RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2025 GeschäftszahlW114 2274865-1 Spruch, W114 2274865-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), stellten am 26.04.2022 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2022 und beantragten u.a. die Gewährung von Direktzahlungen.
- römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), stellten am 26.04.2022 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2022 und beantragten u.a. die Gewährung von Direktzahlungen.
- Am 06.05.2022 erwarben die Beschwerdeführer von XXXX , BNr. XXXX , das Eigentum über die vier sonstigen Rinder mit den Ohrenmarkennummern AT 796 476 574, AT 796 477 674, AT 796 479 874 und AT 796 482 374.
- Am 06.05.2022 erwarben die Beschwerdeführer von römisch 40 , BNr. römisch 40 , das Eigentum über die vier sonstigen Rinder mit den Ohrenmarkennummern AT 796 476 574, AT 796 477 674, AT 796 479 874 und AT 796 482
- Die Beschwerdeführer meldeten bereits am 06.05.2022 an die Rinderdatenbank den Zugang bzw. die Verbringung dieser vier sonstigen Rinder.
- XXXX , BNr. XXXX , ihrerseits meldeten den Abgang dieser vier sonstigen Rinder an die Rinderdatenbank erst am 25.05.2022 und damit erst 19 Tage nach der Eigentumsübertragung dieser vier sonstigen Rinder an die Beschwerdeführer.
- römisch 40 , BNr. römisch 40 , ihrerseits meldeten den Abgang dieser vier sonstigen Rinder an die Rinderdatenbank erst am 25.05.2022 und damit erst 19 Tage nach der Eigentumsübertragung dieser vier sonstigen Rinder an die Beschwerdeführer.
- Am 18.05.2022 wurden die vier sonstigen Rinder der Beschwerdeführer mit den Ohrenmarkennummern AT 796 476 574, AT 796 477 674, AT 796 479 874 und AT 796 482 374, auf die XXXX aufgetrieben. Die Alm/Weidemeldung an die AMA erfolgte ordnungsgemäß am 19.05.
- Am 18.05.2022 wurden die vier sonstigen Rinder der Beschwerdeführer mit den Ohrenmarkennummern AT 796 476 574, AT 796 477 674, AT 796 479 874 und AT 796 482 374, auf die römisch 40 aufgetrieben. Die Alm/Weidemeldung an die AMA erfolgte ordnungsgemäß am 19.05.
- Die vier sonstigen Rinder mit den Ohrenmarkennummern AT 796 476 574, AT 796 477 674, AT 796 479 874 und AT 796 482 374 weideten auf der XXXX bis zum 04.10.
- Am 04.10.2022 erfolgte der Almabtrieb dieser Tiere.
- Die vier sonstigen Rinder mit den Ohrenmarkennummern AT 796 476 574, AT 796 477 674, AT 796 479 874 und AT 796 482 374 weideten auf der römisch 40 bis zum 04.10.
- Am 04.10.2022 erfolgte der Almabtrieb dieser Tiere.
- Die Almabtriebsmeldung dieser vier sonstigen Rinder an die Rinderdatenbank durch die Beschwerdeführer als Bewirtschafter der XXXX erfolgte noch am 04.10.2022.
- Die Almabtriebsmeldung dieser vier sonstigen Rinder an die Rinderdatenbank durch die Beschwerdeführer als Bewirtschafter der römisch 40 erfolgte noch am 04.10.
- Die vier sonstigen Rinder mit den Ohrenmarkennummern AT 796 476 574, AT 796 477 674, AT 796 479 874 und AT 796 482 374 weideten somit mehr als 60 Tage auf der XXXX .
- Die vier sonstigen Rinder mit den Ohrenmarkennummern AT 796 476 574, AT 796 477 674, AT 796 479 874 und AT 796 482 374 weideten somit mehr als 60 Tage auf der römisch 40 .
- Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22213330010, gewährte die AMA den BF für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen in der Höhe von EUR XXXX . Dabei wurden die vier oben bezeichneten sonstigen Rinder mit dem „Ablehnungsgrund 26032“ belegt und in weiterer Folge für diese vier sonstigen Rinder keine gekoppelte Stützung gewährt. Eine Sanktion gemäß Art. 31 der Verordnung (EU) 640/2014 wurde in dieser Entscheidung nicht verfügt.
- Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22213330010, gewährte die AMA den BF für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen in der Höhe von EUR römisch 40 . Dabei wurden die vier oben bezeichneten sonstigen Rinder mit dem „Ablehnungsgrund 26032“ belegt und in weiterer Folge für diese vier sonstigen Rinder keine gekoppelte Stützung gewährt. Eine Sanktion gemäß Artikel 31, der Verordnung (EU) 640 aus 2014, wurde in dieser Entscheidung nicht verfügt. Begründend wurde unter Hinweis auf Art. 53 Abs. 4 der VO (EU) 639/2014, § 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 und die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 entscheidungswesentlich ausgeführt, dass für diese Rinder eine Meldung an die Rinderdatenbank nicht fristgerecht mitgeteilt worden sei, weshalb diese Tiere nicht als förderfähig hätten berücksichtigt werden können.Begründend wurde unter Hinweis auf Artikel 53, Absatz 4, der VO (EU) 639 aus 2014,, Paragraph 13, Absatz eins, der Direktzahlungs-Verordnung 2015 und die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 entscheidungswesentlich ausgeführt, dass für diese Rinder eine Meldung an die Rinderdatenbank nicht fristgerecht mitgeteilt worden sei, weshalb diese Tiere nicht als förderfähig hätten berücksichtigt werden können. Diese Entscheidung wurde den BF am 13.01.2023 zugestellt.
- In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom 17.01.2023 führten die BF aus, dass die mit dem Ablehnungsgrund 26032 versehenen vier sonstigen Rinder fristgerecht gemeldet worden seien. Die Zugangsmeldung zum Betrieb der BF an die Rinderdatenbank sei fristgerecht am 06.05.2022 mit der Meldenummer 87340 erfolgt. Die Almweidemeldung sei fristgerecht am 19.05.2022 mit der Meldenummer A2202374 erfolgt. Daher beantragen sie die Abänderung des Bescheides und die Nach/Neuberechnung bzw. Auszahlung der Prämie für die gekoppelte Stützung für die vier sonstigen Rinder.
- Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 10.07.2023 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Mit der Beschwerdevorlage übermittelte die AMA eine „Aufbereitung für das BVwG“, in welcher sie Folgendes ausführte: „Inhaltliche Beurteilung der Beschwerde: Es wurde für 4 Kühe und 12 sonstige Rinder die gekoppelte Stützung beantragt. Dabei erfolgten die Rinderdatenbankmeldungen für die Abgänge durch die Vorbesitzer ( XXXX , Betriebsnummer XXXX ) von 4 sonstigen Rindern am 06.05.2022 erst am 25.05.2022 und somit außerhalb der siebentägigen Meldefrist. Diese Tiere sind im Bescheid mit dem Ablehnungscode 26032 versehen. Es wurde für 4 Kühe und 12 sonstige Rinder die gekoppelte Stützung beantragt. Dabei erfolgten die Rinderdatenbankmeldungen für die Abgänge durch die Vorbesitzer ( römisch 40 , Betriebsnummer römisch 40 ) von 4 sonstigen Rindern am 06.05.2022 erst am 25.05.2022 und somit außerhalb der siebentägigen Meldefrist. Diese Tiere sind im Bescheid mit dem Ablehnungscode 26032 versehen. Eine verspätete Meldung an die Rinderdatenbank führt dazu, dass diese Tiere im betreffenden Antragsjahr nicht als ermittelt gewertet werden können, weshalb für diese Rinder gemäß Art. 2 Abs. 1 Ziffer 18 lit. a VO (EU) 640/2014 iVm Artikel 30 Abs. 3 VO (EU) Nr. 640/2014 keine Prämie gewährt werden kann. Die Beschränkung der Beihilfegewährung auf ordnungsgemäß gekennzeichnete und registrierte Tiere ergibt sich bereits aus Art. 53 Abs. 4 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/
- In diesem Zusammenhang wurde national in § 13 Abs. 1 DIZA-VO normiert, dass die gekoppelte Stützung nur für jene auf Almen aufgetrieben Rinder gewährt werden kann, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind. Eine Ausnahme ist dabei nur vorgesehen, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich VO (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind. Diese Ausnahme trifft auf den gegenständlichen Fall nicht zu, da die verspätete Meldung für den Abgang durch den Vorbesitzer nach dem ersten Tag der Alpung erfolgte.Eine verspätete Meldung an die Rinderdatenbank führt dazu, dass diese Tiere im betreffenden Antragsjahr nicht als ermittelt gewertet werden können, weshalb für diese Rinder gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 18 Litera a, VO (EU) 640 aus 2014, in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 3, VO (EU) Nr. 640 aus 2014, keine Prämie gewährt werden kann. Die Beschränkung der Beihilfegewährung auf ordnungsgemäß gekennzeichnete und registrierte Tiere ergibt sich bereits aus Artikel 53, Absatz 4, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014,. In diesem Zusammenhang wurde national in Paragraph 13, Absatz eins, DIZA-VO normiert, dass die gekoppelte Stützung nur für jene auf Almen aufgetrieben Rinder gewährt werden kann, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, gekennzeichnet und registriert sind. Eine Ausnahme ist dabei nur vorgesehen, wenn die Angaben gemäß Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich VO (EG) Nr. 1760 aus 2000, am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind. Diese Ausnahme trifft auf den gegenständlichen Fall nicht zu, da die verspätete Meldung für den Abgang durch den Vorbesitzer nach dem ersten Tag der Alpung erfolgte. Wie aus Erwägungsgrund Nr. 2 der Verordnung (EU) 2015/1383 ersichtlich wird, soll ein Meldeverzug nicht den lebenslänglichen Ausschluss eines Tieres von der gekoppelten Stützung zur Folge haben, jedoch müssen die Vorgaben der Rinderkennzeichnung- und -registrierung spätestens bis zu einem vom Mitgliedstaat festgelegten Zeitpunkt eingehalten werden, damit ein Tier beihilfefähig sein kann. Wie aus Erwägungsgrund Nr. 2 der Verordnung (EU) 2015/1383 ersichtlich wird, soll ein Meldeverzug nicht den lebenslänglichen Ausschluss eines Tieres von der gekoppelten Stützung zur Folge haben, jedoch müssen die Vorgaben der Rinderkennzeichnung- und , -registrierung spätestens bis zu einem vom Mitgliedstaat festgelegten Zeitpunkt eingehalten werden, damit ein Tier beihilfefähig sein kann. In Österreich ist das der erste Tag der Alpung. Da im vorliegenden Fall die verspätete Meldung nach dem ersten Tag der Alpung einlangte, können diese Tiere nicht als beihilfefähig gewertet werden, wobei aufgrund der bezughabenden Bestimmungen unbeachtlich ist, dass die verspätete Meldung nicht vom Antragsteller selbst erfolgte. In diesem Zusammenhang wird jedoch darauf hingewiesen, dass zusätzliche Kürzungen gemäß Artikel 31 VO (EU) 640/2014 mangels Verschulden des Antragstellers nicht ausgesprochen wurden.In diesem Zusammenhang wird jedoch darauf hingewiesen, dass zusätzliche Kürzungen gemäß Artikel 31 VO (EU) 640 aus 2014, mangels Verschulden des Antragstellers nicht ausgesprochen wurden. ...“
- Mit Erkenntnis vom 24.07.2023, GZ W114 2274865-1/2E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde insofern statt, als die vier sonstigen Rinder mit den Ohrmarkennummern AT 796 476 574, AT 796 477 674, AT 796 479 874 und AT 796 482 374 hinsichtlich der Gewährung von gekoppelter Stützung für das Antragsjahr 2022 als prämienfähig zu bewerten seien und trug der AMA auf, nach den Vorgaben dieses Erkenntnisses die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis den Beschwerdeführern bescheidmäßig mitzuteilen. Begründend wurde unter Hinweis auf § 7 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 ausgeführt, dass mit dem Erwerb des Eigentums an den vier sonstigen Rindern die Beschwerdeführer ausschließlich für diese vier Rinder verantwortlich und damit rinderhaltende Personen geworden seien, die die Verbringung der vier Rinder aus dem Betrieb der Vorbesitzer in ihren Betrieb auch ordnungsgemäß am 06.05.2022 an die Rinderdatenbank gemeldet hätten. Dass von einer ehemaligen rinderhaltenden Person die Verbringung in oder aus ihrem Betrieb an die Rinderdatenbank binnen sieben Tagen zu melden wäre, könne dieser Vorschrift hingegen nicht entnommen werden. Damit liege keine verspätete Meldung an die Rinderdatenbank und somit auch kein Verstoß im Sinne des § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 vor, sodass die betroffenen vier Rinder als