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{'item': 'W118 2303840-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 2§ 5§ 8§ 6Art. 130§ 19§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2025 GeschäftszahlW118 2303840-1 Spruch, W118 2303840-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 28Abs. 7 Vw

GVG aufgetragen, den Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.08.2024 unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung binnen acht Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu erledigen:Dem römisch 40 wird

Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG aufgetragen, den Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.08.2024 unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung binnen acht Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu erledigen: Bei den begehrten Informationen handelt es sich um Umweltinformationen nach dem UIG. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit E-Mail vom 19.08.2024 wandte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Begehrens auf Mitteilung von Umweltinformationen an den XXXX (im Folgenden: XXXX ) und ersuchte um Mitteilung näher bezeichneter Umweltinformationen in Zusammenhang mit dem Erwerb (von Teilen) der XXXX .
  2. Mit E-Mail vom 19.08.2024 wandte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Begehrens auf Mitteilung von Umweltinformationen an den römisch 40 (im Folgenden: römisch 40 ) und ersuchte um Mitteilung näher bezeichneter Umweltinformationen in Zusammenhang mit dem Erwerb (von Teilen) der römisch 40 . In eventu beantragte die Beschwerdeführerin die Herausgabe der Informationen

§ 2

Auskunftspflichtgesetz sowie – für den Fall der (teilweisen) Verweigerung der Informationserteilung – die Erlassung eines Bescheides. In eventu beantragte die Beschwerdeführerin die Herausgabe der Informationen

Paragraph 2, Auskunftspflichtgesetz sowie – für den Fall der (teilweisen) Verweigerung der Informationserteilung – die Erlassung eines Bescheides.

  1. Mit Schreiben vom 22.08.2024 teilte der XXXX zum angeführten Begehren im Wesentlichen mit, die Anfrage sei unter Berufung auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Abgeordnete zum Nationalrat gestellt worden.
  2. Mit Schreiben vom 22.08.2024 teilte der römisch 40 zum angeführten Begehren im Wesentlichen mit, die Anfrage sei unter Berufung auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Abgeordnete zum Nationalrat gestellt worden. Es sei nicht ersichtlich, welche Umweltinformationen Bestandteil der Verwaltungsakten des XXXX sein könnten, zumal in der Begründung lediglich dargelegt werde, es gehe um eine Kaufpreisanalyse, was allerdings keine Maßnahme darzustellen vermöge, welche sich offenkundig auf Umweltbestandteile und -faktoren auszuwirken vermöge. Es sei nicht ersichtlich, welche Umweltinformationen Bestandteil der Verwaltungsakten des römisch 40 sein könnten, zumal in der Begründung lediglich dargelegt werde, es gehe um eine Kaufpreisanalyse, was allerdings keine Maßnahme darzustellen vermöge, welche sich offenkundig auf Umweltbestandteile und -faktoren auszuwirken vermöge. Dies sei wohl auch der Grund, weshalb das Begehren auch auf das Auskunftspflichtgesetz gestützt worden sei. Ferner sei anzunehmen, dass es sich bei der Adressierung des XXXX um einen Irrtum handle, zumal mit Datum vom 20.08.2024 auch eine parlamentarische Anfrage an die XXXX gerichtet worden sei. Dies sei wohl auch der Grund, weshalb das Begehren auch auf das Auskunftspflichtgesetz gestützt worden sei. Ferner sei anzunehmen, dass es sich bei der Adressierung des römisch 40 um einen Irrtum handle, zumal mit Datum vom 20.08.2024 auch eine parlamentarische Anfrage an die römisch 40 gerichtet worden sei. Ein Auskunftsrecht auf Basis des Auskunftspflichtgesetzes stehe grundsätzlich jedermann zu, nicht aber einer Abgeordneten in ihrer Organfunktion (mit Verweis auf BVwG 07.03.2024, W252 2277872-1/3E).
  3. Mit E-Mail vom 09.10.2024 ersuchte die Beschwerdeführerin um nochmalige Übermittlung der angeführten Erledigung, die der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben nicht zugegangen war (wobei die Beschwerdeführerin davon ausging, dass es sich um einen Bescheid handelte).
  4. Mit Schreiben vom 09.10.2024 übermittelte der XXXX der Beschwerdeführerin die angeführte Erledigung.
  5. Mit Schreiben vom 09.10.2024 übermittelte der römisch 40 der Beschwerdeführerin die angeführte Erledigung.
  6. Mit Datum vom 20.10.2024 erfolgte die Beantwortung der angeführten parlamentarischen Anfrage XXXX , in deren Rahmen im Wesentlichen auf eine Förderung im Rahmen des Biodiversitätsfonds hingewiesen wurde.
  7. Mit Datum vom 20.10.2024 erfolgte die Beantwortung der angeführten parlamentarischen Anfrage römisch 40 , in deren Rahmen im Wesentlichen auf eine Förderung im Rahmen des Biodiversitätsfonds hingewiesen wurde.
  8. Mit Schriftsatz vom 19.11.2024 erstattete die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde und verwies dabei im Wesentlichen auf ihr Recht zur bescheidförmigen Erledigung eines Antrags auf Erteilung von Umweltinformationen innerhalb einer Frist von maximal zwei Monaten nach den Bestimmungen des UIG. Der XXXX sei in Bezug auf diese Verpflichtung im Verzug.
  9. Mit Schriftsatz vom 19.11.2024 erstattete die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde und verwies dabei im Wesentlichen auf ihr Recht zur bescheidförmigen Erledigung eines Antrags auf Erteilung von Umweltinformationen innerhalb einer Frist von maximal zwei Monaten nach den Bestimmungen des UIG. Der römisch 40 sei in Bezug auf diese Verpflichtung im Verzug.
  10. Mit Schreiben vom 20.11.2024, eingelangt am 05.12.2024, erfolgte die Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht, in deren Rahmen im Wesentlichen die Erledigung des XXXX vom 22.08.2024 wiedergegeben wurde.
  11. Mit Schreiben vom 20.11.2024, eingelangt am 05.12.2024, erfolgte die Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht, in deren Rahmen im Wesentlichen die Erledigung des römisch 40 vom 22.08.2024 wiedergegeben wurde.
  12. Mit Schreiben des BVwG vom 10.12.2024 wurde der XXXX darauf hingewiesen, dass das BVwG nach rascher Durchsicht des Falles tatsächlich vom Vorliegen einer Säumnis des XXXX ausgehe. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass es sich nach der Rechtsprechung des VwGH bei den begehrten Informationen sehr wohl um Umweltinformationen handeln könnte.
  13. Mit Schreiben des BVwG vom 10.12.2024 wurde der römisch 40 darauf hingewiesen, dass das BVwG nach rascher Durchsicht des Falles tatsächlich vom Vorliegen einer Säumnis des römisch 40 ausgehe. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass es sich nach der Rechtsprechung des VwGH bei den begehrten Informationen sehr wohl um Umweltinformationen handeln könnte.
  14. Mit Schreiben vom 10.12.2024, eingelangt am 19.12.2024, führte der XXXX im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe ihr Begehren inhaltlich auf das UIG, formal aber auf das Auskunftspflichtgesetz gestützt. Die Beschwerdeführerin sei als Abgeordnete zum Nationalrat aufgetreten, habe den Inhalt der begehrten Informationen mit dem Definitionsverständnis des UIG konkretisiert, habe sich wissentlich an den unzuständigen XXXX gewandt und verfahrensrechtlich eine Erledigung nach dem Auskunftspflichtgesetz gewünscht „entsprechend klarer Hervorhebung, in eventu nach diesem den Antrag auf Bescheiderlassung stellen zu wollen für den Fall der Nichterteilung der gewünschten Auskunft“. Im Übrigen wiederholte der XXXX im Wesentlichen neuerlich den Inhalt der Erledigung vom 22.08.2024.
  15. Mit Schreiben vom 10.12.2024, eingelangt am 19.12.2024, führte der römisch 40 im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe ihr Begehren inhaltlich auf das UIG, formal aber auf das Auskunftspflichtgesetz gestützt. Die Beschwerdeführerin sei als Abgeordnete zum Nationalrat aufgetreten, habe den Inhalt der begehrten Informationen mit dem Definitionsverständnis des UIG konkretisiert, habe sich wissentlich an den unzuständigen römisch 40 gewandt und verfahrensrechtlich eine Erledigung nach dem Auskunftspflichtgesetz gewünscht „entsprechend klarer Hervorhebung, in eventu nach diesem den Antrag auf Bescheiderlassung stellen zu wollen für den Fall der Nichterteilung der gewünschten Auskunft“. Im Übrigen wiederholte der römisch 40 im Wesentlichen neuerlich den Inhalt der Erledigung vom 22.08.
  16. Mit Ladungen vom 14.01.12025 wurde eine mündliche Verhandlung für den 18.02.2025 anberaumt und eine Frist für allfällige ergänzende Stellungnahmen bis zum 11.02.2025 eingeräumt.
  17. Mit Schriftsatz vom 11.02.2025 vertiefte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr Vorbringen. Der Schriftsatz wurde dem XXXX mit selbem Tag zur Kenntnis übermittelt.
  18. Mit Schriftsatz vom 11.02.2025 vertiefte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr Vorbringen. Der Schriftsatz wurde dem römisch 40 mit selbem Tag zur Kenntnis übermittelt.
  19. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden die Sach- und die Rechtslage erörtert. Die Frage, ob die begehrten Informationen bei der belangten Behörde auflägen, konnte vom Vertreter der belangten Behörde nicht abschließend beantwortet werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Feststellungen: Mit E-Mail vom 19.08.2024 richtete die Beschwerdeführerin, ausweislich ihrer Funktion als Abgeordneter zum Nationalrat, folgende Anfrage an den XXXX : „Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen

