politische Wille fehlt, um die notwendigen Reformen durchzuführen, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit, die Grundrechte und den Schutz und die Inklusion aller ethnischen, religiösen und sexuellen Minderheiten" (EP 13.9.2023, Pt. 21). Das Präsidialsystem Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 20.5.2024, S. 5; vgl. DFAT 10.9.2020, S. 14).Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 20.5.2024, S. 5; vergleiche DFAT 10.9.2020, S. 14). Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vergleiche HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert und die Institutionen verkrüppelt. Zudem herrschen autoritäre Praktiken (SWP 1.4.2021, S. 2). Der Abschied der Türkei von der parlamentarischen Demokratie und der Übergang zu einem Präsidialsystem im Jahr 2018 haben den Autokratisierungsprozess des Landes beschleunigt. - Die Exekutive ist der größte antidemokratische Akteur. Die wenigen verbliebenen liberal-demokratischen Akteure und Reformer in der Türkei haben nicht genügend Macht, um die derzeitige Autokratisierung der Landes, die von einem demokratisch gewählten Präsidenten geführt wird, umzukehren (BS 19.3.2024, S. 38). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 "beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und "dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist" (EP 19.5.2021, S. 20/Pt. 55). In einer weiteren Entschließung vom September 2023 erklärte sich das Europäische Parlament "tief besorgt über die fortwährende übermäßige Machtkonzentration beim türkischen Präsidenten ohne wirksames System von Kontrollen und Gegenkontrollen, durch die die demokratischen Institutionen des Landes erheblich geschwächt wurden; [und] betont, dass die fehlende Eigenständigkeit auf mehreren Verwaltungsebenen aufgrund der extremen Abhängigkeit vom Präsidenten bei allen Arten von Entscheidungen und der Alleinherrschaft eines einzigen Mannes ein dysfunktionales System zur Folge haben kann" (EP 13.9.2023, Pt.20). Machtfülle des Staatspräsidenten Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7). Die gesetzgebende Funktion des Parlaments wird durch die häufige Anwendung von Präsidialdekreten und Präsidialentscheidungen eingeschränkt. Das Fehlen einer wirksamen gegenseitigen Kontrolle und die Unfähigkeit des Parlaments, das Amt des Präsidenten wirksam zu überwachen, führen dazu, dass dessen politische Rechenschaft auf die Zeit der Wahlen beschränkt ist. Die öffentliche Verwaltung, die Gerichte und die Sicherheitskräfte stehen unter dem starken Einfluss der Exekutive. Die Präsidentschaft übt direkte Autorität über alle wichtigen Institutionen und Regulierungsbehörden aus (EC 8.11.2023, S. 13-15; vgl.EP 19.5.2021, S. 20/ Pt. 55). Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Art. 8). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 1.4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird (EC 12.10.2022, S. 14). Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab der Armee, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S. 14). Auch die Zentralbank steht weiterhin unter merkbaren politischen Druck und es mangelt ihr an Unabhängigkeit (EC 8.11.2023, S. 10f., 65).Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Artikel 8,). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 1.4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird (EC 12.10.2022, S. 14). Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab der Armee, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S. 14). Auch die Zentralbank steht weiterhin unter merkbaren politischen Druck und es mangelt ihr an Unabhängigkeit (EC 8.11.2023, S. 10f., 65). Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verwendung von Präsidentendekreten und -entscheidungen. - Von Jänner bis Dezember 2022 nahm das Parlament 80 von 749 vorgeschlagenen Gesetzen an. Demgegenüber wurden im selben Zeitraum 273 Präsidialdekrete, die im Rahmen des Ausnahmezustands zu einer Vielzahl von politischen Themen (einschließlich sozioökonomischer Fragen) erlassen wurden, den Parlamentsausschüssen vorgelegt (EC 8.11.2023, S. 13). Präsidentendekrete unterliegen grundsätzlich keiner parlamentarischen Überprüfung und können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7) und zwar nur durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 1.4.2021, S. 9). Das Parlament verfügt nicht über die erforderlichen Mittel, um die Regierung zur Rechenschaft zu ziehen. Die Mitglieder des Parlaments können nur schriftliche Anfragen an den Vizepräsidenten und die Minister richten und sind gesetzlich nicht befugt, den Präsidenten offiziell zu befragen. Ordentliche Präsidialdekrete unterliegen nicht der parlamentarischen Kontrolle. Die im Rahmen des Ausnahmezustands erlassenen Dekrete des Präsidenten jedoch müssen dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt werden (EC 8.11.2023, S. 14). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidentendekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und vier von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie zwölf von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidentendekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S. 14). Das System des öffentlichen Dienstes ist weiterhin von Parteinahme und Politisierung geprägt. In Verbindung mit der übermäßigen präsidialen Kontrolle auf jeder Ebene des Staatsapparats hat dies zu einem allgemeinen Rückgang von Effizienz, Kapazität und Qualität der öffentlichen Verwaltung geführt (EP 19.5.2021, S. 20, Pt. 57). Monitoring des Europarates Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (CoE-PACE 22.4.2021, S. 1; vgl. EP 19.5.2021, S. 7-14).Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (CoE-PACE 22.4.2021, S. 1; vergleiche EP 19.5.2021, S. 7-14). Präsidentschaftswahlen Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit (seit der Verfassungsänderung 2017) einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 7). - Am 10.3.2023 rief der Präsident im Einklang mit der Verfassung und im Einvernehmen mit allen politischen Parteien vorgezogene Parlamentswahlen für den 14.5.2023 aus (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 4; vgl.PRT 10.3.2023). Da keiner der vier Präsidentschaftskandidaten am 14.5.2023 die gesetzlich vorgeschriebene absolute Mehrheit für die Wahl erreichte, wurde für den 28.5.2023 eine zweite Runde zwischen den beiden Spitzenkandidaten, Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan und dem von der Opposition unterstützten Kemal Kılıçdaroğlu, angesetzt (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). In der ersten Runde verfehlte Amtsinhaber Erdoğan mit 49,5 % knapp die notwendige absolute Stimmenmehrheit, gefolgt von Kılıçdaroğlu mit 44,9 % und dem Ultranationalist Sinan Oğan mit 5,2 %, der kurz vor der Stichwahl eine Wahlempfehlung für Erdoğan abgab (Zeit Online 22.5.2023). Die am 28.5.2023 abgehaltene Stichwahl bot laut der internationalen Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) unter Beteiligung von Wahlbeobachtern der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) den Wählern und Wählerinnen die Möglichkeit, zwischen echten politischen Alternativen zu wählen. Die Wahlbeteiligung war wie im ersten Wahlgang hoch, doch wie schon in der ersten Runde verschafften eine einseitige Medienberichterstattung und das Fehlen gleicher Ausgangsbedingungen dem Amtsinhaber einen ungerechtfertigten Vorteil. Die Wahlverwaltung hat die Wahl technisch effizient durchgeführt, aber es mangelte ihr weitgehend an Transparenz und Kommunikation. In dem gedämpften, aber dennoch kompetitiven Wahlkampf konnten die Kandidaten ihren Wahlkampf frei gestalten. Die härtere Rhetorik, hetzerische und diskriminierende Äußerungen beider Kandidaten sowie die anhaltende Einschüchterung und Schikanierung von Anhängern einiger Oppositionsparteien untergruben jedoch den Prozess (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Diesbezüglicher "Höhepunkt" waren Fake News von Erdoğan. - Dieser zeigte während einer Wahl-Kundgebung eine Videomontage, in d