prämienfähig zu bewerten seien.Begründend wurde unter Hinweis auf Paragraph 7, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 ausgeführt, dass mit dem Erwerb des Eigentums an den vier sonstigen Rindern die Beschwerdeführer ausschließlich für diese vier Rinder verantwortlich und damit rinderhaltende Personen geworden seien, die die Verbringung der vier Rinder aus dem Betrieb der Vorbesitzer in ihren Betrieb auch ordnungsgemäß am 06.05.2022 an die Rinderdatenbank gemeldet hätten. Dass von einer ehemaligen rinderhaltenden Person die Verbringung in oder aus ihrem Betrieb an die Rinderdatenbank binnen sieben Tagen zu melden wäre, könne dieser Vorschrift hingegen nicht entnommen werden. Damit liege keine verspätete Meldung an die Rinderdatenbank und somit auch kein Verstoß im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 vor, sodass die betroffenen vier Rinder als prämienfähig zu bewerten seien. Zugleich sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob im Zuge einer Übertragung eines Rindes von einem Bewirtschafter an einen anderen Bewirtschafter auch der übertragende Bewirtschafter den Abgang dieses Rindes an die Rinderdatenbank zu melden habe, und ob im Falle des Unterlassens einer solchen Meldung durch den übertragenden Bewirtschafter beim davon betroffenen Tier von einem nicht ordnungsgemäß gemeldeten Tier auszugehen sei, nicht vorliege.
- Dagegen erhob die AMA mit Schriftsatz vom 30.08.2023, AZ I/1/1/Hu/BVwG04/2023, die ordentliche Revision und brachte vor, dass bisher eine verspätete Abgangsmeldung, die zeitlich nach dem ersten Tag des Auftriebs eingelangt sei oder überhaupt gefehlt habe, einheitlich dahingehend beurteilt worden sei, dass die betroffenen Rinder aufgrund des Verstoßes gegen die einschlägigen Registrierungsvorgaben ihre Beihilfefähigkeit verlieren würden. Das vorliegende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts weiche nicht nur von allen bisherigen Erkenntnissen ab, sondern auch von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.08.2010, Zl. 2009/17/0182, woraus sich keinerlei Anhaltspunkte für den Schluss, dass die Zugangsmeldung eines übernehmenden Betriebes die Meldepflichten des abgebenden Rinderhalters ersetze, ergeben würden. Das Bundesverwaltungsgerich habe sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet, weshalb beantragt wird, das angefochtene Erkenntnis dahingehend abzuändern, dass die Beschwerde abgewiesen und die Entscheidung der AMA bestätigt werde oder das Erkenntnis aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Zugleich regte die AMA an, die Frage, ob die alleinige Meldung der übernehmenden rinderhaltenden Person ausreichend sei, dem Gerichtshof der Europäischen Union im Wege einer Vorabentscheidung vorzulegen.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 19.12.2024, Ro 2023/07/0029-6, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.07.2023 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichsten zusammenfassend in dieser Entscheidung ausgeführt, dass ein Unternehmer für die auf seinem Betrieb gehaltenen Tiere im Sinne des Art. 4 Z 24 Verordnung (EU) Nr. 2016/429 „verantwortlich“ sei. Diese Verpflichtung sei klar dahin zu verstehen, dass der jeweilige Betriebsinhaber sowohl die Verbringung eines Rindes in seinen Betrieb (Zugang) als auch die Verbringung eines Rindes aus seinem Betrieb (Abgang) zu melden habe. Daraus ergebe sich im Falle der Verbringung eines Rindes von einem in einen anderen Betrieb eine zweifache Meldeverpflichtung, nämlich sowohl des bisherigen Unternehmers (der bisherigen rinderhaltenden Person) hinsichtlich des Abgangs als auch des nunmehrigen Unternehmers (der nunmehr rinderhaltenden Person) hinsichtlich des Zugangs.Begründend wurde im Wesentlichsten zusammenfassend in dieser Entscheidung ausgeführt, dass ein Unternehmer für die auf seinem Betrieb gehaltenen Tiere im Sinne des Artikel 4, Ziffer 24, Verordnung (EU) Nr. 2016/429 „verantwortlich“ sei. Diese Verpflichtung sei klar dahin zu verstehen, dass der jeweilige Betriebsinhaber sowohl die Verbringung eines Rindes in seinen Betrieb (Zugang) als auch die Verbringung eines Rindes aus seinem Betrieb (Abgang) zu melden habe. Daraus ergebe sich im Falle der Verbringung eines Rindes von einem in einen anderen Betrieb eine zweifache Meldeverpflichtung, nämlich sowohl des bisherigen Unternehmers (der bisherigen rinderhaltenden Person) hinsichtlich des Abgangs als auch des nunmehrigen Unternehmers (der nunmehr rinderhaltenden Person) hinsichtlich des Zugangs. Dies bedeute, dass betreffend die vier strittigen Rinder ein Verstoß gegen eine Meldepflicht nach § 7 Abs 1 Z 1 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 (Art. 112 Buchstabe d Verordnung (EU) Nr. 2016/429) vorliege, weil die Verkäufer keine rechtzeitige Meldung der Verbringung aus ihrem Betrieb erstattet haben, und dieser Meldeverstoß auch nicht bis zum Tag der Alpung behoben worden sei. Aus diesem Grund sei für die Alpung dieser Rinder im Jahr 2022 gemäß § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung (Art. 54 Abs. 4 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 keine fakultative gekoppelte Stützung zu gewähren.Dies bedeute, dass betreffend die vier strittigen Rinder ein Verstoß gegen eine Meldepflicht nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 (Artikel 112, Buchstabe d Verordnung (EU) Nr. 2016/429) vorliege, weil die Verkäufer keine rechtzeitige Meldung der Verbringung aus ihrem Betrieb erstattet haben, und dieser Meldeverstoß auch nicht bis zum Tag der Alpung behoben worden sei. Aus diesem Grund sei für die Alpung dieser Rinder im Jahr 2022 gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung (Artikel 54, Absatz 4, Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, keine fakultative gekoppelte Stützung zu gewähren. Mit seiner Ansicht, im vorliegenden Fall bestehe kein Meldeverstoß, habe das BVwG sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weswegen es aufzuheben gewesen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt):
- Am 26.04.2022 stellten die Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2022 und beantragten die Gewährung von Direktzahlungen.
