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{'item': 'W104 2303528-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2025 GeschäftszahlW104 2303528-1 Spruch, W104 2303528-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 2und 3 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 und 13 zur Konvention bedeuten oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts für den Beschwerdeführer mit sich bringen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, es könne keine konkrete persönliche asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung des Beschwerdeführers festgestellt werden bzw. sei eine solche zukünftig nicht zu befürchten. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat würde eine

Artikel 2und 3 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 und 13 zur Konvention bedeuten oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts für den Beschwerdeführer mit sich bringen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

  1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15.2.2023, Zl. 163 HV 2/2023v, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 83 und 84 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Zehn Tage davor wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen.
  2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15.2.2023, Zl. 163 HV 2/2023v, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 83 und 84 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Zehn Tage davor wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen.
  3. Am 10.3.2023 stellte der Beschwerdeführer mit Hilfe seiner gesetzlichen Vertretung einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung. Dem Antrag war ein mit 8.2.2023 datierter sozialpädagogischer Situationsbericht der Wohngemeinschaft Caravan über den Beschwerdeführer beigefügt. In diesem Bericht wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auf seinen Wunsch hin am 9.1.2023 von einer anderen Wohngemeinschaft zu Caravan gewechselt sei. Er habe auch regelmäßig die Mittelschule besucht, nachmittags das Lesen geübt und in den Oster- und Sommerferien zusätzlich Deutsch gelernt, sodass man sich mit ihm gut verständigen könne. Der Beschwerdeführer benötige für die Orientierung in Österreich und um einen positiven, zukunftsorientierten Weg einzuschlagen noch ausreichend Unterstützung von Seiten der Sozialpädagog*innen.
  4. Am 21.3.2023 wurde von Amts wegen ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet.
  5. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4.10.2023, Zl. 144 HV 30/2023x, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 142 und 143 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Zudem wurde die vom 15.2.2023 bis zum 4.10.2023 dauernde Vorhaft auf die verhängte unbedingte Freiheitsstrafe von sieben Monaten angerechnet.
  6. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4.10.2023, Zl. 144 HV 30/2023x, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 142 und 143 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Zudem wurde die vom 15.2.2023 bis zum 4.10.2023 dauernde Vorhaft auf die verhängte unbedingte Freiheitsstrafe von sieben Monaten angerechnet.
  7. Am 18.11.2023 wurde der Beschwerdeführer wieder in Untersuchungshaft genommen.
  8. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29.2.2024, Zl. 142 HV 2/2024s, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 125, 126, 127, 128, 129 und 169 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Zudem wurden die Probezeiten der bedingten Freiheitsstrafen vom 15.2.2023 und vom 4.10.2023 auf fünf Jahre verlängert und die vom 18.11.2023 bis zum 29.2.2024 dauernde Vorhaft auf die noch am Tag der Verurteilung angetretene Freiheitsstrafe angerechnet.
  9. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29.2.2024, Zl. 142 HV 2/2024s, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 125, 126, 127, 128, 129 und 169 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Zudem wurden die Probezeiten der bedingten Freiheitsstrafen vom 15.2.2023 und vom 4.10.2023 auf fünf Jahre verlängert und die vom 18.11.2023 bis zum 29.2.2024 dauernde Vorhaft auf die noch am Tag der Verurteilung angetretene Freiheitsstrafe angerechnet.
  10. Mit Schreiben vom 9.4.2024 unterrichtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Einleitung und Prüfung eines Aberkennungsverfahrens dahingehend, dass die Behörde die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AsylG für erfüllt erachte, weshalb beabsichtigt werde, den Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Dem Beschwerdeführer wurde unter Anfügung eines Fragenkatalogs Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
  11. Mit Schreiben vom 9.4.2024 unterrichtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Einleitung und Prüfung eines Aberkennungsverfahrens dahingehend, dass die Behörde die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG für erfüllt erachte, weshalb beabsichtigt werde, den Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Dem Beschwerdeführer wurde unter Anfügung eines Fragenkatalogs Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
  12. Am 7.5.2024 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine mit 6.5.2024 datierte Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters für den Beschwerdeführer ein, in der im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die schwere Körperverletzung (Urteil vom 15.2.2023, die zwei schweren Raube (Urteil vom 4.10.2023) und die Brandstiftung (Urteil vom 29.2.2024) die Schwelle der schweren Straftat iSd Art 17 Abs 2 lit b StatusRL nicht erreichen würden.
  13. Am 7.5.2024 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine mit 6.5.2024 datierte Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters für den Beschwerdeführer ein, in der im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die schwere Körperverletzung (Urteil vom 15.2.2023, die zwei schweren Raube (Urteil vom 4.10.2023) und die Brandstiftung (Urteil vom 29.2.2024) die Schwelle der schweren Straftat iSd Artikel 17, Absatz 2, Litera b, StatusRL nicht erreichen würden.
  14. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26.9.2024, Zl. 142 HV 46/2024m, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 142 und 143 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Zudem wurde die am 15.2.2023 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen, aber vom Widerruf der am 4.10.2023 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen.
  15. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26.9.2024, Zl. 142 HV 46/2024m, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 142 und 143 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Zudem wurde die am 15.2.2023 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen, aber vom Widerruf der am 4.10.2023 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen.
  16. Mit Schreiben vom 8.10.2024 unterrichtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Einleitung und Prüfung eines Aberkennungsverfahrens wiederum dahingehend, dass – unter Anführung der Verurteilung vom 26.9.2024 – die Behörde die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AsylG für erfüllt erachte, weshalb beabsichtigt werde, den Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Dem Beschwerdeführer wurde wieder unter Anfügung eines Fragenkatalogs die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
  17. Mit Schreiben vom 8.10.2024 unterrichtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Einleitung und Prüfung eines Aberkennungsverfahrens wiederum dahingehend, dass – unter Anführung der Verurteilung vom 26.9.2024 – die Behörde die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG für erfüllt erachte, weshalb beabsichtigt werde, den Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Dem Beschwerdeführer wurde wieder unter Anfügung eines Fragenkatalogs die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
  18. Am 29.10.2024 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters für den Beschwerdeführer ein, in der im Wesentlichen zusammengefasst auf die Stellungnahme vom 6.5.2024 verwiesen und ausgeführt wurde, dass auch der schwere Raub (Urteil vom 30.9.2024) die Schwelle der schweren Straftat iSd Art 17 Abs 2 lit b StatusRL nicht erreichen und somit die Aberkennung des subsidiären Schutzes nicht rechtfertigen würde.