§ 5

UIGSehr geehrter Herr Bundesminister!Mit E-Mail vom 19.08.2024 richtete die Beschwerdeführerin, ausweislich ihrer Funktion als Abgeordneter zum Nationalrat, folgende Anfrage an den römisch 40 : , „Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen

Paragraph 5, UIG, Sehr geehrter Herr Bundesminister! Zur Vorbereitung meiner weiteren politischen Tätigkeit in Zusammenhang mit der Verwendung öffentlicher Mittel für Umweltschutzmaßnahmen beantrage ich

den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes folgende Mitteilung von Umweltinformationen:- Sämtliche Informationen zum Schutz der XXXX , einschließlich jener zu den Bedingungen und Modalitäten des Erwerbs der XXXX - Analysen zur Angemessenheit des vom Land XXXX vereinbarten Kaufpreises- Informationen über die Höhe der anlässlich des Erwerbs entstandenen Steuerschuld aufgegliedert nach SteuerartenZur Vorbereitung meiner weiteren politischen Tätigkeit in Zusammenhang mit der Verwendung öffentlicher Mittel für Umweltschutzmaßnahmen beantrage ich

den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes folgende Mitteilung von Umweltinformationen:, - Sämtliche Informationen zum Schutz der römisch 40 , einschließlich jener zu den Bedingungen und Modalitäten des Erwerbs der römisch 40 , - Analysen zur Angemessenheit des vom Land römisch 40 vereinbarten Kaufpreises, - Informationen über die Höhe der anlässlich des Erwerbs entstandenen Steuerschuld aufgegliedert nach Steuerarten Ich beantrage außerdem eine Beantwortung dieses Begehrens per E-Mail und eine Übermittlung der Informationen laut § 5 UIG möglichst in digitaler Originalform. Sollten diese Dokumente tabellarische Daten enthalten, beantrage ich deren Übermittlung in maschinenlesbarer Form, beispielsweise als Excel- oder CSV-Tabellen.Ich beantrage außerdem eine Beantwortung dieses Begehrens per E-Mail und eine Übermittlung der Informationen laut Paragraph 5, UIG möglichst in digitaler Originalform. Sollten diese Dokumente tabellarische Daten enthalten, beantrage ich deren Übermittlung in maschinenlesbarer Form, beispielsweise als Excel- oder CSV-Tabellen. Ich teile außerdem

§ 5

Abs 6 UIG mit, dass ich die Informationen für die Sitzung des Nationalrates an 18. September 2024 benötige.Ich teile außerdem

