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{'item': 'W122 2260415-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2025 GeschäftszahlW122 2260415-1 Spruch, W122 2260415-1/56E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: „

  1. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Bundesministerium für Justiz (belangte Behörde) zum Dienst zugewiesen. Sie hatte zuletzt den Arbeitsplatz einer Justizwachebeamtin im Rang einer E2b-Gruppeninsptektorin inne. Seit dem 01.07.2021 befindet sich die Beschwerdeführerin im Krankenstand.
  2. Mit allgemeinmedizinischen Gutachten vom 07.11.2021 wurde festgestellt, dass in Zusammenschau aller Befunde und des klinischen Zustandes der Beschwerdeführerin keine Dienstfähigkeit im Exekutivdienst mehr gegeben sei und eine Wiedervorstellung im Februar 2022 zur Reevaluierung der Dienstfähigkeit bzw. der Exekutivdienstfähigkeit empfohlen.
  3. Am 03.02.2022 erfolgte dann eine weitere amtsärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin. In dem aufgrund der Untersuchung erstellten Gutachten wurde festgestellt, dass keine Dienstfähigkeit derzeit sowie zukünftig im Exekutivdienst mehr gegeben sei und ein Pensionierungsverfahren empfohlen werde. Der Beschwerdeführerin wurde das Gutachten vom 06.02.2022 übermittelt und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben.
  4. Die Beschwerdeführerin erstatte, anwaltlich vertreten, am 21.02.2022 eine Stellungnahme und führte im Wesentlichen aus, dass das Gutachten vom 06.02.2022 insofern unrichtig sei, als es die bereits eingetretene, leichte Verbesserung der Symptomatik nicht wiedergebe und bei Fortsetzung der Verbesserung des Gesundheitszustandes mit der Wiedererlangung der Exekutivdienstfähigkeit zu rechnen sei. Die bestehende Dienstunfähigkeit sei demnach bloß temporärer Natur. Sie brachte eine Überweisungsbestätigung an eine Diätlogin und eine Behandlungsübersicht über Massagen sowie Rotlicht- und Ultraschallbehandlungen in Vorlage.
  5. Am 18.03.2022 fand eine weitere Untersuchung der Beschwerdeführerin durch einen Facharzt für Orthopädie und Chirurgie statt. Dem in weiterer Folge erstellten Gutachten ist zu entnehmen, dass das Erreichen einer vollen Dienstfähigkeit mit der Möglichkeit, körperliche Kraft anzuwenden, unwahrscheinlich erscheine und eine analgetisch/antirheumatische Therapie bedarfsgesteuert mehrmals pro Woche benötigt werde. Eine weitere Untersuchung der Beschwerdeführerin durch einen Facharzt für Innere Medizin fand am 21.03.2022 statt und ist dem Gutachten im Wesentlichen zu entnehmen, dass unabhängig von der orthopädischen Problematik, auch aufgrund der massiven Adipositas eine Einschränkung der allgemeinen körperlichen Wendigkeit und Beweglichkeit vorliege. Ein weiteres Gutachten wurde aufgrund einer Untersuchung am 05.05.2022 durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie erstellt. Dieses Gutachten führt aus, dass somatische Beschwerden im Vordergrund stünden (Dauerschmerzen, Lumbalgien) und eine höhergradige Vertebrostenose vorliege. Die Einschränkungen durch Schmerzen würden überwiegend das orthopädische Fachgebiet betreffen. Am 10.05.2022 gab der Oberbegutachter der BVAEB-Pensionsservice eine Stellungnahme ab, welche im Wesentlichen mit den bisher eingeholten Gutachten übereinstimmt. In der Stellungnahme der medizinischen Oberbegutachtung wurde insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin stark übergewichtig sei. Arbeiten an höhen – und allgemeinen Gefahren exponierten Stellen würden ausscheiden, da jederzeit Blutdruckschwankungen vorkommen könnten. Aufgrund der massiven Übergewichtigkeit seien die allgemeine körperliche Wendigkeit und Beweglichkeit eingeschränkt. Schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten würden ebenso ausscheiden. Die freie Gehstrecke sei schmerzbedingt eingeschränkt, ebenso die Fingerfertigkeit sowie die Fähigkeit zur Feinarbeit rechts. Volle körperliche Einsatzfähigkeit sei nicht gegeben. Es fehle die uneingeschränkte Verfügung einsatzbezogener Kraft, mit und ohne Dienstwaffe, ebenso die körperliche Fähigkeit zur Nacheile. Eine wesentliche Besserung sei nicht zu erwarten, es handle sich um einen Dauerzustand.
  6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.06.2022 wurde der Beschwerdeführerin das Gutachten vom 10.05.2022 sowie eine Information über die Möglichkeit der Zuweisung eines Alternativarbeitsplatzes statt einer Ruhestandsversetzung übermittelt und mitgeteilt, dass eine amtswegige Ruhestandsversetzung aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit beabsichtigt sei. Zugleich wurde die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit einer Weiterverwendung bzw. einer Zuweisung eines Alternativarbeitsplatzes im Bereich der gesamten Bundesverwaltung in Kenntnis gesetzt und ihr eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
  7. Eine Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin ist unterblieben.
  8. Mit Bescheid vom 20.06.2022 wurde die Beschwerdeführerin gem. § 14 Abs. 1, 2 und 4 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) mit Ablauf des Monats von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin Justizwachebeamtin der Verwendungsgruppe E2b (Ergänzungseinreihung Verwendungsgruppe E2a) in der Justizanstalt Wien-Simmering sei. Im Hinblick auf die in Auftrag gegebenen Gutachten, insbesondere der Oberbegutachtung vom 10.05.2022, gelange die Dienstbehörde zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin dienstunfähig, d.h. infolge ihrer gesundheitlichen Verfassung nicht mehr in der Lage sei, ihre dienstlichen Aufgaben als Justizwachebedienstete ordnungsgemäß zu versehen. Es handle sich um einen Dauerzustand, da im Hinblick auf die festgestellten Leiden mit einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit nicht mehr zu rechnen sei. Da die Beschwerdeführerin laut Gutachten der BVAEB-Pensionsservice zur Ausübung der Exekutivdiensttätigkeit auf Dauer außerstande sei, erübrige sich eine Suche nach tauglichen Verweisungsarbeitsplätzen.