  19. Am 29.10.2024 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters für den Beschwerdeführer ein, in der im Wesentlichen zusammengefasst auf die Stellungnahme vom 6.5.2024 verwiesen und ausgeführt wurde, dass auch der schwere Raub (Urteil vom 30.9.2024) die Schwelle der schweren Straftat iSd Artikel 17, Absatz 2, Litera b, StatusRL nicht erreichen und somit die Aberkennung des subsidiären Schutzes nicht rechtfertigen würde.
  20. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 30.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 14.4.2022, Zl. 1283620104-211231825, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 9 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Absatz 9 FPG als unzulässig erkannt.
  21. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 30.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 14.4.2022, Zl. 1283620104-211231825, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9 FPG als unzulässig erkannt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30.9.2024, Zl. 142 HV 46/2024m, zu einer zehnmonatigen Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt worden, weshalb die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG zweifelsfrei vorliegen würden und wegen eines Verbrechens von Gesetzes wegen der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen sei. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Syrien sei unzulässig, da dies eine

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6 oder 13 der Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30.9.2024, Zl. 142 HV 46/2024m, zu einer zehnmonatigen Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt worden, weshalb die Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG zweifelsfrei vorliegen würden und wegen eines Verbrechens von Gesetzes wegen der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen sei. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Syrien sei unzulässig, da dies eine

Artikel 2und 3 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder 13 der Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 27.11.2024 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach einer Darlegung der Vertretungsverhältnisse, des Verfahrensganges und des Sachverhaltes führt die Beschwerde wie schon in der Stellungnahme vom 29.10.2024 im Wesentlichen aus, dass der schwere Raub (Urteil vom 30.9.2024, aber wohl gemeint 26.9.2024), auf den die Aberkennung im angefochtenen Bescheid gestützt werde, die Schwelle der schweren Straftat iSd Art 17 Abs 2 lit b StatusRL nicht erreichen und somit die Aberkennung des subsidiären Schutzes nicht rechtfertigen würde.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 27.11.2024 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach einer Darlegung der Vertretungsverhältnisse, des Verfahrensganges und des Sachverhaltes führt die Beschwerde wie schon in der Stellungnahme vom 29.10.2024 im Wesentlichen aus, dass der schwere Raub (Urteil vom 30.9.2024, aber wohl gemeint 26.9.2024), auf den die Aberkennung im angefochtenen Bescheid gestützt werde, die Schwelle der schweren Straftat iSd Artikel 17, Absatz 2, Litera b, StatusRL nicht erreichen und somit die Aberkennung des subsidiären Schutzes nicht rechtfertigen würde.
  3. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden am 29.11.2024 dem Bundesverwaltungsgericht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Entscheidung vorgelegt. In einem beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  5. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Hamo, einem Ort in Syrien, geboren. Seine Identität steht nicht fest. Er ist Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch, das er weder lesen noch schreiben kann. 1.
  6. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in Hamo, einem Ort in Syrien, geboren. Seine Identität steht nicht fest. Er ist Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch, das er weder lesen noch schreiben kann. Der Beschwerdeführer wuchs zunächst unter der Obhut seiner Eltern in seinem Geburtsort auf. Danach zog seine Familie nach Homs. Im Jahr 2016 erhielt der Vater des Beschwerdeführers einen Einberufungsbefehl der syrischen Armee. Da er den Wehrdienst nicht ableisten wollte, zog der Vater des Beschwerdeführers mit seiner Familie nach Qamishli, einer Stadt im kurdisch kontrollierten Teil Nordsyriens, um vor der Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee sicher zu sein. Derzeit leben die Eltern, zwei jüngere Brüder und vier jüngere Schwestern des Beschwerdeführers in Qamishli. Im Jahr 2021 entschied der Vater des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdeführer als sein ältester Sohn, der bis dahin keine Schule in Syrien besucht hat, nach Österreich reisen soll. Er sorgte dafür, dass der Beschwerdeführer mit Hilfe eines Schleppers nach Österreich gelangte, wo der Beschwerdeführer am 30.8.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid vom 14.4.2022, Zl. 1283620104-211231825, wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt, weil eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine

Art. 2und 3 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 und 13 zur Konvention bedeuten oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts für den Beschwerdeführer mit sich bringen würde. Im Jahr 2021 entschied der Vater des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdeführer als sein ältester Sohn, der bis dahin keine Schule in Syrien besucht hat, nach Österreich reisen soll. Er sorgte dafür, dass der Beschwerdeführer mit Hilfe eines Schleppers nach Österreich gelangte, wo der Beschwerdeführer am 30.8.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid vom 14.4.2022, Zl. 1283620104-211231825, wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt, weil eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine

Artikel 2und 3 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 und 13 zur Konvention bedeuten oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts für den Beschwerdeführer mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich ab 3.11.2021 eine öffentliche Mittelschule sowie Deutschkurse ab Dezember 2021 bis längstens Februar 2023, sodass man sich mit ihm auf Deutsch verständigen kann. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich straffällig und beging einige Jugendstraftaten. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15.2.2023, Zl. 163 HV 2/2023v, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 5 Z 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die Verurteilung erfolgte aufgrund der Verabredung des Beschwerdeführers mit anderen Personen am 27.11.2022, nicht aber wegen einer schweren Körperverletzung des Opfers. Strafmildernd wurde das Geständnis und die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet, erschwerend wurden keine Umstände angeführt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15.2.2023, Zl. 163 HV 2/2023v, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz 5, Ziffer 2, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die Verurteilung erfolgte aufgrund der Verabredung des Beschwerdeführers mit anderen Personen am 27.11.2022, nicht aber wegen einer schweren Körperverletzung des Opfers. Strafmildernd wurde das Geständnis und die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet, erschwerend wurden keine Umstände angeführt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4.10.2023, Zl. 144 HV 30/2023x, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB und des Verbrechens des Raubes nach 142 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten, davon 14 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Zudem wurde die vom 15.2.2023 bis zum 4.10.2023 dauernde Vorhaft auf die verhängte unbedingte Freiheitsstrafe von sieben Monaten angerechnet. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4.10.2023, Zl. 144 HV 30/2023x, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB und des Verbrechens des Raubes nach 142 Absatz eins, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten, davon 14 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Zudem wurde die vom 15.2.2023 bis zum 4.10.2023 dauernde Vorhaft auf die verhängte unbedingte Freiheitsstrafe von sieben Monaten angerechnet. Die Verurteilung wegen schweren Raubes erfolgte in einem Fall am 15.11.2022 aufgrund der Verwendung eines Messers, das der Beschwerdeführer gegen das Opfer richtete, im anderen Fall am 2.1.2023 aufgrund eines Metallrahmens, mit dem auf den Kopf des Opfers geschlagen und eine blutende Wunde am Hinterkopf verursacht wurde, wobei es beim Versuch blieb, weil zwei Passanten hinzukamen, worauf der Beschwerdeführer und sein Komplize die Flucht ergriffen. Die Verurteilung wegen eines Raubes am 9.10.2022 erfolgte aufgrund eines Faustschlages gegen den Nacken des Opfers. Strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit, die teilweise geständige Verantwortung, dass es teilweise beim Versuch blieb, die teilweise Rückstellung der Beute und die Beeinflussung durch die Peer Group, erschwerend das Zusammentreffen von drei Verbrechen, mehrere Täter, die Verletzung des Opfers und die doppelte Qualifikation durch Begehung mit einer gefährlichen Drohung und Anwendung von Gewalt gewertet. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29.2.2024, Zl. 142 HV 2/2024s, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 5 und 129 Abs. 1 Z 1 StGB, wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach §§ 15 und 169 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125 und 126 Abs. 1 Z 7 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29.2.2024, Zl. 142 HV 2/2024s, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren Diebstahls teils durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5 und 129 Absatz eins, Ziffer eins, StGB, wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraphen 15 und 169 Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125 und 126 Absatz eins, Ziffer 7, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt. Die Verurteilung wegen schweren Diebstahls erfolgte nach Einbrüchen in einen Wiener Supermarkt am 17.11.2023, ein Wiener Fahrradgeschäft am 16.11.2023, bei dem unter Beteiligung von drei Komplizen vier Fahrräder im Wert von insgesamt EUR 5.747,- gestohlen wurden, und in ein unbewohntes Haus in Korneuburg, in das am

  1. und 31.
  2. sowie am 5.11.2023, somit insgesamt drei Mal eingestiegen wurde. Die beteiligten Komplizen sind nicht ident mit jenen, die sich an den der Verurteilung vom 4.10.2023 zugrundeliegenden Straftaten beteiligten, und führten bis dahin einen ordentlichen Lebenswandel. Die Verurteilung wegen Brandstiftung und schwerer Sachbeschädigung erfolgte aufgrund der Anzündung eines Polstermöbels nach dem letztmaligen Einstieg am 5.11.2023 in das unbewohnte Haus in Korneuburg. Dabei gerieten weitere Möbel in Brand, was einen Schaden in Höhe von EUR 2.400.- verursachte. Es ist nur aufgrund des raschen Einschreitens der Feuerwehr beim Versuch geblieben, das Haus niederzubrennen. Hingegen wurde das im Hof des Hauses geparkte Auto des Hauseigentümers, das ebenfalls in Brand gesetzt wurde, zerstört, was eine schwere Sachbeschädigung mit einem Schaden in Höhe von zumindest EUR 7.000,- war. Strafmildernd war die großteils geständige Verantwortung, die Beiträge zur Wahrheitsfindung (Verstecke gezeigt und Mittäter genannt), die eingeschränkte Dispositionsfähigkeit (Peer Group), die teilweise Sicherstellung der Beute und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die Faktenmehrzahl beim (Einbruchs-)Diebstahl, die einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung während offener Probezeit und der sehr rasche Rückfall (Enthaftung am 4.10.2023) gewertet. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26.9.2024, Zl. 142 HV 46/2024m, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1 und 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Die Verurteilung erfolgte aufgrund der Verwendung eines Messers, das der Beschwerdeführer am 13.11.2023 dem Opfer vorhielt und damit die Herausgabe von Bargeld sowie der Tasche des Opfers erzwang. Mildernd wurde die verminderte Dispositionsfähigkeit, erschwerend die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall während offener Probezeit gewertet.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26.9.2024, Zl. 142 HV 46/2024m, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins und 143 Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Die Verurteilung erfolgte aufgrund der Verwendung eines Messers, das der Beschwerdeführer am 13.11.2023 dem Opfer vorhielt und damit die Herausgabe von Bargeld sowie der Tasche des Opfers erzwang. Mildernd wurde die verminderte Dispositionsfähigkeit, erschwerend die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall während offener Probezeit gewertet. Der Beschwerdeführer verbüßt seit 18.11.2023 seine Freiheitsstrafe, derzeit ist er in der Justizanstalt Klagenfurt untergebracht. Das errechnete Strafende fällt auf den 18.8.
  3. 1.
  4. Dem Beschwerdeführer drohen bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund der derzeit landesweit volatilen und prekären Sicherheits- und Versorgungslage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Bei einer Rückkehr in das Herkunftsland Syrien kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, derzeit nicht befriedigen, ohne in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten. 1.
  5. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: 1.3.1 Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation zu „Syrien – Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ vom 10.12.2024 (im Folgenden: Kurzinfo Staatendokumentation): „Am frühen Morgen des 08.12.2024 verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 08.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 09.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 08.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 08.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 08.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde in Russland Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 09.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 06.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zor im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 07.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 07.12.2024).“ 1.3.
  6. Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle in Syrien mit Stand zum 3.2.2025: Quelle: https://syria.liveuamap.com 1.3.