Paragraph 5, Absatz 6, UIG mit, dass ich die Informationen für die Sitzung des Nationalrates an 18. September 2024 benötige. In eventu begehre ich die genannten Informationen

§ 2

Auskunftspflichtgesetz und beantrage gleichzeitig für den Fall der (teilweisen) Verweigerung der Erteilung der gewünschten Auskunft die Erlassung eines Bescheides.In eventu begehre ich die genannten Informationen

Paragraph 2, Auskunftspflichtgesetz und beantrage gleichzeitig für den Fall der (teilweisen) Verweigerung der Erteilung der gewünschten Auskunft die Erlassung eines Bescheides. Begründend bringe ich vor, dass mehrere Medien in der vergangenen Woche über einen Rohbericht des XXXX Landesrechnungshofes betreffend den Kauf der XXXX durch das Land XXXX im Jahr 2022 berichteten. Im Zuge dessen habe das Land XXXX auch den Bund - vertreten durch den XXXX bzw den Generalsekretär des XXXX - jedenfalls im August 2022 um Beteiligung am Erwerb ersucht, was jedoch abgelehnt worden sei. Dazu sei auch ein Aktenvermerk angelegt worden. In diesem sei der Kaufpreis analysiert worden, was nahelegt, dass dem XXXX weitere Informationen zum (geplanten) Kauf vorliegen müssen. Auf alle diese Informationen erstreckt sich das gegenständliche Begehren.Begründend bringe ich vor, dass mehrere Medien in der vergangenen Woche über einen Rohbericht des römisch 40 Landesrechnungshofes betreffend den Kauf der römisch 40 durch das Land römisch 40 im Jahr 2022 berichteten. Im Zuge dessen habe das Land römisch 40 auch den Bund - vertreten durch den römisch 40 bzw den Generalsekretär des römisch 40 - jedenfalls im August 2022 um Beteiligung am Erwerb ersucht, was jedoch abgelehnt worden sei. Dazu sei auch ein Aktenvermerk angelegt worden. In diesem sei der Kaufpreis analysiert worden, was nahelegt, dass dem römisch 40 weitere Informationen zum (geplanten) Kauf vorliegen müssen. Auf alle diese Informationen erstreckt sich das gegenständliche Begehren. Laut der Legaldefinition des § 2 UIG sind Umweltinformationen - unter anderem - Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren (Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich ua Feuchtgebiete, die Artenvielfalt usw auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz sowie Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen im Zuge dessen.Laut der Legaldefinition des Paragraph 2, UIG sind Umweltinformationen - unter anderem - Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Ziffer eins und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren (Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich ua Feuchtgebiete, die Artenvielfalt usw auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz sowie Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen im Zuge dessen. Der Kauf der XXXX ist zweifellos und nach Angaben der XXXX Landesregierung selbst eine Maßnahme, die auf den Schutz der Umwelt abzielt. So sei insbesondere die Renaturierung des Gebiets und die Errichtung eines Naturparks geplant. Informationen über den Ankauf der XXXX sind somit Umweltinformationen im Sinne des § 2 UIG.“Der Kauf der römisch 40 ist zweifellos und nach Angaben der römisch 40 Landesregierung selbst eine Maßnahme, die auf den Schutz der Umwelt abzielt. So sei insbesondere die Renaturierung des Gebiets und die Errichtung eines Naturparks geplant. Informationen über den Ankauf der römisch 40 sind somit Umweltinformationen im Sinne des Paragraph 2, UIG.“ Bis dato liegt keine bescheidförmige Erledigung des angeführten Begehrens vor. 2. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt und sind unbestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur Zuständigkeit:

§ 8Abs.

4 UIG entscheidet über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Art. 131 Abs. 2 B-VG (unmittelbare Bundesverwaltung) das Verwaltungsgericht des Bundes.

Paragraph 8, Absatz 4, UIG entscheidet über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Artikel 131, Absatz 2, B-VG (unmittelbare Bundesverwaltung) das Verwaltungsgericht des Bundes.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist für die vorliegende Konstellation nicht vorgesehen.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist für die vorliegende Konstellation nicht vorgesehen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.2. Zur inhaltlichen Beurteilung: 3.2.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung: Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (Umweltinformations-RL), ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 2, lautet: Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (Umweltinformations-RL), Amtsblatt L 41 vom 14.2.2003, S. 2, lautet: „Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck: Begriffsbestimmungen , Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck: 1. „Umweltinformationen“ sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

  1. a)den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen,
  2. b)Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die unter Buchstabe
  3. a)genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken,
  4. c)Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z. B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die unter den Buchstaben
  5. a)und
  6. b)genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Elemente,
  7. d)Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts,
  8. e)Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der unter Buchstabe
  9. c)genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden, und
  10. f)den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit gegebenenfalls einschließlich der Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der unter Buchstabe
  11. a)genannten Umweltbestandteile oder — durch diese Bestandteile — von den unter den Buchstaben
  12. b)und
  13. c)aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können; (…).“1. „Umweltinformationen“ sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über ,
  14. a)den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen, ,
  15. b)Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die unter Buchstabe
  16. a)genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken, ,
  17. c)Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z. B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die unter den Buchstaben
  18. a)und
  19. b)genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Elemente, ,
  20. d)Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts, ,
  21. e)Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der unter Buchstabe
  22. c)genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden, und ,
  23. f)den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit gegebenenfalls einschließlich der Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der unter Buchstabe
  24. a)genannten Umweltbestandteile oder — durch diese Bestandteile — von den unter den Buchstaben
  25. b)und
  26. c)aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können; , (…).“ Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Umweltinformationsgesetz - UIG), BGBl. Nr. 495/1993 idF BGBl. I Nr. 74/2018: Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Umweltinformationsgesetz - UIG), Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 74/2018: „Umweltinformationen § 2. Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form überParagraph 2, Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über 1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; 2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Ziffer eins, genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken; 3. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;3. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Ziffer eins und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz; 4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts; 5. Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;5. Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Ziffer 3, genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden; 6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich – soweit diesbezüglich von Bedeutung – Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Z 1 genannten Umweltbestandteile oder – durch diese Bestandteile – von den in den Z 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.“6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich – soweit diesbezüglich von Bedeutung – Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Ziffer eins, genannten Umweltbestandteile oder – durch diese Bestandteile – von den in den Ziffer 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.“ „Freier Zugang zu Umweltinformationen § 4.

