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W132 2291322-1

Obsah (12)§ 42Art. 133§ 45§ 46§ 17§ 6§ 59Art. 130§ 27§ 28§ 43§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2025 GeschäftszahlW132 2291322-1 Spruch, W132 2291322-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 42

und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2025 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am 16.05.2022 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.
  2. Am 29.09.2023 hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO eingebracht.2.
  3. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.12.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen.2.
  4. Im Rahmen des

§ 45Abs.

3 AVG erteilten des Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben.2.3 Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

§ 42und § 45 BBG abgewiesen.3.

Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin entgegen den Angaben im Gutachtem mit ihrem Ehemann zur Untersuchung gekommen sei und von diesem immer begleitet werde. Sie sei nicht in der Lage Strecken alleine zurückzulegen. Die bestehenden Lymphödeme hätten in den letzten Jahren 5 cm an Umfang zugenommen und würden die Beschwerdeführerin beim Gehen behindern. Es werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Dermatologie beantragt.3.1 Mit dem im Bundesverwaltungsgericht am 03.05.2024 eingelangten Schreiben vom 02.05.2024 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.3.2. Im Zuge der Ladung zur persönlichen Untersuchung wurde die Beschwerdeführerin im Wege der bevollmächtigten Vertretung darauf hingewiesen, dass

§ 46BBG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.3.2.

Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.07.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen.3.3. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

§ 17Vw

GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

§ 46

BBG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.3.

  1. Die Beschwerdeführerin hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens unter Vorlage eines bereits im Akt befindlichen medizinischen Beweismittels im Wesentlichen vorgebracht, dass sie aufgrund ihrer starken Wirbelsäulenschädigungen, der Bandscheibenoperationen sowie der Polyneuropathie, keine 300 m aus eigener Kraft zurücklegen könne. Sie könne öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen. Durch die rheumatoide Arthritis habe sie kaum Kraft in den Händen und bestehe eine eingeschränkte Greiffunktion, weshalb sie sich in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht sicher anhalten könne. Zudem leide sie an einem Lipödem aller vier Extremitäten und bestehe dadurch eine starke Beeinträchtigung der Beweglichkeit. Trotz Lymphdrainagen hätten die Lipödeme während der letzten Jahre 5 cm an Umfang zugenommen und würden entgegen den Angaben im Gutachten zu einer starken Beeinträchtigung der Beweglichkeit führen.3.
  2. Mit Schreiben vom 30.01.2025 wurden von der Beschwerdeführerin neue medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.3.
  3. Am 12.02.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, deren bevollmächtigte Vertretung und der medizinische Sachverständige Dr. XXXX teilnahmen. Die belangte Behörde hat nicht an der Verhandlung teilgenommen. Der medizinische Sachverständige nahm zu den erhobenen Einwendungen eingehend Stellung und erstattete diesbezüglich ein ergänzendes Sachverständigengutachten. In der Folge wurden die Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend erörtert. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit gegeben, ihr Vorbringen ausführlich zu erläuterten und nahm der Sachverständige dazu umfassend Stellung.römisch eins. Verfahrensgang:,
  4. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am 16.05.2022 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.,
  5. Am 29.09.2023 hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO eingebracht., 2.
  6. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.12.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen., 2.
  7. Im Rahmen des

Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten des Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben., 2.3 Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen.,

  1. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin entgegen den Angaben im Gutachtem mit ihrem Ehemann zur Untersuchung gekommen sei und von diesem immer begleitet werde. Sie sei nicht in der Lage Strecken alleine zurückzulegen. Die bestehenden Lymphödeme hätten in den letzten Jahren 5 cm an Umfang zugenommen und würden die Beschwerdeführerin beim Gehen behindern. Es werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Dermatologie beantragt., 3.1 Mit dem im Bundesverwaltungsgericht am 03.05.2024 eingelangten Schreiben vom 02.05.2024 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt., 3.
  2. Im Zuge der Ladung zur persönlichen Untersuchung wurde die Beschwerdeführerin im Wege der bevollmächtigten Vertretung darauf hingewiesen, dass

Paragraph 46, BBG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen., 3.