  7. Auszug aus der UNHCR Position On Returns To The Syrian Arab Republic vom 16.12.2024 (im Folgenden: UNHCR Position): „Moratorium on Forced Returns
  8. At this moment in time, Syria continues to be affected by attacks and violence in parts of the country; large-scale internal displacement; contamination of many parts of the country with explosive remnants of war; a devastated economy and a large-scale humanitarian crisis, with over 16 million already in need of humanitarian assistance before the recent developments. In addition, and as noted above, Syria has also sustained massive destruction and damage to homes, critical infrastructure and agricultural lands. Property rights have been greatly affected, with widespread housing, land, and property violations recorded over the past decade, leading to complex ownership disputes that will take time to resolve. Against this background, UNHCR for the time being continues to call on States not to forcibly return Syrian nationals and former habitual residents of Syria, including Palestinians previously residing in Syria, to any part of Syria.“
  9. Beweiswürdigung: 2.
  10. Zur Person und den Lebensumständen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Herkunft, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und der Muttersprache des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen konsistenten Angaben im Verwaltungsverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen – Aussagen zu zweifeln. Hingegen konnte die Identität des Beschwerdeführers (Name) mangels Vorlage eines geeigneten Nachweises nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zum Lebenslauf des Beschwerdeführers, insbesondere zu seiner familiären Situation sowie zu seiner Ausreise aus Syrien, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Traiskirchen, welche in den zentralen Punkten mit seinen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde übereinstimmen. Den später dazu in Widerspruch stehenden und in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen durch die Rechtsvertretung, dass der Beschwerdeführer schon früh auf sich alleine gestellt gewesen sei und im Alter von zwölf Jahren alleine aus prekären Verhältnissen geflüchtet sei, kann nicht gefolgt werden. In Anbetracht der übermittelten Kopien der Familienbucheinträge und des Einberufungsbefehls des Vaters ist davon auszugehen, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Familie nach wie vor intakt ist. Der Schulbesuch, die Teilnahme an Deutschkursen und die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus der im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde vorgelegten Schulnachricht und der Bestätigung eines Lern- und Sprachinstituts sowie aus dem sozialpädagogischen Situationsbericht, der dem Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beigefügt ist. Dass der Beschwerdeführer als Jugendlicher straffällig wurde, ergibt sich aus der im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauskunft sowie den Gerichtsurteilen vom 15.2.2023, Zl. 163 HV 2/2023v, vom 4.10.2023, Zl. 144 HV 30/2023x, vom 29.2.2024, Zl. 142 HV 2/2024s und vom 26.9.2024, Zl. 142 HV 46/2024m. Der Haftaufenthalt ergibt sich aus der ebenfalls im Akt einliegenden Vollzugsinformation (AS 187). 2.
  11. Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat Seit dem Jahr 1970 regierte die al-Assad-Familie Syrien, zunächst durch Hafez al-Assad, der durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens wurde. Nach dessen Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn Bashar al-Assad diese Position. Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien, wo sich ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt entwickelte. Die Lage hat sich schlagartig Anfang Dezember 2024 durch eine erfolgreich geführte Militäroperation der HTS, einer Oppositionsgruppe, geändert, die zum Sturz von Präsident Bashar al-Assad geführt hat (vgl. Kurzinfo Staatendokumentation). Seit dem Jahr 1970 regierte die al-Assad-Familie Syrien, zunächst durch Hafez al-Assad, der durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens wurde. Nach dessen Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn Bashar al-Assad diese Position. Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien, wo sich ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt entwickelte. Die Lage hat sich schlagartig Anfang Dezember 2024 durch eine erfolgreich geführte Militäroperation der HTS, einer Oppositionsgruppe, geändert, die zum Sturz von Präsident Bashar al-Assad geführt hat vergleiche Kurzinfo Staatendokumentation). Wenngleich sich nun die politische Situation in Syrien gehörig geändert hat (vgl. Karte mit Gebietskontrolle), so darf nicht übersehen werden, dass der jahrelange Bürgerkrieg zu einer Kontaminierung von weiten Teilen des Landes mit explosiven Stoffen, einer zerstörten Wirtschaft und einer großen humanitären Krise geführt hat, wobei über 16 Millionen Menschen in Syrien dringend Hilfe benötigen (vgl. UNHCR Position). Wenngleich sich nun die politische Situation in Syrien gehörig geändert hat vergleiche Karte mit Gebietskontrolle), so darf nicht übersehen werden, dass der jahrelange Bürgerkrieg zu einer Kontaminierung von weiten Teilen des Landes mit explosiven Stoffen, einer zerstörten Wirtschaft und einer großen humanitären Krise geführt hat, wobei über 16 Millionen Menschen in Syrien dringend Hilfe benötigen vergleiche UNHCR Position). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass wie festgestellt dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund der dortigen Lage eine unmenschliche Behandlung oder ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht bzw. dass der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen kann. 2.
  12. Zur Lage im Herkunftsstaat Zur Seriosität des beweiswürdigend herangezogenen und oben unter 1.
  13. teilweise wiedergegebenen Berichtsmaterials ist auszuführen, dass diese länderkundlichen Informationen (Kurzinformation Staatendokumentation, UNHCR Position), einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat durchliefen. Die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist insbesondere nach § 5 Abs. 2 BFA-G verpflichtet, die gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch den UNHCR Leitlinien, Berichten, Positionen und Stellungnahmen ist nach der Rechtsprechung des VwGH besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“; vgl VwGH 23.1.2019, Ra 2018/18/0521 mwN). Zur Seriosität des beweiswürdigend herangezogenen und oben unter 1.
  14. teilweise wiedergegebenen Berichtsmaterials ist auszuführen, dass diese länderkundlichen Informationen (Kurzinformation Staatendokumentation, UNHCR Position), einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat durchliefen. Die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist insbesondere nach Paragraph 5, Absatz 2, BFA-G verpflichtet, die gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch den UNHCR Leitlinien, Berichten, Positionen und Stellungnahmen ist nach der Rechtsprechung des VwGH besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“; vergleiche VwGH 23.1.2019, Ra 2018/18/0521 mwN). Zur Aktualität der herangezogenen Quellen ist auszuführen, dass neuere Berichte und Informationen, denen zufolge es zu einer verfahrensrelevanten Änderung der Lage im Herkunftsstaat gekommen ist, nicht amtsbekannt sind. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat und seine Beweiswürdigung daher auf die angeführten Quellen, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail unter II.2.
