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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2025 GeschäftszahlW131 2295868-4 Spruch, W131 2295868-4/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Antragstellerin begehrte 2024 neben der Erlassung einer einstweiligen Verfügung insb, dass die im Vergabeverfahren „Überprüfung und Reparatur von Turn- und Sportgeräten“ ergangene Entscheidung vom 09.07.2024, wonach die Rahmenvereinbarung zu Los 3 mit dem Unternehmen XXXX abgeschlossen werden soll, für nichtig erklärt werde und den Auftraggeberinnen aufgetragen werde, die von ihr bezahlte Pauschalgebühr zu ersetzen, und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  2. Die Antragstellerin begehrte 2024 neben der Erlassung einer einstweiligen Verfügung insb, dass die im Vergabeverfahren „Überprüfung und Reparatur von Turn- und Sportgeräten“ ergangene Entscheidung vom 09.07.2024, wonach die Rahmenvereinbarung zu Los 3 mit dem Unternehmen römisch 40 abgeschlossen werden soll, für nichtig erklärt werde und den Auftraggeberinnen aufgetragen werde, die von ihr bezahlte Pauschalgebühr zu ersetzen, und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  3. Die Antragstellerin entrichtete bereits bei Antragseinbringung Pauschalgebühren bzw danach im Wege der Pauschalgebührenverbesserung weitere Pauschalgebühren.
  4. Nach einer mündlichen Verhandlung in der Nachprüfungssache wurde vom BVwG die zuvor zur Verfahrenszahl W131 2295868-1 erlassene einstweilige Verfügung vor dem Hintergrund einer erforderlich gewordenen Sachverständigenbestellung samt allfälligem zuvor durchzuführendem Vorabentscheidungsersuchen mit Beschluss zur Verfahrenszahl W131 2295868-5 aufgehoben.
  5. Soweit hier beschlussgegenständlich, beantragte die ASt zuvor gelegentlich der Nachzahlung von Pauschalgebühren mit Schreiben vom 26.07.2024,das Bundesverwaltungsgericht möge durch den erkennenden Senat die Entscheidung über die Festlegung der Pauschalgebührenhöhe schriftlich begründen
  6. Soweit hier beschlussgegenständlich, beantragte die ASt zuvor gelegentlich der Nachzahlung von Pauschalgebühren mit Schreiben vom 26.07.2024,, das Bundesverwaltungsgericht möge durch den erkennenden Senat die Entscheidung über die Festlegung der Pauschalgebührenhöhe schriftlich begründen sowie die Rückerstattung des die rechtlich korrekt festgelegte Pauschalgebühr übersteigenden und von der Antragstellerin entrichteten Pauschalgebührenbetrages zu Handen ihres Rechtsvertreters.
  7. Mit Schreiben vom 04.02.2025 zog die Antragstellerin sämtliche [offenen] Anträge im gegenständlichen Verfahrensgeschehen und damit auch die vorstehenden Anträge zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der obige Verfahrensgang wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.
  9. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Verfahrensakten und dem unstrittigen Parteienvorbringen.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung: Gemäß § 328 Abs 1 iVm § 327 BVergG 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren durch Senat zu entscheiden, da es sich um eine Pauschalgebührensache, die keine Rechtssache gemäß § 341 BVergG ist, handelt - VfGH V64/
  11. Gemäß Paragraph 328, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 327, BVergG 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren durch Senat zu entscheiden, da es sich um eine Pauschalgebührensache, die keine Rechtssache gemäß Paragraph 341, BVergG ist, handelt - VfGH V64/
  12. Der Verwaltungsgerichtshof führt zu den §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG in ständiger Rechtsprechung aus, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: über die Rückziehung pauschalgebührenbezüglicher Begehren) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern dass diese durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist (vgl VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Der Verwaltungsgerichtshof führt zu den Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG in ständiger Rechtsprechung aus, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: über die Rückziehung pauschalgebührenbezüglicher Begehren) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern dass diese durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist vergleiche VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Aufgrund der Zurückziehung der oben dargestellten pauschalgebührenbezüglichen Begehren war das diesbezüglich zu W131 2295868-4 protokollierte Verfahren beschlussmäßig einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133Abs 4 B-VG i

Vm § 25a Abs 1 VwGG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr war auf Grund einer eindeutigen Sach- und Rechtslage zu entscheiden.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw

GG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr war auf Grund einer eindeutigen Sach- und Rechtslage zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W131.2295868.4.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.