(1)Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.Paragraph 4,
(1)Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.
(2)Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über
  1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
  2. die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten;
  3. Emissionen

§ 2

Z 2 in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;3. Emissionen

Paragraph 2, Ziffer 2, in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;

  1. eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten;
  2. den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form. Mitteilungspflicht § 5.

(1)Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich oder soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so ist dem/der Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzutragen. Der/Die Informationssuchende ist dabei zu unterstützen. Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrags gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.Paragraph 5,
(1)Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich oder soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so ist dem/der Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzutragen. Der/Die Informationssuchende ist dabei zu unterstützen. Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrags gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.
(2)Wird das Begehren an eine informationspflichtige Stelle gerichtet, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, so hat sie es – falls ihr bekannt ist, dass eine andere informationspflichtige Stelle über die Informationen verfügt – möglichst rasch an diese weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinzuweisen, die über diese Informationen verfügen könnten, sofern dies sachlich geboten ist oder im Interesse des/der Informationssuchenden liegt. Der/Die Informationssuchende ist von der Weiterleitung seines/ihres Begehrens jedenfalls zu verständigen.
(3)Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 6) sowie in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Antrag teilen die informationspflichtigen Stellen dem/der Informationssuchenden mit, wo – sofern verfügbar – Informationen über die zur Erhebung der Informationen bezüglich Anfragen

§ 2

Z 2 angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können oder weisen auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.

(3)Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (Paragraph 6,) sowie in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Antrag teilen die informationspflichtigen Stellen dem/der Informationssuchenden mit, wo – sofern verfügbar – Informationen über die zur Erhebung der Informationen bezüglich Anfragen

Paragraph 2, Ziffer 2, angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können oder weisen auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.

(4)Die begehrte Mitteilung ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall vom/von der Informationssuchenden verlangt wird oder in einer anderen Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei der elektronischen Datenübermittlung, nach Maßgabe vorhandener Mittel, der Vorzug zu geben ist. Insbesondere kann der/die Informationssuchende auf andere, öffentlich verfügbare Informationen (§ 9), die in einer anderen Form oder einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese dem Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind anzugeben und dem/der Informationssuchenden so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.
(4)Die begehrte Mitteilung ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall vom/von der Informationssuchenden verlangt wird oder in einer anderen Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei der elektronischen Datenübermittlung, nach Maßgabe vorhandener Mittel, der Vorzug zu geben ist. Insbesondere kann der/die Informationssuchende auf andere, öffentlich verfügbare Informationen (Paragraph 9,), die in einer anderen Form oder einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese dem Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind anzugeben und dem/der Informationssuchenden so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.
(5)Der Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen oder Listen und die Einsichtnahme in die beantragten Umweltinformationen an Ort und Stelle sind unentgeltlich. Kaufpreise oder Schutzgebühren für Publikationen bleiben davon unberührt. Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann die Bundesregierung mit Verordnung Kostenersätze festlegen. Kaufpreise, Schutzgebühren und Kostenersätze für die Bereitstellung von Umweltinformationen dürfen jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten.
(6)Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub unter Berücksichtigung etwaiger vom/von der Informationssuchenden angegebener Termine, spätestens aber innerhalb eines Monats zu entsprechen. Kann diese Frist auf Grund des Umfanges oder der Komplexität der begehrten Information nicht eingehalten werden, besteht die Möglichkeit, diese Frist auf bis zu zwei Monate zu erstrecken. In diesem Fall ist der/die Informationssuchende von der Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist zu verständigen. Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe § 6.
(1)Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wennParagraph 6,
(1)Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn
  1. sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht;
  2. das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt wurde;
  3. das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist;
  4. das Informationsbegehren Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft.
(2)Andere als die in § 4 Abs. 2 genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Abs. 1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf:
(2)Andere als die in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Absatz eins, mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf:
  1. internationale Beziehungen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung;
  2. den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen;
  3. die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, sowie des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 24/2018, besteht;
  4. die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, sowie des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,, besteht;
  5. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen;
  6. Rechte an geistigem Eigentum;
  7. die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;
  8. laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen.
(3)Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.
(4)Die in Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:
(4)Die in Absatz eins und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen: 1. Schutz der Gesundheit; 2. Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen; oder 3. Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Behandlung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen § 7.
(1)Besteht Grund zu der Annahme, daß durch die Mitteilung der begehrten Information ein schutzwürdiges Geschäfts- und Betriebsgeheimnis im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 4 berührt sein könnte, haben die informationspflichtigen Stellen den/die Inhaber/in des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses vom Informationsbegehren zu verständigen und aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen bekanntzugeben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheimgehalten werden sollen. In diesem Fall hat der/die Inhaber/in des möglichen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses das Interesse an der Geheimhaltung zu begründen.Paragraph 7,
(1)Besteht Grund zu der Annahme, daß durch die Mitteilung der begehrten Information ein schutzwürdiges Geschäfts- und Betriebsgeheimnis im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, berührt sein könnte, haben die informationspflichtigen Stellen den/die Inhaber/in des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses vom Informationsbegehren zu verständigen und aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen bekanntzugeben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheimgehalten werden sollen. In diesem Fall hat der/die Inhaber/in des möglichen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses das Interesse an der Geheimhaltung zu begründen.
(2)Hat sich der/die Betroffene gegen eine Mitteilung ausgesprochen und werden die begehrten Informationen nach Prüfung der Begründung des Geheimhaltungsinteresses und Vornahme der Interessensabwägung

§ 6Abs. 2, 3 und 4 mitgeteilt, so ist der/die Betroffene von der Mitteilung an den/die Informationssuchende/n schriftlich zu verständigen.

(2)Hat sich der/die Betroffene gegen eine Mitteilung ausgesprochen und werden die begehrten Informationen nach Prüfung der Begründung des Geheimhaltungsinteresses und Vornahme der Interessensabwägung

Paragraph 6, Absatz 2, 3 und 4 mitgeteilt, so ist der/die Betroffene von der Mitteilung an den/die Informationssuchende/n schriftlich zu verständigen. Rechtsschutz § 8.