  15. erfolgt ist.Zur Aktualität der herangezogenen Quellen ist auszuführen, dass neuere Berichte und Informationen, denen zufolge es zu einer verfahrensrelevanten Änderung der Lage im Herkunftsstaat gekommen ist, nicht amtsbekannt sind. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat und seine Beweiswürdigung daher auf die angeführten Quellen, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail unter römisch zwei.2.
  16. erfolgt ist.
  17. Rechtliche Beurteilung: 3.
  18. Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten u.a. abzuerkennen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3).3.
  19. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten u.a. abzuerkennen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 3,). Die hier maßgebliche Bestimmung des § 9 AsylG 2005 lautet auszugsweise:Die hier maßgebliche Bestimmung des Paragraph 9, AsylG 2005 lautet auszugsweise: „Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 9.

(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9,
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  2. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
  4. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  3. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
  4. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  5. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist. […]“ Die ebenfalls maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9, im Folgenden Status-RL, lauten auszugsweise:Die ebenfalls maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 337 vom 20.12.2011, S. 9, im Folgenden Status-RL, lauten auszugsweise: „Artikel 17 Ausschluss
(1)Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
  1. a)[…]
  2. b)eine schwere Straftat begangen hat; […] Artikel 19 Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus
(1)[…]
(3)Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn
  1. a)er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist;
  2. b)(...)
(4)Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat.“ Das Bundesgesetz vom
  1. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch -StGB), BGBl. Nr. 60/1974, idgF lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz vom
  2. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch -StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, idgF lautet auszugsweise: „Einteilung der strafbaren Handlungen § 17.
(1)Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.Paragraph 17,
(1)Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
(2)Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.“ Wie sich aus den Feststellungen ergibt, sind seit der Gewährung des subsidiären Schutzes bis auf den politischen Umbruch keine Veränderungen zu Gunsten des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat und in der individuellen Situation des BF eingetreten. Da weiterhin jene Gründe vorliegen, die zum Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben (Z 1), der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt noch immer in Österreich hat (Z 2) und er keine Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat (Z 3), schied eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten des Beschwerdeführers nach § 9 Abs. 1 AslyG 2005 aus.Wie sich aus den Feststellungen ergibt, sind seit der Gewährung des subsidiären Schutzes bis auf den politischen Umbruch keine Veränderungen zu Gunsten des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat und in der individuellen Situation des BF eingetreten. Da weiterhin jene Gründe vorliegen, die zum Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben (Ziffer eins,), der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt noch immer in Österreich hat (Ziffer 2,) und er keine Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat (Ziffer 3,), schied eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten des Beschwerdeführers nach Paragraph 9, Absatz eins, AslyG 2005 aus. Eine Aberkennung hat aber, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Abs. 1 abzuerkennen ist, nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn der Fremde beispielsweise von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt wurde Eine Aberkennung hat aber, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Absatz eins, abzuerkennen ist, nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn der Fremde beispielsweise von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt wurde Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG
  1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann die Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Es ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit b der Status-RL vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen, wobei der Schweregrad nicht durch eine Kumulierung einzelner Straftaten erreicht werden kann, von denen keine als solche eine schwere Straftat darstellt. (vgl. EuGH C-663/21, Rn 30f). Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen (zB VwGH 14.12.2021, Ra 2020/19/0067). Wenn die Bedingung der schweren Straftat erfüllt ist, so ist für den Ausschluss von der Gewährung subsidiären Schutzes keine weitere Voraussetzung erforderlich, es wird keine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung vorausgesetzt (so EASO, Ausschluss: Artikel 12 und 17 Anerkennungsrichtlinie, Zweite Ausgabe 2020, S. 58 mit Verweis zu EuGH C-57/09, Rn 111).Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG
  2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann die Aberkennung des subsidiären Schutzes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Es ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Status-RL vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen, wobei der Schweregrad nicht durch eine Kumulierung einzelner Straftaten erreicht werden kann, von denen keine als solche eine schwere Straftat darstellt. vergleiche EuGH C-663/21, Rn 30f). Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen (zB VwGH 14.12.2021, Ra 2020/19/0067). Wenn die Bedingung der schweren Straftat erfüllt ist, so ist für den Ausschluss von der Gewährung subsidiären Schutzes keine weitere Voraussetzung erforderlich, es wird keine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung vorausgesetzt (so EASO, Ausschluss: Artikel 12 und 17 Anerkennungsrichtlinie, Zweite Ausgabe 2020, S. 58 mit Verweis zu EuGH C-57/09, Rn 111). Im Allgemeinen soll sich die Schwere der Strafe an der Schuld des Täters und dem Unrechtsgehalt der Tat orientieren, wobei ein höheres Unrecht eine höhere Schuld indiziert. Zu beachten ist darüber hinaus, dass grundsätzlich Umstände, die bereits vom Tatbestand erfasst wurden, nicht zusätzlich als erschwerend gewertet werden dürfen, da sonst ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot vorläge. Gemäß § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen, die im Umkehrschluss keine besonders schwere oder schwere Verbrechen sind, die zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten oder des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen können (vgl. VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 69f).Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen, die im Umkehrschluss keine besonders schwere oder schwere Verbrechen sind, die zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten oder des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen können vergleiche VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 69f). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mehrere Verbrechen begangen. Als erstes wurde der Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 5 Z 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von drei Monaten verurteilt. Dies war nur möglich, weil es sich beim Beschwerdeführer um einen Jugendlichen handelt, sodass unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG das Höchstmaß der für schwere Körperverletzung vorgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren auf die Hälfte zu reduzieren war und das Mindestmaß entfiel. Selbst in Relation zur reduzierten Strafdrohung von höchstens zweieinhalb Jahren indiziert die Höhe der verhängten Strafe bereits, dass sich die konkrete Tat im Einzelfall im Hinblick auf Unrechts- und Schuldgehalt als nicht schwerwiegend erwiesen hat. In diesem Punkt ist der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6.5.2024 zu folgen, wonach die Schwelle der schweren Straftat iSd Art. 17 Abs. 2 lit b Status-RL nicht erreicht wird.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mehrere Verbrechen begangen. Als erstes wurde der Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz 5, Ziffer 2, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von drei Monaten verurteilt. Dies war nur möglich, weil es sich beim Beschwerdeführer um einen Jugendlichen handelt, sodass unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG das Höchstmaß der für schwere Körperverletzung vorgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren auf die Hälfte zu reduzieren war und das Mindestmaß entfiel. Selbst in Relation zur reduzierten Strafdrohung von höchstens zweieinhalb Jahren indiziert die Höhe der verhängten Strafe bereits, dass sich die konkrete Tat im Einzelfall im Hinblick auf Unrechts- und Schuldgehalt als nicht schwerwiegend erwiesen hat. In diesem Punkt ist der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6.5.2024 zu folgen, wonach die Schwelle der schweren Straftat iSd Artikel 17, Absatz 2, Litera b, Status-RL nicht erreicht wird. Auf die erste Verurteilung folgte am 4.10.2023 eine weitere wegen schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB und des Verbrechens des Raubes nach 142 Abs. 1 StGB, wofür der Beschwerdeführer zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt, verurteilt wurde. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe in Höhe von sieben Monaten wurde vom Beschwerdeführer in der vom 15.2.2023 bis zum 4.10.2023 dauernden Vorhaft abgesessen. § 143 Abs. 1 StGB sieht für bewaffneten Raub einen Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren vor. Der bewaffnete Raub, den der Beschwerdeführer ein Mal mit einem Messer begangen und ein weiteres Mal durch Schlagen mit einem Metallrahmen auf den Kopf versucht hat, ist zudem nach der Rechtsprechung des VwGH (abstrakt) als ein typischerweise besonders schweres Verbrechen iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zu qualifizieren (vgl. zB VwGH vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246) und somit als besonders schwere Straftat iSd Art. 14 Abs. 4 lit. b Status-RL. Auf die erste Verurteilung folgte am 4.10.2023 eine weitere wegen schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB und des Verbrechens des Raubes nach 142 Absatz eins, StGB, wofür der Beschwerdeführer zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt, verurteilt wurde. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe in Höhe von sieben Monaten wurde vom Beschwerdeführer in der vom 15.2.2023 bis zum 4.10.2023 dauernden Vorhaft abgesessen. Paragraph 143, Absatz eins, StGB sieht für bewaffneten Raub einen Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren vor. Der bewaffnete Raub, den der Beschwerdeführer ein Mal mit einem Messer begangen und ein weiteres Mal durch Schlagen mit einem Metallrahmen auf den Kopf versucht hat, ist zudem nach der Rechtsprechung des VwGH (abstrakt) als ein typischerweise besonders schweres Verbrechen iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 zu qualifizieren vergleiche zB VwGH vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246) und somit als besonders schwere Straftat iSd Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Status-RL. Allerdings galt auch hier, dass der Beschwerdeführer als Jugendlicher von § 5 Z 4 JGG profitierte, das Mindestmaß der vorgesehenen Freiheitsstrafe für schweren Raub entfiel und das Höchstmaß auf siebeneinhalb Jahre zu reduzieren war. Zudem ist zu bedenken, dass die Strafe von sieben Monaten unbedingt drei Verbrechen umfasste und eine Kumulierung dieser drei Taten zur Erreichung des Schweregrads wie schon zuvor ausgeführt nicht zulässig ist. Selbst wenn also der Großteil der unbedingten Strafe für den vollendeten bewaffneten Raub verhängt worden ist, so indiziert die Höhe der verhängten Strafe in Relation zur reduzierten Strafdrohung von siebeneinhalb Jahren, dass sich der vollendete Raub und somit auch der versuchte bewaffnete Raub wie auch der (einfache) Raub im Hinblick auf Unrechts- und Schuldgehalt als nicht schwerwiegend erwiesen haben. In Anbetracht der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, seiner teilweise geständigen Verantwortung, der teilweisen Rückstellung der Beute und der Beeinflussung durch eine Peer Group liegen somit jene außergewöhnlichen Umstände vor, die dazu führen, dass weder die mit bewaffneten Raub typischerweise verbundene besonders schwere Straftat noch eine schwere Straftat vorliegen. Auch in diesem Punkt ist der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6.5.2024 zu folgen, wonach die Schwelle der schweren Straftat iSd Art. 17 Abs. 2 lit b Status-RL von keinem der drei Verbrechen erreicht wird.Allerdings galt auch hier, dass der Beschwerdeführer als Jugendlicher von Paragraph 5, Ziffer 4, JGG profitierte, das Mindestmaß der vorgesehenen Freiheitsstrafe für schweren Raub entfiel und das Höchstmaß auf siebeneinhalb Jahre zu reduzieren war. Zudem ist zu bedenken, dass die Strafe von sieben Monaten unbedingt drei Verbrechen umfasste und eine Kumulierung dieser drei Taten zur Erreichung des Schweregrads wie schon zuvor ausgeführt nicht zulässig ist. Selbst wenn also der Großteil der unbedingten Strafe für den vollendeten bewaffneten Raub verhängt worden ist, so indiziert die Höhe der verhängten Strafe in Relation zur reduzierten