  9. Mit Bescheid vom 20.06.2022 wurde die Beschwerdeführerin gem. Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 4 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) mit Ablauf des Monats von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin Justizwachebeamtin der Verwendungsgruppe E2b (Ergänzungseinreihung Verwendungsgruppe E2a) in der Justizanstalt Wien-Simmering sei. Im Hinblick auf die in Auftrag gegebenen Gutachten, insbesondere der Oberbegutachtung vom 10.05.2022, gelange die Dienstbehörde zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin dienstunfähig, d.h. infolge ihrer gesundheitlichen Verfassung nicht mehr in der Lage sei, ihre dienstlichen Aufgaben als Justizwachebedienstete ordnungsgemäß zu versehen. Es handle sich um einen Dauerzustand, da im Hinblick auf die festgestellten Leiden mit einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit nicht mehr zu rechnen sei. Da die Beschwerdeführerin laut Gutachten der BVAEB-Pensionsservice zur Ausübung der Exekutivdiensttätigkeit auf Dauer außerstande sei, erübrige sich eine Suche nach tauglichen Verweisungsarbeitsplätzen.
  10. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, anwaltlich vertreten, rechtzeitig Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass zwar außer Zweifel stehe, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angegriffen sei, die gutachterlichen Ausführungen jedoch insofern unrichtig seien, als sie die bereits eingetretene leichte Verbesserung der Symptomatik nicht wiedergeben. Bei Fortsetzung der Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sei mit der Wiedererlangung der Exekutivdienstfähigkeit zu rechnen. Die Beschwerdeführerin habe mit dem Rauchen aufgehört und bereits 11 Kilo abgenommen. Zur weiteren Reduzierung ihres Körpergewichtes, um eine wesentliche Verbesserung der Symptomatik zu erreichen und die Exekutivdienstfähigkeit wieder zu erlangen, sei die Beschwerdeführerin auch bereits an einen Facharzt für Innere Medizin zur diätologischen Abklärung überwiesen worden. Es sei demnach davon auszugehen, dass die bestehende Dienstunfähigkeit bloß temporärer Natur sei, da eine Besserung schon jetzt absehbar und aufgrund des neuen Therapieansatzes anzunehmen sei. Dauernde Dienstunfähigkeit bestehe demnach nicht. Abschließend wurde ein Verfahrensmangel hinsichtlich der Zustellung des Schreibens vom 30.05.2022, worin der Beschwerdeführerin Parteiengehör eingeräumt hätte werden sollen, vorgebracht. Dazu wurde ausgeführt, dass dieses nur der Beschwerdeführerin und nicht ihrem Rechtsvertreter zugestellt worden sei, wonach ein Zustellmangel vorliege welcher bis dato nicht geheilt sei.
  11. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 03.10.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Am 18.10.2022 langten, nach dem das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde auf die unvollständige Aktenvorlage aufmerksam machte, die ausständigen Aktenteile ein.“ (W111 2260415-1/7E)
  12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom
  13. November 2022, W111 2260415-1/7E „wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde … ab und sprach aus, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Es übernahm im Wesentlichen die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und im Ergebnis auch die dem Bescheid zugrunde liegende rechtliche Beurteilung. Dem in der Beschwerde erstatteten Tatsachenvorbringen folgte das Bundesverwaltungsgericht nicht und trat diesem in der Beweiswürdigung mit folgenden Ausführungen entgegen:
  14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom
  15. November 2022, W111 2260415-1/7E „wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde … ab und sprach aus, die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Es übernahm im Wesentlichen die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und im Ergebnis auch die dem Bescheid zugrunde liegende rechtliche Beurteilung. Dem in der Beschwerde erstatteten Tatsachenvorbringen folgte das Bundesverwaltungsgericht nicht und trat diesem in der Beweiswürdigung mit folgenden Ausführungen entgegen: ‚Dazu ist ... auszuführen, dass die Gutachten übereinstimmend wiedergeben, dass eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes … nicht zu erwarten und eine Dienstfähigkeit im Exekutivdienst derzeit und auch zukünftig nicht mehr gegeben ist. Die [BESCHWERDEFÜHRERIN] hält den gutachterlichen Ausführungen auch lediglich entgegen, dass eine Besserung bereits eingetreten sei, indem sie 11 Kilo abgenommen und mit dem Rauchen aufgehört habe. Dabei handelt es sich jedoch um bloße Behauptungen der [BESCHWERDEFÜHRERIN] welche weder durch Befunde oder ärztliche Gutachten untermauert wurden. Sie brachte dazu bloß eine Überweisung an eine Diätologin und eine Behandlungsübersicht über Massagen sowie Rotlicht- und Ultraschallbehandlungen in Vorlage. Auch wenn die [BESCHWERDEFÜHRERIN] in ihrer Beschwerde vorbringt, dass die zur Annahme dauernder Dienstunfähigkeit herangezogenen körperlichen Einschränkungen lediglich aufgrund des massiven Übergewichts diagnostiziert wurden und mit der Reduzierung des Körpergewichts volle Exekutivdienstfähigkeit wieder gegeben sei, so ist dazu auszuführen, dass die [BESCHWERDEFÜHRERIN] laut den übereinstimmenden gutachterlichen Stellungnahmen an einer Vielzahl von chronischen Beschwerden leidet. Somit ist selbst bei der Annahme, dass das Übergewicht der [BESCHWERDEFÜHRERIN] Auslöser für die gesundheitlichen Probleme war, aufgrund der Komplexität und Vielschichtigkeit ihrer nunmehrigen Beschwerden nicht davon auszugehen, dass mit bloßer Gewichtsreduktion eine derartige Besserung des Gesundheitszustandes eintritt, welche mit einer Wiedererlangung der Exekutivdienstfähigkeit einhergeht, weswegen der Oberbegutachter auch von einem Dauerzustand spricht und ausführt, dass eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb eines absehbaren Zeitraumes nicht erwartet werden kann. Die [BESCHWERDEFÜHRERIN] ist den vollständigen und schlüssigen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene oder in anderer Weise substantiiert entgegengetreten und war demnach eine dauernde Dienstunfähigkeit festzustellen.