- Am 06.05.2022 meldeten die Beschwerdeführer an die Rinderdatenbank den Zugang bzw. die Verbringung von vier sonstigen Rindern mit den Ohrenmarkennummern AT 796 476 574, AT 796 477 674, AT 796 479 874 und AT 796 482
- Der Abgang dieser vier sonstigen Rinder mit den Ohrenmarkennummern AT 796 476 574, AT 796 477 674, AT 796 479 874 und AT 796 482 374 durch deren Vorbesitzer XXXX , BNr. XXXX , an die Rinderdatenbank erfolgte jedoch erst am 25.05.2022 und damit erst 19 Tage nach der Eigentumsübertragung dieser vier sonstigen Rinder an die Beschwerdeführer.
- Der Abgang dieser vier sonstigen Rinder mit den Ohrenmarkennummern AT 796 476 574, AT 796 477 674, AT 796 479 874 und AT 796 482 374 durch deren Vorbesitzer römisch 40 , BNr. römisch 40 , an die Rinderdatenbank erfolgte jedoch erst am 25.05.2022 und damit erst 19 Tage nach der Eigentumsübertragung dieser vier sonstigen Rinder an die Beschwerdeführer.
- Die vier sonstigen Rinder mit den Ohrenmarkennummern AT 796 476 574, AT 796 477 674, AT 796 479 874 und AT 796 482 374 alpten im Jahr 2022 mehr als 60 Tage auf der XXXX , wobei sowohl der am 18.05.2022 erfolgte Almauf-, als auch der am 04.10.2022 erfolgte Almabtrieb dieser Tiere von den Beschwerdeführern, die gleichzeitig im Jahr 2022 auch die XXXX bewirtschafteten, rechtskonform und insbesondere rechtzeitig innerhalb bestehender Meldefristen an die Rinderdatenbank gemeldet wurde.
- Die vier sonstigen Rinder mit den Ohrenmarkennummern AT 796 476 574, AT 796 477 674, AT 796 479 874 und AT 796 482 374 alpten im Jahr 2022 mehr als 60 Tage auf der römisch 40 , wobei sowohl der am 18.05.2022 erfolgte Almauf-, als auch der am 04.10.2022 erfolgte Almabtrieb dieser Tiere von den Beschwerdeführern, die gleichzeitig im Jahr 2022 auch die römisch 40 bewirtschafteten, rechtskonform und insbesondere rechtzeitig innerhalb bestehender Meldefristen an die Rinderdatenbank gemeldet wurde.
- Der Umstand, dass die Vorbesitzer der vier sonstigen Rinder mit den Ohrenmarkennummern AT 796 476 574, AT 796 477 674, AT 796 479 874 und AT 796 482 374 den Abgang dieser Tiere am 06.05.2022 nicht innerhalb von sieben Tagen, sondern erst nach 19 Tagen an die Rinderdatenbank meldeten, führte dazu dass diese Tiere im Antragsjahr 2022 von der AMA nicht als ordnungsgemäß gemeldet betrachtet wurden und den Beschwerdeführern, denen an einer allfällig verspäteten Meldung jedoch auch von der AMA kein Verschulden an einer allenfalls verspäteten Abgangsmeldung an die Rindertatenbank durch die Vorbesitzer angelastet wurde, für das Antragsjahr 2022 im Rahmen der Gewährung von Direktzahlungen im Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22213330010, keine gekoppelte Stützung zuerkannt wurde.
- Gegen die Nichtzuerkennung der gekoppelten Stützung für diese vier sonstigen Rinder im Rahmen der Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 richtete sich das Beschwerdebegehren der Beschwerdeführer in ihrer fristgerecht und rechtskonform eingebrachten Beschwerde vom 17.01.
- In der gegenständlichen Angelegenheit wurde das ursprünglich vom BVwG am 24.07.2023 zur GZ W114 2274865-1/2E erlassene Erkenntnis durch Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2024, Ro 2023/07/0029-6, aufgehoben. Damit befindet sich das Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 17.01.2023 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22213330010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022, wieder im Status vor Entscheidung durch das BVwG.
- In der gegenständlichen Angelegenheit wurde das ursprünglich vom BVwG am 24.07.2023 zur GZ W114 2274865-1/2E erlassene Erkenntnis durch Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2024, Ro 2023/07/0029-6, aufgehoben. Damit befindet sich das Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 17.01.2023 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22213330010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022, wieder im Status vor Entscheidung durch das BVwG.
- Hebt der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes auf, muss das Verwaltungsgericht neuerlich in der Angelegenheit entscheiden und ist dabei an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes gebunden.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang sowie die angeführten Feststellungen insbesondere zur Antragstellung des MFA und zur Abgangsmeldung durch die Vorbesitzer der verfahrensgegenständlichen sonstigen Rinder sowie weitere Meldungen durch die Beschwerdeführer der vier sonstigen Rinder mit den Ohrenmarkennummern AT 796 476 574, AT 796 477 674, AT 796 479 874 und AT 796 482 374 im Jahr 2022 ergeben sich aus den von der AMA im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten. Es liegen keine Widersprüchlichkeiten vor.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit: Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 77/2022, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.
- In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise: „Artikel 52 Allgemeine Vorschriften
(1)Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden „gekoppelte Stützung“).
(2)Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbsfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb. […]
(6)Die gekoppelte Stützung wird in Form einer jährlichen Zahlung gewährt und unterliegt vorgegebenen Mengenbegrenzungen mit festgesetzten Flächen und Erträgen oder Anzahl an Tieren. […]“ Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014, Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639 aus 2014,, lautet auszugsweise: „Artikel 53 Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung
- Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.
- Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.