(1)Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem entschieden werden.Paragraph 8,
(1)Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem entschieden werden.
(2)Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), sofern nicht für die Sache, in der die Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
(3)Eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 3 Abs. 1, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n an diese zu verweisen.
(3)Eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins,, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Absatz eins, ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n an diese zu verweisen.
(4)Über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Art. 131 Abs. 2 B-VG (unmittelbare Bundesverwaltung) erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes; über Beschwerden in Rechtssachen in den übrigen Angelegenheiten erkennen die Verwaltungsgerichte der Länder.
(4)Über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Artikel 131, Absatz 2, B-VG (unmittelbare Bundesverwaltung) erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes; über Beschwerden in Rechtssachen in den übrigen Angelegenheiten erkennen die Verwaltungsgerichte der Länder.
(5)Behauptet ein/eine Betroffene/r, durch die Mitteilung in seinen/ihren Rechten verletzt worden zu sein, so ist auf dessen/deren Antrag von der informationspflichtigen Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt, hierüber ein Bescheid zu erlassen. Abs. 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.“
(5)Behauptet ein/eine Betroffene/r, durch die Mitteilung in seinen/ihren Rechten verletzt worden zu sein, so ist auf dessen/deren Antrag von der informationspflichtigen Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt, hierüber ein Bescheid zu erlassen. Absatz 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.“ 3.2.2. Zulässigkeit und Begründetheit der Säumnisbeschwerde:

§ 8Abs. 1 Vw

GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber

§ 8Abs.

1 UIG ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Aufgrund dieses Rechtsanspruches auf bescheidmäßige Erledigung des Informationssuchenden ist die zur Auskunft verpflichtete Behörde bei Nichterlassung des Bescheides innerhalb der Entscheidungsfrist mit einer Sachentscheidung in Verzug. Dieser Umstand führt zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde in solchen Fällen (VwGH 19.10.2023, Ra 2022/07/0216). Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber

Paragraph 8, Absatz eins, UIG ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Aufgrund dieses Rechtsanspruches auf bescheidmäßige Erledigung des Informationssuchenden ist die zur Auskunft verpflichtete Behörde bei Nichterlassung des Bescheides innerhalb der Entscheidungsfrist mit einer Sachentscheidung in Verzug. Dieser Umstand führt zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde in solchen Fällen (VwGH 19.10.2023, Ra 2022/07/0216). Die Beschwerdeführerin übermittelte das strittige Auskunftsbegehren am 19.08.