‘ 8 Zur Begründung der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung stützte sich das Bundesverwaltungsgericht auf § 24 Abs. 4 VwGVG und führte aus, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen habe, dass die Verhandlungspflicht entfalle, wenn die (nach der Rechtsprechung zu Art. 6 EMRK angenommenen) ‚Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen‘ Platz griffen (Hinweis auf VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Im vorliegenden Fall habe sich der ‚unstrittige Sachverhalt‘ aus den vorliegenden Akten ergeben und es sich auch ‚um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage‘ gehandelt.8 Zur Begründung der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung stützte sich das Bundesverwaltungsgericht auf Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und führte aus, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen habe, dass die Verhandlungspflicht entfalle, wenn die (nach der Rechtsprechung zu Artikel 6, EMRK angenommenen) ‚Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen‘ Platz griffen (Hinweis auf VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Im vorliegenden Fall habe sich der ‚unstrittige Sachverhalt‘ aus den vorliegenden Akten ergeben und es sich auch ‚um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage‘ gehandelt. … 14 Im - hier gegebenen (vgl. Rn. 12) - Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK führt ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die Verhandlungspflicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits ohne nähere Prüfung einer Relevanz dieses Verfahrensmangels zur Aufhebung des Erkenntnisses (vgl. etwa VwGH 27.3.2023, Ra 2021/12/0041, mwN). 14 Im - hier gegebenen vergleiche Rn. 12) - Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK führt ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die Verhandlungspflicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits ohne nähere Prüfung einer Relevanz dieses Verfahrensmangels zur Aufhebung des Erkenntnisses vergleiche etwa VwGH 27.3.2023, Ra 2021/12/0041, mwN). 15 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.“ (VwGH, 12.07.2023, Ra 2023/12/0051-9)15 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.“ (VwGH, 12.07.2023, Ra 2023/12/0051-9)
  16. Mit Einrede vom 31.08.2023 erklärte sich die Gerichtsabteilung W111 wegen Änderung der Zuweisungsgruppe (ZWG DRZ) vertretungsweise durch die Abteilung Zuweisung des BVwG für unzuständig. Mit Schreiben vom 29.11.2023 wurde die BVAEB beauftragt, unter Beiziehung fachärztlicher Expertise ein Gutachten zu erstellen. Darüber wurde die Beschwerdeführerin nachrichtlich verständigt. Diese monierte mit zunächst an ihre Dienstbehörde gerichteten und sodann weitergeleiteten Schreiben vom 29.12.2023 im Wege ihres Rechtsvertreters, die Begutachtung ginge fälschlicherweise von ihrer Aktivdienstbehörde aus und sie fühle sich durch einen Gutachter durch Terminfestlegung aus „Machtvollkommenheit und sohin ohne auf die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin einzugehen“ bedroht und in ihrer Würde verletzt. Sie lehne es ab, sich durch von der Dienstbehörde beauftragte Ärzte untersuchen zu lassen. Mit Äußerung vom 31.01.2024 wiederholte die Beschwerdeführerin ihre Kritik an einem Gutachter und vermeinte unter Hinweis auf eine Operation, es sei ihr bis 21.02.2024 nicht möglich Ladungen zu ärztlichen Untersuchungen Folge zu leisten. Mit Schriftsatz vom 18.03.2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, ihr sei vom Gynäkologen körperliche Schonung vom 21.02.2024 bis zum 13.03.2024 empfohlen worden. Diese Empfehlung erstrecke sich auch auf ärztliche Untersuchungen zur Erledigung ihres Gesundheitszustands, weil mit diesen Untersuchungen regelmäßig enormer Stress für die Beschwerdeführerin verbunden sei. Die Beschwerdeführerin werde am 05.04.2024 an den Augen operiert. Mit Schriftsatz vom 22.04.2024 legte die Beschwerdeführerin einen augenfachärztlichen Befund vor. Am 16.04.2024 habe eine Nahtentfernung stattgefunden und eine zweiwöchige körperliche Schonung sowie Massage sei empfohlen. In einem Telefonat vom 29.04.2024 bestätigte der Gynäkologe der Beschwerdeführerin, körperliche Schonung empfohlen zu haben. Mit E-Mail vom 03.05.2024 informierte die BVAEB über die in Aussicht genommenen Ladungstermine zu den ärztlichen Untersuchungen. Mit neurologisch psychiatrischem Gutachten vom 06.05.2024 wurde der Beschwerdeführerin eine überdurchschnittliche psychische Belastbarkeit attestiert und eine Besserung sei zu erwarten.
  17. In einer mündlichen Verhandlung am 16.05.2024 wurden vier ärztliche Zeugen und die Beschwerdeführerin einvernommen. Im Wesentlichen bestätigte ein Vertrauensarzt der Beschwerdeführerin, nicht von der Verschwiegenheit entbunden worden zu sein und die Beschwerdeführerin gelegentlich zu behandeln. Der Obergutachter der BVAEB erläuterte die Begriffe körperlicher Schonung und führte an, dass eine orthopädische Untersuchung noch nicht stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin wurde ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflicht bei der Feststellung ihres Gesundheitszustandes und allfällige disziplinarrechtlichen Konsequenzen hingewiesen. Im psychiatrischen Gutachten Arbeit die Beschwerdeführerin angegeben, synthetisches Morphium einzunehmen und zusätzlich bei Schlafstörungen, Tranquilizer die nur bei schweren Schlafstörungen verabreicht werden zu bekommen. Die Beschwerdeführerin komme mit den Schmerzen nicht zurecht. Nach einer Wegstrecke von 70 bis 100 m müsse sie eine Pause machen. Eine Besserung könne sich der Obergutachter aufgrund der aktuellen Befundung nicht vorstellen. Der Obergutachter habe eine kalkülsrelevante Verbesserung nicht ausschließen können. Es würde mindestens ein Jahr dauern bis man stabile Folgen eines Muskelaufbautrainings kalkülsrelevant merken könne. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die Beschwerdeführerin an, Covid 19 Hochrisiko-Patientin gewesen zu sein wisse aber nicht mehr aus welchem Grund. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, in den letzten sechs Monaten keine wesentlichen Verbesserungen in ihrem Leidensdruck wahrgenommen zu haben. Die Beschwerdeführerin mache Therapie bei der BVAEB und ginge spazieren. Die Beschwerdeführerin habe um 100 kg, einmal elf Kilo abgenommen und danach wieder zugenommen. Sie mache keine Diät und versuche, sich normal zu ernähren soweit es ginge. Die Beschwerdeführerin gab an, derzeit nicht im Schicht- und Wechseldienst arbeiten zu können und nicht zu wissen ob sie, dies innerhalb von sechs Monaten können werde. Der Orthopäde, der die Beschwerdeführerin am 18.03.2022 untersuchte, erläuterte die (Un)heilbarkeit der Spondylose, Spinalkanalstenose und Foraminalstenose. Eine volle körperliche Einsatzfähigkeit könne mit einer maximalen Wahrscheinlichkeit von 5-10 Prozent erwartet werden, ohne Operation seien aber Verbesserungen nicht zu erwarten.