- Die Flächen, Erträge und Tierzahlen gemäß Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden von den Mitgliedstaaten für die einzelnen Regionen oder Sektoren festgelegt. Sie berücksichtigen die Höchsterträge, bewirtschafteten Flächen oder Tierzahlen, die in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor in mindestens einem der fünf Jahre erreicht wurden, die dem Beschluss gemäß Artikel 53 Absatz 1 der genannten Verordnung vorausgehen.
- Die Flächen, Erträge und Tierzahlen gemäß Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, werden von den Mitgliedstaaten für die einzelnen Regionen oder Sektoren festgelegt. Sie berücksichtigen die Höchsterträge, bewirtschafteten Flächen oder Tierzahlen, die in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor in mindestens einem der fünf Jahre erreicht wurden, die dem Beschluss gemäß Artikel 53 Absatz 1 der genannten Verordnung vorausgehen. Die jährliche Zahlung wird als Stützungsbetrag je Einheit angegeben. Sie ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und entweder der in dem betreffenden Jahr beihilfefähigen Fläche bzw. Tierzahl oder der festgelegten Fläche bzw. Tierzahl gemäß Unterabsatz 1.Die jährliche Zahlung wird als Stützungsbetrag je Einheit angegeben. Sie ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem gemäß Anhang römisch eins Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und entweder der in dem betreffenden Jahr beihilfefähigen Fläche bzw. Tierzahl oder der festgelegten Fläche bzw. Tierzahl gemäß Unterabsatz
- […]
- Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates fest.
- Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, des Rates fest. Unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen sollte ein Tier jedoch auch dann als beihilfefähig gelten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat festzusetzen ist und nicht später sein darf als: a) der erste Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres, wenn ein Haltungszeitraum gilt; b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der gemäß Anhang I gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt. b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der gemäß Anhang römisch eins gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt. […]“ Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640 aus 2014,, lautet auszugsweise: „Artikel 2 Begriffsbestimmungen
(1)Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: […] 18. „ermitteltes Tier“:
- a)im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, oder […] 19. „Tierhalter“: jede natürliche oder juristische Person, die ständig oder vorübergehend, auch beim Tiertransport oder auf dem Viehmarkt, für Tiere verantwortlich ist; […]“ Die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) vom 09.03.2016, ABl. L 84 vom 31.03.2016, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2016/429, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) vom 09.03.2016, Amtsblatt L 84 vom 31.03.2016, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2016/429, lautet auszugsweise: „Artikel 4 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck […] 24. „Unternehmer“ alle natürlichen oder juristischen Personen, die für Tiere oder Erzeugnisse verantwortlich sind, auch für einen begrenzten Zeitraum, jedoch ausgenommen Heimtierhalter und Tierärzte; [...] 27. „Betrieb“ jedes Betriebsgelände bzw. jede Räumlichkeit, Struktur oder im Fall der Freilandhaltung jede Umgebung oder jeder Ort, in der bzw. an dem vorübergehend oder dauerhaft Tiere gehalten werden bzw. Zuchtmaterial vorgehalten wird, ausgenommen
- a)Haushalte, in denen Heimtiere gehalten werden;
- b)Tierarztpraxen oder Tierkliniken; [...] Artikel 112 Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung gehaltener Rinder Unternehmer, die Rinder halten, […]
- d)übermitteln die Informationen über Verbringungen dieser gehaltenen Tiere aus dem Betrieb und in denselben sowie über alle Geburten und Todesfälle im betreffenden Betrieb an die elektronische Datenbank gemäß Artikel 109 Absatz 1.“ Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 der Kommission vom 24.03.2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere, ABl. L 104 vom 25.03.2021, S. 39, im Folgenden VO (EU) 2021/520, lautet auszugsweise:Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 der Kommission vom 24.03.2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere, Amtsblatt L 104 vom 25.03.2021, S. 39, im Folgenden VO (EU) 2021/520, lautet auszugsweise: „Artikel 3 Fristen und Verfahren für die Übermittlung von Informationen durch die Unternehmer für die Registrierung gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine
(1)Unternehmer, die Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine halten, übermitteln die Informationen über Verbringungen, Geburten und Todesfälle gemäß Artikel 112 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 und über Verbringungen gemäß Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung und gemäß Artikel 56 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 zur Registrierung in den elektronischen Datenbanken, die für diese Tierarten eingerichtet wurden, innerhalb einer Übermittlungsfrist, die von den Mitgliedstaaten festzulegen ist. Die Höchstfrist für die Übermittlung der Informationen darf sieben Tage nach der Verbringung, der Geburt oder dem Tod der Tiere nicht überschreiten.“
(1)Unternehmer, die Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine halten, übermitteln die Informationen über Verbringungen, Geburten und Todesfälle gemäß Artikel 112 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 und über Verbringungen gemäß Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung und gemäß Artikel 56 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019 aus 2035, zur Registrierung in den elektronischen Datenbanken, die für diese Tierarten eingerichtet wurden, innerhalb einer Übermittlungsfrist, die von den Mitgliedstaaten festzulegen ist. Die Höchstfrist für die Übermittlung der Informationen darf sieben Tage nach der Verbringung, der Geburt oder dem Tod der Tiere nicht überschreiten.“ Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise: Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, lautet auszugsweise: „Fakultative gekoppelte Stützung § 13.
(1)Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1, bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.Paragraph 13,
(1)Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, Amtsblatt Nummer L 204 vom 11.08.2000 Seite 1, bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.
(2)Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß § 22 Abs. 5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen gemäß Art. 2 der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001, S. 23, beantragt.
(2)Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß Paragraph 22, Absatz 5, der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen gemäß Artikel 2, der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, Amtsblatt Nummer L 235 vom 04.09.2001, Seite 23, beantragt.
(3)Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt.
(4)Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs, jedoch höchstens 15 Tage vor Abgabe der Alm/Weidemeldung für Rinder bzw. der Almauftriebsliste. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Als Almen sind die im Mehrfachantrag-Flächen des betreffenden Kalenderjahres unter der Nutzung „Alm“ angemeldeten Flächen einer im Almkataster eingetragenen Alm zu verstehen.
(5)Die Berechnung des Alters der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. Mutterziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.