  1. Das Begehren wurde bis dato nicht erledigt wurde, und seitens der Behörde wurden keine Umstände dargelegt, die diese Verzögerung rechtfertigen könnten (vgl. aus der Rechtsprechung etwa VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087, VwGH 26.02.2015, 2012/07/0111 oder VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102).Die Beschwerdeführerin übermittelte das strittige Auskunftsbegehren am 19.08.
  2. Das Begehren wurde bis dato nicht erledigt wurde, und seitens der Behörde wurden keine Umstände dargelegt, die diese Verzögerung rechtfertigen könnten vergleiche aus der Rechtsprechung etwa VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087, VwGH 26.02.2015, 2012/07/0111 oder VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102). Die Behörde rechtfertigt ihr Vorgehen im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin ihr Begehren inhaltlich auf das UIG, formal aber auf das Auskunftspflichtgesetz gestützt habe. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin hat ihr Auskunftsbegehren unzweifelhaft auf die Bestimmungen des UIG gestützt und hat die relevanten Bestimmungen des UIG sogar explizit angeführt. Lediglich für den Fall, dass ihrem Begehren auf Basis des UIG nicht entsprochen würde, hat die Beschwerdeführerin ihr Begehren „in eventu“ auf das Auskunftspflichtgesetz gestützt und – für den Fall, dass ihrem Ersuchen (zu ergänzen: auch nach dem Auskunftspflichtgesetz) nicht entsprochen wird – in einem die bescheidförmige Erledigung nach dem Auskunftspflichtgesetzt begehrt. Eine andere Interpretation würde den nach dem UIG gebotenen Rechtsschutz unterlaufen. Auf die Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes braucht vor diesem Hintergrund nicht näher eingegangen zu werden. Im Gegensatz zum Auskunftspflichtgesetz setzt der Anspruch auf eine bescheidförmige Erledigung nach dem UIG weder einen diesbezüglichen gesonderten Antrag voraus, noch kennt es Beschränkungen für Abgeordnete. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich das strittige Begehren auch nicht mit der Textierung der parlamentarischen Anfrage deckt. Die Behörde konnte damit auch nicht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin bei der Adressierung ihres Begehrens einem Irrtum unterlag. Und schließlich ist auch nicht zu erkennen, weshalb Informationen wie die strittigen nicht bei der Behörde aufliegen sollten, weil sie nicht in deren Zuständigkeitsbereich fielen. Dieses Argument verfängt schon deshalb nicht, weil Informationen nach dem UIG bei der Behörde nur „vorhanden“ sein müssen (vgl. dazu VwGH 12.11.2021, Ra 2021/04/0016).Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich das strittige Begehren auch nicht mit der Textierung der parlamentarischen Anfrage deckt. Die Behörde konnte damit auch nicht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin bei der Adressierung ihres Begehrens einem Irrtum unterlag. Und schließlich ist auch nicht zu erkennen, weshalb Informationen wie die strittigen nicht bei der Behörde aufliegen sollten, weil sie nicht in deren Zuständigkeitsbereich fielen. Dieses Argument verfängt schon deshalb nicht, weil Informationen nach dem UIG bei der Behörde nur „vorhanden“ sein müssen vergleiche dazu VwGH 12.11.2021, Ra 2021/04/0016). Vor dem beschriebenen Hintergrund liegt eine Säumnis der Behörde vor. Aufgrund der Zulässigkeit und Begründetheit der Säumnisbeschwerde ist die Zuständigkeit der säumigen Behörde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Somit ist über das Informationsbegehren selbst abzusprechen. Ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde ist dabei nicht vorzunehmen (VwGH 16.10.2023, Ro 2021/05/0037). Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem jüngst zum AuskunftspflichtG ergangenen Erkenntnis vom 02.12.2024, E 1379/2024, festgehalten hat, dass auch die Subsidiaritätsklausel des § 6 AuskunftspflichtG eng auszulegen ist. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem jüngst zum AuskunftspflichtG ergangenen Erkenntnis vom 02.12.2024, E 1379 aus 2024,, festgehalten hat, dass auch die Subsidiaritätsklausel des Paragraph 6, AuskunftspflichtG eng auszulegen ist. 3.2.
  3. Zum Herausgabeanspruch der Beschwerdeführerin: Zum Begriff „Umweltinformationen“: Was unter herausgabepflichtigen „Umweltinformationen“ zu verstehen ist, ist in § 2 UIG geregelt, der weitestgehend dem Wortlaut des Art. 2 Z 1 der Umweltinformations-RL folgt. Was unter herausgabepflichtigen „Umweltinformationen“ zu verstehen ist, ist in Paragraph 2, UIG geregelt, der weitestgehend dem Wortlaut des Artikel 2, Ziffer eins, der Umweltinformations-RL folgt. Umweltzustandsdaten (Z 1) sind insbesondere Daten über den Zustand der Umwelt, der in Z 1 (demonstrativ) aufgezählten Umweltmedien sowie über die Wechselwirkungen zwischen diesen. Umweltzustandsdaten können sich nicht nur auf gegenwärtige, sondern auch auf vergangene bzw. zukünftige Zustände beziehen (vgl. Brünner/Schnedl, ÖJZ 1996, 655). Umweltzustandsdaten sind in erster Linie Immissionsdaten, die aufgrund von Diffusion nicht mehr einem einzelnen Emittenten zugeordnet werden können (Ennöckl/Maitz, Umweltinformationsgesetz2, 24). Umweltzustandsdaten (Ziffer eins,) sind insbesondere Daten über den Zustand der Umwelt, der in Ziffer eins, (demonstrativ) aufgezählten Umweltmedien sowie über die Wechselwirkungen zwischen diesen. Umweltzustandsdaten können sich nicht nur auf gegenwärtige, sondern auch auf vergangene bzw. zukünftige Zustände beziehen vergleiche Brünner/Schnedl, ÖJZ 1996, 655). Umweltzustandsdaten sind in erster Linie Immissionsdaten, die aufgrund von Diffusion nicht mehr einem einzelnen Emittenten zugeordnet werden können (Ennöckl/Maitz, Umweltinformationsgesetz2, 24). Umweltfaktoren (Z 2) sind insbesondere Stoffe, Energie, Lärm, Strahlung, Abfall, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt. Es handelt sich um jene Einflüsse, die sich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit (Ennöckl/Maitz, Umweltinformationsgesetz2, 24) negativ auf die Umwelt auswirken. Die bloße Möglichkeit einer Auswirkung genügt nicht. Umweltfaktoren (Ziffer 2,) sind insbesondere Stoffe, Energie, Lärm, Strahlung, Abfall, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt. Es handelt sich um jene Einflüsse, die sich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit (Ennöckl/Maitz, Umweltinformationsgesetz2, 24) negativ auf die Umwelt auswirken. Die bloße Möglichkeit einer Auswirkung genügt nicht. Umweltmaßnahmen sind nach der (demonstrativen) Aufzählung des § 2 Z 3 UIG „zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz“. Als Beispiele anerkennt die Judikatur Verwaltungsakte wie etwa Betriebsanlagengenehmigungsbescheide (vgl. VwGH 12.07.2000, 2000/04/0064), behördliche Stellungnahmen im Rahmen eines UVP-Verfahrens (vgl. VwGH 24.10.2013, 2013/07/0081) oder den Akteninhalt eines Flächenwidmungsverfahrens (vgl. VwGH 08.04.2014, 2012/05/0061), nicht jedoch etwa Informationen über Zahl und Art von verhängten Verwaltungsstrafen (vgl. VwGH 28.09.2011, 2009/04/0205; EuGH 12.06.2003, Rs C-316/01, Eva Glawischnig/Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen; vgl. auch VwGH 12.07.2000, 2000/04/0064, wonach die Frage nach dem Zeitpunkt, in dem ein Ansuchen zur Errichtung von Parkplätzen für ein Möbelhaus gestellt wurde, mit „Umweltdaten“ nichts zu tun hat). Umwelttätigkeiten sind alle menschlichen Aktivitäten, welche die Umwelt beeinträchtigen (vgl. z.B. VwGH 24.05.2012, 2010/03/0035 betreffend einen Antrag auf Errichtung eines Hubschrauberlandeplatzes). Umweltmaßnahmen sind nach der (demonstrativen) Aufzählung des Paragraph 2, Ziffer 3, UIG „zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Ziffer eins und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz“. Als Beispiele anerkennt die Judikatur Verwaltungsakte wie etwa Betriebsanlagengenehmigungsbescheide vergleiche VwGH 12.07.2000, 2000/04/0064), behördliche Stellungnahmen im Rahmen eines UVP-Verfahrens vergleiche VwGH 24.10.2013, 2013/07/0081) oder den Akteninhalt eines Flächenwidmungsverfahrens vergleiche VwGH 08.04.2014, 2012/05/0061), nicht jedoch etwa Informationen über Zahl und Art von verhängten Verwaltungsstrafen vergleiche VwGH 28.09.2011, 2009/04/0205; EuGH 12.06.2003, Rs C-316/01, Eva Glawischnig/Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen; vergleiche auch VwGH 12.07.2000, 2000/04/0064, wonach die Frage nach dem Zeitpunkt, in dem ein Ansuchen zur Errichtung von Parkplätzen für ein Möbelhaus gestellt wurde, mit „Umweltdaten“ nichts zu tun hat). Umwelttätigkeiten sind alle menschlichen Aktivitäten, welche die Umwelt beeinträchtigen vergleiche z.B. VwGH 24.05.2012, 2010/03/0035 betreffend einen Antrag auf Errichtung eines Hubschrauberlandeplatzes). Kosten-Nutzen-Analysen (Z 5) zählen zu den klassischen Instrumenten der Betriebswirtschaft. Gerade bei größeren Vorhaben sind derartige Analysen oftmals ausschlaggebend dafür, ob bzw. in welcher Form ein Projekt realisiert wird – und damit auch, ob bzw. wie sich das Projekt auf die Umwelt auswirkt [Bayer/Trettenbein/Zrinski, Praxishandbuch Umweltinformationsgesetz