  18. Mit Schriftsatz vom 31.05.2024 äußerte sich die Beschwerdeführerin zum psychiatrischen Gutachten vom 06.05.
  19. Demnach sei eine Besserung zu erwarten. Die Aussagen der Psychiaterin würden darauf hindeuten, dass keine dauernde Dienstunfähigkeit vorliege. Die Beschwerdeführerin nahm Bezug auf die Möglichkeit der Aufbau vieles gezielt erreichen zu können. Verwies auf in Aussicht genommene Einzelheilgymnastik. Der Zeuge einvernommene Orthopäde sei befangen, da ihm frustrierter Aufwand durch vermeintlich unentschuldigtes Fernbleiben der Beschwerdeführerin entstanden sei. Dies sei unrichtig. Mit orthopädischem Gutachten vom 19.06.2024 wurde festgestellt, dass auch eine Wirbelsäulen OP eine dauerhafte Besserung eher nicht erwarten lasse. Alle Arbeitsarten seien stark eingeschränkt und nur fallweise möglich. Eine Besserung sei nicht zu erwarten. Mit internistischem Gutachten vom 08.07.2024 wurde festgehalten, dass schwere körperliche Belastungen wegen Blutdruckspitzen ausgeschlossen seien. Mit Obergutachten vom 12.07.2024 wurde zusammenfassend festgehalten, dass derzeit nur fallweise leichte körperliche Belastbarkeit gegeben sei. Bezüglich des Anmarschweges und leichter körperlicher Belastungen sei eine Besserung in 2-6 Monaten realisierbar. Ausreichende Belastbarkeit für Innendienst mit bildschirmunterstützter Mischtätigkeit sei ein erreichbares Ziel – nicht jedoch Konflikt-Exposition oder Waffengebrauch.
  20. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 12.11.2024 ist die Beschwerdeführerin entschuldigt nicht erschienen, und ihr Vertreter verwies auf Tätigkeiten im Personalbüro oder in der Überwachung der elektronischen Fußfessel. Die Behörde replizierte, dass auch diese Exekutivbediensteten zu Schießtrainings und Nachtdiensten eingesetzt werden. Der Vertreter gab an, von der Beschwerdeführerin unter Berufung auf einen namentlich genannten Orthopäden gehört zu haben, dass eine Verbesserung ohne OP möglich sei. Diesbezügliche Befunde wurden nicht vorgelegt. Der befragte Facharzt für Orthopädie gab in der Verhandlung an, dass die Beschwerdeführerin unterstarker Instabilität der Wirbelsäule leide. Er halte einen sicheren Waffengebrauch prognostisch für eher unwahrscheinlich. Die von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Spritzentherapie helfe bei einem Viertel der Patienten gar nicht, bei der Hälfte in Wochen bis Monaten und bei einem Viertel helfe diese auf Dauer. Im Anschluss an die VH wurde der oa Spruch nach nichtöffentlicher Beratung im Senat mit folgender Begründung verkündet: „Die Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich einerseits aus den Anforderungen an dienstführende Beamte im Exekutivdienst (Nacheile, Waffengebrauch unter Einsatzbedingungen, Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt) und andererseits aus den Einschränkungen ihres Krankheitsbildes (Wirbelsäulenveränderungen) und Leidensdruck der Beschwerdeführerin, der ihr bislang den therapeutischen Prozess maßgeblich beeinträchtigte, da sie nicht mehr als 70-100 Meter am Stück gehen kann. Orthopädisch wurde die Beschwerdeführerin jüngst am 19.06.2024 gutachterlich untersucht. Auch nach einer Wirbelsäulen-Operation sei die Wiedererlangung ihrer Einsatzfähigkeit eher unwahrscheinlich. Eine derartige Operation ist bislang nicht geplant. Auf Nachfrage im Zuge der mündlichen Verhandlung hielt der Gutachter fest, dass eine Verbesserung einerseits innerhalb der nächsten zwei Jahre im Bezug auf die Beschwerdeführerin nicht absehbar ist und andererseits im Allgemeinen unter Einhaltung der empfohlenen verschiedenen Behandlungsschritte, wie einerseits die Heilgymnastik und operative Behandlung, die Wahrscheinlichkeit bei 10-20% liegen würde. Aufgrund des langen Krankheitsverlaufes – der Dienstunfall war im Jahr 2007, der Krankenstand begann 2021 – ist eine rasch absehbare Genesung umso unwahrscheinlicher. Zwar wäre die Beschwerdeführerin für Innendienst mit bildschirmunterstützter Mischtätigkeit möglicherweise wieder geeignet, aber die Fähigkeit, dem Exekutivdienst immanente Befehls- und Zwangsgewalt auszuüben, wäre dem Gutachten folgend in den nächsten 2 Jahren nicht abzusehen. Die Beschwerdeführerin ist den Gutachtern fachlich nicht entgegengetreten, behauptet lediglich abgenommen zu haben und seit Juli 2024 eine Behandlung im Spital in Aussicht genommen zu haben, zu der sie jedoch keinen Termin bekommen habe. Die Beschwerdeführerin war nicht in der Lage sämtliche Behandlungsmethoden