Strafdrohung von siebeneinhalb Jahren, dass sich der vollendete Raub und somit auch der versuchte bewaffnete Raub wie auch der (einfache) Raub im Hinblick auf Unrechts- und Schuldgehalt als nicht schwerwiegend erwiesen haben. In Anbetracht der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, seiner teilweise geständigen Verantwortung, der teilweisen Rückstellung der Beute und der Beeinflussung durch eine Peer Group liegen somit jene außergewöhnlichen Umstände vor, die dazu führen, dass weder die mit bewaffneten Raub typischerweise verbundene besonders schwere Straftat noch eine schwere Straftat vorliegen. Auch in diesem Punkt ist der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6.5.2024 zu folgen, wonach die Schwelle der schweren Straftat iSd Artikel 17, Absatz 2, Litera b, Status-RL von keinem der drei Verbrechen erreicht wird. Die dritte Verurteilung am 29.2.2024 erfolgte wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15 und 169 Abs. 1 StGB und wegen der Vergehen des schweren Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 5 und 129 Abs. 1 Z 1 StGB sowie der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125 und 126 Abs. 1 Z 7 StGB, wofür der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt wurde. Der Strafrahmen für Brandstiftung beträgt ein bis zehn Jahre, allerdings galt für den Beschwerdeführer wiederum § 5 Z 4 JGG, sodass das Höchstmaß auf fünf Jahre zu reduzieren war. Zudem ist Brandstiftung nach der zuvor erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls ein typischerweise besonders schweres Verbrechen. Die dritte Verurteilung am 29.2.2024 erfolgte wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach Paragraphen 15 und 169 Absatz eins, StGB und wegen der Vergehen des schweren Diebstahls teils durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5 und 129 Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125 und 126 Absatz eins, Ziffer 7, StGB, wofür der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt wurde. Der Strafrahmen für Brandstiftung beträgt ein bis zehn Jahre, allerdings galt für den Beschwerdeführer wiederum Paragraph 5, Ziffer 4, JGG, sodass das Höchstmaß auf fünf Jahre zu reduzieren war. Zudem ist Brandstiftung nach der zuvor erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls ein typischerweise besonders schweres Verbrechen. Nicht übersehen werden darf, dass die Strafe nicht nur die versuchte Brandstiftung, sondern auch die beiden Vergehen des schweren Diebstahls und der schweren Sachbeschädigung umfasste. Angesichts der Milderungsgründe Beiträge zur Wahrheitsfindung (Verstecke gezeigt und Mittäter genannt) und die teilweise Sicherstellung der Beute, die sich nur auf den schweren Diebstahl beziehen können, ist davon auszugehen, dass dieses Vergehen bei der Strafbemessung eine sehr untergeordnete Rolle hatte. Auch die schwere Sachbeschädigung am Auto durch Anzünden ist eine Fortsetzung der versuchten Brandstiftung am Haus, weshalb ebenfalls davon auszugehen ist, dass auch dieses Vergehen bei der Strafbemessung nicht von großem Gewicht war. Somit ist festzuhalten, dass der größte Teil der verhängten Freiheitsstrafe auf die versuchte Brandstiftung entfiel. Das hat zur Folge, dass die verhängte Strafe in Relation zur reduzierten Strafdrohung von fünf Jahren zumindest ein Indiz für eine schwere Straftat ist. Betrachtet man die Umstände der Tat, so ist der Milderungsgrund eingeschränkte Dispositionsfähigkeit entgegen der Behauptung in der Stellungnahme vom 6.5.2024 nicht besonders zu berücksichtigen. Die so genannte Peer Group, gemeint die Komplizen des Beschwerdeführers, waren bis zur Tatbegehung unbescholten und zudem nicht dieselben, mit denen der Beschwerdeführer die vorangegangenen Raube verübt hatte. Eine Beeinflussung durch die Komplizen wie beim Raub lag bei der Brandstiftung somit nicht vor, sondern dem Beschwerdeführer fiel es nur in der Gruppe etwas schwerer, sich gesetzestreu zu verhalten. Auffällig ist aber, dass der Beschwerdeführer sieben Monate bis zum 4.10.2023 in Haft verbracht hat, um dann keine vier Wochen später mit seinen Komplizen in das unbewohnte Haus in Korneuburg einzubrechen. Nachdem zwei Mal in das Haus eingestiegen worden ist und einige Wertgegenstände gestohlen wurden, kehrten der Beschwerdeführer und seine Komplizen nach fünf Tagen zurück und wollten das Haus niederbrennen. Dass es beim Versuch geblieben ist, ist nicht auf die freiwillige Aufgabe der Tatausführung oder Abwendung des Schadens durch den Beschwerdeführer zurückzuführen, sondern dem glücklichen Umstand zu verdanken, dass die Feuerwehr rasch vor Ort und Stelle war. Es ist notorisch, dass ein oder zwei Minuten darüber entscheiden, ob sich ein Feuer zur Feuersbrunst entwickelt oder nicht und es somit nicht nur beim Versuch geblieben wäre. In Anbetracht der Strafe, des sehr raschen Rückfalls nach der Haftentlassung, der Tatbegehung während offener Probezeit und der besonders verwerflichen Rückkehr zur Tatausführung treten die Milderungsgründe wie die großteils geständige Verantwortung, die eingeschränkte Dispositionsfähigkeit und der dem Eingreifen eines Dritten zu verdankende Versuch in den Hintergrund. Es liegen somit keine außergewöhnlichen Umstände vor, die dazu führen, dass weder die mit Brandstiftung typischerweise verbundene besonders schwere Straftat noch eine schwere Straftat vorliegen, sodass der Beschwerdeführer mit der Brandstiftung entgegen der Behauptung in der Stellungnahme vom 6.5.2024 zumindest eine schwere Straftat im Sinne des Art. 17 Abs. 1 li. b der Status-RL begangen hat.Auffällig ist aber, dass der Beschwerdeführer sieben Monate bis zum 4.10.2023 in Haft verbracht hat, um dann keine vier Wochen später mit seinen Komplizen in das unbewohnte Haus in Korneuburg einzubrechen. Nachdem zwei Mal in das Haus eingestiegen worden ist und einige Wertgegenstände gestohlen wurden, kehrten der Beschwerdeführer und seine Komplizen nach fünf Tagen zurück und wollten das Haus niederbrennen. Dass es beim Versuch geblieben ist, ist nicht auf die freiwillige Aufgabe der Tatausführung oder Abwendung des Schadens durch den Beschwerdeführer zurückzuführen, sondern dem glücklichen Umstand zu verdanken, dass die Feuerwehr rasch vor Ort und Stelle war. Es ist notorisch, dass ein oder zwei Minuten darüber entscheiden, ob sich ein Feuer zur Feuersbrunst entwickelt oder nicht und es somit nicht nur beim Versuch geblieben wäre. In Anbetracht der Strafe, des sehr raschen Rückfalls nach der Haftentlassung, der Tatbegehung während offener Probezeit und der besonders verwerflichen Rückkehr zur Tatausführung treten die Milderungsgründe wie die großteils geständige Verantwortung, die eingeschränkte Dispositionsfähigkeit und der dem Eingreifen eines Dritten zu verdankende Versuch in den Hintergrund. Es liegen somit keine außergewöhnlichen Umstände vor, die dazu führen, dass weder die mit Brandstiftung typischerweise