  1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.07.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen., 3.
  2. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

Paragraph 46, BBG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben., 3.

  1. Die Beschwerdeführerin hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens unter Vorlage eines bereits im Akt befindlichen medizinischen Beweismittels im Wesentlichen vorgebracht, dass sie aufgrund ihrer starken Wirbelsäulenschädigungen, der Bandscheibenoperationen sowie der Polyneuropathie, keine 300 m aus eigener Kraft zurücklegen könne. Sie könne öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen. Durch die rheumatoide Arthritis habe sie kaum Kraft in den Händen und bestehe eine eingeschränkte Greiffunktion, weshalb sie sich in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht sicher anhalten könne. Zudem leide sie an einem Lipödem aller vier Extremitäten und bestehe dadurch eine starke Beeinträchtigung der Beweglichkeit. Trotz Lymphdrainagen hätten die Lipödeme während der letzten Jahre 5 cm an Umfang zugenommen und würden entgegen den Angaben im Gutachten zu einer starken Beeinträchtigung der Beweglichkeit führen., 3.
  2. Mit Schreiben vom 30.01.2025 wurden von der Beschwerdeführerin neue medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht., 3.
  3. Am 12.02.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, deren bevollmächtigte Vertretung und der medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 teilnahmen. Die belangte Behörde hat nicht an der Verhandlung teilgenommen. Der medizinische Sachverständige nahm zu den erhobenen Einwendungen eingehend Stellung und erstattete diesbezüglich ein ergänzendes Sachverständigengutachten. In der Folge wurden die Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend erörtert. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit gegeben, ihr Vorbringen ausführlich zu erläuterten und nahm der Sachverständige dazu umfassend Stellung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
  4. Feststellungen:1.
  5. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass.1.
  6. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.1.2.
  7. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
  8. Feststellungen:, 1.
  9. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass., 1.
  10. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar., 1.2.
  11. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Normaler Allgemeinzustand. Kopf/Hals: Voll orientiert. Stimmung und Antrieb unauffällig, kooperativ. Haut und sichtbare Schleimhäute normal durchblutet. Ausreichender Visus (Brillenträgerin – Lesen mit Brille) nach Star-Operation beidseits. Gehör unauffällig. Keine Einflussstauung. Schilddrüse äußerlich unauffällig. Thorax: Inspektorisch unauffällig. Lunge: Auskultatorisch unauffällig. Nichtraucherin. Keine Atemauffälligkeiten. Herz: Linksbetonte Grenzen. HT-rein, rhythmisch, normfrequent. Abdomen: Über TN, weich, reizlose Narben, normale Organgrenzen. Achsenorgan: Der Statur angepasster normaler Befund. Narbe lumbal. FBA im Sitzen: 15cm. Obere Extremitäten: Staturangepasster Normalbefund, weitgehend normale Fingerfertigkeit. Kein Tremor. Keine relevanten Lipödeme. Untere Extremitäten: Voluminöse Oberschenkel, Besenreiservarizen, keine Ödeme. Kann die Beine überkreuzen – mit Unterstützung durch die Hände. Gesamtmobilität – Gangbild: Selbständiges Aufstehen unter Gebrauch der Arme möglich. Kommt mit einem Gehstock ins Zimmer, kann im Zimmer auch frei gehen. Gangbild gering ataktisch, Ganggeschwindigkeit durchschnittlich. Während der Untersuchung bzw. der Beschwerdeverhandlung konnten keine Schwindelhinweise und keine Sturzgefahr objektiviert werden. Art der Funktionseinschränkungen: - Überlastungsbedingte, degenerative, entzündliche, postoperative und durch ungleichmäßige Fettverteilung im Körper bedingte Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan - Polyneuropathie unklarer Genese - Arterielle Hypertonie1.2.
  12. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:- Arterielle Hypertonie, 1.2.
  13. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die Beschwerdeführerin kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke (ca. 300 m - 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe – in Form eines Gehstockes -, ohne maßgebende Unterbrechung zurücklegen, bzw. wird durch die Verwendung des erforderlichen Behelfes die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht erheblich erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht in hohem Maße auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen nicht erheblich eingeschränkt. Es ist eine für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichende Funktionsfähigkeit des Stütz- und Bewegungsapparates gegeben. Die Veränderungen des Stütz- und Bewegungsorgans erreichen auch im Zusammenwirken mit der Polyneuropathie und der Hypertonie kein Ausmaß, welches das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein-und Aussteigen sowie den sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln maßgebend behindern würde. Die Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten ist ausreichend. Das Festhalten beim Ein und Aussteigen ist hinreichend möglich, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Es besteht genügend Kraft an den oberen Extremitäten. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten sind ausreichend. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist. Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich – auch im Gesamtbild – nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Es liegen auch keine erheblichen dauerhaften Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit vor. Die cardiopulmonale Leistungsbreite ist ausreichend. Bei der Beschwerdeführerin liegen zudem keine erheblichen Einschränkungen psychischer, oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor und es besteht auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems.
  14. Beweiswürdigung:Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
  15. Beweiswürdigung:, Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 03.05.2024 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Das weitere Beweismittel wurde mit Schreiben vom 30.01.2025 und somit nach dem 03.05.2024 vorgelegt.Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und bis 03.05 2024 vorgelegten Beweismittel:Das weitere Beweismittel wurde mit Schreiben vom 30.01.2025 und somit nach dem 03.05.2024 vorgelegt., Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und bis 03.05 2024 vorgelegten Beweismittel: Das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar sowie frei von Widersprüchen und steht auch nicht im Widerspruch zu dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Die getroffene Beurteilung entspricht den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten , Dris. römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar sowie frei von Widersprüchen und steht auch nicht im Widerspruch zu dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Die getroffene Beurteilung entspricht den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die bis 03.05.2024 vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt. Die Beweismittel sind jedoch nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen hinsichtlich der bestehenden Funktionsdefizite überzeugend in Frage zu stellen. Der Sachverständige hat einen umfassenden klinischen Befund erhoben und bewertet. Die Beschwerdeführerin ist dem Ausmaß des im Rahmen der klinischen Untersuchung objektivierten Funktionsumfanges auch nicht entgegengetreten. Der eingeholte Sachverständigenbeweis wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert. Die Beschwerdeführerin hatte die Möglichkeit, Fragen an den Sachverständigen zu richten und ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Der Sachverständige hat die Fragen der Beschwerdeführerin und des Senates ausführlich, umfassend und für einen Laien verständlich sowie widerspruchsfrei und überzeugend beantwortet. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung hat sich der erkennende Senat einen persönlichen Eindruck vom Ausmaß der Bewegungseinschränkungen bei der Beschwerdeführerin verschafft. Es konnte wahrgenommen werden, dass die Beschwerdeführerin unter Verwendung eines einfachen Hilfsmittels, eines Gehstockes, in der Lage war, ohne Hilfe durch eine Begleitperson zu gehen und dass die Funktion der oberen Extremitäten ausreichend ist, um sich An- und Festzuhalten (VHS S 4, 6). Dieser Eindruck wurde vom Sachverständigen bekräftigt (VHS S 7). Der Sachverständige begründet seine im Gutachten getroffenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar, indem er zusammenfasst, dass weder aus dem erhobenen Status noch aus den vorliegenden medizinischen Beweismitteln eine erhebliche Einschränkung der Gesamtmobilität abzuleiten sei. So könne die Beschwerdeführerin zur Optimierung der Stand- und Gangsicherheit einen Gehstock oder eine Stützkrücke verwenden und würde dieses einfache Hilfsmittel die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in hohem Maße erschweren. Die Gesamtmobilität sei nicht in hohem Maße eingeschränkt, und seien Kraft, Koordination sowie Geh- und Stehfähigkeit ausreichend gut. Die Beschwerdeführerin könne Niveauunterschiede überwinden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft, Knie- und Sprunggelenke ausreichend vorhanden und das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet sei. Das Gangbild habe sich im Rahmen der Untersuchung gering ataktisch gezeigt und die Ganggeschwindigkeit sei durchschnittlich gewesen, die Beschwerdeführerin habe im Untersuchungszimmer auch ohne den mitgeführten Gehstock frei gehen können. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte der erkennende Senat keine Funktionseinschränkungen objektivieren, welche das Zurücklegen einer Gehstrecke von 300 bis 400 m maßgeblich erschweren würden. Im eingeholten Sachverständigengutachten wird weiters schlüssig dargestellt, dass genügende Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten bestehe, wodurch das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit die Haltegriffe zu erreichen und sich anzuhalten gegeben sei. So konnte auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung durch den Senat wahrgenommen werden, dass der Beschwerdeführerin das selbständige Aufstehen und der Gebrauch der Arme möglich war, die Haltegriffe des Stuhles adäquat benützt werden konnten, ausreichend Kraft vorlag und auch die Bewegungsabläufe der Beschwerdeführerin keinen Hinweis auf das Vorliegen höhergradiger Funktionseinschränkungen bargen. Die von der Beschwerdeführerin beschriebene Therapie, die Beweglichkeit der oberen Extremitäten durch Spritzen in die einzelnen Gelenke zu erhalten, ist zumutbar. Eine Therapierefraktion liegt nicht vor (VHS S 6). Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auch selbst ausgeführt, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Ihre Angaben dazu beschreiben zwar erhöhte Vorsicht und das Erfordernis der Verwendung eines Gehstockes, jedoch keine erhebliche Erschwernis unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen (VHS S 7ff). Der Sachverständige erläutert zudem nachvollziehbar, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Hypertonie keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit verursacht. So konnte eine altersentsprechende Linksventrikelfunktion objektiviert werden, fand sich die Lunge auskultatorisch unauffällig und bestanden keine Atemauffälligkeiten. Diesbezüglich wurde von der Beschwerdeführerin auch kein Vorbringen erstattet. Betreffend das von der Beschwerdeführerin angegebene Schwindelgefühl, wurden weder diesbezügliche Befunde vorgelegt, noch konnten solche im Rahmen der persönlichen Untersuchung objektiviert werden. Dazu befragt hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt, diesbezüglich Übungen mit einem „Wackelbrett“ durchzuführen. Daraus ergeben sich keine Einschränkungen, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren. Zu den Angaben der Beschwerdeführerin, dass das vorliegende Lymphödem sie an der Fortbewegung hindere, führt der Sachverständige anschaulich aus, dass die vorliegenden Lyphödeme keinesfalls als hochpathologisch anzusehen seien. Zwar habe die Beschwerdeführerin voluminösere Oberschenkel als bei ihrer Körpergröße von 165 cm und einem Gewicht von 100 kg sein müsse, für hochpathologische Lipödeme würden jedoch entsprechende Veränderungen, beispielsweise auch an den Unterschenkeln, Füßen und Armen, fehlen und sei der Beschwerdeführerin das Überkreuzen der Beine unter Zuhilfenahme der Hände möglich. Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht in Verbindung mit dem in der Beschwerdeverhandlung erstatteten Ergänzungsgutachten und den im angefochtenen verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten, mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 steht in Verbindung mit dem in der Beschwerdeverhandlung erstatteten Ergänzungsgutachten und den im angefochtenen verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten, mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde insofern entsprochen als vom Bundesverwaltungsgericht ein auf persönlicher Untersuchung basierendes Sachverständigengutachten eingeholt wurde. Das Beschwerdevorbringen und die erhobenen Einwendungen iVm dem im Rahmen der Beschwerdeverhandlung erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführerin waren jedoch nicht geeignet, den eingeholten Sachverständigenbeweis zu entkräften und eine geänderte Beurteilung zu begründen.Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde insofern entsprochen als vom Bundesverwaltungsgericht ein auf persönlicher Untersuchung basierendes Sachverständigengutachten eingeholt wurde. Das Beschwerdevorbringen und die erhobenen Einwendungen in Verbindung mit dem im Rahmen der Beschwerdeverhandlung erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführerin waren jedoch nicht geeignet, den eingeholten Sachverständigenbeweis zu entkräften und eine geänderte Beurteilung zu begründen. Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.
  16. Zur Erörterung der Rechtsfrage, dass die nachgereichten medizinischen Beweismittel unberücksichtigt bleiben, siehe ebenfalls die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.
  17. Hinzuzufügen ist diesbezüglich, dass aus der Berücksichtigung dieses Befundes keine Änderung der Beurteilung resultieren würde.Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei 3.
  18. Zur Erörterung der Rechtsfrage, dass die nachgereichten medizinischen Beweismittel unberücksichtigt bleiben, siehe ebenfalls die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei 3.
  19. Hinzuzufügen ist diesbezüglich, dass aus der Berücksichtigung dieses Befundes keine Änderung der Beurteilung resultieren würde.
  20. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)