wahrzunehmen, dies aus gesundheitlichen und terminlichen Gründen, die zum Teil an ihr selbst und an äußeren Umständen liegen. Es ist medizinisch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin zur angeratenen Heilgymnastik zu hohe Schmerzen hatte. Insoweit die Beschwerdeführerin ihre Gewichtsreduktion von 12 Kilo ins Treffen führt, ist sie der Feststellung zur Unmöglichkeit mehr als 100 Meter zu gehen, unter Körper- und Waffeneinsatz mit Hafterfahrenen zu arbeiten und selbst mittlere Hebe- und Trageleistungen zu verrichten, nicht entgegengetreten. Die Beschwerdeführerin ist somit auf Dauer unfähig Exekutivdienst zu verrichten. Zur Frage, warum die Beschwerdeführerin mehrere Arzttermine nicht wahrnehmen konnte führte sie mehrfach gesundheitliche Probleme an. Den Verfahrensanträgen des BFV hinsichtlich weiterer Gutachten war mangels Relevanz zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht zu folgen.“ Fristgerecht beantragte die Beschwerdeführerin eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.Fristgerecht beantragte die Beschwerdeführerin eine Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie hatte zuletzt einen Arbeitsplatz als Exekutivbeamte des allgemeinen Justizwachedienstes in der Justizanstalt Wien-Simmering mit der Arbeitsplatzbewertung E2b (Ergänzungseinreihung Verwendungsgruppe E2a) inne. Sie befindet sich seit 01.07.2021 im Krankenstand. Waffengebrauch, Nacheile, Nachtdienste und die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt sind von der Beschwerdeführerin auf Dauer nicht mehr zu erwarten. Die Tätigkeit in der Besoldungsgruppe Exekutivdienst im Justizwachedienstes setzt Exekutivdiensttauglichkeit samt Gebrauchs der Dienstwaffe und Verrichtung von Nachtdiensten voraus. Sie umfasst insbesondere Tätigkeiten wie Dienst in Gefangenenabteilung, Außen- und Innensicherung, Eskorten und Vorführungen, sowie Besuchsüberwachung. Exekutivbedienstete in Justizanstalten müssen in der Lage sein, Schicht- und Wechseldienst (mit unregelmäßigen Erholungsphasen) zu leisten, körperliche Konstitution aufweisen, die längeres Sitzen und stehen sowie jederzeit ohne Vorbereitung volle körperliche Einsatzfähigkeit erlaubt, uneingeschränkt über die physischen und psychischen Voraussetzungen zur Anwendung einsatzbezogener Kraft verfügen und die Voraussetzungen zum Führen und dem Einsatz einer Waffe erfüllen. Sie müssen die körperliche Fähigkeit zur Nacheile ohne Aufwärmen aufweisen und uneingeschränkt in der Lage sein, Entscheidungen unter Zeitdruck oder situativ bedingtem Stress zu treffen. Die Beschwerdeführerin leidet an Veränderungen der Wirbelsäule in allen Abschnitten, sowie an Übergewicht, Bluthochdruck, einer Fettstoffwechselstörung und einer beginnenden Arthrosebildung am rechten Daumengelenk. Volle körperliche Einsatzfähigkeit ist nicht gegeben. Es fehlt die uneingeschränkte Verfügung einsatzbezogener Kraft, mit und ohne Dienstwaffen, ebenso die körperliche Fähigkeit zur Nacheile (Laufen, um einen Flüchtenden einzuholen). Eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ist nicht zu erwarten. Es handelt sich um einen Dauerzustand. Es stehen keine tauglichen Verweisungsarbeitsplätze zur Verfügung.
  22. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Dienstverhältnis und dem zuletzt dienstrechtlich zugewiesenen bzw. zuletzt ausgeübten Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem vorliegenden Akt. Insbesondere wurde auch der gegenständlichen Beschwerde die Tätigkeit als Exekutivbeamte des Justizwachedienstes als zuletzt zugewiesener und ausgeübter Arbeitsplatz zugrunde gelegt. Die Feststellungen zum Krankenstand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und sind demnach unstrittig. Die geistigen und körperlichen Anforderungen des Arbeitsplatzes eines Exekutivbeamten des Justizwachedienstes ergeben sich aus der Beschreibung der „allgemeinen physischen und psychischen Anforderungen, denen Exekutivbedienstete in Justizanstalten entsprechen müssen“. Die Aufgaben des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Die Anforderungen und Aufgaben für den von der Beschwerdeführerin zuletzt innegehabten Arbeitsplatz wurden von dieser auch nicht bestritten. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den im Akt befindlichen oben auszugsweise zitierten Gutachten vom 06.02.2022, 21.03.2022 und 22.03.2022 und Mai 2022, 06.05.2024, 19.06.2024 sowie insbesondere aus dem Obergutachten der BVAEB-Pensionsservice vom 10.05.2022, 05.07.2024 und 12.07.