(6)Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf folgende Obergrenzen nicht übersteigen:
- bei Kühen 124 714 RGVE
- bei sonstigen Rindern 149 262 RGVE
- bei Mutterschafen und Mutterziegen 12 871 RGVE
- bei sonstigen Schafen und Ziegen 3 153 RGVE“
(6)Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf folgende Obergrenzen nicht übersteigen:,
- bei Kühen 124 714 RGVE,
- bei sonstigen Rindern 149 262 RGVE,
- bei Mutterschafen und Mutterziegen 12 871 RGVE,
- bei sonstigen Schafen und Ziegen 3 153 RGVE“ Die Verordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021), BGBl. II Nr. 174/2021, im Folgenden RKZ-VO, lautet auszugsweise:Die Verordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2021,, im Folgenden RKZ-VO, lautet auszugsweise: „Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:Paragraph 3, Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:
- Rinderhaltende Person: ein Unternehmer im Sinne des Art. 4 Z 24 der Verordnung (EU) 2016/429, der Rinder auf seinem Betrieb im Sinne des Art. 4 Z 27 der Verordnung (EU) 2016/429 hält, und
- Rinderhaltende Person: ein Unternehmer im Sinne des Artikel 4, Ziffer 24, der Verordnung (EU) 2016/429, der Rinder auf seinem Betrieb im Sinne des Artikel 4, Ziffer 27, der Verordnung (EU) 2016/429 hält, und
- Auftrieb auf Almen oder Weiden: temporäre Verbringungen von Rindern auf Almen und Weideplätzen in der Zeit vom
- April bis zum
- November. [...] Führung von Aufzeichnungen durch Rinderhalter § 5.
(1)Eine rinderhaltende Person hat ein Bestandsverzeichnis für alle am Betrieb gehaltenen Rinder unter Verwendung der von der AMA herausgegebenen Muster in Papierform oder elektronisch zu führen, soweit nicht eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Führung des Bestandsverzeichnisses nach Art. 102 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/429 besteht. Hat eine rinderhaltende Person mehrere Betriebe in verschiedenen Gemeinden, so ist für jeden Betrieb ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen.Paragraph 5,
(1)Eine rinderhaltende Person hat ein Bestandsverzeichnis für alle am Betrieb gehaltenen Rinder unter Verwendung der von der AMA herausgegebenen Muster in Papierform oder elektronisch zu führen, soweit nicht eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Führung des Bestandsverzeichnisses nach Artikel 102, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2016/429 besteht. Hat eine rinderhaltende Person mehrere Betriebe in verschiedenen Gemeinden, so ist für jeden Betrieb ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen.
(2)Das Bestandsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:
- den individuellen Identifizierungscode (Ohrmarkennummer) nach § 4,
- den individuellen Identifizierungscode (Ohrmarkennummer) nach Paragraph 4,,
- das Geburtsdatum,
- das Geschlecht,
- die Rasse,
- die Ohrmarkennummer des Muttertieres im Falle des Geburtsbetriebes,
- bei Zu- und Abgängen die Kennzeichnung der betroffenen Rinder gemäß § 4 unter Angabe des jeweiligen Datums und der Kennnummer des Betriebes oder den Namen und die vollständige Anschrift der Person, aus deren Bestand die betroffenen Rinder übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind,
- bei Zu- und Abgängen die Kennzeichnung der betroffenen Rinder gemäß Paragraph 4, unter Angabe des jeweiligen Datums und der Kennnummer des Betriebes oder den Namen und die vollständige Anschrift der Person, aus deren Bestand die betroffenen Rinder übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind,
- im Fall einer Kennzeichnung gemäß § 4 Abs. 4 die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes,
- bei Zu- und Abgängen die Kennzeichnung der betroffenen Rinder gemäß § 4 unter Angabe des jeweiligen Datums und der Kennnummer des Betriebes oder den Namen und die vollständige Anschrift der Person, aus deren Bestand die betroffenen Rinder übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind,
- im Fall einer Kennzeichnung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes,
- bei Zu- und Abgängen die Kennzeichnung der betroffenen Rinder gemäß Paragraph 4, unter Angabe des jeweiligen Datums und der Kennnummer des Betriebes oder den Namen und die vollständige Anschrift der Person, aus deren Bestand die betroffenen Rinder übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind,
- Vermerke über den Aufenthalt von Rindern auf bestoßenen Weiden,
- allenfalls den Zeitpunkt der Schlachtung, der Verendung oder des Verlusts des betroffenen Rindes im Haltungsbetrieb und
- Kontrollvermerke.
(3)Änderungen sind spätestens sieben Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu vermerken.
(4)Das Bestandsverzeichnis und die für Zu- und Abgänge von Rindern erforderlichen Belege sind vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen. Elektronische Datenbank § 6.
(1)Die elektronische Datenbank hat folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 6,
(1)Die elektronische Datenbank hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Angaben für jedes gehaltene Rind
- a)die Ohrmarkennummer nach § 4,
- a)die Ohrmarkennummer nach Paragraph 4,,
- b)die Art des elektronischen Kennzeichens nach Anhang III Buchstabe c, d und e der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035,
- b)die Art des elektronischen Kennzeichens nach Anhang römisch drei Buchstabe c, d und e der delegierten Verordnung (EU) 2019 aus 2035,,
- c)das Geburtsdatum,
- d)das Geschlecht,
- e)die Rasse,
- f)die Ohrmarkennummer des Muttertieres,
- g)das Datum des Zu- und Abgangs zum oder vom Betrieb,
- h)im Fall einer Kennzeichnung gemäß § 4 Abs. 4 die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes,
- h)im Fall einer Kennzeichnung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes,
- i)den Zeitpunkt der Schlachtung, der Verendung oder des Verlusts und
- j)das Datum der jeweiligen Meldung. 2. Angaben zum Geburtsbetrieb und zu allfälligen weiteren Betrieben
- a)Name des Betriebsinhabers,
- b)Anschrift des Betriebs und
- c)Betriebsnummer des landwirtschaftlichen Betriebs oder bei anderen Betrieben wie insbesondere Schlachthöfen, Transportunternehmen, Messen oder Versteigerungen eine von der AMA vergebene Klientennummer, 3. veterinärrelevante Daten, soweit diese zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Veterinärverwaltung im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung oder zum Schutz der menschlichen Gesundheit notwendig sind.