  1. Zur Entscheidung in der Sache:Zu A),
  2. Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen. (Paragraph 43, Absatz eins, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass

§ 43Abs.

1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen

§ 43Abs.

1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass

Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen

Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:

  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird u.a. Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird u.a. Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
  3. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
  4. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080) Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 – 400 m ausgeht. (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014, 2012/11/0186 vom 27.01.2015)Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 – 400 m ausgeht. vergleiche u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014, 2012/11/0186 vom 27.01.2015) Wie unter Punkt II.
  5. ausgeführt, war dem eingeholten Sachverständigenbeweis zu folgen, dass weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. des sonstigen Stütz- und Bewegungsapparates, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen. Das Beschwerdevorbringen und die vorliegenden Beweismittel sind nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche. Dem Vorbringen und den vorgelegten Beweismitteln konnten keine fundierten Anhaltspunkte entnommen werden, welche geeignet wären, das Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises zu entkräften.Wie unter Punkt römisch zwei.
  6. ausgeführt, war dem eingeholten Sachverständigenbeweis zu folgen, dass weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. des sonstigen Stütz- und Bewegungsapparates, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen. Das Beschwerdevorbringen und die vorliegenden Beweismittel sind nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche. Dem Vorbringen und den vorgelegten Beweismitteln konnten keine fundierten Anhaltspunkte entnommen werden, welche geeignet wären, das Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises zu entkräften. Es konnte eine ausreichende Gesamtmobilität objektiviert werden. Therapierefraktion – das heißt es stünde keine therapeutische Option mehr offen – liegt nicht vor. Daher ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (§ 46 BBG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 57/2015)In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (Paragraph 46, BBG auszugsweise in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,) § 46 BBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit
  7. Juli 2015 in Kraft. (§ 54 Abs. 18 BBG)Paragraph 46, BBG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, tritt mit
  8. Juli 2015 in Kraft. (Paragraph 54, Absatz 18, BBG) Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 03.05.2024 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt nachgereichte Beweismittel nicht zu berücksichtigen. Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Befund Dris. Kalina vom 16.12.2024 ist im Übrigen widersprüchlich. Einleitend wird angegeben, das Gehen sei deutlich unsicher und eher kleinschrittig schleifend. Das ist nicht in Einklang zu bringen, dass im neurologischen Status das Gangbild dann als unauffällig beschrieben wird. So bekräftigt auch der Sachverständige, dass von einem unauffälligen Gangbild nicht die Rede sein kann (VHS S 5). Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Dermatologie erforderlich sei, wird festgehalten, dass die Behörden im Zuge der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an. (VwGH96/08/0114, 19970624). Wie unter Punkt II.
  9. bereits ausgeführt, wurde das eingeholte Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Dermatologie erforderlich sei, wird festgehalten, dass die Behörden im Zuge der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an. (VwGH96/08/0114, 19970624). Wie unter Punkt römisch zwei.
  10. bereits ausgeführt, wurde das eingeholte Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt.In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W132.2291322.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.