(2024), 30]. Kosten-Nutzen-Analysen (Ziffer 5,) zählen zu den klassischen Instrumenten der Betriebswirtschaft. Gerade bei größeren Vorhaben sind derartige Analysen oftmals ausschlaggebend dafür, ob bzw. in welcher Form ein Projekt realisiert wird – und damit auch, ob bzw. wie sich das Projekt auf die Umwelt auswirkt [Bayer/Trettenbein/Zrinski, Praxishandbuch Umweltinformationsgesetz
(2024), 30]. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 03.09.2024, Ra 2022/04/0089, jüngst unter Berufung auf seine Vorjudikatur ausgeführt, dass es eine richtlinienkonforme Auslegung notwendig macht, Umweltinformationen so umfassend wie möglich öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten; die Bekanntgabe von Informationen soll die allgemeine Regel sein. Die in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben erlassenen Bestimmungen des UIG bezwecken jedoch nicht, ein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen zu gewähren, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen. Informationen sind allerdings dann zugänglich zu machen, wenn sie bezogen auf § 2 Z 3 UIG Tätigkeiten oder Maßnahmen betreffen, die sich auf die maßgeblichen Umweltgüter auswirken oder wahrscheinlich auswirken, also diesbezüglich zumindest beeinträchtigend wirken können. Die in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben erlassenen Bestimmungen des UIG bezwecken jedoch nicht, ein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen zu gewähren, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen. Informationen sind allerdings dann zugänglich zu machen, wenn sie bezogen auf Paragraph 2, Ziffer 3, UIG Tätigkeiten oder Maßnahmen betreffen, die sich auf die maßgeblichen Umweltgüter auswirken oder wahrscheinlich auswirken, also diesbezüglich zumindest beeinträchtigend wirken können. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der angeführten Entscheidung auch darauf hingewiesen, dass er das Vorliegen von Umweltinformationen im Sinn des UIG in bestimmten Fallkonstellationen bereits verneint hat. So hat er etwa im Zusammenhang mit Anerkennungsbescheiden

§ 19Abs.

7 UVP G 2000 festgehalten, diese stellten keine Verwaltungsmaßnahmen dar, welche sich auf die maßgeblichen Umweltgüter im Sinn des § 2 Z 1 und 2 UIG beeinträchtigend auswirken können (VwGH 30.03.2017, Ro 2017/07/0004, Rz. 19). Der Verwaltungsgerichtshof hat in der angeführten Entscheidung auch darauf hingewiesen, dass er das Vorliegen von Umweltinformationen im Sinn des UIG in bestimmten Fallkonstellationen bereits verneint hat. So hat er etwa im Zusammenhang mit Anerkennungsbescheiden

Paragraph 19, Absatz 7, UVP G 2000 festgehalten, diese stellten keine Verwaltungsmaßnahmen dar, welche sich auf die maßgeblichen Umweltgüter im Sinn des Paragraph 2, Ziffer eins und 2 UIG beeinträchtigend auswirken können (VwGH 30.03.2017, Ro 2017/07/0004, Rz. 19). Andererseits hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 24.10.2019, Ra 2019/07/0021, darauf hingewiesen, dass es sich bei Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren (zumindest abstrakt) um Umweltinformationen handeln kann. Es kommt nicht auf die unmittelbare Auswirkung bzw. Verbindlichkeit der Maßnahmen oder Verwaltungsakte an; vielmehr ist beispielsweise auch eine nicht bindende Stellungnahme der Behörde zu einem geplanten UVP-Projekt als ein Verwaltungsakt anzusehen, der durchaus geeignet sein kann, Einfluss auf die Ausführung dieses Projektes und damit auch auf dessen Wirkungen auf die Umwelt zu nehmen. Umgekehrt stellt nicht jede Stellungnahme per se eine Umweltinformation dar. Entscheidend ist vielmehr, ob sich – im Anlassfall – das betroffene Gesetzesvorhaben bei seiner Umsetzung (zumindest wahrscheinlich) auf die im Gesetz genannten Umweltbestandteile oder -faktoren auswirken wird bzw. deren Schutz dienen soll. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Informationen zum Schutz der XXXX , einschließlich jener zu den Bedingungen und Modalitäten des Erwerbs der XXXX , sind als Maßnahmen

§ 2

Z 3 UIG zu betrachten, weil sie sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Informationen zum Schutz der römisch 40 , einschließlich jener zu den Bedingungen und Modalitäten des Erwerbs der römisch 40 , sind als Maßnahmen

Paragraph 2, Ziffer 3, UIG zu betrachten, weil sie sich auf die in den Ziffer eins und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Analysen zur Angemessenheit des vom Land XXXX vereinbarten Kaufpreises sind

§ 2

Z 5 UIG als Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten, namentlich dem Schutz der XXXX , verwendet werden. Analysen zur Angemessenheit des vom Land römisch 40 vereinbarten Kaufpreises sind