(2)Unbeschadet der Zuständigkeit der AMA nach § 2 können für die Verarbeitung der Daten der elektronischen Datenbank im Namen und auf Rechnung der AMA die Landwirtschaftskammern auch auf Bezirksebene oder geeignete weitere Einrichtungen auf lokaler oder überregionaler Ebene (zum Beispiel anerkannte Zuchtorganisationen) nach Maßgabe deren technisch-organisatorischer Möglichkeiten herangezogen werden.
(2)Unbeschadet der Zuständigkeit der AMA nach Paragraph 2, können für die Verarbeitung der Daten der elektronischen Datenbank im Namen und auf Rechnung der AMA die Landwirtschaftskammern auch auf Bezirksebene oder geeignete weitere Einrichtungen auf lokaler oder überregionaler Ebene (zum Beispiel anerkannte Zuchtorganisationen) nach Maßgabe deren technisch-organisatorischer Möglichkeiten herangezogen werden.
(3)Die Einrichtungen gemäß Abs. 2 haben die gemeldeten Daten daraufhin zu prüfen, ob die Meldung formal vollständig und inhaltlich plausibel ist, und unverzüglich zu erfassen. Sie haben die erfassten und verarbeiteten Daten ohne Verzug der AMA zur Führung der elektronischen Datenbank zu überlassen.
(3)Die Einrichtungen gemäß Absatz 2, haben die gemeldeten Daten daraufhin zu prüfen, ob die Meldung formal vollständig und inhaltlich plausibel ist, und unverzüglich zu erfassen. Sie haben die erfassten und verarbeiteten Daten ohne Verzug der AMA zur Führung der elektronischen Datenbank zu überlassen. Meldungen durch die rinderhaltende Person § 7.
(1)Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:Paragraph 7,
(1)Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:
- Geburten, Verbringungen in den oder aus dem Betrieb, Schlachtungen, Verendungen und Verluste von Rindern unter Angabe der nach § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 nötigen ergänzenden Daten, soweit diese Daten nicht bereits in der elektronischen Datenbank vorhanden sind,
- Geburten, Verbringungen in den oder aus dem Betrieb, Schlachtungen, Verendungen und Verluste von Rindern unter Angabe der nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2 nötigen ergänzenden Daten, soweit diese Daten nicht bereits in der elektronischen Datenbank vorhanden sind,
- Verbringungen von Rindern zwischen Betrieben derselben rinderhaltenden Person in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der nach § 6 Abs. 1 Z 1 nötigen ergänzenden Daten, soweit diese Daten nicht bereits in der elektronischen Datenbank vorhanden sind, und
- Verbringungen von Rindern zwischen Betrieben derselben rinderhaltenden Person in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, nötigen ergänzenden Daten, soweit diese Daten nicht bereits in der elektronischen Datenbank vorhanden sind, und
- das Eintreffen von aus Drittländern eingeführten Rindern im Bestimmungsbetrieb unter Angabe der Kennzeichnung des Drittlandes und einer allfälligen Kennzeichnung gemäß § 4 Abs. 4 sowie der nach § 6 Abs. 1 Z 1 nötigen Daten.
- das Eintreffen von aus Drittländern eingeführten Rindern im Bestimmungsbetrieb unter Angabe der Kennzeichnung des Drittlandes und einer allfälligen Kennzeichnung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, sowie der nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, nötigen Daten.
(2)In den Fällen des § 4 Abs. 5 hat die Meldung unverzüglich zu erfolgen.
(2)In den Fällen des Paragraph 4, Absatz 5, hat die Meldung unverzüglich zu erfolgen.
(3)Datenbankregisterauszüge sind in der elektronischen Datenbank abrufbar. Jenen rinderhaltenden Personen, die keinen direkten Zugriff auf die elektronische Datenbank haben, sind nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten Datenbankregisterauszüge zu übermitteln. Die rinderhaltende Person hat bei Abweichungen zwischen dem Datenbankregisterauszug und dem Bestandsverzeichnis innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt des Datenbankregisterauszuges im Falle einer fehlerhaften Meldung an die elektronische Datenbank die Korrektur der Meldung zu veranlassen oder bei einer fehlerhaften Eintragung im Bestandsverzeichnis dieses zu korrigieren.
(4)Die Meldungen nach Abs. 1 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des § 6 Abs. 2 bei der AMA einzubringen.
(4)Die Meldungen nach Absatz eins, sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des Paragraph 6, Absatz 2, bei der AMA einzubringen.
(5)Die Meldung des Verlusts eines Rindes ist durch geeignete Nachweise (zum Beispiel Verlustanzeige bei der Fundbehörde oder Diebstahlsanzeige) zu belegen.