  23. Die Gutachten geben übereinstimmend wieder, dass die Beschwerdeführerin an starkem Übergewicht und vor allem an orthopädischen Beschwerden leidet. Sowohl das orthopädische Gutachten vom 18.03.2022 als auch das Obergutachten vom 10.05.2022 zeigen vollständig und schlüssig auf, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr alle an den Arbeitsplatz eines Exekutivbediensteten im Justizwachedienst gestellten körperlichen Erfordernisse erfüllen kann. Aus den Gutachten ergibt sich klar, dass die Beschwerdeführerin an Veränderungen der Wirbelsäule in allem Abschnitten mit Bandscheibenveränderungen leidet, sowie an einer Arthrosebildung am rechten Daumengrundgelenk und eine chronische Schmerzsymptomatik besteht. Von der Beschwerdeführerin wurde die vorliegende Dienstunfähigkeit auch nicht bestritten. Jedoch führte die Beschwerdeführerin aus, dass es sich bei der derzeit vorliegenden Dienstunfähigkeit um keinen Dauerzustand handle und von der Wiedererlangung der Exekutivdienstfähigkeit auszugehen sei. Dazu ist jedoch auszuführen, dass die Gutachten übereinstimmend wiedergeben, dass eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht zu erwarten und eine Dienstfähigkeit im Exekutivdienst derzeit und auch zukünftig nicht mehr gegeben ist. Die Beschwerdeführerin hält den gutachterlichen Ausführungen auch lediglich entgegen, dass eine Besserung bereits eingetreten sei, indem sie 11 Kilo abgenommen und mit dem Rauchen aufgehört habe. Dabei handelt es sich jedoch um bloße Behauptungen der Beschwerdeführerin welche weder durch Befunde oder ärztliche Gutachten untermauert wurden. Sie brachte dazu bloß eine Überweisung an eine Diätologin und eine Behandlungsübersicht über Massagen sowie Rotlicht- und Ultraschallbehandlungen in Vorlage. Nach ihrer Aussage vor dem BVwG verspüre sie einen großen Leidensdruck und habe wieder zugenommen. Auch wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, dass die zur Annahme dauernder Dienstunfähigkeit herangezogenen körperlichen Einschränkungen lediglich aufgrund des massiven Übergewichts diagnostiziert wurden und mit der Reduzierung des Körpergewichts volle Exekutivdienstfähigkeit wieder gegeben sei, so ist dazu auszuführen, dass die Beschwerdeführerin laut den übereinstimmenden gutachterlichen Stellungnahmen an einer Vielzahl von chronischen Beschwerden leidet. Somit ist selbst bei der Annahme, dass das Übergewicht der Beschwerdeführerin Auslöser für die gesundheitlichen Probleme war, aufgrund der Komplexität und Vielschichtigkeit ihrer nunmehrigen Beschwerden nicht davon auszugehen, dass mit bloßer Gewichtsreduktion eine derartige Besserung des Gesundheitszustandes eintritt, welche mit einer Wiedererlangung der Exekutivdienstfähigkeit einhergeht, weswegen der Oberbegutachter auch von einem Dauerzustand spricht und ausführt, dass eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb eines absehbaren Zeitraumes nicht erwartet werden kann. Die Beschwerdeführerin ist den vollständigen und schlüssigen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene oder in anderer Weise substantiiert entgegengetreten und war demnach eine dauernde Dienstunfähigkeit festzustellen. Aufgrund der Tatsache, dass eine Restarbeitsfähigkeit betreffend den Exekutivdienst nicht gegeben ist, hat die belangte Behörde auch zutreffend darauf hingewiesen, dass keine tauglichen Verweisungsarbeitsplätze zur Verfügung stehen. Dem wurde seitens der Beschwerdeführerin durch den Verweis auf Arbeitsplätze im Personalbereich und in der Überwachung elektronischer Fußfessel, die ebenfalls Schießtrainings und Nachtdienste erfordern, auch nicht entgegengetreten. Ein gutachterliches Entgegentreten durch die Beschwerdeführerin unterblieb. Somit blieben die von der BVAEB erstellten Gutachten unwidersprochen.
  24. Rechtliche Beurteilung: 3.
  25. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.
  26. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.
  27. Gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 hat das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten des § 14 BDG 1979 durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b BDG 1979 wirken bei Senatsentscheidungen gemäß § 135a BDG 1979 an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts fachkundige Laienrichter mit.3.
  28. Gemäß Paragraph 135 a, Absatz 2, BDG 1979 hat das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten des Paragraph 14, BDG 1979 durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 135 b, BDG 1979 wirken bei Senatsentscheidungen gemäß Paragraph 135 a, BDG 1979 an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts fachkundige Laienrichter mit. Zu A) § 14 BDG lautet: Paragraph 14, BDG lautet: „Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit § 14.

(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist. Paragraph 14,
(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2)Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Absatz eins, oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – ausgenommen für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.
(5)Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn
  1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder
  2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder
  3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.
(6)Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Abs. 5.
(6)Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß Paragraph 22 b, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Absatz 5,
(7)Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.
(7)Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Absatz 5,
(8)[…]“ 3.
  1. Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsvoraussetzung ist gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist unter der bleibenden Unfähigkeit des Beamten, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstpostens dauernd aufhebt. Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist daher nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen; es sind vielmehr auch die Auswirkungen der Störungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Unter dem Begriff ordnungsgemäße Versehung des Dienstpostens ist sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßig entsprechende Dienstleistung maßgebend. Eine Dienstunfähigkeit durch Erkrankung liegt dann vor, wenn durch diese die ordnungsgemäße Dienstleistung verhindert wird oder durch die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung gegeben wäre oder die Dienstleistung für den Beamten ein objektiv unzumutbares Unbill darstellen würde (vgl. zuletzt VwGH 21.03.2017, Ra 2017/12/0002). 3.
