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{'item': 'W129 2261348-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2025 GeschäftszahlW129 2261348-1 Spruch, W129 2261348-1/33E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre, Weiterbildung und Studierende der Universität für Bodenkultur Wien vom 24.05.2022, Zl. 1812/336-22/SM:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre, Weiterbildung und Studierende der Universität für Bodenkultur Wien vom 24.05.2022, Zl. 1812/336-22/SM: A) Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden erklärt und eingestellt. B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextBegründung, Begründung

  1. Verfahrensgang und Sachverhalt
  2. Die belangte Behörde wies den Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudium Agrarwissenschaften mit Bescheid vom 24.05.2022, Zl. 1812/336-22/SM, ab und begründete dies auf das Wesentlichste zusammengefasst wie folgt: es sei ein ausländisches Reifeprüfungszeugnis (neuseeländisches XXXX Zertifikat) vorgelegt worden, welches einem österreichischen Reifeprüfungszeugnis nicht gleichwertig sei. Dies gehe auch aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in einem vergleichbaren Fall hervor (W129 2243117-1/38E).
  3. Die belangte Behörde wies den Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudium Agrarwissenschaften mit Bescheid vom 24.05.2022, Zl. 1812/336-22/SM, ab und begründete dies auf das Wesentlichste zusammengefasst wie folgt: es sei ein ausländisches Reifeprüfungszeugnis (neuseeländisches römisch 40 Zertifikat) vorgelegt worden, welches einem österreichischen Reifeprüfungszeugnis nicht gleichwertig sei. Dies gehe auch aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in einem vergleichbaren Fall hervor (W129 2243117-1/38E).
  4. Die fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde am 12.10.2022 in der Sitzung des Senates der Universität für Bodenkultur Wien behandelt; der Senat beschloss einstimmig, kein Gutachten iSd § 46 Abs 2 UG einzuholen.
  5. Die fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde am 12.10.2022 in der Sitzung des Senates der Universität für Bodenkultur Wien behandelt; der Senat beschloss einstimmig, kein Gutachten iSd Paragraph 46, Absatz 2, UG einzuholen.
  6. Die Beschwerde wurde am 18.10.2022 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Am 24.10.2022 erfolgte die Zuteilung an die Gerichtsabteilung W
  7. Das Verfahren wurde in weiterer Folge faktisch ausgesetzt, da der Ausgang des Revisionsverfahrens bezüglich der oben genannten Entscheidung W129 2243117-1/38E abgewartet wurde. Diese Revisionsentscheidung erging mit 07.11.2024, Ro 2022/10/0021-
  8. Am 13.01.2025 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt; die belangte Behörde entschuldigte sich vorab für ihre Nichtteilnahme.
  9. In weiterer Folge ließ die belangte Behörde die Beschwerdeführerin antragsgemäß zum Bachelorstudium Agrarwissenschaften zu, worauf die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 29.01.2025 ausdrücklich zurückzog.
  10. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig.
  11. Rechtliche Beurteilung 3.
  12. Zur Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit [Spruchpunkt A)] 3.1.
  13. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], § 28 VwGVG, Anm. 5 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). 3.1.
  14. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (siehe dazu etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, jeweils m.w.N.). Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (siehe wieder VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022). 3.1.
  15. Ein solcher Fall liegt hier vor: Da die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde antragsgemäß zum Bachelorstudium Agrarwissenschaften zugelassen wurde, käme der Entscheidung über die Beschwerde nur noch theoretische Bedeutung zu. Denn die Rechtsstellung der Beschwerdeführer könnte sich auch bei Stattgabe der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verbessern, da die beantragte Zulassung durch die belangte Behörde bereits vorgenommen wurde. 3.
  16. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 3.2.
  17. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.
  18. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
  19. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.3.2.
  20. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W129.2261348.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.