(6)Für die Einhaltung der Frist nach Abs. 1 ist der Eingang bei der AMA, der Landwirtschaftskammer oder der nach § 6 Abs. 2 herangezogenen Einrichtung maßgeblich.“
(6)Für die Einhaltung der Frist nach Absatz eins, ist der Eingang bei der AMA, der Landwirtschaftskammer oder der nach Paragraph 6, Absatz 2, herangezogenen Einrichtung maßgeblich.“ b) Rechtliche Würdigung: In der gegenständlichen Angelegenheit stellt sich zentral die Frage, wer bei einer Eigentumsübertragung von Rindern im Antragsjahr 2022 (hier gegenständlich: Eigentumsübergang von vier sonstigen Rindern am 06.05.2022 vor Durchführung einer Alpung dieser Tiere) welche Meldungen an die Rinderdatenbank zu erstatten hat, bis wann solche Meldungen von wem durchzuführen sind und ob bei einem Verstoß gegen solche Meldeverpflichtungen für das Antragsjahr 2022 das entsprechende Tier als nicht ordnungsgemäß gemeldet zu beurteilen ist und in weiterer Folge im entsprechenden Antragsjahr 2022 hinsichtlich der Gewährung der gekoppelten Stützung als nicht ordnungsgemäß gemeldet nicht berücksichtigt werden darf bzw. die Gewährung der entsprechenden gekoppelten Stützung im Antragsjahr 2022 zu versagen ist. Die europarechtlichen Vorgaben bzw. die innerösterreichisch geltenden Ausführungsbestimmungen sind den in dieser Entscheidung wiedergegebenen Rechtsgrundlagen zu entnehmen Die AMA vertritt dazu in der angefochtenen Entscheidung zu Recht die Auffassung, dass im Zuge einer Eigentumsübertragung auch der übertragende Voreigentümer eines veräußerten Rindes eine entsprechende Abgangsmeldung innerhalb von sieben Tagen an die Rinderdatenbank vorzunehmen habe. Eine nicht erfolgte Meldung eines derartigen Abganges im Betrieb des veräußernden Bewirtschafters führt demnach dazu, dass das entsprechende Tier als nicht ordnungsgemäß gemeldet zu qualifizieren ist und für dieses Tier zumindest im Antragsjahr, in dem die Veräußerung stattgefunden hat, mangels ordnungsgemäßer Abgangsmeldung an die Rinderdatenbank durch den Veräußerer an den Erwerber dieses Tieres, der alle ihn betreffenden Meldepflichten ordnungsgemäß erfüllt hat, eine gekoppelte Stützung nicht gewährt werden kann. Diese Rechtsansicht wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 19.12.2024, Ro 2023/07/0029-6, dahingehend bestätigt, dass ein Unternehmer für die auf seinem Betrieb gehaltenen Tiere im Sinne des Art. 4 Z 24 Verordnung (EU) Nr. 2016/429 verantwortlich ist. Diese Verpflichtung ist klar dahin zu verstehen, dass der jeweilige Betriebsinhaber sowohl die Verbringung eines Rindes in seinen Betrieb (Zugang) als auch die Verbringung eines Rindes aus seinem Betrieb (Abgang) zu melden hat. Daraus ergibt sich im Falle der Verbringung eines Rindes von einem in einen anderen Betrieb eine zweifache Meldeverpflichtung, nämlich sowohl des bisherigen Unternehmers (der bisherigen rinderhaltenden Person) hinsichtlich des Abgangs als auch des nunmehrigen Unternehmers (der nunmehr rinderhaltenden Person) hinsichtlich des Zugangs.Diese Rechtsansicht wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 19.12.2024, Ro 2023/07/0029-6, dahingehend bestätigt, dass ein Unternehmer für die auf seinem Betrieb gehaltenen Tiere im Sinne des Artikel 4, Ziffer 24, Verordnung (EU) Nr. 2016/429 verantwortlich ist. Diese Verpflichtung ist klar dahin zu verstehen, dass der jeweilige Betriebsinhaber sowohl die Verbringung eines Rindes in seinen Betrieb (Zugang) als auch die Verbringung eines Rindes aus seinem Betrieb (Abgang) zu melden hat. Daraus ergibt sich im Falle der Verbringung eines Rindes von einem in einen anderen Betrieb eine zweifache Meldeverpflichtung, nämlich sowohl des bisherigen Unternehmers (der bisherigen rinderhaltenden Person) hinsichtlich des Abgangs als auch des nunmehrigen Unternehmers (der nunmehr rinderhaltenden Person) hinsichtlich des Zugangs. Die von den ehemaligen Eigentümern der vier sonstigen Rinder erst am 25.05.2022 vorgenommenen Abgangsmeldungen an die Rinderdatenbank sind damit ein Verstoß gegen die Meldepflicht nach § 7 Abs 1 Z 1 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 (Art. 112 Buchstabe d Verordnung (EU) Nr. 2016/429) Die Verkäufer haben keine rechtzeitige Meldung der Verbringung aus ihrem Betrieb erstattet, und dieser Meldeverstoß ist auch nicht bis zum Tag der Alpung behoben worden. Aus diesem Grund ist für die Alpung dieser Rinder im Jahr 2022 gemäß § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung (Art. 54 Abs. 4 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 keine fakultative gekoppelte Stützung zu gewähren.Die von den ehemaligen Eigentümern der vier sonstigen Rinder erst am 25.05.2022 vorgenommenen Abgangsmeldungen an die Rinderdatenbank sind damit ein Verstoß gegen die Meldepflicht nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 (Artikel 112, Buchstabe d Verordnung (EU) Nr. 2016/429) Die Verkäufer haben keine rechtzeitige Meldung der Verbringung aus ihrem Betrieb erstattet, und dieser Meldeverstoß ist auch nicht bis zum Tag der Alpung behoben worden. Aus diesem Grund ist für die Alpung dieser Rinder im Jahr 2022 gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung (Artikel 54, Absatz 4, Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, keine fakultative gekoppelte Stützung zu gewähren. Den Beschwerdeführern ist jedoch beizupflichten, dass ihnen diesbezüglich kein Verschulden anzulasten ist. Vom BVwG wird bestätigt, dass das mangelnde Verschulden der Beschwerdeführer dazu geführt hat, dass zusätzliche Kürzungen bzw. Sanktionen gemäß Art. 31 der VO(EU) 640/2014 nicht zur Anwendung gelangen, worauf die AMA in ihrer „Aufbereitung für das BVwG“ jedoch ohnehin bereits hingewiesen hat.Den Beschwerdeführern ist jedoch beizupflichten, dass ihnen diesbezüglich kein Verschulden anzulasten ist. Vom BVwG wird bestätigt, dass das mangelnde Verschulden der Beschwerdeführer dazu geführt hat, dass zusätzliche Kürzungen bzw. Sanktionen gemäß Artikel 31, der VO(EU) 640 aus 2014, nicht zur Anwendung gelangen, worauf die AMA in ihrer „Aufbereitung für das BVwG“ jedoch ohnehin bereits hingewiesen hat. Im Ergebnis bedeutet das, dass die Entscheidung der AMA nicht zu beanstanden ist und daher das Beschwerdebegehren abzuweisen ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der gegenständlichen Angelegenheit hat der VwGH mit Erkenntnis vom 19.12.2024, Ro 2023/07/0029-6 entschieden. Das erkennende Gericht hat die Rechtsanschauung des VwGH übernommen. Es ergaben sich auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der gegenständlichen Angelegenheit hat der VwGH mit Erkenntnis vom 19.12.2024, Ro 2023/07/0029-6 entschieden. Das erkennende Gericht hat die Rechtsanschauung des VwGH übernommen. Es ergaben sich auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W114.2274865.1.00