  2. Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsvoraussetzung ist gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist unter der bleibenden Unfähigkeit des Beamten, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstpostens dauernd aufhebt. Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist daher nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen; es sind vielmehr auch die Auswirkungen der Störungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Unter dem Begriff ordnungsgemäße Versehung des Dienstpostens ist sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßig entsprechende Dienstleistung maßgebend. Eine Dienstunfähigkeit durch Erkrankung liegt dann vor, wenn durch diese die ordnungsgemäße Dienstleistung verhindert wird oder durch die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung gegeben wäre oder die Dienstleistung für den Beamten ein objektiv unzumutbares Unbill darstellen würde vergleiche zuletzt VwGH 21.03.2017, Ra 2017/12/0002). Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums „dauernd“ zu ermöglichen, auch eine Prognose zu erstellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. zuletzt VwGH 30.01.2017, Ro 2014/12/0010).Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums „dauernd“ zu ermöglichen, auch eine Prognose zu erstellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen vergleiche zuletzt VwGH 30.01.2017, Ro 2014/12/0010). Eine von Seiten des medizinischen Sachverständigen in den Raum gestellte bloße Möglichkeit einer („kalkülsrelevanten“) Besserung des Gesundheitszustandes des Beamten rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Verneinung der Dauerhaftigkeit einer Dienstunfähigkeit. Dauernd ist eine Dienstunfähigkeit nämlich (schon) dann, wenn sie für einen nicht absehbaren Zeitraum vorliegt. Daraus folgt, dass die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nur dann zu verneinen ist, wenn in den Prognosen der medizinischen Gutachter auch jener absehbare Zeitraum umschrieben wird, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden kann (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2017/12/0121, mwH). Eine von Seiten des medizinischen Sachverständigen in den Raum gestellte bloße Möglichkeit einer („kalkülsrelevanten“) Besserung des Gesundheitszustandes des Beamten rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Verneinung der Dauerhaftigkeit einer Dienstunfähigkeit. Dauernd ist eine Dienstunfähigkeit nämlich (schon) dann, wenn sie für einen nicht absehbaren Zeitraum vorliegt. Daraus folgt, dass die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nur dann zu verneinen ist, wenn in den Prognosen der medizinischen Gutachter auch jener absehbare Zeitraum umschrieben wird, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden kann vergleiche VwGH 05.09.2018, Ra 2017/12/0121, mwH). Im Rahmen der Sekundärprüfung spielt neben der gesundheitlichen Verfassung des Beamten die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Dabei sind grundsätzlich alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben. Von dieser Verpflichtung könnte die Dienstbehörde dann entbunden sein, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind, bzw., dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 zumutbar sind (vgl. VwGH 30.01.2017, Ro 2014/12/0010, mwH). Im Rahmen der Sekundärprüfung spielt neben der gesundheitlichen Verfassung des Beamten die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Dabei sind grundsätzlich alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben. Von dieser Verpflichtung könnte die Dienstbehörde dann entbunden sein, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind, bzw., dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 zumutbar sind vergleiche VwGH 30.01.2017, Ro 2014/12/0010, mwH). Zu § 14 Abs. 5 BDG 1979 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung für den Beamten keinen Anspruch auf Zuweisung eines anderen (ressortfremden) Verweisungsarbeitsplatzes im Bereich des gesamten Bundesdienstes begründet. Für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Ruhestandsversetzung nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 ist die Möglichkeit der Zuweisung eines Arbeitsplatzes nach Abs. 5 leg. cit. nämlich schon deshalb (noch) nicht relevant, weil letztere nach dieser Bestimmung das Vorliegen eines Ruhestandsversetzungsbescheids voraussetzt, dessen Wirkung (Ruhestandsversetzung) dann nicht eintritt, wenn spätestens mit dem Tag vor dessen Wirksamkeit ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird. Zudem stellt § 14 Abs. 5 BDG 1979 nicht darauf ab, ob ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, sondern darauf, ob es tatsächlich zu einer Zuweisung kommt (arg.: „wird zugewiesen“). Auch aus den Materialien (1610 BlgNR XXIV. GP, 3f) ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber dem Beamten ein subjektives Recht dahingehend einräumen wollte, dass die Dienstbehörde umfassende Nachforschungen nach einem dem Beamten allenfalls anzubietenden Arbeitsplatz über ihren Wirkungsbereich hinaus anzustellen hätte. Mit dieser Bestimmung wird somit dem einzelnen Beamten kein subjektiver Anspruch darauf eingeräumt, dass die Dienstbehörde über ihren Wirkungsbereich hinaus im gesamten Bundesdienst zu prüfen hätte, ob dem Beamten zuweisbare Arbeitsplätze vorhanden wären. Nach Abs. 5 leg. cit. wird in diesem Zusammenhang lediglich der Eintritt der Ruhestandsversetzung aufgeschoben, wenn - mit Zustimmung des Beamten - ihm vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen er zu erfüllen imstande ist (vgl. VwGH 21.03.2017, Ra 2016/12/0060). Zu Paragraph 14, Absatz 5, BDG 1979 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung für den Beamten keinen Anspruch auf Zuweisung eines anderen (ressortfremden) Verweisungsarbeitsplatzes im Bereich des gesamten Bundesdienstes begründet. Für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 ist die Möglichkeit der Zuweisung eines Arbeitsplatzes nach Absatz 5, leg. cit. nämlich schon deshalb (noch) nicht relevant, weil letztere nach dieser Bestimmung das Vorliegen eines Ruhestandsversetzungsbescheids voraussetzt, dessen Wirkung (Ruhestandsversetzung) dann nicht eintritt, wenn spätestens mit dem Tag vor dessen Wirksamkeit ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird. Zudem stellt Paragraph 14, Absatz 5, BDG 1979 nicht darauf ab, ob ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, sondern darauf, ob es tatsächlich zu einer Zuweisung kommt (arg.: „wird zugewiesen“). Auch aus den Materialien (1610 BlgNR römisch 24 . GP, 3f) ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber dem Beamten ein subjektives Recht dahingehend einräumen wollte, dass die Dienstbehörde umfassende Nachforschungen nach einem dem Beamten allenfalls anzubietenden Arbeitsplatz über ihren Wirkungsbereich hinaus anzustellen hätte. Mit dieser Bestimmung wird somit dem einzelnen Beamten kein subjektiver Anspruch darauf eingeräumt, dass die Dienstbehörde über ihren Wirkungsbereich hinaus im gesamten Bundesdienst zu prüfen hätte, ob dem Beamten zuweisbare Arbeitsplätze vorhanden wären. Nach Absatz 5, leg. cit. wird in diesem Zusammenhang lediglich der Eintritt der Ruhestandsversetzung aufgeschoben, wenn - mit Zustimmung des Beamten - ihm vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen er zu erfüllen imstande ist vergleiche VwGH 21.03.2017, Ra 2016/12/0060). 3.