Paragraph 2, Ziffer 5, UIG als Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Ziffer 3, genannten Maßnahmen und Tätigkeiten, namentlich dem Schutz der römisch 40 , verwendet werden. Weniger klar verhält es sich bei den begehrten Informationen betreffend die anlässlich eines Erwerbs der XXXX entstehende Steuerschuld. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte jedoch von der Beschwerdeführerin nachvollziehbar erläutert werden, weshalb sie die Herausgabe auch dieser Informationen begehrt. Es sei nämlich medial kolportiert worden, dass der Kaufpreis um jenen Betrag erhöht werden sollte, der der Steuerlast des Verkäufers entspräche. Insofern kann die Steuerlast eine nicht unbeträchtliche Rolle im Rahmen der Kosten-Nutzen-Analyse spielen, weshalb auch hinsichtlich dieser Informationen von herausgabepflichtigen Umweltinformationen auszugehen ist. Weniger klar verhält es sich bei den begehrten Informationen betreffend die anlässlich eines Erwerbs der römisch 40 entstehende Steuerschuld. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte jedoch von der Beschwerdeführerin nachvollziehbar erläutert werden, weshalb sie die Herausgabe auch dieser Informationen begehrt. Es sei nämlich medial kolportiert worden, dass der Kaufpreis um jenen Betrag erhöht werden sollte, der der Steuerlast des Verkäufers entspräche. Insofern kann die Steuerlast eine nicht unbeträchtliche Rolle im Rahmen der Kosten-Nutzen-Analyse spielen, weshalb auch hinsichtlich dieser Informationen von herausgabepflichtigen Umweltinformationen auszugehen ist. 3.2.4. Zur Zulässigkeit eines Teilerkenntnisses: Die gesetzliche Grundlage für die Erlassung eines Teilerkenntnisses bildet § 28 Abs. 7 VwGVG, demgemäß das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der säumigen Behörde auftragen kann, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung einer festgelegten Rechtsanschauung binnen einer bestimmten, acht Wochen nicht übersteigenden Frist zu erlassen; kommt die säumige Behörde dem Auftrag nicht nach, entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.Die gesetzliche Grundlage für die Erlassung eines Teilerkenntnisses bildet Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG, demgemäß das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der säumigen Behörde auftragen kann, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung einer festgelegten Rechtsanschauung binnen einer bestimmten, acht Wochen nicht übersteigenden Frist zu erlassen; kommt die säumige Behörde dem Auftrag nicht nach, entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. Ob das Verwaltungsgericht von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, liegt in seinem Ermessen. Auch wenn das Gesetz hier nicht explizit Determinanten nennt, ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat. Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines Teilerkenntnisses vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist (VwGH 10.03.2022, Ra 2020/15/0103). Zugleich mit dem Bescheiderlassungsauftrag, der (nicht als Beschluss, sondern) in Form eines Erkenntnisses zu ergehen hat, muss das Verwaltungsgericht einzelne – also zumindest eine – maßgebliche Rechtsfrage(n) der Angelegenheit entscheiden. Diese Entscheidung hat im Spruch des Erkenntnisses zu erfolgen (Grof in Raschauer/Wessely, VwGVG, § 28 VwGVG, Rz 45; VwGH 11.07.2023, Ra 2022/07/0205). Sofern nur einzelne Rechtsfragen entschieden werden, besteht für sonstige, nicht von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes angesprochene Fragen keine Bindungswirkung für die Verwaltungsbehörde (Köhler in Brandtner/Köhler/Schmelz, VwGVG-Kommentar, § 28 VwGVG, Rz 225).Zugleich mit dem Bescheiderlassungsauftrag, der (nicht als Beschluss, sondern) in Form eines Erkenntnisses zu ergehen hat, muss das Verwaltungsgericht einzelne – also zumindest eine – maßgebliche Rechtsfrage(n) der Angelegenheit entscheiden. Diese Entscheidung hat im Spruch des Erkenntnisses zu erfolgen (Grof in Raschauer/Wessely, VwGVG, Paragraph 28, VwGVG, Rz 45; VwGH 11.07.2023, Ra 2022/07/0205). Sofern nur einzelne Rechtsfragen entschieden werden, besteht für sonstige, nicht von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes angesprochene Fragen keine Bindungswirkung für die Verwaltungsbehörde (Köhler in Brandtner/Köhler/Schmelz, VwGVG-Kommentar, Paragraph 28, VwGVG, Rz 225). Da der Vertreter der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG die Frage nach dem Vorhandensein der begehrten Informationen bei der belangten Behörde nicht abschließend beantworten konnte, erscheint die Zurückverweisung des Falles zur Vornahme entsprechender intensiver Recherchen gerechtfertigt, und sind die Parteien dieser Vorgangsweise auch nicht entgegengetreten. Im Gegenteil, es wird damit dem Antrag der Beschwerdeführerin entsprochen. Die belangte Behörde wird also im fortgesetzten Verfahren nach Maßgabe der im Spruch beantworteten Rechtsfrage nachzuforschen haben, ob die begehrten Informationen bei der belangten Behörde aufliegen. Sollte dies zutreffen, wird die belangte Behörde allfällige Mitteilungsschranken zu prüfen haben (vgl. zum Thema jüngst VwGH 03.09.2024, Ra 2023/03/0110-6) und – sofern dem keine Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe

§ 6

UIG entgegenstehen – die begehrten Informationen innerhalb der festgesetzten Frist an die Beschwerdeführerin auszufolgen haben. Die belangte Behörde wird also im fortgesetzten Verfahren nach Maßgabe der im Spruch beantworteten Rechtsfrage nachzuforschen haben, ob die begehrten Informationen bei der belangten Behörde aufliegen. Sollte dies zutreffen, wird die belangte Behörde allfällige Mitteilungsschranken zu prüfen haben vergleiche zum Thema jüngst VwGH 03.09.2024, Ra 2023/03/0110-6) und – sofern dem keine Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe

Paragraph 6, UIG entgegenstehen – die begehrten Informationen innerhalb der festgesetzten Frist an die Beschwerdeführerin auszufolgen haben. Sollten die begehrten Informationen nicht oder nur teilweise bei der Behörde aufliegen oder der Ausfolgung Mitteilungsschranken entgegenstehen, wird die belangte Behörde das Begehren der Beschwerdeführerin diesbezüglich bescheidförmig (abweisend) zu erledigen und ihre Entscheidung entsprechend zu begründen haben. Bei der Ausmessung der Frist wurde berücksichtigt, dass der Vertreter der belangten Behörde der Beschwerdeführerin einen Termin für eine gemeinsame Besprechung vorgeschlagen hat. Bei negativer Erledigung des Auskunftsbegehrens wird die belangte Behörde in der Folge den Antrag nach dem AuskunftspflichtG zu erledigen haben. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur aufgeworfenen Rechtsfragen liegt – wie oben angeführt – umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH vor, sodass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur aufgeworfenen Rechtsfragen liegt – wie oben angeführt – umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH vor, sodass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W118.2303840.1.00

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