verbundene besonders schwere Straftat noch eine schwere Straftat vorliegen, sodass der Beschwerdeführer mit der Brandstiftung entgegen der Behauptung in der Stellungnahme vom 6.5.2024 zumindest eine schwere Straftat im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, li. b der Status-RL begangen hat. Hingegen wertet die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nur die vierte Verurteilung des Beschwerdeführers am 26.9.2024 wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1 und 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB als schwere Straftat. Wie oben ausgeführt war eine siebenmonatige Freiheitsstrafe für drei Raube nicht ausreichend, um eine davon als schwere Straftat zu qualifizieren. In Anbetracht der Strafhöhe von zehn Monaten, des einzigen Milderungsgrundes verminderte Dispositionsfähigkeit, dem wie schon ausgeführt keine besondere Bedeutung zukommt, und des erschwerenden raschen Rückfalls lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die dazu führen könnten, dass weder die mit bewaffneten Raub typischerweise verbundene besonders schwere Straftat noch eine schwere Straftat vorliegen, sodass nicht der Behauptung in der Beschwerde, sondern der belangten Behörde zuzustimmen ist und der Beschwerdeführer mit diesem Verbrechen ebenfalls zumindest eine schwere Straftat im Sinne des Art. 17 Abs. 1 li. b der Status-RL begangen hat.Hingegen wertet die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nur die vierte Verurteilung des Beschwerdeführers am 26.9.2024 wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins und 143 Absatz eins, zweiter Fall StGB als schwere Straftat. Wie oben ausgeführt war eine siebenmonatige Freiheitsstrafe für drei Raube nicht ausreichend, um eine davon als schwere Straftat zu qualifizieren. In Anbetracht der Strafhöhe von zehn Monaten, des einzigen Milderungsgrundes verminderte Dispositionsfähigkeit, dem wie schon ausgeführt keine besondere Bedeutung zukommt, und des erschwerenden raschen Rückfalls lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die dazu führen könnten, dass weder die mit bewaffneten Raub typischerweise verbundene besonders schwere Straftat noch eine schwere Straftat vorliegen, sodass nicht der Behauptung in der Beschwerde, sondern der belangten Behörde zuzustimmen ist und der Beschwerdeführer mit diesem Verbrechen ebenfalls zumindest eine schwere Straftat im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, li. b der Status-RL begangen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen in seiner Entscheidung vom 31.01.2022, Zl. Ra 2021/14/0345, klargestellt, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 auf die Prognose, ob weiterhin eine vom Fremden ausgehende Gefahr vorliegt, nicht ankommt (vgl. auch VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001, Rz 38; 20.10.2021, Ra 2021/20/0252). Eine Gefährdungsprognose war in Zusammenhang mit Z3 des § 9 Abs. 2 - wie auch in der Beschwerde richtig ausgeführt - nicht zu treffen.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen in seiner Entscheidung vom 31.01.2022, Zl. Ra 2021/14/0345, klargestellt, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 auf die Prognose, ob weiterhin eine vom Fremden ausgehende Gefahr vorliegt, nicht ankommt vergleiche auch VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001, Rz 38; 20.10.2021, Ra 2021/20/0252). Eine Gefährdungsprognose war in Zusammenhang mit Z3 des Paragraph 9, Absatz 2, - wie auch in der Beschwerde richtig ausgeführt - nicht zu treffen. Wenn am Ende der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Aberkennung außer Verhältnis zu den Folgen für den Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Entwicklung und soziale Wiedereingliederung stehe, welche als Elemente des Kindeswohls bei einer Prüfung nach Art. 17 Abs. 2 lit. b Status-RL zu berücksichtigen seien, so ist auf den oben erwähnten und auch in der Beschwerde enthaltenen Bericht von EASO und auf die darin angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu verweisen, wonach eine solche Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer jugendlich ist, bei der Würdigung des durch das JGG herabgesetzten Strafrahmens und der tatsächlich verhängten Strafe besonders Bedacht genommen worden ist.Wenn am Ende der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Aberkennung außer Verhältnis zu den Folgen für den Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Entwicklung und soziale Wiedereingliederung stehe, welche als Elemente des Kindeswohls bei einer Prüfung nach Artikel 17, Absatz 2, Litera b, Status-RL zu berücksichtigen seien, so ist auf den oben erwähnten und auch in der Beschwerde enthaltenen Bericht von EASO und auf die darin angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu verweisen, wonach eine solche Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer jugendlich ist, bei der Würdigung des durch das JGG herabgesetzten Strafrahmens und der tatsächlich verhängten Strafe besonders Bedacht genommen worden ist. Es liegt somit ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 vor, die nur gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde war als unbegründet abzuweisen. Es liegt somit ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 vor, die nur gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde war als unbegründet abzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz Beantragung durch den Beschwerdeführer entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. In der Beschwerde wurden keine neuen Tatsachen vorgebracht, im Beschwerdeverfahren waren daher ausschließlich Rechtsfragen zu klären, Diese bedürfen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); eine besondere (unions-) rechtliche Komplexität, die die Erörterung reiner Rechtsfragen erfordert hätte, liegt nicht vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz Beantragung durch den Beschwerdeführer entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. In der Beschwerde wurden keine neuen Tatsachen vorgebracht, im Beschwerdeverfahren waren daher ausschließlich Rechtsfragen zu klären, Diese bedürfen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); eine besondere (unions-) rechtliche Komplexität, die die Erörterung reiner Rechtsfragen erfordert hätte, liegt nicht vor. 3.
  3. Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da zu dieser Fallkonstellation, wie oben angeführt, Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs und im Übrigen eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegen (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da zu dieser Fallkonstellation, wie oben angeführt, Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs und im Übrigen eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegen (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W104.2303528.1.00

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