  3. Im gegenständlichen Fall hatte die Beschwerdeführerin zuletzt einen Arbeitsplatz als Exekutivbeamte des allgemeinen Justizwachedienstes in der Justizanstalt Wien-Simmering mit der Arbeitsplatzbewertung E2b (Ergänzungseinreihung Verwendungsgruppe E2a) inne. Zu den Aufgaben der Beschwerdeführerin auf dem ihr zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz zählen insbesondere die Aufgaben des allgemeinen Justizwachedienstes in der Justizanstalt, zu deren Erfüllung die Exekutivbediensteten eine Reihe von Anforderungen erfüllen müssen (siehe Sachverhalt). Insbesondere indem die Beschwerdeführerin nicht vollen körperlichen Einsatz leisten kann und auch nicht zur Nacheile in der Lage ist, kann sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes für den Justizwachedienst typische und wesentliche dienstliche Aufgaben nicht mehr bewältigen. Eine Besserung des Gesundheitszustandes ist im Hinblick auf diese (insbesondere orthopädischen) Beschwerden nicht mehr zu erwarten und die Eignung der Beschwerdeführerin, den ihr zugewiesenen Dienstposten ordnungsgemäß und qualitativ einwandfrei zu versehen, ist daher auf Dauer aufgehoben. Die Beschwerdeführerin bestritt im Ergebnis nicht, dass sie nicht in der Lage ist – oder in absehbarer Zeit sein wird -, Dienst zu versehen. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die eingeholten Gutachten in sich schlüssig und widerspruchsfrei sowie nachvollziehbar. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Beweiswert eines solchen, tauglichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52 Rz 65 mwN). Die Beschwerdeführerin ist den Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sondern blieb mit ihrem Vorbringen, dass bereits eine Besserung ihres Gesundheitszustandes eingetreten und mit der Wiedererlangung ihrer Exekutivdienstfähigkeit zu rechnen sei, im Bereich der bloßen Behauptung und brachte dazu lediglich eine Überweisung an eine Diätologin und eine Behandlungsübersicht über Massagen sowie Rotlicht- und Ultraschallbehandlung in Vorlage. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die eingeholten Gutachten in sich schlüssig und widerspruchsfrei sowie nachvollziehbar. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Beweiswert eines solchen, tauglichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 52, Rz 65 mwN). Die Beschwerdeführerin ist den Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sondern blieb mit ihrem Vorbringen, dass bereits eine Besserung ihres Gesundheitszustandes eingetreten und mit der Wiedererlangung ihrer Exekutivdienstfähigkeit zu rechnen sei, im Bereich der bloßen Behauptung und brachte dazu lediglich eine Überweisung an eine Diätologin und eine Behandlungsübersicht über Massagen sowie Rotlicht- und Ultraschallbehandlung in Vorlage. Insgesamt kann folglich im vorliegenden Fall die von der belangten Behörde durchgeführte Primärprüfung nicht als rechtswidrig erkannt werden. Somit besteht im Hinblick auf die Beschwerdeführerin eine dauernde Dienstunfähigkeit hinsichtlich ihres zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes. Bei negativem Ausgang der Primärprüfung an Hand des zuletzt wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 in Betracht kommt.Bei negativem Ausgang der Primärprüfung an Hand des zuletzt wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 in Betracht kommt. Bei der Prüfung des Verweisungsarbeitsplatzes sind grundsätzlich alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben. Auf die oben (S. 9 – 10) zitierte Begründung des mündlichen Erkenntnisses wird an dieser Stelle – wenngleich disloziert – verwiesen. Wie sich aus dem Anforderungsprofil für Exekutivbedienstete ergibt, gilt für alle Exekutivbedienstete in Justizwacheanstalten, dass sie die Fähigkeit zur Nacheile ohne Aufwärmzeit sowie die körperliche Konstitution, die jederzeit ohne Vorbereitung die volle körperliche Einsatzfähigkeit erlaubt, aufweisen müssen. Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes gerade nicht in der Lage ist, diese Anforderungen zu erfüllen, ist die Beschwerdeführerin auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit auch nicht imstande, die Tätigkeiten anderer Arbeitsplätze ihrer Verwendungsgruppe im Justizwachedienst auszuüben. Die belangte Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Restarbeitsfähigkeit für den Exekutivdienst nicht gegeben ist und somit kein tauglicher Verweisungsarbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Beschwerdeführerin erstatte dazu auch kein substantiiertes Vorbringen. Dass der Beschwerdeführerin ein Arbeitsplatz außerhalb ihrer Verwendungsgruppe bzw. außerhalb des Wirkungsbereiches ihrer Dienstbehörde nicht angeboten bzw. vermittelt wurde, ist nach der bereits wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung gem. § 14 Abs. 1 BDG 1979 nicht von Relevanz. Dass der Beschwerdeführerin ein Arbeitsplatz außerhalb ihrer Verwendungsgruppe bzw. außerhalb des Wirkungsbereiches ihrer Dienstbehörde nicht angeboten bzw. vermittelt wurde, ist nach der bereits wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung gem. Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 nicht von Relevanz. Zu dem behaupteten Verfahrensmangel, nämlich das Vorliegen eines Zustellmangels, worin der Beschwerdeführerin Parteiengehör hätte eingeräumt werden sollen, nicht ihrem Rechtsvertreter, obwohl sie anwaltlich vertreten und eine wirksame Zustellung somit nur an diesen hätte erfolgen können, zugestellt worden sei, ist zunächst anzumerken, dass in der Beschwerde selbst vorgebracht wurde, dass dem Beschwerdeführervertreter die gegenständlichen Gutachten zugekommen sind. Außerdem ist eine Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz dann als saniert anzusehen ist, wenn die Partei Gelegenheit hatte, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen (vgl. VwGH 11.09.2003, 99/07/0062). Auch die vermeintliche Befangenheit eines ursprünglich befassten Orthopäden und eine dementsprechende Protokollergänzung vermag am Ergebnis und an den späteren durch andere Gutachter bestätigten dauernden Erkrankungen nichts zu ändern. Zu dem behaupteten Verfahrensmangel, nämlich das Vorliegen eines Zustellmangels, worin der Beschwerdeführerin Parteiengehör hätte eingeräumt werden sollen, nicht ihrem Rechtsvertreter, obwohl sie anwaltlich vertreten und eine wirksame Zustellung somit nur an diesen hätte erfolgen können, zugestellt worden sei, ist zunächst anzumerken, dass in der Beschwerde selbst vorgebracht wurde, dass dem Beschwerdeführervertreter die gegenständlichen Gutachten zugekommen sind. Außerdem ist eine Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz dann als saniert anzusehen ist, wenn die Partei Gelegenheit hatte, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen vergleiche VwGH 11.09.2003, 99/07/0062). Auch die vermeintliche Befangenheit eines ursprünglich befassten Orthopäden und eine dementsprechende Protokollergänzung vermag am Ergebnis und an den späteren durch andere Gutachter bestätigten dauernden Erkrankungen nichts zu ändern. Da fallbezogen sämtliche entscheidungsrelevante Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde im Bescheid wiedergegeben wurden und der Beschwerdeführerin im Zuge des Beschwerdeschriftsatzes die Möglichkeit eingeräumt wurde, zu den Ermittlungen der Behörde Stellung zu nehmen, gilt eine etwaige Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz jedenfalls als saniert. Auch der Verfahrensfehler des Unterlassens einer mündlichen Verhandlung ist saniert. Die behaupteten Verfahrensmängel liegen daher nicht vor. Die amtswegige Ruhestandsversetzung erfolgte daher zu Recht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, von dieser einheitlich beantwortet wird. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W122.2260415.1.00

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